{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Januar 2002 -] [Art. 178ter - Wer wissentlich und willentlich Geldzeichen, die in Belgien oder im Ausland als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, als Träger für Werbemitteilungen oder andere Mitteilungen verwendet oder wer den Gebrauch dieser Geldzeichen als Zahlungsmittel wissentlich und willentlich erschwert, indem er sie beschädigt, beschmutzt, überschreibt oder auf irgendeine Weise unbrauchbar macht, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.] [Art. 178ter eingefügt durch Art. 21 des G. vom 10. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2001) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2002 -] KAPITEL III - Nachmachen oder Verfälschen von Siegeln, Stempeln, Prägeutensilien usw.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 179</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren wird bestraft, wer das Staatssiegel nachmacht oder vom nachgemachten Siegel Gebrauch macht. [Art. 179 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 23. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 180 - [Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren wird bestraft: wer entweder Staatsstempel oder Prägestempel, die zur Kennzeichnung von Gold beziehungsweise Silber dienen, nachmacht oder verfälscht, wer von diesen nachgemachten oder verfälschten Stempeln oder Prägestempeln Gebrauch macht, wer Münzstempel und -matrizen oder andere Gegenstände oder Mittel, die zur Herstellung von Münzen bestimmt sind, nachmacht oder verfälscht, wer Stempel, Matrizen, Klischees, Platten oder andere Gegenstände oder Mittel nachmacht oder verfälscht, die zur Anfertigung dienen entweder von Stempeln oder von Aktien, Schuldverschreibungen, Zins- beziehungsweise Dividendenscheinen oder von Inhabernoten, die von der Staatskasse ausgegeben werden, beziehungsweise von Banknoten, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder deren Ausgabe durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oder die auf Euro lauten.] [Art. 180 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 4 April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 23. Juni 2001)] Art. 181 - Mit derselben Strafe wird bestraft, wer wissentlich mit nachgemachten oder verfälschten Stempeln oder Prägestempeln gekennzeichnetes Papier oder Gold oder Silber zum Verkauf auslegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-182\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 182</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die vom Garantiebüro angebrachten Kennzeichnungen auf betrügerische Weise für andere Gegenstände verwendet worden sind oder wenn diese Kennzeichnungen oder Stempelabdrücke nachgemacht worden sind, ohne dass von nachgemachten Prägestempeln oder Stempeln Gebrauch gemacht worden ist, so werden die Schuldigen mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-183\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 183</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer sich wissentlich Papier beschafft hat, das mit einem nachgemachten oder verfälschten Stempel gekennzeichnet ist, und davon Gebrauch macht, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten bestraft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-184\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 184</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren wird bestraft und zu der Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 kann verurteilt werden: wer Fahrscheine für den Personen- oder Güterverkehr nachmacht oder von nachgemachten Fahrscheinen Gebrauch macht, wer Siegel, Stempel oder Prägeutensilien entweder irgendeiner Behörde oder eines privaten Bankinstituts, eines privaten Industrie- beziehungsweise Handelsunternehmens oder einer Privatperson nachmacht oder von den nachgemachten Siegeln, Stempeln oder Prägeutensilien Gebrauch macht Der Versuch dieser Vergehen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr geahndet. [Art. 184 aufgehoben durch Art. 17 des G. vom 1. April 1879 (Belgisches Staatsblatt vom 3. April 1879), was die Herstellerzeichen betrifft] Art. 185 - Mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren wird bestraft, wer sich widerrechtlich echte Siegel, Stempel und Prägeutensilien, die zu einem der in den Artikeln 179 und 180 angegebenen Zwecke bestimmt sind, beschafft und diese zum Nachteil der Rechte und Interessen des Staates, irgendeiner Behörde oder sogar einer Privatperson anwendet oder gebraucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Versuch dieses Vergehens wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr geahndet. [Art. 185bis - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr wird bestraft: wer in betrügerischer Absicht entweder nachgemachte oder verfälschte Münzstempel und -matrizen beziehungsweise andere Gegenstände oder Mittel, die in