{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-82\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 82</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Ämter in der Notariatskammer werden wie folgt ausgeübt: 1. Der Präsident beruft die Notariatskammer ein.Er leitet die Debatten und im Falle von Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Notariatskammer. 2. Der Kammerverwalter tritt als verfolgende Partei gegen die belasteten Mitglieder der Notarsgemeinschaft auf.Er wird vor jeder Beschlussfassung der Notariatskammer angehört, die verpflichtet ist, über all seine Anträge zu beraten und zu beschliessen. Er hat wie der Präsident das Recht, die Notariatskammer einzuberufen. Er trägt Sorge für die Ausführung ihrer Beschlüsse und tritt in allen Fällen übereinstimmend mit den von der Notariatskammer gefassten Beschlüssen in ihrem Namen auf. 3. Der Berichterstatter holt die Auskünfte ein über die den Mitgliedern der Notarsgemeinschaft angelasteten Taten und berichtet darüber an die Notariatskammer.Er geht gleichermassen vor, wenn eine Stellungnahme abzugeben ist. 4. Der Sekretär verfasst die Beschlüsse, bewahrt die Archive auf und stellt die Ausfertigungen aus.5. Der Schatzmeister nimmt die von der Notariatskammer gebilligten Einnahmen und Ausgaben vor.Er legt nach jedem Quartal vor der Notariatskammer Rechenschaft darüber ab Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Mitglieds, das mit einer der vorerwähnten fünf Aufgaben betraut ist, wird für dieses Mitglied unter den anderen Mitgliedern der Notariatskammer vom Präsidenten oder, falls dieser abwesend oder verhindert ist, von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Ersatzmann bestimmt. Die Ämter des Präsidenten, des Kammerverwalters und der Berichterstatter werden allerdings immer von drei verschiedenen Personen wahrgenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-83\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 83</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Notariatskammer versammelt sich im Laufe des Gerichtsjahres mindestens einmal monatlich, und zwar nach Einberufung per gewöhnlichen Brief, der die Tagesordnung enthält, vom Präsidenten oder Sekretär unterzeichnet ist und mindestens acht Tage vor der Versammlung verschickt wurde Eine aussergewöhnliche Versammlung wird nach den gleichen Modalitäten einberufen, wenn der Präsident oder der Kammerverwalter es für nützlich halten oder auf begründeten Antrag zweier anderer Mitglieder hin oder auf Antrag des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz oder des Prokurators des Königs.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-84\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 84</span><span class=\"lf-art-t\">Die Notariatskammer kann nur gültig beraten und beschliessen, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Mitglied der Notariatskammer ist stimmberechtigt. Wenn es aber um Angelegenheiten geht, in denen ein Mitglied der Notariatskammer Partei ist, muss das betreffende Mitglied sich für die Dauer der Beratung und bei der Abstimmung zurückziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-85\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 85</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Drittpersonen gegenüber, vor Gericht und in öffentlichen oder privatschriftlichen Urkunden wird die Notariatskammer von ihrem Präsidenten und von ihrem Sekretär vertreten, die, wenn sie gemeinsam auftreten, sich auf keine vorherige Entscheidung berufen müssen, aber, wenn sie allein auftreten, eine Sondervollmacht benötigen.] [Unterabschnitt 3 - Stellungnahmeverfahren [Unterabschnitt 3 mit den Artikeln 86 bis 89 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 86 - Im Falle von vor die Notariatskammer gebrachten Streitigkeiten unter Mitgliedern der Notarsgemeinschaft werden die betreffenden Mitglieder entweder vom Sekretär per einfachen Brief im Hinblick auf eine gütliche Regelung der Angelegenheit vor die Kammer geladen oder vom Kammerverwalter per Einschreiben direkt vorgeladen Ein vorgeladenes Mitglied hat das Recht, ein Mitglied der Notariatskammer gemäss den in Artikel 101 festgelegten Regeln abzulehnen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-87\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 87</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Berichterstatter holt alle nützlichen Auskünfte ein und die Notariatskammer fasst ihren Beschluss mit einfacher Mehrheit der Stimmen, nachdem sie den Berichterstatter angehört hat. Der Berichterstatter und der Kammerverwalter nehmen weder an der Beratung noch an der Abstimmung teil</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 88</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss wird mit Gründen versehen, im Register festgehalten und vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet. Im Beschluss werden die Namen der anwesenden Mitglieder erwähnt Der Beschluss ist nicht wirksam Personen gegenüber, die im Stellungnahmeverfahren nicht Partei gewesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen acht Tagen wird die Stellungnahme per einfachen Brief, der vom Sekretär unterschrieben ist, den Betreffenden mitgeteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 89</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn anderswie als unter den in Artikel 86 vorgesehenen Umständen bei der Notariatskammer um eine Stellungnahme ersucht wird, wird vorgegangen, wie es in den Artikeln 87 und 88 vorgesehen ist.] [Abschnitt III - Nationale Notariatskammer [Abschnitt III mit den Artikeln 90 bis 92 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 90 - Die Nationale Notariatskammer ist eine öffentliche Einrichtung mit Sitz in Brüssel</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 91</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Über die Zuständigkeiten hinaus, die der Nationalen Notariatskammer durch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anvertraut sind, ist sie für Folgendes zuständig: 1. die allgemeinen deontologischen Regeln festzulegen und einen allgemeinen verordnungsrechtlichen Rahmen zu definieren für die Ausübung der in Artikel 69 Nr.2 und 5 erwähnten Zuständigkeiten der Notarsgemeinschaften und der in Artikel 76 Nr. 3 und 5 erwähnten Zuständigkeiten der Notariatskammern, 2. jegliche Massnahmen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, im Rahmen und unter den Bedingungen, die die Kammer festlegt, den Verpflichtungen, die aus der beruflichen Haftung der Notare hervorgehen, nachzukommen, 3.den Notariatskammern die zur Einhaltung der Disziplin notwendigen und zweckdienlichen Empfehlungen zu geben, 4. alle in Artikel 76 Nr.3 erwähnten Streitigkeiten unter Mitgliedern verschiedener Notarsgemeinschaften schlichtend beizulegen; bei Nichtbeilegung der Streitigkeiten und auf Antrag eines der von der Sache betroffenen Mitglieder: die Beteiligten anzuhören und eine Stellungnahme abzugeben, ausser was die zivilen Rechte betrifft, 5. die allgemeinen Regeln festzulegen: - für die Ableistung des Praktikums, - mit Bezug auf die Buchführung und deren Modus, 6.jährlich ihre Abschlussrechnungen und den Haushalt zu billigen und jedes Jahr für jede Notarsgemeinschaft die Beteiligung an ihren Funktionskosten festzulegen, 7. auf Berufungsebene die Modalitäten festzulegen für die Übergabe aller beweglichen körperlichen und unkörperlichen Bestandteile einer gestrichenen Notariatsstelle an interessierte Notare, 8.auf eigene Initiative oder auf Anfrage für alle öffentlichen Behörden oder Privatpersonen jegliche Stellungnahmen zu allen allgemeinen Fragen über die Ausübung des Notarberufes abzugeben, 9. im Rahmen ihrer Befugnisse alle Mitglieder der Notarsgemeinschaften des Königreichs allen Behörden und allen Institutionen gegenüber zu vertreten, 10.als Klägerin oder Beklagte in allen den Notarsberuf insgesamt betreffenden Sachen vor Gericht aufzutreten, 11. ihre Geschäftsordnung zu erstellen Um verbindlich zu sein, müssen die in Absatz 1 Nr. 1 und 5 erwähnten Regeln und die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Massnahmen vom König gebilligt werden. Gegebenenfalls kann der König Änderungen daran vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Nationale Notariatskammer es unterlässt, die in Absatz 2 erwähnten Regeln oder Massnahmen festzulegen, ist der König ermächtigt, dazu selber die Initiative zu ergreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab einem gemäss Art. 39 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2006) vom König festzulegenden Datum und spätestens ab dem 1. Januar 2009 lautet Artikel 91 wie folgt: \"[Art.91 - Über die Zuständigkeiten hinaus, die der Nationalen Notariatskammer durch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anvertraut sind, ist sie für Folgendes zuständig: 1. die allgemeinen deontologischen Regeln festzulegen und einen allgemeinen verordnungsrechtlichen Rahmen zu definieren für die Ausübung der in Artikel 69 Nr.2 und 5 erwähnten Zuständigkeiten der Notarsgemeinschaften und der in Artikel 76 Nr. 3 und 5 erwähnten Zuständigkeiten der Notariatskammern, 2. jegliche Massnahmen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, im Rahmen und unter den Bedingungen, die die Kammer festlegt, den Verpflichtungen, die aus der beruflichen Haftung der Notare hervorgehen, nachzukommen, 3.den Notariatskammern die zur Einhaltung der Disziplin notwendigen und zweckdienlichen Empfehlungen zu geben, 4. alle in Artikel 76 Nr.3 erwähnten Streitigkeiten unter Mitgliedern verschiedener Notarsgemeinschaften schlichtend beizulegen; bei Nichtbeilegung der Streitigkeiten und auf Antrag eines der von der Sache betroffenen Mitglieder: die Beteiligten anzuhören und eine Stellungnahme abzugeben, ausser was die zivilen Rechte betrifft 5. die allgemeinen Regeln festzulegen: - für die Ableistung des Praktikums, - mit Bezug auf die Buchführung und deren Modus, 6.jährlich ihre Abschlussrechnungen und den Haushalt zu billigen und jedes Jahr für jede Notarsgemeinschaft die Beteiligung an ihren Funktionskosten festzulegen, 7. auf