{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Polizeidienste sind beauftragt, die Einsatzzone abzusperren (siehe Nr. 8.2.1). 8.2.3 Einnahme von Jodtabletten 8.2.3.1 Zielsetzungen und Grundprinzipien In einer radiologischen Notstandssituation kann die radioaktive Wolke Jod enthalten und freisetzen. Eingeatmetes Jod reichert sich rasch in der Schilddrüse an, wo es selbst bei weiter Entfernung vom Unfallort wesentliche Expositionen verursachen kann, insbesondere bei Kindern (angesichts der Grösse der Schilddrüse). Durch die vorherige Einnahme von nicht radioaktivem (stabilem) Jod wird die Schilddrüse gesättigt, sodass beim Einatmen die Aufnahme radioaktiven Jods sich beträchtlich verringert. Die Wirkung dieser Massnahme hängt wesentlich vom Zeitpunkt der Einnahme ab; daher ist es wichtig, ein System vorzusehen, mit dem sichergestellt wird, dass Jod möglichst in grossen Mengen und rasch verfügbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Noteinsatzplanungszone werden Schachteln mit Jodtabletten im Voraus an die Familien und an die gemeinschaftlichen Einrichtungen (Schulen, Krankenhäuser, Fabriken, Kindertagesstätten,...) ausgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sind Schachteln mit Jodtabletten in allen Apotheken vorrätig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserhalb der Noteinsatzplanungszone verfügen alle Apotheken über Vorräte von Jod in verschiedenen Formen (Pulver, Lugol,...); zusätzlich sind an verschiedenen Stellen Schachteln mit Jodtabletten vorrätig. Unter der Verantwortung des Ministers des Innern werden Pläne für die schnelle Verteilung dieser Tabletten erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der möglichen Nebenwirkungen der Einnahme einer relativ grossen Menge Jod wird der Bevölkerung für die Einnahme von stabilem Jod erst dann grünes Licht gegeben, wenn das Risiko der Strahlenschädigung der Schilddrüse grösser wird als das mit der Einnahme von stabilem Jod einhergehende Risiko. Angesichts der hohen Empfindlichkeit von Kindern (vor allem von den jüngsten) und Feten für die Entwicklung von Schilddrüsenkrebs sowie aufgrund des bei ihnen verminderten Risikos ernsthafter Nebenwirkungen ist es möglich, wenn nicht wahrscheinlich, dass die Einnahme von Jod nur für Kinder und schwangere Frauen empfohlen werden muss. 8.2.3.2 Anwendungsmodalitäten Die Empfehlung zur Einnahme von Jodtabletten erfolgt über ein Warnsystem und in einer den Umständen angepassten Form. Die Mitteilungen an die Bevölkerung müssen im Rahmen der Noteinsatzplanung eingehend durchdacht und sorgfältig vorbereitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist dafür zu sorgen, dass das stabile Jod möglichst vor Einsetzung der Strahlenexposition eingenommen wird, da zu diesem Zeitpunkt eine optimale Wirkung (mehr als 90%) erreicht wird. Bei Verabreichung von stabilem Jod 4 bis 6 Stunden nach der Aufnahme von radioaktivem Jod kann aber noch eine Verringerung der potenziellen Dosis in der Schilddrüse um etwa 50% erreicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei zeitlich verteilten Luftkontaminationen bleibt diese Massnahme nützlich für nachträgliche Expositionen. Die vorgeschriebene Menge wird 24 Stunden lang wirksam sein. Obwohl die Massnahme auch bei Aufnahme kontaminierter Nahrung wirksam ist, sind in diesem Fall zunächst andere Massnahmen zu bevorzugen (z.B. Verzehrverbot - siehe Nr. 8.4) Hilfsdienste unterliegen denselben Bestimmungen (vorherige Verteilung und Unterrichtung) wie Personen, die sich in der Noteinsatzplanungszone aufhalten. 8.2.3.3 Verantwortliche für die Ausführung Der föderale Koordinierungsausschuss beschliesst auf Empfehlung des Bewertungsstabs, die Massnahme zum Schutz der Schilddrüse durch stabiles Jod zu ergreifen, und sorgt dafür, dass die betroffenen Personen unverzüglich und auf angemessene Weise (über Rundfunk, Fernsehen oder Lautsprecherfahrzeuge) informiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Minister des Innern obliegt es, die vorherige Verteilung und die Erneuerung der Jodtabletten gemäss Nr. 5.1 zu organisieren. Ebenfalls unter der Verantwortung des Ministers des Innern werden Pläne für die schnelle Verteilung der Tablettenvorräte erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Verantwortliche für einen Einsatzdienst, der in der Einsatzzone eingreifen muss, sorgt dafür, dass sein Personal diese Tabletten vor dem Einsatz und gemäss den Angaben des Beipackzettels einnimmt. 8.2.4 Evakuierung 8.2.4.1 Zielsetzungen Die aussergewöhnlichste Massnahme zum Schutz vor Strahlenexposition ist die Evakuierung der Bevölkerung aus ihrem nahe der Freisetzungsquelle gelegenen Wohnort an einen weniger kontaminierten Aufenthaltsort ausserhalb der Noteinsatzplanungszone.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich um eine Massnahme gegen die Risiken der Luftstrahlung (direkte Wolkenstrahlung), der Einatmung und der Bodenstrahlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Man unterscheidet zwischen der vorbeugenden Evakuierung, d.h. vor der Emission radioaktiver Substanzen oder bevor eine radioaktive Wolke die betreffende Bevölkerung erreicht, und der verzögerten Evakuierung, d.h. nach Durchzug der radioaktiven Wolke. 8.2.4.2 Grundprinzipien Die Evakuierung erfolgt in mehreren Phasen: die Vorbereitung, die Überführung, die Aufnahme, die medizinische Versorgung, die Rückführung und die Nachsorge. Die zwei letzten Phasen fallen allerdings nicht in den Rahmen des vorliegenden Noteinsatzplans.