{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Juli 1997)] Art. 117 - Die Verordnungen und Verfügungen des Provinzialrates oder des ständigen Ausschusses werden in ihrem Namen veröffentlicht, von ihrem Präsidenten beziehungsweise Vorsitzenden unterschrieben und vom Provinzgreffier gegengezeichnet. [Diese Verordnungen und Verfügungen] werden im Verwaltungsblatt der Provinz in folgender Form veröffentlicht: « Der Provinzialrat (oder der ständige Ausschuss des Provinzialrates) der Provinz ... (beschliesst oder verfügt) ». (Es folgen die Verordnungen und Verfügungen.) [Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 28 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] Art. 118 - [§ 1 -] Die vom Präsidenten beziehungsweise Vorsitzenden unterschriebenen und vom Provinzgreffier gegengezeichneten [Verordnungen und Verfügungen], die gegebenenfalls vom König genehmigt worden sind, werden den von der Sache betroffenen Behörden übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verwaltungsblatt verbindlich, ausser wenn diese Frist in der Verordnung oder Verfügung verkürzt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Provinzialrat oder der ständige Ausschuss kann neben der Veröffentlichung im Verwaltungsblatt eine besondere Weise der Bekanntmachung vorschreiben. [§ 2 - Die Korrespondenz [und die Akte] der Provinz werden vom Gouverneur unterschrieben und vom Provinzgreffier gegengezeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gouverneur kann einem oder mehreren Mitgliedern des ständigen Ausschusses schriftlich die Befugnis übertragen, bestimmte Dokumente zu unterschreiben. Er kann diese Befugnisübertragung jederzeit widerrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der Unterschrift, dem Namen und der Eigenschaft des Mitglieds des ständigen Ausschusses, dem die Zeichnungsbefugnis übertragen worden ist, muss der Vermerk dieser Befugnisübertragung stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der ständige Ausschuss kann den Provinzgreffier ermächtigen, einem oder mehreren Beamten der Provinz die Befugnis zu übertragen, bestimmte Dokumente gegenzuzeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Befugnisübertragung erfolgt schriftlich; der Provinzialrat wird in seiner nächstfolgenden Sitzung davon in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf allen Dokumenten, die der beauftragte Beamte unterschreibt, muss vor seiner Unterschrift, seinem Namen und seiner Eigenschaft der Vermerk der Befugnisübertragung stehen.] [Art. 118 § 1 numeriert durch Art. 60 Nr. 1 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 29 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975); § 2 eingefügt durch Art. 60 Nr. 2 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1999)] TITEL VIII - Der Provinzgreffier Art. 119 - [Der Provinzgreffier wohnt den Sitzungen des Provinzialrates und des ständigen Ausschusses bei; ihm obliegen insbesondere die Abfassung der Protokolle und die Übertragung der Beratungen und Beschlüsse; zu diesem Zweck führt er für den Rat und für den Ausschuss getrennte Register, die keine Leerräume oder Zwischenzeilen aufweisen dürfen; diese Register werden vom Präsidenten beziehungsweise Vorsitzenden nach Seiten numeriert und paraphiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Geschäfts- und der Dienstordnung werden die Beratungen und Beschlüsse bestimmt, die übertragen werden müssen. [Die so übertragenen Akte wie auch die Urschriften aller Beratungen und Beschlüsse werden innerhalb eines Monats vom Greffier unterschrieben entweder zusammen mit dem Präsidenten des Rates beziehungsweise dem Vorsitzenden des ständigen Ausschusses - je nachdem, ob es sich um eine Sitzung des Rates oder des ständigen Ausschusses handelt - oder zusammen mit allen Mitgliedern des ständigen Ausschusses, die an der Sitzung teilgenommen haben, gemäss den Bestimmungen der Ordnung.]] [Art. 119 ersetzt durch den einzigen Artikel Nr. 6 des G. vom 27. Mai 1870 (B.S. vom 29. Mai 1870); Abs. 3 ersetzt durch Art. 61 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 120 - [Ausfertigungen dürfen nur mit der Unterschrift des Greffiers und dem Siegel der Provinz, das er verwahrt, ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Greffier obliegt die Aufbewahrung des Archivs; er ist verpflichtet, den Mitgliedern des Provinzialrates und des ständigen Ausschusses alle bei ihm beantragten Schriftstücke vor Ort zur Einsicht bereitzuhalten und nötigenfalls Kopien dieser Schriftstücke abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er übermittelt jedem Provinzialratsmitglied ein Exemplar von allem, was im Namen des Provinzialrates und des ständigen Ausschusses gedruckt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ist verpflichtet, allen Interessehabenden die Akte des Rates oder des ständigen Ausschusses und die im Archiv hinterlegten Schriftstücke vor Ort zur Einsicht bereitzuhalten. [Der Provinzgreffier ist das Oberhaupt des gesamten bei der Provinzialverwaltung beschäftigten Personals, sowohl der Staats- als auch der Provinzialbediensteten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er