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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires de 1997 modifiant la loi relative à l'assurance o

En bref

Cet arrêté royal établit la traduction officielle en langue allemande de plusieurs dispositions réglementaires de 1997, qui modifient la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994.

Ce qu'il réglemente

  • La traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires de 1997.
  • Les modifications apportées à la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités.
  • Des mesures liées à la dissolution de la Régie des Transports maritimes.
  • Des mesures concernant la promotion de l'emploi et la sauvegarde préventive de la compétitivité.

Qui il concerne

  • Les personnes et entités affectées par la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités.
  • Les bénéficiaires de l'assurance soins de santé obligatoire.

Points clés

  • Les textes traduits sont ceux figurant aux annexes 1 à 13 du présent arrêté.
  • Les traductions concernent des arrêtés royaux de 1997.
  • Ces arrêtés royaux de 1997 modifient la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994.
  • Certaines modifications visent à réaliser les conditions budgétaires de la participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire européenne.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (9)Artikel 15Artikel 2qArtikel 37Artikel 191Artikel 34Artikel 1Artikel 32§ 1Artikel 26

loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents

Artikel 15des Königlichen Erlasses vom 18.

Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen im Hinblick auf die Auflösung der Regie der Seetransporte in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erwähnt sind, ». Art. 26 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « e) in Artikel 3 des Gesetzerlasses vom
  2. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine, insofern diese Beiträge sich auf Arbeitnehmer beziehen,

Artikel 2q

uater desselben Erlasses erwähnt sind, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom

  1. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen im Hinblick auf die Auflösung der Regie der Seetransporte in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom
  2. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. » (...) Gegeben zu Brüssel, den
  3. Februar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre
  4. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Abänderung des am
  5. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 4 und § 2 des Gesetzes vom
  6. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes vom
  7. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Vorliegender Erlass bezweckt eine Abänderung von Artikel 37 § 3 des am
  8. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, damit eine Pauschalbeteiligung der Versicherung für pharmazeutische Produkte eingeführt werden kann,

einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten verabreicht werden. Die Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden. Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN

  1. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 4 und § 2 des Gesetzes vom
  2. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  3. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 1 und 4 und § 2; Aufgrund des am
  4. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 37 § 3; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom
  5. Dezember 1996; Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom
  6. Dezember 1996; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  7. Januar 1997; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass eine gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Pauschalbeteiligung der Versicherung an den Kosten pharmazeutischer Produkte,

einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten verabreicht werden, vorgesehen wird; dass es wichtig ist, dass vorliegender Königlicher Erlass so schnell wie möglich ergeht und veröffentlicht wird, damit Massnahmen zur Ausführung dieser Bestimmung so schnell wie möglich getroffen werden können und damit diese Massnahme, die dazu beitragen soll, das finanzielle Gleichgewicht der Gesundheitspflegeversicherungsregelung zu gewährleisten, somit so schnell wie möglich angewandt werden kann; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom

  1. Januar 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers des Haushalts und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 37 § 3 des am
  2. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert:
  3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegen, für welche der in Absatz 1 erwähnten pharmazeutischen Produkte die Beteiligung der Versicherung aufgrund von Pauschalbeträgen geschuldet wird, wenn diese Produkte im Rahmen der Leistungen verabreicht werden, die Er im selben Erlass festlegt. Der König bestimmt, welcher Teil der Beteiligung der Versicherung an den Kosten der im vorhergehenden Absatz erwähnten Produkte durch die Pauschalbeträge erstattet wird und gemäss welchen Regeln und Modalitäten die Pauschalbeträge festgelegt werden. »
  4. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister des Haushalts sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  5. Februar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre
  6. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  7. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis § 3 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  8. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 37bis § 3 und 37ter; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom
  9. Januar 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom
  10. Januar 1997; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Königlicher Erlass so schnell wie möglich ergehen und veröffentlicht werden muss, damit die durch vorliegenden Erlass festgelegte Pauschalbeteiligung ab dem
  11. April 1997 auferlegt werden kann und somit zur Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts der Gesundheitspflegeversicherungsregelung beigetragen wird; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  12. Februar 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  13. Januar 1997; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 37bis § 3 des am
  14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Der Eigenanteil des Begünstigten mit Ausnahme des Begünstigten, dem

Artikel 37

§§ 1 und 2 vorgesehene erhöhte Beteiligung der Versicherung gewährt wird, wird erhöht um einen Anteil von 1 100 Franken für den ersten Tag seines Krankenhausaufenthalts oder seines Aufenthalts in einem Rehabilitations- oder Umschulungszentrum im Sinne des Königlichen Erlasses vom

  1. März 1997 zur Festlegung des Betrags der Kürzung der Beteiligung der Versicherung bei Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am
  2. April 1997 in Kraft. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  3. März 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre
  4. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  5. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass zur Änderung des Betrags des Eigenanteils der Begünstigten der Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten bestimmter Pauschalhonorare für Leistungen der klinischen Biologie ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  6. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 37bis § 2 und 37ter Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom
  7. Dezember 1994; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom
  8. Januar 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom
  9. Januar 1997; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass angesichts der drohenden bedeutenden Überschreitung des Globalhaushaltsziels, das für 1997 in diesem Zweig festgelegt worden ist, so schnell wie möglich strukturelle, zeitlich unbegrenzte Massnahmen getroffen werden müssen, um die Ausgaben im Zweig Gesundheitspflege zu beschränken; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  10. Februar 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  11. Januar 1997; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 37bis § 2 des am
  12. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom
  13. Dezember 1994 in vorerwähntes Gesetz und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  14. August 1995, werden die Wörter « 450 Franken für die Nummern 591334, 591356, 591371, 591695, 591710 und 591732 » durch folgende Wörter ersetzt: « 400 Franken für die Kodenummern 591334 und 591695, 450 Franken für die Kodenummern 591356 und 591710, 500 Franken für die Kodenummern 591371 und 591732 ». Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am
  15. April 1997 in Kraft. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  16. März 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre
  17. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Festlegung der Verwaltungskosten der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen in Ausführung von Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom
  18. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch den Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, wird ab dem Rechnungsjahr 1996 eine strukturelle Lösung des Problems der Verwaltungskosten der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen angestrebt, die bisher durch das Gesetz auf einen Pauschalbetrag von 30 Millionen Franken festgelegt waren. Der Betrag, der für diese Verwaltungskosten bewilligt wird, entspricht für das Jahr 1996 einer Veranschlagung der tatsächlichen Kosten, ausschliesslich der Mehrwertsteuer auf die Personalkosten, und kann jedes Jahr durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im selben Masse und aufgrund derselben Kriterien wie für die anderen Versicherungsträger angepasst werden. Die Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
  19. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Verwaltungskosten der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen in Ausführung von Artikel 10 Nr.7 des Gesetzes vom
  20. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  21. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 10 Nr. 7; Aufgrund des am
  22. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 187, 194 und 195; Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom
  23. September 1996; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des vorerwähnten Instituts vom
  24. September 1996; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  25. Dezember 1996; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Verwaltungskosten der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für das Jahr 1996 noch immer nicht erstattet worden sind, und in der Erwägung, dass die finanzielle Last, die die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen aufgrund der Bereitstellung ihres Personals und anderer Betriebskosten deswegen trägt, erleichtert werden muss; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  26. Februar 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 187 Absatz 1 des am
  27. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird das Wort « unentgeltlich » gestrichen. Art. 2 - Artikel 194 § 1 Absatz 2 desselben koordinierten Gesetzes wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 195 § 1 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  28. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert : A) Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  29. Die Verwaltungskosten der Versicherungsträger werden einbehalten auf

Artikel 191Absatz 1 Nr.

1, 2, 7, 8, 11, 13 und in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Einkünfte der Versicherung oder auf die staatlichen Subventionen, die auf Bestimmungen zurückzuführen sind, die von den letzterwähnten Nummern abweichen, jeweils nach Abzug eines Teils der in Artikel 192 Absatz 2 erwähnten Lasten. Diese Einkünfte der Versicherung bilden ebenfalls die Grundlage für die Verteilung des in Nr. 2 Absatz 1 erwähnten jährlichen Betrags unter die Regelungen und Sektoren. » B) Paragraph 1 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

  1. Die Verwaltungskosten der Landesverbände und der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung werden zum
  2. Januar 1992 auf 21 331 Millionen Franken festgelegt. Die Verwaltungskosten der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen werden für 1996 auf 375,0 Millionen Franken festgelegt. Dieser Betrag kann jedoch spätestens am
  3. Juli 1997 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöht werden, ohne den Höchstbetrag von 424,0 Millionen Franken zu übersteigen. Diese Beträge können jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass angepasst werden unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, der Entwicklung der Löhne in entsprechenden Sektoren und der gesetzlichen Aufgaben der Versicherungsträger. Der König kann unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, die Gewährung der gesamten oder eines Teils dieser Anpassung für jeden Versicherungsträger von der Weise abhängig machen, wie er seine gesetzlichen Aufgaben ausführt. Der König beauftragt den Rat des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände mit dieser Bewertungsaufgabe. Der König bestimmt, auf welche Weise der Betrag, der nicht dieser Bewertungsaufgabe unterliegt, unter die Landesverbände und die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung aufgeteilt wird. Diese Verteilung beruht auf der Anwendung eines degressiven Prozentsatzes bei zunehmender Anzahl Berechtigten, der korrigiert wird, um die mit den verschiedenen Kategorien von Angeschlossenen einhergehende Arbeitslast zu berücksichtigen. » C) Paragraph 1 Nr. 3 wird aufgehoben. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  4. März 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre
  5. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom
  6. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät vorzulegen, soll das Gesetz vom
  7. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und insbesondere Artikel 10 Nr. 2 von Titel III « Gesundheitspflege und Volksgesundheit », Kapitel I « Bewältigung der Ausgaben » ausführen. Infolge des bedeutenden Anstiegs der Ausgaben im Altenheimsektor ist in Ausführung von Artikel 69 § 4 des am
  8. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für

Artikel 34Nr.

