← België

Wet betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel van de

Kort samengevat

Deze wet regelt de jeugdbescherming, de aanpak van minderjarigen die strafbare feiten hebben gepleegd en het herstel van de schade die door deze feiten is veroorzaakt. Het is een officieuze coördinatie in het Duits van de federale wet van 8 april 1965, met alle latere wijzigingen.

Wat het regelt

Wie het betreft

Kernpunten

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 APRIL 1965. - Wet betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel van de door dit feit veroorzaakte schade. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch Staatsblad van 15 april 1965, err. van 19 mei 1965), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : -de wet van 10 oktober 1967Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/10/1967 pub. 10/09/1997 numac 1997000085 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet houdende het Gerechtelijk Wetboek - Duitse vertaling van de artikelen 728 en 1017 sluiten houdende het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); - de wet van 21 maart 1969 tot wijziging van artikel 45 van het Burgerlijk Wetboek, van de titels VIII en X van boek I van hetzelfde Wetboek, alsmede van de wetten op de verwerving, het verlies en de herkrijging van de nationaliteit, gecoördineerd op 14 december 1932 (Belgisch Staatsblad van 12 april 1969); - de wet van 25 juni 1969 tot wijziging van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1969); - de wet van 27 juni 1969Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten9 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders (Belgisch Staatsblad van 25 juli 1969); - de wet van 15 juli 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/10/1967 pub. 10/09/1997 numac 1997000085 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet houdende het Gerechtelijk Wetboek - Duitse vertaling van de artikelen 728 en 1017 sluiten houdende het Gerechtelijk Wetboek en van andere wetsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1970); - de wet van 9 mei 1972 tot wijziging van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch Staatsblad van 10 juni 1972); - de wet van 2 december 1982 tot indeling van de jeugdpolitie bij de gerechtelijke politie bij de parketten (Belgisch Staatsblad van 5 april 1984); - de wet van 29 juni 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/03/1999 pub. 20/04/1999 numac 1999009409 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 75 van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten0 betreffende de leerplicht (Belgisch Staatsblad van 6 juli 1983); - de wet van 31 maart 1987 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de afstamming (Belgisch Staatsblad van 27 mei 1987); - de wet van 19 januari 1990 tot verlaging van de leeftijd van burgerlijke meerderjarigheid tot achttien jaar (Belgisch Staatsblad van 30 januari 1990); - de wet van 26 juni 1990Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten7 betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke (Belgisch Staatsblad van 27 juli 1990); - de wet van 24 december 1992 tot wijziging van de artikelen 36, 4°, en 37 en tot opheffing van artikel 37bis van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming en tot invoeging van een artikel 43bis in dezelfde wet (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992); - de wet van 2 februari 1994 tot wijziging van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch Staatsblad van 17 september 1994); - de wet van 30 juni 1994Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten5 tot wijziging van artikel 52 van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch Staatsblad van 17 september 1994); - de wet van 30 juni 1994Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten5 tot aanvulling van de artikelen 52quater en 53, derde lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming, gewijzigd bij de wet van 2 februari 1994 en tot invoeging van een artikel 100bis in dezelfde wet (Belgisch Staatsblad van 17 september 1994); - de wet van 18 mei 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch Staatsblad van 15 juli 1998); - de wet van 10 maart 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/03/1999 pub. 20/04/1999 numac 1999009409 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 75 van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten tot wijziging van artikel 75 van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch Staatsblad van 20 april 1999); - de wet van 27 april 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/04/1999 pub. 02/06/1999 numac 1999009595 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming met betrekking tot de oproeping bij proces-verbaal in jeugdzaken sluiten tot wijziging van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming met betrekking tot de oproeping bij proces-verbaal in jeugdzaken (Belgisch Staatsblad van 2 juni 1999); - de wet van 4 mei 1999Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/05/1999 pub. 02/06/1999 numac 1999009596 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten tot wijziging van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch Staatsblad van 2 juni 1999); - de wet van 29 april 2001Relevante gevonden documenten type wet prom. 29/04/2001 pub. 31/05/2001 numac 2001009447 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van verscheidene wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen sluiten tot wijziging van verscheidene wetsbepalingen inzake de voogdij over minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2001); - de wet van 6 januari 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 06/01/2003 pub. 20/02/2003 numac 2003009109 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot wijziging van de artikelen 49, tweede lid, en 52, vierde lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten tot wijziging van de artikelen 49, tweede lid, en 52, vierde lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch Staatsblad van 20 februari 2003); - de wet van 23 januari 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 23/01/2003 pub. 13/03/2003 numac 2003009107 bron federale overheidsdienst justitie Wet houdende harmonisatie van de geldende wetsbepalingen met de wet van 10 juli 1996 tot afschaffing van de doodstraf en tot wijziging van de criminele straffen sluiten houdende harmonisatie van de geldende wetsbepalingen met de wet van 10 juli 1996 tot afschaffing van de doodstraf en tot wijziging van de criminele straffen (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2003); - de wet van 10 april 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/04/2003 pub. 27/10/2014 numac 2014000802 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd. - Officieuze coördinatie in het Duits type wet prom. 10/04/2003 pub. 07/05/2003 numac 2003009371 bron ministerie van landsverdediging en federale overheidsdienst justitie Wet tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd sluiten tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2003); - de