leitet die Arbeiten der Dienste gemäss den Richtlinien des Gouverneurs für die Staatsbediensteten und des ständigen Ausschusses für das Provinzialpersonal.] [Der Provinzialrat legt das Gehalt des Provinzgreffiers innerhalb der Mindest- und Höchstgrenzen der Gehaltstabelle für das Amt eines Gemeindesekretärs in den gemäss Artikel 28 des Gemeindegesetzes in der höchsten Kategorie eingestuften Gemeinden fest. Der Provinzialrat bestimmt die Entschädigungen und Zulagen, die der Greffier wie die anderen Provinzialbeamten bezieht.] [Der Provinzgreffier ist verpflichtet, in der Provinz zu wohnen.]] [Art. 120 ersetzt durch den einzigen Artikel Nr. 6 des G. vom 27. Mai 1870 (B.S. vom 29. Mai 1870); Abs. 5 und 6 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987); Abs. 7 ersetzt durch Art. 62 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997); Abs. 8 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 19. Juli 1994)] Art. 121 - [Bei Verhinderung oder Abwesenheit des Provinzgreffiers wird dieser durch einen vom ständigen Ausschuss bestimmten Beamten der Provinzialverwaltung ersetzt.] [Art. 121 ersetzt durch Art. 63 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1997)] TITEL IX - Der Gouverneur KAPITEL I - Der Gouverneur in seinen Beziehungen mit dem Provinzialrat oder dem ständigen Ausschuss Art. 122 - [Der Gouverneur sorgt für die Untersuchung aller in Artikel 106 nicht erwähnten Sachen.] [Art. 122 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1987)] Art. 123 - Der Gouverneur oder derjenige, der ihn in seinem Amt ersetzt, hat das Recht, den Beratungen des Provinzialrates beizuwohnen; er kann sich von Kommissaren beistehen lassen; er wird auf seinen Antrag hin angehört; er kann den Rat auffordern, Sachen zu behandeln, die er für angebracht hält; der Rat ist verpflichtet, über diese Sachen zu beschliessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rat kann die Anwesenheit des Gouverneurs verlangen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Dem Gouverneur obliegt in der Provinz die Ausführung der Gesetze, Dekrete und Erlasse in bezug auf die allgemeine Verwaltung sowie der Erlasse der Gemeinschafts- und Regionalexekutiven, es sei denn, das Gesetz, das Dekret, der König oder die Exekutiven entscheiden anders darüber Er ist der Vertreter des Staates in der Provinz. Als solcher führt er den Vorsitz einer interministeriellen Kommission, die beauftragt ist, die Koordinierung und Konzertierung zwischen den in der Provinz gelegenen und für sie zuständigen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen des Staates, mit Ausnahme der den Ministerien der Justiz und der Landesverteidigung unterstehenden Dienste, zu fördern. Der König regelt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Kommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag der Exekutive einer Gemeinschaft oder einer Region wird die Tätigkeit der interministeriellen Kommission auf die Dienste dieser Exekutive in der Provinz erweitert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Modalitäten für diese Erweiterung werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass nach Stellungnahme der betreffenden Gemeinschafts- und Regionalexekutiven bestimmt.] [Art. 124 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1987)] Art. 125 - Hat der Provinzialrat oder der ständige Ausschuss einen Beschluss gefasst, mit dem er seine Befugnisse überschreitet oder das Gemeinwohl schädigt, ist der Gouverneur verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen [beim König] Widerspruch einzulegen und dem Rat oder dem ständigen Ausschuss diesen Widerspruch spätestens am Tag, nach dem er eingelegt wurde, zu notifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Widerspruch schiebt die Ausführung des Beschlusses für dreissig Tage ab der Notifikation auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat [der König] innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, kommt der Beschluss zur Ausführung. [Art. 125 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 32 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen in bezug auf den Gouverneur Art. 126 - Der Gouverneur wohnt in der Hauptstadt der Provinz [oder an jedem anderen Ort der Provinz, den der König nach Stellungnahme des Provinzialrates bestimmt]. [Der König ernennt die Staatsbediensteten der Stufe 1 der Provinzialregierung auf Vorschlag des Gouverneurs, der dabei das Statut der Staatsbediensteten berücksichtigt. Die Staatsbediensteten der Stufen 2, 3 und 4 werden vom Gouverneur ernannt.] [Der König regelt die Eingliederung des Personals der Provinzialregierung in den Stellenplan des gemäss Artikel 65 Absatz 2 des Provinzialgesetzes ernannten Provinzialpersonals.] [Dem Provinzgouverneur, dem Vizegouverneur und dem beigeordneten Gouverneur steht ein Sekretariat bei. Der König legt die Zusammensetzung dieser Sekretariate sowie das Verwaltungs- und Besoldungsstatut ihrer Mitglieder und die Entschädigungen, auf die sie Anspruch erheben können, fest.] [Art. 126 Abs. 1 ergänzt durch Art. 5 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 19. Juli 