Berufungsebene die Modalitäten festzulegen für die Übergabe aller beweglichen körperlichen und unkörperlichen Bestandteile einer gestrichenen Notariatsstelle an interessierte Notare, 8.auf eigene Initiative oder auf Anfrage für alle öffentlichen Behörden oder Privatpersonen jegliche Stellungnahmen zu allen allgemeinen Fragen über die Ausübung des Notarberufes abzugeben, 9. im Rahmen ihrer Befugnisse alle Mitglieder der Notarsgemeinschaften des Königreichs allen Behörden und allen Institutionen gegenüber zu vertreten, 10.als Klägerin oder Beklagte in allen den Notarsberuf insgesamt betreffenden Sachen vor Gericht aufzutreten, 11. ihre Geschäftsordnung zu erstellen, [12.eine elektronische Liste der Notariatsstubeninhaber, der gesellschaftlich verbündeten Notare und der stellvertretenden Notare zu erstellen und dafür zu sorgen, dass diese Liste laufend fortgeschrieben wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben auf dieser Liste haben Vorrang vor denjenigen auf den Verfahrensurkunden, es sei denn, es wird, im Falle einer Unstimmigkeit, der Gegenbeweis erbracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Liste ist eine öffentliche Liste. Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, Aufbewahrung und Konsultierung dieser Liste fest, nachdem er die Stellungnahmen des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses, die in Artikel 15 beziehungsweise in Artikel 22 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnt sind, eingeholt hat.] [Der Nationalen Notariatskammer ist es erlaubt, bei ihren Notariatsstubeninhabern, gesellschaftlich verbündeten Notaren und stellvertretenden Notaren - und nur bei ihnen - deren Nationalregisternummer zu erfahren, um ihre Identität im Phönix-Informationssystem überprüfen zu können.] Um verbindlich zu sein, müssen die in Absatz 1 Nr. 1 und 5 erwähnten Regeln und die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Massnahmen vom König gebilligt werden. Gegebenenfalls kann der König Änderungen daran vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Nationale Notariatskammer es unterlässt, die in Absatz 2 erwähnten Regeln oder Massnahmen festzulegen, ist der König ermächtigt, dazu selber die Initiative zu ergreifen. [Art. 91 Abs. 1 Nr. 12 eingefügt durch Art. 38 Nr. 1 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2006 (B.S. vom 7. September 2006); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 38 Nr. 2 des G. vom 10. Juli 2006 (B.S. vom 7. September 2006)]\" Art. 92 - § 1 - Die Organe der Nationalen Notariatskammer sind: 1. die Generalversammlung, 2.der Direktionsausschuss. § 2 - Die Generalversammlung der Nationalen Notariatskammer setzt sich zusammen aus den Vertretern der Notarsgemeinschaften oder, bei deren Abwesenheit, aus ihren Ersatzvertretern. Sie werden von der Generalversammlung der Gemeinschaft unter deren Mitgliedern gewählt, die das Notariatsamt seit mindestens zehn Jahren ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Notarsgemeinschaft hat Anrecht auf einen Vertreter pro angezählte Gruppe von dreissig Notaren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mandatsdauer der Vertreter und Ersatzvertreter beträgt fünf Jahre [und ist nicht verlängerbar]. Die Vertreter und Ersatzvertreter werden jedes Jahr zu einem Fünftel erneuert, wobei kleinere Bruchteile unberücksichtigt bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Vertreter oder Ersatzvertreter, der als Ersatz für einen amtierenden Vertreter oder Ersatzvertreter gewählt wird, führt das Mandat seines Vorgängers zu Ende, aber ist nicht sofort wieder wählbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generalversammlung der Nationalen Notariatskammer fasst ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. § 3 - [Der Direktionsausschuss der Nationalen Notariatskammer setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, die aus der Generalversammlung unter ihren ordentlichen Mitgliedern für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt werden, ohne dass dieser Zeitraum die Dauer des in § 2 Absatz 3 erwähnten Mandats überschreiten darf. Der Direktionsausschuss wird jedes Jahr teilweise erneuert. Alle drei Jahre werden in geheimer Wahl ein Präsident und ein Vizepräsident gewählt. Jedes Jahr werden von den anderen Mitgliedern jeweils zwei Mitglieder erneuert. Binnen fünfzehn Tagen nach der Generalversammlung, auf der die Wahl stattgefunden hat, wählen die Mitglieder des Direktionsausschusses aus ihrer Mitte einen Sekretär, einen Schatzmeister, zwei Berichterstatter und zwei Berater.