12 desselben Gesetzes erwähnten Leistungen beschlossen worden, durch Königlichen Erlass einen globalen Finanzmittelhaushalt für die Altenheime für das Rechnungsjahr 1997 festzulegen. Dieser Betrag beläuft sich auf 13 960,9 Millionen Franken. Die Art und Weise der Verteilung dieses Haushalts unter die Einrichtungen ist durch den Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 1996 festgelegt, der in Ausführung von Artikel 69 § 4 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes ergangen ist. Dieser globale Haushalt darf nicht überschritten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird in Artikel 1 vorgesehen, dass Massnahmen ergriffen und darüber hinaus nach Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung Korrekturkriterien und -modalitäten festgelegt werden können. Vorliegender Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
  2. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 10 Nr.2 des Gesetzes vom
  3. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  4. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 10 Nr. 2; Aufgrund von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom
  5. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge; Aufgrund des an den Versicherungsausschuss des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung gerichteten Antrags vom
  6. Januar 1997, binnen einer Frist von 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, und aufgrund des Ausbleibens dieser Stellungnahme bei Ablauf dieser Frist; Aufgrund des am
  7. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 69 § 4; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es notwendig ist, dass die Pflegeanstalten, die

Artikel 34Nr.

12 des am

  1. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Leistungen erbringen, so schnell wie möglich die Modalitäten und Kriterien für die Berechnung der finanziellen Mittel pro Einrichtung, die ihnen 1997 bewilligt werden, kennen, dies sowohl in ihrem Interesse als auch im Interesse der Begünstigten der vorerwähnten Leistungen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  2. Januar 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  3. Januar 1997; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 69 § 4 des am
  4. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Abkommenskommission Versicherungsträger-Altenheime und Alten- und Pflegeheime notwendige Massnahmen in bezug auf das Verfahren für die Haushaltskontrolle und/oder Korrekturmassnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass der in Absatz 1 erwähnte jährliche globale Finanzmittelhaushalt für die Altenheime überschritten wird. Diese Stellungnahme muss dem Minister der Sozialen Angelegenheiten binnen dreissig Tagen ab dem Datum, an dem der Antrag auf Stellungnahme beim Präsidenten dieser Kommission eingegangen ist, übermittelt werden. Darüber hinaus kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach der binnen dreissig Tagen nach dem Antrag des Ministers abzugebenden Stellungnahme der vorerwähnten Abkommenskommission Kriterien und Modalitäten zur Korrektur der Beihilfen für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens festlegen, wenn der in Absatz 2 erwähnte Finanzmittelhaushalt pro Dienst oder Einrichtung überschritten ist oder werden wird. Diese Modalitäten können insbesondere eine Einschränkung der Anzahl Beihilfen auf der Grundlage der Anzahl Betten, für die diese Einrichtungen zugelassen sind, betreffen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  5. März 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre
  6. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 7 - Annexe 7 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 22 des am
  7. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Ausführung von Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes vom
  8. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes vom
  9. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Durch den Erlass wird Artikel 22 des am
  10. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung abgeändert. Diese Abänderung ermöglicht dem Gesundheitspflegeversicherungsausschuss, Abkommen zu schliessen mit Laboren für klinische Biologie, denen aufgrund ihrer exklusiven Stellung als Referenzzentren für Diagnose und Behandlung von Tropen- und Infektionskrankheiten und aufgrund der Spezifität der von ihnen erbrachten Leistungen der klinischen Biologie vom Minister der Volksgesundheit eine besondere Zulassung erteilt worden ist. In den Abkommen wird die Zahlung einer Pauschale vorgesehen, die die zusätzlichen Kosten dieser Labore, die auf die Spezifität der von ihnen erbrachten Leistungen zurückzuführen ist, deckt. Seit 1993 bereits ist eine solche Finanzierungsmethode für das Labor des Instituts für Tropenmedizin in Antwerpen vorgesehen auf der Grundlage der Experimente, die im Rahmen des ehemaligen Artikels 34septies des KIV-Gesetzes (Kranken- und Invalidenversicherungsgesetz) vom
  11. August 1963 erlaubt waren. Da die Regelung im Rahmen der vorerwähnten Experimente ausgelaufen ist und um die Kontinuität der Finanzierung des Instituts für Tropenmedizin zu gewährleisten, wird bestimmt, dass die Regelung im Rahmen der in Artikel 56 Absatz 1 des KIV-Gesetzes erwähnten Experimente noch für eine Frist von höchstens einem Jahr verlängert werden kann. Die Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
  12. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 22 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Ausführung von Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes vom
  13. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  14. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 14 Nr. 4 und 49; Aufgrund des am
  15. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 22, so wie er durch das Gesetz vom
  16. Dezember 1995 abgeändert worden ist; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom
  17. März 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom
  18. März 1997; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  19. März 1997; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass einerseits der Königliche Erlass vom
  20. März 1996 über die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den im Labor des Prinz-Leopold-Instituts für Tropenmedizin in Antwerpen erbrachten Leistungen der klinischen Biologie am
  21. Dezember 1996 aufgehört hat, wirksam zu sein, und dass es unerlässlich ist, dringend Massnahmen zu ergreifen, um die weitere Finanzierung des vorerwähnten Instituts zu sichern und um dieser Finanzierungsweise eine definitive gesetzliche Grundlage zu geben, die diese Versuchsphase beendet; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  22. März 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 22 des am
  23. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom
  24. Dezember 1995, wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  25. schliesst Abkommen mit Laboren für klinische Biologie, denen aufgrund ihrer exklusiven Stellung als Referenzzentren für Diagnose und Behandlung von Tropen- und Infektionskrankheiten und aufgrund der Spezifität der von ihnen erbrachten Leistungen der klinischen Biologie von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister eine besondere Zulassung aufgrund der vom König festgelegten Kriterien erteilt worden ist; diese Kriterien sind technischer Art und beziehen sich auf Programmierung und Qualitätskontrolle. In den Abkommen wird die Zahlung einer Pauschale vorgesehen, durch die die zusätzlichen Kosten dieser Labore, die auf die Spezifität der von ihnen erbrachten Leistungen der klinischen Biologie zurückzuführen sind, gedeckt werden. In diesen Abkommen werden ebenfalls ausführliche Modalitäten für die Bewilligung dieser Beteiligung vorgesehen. Der Minister bestimmt den jährlichen Betrag dieser Pauschale auf der Grundlage der vom König festgelegten Kriterien; diese Kriterien betreffen insbesondere Volumen und Kosten dieser Leistungen. Die durch die Zahlung der vorerwähnten Pauschale verursachten Kosten werden auf den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des Instituts angerechnet und gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege. » Art. 2 - Sind die Kriterien, die

Artikel 1erwähnte besondere Zulassung ermöglichen, am 1.

