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Loi contenant organisation du notariat Coordination officieuse en langue allemande

En bref

Cette loi organise le notariat, définissant le rôle des notaires et les règles qui régissent leur profession. Elle a été modifiée à plusieurs reprises pour s'adapter aux évolutions légales et sociétales.

Ce qu'elle réglemente

  • L'organisation générale du notariat.
  • Les fonctions et devoirs des notaires.
  • La nature des actes notariés et leur caractère authentique.
  • La vente publique de biens immobiliers, de rentes et de créances hypothécaires.

Qui elle concerne

  • Les notaires, en tant qu'officiers publics.
  • Les citoyens et entités qui souhaitent faire établir des actes authentiques ou réaliser des ventes publiques.

Points clés

  • Les notaires sont des officiers publics chargés de recevoir les actes et contrats auxquels les parties veulent conférer un caractère authentique.
  • Ils assurent la date certaine des actes, leur conservation et la délivrance de copies.
  • Seuls les notaires sont habilités à vendre publiquement des biens immobiliers, des rentes et des créances hypothécaires.
  • Les notaires sont nommés jusqu'à l'âge de 67 ans, avec des dispositions pour leur remplacement ou leur démission anticipée.
Texte de loi
Texte de loi

Loi contenant organisation du notariat Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 25 ventôse an XI contenant or

Art. 22des G.

vom

  1. Mai 1999 (I) (B.S. vom
  2. Oktober 1999)] Art. 38 - [§ 1 - Es wird eine niederländischsprachige Ernennungskommission und eine französischsprachige Ernennungskommission für das Notariatswesen eingesetzt. § 2 - Jede Kommission zählt acht ordentliche Mitglieder und acht Ersatzmitglieder, alle mit belgischer Staatsangehörigkeit. Die niederländischsprachige Ernennungskommission ist zuständig für:
  3. die Einstufung der sich am besten für eine Ernennung zum Notarsanwärter eignenden Bewerber, deren Sprache des Diploms des Lizentiats des Notariatswesens Niederländisch ist, 2.die Einstufung der Bewerber für eine Ernennung zum Notariatsstubeninhaber mit Amtssitz in den Provinzen Antwerpen, Limburg, Westflandern, Ostflandern oder Flämisch-Brabant,
  4. die Beschwerden von Privatpersonen mit Bezug auf Notariatsstuben mit Amtssitz in den in Nr.2 erwähnten Gerichtsbezirken. Die französischsprachige Ernennungskommission ist zuständig für:
  5. die Einstufung der sich am besten für eine Ernennung zum Notarsanwärter eignenden Bewerber, deren Sprache des Diploms des Lizentiats des Notariatswesens Französisch ist, 2.die Einstufung der Bewerber für eine Ernennung zum Notariatsstubeninhaber mit Amtssitz in den Gerichtsbezirken, die zu den Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und Wallonisch-Brabant gehören,
  6. die Beschwerden von Privatpersonen mit Bezug auf Notariatsstuben mit Amtssitz in den in Nr.2 erwähnten Gerichtsbezirken. § 3 - Die niederländischsprachige Ernennungskommission und die französischsprachige Ernennungskommission bilden zusammen die vereinigten Ernennungskommissionen. Die vereinigten Ernennungskommissionen sind zuständig für:
  7. die Einstufung der Bewerber für eine Ernennung zum Notariatsstubeninhaber mit Amtssitz in einem der in Artikel 43 § 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten zweisprachigen Kantone der Friedensgerichte des Gerichtsbezirks Brüssel,
  8. die Beschwerden von Privatpersonen mit Bezug auf Notariatsstuben mit Amtssitz in den in Nr.1 erwähnten Kantonen der Friedensgerichte,
  9. die Erstellung des in Artikel 39 § 2 erwähnten Programms für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren, 4.die Formulierung der Stellungnahmen und der Vorschläge betreffend die allgemeine Arbeitsweise im Notariatswesen. § 4 - Jede Ernennungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
  10. aus drei Notaren aus drei verschiedenen Notarsgemeinschaften, von denen einer seit weniger als fünf Jahren ernannt ist, 2.aus einem gesellschaftlich verbündeten Notar, der nicht Notariatsstubeninhaber ist,
  11. aus einem amtierenden Magistrat, der unter den Magistraten des Spruchkörpers der Gerichtshöfe und Gerichte und unter den Magistraten der Staatsanwaltschaft ausgewählt wird, 4.aus einem Lehrbeauftragten oder Professor der Rechte an einer Rechtsfakultät einer belgischen Universität, der nicht Notar, Notarsanwärter oder gesellschaftlich verbündeter Notar ist,
  12. aus zwei auswärtigen Mitgliedern, die eine für den Auftrag zweckdienliche Berufserfahrung haben. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt, das die gleichen Bedingungen erfüllt. § 5 - Während ihres Mandats dürfen die Bewerber für ein Mandat in der Ernennungskommission nicht die Altersgrenze überschritten haben, die für die Ausübung des Notariatsamtes festgelegt ist. Die ordentlichen Mitglieder der Ernennungskommissionen, welche Notare sind, und ihre Ersatzmitglieder werden von den Mitgliedern der Generalversammlung der Nationalen Notariatskammer bestimmt, die der niederländischen beziehungsweise der französischen Sprachrolle angehören. [Die anderen ordentlichen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden abwechselnd von der Abgeordnetenkammer und vom Senat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmt.] Jedes Mitglied wird bestimmt, um je nach seiner Sprachrolle der einen oder der anderen Ernennungskommission anzugehören. Die Sprachrolle wird für die Notare durch die Sprache ihres Diploms als Lizentiat des Notariatswesens bestimmt; [für Lehrbeauftragte und Professoren durch die Sprache der Gemeinschaft, die für die Universität, an der sie ernannt sind, für das Unterrichtswesen zuständig ist. Wenn diese Lehrbeauftragten und Professoren an Universitäten ernannt sind, die verschiedenen Gemeinschaften unterstehen, gilt die Sprache der Gemeinschaft, in der sie ihren Hauptauftrag ausüben.] Mindestens ein Mitglied oder Ersatzmitglied der französischsprachigen Ernennungskommission muss gemäss den Artikeln 43 § 13 Absatz 2 und 43quinquies des Gesetzes vom
  13. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. § 6 - Ein Mandat in einer Ernennungskommission ist unvereinbar mit:
  14. einem Mandat in der Nationalen Notariatskammer, in einer Notariatskammer, in einer in Artikel 37 erwähnten Bewertungskommission oder in einem in Artikel 38bis erwähnten Beratungsausschuss, 2.der Eigenschaft als Prokurator des Königs,
  15. einem Mandat im Hohen Justizrat oder im Beirat der Magistratur, 4.einem durch Wahl verliehenen politischen Mandat. Das Mandat läuft von Rechts wegen ab:
  16. wenn eine in Absatz 1 erwähnte Unvereinbarkeit auftritt, 2.wenn ein Mitglied die erforderliche Eigenschaft verliert, um in einer Ernennungskommission zu tagen,
  17. wenn ein Mitglied sich bewirbt für eine Ernennung zum Notar oder Notarsanwärter. § 7 - Die Mitglieder einer Ernennungskommission tagen für einen Zeitraum von vier Jahren; ein ausscheidendes Mitglied ist nicht sofort wieder wählbar. Niemand darf während mehr als zwei Mandaten in der Ernennungskommission tagen. Jedes Mitglied kann auf sein Ersuchen hin durch den Präsidenten der Ernennungskommission von seinem Mandat entbunden werden. Die Nachfolge des von seinem Mandat entbundenen ordentlichen Mitglieds wird von Rechts wegen von seinem Ersatzmann wahrgenommen, der das Mandat zu Ende führt. Der Präsident ersucht um die Bestimmung eines neuen Ersatzmanns, der das Mandat des Ersatzmitglieds, das entweder ordentliches Mitglied geworden oder von seinem Mandat entbunden worden ist, zu Ende führt. § 8 - Jede Ernennungskommission wählt unter ihren ordentlichen Mitgliedern für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht beide Notare oder gesellschaftlich verbündete Notare sein. Der Vorsitz der vereinigten Ernennungskommissionen wird abwechselnd für eine Dauer von zwei Jahren von den jeweiligen Präsidenten der Ernennungskommissionen wahrgenommen. Die erste Präsidentschaft wird dem älteren der beiden anvertraut. § 9 - Um gültig beraten und beschliessen zu können, muss die Mehrheit der Mitglieder der Ernennungskommission anwesend sein. Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds wird es von seinem Ersatzmann ersetzt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des ihn ersetzenden Vizepräsidenten des Ernennungsausschusses ausschlaggebend. Um in den vereinigten Ernennungskommissionen gültig beraten und beschliessen zu können, muss die Mehrheit der Mitglieder jeder Ernennungskommission anwesend sein. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten der vereinigten Ernennungskommissionen ausschlaggebend. § 10 - Mitgliedern einer Ernennungskommission ist es untersagt, sich an einer Beratung oder an einem Beschluss zu beteiligen, wenn sie daran ein persönliches oder direktes Interesse haben oder:
  18. wenn ein in Artikel 8 erwähnter Verwandtschaftsgrad ein Mitglied mit dem Bewerber verbindet, 2.wenn ein Mitglied über einen Bewerber für die Ernennung, um die es geht, eine Stellungnahme abgegeben hat, oder wenn es Mitglied einer in Artikel 39 § 3 erwähnten Instanz gewesen ist, die eine Stellungnahme abgeben soll,
  19. wenn ein Mitglied Arbeitgeber des Bewerbers ist oder gewesen ist oder auf beruflicher Ebene über den Bewerber Amtsgewalt ausübt oder ausgeübt hat. § 11 - Die Modalitäten für die Arbeitsweise der Ernennungskommissionen [...] werden vom König [festgelegt]. Die Ernennungskommissionen können eine Geschäftsordnung festlegen, die vom König gebilligt werden muss.] [§ 12 - In den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates wird zur Finanzierung der Arbeitsweise der Ernennungskommissionen eine Dotation eingetragen. Vom Rechnungshof unterstützt, untersucht die Abgeordnetenkammer die ausführlichen Haushaltsvorschläge der Ernennungskommissionen, billigt sie, kontrolliert ihre Ausführung und prüft und billigt ausserdem die ausführlichen Rechnungen. Die Ernennungskommissionen benutzen für ihren Haushalt und für ihre Rechnungen ein Haushalts- und Kontenschema, das mit demjenigen vergleichbar ist, das die Abgeordnetenkammer benutzt.] [Art. 38 aufgehoben durch Art. 2 römisch IV des G. vom
  20. April 1927 (B.S. vom
  21. April 1927)