1994); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987); Abs. 3 ersetzt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987); Abs. 4 ersetzt durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1987); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 4 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987); Abs. 6 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999)] Art. 127 - Haben die Verwaltungsbehörden oder die Beamten, die der Provinzialverwaltung unterstehen, es versäumt, ihm die Stellungnahmen und Informationen mitzuteilen, die er für die Belange seines Amtes verlangt, kann er - nachdem er ihnen eine neue Frist gesetzt hat - auf ihre persönlichen Kosten einen Sonderkommissar dorthin schicken, um die verlangten Auskünfte einzuholen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span><span class=\"lf-art-t\">Der Gouverneur sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in der Provinz, für die Sicherheit von Personen und Eigentum</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck verfügt er über die Gendarmerie [...] unter Beachtung der diesbezüglichen Gesetze. [Art. 128 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 33 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] Zukünftiges Recht Art. 128 - [Der Gouverneur sorgt in der Provinz für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das heisst der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Gesundheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck kann er auf die föderale Polizei zurückgreifen. Er wendet sich hierzu an den administrativen Direktor-Koordinator.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sorgt für eine gute Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und zwischen den Polizeizonen in der Provinz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständigen Minister können ihn mit Sonderaufträgen in bezug auf die Sicherheit und die Polizei beauftragen.] [Art. 128 ersetzt durch Art. 226 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 22. April 2000), in Kraft ab einem vom König festzulegenden Datum, spätestens ab 1. Januar 2001 (Art.260 Abs. 5 des G. vom 7. Dezember 1998)] Art. 129 - Bei tumultuösen Menschenansammlungen, bei Aufstand und bei gewalttätigem Widerstand gegen die Ausführung der Gesetze oder gesetzlichen Verfügungen hat der Gouverneur das Recht, die Streitkräfte anzufordern. Er setzt die Minister des Innern und [der Landesverteidigung] umgehend davon in Kenntnis; der kommandierende Offizier ist verpflichtet, der schriftlichen Anforderung des Gouverneurs nachzukommen. [Art. 129 abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] Art. 130 - Es ist dem Gouverneur verboten, sich direkt oder indirekt an irgendeiner Lieferung, irgendeiner Ausschreibung oder irgendeinem Auftrag zu beteiligen, die in der Provinz für Rechnung des Staates oder einer öffentlichen Verwaltung ausgeführt werden oder auszuführen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Gouverneur prüft mindestens einmal im Jahr die Provinzialkasse; er kann die öffentlichen Kassen prüfen, sooft er es für nötig hält. [KAPITEL III - Das Kollegium der Provinzgouverneure] [Kapitel III eingefügt durch Art. 1 des G. vom 9. August 1988 (B.S. vom 13. August 1988)] [Art. 131bis - Das Kollegium der Provinzgouverneure setzt sich aus den Gouverneuren aller Provinzen [...] zusammen. In den [in Artikel 83 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes] und in Artikel 22 letzter Absatz des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten Fällen tagen die Gouverneure der Provinzen Hennegau und Limburg nicht im Kollegium Für die durch Gesetz bestimmten Angelegenheiten gibt das Kollegium eine Stellungnahme über die Beschlussvorschläge des Gouverneurs der Provinz Limburg oder Hennegau ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch den Antrag auf Stellungnahme werden die Fristen, in denen die Aufsichtsbehörde ihren Beschluss fassen muss, bis zum Tag, an dem die Stellungnahme bei der Provinzialregierung eingeht, ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kollegium gibt seine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit ab. Bei Stimmengleichheit gilt die Stellungnahme als negativ.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die Modalitäten für die Arbeitsweise des Kollegiums fest, insbesondere um im Kollegium die sprachliche Parität zu wahren.] [Art. 131bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 9. August 1988 (B.S. vom 13. August 1988); Abs. 1 abgeändert durch Art. 226 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] TITEL X - Die Bezirkskommissare Zukünftiges Recht TITEL X - Bezirkskommissare [und Verbindungsbeamte] [Überschrift ergänzt durch Art. 227 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 22. April 2000), in Kraft ab einem vom König festzulegenden Datum, spätestens ab 1. Januar 2001 (Art.260 Abs. 5 des G. vom 7. Dezember 1998)] Art. 132 - [Ausser für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gibt es jeweils für einen oder für mehrere Verwaltungsbezirke zusammen einen Kommissar der Föderalregierung, der den Titel eines Bezirkskommissars führt.] [Art. 132 ersetzt durch Art. 227 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art.133 - Die Bezirkskommissare sind insbesondere damit beauftragt, [in ihrem Bezirk beziehungsweise in ihren Bezirken] unter der Leitung des Gouverneurs [...] für die Wahrung der Gesetze und der Verordnungen in bezug auf die allgemeine Verwaltung [...] zu sorgen. [Unter den gleichen Bedingungen obliegt ihnen insbesondere die Aufsicht über den Landpolizeidienst [...]