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits in Nr. 8.2.4.1 erwähnt, unterscheidet man je nach Ausführungszeitpunkt zwischen zwei Arten von Evakuierung: - der vorbeugenden Evakuierung: Sie wird vor Beginn einer hohen radioaktiven Freisetzung, d.h. auf der Grundlage von Prognosen des Betreibers, beschlossen, - der verzögerten Evakuierung: Sie erfolgt nach Ende der Freisetzung auf der Grundlage der Schätzungen und Messungen vor Ort. Die Evakuierung während der Freisetzung aufgrund prognostizierter noch höherer Freisetzungen kann jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen kann die Evakuierung mit Massnahmen wie der Einnahme von Jodtabletten oder der Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen einhergehen, wobei die Grenzen dieser Massnahmen (Dauer des Schutzes bei der Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen, Schutz der anderen Organe als der Schilddrüse bei der Einnahme von Jodtabletten) zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Modalitäten der Evakuierung sind im provinzialen Noteinsatzplan vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bevölkerung an einen geografisch ausserhalb der Noteinsatzplanungszone gelegenen Ort evakuiert werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Prinzip muss jeder, der über ein Privatfahrzeug verfügt, für seinen eigenen Transport sorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die nicht über ein Transportmittel verfügen, oder bestimmten Bevölkerungsgruppen (Schulen, Betagten, geistig und körperlich Behinderten, Patienten in Krankenhäusern, in Gesundheitseinrichtungen oder in psychiatrischen Anstalten und Hauspatienten sowie Inhaftierten usw.) stellen die Behörden öffentliche und private Transportmittel zur Verfügung. Jede Einrichtung, die für die Aufnahme dieser spezifischen Gruppen verantwortlich ist, muss dem Provinzgouverneur einen internen Noteinsatzplan vorlegen, in dem ein besonderes Augenmerk auf die Evakuierung gelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zu evakuierende Zone wird von den Polizeidiensten abgesperrt und überwacht. Im provinzialen Noteinsatzplan ist ein von den Polizeidiensten erstellter Verkehrslenkungsplan vorgesehen, in dem die Routen für die Evakuierungsfahrzeuge und die für die Hilfskräfte freizuhaltenden Wege festgelegt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der provinziale Noteinsatzplan muss zudem ein Verzeichnis der bei einer Evakuierung verfügbaren Transportmittel und folgende Elemente enthalten: - den (der Bevölkerung vorab mitzuteilenden) Standort des Auffangzentrums für jeden zu evakuierenden Sektor von 30° in der Noteinsatzplanungszone, - eine klare Vereinbarung in Bezug auf die Identifizierung der Häuser, deren Bewohner bereits evakuiert worden sind, damit die Hilfskräfte und die Verantwortlichen für die Überwachung Zeit gewinnen, - die Aufrecherhaltung der Ordnung im Rahmen des Verkehrslenkungsplans und die Überwachung des Zugangs zu der zu evakuierenden Zone, - die Organisation zeitweiliger und ständiger Auffangzentren, - die Organisation der Verpflegung und der medizinischen Versorgung, - die dringende medizinische Hilfe zugunsten der Sicherheitsdienste.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Auffangzentren ist eine Registrierung der Evakuierten vorzunehmen - einerseits derjenigen, die die von den Behörden zur Verfügung gestellten Transportmittel benutzt haben, und andererseits derjenigen, die ihr eigenes Fahrzeug benutzt haben und in den von den Behörden vorgesehenen Auffangzentren bleiben möchten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Evakuierte, die ihr eigenes Fahrzeug benutzt haben und nicht in den vorgesehenen Auffangzentren bleiben möchten, müssen sich im Sekretariat der Gemeinde beziehungsweise Stadt, in der sie zeitweilig untergekommen sind, registrieren lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer verzögerten Evakuierung werden die Evakuierten in den Auffangzentren auf Kontamination untersucht; dort können auch Personen und Material dekontaminiert werden (siehe Nr. 8.2.5). Von dort aus können die Evakuierten zu dauerhafteren Bestimmungsorten fahren, wo sie gegebenenfalls je nach erhaltener Dosis medizinisch begleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Evakuierte, die ihr eigenes Fahrzeug benutzt haben und nicht auf die vorgesehenen Auffangzentren zurückgreifen, erhalten Anweisungen, wie sie sich während der Evakuierung selber an den Kontrollposten dekontaminieren können.</p>\n<p class=\"lf-p\">All diese Anweisungen werden in die Informationskampagne über die Verteilung von Jodtabletten in den Noteinsatzplanungszonen aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der Evakuierung werden die vitalen öffentlichen Dienstleistungen (Wasser-, Strom- und Gasversorgung) in der evakuierten Zone so lange wie nötig aufrechterhalten. Gemäss Nr. 1.3 ist dem Minister des Innern ein spezifischer Plan vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Warnung der Bevölkerung in Bezug auf die Anwendung der Evakuierungsmassnahme wird wie für die anderen Massnahmen geregelt. 8.2.4.3 Verantwortliche für die Ausführung Die Evakuierung der Bevölkerung aus einer Zone ist eine aussergewöhnliche Massnahme und kann nur vom föderalen Koordinierungsausschuss (Alarmstufe U3) angeordnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Provinzgouverneur koordiniert vor Ort die Einsetzung der zur Evakuierung und zur Aufnahme der Bevölkerung notwendigen Mittel gemäss dem provinzialen Noteinsatzplan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die konkrete Umsetzung der Evakuierung erfolgt in Absprache mit dem (den) territorial zuständigen Bürgermeister(n).