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Code pénal, Livre II, Titres Ier à III

En bref

Ce texte est une coordination officieuse en langue allemande des Livres II, Titres Ier à III du Code pénal, qui a été modifié à de nombreuses reprises depuis sa publication initiale en 1867. Il regroupe les différentes modifications apportées à ces parties du Code pénal au fil du temps.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

Texte de loi
Obsah (6)Art. 15Art. 2Art. 1Art. 8Art. 6Art. 41

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUIN 1867. - Code pénal, Livre II, Titres Ier à III Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue alle

Art. 15Abs.

2 erster Gedankenstrich des G. vom

  1. Juli 1996 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. August 1996); Abs. 2 ersetzt durch Art. 1 des Erlassg. vom
  3. Dezember 1942 (Belgisches Staatsblatt vom
  4. Dezember 1942)] Art. 114 - [Wer mit einer fremden Macht oder mit jeglicher Person, die im Interesse einer fremden Macht handelt, Machenschaften betreibt oder geheime Verbindungen unterhält, um diese Macht zu veranlassen, gegen Belgien Krieg zu führen, oder um ihr die Mittel hierzu zu beschaffen, wird mit einer Haftstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren bestraft. Sind Feindseligkeiten die Folge, wird der Betreffende mit lebenslänglicher Haftstrafe bestraft.] [Art. 114 ersetzt durch Art. 24 des G. vom
  5. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  6. März 2003) - in Kraft ab dem
  7. März 2003 -] Art. 115 - [§ 1] - [Mit [lebenslänglicher Haftstrafe] wird bestraft: wer Staatsfeinden das Eindringen ins Staatsgebiet des Königreichs erleichtert, wer ihnen Städte, Festungen, Plätze, Posten, Häfen, Lagerräume, Arsenale, Schiffe oder Wasserfahrzeuge, die Belgien gehören, überlässt, wer ihnen Soldaten, Mannschaften, Gelder, Lebensmittel, Waffen oder Munition zur Unterstützung bereitstellt, wer das Vorrücken ihrer Waffen auf dem Staatsgebiet des Königreichs oder gegen die belgischen Land- oder Seestreitkräfte unterstützt, indem er die Treue der Offiziere, Soldaten, Matrosen oder anderen Bürger zum König und zum Staat erschüttert. In den oben erwähnten Fällen wird der strafbare Versuch mit dem Verbrechen selbst gleichgesetzt. Verschwörungen, die eines dieser Verbrechen bezwecken, werden, wenn ihnen eine ihre Ausführung vorbereitende Tat gefolgt ist, mit [einer Haftstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren] geahndet; ist dem nicht so, werden sie mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet.] [§ 2 - Die Bestimmung von § 1 Absatz 4 ist auf denjenigen, der in dem vom Feind besetzten Gebiet wohnt, nur anwendbar:
  8. wenn er Staatsfeinden entweder direkt oder durch eine Zwischenperson beziehungsweise in dieser Eigenschaft Soldaten, Mannschaften, Gelder, zur Versorgung des Feindes bestimmte Lebensmittel, für den Angriff oder die Verteidigung bestimmtes Kriegsmaterial, Kriegsmunition im eigentlichen Sinne, zur Herstellung dieses Materials oder dieser Munition bestimmte Einzelteile, Bekleidungsstücke oder Ausrüstungsgegenstände, wohl wissend, dass sie für den militärischen Gebrauch bestimmt sind, zur Unterstützung bereitstellt oder wenn er zu ihren Gunsten ein Bauunternehmen für die Anlegung, Einrichtung oder Tarnung von Festungswerken, Flugplätzen oder allen anderen zu militärischen Zwecken bestimmten Bauten oder Einrichtungen gründet oder leitet, 2.wenn er ihnen entweder direkt oder durch eine Zwischenperson beziehungsweise in dieser Eigenschaft Rohstoffe, Materialien oder Produkte bereitstellt, wohl wissend, dass sie zur Herstellung dieses Kriegsmaterials, dieser Munition, dieser Bekleidungsstücke oder dieser Ausrüstungsgegenstände oder zur Ausführung dieser Arbeiten bestimmt sind, es sei denn, er hat bei dieser Bereitstellung von allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Gebrauch gemacht, um sich der Ausführung der Aufträge der Staatsfeinde zu widersetzen,
  9. wenn er ihnen entweder direkt oder durch eine Zwischenperson beziehungsweise in dieser Eigenschaft Rohstoffe oder verarbeitete Stoffe, Produkte, Lebensmittel oder Tiere bereitstellt und wenn diese Bereitstellung erfolgt auf Ersuchen hin, die an sie oder an Zwischenpersonen, die für ihre Rechnung handeln, gerichtet worden sind, oder auf Schritte hin, die bei diesen Personen unternommen wurden, oder wenn diese Bereitstellung die Gründung, Umwandlung oder Vergrösserung des Unternehmens oder die Änderung der Betriebsart oder der Betriebsmethoden des Unternehmens erforderlich gemacht hat oder wenn die Produktion auf einem ungewöhnlichen Niveau gehalten oder auf ein ungewöhnliches Niveau gebracht worden ist, um die Aufträge der Feinde zu erfüllen, oder wenn der Bereitsteller ihre Hilfe zur Schlichtung sozialer Konflikte in Anspruch genommen oder Dienste zur Sabotageabwehr eingerichtet hat, 4.wenn er seine Tätigkeit in den Dienst der Feinde stellt, um für ihre Rechnung die in den Nummern 1, 2 und 3 weiter oben erwähnten Rohstoffe oder verarbeiteten Stoffe, Produkte, Lebensmittel oder Tiere zu beschaffen.] [Art. 115 § 1 nummeriert durch Art. 1 des Erlassg. vom
  10. Mai 1945 (Belgisches Staatsblatt vom 28.-
  11. Mai 1945) und ersetzt durch Art. 1 des Erlassg. vom
  12. Oktober 1916 (Belgisches Staatsblatt vom 15.-
  13. Oktober 1916); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 erster Gedankenstrich des G. vom
  14. Juli 1996 (Belgisches Staatsblatt vom
  15. August 1996); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 25 des G. vom
  16. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  17. März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -; § 2 eingefügt durch Art. 1 des Erlassg. vom
  18. Mai 1945 (Belgisches Staatsblatt vom 28.-
  19. Mai 1945)] Art. 116 - [Wer wissentlich einer feindlichen Macht oder jeglicher im Interesse einer feindlichen Macht handelnden Person Gegenstände, Pläne, Schriftstücke, Dokumente oder Nachrichten, deren Geheimhaltung gegenüber dem Feind im Interesse der Verteidigung des Staatsgebietes oder der Staatssicherheit liegt, ganz oder teilweise im Original oder als Reproduktion überlässt oder übermittelt, wird mit [lebenslänglicher Haftstrafe] bestraft.] [Art. 116 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  20. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  21. Juli 1934)

Art. 15Abs.

2 erster Gedankenstrich des G. vom

  1. Juli 1996 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. August 1996)] Art. 117 - [Die in den Artikeln 113, 115 und 116 erwähnten Strafen sind dieselben, ob die in diesen Artikeln erwähnten Verbrechen gegen Belgien oder gegen die Verbündeten Belgiens, die den gemeinsamen Feind bekämpfen, begangen worden sind.] [Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung ist unter Verbündetem Belgiens jeder Staat zu verstehen, der auch ohne Bündnisvertrag Krieg führt gegen einen Staat, mit dem Belgien selbst sich im Krieg befindet.] [Art. 117 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des Erlassg. vom
  3. Oktober 1916 (Belgisches Staatsblatt vom 15.-
  4. Oktober 1916); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des Erlassg. vom
  5. Dezember 1942 (Belgisches Staatsblatt vom
  6. Dezember 1942)] Art. 118 - [Wer wissentlich einer fremden Macht oder jeglicher im Interesse einer fremden Macht handelnden Person Gegenstände, Pläne, Schriftstücke, Dokumente oder Nachrichten, deren Geheimhaltung im Interesse der Verteidigung des Staatsgebietes oder der äusseren Staatssicherheit liegt, ganz oder teilweise im Original oder als Reproduktion überlässt oder übermittelt, wird mit [einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren] bestraft. Wenn der Schuldige ein öffentliches Amt beziehungsweise Mandat bekleidete oder einen Auftrag beziehungsweise eine Arbeit ausführte, die ihm von der Regierung anvertraut worden waren, wird er mit [einer Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren] bestraft.] [Art. 118 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  7. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  8. Juli 1934); Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 3 des G. vom
  9. Dezember 1937 (Belgisches Staatsblatt vom
  10. Dezember 1937);Abs. 2 abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 3 des G. vom
  11. Dezember 1937 (Belgisches Staatsblatt vom
  12. Dezember 1937) und Art.26 des G. vom
  13. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  14. März 2003) - in Kraft ab dem
  15. März 2003 -] [Art. 118bis - Mit [lebenslänglicher Haftstrafe] wird bestraft, wer sich an der Umwandlung von gesetzlichen Einrichtungen oder Organisationen durch den Feind beteiligt, wer in Kriegszeiten die Treue der Bürger zum König und zum Staat erschüttert oder wissentlich der Politik oder den Absichten des Feindes dient. Mit [lebenslänglicher Haftstrafe] wird ebenfalls bestraft, wer wissentlich eine Propaganda, die gegen den Widerstand gegenüber dem Feind oder gegenüber seinen Verbündeten gerichtet ist oder auf die im vorhergehenden Absatz erwähnten Taten abzielt, leitet, mit irgendwelchen Mitteln betreibt, hervorruft, unterstützt oder begünstigt.] [Art. 118bis eingefügt durch Art. 3 des Erlassg. vom
  16. Dezember 1942 (Belgisches Staatsblatt vom
  17. Dezember 1942); Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 erster Gedankenstrich des G. vom
  18. Juli 1996 (Belgisches Staatsblatt vom
  19. August 1996)] Art. 119 - [Wer wissentlich in Artikel 118 erwähnte Gegenstände, Pläne, Schriftstücke, Dokumente oder Nachrichten jeglicher zu ihrer Entgegennahme oder Kenntnisnahme nicht befugten Person ganz oder teilweise im Original oder als Reproduktion überlässt oder übermittelt, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 5.000 [EUR] bestraft. Mit denselben Strafen wird bestraft, wer ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde in Artikel 118 erwähnte Gegenstände, Pläne, Schriftstücke, Dokumente oder Nachrichten auf irgendeine Weise ganz oder teilweise reproduziert, veröffentlicht oder verbreitet.] [Art. 119 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  20. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  21. Juli 1934); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  22. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  23. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  24. Januar 2002 -] Art. 120 - [Wer sich in Artikel 118 erwähnte Gegenstände, Pläne, Schriftstücke, Dokumente oder Nachrichten ganz oder teilweise im Original oder als Reproduktion verschafft oder diese willentlich entgegennimmt, ohne zu deren Entgegennahme oder Kenntnisnahme befugt zu sein, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 [EUR] bestraft.] [Art. 120 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  25. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  26. Juli 1934)