Artikel 180 vorletzter Absatz erwähnt sind, oder echte Münzstempel und -matrizen beziehungsweise andere Gegenstände oder Mittel, die zur Herstellung von Münzen bestimmt sind, entgegennimmt oder sich solche beschafft, wer in betrügerischer Absicht entweder nachgemachte oder verfälschte Stempel, Matrizen, Klischees, Platten beziehungsweise andere Gegenstände oder Mittel, die aufgrund ihrer Art dazu bestimmt sind, Inhabernoten, die von der Staatskasse ausgegeben werden, beziehungsweise Banknoten, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder deren Ausgabe durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt ist oder die auf Euro lauten, nachzumachen beziehungsweise zu verfälschen, oder echte Stempel, Matrizen, Klischees, Platten beziehungsweise andere Gegenstände oder Mittel, die zur Anfertigung dieser Noten bestimmt sind, entgegennimmt oder sich solche beschafft.]] [Art. 185bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 8 des G. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1932 (Belgisches Staatsblatt vom 20. August 1932) und ersetzt durch Art. 8 des G. vom 4. April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 23. Juni 2001)] Art. 186 - [Wer Siegel, Stempel oder Prägeutensilien, die zu einem der in den Artikeln 179 und 180 angegebenen Zwecke bestimmt sind und anderen Ländern gehören, nachmacht oder verfälscht oder von diesen nachgemachten beziehungsweise verfälschten Siegeln, Stempeln oder Prägeutensilien Gebrauch macht, wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit derselben Strafe wird bestraft: wer Münzstempel und -matrizen oder andere Gegenstände oder Mittel, die zur Herstellung ausländischer Münzen bestimmt sind, nachmacht oder verfälscht, wer Stempel, Matrizen, Klischees, Platten oder andere Gegenstände oder Mittel nachmacht oder verfälscht, die zur Anfertigung dienen von Inhabernoten, die von einem ausländischen Staat ausgegeben werden, oder von Banknoten, die dort als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder deren Ausgabe durch ein Gesetz eines anderen Landes oder durch eine Bestimmung, die dort Gesetzeskraft hat, erlaubt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer Siegel, Stempel oder Prägeutensilien irgendeiner ausländischen Behörde nachmacht oder von nachgemachten Siegeln, Stempeln oder Prägeutensilien Gebrauch macht, wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft und kann zu der Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 verurteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Versuch dieses Vergehens wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr geahndet.] [Art. 186 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 4. April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 23. Juni 2001)] Art. 187 - [Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren wird bestraft, wer sich widerrechtlich echte Siegel, Stempel oder Prägeutensilien, die zu einem der in den Artikeln 179 und 180 angegebenen Zwecke bestimmt sind und anderen Ländern gehören, beschafft und sie zum Nachteil der Rechte und Interessen dieser Länder, irgendeiner Behörde oder sogar einer Privatperson anwendet oder gebraucht.] Der Versuch dieses Vergehens wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten geahndet. [Art. 187 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1896 (Belgisches Staatsblatt vom 25. Juni 1896)] [Art. 187bis - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr wird bestraft: wer in betrügerischer Absicht entweder nachgemachte oder verfälschte Münzstempel und -matrizen beziehungsweise andere Gegenstände oder Mittel, die in Artikel 186 Absatz 3 erwähnt sind, oder echte Münzstempel und -matrizen beziehungsweise andere Gegenstände oder Mittel, die zur Herstellung ausländischer Münzen bestimmt sind, entgegennimmt oder sich solche beschafft, wer in betrügerischer Absicht entweder nachgemachte oder verfälschte Stempel, Matrizen, Klischees, Platten beziehungsweise andere Gegenstände oder Mittel, die in Artikel 186 Absatz 4 erwähnt sind, oder echte Stempel, Matrizen, Klischees, Platten beziehungsweise andere Gegenstände oder Mittel, die zur Anfertigung von Inhabernoten, die von einem ausländischen Staat ausgegeben werden, oder von Banknoten bestimmt sind, die dort als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder deren Ausgabe durch ein Gesetz eines anderen Landes oder durch eine Bestimmung, die dort Gesetzeskraft hat, erlaubt ist, entgegennimmt oder sich solche beschafft.]] [Art. 187bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 10 des G. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1932 (Belgisches Staatsblatt vom 20. August 1932) und ersetzt durch Art. 10 des G. vom 4. April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 23. Juni 2001)] Art. 188 - Mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren wird bestraft und zu der Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 kann verurteilt werden, wer nationale oder ausländische Briefmarken oder andere Klebemarken nachmacht oder nachgemachte Marken zum Verkauf auslegt oder in Umlauf bringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Versuch, diese Marken nachzumachen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr geahndet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-189\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 189</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer sich Briefmarken oder andere Klebemarken, die nachgemacht sind, beschafft und davon Gebrauch macht, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat bestraft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-190\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 190</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Geldbusse von 26 bis zu 300 [EUR] wird bestraft: wer entweder von Briefmarken beziehungsweise anderen Klebemarken oder von Fahrscheinen für den Personen- oder Güterverkehr die Kennzeichnung entfernt, die anzeigt, dass sie bereits gebraucht wurden, wer von Marken oder Scheinen nach Entfernung dieser Kennzeichnung Gebrauch macht. [Art. 190 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] [Art. 190bis - Die Bestimmungen der Artikel 188 bis 190 gelten nicht nur für selbstklebende Briefmarken, sondern auch für Marken, die auf die von der Post ausgegebenen Dokumente gedruckt werden, sowie für Frankierwerte in Form von Maschinenabdrücken oder Symbolen, die von der Post zugelassen sind.] [Art. 190bis eingefügt durch Art. 150 des G. vom 21. März 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1991) - in Kraft ab dem 1 Oktober 1992 -] Art. 191 - Wer auf Fabrikaten einen anderen Namen als den des Herstellers oder einen anderen Gesellschaftsnamen als den der Fabrik, die diese Gegenstände hergestellt hat, anbringt oder durch Hinzufügen, Entfernen oder Verfälschen jeglicher Art anbringen lässt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselbe Strafe wird gegen jeden Kaufmann, Kommissionär oder Einzelhändler ausgesprochen, der wissentlich mit falschen oder verfälschten Namen gekennzeichnete Gegenstände zum Verkauf auslegt oder in Umlauf bringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemeinsame Bestimmung für die drei vorhergehenden Kapitel Art. 192 - [Personen, die sich der in den Artikeln 160 bis 168, 169 Absatz 2, 171 bis 176, 177 Absatz 2, 180 vorletzter und letzter Absatz, 185bis, 186 Absatz 2 bis 4, 187bis, 497 Absatz 2 und 497bis Absatz 1 erwähnten Straftaten schuldig gemacht haben, bleiben straffrei, wenn sie vor jeglicher Ausgabe nachgemachter beziehungsweise verfälschter Münzen oder nachgemachter beziehungsweise verfälschter Papiere und vor jeglicher Verfolgung die Behörde von diesen Straftaten in Kenntnis gesetzt und ihr die Namen der Täter preisgegeben haben.] [Art. 192 ersetzt durch Art. 1 Nr. 11 des G. vom 12. Juli 1932 (Belgisches Staatsblatt vom 20. August 1932)] [Art. 192bis - Die als Straftaten qualifizierten Taten mit Bezug auf den Euro, wie in den Kapiteln I, II und III des vorliegenden Titels beschrieben, werden mit den in denselben Bestimmungen vorgesehenen Strafen geahndet, wenn sie in Bezug auf belgische Münzen oder Banknoten beziehungsweise Münzen oder Banknoten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gelten oder deren Ausgabe infolge der Einführung oder der Annahme des Euro-Bargeldes nicht mehr erlaubt ist, begangen werden.] [Art. 192bis eingefügt durch Art. 11 des G. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 23. Juni 2001)] [Art. 192ter - § 1 - Wer nach einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr als fünf Jahren durch ein Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Taten, die in den Artikeln 160 bis 170, 173, 176 bis 178, 180 und 185 bis 187bis erwähnt sind, erneut eine dieser Taten begeht, kann zu einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt werden, wenn diese Tat ein Verbrechen ist, das mit Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bedroht ist. Ist diese Tat ein Verbrechen, das mit Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist, kann er zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren verurteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wird zu einer Zuchthausstrafe von mindestens siebzehn Jahren verurteilt, wenn diese Tat ein Verbrechen ist, das mit Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bedroht ist. § 2 - Wer nach einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr als fünf Jahren durch ein Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Taten, die in den Artikeln 160 bis 170, 173, 176 bis 178, 180 und 185 bis 187bis erwähnt sind, erneut eine dieser Taten begeht, kann mit dem Doppelten der durch das Gesetz für diese Tat angedrohten Höchststrafe bestraft werden, wenn diese Tat ein Vergehen ist. § 3 - Wer nach einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr durch ein Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Taten, die in den Artikeln 160 bis 170, 173, 176 bis 178, 180 und 185 bis 187bis erwähnt sind, erneut eine dieser Taten begeht, kann mit dem Doppelten der durch das Gesetz für diese Tat angedrohten Höchststrafe bestraft werden, wenn diese Tat ein Vergehen ist.] [Art. 192ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Januar 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 10. Februar 2005)] KAPITEL IV - [Urkunden-, Informatik- und Telegrammfälschung ] [Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 3. Februar 2001)] Art. 193 - Urkunden-[, Informatik-] oder Telegrammfälschung, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wird, wird gemäss den folgenden Artikeln geahndet. [Art. 193 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 28. November 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 3. Februar 2001)] Abschnitt I - Fälschung von authentischen und öffentlichen Urkunden, von Geschäfts- oder Bankurkunden und von Privaturkunden Art. 194 - Jeder Beamte oder öffentliche Amtsträger, der in Ausübung seines Amtes eine Fälschung begeht entweder durch Fälschung von Unterschriften oder durch Verfälschung von Akten, Urkunden oder Unterschriften oder durch Unterschiebung von Personen oder durch Eintragungen oder Zusätze in öffentlichen Registern oder anderen öffentlichen Urkunden nach deren Erstellung oder Abschliessung, wird mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft. [Art. 194 abgeändert durch Art. 48 des G. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 195 - Mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren wird jeder Beamte oder öffentliche Amtsträger bestraft, der bei der Abfassung der Urkunden für sein Amt den wesentlichen Inhalt der Urkunden oder die diesbezüglichen Umstände verfälscht, entweder indem er andere Vereinbarungen verfasst als diejenigen, die von den Parteien angegeben oder diktiert worden sind, oder indem er unwahre Umstände als wahr festhält. [Art. 195 abgeändert durch Art. 48 des G. vom 23. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 196 - Mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] werden die anderen Personen bestraft, die eine Fälschung authentischer und öffentlicher Urkunden begehen, sowie alle Personen, die eine Fälschung von Geschäfts-, Bank- oder Privaturkunden begehen entweder durch Fälschung von Unterschriften oder durch Nachmachen oder Verfälschen von Urkunden oder Unterschriften oder durch Anfertigung von Vereinbarungen, Verfügungen, Verbindlichkeiten oder Entlastungen beziehungsweise durch ihre nachträgliche Aufnahme in die Urkunden oder durch Hinzufügung oder Verfälschung von Klauseln, Erklärungen oder Umständen, die diese Urkunden enthalten oder feststellen sollten. [Art. 196 abgeändert durch Art. 49 des G. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 197 - In allen in vorliegendem Abschnitt erwähnten Fällen werden Personen, die von gefälschten Urkunden oder gefälschten Schriftstücken Gebrauch machen, so bestraft, als wären sie die Urheber der Fälschung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Fälschung von Reisepässen, Waffenscheinen, Arbeiterheften, Reiseordern und Bescheinigungen Art. 198 - Wer Reisepässe, [im Waffengesetz erwähnte Dokumente] oder Arbeiterhefte nachmacht oder verfälscht oder von Reisepässen, von [im Waffengesetz erwähnten Dokumenten] oder von Arbeiterheften, die nachgemacht oder verfälscht wurden, Gebrauch macht, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft. [Art. 198 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 8. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 9. Juni 2006) - in Kraft ab dem 9. Juni 2006 -] Art. 199 - Wer in einem Reisepass, einem [im Waffengesetz erwähnten Dokument] oder einem Arbeiterheft einen falschen Namen annimmt oder als Zeuge bei der Ausstellung dieser Schriftstücke auf einen falschen Namen mitwirkt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. [Art. 199 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 9. Juni 2006) - in Kraft ab dem 9. Juni 2006 -] [Art. 199bis - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer in betrügerischer Absicht einen Reisepass, einen Reiseschein, einen Personalausweis oder ein gleichwertiges Dokument sowie die zu ihrer Ausstellung dienenden Formulare gebraucht, an einen Dritten abtritt oder von einem Dritten annimmt oder wer die darin auferlegten Verbotsbestimmungen und einschränkenden Bedingungen nicht einhält, 2.wer innerhalb der vorgegebenen Frist einer Entscheidung der zuständigen Behörde über den Entzug eines Reisepasses oder gleichwertigen Dokuments nicht Folge leistet.] [Art. 199bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1974 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 1974); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2002 -] Art. 200 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren wird bestraft, wer eine Reiseorder fälschlich anfertigt, nachmacht beziehungsweise verfälscht oder von einer fälschlich angefertigten, nachgemachten beziehungsweise verfälschten Reiseorder Gebrauch macht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-201\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 201</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer sich von einem öffentlichen Amtsträger eine Reiseorder unter falschem Namen oder unter Angabe einer falschen Eigenschaft ausstellen lässt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren bestraft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-202\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 202</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der öffentliche Amtsträger, der einer ihm unbekannten Person einen Reisepass, ein [im Waffengesetz erwähntes Dokument], ein Arbeiterheft oder eine Reiseorder ausstellt, ohne ihren Namen und ihre Eigenschaft von zwei ihm bekannten Bürgern bestätigen zu lassen, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 [EUR] bestraft War dem öffentlichen Amtsträger bei Ausstellung dieser Schriftstücke bekannt, dass der Name oder die Eigenschaft falsch war, wird er mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er sich durch Spenden oder Versprechen dazu hat bewegen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den beiden letzten Fällen kann er ausserdem zu der Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 verurteilt werden. [Art. 202 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 - und Art. 39 des G. vom 8. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 9. Juni 2006) - in Kraft ab dem 9.Juni 2006 -] Art. 203 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr wird bestraft, wer, um sich oder einen anderen von einem gesetzlich geschuldeten Dienst oder von jeglicher anderen durch Gesetz auferlegten Verpflichtung zu befreien, fälschlich eine Krankheits- oder Gebrechlichkeitsbescheinigung anfertigt entweder unter dem Namen eines Arztes, Chirurgen oder anderen Gesundheitsoffiziers oder unter irgendeinem Namen, dem er eine dieser Eigenschaften fälschlich zuweist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-204\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 204</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Arzt, Chirurg oder andere Gesundheitsoffizier, der, um jemanden zu begünstigen, fälschlich Krankheiten oder Gebrechen bescheinigt, aufgrund deren eine Befreiung von einem gesetzlich geschuldeten Dienst oder von jeglicher anderen durch Gesetz auferlegten Verpflichtung gewährt werden kann, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren bestraft Hat er sich durch Spenden oder Versprechen dazu bewegen lassen, wird er mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft; er kann ausserdem zu der Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 verurteilt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-205\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 205</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer unter dem Namen eines Beamten oder eines öffentlichen Amtsträgers fälschlich ein Leumundszeugnis, einen Bedürftigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung in Bezug auf jeglichen anderen Umstand anfertigt, mit denen bezweckt wird, das Wohlwollen der öffentlichen Behörde oder von Privatpersonen für die darin genannten Personen herbeizuführen oder diesen Personen zu einer Arbeitsstelle, einem Kredit oder zu Unterstützung zu verhelfen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft Werden die Bescheinigungen fälschlich unter dem Namen einer Privatperson angefertigt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten bestraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-206\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 206</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer unter dem Namen eines Beamten oder eines öffentlichen Amtsträgers fälschlich Bescheinigungen jeglicher Art anfertigt, mit denen öffentlichen oder privaten Interessen geschadet werden kann, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft und kann ausserdem zu der Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 verurteilt werden Werden die Bescheinigungen fälschlich unter dem Namen einer Privatperson angefertigt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-207\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 207</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer Bescheinigungen verfälscht und wer von verfälschten oder gefälschten Bescheinigungen oder von Bescheinigungen, die unter den in den Artikeln 203, 204, 205 und 206 aufgezählten Umständen fälschlich angefertigt worden sind, Gebrauch macht, wird mit den in diesen Artikeln angedrohten Strafen nach den darin festgelegten Unterscheidungen bestraft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-208\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 208</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Beamte oder öffentliche Amtsträger, der in Ausübung seines Amtes gefälschte Bescheinigungen ausstellt, Bescheinigungen verfälscht oder von gefälschten oder verfälschten Bescheinigungen Gebrauch macht, wird mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] bestraft. [Art. 208 abgeändert durch Art. 49 des G. vom 23. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 209 - Wer als Zeuge bei der Ausstellung gefälschter Bescheinigungen durch eine öffentliche Behörde mitwirkt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren bestraft Wer sich durch Spenden oder Versprechen bestechen lässt, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft und kann zu der Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 verurteilt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-210\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 210</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Wer durch oder aufgrund des Gesetzes verpflichtet ist, für die Beherbergung von Gästen ein Register oder eine Gästeblattsammlung zu führen, und die betreffenden Personen wissentlich unter falschem Namen einträgt oder dieses Register beziehungsweise diese Gästeblattsammlung auf irgendeine andere Weise verfälscht, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft.] [Art. 210 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 17. Dezember 1963 (Belgisches Staatsblatt vom 26. Mai 1965)] [Abschnitt IIbis - Informatikfälschung [Abschnitt IIbis mit Art. 210bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 28 November 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 3. Februar 2001)] Art. 210bis - § 1 - Wer eine Fälschung begeht, indem er Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, in ein Datenverarbeitungssystem eingibt, ändert oder löscht oder indem er mit anderen technologischen Mitteln die mögliche Verwendung der Daten in einem Datenverarbeitungssystem ändert, wodurch die rechtliche Tragweite solcher Daten verändert wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. § 2 - Wer von den auf diese Weise erhaltenen Daten Gebrauch macht, wohl wissend, dass sie gefälscht sind, wird so bestraft, als wäre er der Urheber der Fälschung. § 3 - Der Versuch, die in § 1 erwähnte Straftat zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 50.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Strafen werden verdoppelt, wenn ein Verstoss gegen eine dieser Bestimmungen begangen wird binnen fünf Jahren nach der Verkündung einer Verurteilung wegen einer dieser Straftaten oder wegen einer der in den Artikeln 259bis, 314bis und 504quater oder in Titel IXbis erwähnten Straftaten.] [Art. 210bis §§ 1 und 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2002 -] Abschnitt III - Telegrammfälschung Art. 211 - Beamte, Angestellte und Beauftragte eines Telegrafendienstes, die in Ausübung ihres Amtes eine Fälschung begehen, indem sie Telegramme fälschlich anfertigen oder verfälschen, werden mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-212\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 212</span><span class=\"lf-art-t\">Wer von gefälschten Telegrammen Gebrauch macht, wird so bestraft, als wäre er der Urheber der Fälschung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gemeinsame Bestimmungen für die vier vorhergehenden Kapitel Art. 213 - Die Strafen, die für Personen angedroht sind, die von nachgemachten, fälschlich angefertigten oder verfälschten Münzen, Wertpapieren, Zins- beziehungsweise Dividendenscheinen, Noten, Siegeln, Stempeln, Prägeutensilien, Telegrammen und Schriftstücken Gebrauch machen, finden nur Anwendung, wenn diese Personen in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden von der gefälschten Sache Gebrauch machen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-214\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 214</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen, die in den vier vorhergehenden Kapiteln vorgesehen sind und für die keine Geldbusse eigens angedroht ist, wird eine Geldbusse von 26 bis zu 2.000 [EUR] ausgesprochen. [Art. 214 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] KAPITEL V - Falsche Zeugenaussage und Meineid Art. 215 - Die falsche Zeugenaussage in Kriminalsachen entweder gegen den Angeklagten oder zu seinen Gunsten wird mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] geahndet. [Art. 215 abgeändert durch Art. 49 des G. vom 23. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 216 - [Wenn der Angeklagte entweder zu einer Haftstrafe von mehr als zehn Jahren oder zu einer Zuchthausstrafe auf Zeit von mehr als zehn Jahren verurteilt worden ist, wird der falsche Zeuge, der gegen ihn ausgesagt hat, mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft Er wird mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren bestraft, wenn der Angeklagte zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurteilt worden ist.] [Art. 216 ersetzt durch Art. 50 des G. vom 23. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 217 - Die in den zwei vorhergehenden Artikeln angedrohten Strafen werden gemäss Artikel 80 um einen Grad herabgesetzt, wenn Personen, die vor Gericht geladen wurden, um einfache Auskünfte zu erteilen, sich der Falschaussage entweder gegen den Angeklagten oder zu seinen Gunsten schuldig gemacht haben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-218\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 218</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer sich der falschen Zeugenaussage in Korrektionalsachen entweder gegen den Angeklagten oder zu dessen Gunsten schuldig macht, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-219\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 219</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wer sich der falschen Zeugenaussage in Polizeisachen entweder gegen den Angeklagten oder zu dessen Gunsten schuldig macht, wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-220\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 220</span><span class=\"lf-art-t\">Die falsche Zeugenaussage in Zivilsachen wird mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren geahndet</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-221\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 221</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dolmetscher und Sachverständige, die sich der Falschaussage entweder in Kriminalsachen gegen den Angeklagten oder zu seinen Gunsten oder in Korrektional- oder Polizeisachen gegen den Angeklagten oder zu seinen Gunsten oder in Zivilsachen schuldig machen, werden gemäss den Artikeln 215, 216, 218, 219 und 220 wie falsche Zeugen bestraft Sachverständige in Kriminalsachen, die nicht unter Eidesleistung angehört worden sein sollten, werden gemäss Artikel 217 bestraft. [Art. 221bis - Wer mit der wortgetreuen Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung in Zivilsachen beauftragt ist und Fragen, Aussagen, Anmahnungen oder Antworten wissentlich und willentlich auslässt, den Inhalt der Vernehmung durch Hinzufügen, Auslassen oder Verfälschen von Wörtern oder Sätzen wissentlich und willentlich ändert, die Notizen oder Geräte, die zur Aufzeichnung des Gesagten gedient haben, ganz oder teilweise verändert, entwendet oder beiseite schafft, von diesen Notizen oder Geräten Gebrauch macht, ihren Inhalt reproduziert oder verbreitet zu Zwecken, die nicht mit der Zeugenvernehmung in Zusammenhang stehen, oder das Aufgezeichnete wissentlich und willentlich fehlerhaft überträgt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] bestraft, wenn er es unterlässt, die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass Notizen oder Geräte, die zur Aufzeichnung des Gesagten gedient haben, entweder verschwinden oder verändert werden oder dass von diesen Notizen oder Geräten Gebrauch gemacht wird und ihr Inhalt reproduziert oder verbreitet wird zu Zwecken, die nicht mit der Zeugenvernehmung in Zusammenhang stehen.] [Art. 221bis eingefügt durch Art. 3 (Art. 132) des G. vom 10. Oktober 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2002 -] Art. 222 - [In den in den Artikeln 217, 218, 219, 220, 221 und 221bis Absatz 1 vorgesehenen Fällen kann der Schuldige ausserdem zu der Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 verurteilt werden.] [Art. 222 ersetzt durch Art. 3 (Art. 133) des G. vom 10. Oktober 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 223 - [Wer sich der Verleitung von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern oder in Artikel 221bis erwähnten Personen schuldig macht, wird mit denselben Strafen bestraft wie der falsche Zeuge, und zwar nach den in den Artikeln 215 bis 222 festgelegten Unterscheidungen.] [Art. 223 ersetzt durch Art. 3 (Art. 134) des G. vom 10. Oktober 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1967 (Anlage))] [Art. 223bis - Wer ausser in dem in Artikel 221bis erwähnten Fall die Notizen oder Geräte, die zur Aufzeichnung des während einer Zeugenvernehmung in Zivilsachen Gesagten gedient haben, ganz oder teilweise verändert, entwendet oder beiseite schafft, von diesen Notizen oder Geräten Gebrauch macht und ihren Inhalt reproduziert oder verbreitet zu Zwecken, die nicht mit der Zeugenvernehmung in Zusammenhang stehen, wird mit den in den Artikeln 220 und 222 vorgesehenen Strafen bestraft.] [Art. 223bis eingefügt durch Art. 3 (Art. 135) des G. vom 10. Oktober 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 224 - [Wer sich einer falschen Zeugenaussage, einer Falschaussage oder einer der in den Artikeln 221bis und 223bis erwähnten Taten schuldig macht