April 1997 noch nicht vom König festgelegt worden, kann Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erneut angewandt werden für Labore, deren Tätigkeiten mit den in Artikel 1 erwähnten Tätigkeiten übereinstimmen. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den

  1. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 8 - Annexe 8 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Einführung von Massnahmen, um das Recht auf erhöhte Beteiligung der Versicherung auf andere Kategorien von Begünstigten auszudehnen in Anwendung der Artikel 11 Nr. 1 und 49 des Gesetzes vom
  3. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Billigung vorgelegt wird, findet seine gesetzliche Grundlage in den Artikeln 11 Nr. 1 und 49 des Gesetzes vom
  4. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Durch diese Bestimmung wird eine Ausdehnung des Rechts auf erhöhte Beteiligung der Versicherung auf andere Kategorien von Berechtigten ermöglicht. Der Entwurf eines Königlichen Erlasses nimmt an verschiedenen Bestimmungen des am
  5. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die notwendigen Änderungen vor, damit andere Begünstigte der erhöhten Beteiligung bestimmt werden können und um dem König die Befugnis zu erteilen, festzulegen, unter welchen Bedingungen diese erhöhten Beteiligungen bewilligt werden können. Die Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
  6. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Einführung von Massnahmen, um das Recht auf erhöhte Beteiligung der Versicherung auf andere Kategorien von Begünstigten auszudehnen in Anwendung der Artikel 11 Nr.1 und 49 des Gesetzes vom
  7. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  8. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 11 Nr. 1 und 49; Aufgrund des am
  9. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 37 §§ 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom
  10. Dezember 1995, des Artikels 37bis, eingefügt durch das Gesetz vom
  11. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  12. August 1995 und
  13. März 1997, des Artikels 44 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom
  14. Dezember 1995, des Artikels 48 § 2 und des Artikels 49 § 5; Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom
  15. März 1997; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom
  16. März 1997; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  17. März 1997; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass einerseits insbesondere aufgrund der gegenwärtigen finanziellen Lage der Gesundheitspflegepflichtversicherung die Gespräche im Hinblick auf eine Vereinbarung über die Bestimmung der Sozialversicherten, auf die die erhöhte Beteiligung der Versicherung ausgedehnt wird, lang und komplex waren und dass andererseits die Befugnisse, die dem König in Anwendung von Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom
  18. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen aufgetragen worden sind, am
  19. April 1997 auslaufen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  20. März 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 37 § 1 des am
  21. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom
  22. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert:
  23. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,

Artikel 32

Absatz 1 Nr.7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind und die den Einkommensbedingungen, so wie sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt sind, entsprechen, und Personen zu ihren Lasten erhalten jedoch eine erhöhte Beteiligung der Versicherung. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König ebenfalls die Bedingungen näher bestimmen, unter denen das Anrecht auf erhöhte Beteiligung der Versicherung eröffnet, aufrechterhalten oder entzogen wird. Die Begünstigten müssen gemäss den vom Minister nach Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle festgelegten Modalitäten nachweisen, dass sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Für

Absatz 1 erwähnten Pflegeleistungen wird die Beteiligung der Versicherung auf 90 Prozent der sie betreffenden Tarife festgelegt, ausser für Konsultationen der Fachärzte, für die die Beteiligung der Versicherung 85 Prozent der sie betreffenden Tarife beträgt. » 2. In Absatz 4 werden die Wörter « Für Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,

Artikel 32

Absatz 1 Nr.7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt sind, einen von Ihm festgelegten jährlichen Betrag nicht übersteigen, und für Personen zu ihren Lasten » durch die Wörter « Für

Absatz 2 und in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung » ersetzt. Art. 2 - In Artikel 37 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Pensionierte, Witwer und Witwen, Waisen und Begünstigte von Invaliditätsentschädigungen,

Artikel 32Absatz 1 Nr.

7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt sind, deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt sind, einen von Ihm festgelegten jährlichen Betrag nicht übersteigen, und für Personen zu ihren Lasten » durch die Wörter «

§ 1

Absatz 2 und in § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung » ersetzt. Art. 3 - In Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1995, wird ein § 19 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 19 - Folgende Begünstigte erhalten unter den in § 1 Absatz 2 erwähnten Bedingungen ebenfalls die erhöhte Beteiligung der Versicherung:
  2. Berechtigte, denen das Recht auf das Existenzminimum, eingeführt durch das Gesetz vom 7.August 1974, zuerkannt ist, Personen zu ihren Lasten und Personen zu Lasten der in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Berechtigten, denen das vorerwähnte Recht auf Existenzminimum bewilligt wird,
  3. Berechtigte, denen ein öffentliches Sozialhilfezentrum Hilfe leistet, die aufgrund der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 2.April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen ganz oder teilweise zu Lasten des Föderalstaates geht, Personen zu ihren Lasten und Personen zu Lasten der in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Berechtigten, denen solche Hilfe bewilligt wird,
  4. Berechtigte, die ein durch das Gesetz vom 1.April 1969 eingeführtes garantiertes Einkommen für Betagte beziehen oder in Anwendung von Artikel 21 § 2 desselben Gesetzes Anrecht auf Rentenzuschlag behalten, Personen zu ihren Lasten und Personen zu Lasten der in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Berechtigten, denen das vorerwähnte garantierte Einkommen oder der vorerwähnte Rentenzuschlag bewilligt wird,
  5. Berechtigte, denen eine der im Gesetz vom 27.Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen erwähnten Beihilfen bewilligt wird, Personen zu ihren Lasten und Personen zu Lasten der in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Berechtigten, die eine der vorerwähnten Beihilfen beziehen,
  6. Berechtigte, die Kinder sind, die Begünstigte von Kinderzulagen sind, deren Betrag gemäss Artikel 47 § 1 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder aufgrund von Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8.April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige erhöht wird, Personen zu ihren Lasten und Kinder, die Begünstigte dieser Kinderzulagen sind und zu Lasten der in den Artikeln 32 und 33 erwähnten Berechtigten sind, die diese Kinderzulagen beziehen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls eine Mindestdauer vorsehen, während deren eines der Rechte beziehungsweise eine der Beihilfen,

Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnt sind, bezogen werden muss, um unter den in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen die erhöhte Beteiligung der Versicherung erhalten zu können. » Art. 4 - In Artikel 37bis § 1 Absatz 1, § 2 und § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. August 1985 und
  3. März 1997, werden die Wörter « 37 §§ 1 und 2 » jeweils durch die Wörter « 37 §§ 1 und 19 » ersetzt. Art. 5 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Dezember 1995, werden die Wörter « und für Personen zu ihren Lasten » durch die Wörter « für Personen zu ihren Lasten und für

Artikel 37§ 19 erwähnten Begünstigten » ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 48 § 2 Absatz 1 werden die Wörter « und an Personen zu ihren Lasten » durch die Wörter « , an Personen zu ihren Lasten und an

Artikel 37§ 19 erwähnten Begünstigten » ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 49 § 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « die zugunsten von Pensionierten, Witwern und Witwen, Waisen und Begünstigten von Invaliditätsentschädigungen erbracht werden,

Artikel 32Absatz 1 Nr.

7 bis 12 und 16 beziehungsweise in Artikel 93 erwähnt werden und deren Einkünfte, so wie sie vom König bestimmt werden, einen jährlichen von Ihm festgelegten Betrag nicht übersteigen, sowie zugunsten von Personen zu ihren Lasten » durch die Wörter « die zugunsten der in Artikel 37 §§ 1 und 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung erbracht werden » ersetzt. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am

  1. Juli 1997 in Kraft. Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  2. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre
  3. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 9 - Annexe 9 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Reorganisation der Gesundheitspflege in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  4. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und der Artikel 12 Nr. 2 und 13 Nr. 1 des Gesetzes vom
  5. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, die im vorliegenden Erlass vorgeschlagenen strukturellen Massnahmen werden in Anwendung des Artikels 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  6. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und der Artikel 12 Nr. 2 und 13 Nr. 1 des Gesetzes vom
  7. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen genommen. KAPITEL I - Planung besonderer medizinischer Aktivitäten Um den wissenschaftlichen Anteil bei der Beschlussfassung im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung zu vergrössern, bei der ebenfalls spezifische Aspekte der Volksgesundheit mitspielen, ist die Regierung der Auffassung, dass es wünschenswert ist, beim LIKIV wissenschaftliche Räte einzurichten,

dieser Angelegenheit eine Brückenfunktion übernehmen können. Dies ist bereits geschehen durch den Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1994 zur Schaffung eines Ausschusses für die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich. Die Regierung wünscht, dass eine solche wissenschaftliche Vorbereitung der zu führenden Politik auch in anderen Bereichen erfolgen kann. Hierbei wird unter anderem an die Planung medizinischer Aktivitäten, die Einführung fortschrittlicher medizinischer Technologien usw. gedacht. Diese wissenschaftlichen Räte sollen Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben. Was die Planung medizinischer Aktivitäten betrifft, können sich diese Stellungnahmen und Empfehlungen unter anderem beziehen auf die Festlegung der Bedürfnisse im Bereich der Entwicklung besonderer spezialisierter Pflegeleistungen, auf

