{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In allen Fällen müssen diese Testamente in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet werden. [Art. 988 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 989 - Auf den Schiffen des [Staates] kann das Testament des Kapitäns oder das des Verwaltungsoffiziers und auf den Handelsschiffen das Testament des Kapitäns, Oberbootsmanns oder Schiffers oder das des Schreibers vor denjenigen errichtet werden, die in der Dienstordnung nach ihnen kommen, wobei fürs Übrige die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels eingehalten werden müssen. [Art. 989 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 990 - In allen Fällen muss von den in den beiden vorhergehenden Artikeln erwähnten Testamenten ein zweifaches Original erstellt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-991\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 991</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Läuft das Schiff in einen ausländischen Hafen ein, in dem sich ein Konsul [Belgiens] befindet, müssen diejenigen, die das Testament aufgenommen haben, eines der beiden Originale entweder verschlossen oder versiegelt dem Konsul zur Aufbewahrung übergeben, der es dem Minister [des Verkehrswesens] übermittelt; dieser muss es bei der Kanzlei des Friedensgerichts des Orts, in dem der Testator seinen Wohnsitz hat, hinterlegen lassen. [Art. 991 abgeändert durch Art. 1 und 7 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 992 - Bei der Rückkehr des Schiffes nach [Belgien], entweder im Hafen, wo es ausgerüstet worden ist, oder in irgendeinem anderen Hafen, müssen die beiden Originale des Testaments oder das noch übrig bleibende Original, im Falle, wo das andere gemäss dem vorhergehenden Artikel im Laufe der Reise hinterlegt worden ist, ebenfalls verschlossen oder versiegelt im Amt [des Schifffahrtskommissars] abgegeben werden; [dieser] muss sie unverzüglich dem Minister [des Verkehrswesens] übermitteln, der ihre Hinterlegung auf die im selben Artikel bestimmte Weise anordnet. [Art. 992 abgeändert durch Art. 1, 5, 7 und 24 des G. vom 15 Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 993 - Auf der Schiffsrolle muss neben dem Namen des Testators am Rand vermerkt werden, dass die Originale des Testaments entweder einem Konsul ausgehändigt oder im Amt [des Schifffahrtskommissars] abgegeben worden sind. [Art. 993 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 994 - Ein Testament wird nicht als ein auf See errichtetes Testament angesehen, obgleich es während einer Seereise gemacht worden ist, wenn das Schiff zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments entweder auf ausländischem oder auf [belgischem] Gebiet, wo sich ein [belgischer] öffentlicher Amtsträger befindet, angelandet lag; in diesem Fall ist es nur dann gültig, wenn es in der in [Belgien] vorgeschriebenen Form oder in der in dem Land, wo es errichtet wurde, gebräuchlichen Form erstellt worden ist. [Art. 994 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 995 - Die vorhergehenden Bestimmungen sind auch anwendbar auf Testamente, die von gewöhnlichen Passagieren, die nicht zur Besatzung gehören, errichtet werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-996\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 996</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Testament, das in der durch Artikel 988 vorgeschriebenen Form auf See errichtet worden ist, ist nur dann gültig, wenn der Testator auf See oder innerhalb von drei Monaten, nachdem er an Land gegangen und an einen Ort gekommen ist, wo er es in der üblichen Form erneut hätte errichten können, stirbt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-997\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 997</span><span class=\"lf-art-t\">Ein auf See errichtetes Testament darf keine Verfügung zu Gunsten der Schiffsoffiziere enthalten, wenn sie nicht mit dem Testator verwandt sind</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-998\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 998</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in den vorhergehenden Artikeln des vorliegenden Abschnitts erwähnten Testamente werden von den Testatoren und von denjenigen, die sie aufgenommen haben, unterzeichnet Erklärt der Testator, dass er nicht unterzeichnen kann oder dazu nicht imstande ist, muss seine Erklärung mit der Ursache, die ihn daran hindert, zu unterzeichnen, vermerkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen, wo die Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich ist, muss das Testament von mindestens einem von ihnen unterzeichnet und die Ursache, warum der andere nicht unterzeichnet hat, vermerkt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-999\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 999</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[...] [Art. 999 aufgehoben durch Art. 139 Nr. 7 des G. vom 16. Juli 2004 (B.S. vom 27. Juli 2004)] Art. 1000 - [...] [Art. 1000 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom 15. Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 1001 - Die Formalitäten, denen die verschiedenen Testamente durch die Bestimmungen des vorliegenden und des vorhergehenden Abschnitts unterliegen, müssen unter Androhung der Nichtigkeit eingehalten werden Abschnitt III - Erbeinsetzungen und Vermächtnisse im Allgemeinen Art. 1002 - Testamentarische Verfügungen erfolgen entweder in Form eines Universalvermächtnisses oder in Form eines Bruchteilsvermächtnisses oder in Form eines Einzelvermächtnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede dieser Verfügungen, ob sie unter der Bezeichnung einer Erbeinsetzung oder unter der Bezeichnung eines Vermächtnisses erfolgt ist, wird nach den für Universalvermächtnisse, Bruchteilsvermächtnisse und Einzelvermächtnisse nachstehend festgelegten Regeln wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt IV - Das Universalvermächtnis Art. 1003 - Ein Universalvermächtnis ist die testamentarische Verfügung, durch die der Testator einer oder mehreren Personen das gesamte Vermögen gibt, das er bei seinem Tod hinterlässt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1004\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1004</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind beim Tod des Testators Erben vorhanden, für die das Gesetz einen Pflichtteil an seinem