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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 rel

En bref

Cette loi établit la traduction officielle en allemand d'un arrêté royal de 1999 qui modifie les règles relatives aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services, ainsi qu'aux concessions de travaux publics. Elle vise à harmoniser la législation belge avec les directives européennes et les accords internationaux en matière de marchés publics.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

📄 Texte de loi
27 JANVIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services et aux concessions de travaux publics ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services et aux concessions de travaux publics, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 1999 modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 relatif aux marchés publics de travaux, de fournitures et de services et aux concessions de travaux publics. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 27 janvier 2000. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage - Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 25. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird zuerst die Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 bezweckt. Diese Richtlinie ändert nämlich die Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge ab. Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, das im Jahre 1994 im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (fortan Welthandelsorganisation) abgeschlossenen worden ist, hat mit einigen seiner Bestimmungen für Drittländer günstigere Bedingungen geschaffen als diejenigen, die durch die europäischen Richtlinien in klassischen Bereichen vorgesehen waren. Deshalb sind diese Richtlinien durch die Richtlinie 97/52/EG abgeändert worden, um innerhalb der Gemeinschaft den Unternehmen und Erzeugnissen der Mitgliedstaaten mindestens ebenso grosse Zugangsmöglichkeiten zu gewährleisten wie diejenigen, die durch die Bestimmungen des Übereinkommens für Unternehmen und Erzeugnisse der Drittländer vorgesehen sind, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Mehrere Bestimmungen des Übereinkommens waren schon in den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 integriert worden. Indessen müssen einige zusätzliche Abänderungen angebracht werden, insbesondere um neue Schwellenwerte für die europäischen Bekanntmachung einzubauen. Die dem Erlass beigefügten Bekanntmachungsmuster werden ebenfalls angepasst. Anlässlich dieser Umsetzung und unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der neuen Vorschriften über öffentliche Aufträge gewonnenen Erfahrung hat die Kommission für die Öffentlichen Aufträge auch bestimmte Anpassungen und Präzisierungen des Textes des Königlichen Erlasses vorgeschlagen. Sie werden im Kommentar pro Artikel erläutert. Neben den rein formalen Anpassungen sind die Bemerkungen des Staatsrates berücksichtigt worden, wie in vorliegendem Bericht dargelegt. Artikel 1 - Dieser Artikel ändert Artikel 1 § 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 ab. Der Schwellenwert wird festgelegt, ab dem öffentliche Bauaufträge, die auf dem Wege eines Verfahrens mit Bekanntmachung zu vergeben sind, auf europäischer Ebene angekündigt werden müssen. Von nun an beträgt der Wert 203 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer für Aufträge, die gleichzeitig in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/37/EWG und des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen. In der Praxis gilt dies für alle Aufträge der öffentlichen Auftraggeber in klassischen Bereichen mit Ausnahme der Aufträge im Sinne von Artikel 1 § 2, die durch privatrechtliche Personen vergeben werden und vom öffentlichen Sektor zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden. Letztere Aufträge unterliegen der europäischen Richtlinie, jedoch nicht dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, und der in diesem Fall geltende Schwellenwert beträgt 197 Millionen Franken. Diese unterschiedlichen Schwellenwerte gehen aus der neuen Bestimmung, die in Artikel 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/37/EWG vorgesehen ist, hervor. In dieser Richtlinie wird der Wert der öffentlichen Aufträge, die in den Anwendungsbereich sowohl der Richtlinie als auch des Übereinkommens fallen, aufgrund des Gegenwertes von 5 Millionen Sonderziehungsrechten in ECU, das heisst 203 Millionen Franken, berechnet. Was Aufträge betrifft, die der Richtlinie, jedoch nicht dem Übereinkommen unterliegen, so wird ihr Betrag nur in ECU festgelegt, wobei der Gegenwert in Belgischen Franken derzeit 197 Millionen Franken beträgt. Art. 2 - In diesem Artikel wird der Betrag von Artikel 2 des Erlasses angepasst, in dem ermöglicht wird, dass ein oder mehrere Lose geringeren Wertes von der europäischen Bekanntmachung befreit werden, obwohl ihr Wert berücksichtigt wird, um zu bestimmen, ob die Bauarbeiten oder das Bauwerk im übrigen Gegenstand einer Bekanntmachung auf europäischer Ebene sein müssen. Da diese Bestimmung allein aus der Richtlinie hervorgeht, entspricht der darin angegebene Betrag in Höhe von 39,5 