wet van 24 april 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/04/2003 pub. 16/05/2003 numac 2003009435 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot hervorming van de adoptie sluiten tot hervorming van de adoptie (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2003); - de wet van 7 mei 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten0 tot wijziging van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming en de nieuwe gemeentewet (Belgisch Staatsblad van 25 juni 2004); - de wet van 10 augustus 2005Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten1 tot verruiming van de strafrechtelijke bescherming van de minderjarigen (Belgisch Staatsblad van 2 september 2005); - de wet van 10 augustus 2005Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten1 tot wijziging van diverse bepalingen met het oog op de versterking van de strijd tegen mensenhandel en mensensmokkel en tegen praktijken van huisjesmelkers (Belgisch Staatsblad van 2 september 2005); - de wet van 15 mei 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten2 tot wijziging van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming, het Wetboek van strafvordering, het Strafwetboek, het Burgerlijk Wetboek, de nieuwe gemeentewet en de wet van 24 april 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/04/2003 pub. 16/05/2003 numac 2003009435 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot hervorming van de adoptie sluiten tot hervorming van de adoptie (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2006); - de wet van 15 mei 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten2 tot wijziging van de wetgeving betreffende de jeugdbescherming en het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2006); - de wet van 15 mei 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten2 tot wijziging van de wetgeving betreffende de jeugdbescherming en het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd (Belgisch Staatsblad van 17 juli 2006); - de wet van 13 juni 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten3 tot wijziging van de wetgeving betreffende de jeugdbescherming en het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2006); - de wet van 27 december 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten4 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006); - de wet van 27 december 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten4 houdende diverse bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006); - de wet van 24 juli 2008Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten6 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 august 2008); - de wet van 31 juli 2009Relevante gevonden documenten type wet prom. 18/05/1998 pub. 15/07/1998 numac 1998009487 bron ministerie van justitie Wet tot wijziging van artikel 58, tweede lid, van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming sluiten8 tot wijziging van artikel 119 van het Gerechtelijk wetboek en van artikel 57bis van de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming, het ten laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd en het herstel van de door dit feit veroorzaakte schade (Belgisch Staatsblad van 18 augustus 2009). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. MINISTERIUM DER JUSTIZ 8. APRIL 1965 - [Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens] [Überschrift ersetzt durch Art.2 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] [Einleitender Titel: Grundsätze der Rechtspflege gegenüber Minderjährigen [Einleitender Titel eingefügt durch Art. 3 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Folgende Grundsätze sind für die Rechtspflege gegenüber Minderjährigen anerkannt und anwendbar: 1. Die Vorbeugung der Kriminalität ist zum langfristigen Schutz der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und erfordert, dass die zuständigen Behörden die der Kriminalität Jugendlicher zugrunde liegenden Ursachen bekämpfen und einen multidisziplinären Aktionsplan erarbeiten.2. Jegliche Handlung der Rechtspflege gegenüber Minderjährigen wird im Rahmen des Möglichen von Kräften, Beamten und Magistraten durchgeführt, die eine spezifische und ständige Ausbildung im Bereich des Jugendrechts erhalten haben.3. Die Rechtspflege gegenüber Minderjährigen verfolgt Ziele, die auf ihre Erziehung, soziale Wiedereingliederung und Responsabilisierung sowie auf den Schutz der Gesellschaft ausgerichtet sind.4. Minderjährige dürfen auf keinen Fall Volljährigen gleichgestellt werden, was das Mass ihrer Verantwortlichkeit und die Konsequenzen ihres Handelns betrifft.Minderjährige, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, müssen jedoch dazu gebracht werden, sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst zu werden. 5. Im Rahmen des vorliegenden Gesetzes geniessen die Minderjährigen persönliche Rechte und Freiheiten, zu denen die Rechte und Freiheiten gehören, die in der Verfassung und im Internationalen Übereinkommen über die Rechte des Kindes aufgezählt sind, insbesondere das Recht auf Anhörung im Rahmen von Prozessen, die zu Entscheidungen führen, die sie betreffen, und das Recht auf Teilnahme an diesen Prozessen.Diese Rechte und Freiheiten müssen mit besonderen Garantien einhergehen: a) Jedes Mal, wenn das Gesetz bestimmte Rechte und Freiheiten der Jugendlichen einschränken kann, haben sie das Recht, über den Inhalt dieser Rechte und Freiheiten informiert zu werden.b) Der Vater und die Mutter nehmen den Unterhalt und die Erziehung ihrer Kinder sowie die Aufsicht über sie wahr.Daher dürfen Jugendliche der elterlichen Gewalt nur dann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn Massnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der elterlichen Gewalt nicht angezeigt sind. c) Die Situation der Minderjährigen, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, erfordert Aufsichts-, Erziehungs-, Disziplinar- und Begleitungsmassnahmen.Da sie jedoch weder unabhängig, noch voll entwickelt und reif sind, haben sie ein besonderes Bedürfnis nach Anhörung, Ratschlägen und Beistand. d) Jegliches Eingreifen, das eine Erziehungsmassnahme umfasst, bezweckt, den Minderjährigen zu ermutigen, sich den gesellschaftlichen Normen anzupassen.e) Bei der Betreuung von Minderjährigen, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, wird nach Möglichkeit auf die durch das Gesetz vorgesehenen Massnahmen zur Vertretung bei Gerichtsverfahren zurückgegriffen, ohne dabei jedoch den Schutz der Gesellschaft ausser Acht zu lassen. f) Im Rahmen des Gesetzes dürfen dem Recht der Jugendlichen auf Freiheit notwendige Mindesthindernisse nur zum Schutz der Gesellschaft entgegengesetzt werden, und zwar in Anbetracht der Bedürfnisse der Jugendlichen, der Interessen ihrer Familien und des Rechts der Opfer.] TITEL I - Sozialer Schutz Artikel 1 - Im Hauptort eines jeden Gerichtsbezirks wird ein Jugendschutzkomitee eingerichtet. Der König kann in Anbetracht der Bevölkerungszahl und der regionalen oder sprachlichen Notwendigkeiten in einem selben