Vermögen vorsieht, geht durch seinen Tod das gesamte Vermögen der Erbschaft von Rechts wegen auf diese Erben über; der Universalvermächtnisnehmer muss von ihnen die Herausgabe des im Testament enthaltenen Vermögens verlangen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1005\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1005</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch hat der Universalvermächtnisnehmer in diesen Fällen den Genuss des im Testament enthaltenen Vermögens vom Todestag an, wenn die Klage auf Herausgabe binnen Jahresfrist nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist; ist dies nicht der Fall, beginnt dieser Genuss erst am Tag der vor Gericht eingereichten Klage oder am Tag, an dem die Herausgabe freiwillig zugestanden worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1006\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1006</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind beim Tod des Testators keine Erben vorhanden, für die das Gesetz einen Pflichtteil an seinem Vermögen vorsieht, geht durch den Tod des Testators das Vermögen von Rechts wegen auf den Universalvermächtnisnehmer über, ohne dass er die Herausgabe davon verlangen muss</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1007\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1007</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[...] [Art. 1007 aufgehoben durch Art. 22 Nr. 2 des G. vom 2. Februar 1983 (B.S. vom 11. Oktober 1983)] Art. 1008 - [Wenn in dem in Artikel 1006 erwähnten Fall das Testament eigenhändig oder in internationaler Form errichtet worden ist, muss der Universalvermächtnisnehmer sich durch einen Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, in den Besitz einweisen lassen; dieser Beschluss wird unten auf einem entsprechenden Antrag vermerkt, in dem die in Artikel 976 vorgesehene Hinterlegung erwähnt wird.] [Art. 1008 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 2. Februar 1983 (B.S. vom 11. Oktober 1983)] Art.1009 - Ein Universalvermächtnisnehmer, der zusammen mit einem Erben zur Erbschaft gelangt, für den das Gesetz einen Pflichtteil vorsieht, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten des Testators, und zwar persönlich nach Verhältnis seines Anteils und hypothekarisch für das Ganze; er ist verpflichtet, alle Vermächtnisse auszurichten, ausser im Fall der Herabsetzung, wie in den Artikeln 926 und 927 bestimmt ist Abschnitt V - Das Bruchteilsvermächtnis Art. 1010 - Ein Bruchteilsvermächtnis ist dasjenige, durch das der Testator einen Bruchteil seiner Güter, über die das Gesetz ihm zu verfügen erlaubt, wie beispielsweise die Hälfte oder ein Drittel, oder all seine Immobilien oder all seine beweglichen Güter oder einen bestimmten Teil all seiner Immobilien oder all seiner beweglichen Güter vermacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes andere Vermächtnis ist nur eine Einzelverfügung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1011\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1011</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bruchteilsvermächtnisnehmer müssen von den Erben, für die das Gesetz einen Pflichtteil vorgesehen hat oder, in deren Ermangelung, von den Universalvermächtnisnehmern oder, in deren Ermangelung, von den Erben, die nach der im Titel \"Erbschaften\" festgelegten Reihenfolge zur Erbschaft berufen sind, die Herausgabe des Vermächtnisses verlangen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1012\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1012</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Bruchteilsvermächtnisnehmer haftet wie der Universalvermächtnisnehmer für die Nachlassverbindlichkeiten des Testators, und zwar persönlich nach Verhältnis seines Anteils und hypothekarisch für das Ganze</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1013\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1013</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Testator nur über einen Teil des frei verfügbaren Teils verfügt, und zwar in Form eines Bruchteilsvermächtnisses, ist der Vermächtnisnehmer dazu verpflichtet, mit den natürlichen Erben, jeder nach dem Verhältnis seines Anteils, die Einzelvermächtnisse auszurichten Abschnitt VI - Einzelvermächtnisse Art. 1014 - Jedes unbedingte Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer vom Todestag des Testators an ein Recht auf die vermachte Sache, das auf seine Erben oder Rechtsnachfolger übergeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch kann der Einzelvermächtnisnehmer erst von dem Tag an, wo er nach der in Artikel 1011 festgelegten Reihenfolge eine Klage auf Herausgabe erhoben hat oder wo ihm diese Herausgabe freiwillig zugestanden worden ist, die vermachte Sache in Besitz nehmen oder auf deren Früchte oder Zinsen Anspruch erheben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1015\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1015</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zinsen oder Früchte der vermachten Sache gebühren dem Vermächtnisnehmer vom Todestag an und ohne dass er seine Klage vor Gericht eingereicht hat: 1. wenn der Testator seinen Willen in dieser Hinsicht im Testament ausdrücklich erklärt hat, 2.wenn eine Leibrente oder eine Pension als Unterhalt vermacht worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1016\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1016</span><span class=\"lf-art-t\">Die Kosten für die Klage auf Herausgabe gehen zu Lasten des Nachlasses, ohne dass sich daraus jedoch eine Verminderung des Pflichtteils ergeben kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Registrierungsgebühren hat der Vermächtnisnehmer zu bezahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies alles erfolgt, wenn im Testament dazu nichts anderes verfügt worden ist. [...] [Art. 1016 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 28 Nr. 18 des G. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950)] Art. 1017 - Die Erben des Testators oder andere Schuldner eines Vermächtnisses haften für dessen Ausrichtung persönlich, jeder nach Verhältnis des Anteils, den er aus dem Nachlass erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haften hypothekarisch für das Ganze bis in Höhe des Wertes der Nachlassimmobilien, deren Inhaber sie sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1018\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1018</span><span class=\"lf-art-t\">Die vermachte Sache muss mit dem notwendigen Zubehör und in dem Zustand herausgegeben werden, in dem sie sich am Todestag des Testators befindet</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1019\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1019</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat derjenige, der das Eigentum an einem unbeweglichen Gut vermacht hat, dieses Gut hinterher durch Erwerbungen vergrössert, werden diese Erwerbungen, auch wenn sie an das Gut grenzen, ohne eine neue Verfügung nicht als Teil des Vermächtnisses angesehen Anders verhält es sich mit Verschönerungen oder neuen Bauten, die auf dem vermachten Grundstück angebracht worden sind, oder mit einem eingefriedeten Grundstück, dessen Umfriedung vom Testator erweitert worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1020\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1020</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die vermachte Sache vor oder seit der Errichtung des Testaments für eine Nachlassschuld oder selbst für die Schuld eines Dritten hypothekarisch belastet worden oder ist sie mit einem Niessbrauch belastet worden, ist derjenige, der das Vermächtnis auszurichten hat, nicht verpflichtet, die Sache davon zu befreien, es sei denn, dies ist ihm durch eine ausdrückliche Verfügung des Testators auferlegt worden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1021\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1021</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Testator eine fremde Sache vermacht, ist das Vermächtnis nichtig, unabhängig davon, ob der Testator gewusst hat oder nicht, dass ihm die Sache nicht gehörte</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1022\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1022</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Besteht das Vermächtnis aus einer unbestimmten Sache, ist der Erbe nicht verpflichtet, sie in der besten Qualität zu geben; er darf sie aber auch nicht in der schlechtesten Qualität anbieten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1023\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1023</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das einem Gläubiger gemachte Vermächtnis wird nicht angesehen, als sei es ihm als Ausgleich für seine Schuldforderung gemacht worden, und das einem Dienstboten gemachte Vermächtnis wird nicht angesehen, als sei es ihm als Ausgleich für seinen Lohn gemacht worden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1024\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1024</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Einzelvermächtnisnehmer haftet nicht für die Nachlassschulden, vorbehaltlich der Herabsetzung des Vermächtnisses, wie oben bestimmt ist, und der Hypothekenklage der Gläubiger</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt VII - Testamentsvollstrecker Art. 1025 - Der Testator kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1026\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1026</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Er kann bestimmen, dass sein gesamtes Mobiliar oder ein Teil davon in ihren Besitz übergehen soll; aber dieser Besitz kann nicht länger als Jahr und Tag vom Todestag an dauern Hat er ihnen diesen Besitz nicht eingeräumt, können sie ihn nicht fordern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1027\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1027</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Erbe kann dem Besitz ein Ende machen, indem er den Testamentsvollstreckern die Zahlung einer Summe anbietet, die ausreicht, um die Mobiliarvermächtnisse auszurichten, oder indem er nachweist, dass diese Vermächtnisse bereits ausgerichtet worden sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1028\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1028</span><span class=\"lf-art-t\">Wer keine Verbindlichkeiten eingehen kann, darf nicht Testamentsvollstrecker sein</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1029\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1029</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[...] [Art. 1029 aufgehoben durch Art. 7 § 1 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958)] Art. 1030 - Ein Minderjähriger darf nicht Testamentsvollstrecker sein, auch nicht mit der Ermächtigung seines Vormunds oder Kurators</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1031\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1031</span><span class=\"lf-art-t\">Testamentsvollstrecker lassen die Siegel anbringen, wenn unter den Erben Minderjährige, Entmündigte oder [vermutlich Verschollene] sind</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sie lassen in Gegenwart des mutmasslichen Erben oder nach ordnungsgemässer Vorladung desselben das Inventar über das Nachlassvermögen errichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie lassen die beweglichen Güter verkaufen, wenn nicht ausreichend Bargeld zur Ausrichtung des Vermächtnisses vorhanden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sorgen dafür, dass das Testament vollstreckt wird; sie können im Falle einer Streitigkeit über dessen Vollstreckung der Streitigkeit beitreten, um die Gültigkeit des Testaments aufrechtzuerhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Testators über ihre Verwaltung Rechnung legen. [Art. 1031 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 Nr. 11 des G. vom 9. Mai 2007 (B.S. vom 21. Juni 2007)] Art. 1032 - Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen nicht auf seine Erben über.