Art. 2des G.

vom

  1. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29.Juli 2000) - in Kraft ab dem
  2. Januar 2002 -] [Art. 120bis - [Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 5.000 [EUR] wird bestraft:
  3. wer sich in Verkleidung oder unter Verheimlichung seiner Identität, seines Berufes, seiner Eigenschaft oder seiner Staatsangehörigkeit oder durch Machenschaften, die die Täuschung der Wachleute oder die Vereitelung ihrer Überwachungsmassnahmen bezwecken, Zugang verschafft entweder zu einem Fort, jeglicher Verteidigungsanlage, einem Posten, einem dem Staat gehörenden Schiff, einem vom Staat requirierten oder gecharterten Schiff, einer militärischen Einrichtung, einer Schifffahrts- beziehungsweise Luftfahrteinrichtung, einem Militärdepot, -magazin beziehungsweise -park oder zu einer Werkstatt, einer Baustelle oder einem Labor, wo für den Staat Arbeiten in Zusammenhang mit der Verteidigung des Staatsgebietes ausgeführt werden, 2.wer durch eines der im vorhergehenden Absatz erwähnten Mittel einen Plan erstellt, Verkehrsverbindungen, Nachrichten- oder Fernübertragungsmittel auskundschaftet oder Nachrichten sammelt, die für die Verteidigung des Staatsgebietes oder die äussere Staatssicherheit von Bedeutung sind,
  4. wer zur Sammlung oder Übermittlung von Nachrichten, die für die Verteidigung des Staatsgebietes oder die äussere Staatssicherheit von Bedeutung sind, unbefugt irgendein Nachrichten- oder Fernübertragungsmittel einrichtet oder benutzt.]] [Art. 120bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  5. August 1914 (Belgisches Staatsblatt vom
  6. August 1914) - in Kraft ab dem
  7. August 1914 - und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  8. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  9. Juli 1934); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  10. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  11. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  12. Januar 2002 -] [Art. 120ter - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu [einem Jahr] und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100 [EUR] wird bestraft:
  13. wer ohne Erlaubnis der Militär-, Schifffahrts- oder Luftfahrtbehörde auf irgendeine Weise im Umkreis von zehntausend Metern oder in jedem anderen vom Minister der Landesverteidigung später festzulegenden Umkreis eines befestigten Ortes, einer Verteidigungsanlage, eines Postens, einer militärischen Einrichtung oder einer Schifffahrtseinrichtung, einer Luftfahrteinrichtung, Flugplätze und Flughäfen ausgenommen, eines Militärdepots, -magazins oder -parks, gemessen ab den vorgeschobenen Anlagen, topografische Messungen oder Arbeiten durchführt, einen dieser Orte, eine dieser Anlagen oder Einrichtungen fotografiert oder Vervielfältigungen dieser Aufnahmen herausgibt, ausstellt, verkauft oder verbreitet, 2.wer ohne Erlaubnis entweder die äussere Umbauung beziehungsweise die Abhänge der Festungswerke oder die auf Militärgelände errichteten Mauern, Schranken, Gitter, Zäune, Hecken beziehungsweise anderen Einfriedungen erklettert oder übersteigt oder in ein Fort oder in eine andere der in Artikel 120bis Nr. 1 erwähnten Einrichtungen eindringt.]] [Art. 120ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  14. August 1914 (Belgisches Staatsblatt vom
  15. August 1914) - in Kraft ab dem
  16. August 1914 - und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  17. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  18. Juli 1934); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 4 des G. vom
  19. Dezember 1937 (Belgisches Staatsblatt vom
  20. Dezember 1937) und Art. 2 des G. vom
  21. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  22. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  23. Januar 2002 -] [Art. 120quater - [Der Versuch, eine der in den Artikeln 116, 119 und 120 bis 120ter erwähnten Straftaten zu begehen, wird als die Straftat selbst angesehen.]] [Art. 120quater eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  24. August 1914 (Belgisches Staatsblatt vom
  25. August 1914) - in Kraft ab dem
  26. August 1914 - und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  27. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  28. Juli 1934)] [Art. 120quinquies - [Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 [EUR] wird bestraft, wer entgegen den Vorschriften in Artikel 118 erwähnte Gegenstände, Pläne, Schriftstücke oder Dokumente entfernt oder zurückhält oder wer aus Fahrlässigkeit oder durch Nichteinhaltung der Vorschriften diese Gegenstände, Pläne, Schriftstücke oder Dokumente, die ihm anvertraut worden sind oder von denen er aufgrund seines Amtes, seines Standes, seines Berufes, eines Auftrags oder eines Mandats Kenntnis hat, ganz oder teilweise, sei es nur zeitweilig, vernichten, entwenden oder wegnehmen lässt oder davon auf irgendeine Weise ganz oder teilweise Kenntnis nehmen oder eine Kopie oder Reproduktion machen lässt.]] [Art. 120quinquies eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  29. August 1914 (Belgisches Staatsblatt vom
  30. August 1914) - in Kraft ab dem
  31. August 1914 - und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  32. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  33. Juli 1934)

Art. 2des G.

vom

  1. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  3. Januar 2002 -] [Art. 120sexies - [Nachstehende Straftaten werden, wenn sie in Kriegszeiten begangen werden, wie folgt geahndet: Die in den Artikeln 118, 119, 120 und 120bis erwähnten Straftaten werden mit [lebenslänglicher Haftstrafe] geahndet. Die in Artikel 120ter erwähnten Straftaten werden mit [einer Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren] geahndet. Die in Artikel 120quinquies erwähnten Straftaten werden mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 500 bis zu 5.000 [EUR] geahndet.]] [Art. 120sexies eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  4. August 1914 (Belgisches Staatsblatt vom
  5. August 1914) - in Kraft ab dem
  6. August 1914 - und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  7. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  8. Juli 1934); Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 erster Gedankenstrich des G. vom
  9. Juli 1996 (Belgisches Staatsblatt vom
  10. August 1996); Abs. 3 abgeändert durch Art. 27 des G. vom
  11. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  12. März 2003) - in Kraft ab dem
  13. März 2003; Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  14. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  15. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -] [Art. 120septies - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 66 und 67 wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] bestraft, wer in Kenntnis der Absichten der Urheber einer der in Artikel 120 oder 120bis erwähnten Straftaten oder des Versuchs einer dieser Straftaten diesen Tätern Unterkunft, Unterschlupf oder Versammlungsort gewährt, ihre Post empfängt oder weiterleitet oder Gegenstände oder Werkzeuge, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dienen sollen, verbirgt.]] [Art. 120septies eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  16. August 1914 (Belgisches Staatsblatt vom
  17. August 1914) - in Kraft ab dem
  18. August 1914 - und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  19. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  20. Juli 1934)

Art. 2des G.

vom

  1. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  3. Januar 2002 -] [Art. 120octies - Die in den Artikeln 118, 119 und 120 bis 120septies erwähnten Strafen sind dieselben, ob die in diesen Artikeln erwähnten Straftaten gegen Belgien oder gegen einen Staat begangen werden, mit dem Belgien im Hinblick auf eine gemeinsame Verteidigung durch ein regionales Abkommen verbunden ist.] [Art. 120octies eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom
  4. März 1956 (Belgisches Staatsblatt vom
  5. April 1956)] Art. 121 - [Wer Spione oder zu Erkundungszwecken entsandte feindliche Soldaten, die ihm als solche bekannt sind, verbirgt oder verbergen lässt, wird mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bestraft. Wer feindliche Agenten oder Soldaten, ob unversehrt oder verwundet, verbirgt oder verbergen lässt oder ihnen hilft, sich den Behörden zu entziehen, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bestraft. Im Belagerungszustand wird die Straftat mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet. Wer Angehörige einer feindlichen Macht oder einer mit dem Feind verbündeten Macht verbirgt oder verbergen lässt oder ihnen hilft, sich den Behörden zu entziehen, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Im Belagerungszustand wird die Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. Wer Personen verbirgt oder verbergen lässt, wohl wissend, dass sie wegen einer der in Buch II Titel 1 Kapitel II des Strafgesetzbuches und in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes vom
  6. Mai 1870 zur Einführung des Militärstrafgesetzbuches erwähnten Straftaten verfolgt werden oder verurteilt sind, oder ihnen hilft, sich der Justiz zu entziehen, wird mit der für diese Straftat vorgesehenen Strafe bestraft; die ausgesprochene Strafe darf jedoch eine Zuchthausstrafe oder eine Haftstrafe von fünfzehn Jahren nicht übersteigen. Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Bestimmung gilt nicht für Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Ehegatten, auch wenn sie geschieden sind, Geschwister und Verschwägerte desselben Grades der Urheber der betreffenden Straftaten oder ihrer Komplizen.] [Art. 121 ersetzt durch Art. 28 des G. vom
  7. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  8. März 2003) - in Kraft ab dem
  9. März 2003 -] [Art. 121bis - [Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer wissentlich durch Anzeige einer tatsächlichen oder fiktiven Tat jemanden den Ermittlungen, Verfolgungen oder Härtemassnahmen des Feindes aussetzt. Er wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft, wenn die Anzeige für den Betreffenden eine Freiheitsberaubung von mehr als einem Monat zur Folge hat, ohne dass dies durch eine weitere Anzeige verursacht worden ist. Er wird mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bestraft, wenn die Anzeige für den Betreffenden infolge der auferlegten Haftstrafe oder der erlittenen Behandlung entweder den Tod oder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hat, ohne dass dies durch eine weitere Anzeige verursacht worden ist.]] [Art. 121bis eingefügt durch Art. 4 des Erlassg. vom
  10. Dezember 1942 (Belgisches Staatsblatt vom
  11. Dezember 1942) und ersetzt durch Art. 29 des G. vom
  12. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  13. März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 122 - [Wenn Sachen in Brand gesetzt oder auf irgendeine Weise zerstört werden in der Absicht, den Feind zu begünstigen, werden die in Titel IX Kapitel III für diese Taten angedrohten Strafen wie folgt ersetzt: Gefängnisstrafe durch Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren durch Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren, Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren durch Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren, Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren und mehr durch lebenslängliche Zuchthausstrafe. Der Versuch einer Brandstiftung oder Zerstörung wird als das Verbrechen selbst angesehen.] [Art. 122 ersetzt durch Art. 30 des G. vom
  14. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  15. März 2003) - in Kraft ab dem
  16. März 2003 -] [Art. 122bis - Unbeschadet der Anwendung strengerer Bestimmungen wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 [EUR] bestraft, wer einen auf dem Staatsgebiet des Königreichs im Interesse und zum Nachteil fremder Mächte arbeitenden militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder gewährleistet, wer in einem solchen Dienst irgendeine Tätigkeit ausübt, insbesondere indem er für diesen Dienst Mitarbeiter oder Agenten anwirbt, ihm wissentlich Gegenstände, Pläne, Schriftstücke, Dokumente oder Nachrichten, die nicht offensichtlich öffentlich sind und die militärische Organisation oder das Verteidigungssystem einer fremden Macht, die Versorgung ihrer Land-, See- oder Luftstreitkräfte mit Lebensmitteln, Waffen oder Munition oder das Material, das dort in Gebrauch ist, betreffen, ganz oder teilweise im Original oder als Reproduktion überlässt oder übermittelt oder diese Gegenstände, Pläne, Schriftstücke, Dokumente oder Nachrichten an eine andere fremde Macht oder an eine Person, die in deren Interesse handelt, weitergibt.] [Art. 122bis eingefügt durch Art. 1 des Erlassg. vom
  17. Dezember 1939 (Belgisches Staatsblatt vom
  18. Januar 1940)