Gerichtsbezirk zwei oder mehrere Jugendschutzkomitees einrichten, wenn die Belange der Jugend es erforderlich machen. Art. 2 - Das Jugendschutzkomitee hat den Auftrag einzugreifen, wenn die Gesundheit, Sicherheit oder Moralität eines Minderjährigen entweder wegen des Umfelds, in dem er aufwächst, oder wegen seiner Aktivitäten oder wenn die Bedingungen seiner Erziehung wegen des Verhaltens der Personen, die das Sorgerecht über ihn haben, gefährdet sind. In diesem Fall kann das Jugendschutzkomitee im Interesse des Minderjährigen eine vorbeugende soziale Aktion durchführen lassen, sofern seine Hilfe von den Personen, die dem Minderjährigen gegenüber [die elterliche Gewalt] ausüben oder de-jure oder de-facto das Sorgerecht über ihn haben, beantragt oder akzeptiert worden ist. Das Jugendschutzkomitee hat ausserdem den Auftrag: 1. mit den zuständigen Behörden in den Fällen und auf die Weise, die durch das Gesetz festgelegt werden, zusammenzuarbeiten, 2.den zuständigen Behörden die Tatsachen zu melden, die einen schlechten Einfluss auf die physische oder moralische Gesundheit der Jugend haben können, 3. alle Initiativen zugunsten des Jugendschutzes auf lokaler oder regionaler Ebene zu fördern, zu orientieren und zu koordinieren. [Art. 2 Abs. 2 implizit abgeändert durch Art. 105 des G. vom 31. März 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 1987)] Art. 3 - Das Jugendschutzkomitee setzt sich aus zwölf bis vierundzwanzig Mitgliedern zusammen, die für eine erneuerbare Frist von [fünf Jahren] vom Minister der Justiz unter den Vertretern von Diensten, Einrichtungen oder Organisationen ernannt werden, die sich aktiv mit der Jugend, dem Jugendschutz und der Familie befassen. Ein Drittel dieser Mitglieder wird auf Vorschlag des für das föderale Unterrichtswesen zuständigen Ministers und ein Drittel auf Vorschlag des für die Volksgesundheit und die Familie zuständigen Ministers ernannt. Maximal drei Personen, die für ihre Kompetenz oder ihre Verdienste im Bereich des Jugendschutzes bekannt sind, können vom Komitee selbst mit einer Zweidrittelmehrheit für eine Dauer von [fünf Jahren] kooptiert werden. Der Minister der Justiz ernennt unter den Mitgliedern des Komitees einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der König regelt die Arbeitsweise des Komitees und legt die den Mitgliedern gewährten Entschädigungen fest. Er kann innerhalb des Komitees Abteilungen schaffen, deren Zusammensetzung Er in Anbetracht der oben stehenden Bestimmungen festlegt. [Art. 3 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 9. Mai 1972 (Belgisches Staatsblatt vom 10. Juni 1972)] Art. 4 - Es wird ein Nationaler Rat für den Jugendschutz eingerichtet. Dieser Rat setzt sich aus einundzwanzig bis vierundzwanzig Mitgliedern zusammen, die für eine erneuerbare Frist von fünf Jahren vom Minister der Justiz nach den für die Zusammensetzung der Jugendschutzkomitees geltenden Regeln ernannt werden. Der Minister der Justiz ernennt unter den Mitgliedern des Rates einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Minister der Justiz und die jeweils für das nationale Unterrichtswesen und für die Volksgesundheit und die Familie zuständigen Minister werden jeder im Rat durch einen Beisitzer oder dessen Stellvertreter mit beratender Stimme vertreten. Der Generaldirektor des Jugendschutzamtes nimmt das Amt des Generalsekretärs des Rates wahr. Der Nationale Rat für den Jugendschutz hat den Auftrag: 1. die Aktion der Jugendschutzkomitees zu fördern, dem Minister der Justiz diesbezügliche Stellungnahmen abzugeben und ihm Vorschläge zu unterbreiten, 2.den Ministern, die das Recht haben, Kandidaten für die Zusammensetzung des Rates vorzuschlagen, auf ihre Anfrage hin oder aus eigener Initiative seine Stellungnahme zu allen Fragen in Bezug auf den sozialen Schutz der Jugend abzugeben, 3. einen jährlichen Bericht über die Entwicklung des sozialen Schutzes der Jugend und die diesbezüglichen Bedürfnisse zu erstellen. Der König bestimmt die Arbeitsweise des Rates und des darin eingerichteten ständigen Büros. Er legt die ihren Mitgliedern gewährten Entschädigungen fest. Art. 5 - Der Minister der Justiz organisiert und stellt den Jugendschutzkomitees zur Verfügung: 1. ein administratives Sekretariat, das mit der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen der Jugendschutzkomitees beauftragt ist, 2.eine Abteilung des in Artikel 64 erwähnten Sozialdienstes. Ausserdem stellt der Minister der Justiz den Komitees pro Gerichtsbezirk oder Provinz zur Verfügung: 1. ein psycho-medizinisches Zentrum, 2.ein Auffangzentrum für die Unterbringung Minderjähriger. Zu diesem Zweck kann er ein Abkommen mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie mit Privatpersonen abschliessen. Sollte der Minister der Justiz kein Abkommen haben abschliessen können, um die unentbehrlichen Untersuchungen in den bestehenden Zentren zu gewährleisten, ergreift er Massnahmen, um die notwendigen Konsultationen zu organisieren. Art. 6 - Die Betriebskosten des Nationalen Rates für den Jugendschutz und der Jugendschutzkomitees gehen zu Lasten des Haushalts des Ministeriums der Justiz. Gleiches gilt für die Ausgaben, die sich aus den von den Komitees ergriffenen Massahmen ergeben und nicht durch eine öffentliche oder private Einrichtung gedeckt werden. Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Komitees diese Ausgaben tätigen dürfen. Der Beitrag der Minderjährigen und der Unterhaltspflichtigen wird von den Komitees festgelegt, unbeschadet des Rechts der Betreffenden, durch einen an das Jugendgericht gerichteten Antrag Beschwerde einzureichen. TITEL II - Gerichtlicher Schutz KAPITEL I - Jugendgerichte und Jugendkammern der Appellationshöfe Art. 7 - [...] [Art. 7 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 1 Nr. 119) des G. vom 10. Oktober 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 8 - Die Funktionen der Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht werden von einem oder mehreren vom Prokurator des Königs bestellten Magistraten der Staatsanwaltschaft ausgeübt. Diese Magistrate üben ebenfalls die Funktionen der Staatsanwaltschaft [beim Zivilgericht] aus, und zwar jedes Mal, wenn dieses Gericht befinden muss über vorläufige Massnahmen mit Bezug auf die Person, das Unterhaltsgeld und das Vermögen von nicht für mündig erklärten Minderjährigen, deren Eltern sich im Ehescheidungsverfahren oder im Verfahren zur Trennung von Tisch und Bett befinden. [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 (Art. 107) des G. vom 10. Oktober 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 9 - Ein oder mehrere Untersuchungsrichter, die vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz bestellt werden, werden eigens mit den Angelegenheiten beauftragt, die in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fallen. Art. 10 - [Jede Entscheidung, ob es sich um eine vorläufige Massnahme oder um eine Massnahme zur Sache handelt, die vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz getroffen wird, wird dem Rechtsanwalt des Minderjährigen am Tag