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1033\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1033</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind mehrere Testamentsvollstrecker vorhanden, die den Auftrag angenommen haben, kann einer allein in Ermangelung der anderen handeln; sie sind gesamtschuldnerisch haftbar für die beweglichen Güter, die ihnen anvertraut worden sind, es sei denn, der Testator hat ihre Amtsgeschäfte aufgeteilt und jeder von ihnen hat sich auf die ihm zugewiesene Aufgabe beschränkt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1034\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1034</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten, die der Testamentsvollstrecker für die Versiegelung, die Inventarerrichtung und die Rechnungslegung aufgewendet hat, und die sonstigen Kosten in Zusammenhang mit seinen Amtsgeschäften gehen zu Lasten des Nachlasses Abschnitt VIII - Widerruf und Unwirksamkeit der Testamente Art. 1035 - Testamente können ganz oder zum Teil nur durch ein späteres Testament oder durch eine notarielle Urkunde, die eine Erklärung der Willensänderung enthalten, widerrufen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1036\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1036</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Spätere Testamente, in denen die früheren nicht ausdrücklich widerrufen werden, machen in diesen Testamenten nur die darin enthaltenen Verfügungen ungültig, die mit den neuen unvereinbar sind oder zu ihnen im Widerspruch stehen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1037\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1037</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der in einem späteren Testament gemachte Widerruf behält seine volle Wirkung, auch wenn diese neue Urkunde aufgrund der Handlungsunfähigkeit des eingesetzten Erben oder des Vermächtnisnehmers oder aufgrund ihrer Annahmeverweigerung unvollstreckt bleibt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1038\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1038</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Testator die vermachte Sache ganz oder zum Teil veräussert, selbst durch Verkauf unter dem Vorbehalt des Rückkaufs oder durch Tausch, hat dies den Widerruf des Vermächtnisses zur Folge in Bezug auf alles, was veräussert worden ist, auch wenn die spätere Veräusserung nichtig ist und die Sache wieder in die Hände des Testators zurückgekehrt ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1039\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1039</span><span class=\"lf-art-t\">Jede testamentarische Verfügung ist unwirksam, wenn derjenige, zu dessen Gunsten sie gemacht worden ist, den Testator nicht überlebt hat</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1040\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1040</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jede testamentarische Verfügung, die unter einer Bedingung gemacht worden ist, die von einem ungewissen Ereignis abhängt, und von der Art ist, dass nach der Absicht des Testators die Verfügung nur dann vollstreckt werden soll, wenn das Ereignis eintritt oder wenn es nicht eintritt, ist unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer vor Erfüllung der Bedingung stirbt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1041\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1041</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bedingung, die nach der Absicht des Testators die Vollstreckung der Verfügung nur aussetzt, verhindert nicht, dass der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer ein erworbenes Recht hat, das auf seine Erben übergeht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1042\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1042</span><span class=\"lf-art-t\">Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn die vermachte Sache zu Lebzeiten des Testators vollständig zugrunde gegangen ist</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gleiche gilt, wenn sie nach seinem Tod ohne Zutun und Verschulden des Erben zugrunde gegangen ist, auch wenn dieser hinsichtlich der Herausgabe der Sache in Verzug gesetzt worden war, sofern sie in den Händen des Vermächtnisnehmers ebenfalls zugrunde gegangen wäre.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1043\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1043</span><span class=\"lf-art-t\">Eine testamentarische Verfügung ist unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe oder der Vermächtnisnehmer sie ausschlägt oder unfähig ist, sie anzunehmen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1044\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1044</span><span class=\"lf-art-t\">Es findet ein Zuwachs zu Gunsten der Vermächtnisnehmer statt, wenn ein Vermächtnis an mehrere Personen zusammen gemacht wird</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Vermächtnis wird als Vermächtnis an mehrere Personen zusammen angesehen, wenn es durch ein und dieselbe Verfügung gemacht worden ist und der Testator nicht einem jeden der Mitvermächtnisnehmer seinen Anteil an der vermachten Sache zugewiesen hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1045\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1045</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Vermächtnis wird ebenfalls als Vermächtnis an mehrere Personen zusammen angesehen, wenn eine Sache, die sich nicht teilen lässt, ohne dass sie beschädigt wird, durch ein und dieselbe Urkunde mehreren Personen, wenn auch einer jeden getrennt, vermacht worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1046\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1046</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dieselben Gründe, die nach Artikel 954 und den beiden ersten Bestimmungen von Artikel 955 die Klage auf Widerruf der Schenkung unter Lebenden erlauben, gelten auch für die Klage auf Widerruf der testamentarischen Verfügungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1047\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1047</span><span class=\"lf-art-t\">Beruht diese Klage auf einer dem Andenken des Testators zugefügten groben Beleidigung, muss sie binnen Jahresfrist vom Tag der Straftat an eingereicht werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Verfügungen, die zu Gunsten der Enkel des Schenkers oder Testator oder der Kinder seiner Geschwister erlaubt sind Art. 1048 - Eltern können die Güter, über die sie frei verfügen dürfen, ganz oder zum Teil durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder durch Testament einem oder mehreren ihrer Kinder schenken, mit der Auflage, dass Letztere diese Güter an ihre bereits geborenen und an ihre zukünftigen Kinder, jedoch nur an die des ersten Grades, wieder abtreten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1049\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1049</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gültig ist auch, wenn der Verstorbene keine Kinder hinterlässt, die Verfügung, die der Verstorbene durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Testament zu Gunsten