Art. 22des G.

vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999); § 5 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 4. Mai 1999 (II) (B.S. vom 1. Oktober 1999); § 5 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 16. Juli 2004 (B.S. vom 30. Juli 2004); § 11 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe

  1. a)des G.vom 23. Mai 2007 (B.S. vom 20. Juni 2007); § 12 eingefügt durch Art. 6 Buchstabe
  2. b)des G. vom 23. Mai 2007 (B.S. vom 20. Juni 2007)] [Art. 38bis - Pro Provinz wird ein Beratungsausschuss für das Notariatswesen eingesetzt, der damit beauftragt ist, Stellungnahmen für die Ernennungskommissionen abzugeben. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird das Gebiet der zweisprachigen Kantone der Friedensgerichte des Gerichtsbezirks Brüssel, die in Artikel 43 § 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnt sind, wie eine elfte Provinz betrachtet. Jeder Beratungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen: 1. aus vier Notaren;wenn die Notarsgemeinschaft mehrere Gerichtsbezirke abdeckt, dürfen höchstens zwei dieser Notare aus dem gleichen Bezirk stammen, 2. aus einem Notarsanwärter, der im Verzeichnis steht. Die Mitglieder, die Notare sind, werden von der betreffenden Notariatskammer bestimmt. Mindestens eines von ihnen muss Mitglied der Kammer sein. Zwei Notare, die der französischen Sprachrolle angehören, und zwei Notare, die der niederländischen Sprachrolle angehören, müssen Mitglied des Beratungsausschusses von Brüssel-Hauptstadt sein. Die Mitglieder, die Notarsanwärter sind, werden vom Minister der Justiz auf Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung der Lizentiate des Notariatswesens bestimmt. Der König entscheidet über die Repräsentativität dieser Vereinigung, unter anderem auf der Grundlage der Anzahl ihrer Mitglieder. Das Mitglied, das Notarsanwärter des Beratungsausschusses für Brüssel-Hauptstadt ist, gehört abwechselnd der französischen Sprachrolle und der niederländischen Sprachrolle an. Für jedes Mitglied wird auf dieselbe Art und Weise ein Ersatzmitglied bestimmt. Die Mitglieder eines Beratungsausschusses tagen für eine Dauer von einem Jahr; ihr Mandat ist höchstens dreimal erneuerbar. Mitgliedern eines Beratungsausschusses ist es untersagt, sich an einer Beratung oder an einem Beschluss zu beteiligen, wenn sie daran ein persönliches oder direktes Interesse haben oder: 1. wenn ein in Artikel 8 erwähnter Verwandtschaftsgrad ein Mitglied mit dem Bewerber verbindet, 2.wenn ein Mitglied Arbeitgeber des Bewerbers ist oder gewesen ist oder auf beruflicher Ebene über den Bewerber Amtsgewalt ausübt oder ausgeübt hat. Die Arbeitsweise der Beratungsausschüsse wird von der Nationalen Notariatskammer bestimmt. Der König legt die einheitlichen Normen fest, denen die Stellungnahmen zu entsprechen haben, die sich auf die Fähigkeit und auf die Eignung des Bewerbers beziehen müssen.] [Art. 38bis eingefügt durch Art. 22 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 39 - [§ 1 - Der Inhaber eines in Artikel 36 § 4 erwähnten Praktikumszertifikats, der Notarsanwärter werden möchte, muss seine Bewerbung unter Androhung von Verfall per Einschreibebrief einreichen, den er binnen einem Monat nach der Veröffentlichung des in Artikel 35 § 2 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt an den Minister der Justiz richtet. Um zulässig zu sein, muss jede Bewerbung um eine Ernennung zum Notarsanwärter die vom König bestimmten Anlagen enthalten. § 2 - Jeder Bewerber, der die in Artikel 35 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird je nach seiner Sprachrolle an die eine oder an die andere in Artikel 38 § 1 erwähnte Ernennungskommission verwiesen. Jede Ernennungskommission muss die für die Ausübung des Notariatsamts erforderliche Kenntnis, Reife und praktische Eignung der Bewerber bewerten und die aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihrer Eignung am besten geeigneten Bewerber einstufen. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren, die eine schriftliche und eine mündliche Prüfung umfasst, und auf der Grundlage einer Untersuchung der Stellungnahmen. Nur die Bewerber, die bei der schriftlichen Prüfung 60% der Punkte erhalten haben, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung findet statt, bevor die Mitglieder der Ernennungskommission von den Stellungnahmen haben Kenntnis nehmen können. Der Bewerber muss bei der mündlichen Prüfung mindestens 50% der Punkte erhalten haben. Der schriftliche Teil und der mündliche Teil werden für das Endresultat der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu gleichen Teilen berücksichtigt. Das Programm der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen wird von den vereinigten Ernennungskommissionen erstellt. Es wird vom Minister der Justiz durch einen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Ministeriellen Erlass gebilligt. § 3 - Binnen fünfundsiebzig Tagen nach Veröffentlichung des in Artikel 35 § 2 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt lädt die Ernennungskommission die zugelassenen Bewerber zur mündlichen Prüfung ein. Gleichzeitig ersucht die Ernennungskommission den Minister der Justiz, schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu diesen Bewerbern einzuholen, und zwar: 1. beim Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat, um zu überprüfen, ob ihm gegenüber Verurteilungen vorliegen oder ob strafrechtlich gegen ihn ermittelt wird, 2.beim Beratungsausschuss der Notare der Provinz, in der der Bewerber seine berufliche Tätigkeit im Notariatswesen ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. Die Instanzen, die aufgerufen worden sind, eine Stellungnahme abzugeben, müssen diese Stellungnahme binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Ersuchen in doppelter Ausfertigung an den Minister der Justiz übermitteln. Der Beratungsausschuss schickt gleichzeitig per Einschreiben eine Kopie seiner Stellungnahme an den jeweiligen Bewerber. § 4 - Binnen zwanzig Tagen nach Versand der Kopie kann der Bewerber seine Bemerkungen zu dieser Stellungnahme per Einschreiben gleichzeitig an die Instanz, die die Stellungnahme abgegeben hat, und an den Minister der Justiz übermitteln. § 5 - Binnen sechzig Tagen nach dem Aufruf der Bewerber zur mündlichen Prüfung nimmt die Ernennungskommission eine provisorische Einstufung der auf der Grundlage der bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielten Resultate am besten geeigneten Bewerber vor. Der Minister der Justiz schickt die erforderlichen Stellungnahmen an den Präsidenten der Ernennungskommission, nachdem dieser ihm die provisorische Einstufung mitgeteilt hat. Die Ernennungskommission kann beschliessen, den Betreffenden, der in Anwendung von § 4 seine Bemerkungen mitgeteilt hat, erneut anzuhören. Nach Prüfung der Stellungnahmen nimmt die Ernennungskommission eine definitive Einstufung der Bewerber vor und schickt die Liste der im Hinblick auf ihre Ernennung eingestuften Bewerber an den Minister der Justiz, zusammen mit einem mit Gründen versehenen vom Präsidenten und vom Sekretär der betreffenden Ernennungskommission unterzeichneten Protokoll. Die Ernennungskommission fügt auch die Akten der eingestuften Bewerber hinzu. Die Anzahl der eingestuften Bewerber darf nicht höher liegen als die Anzahl der zu besetzenden Notarsanwärterstellen, wie aufgenommen im Königlichen Erlass, der gemäss Artikel 35 § 2 mit dem Bewerberaufruf für die besagte Prüfung im Wettbewerbsverfahren im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist. § 6 - Binnen Monatsfrist nach Übermittlung der definitiven Liste der eingestuften Bewerber ernennt der König diese zu Notarsanwärtern. Diese Ernennungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 7 - Bewerber, die nicht zum Notarsanwärter ernannt werden, können ihre Bewerbung in den nächsten Jahren erneut einreichen. § 8 - Jeder Bewerber kann auf schriftliche Anfrage hin, die er an die Ernennungskommission richtet, binnen acht Tagen eine Kopie von dem Teil des Protokolls erhalten, der nur ihn und die ernannten Bewerber betrifft.] [Art. 39 aufgehoben durch Art. 2 römisch IV des G. vom 16. April 1927 (B.S. vom 27. April 1927)

Art. 22des G.

vom

  1. Mai 1999 (I) (B.S. vom
  2. Oktober 1999)] Art. 40 - [Die Notarsanwärter werden in das in Artikel 77 erwähnte Verzeichnis eingetragen. Ein in diesem Verzeichnis eingetragener Notarsanwärter untersteht der Amtsgewalt der Berufsorganisationen der Notare.] [Art. 40 aufgehoben durch Art. 2 römisch IV des G. vom
  3. April 1927 (B.S. vom
  4. April 1927)

Art. 22des G.