frastruktur und auf Abkommen, die der Gesundheitspflegeversicherungsausschuss über bereits bestehende oder noch einzuführende innovative und neue Techniken oder über genau bestimmte komplexe multidisziplinäre und teure Leistungen, so wie in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehen, zu schliessen vorhat. Diesbezüglich wird es keine Einmischung in zum Beispiel die Befugnisse der Gemeinschaften in bezug auf die Zulassung von Einrichtungen und Diensten geben. Eine solche Vorgehensweise muss ebenfalls eine globalere Behandlung bestimmter Fragen im Bereich der Volksgesundheit und der Gesundheitspflege ermöglichen. Unlängst wurde festgestellt, dass zum Beispiel in bezug auf die Pflege von Diabetespatienten die Vielfältigkeit der Strukturen eine globale Sicht verhindern kann. Ein wissenschaftlicher Rat könnte diesem Problem abhelfen und eine koordinierende Rolle spielen. Deshalb ist auch vorgesehen worden, dass neben dem eigenen Initiativrecht Stellungnahmen und Empfehlungen ebenfalls auf Antrag der Verwaltungsorgane des LIKIV, des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, des Ministers der Volksgesundheit oder der zuständigen Gemeinschaftsminister abgegeben werden können. Der Zusammenhang zwischen Versicherung und Volksgesundheit wird schliesslich verdeutlicht durch die Tatsache, dass Aufgaben und Zusammensetzung der wissenschaftlichen Räte auf gemeinsame Initiative des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und des Ministers der Volksgesundheit festgelegt werden. Ausgehend von einer Planung der Bedürfnisse und der Bedingungen in bezug auf bereits bestehende oder noch einzuführende innovative und neue Techniken und in bezug auf bestimmte komplexe multidisziplinäre und teure Leistungen, müssen vor Ausführung dieser Leistungen Abkommen mit den Diensten geschlossen werden, die die vom Wissenschaftlichen Rat bestimmten Bedingungen erfüllen und bereit sind, bestimmte Absprachen in bezug auf Volumen und Haushalt einzuhalten. Durch diese Abkommen wird eine Abstimmung des Angebots an diesen spezifischen Leistungen auf die Bedürfnisse und eine Gewährleistung der Qualität des Angebots durch Festlegung einheitlicher Bedingungen angestrebt. Auf diese Weise kann einem Wildwuchs der Dienste, der Qualitätsverlust und Überverbrauch zur Folge hat, entgegengewirkt werden. Eine willkürliche Auswahl der Einrichtungen wird durch die vorherige Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates vermieden. Vorteile der Abkommenstechnik sind: Möglichkeit, die Bedürfnisse gemeinsam zu bestimmen, die Qualität besser zu gewährleisten, die Technologie zu beurteilen und den Haushalt wirksam unter Kontrolle zu halten. Da diese Abkommen sich ebenfalls auf bereits bestehende Techniken und Leistungen beziehen können, kann dieses System sofortige Auswirkungen auf den Haushalt haben. Für Patienten wird diese Technik gewährleisten, dass eine bestimmte Anzahl sehr teurer Verfahren, deren Nutzen und Zweckmässigkeit nachgewiesen sind, mit einer maximalen Qualitätsgarantie auf der Liste der versicherten Leistungen bleiben können beziehungsweise in diese Liste aufgenommen werden können. Diese Änderungen sind auch sehr wichtig, um dem Patienten den (finanziellen) Zugang zur Gesundheitspflege zu gewährleisten, und reihen sich daher voll und ganz in die Zielsetzung der Rahmengesetze ein. KAPITEL II - Staffelung Artikel 4 findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 12 Nr. 2 und in Artikel 49 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Dieser Artikel ersetzt Artikel 36 des am
  2. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. Er bezweckt die Einführung einer Regelung, aufgrund deren der König die Möglichkeit hat, durch Organisieren einer gestaffelten Anwendung der Gesundheitspflege einerseits und durch den Gebrauch einer medizinische Akte, so wie im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
  3. November 1967 definiert, andererseits die verschiedenen Ebenen, auf denen Gesundheitsleistungen erbracht werden, so effizient wie möglich zu verwalten und aufeinander abzustimmen. Die Einhaltung oder Nichteinhaltung der ausgearbeiteten Regeln sowohl seitens der Pflegeerbringer als auch der Begünstigten kann vom König belohnt beziehungsweise geahndet werden, entweder indem den Pflegeerbringern erhöhte Honorare bewilligt werden oder indem den Begünstigten ein erhöhter Eigenbeitrag auferlegt wird. Damit diese Regelung so schnell wie möglich eingeführt beziehungsweise angepasst werden kann, kann der Minister die Frist festlegen, innerhalb deren die erforderlichen Stellungnahmen der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und des Versicherungsausschusses abgegeben werden müssen. KAPITEL III - Klinische Biologie Die Artikel 5 und 6 finden ihre gesetzliche Grundlage in Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes vom
  4. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Durch diese Artikel werden die Artikel 57 und 58 des am
  5. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung abgeändert. Für die klinische Biologie in Krankenhäusern wird neben dem pro Pflegetag gezahlten Pauschalbetrag die Einführung einer Pauschale pro Aufnahme vorgesehen, wobei die Beteiligung der Versicherung aufgrund einer dieser Pauschalen oder aufgrund beider Pauschalen erfolgen kann. Die Anzahl Pflegetage, die von einem Krankenhaus erbracht werden, entspricht der Definition, die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom
  6. April 1993 gegeben wird; es handelt sich um die Anzahl Tage, die im Sinne von Artikel 1 dieses Königlichen Erlasses erbracht werden. Eine solche Abänderung ist eine strukturelle Massnahme, durch die die Ausgaben für Gesundheitspflege im betreffenden Bereich besser kontrolliert werden können. Hinsichtlich der Bemerkungen des Staatsrates, im Entwurf würde nicht näher angegeben, aufgrund welcher Kriterien der König sich für das eine oder das andere System der Pauschalen entscheiden kann, muss darauf hingewiesen werden, dass der König bereits jetzt die Wahl hat zwischen einer Pauschale pro Pflegetag (Königlicher Erlass vom
  7. April 1993 - Belgischen Staatsblatt vom
  8. Mai 1993) und einer Pauschale pro Aufnahme (Art. 24 § 2 des Königlichen Erlasses vom
  9. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung). In der Praxis werden diese beiden Pauschalen für die klinische Biologie verwendet. Ein selbes System wird selbstverständlich für Pflegeerbringer angewandt werden, die sich in einer ähnlichen Situation befinden. Noch immer im Zusammenhang mit den Bemerkungen des Staatsrates muss in bezug auf die gesetzliche Grundlage aus dem Gesetz über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion darauf hingewiesen werden, dass diese Bestimmungen sofortige Auswirkungen auf den Haushalt haben werden. KAPITEL IV - Krankenhaushaushalt Eines der Ziele des vorliegenden Entwurfs eines Rahmenerlasses ist, ein zusammenhängendes Finanzierungsmodell zu entwickeln, das auf Pflegeprogrammen beruht, die erbrachte Pflege, ihre Qualität und ihre Kosten berücksichtigt und eine korrekte Verteilung der Mittel anstrebt. Ziel ist, innerhalb eines Zeitraums von ungefähr fünf Jahren eine Finanzierung aufgrund eines Jahreshaushalts pro Krankenhaus zu erreichen, der jährlich festgelegt wird gemäss Modalitäten, die die Art der zugunsten des Patienten erbrachten Pflege und die Anzahl Aufnahmen berücksichtigen. Das bedeutet, dass die medizinische Aktivität nicht mehr pro separate Leistung finanziert wird und dass Arzneimittel nicht mehr pro separate Einheit angerechnet werden. Gemäss der Art der Pathologie und den Pflegebedürfnissen des Patienten können mehrere kohärente Patientenpflegepakete als « Patientenpflegeprogramme » unterschieden werden. Neben den Basisprogrammen für häufig vorkommende Probleme, die alle Krankenhäuser anbieten können, können ebenfalls spezialisierte Programme für spezifische Zielgruppen definiert werden, die nicht in allen Krankenhäusern angeboten werden können. Beispiele für spezialisiertere Programme sind: chronische Niereninsuffizienz, perinatale Pflege, Intensivpflege für Neugeborene, schwere Verbrennungen, Hämatoonkologie, Polytrauma. Für jedes der Programme kann der König Merkmale definieren. Vorliegender Entwurf eines Rahmenerlasses ändert zwei bestehende Rechtsvorschriften ab und führt einen dritten Rahmenartikel ein. Ein erster Artikel ändert das Gesetz über die Krankenhäuser ab und führt insbesondere den Begriff der Pflegeprogramme ein. Der König ist befugt, nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Liste der Pflegeprogramme zu erstellen und diese Programme zu definieren. Jedes Programm muss vom zuständigen Gemeinschaftsminister zugelassen werden. Der König ist befugt, für jedes Programm die für die Zulassung erforderlichen Merkmale zu bestimmen, insbesondere:
  10. Zielgruppe, 2.Art und Inhalt der Pflege,
  11. Mindestniveau der Aktivität, 4.erforderliche Infrastruktur,
  12. erforderlichen medizinischen und nichtmedizinischen Personalbestand und erforderliche Fachkenntnisse, 6.Qualitätsnormen und Normen in bezug auf Qualitätskontrolle,
  13. betriebswirtschaftliche Kriterien, 8.Kriterien in bezug auf die geographische Zugänglichkeit. Damit eine bestimmte Anzahl Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenhäuser ganz oder teilweise oder mit eventuellen Anpassungen auf das neue Konzept der Programme angewandt werden kann, können die Bestimmungen des Gesetzes, die auf die Pflegeprogramme anwendbar sind, angegeben werden. Diese Technik ist bereits in der Vergangenheit angewandt worden, zum Beispiel für die Verbände. Im Hinblick auf die Finanzierung der Pflegeprogramme muss die Abteilung Finanzierung des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen eine Stellungnahme über die kostenbildenden Elemente abgeben. Diese Stellungnahme dient als Berechnungsgrundlage für die Kosten und die Festlegung der Preise. Im Rahmen des neuen Krankenhauskonzeptes wird fortan im Gesetz vorgesehen, dass ein Krankenhaus in seiner Gesamtheit zugelassen wird, wohingegen bisher Dienste, Funktionen oder Abteilungen zugelassen waren. Um als Krankenhaus zugelassen zu werden, muss die Pflegeanstalt alle geltenden Anforderungen in bezug auf Zulassung und Programmierung erfüllen. Eine zweite Gesetzesabänderung betrifft das Gesetz über die Krankenversicherung und sieht für Leistungen, deren Finanzierung durch das KIV-Gesetz (Honorare, Arzneimittel) geregelt wird, die Festlegung eines Haushaltes vor für die gesamte Krankenhausaktivität, auf die sich diese Leistungen beziehen, oder für einen Teil davon oder für ein Pflegeprogramm, so wie dies in Ausführung des Gesetzes über die Krankenhäuser definiert ist. Der König bestimmt die diesbezüglichen Bedingungen und Regeln, und Er kann ebenfalls Teilhaushalte pro Krankenhaus festlegen. Diese Bestimmungen können ebenfalls auf Leistungen ausgedehnt werden, die zugunsten von nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten in Krankenhäusern erbracht werden. Selbstverständlich wird durch die Bewilligung eines solchen Globalhaushalts im Prinzip jede spezifische Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für Leistungen, die durch den Haushalt gedeckt werden, ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der progressiven Einführung des Globalhaushalts kann der König jedoch bestimmen, in welchem Masse und für welche Leistungen die Bewilligung des Globalhaushalts eine spezifische Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung ausschliesst oder begrenzt. Um zu verhindern, dass die Haushaltstechnik umgangen wird, indem Leistungen, die während des Krankenhausaufenthalts zu erbringen sind, ambulant ausgeführt werden, kann der König bestimmen, dass Leistungen, die vor beziehungsweise nach dem Krankenhausaufenthalt erfolgen, trotzdem durch den Globalhaushalt gedeckt werden. Der König kann ebenfalls die Selbstbeteiligung für Patienten, deren Pflege im Rahmen des Globalhaushalts finanziert wird, regeln. Eine dritte Art Bestimmung führt den Krankenhaushaushalt ein, der sowohl Leistungen, die aufgrund des Gesetzes über die Krankenversicherung finanziert werden, als auch die im Gesetz über die Krankenhäuser erwähnten Betriebskosten deckt. Der Krankenhaushaushalt kann entweder die gesamte Krankenhausaktivität oder nur einen Teil dieser Aktivität oder ein Pflegeprogramm betreffen, so wie es im Gesetz über die Krankenhäuser definiert ist. Der Krankenhaushaushalt kann aus einem oder mehreren Teilhaushalten bestehen, zum Beispiel einem Haushalt der Honorare, einem Arzneimittelhaushalt, einem Pflegetaghaushalt. Durch den vorliegenden Text wird dem König die Möglichkeit gegeben, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die gemeinsamen Bedingungen und Regeln festzulegen in bezug auf den Krankenhaushaushalt und dessen Teilhaushalte, weil die Festlegung des Haushalts einerseits aufgrund des Gesetzes über die Krankenversicherung und andererseits aufgrund des Grundlagengesetzes über die Krankenhäuser erfolgt. Im Hinblick auf die Beschlussfassung kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Organe bestimmen, die im Rahmen der Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen befasst oder konsultiert werden müssen, und gegebenenfalls kann Er bestehende Organe zusammenlegen. Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
  14. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Reorganisation der Gesundheitspflege in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr.4 des Gesetzes vom
  15. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und der Artikel 12 Nr. 2 und 13 Nr. 1 des Gesetzes vom
  16. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  17. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, insbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 4; Aufgrund des Gesetzes vom
  18. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere der Artikel 12 Nr. 2 und 13 Nr. 1; Aufgrund des am
  19. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; Aufgrund des am
  20. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser; Aufgrund des Artikels 15 des Gesetzes vom
  21. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge; Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass dringend Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherheit ergriffen werden müssen; In der Erwägung, dass die vorgeschlagenen Massnahmen die Organisation der medizinischen Aktivität, die Umgestaltung und die Umwandlung von Instrumenten bezwecken im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität der Gesundheitspflege; In der Erwägung, dass die strukturelle Grundlage des Systems der sozialen Sicherheit und insbesondere der KIV-Regelung zu modernisieren ist, um die festgelegten Haushaltsziele zu erreichen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  22. April 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am
  23. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers des Haushalts und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Planung besonderer medizinischer Aktivitäten Artikel 1 - Artikel 19 des am
  24. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert:
  25. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Der Wissenschaftliche Rat setzt sich zusammen aus verschiedenen Abteilungen, deren spezifische Aufgaben vom König auf gemeinsamen Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers und des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers näher bestimmt werden.Es werden insbesondere Abteilungen für die Planung medizinischer Aktivitäten, die Evaluation der medizinischen Technologie, die Neufestlegung der Honorare und die Beurteilung des Verschreibungsverhaltens geschaffen. Gegebenenfalls können verschiedene Abteilungen aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Minister gemeinsam beraten. Der König kann falls erforderlich mehrere Abteilungen zusammenlegen. »
  26. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Abteilungen des Wissenschaftlichen Rates werden aus eigener Initiative, auf Ersuchen des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers beziehungsweise des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers, auf Ersuchen der für die Volksgesundheit zuständigen Regional- oder Gemeinschaftsminister oder auf Antrag des Allgemeinen Rates oder des Versicherungsausschusses abgegeben.» Art. 2 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König ernennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers und des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers die Präsidenten und Mitglieder der verschiedenen Abteilungen des Wissenschaftlichen Rates. Er bestimmt auf dieselbe Weise die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise dieser Abteilungen. » Art. 3 - In Artikel 22 des am
  27. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird eine Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 6bis. schliesst auf Vorschlag der betreffenden Abkommens- und Vereinbarungskommissionen und nach Stellungnahme des zuständigen Fachrates, die binnen zwei Monaten abgegeben werden muss, mit Pflegeanstalten oder anderen Pflegeerbringern Abkommen über