eines oder mehrerer seiner Geschwister über die Gesamtheit oder einen Teil seiner Güter, für die bei seiner Erbfolge kein Pflichtteil vorgesehen ist, mit der Auflage gemacht hat, dass die beschenkten Geschwister diese Güter an ihre bereits geborenen und an ihre zukünftigen Kinder, jedoch nur an die des ersten Grades, wieder abtreten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1050\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1050</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in den beiden vorhergehenden Artikeln erlaubten Verfügungen sind nur gültig, wenn die Auflage der Wiederabtretung zu Gunsten aller bereits geborenen und zukünftigen Kinder des mit der Wiederabtretung Beschwerten, ohne Ausnahme und ohne Vorzug des Alters oder Geschlechts, gemacht worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1051\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1051</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Stirbt in den obigen Fällen derjenige, der mit der Wiederabtretung zu Gunsten seiner Kinder beschwert ist, und hinterlässt er Kinder im ersten Grad und Nachkommen eines vorverstorbenen Kindes, erben Letztere durch Erbvertretung den Anteil des vorverstorbenen Kindes</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1052\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1052</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Kind, der Bruder oder die Schwester, denen durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden Güter ohne die Auflage der Wiederabtretung geschenkt worden sind, eine neue unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung annehmen, die unter der Bedingung gemacht worden ist, dass die vorher geschenkten Güter mit der Auflage der Wiederabtretung belastet sein werden, ist es ihnen nicht mehr gestattet, die beiden zu ihren Gunsten gemachten Verfügungen zu trennen und die zweite auszuschlagen, um sich an die erste zu halten, selbst wenn sie anbieten, die in der zweiten Verfügung einbegriffenen Güter wieder abzutreten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1053\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1053</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechte der Nacherben eröffnen sich zu dem Zeitpunkt, wo der Genuss des Kindes, des Bruders oder der Schwester, denen die Wiederabtretung auferlegt ist, aus irgendeinem Grund aufhört; der vorzeitige Verzicht auf den Genuss zu Gunsten der Nacherben darf die bereits vor dem Verzicht vorhandenen Gläubiger des Beschwerten nicht benachteiligen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1054\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1054</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Frauen der Beschwerten dürfen, falls das frei verfügbare Vermögen nicht ausreicht, auf die wieder abzutretenden Güter nur für das als Mitgift eingebrachte Kapital einen subsidiären Regressanspruch geltend machen, aber nur wenn der Testator dies ausdrücklich angeordnet hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1055\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1055</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Wer verfügt, wie es durch die vorhergehenden Artikel erlaubt ist, kann in derselben oder in einer späteren Urkunde in authentischer Form einen Vormund ernennen, der mit der Vollstreckung der entsprechenden Verfügung beauftragt wird.] [Art. 1055 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art.1056 - [Ist kein Vormund gemäss Artikel 1055 ernannt worden oder nimmt dieser seinen Auftrag nicht an, wird auf Betreiben des Beschwerten oder, wenn dieser handlungsunfähig ist, auf Betreiben seines gesetzlichen Vertreters binnen Monatsfrist vom Todestag des Schenkers oder Testators oder von dem Tag an gerechnet, wo nach deren Tod die die Verfügung enthaltende Urkunde bekannt geworden ist, ein Vormund ernannt Diese Ernennung wird vom Friedensrichter des Kantons, in dem der Beschwerte seinen Wohnsitz hat, gemäss Artikel 393 und nach dem in Buch IV Kapitel IX des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Verfahren vorgenommen.] [Art. 1056 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art.1057 - Der Beschwerte, der die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels nicht einhält, verliert den Vorteil der Verfügung; in diesem Fall kann das Recht zu Gunsten der Nacherben für eröffnet erklärt werden, entweder auf Betreiben der Nacherben, wenn diese volljährig sind, oder [auf Betreiben ihres Kurators oder gesetzlichen Vertreters], wenn sie minderjährig oder entmündigt sind, oder auf Betreiben irgendeines Verwandten der volljährigen, minderjährigen oder entmündigten Nacherben oder selbst von Amts wegen auf Betreiben des Prokurators [des Königs] beim Gericht Erster Instanz des Ortes, wo der Erbfall eingetreten ist. [Art. 1057 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1949 (B.S. vom 1.-3. Januar 1950) und Art. 38 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] Art.1058 - Nach dem Tod desjenigen, der mit Auflage der Wiederabtretung verfügt hat, wird in der üblichen Form ein Inventar aller zum Nachlass gehörenden Güter errichtet, den Fall jedoch ausgenommen, wo es sich nur um ein Einzelvermächtnis handelt. Dieses Inventar muss eine genaue Schätzung des Werts der beweglichen Güter enthalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1059\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1059</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Inventar muss auf Antrag des mit der Wiederabtretung Beschwerten und binnen der im Titel \"Erbschaften\" festgelegten Frist in Gegenwart des für die Vollstreckung ernannten Vormunds errichtet werden. Die Kosten gehen zu Lasten des in der Verfügung enthaltenen Vermögens</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1060\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1060</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist das Inventar nicht binnen der oben genannten Frist auf Antrag des Beschwerten errichtet worden, muss es innerhalb des folgenden Monats auf Betreiben des zur Vollstreckung ernannten Vormunds in Gegenwart des Beschwerten oder seines Vormunds errichtet werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1061\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1061</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel nicht eingehalten worden, muss dieses Inventar auf Betreiben der in Artikel 1057 bestimmten