und Geld, irgendeine Belohnung oder Versprechen angenommen hat, wird ausserdem zu einer Geldbusse von 50 bis zu 3.000 [EUR] verurteilt.] Dieselbe Strafe wird unbeschadet der anderen Strafen auf Personen angewandt, die sich der Verleitung schuldig machen. [Art. 224 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 (Art. 136) des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage)) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] Art. 225 - Die vorhergehenden Bestimmungen in Bezug auf Falschaussagen gelten weder für Kinder unter sechzehn Jahren noch für Personen, die aufgrund ihrer Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Angeklagten nicht unter Eidesleistung angehört werden, wenn diese Aussagen zugunsten des Angeklagten gemacht worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-226\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 226</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Person, der in Zivilsachen der Eid zu- oder zurückgeschoben wird und die einen Meineid leistet, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 [EUR] bestraft; sie kann ausserdem zu der Aberkennung von Rechten gemäss Artikel 33 verurteilt werden. [Mit denselben Strafen wird bestraft, wer bei einer Versiegelung oder einer Inventarerrichtung einen Meineid leistet.] [Art. 226 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -; Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 (Art. 137) des G.vom 10. Oktober 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 31 Oktober 1967 (Anlage)) - in Kraft ab dem 1. November 1968 -] KAPITEL VI - Amts-, Titel- oder Namensanmassung Art. 227 - Wer sich in zivile oder militärische öffentliche Ämter einmischt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. [Art. 227bis - § 1 - [Mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.000 [EUR] wird bestraft, wer sich widerrechtlich öffentlich den Inhaber- oder Stellvertretertitel oder -dienstgrad von Personen beilegt, die an der Ausübung der öffentlichen Macht beteiligt sind oder ein ziviles oder militärisches öffentliches Amt ausüben.] § 2 - Mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] wird bestraft, wer als Reserveoffizier, pensionierter Offizier, Offizier und Reserveoffizier mit einem Ehrendienstgrad öffentlich den Titel eines Offiziers oder den seines Dienstgrades trägt, ohne diesen Titel je nach Fall mit dem Zusatz \"Reserve-\", \"pensionierter\", \"Ehren-\" beziehungsweise \"ehrenamtlicher Reserve-\" zu versehen.] [Art. 227bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1947 (Belgisches Staatsblatt vom 19.-20. Mai 1947); § 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 1. Februar 1977 (Belgisches Staatsblatt vom 3. März 1977) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -; § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] [Art. 227ter - Wer sich öffentlich entweder den Rechtsanwaltstitel, ohne im Kammerverzeichnis beziehungsweise in einer Praktikantenliste eingetragen zu sein, oder den Titel eines Honorarrechtsanwalts, ohne im Besitz der in Artikel 436 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Erlaubnis zu sein, beilegt, wird mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.000 [EUR] bestraft.] [Art. 227ter eingefügt durch Art. 3 (Art. 138) des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage)) - in Kraft ab dem 1. November 1968 - und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] Art.228 - Wer öffentlich eine Amtstracht, eine Dienstuniform, ein Ehrenzeichen, ein Band oder andere Abzeichen eines Ordens trägt, die ihm nicht zustehen, wird mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.000 [EUR] bestraft. [Art. 228 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] Art. 229 - Ein Belgier, der öffentlich das Ehrenzeichen, das Band oder andere Abzeichen eines ausländischen Ordens trägt, bevor er dazu die Erlaubnis des Königs erhalten hat, wird mit einer Geldbusse von 50 bis zu 500 [EUR] bestraft. [Art. 229 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] Art. 230 - Mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.000 [EUR] wird bestraft, wer sich öffentlich einen Adelstitel beilegt, der ihm nicht zusteht. [Art. 230 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -] Art. 231 - Wer sich öffentlich einen Namen beilegt, der ihm nicht zusteht, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 25 bis zu 300 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. [Art. 231 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2002 -] Art. 232 - Wer als Beamter oder öffentlicher Amtsträger in seinen Urkunden den darin genannten Personen mit ihrem heimlichen Einverständnis Namen oder Adelstitel beilegt, die ihnen nicht zustehen, wird mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.000 [EUR] bestraft. [Art. 232 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -]</p></div>", "next": 0}