Artikel 34erwähnten Leistungen.

In diesen Abkommen werden die Erstattung und die quantitativen und qualitativen Ausführungsbedingungen in bezug auf die Anwendung bestehender oder noch einzuführender innovativer und neuer Techniken und in bezug auf komplexe multidisziplinäre und/oder teure Leistungen nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des LIKIV festgelegt unter der Bedingung, dass die Zulassungs- und Programmierungsnormen nicht beeinträchtigt werden. Die Abkommensentwürfe werden ebenfalls dem in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten Haushalts- und Finanzberater übermittelt, ». KAPITEL II - Staffelung Art. 4 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 36 - § 1 - Nach Stellungnahme der in Artikel 50 erwähnten Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und des Versicherungsausschusses kann der König unter Berücksichtigung der ärztlichen Berufspflichten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln bestimmen, gemäss denen die Gesundheitspflegeversicherung die Zusammenarbeit zwischen Allgemeinmedizinern, zwischen Fachärzten und zwischen Allgemeinmedizinern und Fachärzten fördert im Hinblick auf eine optimale Organisation dieser Versicherung. Zu diesem Zweck wird eine gestaffelte Organisation der Gesundheitspflege eingeführt. Der König kann in diesem Rahmen die Modalitäten festlegen, gemäss denen das Verfahren zur Überweisung eines Begünstigten von einem Allgemeinmediziner zu einem Facharzt erfolgt. Er bestimmt im Rahmen dieses Verfahrens die Verpflichtungen jeder der vorerwähnten Personen und die Fälle, in denen von diesem Verfahren abgewichen werden kann. Er bestimmt ebenfalls die Regeln, gemäss denen die medizinische Akte, so wie sie im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen definiert ist, als Instrument in der gestaffelten Organisation der Gesundheitspflege benutzt werden kann. § 2 - Der König kann gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren für

diesem Paragraphen erwähnten Punkte die Folgen hinsichtlich Art und Höhe der Honorare der Pflegeerbringer und der Beteiligung der Versicherung bestimmen, die sich aus der Einhaltung oder Nichteinhaltung der festgelegten Regeln sowohl seitens der Pflegeerbringer als auch der Begünstigten ergeben. § 3 - Der Minister kann die Frist bestimmen, innerhalb deren die im vorliegenden Artikel erwähnten Stellungnahmen abgegeben werden müssen. » KAPITEL III - Klinische Biologie Art. 5 - Artikel 57 des am

  1. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: - In § 1: - wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Beteiligung an den Leistungen der klinischen Biologie, so wie sie vom König näher bestimmt werden, wird für

einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten pro Krankenhaus auf der Grundlage einer Pauschale pro Pflegetag oder auf der Grundlage einer Pauschale pro Aufnahme oder auf der Grundlage dieser beiden Pauschalen festgelegt. », - wird Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Pauschalen werden pro Krankenhaus festgelegt, indem der Finanzmittelhaushalt, der dem Krankenhaus für die Pauschale pro Pflegetag und/oder die Pauschale pro Aufnahme für

Absatz 1 erwähnten Leistungen bewilligt wird, durch eine Anzahl Pflegetage beziehungsweise eine Anzahl Aufnahmen, die vom Krankenhaus für das betreffende Jahr erbracht wurden, geteilt wird. » - In § 2: - werden in Absatz 1 erster Satz die Wörter « Berechnung der in § 1 erwähnten Pauschale » durch die Wörter « Berechnung der in § 1 erwähnten Pauschalen » ersetzt, - wird Absatz 1 Buchstabe d) durch folgende Bestimmung ersetzt: « d) die Regeln zur Festlegung der Anzahl Tage und der Anzahl Aufnahmen,

§ 1letzter Absatz erwähnt sind.