Art. 2des G.

vom

  1. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  3. Januar 2002 -] Art. 123 - Wer durch feindselige, von der Regierung nicht gebilligte Handlungen den Staat Feindseligkeiten seitens einer fremden Macht aussetzt, wird mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und, wenn daraus Feindseligkeiten entstanden sind, mit einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft. [Art. 123bis - [Unbeschadet der Anwendung von Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Juli 1875 und der Artikel 66 und 67 des vorliegenden Gesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu [drei Jahren] und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 1.000 [EUR] geahndet:
  5. das Angebot oder der Vorschlag, eine der in den Artikeln 113 bis 120bis und 121 bis 123 erwähnten Straftaten zu begehen, 2.die Annahme dieses Angebots oder dieses Vorschlags.]] [Art. 123bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  6. August 1914 (Belgisches Staatsblatt vom
  7. August 1914) - in Kraft ab dem
  8. August 1914 - und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  9. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  10. Juli 1934); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch einzigen Artikel Nr. 5 des G. vom
  11. Dezember 1937 (Belgisches Staatsblatt vom
  12. Dezember 1937) und Art. 2 des G. vom
  13. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  14. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  15. Januar 2002 -] [Art. 123ter - [Sind die in den Artikeln 115 bis 120quater und 120sexies bis 123bis erwähnten Straftaten mit Gewinnerzielungsabsicht begangen worden, werden die [Geldbeträge, Güter oder direkten oder indirekten Vorteile welcher Art auch immer, die aus der Tätigkeit des Schuldigen hervorgegangen sind,] zum Eigentum der Staatskasse erklärt; [sind sie nicht beschlagnahmt worden, wird ein ihrem Wert entsprechender Betrag] zum Eigentum der Staatskasse erklärt.] [Im selben Fall werden die in den Artikeln 119 und 120 vorgesehenen Gefängnisstrafen durch Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und wird die Haftstrafe auf Zeit durch Zuchthausstrafe auf Zeit von gleicher Dauer ersetzt.] [Liegen mildernde Umstände vor, wird [lebenslängliche Zuchthausstrafe] gemäss Artikel 80 ersetzt.]] [Art. 123ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  16. August 1914 (Belgisches Staatsblatt vom
  17. August 1914) - in Kraft ab dem
  18. August 1914 -; Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  19. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  20. Juli 1934)

Art. 1des G.

vom

  1. Juni 1948 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. Juni 1948); Abs. 2 ersetzt durch Art. 31 des G. vom
  3. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  4. März 2003) - in Kraft ab dem
  5. März 2003 -; Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  6. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  7. Juli 1934)

Art. 15Abs.

1 erster Gedankenstrich des G. vom

  1. Juli 1996 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. August 1996)] [Art. 123quater - Unbeschadet der Anwendung strengerer Bestimmungen werden Verschwörungen zur Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens gegen Personen oder gegen Eigentum, die in der Absicht angezettelt werden, in Kriegszeiten entweder die Verteidigung des Staatsgebietes oder die Mobilisierung oder die Versorgung der Armee mit Lebensmitteln, Waffen oder Munition zu erschweren, mit den in Artikel 123bis vorgesehenen Strafen geahndet. Werden Verschwörungen in Kriegszeiten angezettelt, werden sie mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] geahndet.] [Art. 123quater eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  3. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  4. Juli 1934); Abs. 2 abgeändert durch Art. 32 des G. vom
  5. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  6. März 2003) - in Kraft ab dem
  7. März 2003 -] [Art. 123quinquies - Die Einziehung der Sachen, die zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren, wird immer ausgesprochen, ebenso wie die Einziehung der Pläne, Karten, Schriftstücke, Dokumente, Kopien, Aufmessungen, Fotografien, Bildaufnahmen, Vervielfältigungen und aller anderen durch die Straftat erlangten Sachen. [In den in den Artikeln 119, 120, 120bis, 121bis, 122bis und 123quater vorgesehenen Fällen können den zu einer Gefängnisstrafe Verurteilten die in [Artikel 31 Absatz 1] aufgezählten Rechte lebenslänglich oder auf Zeit aberkannt werden.]] [Art. 123quinquies eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  8. Juli 1934 (Belgisches Staatsblatt vom
  9. Juli 1934); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des Erlassg. vom
  10. Dezember 1939 (Belgisches Staatsblatt vom
  11. Januar 1940)

Art. 8des G.