selbst der Entscheidung vom Greffier per einfache Kopie zur Kenntnis gebracht.] [Art. 10 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 1 Nr. 119) des G. vom 10. Oktober 1967 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 (Anlage)) und wieder aufgenommen durch Art. 4 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006)] Art. 11 - Am Appellationshof werden die Funktionen der Staatsanwaltschaft bei den Jugendkammern von einem oder von mehreren vom Generalprokurator bestellten Magistraten der Generalstaatsanwaltschaft ausgeübt. KAPITEL II - Minderjährige betreffende zivilrechtliche Bestimmungen Art. 12 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Massnahmen zum Schutz der Minderjährigen Abschnitt 1 - Massnahmen gegenüber den Eltern Art. 29 - Wenn Kinder, die ein Anrecht auf Familienleistungen oder andere Sozialleistungen eröffnen, unter Umständen erzogen werden, die offensichtlich und ständig den Anforderungen in Sachen Nahrung, Wohnung und Hygiene nicht genügen, und wenn der Betrag besagter Leistungen nicht im Interesse der Kinder verwendet wird, kann das Jugendgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Person bestellen, die damit beauftragt ist, den Betrag dieser Leistungen einzunehmen und ihn ausschliesslich für die Bedürfnisse der Kinder und der sie betreffenden Ausgaben der Familie auszugeben. Zu diesem Zweck kann das Jugendschutzkomitee bestellt werden. Wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, schickt der Greffier des Jugendgerichts per Einschreibebrief eine Abschrift davon an die mit der Auszahlung der Leistungen beauftragte Einrichtung, die sich der Beträge dann nur an die zu diesem Zweck bestellte Person oder an das zu diesem Zweck bestellte Jugendschutzkomitee gültig entledigen kann. [Art. 29bis - Wenn das Jugendgericht eine als Straftat qualifizierte Tat, für die der Jugendliche verfolgt wurde, für erwiesen erklärt, kann es auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen anordnen, dass die Personen, die die elterliche Gewalt über diesen Minderjährigen ausüben, ein Elternpraktikum absolvieren müssen, wenn sie dem straftätlichen Verhalten des Minderjährigen offensichtlich gleichgültig gegenüberstehen und diese Gleichgültigkeit zu den Problemen des Minderjährigen beiträgt. Dieses Elternpraktikum kann nur als ergänzende Massnahme zu einer dem Minderjährigen vom Jugendrichter auferlegten Massnahme angeordnet werden, wenn die Teilnahme daran dem Minderjährigen selbst zugute kommen kann.] [Art. 29bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006), selbst ersetzt durch Art. 87 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Art.30 - Wenn die Gesundheit, Sicherheit und Moralität eines Minderjährigen gefährdet sind, oder die Umstände, unter denen er erzogen wird, mit Gefahren verbunden sind, kann das Jugendgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Erziehungsbeistandschaftsmassnahme gegenüber den Personen, die das Sorgerecht über den Minderjährigen haben, anordnen. Art. 31 - Die Erziehungsbeistandschaft sichert den Personen, die das Sorgerecht über den Minderjährigen haben, die Hilfe des Jugendschutzkomitees oder eines Vertreters beim Jugendschutz zu. Diese Massnahme kann ausserdem, je nach den Umständen, für dieselben Personen mit einer oder mehreren der folgenden Verpflichtungen einhergehen: 1. den Minderjährigen der Aufsicht des Jugendschutzkomitees oder eines Vertreters beim Jugendschutz zu unterstellen, 2.den Minderjährigen den pädagogischen oder medizinischen Leitlinien eines Zentrums für Erziehungsunterstützung oder für Mentalhygiene zu unterwerfen, 3. den Minderjährigen regelmässig eine Lehranstalt des Regel- oder Sonderschulunterrichts besuchen zu lassen, 4.den Minderjährigen ausnahmsweise im Hinblick auf seine Beherbergung, Behandlung, Erziehung, Bildung oder berufliche Ausbildung bei einer vertrauenswürdigen Person oder in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen. Das mit der Erziehungsbeistandschaft beauftragte Jugendschutzkomitee oder der damit beauftragte Vertreter beim Jugendschutz sorgt unter der Kontrolle des Jugendgerichts für die Einhaltung dieser Verpflichtungen. Die Erziehungsbeistandschaft kann unabhängig von jeglichem Verfahren gegenüber dem Minderjährigen angeordnet werden. Art. 32 - [Die elterliche Gewalt] allen oder einem oder mehreren Kindern gegenüber kann vollständig oder teilweise entzogen werden: 1. dem Vater oder der Mutter, der/die zu einer Kriminal- oder Korrektionalstrafe verurteilt wurde wegen jeglicher Tat, die an der Person oder mit der Hilfe eines der Kinder oder Nachkommen begangen wurde, 2.dem Vater oder der Mutter, der/die durch schlechte Behandlung, Autoritätsmissbrauch, offenkundig schlechten Lebenswandel oder grobe Fahrlässigkeit die Gesundheit, Sicherheit oder Moralität seines/ihres Kindes in Gefahr bringt. Gleiches gilt für den Vater oder die Mutter, der/die eine Person ehelicht, der [die elterliche Gewalt] entzogen wurde. Die Entziehung wird vom Jugendgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ausgesprochen. [Art. 32 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 105 des G. vom 31. März 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 1987)] Art. 33 - Die vollständige Entziehung bezieht sich auf alle Rechte, die sich aus [der elterlichen Gewalt] ergeben. [Auf das Recht, der Adoption des Kindes zuzustimmen, bezieht sie sich jedoch nur, wenn dies im Urteil ausdrücklich bestimmt ist.] Für denjenigen, der davon betroffen ist, umfasst sie dem betreffenden Kind und seinen Nachkommen gegenüber: 1. den Ausschluss vom Sorge- und Erziehungsrecht, 2.die Unfähigkeit, sie zu vertreten, ihren Handlungen zuzustimmen und ihr Vermögen zu verwalten, 3. den Ausschluss von dem in Artikel 384 des Zivilgesetzbuches erwähnten Nutzungsrecht, 4.den Ausschluss vom Recht, Unterhaltsgeld zu fordern, 5. den Ausschluss vom Recht, ihren Nachlass gemäss Artikel 746 des Zivilgesetzbuches ganz oder teilweise zu erhalten. [Ausserdem hat die vollständige Entziehung die allgemeine Unfähigkeit zur Folge, Vormund, Pflegevormund, Gegenvormund oder Kurator zu sein.] Die teilweise Entziehung bezieht sich auf die vom Gericht bestimmten Rechte. [Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch Art. 105 des G. vom 31. März 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 1987); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 24. April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 16. Mai 2003); Abs. 4 (früherer Absatz 3) ersetzt durch Art. 74 des G. vom 29. April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31.Mai 2001)] Art. 34 - Wenn das Jugendgericht die vollständige oder teilweise Entziehung [der elterlichen Gewalt] ausspricht, bestellt es die Person, die unter seiner Kontrolle die in Artikel 33 Nr. 1 und 2 erwähnten Rechte, die den Eltern oder einem Elternteil entzogen wurden, ausübt und die damit verbundenen Verpflichtungen erfüllt, oder vertraut es den Minderjährigen dem Jugendschutzkomitee an, das eine Person bestellt, die diese Rechte ausübt, nachdem ihre Bestellung