Personen errichtet werden; der Beschwerte oder dessen Vormund und der für die Vollstreckung ernannte Vormund müssen dazu aufgefordert werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1062\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1062</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der mit der Wiederabtretung Beschwerte ist verpflichtet, alle in der Verfügung enthaltenen beweglichen Güter, mit Ausnahme derjenigen, die in den beiden folgenden Artikeln erwähnt sind, nach Aushang und per Versteigerung verkaufen zu lassen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1063\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1063</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Hausrat und die anderen beweglichen Sachen, die unter der ausdrücklichen Bedingung, sie in Natur aufzubewahren, in der Verfügung enthalten sind, müssen in dem Zustand abgegeben werden, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Wiederabtretung befinden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1064\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1064</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vom Vieh und von den Gerätschaften, die der Bewirtschaftung der Ländereien dienen, wird angenommen, dass sie in den diese Ländereien betreffenden Schenkungen unter Lebenden oder durch Testament einbegriffen sind; der Beschwerte ist nur verpflichtet, diese schätzen zu lassen, um bei der Wiederabtretung einen gleichen Wert abzugeben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1065\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1065</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, wo das Inventar abgeschlossen wurde, muss der Beschwerte das Bargeld sowie das aus dem Verkauf der beweglichen Güter stammende Geld und das, was von den Schuldforderungen eingegangen ist, anlegen Die Frist kann gegebenenfalls verlängert werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1066\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1066</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerte ist ebenfalls verpflichtet, die Gelder anzulegen, die durch Eintreibung von Schuldforderungen und durch Ablösung von Renten eingehen, und dies spätestens binnen drei Monaten nach Empfang dieser Gelder</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1067\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1067</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anlegung erfolgt nach den Anordnungen des Verfügenden, wenn er die Art der Gegenstände bezeichnet hat, in die sein Vermögen angelegt werden soll; ist dies nicht der Fall, kann nur in Immobilien oder mit einem Vorzugsrecht auf Immobilien angelegt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1068\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1068</span><span class=\"lf-art-t\">Die in den vorhergehenden Artikeln vorgeschriebene Anlegung muss in Gegenwart und auf Betreiben des für die Vollstreckung ernannten Vormunds erfolgen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1069\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1069</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verfügungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder durch Testament mit der Auflage der Wiederabtretung müssen auf Betreiben des Beschwerten oder des für die Vollstreckung ernannten Vormunds öffentlich bekannt gemacht werden; das heisst, was die Immobilien betrifft, durch die Übertragung der Urkunden in die Register des Hypothekenamts des Orts, in dem die Immobilien gelegen sind; was die mit Vorzugsrechten auf Immobilien angelegten Geldsummen betrifft, durch Eintragung mit Bezug auf die mit Vorzugsrecht belasteten Güter</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1070\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1070</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterlassung der Übertragung der die Verfügung enthaltenden Urkunde kann von den Gläubigern und den Dritterwerbern selbst den Minderjährigen oder Entmündigten gegenüber geltend gemacht werden, vorbehaltlich des Regresses gegen den Beschwerten und gegen den für die Vollstreckung ernannten Vormund, aber ohne dass die Minderjährigen oder Entmündigten infolge dieser Unterlassung der Übertragung wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden können, auch wenn der Beschwerte und der Vormund zahlungsunfähig sein sollten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1071\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1071</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterlassung der Übertragung kann durch die Kenntnis, die Gläubiger oder Dritterwerber von der Verfügung auf anderem Wege als durch eine Übertragung gehabt haben mögen, weder wiedergutgemacht noch als gedeckt angesehen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1072\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1072</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Weder die Beschenkten und Vermächtnisnehmer, noch selbst die gesetzlichen Erben des Verfügenden, und ebenso wenig deren Beschenkte, Vermächtnisnehmer oder Erben können in irgendeinem Fall die Unterlassung der Übertragung oder Eintragung den Nacherben gegenüber geltend machen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1073\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1073</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der für die Vollstreckung ernannte Vormund ist persönlich verantwortlich, wenn er sich nicht in jederlei Hinsicht an die Regeln gehalten hat, die oben für die Feststellung des Vermögens, den Verkauf des Mobiliars, die Anlegung der Gelder, die Übertragung und die Eintragung festgelegt worden sind, und, im Allgemeinen, wenn er nicht alles Notwendige getan hat, damit die auferlegte Wiederabtretung gut und getreu vollzogen wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1074\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1074</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Beschwerte minderjährig, kann er, selbst im Fall der Zahlungsunfähigkeit [seines gesetzlichen Vertreters], gegen die Nichteinhaltung der ihm in den Artikeln des vorliegenden Kapitels vorgeschriebenen Regeln nicht wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden. [Art. 1074 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] KAPITEL VII - Teilungen, die Eltern oder andere Verwandte in aufsteigender Linie unter ihren Nachkommen