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident und der Vizepräsident, der Sekretär und der Schatzmeister und jeder der beiden Berichterstatter und der beiden Berater müssen jeweils verschiedenen Sprachgruppen angehören. Der Direktionsausschuss kann nur gültig beraten und beschliessen, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.] Die Mitglieder des Direktionsausschusses kommen aus den fünf Bereichen der Appellationshöfe; mindestens drei Mitglieder des Direktionsausschusses haben ihren Amtssitz in einem Gerichtsbezirk, in dem sich kein Sitz eines Appellationshofes befindet. § 4 - Der Direktionsausschuss ist zuständig für die Vorbereitung der Aufgaben der Nationalen Notariatskammer und für die Ausführung der Aufgaben, die ihm von der Nationalen Notariatskammer anvertraut worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Ausübung der in Artikel 91 erster Absatz Nr. 9 und 10 vorgesehenen Zuständigkeiten wird die Nationale Notariatskammer vom Präsidenten oder von dem von ihm zu diesem Zweck beauftragten Mitglied des Direktionsausschusses vertreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Direktionsausschuss führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus und setzt sie von der Ausführung seiner Aufgaben in Kenntnis.] [Art. 92 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 398 Nr. 1 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 398 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003)] [Abschnitt IV - Nichtigerklärungen und Beschwerden [Abschnitt IV mit den Artikeln 93 und 94 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] Art. 93 - Von einer Notarsgemeinschaft gemäss Artikel 69 Nr. 2 gefasste Beschlüsse werden binnen einem Monat nach Datum des Beschlusses an die Nationale Notariatskammer mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nationale Notariatskammer kann diese Beschlüsse binnen drei Monaten nach ihrer Mitteilung für nichtig erklären; diese Nichtigerklärungsfrist hat aussetzende Wirkung. Die Beschlüsse werden dem König erst nach Ablauf dieser Frist vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Nationalen Notariatskammer im Nachhinein gefasste Beschlüsse, die vorher von den Notarsgemeinschaften getroffene Regelungen nicht ausdrücklich widerrufen, lassen in diesen Regelungen nur die Bestimmungen nichtig werden, die mit den neuen Beschlüssen unvereinbar sind oder ihnen widersprüchlich gegenüberstehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse der Notarsgemeinschaften, durch die Beiträge, Aufteilungen oder Unkostenbeteiligungen festgelegt werden, werden binnen Monatsfrist der Nationalen Notariatskammer mitgeteilt.] [TITEL IV - Disziplin [Titel IV mit den Abschnitten I bis IV und den Artikeln 95 bis 112 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 4. Mai 1999 (II) (B.S. vom 1 Oktober 1999)] Abschnitt I - Disziplinarstrafen Art. 95 - Jedes Mitglied einer Notarsgemeinschaft, das durch sein Verhalten die Würde des Notariatswesens verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, setzt sich den in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Disziplinarstrafen aus.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 96</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die internen Disziplinarstrafen sind: 1. die Zurechtweisung, 2.der Verweis, 3. die disziplinarrechtliche Geldbusse von [125 EUR] bis [5.000 EUR], die der Staatskasse zugewiesen wird Die disziplinarrechtliche Geldbusse kann gleichzeitig mit einer anderen Strafe auferlegt werden. [Art. 96 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 97 - Die höheren Disziplinarstrafen sind: A) für Notariatsstubeninhaber, gesellschaftlich verbündete Notare und stellvertretende Notare: 1. die disziplinarrechtliche Geldbusse von mehr als [5.000 EUR] bis [12.400 EUR], die der Staatskasse zugewiesen wird, 2. die einstweilige Amtsenthebung, 3.die Absetzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die disziplinarrechtliche Geldbusse kann gleichzeitig mit einer anderen Strafe auferlegt werden, B) für Notarsanwärter: die einstweilige Amtsenthebung oder die Streichung aus dem Verzeichnis, C) für Honorarnotare: die einstweilige Amtsenthebung oder der Verlust ihres Honorartitels. [Art. 97 einziger Absatz Buchstabe A einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Abschnitt II - Das Disziplinarverfahren vor der Notariatskammer Art. 98 - Die Notariatskammer erkennt über die Disziplinarsachen auf Betreiben des Kammerverwalters, entweder von Amts wegen oder auf eine Klage hin oder auf schriftliche Anzeige des Prokurators des Königs hin.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied der Notarsgemeinschaft, dem eine Tat angelastet wird, wird vom Kammerverwalter per Einschreibebrief mit einer Tatbeschreibung über die Sache unterrichtet. Dieser Brief wird vom Kammerverwalter unterzeichnet und vom Sekretär, der darüber Buch führt, abgeschickt. Im besagten Brief werden Ort und Zeitpunkt angegeben, wo das Mitglied der Notarsgemeinschaft von der Akte, die die ihm angelastete Tat betrifft, Kenntnis nehmen kann Das betreffende Mitglied kann seine Reaktion schriftlich oder mündlich mitteilen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 100</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Kammerverwalter der Meinung ist, dass ein Tatvorwurf der Notariatskammer vorgelegt werden muss, lädt er das betreffende Mitglied vor die Kammer und übermittelt dem Präsidenten der Kammer die Akte. Eine Kopie dieser Vorladung wird gleichzeitig an