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die für das Unterrichtswesen, für Strafanstalten, Krankenhäuser, psychiatrische Krankenhäuser, Asylzentren, Heime und Altenheime zuständigen Behörden beteiligen sich an der Vorbereitung der Evakuierungspläne und sehen die Massnahmen vor, die zur Evakuierung folgender Personen notwendig sind: - Personen, die ständig einer medizinischen Pflege bedürfen, - Personen, die ihren Wohnsitz in diesen Einrichtungen haben, - Personen, denen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die Freiheit entzogen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besondere Aufmerksamkeit ist der Evakuierung der in der Noteinsatzplanungszone gelegenen industriellen Anlagen zu widmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu müssen die verantwortlichen Behörden einen spezifischen Plan erstellen, der dem Provinzgouverneur zur Billigung vorzulegen ist. 8.2.5 Dekontamination 8.2.5.1 Zielsetzungen Verringerung der direkten Auswirkungen der Strahlung auf die Personen infolge der Ablagerung radioaktiver Stoffe auf dem Körper oder auf den Fahrzeugen, auf der Kleidung, auf Tieren usw., sodass die Gesundheitsschäden verringert werden und die Verbreitung radioaktiver Partikel in den wenig oder nicht kontaminierten Zonen in Grenzen gehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Massnahme beinhaltet neben den eigentlichen Dekontaminationsvorgängen die Handlungen, die eine wirksame Dekontamination ermöglichen, insbesondere: - die Messung der vor und nach der Dekontamination vorhandenen radioaktiven Stoffe, - die Ermittlung der angemessensten Methoden unter Berücksichtigung der zu beachtenden Sicherheitsvorschriften, - die Festlegung der zulässigen Restkontamination, - die vorherige Auswahl der möglichen Dekontaminationsstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unmittelbar nach dem Unfall und der radioaktiven Freisetzung ist die Kontrolle der Personen, Tiere, Güter und Fahrzeuge vorrangig. 8.2.5.2 Grundprinzipien der Anwendung 8.2.5.2.1 Dekontamination der Personen Dieser Vorgang geht hauptsächlich mit der verzögerten Evakuierung einher. Die Notwendigkeit einer Dekontamination ergibt sich aus den Messergebnissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mess- und Dekontaminationsteam wird in den Auffangzentren angesiedelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit die Personen während der Evakuierung nicht länger als nötig einer externen Strahlung ausgesetzt werden, ist die Evakuierungszeit innerhalb der kontaminierten Zone so gering wie möglich zu halten; in dieser Hinsicht würde durch eine Dekontamination am Durchgangsposten ein Zeitverlust entstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die möglicherweise kontaminiert sind und sich nicht zu den vorgesehenen Auffangzentren begeben, werden beim Verlassen der kontaminierten Zone die nötigen Anweisungen erhalten, damit sie einige Dekontaminationsmassnahmen selber anwenden können. 8.2.5.2.2 Dekontamination von Fahrzeugen und Gütern - Richtlinien für die Anwendung Güter, die vermutlich kontaminiert sind oder deren Kontamination durch Messungen bestätigt worden ist, werden entweder dekontaminiert oder vorübergehend gelagert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrzeuge werden bei Verlassen der kontaminierten Zone dekontaminiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hilfsdienste nehmen eine erste Dekontamination vor, indem sie die Fahrzeuge mit Wasser abspritzen. In den Auffangzentren wird anhand von Messungen ermittelt, ob die Dekontamination ausreichend war oder nicht; gegebenenfalls wird eine weitere Dekontamination vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommen noch langfristige Dekontaminationsmassnahmen, die Teil der Wiederherstellungs- und Nachsorgemassnahmen sind. Sie zielen vor allem darauf ab, die Wohn-, Arbeits- und Erholungsfunktion einer spezifischen Zone wiederherzustellen. Sie fallen allerdings nicht in den Rahmen des vorliegenden Noteinsatzplans. 8.2.5.3 Verantwortliche für die Ausführung Die Dekontaminationsmodalitäten, die ebenfalls den medizinischen Beistand betreffen, sind im provinzialen Noteinsatzplan festzulegen. 8.2.6 Empfehlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen 8.2.6.1 Zielsetzungen Zusätzlich zu den bereits in den vorangehenden Rubriken aufgeführten Empfehlungen können einige Empfehlungen für die Bevölkerung in Bezug auf einfache und ungefährliche Massnahmen dazu beitragen, die kollektive Dosis zu verringern und unnötige Dosen zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Empfehlungen gehen oft mit der Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen einher. 8.2.6.2 Richtlinien für die Anwendung Manche dieser Empfehlungen sind allgemeiner Art und an die gesamte Bevölkerung gerichtet. Die meisten Empfehlungen sind jedoch für spezifische Bevölkerungsgruppen, unter anderem Kinder und schwangere Frauen sowie Landwirte, Gemüsebauer und Viehzüchter, bestimmt, die trotz der Empfehlungen, die Wohnung nicht zu verlassen, gezwungen sein können, sich draussen aufzuhalten und die an den nachfolgenden Tagen trotz dieser Empfehlungen draussen arbeiten müssen. 8.2.6.3 Verantwortliche für die Ausführung Der Bewertungsstab leitet diese Empfehlungen an den föderalen Koordinierungsausschuss weiter, der den Informationsstab beauftragt, sie der Bevölkerung mitzuteilen. 8.3 Medizinische Massnahmen 8.3.1 Grundphilosophie Die Evakuierung der Opfer (nicht zu verwechseln mit der Evakurierung der Bevölkerungsgruppen) erfolgt über eine obligatorische Stelle, an der wesentliche Vorgänge wie die Sichtung, die Vorbereitung, die (selbst provisorische) Identifizierung und die Weiterverweisung an Krankenhäuser stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Massnahmen zur Überwachung der betroffenen Bevölkerung nach dem Unfall werden organisiert und werden nicht in diesem Plan beschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die medizinische Rettungskette wird die Unterstützung der spezialisierten Strahlenschutzdienste vor Ort erhalten. 