vom

  1. Mai 1999 (I) (B.S. vom
  2. Oktober 1999)] Art. 41 - [§ 1 - Übt ein Notarsanwärter seine hauptberufliche Tätigkeit in einer Notariatsstube seit mindestens sechs Monaten nicht mehr aus, wird seine Eintragung von der Notariatskammer aus dem in Artikel 77 erwähnten Verzeichnis weggelassen. Der Notarsanwärter kann aus ernsthaften Gründen jedoch beantragen, dass seine Eintragung im Register erhalten bleibt. Der Notarsanwärter wird angehört. Der Beschluss der Notariatskammer wird mit Gründen versehen und dem Notarsanwärter binnen Monatsfrist notifiziert. Letzterer kann binnen einer Frist von einem Monat ab der Notifizierung bei der Nationalen Notariatskammer per Einschreiben eine Beschwerde gegen diesen Beschluss einreichen. Der in Artikel 92 § 1 erwähnte Direktionsausschuss hört den Notarsanwärter an und trifft seine Entscheidung binnen zwei Monaten nach Einreichung der Beschwerde. Der mit Gründen versehene Beschluss wird so schnell wie möglich an den Notarsanwärter und an die betreffende Kammer notifiziert. § 2 - Ein Notarsanwärter, der seine hauptberufliche Tätigkeit in einer Notariatsstube beendet hat, kann die Notariatskammer um die Weglassung seiner Eintragung im Verzeichnis ersuchen. § 3 - Ein Notarsanwärter, der in Anwendung von § 1 oder § 2 aus dem Verzeichnis weggelassen worden ist, kann bei der Notariatskammer des Amtsgebiets, in dem er seine hauptberufliche Tätigkeit in einer Notariatsstube erneut ausübt, um seine Wiedereintragung ersuchen. Gegen eine Verweigerung der Wiedereintragung kann bei der Nationalen Notariatskammer gemäss den in § 1 vorgesehenen Regeln Beschwerde eingereicht werden.] [Art. 41 aufgehoben durch Art. 2 römisch IV des G. vom
  3. April 1927 (B.S. vom
  4. April 1927)

Art. 22des G.

vom

  1. Mai 1999 (I) (B.S. vom
  2. Oktober 1999)] Art. 42 - [...] [Art. 42 aufgehoben durch Art. 23 des G. vom
  3. Mai 1999 (I) (B.S. vom
  4. Oktober 1999)] Art.43 - [§ 1 - Um zum Notar ernannt zu werden, muss der Betreffende zum Notarsanwärter ernannt sein. Ein Notarsanwärter, der sich für einen vakanten Amtssitz bewirbt, muss seine Bewerbung bei Androhung von Verfall per Einschreiben beim Minister der Justiz einreichen, und zwar binnen einer Frist von einem Monat ab Veröffentlichung der in Artikel 32 Absatz 3 erwähnten Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt. Diesem Einschreibebrief müssen die vom König bestimmten Anlagen beigefügt werden. § 2 - Bevor die Ernennung erfolgt, beantragt der Minister der Justiz binnen fünfundvierzig Tagen ab Veröffentlichung der in Artikel 32 Absatz 3 erwähnten Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt die mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme zu den Bewerbern, und zwar:
  5. beim Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat, um zu überprüfen, ob ihm gegenüber Verurteilungen vorliegen oder ob strafrechtlich gegen ihn ermittelt wird, 2.beim Beratungsausschuss der Notare der Provinz, in der der Bewerber seine berufliche Tätigkeit im Notariatswesen ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. Die Instanzen, die aufgerufen worden sind, eine Stellungnahme abzugeben, müssen diese Stellungnahmen binnen neunzig Tagen nach besagter Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt in doppelter Ausfertigung an den Minister der Justiz sowie eine Kopie davon per Einschreiben an die betreffenden Bewerber übermitteln. Eine Kopie des Belegs über dieses Einschreiben wird dem Minister der Justiz übermittelt. Binnen einer Frist von hundert Tagen nach besagter Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt oder spätestens binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme können die Bewerber per Einschreiben ihre Bemerkungen an die Instanz, die die Stellungnahme abgegeben hat, und an den Minister der Justiz übermitteln.] [Art. 43 aufgehoben durch Art. 65 des G. vom
  6. Juli 1849 (B.S. vom
  7. Juli 1849)

Art.24des G.

vom

  1. Mai 1999 (I) (B.S. vom
  2. Oktober 1999)] Art. 44 - [§ 1 - Der Minister der Justiz übermittelt der zuständigen Ernennungskommission spätestens binnen dreissig Tagen nach Ablauf der in Artikel 43 § 2 Absatz 3 erwähnten Frist eine Ernennungsakte für jeden Bewerber. Diese Ernennungsakte umfasst:
  3. die Bewerbung und ihre in Artikel 43 § 1 erwähnten Anlagen, 2.die schriftlichen Stellungnahmen. § 2 - Die Ernennungskommission hört die Bewerber an und erstellt anschliessend eine Liste mit den drei am besten geeigneten Bewerbern. Wenn die Ernennungskommission eine Stellungnahme für weniger als drei Bewerber abgeben muss, bleibt die Liste auf den einzigen oder die zwei einzigen Bewerber begrenzt. Die Einstufung der Bewerber erfolgt auf der Grundlage von Kriterien mit Bezug auf ihre Fähigkeit und Eignung für die Ausübung des Notariatsamts. § 3 - Die Einstufung wird in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten und vom Sekretär der Ernennungskommission unterzeichnet wird. Wenn ein Bewerber einstimmig als Erster eingestuft wird, wird dies vermerkt. Binnen dreissig Tagen nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist schickt der Präsident der Ernennungskommission die Liste der eingestuften Bewerber und das Protokoll an den Minister der Justiz sowie eine Kopie der Liste an die eingestuften Bewerber. Der König ernennt den Notar auf Vorschlag des Ministers der Justiz. Jeder Bewerber, der nicht ernannt worden ist, kann auf schriftliche Anfrage hin, die er an die Ernennungskommission richtet, Einsicht in den Teil des Protokolls bekommen, der nur ihn und den ernannten Bewerber betrifft, und eine Kopie davon erhalten. § 4 - Die Mitglieder einer Ernennungskommission sind an die Schweigepflicht gebunden. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar.] [Art. 44 aufgehoben durch Art. 65 des G. vom
  4. Juli 1849 (B.S. vom
  5. Juli 1849)

Art.24des G.

vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 45 - Die Notare werden [vom König] ernannt und erhalten von Ihm ein Ernennungsschreiben, in dem der Standort des Amtssitzes genannt wird. [Art. 45 abgeändert durch Art. 1 § 1 Nr. 11 des G. vom 9. April 1980 (B.S. vom 6. Mai 1980)] Art. 46 - Die Ernennungsschreiben an die Notare werden [...] an das Gericht Erster Instanz des Amtsgebiets, in dem der Notar seinen Amtssitz bekommt, adressiert. [Art. 46 abgeändert durch Art. 1 § 1 Nr. 12 des G. vom 9. April 1980 (B.S. vom 6. Mai 1980)] Art. 47 - Binnen zwei Monaten nach seiner Ernennung muss der Notar unter Androhung des Verfalls bei einer Sitzung des Gerichts, an das das Ernennungsschreiben gerichtet war, den Eid leisten, der durch das Gesetz von allen öffentlichen Beamten verlangt wird, und auch darüber, dass er sein Amt sorgfältig und ehrlich ausüben wird. Er wird zur Eidesleistung nur zugelassen, wenn er das Original seines Ernennungsschreibens [...] vorweist. [Er ist verpflichtet, das Protokoll über die Eidesleistung beim Gemeindesekretariat des Ortes eintragen zu lassen, wo er seinen Amtssitz angewiesen bekommen hat, und bei der Kanzlei der Gerichts Erster Instanz, in dessen Amtsgebiet er tätig sein wird.] [Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 § 1 Nr. 13 des G. vom 9. April 1980 (B.S. vom 6. Mai 1980); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 13. Dezember 1935 (B.S. vom 16.-17. Dezember 1935)] Art. 48 - Er hat erst ab dem Tag seiner Eidesleistung das Recht, sein Amt auszuüben. Art. 49 - [Bevor sie ihr Amt antreten, müssen die Notare bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz und im Sekretariat der Gemeinde ihres Amtssitzes ihre Unterschrift und ihre Paraphe hinterlegen.] [Art. 49 ersetzt durch Art. 2 römisch VI des G. vom 16. April 1927 (B.S. vom 27. April 1927)] [Abschnitt IIbis - Behandlung der Beschwerden über die Arbeitsweise der Notariatsstuben [Abschnitt IIbis mit den Artikeln 49bis bis 49quater eingefügt durch Art. 25 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 49bis - § 1 - Die in Artikel 38 erwähnte zuständige Ernennungskommission nimmt die Beschwerden über die Arbeitsweise der Notariatsstuben zur Kenntnis und sorgt für die Weiterverfolgung. Bei der Behandlung dieser Beschwerden sorgt die Ernennungskommission hinsichtlich des Kriteriums der integralen Qualitätspflege für eine gute Arbeitsweise des Notariatswesens. § 2 - Um zulässig zu sein, müssen die Beschwerden die Identität des Beschwerdeführers aufweisen und von ihm unterzeichnet und datiert sein. § 3 - Nicht behandelt werden: 1. Beschwerden, die zur strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Zuständigkeit der Gerichte gehören, 2.Beschwerden bezüglich des Inhalts einer notariellen Urkunde, wenn sie schon Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens sind, 3. Beschwerden, die schon behandelt worden sind und keine neuen Elemente enthalten, 4.Beschwerden, die offensichtlich unbegründet sind. Die Ernennungskommission richtet die Beschwerden, die zur strafrechtlichen Zuständigkeit der Gerichte gehören, an den Prokurator des Königs. § 4 - Die gemäss Artikel 38 zuständige Ernennungskommission, die die Beschwerde untersucht, informiert den Beschwerdeführer schriftlich über die Weiterverfolgung der Beschwerde. Der Beschluss, eine Beschwerde nicht zu behandeln, muss mit Gründen versehen werden, und es kann gegen diesen Beschluss keine Berufung eingelegt werden. § 5 - Von einer Ernennungskommission behandelte Beschwerden werden von dieser Kommission so schnell wie möglich der Notariatskammer des Amtsgebiets zur Kenntnis gebracht, in dem sich die Ereignisse zugetragen haben, die Anlass für die Beschwerde gewesen sind. Gleichzeitig und unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidenten der Notariatskammer teilt die Ernennungskommission die Beschwerde dem Mitglied beziehungsweise den Mitgliedern der Notarsgemeinschaft mit, gegen die diese Beschwerde gerichtet ist oder die sie belastet. § 6 - Das Mitglied oder die Mitglieder der Notarsgemeinschaft, die von der Beschwerde Kenntnis genommen haben, haben das Recht, diesbezüglich mündlich oder schriftlich Erklärungen an die Adresse der Ernennungskommission zu richten. Diese kann diese Personen um zusätzliche Auskünfte bitten und informiert darüber gleichzeitig die Notariatskammer der Notarsgemeinschaft, deren Mitglied sie sind. § 7 - Die Ernennungskommission kann: 1. versuchen, die Gesichtspunkte der Betroffenen miteinander auszusöhnen, 2.den Beschwerdeführer informieren, wenn der Aussöhnungsversuch zu keinem Ergebnis führt oder führen kann, 3. Empfehlungen aussprechen, die eine Lösung des vorliegenden Problems anbieten können, 4.den betroffenen Instanzen und dem Minister der Justiz Vorschläge für eine Verbesserung der Arbeitsweise des Notariatswesens unterbreiten. § 8 - Regelmässig erstellen die Ernennungskommissionen für den Minister der Justiz einen schriftlichen Bericht über die Begründetheit der behandelten Beschwerden und über die Vorschläge für ihre Erledigung. Art. 49ter - Wenn die Ernennungskommission in der Ausübung ihrer Aufträge feststellt, dass ein Notar oder ein Notarsanwärter den mit seiner Aufgabe verbundenen Pflichten nicht nachkommt oder durch sein Verhalten der Würde des Berufs schadet, leitet sie diese Information an die zuständigen Disziplinarbehörden weiter und ersucht sie, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gleichzeitig wird dem Minister der Justiz eine Kopie dieser Information übermittelt. Die Disziplinarbehörden informieren die Kommission über ihren Beschluss und seine Begründung. Art. 49quater - Die vereinigten Ernennungskommissionen bereiten die Stellungnahmen und Vorschläge zu den Fragen in Bezug auf die allgemeine Arbeitsweise des Notariatswesens vor. Die Stellungnahmen und Vorschläge der vereinigten Ernennungskommissionen werden schriftlich formuliert und der Nationalen Notariatskammer, dem Minister der Justiz und den Gesetzgebenden Kammern übermittelt.] Abschnitt III - [Notarsgesellschaften] [Überschrift von Abschnitt III ersetzt durch Art. 26 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 50 - [§ 1 -