auf Antrag der Staatsanwaltschaft von diesem Gericht bestätigt worden ist. Der Vater und die Mutter werden vorher angehört oder vorgeladen. Ist nur einem Elternteil die elterliche Gewalt entzogen worden, bestellt das Jugendgericht den anderen Elternteil, um ihn zu ersetzen, wenn dies nicht im Widerspruch zu den Interessen des Minderjährigen steht. [Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch Art. 105 des G. vom 31. März 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 1987)] Art. 35 - Unbeschadet der im Zivilgesetzbuch festgelegten Regeln mit Bezug auf die Einwilligung zur Eheschliessung, [zur Adoption und [Volladoption]], übt die in Anwendung von Artikel 34 bestellte Person die Rechte, die ihr verliehen wurden, gegebenenfalls unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 373 und 374 des Zivilgesetzbuches aus. Sie sorgt dafür, dass die Einkünfte des Minderjährigen zu dessen Unterhalt und Erziehung verwendet werden. In allen Fällen gelten für die Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über [die Arbeitsweise der Vormundschaft und über die Vormundschaftsrechnungen.] Der Elternteil, dem die elterliche Gewalt nicht entzogen wurde, hat nur dann ein gesetzliches Nutzungsrecht am Vermögen des Minderjährigen, wenn er über die in Artikel 34 erwähnte Befugnis verfügt. [Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Buchstabe A Nr. 2 des G. vom 21. März 1969 (Belgisches Staatsblatt vom 12.April 1969) und Art. 75 Nr. 1 des G. vom 29. April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Mai 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 75 Nr. 2 des G. vom 29. April 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Mai 2001)] Abschnitt 2 - Massnahmen gegenüber den Minderjährigen Art. 36 - Das Jugendgericht erkennt: 1. über die Klagen, die eingereicht werden von Personen, die die elterliche Gewalt oder de-jure oder de-facto das Sorgerecht über einen Minderjährigen unter achtzehn Jahren ausüben, der durch seinen schlechten Lebenswandel oder sein undiszipliniertes Verhalten Anlass zu ernsthafter Sorge gibt, 2.über die Anträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf Minderjährige, deren Gesundheit, Sicherheit oder Moralität entweder wegen des Umfelds, in dem sie aufwachsen, oder wegen ihrer Aktivitäten gefährdet sind oder deren Erziehungsbedingungen gefährdet sind wegen des Verhaltens der Personen, die das Sorgerecht über sie haben, 3. über die Anträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf Minderjährige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bettelnd oder landstreichend angetroffen werden oder aus der Bettelei oder Landstreicherei eine Gewohnheit machen, 4.[über die Anträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf Personen, die wegen einer als Straftat qualifizierten Tat, die sie vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen haben, verfolgt werden,] 5. [über die durch einen schriftlichen und unentgeltlichen Antrag eingereichte Berufung gegen den Beschluss zur Auferlegung oder Nichtauferlegung einer in Artikel 119bis § 2 Absatz 2 Nr.1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Verwaltungssanktion gegenüber Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Tat das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,] [6. über die durch einen schriftlichen und unentgeltlichen Antrag eingereichte Berufung gegen den Beschluss zur Auferlegung einer in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Verwaltungssanktion gegenüber Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.] [...] [Art. 36 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 5 aufgehoben durch Art. 15 § 1 des G. vom 29. Juni 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Juli 1983) und wieder aufgenommen durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 7. Mai 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 25. Juni 2004);einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe B des G. vom 7. Mai 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 25. Juni 2004); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 47 des G. vom 10. April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Mai 2003)] [Art. 36bis - In Abweichung von Artikel 36 Nr. 4 und ausser bei Zusammenhang mit Verfolgungen wegen anderer Verstösse als denjenigen, die nachstehend erwähnt sind, erkennen die aufgrund des allgemeinen Rechts zuständigen Gerichte über die Anträge der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf [Personen, die zum Zeitpunkt der Tat älter als sechzehn und jünger als achtzehn Jahre alt waren] [...] und verfolgt werden wegen Verstössen: 1. gegen die Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen über den Strassenverkehr, 2.gegen die Artikel 418, 419 und 420 des Strafgesetzbuches, sofern sie mit einem Verstoss gegen die in Nr. 1 erwähnten Gesetze und Verordnungen einhergehen, 3. gegen [das Gesetz vom 21.November 1989] über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge. [...]. [Wenn aus den Verhandlungen vor diesen Gerichten] hervorgeht, dass eine Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmassnahme in der Sache angebrachter wäre, können diese Gerichte sich durch eine mit Gründen versehene Entscheidung für nicht mehr zuständig erklären und der Staatsanwaltschaft die Angelegenheit gegebenenfalls im Hinblick auf Anträge beim Jugendgericht zuweisen. Das Gesetz über die Untersuchungshaft ist nicht anwendbar auf im vorliegenden Artikel [erwähnte Personen], ausser bei Fahrerflucht.] [Art. 36bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 9. Mai 1972 (Belgisches Staatsblatt vom 10. Juni 1972); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 47 des G. vom 19. Januar 1990 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Januar 1990) und Art. 1 Buchstabe a) des G. vom 2. Februar 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1994); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 2. Februar 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1994); Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe c) und d) des G. vom 2. Februar 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1994); Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe e) des G. vom 2. Februar 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1994)] Art. 37 - [§ 1 - Das Jugendgericht kann Personen gegenüber, die ihm zugewiesen worden sind, Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmassnahmen anordnen. [Um die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung zu treffen, trägt das Jugendgericht folgenden Faktoren Rechnung: 1. der Persönlichkeit und dem Reifegrad des Betreffenden, 2.seinem Lebensbereich, 3. der Schwere der Taten, den Umständen, unter denen sie begangen wurden, den Schäden und Konsequenzen für das Opfer, 4.den früheren gegenüber dem Betreffenden ergriffenen Massnahmen und seinem Verhalten während deren Durchführung, 5. der Sicherheit des Betreffenden, 6.der öffentlichen Sicherheit. Es wird ebenfalls der Verfügbarkeit von Behandlungsmitteln, Erziehungsprogrammen oder