8.3.2 Zielsetzungen Die medizinischen Massnahmen zielen darauf ab: - den Ernst der Lage einzuschätzen, die Arten von Opfern zu beschreiben, die Anzahl Opfer zu ermitteln, - an der Bestimmung der Zonen für die Sanitätsdienste teilzunehmen, - die Einstellung von Personal (siehe Nr. 8.1) zu beschliessen, - die medizinische Rettungskette in Gang zu setzen und zu leiten, - die Kontamination in einer vorbestimmten Zone zu begrenzen, - angesichts des besonderen Risikos für das Personal und auch der besonders raschen Aufeinanderfolge der jeweiligen Etappen der medizinischen Rettungskette, einschliesslich der Dekontamination, die Notwendigkeit einer Verstärkung der Einsatzmöglichkeiten abzuschätzen, - alle beteiligten Parteien zu gruppieren und eine spezifische medizinische Akte anzulegen, - die spezifischen Sichtungskarten (mit dosimetrischen Daten) zu validieren, - die Evakuierung nach Krankenhäusern entsprechend den Angaben des provinzialen Koordinierungszentrums oder gegebenenfalls des CGCCR zu regulieren. 8.3.3 Richtlinien für die Anwendung Auf Ebene jeder betroffenen Provinz wird ein spezifischer medizinischer Einsatzplan erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Plan enthält eine ausführliche Beschreibung der Aktionen jedes Teams, der nationalen und internationalen Mittel für systematische Verstärkung, der Sammelplätze, der möglichen Standorte der medizinischen vorgeschobenen Posten, der Zufahrts- und Abtransportwege für die Evakuierung der Opfer, der Krankenhäuser, an die die Opfer entsprechend des Ernstes und der Spezifität der Verletzungen weiterverwiesen werden, der Treffpunkte für zusätzliche Einsatzkräfte, der Treffpunkte für spezialisierte Dienste, der Organisation der dosimetrischen Überwachung und der Modalitäten der Einstellung des Personals. Die Einsatzzonen für die Sanitätsdienste werden gemäss den mit den spezialisierten Diensten erstellten Schemen vorbereitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Prinzipien - Der medizinische Einsatzleiter beziehungsweise sein Beigeordneter ist ein (vorab aus einer Liste von Verpflichtungen bestellter) Krankenhausspezialist mit Fachkenntnissen auf Ebene des Strahlenschutzes. - Das Personal der Einsatzdienste wird vorab identifiziert und erhält eine angepasste Ausbildung und einen spezifischen medizinischen Schutz. - Das Personal, das beauftragt ist, Opfer einzusammeln, zu pflegen und zu transportieren, muss mit einer angemessenen Schutzausrüstung ausgestattet sein. - In Zusammenarbeit mit dem medizinischen Dienst des Betriebs werden Lose mit spezifischem Material (mit Wegwerfcontainern) vorbereitet. - Die Dekontamination muss frühzeitig (vor der Aufnahme ins Krankenhaus) vorgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei wird auf die Strukturen der medizinischen Dienste des Betriebs zurückgegriffen, sofern sie zugänglich sind. Andernfalls werden provisorische Strukturen in Anspruch genommen, die in bestmöglicher Weise auf dem Gebiet verteilt sind. - Es muss eine medizinische Sichtungskarte mit klinischen Daten ausgefüllt werden. - Für Rettungsfahrzeuge müssen Dekontaminations- und Erste-Hilfe-Posten eingerichtet werden. - Allen Ärzten, die für Einsätze in Frage kommen, werden gültige Entscheidungsbäume zugeschickt. 8.3.4 Verantwortliche für die Ausführung Gemäss dem Rundschreiben des Ministers des Innern vom 11. Juli 1990 über die Noteinsatzpläne erstellt der Provinzialinspektor für Hygiene des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und Umwelt unter der Aufsicht des Provinzgouverneurs einen angepassten medizinischen Einsatzplan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Dienst für Sanitätshilfe zugunsten der Zivilbevölkerung des FÖD Volksgesundheit und Umwelt sorgt für die technische Koordinierung der provinzialen Sanitätspläne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gouverneur organisiert die Aufstellung eines Bereitschaftsdienstes für die medizinischen Einsatzleiter auf der Grundlage von Vereinbarungen, die mit den Krankenhäusern der Provinz zu treffen sind. 8.4 Einschränkungen in Bezug auf den Verzehr kontaminierter Nahrung und kontaminierten Trinkwassers 8.4.1 Zielsetzungen Diese Empfehlungen zielen darauf ab, die interne Strahlenexposition der Bevölkerung nach einer Einnahme von kontaminiertem Wasser oder kontaminierter Nahrung zu verringern. 8.4.1.1 Grundprinzipien der Anwendung Die Anwendung von Massnahmen in Bezug auf die Nahrungsmittelkette soll dazu beitragen, die interne Strahlenexposition der Bevölkerung zu verringern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in diesem Fall gilt es, direkte Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher zu vermeiden, die kollektive Dosis zu verringern und das individuelle Risiko langfristiger Folgen möglichst einzudämmen, wobei vermieden werden muss, dass die angewandte Gegenmassnahme (beispielsweise Verbot, ein bestimmtes Nahrungsmittel zu verzehren) nicht mehr schädliche Auswirkungen hat als diejenigen, die durch die interne Strahlenexposition verursacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn die Bestimmung eines Nullwertes für die zulässige radioaktive Kontamination von Nahrungsmitteln nach einem nuklearen Unfall hätte im Extremfall ein Verhungern der Bevölkerung zur Folge. Daher werden auch für solche Massnahmen zur Einschränkung und/oder zum Verbot der Nahrungsmittelverteilung Eingreifrichtwerte festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf dieser Grundlage werden Grenzwerte für die radioaktive Kontamination von Nahrungsmitteln festgelegt (eine bestimmte Anzahl Becquerel eines bestimmten Radionuklids pro kg eines bestimmten Nahrungsmittels).