Millionen Franken dem Gegenwert in Belgischen Franken eines Betrags in ECU. Absatz 2 desselben Artikels fügt eine Bestimmung ein, nach der bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 bestehen, der geschätzte Gesamtwert für die nachfolgenden Bauarbeiten ebenfalls dem ursprünglichen Auftrag hinzugefügt wird, um zu bestimmen, ob der Auftrag den Schwellenwert für eine Bekanntmachung auf europäischer Ebene erreicht oder nicht. Art. 3 - Mehrere Präzisierungen werden in Artikel 16 des Erlasses vorgenommen. Erstens wird Artikel 20 in die Verweise eingefügt, denn dieser Artikel handelt von jetzt an ebenfalls von den Auskünften und Unterlagen, die bei der Auswahl verlangt werden können. Eine zweite Verdeutlichung betrifft die Anwendung der Anforderungen in bezug auf die Zulassung von Bauunternehmern im Stadium der qualitativen Auswahl bei öffentlichen Ausschreibungen und allgemeinen Angebotsaufrufen. Artikel 16 Absatz 1 wird durch eine Bestimmung ergänzt, nach der der öffentliche Auftraggeber die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen als ausreichend betrachten kann. In diesem Fall ist er also nicht verpflichtet, zusätzliche Anforderungen vorzusehen, die sich auf die Artikel 18 ff. des Erlasses stützen würden, da die in diesem Bereich zu erfüllenden Mindestanforderungen bereits in der Zulassung enthalten sind. In diesem Punkt hat der Staatsrat in seinem Gutachten angemerkt, dass diese Präzisierung überflüssig ist und dass sie überdies Zweifel in bezug auf die qualitative Auswahl bei nicht offenen Verfahren verursachen könnte. Nach erneuter Untersuchung erschien es jedoch ratsam, diese Verdeutlichung beizubehalten, nach der unbeschadet der Ausschliessungsfälle von Artikel 17 der öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren die Mindestanforderungen der Rechtsvorschriften über die Zulassung als ausreichend ansehen kann. Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes dagegen werden die Bewerber, die die durch die qualitative Auswahl vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllen, nicht automatisch ausgewählt, da der öffentliche Auftraggeber die Anzahl Bewerber vermindern kann. Demzufolge reichen die aus der Zulassung hervorgehenden Mindestanforderungen nicht aus, um bei diesen Verfahren eine Auswahl vorzunehmen. Die in Artikel 17 des Erlasses erwähnten Ausschliessungsfälle können jederzeit angewandt werden, wie im Kommentar zu folgendem Artikel verdeutlicht, dies auch wenn die für die Zulassung zuständige Behörde im Rahmen der Zulassung noch keine Sanktion getroffen hat. Unter Berücksichtigung einer Bemerkung des Staatsrates muss darüber hinaus darauf hingewiesen werden, dass die Regeln über die qualitative Auswahl Anwendung auf das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung finden können, ausser wenn dieses Verfahren einfach durch angenommene Rechnung zustande kommt. Die Benutzung von Kriterien zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit ist jedoch nur in Erwägung zu ziehen, insofern der öffentliche Auftraggeber beschliesst, sein Verfahren für die qualitative Auswahl zu formalisieren. In diesem Fall erfolgt die Auswahl aufgrund der Referenzen und Belege, die gemäss den Vorschriften entweder auf der Grundlage einer von den angesprochenen Unternehmen eingereichten Auswahlakte oder der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Anforderungen verlangt werden können. Aus diesem Grunde wurde nach Absatz 2 ein neuer Absatz eingefügt, in dem bestimmt wird, dass der öffentliche Auftraggeber bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes die Artikel 17 bis 20 des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise für anwendbar erklären kann. Parallel dazu wurde Absatz 2 dahingehend angepasst, dass er sich neben den nicht offenen Verfahren nur noch auf das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes bezieht. Eine weitere Verdeutlichung betrifft Artikel 16 letzter Absatz. In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur für inländische Unternehmer oder Unternehmer der Europäischen Gemeinschaft, sondern von nun an auch - gemäss den Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts - für Unternehmer aus Drittländern im Sinne von Artikel 24 des Königlichen Erlasses gilt. Im Rundschreiben vom 4. Dezember 1997, das am 13. Dezember 1997 im Belgischen Staatsblattveröffentlicht worden ist, wird im übrigen an die Tragweite der in diesem Bereich zur Zeit geltenden internationalen Akte erinnert. In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen nicht Bauarbeiten, die gemäss den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet. In der Tat wird sowohl in der europäischen Richtlinie als auch in den abgeschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen, dass die in diesen verschiedenen Fällen vergebenen Aufträge nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie oder des betreffenden internationalen Akts fallen. Art. 4 - Artikel 4 ändert Artikel 17 des Königlichen Erlasses in zwei Punkten ab. Zur Verdeutlichung des Textes wird in Absatz 1 vermerkt, dass die Ausschliessungsgründe in gleich welchem Stadium des Verfahrens, das heisst vom Anfang des Auswahlverfahrens