{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 128ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 128ter - Unter Berechtigten, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13 des koordinierten Gesetzes erwähnt sind, sind Personen zu verstehen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben und: - das Alter von fünfzehn Jahren erreicht haben und vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren von einem Arzt-Inspektor des Dienstes für medizinische Kontrolle als unfähig anerkannt worden sind, für eine voraussichtliche Dauer von mindestens einem Jahr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen aufgrund von Schäden oder funktionellen Störungen, die eine Verringerung der Erwerbsfähigkeit von zwei Dritteln oder mehr dessen zur Folge haben, was eine Person in derselben Position mit derselben Ausbildung durch ihre Arbeit verdienen kann Der Arzt-Inspektor legt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit fest und notifiziert dem Betreffenden seinen Beschluss im Monat nach dem Datum der Untersuchung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Arzt-Inspektor nimmt eine neue Untersuchung binnen dreissig Tagen vor Ende des zuvor anerkannten Arbeitsunfähigkeitszeitraums vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, deren Arbeitsunfähigkeit bis zum Alter von fünfundsechzig Jahren anerkannt war, werden weiterhin als arbeitsunfähig angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitsunfähigkeit wird auf schriftlichen, an den leitenden Beamten des Dienstes für medizinische Kontrolle gerichteten Antrag festgelegt, der vom Betreffenden oder der Person, die gesetzlich ermächtigt ist, für ihn zu handeln, gestellt wird, - oder in Anwendung von Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen die erforderliche Unfähigkeitsanerkennung besitzen, um die in dieser Bestimmung erwähnte Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens zu beziehen, oder für die die in Anwendung des vorerwähnten Artikels 2 § 2 oder § 3 erforderliche Verringerung der Selbständigkeit festgestellt wird, um die in diesen Bestimmungen erwähnte Eingliederungsbeihilfe oder Beihilfe zur Unterstützung von Betagten zu beziehen, - oder das Alter von fünfzehn Jahren erreicht haben und gemäss Artikel 47 § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger erhöhte Kinderzulagen beziehen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 128quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 128quater - Um als Studenten angesehen zu werden, die in einer Lehranstalt für Tagesunterricht einem Unterricht der dritten Stufe folgen, so wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 14 des koordinierten Gesetzes erwähnt, müssen die betreffenden Studenten in einer in Belgien gelegenen Lehranstalt eingeschrieben sein und dem Unterricht folgen; diese Lehranstalt muss von einer Gemeinschaft geschaffen, anerkannt oder subventioniert werden und in einer Liste aufgeführt sein, die vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle in Zusammenarbeit mit den für dieses Unterrichtswesen zuständigen Behörden erstellt wird. Die hier erwähnten Studenten behalten ihre Eigenschaft am Ende des Schuljahres bis zum Beginn des folgenden Schuljahres Die vorerwähnten Lehranstalten übergeben den Studenten bei ihrer Anmeldung eine schriftliche Mitteilung, deren Muster vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle erstellt wird und durch die die Studenten darauf hingewiesen werden, dass sie als Studenten, die einem Unterricht der dritten Stufe folgen, die Eigenschaft als Berechtigte haben können und als solche Anspruch auf Beteiligungen der Versicherung erheben können, vorausgesetzt, dass sie einen Beitrag zahlen und andere durch das koordinierte Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegte Bewilligungsbedingungen erfüllen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 128quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 128quinquies - § 1 - Die nachstehend aufgezählten Personen sind nicht vom Anwendungsbereich von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes ausgeschlossen: - Ausländer, denen es von Rechts wegen gestattet oder erlaubt ist, sich mehr als drei Monate im Königreich aufzuhalten, - Ausländer, denen es erlaubt ist, sich für unbegrenzte Dauer im Königreich aufzuhalten oder die sich dort niedergelassen haben, - Asylbewerber, deren Antrag vom Ausländeramt oder vom Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose für zulässig erklärt wird, - Personen, die in Erwartung ihrer Eintragung ins Nationalregister der natürlichen Personen nachweisen, dass sie die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister erwähnte Meldung anhand einer Bescheinigung der Gemeindeverwaltung oder anhand jedes anderen Beweismittels, das vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle als solches anerkannt wird, vorgenommen haben. § 2 - Die Eigenschaft als Berechtigter im Sinne des vorerwähnten Artikels 32 Absatz 1 Nr. 15 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes kann Personen, die aufgrund eines Erlasses in Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes Begünstigte sind oder sein können, nicht bewilligt werden Diese Ausnahme gilt jedoch weder für den tatsächlich getrennten oder von Tisch und Bett getrennt lebenden Ehepartner, der