vom

  1. April 2009 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. April 2009) - in Kraft ab dem
  3. April 2009 -] [Art. 123sexies - [§ 1 - In Abweichung von den Artikeln 31 und 32 werden mit den auf lebenslängliche Zuchthaus- oder Haftstrafe, auf Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren oder für eine längere Dauer oder auf Haftstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren oder von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren erkennenden Urteilen oder Entscheiden für eine in Buch II Titel I Kapitel II des Strafgesetzbuches erwähnte, in Kriegszeiten begangene Straftat oder versuchte Straftat den Verurteilten die dort erwähnten Rechte nicht aberkannt; diese Urteile oder Entscheide führen jedoch von Rechts wegen zur lebenslänglichen Aberkennung:]
  4. der in oben erwähntem Artikel 31 aufgezählten Rechte, einschliesslich des Stimm-, Wahl- und Wählbarkeitsrechts, 2.des Rechts, in einem Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer, in einer Liste der Honorarrechtsanwälte oder in einer Liste der Rechtsanwaltspraktikanten eingetragen zu sein,
  5. des Rechts, in irgendeiner Eigenschaft einen Unterricht in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung zu besuchen, 4.des Rechts, als Diener eines Kultes vom Staat entlohnt zu werden,
  6. des Rechts, Leiter einer politischen Vereinigung zu sein, 6.des Rechts, sich in irgendeiner Eigenschaft an der Betreibung, der Verwaltung, der Redaktion, dem Druck oder dem Vertrieb einer Tageszeitung oder jeglicher Veröffentlichung zu beteiligen, falls diese Beteiligung politischer Art ist,
  7. des Rechts, sich an der Leitung oder Verwaltung jeglicher kulturellen, philanthropischen und sportlichen Veranstaltung oder jeglicher öffentlichen Vergnügung zu beteiligen, falls diese Beteiligung politischer Art ist, 8.des Rechts, sich an der Betreibung, der Verwaltung oder auf irgendeine Weise an den Tätigkeiten eines jeglichen Theater-, Film- oder Rundfunkunternehmens zu beteiligen, falls diese Beteiligung politischer Art ist,
  8. des Rechts, sich in irgendeiner Eigenschaft an der Verwaltung, Geschäftsführung oder Leitung einer Berufsvereinigung oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu beteiligen. § 2 - In Abweichung von den Artikeln 32 und 33 kann mit den auf andere Kriminalstrafen oder auf Korrektionalstrafen erkennenden Urteilen oder Entscheiden für eine in Buch II Titel I Kapitel II des Strafgesetzbuches erwähnte, in Kriegszeiten begangene Straftat oder versuchte Straftat nicht die in den vorerwähnten Artikeln vorgesehene Aberkennung von Rechten, sondern die zeitweilige Aberkennung aller oder eines Teils der im vorhergehenden Paragraphen aufgezählten Rechte ausgesprochen werden. Die in den Wahlgesetzen festgelegten Aberkennungen, einschliesslich [der Artikel 6 und 7 des Wahlgesetzbuches], finden auf jeden Fall Anwendung. [Die Aberkennungen können für eine Dauer von zehn bis zu zwanzig Jahren ausgesprochen werden, wenn die Strafe eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder eine Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder von zehn bis zu fünfzehn Jahren ist, und für eine Dauer von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die Strafe eine Korrektionalstrafe ist.] Die in der verurteilenden Entscheidung oder im Verurteilungsentscheid festgesetzte Dauer der Aberkennungen läuft ab dem Tag, an dem die kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung rechtskräftig geworden ist.]] [Art. 123sexies eingefügt durch Art. 2 des Erlassg. vom
  9. Mai 1944 (Belgisches Staatsblatt vom
  10. September 1944) und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  11. Juni 1961 (Belgisches Staatsblatt vom
  12. Juli 1961); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 33 Nr. 1 des G. vom
  13. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  14. März 2003) - in Kraft ab dem
  15. März 2003 -; § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 145 des G. vom
  16. Juli 1976 (Belgisches Staatsblatt vom
  17. Juli 1976); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom
  18. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  19. März 2003) - in Kraft ab dem
  20. März 2003 -] [Art. 123septies - [§ 1 - Verurteilte, denen in Anwendung von Artikel 123sexies Rechte aberkannt worden sind, können um Wiederherstellung der unter den Nummern 6 bis 9 aufgezählten Rechte ersuchen, sofern:
  21. sie nicht im Rahmen der Strafvollstreckung inhaftiert sind, nicht flüchtig sind oder sich nicht verstecken, 2.sie die ihnen gegenüber ausgesprochenen Geldbussen beglichen und sich der Rückgaben, des Schadenersatzes und der Kosten, zu denen sie verurteilt worden sind, entledigt haben; das Gericht kann einen Verurteilten, der nachweist, dass es ihm unmöglich war, sich dieser Verpflichtungen zu entledigen, entweder aufgrund seiner Bedürftigkeit oder aus jeglichem anderen Grund, der ihm nicht zuzurechnen ist, jedoch von dieser Bedingung befreien,
  22. seit dem Tag, ab dem die Aberkennung läuft, eine Frist von zwanzig Jahren abgelaufen ist, wenn dem Verurteilten die Rechte lebenslänglich aberkannt worden sind, eine Frist von zehn Jahren abgelaufen ist, wenn ihm die Rechte für zehn bis zu zwanzig Jahre aberkannt worden sind infolge einer Verurteilung zu [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder zu einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder von zehn bis zu fünfzehn Jahren], und eine Frist von fünf Jahren abgelaufen ist, wenn ihm die Rechte für fünf bis zu zehn Jahre infolge einer Verurteilung zu einer Korrektionalstrafe aberkannt worden sind. § 2 - Das Ersuchen wird per Einschreiben an den Prokurator des Königs des Wohnsitzes oder des Wohnortes des Betreffenden und, wenn dieser in Belgien weder Wohnsitz noch einen bestimmten Wohnort hat, an den Prokurator des Königs des Bezirks Brüssel gerichtet. Der Prokurator des Königs holt alle Informationen ein, die er für erforderlich hält, und bringt das Ersuchen vor das Gericht Erster Instanz. Der Betreffende erscheint auf einfache Vorladung, die ihm vom Prokurator des Königs per Einschreiben zugesandt wird, entweder persönlich vor dem in der Ratskammer tagenden Gericht oder er lässt sich durch einen amtlichen Sachwalter oder Rechtsanwalt, der Inhaber der Verfahrensunterlagen ist, vertreten. In dieser Vorladung werden die Gerichtskammer, der das Ersuchen vorgebracht wird, sowie Tag und Uhrzeit des Erscheinens angegeben. Zwischen der Notifizierung und dem Tag des Erscheinens müssen mindestens acht Tage liegen. Die Aushändigung des Einschreibens gilt als Notifizierung. Wenn der Betreffende nach der Notifizierung entweder nicht persönlich erscheint oder sich nicht durch einen amtlichen Sachwalter oder Rechtsanwalt, der Inhaber der Verfahrensunterlagen ist, vertreten lässt, kann das Gericht, bevor es über das Ersuchen entscheidet, die Sache vertagen, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu geben, eine neue Vorladung an ihn zu richten. Die Akte der Staatsanwaltschaft wird mindestens acht Tage vor der anberaumten Sitzung bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegt. Das Verfahren wird in der Sitzung wie in Korrektionalsachen weitergeführt. Gegen das Urteil über das Ersuchen kann keine Berufung eingelegt werden. Wird das Ersuchen ganz oder teilweise abgelehnt, kann es vor Ablauf von zwei Jahren seit dem Datum der gerichtlichen Entscheidung nicht erneuert werden. Wenn der Betreffende verstirbt, können die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Beschwerden und Ersuchen von seinem Ehepartner, seinen Verwandten in ab- und in aufsteigender Linie oder von seinen Geschwistern fortgeführt werden. Sie können ebenfalls von einem oder mehreren Bruchteils- oder Einzelrechtsnachfolgern, die ein finanzielles Interesse nachweisen, fortgeführt werden. § 3 - Die Wiederherstellung der Rechte, die den Verurteilten in Anwendung des vorhergehenden Artikels aberkannt wurden, hat nur für die Zukunft Wirkung.]] [Art. 123septies eingefügt durch Art. 10 § 2 des G. vom
  23. Juni 1948 (Belgisches Staatsblatt vom
  24. Juni 1948), selbst ersetzt durch Art. 5 des G. vom
  25. Februar 1952 (Belgisches Staatsblatt vom
  26. März 1952), und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  27. Juni 1961 (Belgisches Staatsblatt vom
  28. Juli 1961); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 34 des G. vom
  29. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  30. März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] [Art. 123octies - [Wenn die Urteile oder Entscheide, die in Anwendung von Artikel 123sexies die lebenslängliche Aberkennung oder die Aberkennung auf Zeit der Rechte zur Folge haben, rechtskräftig geworden sind, lässt die Staatsanwaltschaft sie auszugsweise im Belgischen Staatsblatt mit dem Vermerk der ausgesprochenen oder daraus hervorgehenden Aberkennung veröffentlichen. Ausserdem stellt die Staatsanwaltschaft dem Standesbeamten des letzten Wohnsitzes diese Urteile oder Entscheide auszugsweise zu, damit dieser Vermerk ins Bevölkerungsregister eingetragen wird. Dieser Vermerk muss im Bevölkerungsregister eines jeden neuen Wohnsitzes angegeben werden.]] [Art. 123octies eingefügt durch Art. 1 des Erlassg. vom
  31. Februar 1947 (Belgisches Staatsblatt vom
  32. Februar 1947) und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  33. Juni 1961 (Belgisches Staatsblatt vom
  34. Juli 1961)] [Art. 123nonies - [Wer trotz der Aberkennung, die aus der Anwendung von Artikel 123sexies § 1 oder § 2 hervorgeht, entweder direkt oder durch eine Zwischenperson von einem der in diesem Artikel aufgezählten Rechte Gebrauch macht, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 10.000 bis zu 100.000 [EUR] bestraft.]] [Art. 123nonies eingefügt durch Art. 8 § 1 des G. vom
  35. Juni 1948 (Belgisches Staatsblatt vom
  36. Juni 1948), ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  37. Juni 1961 (Belgisches Staatsblatt vom
  38. Juli 1961)

Art. 2des G.