an bis zur Auftragsvergabe anwendbar sind. Dies ist bereits die Tragweite des heutigen Textes, durch diese formelle Präzisierung dürften jedoch diesbezüglich aufgetauchte Fragen definitiv beantwortet sein. Und obgleich in Artikel 17 nicht verlangt wird, dass ein Unternehmer, der sich in einem Ausschliessungsfall befindet, automatisch von der Teilnahme an einem Auftrag ausgeschlossen wird, sollte der öffentliche Auftraggeber dennoch nur ausnahmsweise einen Auftrag an einen solchen Unternehmer vergeben, und seinen Beschluss zur Nichtausschliessung dieses Unternehmers muss er mit Gründen versehen. Diesbezüglich hat der Staatsrat vorgeschlagen, eine nähere Erklärung in diesem Sinne in den verfügenden Teil des Entwurfes einzufügen. Nach Überprüfung wurde diese Verdeutlichung jedoch als wenig zweckmässig betrachtet, da jeder Auswahlbeschluss mit Gründen versehen werden muss. Ausserdem würde diese Hinzufügung zur Folge haben, dass dieselbe Verdeutlichung in verschiedene Bestimmungen des Erlasses aufgenommen werden müsste, um eine rechtliche Unsicherheit bei der Anwendung anderer Bestimmungen zu vermeiden. Nummer 5 desselben Absatzes wird leicht angepasst. Nummer 5 handelt ja von der Möglichkeit, einen Unternehmer, der seine Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht erfüllt hat, auszuschliessen. Der Entwurf des Textes verweist von nun an auf einen Artikel 17bis und nicht mehr auf Artikel 90 §§ 3 und 4. Die Einfügung eines Artikels 17bis wird im Kommentar zu folgendem Artikel behandelt. Art. 5 - Die Einfügung eines Artikels 17bis in den Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 rechtfertigt sich aus folgenden Gründen. Das System der Vorlage einer Sozialversicherungsbescheinigung ist zu einem Zeitpunkt - dem des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1964 - festgelegt worden, zu dem die einzig denkbare Strafmassnahme im Falle der Nichteinhaltung der in den Vorschriften vorgesehenen Bestimmungen seitens des Unternehmers die Nichtigkeit der Submission war. Mit den neuen Vorschriften und der formellen Regelung der qualitativen Auswahl hat sich die Lage entwickelt. In der Tat wird in den Texten von jetzt an eine Reihe Ausschliessungsgründe in Zusammenhang mit der persönlichen Lage des Bewerbers oder Submittenten vorgesehen, und dies in gleich welchem Stadium des Verfahrens. Da die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge ein möglicher Ausschliessungsgrund ist, schien es aus Gründen der Kohärenz der Texte wünschenswert, die betreffenden Bestimmungen in das Kapitel über die qualitative Auswahl einzufügen. Angesichts der diesen sozialen Verpflichtungen beigemessenen Bedeutung wird im neuen Artikel 90 § 3 jedoch bestimmt, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen im Stadium des Angebots ebenfalls eine Bedingung für die Ordnungsmässigkeit des Angebots darstellt. Artikel 17bis übernimmt den Text vom heutigen Artikel 90 §§ 3 und 4, passt ihn jedoch an, um die verschiedenen Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Mit dem neu eingefügten letzten Paragraphen wird dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, sich in gleich welchem Stadium des Verfahrens bei dem Bewerber, dem Submittenten oder der für die soziale Sicherheit zuständigen Einrichtung über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu erkundigen. Diese Bestimmung entspricht der früheren Bestimmung von Artikel 90 § 5 desselben Erlasses und macht eine Überprüfung möglich für den Zeitraum zwischen dem Tag nach dem äussersten Datum für den Eingang der Bewerbungen oder Angebote und dem Tag der Auftragsvergabe, Zeitraum, der nicht durch die Artikel 17bis §§ 1 und 2 und 90 gedeckt ist. Was die Form des Textes angeht, ist die Anregung des Staatsrates nicht berücksichtigt worden, in Artikel 17bis § 1 letzter Satz die Wörter « vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags » durch die Wörter « vor dem Beschluss zur Auswahl der Bewerber bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren beziehungsweise zur Vergabe des Auftrags bei offenen Verfahren » zu ersetzen. Bei Verhandlungsverfahren kann der zu berücksichtigende Zeitpunkt nämlich verschieden sein, je nachdem ob es sich um ein Verfahren mit oder ohne vorherige Auswahlphase handelt. Selbst bei offenen Verfahren kann im internen Prozess der Angebotsbeurteilung vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde in einer ersten Phase über die qualitative Auswahl entscheidet. Art. 6 - Dieser Artikel passt Artikel 20 des Erlasses an. Paragraph 1 geht aus der Zusammenfügung des Textes von Artikel 90 § 1 Nr. 3 über die Zulassung von Bauunternehmern und desjenigen, der bis jetzt Artikel 20 § 2 bildete, hervor. Da die Zulassung ein Auswahlsystem hinsichtlich der minimalen Leistungsfähigkeit der Unternehmer ist, ist diese Materie im Kapitel über die qualitative Auswahl besser aufgehoben. In dasselbe Kapitel wird durch § 2 die bis jetzt in Artikel 92 behandelte Frage der Eintragung im Berufs- oder Handelsregister eingefügt, und dies aus demselben Grunde wie für die Zulassung. Paragraph 3 nimmt eine Bestimmung auf, die der zur Zeit geltenden Bestimmung von Artikel 20 § 1 entspricht. Art. 