die Eigenschaft als Person zu Lasten aufgrund eines Erlasses in Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes hat oder haben kann, noch für die Person mit Kindern zu Lasten, die die Eigenschaft als Person zu Lasten in Anwendung eines solchen Erlasses hat oder haben kann. Diese Ausnahme gilt ebenfalls nicht für Selbständige, gegen die durch Urteil ein Konkursverfahren eröffnet wurde. » Art. 11 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt I desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt I - Besondere Bestimmungen über die Eröffnung des Anrechts auf Gesundheitsleistungen ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 129 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 129 - Das Anrecht auf Gesundheitsleistungen, so wie in Titel III des vorerwähnten koordinierten Gesetzes beschrieben, wird für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 16 und 20 desselben koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten an dem Datum eröffnet, an dem die Einschreibung beziehungsweise das Anschliessen in der Eigenschaft eines Berechtigten bei einem Versicherungsträger im Sinne von Artikel 252 wirksam wird, und wird bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, im Laufe dessen das Recht eröffnet worden ist, aufrechterhalten Wenn die Einschreibung beziehungsweise das Anschliessen als Wiedereinschreibung oder Wiederanschliessen im Sinne von Artikel 252 letzter Absatz angesehen werden muss, wird das vorerwähnte Anrecht an dem Datum eröffnet, an dem die Wiedereinschreibung beziehungsweise das Wiederanschliessen wirksam wird, ausser für Berechtigte, die die in Artikel 130 vorgesehene Wartezeit absolvieren müssen. In letzterem Fall wird das Anrecht auf Leistungen erst am Tag nach Absolvierung der Wartezeit eröffnet und bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, im Laufe dessen das Recht eröffnet worden ist, aufrechterhalten. Die Beitragsverpflichtungen in bezug auf die Wartezeit müssen spätestens am 31. Dezember des Jahres erfüllt sein, das dem Jahr folgt, im Laufe dessen das Anrecht auf Leistungen nach Absolvierung der Wartezeit eröffnet werden konnte. Ist die Wartezeit nicht absolviert worden und kann das Anrecht auf Leistungen für den vorerwähnten Zeitraum der Eröffnung des Anrechts nicht bewilligt werden, kann das Anrecht auf Leistungen für das darauffolgende Jahr nur unter den in Artikel 131 erwähnten Bedingungen gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Eigenschaft als Berechtigter im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 16 und 20 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes während eines Zeitraums erworben, während dessen aufgrund des vorerwähnten Gesetzes nur ein Recht auf Beteiligungen für Gesundheitsleistungen für das laufende Jahr besteht in Anwendung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 33 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes, wird das Anrecht auf Gesundheitsleistungen im Sinne von Absatz 1 für die vorerwähnten Berechtigten ab Beginn des Quartals, während dessen die Eigenschaft als Berechtigter erworben wird, eröffnet und bis zum Ende des vorerwähnten Rechts für das laufende Jahr aufrechterhalten. » Art. 13 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt II desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt II - Wartezeit im Hinblick auf die Eröffnung des Anrechts auf Gesundheitsleistungen ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 130 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 130 - § 1 - Berechtigte, deren Einschreibung beziehungsweise Anschliessen als Wiedereinschreibung oder Wiederanschliessen im Sinne von Artikel 252 letzter Absatz angesehen werden muss und für die die Gültigkeit der vorherigen Einschreibung aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungen in bezug auf die Eigenbeiträge abgelaufen ist, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Beteiligungen festgelegt sind, müssen eine Wartezeit von sechs Monaten absolvieren, die am Datum beginnt, an dem die Wiedereinschreibung beziehungsweise das Wiederanschliessen wirksam wird Für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 des koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten müssen die in Artikel 277 erwähnten Daten, die jedoch auf die Dauer der Wartezeit beschränkt sind, im Laufe des Monats nach Ende der Wartezeit gemäss dem im vorerwähnten Artikel beschriebenen Verfahren übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Laufe des Monats nach Ende der Wartezeit händigen die Stellen oder Personen, die den betreffenden Berechtigten die in Artikel 276 § 1 erwähnten Beitragsscheine aushändigen, den Berechtigten, die nicht im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, eine Unterlage aus, die dieselben Daten wie die Beitragsscheine enthält, jedoch auf die Dauer der Wartezeit beschränkt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berechtigten übergeben die im vorhergehenden Absatz erwähnte Unterlage oder den Beitragsschein auf Papier, den sie gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 277 § 1 erhalten, ihrem Versicherungsträger binnen zwei Monaten nach Ende der Wartezeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Versicherungsträger überprüft aufgrund der vorerwähnten Daten oder Unterlagen, ob der für die Wartezeit