den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem der betreffende Notar seinen Amtssitz hat, geschickt. In der Vorladung wird die Tat angegeben, die dem Mitglied angelastet wird, sowie Ort und Zeitpunkt, wo das Mitglied von der Akte Kenntnis nehmen kann. Dem vorgeladenen Mitglied kann von einem Notar, Honorarnotar oder Rechtsanwalt beigestanden werden. Das Mitglied kann spätestens acht Tage nach seiner Vorladung beantragen, dass Zeugen von der Notariatskammer zu der für die Verhandlung anberaumten Sitzung vorgeladen werden. Binnen der gleichen Frist kann das Mitglied auch Aktenstücke zu seiner Verteidigung hinterlegen Die Notariatskammer lädt zwecks Anhörung auch die Mitglieder der Notarsgemeinschaft vor, die Partei in der Sache sind, sowie die Drittpersonen, die Interesse daran bekundet haben. Jedem von ihnen kann von einem Notar, Honorarnotar oder Rechtsanwalt beigestanden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notariatskammer kann von Amts wegen auch die Interesse habenden Notare vorladen. Jeder von ihnen kann sich von einem Notar, Honorarnotar oder Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied der Notarsgemeinschaft, das vorgeladen worden ist, kann sein Ablehnungsrecht aus den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Gründen gegen jedes der Mitglieder der Notariatskammer ausüben, das aufgerufen ist, in seiner Sache zu befinden. Das Ablehnungsrecht kann gegen die Mitglieder der Notariatskammer auch ausgeübt werden, wenn ihr Amtssitz oder der Sitz ihrer Gesellschaft im selben Gerichtsbezirk liegt wie der Amtssitz oder Gesellschaftssitz des vorgeladenen Mitglieds Das vorgeladene Mitglied muss unter Androhung des Verfalls spätestens drei Tage vor der Verhandlung an den Präsidenten der betreffenden Notariatskammer ein mit Datum und Unterschrift versehenes Schreiben richten, in dem die Namen des beziehungsweise der Mitglieder, die von ihm abgelehnt werden, sowie die Gründe der Ablehnung angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notariatskammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Schreibens über die Begründetheit der Ablehnung und über die ihr eventuell geleistete Folge. Die abgelehnten Mitglieder nehmen weder an dieser Verhandlung noch an der Abstimmung teil. Sie werden durch wählbare Mitglieder ersetzt, die per Auslosung bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit Gründen versehene Beschluss wird dem vorgeladenen Mitglied der Notarsgemeinschaft so schnell wie möglich notifiziert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 102</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die für die Verhandlungen anberaumte Sitzung wird von der Notariatskammer unter Berücksichtigung einer Frist festgelegt, die nicht weniger als fünfzehn Tage umfasst nach dem Datum, das für das Erscheinen des belasteten Mitglieds vor der Notariatskammer anberaumt ist Die Verhandlung findet öffentlich statt, ausser wenn das vorgeladene Mitglied der Notarsgemeinschaft den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied, dem eine Tat angelastet wird, hat bei der Sitzung das Recht, selbst oder durch Vermittlung seines Beraters, wie in Artikel 100 Absatz 1 vorgesehen, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. Die vorgeladenen Zeugen können sowohl von dem belasteten Mitglied als auch von der Notariatskammer befragt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 103</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Notariatskammer fasst ihren Beschluss in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit, nachdem sie den Kammerverwalter und den Berichterstatter, die beide weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilnehmen, angehört hat. Die Notariatskammer kann die in Artikel 96 vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span><span class=\"lf-art-t\">Der Beschluss wird binnen einem Monat nach Schliessung der Verhandlung in öffentlicher Sitzung verkündet</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss wird mit Gründen versehen, in einem dazu bestimmten Register festgehalten und auf der Sitzung selbst, in der er verkündet wird, auf der Urschrift vom Präsidenten und vom Sekretär unterschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem Beschluss werden die Namen der anwesenden Mitglieder vermerkt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 105</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss wird binnen acht Tagen nach seiner Verkündung dem betreffenden Mitglied und den erschienenen Parteien per Einschreiben notifiziert. Der Sekretär macht darüber einen Randvermerk Ein Beschluss, in dem eine Disziplinarstrafe verkündet wird, wird dem Prokurator des Königs im Amtsbezirk binnen der gleichen Frist mitgeteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-106\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 106</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Disziplinarstrafe im Versäumnisweg verkündet wird, kann das belastete Mitglied der Notarsgemeinschaft binnen fünfzehn Tagen nach Versand der Notifizierung