. Zu diesem Zweck verfügen sie über [die Brigadechefs] innerhalb der Grenzen des Zuständigkeitsgebiets dieser Bediensteten.] [Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 und 2 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 30. Januar 1924 (B.S. vom 15. Februar 1924) und abgeändert durch Art. 50 des G. vom 29. Juni 1976 (B.S. vom 30. Juli 1976) und durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987)] Zukünftiges Recht Art. 133 - Die Bezirkskommissare sind insbesondere damit beauftragt, [...] unter der Leitung des Gouverneurs [...] für die Wahrung der Gesetze und der Verordnungen in bezug auf die allgemeine Verwaltung [...] zu sorgen. [Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 und 2 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987) und durch Art. 228 Nr. 1 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 22. April 2000), in Kraft ab einem vom König festzulegenden Datum, spätestens ab 1. Januar 2001 (Art. 260 Abs. 5 des G. vom 7. Dezember 1998); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 30. Januar 1924 (B.S. vom 15. Februar 1924), abgeändert durch Art. 50 des G. vom 29. Juni 1976 (B.S. vom 30. Juli 1976) und durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987) und aufgehoben durch Art. 228 Nr. 2 des G. vom 7. Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 22. April 2000), in Kraft ab einem vom König festzulegenden Datum, spätestens ab 1. Januar 2001 (Art.260 Abs. 5 des G. vom 7. Dezember 1998)] Art. 134 - [...] [Art. 134 aufgehoben durch Art. 15 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987)] Zukünftiges Recht Art.134 - [Ein oder mehrere Verbindungsbeamte der Polizeidienste werden zum [Gouverneur] entsendet. Sie unterstützen den [Gouverneur] und die Bezirkskommissare bei deren Aufträgen in bezug auf die Sicherheit und die Polizei und erfüllen ihre Aufgaben unter der Amtsgewalt des Gouverneurs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Anzahl Verbindungsbeamte pro Provinz. Der Verbindungsbeamte wird vom [Gouverneur] gemäss den vom König festgelegten Bedingungen bestellt.] [Art. 134 aufgehoben durch Art. 15 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987), wieder aufgenommen durch Art.229 des G. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (B.S. vom 5. Januar 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 22. April 2000), in Kraft ab einem vom König festzulegenden Datum, spätestens ab 1. Januar 2001 (Art. 260 Abs. 5 des G. vom 7. Dezember 1998) und abgeändert durch Art. 16 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999), in Kraft ab einem vom König festzulegenden Datum, spätestens ab 1. Januar 2001 (Art. 31 Abs. 5 des G. vom 19. April 1999)] Art. 135 - Mindestens einmal im Jahr nehmen sie in den Gemeinden Einsicht in die [Personenstands- und Bevölkerungsregister] [...]. [Art. 135 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987)] Zukünftiges Recht Art.135 - Mindestens einmal im Jahr nehmen [die Bezirkskommissare] in den Gemeinden Einsicht in die [Personenstands- und Bevölkerungsregister] [...]. [Art. 135 abgeändert durch Art. 16 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987) und durch Art.17 des G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. Mai 1999), in Kraft ab einem vom König festzulegenden Datum, spätestens ab 1.Januar 2001 (Art. 31 Abs. 5 des G. vom 19. April 1999)] Art. 136 - [...] [Sie erstatten dem Gouverneur umgehend Bericht über jedes aussergewöhnliche Ereignis, das in ihrem Bezirk beziehungsweise in ihren Bezirken oder im Zusammenhang mit den ihnen anvertrauten Angelegenheiten stattfindet.] [Art. 136 Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987); Abs. 3 ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987)] Art. 137 - [...] [Art. 137 aufgehoben durch Art. 18 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987)] Art.138 - [...] [Art. 138 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987)] Art.139 - [Die Bestimmungen der Artikel 128 und 129 gelten ebenfalls für die Bezirkskommissare.] [Art. 139 ersetzt durch den einzigen Artikel Nr. 7 des G. vom 27. Mai 1870 (B.S. vom 29. Mai 1870)] [Art. 139bis - Der Gouverneur kann einem oder mehreren Bezirkskommissaren für das gesamte Gebiet der Provinz oder einen Teil dieses Gebietes die Ausübung bestimmter Befugnisse oder Aufträge, die ihm durch Gesetz oder Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung zuerkannt sind, anvertrauen.] [Art. 139bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1987 (B.S. vom 18. August 1987)] Gemeinsame Bestimmungen für den Gouverneur, den Greffier und die Bezirkskommissare Art.140 - [§ 1 - Es dürfen weder