festgelegte Mindestwert im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung und gegebenenfalls im Rahmen der Entschädigungsversicherung erreicht ist; er verlangt eventuell einen Zusatzbeitrag gemäss den in Artikel 290 vorgeschriebenen Regeln. Dafür geht er von der Hälfte des jährlichen Mindesteinkommens und vom Nenner 120 aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wartezeit ist absolviert, wenn der Mindestwert im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung erreicht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 16 und 20 des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigter im Laufe einer Wartezeit erworben, die in Anwendung eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 33 Absatz 1 desselben Gesetzes auferlegt ist, muss der Berechtigte eine Wartezeit für die Dauer des noch übrigbleibenden Teils der in diesem Artikel erwähnten ersten Wartezeit absolvieren. Die Wartezeit gilt erst als vollständig absolviert, wenn die in diesem Artikel erwähnten Bedingungen erfüllt sind. » § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind jedoch nicht anwendbar auf: 1. Personen, die in den sechs Monaten vor dem Wiederanschliessen beziehungsweise vor der Wiedereinschreibung Begünstigte von Beteiligungen für Gesundheitspflege zu Lasten einer belgischen öffentlichen Behörde waren, 2.Personen, die in den sechs Monaten vor dem Wiederanschliessen beziehungsweise vor der Wiedereinschreibung Begünstigte einer Gesundheitspflegeversicherungsregelung waren, die von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem Staat organisiert wird, mit dem Belgien ein Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit in bezug auf die Zusammenrechnung der Versicherungszeiträume geschlossen hat, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben und auf die in den sechs Monaten vor dem Wiederanschliessen beziehungsweise vor der Wiedereinschreibung ein Statut einer Einrichtung internationalen oder europäischen Rechts mit Niederlassung in Belgien oder von der sie in Belgien angestellt sind, anwendbar war, das eine Beteiligung an den Gesundheitspflegekosten vorsieht, 4.Personen, die im Laufe der sechs Monate vor dem Wiederanschliessen beziehungsweise vor der Wiedereinschreibung im Ausland waren, um einen Auftrag ihres Arbeitgebers oder der Behörde ihrer Glaubensgemeinschaft auszuführen, 5. Personen, die nachweisen, dass sie einen der in Artikel 37 § 19 des koordinierten Gesetzes definierten Vorteile beziehen, Berechtigte, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr.13 desselben koordinierten Gesetzes erwähnt sind, und Berechtigte, für die anerkannt ist, dass sie sich in einer interessewürdigen Lage befinden, Lage, die als solche vom Versicherungsträger und anschliessend vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle anerkannt wird, 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die die Eigenschaft als Berechtigte im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr.7 bis 11, 16 und 20 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes haben. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt III desselben Königlichen Erlasses, der Artikel 131 umfassen wird, wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt III - Besondere Bestimmungen in bezug auf die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Gesundheitsleistungen »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 16</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In denselben Königlichen Erlass wird ein neuer Artikel 131 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 131 - Ist das vorerwähnte Recht auf Leistungen auf die in Artikel 129 definierte Weise eröffnet worden, wird die weitere Bewilligung, die den in Artikel 123 des koordinierten Gesetzes festgelegten Bedingungen unterworfen ist, ebenfalls an die Bedingung geknüpft, dass die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 16 und 20 des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigter während des letzten Quartals des Bezugsjahres oder im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres noch bestand Das vorerwähnte Recht kann nur bewilligt werden, wenn den Beitragsverpflichtungen in bezug auf das Bezugsjahr nachgekommen worden ist, und dies spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, für das dieses Recht bewilligt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 16 und 20 des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigte während der Gültigkeitsdauer einer bereits bestehenden Einschreibung erlangen und denen das Recht auf Gesundheitsleistungen für ein bestimmtes Jahr nicht bewilligt werden kann, weil die in Absatz 1 festgelegte Bedingung in bezug auf den Besitz der Eigenschaft eines Berechtigten nicht erfüllt ist, können dieses Recht im Laufe des betreffenden Jahres erlangen, und zwar ab dem Beginn des Quartals, im Laufe dessen die vorerwähnte Eigenschaft als Berechtigter in dem betreffenden Jahr erlangt wird. In diesem Fall wird dieses Recht bis zum Ende des vorerwähnten Jahres bewilligt, vorausgesetzt, dass noch ein Recht für das laufende Jahr aufgrund eines Königlichen Erlasses in Ausführung von Artikel 33 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes bestand oder dass allen Beitragsverpflichtungen für das Bezugsjahr, das mit vorerwähntem Jahr übereinstimmt, nachgekommen worden ist. Für das darauffolgende Jahr wird das Recht bewilligt, vorausgesetzt, dass die gewöhnlichen Bedingungen für die Bewilligung dieses Rechts, so wie sie in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, erfüllt worden sind. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt IV desselben Königlichen Erlasses, der die Artikel 132 bis 135 umfassen wird, wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt IV - Von bestimmten Pensionierten, Witwern oder Witwen und den in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 12, 14 und 15 des koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten zu zahlender Eigenbeitrag »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-18\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 18</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In denselben Königlichen Erlass wird ein neuer Artikel 132 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 132 - Die Höhe des Eigenbeitrags, der von den in Artikel 125 letzter Absatz des koordinierten Gesetzes erwähnten Pensionierten, Witwern und Witwen geschuldet wird, wird pro Quartal auf 933 beziehungsweise 621 Franken festgelegt, je nachdem ob der Berechtigte Personen zu Lasten hat oder nicht Die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge sind an den Index 123,38 der Verbraucherpreise vom 31. Oktober 1996 gebunden. Diese Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres dem Satz des Verbraucherpreisindexes vom 31. Oktober des Vorjahres angepasst. Die erste Indexierung erfolgt am 1. Januar 1998.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Artikel 125 letzter Absatz des koordinierten Gesetzes erwähnten Pensionierten wird der Eigenbeitrag ab dem Quartal nach dem Quartal geschuldet, im Laufe dessen die Pension einsetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Artikel 125 letzter Absatz des koordinierten Gesetzes erwähnten Witwer und Witwen wird der Eigenbeitrag ab dem Quartal nach dem Quartal geschuldet, im Laufe dessen sie Witwer oder Witwe geworden sind. » Art. 19 - Artikel 133 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 133 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 14 des koordinierten Gesetzes erwähnte Berechtigte schulden einen Quartalsbeitrag in Höhe von 1 680 Franken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beitrag wird für jedes Quartal geschuldet, für das die vorerwähnte Eigenschaft als Berechtigter bestand, und dies ab dem Quartal, im Laufe dessen die vorerwähnte Eigenschaft als Berechtigter erworben worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beitrag ist an den Index 123,38 der Verbraucherpreise vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1996 gebunden. Der Betrag wird am ersten Januar jeden Jahres dem Satz des Verbraucherpreisindexes vom 31. Oktober des Vorjahres angepasst. Die erste Indexierung erfolgt am 1. Januar 1998. » Art. 20 - Artikel 134 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 134 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes erwähnte Berechtigte schulden einen Quartalsbeitrag in Höhe von 19 818 Franken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beitrag wird für jedes Quartal geschuldet, für das die vorerwähnte Eigenschaft als Berechtigter bestand, und dies ab dem Quartal, im Laufe dessen die vorerwähnte Eigenschaft als Berechtigter erworben worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 9 909 Franken gekürzt, wenn der Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der steuerbaren Bruttoeinkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Festlegung der in Artikel 37 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Bedingungen in bezug auf das Einkommen und der Bedingungen in bezug auf die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und den Entzug des Anrechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung festgelegt wird, niedriger als 1 000 000 Franken ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorerwähnte Betrag von 1 000 000 Franken, der am 1. Januar 1998 anwendbar ist, wird der Entwicklung des Schwellenindexes der Verbraucherpreise angepasst gemäss dem Verfahren für die Anpassung der Einkommensgrenzen für Begünstigte der erhöhten Beteiligung der Versicherung im öffentlichen und privaten Sektor, so wie im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997 vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird auf 1 680 Franken gekürzt, wenn der Berechtigte den Nachweis erbringt, dass der jährliche Gesamtbetrag der steuerbaren Bruttoeinkünfte seines Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt wird, niedriger als der in Artikel 1 § 1 desselben Erlasses erwähnte Betrag ist. Der in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnte Nachweis wird durch Unterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung erbracht, wie sie in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. August 1997 aufgenommen ist; die Richtigkeit der Erklärung wird gemäss den vom Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle festgelegten Modalitäten von diesem Dienst überprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes erwähnte Berechtigte, die Anrecht auf einen der in Artikel 37 § 19 Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Vorteile haben, werden von der Beitragszahlung befreit. Die