jeglichen anderen Mitteln sowie dem Vorteil, den der Betreffende daraus ziehen kann, Rechnung getragen.] § 2 - [Das Jugendgericht kann gegebenenfalls kumulierend: 1. den Betreffenden eine Rüge erteilen und sie, mit Ausnahme derjenigen, die das Alter von achtzehn Jahren bereits erreicht haben, bei den Personen, die sie beherbergen, lassen oder sie dorthin zurückbringen, wobei letztere Personen gegebenenfalls dazu ermahnt werden, sie in Zukunft besser zu überwachen oder zu erziehen, 2.sie der Aufsicht des zuständigen Sozialdienstes unterstellen, 3. sie einer intensiven erzieherischen und individualisierten Begleitung unterziehen durch einen Bezugserzieher, der von dem von den Gemeinschaften bestimmten Dienst abhängt, oder durch eine natürliche Person, die die von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen erfüllt, 4.sie dazu verpflichten, eine erzieherische und gemeinnützige Leistung von maximal hundertfünfzig Stunden zu erbringen, die von einem von den Gemeinschaften bestimmten Dienst oder einer natürlichen Person, die die von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen erfüllt, organisiert wird und im Verhältnis zu ihrem Alter und ihren Fähigkeiten steht, 5. sie dazu verpflichten, sich einer ambulanten Behandlung bei einem psychologischen oder psychiatrischen Dienst, einem Dienst für Sexualerziehung oder einem in den Bereichen Alkoholismus oder Rauschgiftsucht fachkundigen Dienst zu unterziehen;der Jugendrichter kann akzeptieren, dass die Behandlung bei einem Arzt-Psychiater, einem Psychologen oder einem Therapeuten, der ihm von der ihm vorgeführten Person oder deren gesetzlichen Vertretern vorgeschlagen wird, begonnen oder fortgesetzt wird, 6. sie einer juristischen Person anvertrauen, die vorschlägt, die Verwirklichung einer positiven Leistung, die entweder aus einer Ausbildung oder aus der Teilnahme an einer organisierten Aktivität besteht, zu begleiten, 7.sie gemäss den von den Gemeinschaften festgelegten Modalitäten einer vertrauenswürdigen Person anvertrauen oder in einer geeigneten Einrichtung unterbringen im Hinblick auf ihre Beherbergung, Behandlung, Erziehung, Bildung und berufliche Ausbildung, 8. sie unter Einhaltung der in § 2quater erwähnten Unterbringungskriterien einer öffentlichen gemeinschaftlichen Jugendschutzeinrichtung anvertrauen.Was die in Artikel 36 Nr. 4 erwähnten Personen betrifft, wird unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 60 in der Entscheidung festgelegt, welche Dauer die Massnahme hat und ob es sich dabei um die Aufnahme in eine geschlossene Erziehungsabteilung handelt, wie organisiert von den Behörden, die aufgrund der Artikel 128 und 135 der Verfassung und aufgrund des Artikels 5 § 1 II Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988, dazu befugt sind. Der Richter oder der zuständige Sozialdienst sucht die der geschlossenen Erziehungsabteilung einer öffentlichen gemeinschaftlichen Jugendschutzeinrichtung anvertraute Person auf, wenn die Unterbringung länger als fünfzehn Tage dauert. [Bei einer Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungsabteilung ist das in Artikel 52quater Absatz 3 bis 6, 9 und 10 erwähnte Verfahren in Sachen Verlassen der Einrichtung anwendbar.] 9. sie in einem Krankenhausdienst unterbringen, 10.ihre Unterbringung in einem für Alkoholismusprobleme, Drogenabhängigkeit oder eine andere Abhängigkeit fachkundigen Dienst beschliessen, wenn aus einem vor weniger als einem Monat erstellten ausführlichen medizinischen Bericht hervorgeht, dass die physische oder psychische Unversehrtheit des Betreffenden nicht auf andere Weise geschützt werden kann, 11. die Unterbringung des Betreffenden entweder in der offenen oder in der geschlossenen Abteilung eines Dienstes für Kinder- und Jugendpsychiatrie beschliessen, wenn aus einem Bericht, den ein unabhängiger Kinder- und Jugendpsychiater vor weniger als einem Monat nach den vom König festgelegten Mindestnormen erstellt hat, hervorgeht, dass der Betreffende an einer Geistesstörung leidet, die sein Urteilsvermögen oder seine Fähigkeit, seine Handlungen zu kontrollieren, sehr beeinträchtigt.Die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines Dienstes für Kinder- und Jugendpsychiatrie ist nur unter Anwendung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken gemäss Artikel 43 möglich. Lediglich die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Massnahmen können angeordnet werden gegenüber Personen unter zwölf Jahren, die wegen einer als Straftat qualifizierten Tat an das Jugendgericht verwiesen wurden. In Ermangelung geeigneter Massnahmen verweist das Gericht sie an die Staatsanwaltschaft, die sie ihrerseits an die zuständigen Dienste der Gemeinschaften verweisen kann. Zunächst muss einer der in den Artikeln 37bis bis 37quinquies erwähnten Wiedergutmachungsmassnahmen der Vorzug gegeben werden. Bevor eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnte Massnahme auferlegt wird, muss die Machbarkeit des in § 2ter erwähnten Projekts, das vom Betreffenden vorgeschlagen wurde, in Augenschein genommen werden. Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Massnahmen sind einer Unterbringungsmassnahme vorzuziehen. Schliesslich ist einer Unterbringungsmassnahme in einer offenen Abteilung der Vorzug vor einer Unterbringungsmassnahme in einer geschlossenen Abteilung zu geben. Wenn das Gericht eine Massnahme zur Unterbringung in einer offenen oder geschlossenen Abteilung einer öffentlichen gemeinschaftlichen Jugendschutzeinrichtung anordnet, gibt es die maximale Dauer dieser Massnahme an, die nur aus aussergewöhnlichen Gründen in Zusammenhang mit dem andauernden Fehlverhalten des Betreffenden und mit seinem für ihn selbst oder für andere gefährlichen Verhalten verlängert werden kann. Das Gericht kann die Vollstreckung der Unterbringungsmassnahme für eine Dauer von sechs Monaten ab dem Datum des Urteils aussetzen, unter der Bedingung, dass der Betreffende sich verpflichtet, eine erzieherische und gemeinnützige Leistung von maximal hundertfünfzig Stunden zu erbringen. Wenn das Gericht in Anwendung von § 2quater Absatz 1 Nr. 4 oder Absatz 2 Nr. 5 eine Massnahme zur Unterbringung in der öffentlichen gemeinschaftlichen Jugendschutzeinrichtung ausspricht, gibt es die Dauer dieser Massnahme an, die sich auf höchstens sechs Monate beläuft und nicht verlängert werden kann. Wenn das Gericht eine andere Massnahme - mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Massnahmen - auferlegt, gibt es deren maximale Dauer an.] [§ 2bis - Das Jugendgericht kann Personen über zwölf Jahre gegenüber, die ihm zugewiesen worden sind, das Verbleiben in ihrem Lebensumfeld von einer oder mehreren der folgenden Bedingungen abhängig machen, deren Einhaltung es vom zuständigen Sozialdienst kontrollieren lassen kann: 1. regelmässig eine Lehranstalt des Regel- oder Sonderschulunterrichts zu besuchen, 2.eine erzieherische und gemeinnützige Leistung von maximal hundertfünfzig Stunden zu erbringen, die im Verhältnis zu ihrem Alter und ihren Fähigkeiten steht, und zwar unter der Aufsicht eines von den