Provinzgouverneur noch Provinzgreffier, noch Bezirkskommissar sein: 1. Inhaber eines Amtes des gerichtlichen Standes, 2.Diener der Kulte, 3. Ingenieure und Bauführer der Brücken- und Strassenbauverwaltung und Ingenieure und Bauführer des Bergbaus, 4.Personen, die mit einem Lehramt beauftragt sind und vom Staat, [von den Gemeinschaften], von der Provinz oder der Gemeinde besoldet werden, ordentliche und ausserordentliche Professoren und Lehrbeauftragte an staatlichen Universitäten ausgenommen, 5. Bürgermeister, Schöffen, Gemeinderatsmitglieder, Gemeindesekretäre und -einnehmer und Einnehmer [der öffentlichen Sozialhilfezentren], 6.Rechtsanwälte und Notare. § 2 - Das Amt eines Provinzgouverneurs, eines Provinzgreffiers und eines Bezirkskommissars ist unvereinbar mit jedem anderen Amt, das dem Gouverneur, dem Provinzialrat oder dem ständigen Ausschuss direkt untergeordnet ist. § 3 - Weder der Provinzgouverneur, der Provinzgreffier und die Bezirkskommissare noch einer der beiden Erstgenannten und ein Mitglied des ständigen Ausschusses dürfen miteinander verheiratet oder bis zum vierten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine während der Amtszeit eingetretene Verschwägerung führt nicht zur Beendigung des Amtes. Dies trifft auf eine Eheschliessung jedoch nicht zu.] [Art. 140 ersetzt durch Art. 2 Nr. 37 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975); § 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 64 Nr. 1 und § 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 64 Nr. 2 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [TITEL Xbis - Volksbefragung auf provinzialer Ebene] [Titel Xbis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000)] [Art. 140-1 - [Der Provinzialrat kann entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der Einwohner der Provinz beschliessen, die Einwohner über Angelegenheiten provinzialen Interesses zu befragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von den Einwohnern der Provinz ausgehende Initiative muss von mindestens 10 Prozent der Einwohner unterstützt werden.]] [Art. 140-1 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000) und ersetzt durch Art.2 des G. vom 25. März 1999 (B.S. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000)] [Art. 140-2 - Anträge auf Durchführung einer Volksbefragung auf Initiative der [Einwohner der Provinz] sind per Einschreiben an den ständigen Ausschuss zu richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Antrag werden ein mit Gründen versehener Schriftsatz und Unterlagen zur Unterrichtung des Provinzialrates beigefügt.] [Art. 140-2 eingefügt durch Art. 67 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000); Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 25. März 1999 (B.S. vom 22. April 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2000)] [Art. 140-3 - Der Antrag ist nur zulässig, wenn er anhand eines von der Provinz ausgehändigten Formulars eingereicht wird und neben dem Namen der Provinz und dem Text von Artikel 196 des Strafgesetzbuches folgende Angaben enthält: 1. die Frage beziehungsweise die Fragen, auf die sich die vorgeschlagene Befragung beziehen soll, 2.Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitz aller Unterzeichner des Antrags,] [3. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitz der Personen, die die Initiative zur Volksbefragung ergreifen.] [Art. 140-3 eingefügt durch Art. 68 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000); Nr. 3 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 25. März 1999 (B.S. vom 22. April 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000)] [Art. 140-4 - Sofort nach Eingang des Antrags überprüft der ständige Ausschuss, ob der Antrag durch eine ausreichende Anzahl gültiger Unterschriften unterstützt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Überprüfung streicht der ständige Ausschuss: 1. doppelte Unterschriften, 2.Unterschriften von Personen, [die die in Artikel 140-5 § 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen], 3. Unterschriften von Personen, für die die gemachten Angaben nicht zur Überprüfung ihrer Identität ausreichen. Die Überprüfung wird abgeschlossen, sobald die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften erreicht ist. [In diesem Fall organisiert der Provinzialrat eine Volksbefragung.]] [Art. 140-4 eingefügt durch Art. 69 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000); Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und Abs. 3 ergänzt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 25. März 1999 (B.S. vom 22. April 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000)] [Art. 140-5 - [§ 1 - Um eine Volksbefragung beantragen oder daran teilnehmen zu können, muss der Betreffende folgende Bedingungen erfüllen: 1. im Bevölkerungsregister einer Gemeinde der Provinz eingetragen oder vermerkt sein, 2.das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 3. es darf kein Urteil oder Entscheid gegen ihn ausgesprochen worden sein, das beziehungsweise der für einen Provinzialwähler den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet. § 2 - Um eine Volksbefragung beantragen zu können, müssen die Betreffenden die in § 1 vorgesehenen Bedingungen am Datum, an dem der Antrag eingereicht wurde, erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um an einer Volksbefragung teilnehmen zu können, müssen die Betreffenden die in § 1 Nr. 