vorerwähnten Berechtigten erhalten die Befreiung von den Beitragszahlungen unter den Bedingungen und für den Zeitraum, die gemäss Artikel 7 des vorerwähnten Erlasses vom 8. August 1997 für die Bewilligung des Rechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung bei Anrecht auf einen der vorerwähnten Vorteile anwendbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorerwähnten Berechtigten werden ebenfalls von der Beitragszahlung befreit, wenn der jährliche Gesamtbetrag der steuerbaren Bruttoeinkünfte ihres Haushalts, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 festgelegt wird, niedriger als der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Betrag ist. Dieser Betrag wird gemäss den Modalitäten, die im Rahmen des vorerwähnten Gesetzes vom 7. August 1974 angewandt werden, indexiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Beiträge sind an den Index 123,38 der Verbraucherpreise vom 31. Oktober 1996 gebunden. Der Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres dem Satz des Verbraucherpreisindexes vom 31. Oktober des Vorjahres angepasst. Die erste Indexierung erfolgt am 1. Januar 1998. » Art. 21 - Artikel 135 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 135 - Ein Abzug von 1 143 Franken pro Quartal wird auf die Pension der in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten einbehalten. Dieser Abzug wird vom Ministerium der Finanzen vorgenommen, und der Ertrag wird dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung zugeführt. Die vorerwähnten Berechtigten, die keine solche Pension beziehen, müssen ihrer Krankenkasse oder ihrem regionalen Amt einen Quartalsbeitrag in Höhe von 1 143 Franken zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag des in Absatz 1 erwähnten Abzugs oder Beitrags ist an den Index 123, 38 der Verbraucherpreise vom 31. Oktober 1996 gebunden. Er wird am ersten Januar jeden Jahres dem Satz des Verbraucherpreisindexes vom 31. Oktober des Vorjahres angepasst. Die erste Indexierung erfolgt am 1. Januar 1998. » Art. 22 - Artikel 136 desselben Erlasses wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-23\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 23</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 160 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses wird der Verweis auf Nr. 13 durch einen Verweis auf Nr. 17 ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-24\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 24</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 251 desselben Königlichen Erlasses wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-25\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 25</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 252 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Um einen Versicherungsträger zu wählen, übergeben die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 bis 16, 18 und 20 des koordinierten Gesetzes erwähnten Begünstigten einer Krankenkasse, einem regionalen Amt der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen einen Einschreibungsantrag, der einen Informationsbogen über die Haushaltszusammensetzung enthält und dem Muster in der Anlage II zu vorliegendem Erlass entspricht. Die Echtheit der darauf vermerkten Auskünfte wird vom Beauftragten des Versicherungsträgers überprüft Der Versicherungsträger muss den Begünstigten den Empfang ihres Einschreibungsantrags bestätigen und ihnen binnen einem Monat seine Ablehnung oder Annahme notifizieren. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 255 bis 274 muss die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung jeden Begünstigten einschreiben, der dies beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begünstigte der Sozialwerke der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, die keine andere Eigenschaft geltend machen können, werden von Rechts wegen bei der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen eingeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begünstigte, die jedoch noch eine andere Eigenschaft haben, wählen, bei welchem Versicherungsträger sie eingeschrieben werden wollen beziehungsweise welchem Versicherungsträger sie sich anschliessen wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nimmt der Versicherungsträger an, wird die Einschreibung am ersten Tag des Quartals wirksam, im Laufe dessen die in Artikel 32 Absatz 1 des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigter erworben wird. Die Annahme wird jedoch nur wirksam unter der Bedingung, dass die Berechtigten eine der in Artikel 276 § 2 erwähnten Unterlagen abgeben oder dass die in diesen Berechnungen erwähnten Daten den Versicherungsträgern auf elektronischem Wege übermittelt werden;</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen zu Lasten müssen die in den Artikeln 123 bis 126 bestimmten Bedingungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist die Einschreibung der in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 12, 14 und 15 des koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten jedoch erst wirksam ab dem ersten Tag des Quartals, im Laufe dessen der Einschreibungsantrag gestellt wird. Der leitende Beamte des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder ein vom ihm beauftragter Beamter kann auf Vorschlag des Versicherungsträgers