Gemeinschaften dazu angewiesenen Dienstes oder einer natürlichen Person, die die von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen erfüllt, 3. im Hinblick auf die Entschädigung des Opfers eine bezahlte Arbeit von maximal hundertfünfzig Stunden zu verrichten, wenn der Betreffende mindestens sechzehn Jahre alt ist, 4.die pädagogischen oder medizinischen Leitlinien eines Zentrums für Erziehungsorientierung oder für Geistesgesundheit zu befolgen, 5. an einem oder mehreren Ausbildungs- oder Sensibilisierungsmodulen mit Bezug auf die Konsequenzen der begangenen Taten und ihre Tragweite für die eventuellen Opfer teilzunehmen, 6.an einer oder mehreren begleiteten sportlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten teilzunehmen, 7. bestimmte Personen oder Orte zu meiden, die mit der begangenen als Straftat qualifizierten Tat in Zusammenhang stehen, 8.eine oder mehrere bestimmte Aktivitäten aufgrund der besonderen Umstände nicht auszuüben, 9. einen Hausarrest einzuhalten, 10.andere vom Gericht festgelegte punktuelle Bedingungen und Verbote einzuhalten. Der Richter oder das Gericht kann einem Polizeidienst die Kontrolle der Ausführung der in Absatz 1 Nr. 7 und 9 erwähnten Bedingungen anvertrauen. Wenn das geschieht, informiert der Richter den zuständigen Sozialdienst regelmässig über die Ergebnisse dieser Kontrolle.] [§ 2ter - Die in Artikel 36 Nr. 4 erwähnten Personen können dem Gericht ein schriftliches Projekt vorlegen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen betrifft: 1. eine schriftliche oder mündliche Entschuldigung anzubieten, 2.den Schaden, wenn er begrenzt ist, selbst in Natura wiedergutzumachen, 3. sich an einem der in den Artikeln 37bis bis 37quinquies erwähnten Wiedergutmachungsangebote zu beteiligen, 4.an einem Programm zur Wiedereingliederung in den Schulalltag teilzunehmen, 5. während maximal fünfundvierzig Stunden an ganz bestimmten Aktivitäten im Rahmen eines Lehr- oder Ausbildungsprojekts teilzunehmen, 6.sich einer ambulanten Behandlung in einem psychologischen oder psychiatrischen Dienst, einem Dienst für Sexualerziehung oder einem für Alkoholismusprobleme oder Drogenabhängigkeit fachkundigen Dienst zu unterziehen, 7. sich bei den von den zuständigen Gemeinschaftsinstanzen eingerichteten Jugendhilfediensten anzumelden. Dieses Projekt wird spätestens am Tag der Sitzung eingereicht. Das Gericht beurteilt die Zweckmässigkeit des Projekts, das ihm vorgelegt wird, und - wenn es das Projekt billigt - beauftragt den zuständigen Sozialdienst, die Durchführung des Projekts zu kontrollieren. Binnen einer dreimonatigen Frist nach Billigung des Projekts richtet der zuständige Sozialdienst einen kurzen Bericht mit Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen durch den Jugendlichen an das Gericht. Wenn das Projekt nicht oder nur auf unzureichende Weise durchgeführt wurde, kann das Gericht anlässlich einer späteren Sitzung eine andere Massnahme anordnen.] [§ 2quater - Das Gericht kann die Massnahme zur Unterbringung in der offenen Erziehungsabteilung einer in § 2 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten öffentlichen gemeinschaftlichen Jugendschutzeinrichtung nur für Jugendliche, die zwölf Jahre alt oder älter sind, anordnen, wenn: 1. sie entweder eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, die, wenn diese Tat von einem Volljährigen begangen worden wäre, im Sinne des Strafgesetzbuches oder der besonderen Gesetze mit einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von drei Jahren oder einer schwereren Strafe bestraft worden wäre, 2.oder sie eine als Körperverletzung qualifizierte Tat begangen haben, 3. oder schon vorher ein Endurteil gegen sie ergangen ist, durch das eine Massnahme zur Unterbringung in der offenen oder geschlossenen Erziehungsabteilung einer öffentlichen gemeinschaftlichen Jugendschutzeinrichtung angeordnet wurde, und sie eine neue als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, 4.oder eine Revision der Massnahme gemäss Artikel 60 ihnen gegenüber erfolgt ist, weil sie die vorher auferlegte(n) Massnahme(n) nicht eingehalten haben; in diesem Fall kann die Unterbringung für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von maximal sechs Monaten angeordnet werden. Nach diesem Zeitraum können andere Massnahmen nur nach einer Revision durch das Gericht auferlegt werden, 5. oder eine in Artikel 60 erwähnte Revision ihnen gegenüber erfolgt ist und sie zum Zeitpunkt dieser Revision in der geschlossenen Erziehungsabteilung einer öffentlichen gemeinschaftlichen Jugendschutzeinrichtung untergebracht sind. Das Gericht kann die Massnahme zur Unterbringung in der geschlossenen Erziehungsabteilung einer in § 2 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten öffentlichen gemeinschaftlichen Jugendschutzeinrichtung nur für Jugendliche, die vierzehn Jahre alt oder älter sind, anordnen, wenn: 1. sie entweder eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, die, wenn diese Tat von einem Volljährigen begangen worden wäre, im Sinne des Strafgesetzbuches oder der besonderen Gesetze mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder einer schwereren Strafe bestraft worden wäre, 2.oder sie eine Tat begangen haben, die als sexueller Übergriff mit Gewaltanwendung, als kriminelle Vereinigung mit dem Ziel, Verbrechen zu begehen, oder als Bedrohung von Personen, wie erwähnt in Artikel 327 des Strafgesetzbuches, qualifiziert wird, 3. oder schon vorher ein Endurteil gegen sie ergangen ist, durch das eine Massnahme zur Unterbringung in der offenen oder geschlossenen Erziehungsabteilung einer öffentlichen gemeinschaftlichen Jugendschutzeinrichtung angeordnet wurde und sie eine neue als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, die entweder als Körperverletzung qualifiziert wird, oder, wenn sie von einem Volljährigen begangen worden wäre, im Sinne des Strafgesetzbuches oder der besonderen Gesetze mit einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von drei Jahren oder einer schwereren Strafe bestraft worden wäre, 4.oder sie vorsätzlich eine als Körperverletzung qualifizierte Tat begangen haben, die entweder eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit oder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder den kompletten Verlust der Funktion eines Organs oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hat, oder als Vereinigung oder Bande durch Gewalt, Tätlichkeiten oder Drohungen Schäden an Gebäuden oder Dampfmaschinen angerichtet oder aber mit Waffen und Gewalt einen Aufstand angezettelt haben, 5. oder eine Revision der Massnahme gemäss Artikel 60 ihnen gegenüber erfolgt ist, weil sie die vorherige(n) Massnahme(n) nicht eingehalten haben;in einem solchen Fall kann die Unterbringung für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von maximal sechs Monaten angeordnet werden. Nach diesem Zeitraum können andere Massnahmen nur nach einer Revision durch das Gericht auferlegt werden. Unbeschadet der in Absatz 2 aufgezählten Bedingungen kann das Gericht die Massnahme zur Unterbringung in der