7 - Diese Bestimmung passt Artikel 21 Nr. 5 des Erlasses in bezug auf die Baubetreuungsverträge an. Betreuungsverträge können im Rahmen einer Erbpacht abgeschlossen werden. Neben dem Geben eines Erbpachtrechts ist ebenfalls das Nehmen eines Erbpachtrechts an Bauwerken wie auch das Geben oder Nehmen eines Erbbaurechts aufzunehmen. Art. 8 - Die Absätze 1 und 2 von Artikel 22 des Erlasses vom 8. Januar 1996 sind von nun an auf zwei Paragraphen verteilt. In § 1 werden die Vorschriften angegeben, die Anwendung auf die qualitative Auswahl finden. Bei öffentlichen Bauaufträgen können diese Vorschriften nur diejenigen der Artikel 17 bis 20 des Erlasses sein. Dennoch muss der öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung seiner Anforderungen der Tatsache Rechnung tragen, dass der Betreuer mal ein Finanzier, mal ein Bauunternehmer, mal eine aus einem Finanzier und einem Bauunternehmer bestehende Vereinigung sein kann. Zudem wird im Artikel der Zeitpunkt genauer angegeben, an dem der Betreuer je nach angewandtem Vergabeverfahren den Auswahlanforderungen genügen muss. In § 2 wird bestimmt, dass der Betreuer, der die Bauarbeiten ganz oder teilweise nicht selbst ausführt, je nach Fall dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot eine Liste von höchstens drei Unternehmern beifügen muss, die den Anforderungen genügen und die er mit der Ausführung der Bauarbeiten zu beauftragen beabsichtigt. Art. 9 - Fortan wird in Artikel 24 ein Betrag festgelegt, ab dem bestimmte Verpflichtungen Anwendung auf Drittländer ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft finden. Da zwei Beträge in Artikel 1 eingefügt werden, ist es für die Klarheit des Textes vorgezogen worden, den in diesem Artikel anwendbaren Betrag anzugeben und sich nicht einfach auf einen Verweis zu beschränken. Art. 10 - Dieser Artikel präzisiert Artikel 25, der von der Information und Begründung der Beschlüsse handelt, in mehreren Punkten: - In § 1 Absatz 1 wird festgelegt, dass die Information zu offenen Verfahren so rasch wie möglich mitgeteilt werden muss, und dies sowohl den Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, denjenigen, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, als auch denjenigen, deren ordnungsgemässes Angebot nicht gewählt worden ist. Bei offenen Verfahren werden diese verschiedenen Beschlüsse im allgemeinen gleichzeitig getroffen, so dass vermieden wird, dass die Akte der zuständigen Behörde mehrmals vorzulegen ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Information den betreffenden Submittenten in gleich welchem Stadium, in dem ein Beschluss gefasst wird, so rasch wie möglich mitgeteilt werden. Unter Berücksichtigung einer Bemerkung des Staatsrates werden die Wörter « und spätestens bei « uftragsvergabe » gestrichen. - In Absatz 2 desselben Paragraphen 1 wird unter Berücksichtigung einer Bemerkung des Staatsrates die Bedingung gestrichen, nach der die Gründe für einen Beschluss erst nach Auftragsvergabe mitgeteilt werden dürfen. In der Tat bezieht sich der Text der Richtlinie 97/52/EG auf Beschlüsse der zuständigen Behörde im Rahmen eines Verfahrens - diese Beschlüsse gehen der eigentlichen Auftragsvergabe voran - und auf Beschlüsse zur Auftragsvergabe, wenn die vertragliche Bindung gemäss Artikel 117 des Königlichen Erlasses durch eine Notifikation entsteht. - Im selben Absatz 2 wird vorgesehen, dass der mit Gründen versehene Beschluss zur Auftragsvergabe ebenfalls dem Auftragnehmer auf seinen Antrag hin mitgeteilt wird. In seinem Gutachten hat der Staatsrat vorgeschlagen, diese Bestimmung in Artikel 117 einzufügen und im niederländischen Text die Wörter « aan de aannemer » durch die Wörter « aan de gekozen aannemer » zu ersetzen. Nach Überprüfung ist beschlossen worden, dass diese Bestimmung besser in Artikel 25 aufgehoben ist, der von der Begründung handelt, und dass der Begriff « aannemer » im niederländischen Text dem französischen Begriff des « adjudicataire » entspricht. Damit die angestrebte Kohärenz in terminologischer Hinsicht verbessert wird, werden in Artikel 117 jedoch die Wörter « de betrokken inschrijver, hierna aannemer te noemen » durch die Wörter « de gekozen inschrijver, hierna aannemer te noemen » ersetzt. - Paragraph 2 wird im selben Sinne wie § 1 angepasst, was Aufträge im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes angeht. - Wie vom Staatsrat gefragt, bestimmt § 3 in einem ersten Absatz, dass nicht berücksichtigte Bewerber oder Submittenten bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vom Beschluss des öffentlichen Auftraggebers ebenfalls spontan benachrichtigt werden. Diese Anpassung ist dadurch begründet, dass die Richtlinie 97/52/EG keinen Unterschied zwischen den Vergabeverfahren vorsieht, was die Information betrifft. Damit die Aufgabe der öffentlichen Auftraggeber nicht erschwert, die europäische Richtlinie aber trotzdem umgesetzt wird, wird präzisiert, dass diese Informationspflicht in diesem Verfahren nur Anwendung auf Aufträge findet, die den europäischen Schwellenwert erreichen. - In § 3 wird fortan ebenfalls vorgesehen, dass die Vorschrift, nach der der Beschluss zur Auftragsvergabe jedem Submittenten, dessen