und für interessewürdige Fälle, die von ihm und dieser Einrichtung als solche anerkannt werden, beschliessen, dass der Berechtigte sich rückwirkend einschreiben lassen kann beziehungsweise sich rückwirkend anschliessen kann, und das Datum bestimmen, an dem die Einschreibung beziehungsweise das Anschliessen wirksam wird. In Abweichung vom vorherigen Absatz wird die Einschreibung des in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten ebenfalls frühestens wirksam am ersten Tag des Quartals, im Laufe dessen der Antrag eingereicht worden ist, der in Artikel 128ter, in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen oder in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1991 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies, 62 § 3 und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 96 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einschreibung der in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 12, 14 und 15 erwähnten Berechtigten ist nur gültig, wenn spätestens am letzten Tag des Quartals nach dem Quartal, im Laufe dessen die Einschreibung beantragt worden ist, der Quartalsbeitrag entrichtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl für die Einschreibung als für nachträgliche Änderungen der Haushaltszusammensetzung sind die Berechtigten verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die Personen zu Lasten die in den Artikeln 123 und 124 festgelegten Bedingungen erfüllen. Bei Änderungen der Haushaltszusammensetzung werden die Berechtigten jedoch von der Vorlage der Bescheinigung der Gemeinde befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgelegten Belege werden in der in Artikel 254 vorgesehenen Akte aufbewahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Artikel erwähnte Begünstigte, die ebenfalls die Eigenschaft eines Begünstigten aufgrund der Bestimmungen der Königlichen Erlasse in Ausführung von Artikel 33 des koordinierten Gesetzes geltend machen können, dürfen nur einer einzigen Krankenkasse angeschlossen sein beziehungsweise nur bei einem einzigen regionalen Amt der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung oder bei der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen eingeschrieben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle kann im Fall einer doppelten Einschreibung auf eigene Veranlassung oder auf Antrag des Versicherungsträgers über die Ordnungsmässigkeit der Einschreibung befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einschreibung beziehungsweise das Anschliessen, die im vorliegenden Artikel erwähnt sind, werden aufrechterhalten während einer Frist, die spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem letzten Jahr läuft, in dem der Berechtigte noch Anrecht auf Gesundheitsleistungen hatte. Während der Gültigkeitsdauer der Einschreibung beziehungsweise des Anschliessens hat die Erlangung einer anderen Eigenschaft als Berechtigter nicht zur Folge, dass sich erneut eingeschrieben beziehungsweise angeschlossen werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Berechtigte einen Einschreibungsantrag einreicht, nachdem die Gültigkeit der vorherigen Einschreibung in Anwendung des vorhergehenden Absatzes ausgelaufen ist, wird diese neue Einschreibung, wenn sie angenommen wird, als Wiedereinschreibung oder Wiederanschliessen angesehen. Die Wiedereinschreibung beziehungsweise das Wiederanschliessen ist frühestens am Tag nach Ablauf der Gültigkeit der vorherigen Einschreibung wirksam. Für die Wiedereinschreibung beziehungsweise das Wiederanschliessen gelten im übrigen dieselben Regeln wie für die Einschreibung beziehungsweise das Anschliessen. » Art. 26 - In Artikel 254 Absatz 4 werden die Wörter « 1. Juni » und « 1. Juli » durch die Wörter « 1.Dezember » beziehungsweise « 1. Januar » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-27\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 27</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 276 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 letzter Absatz wird der Verweis auf Artikel 129 § 1 durch einen Verweis auf Artikel 130 § 1 ersetzt.2. In § 2 Absatz 3 werden die Verweise auf Nr.12 und Nr. 16 durch Verweise auf Nr. 16 beziehungsweise Nr. 20 ersetzt. 3. In § 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Auf Vorschlag des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle legt der für die Sozialfürsorge zuständige Minister die Modalitäten fest, gemäss denen die Eigenschaft als Berechtigter, so wie sie in Artikel 32 Absatz 1 Nr.12 bis 15 des koordinierten Gesetzes erwähnt und in den Artikeln 128bis bis 128quinquies näher definiert ist, nachgewiesen werden muss. » Art. 28 - In Artikel 282 desselben Königlichen Erlasses werden die ersten vier Absätze aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-29\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 29</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 284 desselben Königlichen Erlasses wird der letzte Absatz aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-30\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 30</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 286 desselben Königlichen Erlasses wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Der Mindestwert, den die Beitragsbelege erreichen müssen, entspricht für