vornehmen Art. 1075 - Eltern und andere Verwandte in aufsteigender Linie können ihr Vermögen unter ihre Kinder und Nachkommen aufteilen und verteilen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1076\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1076</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Teilungen können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder durch Testament unter Einhaltung der für Schenkungen unter Lebenden und Testamente vorgeschriebenen Formalitäten, Bedingungen und Regeln vorgenommen werden Teilungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden dürfen nur das gegenwärtige Vermögen zum Gegenstand haben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1077\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1077</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist nicht das gesamte Vermögen, das der Verwandte in aufsteigender Linie am Tag seines Todes hinterlässt, in der Teilung enthalten, wird der nicht darin einbegriffene Teil des Vermögens gemäss dem Gesetz geteilt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1078\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1078</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Teilung nicht unter allen Kindern, die zum Zeitpunkt des Todes am Leben sind, und den Nachkommen der vorverstorbenen Kinder erfolgt, ist die Teilung fürs Ganze ungültig Es kann eine neue Teilung in gesetzlicher Form sowohl von den Kindern oder Nachkommen, die keinen Anteil erhalten haben, als auch von denjenigen, unter denen die Teilung erfolgt ist, veranlasst werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1079\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1079</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Verwandten in aufsteigender Linie gemachte Teilung kann wegen einer Benachteiligung um mehr als ein Viertel angefochten werden; sie kann auch dann angefochten werden, wenn einer der Mitteilenden infolge der Teilung oder der als Voraus gemachten Verfügungen einen grösseren Vorteil hätte als das Gesetz es erlaubt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1080\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1080</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Kind, das aus einem der im vorhergehenden Artikel angegebenen Gründe die vom Verwandten in aufsteigender Linie vorgenommene Teilung anficht, muss die Kosten der Schätzung vorschiessen; diese Kosten sowie die Kosten der Streitsache gehen endgültig zu seinen Lasten, wenn die Klage unbegründet ist KAPITEL VIII - In einem Ehevertrag gemachte Schenkungen an die Ehegatten oder an die Kinder, die aus der Ehe hervorgehen werden Art. 1081 - Jede Schenkung unter Lebenden über gegenwärtiges Vermögen, auch wenn sie durch Ehevertrag an die Ehepartner oder an einen von ihnen gemacht wird, unterliegt den allgemeinen Regeln, die für solche Schenkungen vorgeschrieben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie kann nicht zu Gunsten der zukünftigen Kinder gemacht werden, ausser in den in Kapitel VI des vorliegenden Titels erwähnten Fällen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1082\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1082</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Eltern, die anderen Verwandten in aufsteigender Linie und Seitenverwandten der Ehepartner und selbst Fremde können im Ehevertrag über die Gesamtheit oder einen Teil des Vermögens, das sie an ihrem Todestag hinterlassen, sowohl zu Gunsten der besagten Ehegatten als auch, für den Fall, dass der Schenker den beschenkten Ehegatten überleben sollte, zu Gunsten der Kinder, die aus ihrer Ehe hervorgehen werden, verfügen Von einer solchen Schenkung, auch wenn sie nur zu Gunsten der Ehegatten oder eines der Ehepartner erfolgt ist, wird im erwähnten Fall des Überlebens des Schenkers immer angenommen, dass sie zu Gunsten der aus der Ehe hervorgehenden Kinder und Nachkommen erfolgt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1083\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1083</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Schenkung, die in der im vorhergehenden Artikel festgelegten Form gemacht worden ist, ist nur in dem Sinne unwiderruflich, dass der Schenker über die in der Schenkung enthaltenen Gegenstände nicht mehr unentgeltlich verfügen darf, ausgenommen über geringe Summen, zur Belohnung oder dergleichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1084\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1084</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Schenkung durch Ehevertrag kann zugleich das gegenwärtige und zukünftige Vermögen ganz oder zum Teil betreffen, unter der Bedingung, dass der Urkunde ein Verzeichnis der zum Zeitpunkt der Schenkung bestehenden Schulden und Lasten des Schenkers beigefügt wird; in diesem Fall steht es dem Beschenkten frei, sich beim Tod des Schenkers an das gegenwärtige Vermögen zu halten und auf die übrigen Güter des Schenkers zu verzichten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1085\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1085</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist das im vorhergehenden Artikel erwähnte Verzeichnis der Urkunde, die eine Schenkung über das gegenwärtige und zukünftige Vermögen enthält, nicht beigefügt worden, ist der Beschenkte verpflichtet, diese Schenkung in ihrer Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen. Im Fall der Annahme kann er nur das am Todestag des Schenkers vorhandene Vermögen einfordern und ist er zur Bezahlung aller Nachlassschulden verpflichtet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1086\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1086</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Schenkung durch Ehevertrag zu Gunsten der Ehegatten und der Kinder, die aus ihrer Ehe hervorgehen werden, kann ferner unabhängig davon, wer der Schenker ist, unter der Bedingung erfolgen, dass der Beschenkte alle Nachlassverbindlichkeiten des Schenkers ohne Unterschied bezahlt, oder unter anderen Bedingungen, deren Erfüllung vom Willen des Schenkers abhängt; der Beschenkte ist verpflichtet, diese Bedingungen zu erfüllen, es sei denn, er entscheidet sich, auf die Schenkung zu verzichten; in dem Fall, wo derjenige, der durch Ehevertrag geschenkt hat, sich das Recht vorbehalten hat, über eine Sache, die in der Schenkung seines gegenwärtigen Vermögens enthalten