  1. a)Ein Notar kann seinen Beruf alleine oder als gesellschaftlich Verbündeter in einer als Gesellschaft konstituierten Berufsvereinigung ausüben, und zwar unter den Bedingungen und den Modalitäten, die nachstehend erwähnt sind. Er bleibt dennoch persönlich Inhaber des Notariatsamts und ist mit der Gesellschaft solidarisch verantwortlich für die beruflichen Fehler, die er begeht, unbeschadet der Regressmöglichkeit der Gesellschaft gegen ihn.
  2. b)Ein Notar kann seinen Beruf als gesellschaftlich Verbündeter mit einem oder mehreren Notariatsstubeninhabern, deren Amtssitz im selben Gerichtsbezirk liegt, ausüben.Artikel 5 § 1 zweiter Satz ist anwendbar. Ein gesellschaftliches Verbündnis ist auch möglich mit ein oder mehreren Notarsanwärtern, die in dem von einer Notariatskammer geführten Verzeichnis eingetragen sind. Die gesellschaftlich Verbündeten dürfen ihren Beruf weder ganz noch teilweise ausserhalb der Gesellschaft ausüben. Jeder gesellschaftlich Verbündete trägt den Titel eines gesellschaftlich verbündeten Notars.
  3. c)Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Gesellschaften haben als alleinigen Gesellschaftszweck die Ausübung des Notarberufs, ob als gesellschaftliches Verbündnis oder nicht.Sie dürfen keine anderen Güter besitzen als diejenigen, die in Artikel 55 § 1 Buchstabe
  4. a)erster Absatz vorgesehen sind.
  5. d)Die Bestimmungen der Artikel, die im vorliegenden Abschnitt aufgenommen sind, sind auf die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Gesellschaften, unter welcher Gesellschaftsform auch immer, anwendbar. § 2 - Alle anderen Verbündnis- oder Gesellschaftsformen zwecks Ausübung des Notarberufs sind untersagt. § 3 - Die in Paragraph 1 erwähnten Gesellschaften sind zivilrechtliche Gesellschaften, die die Form einer durch das Gesetz geregelten Gesellschaft oder Gruppierung mit Ausnahme der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft annehmen können. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 52 wird der Vertrag über die Gründung einer in Paragraph 3 erwähnten Gesellschaft oder Gruppierung geschlossen und werden die eventuellen Abänderungen des Vertrags angenommen unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Billigung durch die Notariatskammer. Die Notariatskammer prüft die vorgeschlagenen Verträge auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln der Deontologie. Die Betreffenden können gegen einen negativen Beschluss der Notariatskammer bei der Nationalen Notariatskammer Berufung einlegen. Ohne Billigung der Notariatskammer definitiv getroffene oder selbst stillschweigend angewandte Vereinbarungen können für nichtig erklärt werden und zu einer höheren Disziplinarstrafe Anlass geben.] [Art. 50 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 51 - [§ 1 - Der Vertrag zur Gründung der Gesellschaft enthält die Satzung und regelt unter anderem die Bestandteile des Gesellschaftsvermögens, die Rechte, die jeder Gesellschafter in der Gesellschaft erwirbt, sein Anteil am Einkommen, die Modalitäten und Bedingungen des Austritts eines Gesellschafters sowie die Rechte und Pflichten ehemaliger Gesellschafter. Der Vertrag zur Gründung der Gesellschaft regelt insbesondere die Modalitäten, nach denen der gesellschaftlich verbündete Notar, der nicht Notariatsstubeninhaber ist, gegebenenfalls entschädigt wird, wenn er sein Amt niederlegt, und die Modalitäten der Entschädigung eines Notariatsstubeninhabers, dessen Amtssitz infolge der Anwendung von Artikel 52 vakant geworden ist, sowie die Bestimmung des Notariatsstubeninhabers, der das in § 6 erwähnte Verzeichnis aufbewahren wird. Notariatsstubeninhaber ist, wessen Amtssitzstandort in dem gemäss Artikel 45 vom König erhaltenen Ernennungsschreiben genannt ist. § 2 - Dem Namen der Gesellschaft folgt immer der Vermerk « gesellschaftlich verbündete Notare ». Falls die Gesellschaft weniger als vier Gesellschafter zählt, bilden die Namen aller Gesellschafter den Namen der Gesellschaft. Der Gesellschaftssitz wird auf den Amtssitz des Notariatsstubeninhabers oder eines der Notariatsstubeninhaber festgelegt. § 3 - Die Anteile in der Gesellschaft können nur unter Lebenden abgetreten oder wegen Todes übertragen werden an einen Gesellschafter, an den Nachfolger eines Gesellschafters oder an einen neuen Gesellschafter. Die Zustimmung der anderen Gesellschafter ist allerdings erforderlich für die Abtretung oder Übertragung der Anteile an einen Gesellschafter oder neuen Gesellschafter. In Ermangelung der Zustimmung sind die Gesellschafter verpflichtet, gegen Zahlung der in Artikel 55 § 3 Buchstabe
  6. b)vorgesehenen Entschädigung die Anteile ihres ehemaligen Gesellschafters selber zu übernehmen. § 4 - Bei welcher Form von Gesellschaft auch immer verfügt jeder Gesellschafter über eine Stimme. Für jegliche Abänderung an dem in § 1 erwähnten Vertrag ist Einstimmigkeit erforderlich. § 5 - Die gesellschaftlich verbündeten Notare benutzen jeder ein eigenes Siegel mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft als gesellschaftlich verbündeter Notar, dem Sitz der Gesellschaft und, nach einheitlichem vom König erstellten Muster, dem Wappen des Königreichs. In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 21 hat jeder gesellschaftlich verbündete Notar das Recht, Hauptausfertigungen und weitere Ausfertigungen von den von den anderen Gesellschaftern aufgenommenen oder von ihnen aufbewahrten Urkunden auszustellen. § 6 - Die von einem gesellschaftlich verbündeten Notar aufgenommenen Urkunden werden in ein einziges auf den Namen der Gesellschaft angelegtes Verzeichnis eingetragen. Dieses Verzeichnis wird mit den darin eingetragenen Urkunden vom Notariatsstubeninhaber aufbewahrt, der in dem in § 1 erwähnten Vertrag bezeichnet ist. Falls dieser Notariatsstubeninhaber aufhört, Gesellschafter zu sein, oder bei Auflösung der Gesellschaft werden diese Urkunden und Verzeichnisse so schnell wie möglich einem anderen Notariatsstubeninhaber der Gesellschaft übertragen oder, in Ermangelung eines solchen, an den neu ernannten Notariatsstubeninhaber. Diese Übertragung wird unverzüglich dem Prokurator des Königs mitgeteilt. Bei Auflösung der Gesellschaft wird ihre Buchführung demselben wie dem gemäss den vorangehenden Absätzen bestimmten Notariatsstubeninhaber anvertraut. § 7 - Die gesellschaftlich verbündeten Notare dürfen keine Urkunden aufnehmen, in denen einer von ihnen, ihr Ehepartner oder ihre Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie in allen Graden und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad einschliesslich Partei sind oder die irgendeine Bestimmung zu ihren Gunsten enthalten. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Protokolle von Generalversammlungen von Aktionären oder Inhabern von Schuldverschreibungen einer Kapitalgesellschaft, einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, es sei denn, einer der Gesellschafter, sein Ehepartner, sein Verwandter oder Verschwägerter in verbotenem Grade ist Mitglied des Vorstandes, Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar oder Liquidator der Gesellschaft.] [Art. 51 aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 31. August 1891 (B.S. vom 3. September 1891)