vom

  1. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  3. Januar 2002 -] [Art. 123decies - Gesellschaften haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, Kosten, Einziehungen, Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe oder Angestellten aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ausgesprochen werden. Das Gleiche gilt für die Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn die Straftat von einem Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten anlässlich einer Verrichtung im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur bis in Höhe der Beträge oder Werte, die die Verrichtung ihm eingebracht hat. Diese Gesellschaften und Gesellschafter können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei direkt vor das Strafgericht geladen werden.] [Art. 123decies eingefügt durch Art. 2 des Erlassg. vom
  4. September 1945 (Belgisches Staatsblatt vom
  5. Oktober 1945)] KAPITEL III - Verbrechen gegen die innere Staatssicherheit Art. 124 - Anschläge, die die Auslösung eines Bürgerkrieges bezwecken, indem Bürger oder Einwohner gegeneinander bewaffnet werden oder dazu gebracht werden, sich gegeneinander zu bewaffnen, werden mit einer [Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren] geahndet. Verschwörungen, die zu dem gleichen Zweck angezettelt werden, werden, wenn irgendeine ihre Ausführung vorbereitende Tat begangen worden ist, mit einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet; ist dem nicht so, werden sie mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet. [Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch Art. 35 des G. vom
  6. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  7. März 2003) - in Kraft ab dem
  8. März 2003 -] Art. 125 - [Anschläge, die Verwüstungen, Massaker oder Plünderungen in einer oder mehreren Gemeinden bezwecken, werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet. Verschwörungen, die zu dem gleichen Zweck angezettelt werden, werden, wenn irgendeine ihre Ausführung vorbereitende Tat begangen worden ist, mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet; ist dem nicht so, werden sie mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet.] [Art. 125 ersetzt durch Art. 36 des G. vom
  9. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  10. März 2003) - in Kraft ab dem
  11. März 2003 -] Art. 126 - Mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer ohne Anordnung oder Erlaubnis der Regierung bewaffnete Truppen aufstellt oder aufstellen lässt, Soldaten einstellt oder anwirbt, einstellen oder anwerben lässt oder ihnen entweder Waffen oder Munition bereitstellt oder beschafft. Art. 127 - Mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren wird bestraft: wer unberechtigterweise und ohne rechtmässigen Grund die Befehlsgewalt über ein Armeekorps, eine Truppe, ein Kriegsschiff, einen befestigten Ort, einen Posten, einen Hafen oder eine Stadt übernimmt, wer entgegen der Anordnung der Regierung irgendeine militärische Befehlsgewalt behält, ein Befehlshaber, der seine Armee oder Truppe nach Anordnung ihrer Entlassung oder Auflösung zusammenhält. Art. 128 - Wer die Führung bewaffneter Banden übernimmt oder in diesen Banden irgendeine Funktion oder Befehlsgewalt ausübt, um sich entweder öffentlicher Gelder zu bemächtigen oder Domänen, Eigentume, Plätze, Städte, Festungen, Posten, Lagerräume, Arsenale, Häfen, Schiffe beziehungsweise Wasserfahrzeuge, die dem Staat gehören, zu besetzen oder die öffentliche Macht bei ihrem Vorgehen gegen die Urheber dieser Verbrechen anzugreifen beziehungsweise ihr Widerstand zu leisten, wird mit [einer Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren] bestraft. [Art. 128 abgeändert durch Art. 37 des G. vom
  12. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  13. März 2003) - in Kraft ab dem
  14. März 2003 -] Art. 129 - Verfolgen diese Banden das Ziel, entweder öffentliches Eigentum, Staatseigentum beziehungsweise Eigentum einer Allgemeinheit von Bürgern zu plündern beziehungsweise zu verteilen oder die öffentliche Macht bei ihrem Vorgehen gegen die Urheber dieser Verbrechen anzugreifen beziehungsweise ihr Widerstand zu leisten, so werden diejenigen, die die Führung dieser Banden übernehmen oder in diesen Banden irgendeine Funktion oder Befehlsgewalt ausüben, mit [einer Zuchthausstrafe] von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bestraft. [Art. 129 abgeändert durch Art. 38 des G. vom
  15. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  16. März 2003) - in Kraft ab dem
  17. März 2003 -] Art. 130 - Die in den zwei vorhergehenden Artikeln jeweils angedrohten Strafen sind auf die Personen anwendbar, die die Vereinigung leiten oder Banden gründen beziehungsweise gründen lassen oder organisieren beziehungsweise organisieren lassen. Art. 131 - Wird eines der in den Artikeln 101, 102, 103 und 104 erwähnten Verbrechen von einer Bande begangen, werden die in diesen Artikeln angedrohten Strafen ohne Unterscheidung des Ranges auf alle Personen, die der Bande angehören und am Ort der aufrührerischen Versammlung gefasst werden, angewandt. Mit denselben Strafen wird bestraft, wer, auch wenn er nicht vor Ort gefasst wird, den Aufruhr anführt oder in der Bande irgendeine Tätigkeit oder Befehlsgewalt ausübt. Art. 132 - Wenn die aufrührerische Versammlung nicht eines der in den Artikeln 101, 102, 103 und 104 erwähnten Verbrechen zum Gegenstand oder zur Folge hat, werden die Personen, die den oben erwähnten Banden angehören, ohne in diesen Banden irgendeine Befehlsgewalt oder Tätigkeit auszuüben, und die vor Ort gefasst werden, mit einer Strafe bestraft, die unmittelbar unter derjenigen Strafe liegt, die gegen die Anführer oder Befehlshaber dieser Banden ausgesprochen wird. Art. 133 - Wer in Kenntnis der Zielsetzung oder der Art oben erwähnter Banden diesen oder ihren Untergruppen Unterkunft, Unterschlupf oder Versammlungsort gewährt, wird in den in den Artikeln 101, 102, 103 und 128 erwähnten Fällen mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] und in den in den Artikeln 104 und 127 erwähnten Fällen mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. [Art. 133 abgeändert durch Art. 39 des G. vom
  18. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  19. März 2003) - in Kraft ab dem
  20. März 2003 -] Art. 134 - Eine Strafe wegen Aufruhr wird nicht gegen Personen ausgesprochen, die diesen Banden angehören, ohne irgendeine Befehlsgewalt und irgendeine Tätigkeit oder Funktion in diesen Banden auszuüben, und die sich bei der ersten Verwarnung durch die Zivil- oder Militärbehörden zurückziehen, und selbst dann nicht, wenn sie später ausserhalb des Ortes der aufrührerischen Versammlung gefasst werden, ohne Widerstand zu leisten und Waffen mitzuführen. Sie werden jedoch wegen anderer von ihnen persönlich begangener Verbrechen oder Vergehen bestraft. Art. 135 - Unter dem Begriff "Waffen" sind alle Maschinen, Werkzeuge und Geräte oder andere scharfe, spitze oder stumpfe Gegenstände zu verstehen, die zum Töten, Verwunden oder Schlagen ergriffen werden, auch wenn von ihnen kein Gebrauch gemacht worden ist. [Art. 135bis - Wer direkt oder indirekt von einer fremden Person oder einer fremden Organisation in irgendeiner Form Spenden, Geschenke, Darlehen oder andere Vorteile erhält, die ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder verwendet werden, in Belgien eine Tätigkeit oder eine Propaganda zu betreiben oder zu vergüten, durch die die Integrität, die Souveränität oder die Unabhängigkeit des Königreichs beeinträchtigt oder die Treue, die die Bürger dem Staat und den Institutionen des belgischen Volkes schulden, erschüttert werden können, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 20.000 [EUR] bestraft. In allen Fällen eines Verstosses gegen diese Bestimmung werden die erhaltenen Sachen eingezogen; Artikel 9 des Gesetzes vom
  21. Mai 1888 findet auf diese Einziehung keine Anwendung. Die Ausübung der in [Artikel 31 Absatz 1] aufgezählten Rechte oder einiger dieser Rechte kann für eine Dauer von fünf bis zu zehn Jahren aberkannt werden.] [Art. 135bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom
  22. Juli 1939 (Belgisches Staatsblatt vom
  23. Juli 1939); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  24. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  25. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -; Abs. 3 abgeändert durch Art. 9 des G. vom
  26. April 2009 (Belgisches Staatsblatt vom
  27. April 2009) - in Kraft ab dem 15.April 2009 -] [Art. 135ter - [...]] [Art. 135ter eingefügt durch Art. 99 des G. vom
  28. Juni 1951 (Belgisches Staatsblatt vom
  29. Juli 1951) und aufgehoben durch Art. 7 des G. vom
  30. August 1979 (Belgisches Staatsblatt vom
  31. August 1979)] [Art. 135quater - Mit [einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren] wird bestraft, wer einen Minderjährigen dazu bringt, ohne Erlaubnis seiner Eltern, seines Vormunds oder seines Kurators in einer fremden Armee oder Truppe zu dienen.] [Art. 135quater eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom
  32. Juni 1961 (Belgisches Staatsblatt vom
  33. Juli 1961)

Art. 6des G.