» - In § 4: - werden die Wörter «

§ 1

erwähnte Pauschale » durch die Wörter «

§ 1erwähnte(n) Pauschale(n) » ersetzt.

- In § 5 Absatz 1: - werden die Wörter « Gewährung der in § 1 erwähnten Pauschale » durch die Wörter « Gewährung der in § 1 erwähnten Pauschale(

  1. n)» ersetzt, - werden die Wörter « nicht durch die Pauschale vergütet wird » durch die Wörter « nicht durch die Pauschale(
  2. n)vergütet wird » ersetzt. - In § 5 Absatz 2 werden die Wörter « auf der Grundlage von Pauschalhonoraren » durch die Wörter « auf der Grundlage eines Pauschalhonorars oder auf der Grundlage von Pauschalhonoraren » ersetzt. - In § 6 werden die Wörter «

§ 1

erwähnte Pauschale » durch die Wörter «

§ 1erwähnte(n) Pauschale(n) » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: - In § 1 werden die Wörter « und der Pauschale pro Pflegetag » durch die Wörter « und der Pauschale pro Pflegetag und/oder der Pauschale pro Aufnahme » ersetzt. - In § 2 werden die Wörter « Gewährung der in Artikel 57 § 1 erwähnten Pauschale » durch die Wörter « Gewährung der in Artikel 57 § 1 erwähnten Pauschale(n) » ersetzt. KAPITEL IV - Krankenhaushaushalt Art. 7 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des am

  1. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und des am
  2. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen den Krankenhäusern für ein bestimmtes Rechnungsjahr ein globaler Finanzmittelhaushalt bewilligt wird. § 2 - Der in § 1 erwähnte globale Finanzmittelhaushalt kann sich beziehen auf:
  3. die gesamte Krankenhausaktivität 2.oder einen Teil der Krankenhausaktivität
  4. oder die Aktivität, die im Rahmen eines Pflegeprogramms erfolgt, so wie es in Artikel 9ter des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser vorgesehen ist. § 3 - Der in § 1 erwähnte Globalhaushalt kann Leistungen, die unter den Anwendungsbereich des am
  5. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung fallen, und Betriebskosten,

dem am

  1. August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnt sind, decken. § 4 - Der in § 1 erwähnte Globalhaushalt kann aus einem oder mehreren Teilhaushalten bestehen. § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemeinsame Bedingungen und Regeln bestimmen für den Zeitraum, für den der Globalhaushalt bewilligt wird oder Teilhaushalte bewilligt werden, und für die Kriterien, Modalitäten und Parameter, gemäss denen der Globalhaushalt oder die Teilhaushalte pro Krankenhaus festgelegt, ausgezahlt oder angepasst werden können. § 6 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Organe bestimmen, die im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Artikels befasst oder konsultiert werden müssen, und in diesem Rahmen gegebenenfalls bestehende Organe zusammenlegen. Art. 8 - In Titel III Kapitel V des am
  2. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt VIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt VIbis - Zugunsten von Begünstigten in einem Krankenhaus erbrachte Leistungen Art. 56bis - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der König jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter Berücksichtigung der bestehenden Verfahren, insbesondere in bezug auf Vereinbarungen und Abkommen, die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäss denen ein globaler Finanzmittelhaushalt für das Königreich festgelegt wird für

Artikel 34

erwähnten Leistungen, die Er bestimmt und die zugunsten von Begünstigten erbracht werden,

den in Artikel 2 des am

  1. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Pflegeanstalten aufgenommen sind. § 2 - Der in § 1 erwähnte Globalhaushalt kann aus einem oder mehreren Teilhaushalten bestehen. § 3 - Der in § 1 erwähnte Globalhaushalt kann sich beziehen auf:
  2. die gesamte Krankenhausaktivität 2.oder einen Teil der Krankenhausaktivität
  3. oder die Aktivität, die im Rahmen eines Pflegeprogramms erfolgt, so wie es in Artikel 9ter des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser vorgesehen ist. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter Berücksichtigung der bestehenden Verfahren die Bedingungen und Regeln in bezug auf den Bezugszeitraum, den Zeitraum, für den der Globalhaushalt oder die Teilhaushalte bewilligt werden und die Kriterien, Modalitäten und Parameter, gemäss denen der Globalhaushalt oder die Teilhaushalte pro Krankenhaus festgelegt, ausgezahlt oder angepasst werden können. § 5 - Der König kann die vorerwähnten Bestimmungen auf Leistungen ausdehnen,

Krankenhäusern zugunsten von Begünstigten erbracht werden, die nicht im Krankenhaus aufgenommen sind. § 6 - Der König bestimmt, in welchem Masse und für welche Leistungen, die zugunsten von Patienten erbracht werden,

einem Krankenhaus aufgenommen sind, durch die Gewährung des Globalhaushalts eine besondere Beteiligung der Versicherung ausgeschlossen oder begrenzt wird. Der König bestimmt ebenfalls die Leistungen,

dem betreffenden Krankenhaus während eines von Ihm bestimmten Zeitraums vor oder nach einem Krankenhausaufenthalt durch den Globalhaushalt gedeckt werden. § 7 - Der König bestimmt für Leistungen, die durch die Pauschalen gedeckt werden, den Betrag, der zu Lasten der Begünstigten gelegt werden kann. Art. 9 - In Titel I Kapitel I des koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser wird ein neuer Abschnitt 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 9 - Pflegeprogramme Art. 9ter - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Liste der Pflegeprogramme, so wie sie von Ihm näher bestimmt werden und die von der Behörde, die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung für die Politik im Bereich Volksgesundheit zuständig ist, zugelassen werden müssen. § 2 - Der König kann für jedes der in § 1 erwähnten Pflegeprogramme die für die Zulassung erforderlichen Merkmale bestimmen, insbesondere: 1. Zielgruppe, 2.Art und Inhalt der Pflege, 3. Mindestniveau der Aktivität, 4.erforderliche Infrastruktur, 5. erforderlichen medizinischen und nichtmedizinischen Personalbestand und erforderliche Fachkenntnisse, 6.Qualitätsnormen und Normen in bezug auf Qualitätskontrolle, 7. betriebswirtschaftliche Kriterien, 8.Kriterien in bezug auf die geographische Zugänglichkeit. § 3 - Der König kann nach Anhörung des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den notwendigen Anpassungen auf

§ 1erwähnten Pflegeprogramme ausdehnen.

Art. 10 - Der heutige Text von Titel I Kapitel I Abschnitt 9 und von Artikel 9ter desselben koordinierten Gesetzes bildet fortan Titel I Kapitel I Abschnitt 10 und Artikel 9quater. Art. 11 - Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Die Abteilung Finanzierung gibt Stellungnahmen zu den kostenbildenden Elementen der Pflegeprogramme ab. » Art. 12 - Titel III Kapitel III desselben koordinierten Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  1. In Artikel 68 Nr.1 werden zwischen den Wörtern « unter anderem in bezug auf die Bedingungen im Bereich » und den Wörtern « der Art oder der Arten » die Wörter « des Mindestniveaus der Aktivität des Krankenhauses, der Art oder der Arten Pflegeprogramme, » eingefügt.
  2. Der heutige Text von Abschnitt 3 bildet fortan Abschnitt 3bis.
  3. Ein neuer Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Abschnitt 3 - Zulassung von Krankenhäusern Art.70bis - § 1 - Jedes Krankenhaus muss von der Behörde, die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung für die Politik im Bereich Volksgesundheit zuständig ist, zugelassen werden. Um zugelassen zu werden, muss:
  4. das Krankenhaus den in Artikel 68 Nr.1 erwähnten Normen entsprechen,
  5. jeder Dienst, jede Funktion, jede Abteilung, jeder medizinische Dienst und jeder medizinisch-technische Dienst, die im Krankenhaus geschaffen werden, gemäss den geltenden Zulassungsnormen zugelassen werden, 3.jedes im Krankenhaus angebotene Pflegeprogramm den aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen entsprechen,
  6. das Krankenhaus gegebenenfalls über

Artikel 26

erwähnte Erlaubnis verfügen, 5.das Krankenhaus gegebenenfalls über

den Artikeln 40, 43 und 44 erwähnte Erlaubnis verfügen. § 2 - Wird den vorerwähnten Normen entsprochen, wird die Zulassung für eine beschränkte Frist, die verlängert werden kann, gewährt. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 12, der an dem vom König bestimmten Datum in Kraft tritt. Art. 14 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister des Haushalts sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den