Art.28des G.

vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 52 - [§ 1 - Ein Notar, der seinen Beruf mit einem oder mehreren Notaren mit anderem Amtssitz ausüben möchte, muss für dieses Vorhaben vom Minister der Justiz vorher die Erlaubnis bekommen, seine Amtsstube für die Dauer des gesellschaftlichen Verbündnisses zum Amtssitz von einem dieser Notare zu verlegen. Das diesbezügliche Ersuchen wird gemeinsam von den betroffenen Notaren und gegebenenfalls von den anderen Gesellschaftern an den Minister der Justiz gerichtet. Der Minister der Justiz beantragt bei der Notariatskammer die mit Gründen versehene Stellungnahme über den Einfluss des Vorhabens auf die Verbreitung der durch das Amt angebotenen Dienstleistung. Die Stellungnahme muss ihm binnen drei Monaten zukommen. Der Ministerielle Erlass, durch den die Verlegung der Amtsstube erlaubt wird, wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Notar muss keinen neuen Eid leisten, aber so schnell wie möglich seine Unterschrift und seine Paraphe im Sekretariat der Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, hinterlegen. In Abweichung von Artikel 6 Nr. 2 darf der Notar, dem es erlaubt worden ist, seine Amtsstube zu verlegen, solange die Erlaubnis gilt, weder seine Amtsstube noch ein Nebenbüro am Ort seines Amtssitzes haben. Die Erlaubnis geht zu Ende, sobald die betroffene Person aufhört, Mitglied des gesellschaftlichen Verbündnisses zu sein. Die betroffene Person muss die Notariatskammer so schnell wie möglich darüber unterrichten. Die Kammer setzt den Minister der Justiz davon in Kenntnis. Das Ende der Verlegungszeit der Amtsstube wird im Belgischen Staatsblatt bekanntgegeben. Die Erlaubnis hat keine Übertragung des im Ernennungsschreiben genannten Amtssitzes zur Folge, solange der betreffende Notar nicht seit mindestens fünf Jahren Mitglied des gesellschaftlichen Verbündnisses ist. Mit Ablauf der vorerwähnten Frist führt die Erlaubnis von Rechts wegen zur Übertragung des genannten Amtssitzes zur Gemeinde hin, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat. In dieser Gemeinde wird dieser Amtssitz als überzähliger Amtssitz betrachtet, den der Betreffende, wenn er das gesellschaftliche Verbündnis verlässt, wieder einnehmen kann. Diese Übertragung von Rechts wegen hat dann automatisch die Gründung eines Amtssitzes in der Gemeinde zur Folge, von der aus die Übertragung erfolgt ist. Dieser Absatz kommt nicht zur Anwendung, wenn das gesellschaftliche Verbündnis unter Notaren zustande kommt, deren Amtssitz in ein und derselben Gemeinde liegt. § 2 - Das Ersuchen um Bildung eines gesellschaftlichen Verbündnisses mit einem Notarsanwärter zwecks Ausübung des Berufs wird gemeinsam von dem oder den Notaren und dem Notarsanwärter an den Minister der Justiz gerichtet. Diesem Ersuchen wird der in Artikel 50 § 4 erwähnte und von der Notariatskammer gebilligte Vertrag beigefügt. Welche Gesellschaftsform auch immer angenommen wird, der Notarsanwärter kann sich darauf beschränken, nur seine Geschäftstüchtigkeit einzubringen. In diesem Fall wird im Vertrag festgelegt, welche Rechte er am Gesellschaftsvermögen und am Einkommen erhält. Insofern die durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, billigt der Minister der Justiz die Bildung des gesellschaftlichen Verbündnisses und weist er der betreffenden Berufsvereinigung den Notarsanwärter als gesellschaftlich verbündeten Notar zu. Diese Zuweisung wird im Belgischen Staatsblatt bekanntgegeben. Bevor der Notarsanwärter sein Amt antritt, kommt er den Bestimmungen der Artikel 47, 48 und 49 nach, es sei denn, er übt das Notariatsamt im Bezirk schon aus oder er hat diese Formalitäten im Bezirk schon erfüllt. Solange der Notarsanwärter der Berufsvereinigung, der er zugewiesen worden ist, als Gesellschafter angehört, hat er dieselben Befugnisse und dieselben Rechte und Pflichten wie der Notariatsstubeninhaber. Solange der Notariatsstubeninhaber Gesellschafter bleibt, darf er seine Eigenschaft als Inhaber nicht vermerken. Sobald der gesellschaftlich verbündete Notar, der nicht Notariatsstubeninhaber ist, nicht mehr Mitglied des gesellschaftlichen Verbündnisses ist, muss das gesellschaftliche Verbündnis die Notariatskammer der Provinz, in der es seinen Sitz hat, darüber unterrichten. Die Notariatskammer unterrichtet unverzüglich den Minister der Justiz. Das Ende der Zuweisungszeit als gesellschaftlich verbündeter Notar bei der betreffenden Berufsvereinigung wird vom Minister der Justiz im Belgischen Staatsblatt bekanntgegeben. § 3 - Auf gemeinsames Ersuchen aller gesellschaftlich Verbündeter kann dem in § 2 erwähnten gesellschaftlichen Verbündnis durch einen Ministeriellen Erlass, der auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, ein Ende gesetzt werden. In diesem Fall übt der Notariatsstubeninhaber sein Amt weiter aus, aber auf individueller Basis. Der gesellschaftlich verbündete Notar, der nicht Notariatsstubeninhaber ist, übt das Notariatsamt nicht mehr aus. Er nimmt erneut den Titel eines Notarsanwärters an.] [Art. 52 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 53 - [§ 1 - Ein oder mehrere Gesellschafter können, gegebenenfalls in Abweichung von den Artikeln 190ter und 190quater der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, vor Gericht einklagen, dass ein Gesellschafter, der seine Pflichten der Gesellschaft gegenüber schwer verletzt oder ihre Arbeitsweise ernsthaft stört, seine Anteile an den Kläger beziehungsweise die Kläger abtritt. Die Klage wird per Ladung eingereicht und vor das Zivilgericht gebracht. Das Gericht beantragt die Stellungnahme der Notariatskammer. Das Gericht kann den Beklagten dazu verurteilen, binnen der Frist ab Zustellung des Urteils, die es bestimmt, seine Anteile an den Kläger beziehungsweise die Kläger abzutreten, und den Kläger beziehungsweise die Kläger dazu verurteilen, gegen Zahlung der Entschädigung, die es festlegt, die Anteile zu übernehmen. Die Entscheidung des Gerichts ist ungeachtet des Einspruchs oder der Berufung einstweilen vollstreckbar. § 2 - Der Tod, die Annahme des Rücktritts oder die Absetzung eines Notariatsstubeninhabers bedeuten nicht das Ende der Gesellschaft. Die Stelle ist vakant. Die Bewerber für diese Stelle erhalten eine Kopie des in Artikel 51 § 1 erwähnten Vertrags. Der neu ernannte Notar wird von Rechts wegen zum Gesellschafter. Die Annahme des Rücktritts oder die Absetzung eines Notariatsstubeninhabers bedeuten von Rechts wegen, dass der Betreffende seine Eigenschaft als Gesellschafter verliert. Die Ausübung der Rechte, die an seine Anteile gebunden sind, wird ausgesetzt. Der gesellschaftlich verbündete Notar, der nicht Notariatsstubeninhaber ist, übt das Notariatsamt weiter aus. Wenn er nicht zum Notariatsstubeninhaber ernannt wird, übt er das Amt im gesellschaftlichen Verbündnis mit dem neuen Inhaber aus, sobald dieser den Eid geleistet hat. § 3 - Der Tod, die Annahme des Rücktritts oder die Absetzung eines gesellschaftlich verbündeten Notars, der nicht Notariatsstubeninhaber ist, bedeuten nicht das Ende der Gesellschaft. Die Annahme seines Rücktritts oder seine Absetzung bedeuten von Rechts wegen, dass er seine Eigenschaft als Gesellschafter verliert. Die Ausübung der Rechte, die an seine Anteile gebunden sind, wird ausgesetzt. Die Anteile, die seine Einbringung an Geschäftstüchtigkeit darstellen, werden annulliert. Er übt das Notariatsamt nicht mehr aus. Ausser im Falle seiner Absetzung nimmt er erneut den Titel eines Notarsanwärters an. § 4 -