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen am Tag der Befragung und die in § 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung am Datum, an dem die Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung abgeschlossen wird, erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilnehmer, gegen die nach dem Datum des Abschlusses der vorerwähnten Liste ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen wird, das beziehungsweise der für einen Provinzialwähler entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Befragung bedeutet, werden aus der Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung gestrichen. § 3 - Artikel 1ter § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen ist anwendbar auf alle Kategorien von Personen, die die in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für nichtbelgische Staatsangehörige und für belgische Staatsangehörige unter achtzehn Jahren erfolgen die Notifizierungen durch die Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte, wenn die Verurteilung oder die Internierung, gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, wäre sie zu Lasten eines Provinzialwählers ausgesprochen worden, den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts zur Folge gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Notifizierung, nachdem die Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung abgeschlossen wurde, wird der Betreffende aus der Liste gestrichen. § 4 - Am dreissigsten Tag vor der Befragung erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es werden in dieser Liste aufgenommen: 1. Personen, die zum angegebenen Zeitpunkt im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen oder vermerkt sind und die die in § 1 vorgesehenen anderen Bedingungen für die Teilnahme erfüllen, 2.Teilnehmer, die zwischen diesem Datum und dem Datum der Befragung das Alter von sechszehn Jahren erreichen, 3. Personen, deren Aussetzung des Wahlrechts spätestens am für die Befragung festgelegten Tag endet beziehungsweise enden würde. Für jede Person, die die Bedingungen für die Teilnahme erfüllt, sind auf der Liste der Teilnehmer Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Hauptwohnort angegeben. Die Liste wird gemäss einer durchlaufenden Numerierung und gegebenenfalls pro Gemeindesektion entweder in alphabetischer Reihenfolge der Teilnehmer oder in geographischer Reihenfolge den Strassen nach erstellt. § 5 - Die Beteiligung an der Volksbefragung ist nicht Pflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Teilnehmer hat ein Recht auf eine Stimme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stimmabgabe ist geheim.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Volksbefragung darf nur an einem Sonntag stattfinden. Die Teilnehmer werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wer sich vor 13 Uhr im Wahllokal befindet, wird noch zur Stimmabgabe zugelassen. § 6 - Die Auszählung der Stimmen wird nur vorgenommen, wenn mindestens 10 Prozent der Einwohner der Provinz an der Volksbefragung teilgenommen haben. § 7 - Die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf die Volksbefragung auf provinzialer Ebene, wobei jeweils das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt werden.]] [Art. 140-5 eingefügt durch Art. 70 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000) und ersetzt durch Art.6 des G. vom 25. März 1999 (B.S. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000)] [Art. 140-6 - Unter Angelegenheiten provinzialen Interesses im Sinne von Artikel 140-1 sind die in den Artikeln 65 Absatz 1, 72, 73 Absatz 1, 75, 76 und 85 des vorliegenden Gesetzes geregelten Angelegenheiten zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personengebundene Fragen und Fragen in bezug auf die Rechnungen, die Haushaltspläne und die Provinzialsteuern und -besoldungen dürfen nicht Gegenstand einer Befragung sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keinerlei Volksbefragung darf während eines Zeitraums von sechzehn Monaten vor der ordentlichen Versammlung der Wähler im Hinblick auf die Erneuerung der Provinzialräte organisiert werden. Des weiteren darf keinerlei Volksbefragung binnen vierzig Tagen vor der Direktwahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats, der Räte und des Europäischen Parlaments organisiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Einwohner der Provinz] dürfen nur einmal pro Halbjahr und höchstens sechsmal pro Legislaturperiode befragt werden. Während des Zeitraums zwischen einer Erneuerung der Provinzialräte bis zur nächsten Erneuerung dieser Räte darf nur eine Befragung über dasselbe Thema stattfinden.] [Art. 140-6 eingefügt durch Art. 71 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000); Abs. 4 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 25. März 1999 (B.S. vom 22. April 