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Praxis werden die Grenzwerte für die radioaktive Kontamination in operative abgeleitete Werte zur Messung der Oberflächenkontamination (in Bq/m2) umgewandelt durch spezifische Hypothesen (z.B.: die Menge verzehrter Nahrungsmittel ändert je nach Person). Diese operativen abgeleiteten Werte werden in die internen Verfahren des Bewertungsstabs aufgenommen. 8.4.1.2 Europäische Verordnung Die Europäische Union hat den Bereich reglementiert und Grenzwerte an Radioaktivität in Nahrungsmitteln, die nach einem nuklearen Unfall in den Handel gebracht werden, festgelegt; diese Grenzwerte können binnen einer Frist von drei Monaten angepasst werden (siehe Tabelle).</p>\n<p class=\"lf-p\">ZULÄSSIGE GRENZWERTE FÜR DEN FREIEN VERKEHR VON NAHRUNGS- UND FUTTERMITTELN INNERHALB DER EU (Bq/kg) Nahrungsmittel (1) Futtermittel (2) Nahrungs- mittel für Säuglinge (3) Milch- erzeugnisse (4) Andere Nahrungsmittel ausser Nahrungsmittel von geringer Bedeutung (5) Nahrungsmittel von geringer Bedeutung (5) Flüssige Nahrungs- mittel (6) Strontiumisotope, insbesondere Sr-90 75 125 750 7500 125 Jodisotope, insbesondere I-131 150 500 2000 20000 500 Alphateilchen emittierende Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239, Am-241 1 20 80 800 20 Alle übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134, Cs-137 (7) 400 1000 1250 12500 1000</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Schwein: 1250 - Geflügel, Lamm, Kalb: 2500 - sonstige: 5000</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die für konzentrierte und getrocknete Erzeugnisse geltende Höchstgrenze wird anhand des zum unmittelbaren Verzehr bestimmten rekonstituierten Erzeugnisses errechnet.Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen aussprechen, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte zu gewährleisten. (2) Die Grenzwerte für Futtermittel werden gemäss Artikel 7 der Verordnung (Euratom) Nr.3954/87, abgeändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89, noch festgelegt. Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Nahrungsmittel beigetragen werden; es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie allein diese Einhaltung unter allen Umständen gewährleisten; sie berühren auch nicht die Verpflichtung, die Werte in Erzeugnissen tierischer Herkunft, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Als Nahrungsmittel für Säuglinge gelten Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate, die für sich genommen den Nahrungsbedarf dieses Personenkreises decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als \"Zubereitung für Säuglinge\" gekennzeichnet und etikettiert sind.(4) Als Milcherzeugnisse gelten die Erzeugnisse folgender KN-Codes einschliesslich späterer Anpassungen: 0401, 0402 (ausser 0402 29 11).(5) Nahrungsmittel von geringer Bedeutung und die auf diese Nahrungsmittel jeweils anzuwendenden Höchstgrenzen sind festgelegt. Höchstwerte für die Nahrungsmittel von geringer Bedeutung liegen um das Zehnfache über denjenigen für \"Andere Nahrungsmittel ausser Nahrungsmitteln von geringer Bedeutung\", die in der Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 festgelegt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Flüssige Nahrungsmittel gemäss Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur.Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme sollten nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten identische Werte gelten. (7) Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff C 14, Tritium und Kalium 40. In der Verordnung werden jedoch spezifische Grenzwerte für die in der Nähe des Unfallortes gelegenen Zone vorgesehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es muss zudem berücksichtigt werden, dass diese Grenzwerte nur Vermarktungsaspekte betreffen und auf der Grundlage allgemeiner Hypothesen festgelegt worden sind. Gegebenenfalls sind restriktivere Grenzwerte insbesondere im Rahmen der Kontamination von Milch durch Jod 131 (Verzehr durch Kinder) oder der Kontamination von Milch und Frischgemüse durch langlebige Alpha-Strahlen (Verzehr durch Kleinkinder) in Betracht zu ziehen. 8.4.1.3 Praktische Vorgehensweise In der Praxis stützen sich Massnahmen zur Reduzierung der internen Strahlenexposition der Bevölkerung vor allem auf Einschränkungen und/oder Verbote in Bezug auf die Benutzung oder die Vermarktung von Nahrungsmitteln (und Trinkwasser), wenn deren Kontamination bestimmte zulässige Grenzwerte übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschreibung der in Anwendung der europäischen Regelung (Verpflichtungen für Agrar- und Lebensmittelindustrie, Bescheinigungen, Vernichtungen,...) ergriffenen Massnahmen ist in den spezifischen Plänen der betreffenden Ministerien (FASNK,...) festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Plan werden nur die direkten Massnahmen aufgeführt, die darauf abzielen, die Bestrahlung der Personen durch die Einnahme von kontaminierten Nahrungsmitteln oder kontaminiertem Wasser in den ersten Stunden der Kontamination zu beschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beginn und der Zeitraum für das Abraten vom Verzehr oder das Verzehrverbot hängen von den freigesetzten Isotopen, der Nahrungsart und dem Kontaminationspfad (direkte Ablagerung aus der Luft oder Einnahme aufgrund der Bodenkontamination) ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Meistens wird das Abraten vom Verzehr beziehungsweise das Verzehrverbot vorbeugend bis zu dem Zeitpunkt gelten, wo die notwendigen Kontrollen der effektiven Kontamination erfolgt sind. 8.4.2 Richtlinien für die Anwendung 8.4.2.1 Frischgemüse In der Phase der direkten Kontamination können sowohl langlebige als auch kurzlebige Elemente vorkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verzehrverbot wird unmittelbar nach Beginn der Freisetzung über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Freisetzung kurzlebiger Elemente wird das Verbot von kurzer Dauer sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verbot wird sich notwendigerweise nach dem Aufnahmevermögen der Blätter der verschiedenen Gemüsearten richten. 