  1. a)Die Gesellschaft kann aufgelöst werden durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter, die einen diesbezüglichen Antrag an den Minister der Justiz richten. In diesem Fall übt der Notariatsstubeninhaber das Amt weiter aus, aber auf individueller Basis.
  2. b)Auf Ersuchen ein oder mehrerer Gesellschafter, des Prokurators des Königs oder der betreffenden Notariatskammer kann das Zivilgericht aus fundierten Gründen oder wenn das öffentliche Interesse es verlangt, die Auflösung der Gesellschaft verkünden. Das Gericht beantragt, je nach Fall, die Stellungnahme der Notariatskammer oder des Prokurators des Königs oder die beider Instanzen. Statt die Auflösung der Gesellschaft zu verkünden, kann das Gericht gegebenenfalls die Ausschliessung ein oder mehrerer Gesellschafter anordnen. Auf jeden Fall bestimmt das Gericht die Entschädigungen, zu deren Zahlung bestimmte Gesellschafter verpflichtet sind beziehungsweise auf die sie einen Anspruch erheben können. Im Falle einer gerichtlichen Auflösung übt der Notariatsstubeninhaber das Amt weiter aus, aber auf individueller Basis, es sei denn, das Gericht hat seine Absetzung ausgesprochen.
  3. c)Die Gesellschaft wird von Rechts wegen aufgelöst, wenn der Gesellschafter, der alleiniger Notariatsstubeninhaber ist, ausgeschlossen wird oder wenn der Amtssitz des alleinigen Notariatsstubeninhabers aufgehoben wird.
  4. d)In allen Fällen der Auflösung der Gesellschaft übt der gesellschaftlich verbündete Notar, der nicht Notariatsstubeninhaber ist, das Notariatsamt nicht mehr aus.Er nimmt erneut den Titel eines Notarsanwärters an.
  5. e)Gegebenenfalls setzt der Greffier den Minister der Justiz von der gerichtlichen Auflösung oder von der unter Buchstabe
  6. b)vorgesehenen Ausschliessung in Kenntnis.In allen Fällen der Auflösung eines gesellschaftlichen Verbündnisses oder der Ausschliessung gibt der Minister der Justiz dies auszugsweise im Belgischen Staatsblatt bekannt.] [Art. 53 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Abschnitt IV - [Übermittlung der Urschriften und anderer Bestandteile der Notariatsstuben] [Überschrift von Abschnitt IV ersetzt durch Art. 31 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 54 - [Die Urschriften und Verzeichnisse, die Hauptausfertigungen und weiteren Ausfertigungen sowie die eigenhändigen Testamente und anderen vertraulichen Hinterlegungen eines ersetzten Notars werden von ihm oder von seinen Erben ohne Entschädigung an den zu seinem Ersatz ernannten Notar übergeben, und zwar binnen einem Monat nach dessen Eidesleistung. Der zum Ersatz ernannte Notar ist von Rechts wegen mit den gerichtlichen Aufträgen seines Vorgängers beauftragt, unbeschadet des Rechts des Gerichts, auf Ersuchen einer betroffenen Partei oder des Prokurators des Königs einen anderen Notar zu bestimmen. Insofern die in Absatz 1 erwähnten Stücke während des gesellschaftlichen Verbündnisses erstellt oder anvertraut wurden, erfolgt eine solche Übergabe durch den gesellschaftlich verbündeten Notar, der aus gleich welchem Grund seine Amtsausübung einstellen sollte, oder durch seine Erben an den gemäss Artikel 51 § 1 bestimmten Notariatsstubeninhaber binnen Monatsfrist nach Beendigung der Amtsausübung oder des Todes.] [Art. 54 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 55 - [§ 1 -
  7. a)An den zum Ersatz ernannten Notar müssen binnen der in Artikel 54 Absatz 1 vorgesehenen Frist gegen Entschädigung alle an die Organisation der Notariatsstube gebundenen beweglichen körperlichen und unkörperlichen Bestandteile sowie die Honorare für die Ausfertigungen und die Ausführungshonorare übergeben werden. Von der Übergabe ausgeschlossen sind die Passiva, die nicht aus Beschäftigungsverträgen hervorgehen und sich weder aus Mietverhältnissen noch aus laufenden Lieferverträgen ergeben.
  8. b)Wenn die Bestandteile der unter Buchstabe
  9. a)vorgesehenen Übergabe zum Vermögen einer in Artikel 50 § 1 Buchstabe
  10. b)erwähnten Gesellschaft gehören, erfolgt diese Übergabe in der Form einer Abtretung der Gesellschaftsanteile. Vor dieser Abtretung nehmen die Gesellschafter ihre Reserven zurück und begleichen sie die von der Übergabe, wie unter Buchstabe
  11. a)vorgesehen, ausgeschlossenen Passiva. Der Überlasser bleibt dem Übernehmer gegenüber für die vollständige Begleichung der Passiva verantwortlich. § 2 - Ausserdem müssen der gesellschaftlich verbündete Notar, der nicht Notariatsstubeninhaber ist und sein Amt niederlegt, oder seine Erben binnen der in Artikel 54 Absatz 1 vorgesehenen Frist gegen Entschädigung all ihre Rechte an den beweglichen körperlichen und unkörperlichen zur Notariatsstube gehörenden Bestandteilen abtreten. Diese Übergabe erfolgt in der Form einer Abtretung der Gesellschaftsanteile, ausser wenn diese Anteile als Entlohnung für eine Einbringung an Geschäftstüchtigkeit zuerkannt worden sind, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 51 § 3. § 3 -
  12. a)Der Betrag der in § 1 Buchstabe
  13. a)vorgesehenen Entschädigung entspricht zweieinhalb Mal dem durchschnittlichen, indexierten und eventuell korrigierten Einkommen der letzten fünf Jahre der Amtsstube.
  14. b)Im Falle eines gesellschaftlichen Verbündnisses entspricht der Betrag der Entschädigung zweieinhalb Mal dem wie im Gesellschaftsvertrag festgelegten Anteil des gesellschaftlich verbündeten Notars an dem unter Buchstabe
  15. a)erwähnten Einkommen der Amtsstube.
  16. c)Der König legt die Regeln fest, nach denen das unter den Buchstaben
  17. a)und
  18. b)erwähnte durchschnittliche Einkommen der Amtsstube berechnet und indexiert wird, sowie die Kriterien für eine eventuelle Korrektur nach unten aus ökonomischen Gründen oder Gründen der Gerechtigkeit, unter anderem wenn die Übergabe in der Form einer Abtretung von Anteilen, wie in § 1 Buchstabe
  19. b)vorgesehen, erfolgt.Der Betrag der Entschädigung bei der Übernahme wird in einem Bericht festgelegt, der von einem Betriebsrevisor oder von einem auswärtigen Buchprüfer, den die Nationale Notariatskammer bestimmt, erstellt wird. Dieser Revisor oder Buchprüfer darf vorher kein Mandat in der betreffenden Notariatsstube ausgeübt haben. Der bestimmte Revisor oder externe Buchprüfer beschreibt alle zu übernehmenden Bestandteile der Notariatsstube.
  20. d)Der Minister der Justiz legt die Modalitäten für die Mitteilung des unter Buchstabe
  21. a)erwähnten Entschädigungsbetrags an die Notarsanwärter fest.Diese Mitteilung erfolgt auf jeden Fall mindestens einundzwanzig Tage vor Ablauf der in Artikel 43 § 1 vorgesehenen Frist.] [Art. 55 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 56 - [Wenn eine Notariatsstelle gestrichen wird, müssen ihr Inhaber oder seine Erben, nachdem sie die Stellungnahme der Notariatskammer eingeholt haben, binnen einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntmachung der Streichung im Belgischen Staatsblatt die in Artikel 54 Absatz 1 erwähnten Stücke an einen Notar übergeben, der seinen Amtssitz im selben Bezirk hat.] [Art. 56 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 57 - Der [Prokurator des Königs] ist beauftragt, dafür zu sorgen, dass die durch die vorigen Artikel vorgeschriebenen Übergaben stattfinden; und wenn die Notariatsstelle gestrichen wird und ihr Inhaber oder seine Erben binnen der vorgeschriebenen Frist den Notar nicht ausgewählt haben, dem die Urschriften und Verzeichnisse übergeben werden sollen, [und auch wenn die in Artikel 51 § 6 Absatz 2 vorgesehene Bestimmung nicht erfolgt ist,] entscheidet der [Prokurator des Königs], welcher Notar mit der Aufbewahrung beauftragt bleibt. Der Inhaber oder seine Erben, die den Bestimmungen [der Artikel 54 und 56] nicht rechtzeitig nachkommen, werden zu einer Geldbusse von [2,50 EUR] verurteilt für jeden Monat Verspätung ab dem Tag, an dem sie gemahnt worden sind, die Übergabe durchzuführen. [Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 1 Nr. 15 des G. vom 9. April 1980 (B.S. vom 6. Mai 1980), Art. 33 Buchstabe
  22. a)des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 33 Buchstabe