geschlossenen Erziehungsabteilung einer in § 2 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten öffentlichen Jugendschutzeinrichtung für eine Person im Alter von zwölf bis zu vierzehn Jahren, die das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person ernsthaft gefährdet hat oder deren Verhalten besonders gefährlich ist, anordnen.] [§ 2quinquies - Wenn das Gericht eine der in den Paragraphen 2, 2bis und 2ter erwähnten Massnahmen anordnet, muss es seine Entscheidung auf der Grundlage der in § 1 erwähnten Kriterien und der spezifischen Umstände mit Gründen versehen. Wenn das Gericht eine der in § 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 11 erwähnten Massnahmen, eine Kombination mehrerer der in § 2 erwähnten Massnahmen, eine Kombination einer oder mehrerer dieser Massnahmen mit einer oder mehreren in § 2bis erwähnten Bedingungen oder eine Massnahme zur Unterbringung in der geschlossenen Erziehungsabteilung einer öffentlichen gemeinschaftlichen Jugendschutzeinrichtung anordnet, muss es diese Wahl auf der Grundlage der in § 2 Absatz 3 erwähnten Prioritäten spezifisch begründen.] § 3 - Die in [§ 2 Nr. 2 bis 11] erwähnten Massnahmen werden ausgesetzt, wenn der Betreffende beim Militär ist. Sie enden, wenn der Betreffende das Alter von achtzehn Jahren erreicht. Für die in Artikel 36 Nr. 4 erwähnten Personen können diese Massnahmen [unbeschadet von § 2 Absatz 4 und Artikel 60] jedoch: 1. auf Antrag des Betreffenden [oder, im Fall andauernden Fehlverhaltens oder gefährlichen Verhaltens des Betreffenden, auf Antrag der Staatsanwaltschaft] durch ein Urteil für eine bestimmte Dauer, die spätestens an dem Tag endet, an dem der Betreffende das Alter von zwanzig Jahren erreicht, verlängert werden.Der Antrag des Betreffenden oder der Staatsanwaltschaft wird binnen der drei Monate vor dem Monat, in dem der Betreffende die Volljährigkeit erreicht, beim Gericht anhängig gemacht, 2. durch ein Urteil für eine bestimmte Dauer, die spätestens an dem Tag endet, an dem der Betreffende das Alter von [dreiundzwanzig Jahren] erreicht, angeordnet werden, wenn es sich um Personen handelt, die nach dem Alter von [sechzehn Jahren] eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben. [Wenn der Betreffende zwischen dem Alter von zwölf und siebzehn Jahren eine als Straftat qualifizierte Tat begangen hat, die, wenn diese Tat von einem Volljährigen begangen worden wäre, mit einer Zuchthausstrafe von mehr als zehn Jahren bestraft worden wäre, und eine Massnahme zur Unterbringung in einer öffentlichen gemeinschaftlichen Jugendschutzeinrichtung auferlegt wurde, kann das Gericht durch ein Urteil die Verlängerung der in Artikel 42 erwähnten Aufsichtsmassnahme für eine bestimmte Dauer, die spätestens an dem Tag endet, an dem der Betreffende das Alter von dreiundzwanzig Jahren erreicht, anordnen. Das Gericht wird entweder auf Antrag des Betreffenden oder, im Fall andauernden Fehlverhaltens oder gefährlichen Verhaltens, auf Antrag der Staatsanwaltschaft angerufen.] [Für die in § 2 Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Personen muss die Unterbringung bis zum Ende der Behandlung andauern, sofern es für die Behandlung notwendig ist.] Im Fall der Berufung gegen diese Urteile befindet die Jugendkammer des Appellationshofes unverzüglich. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die in Anwendung dieses Artikels ausgesprochenen Urteile und Entscheide kann kein Einspruch eingelegt werden. § 4 - Die in § 2 Nr. 1 erwähnte Rüge ist anwendbar auf Personen, die vor dem Alter von achtzehn Jahren eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, selbst dann, wenn sie dieses Alter zum Zeitpunkt des Urteils überschritten haben. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen, die zum Zeitpunkt des Urteils das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, werden für die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel IV des vorliegenden Titels und von Artikel [433bis des Strafgesetzbuches] Minderjährigen gleichgestellt.] [Art. 37 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 2. Februar 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1994); § 1 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 2 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006), selbst abgeändert durch Art. 88 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); § 2 Abs. 1 Nr. 8 abgeändert durch Art. 92 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); § 2bis eingefügt durch Art. 7 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 2ter eingefügt durch Art. 7 Nr. 4 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 2quater eingefügt durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19.Juli 2006); § 2quinquies eingefügt durch Art. 7 Nr. 6 des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 Buchstabe a) des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006);§ 3 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 Buchstabe b) des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 3 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 Buchstabe c) des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 3 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 Buchstabe d) des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 7 Nr. 7 Buchstabe f) des G.vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2006); § 3 Abs. 4 eingefügt durch Art. 7 Nr. 7 Buchstabe g) des G. vom 13. Juni 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 19.Juli 2006); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 10. August 2005 (I) (Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2005)] [Art. 37bis - § 1 - Der Richter oder das Gericht kann ein vermittelndes Wiedergutmachungsangebot und eine wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung vorschlagen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. [...]. 2. [...]. 3. Es ist ein Opfer identifiziert worden. Ein Wiedergutmachungsangebot kann nur dann durchgeführt werden, wenn die daran beteiligten Personen ausdrücklich und vorbehaltlos dazu stehen, solange die Vermittlung oder die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung dauert. § 2 - Die Vermittlung ermöglicht es der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, den Personen, die die elterliche Gewalt über sie ausüben, den Personen, die de-jure oder de-facto das Sorgerecht über sie haben, und dem Opfer, sich gemeinsam und mit Hilfe eines unparteiischen Vermittlers insbesondere mit den relationalen und materiellen Folgen einer als Straftat qualifizierten Tat auseinanderzusetzen. Der Richter oder das Gericht schlägt den in Absatz 1 erwähnten Personen schriftlich vor, an einer Vermittlung teilzunehmen. § 3 - Die wiedergutmachungsortientierte Gruppenkonzertierung ermöglicht es der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, dem Opfer, ihrem sozialem Umfeld sowie allen betroffenen Personen, in der Gruppe und mit Hilfe eines unparteiischen Vermittlers konzertierte Lösungen über die Art und Weise, …

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.