8.4.2.2 Verbot, Trinkwasser oder Oberflächenwasser zu verzehren Das Verbot betrifft nur Trinkwasser, das aus offenen Wasserspeichern und Wasserläufen gewonnen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundlage für das Verzehrverbot ist die gemessene Kontamination des behandelten Rohwassers. Das Verbot wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird keine spezifische Massnahme ergriffen, kann das aus Grundwasser gewonnene Trinkwasser weiter verzehrt werden. Ausser bei anders lautenden Anweisungen wird vom Verzehr von Tankwasser (Regenwasser) abgeraten. 8.4.2.3 Milch Die maximale Milchkontamination wird unmittelbar nach einer akuten Freisetzung von Jodisotopen erreicht und kann bei einer Freisetzung von Cäsium- und Strontiumisotopen auch über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) hindurch anhalten. Das Ausmass der Kontamination wird hauptsächlich durch den Grad der Kontamination der Futtermittel bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbot wird durch Kontrollmessungen begründet, die im Fall einer homogenen Kontamination direkt in den Verteilungszentren (Molkereien) und im Fall einer ungleichmässigen Kontamination in den landwirtschaftlichen Betrieben vorgenommen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei anders lautender Bestimmung ist vom Verzehr von Milch, die nicht über den herkömmlichen Weg verkauft wird, abzuraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbot wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben. 8.4.2.4 Fleisch Das Verbot, Fleisch zu verzehren, ist nicht mit der gleichen Dringlichkeit wie die anderen Massnahmen erforderlich. Es kann allgemein gelten oder auf bestimmte Tierarten beschränkt sein, je nach Abstufung des Kontaminationsgrades, der wiederum durch die Fütterung (kontaminiertes oder gelagertes Futter), das Zuchtgebiet usw. beeinflusst wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Fleisch wird die maximale Kontamination später als bei der Milch erreicht und besteht sie hauptsächlich aus Cäsiumisotopen. Das Verbot, Fleisch zu verzehren, stützt sich auf Kontrollen, die vorrangig in Schlachthöfen durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbot wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Sonderkontrolle ist für tierische Erzeugnisse vorzusehen, die nicht über den herkömmlichen Weg verkauft werden und die aufgrund der Nahrung der betreffenden Tiere oft einen höheren Kontaminationsgrad aufweisen (Wild). 8.4.2.5 Verbot, andere Nahrungsmittel zu verzehren Nahrungsmittel, die während des Durchzugs der radioaktiven Wolke der Luft ausgesetzt waren, sind kontaminiert. Es ist zu empfehlen, ihren Verzehr auszusetzen, bis ihr tatsächlicher Kontaminationsgrad anhand von Stichproben feststeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbot wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben 8.4.3 Verantwortliche für die Ausführung Die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf Primärproduktionen werden in den spezifischen Plänen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf Trinkwasser werden in den internen Plänen der Regionen festgelegt, die für die Trinkwasserverwaltung zuständig sind. 8.5 Vorbeugende Massnahmen in Bezug auf die Nahrungsmittelkette 8.5.1 Zielsetzungen Neben den Massnahmen zum Schutz der Verbraucher kann eine Reihe anderer vorbeugender Massnahmen ergriffen werden, um die radioaktive Kontamination der Nahrungsmittel so weit wie möglich zu reduzieren Die vorbeugenden Massnahmen zum Schutz der Nahrungsmittelkette werden in die Wege geleitet, sobald das Risiko besteht, dass die in der europäischen Verordnung festgelegten Höchstwerte an Radioaktivität in den Nahrungsmitteln überschritten werden, sodass die Dosen für die Bevölkerung begrenzt werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass solche Situationen vorkommen könnten, wenn Dosiswerte unter den Dosiswerten liegen, die die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung auslösen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei höheren Dosiswerten sind die Ausführbarkeit und die Zweckmässigkeit der Gegenmassnahmen abzuschätzen. 8.5.2 Grundprinzipien der Anwendung Die empfohlenen Massnahmen hängen von der Phase des Unfalls (vor, während oder nach der Freisetzung von Radioaktivität) und von seinem Schweregrad ab (die Szenarien übliche Wachsamkeit, auf die Nahrungsmittelkette beschränktes Risiko und Risiken für die Bevölkerung entsprechen den Alarmstufen U1 bis U3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die spezifischen Pläne der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette müssen dem Minister des Innern gemäss Nr. 1.3 übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der föderale Koordinierungsausschuss gibt Empfehlungen oder fertigt Richtlinien aus. Die Modalitäten für ihre Ausführung werden von den zuständigen Diensten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, wie im spezifischen Plan dieser Behörden erwähnt, festgelegt. Diese Behörden beschliessen, wann die Massnahmen aufgehoben werden. 