  23. b)des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999) und Art. 3 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 58 - In allen Fällen wird eine kurze Übersicht der übergebenen Urschriften erstellt; der Notar, der sie bekommt, erklärt am Ende der Übersicht, von der eine Abschrift [an die Notariatskammer] übermittelt wird, dass er die Aufbewahrung übernehmen wird. [Art. 58 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art.59 - [...] [Art. 59 aufgehoben durch Art. 35 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art.60 - Alle unter der Bezeichnung "chambres de contrats, bureaux de tabellionnage" in Verwahrung gegebene Urschriften und andere bleiben bei ihren derzeitigen Besitzern in Verwahrung. Die Hauptausfertigungen und weiteren Ausfertigungen dürfen nur von einem Notar des Amtssitzes der Hinterlegungen oder, in Ermangelung eines solchen, von einem Notar des am nächsten gelegenen Amtssitzes ausgestellt werden. Wenn die besagten hinterlegten Urschriften aber dem Greffier eines Gerichtes übergeben worden sind, dürfen die Hauptausfertigungen und weiteren Ausfertigungen, allerdings nur in diesem Fall, vom Greffier ausgestellt werden. Art. 61 - [...] Nach dem Tod des Notars oder eines anderen Urschriftenbesitzers werden die Urschriften und Verzeichnisse vom Friedensrichter des Amtssitzes versiegelt, [es sei denn,] ein anderer Notar ist vorläufig per Beschluss [vom Friedensrichter] des Amtssitzes damit beauftragt worden. [Art. 61 abgeändert durch Art. 36 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art.62 - [Die Inhaber von Urschriften, Tabellen und Verzeichnissen von notariellen Urkunden, die mindestens fünfzig Jahre alt sind, können diese beim Staatsarchiv in der Provinz oder im Verwaltungsbezirk, in dem sich ihr Amtssitz befindet, in Verwahrung geben. Es ist Pflicht, diese Dokumente in Verwahrung zu geben, wenn sie mehr als fünfundsiebzig Jahre alt sind, es sei denn, der Generalarchivar des Königreichs hat auf mit Gründen versehenen Antrag hin Befreiung von dieser Pflicht erteilt. Diese Dokumente können nach hundert Jahren frei eingesehen werden, es sei denn, der Minister der Justiz oder sein Beauftragter haben vorher schon eine diesbezügliche Erlaubnis erteilt. Die beim Staatsarchiv in Verwahrung gegebenen Urschriften, Tabellen und Verzeichnisse von notariellen Urkunden stehen unter der Aufsicht des Generalarchivars des Königreichs. Von den in Verwahrung gegebenen Urschriften wird in zwei Ausfertigungen, die vom Notar und vom Generalarchivar des Königreichs unterzeichnet werden müssen, ein Inventar erstellt. Eine der beiden Ausfertigungen wird dem Notar als Empfangsbestätigung übergeben.] [Art. 62 ersetzt durch Art. 37 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Abschnitt V - Stellvertretung] [Unterteilung Abschnitt V eingefügt durch Art. 38 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 63 - [Wenn ein Notar oder ein gesellschaftlich verbündeter Notar zeitweilig verhindert ist, sein Amt auszuüben, oder wenn eine Stelle vakant ist, kann das Notariatsamt von einem Stellvertreter wahrgenommen werden.] [Art. 63 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 64 - [§ 1 - Der Stellvertreter wird unter den Notarsanwärtern und Notaren gewählt. § 2 - Auf einseitigen Antrag, der vom Notar und vom Stellvertretungsbewerber unterzeichnet ist, bestimmt der Präsident des Gerichts Erster Instanz des Bezirks, in dem der Notar seinen Amtssitz hat, den Stellvertreter. Diese Bestimmung der Stellvertretung gilt für die vom Präsidenten festgelegte Dauer, nachdem die Stellungnahmen des Prokurators des Königs und der Notariatskammer eingeholt worden sind, ohne dass diese Dauer jedoch mehr als zwei Jahre betragen darf. Dieser Zeitraum kann durch eine ausdrücklich mit Gründen versehene Entscheidung erneuert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Bestimmung jedoch mehr als vier Jahre betragen darf. Bevor der Antrag zwecks Bestimmung der Stellvertretung eingereicht wird, legt der Notar der Notariatskammer zur Billigung den Text der Vereinbarung vor, die mit dem Stellvertretungsbewerber bezüglich der Aufteilung der Gewinne und Lasten aus der Berufsausübung geschlossen werden muss. Die Notariatskammer kann ihre Billigung von bestimmten Abänderungen abhängig machen. § 3 - In Ermangelung eines wie in § 2 erwähnten Antrags oder im Falle einer Vakanz kann der Präsident des Gerichtes Erster Instanz des Bezirks, in dem der Notar seinen Amtssitz hat, auf Antrag des Prokurators des Königs oder der Notariatskammer einen Stellvertreter bestimmen. Je nach Fall ist die Stellungnahme des Prokurators des Königs oder die der Notariatskammer erforderlich. In diesen Fällen legt der Präsident des Gerichtes Erster Instanz, nachdem er die Stellungnahme der Notariatskammer eingeholt hat, die Entlohnung des Stellvertreters fest.] [Art. 64 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 65 - [§ 1 - Bevor der Stellvertreter sein Amt antritt, kommt er den Bestimmungen der Artikel 47, 48 und 49 nach, es sei denn, er ist bereits amtierender Notar im Bezirk oder er hat diese Formalitäten im Bezirk schon erfüllt. § 2 - Der Stellvertreter trägt den Titel eines stellvertretenden Notars. In den Urkunden, die er aufnimmt, muss er diesen Titel, den Beschluss oder das Urteil zu seiner Bestimmung sowie den Namen, den gebräuchlichen Vornamen und den Amtssitz des Notars, den er ersetzt, erwähnen. Er unterliegt den in den Artikeln 8, 9 und 10 vorgesehenen Verbotsbestimmungen sowohl in der Person des vertretenen Notars denn auch in seiner eigenen Person. Er trägt seine Urkunden in das Verzeichnis des vertretenen Notars ein und führt dessen Protokoll und Buchhaltung weiter. Er hat das Recht, Hauptausfertigungen und weitere Ausfertigungen von den vom vertretenen Notar aufgenommenen oder aufbewahrten Urkunden auszustellen. Er benutzt das Siegel des vertretenen Notars. § 3 - Die Konten und Vermögenswerte, die der vertretene Notar durch die Ausübung seines Berufes verwaltete, werden von Rechts wegen vom Stellvertreter verwaltet. Die gerichtlichen Aufträge, mit denen der vertretene Notar betraut war, werden ohne jegliche Neubestimmung von Rechts wegen vom Stellvertreter wahrgenommen. Der Präsident des Gerichts kann allerdings auf Antrag der zuerst handelnden Partei und wenn es ernsthafte Gründe dafür gibt, einen anderen Notar bestimmen, um die Ausübung des gerichtlichen Auftrags weiterzuführen oder um ein Konto oder einen bestimmten Vermögenswert zu verwalten. Der Stellvertreter ist Dritten gegenüber verantwortlich für die beruflichen Fehler, die er begeht. Während der Dauer der Stellvertretung darf der vertretene Notar seinen Beruf nicht mehr ausüben.] [Art. 65 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 66 - [Der Stellvertreter unterliegt allen Verpflichtungen des Notariatsamtes.] [Art. 66 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 67 - [Die Stellvertretung geht zu Ende mit Ablauf der Frist oder durch einen Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz auf Antrag des Stellvertreters oder des vertretenen Notars, des Prokurators des Königs oder der Notariatskammer. Handelt es sich um einen Antrag, dann muss dieser vom Antragsteller unterzeichnet werden. Auf Antrag des Antragstellers wird der Beschluss dem Stellvertreter zugestellt, dessen Ämter alsdann von Rechts wegen ein Ende nehmen. Im Falle der Annahme des Rücktritts, des Todes, der einstweiligen Amtsenthebung, der vorbeugenden einstweiligen Amtsenthebung oder der Absetzung des vertretenen Notars bleibt der Stellvertreter im Amt bis zur Eidesleistung des Nachfolgers, es sei denn, durch Beendigung der einstweiligen Amtsenthebung oder der vorbeugenden einstweiligen Amtsenthebung, durch Streichung der Stelle oder durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz wird der Stellvertretung ein Ende gesetzt.] [Art. 67 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] TITEL III - [Berufsorganisation] [Überschrift von Titel III ersetzt durch Art. 39 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Abschnitt I - Notarsgemeinschaften] [Unterteilung Abschnitt I eingefügt durch Art. 39 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 68 - [In jeder Provinzhauptstadt wird eine Notarsgemeinschaft gegründet. Mitglieder der Gemeinschaft sind: 1. die Notare, die ihren Amtssitz in der Provinz haben, mit einem Notar gesellschaftlich verbündet sind, dessen Amtssitz sich in der Provinz befindet, oder als Stellvertreter eines Notars bestimmt sind, dessen Amtssitz sich in der Provinz befindet, 2.die Notarsanwärter, die im Verzeichnis der Gemeinschaft eingetragen sind. Die Notarsgemeinschaft ist eine öffentliche Einrichtung.] [Art. 68 ersetzt durch Art. 39 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 69 - [Die Generalversammlung der Notarsgemeinschaft hat als Aufgabe: 1. unter ihren Mitgliedern eine Notariatskammer zu wählen, 2.Regeln mit Bezug auf die Notariatspraxis zu erstellen. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit dürfen die Notarsgemeinschaften die Zuständigkeit der Nationalen Notariatskammer nicht beeinträchtigen. Die Beschlüsse werden erst verbindlich nach Bewilligung durch den König, der sie jederzeit abändern kann, 3. ihre Geschäftsordnung zu erstellen, 4.jedes Jahr den Haushaltsplan festzulegen und die Rechnungsabschlüsse zu genehmigen, die ihr von der Notariatskammer vorgelegt werden, 5. jedes Jahr den Beitrag zu Lasten der Mitglieder der Gemeinschaft festzulegen und ihn unter die Mitglieder aufzuteilen, 6.die Vertreter der Gemeinschaft in der Nationalen Notariatskammer und ihre Ersatzmitglieder gemäss Artikel 92 § 2 zu wählen.] [Art. 69 ersetzt durch Art. 39 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Art. 70 - Die Generalversammlungen der Notarsgemeinschaft werden in angemessenen Räumlichkeiten abgehalten, die sich im Amtsgebiet der Gemeinschaft befinden. Jedes Jahr finden von Rechts wegen zwei Generalversammlungen statt, die eine im Mai und die andere im November. Es können darüber hinaus auch ausserordentliche Generalversammlungen abgehalten werden, wenn die Notariatskammer es für ratsam achtet oder auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin, den mindestens ein Fünftel der Gemeinschaftsmitglieder an die Notariatskammer richten. Die Generalversammlungen werden per gewöhnlichen Brief einberufen, der die Tagesordnung enthält, vom Präsidenten oder Sekretär der Notariatskammer unterzeichnet ist und mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung verschickt wird.] [Art. 70 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Art.71 - Der Präsident und der Sekretär der Notariatskammer nehmen auf der Generalversammlung