Angebot nicht gewählt worden ist, und dem Auftragnehmer auf ihren Antrag hin mitgeteilt werden muss, bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung keine Anwendung findet auf Aufträge, die gemäss Artikel 122 Nr. 1 des Erlasses einfach durch angenommene Rechnung zustande kommen. Wenn der Auftrag einfach durch angenommene Rechnung bestätigt wird, ist das Verfahren nicht formalisiert, und es wird daher kein formeller Beschluss zur Auswahl oder Auftragsvergabe gefasst. Darüber hinaus wird wie in den anderen Paragraphen des Artikels 25 im Text vorgesehen, dass der Auftragnehmer ebenfalls den mit Gründen versehenen Vergabebeschluss erhalten kann. Weiter ist überprüft worden, ob es zweckmässig wäre, in denselben Artikel eine Bestimmung der Richtlinie 97/52/EG aufzunehmen, nach der die Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots jedem Submittenten, der ein zulässiges Angebot abgegeben hat, auf seinen schriftlichen Antrag hin so rasch wie möglich mitgeteilt werden müssen. Der Begriff des mit Gründen versehenen Beschlusses im belgischen Recht umfasst diese Aspekte und ist selbst weitreichender, da dieser Beschluss den Vergleich mehrerer Angebote voraussetzt. Der Verweis auf den Begriff des mit Gründen versehenen Beschlusses, wie im belgischen Recht vorgesehen, ist daher vorgezogen worden, auch weil eine andere Haltung die mit öffentlichen Aufträgen befassten Personen dazu bringen könnte, sich Fragen über die Gründe für die Einfügung dieser besonderen Bestimmung zu stellen. Eigentliches Ziel ist es aber, dem öffentlichen Auftraggeber aufzuerlegen, die Erwägungen, die die tatsächliche und rechtliche Grundlage des Beschlusses bilden, in der Urkunde selbst aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist eine andere Frage untersucht worden, die zu Kontroversen geführt hat, nämlich die Frage, ob der öffentliche Auftraggeber eine Auslosung vornehmen und seinen Beschluss auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Auslosung begründen könnte, wenn bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes bestimmte Bewerbungen als gleichwertig betrachtet werden, ihre Anzahl aber die vorgegebene Höchstanzahl überschreitet. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 113 des Königlichen Erlasses schon ausdrücklich die Möglichkeit der Auslosung im aussergewöhnlichen Fall der Aufrechterhaltung von gleichen Preisen bei Ausschreibungen zugelassen. Infolge dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Auslosung selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung eine Möglichkeit sein kann, bei gleicher Qualifikation die Entscheidung zwischen Bewerbern herbeizuführen. Indessen muss diese Möglichkeit eine Ausnahme bleiben und darf nicht dazu führen, dass öffentliche Auftraggeber ohne ernste Überprüfung und Begründung auf eine solche Gleichheit schliessen. Die Umstände, die die Auslosung rechtfertigen, müssen also genau nachgewiesenen werden, und im Gegensatz zu dem Standpunkt, der aus dem Gutachten des Staatsrates abgeleitet werden könnte, bedeutet die Anwendung einer solchen Möglichkeit nicht automatisch, dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen wäre. Art. 11 - Diese Bestimmung passt Artikel 26 des Erlasses über den Beschluss des öffentlichen Auftraggebers, auf die Vergabe eines Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten, leicht an. Gemäss dem Text der Richtlinie 97/52/EG setzt der öffentliche Auftraggeber nicht nur das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, wenn der Auftrag in einer Bekanntmachung auf dieser Ebene veröffentlicht worden ist, sondern auch die Bewerber oder Submittenten so rasch wie möglich davon in Kenntnis. Art. 12 - Dieser Artikel ändert die Schwellenwerte ab, die für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen auf europäischer Ebene anwendbar sind. Dieser Schwellenwert beträgt von nun an 8,1 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. Er beträgt jedoch 5,2 Millionen Franken für die in Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe a) des Erlasses erwähnten Aufträge bestimmter öffentlichen Auftraggeber auf föderaler Ebene. Der Kommentar zu Artikel 1 des vorliegenden Erlasses gilt mutatis mutandis für den Gegenwert der Schwellenwerte in Belgischen Franken. Art. 13 - In Artikel 29 des Erlasses wird der Schwellenwert, ab dem alle Beschaffungen Gegenstand einer nach Warenbereichen aufgeschlüsselten nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung sein müssen, von jetzt an auf 29,6 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer festgelegt. Art. 14 - Im Zusammenhang mit der Anpassung von Artikel 42 des Erlasses kann auf den Kommentar zu Artikel 3 des vorliegenden Entwurfes über die Abänderung von Artikel 16 des Erlasses verwiesen werden. Aus dem Anwendungsbereich der Verpflichtungen gegenüber Lieferanten aus Drittländern werden jedoch nicht nur Lieferungen ausgeschlossen, die für geheim erklärt werden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, sondern auch Lieferungen im Sinne von Artikel 3 § 3 des Gesetzes. Art. 15 - Um die Tragweite der Anpassung von Artikel 43 des Erlasses zu ermessen, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 