8.5.3 Weideverbot 8.5.3.1 Zielsetzungen Die Kontamination der Nahrungsmittel (Milch und Fleisch) kann stark verringert werden, indem das Vieh von den kontaminierten Weiden entfernt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch diese Massnahme soll die Lebensmittelversorgung für die belgische Bevölkerung sichergestellt und der internationale Handel (Ausfuhr) aufrechterhalten werden. 8.5.3.2 Richtlinien für die Anwendung und allgemeine Bestimmungen Vorliegende Schutzmassnahme gilt hauptsächlich für Unfälle, bei denen Jod, Cäsium und Strontium freigesetzt und entweder in Milch (Jod, Strontium und Cäsium) oder im Muskelgewebe angereichert werden. Die Anwendung dieser Massnahme hängt von den verfügbaren gelagerten nicht kontaminierten Futtermitteln ab und setzt voraus, dass das Expositionsrisiko für Personen (Landwirte) annehmbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betroffenen Gemeinden werden über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die voraussichtliche Dauer des Verbots wird dem Störfall entsprechend angegeben. 8.5.4 Evakuierung des Viehs 8.5.4.1 Zielsetzungen Mit dieser Massnahme soll wie beim Weideverbot eine Kontamination der Nahrungsmittel eingedämmt werden. Sie wird allerdings nur im Rahmen einer Evakuierungsmassnahme in Erwägung gezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Evakuierung wird nur in Erwägung gezogen, sofern zu wenig Ställe in der betroffenen Zone vorhanden sind und sofern die Zone ausreichend klein ist. 8.5.4.2 Richtlinien für die Anwendung Die Evakuierung des Viehs ist eine Massnahme, die hauptsächlich aus ökonomischen Gründen in Erwägung gezogen wird, und ist daher dem Schutz der Personen gegen Strahlungen untergeordnet. Deshalb zählt sie nicht zu den Szenarien der verzögerten Evakuierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Massnahme wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben. 8.5.5 Bewässerungsverbot und Verbot, Tränkewasser zu verwenden 8.5.5.1 Zielsetzungen Vorbeugung gegen die Kontamination der Kulturen durch Bewässerung mit kontaminiertem Wasser. Es muss verhindert werden, dass Tiere durch die Einnahme von Wasser aus Regenwassertanks kontaminiert werden. Das Grundwasser wird in der ersten Zeit nach einem nuklearen Unfall noch nicht kontaminiert sein. 8.5.5.2 Richtlinien für die Anwendung Diese Massnahme ist vor allem angebracht bei einer Kontamination der Regenwassertanks infolge von Regenfällen während der Kontamination der Luft und/oder von Trockenablagerungen auf offenen Behältern und Oberflächenwasser. Das Verbot wird über Rundfunk und Fernsehen bekannt gegeben 9. HILFE AUS DEM AUSLAND Belgien hat mit seinen Nachbarländern bilaterale Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und Unglücksfällen, einschliesslich bei nuklearen Unfällen, geschlossen: - mit dem Grossherzogtum Luxemburg (Gesetz vom 31.Januar 1978), - mit Frankreich (Gesetz vom 9. Dezember 1983), - mit Deutschland (Gesetz vom 17. Januar 1984), - mit den Niederlanden (Gesetz vom 9. September 1988).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister des Innern kann aufgrund dieser Übereinkommen in radiologischen Notstandssituationen einen besonderen Beistand in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner kann der Minister des Innern Hilfe anfordern: - seitens aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen (Convention on Assistance in the Case of a Radiological Emergency, Wien 26.09.1986) (siehe Rubrik Internationale Atomenergieorganisation (IAEO)) unterzeichnet haben, - über das Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (Entscheidung des Europäischen Rates vom 23.10.2001, veröffentlicht im Amtsblatt Nr.</p>\n<p class=\"lf-p\">L-297 vom 15.11.2001 S. 0007-0011). 10. SCHULUNG UND ÜBUNGEN Alle vom vorliegenden Noteinsatzplan betroffenen Behörden und Privatpersonen sorgen in Zusammenarbeit mit allen anderen Beteiligten am vorliegenden Noteinsatzplan für die erforderliche Schulung und das erforderliche Training ihres eigenen Personals. In Bezug auf die Schulung der von diesem Plan betroffenen Personen ist die Europäische Richtlinie 89/618/Euratom vom 27. November 1989 anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juli 1991 zur Schaffung eines hohen Instituts für Noteinsatzplanung hat dieses Institut auch den Auftrag, den Personen, die in die Organisation der Hilfeleistung in Notstandssituationen eingeschaltet werden können, adäquate und regelmässig fortgeschriebene Informationen über die Risiken, die ihr Einsatz für ihre Gesundheit beinhalten könnte, und über die Vorkehrungen, die in einem solchen Fall zu treffen wären, mitzuteilen. 10.1 Erstschulung Jede teilnehmende Organisation sorgt für die Erstschulung ihrer Personalmitglieder, die im Rahmen des vorliegenden Plans eingreifen könnten. Schema und Programm der Schulung (theoretische und praktische Kurse) werden dem Minister des Innern vorgelegt, der gegebenenfalls Anpassungen verlangen kann. 10.2 Information der Ärzteschaft und der Apotheker Der für die Volksgesundheit zuständige Minister erteilt der Ärzteschaft und den Apothekern spezifische Informationen über die radiologischen Notstandssituationen. 10.3 Anpassungsfortbildung Die verschiedenen Organisationen, die am vorliegenden Plan beteiligt sind, sorgen für die Anpassungsfortbildung ihres Personals.