die gleichen Aufgaben wahr.] [Art. 71 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Art.72 - Alle Mitglieder der Generalversammlung einer jeden Notarsgemeinschaft verfügen über eine beschliessende Stimme.] [Art. 72 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Art.73 - Die Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und mehr als die Hälfte dieser anwesenden Mitglieder dafür stimmt. Wenn das Anwesenheitsquorum nicht erreicht wird, wird nach einer Frist von mindestens fünfzehn Tagen eine zweite Generalversammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschliessen kann. Unbeschadet der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können die in Artikel 69 Nr. 2 erwähnten Regeln nur dann angenommen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder in geheimer Abstimmung dafür stimmt. Diese Regeln werden den Mitgliedern der Notarsgemeinschaft binnen einem Monat nach ihrer Billigung durch den König per Rundschreiben zur Kenntnis gebracht und erhalten dadurch Verbindlichkeit.] [Art. 73 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Art.74 - Die Heberolle des in Artikel 69 Nr. 5 erwähnten Jahresbeitrags wird, wenn zu einer Zwangseintreibung geschritten werden muss, vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt für vollstreckbar erklärt, nachdem die Stellungnahme des Prokurators des Königs eingeholt worden ist. Jedes betroffene Mitglied der Notarsgemeinschaft kann beim Appellationshof des jeweiligen Amtsgebiets gegen eine Zwangseintreibung Berufung einlegen.] [Art. 74 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Art.75 - Auf der Generalversammlung im Monat November werden der Haushaltsplan der Notarsgemeinschaft für das nächste Kalenderjahr sowie der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag festgelegt. Auf der Generalversammlung im Monat Mai werden die Konten der Gemeinschaft mit Bezug auf das vergangene Kalenderjahr geprüft und gebilligt. Auf dieser Generalversammlung werden auch die in Artikel 78 erwähnten Mitglieder der Notariatskammer und gegebenenfalls die Vertreter der Notarsgemeinschaft in der Nationalen Notariatskammer sowie ihre Ersatzvertreter gewählt.] [Art. 75 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Abschnitt II - Notariatskammern [Abschnitt II mit den Artikeln 76 und 77 eingefügt durch Art.40 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Unterabschnitt 1 - Zuständigkeiten Art. 76 - Über die Zuständigkeiten hinaus, die der Notariatskammer durch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anvertraut sind, ist sie für Folgendes zuständig: [1. die Disziplin unter den Mitgliedern der Notarsgemeinschaft aufrechtzuerhalten und jegliche internen Disziplinarstrafen auszusprechen,] 2. gegebenenfalls um die in Artikel 112 § 2 erwähnte Sicherungsmassnahme zu ersuchen, 3.allen beruflichen Streitigkeiten unter Mitgliedern der Notarsgemeinschaft vorzubeugen oder sie schlichtend beizulegen, insbesondere wenn es um die Übermittlung, Übergabe, Aufbewahrung und Zurückhaltung von Schriftstücken, Fonds und sonstigen Gegenständen, um die Aufbewahrung der Urschriften, um die Zusammenarbeit oder Beteiligung bei Beurkundungen und beruflichen Verrichtungen, um die Honorarrechte und die Aufteilung davon geht. Bei Nichtbeilegung der Streitigkeiten und auf Antrag eines der betroffenen Mitglieder: die Beteiligten anzuhören und eine Stellungnahme abzugeben, ausser was die zivilen Rechte betrifft, 4. allen Klagen und Beschwerden gegen Mitglieder der Notarsgemeinschaft vonseiten Dritter im Rahmen der Ausübung ihres Berufs vorzubeugen und sie zu schlichten, 5.die Kontrolle über die Buchhaltung der Notare wahrzunehmen unbeschadet des Rechts des Prokurators des Königs, sich in ihre Buchführung Einsicht geben zu lassen, 6. als Drittperson ihre Stellungnahme abzugeben zu den Schwierigkeiten bei der Begleichung der Honorare und dem Auftreten ihrer Mitglieder, 7.die Bestände von Urschriften gestrichener Notariatsstellen in Verwahrung zu nehmen; die Modalitäten festzulegen für die Übergabe aller beweglichen körperlichen und unkörperlichen Bestandteile einer gestrichenen Notariatsstelle an interessierte Notare, 8. die Notarsgemeinschaft zu vertreten, was die gemeinsamen Rechte und Interessen ihrer Mitglieder gegenüber jeglichen Behörden und Einrichtungen betrifft, sowohl vor Gericht als auch in allen öffentlichen und privatschriftlichen Urkunden, 9.die Geschäftsführung der Notarsgemeinschaft wahrzunehmen und ihr Vermögen zu verwalten, 10. die Beschlüsse der Generalversammlung der Notarsgemeinschaft auszuführen und diese über die Ausübung ihrer Zuständigkeiten zu informieren. [Art. 76 einziger Absatz Nr. 1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 4. Mai 1999 (II) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 77 - Die Notariatskammer führt für jede der in Artikel 68 erwähnten Kategorien von Mitgliedern der Notarsgemeinschaft ein Verzeichnis. Jede Änderung des Verzeichnisses wird der Nationalen Notariatskammer binnen fünfzehn Tagen mitgeteilt. Letztere setzt den Minister der Justiz binnen fünfzehn Tagen davon in Kenntnis.] [Unterabschnitt 2 - Organisation - Vertretung [Unterabschnitt 2 mit den Artikeln 78 bis 85 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 4. Mai 1999 (II) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 78 - Die Mitglieder der Notarsgemeinschaft wählen in geheimer Abstimmung unter den Mitgliedern, die seit mindestens zehn Jahren das Notariatsamt ausüben, den Präsidenten der Notariatskammer und unter allen Gemeinschaftsmitgliedern die anderen Mitglieder der Notariatskammer. Die Anzahl der Mitglieder einer Kammer einschliesslich des Präsidenten ist auf sieben festgelegt, wenn die Anzahl der Notariatsstubeninhaber des Amtsgebiets fünfzig nicht übersteigt, auf neun, wenn diese Anzahl fünfzig aber nicht hundertfünfzig übersteigt, und auf zwölf, wenn sie hundertfünfzig übersteigt. Art. 79 - § 1 - Der Präsident wird mit der absoluten Mehrheit der Stimmen von allen anwesenden Mitgliedern der Notarsgemeinschaft für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt. Wenn nach drei Wahlgängen kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten hat, wird ein vierter entscheidender Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die beim dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, durchgeführt. Der Bewerber, der bei diesem vierten Wahlgang die höchste Anzahl Stimmen erhält, ist gewählt. Bei Stimmengleichheit ist der jüngste Bewerber gewählt. § 2 - Die Notariatskammer muss mindestens ein Mitglied aus jedem Gerichtsbezirk der Notarsgemeinschaft zählen. Für jeden Wahlgang enthalten die Wahlzettel die Namen der wählbaren Mitglieder der Notarsgemeinschaft. Die Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge vorgestellt. Um gültig zu wählen, muss jeder Wähler bei jedem Wahlgang so viele Stimmen abgeben, wie es Mandate zu verleihen gibt. Gewählt sind, unbeschadet von Absatz 1, die Kandidaten, die bei einem ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wenn bei einem ersten Wahlgang nicht für alle zu verleihenden Mandate die absolute Mehrheit erzielt worden ist, wird für die verbleibenden Mandate nach den gleichen Regeln ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Wenn nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle Mandate verliehen worden sind, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Für diese Stichwahl werden unter Berücksichtigung von Absatz 1 nur die nicht gewählten Kandidaten aufgestellt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmern erhalten haben. Die Anzahl dieser Kandidaten ist begrenzt auf das Doppelte der Anzahl noch zu verleihender Mandate. Bei dieser Stichwahl sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmern erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist der Jüngere gewählt. Art. 80 - Die Notariatskammer wird jedes Jahr für ein Drittel ihrer Mitglieder erneuert, wenn die Anzahl der Mitglieder durch drei teilbar ist, und für einen einem Drittel der Mitglieder möglichst nahen Bruchteil, wenn dies nicht der Fall ist. Der Präsident wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Kein Mitglied darf länger als drei Jahre nacheinander, darin einbegriffen ein eventuelles Präsidentenmandat, im Amt bleiben. Ein Mitglied der Notariatskammer, das gewählt worden ist, um ein verstorbenes, zurückgetretenes oder abgesetztes Mitglied zu ersetzen, führt das Mandat dieses Mitglieds zu Ende, ist aber nicht sofort wieder wählbar. Jedes ausscheidende Mitglied ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit seinem Ausscheiden aus dem Amt wieder wählbar. Der Präsident darf auf keinen Fall länger als drei Jahre nacheinander im Amt bleiben. Art. 81 - Binnen fünfzehn Tagen nach der im Monat Mai abgehaltenen Generalversammlung der Notarsgemeinschaft wählen die Mitglieder der Notariatskammer aus ihrer Mitte den Kammerverwalter, den Berichterstatter, den Sekretär und den Schatzmeister, die ihr Amt unmittelbar antreten. Wenn die Notariatskammer neun oder zwölf Mitglieder zählt, kann sie aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten, einen zweiten Kammerverwalter und einen zweiten Berichterstatter wählen. Diese besonderen Ernennungen werden jedes Jahr erneuert. Wiederwahl ist erlaubt. Art. 82 - Die Ämter in der Notariats

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.