1999, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2000)] [Art. 140-7 - Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des ständigen Ausschusses und des Provinzialrates gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Eintragen in die Tagesordnung erfolgt nach Abschluss der in Artikel 140-4 erwähnten Überprüfung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der ständige Ausschuss ist verpflichtet, einen Antrag auf die Tagesordnung des Provinzialrates zu setzen, ausser wenn es deutlich ist, dass der Provinzialrat in keinerlei Hinsicht befugt ist, über den Antrag zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zweifelsfall entscheidet der Provinzialrat.] [Art. 140-7 eingefügt durch Art. 72 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000)] [Art. 140-8 - Jeder Beschluss zur Durchführung einer Volksbefragung wird formell begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorhergehende Absatz ist ebenfalls auf jeden Beschluss im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Angelegenheit anwendbar, die Gegenstand einer Befragung gewesen ist.] [Art. 140-8 eingefügt durch Art. 73 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000)] [Art. 140-9 - Mindestens einen Monat vor dem Tag der Befragung stellt die Provinzialverwaltung den Einwohnern eine Broschüre zur Verfügung, in der das Thema der Volksbefragung auf objektive Art und Weise dargestellt wird. Des weiteren enthält diese Broschüre den in Artikel 140-2 Absatz 2 erwähnten mit Gründen versehenen Schriftsatz und die Frage beziehungsweise die Fragen, über die die Einwohner befragt werden.] [Art. 140-9 eingefügt durch Art. 74 des G. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000)] [Art. 140-10 - Die Fragen müssen so formuliert werden, dass mit ja oder nein geantwortet werden kann.] [Art. 140-10 eingefügt durch Art. 75 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000)] [Art. 140-11 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf provinzialer Ebene fest, und zwar in Anlehnung an das Verfahren, das im Grundlagengesetz vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen für die Wahl der Provinzialratsmitglieder erwähnt ist.] [Art. 140-11 eingefügt durch Art. 76 des G. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000)] [Art. 140-12 - Der König legt die Modalitäten für die öffentliche Bekanntmachung der Ergebnisse der Volksbefragung fest.] [Art. 140-12 eingefügt durch Art. 77 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 4. Oktober 2000)] [TITEL XI - Sonder- und Übergangsbestimmungen in bezug auf die Provinz Brabant] [Titel XI eingefügt durch Art. 228 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art.140bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 66 schliesst der Senat die Rechnungen der Provinz Brabant für das Jahr 1994 und gegebenenfalls für die vorhergehenden Jahre ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechnungen werden zusammen mit den Anmerkungen des Rechnungshofes dem Senat unterbreitet. § 2 - Die in den Artikeln 4 Absatz 3, 105 § 3 und 113bis Absatz 4 vorgesehenen Aufwendungen werden ab dem 1. Januar 1995 je nach Fall von der Provinz Wallonisch-Brabant, von der Provinz Flämisch-Brabant beziehungsweise von der Region Brüssel-Hauptstadt übernommen, und zwar je nach der Gemeinde, in der der Betreffende zum Zeitpunkt seiner Wahl oder am 1. Januar des letzten Jahres, in dem er der Provinz Brabant unterstand, seinen Wohnort hatte.] [Art. 140bis eingefügt durch Art. 228 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 140ter - Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes amtierenden Mitglieder des ständigen Ausschusses des Provinzialrates von Brabant üben ihr Mandat bis zum 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1994 weiter aus.] [Art. 140ter eingefügt durch Art. 228 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 140quater - Sachen, die zu den Rechtsprechungsaufgaben des ständigen Ausschusses des Provinzialrates von Brabant gehören und am 1. Januar 1995 bei diesem Ausschuss anhängig sind, werden für das, was diese Provinz betrifft, verwiesen an: - den ständigen Ausschuss des Provinzialrates von Wallonisch-Brabant, wenn der Gegenstand des Antrags im Verwaltungsbezirk Nivelles lokalisiert ist, - den ständigen Ausschuss des Provinzialrates von Flämisch-Brabant, wenn der Gegenstand des Antrags im Verwaltungsbezirk Löwen oder im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde lokalisiert ist, - das in Artikel 83quinquies des Gesetzes vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium, wenn der Gegenstand des Antrags im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt lokalisiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann der Gegenstand des Antrags nicht in einem der vorerwähnten Verwaltungsbezirke lokalisiert werden, wird anhand des Wohnortes des Antragstellers bestimmt, ob einer der vorerwähnten ständigen Ausschüsse oder das vorerwähnte Kollegium zuständig ist, über den Antrag zu erkennen.] [Art. 140quater eingefügt durch Art. 228 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 140quinquies - Sachen, die am 1. Januar 