Einspruch einlegen Der Einspruch wird per Einschreiben an den Sekretär der Notariatskammer gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein verspätet erfolgter Einspruch wird für unzulässig erklärt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Mitglied der Notarsgemeinschaft jedoch nachweisen kann, dass es ihm unmöglich war, zur rechten Zeit vom Entscheidungsspruch Kenntnis zu haben, kann es binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem es effektiv Kenntnis davon bekommen hat, aussergewöhnlichen Einspruch einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notariatskammer lädt den Einspruchskläger vor und bietet ihm die Gelegenheit, seine Argumente vorzubringen. Sie entscheidet selbst in seiner Abwesenheit. Auf jeden Fall wird davon ausgegangen, dass der Beschluss kontradiktorisch erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Artikel 105 sind anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-107\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 107</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den Beschluss der Notariatskammer kann binnen einem Monat nach seiner Notifizierung vor dem Zivilgericht Beschwerde eingereicht werden. Von diesem Rechtsmittel können das betreffende Mitglied, der Kammerverwalter und der Prokurator des Königs Gebrauch machen. Es hat aussetzende Wirkung Das mit der Beschwerde befasste Gericht entscheidet in letzter Instanz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann nur die in Artikel 96 vorgesehenen Strafen auferlegen oder das belastete Mitglied der Notarsgemeinschaft freisprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Das Disziplinarverfahren vor dem Zivilgericht Art. 108 - Das Zivilgericht kann vom Prokurator des Königs angerufen werden oder von der Notariatskammer, es sei denn, die Notariatskammer hat für die gleichen Taten eine Disziplinarstrafe verkündet. Im Falle einer Ladung durch die Notariatskammer informiert der Kammerverwalter gleichzeitig den Prokurator des Königs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Ladung vor das Gericht wird die Notariatskammer von der Sache entbunden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span><span class=\"lf-art-t\">Zuständig ist das Gericht des Amtsbezirks, in dem das vorgeladene Mitglied beruflich tätig ist oder zuletzt tätig gewesen ist</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-110\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 110</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Ausser in dem in Artikel 107 letzter Absatz vorgesehenen Fall kann das Gericht die in den Artikeln 96 oder 97 vorgesehenen Strafen auferlegen. § 2 - Gegen die Entscheidungen des Zivilgerichts kann Berufung beim Appellationshof eingereicht werden. Diese Entscheidungen sind nicht einstweilen vollstreckbar Das Gericht kann dem Notar, gegen den es eine einstweilige Amtsenthebung oder eine Absetzung ausgesprochen hat, für die Dauer, die es bestimmt, ungeachtet der Berufung beim Appellationshof ein Berufsausübungsverbot auferlegen. Die Bestimmungen von Artikel 112 § 4 sind entsprechend anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbot kann auf Antrag des Prokurators des Königs, des Generalprokurators, der Notariatskammer oder des Betreffenden vom Gericht Erster Instanz oder vom Appellationshof jederzeit aufgehoben werden. § 3 - Jeder einstweilen seines Amtes enthobene Notar muss die Ausübung seines Berufes für die Dauer dieser einstweiligen Amtsenthebung einstellen. Verstösst er gegen diese Bestimmung, sind die in Absatz 2 vorgesehenen Strafen auf ihn anwendbar. In der Zeit der einstweiligen Amtsenthebung darf er nicht an der Generalversammlung der Notarsgemeinschaft teilnehmen und nicht zum Mitglied der Notariatskammer oder zum ordentlichen oder Ersatzvertreter der Gemeinschaft in der Nationalen Notariatskammer gewählt werden. Wenn der Betreffende bereits in eines der vorerwähnten Ämter gewählt worden ist, darf er das betreffende Amt während der einstweiligen Amtsenthebung nicht mehr ausüben und es muss für seine Ersetzung gesorgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder abgesetzte Notar muss die Ausübung seines Berufes unter Androhung von Schadenersatzleistungen und, gegebenenfalls, anderer Verurteilungen, die das Gesetz gegen jeden abgesetzten Beamten vorsieht, der seine Ämter weiter ausübt, aufgeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorangehenden Bestimmungen sind anwendbar, sobald die Entscheidung, durch die die Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, definitiv geworden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Im Falle einer Absetzung oder einstweiligen Amtsenthebung von mehr als fünfzehn Tagen wird unverzüglich ein Stellvertreter gemäss Artikel 64 § 3 Absatz 1 bestimmt Wenn die Dauer der Absetzung oder einstweiligen Amtsenthebung fünfzehn Tage nicht überschreitet, kann ein Stellvertreter auf Antrag entweder des abgesetzten oder einstweilen seines Amtes enthobenen Notars oder der Notariatskammer oder des Prokurators des Königs ernannt werden. Je nach Fall ist die Stellungnahme des Prokurators des Königs oder der Notariatskammer erforderlich. Wenn der Betreffende darum ersucht, wird in der Ratskammer entschieden. § 2 - Wenn im Falle der einstweiligen Amtsenthebung eines Notars ein Stellvertreter bestimmt wird, hat dieser ein Anrecht auf Rückerstattung der für ihn entstandenen Kosten und auf die nach Einholung der Stellungnahme der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichts festgelegte Entlohnung, das Ganze zu Lasten des vertretenen Notars.