  1. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 10 - Annexe 10 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Abänderung des am
  3. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Anwendung von Artikel 10 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom
  4. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 10 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom
  5. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Er bezweckt die Abänderung der Artikel 16, 18, 22, 23, 31, 38, 40, 51 und 206 des am
  6. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. Dadurch wird der Bedarf an Gesundheitsleistungen besser veranschlagt werden können, insbesondere durch eine Ausdehnung der Daten, die die Versicherungsträger dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung übermitteln müssen. Weiter werden die sich aus vorliegendem Erlass ergebenden Abänderungen ebenfalls eine Verbesserung der Verfahren in bezug auf die Erstellung der Haushaltspläne, die Haushaltskontrolle und die zu ergreifenden Korrekturmassnahmen für den Fall, dass festgestellt wird, dass die Ausgaben eine bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung im Vergleich zu den Teilhaushaltszielen darstellen, die für einen bestimmten Zweig von vornherein festgelegt worden sind, ermöglichen. Diese Korrekturmechanismen werden schliesslich das Verantwortungsbewusstsein der verschreibenden Ärzte im Bereich der Leistungen der klinischen Biologie, des bildgebenden Diagnoseverfahrens und im Arzneimittelbereich stärken, weil ein Teil einer eventuellen Überschreitung nicht nur zu Lasten des Erbringers, was die klinische Biologie oder das bildgebende Diagnoseverfahren betrifft, oder zu Lasten des Apothekers oder der Arzneimittelindustrie, was den Arzneimittelbereich betrifft, sondern auch zu Lasten des Arztes, der diese Leistungen oder Arzneimittel verschreibt, gehen wird. Die Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
  7. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Abänderung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Anwendung von Artikel 10 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom
  8. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  9. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 10 Nr. 1 und 2; Aufgrund des am
  10. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 16, 18, 22, 23, 31, 38, 40, 51 und 206; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom
  11. April 1997; Aufgrund des Artikels 15 Absatz 2 des Gesetzes vom
  12. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge; Aufgrund der Unmöglichkeit für den Allgemeinen Rat, eine Stellungnahme abzugeben, weil die erforderliche Anzahl Mitglieder, um beschlussfähig zu sein, nicht anwesend war; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  13. April 1997; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Königlicher Erlass eine Änderung der Art und Weise bezweckt, wie bisher der Bedarf im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung eingeschätzt worden ist; dass er darüber hinaus eine Verbesserung der Verfahren im Bereich der Erstellung des Haushalts, der Haushaltskontrollen und der Korrekturmassnahmen anstrebt, wenn festgestellt wird, dass die Ausgabenentwicklung eine drohende bedeutende Überschreitung beinhaltet; aufgrund der Tatsache, dass die Verantwortung der verschreibenden Ärzte verstärkt wird, dass es daher notwendig ist, diese Abänderungen so schnell wie möglich anzuwenden, um somit zur Einhaltung des Globalhaushaltszieles beizutragen, was die Ausgaben betrifft; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom
  14. April 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 16 § 1 des am
  15. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: «
  16. sorgt nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission und nach Billigung für alle Zweige für die Fortschreibung des in Artikel 51 § 7 erwähnten Inventars der finanziellen Auswirkungen und teilt der Haushaltskontrollkommission, dem Versicherungsausschuss und der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission alle drei Monate die Änderungen des Inventars mit,
  17. legt den Betrag und den Prozentsatz fest, der für die Anwendung von Artikel 23 § 3 berücksichtigt wird, 12.beschliesst für den Fall, dass die Haushaltskontrollkommission einen Vorschlag unterbreitet, so wie in Artikel 51 § 5 vorgesehen, ob und in welchem Masse Korrekturmassnahmen ergriffen werden müssen. » Art. 2 - § 1 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « den Kommissionen, die über den Versicherungsausschuss mit dem Abschliessen der Abkommen und Vereinbarungen beauftragt sind, und dem Minister » durch die Wörter « dem Versicherungsausschuss, den mit dem Abschliessen der Abkommen oder Vereinbarungen beauftragten Kommissionen und dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und dem Minister des Haushalts » ersetzt. § 2 - In Artikel 18 Absatz 2 werden die Wörter « den Kommissionen, die über den Versicherungsausschuss mit dem Abschliessen der Abkommen und Vereinbarungen beauftragt sind, und dem Minister » durch die Wörter « dem Versicherungsausschuss, den mit dem Abschliessen der Abkommen oder Vereinbarungen beauftragten Kommissionen und dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und dem Minister des Haushalts » ersetzt. § 3 - In Artikel 18 Absatz 2 werden die Wörter « sie erstattet den betreffenden Fachräten Bericht über die Ausgaben, die auf diese Änderungen im Verzeichnis zurückzuführen sind » gestrichen. § 4 - In Artikel 18 Absatz 4 werden die Wörter « dem Minister » durch die Wörter « dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und dem Minister des Haushalts » ersetzt. § 5 - In demselben Artikel wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Die Kommission wacht über die Einhaltung der Ausgabennorm und des jährlichen Teilhaushaltszieles für Arzneimittel. » § 6 - In demselben Artikel wird ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Die Kommission gibt ebenfalls mindestens einmal pro Jahr bei Erstellung des Haushaltsplans eine Stellungnahme über die Veranschlagungen des Dienstes in bezug auf die Ausgaben ab, die für

Artikel 34Nr.

6 erwähnten Leistungen vorzusehen sind. Sie untersucht insbesondere die Kohärenz mit den beim Ministerium der Volksgesundheit verfügbaren Daten. » Art. 3 - In Artikel 22 Nr. 4 werden folgende Wörter hinzugefügt: « ; der Versicherungsausschuss fasst seinen Beschluss nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission,

nerhalb eines Monats nach der gleichzeitigen Versendung der betreffenden Änderungen des Verzeichnisses an den Versicherungsausschuss und an die Haushaltskontrollkommission abgegeben werden muss. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der vorerwähnten Frist von einem Monat wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist, ». Art. 4 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  1. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « Das Kollegium übermittelt seine Stellungnahme gleichzeitig der Haushaltskontrollkommission und dem Versicherungsausschuss.»
  2. In § 3 werden die Wörter « dem in Artikel 17 Absatz 2 Nr.6 erwähnten Haushalts- und Finanzberater mitgeteilt. » durch die Wörter « der Haushaltskontrollkommission mitgeteilt. Die Kommission übermittelt ihre Stellungnahme für alle neuen Abkommen, die den in Artikel 16 § 1 Nr. 11 erwähnten Betrag übersteigen, und für alle Änderungen, die den in Artikel 16 § 1 Nr. 11 erwähnten Prozentsatz übersteigen, dem Allgemeinen Rat und dem Versicherungsausschuss. » ersetzt. Art. 5 - Artikel 31 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  3. In Nr.4 wird der Punkt hinter dem Wort « Arzneimittelindustrie » durch ein Komma ersetzt.
  4. Eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: «
  5. dem Haushalts- und Finanzberater oder, wenn dieser nicht bestimmt worden ist, einem anderen Vertreter der Haushaltskontrollkommission. » Art. 6 - In Artikel 35 § 2 desselben Gesetzes werden in den Nummern 1, 2 und 6 hinter dem Wort « Versicherungsausschuss » die Wörter « und an die Haushaltskontrollkommission » beziehungsweise « und der Haushaltskontrollkommission » eingefügt. Art. 7 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Die Entwicklung der Bedürfnisse im Vergleich zu den Haushaltszielen des vorhergehenden Rechnungsjahres muss in ihren verschiedenen Bestandteilen von der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission mitgeteilt und gerechtfertigt werden. Diese Bestandteile müssen eine Unterscheidung des Einflusses der Preisfaktoren, der Verbrauchsfaktoren und jedes anderen Faktors ermöglichen. Die Haushaltskontrollkommission kann zu diesem Zweck den Gebrauch eines Musterformulars empfehlen. Die von den Abkommens- und Vereinbarungskommissionen festzulegenden Mittel müssen anhand von Preisen veranschlagt werden, die die Preisentwicklung für das Haushaltsjahr, für das die Mittel veranschlagt werden, noch nicht berücksichtigen. » Art. 8 - § 1 - In Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes wird das Datum «
  6. Juli » durch das Datum « 15.September » ersetzt. § 2 - In demselben Artikel 40 wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 4 - Das jährliche Globalhaushaltsziel kann angepasst werden, um insbesondere den Unterschied zwischen den tatsächlichen Preisen und den veranschlagten Preisen für Bereiche zu berücksichtigen, in denen die Preise nicht an den Wert des arithmetischen Mittels des Gesundheitsindexes für den Monat Juni und die drei vorhergehenden Monate gebunden sind. » Art. 9 - § 1 - Artikel 51 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  7. Die Wörter « den Minister », « des Ministers » beziehungsweise « dem Minister » werden durch die Wörter « den Minister der Sozialen Angelegenheiten und den Minister des Haushalts », « des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und des Ministers des Haushalts » beziehungsweise « dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und dem Minister des Haushalts » ersetzt.
  8. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wird eine bedeutende Überschreitung oder eine drohende bedeutende Überschreitung festgestellt, während ein Abkommen oder eine Vereinbarung in Kraft ist, löst die Abkommens- oder Vereinbarungskommission aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Versicherungsausschusses die vorgesehenen Korrekturmechanismen aus, und sie schlägt dem Versicherungsausschuss und dem Allgemeinen Rat zusätzliche Korrekturmassnahmen vor, wenn die vorgesehenen Korrekturmechanismen unzureichend sind. Unabhängig vom Bestehen einer Vereinbarung oder eines Abkommens tritt der Versicherungsausschuss gegebenenfalls an die Stelle der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission, wenn diese keine oder nur ungenügende Korrekturmassnahmen vorgeschlagen hat. »
  9. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn Korrekturmassnahmen nicht rechtzeitig ergriffen worden sind oder unzureichend sind, werden Korrekturmechanismen vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt, und zwar maximal nach Verhältnis der zu erwartenden Überschreitung.» § 2 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird der Wortlaut von § 5 durch folgenden Text ersetzt: « § 5 - Die Haushaltskontrollkommission kann dem Allgemeinen Rat im Rahmen des in § 3 Absatz 6 erwähnten Berichts in Form eines Vorschlags mitteilen, ob und in welchen Masse Korrekturmassnahmen ergriffen werden müssen. Sie kann zu diesem Zweck unter anderem die Änderungen berücksichtigen, die im Zeitraum zwischen dem Datum der Leistung und dem Datum der Buchung erfolgen und die sie aufgrund der in Artikel 206 § 5 erwähnten Daten oder anderer Daten feststellt. Der König kann bestimmen, nach welchen Parametern die Änderungen, die im Zeitraum zwischen dem Datum der Leistung und dem Datum der Buchung erfolgen, berücksichtigt werden können, um zu bestimmen, was unter bedeutender Überschreitung oder drohender bedeutender Überschreitung des Teilhaushaltszieles zu verstehen ist. » § 3 - In Artikel 51 desselben Gesetzes wird ein Paragraph mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 7 - Jede Abkommens- oder Vereinbarungskommission schreibt das Inventar aller Änderungen fort, die Auswirkung auf die Ausgaben für Leistungen, für die sie zuständig ist, haben. Für Leistungen, die nicht Gegenstand eines Abkommens oder einer Vereinbarung sind, wird dieses Inventar vom Dienst für Gesundheitspflege fortgeschrieben. Diese finanziellen Änderungen werden buchhalterisch und in Realbeträgen verzeichnet, die auf die ersten beiden Jahre ihrer Anwendung berechnet werden. Diese Inventare werden dem Allgemeinen Rat nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission zwecks Billigung vorgelegt. » Art. 10 - Artikel 206 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  10. Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ab dem Rechnungsjahr 1998 müssen diese statistischen Tabellen gemäss Modalitäten, die vom Minister nach Konsultierung der im folgenden Absatz erwähnten Kommission festgelegt werden, ebenfalls die Ausgaben in bezug auf alle Leistungen enthalten,