17 des Erlasses gewidmet ist. Art. 16 - Was die Einfügung eines Artikels 43bis in den Erlass angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses der Einfügung eines Artikels 17bis in den Erlass gewidmet ist. Art. 17 - Der Kommentar, der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 20 des Erlasses gewidmet ist, gilt mutatis mutandis für die in Artikel 46 des Erlasses angebrachte Abänderung. Art. 18 - Artikel 18 fügt in den Erlass einen Artikel 48bis ein, der von der qualitativen Auswahl bei Aufträgen auf dem Wege von Lieferbetreuungsverträgen handelt. Art. 19 - Dieser Artikel beschränkt sich darauf, die für die Bekanntmachung auf europäischer Ebene festgelegten Schwellenwerte von 8,1 und 5,2 Millionen Franken in Artikel 50 des Erlasses einzufügen. Diese Schwellenwerte werden ebenfalls zur Festlegung einer der Bedingungen berücksichtigt, die die bei öffentlichen Aufträgen für Erzeugnisse und Lieferanten aus Drittländern anwendbaren Verpflichtungen abgrenzen. Art. 20 - Um die Tragweite der Anpassung von Artikel 51 des Erlasses zu ermessen, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 10 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 25 des Erlasses gewidmet ist. Art. 21 - Für diesen Artikel, der Artikel 52 des Erlasses abändert, wird auf den Kommentar verwiesen, der in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 26 des Erlasses gewidmet ist. Art. 22 - Wie Artikel 1 des Erlasses, der Anwendung auf Bauarbeiten findet, wird Artikel 53 in bezug auf Dienstleistungen ebenfalls angepasst, damit beide Möglichkeiten für die Berechnung der Schwellenwerte fortan berücksichtigt werden, das heisst entweder aufgrund des Gegenwertes in Landeswährung eines Betrags in ECU für Aufträge, die nur dem Wettbewerb auf europäischer Ebene unterliegen, oder aufgrund des gleichen Gegenwertes im Verhältnis zum Gegenwert einer Anzahl Sonderziehungsrechten in ECU für öffentliche Aufträge, die sowohl der Richtlinie als auch dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegen. Infolgedessen sind in der Praxis für Dienstleistungsaufträge, die der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, folgende Schwellenwerte zu unterscheiden: - Für subventionierte Dienstleistungsaufträge von privatrechtlichen Personen unter den Bedingungen von Artikel 53 § 2 des Erlasses wird dieser Schwellenwert auf 7,9 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer, das heisst einen Gegenwert von 200 000 ECU, festgelegt. - Für öffentliche Dienstleistungsaufträge beträgt dieser Schwellenwert 8,1 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. Dieser Schwellenwert beträgt jedoch 5,2 Millionen Franken für die in Artikel 79 Nr. 2 Buchstabe a) angegebenen föderalen öffentlichen Auftraggeber, für die in diesem Artikel erwähnten Aufträge. Der Schwellenwert von 8,1 beziehungsweise 5,2 Millionen Franken entspricht dem Gegenwert in Landeswährung des Gegenwertes von 130 000 beziehungsweise 200 000 Sonderziehungsrechten in ECU. Indessen beträgt der Schwellenwert 7,9 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer für die drei am Ende von Absatz 1 erwähnten Dienstleistungskategorien, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, sondern nur in denjenigen der europäischen Richtlinie. Daher entspricht der Schwellenwert dem Gegenwert in Landeswährung von 200 000 ECU, und er findet Anwendung auf alle öffentlichen Auftraggeber. Art. 23 - Artikel 54 des Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: - Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz eingefügt. In dieser Bestimmung wird angegeben, dass bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 bestehen, der geschätzte Gesamtwert der nachfolgenden Dienstleistungen dem ursprünglichen Auftrag ebenfalls hinzugefügt wird, um zu bestimmen, ob der Auftrag den Schwellenwert für die Bekanntmachung auf europäischer Ebene erreicht oder nicht. - Absatz 3 wird Absatz 4; darin wird der Betrag, unter dem ein oder mehrere Lose geringeren Wertes von der europäischen Bekanntmachung befreit werden können, auf 3,1 Millionen Franken herabgesetzt. Wie für Bauarbeiten in Artikel 2 des Erlasses wird der Wert dieser Lose jedoch berücksichtigt, um zu bestimmen, ob die Dienstleistungen Gegenstand einer Bekanntmachung auf europäischer Ebene sein müssen. - Nach dem vorletzten Absatz wird ein neuer Absatz eingefügt, in dem bestimmt wird, dass Aufträge, die Dienstleistungen und Lieferungen als Gegenstand haben, gemäss den auf Dienstleistungen anwendbaren Vorschriften vergeben werden, wenn der Wert der Dienstleistungen den Wert der Lieferungen übersteigt. Art. 24 - In Artikel 55 des Erlasses wird der Gesamtbetrag, ab dem eine nicht verbindliche Bekanntmachung für jede der in Anlage 2 Buchstabe A) zum Gesetz erwähnten Dienstleistungskategorien zu veröffentlichen ist, auf 29,6 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer festgelegt. Art. 25 - Die Abänderung der Artikel 60 und 62 des Erlasses ist rein formal. Art. 26 - Was die in Artikel 68 des Erlasses angebrachten Präzisierungen angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in den Artikeln 3 und 14 des vorliegenden Erlasses der Abänderung der