vom

  1. August 1979 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. August 1979)] [Art. 135quinquies - Der Versuch, die in den Artikeln 135ter und 135quater erwähnten Vergehen zu begehen, wird mit denselben Strafen geahndet.] [Art. 135quinquies eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom
  3. Juni 1961 (Belgisches Staatsblatt vom
  4. Juli 1961)] Gemeinsame Bestimmung mit Bezug auf vorliegenden Titel Art. 136 - Von den Strafen, die für die in vorliegendem Titel unter Strafe gestellten Verschwörungen und für die in Artikel 111 erwähnten Straftaten vorgesehen sind, werden diejenigen unter den Schuldigen befreit, die vor jeglichem Anschlag und vor jeglicher Einleitung einer Verfolgung die Behörde von diesen Verschwörungen oder Straftaten und ihren Tätern oder Komplizen in Kenntnis setzen. [TITEL Ibis - Schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht ] [Unterteilung Titel Ibis eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  5. August 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  6. August 2003) - in Kraft ab dem
  7. August 2003 -] [Art. 136bis - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet. Gemäss der Konvention vom
  8. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
  9. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, 2.Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe,
  10. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4.Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind,
  11. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.] [Art. 136bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom
  12. August 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  13. August 2003) - in Kraft ab dem
  14. August 2003 -] [Art. 136ter - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
  15. vorsätzliche Tötung, 2.Ausrottung,
  16. Versklavung, 4.Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung,
  17. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts, 6.Folter,
  18. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, 8.Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater erwähnten Handlung,
  19. zwangsweises Verschwindenlassen von Personen, 10.Verbrechen der Apartheid,
  20. andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.] [Art. 136ter eingefügt durch Art. 7 des G. vom
  21. August 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  22. August 2003) - in Kraft ab dem
  23. August 2003 -] [Art. 136quater - § 1 - Die nachstehend aufgezählten Kriegsverbrechen, wie erwähnt in den Genfer Abkommen vom
  24. August 1949 und in den am
  25. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokollen I und II zu diesen Abkommen, in den Gesetzen und Gewohnheitsrechten, die anwendbar sind auf bewaffnete Konflikte, wie sie definiert sind in Artikel 2 der Genfer Abkommen vom 12.August 1949, in Artikel 1 der am
  26. Juni 1977 in Genf angenommenen Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen sowie in Artikel 8 § 2 Buchstabe f) des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen und Gütern durch diese Abkommen, Protokolle, Gesetze beziehungsweise Gewohnheitsrechte gewährt wird:
  27. vorsätzliche Tötung, 2.Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich biologischer Versuche,
  28. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, 4.Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form sexueller Gewalt, die eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen oder einen schweren Verstoss gegen den gemeinsamen Artikel 3 dieser Abkommen darstellt,
  29. andere Formen der Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung, 6.Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom
  30. August 1949 geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften oder bewaffneten Gruppen der feindlichen Macht oder der gegnerischen Partei,
  31. Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten, 8.Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom
  32. August 1949 geschützten Person auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften dieser Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren,
  33. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den Genfer Abkommen vom 12.August 1949 geschützten Person,
  34. vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen, wie sie nach den Genfer Abkommen vorgesehen sind, 11.Geiselnahme,
  35. Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichen Guts im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts oder gegnerischen Guts im Falle eines bewaffneten Konflikts ohne internationalen Charakter, sofern diese Zerstörung oder Beschlagnahme nicht durch die militärischen Erfordernisse zwingend geboten ist, 13.Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden,
  36. vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind, 15.vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den im humanitären Völkerrecht vorgesehenen Schutzzeichen versehen sind,
  37. Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fern zu halten, 17.vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge, die an einer humanitären oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem internationalen Recht des bewaffneten Konflikts gewährt wird,
  38. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige Unversehrtheit der durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Personen gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, die durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt sind oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in Übereinstimmung stehen, 19.Handlungen, die nicht unter den in Nr. 18 vorgesehenen Bedingungen gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 18 erwähnten Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen Zwecken erfolgen,
  39. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, 21.vorsätzliche Angriffe auf Sammelplätze für Kranke und Verwundete, sofern es nicht militärische Ziele sind,
  40. vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass ein solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte oder weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, 23.Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher Angriff Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen,
  41. Angriff auf entmilitarisierte Zonen oder unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nicht militärische Ziele sind, oder deren Beschiessung, mit welchen Mitteln auch immer, 25.Plünderung einer Stadt oder Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm genommen wurde,
  42. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht ist, unter der Bedingung, dass dieser Angriff den Tod oder schwere Verletzungen zur Folge hat, 27.meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder der feindlichen Armee oder eines gegnerischen Kombattanten,
  43. Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, 29.heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des roten Halbmondes oder anderer durch das humanitäre Völkerrecht anerkannter Schutzzeichen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder schwere Verletzungen zur Folge hat,
  44. Missbrauch der Parlamentärflagge, der Flagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen, unter der Bedingung, dass dies den Tod oder schwere Verletzungen zur Folge hat, 31.unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsmacht eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder unmittelbare oder mittelbare Überführung durch die Besatzungsbehörde eines Teils ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet - im Falle eines nicht-internationalen bewaffneten Konflikts,
  45. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, 33.Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde darstellen,
  46. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind, 35.vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, auf geschichtliche Denkmäler und auf Krankenhäuser, sofern es nicht militärische Ziele sind,
  47. Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, 37.Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen,
  48. Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flach drücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschliesst oder mit Einschnitten versehen ist, 39.Erklärung, dass Rechte und Forderungen von Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben, zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nicht einklagbar sind,
  49. Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, oder die unter Verstoss gegen das internationale Recht des bewaffneten Konflikts ihrer Natur nach unterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dass diese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methoden der Kriegführung Gegenstand eines umfassenden Verbots und in einer Anlage zum Statut des Internationalen Strafgerichtshofs enthalten sind. § 2 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse gegen den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom
  50. August 1949 im Falle eines bewaffneten Konflikts, wie er in diesem gemeinsamen Artikel 3 definiert ist, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Personen durch diese Abkommen gewährt wird:
  51. Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter, 2.Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung,
  52. Geiselnahme, 4.Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet. § 3 - Die nachstehend aufgezählten schweren Verstösse, die in Artikel 15 des am
  53. März 1999 in Den Haag angenommenen Zweiten Protokolls zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten definiert sind und im Falle eines bewaffneten Konflikts, wie in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Haager Abkommens von 1954 und in Artikel 22 des vorerwähnten Zweiten Protokolls definiert, begangen werden, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Straftaten anwendbar sind, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels geahndet, wenn sie durch Handlungen oder Unterlassungen den Schutz gefährden, der Gütern durch dieses Abkommen und Protokoll gewährt wird:
  54. Angriff auf ein unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut, 2.Verwendung eines unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts oder seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer Aktionen,
  55. Zerstörung oder Aneignung der durch das Abkommen und das Zweite Protokoll geschützten Kulturgüter in grossem Ausmass.] [Art. 136quater eingefügt durch Art. 8 des G. vom
  56. August 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  57. August 2003) - in Kraft ab dem
  58. August 2003, mit Ausnahme von § 3, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das am
  59. März 1999 in Den Haag angenommene Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft tritt -] [Art. 136quinquies - Die in den Artikeln 136bis und 136ter erwähnten Straftaten werden mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet. Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 1, 2, 15, 17, 20 bis 24 und 26 bis 28 erwähnten Straftaten werden mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet. Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 3, 4, 10, 16, 19, 36 bis 38 und 40 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren geahndet. Sie werden mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten. Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 12 bis 14 und 25 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet. Die gleichen Straftaten und die in Artikel 136quater § 1 Nr. 29 und 30 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie werden mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten. Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 31 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. Liegen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz vorgesehenen Strafen geahndet. Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 5 und 32 bis 35 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde. Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 18 erwähnte Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet, wenn sie schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. Die in Artikel 136quater § 1 Nr. 39 erwähnte Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 1 erwähnte Straftat wird mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet. Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 2 und 4 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde. Die in Artikel 136quater § 2 Nr. 3 erwähnte Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet. Die gleiche Straftat wird mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatte. Sie wird mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Folge hatte. Die in Artikel 136quater § 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Straftaten werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet.] [Art. 136quinquies eingefügt durch Art. 9 des G. vom
  60. August 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  61. August 2003) - in Kraft ab dem
  62. August 2003, mit Ausnahme von Abs. 12, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das am
  63. März 1999 in Den Haag angenommene Zweite Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten für Belgien in Kraft tritt -] [Art. 136sexies - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte, Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater erwähnten Straftaten zu begehen oder die Begehung einer solchen Straftat zu erleichtern, wird mit der Strafe bestraft, die für die Straftat, deren Begehung er ermöglicht oder erleichtert hat, vorgesehen ist.] [Art. 136sexies eingefügt durch Art. 10 des G. vom
  64. August 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  65. August 2003) - in Kraft ab dem
  66. August 2003 -] [Art. 136septies - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen Strafe wird geahndet:
  67. die Anordnung, eine der in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater erwähnten Straftaten zu begehen, auch wenn sie ohne Folgen geblieben ist, 2.der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen, und die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots,
  68. die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese Anstiftung ohne Folgen geblieben ist, 4.die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 an einer solchen Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen geblieben ist,
  69. in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder beenden konnten, 6.der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53, eine solche Straftat zu begehen.] [Art. 136septies eingefügt durch Art. 11 des G. vom
  70. August 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  71. August 2003) - in Kraft ab dem
  72. August 2003 -] [Art. 136octies - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 136quater § 1 Nr. 18, 22 und 23 erwähnten Ausnahmen können keine Belange und keine Erfordernisse politischer, militärischer oder nationaler Art die in den Artikeln 136bis, 136ter, 136quater, 136sexies und 136septies definierten Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von Repressalien. § 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen offensichtlich die Begehung einer der in den Artikeln 136bis, 136ter und 136quater erwähnten Straftaten zur Folge haben konnte.] [Art. 136octies eingefügt durch Art. 12 des G. vom
  73. August 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  74. August 2003) - in Kraft ab dem
  75. August 2003 -] [TITEL Iter - Terroristische Straftaten ] [Unterteilung Titel Iter eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  76. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  77. Dezember 2003)] [Art. 137 - § 1 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Straftat, die aufgrund ihrer Art oder ihres Kontextes ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft gefährden kann und vorsätzlich begangen wird, um eine Bevölkerung ernsthaft einzuschüchtern, um öffentliche Behörden oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu Handlungen oder Unterlassungen zu zwingen oder um politische, verfassungsmässige, wirtschaftliche oder soziale Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu vernichten, ist eine terroristische Straftat. § 2 - Die nachstehend aufgezählten Straftaten sind unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen terroristische Straftaten:
  78. vorsätzliche Tötung oder vorsätzliche Körperverletzung, erwähnt in den Artikeln 393 bis 404, 405bis, 405ter, sofern darin auf die vorerwähnten Artikel verwiesen wird, 409 § 1 Absatz 1 und §§ 2 bis 5, 410, sofern darin auf die vorerwähnten Artikel verwiesen wird, 417ter und 417quater, 2.Geiselnahme, erwähnt in Artikel 347bis,
  79. Entführung, erwähnt in den Artikeln 428 bis 430 und 434 bis 437, 4.Zerstörung oder Beschädigung in grossem Ausmass, erwähnt in den Artikeln 521 Absatz 1 und 3, 522, 523, 525, 526, 550bis § 3 Nr. 3, in Artikel 15 des Gesetzes vom
  80. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei sowie in Artikel 114 § 4 des Gesetzes vom
  81. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, wodurch Menschenleben gefährdet oder erhebliche wirtschaftliche Verluste verursacht werden,
  82. Flugzeugentführung, erwähnt in Artikel 30 § 1 Nr.2 des Gesetzes vom
  83. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom
  84. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt,