jeder Pflegeanstalt zugunsten von Begünstigten erbracht werden, die nicht im Krankenhaus aufgenommen sind.»

  1. Der Artikel wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « § 3 - Gemäss den vom Minister nach Stellungnahme der Fachkommission für Buchhaltung und Statistik festzulegenden Modalitäten übermitteln die Versicherungsträger dem Dienst für Gesundheitspflege des Instituts statistische Daten, aufgrund deren der Bedarf an Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung so genau wie möglich veranschlagt werden können soll, wobei demographische Variablen, sozioökonomische Variablen, Morbiditäts- und Umweltvariablen, die sich auf die Verstädterung beziehen, berücksichtigt werden.Diese Daten können sich auf Verbrauchsmuster jedes individuellen anonymen Begünstigten beziehen. § 4 - Ab dem Rechnungsjahr 1998 übermitteln die Versicherungsträger dem in § 3 erwähnten Dienst gemäss Modalitäten, die vom Minister nach Stellungnahme der Fachkommission für Buchhaltung und Statistik festgelegt werden, und für Leistungspakete, die mit den Teilhaushaltszielen übereinstimmen, statistische Verteilungen, in denen die Anzahl Verbraucher von Gesundheitspflegeleistungen nach Densitätsverteilungen entsprechend dem Volumen ihres Verbrauchs aufgeführt sind, ausgedrückt einerseits in Anzahl Fällen und andererseits in Beträgen der Beteiligung der Versicherung. § 5 - Ab dem Rechnungsjahr 1998 übermitteln die Versicherungsträger dem in § 3 erwähnten Dienst gemäss Modalitäten und für Leistungen oder Leistungspakete, die vom Minister nach Stellungnahme der Fachkommission für Buchhaltung und Statistik festgelegt werden, Buchführungsdaten, in denen die Ausgaben der Versicherung und die Anzahl erstatteter Leistungen oder Lieferungen pro Leistungs- beziehungsweise Liefermonat oder -quartal aufgegliedert werden. » Art. 11 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2 § 5, der mit
  2. Januar 1997 wirksam wird. Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  3. April 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 décembre
  4. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 11 - Annexe 11 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Änderung der Versicherungseinkünfte in der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Anwendung von Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom
  5. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom
  6. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen. Der Erlass bezweckt die Abänderung der Artikel 191 und folgenden des am
  7. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. Durch vorliegenden Erlass wird ein doppeltes Ziel verfolgt: - Einerseits werden die Gesetzesbestimmungen der KIV-Rechtsvorschriften angepasst, um die Bestimmungen über die globale Finanzverwaltung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zu berücksichtigen. - Andererseits werden die verschiedenen Versicherungseinkünfte bestimmt, die unter die Gesundheitspflegeregelung für Lohnempfänger und die Gesundheitspflegeregelung für Selbständige verteilt werden. Auf diese Weise werden die Gesetzesbestimmungen über die Finanzierung der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung aktualisiert und auch vereinfacht. Durch Artikel 1 § 1 Nr. 1, 2 und 3 werden die Bestimmungen über die Versicherungseinkünfte, die sich auf die Sozialversicherungsbeiträge, die staatlichen Subventionen und die vom Fonds für das finanzielle Gleichgewicht bewilligten Mittel beziehen, abgeändert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Einkünfte seit 1995 im Rahmen der durch das Gesetz vom
  8. März 1994 eingeführten globalen Finanzverwaltung globalisiert werden, ist es notwendig, die betreffenden Artikel der KIV-Rechtsvorschriften anzupassen. In Artikel 1 § 1 Nr. 4 und 7 wird eine Anzahl Einkünfte bestimmt, deren Ertrag zum Teil der Regelung für Lohnempfänger einerseits und der Regelung für Selbständige andererseits zukommt. Der König wird diesbezüglich einen globalen Prozentsatz festlegen. Durch Artikel 1 § 1 Nr. 5 und 6 wird die Möglichkeit geschaffen, die an der angegebenen Stelle des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Abzüge zu verlängern. Schliesslich wird in Artikel 1 § 1 Nr. 8 bestimmt, dass Erträge gerichtlich festgelegter Zinsen der Versicherungsträger als Einkünfte der Versicherung angesehen werden müssen. In den Artikeln 2 und 3 werden die Verweise mit den angepassten Gesetzesbestimmungen in Einklang gebracht. In diesen Artikeln werden lediglich technische Änderungen des Gesetzes vorgenommen. Die Bemerkungen des Staatsrates sind berücksichtigt worden. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
  9. APRIL 1997 - Königlicher Erlass zur Änderung der Versicherungseinkünfte in der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in Anwendung von Artikel 10 Nr.4 des Gesetzes vom
  10. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  11. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 10 Nr. 4; Aufgrund des am
  12. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 191, 192 und 195, abgeändert durch das Gesetz vom
  13. Dezember 1995 zur Festlegung sozialer Bestimmungen; Aufgrund des Gesetzes vom
  14. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzkommission vom
  15. April 1997; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch diese Gesetzesänderung die Einkünfte der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Globalverwaltung festgelegt werden und dass es wichtig ist, dass diese Einkünfte so schnell wie möglich in das am
  16. Juli 1994 koordinierte Gesetz aufgenommen werden, und aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass diese Gesetzesänderung aus der dem König erteilten Ermächtigung hervorgeht, innerhalb einer Frist, die am
  17. April 1997 ausläuft, jegliche Änderungen an den Einkünften der Versicherung,

Artikel 191

des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vorgesehen sind, vorzunehmen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom

  1. April 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Artikel 191 Absatz 1 des am
  2. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert:
  3. Nr.1 wird ersetzt durch: «
  4. einem Anteil an der jährlichen Verteilung der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom
  5. Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom
  6. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Einkünfte, ».
  7. Eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 1bis.dem Ertrag der für die Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung bestimmten Beiträge in bezug auf: a) Arbeitnehmer, auf die zum Teil das Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Ges

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