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister des Innern erhält jährlich von jeder Organisation, die am vorliegenden Plan beteiligt ist, einen Bericht, in dem die durchgeführten Anpassungsfortbildungen beschrieben sind. Der Minister des Innern kann auch hierbei Anpassungen verlangen. 10.4 Übungen In Bezug auf die wichtigsten belgischen kerntechnischen Anlagen, die in Nr. 1.3.1 (Anwendungsbereich) des vorliegenden Plans bestimmt sind, wird für die Kernkraftwerke von Doel und Tihange jedes Jahr und für die vier anderen Anlagen (Institut für Radioelemente, Belgonucléaire, Belgoprocess und Studienzentrum für Kernenergie) alle zwei Jahre eine Übung durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umfang dieser Übungen wird vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten in Absprache mit dem Betreiber der betreffenden Anlage, dem Provinzgouverneur und gegebenenfalls anderen Akteuren festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Festlegung des Umfangs der Übungen werden die Lehren und die Schlussfolgerungen aus den vorherigen Übungen berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesen Übungen werden mindestens die Interaktion und der Informationsaustausch zwischen dem Betreiber, dem CGCCR und dem Bewertungsstab getestet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absprache mit den Betreibern der betreffenden kerntechnischen Anlagen, dem Provinzgouverneur und den anderen Akteuren erstellt der Minister des Innern oder sein Beauftragter ein Jahres- und/oder Mehrjahresprogramm für die Übungen. Das Programm umfasst notfalls andere Notstandssituationen als die, die in Nr. 1.3.1 des vorliegenden Plans aufgeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle drei Jahre wird eine Übung grösseren Ausmasses (Globalübung) organisiert. Die praktischen Modalitäten der Globalübung werden vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten in Absprache mit den betroffenen Akteuren festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wird die Teilnahme Belgiens an internationalen Übungen, wie bilateralen Übungen oder Übungen, die von internationalen Instanzen (EU, IAEO, OECD/NEA) organisiert werden, in das oben erwähnte Jahres- und/oder Mehrjahresprogramm aufgenommen. 10.5 Bewertung und gezogene Schlüsse Sämtliche Übungen werden von allen betroffenen Parteien bewertet, die daraus Lehren für den eigenen Gebrauch ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein jährlicher Gesamtbericht über die Bewertung der Übungen wird unter der Verantwortung des CGCC erstellt und dem Minister des Innern spätestens für Ende März jeden Jahres übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser jährliche Gesamtbericht enthält ebenfalls einen Aktionsplan mit den Berichtigungsmassnahmen, die auf die im Anschluss an die bei den Übungen gewonnene Erfahrung gestützt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Grundlage der jährlichen globalen Bewertungsberichte kann der Minister des Innern die verschiedenen Parteien, die vom vorliegenden Plan betroffen sind, versammeln, um aus den Berichten Vorschläge für eine Abänderung dieses Plans abzuleiten. 11. VORHERIGE UNTERRICHTUNG Gemäss der Richtlinie 89/618/Euratom des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27.November 1989 muss die Bevölkerung, die bei einer radiologischen Notstandssituation betroffen sein könnte - d.h. die Bevölkerung, die sich innerhalb der allgemeinen Noteinsatzplanungszone der Kernkraftanlage befindet -, über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmassnahmen sowie über die entsprechenden Verhaltensmassregeln im Fall einer radiologischen Notstandssituation unterrichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorherige Unterrichtung betrifft mindestens: - Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und auf die Umwelt, - berücksichtigte radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt, - geplante Notfallmassnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation, - geeignete Informationen darüber, wie sich die Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation verhalten sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Informationen werden ständig auf den neusten Stand gebracht, auch wenn sich bedeutsame Änderungen hinsichtlich der beschriebenen Massnahmen ergeben. Sie werden der Bevölkerung regelmässig unaufgefordert über Informationskampagnen mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn die vorherige Unterrichtung als solche nicht Teil des vorliegenden Noteinsatzplans ist, so ist es dennoch wichtig, dass die Bevölkerung bei einer tatsächlichen radiologischen Notstandssituation die in diesem Plan vorgesehenen Massnahmen besser befolgen und die geltenden Verhaltensmassregeln besser bestimmen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bevölkerung wird während Informationskampagnen davon in Kenntnis gesetzt, dass der Noteinsatzplan ständig im Rahmen der Öffentlichkeit der Verwaltung bei jeder in der Noteinsatzplanungszone gelegenen Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Oktober 2003 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Fussnoten (*) Ausweichgebiet (gelbe Zone): Zone, in der ein nuklearer Unfall keine schädlichen Folgen und keine unumkehrbaren Folgeschäden für die Gesundheit verursacht. Sie ist für Einwohner und Arbeitnehmer frei zugänglich. Diese Zone ist jedoch für den Durchgangsverkehr und für Schaulustige gesperrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Isoliergebiet (orange Zone): Zone, in der ein nuklearer Unfall schädliche Folgen verursacht oder voraussichtlich schädliche Folgen verursachen wird. Diese Zone ist allen Hilfeleistungsdiensten zugänglich.</p></div>", "next": 0}