  85. Eroberung eines Schiffes durch Betrug, Gewalt oder Drohungen dem Kapitän gegenüber, erwähnt in Artikel 33 des Gesetzes vom 5.Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei,
  86. Straftaten, erwähnt in dem durch den Königlichen Erlass vom
  87. Februar 2000 abgeänderten Königlichen Erlass vom
  88. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen und geahndet durch die Artikel 5 bis 7 des Gesetzes vom
  89. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte,
  90. Straftaten, erwähnt in den Artikeln 510 bis 513, 516 bis 518, 520, 547 bis 549 sowie in Artikel 14 des Gesetzes vom 5.Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei, durch die Menschenleben gefährdet werden,
  91. Straftaten, erwähnt im Gesetz vom 3.Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
  92. Straftaten, erwähnt in Artikel 2 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom
  93. Juli 1978 zur Billigung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, abgeschlossen in London, Moskau und Washington am 10.April
  94. § 3 - Die nachstehend aufgezählten Straftaten sind unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen auch terroristische Straftaten:
  95. andere als in § 2 erwähnte Zerstörung oder Beschädigung in grossem Ausmass oder Verursachung einer Überschwemmung von Infrastrukturen, Verkehrssystemen, öffentlichem oder privatem Eigentum, wodurch Menschenleben gefährdet oder erhebliche wirtschaftliche Verluste verursacht werden, 2.Entführung anderer als der in § 2 Nr. 5 und 6 erwähnten Beförderungsmittel,
  96. Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung nuklearer oder chemischer Waffen, Verwendung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen sowie Erforschung und Entwicklung chemischer Waffen, 4.Freisetzung gefährlicher Stoffe, wodurch Menschenleben gefährdet werden,
  97. Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen grundlegenden natürlichen Ressourcen, wodurch Menschenleben gefährdet werden, 6.Drohung, eine der in § 2 oder in vorliegendem Paragraphen aufgezählten Straftaten zu begehen.] [Neuer Artikel 137 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  98. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  99. Dezember 2003)] [Art. 138 - § 1 - Die Strafen für die in Artikel 137 § 2 aufgezählten Straftaten werden wie folgt ersetzt, wenn diese Straftaten terroristische Straftaten sind:
  100. Geldbusse durch Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren, 2.Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten durch Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren,
  101. Gefängnisstrafe von höchstens einem Jahr durch Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren, 4.Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren durch Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren,
  102. Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren durch Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, 6.Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren durch Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren,
  103. Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren durch Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren, 8.Zuchthausstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren durch Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren,
  104. Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren durch Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren, 10.Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren durch lebenslängliche Zuchthausstrafe. § 2 - Die in Artikel 137 § 3 erwähnten terroristischen Straftaten werden mit folgenden Strafen geahndet:
  105. in dem in Nr.6 erwähnten Fall mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Drohung sich auf eine mit einer Korrektionalstrafe bedrohte Straftat bezieht, und mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die Drohung sich auf eine mit einer Kriminalstrafe bedrohte Straftat bezieht,
  106. in den in den Nummern 1, 2 und 5 erwähnten Fällen mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren, 3.in den in den Nummern 3 und 4 erwähnten Fällen mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe.] [Neuer Artikel 138 eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  107. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  108. Dezember 2003)] [Art. 139 - Ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um in Artikel 137 erwähnte terroristische Straftaten zu begehen, ist eine terroristische Vereinigung. Eine Organisation, deren tatsächliches Ziel ausschliesslich politisch, gewerkschaftlich, philanthropisch, philosophisch oder religiös ausgerichtet ist oder die ausschliesslich ein anderes rechtmässiges Ziel verfolgt, kann als solche nicht als eine terroristische Vereinigung im Sinne von Absatz 1 angesehen werden.] [Neuer Artikel 139 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  109. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  110. Dezember 2003)] [Art. 140 - § 1 - Wer sich an Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung beteiligt, auch durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln an eine terroristische Vereinigung oder durch jegliche Art der Finanzierung von Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, mit dem Wissen, dass seine Beteiligung zu Verbrechen oder Vergehen der terroristischen Vereinigung beiträgt, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft. § 2 - Jeder Anführer einer terroristischen Vereinigung wird mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren und mit einer Geldbusse von 1.000 bis zu 200.000 EUR bestraft.] [Neuer Artikel 140 eingefügt durch Art. 6 des G. vom
  111. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  112. Dezember 2003)] [Art. 141 - Wer, ausser in den in Artikel 140 erwähnten Fällen, materielle Mittel einschliesslich finanzieller Unterstützung zur Begehung einer in Artikel 137 erwähnten terroristischen Straftat bereitstellt, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft.] [Neuer Artikel 141 eingefügt durch Art. 7 des G. vom
  113. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  114. Dezember 2003)] [Art. 141bis - Vorliegender Titel findet weder Anwendung auf Handlungen der Streitkräfte während eines bewaffneten Konflikts, wie sie im humanitären Völkerrecht definiert und durch dieses Völkerrecht geregelt sind, noch auf Handlungen der Streitkräfte eines Staates im Rahmen der Ausführung ihrer offiziellen Aufgaben, sofern sie durch andere Regeln des Völkerrechts geregelt sind.] [Art. 141bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom
  115. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  116. Dezember 2003)] [Art. 141ter - Keine Bestimmung des vorliegenden Titels kann dahin gehend ausgelegt werden, dass sie Rechte oder Grundfreiheiten wie das Streikrecht, die Versammlungs-, Vereinigungs- oder Meinungsfreiheit, einschliesslich des Rechts, zur Verteidigung seiner Interessen mit anderen Gewerkschaften zu gründen und sich ihnen anzuschliessen, und des damit verbundenen Kundgebungsrechts, so wie sie insbesondere in den Artikeln 8 bis 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, schmälert oder behindert.] [Art. 141ter eingefügt durch Art. 9 des G. vom
  117. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  118. Dezember 2003)] TITEL II - Verbrechen und Vergehen, die von der Verfassung her gewährleistete Rechte verletzen [...] [Frühere Unterteilung Kapitel I aufgehoben durch Art. 10 des G. vom
  119. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 29.Dezember 2003)] [...] [Frühere Artikel 137 bis 141 aufgehoben durch Art. 199 Nr. 13 des G. vom
  120. Mai 1872 (Belgisches Staatsblatt vom
  121. Mai 1872)] [KAPITEL I] - [Vergehen in Bezug auf die freie Ausübung der Kulte ] [Früheres Kapitel II umnummeriert zu Kapitel I und Überschrift ersetzt durch Art. 11 des G. vom
  122. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  123. Dezember 2003)] Art.142 - Wer durch Gewalt oder Drohungen eine oder mehrere Personen zwingt oder hindert, einen Kult auszuüben, der Ausübung dieses Kultes beizuwohnen, bestimmte religiöse Feste zu feiern, bestimmte Ruhetage einzuhalten und infolgedessen ihre Werkstätten, Geschäfte oder Lagerräume zu öffnen oder zu schliessen und bestimmte Arbeiten zu verrichten oder einzustellen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 [EUR] bestraft. [Art. 142 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  124. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  125. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  126. Januar 2002 -] Art. 143 - Wer durch Störungen oder Unruhestiftung die Ausübung eines Kultes an einem dazu bestimmten oder gewöhnlich dazu dienenden Ort oder bei öffentlichen Feierlichkeiten dieses Kultes verhindert, verzögert oder unterbricht, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] bestraft. [Art. 143 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  127. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  128. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  129. Januar 2002 -] Art. 144 - Wer durch Handlungen, Worte, Gebärden oder Drohungen Kultgegenstände entweder an den zur Ausübung des Kultes bestimmten beziehungsweise gewöhnlich dazu dienenden Orten oder bei öffentlichen Feierlichkeiten dieses Kultes schändet, wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] bestraft. [Art. 144 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  130. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  131. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  132. Januar 2002 -] Art. 145 - Mit denselben Strafen wird bestraft, wer durch Handlungen, Worte, Gebärden oder Drohungen den Diener eines Kultes bei der Ausübung seines Amtes schmäht. Wer den Diener eines Kultes schlägt, wird mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 500 [EUR] bestraft. [Art. 145 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  133. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  134. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  135. Januar 2002 -] Art. 146 - Haben die Schläge Blutverlust, Verwundung oder Krankheit zur Folge, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 [EUR] bestraft. [Art. 146 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  136. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  137. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  138. Januar 2002 -] [KAPITEL II] - [Verletzung der durch die Verfassung gewährleisteten Rechte durch Beamte ] [Früheres Kapitel III umnummeriert zu Kapitel II und Überschrift ersetzt durch Art. 12 des G. vom
  139. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  140. Dezember 2003)] Art. 147 - Jeder Beamte oder öffentliche Amtsträger, jeder Träger oder Vertreter der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, der rechtswidrig und willkürlich eine oder mehrere Personen festnimmt oder festnehmen lässt, gefangen hält oder gefangen halten lässt, wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Die Gefängnisstrafe beläuft sich auf sechs Monate bis zu drei Jahre, wenn die rechtswidrige und willkürliche Gefangenhaltung länger als zehn Tage gedauert hat. Hat sie länger als einen Monat gedauert, wird der Schuldige zu einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren verurteilt. Er wird ausserdem mit einer Geldbusse von 50 bis zu 1.000 [EUR] bestraft und er kann zu der Aberkennung der in [Artikel 31 Absatz 1] Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Rechte verurteilt werden. [Art. 147 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  141. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  142. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  143. Januar 2002 - und Art. 10 des G. vom
  144. April 2009 (Belgisches Staatsblatt vom
  145. April 2009) - in Kraft ab dem
  146. April 2009 -] Art. 148 - Jeder Beamte des administrativen oder gerichtlichen Standes, jeder Gerichts- oder Polizeioffizier, jeder Befehlshaber oder Vertreter der öffentlichen Macht, der in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten in dieser Eigenschaft gegen den Willen des Bewohners in dessen Wohnung eindringt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 [EUR] bestraft. [Art. 148 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  147. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  148. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  149. Januar 2002 -] Art. 149 - 150 - [...] [Art. 149 und 150 aufgehoben durch Art. 31 des G. vom
  150. Oktober 1930 (Belgisches Staatsblatt vom 20.-
  151. Oktober 1930)] Art. 151 - Jede andere willkürliche und frevlerische Handlung gegen die durch die Verfassung gewährleisteten Freiheiten und Rechte, die von einem Beamten oder öffentlichen Amtsträger, einem Träger oder Vertreter der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht befohlen oder ausgeführt wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr geahndet. Art. 152 - Wenn der Beschuldigte nachweist, dass er auf Befehl seiner Vorgesetzten in Sachen gehandelt hat, für die sie zuständig sind und für die er ihnen als Untergeordneter Gehorsam schuldete, werden die in den vorhergehenden Artikeln angedrohten Strafen nur auf die Vorgesetzten angewandt, die den Befehl erteilt haben. Art. 153 - Wenn die Beamten oder öffentlichen Amtsträger, die beschuldigt werden, eine der in den Artikeln 148 bis 151 erwähnten Handlungen befohlen, zugelassen oder erleichtert zu haben, behaupten, dass ihre Unterschrift erschlichen worden ist, sind sie verpflichtet, der Handlung gegebenenfalls ein Ende zu setzen und den Schuldigen anzuzeigen; andernfalls werden sie persönlich verfolgt. Art. 154 - Wenn eine der in den Artikeln 148 bis 151 erwähnten willkürlichen Handlungen durch Fälschung der Unterschrift eines Beamten begangen worden ist, werden die Urheber der Fälschung und diejenigen, die die Unterschrift böswillig oder betrügerisch verwenden, mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft. [Art. 154 abgeändert durch Art. 40 des G. vom
  152. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  153. März 2003) - in Kraft ab dem
  154. März 2003 -] Art. 155 - Beamte oder öffentliche Amtsträger, die mit verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufgaben beauftragt sind und die es unterlassen oder sich weigern, eine ihnen zur Kenntnis gebrachte rechtswidrige Gefangenhaltung zu beenden, obgleich sie dazu befugt sind, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft. Art. 156 - Beamte oder öffentliche Amtsträger, die mit verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufgaben beauftragt sind und die, obgleich sie nicht befugt sind, eine rechtswidrige Gefangenhaltung zu beenden, es unterlassen oder sich weigern, eine ihnen zur Kenntnis gebrachte rechtswidrige Gefangenhaltung festzustellen und bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Art. 157 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 [EUR] wird beziehungsweise werden bestraft: Direktoren, Befehlshaber, Wärter und Türsteher von [Gefängnissen], die einen Gefangenen ohne rechtmässigen Auftrag oder Befehl oder ohne Urteil aufnehmen, wer einen Gefangenen festhält oder sich weigert, ihn dem Polizeioffizier oder dessen Befehlsträger vorzuführen, ohne nachzuweisen, dass der Prokurator des Königs oder der Richter dies verboten hat, wer sich weigert, dem Polizeioffizier seine Register vorzulegen. [Art. 157 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  155. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  156. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  157. Januar 2002 -, Art. 2 des G. vom
  158. Mai 1999 (Belgisches Staatsblatt vom
  159. Juni 1999) und Art.170 des G. vom
  160. Januar 2005 (Belgisches Staatsblatt vom
  161. Februar 2005) - in Kraft ab dem
  162. Januar 2007 -] Art. 158 - Mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2.000 [EUR] werden bestraft und zur Aberkennung des Rechtes, öffentliche Funktionen, Ämter oder Stellen zu bekleiden, können verurteilt werden: alle Richter, Mitglieder der Staatsanwaltschaft, Gerichtspolizeioffiziere beziehungsweise alle anderen öffentlichen Amtsträger, die ohne die vorgeschriebene Erlaubnis entweder ein Urteil gegen einen Minister, einen Senator beziehungsweise einen Abgeordneten oder einen Beschluss beziehungsweise einen Befehl, Letztere zu verfolgen beziehungsweise in den Anklagezustand zu versetzen, herbeiführen, erlassen beziehungsweise unterzeichnen oder die ohne die gleiche Erlaubnis den Auftrag oder Befehl erteilen oder unterzeichnen, entweder einen Minister oder einen Senator beziehungsweise einen Abgeordneten zu fassen beziehungsweise festzunehmen, es sei denn, die beiden Letztgenannten werden auf frischer Tat entdeckt. [Art. 158 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  163. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  164. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  165. Januar 2002 -] Art. 159 - Mit derselben Strafe werden Mitglieder der Staatsanwaltschaft, Richter oder öffentliche Amtsträger bestraft, die Personen an anderen als den von der Regierung oder der öffentlichen Verwaltung bestimmten Orten festhalten oder festhalten lassen. TITEL III - Verbrechen und Vergehen gegen das Vertrauen in den Staat KAPITEL I - Falschmünzerei Art. 160 - [Wer Gold- oder Silbermünzen nachmacht, die in Belgien oder im Ausland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, wird mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.] [Art. 160 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des G. vom
  166. Juli 1932 (Belgisches Staatsblatt vom
  167. August 1932)