Artikel 16 beziehungsweise 42 des Erlasses gewidmet ist. Art. 27 - Was die Abänderung von Artikel 69 des Erlasses angeht, wird auf den Kommentar verwiesen, der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 17 des Erlasses gewidmet ist. Art. 28 - Was die Einfügung eines Artikels 69bis in den Erlass angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses der Einfügung eines Artikels 17bis in den Erlass gewidmet ist. Art. 29 - Der Kommentar, der in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 20 des Erlasses gewidmet ist, gilt mutatis mutandis für die in Artikel 72 des Erlasses angebrachte Abänderung. Art. 30 - Die Aufhebung von Artikel 74 Absatz 2 des Erlasses begründet sich dadurch, dass eine ähnliche Bestimmung von nun an § 4 des Artikels 72, sowie er abgeändert worden ist, bildet. Art. 31 - Die Abänderung von Artikel 76 des Erlasses ist rein formal. Art. 32 - Artikel 32 ändert Artikel 78 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 ab, der von den Unvereinbarkeiten handelt. Dieser Artikel 78 nimmt eine Bestimmung auf, die sich früher in Artikel 50 § 1 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1977 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge befand, und dehnt sie auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge aus. Unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der neuen Rechtsvorschriften gewonnenen Erfahrung schien es nützlich, die Bestimmung zu überarbeiten, um einerseits einige Punkte zu verdeutlichen und andererseits einige Lockerungen einzufügen, ohne das verfolgte Ziel, nämlich die Beibehaltung eines lauteren Wettbewerbs, in Frage zu stellen. In § 1 wurde es vorgezogen, vom heutigen Text abzuweichen. In der Tat hat sich erwiesen, dass die Tragweite des Textes Fragen insbesondere in bezug auf die Vorbereitung eines Auftrags aufwirft. Von nun an wird im Text eine Unvereinbarkeit für jede Person vorgesehen, die mit der Forschung, Experimentierung, Untersuchung oder Entwicklung eines Auftrags beauftragt worden ist. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf den Auftragnehmer, sondern auch auf jede Person, die zum Beispiel als Subunternehmer an der Untersuchung teilgenommen hat, und jede Person, die Leistungen kostenlos erbracht hat. In der Tat umfasst die Untersuchung eines Auftrags normalerweise die Konzeption und Aufstellung des Sonderlastenheftes, so dass die Person, die den Auftrag in diesem Sinne untersucht hat, kein Angebot abgeben darf. Genauso verschafft eine Aufgabe in Sachen Forschung, Experimentierung oder Entwicklung von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen demjenigen, der damit beauftragt ist, einen derartigen Vorteil, dass die Wettbewerbsbedingungen gefälscht wären, würde er an einem späteren Auftrag teilnehmen, der mit dieser Aufgabe in engem Zusammenhang steht. Diese Aufgabe muss jedoch direkt mit dem betreffenden Auftrag verbunden sein. So besteht keine Unvereinbarkeit für einen Architekten, an den ein Dienstleistungsauftrag über die Erstellung eines Leitschemas für die Renovierung eines städtischen Gebiets vergeben wird, für Aufträge, die sich auf Architekturdienstleistungen in bezug auf in diesem Stadtteil auszuführende Bauwerke beziehen. Artikel 78 § 2 ist überarbeitet worden, um die in § 1 angebrachten Abänderungen zu berücksichtigen. Der Begriff eines verbundenen Unternehmens ist nicht abgeändert worden. Paragraph 3 ist grundlegend umgearbeitet worden, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Fälle erweitert werden müssen, in denen es möglich ist, von der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Unvereinbarkeitsregel abzuweichen. So sind in Nr. 2 die Fälle aufgenommen worden, in denen die Vergabe eines Auftrags im Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes möglich ist. Früher war nur das Verhandlungsverfahren im Rahmen eines Projektwettbewerbs angegeben, was sich als zu restriktiv erwiesen hat. In den meisten der in Artikel 17 § 2 erwähnten Fälle, in denen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zulässig ist, besteht entweder eine notwendige Verbindung mit vorherigen Leistungen, wie zum Beispiel bei ergänzenden Aufträgen, oder gibt es eine materielle Unmöglichkeit, wenn zum Beispiel der öffentliche Auftraggeber mit einem bestimmten Unternehmen arbeiten muss oder eine durch unvorhersehbare Umstände bedingte zwingende Dringlichkeit meistern muss. So ist eine gewisse Flexibilität für Aufträge geringeren Wertes vorgesehen worden, und zwar für die in Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnten Aufträge, die auf vorherige Untersuchungen anschliessen, die selbst nur einen geringen Prozentsatz des Auftragswertes darstellen. Da die Fälle, die das Verhandlungsverfahren rechtfertigen, strikt ausgelegt werden müssen, darf der öffentliche Auftraggeber dieses Verfahren trotzdem nicht missbrauchen, indem er sich zum Beispiel systematisch auf Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) beruft, um die Unvereinbarkeitsregel zu umgehen. Dieser Fall betrifft nämlich Dienstleistungen, die wegen ihrer technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschliesslichkeitsrechten allein von bestimmten