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Honorare für die während der einstweiligen Amtsenthebung aufgenommenen Urkunden werden für die Entlohnung des Stellvertreters und des Personals der Notariatsstube und für die Zahlung der allgemeinen Kosten bestimmt. Der eventuelle Überschuss wird dem Stellvertreter oder den Notaren ausgezahlt, die an Stelle des vertretenen Notars Beurkundungen vorgenommen haben. Ein eventuelles Defizit geht zu Lasten des vertretenen Notars. § 3 - Im Falle der Absetzung eines Notars hat der Stellvertreter unter Auflage der Entlohnung des Personals der Notariatsstube und der Zahlung der allgemeinen Kosten ein Anrecht auf die Honorare für die während der Vertretung aufgenommenen Urkunden. Ein eventuelles Defizit geht zu Lasten des vertretenen Notars. § 4 - Wird der vertretene Notar in der Berufung freigesprochen, hat er ein Anrecht auf die Differenz zwischen den vom Stellvertreter bezogenen Honoraren unter Abzug der Entlohnung des Letzteren, die vom Präsidenten des Gerichts nach Beantragung der Stellungnahme der Notariatskammer festgelegt wird, und den Beträgen, die während der Stellvertretung für die Entlohnung des Personals der Notariatsstube und für die Zahlung der allgemeinen Kosten bestimmt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt IV - Die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung Art. 112 - § 1 - Ein Notar, der strafrechtlich verfolgt wird oder gegen den ein Disziplinarverfahren läuft wegen Taten, die zu höheren Disziplinarstrafen führen können, kann nach folgenden Modalitäten vorbeugend einstweilen seines Amtes enthoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der betreffende Notar wird vor den im Eilverfahren tagenden Präsidenten des Gerichts Erster Instanz geladen, und zwar von der Notariatskammer oder vom Prokurator des Königs. In letzterem Fall holt der Präsident des Gerichts die Stellungnahme der Notariatskammer ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es ernsthafte Vermutungen, dass die angelasteten Taten begründet sind, und besteht offensichtlich die Gefahr, dass der Notar durch die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit Dritten ernsthaften Schaden zufügen oder die Würde des Notariats verletzen könnte, kann er vom Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz für höchstens die Dauer des Verfahrens vorbeugend einstweilen seines Amtes enthoben werden. Die Entscheidung ist ab ihrer Verkündung, ungeachtet jeglichen Einspruchs oder jeglicher Berufung, vollstreckbar. § 2 - Wenn aus Klageerhebungen gegen einen Notar oder aus Untersuchungen hervorgeht, dass offensichtlich eine Gefahr besteht, dass dieser Notar mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Dritten Schaden zufügen oder die Würde des Notariats verletzen könnte, kann er vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, schon bevor ein Disziplinar- oder Strafverfahren eingeleitet worden ist, vorbeugend einstweilen seines Amtes enthoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Klage wird durch einen einseitigen Antrag seitens der Notariatskammer oder des Prokurators des Königs eingeleitet. In letzterem Fall holt der Präsident des Gerichts die Stellungnahme der Notariatskammer ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Massnahme kann nur für eine Höchstdauer von einem Monat auferlegt werden. Die Entscheidung ist ab ihrer Verkündung, ungeachtet jeglichen Einspruchs oder jeglicher Berufung, vollstreckbar. § 3 - Auf Antrag des Prokurators des Königs, der Notariatskammer oder des Betreffenden kann die Massnahme vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz jederzeit aufgehoben werden. § 4 - Während der Dauer dieser Massnahme darf der vorbeugend einstweilen seines Amtes enthobene Notar seinen Beruf nicht ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er darf den beruflichen Briefverkehr nicht unterschreiben und darf keine Kunden empfangen. Er hat ein Anrecht auf die geschuldeten Honorare für die Urkunden, die in der Zeit der vorbeugenden einstweiligen Amtsenthebung aufgenommen worden sind, mit Ausnahme dessen, was in § 7 bestimmt ist. § 5 - Wenn die vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz gemäss § 1 ausgesprochene vorbeugende einstweilige Amtsenthebung länger als fünfzehn Tage dauert, bestimmt der Präsident gemäss Artikel 64 § 3 Absatz 1 unverzüglich einen Stellvertreter. Dauert die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung nicht länger als fünfzehn Tage, kann der Präsident