Art. 41des G.

vom

  1. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 161 - Mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] wird bestraft, wer solche Münzen verfälscht. [Art. 161 abgeändert durch Art. 42 des G. vom
  3. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  4. März 2003) - in Kraft ab dem
  5. März 2003 -] Art. 162 - [Wer Münzen, die in Belgien oder im Ausland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, aus einem anderen Metall nachmacht oder wer Euro-Münzen nachmacht, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Der Schuldige kann ausserdem zu der Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 verurteilt werden.] [Art. 162 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
  6. April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom
  7. Juni 2001)] Art. 163 - [Die Verfälschung solcher Münzen wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet.] [Art. 163 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  8. April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom
  9. Juni 2001)] Art. 164 - 167 - [...] [Art. 164 bis 167 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 3 des G. vom
  10. Juli 1932 (Belgisches Staatsblatt vom
  11. August 1932)] Art. 168 - Wie Fälscher oder ihre Komplizen wird nach den in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Unterscheidungen bestraft, wer sich in Absprache mit ihnen entweder an der Ausgabe beziehungsweise versuchten Ausgabe dieser nachgemachten beziehungsweise verfälschten Münzen oder an ihrer Einfuhr beziehungsweise versuchten Einfuhr ins belgische Staatsgebiet beteiligt. Art. 169 - Wer sich, ohne sich der im vorhergehenden Artikel erwähnten Beteiligung schuldig zu machen, wissentlich nachgemachte oder verfälschte Münzen beschafft und diese in Umlauf bringt oder in Umlauf zu bringen versucht, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. [Wer nachgemachte oder verfälschte Münzen annimmt oder sich solche beschafft, um sie in Umlauf zu bringen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr bestraft. Der Versuch eines im vorhergehenden Absatz erwähnten Vergehens wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten geahndet.] [Art. 169 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 des G. vom
  12. Juli 1932 (Belgisches Staatsblatt vom
  13. August 1932)] Art. 170 - Wer nachgemachte oder verfälschte Münzen, die er als echte angenommen hat, wieder in Umlauf bringt, nachdem er ihre Mängel festgestellt hat oder hat feststellen lassen, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] bestraft. [Der Versuch eines im vorhergehenden Absatz erwähnten Vergehens wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 [EUR] geahndet.] [Art. 170 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  14. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  15. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  16. Januar 2002 -; Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  17. April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom
  18. Juni 2001)

Art. 2des G.

vom

  1. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  3. Januar 2002 -] Sonderbestimmungen Art. 171 - Wer sich bei der Auswahl der Proben, die in Ausführung des Währungsgesetzes zur Überprüfung des Feingehalts und des Gewichts der Gold- und Silbermünzen bestimmt sind, eines Betrugs schuldig macht, wird mit [einer Zuchthausstrafe] von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bestraft. [Art. 171 abgeändert durch Art. 43 des G. vom
  4. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  5. März 2003) - in Kraft ab dem
  6. März 2003 -] Art. 172 - Wer diesen Betrug bei der Auswahl der Proben von Münzen aus einem anderen Metall begeht, wird mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] bestraft. [Art. 172 abgeändert durch Art. 44 des G. vom
  7. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  8. März 2003) - in Kraft ab dem
  9. März 2003 -] KAPITEL II - Nachmachen oder Verfälschen von öffentlichen Wertpapieren, Aktien, Schuldverschreibungen, Zinsscheinen und gesetzlich zugelassenen Banknoten Art. 173 - [Mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren wird bestraft, wer von der Staatskasse ausgegebene Schuldverschreibungen, zu diesen Schuldverschreibungen gehörende Zinsscheine, vom Schatzamt ausgestellte Gutscheine, Schecks oder Überweisungen, von der Staatskasse ausgegebene Inhabernoten oder Inhaberbanknoten, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder deren Ausgabe durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oder die auf Euro lauten, nachmacht oder verfälscht. Mit denselben Strafen wird bestraft, wer Inhabernoten nachmacht oder verfälscht, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder deren Ausgabe durch ein Gesetz eines anderen Landes oder aufgrund einer Bestimmung, die dort Gesetzeskraft hat, erlaubt ist.] [Art. 173 ersetzt durch Art. 5 des G. vom
  10. April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom
  11. Juni 2001)] Art. 174 - Mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren wird bestraft, wer entweder Inhaberschuldverschreibungen der Staatsschuld eines anderen Landes oder zu diesen Wertpapieren gehörende Zinsscheine [...] nachmacht oder verfälscht. [Art. 174 abgeändert durch Art. 1 Nr. 6 des G. vom
  12. Juli 1932 (Belgisches Staatsblatt vom
  13. August 1932) und Art. 45 des G. vom
  14. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13.März 2003) - in Kraft ab dem
  15. März 2003 -] Art. 175 - [Wer entweder Aktien, Schuldverschreibungen beziehungsweise andere Wertpapiere, die von Provinzen, Gemeinden, öffentlichen Verwaltungen beziehungsweise Einrichtungen, unter welcher Bezeichnung auch immer, von Gesellschaften beziehungsweise Privatpersonen rechtmässig ausgegeben worden sind, oder zu diesen verschiedenen Wertpapieren gehörende Zins- beziehungsweise Dividendenscheine nachmacht oder verfälscht, wird mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft, wenn die Ausgabe in Belgien erfolgt ist, und mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die Ausgabe im Ausland erfolgt ist.] [Art. 175 ersetzt durch Art. 46 des G. vom
  16. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  17. März 2003) - in Kraft ab dem
  18. März 2003 -] Art. 176 - Wie Fälscher oder ihre Komplizen wird nach den in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Unterscheidungen bestraft, wer sich in Absprache mit ihnen entweder an der Ausgabe beziehungsweise versuchten Ausgabe dieser nachgemachten oder verfälschten Aktien, Schuldverschreibungen, Zinsscheine, Dividendenscheine beziehungsweise Noten oder an ihrer Einfuhr beziehungsweise versuchten Einfuhr nach Belgien beteiligt. Art. 177 - Wer sich, ohne sich der im vorhergehenden Artikel erwähnten Beteiligung schuldig zu machen, wissentlich nachgemachte oder verfälschte Aktien, Schuldverschreibungen, Zinsscheine, Dividendenscheine oder Noten beschafft und diese ausgibt oder auszugeben versucht, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. [Wer nachgemachte oder verfälschte Noten annimmt oder sich solche beschafft, um sie in Umlauf zu bringen, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Der Versuch eines im vorhergehenden Absatz erwähnten Vergehens wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr geahndet.] [Art. 177 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 7 des G. vom
  19. Juli 1932 (Belgisches Staatsblatt vom
  20. August 1932)] Art. 178 - Wer nachgemachte oder verfälschte Aktien, Schuldverschreibungen, Zinsscheine, Dividendenscheine oder Noten, die er als echte angenommen hat, wieder in Umlauf bringt, nachdem er ihre Mängel festgestellt hat oder hat feststellen lassen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. [Der Versuch eines im vorhergehenden Absatz erwähnten Vergehens wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.] [Art. 178 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  21. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  22. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  23. Januar 2002 -; Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom
  24. April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom
  25. Juni 2001)

Art. 2des G.

vom

  1. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. Juli 2000) - in Kraft ab dem
  3. Januar 2002 -] [KAPITEL IIbis - Schutz der als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Geldzeichen ] [Unterteilung Kapitel IIbis eingefügt durch Art. 19 des G. vom
  4. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom
  5. Dezember 2001) - in Kraft ab dem
  6. Januar 2002 -] [Art. 178bis - Wer Geldzeichen ausgibt, die als Zahlungsmittel für den öffentlichen Umlauf bestimmt sind, ohne von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt zu sein, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.] [Art. 178bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom
  7. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom
  8. Dezember 2001) - in Kraft ab dem
  9. Januar 2002 -] [Art. 178ter - W

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