ist, oder über eine bestimmte, aus eben diesem Vermögen zu nehmende Summe zu verfügen, wird die Sache oder die Summe, wenn er stirbt, ohne darüber verfügt zu haben, als in der Schenkung enthalten betrachtet und gehört dem Beschenkten oder dessen Erben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1087\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1087</span><span class=\"lf-art-t\">Schenkungen durch Ehevertrag können weder angefochten noch für ungültig erklärt werden unter dem Vorwand, dass die Annahme fehlt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1088\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1088</span><span class=\"lf-art-t\">Jede zu Gunsten einer Ehe gemachte Schenkung wird unwirksam, wenn die Ehe nicht erfolgt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1089\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1089</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schenkungen, die an einen der Ehegatten gemäss den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel 1082, 1084 und 1086 gemacht worden sind, werden unwirksam, wenn der Schenker den beschenkten Ehepartner und dessen Nachkommen überlebt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1090\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1090</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Alle den Ehegatten in ihrem Ehevertrag gemachten Schenkungen unterliegen bei Eintritt des Erbfalls der Herabsetzung bis auf den Teil, über den das Gesetz dem Schenker zu verfügen erlaubte KAPITEL IX - Verfügungen unter Ehegatten durch Ehevertrag oder während der Ehe Art. 1091 - Ehegatten können sich wechselseitig oder einer der beiden dem anderen durch Ehevertrag unter den hier unten bestimmten Einschränkungen jede beliebige Schenkung machen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1092\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1092</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Von einer Schenkung unter Lebenden über gegenwärtiges Vermögen, die unter Ehegatten durch Ehevertrag erfolgt ist, wird nicht angenommen, sie sei unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten gemacht worden, wenn diese Bedingung nicht förmlich ausgedrückt worden ist; sie unterliegt allen für diese Arten von Schenkungen oben vorgeschriebenen Regeln und Formen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1093\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1093</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Schenkung über zukünftiges Vermögen oder über gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen, die unter Ehegatten durch Ehevertrag entweder einseitig oder wechselseitig gemacht wird, unterliegt den Regeln, die im vorhergehenden Kapitel in Bezug auf derartige, ihnen von einem Dritten gemachte Schenkungen festgelegt worden sind; jedoch mit der Einschränkung, dass sie nicht auf die aus der Ehe stammenden Kinder übergeht, wenn der beschenkte Ehegatte vor dem schenkenden Ehegatten stirbt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1094\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1094</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Hat der hinterbliebene Ehepartner, der zusammen mit Nachkommen erbt, durch Schenkung oder durch Testament den frei verfügbaren Teil in Volleigentum erhalten, hat diese unentgeltliche Zuwendung nicht zur Folge, dass er das Niessbrauchrecht am übrigen Teil des Nachlasses verliert, es sei denn, der Schenker oder Testator hat etwas anderes bestimmt Erbt der hinterbliebene Ehepartner zusammen mit anderen Erbberechtigten oder mit Vermächtnisnehmern und hat er unentgeltliche Zuwendungen in Volleigentum erhalten, behält er in Bezug auf das, was vom Nachlass und vom Teil des Vorverstorbenen im Gesamtgut übrig bleibt, die Rechte, die ihm durch Artikel 745bis zuerkannt sind, es sei denn, der Schenker oder Testator hat etwas anderes bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Schenker oder Testator ausdrücklich den Willen zum Ausdruck gebracht, die Rechte des hinterbliebenen Ehepartners auf das geschenkte oder vermachte Vermögen zu beschränken, kann der hinterbliebene Ehepartner in allen Fällen den zur Ergänzung seines Pflichtteils notwendigen Teil verlangen, gegebenenfalls nach dem Wert dieses Erbteils in Kapitalform.] [Art. 1094 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1981)] Art. 1095 - [Ein Minderjähriger darf durch Ehevertrag den anderen Ehegatten, sei es durch einseitige oder durch wechselseitige Schenkung, nur mit dem Beistand seiner Eltern, eines der Elternteile oder, in deren Ermangelung, mit der Erlaubnis des Jugendgerichts beschenken. Mit diesem Beistand oder mit dieser Erlaubnis darf er alles schenken, was ein volljähriger Ehegatte seinem Ehepartner dem Gesetz nach schenken darf.] [Art. 1095 ersetzt durch Art. 34 des G. vom 19. Januar 1990 (B.S. vom 30. Januar 1990)] Art.1096 - [Alle Schenkungen, die unter Ehegatten während der Ehe anders als durch Ehevertrag gemacht werden, sind jederzeit widerruflich, auch wenn man sie als Schenkung unter Lebenden bezeichnet.] [...] Diese Schenkungen werden nicht durch die Geburt von Kindern widerrufen. [Art. 1096 Abs. 1 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 § 1 des G. vom 30. April 1958 (B.S. vom 10. Mai 1958) ] Art. 1097 - Ehepartner dürfen einander während der Ehe weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden[, anders als durch Ehevertrag,] noch durch Testament eine wechselseitige Schenkung in ein und derselben Urkunde machen. [Art. 1097 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art.1098 - [...] [Art. 1098 aufgehoben durch Art. 31 des G. vom 14. Mai 1981 (B.S. vom 27. Mai 1981)] Art.1099 - Ehegatten dürfen einander mittelbar nicht mehr schenken als ihnen durch die obigen Bestimmungen erlaubt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede verschleierte oder einer Zwischenperson gemachte Schenkung ist ungültig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1100</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Als Schenkungen an Zwischenpersonen angesehen werden Schenkungen des einen Ehegatten an die aus einer anderen Ehe stammenden Kinder des anderen Ehegatten oder an eines dieser Kinder und Schenkungen des Schenkers an Verwandte, von denen der andere Ehegatte am Tag der Schenkung der mutmassliche Erbe ist, auch wenn Letzterer den beschenkten Verwandten nicht überlebt hat</p></div>", "next": 0}