des Gerichts einen Stellvertreter auf Antrag entweder des vorbeugend einstweilen seines Amtes enthobenen Notars oder der Notariatskammer oder des Prokurators des Königs bestimmen. Je nach Fall ist die Stellungnahme entweder des Prokurators des Königs oder der Notariatskammer erforderlich. § 6 - Wenn die vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz gemäss § 2 ausgesprochene vorbeugende einstweilige Amtsenthebung länger als fünfzehn Tage dauert, bestimmt der Präsident einen Stellvertreter auf Antrag der Notariatskammer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dauert die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung nicht länger als fünfzehn Tage, kann der Präsident des Gerichts einen Stellvertreter auf Antrag des vorbeugend einstweilen seines Amtes enthobenen Notars oder der Notariatskammer bestimmen. § 7 - Der gemäss § 5 oder § 6 bestimmte Stellvertreter hat zu Lasten des vertretenen Notars ein Anrecht auf Rückzahlung der Kosten, die für ihn entstanden sind, und auf die nach Einholung der Stellungnahme der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz festgelegte Entlohnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls sind die §§ 2 und 4 von Artikel 111 entsprechend anwendbar.] [Art. 113 - Auf einen Notar, der vorbeugend einstweilen seines Amtes enthoben worden ist, ist Artikel 262 des Strafgesetzbuches anwendbar.] [Art. 113 eingefügt durch Art. 42 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [TITEL V - Allgemeine Bestimmungen] [Unterteilung Titel V eingefügt durch Art.43 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Art. 114 - Jede Urkunde, die wider die Bestimmungen der Artikel 6 Nr. 3 und Nr. 4, 8, 9 § 2 Absatz 1, 10, 12 Absatz 2, 14, 20 und 51 § 7 erstellt worden ist, ist nichtig, wenn sie nicht von allen Parteien unterschrieben worden ist. Ist die Urkunde hingegen von allen Vertragsparteien unterschrieben worden, gilt sie lediglich als privatschriftliche Urkunde, ungeachtet des Schadenersatzes, der, gegebenenfalls, in beiden Fällen vom Notar, der die vorerwähnten Bestimmungen nicht eingehalten hat, gezahlt werden muss.] [Art. 114 eingefügt durch Art. 44 des G. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Art.115 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen werden gemäss den Artikeln 52, 53 und 54 des Gerichtsgesetzbuches berechnet.] [Art. 115 eingefügt durch Art. 44 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Art.116 - Der König legt die Regeln der Organisation und Arbeitsweise der Nationalen Notariatskammern fest.] [Art. 116 eingefügt durch Art. 44 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999)] [Art.117 - § 1 - Bei der Nationalen Notariatskammer wird ein Fonds mit dem Namen \"Notariatsfonds\" in der Form einer getrennten juristischen Person eingerichtet. Der König organisiert die Kontrolle über diesen Fonds und kann zu diesem Zweck einen oder mehrere Regierungskommissare benennen. § 2 - Bei Abschluss eines Kaufvertrags in Bezug auf eine erste Familienwohnung, für die eine auf 6% reduzierte Registrierungsgebühr zu zahlen ist, wird den Personen, die, um diesen Erwerb zu tätigen, für mindestens 50% des Wertes eine Finanzierung aufnehmen in Form eines Hypothekarkredits oder einer Krediteröffnung, für die sie aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1950 zur Festlegung des Tarifs der Honorare der Notare ein um die Hälfte reduziertes Notarshonorar für die Beurkundung zu zahlen haben, eine Ermässigung von [250 EUR] gewährt. § 3 - Ein Notar, der die in § 2 vorgesehene Ermässigung seiner Honorare gewähren muss, bekommt diesen Betrag aus dem Notariatsfonds erstattet. § 4 - Der Notariatsfonds wird durch einen Betrag von 1,5% auf das steuerbare Nettoeinkommen aller Notare gespeist. Der König legt die Berechnungsmethode fest, um von den Notarsvereinigungen einen gleichwertigen Beitrag zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollten die Einnahmen dieses Fonds sich als unzureichend erweisen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, lediglich um die Einnahmen des Fonds zu ergänzen, beschliessen, die Notarshonorare für Abschlüsse von Kaufverträgen in Bezug auf Immobilien mit einem Wert von mehr als [250.000 EUR] zu erhöhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Nationale Notariatskammer feststellt, dass der Notariatsfonds über Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, den Forderungen während mehr als einem Jahr nachzukommen, kann sie den Minister der Justiz ersuchen, den Beitragsprozentsatz zeitweilig herabzusetzen. Der Minister der Justiz sorgt dafür, dass die Reduzierung des Beitrags rechtzeitig wieder aufgehoben wird, um zu vermeiden, dass der Notariatsfonds ein Negativsaldo aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls kann gemäss dem in Artikel 74 vorgesehenen Verfahren eine Zwangseintreibung vorgenommen werden. [Art. 117 eingefügt durch Art. 44 des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999);§ 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)]</p></div>", "next": 0}