Handarbeiter, Geistesarbeiter beziehungsweise Bergarbeiter dem Produkt der Multiplikation der nachstehend festgelegten Jahreslöhne mit der Summe der Sätze der Sozialversicherungsbeiträge, die für den Zweig Gesundheitspflege und gegebenenfalls für den Zweig Entschädigungen der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung bestimmt sind: 21 Jahre und älter... viermal der Betrag des durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens, das durch das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 43, das im Nationalen Arbeitsrat geschlossen und durch Königlichen Erlass vom 29. Juli 1988 für verbindlich erklärt worden ist, garantiert wird, unter 21 Jahren... drei Viertel des Betrags, der für die Altersgruppe über 21 Jahre berücksichtigt werden muss. » Art. 31 - Artikel 288 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 288 Absatz 1 wird aufgehoben.2. In Absatz 2 desselben Artikels werden die Wörter « 1.Juli des Jahres » durch die Wörter « 1. Januar des zweiten Jahres » ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-32\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 32</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 290 Buchstabe A) Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmungen von Ziffer 7) bis einschliesslich 13) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 7) Zeitraum fortgesetzter Versicherung;dieser Zeitraum darf jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die in Artikel 250 vorgesehenen Beitragspflicht für diesen Zeitraum erfüllt worden ist, 8) Zeitraum, während dessen Berechtigte von ihrem Arbeitgeber oder der Behörde ihrer Glaubensgemeinschaft ins Ausland geschickt werden, um einen Auftrag auszuführen, und Zeitraum, während dessen Berechtigte ihren Militärdienst im Ausland ableisten, 9) Zeitraum, während dessen die Betreffenden die in Artikel 32 Absatz 1 Nr.7 bis 11 und 16 des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigte hatten; für die vorerwähnten Berechtigten, die verpflichtet sind, einen Eigenbeitrag zu zahlen, wird dieser Zeitraum nur berücksichtigt, wenn dieser Beitrag gezahlt worden ist, 10) Zeitraum, während dessen Berechtigte im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr.17 bis 19 des koordinierten Gesetzes oder in Anwendung einer Regelung, die in Anwendung von Artikel 33 des koordinierten Gesetzes eingeführt worden ist, Personen zu Lasten waren oder während dessen Berechtigte aufgrund von Artikel 127 weiter Anrecht auf Leistungen hatten, und Zeitraum, während dessen Berechtigte die Eigenschaft als Berechtigte im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 20 des koordinierten Gesetzes hatten, 11) Zeitraum, für den das Recht auf Beteiligungen für Gesundheitspflege zu Lasten der belgischen Behörden ausserhalb der Pflichtversicherungsregelungen, die dem Institut unterliegen, bestand oder für den das Recht auf Beteiligungen bestand in Anwendung einer Pflichtversicherungsregelung eines ausländischen Staates, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen worden ist, oder aufgrund einer Pflichtversicherungsregelung, die von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aufgrund des Statuts einer Einrichtung internationalen oder europäischen Rechts mit Niederlassung in Belgien oder von der die Berechtigten in Belgien angestellt waren, organisiert wird, 12) Zeitraum, der sich aus Werktagen zusammensetzt, an denen Berechtigte einer in Ausführung von Artikel 33 des koordinierten Gesetzes eingeführten Gesundheitspflegeversicherungsregelung unterworfen waren;ein solcher Zeitraum darf jedoch nur berücksichtigt werden, wenn diese Berechtigten ihre Beiträge für diesen Zeitraum in Anwendung der vorerwähnten Gesundheitspflegeversicherungsregelungen gezahlt haben; sieht diese Gesundheitspflegeregelung jedoch keine Beteiligung für alle in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes erwähnten Leistungen vor und besteht kein Anrecht auf Beteiligung für alle im vorerwähnten Artikel 34 erwähnten Leistungen in Anwendung des vorerwähnten koordinierten Gesetzes, wird der Zeitraum, während dessen die betreffende Regelung auf sie anwendbar war, nur berücksichtigt, wenn der Krankenkasse im Rahmen einer Zusatzversicherung für die nicht versicherten Leistungen Beiträge gezahlt worden sind, ». 2</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ziffern « 14) », « 15) », « 16) » und « 17) » werden durch die Ziffern « 13) », « 14) », « 15) » und « 16) » ersetzt.3. Eine Ziffer 17) mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « 17) Zeitraum, der sich aus Werktagen zusammensetzt, an denen die Betreffenden die in Artikel 32 Absatz 1 Nr.12 bis 15 des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft als Berechtigte hatten; dieser Zeitraum darf jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die Beitragspflicht für die vorerwähnte Eigenschaft erfüllt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeitraum, für den eine der vorerwähnten Eigenschaften als Berechtigter bestand, kann darüber hinaus nur für einen Teil berücksichtigt werden. » 4. Ein Absatz 2 wird mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Wenn ein Zeitraum des Bezugsjahres durch verschiedene in Buchstabe A) erwähnte Zeiträume gedeckt wird oder werden kann oder wenn ein Zeitraum des Bezugsjahres sowohl durch einen Zeitraum, für den ein Beitragsschein ausgestellt worden ist, als auch durch einen der vorerwähnten Zeiträume gedeckt wird oder werden kann, wird vorrangig der Zeitraum berücksichtigt, für den die Beitragspflicht für den Betreffenden am niedrigsten war.»