1995 bei den Provinzialbehörden der Provinz Brabant anhängig sind und nicht zu den in Artikel 140quater erwähnten Rechtsprechungsaufgaben gehören, werden für das, was diese Provinz betrifft, verwiesen an: - die Provinzialbehörden der Provinz Wallonisch-Brabant, wenn der Gegenstand der Sache im Verwaltungsbezirk Nivelles lokalisiert ist, - die Provinzialbehörden der Provinz Flämisch-Brabant, wenn der Gegenstand der Sache im Verwaltungsbezirk Löwen oder im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde lokalisiert ist, - die dort zuständigen Behörden, wenn der Gegenstand der Sache im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt lokalisiert ist.] [Art. 140quinquies eingefügt durch Art. 228 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 140sexies - [...]] [Art. 140sexies eingefügt durch Art. 228 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und aufgehoben durch Art. 78 Nr. 3 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 140septies - [...]] [Art. 140septies eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 19. Juli 1994) und aufgehoben durch Art. 78 Nr. 4 des G. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 140octies - [...]] [Art. 140octies eingefügt durch Art. 7 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 19. Juli 1994) und aufgehoben durch Art. 78 Nr. 4 des G. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] [Art. 140novies - Die am 31. Dezember 1994 in der Provinz Brabant geltenden Verordnungen und Verfügungen bleiben in den Provinzen Wallonisch-Brabant und Flämisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die zuständigen Behörden in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die am 31. Dezember 1994 bestehenden Steuern, Gebühren und Zuschlagzehntel zugunsten der Provinz Brabant werden während des Jahres 1995 gemäss den Verordnungen, in denen die Grundlage für die Bemessung und die Erhebung dieser Abgaben bestimmt sind, eingetrieben, unter Vorbehalt ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die zuständigen Behörden.] [Art. 140novies eingefügt durch Art. 8 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 19. Juli 1994)] Art. 141 - [Artikel 66 Absatz 4 des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836 bleibt bis zum Datum des Inkrafttretens der neuen Haushalts-, Finanz- und Buchführungsvorschriften der Provinzen, die der König gemäss Artikel 66 des vorliegenden Gesetzes bestimmen muss, in Kraft.] [Art. 141 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 38 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975) und wieder aufgenommen durch Art. 79 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 142 - [Artikel 113bis Absatz 1, 2, 3 und 5 und Artikel 114 des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836 bleiben bis zu dem vom König festgelegten Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des Titels VIIbis desselben Gesetzes anwendbar. Das Inkrafttreten muss am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar des von Ihm bestimmten Kalenderjahres erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 113bis Absatz 4 bleibt für die Rechenschaftspflichtigen, die nach Inkrafttreten des Titels VIIbis des vorliegenden Gesetzes in Pension gehen, anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Bestimmungen des vorerwähnten Titels VIIbis in Kraft treten, müssen die Endabrechnungen der Geschäftsführung der Rechenschaftspflichtigen der Provinzen abgeschlossen und gebilligt werden und muss diesen Rechenschaftspflichtigen gegebenenfalls Entlastung erteilt werden, was für denjenigen, der Provinzialeinnehmer wird, jedoch nicht gilt.] [Art. 142 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 38 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975) und wieder aufgenommen durch Art. 80 des G. vom 25. Juni 1997 (B.S. vom 5. Juli 1997)] Art. 143 - [...] [Art. 143 aufgehoben durch Art. 16 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 12. Juni 1999)] [TITEL XII - Haftpflichtversicherung der Provinzen] [Titel XII eingefügt durch Art.7 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1999)] [Art. 144 - Die Provinz ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschliessen, um bei normaler Amtsausübung der Mitglieder des ständigen Ausschusses deren persönliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit, Rechtsschutz einbegriffen, abzudecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt die Modalitäten für die Ausführung der vorliegenden Bestimmung fest.] [Art. 144 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 38 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975) und wieder aufgenommen durch Art. 7 des G. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1999 (B.S. vom 28. Juli 1999)] Art. 145 - [...] [Art. 145 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 39 des G. vom 27. Mai 1975 (B.S. vom 22. August 1975)] Anlage [ZUSAMMENSETZUNG DER WAHLDISTRIKTE PROVINZEN DER WALLONISCHEN REGION Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld [Anlage ersetzt durch Art. 220 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)]</p></div>", "next": 0}