</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-33\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 290 Buchstabe B) desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Besteht das Bezugsjahr nur aus Zeiträumen im Sinne von Buchstabe A) Nr.2 Ziffer 17), muss als Zusatzbeitrag ein Betrag gezahlt werden, der dem Betrag der für die betreffenden Zeiträume noch geschuldeten Eigenbeiträge entspricht. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « Befinden sich in dem betreffenden Bezugsjahr ein oder mehrere Monate der in Artikel 130 erwähnten Wartezeit und ist diese Wartezeit absolviert worden, ist für die Berechnung des ergänzenden Beitrags für das Bezugsjahr der in Artikel 286 erwähnte Mindestwert im Verhältnis zum Zeitraum, der durch die Monate Wartezeit im Bezugsjahr gebildet wird, zu kürzen.» 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « Muss überprüft werden, ob ein ergänzender Beitrag für ein Bezugsjahr geschuldet wird, das einen Zeitraum enthält, der nicht zu den in Buchstabe A) Nr.2 der vorliegenden Bestimmung aufgezählten Zeiträumen gezählt werden kann und vor dem Datum liegt, an dem die in Artikel 252 erwähnte Einschreibung oder Wiedereinschreibung wirksam wird, muss für die Berechnung des ergänzenden Beitrags der in Artikel 286 erwähnte Mindestwert im Verhältnis zu diesem Zeitraum gekürzt werden. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 34</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 294 § 1 wird Nr. 11 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 11. für Berechtigte und Personen zu ihren Lasten, die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 12 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnt sind, wenn sie sich auf dem Staatsgebiet eines Landes aufhalten, mit dem Belgien nicht durch eine internationale Urkunde im Bereich der sozialen Sicherheit, die die Gesundheitspflege umfasst, gebunden ist. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-35\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 35</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 28.Juni 1969 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf die noch nicht geschützten Personen, 2. der Königliche Erlass vom 28.Juni 1969 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf die Studenten des Hochschulunterrichts, 3. der Königliche Erlass vom 20.Juli 1970 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf die Behinderten, 4. der Königliche Erlass vom 12.Dezember 1997 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf bestimmte Mitglieder des ehemaligen Personals des öffentlichen Sektors in Afrika</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-36\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 36</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1970 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf die Behinderten gilt ebenfalls und für dieselbe Dauer als Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit seitens des Arzt-Inspektors des Dienstes für medizinische Kontrolle im Sinne von Artikel 128ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 Für die Berechtigte, die am Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als arbeitsunfähig anerkannt war bis zum Alter von sechzig Jahren im Rahmen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1970, wird davon ausgegangen, dass sie die Eigenschaft als Berechtigte im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 13 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes besitzt. § 2 - Die Eigenschaft als Berechtigter, die gemäss den Artikeln 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1969 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf die Studenten des Hochschulunterrichts am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bestand, wird mit der Eigenschaft als Berechtigter im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 14 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes gleichgesetzt, und dies für die Dauer, für die die in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1969 erwähnte Eigenschaft gemäss diesem Erlass aufrechterhalten bleibt. § 3 - Die Eigenschaft als Berechtigter, die gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1969 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf die noch nicht geschützten Personen im Laufe des Jahres 1997 bestand, wird gemäss Artikel 131 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 für die Bewilligung des Anrechts auf Beteiligungen der Versicherung für das Jahr 1999 mit der Eigenschaft als Berechtigter im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes gleichgesetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-37\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 37</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-38\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 38</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Anlage II Pour la consultation du tableau, voir image Vu pour être annexé à Notre arrêté du 31 mars 2000.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE</p></div>", "next": 0}