Dienstleistungserbringern durchgeführt werden können. Durch Artikel 14 des allgemeinen Lastenhefts wird dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt, im Sonderlastenheft die Benutzung der Ergebnisse der geistigen Leistungen, sei es von ihm selbst oder seitens Dritter, genau festzulegen. Daraus ergibt sich, dass man sich auf den in Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe f) erwähnten Fall nur unter Berücksichtigung der Anwendung dieser letzten Bestimmung berufen kann. Art. 33 - Die Abänderung von Artikel 79 des Erlasses ist rein formal. Art. 34 - Der Kommentar zu Artikel 10 des vorliegenden Erlasses gilt ebenfalls für die in Artikel 80 des Erlasses angebrachten Anpassungen. Art. 35 - Was die Abänderung von Artikel 81 des Erlasses angeht, kann auf den Kommentar verwiesen werden, der in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses der Abänderung von Artikel 26 des Erlasses gewidmet ist. Art. 36 - Der Text zur Abänderung von Artikel 84 gewährleistet die Umsetzung der Artikel 24 § 1 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG und 16 § 2 der Richtlinie 93/36/EWG. Mit diesen Bestimmungen soll vermieden werden, dass ein öffentlicher Auftraggeber eine freie Variante ablehnt, nur weil deren Annahme zur Umwandlung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags in einen öffentlichen Lieferauftrag führen würde, weil die von einem Konkurrenten vorgeschlagene Lösung schon in einem Fertigprodukt, zum Beispiel einem Software-Paket, und nicht hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen besteht. Das gleiche gilt für den entgegengesetzten Fall. Art. 37 - Dieser Artikel ändert Artikel 88 des Erlasses ab, der von der Überprüfung der Preise handelt. Paragraph 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 3 werden aufgehoben und durch einen gemeinsamen Absatz ersetzt, der in § 3 desselben Artikels aufgenommen wird. Dieser Absatz entspricht dem gleichwertigen Text, der vorher in § 1 für das Verhandlungsverfahren vorgesehen war. Die wichtigste Anpassung betrifft die Tatsache, dass für alle Verfahren die Überprüfung der Buchhaltungsbelege und die Kontrolle vor Ort im Sonderlastenheft vorgesehen werden müssen. Darüber hinaus wird der Begriff « Abeauftragte Bedienstete des öffentlichen Auftraggebers » durch den Begriff « vom öffentlichen Auftraggeber bestimmte Personen » ersetzt. In der Praxis kann es vorkommen, dass die Personen, die diese Überprüfung vornehmen, keine Bediensteten der Behörde sind, sondern zu diesem Zweck beauftragte Drittpersonen. Art. 38 - Artikel 90 des Erlasses ist umstrukturiert worden, weil die Problematik der früheren Nummer 3 von § 1, die von der Eintragung des Unternehmers in der Liste der in Belgien zugelassenen Unternehmer oder in einer amtlichen Liste eines anderen Mitgliedstaats beziehungsweise dem alternativen Nachweis handelt, von nun an in Artikel 20 § 1 des Erlasses behandelt wird. Das gleiche gilt für die meisten Bestimmungen in bezug auf die soziale Sicherheit, die in Artikel 17bis, Artikel 43bis beziehungsweise Artikel 69bis des Erlasses, die von der qualitativen Auswahl handeln, untergebracht werden. Gemäss dem neuen Paragraphen 3 stellt die Einhaltung der Verpflichtungen in bezug auf die soziale Sicherheit jedoch ebenfalls eine Bedingung für die Ordnungsmässigkeit des Angebots dar. Zudem wird Artikel 90 § 6 weggelassen. In der Tat wurde in diesem Paragraphen vorgesehen, dass die Bestimmungen über die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen in puncto soziale Sicherheit keine Anwendung fanden, wenn der Wert des Angebots unter 800 000 Franken ohne Mehrwertsteuer lag. Diese Überprüfung ist fortan unabhängig vom Wert des Angebots anwendbar, ausser für Aufträge, die einfach durch angenommene Rechnung im Sinne von Artikel 122 des Erlasses zustande kommen. Darüber hinaus sind bei der Anpassung der Artikel 17bis, 43bis und 69bis die Bemerkungen des Staatsrates berücksichtigt worden. Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass die früher in Artikel 90 § 8 des Erlasses bestehende Abweichungsmöglichkeit nicht aufgehoben worden ist. Nach Umstrukturierung des Artikels befindet sie sich von nun an in § 6. Art. 39 - Artikel 92 des Erlasses ist angepasst worden, so dass er nur noch Anforderungen enthält, die noch nicht in anderen Bestimmungen behandelt worden sind. So können die einforderbaren Auskünfte, die in den Nummern 1, 4 und 5 und teilweise in Artikel 92 Nr. 2 erwähnt sind, bereits gemäss den Regeln über die qualitative Auswahl oder gemäss Artikel 90 verlangt werden. Daher können sie in Artikel 92 weggelassen werden. Art. 40 - Artikel 93 § 1 Absatz 2 des Erlasses bestimmt von jetzt an ebenfalls, dass die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft den Bestimmungen von Artikel 103 nachkommen müssen. In diesem Artikel wird angegeben, dass jeder der Submittenten unbeschadet der möglichen Varianten nur ein Angebot pro Auftrag abgeben darf. Infolgedessen dürfen die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft neben dem im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft abgegebenen Angebot kein Angebot für eigene Rechnung oder im Rahmen einer anderen Arbeitsgemeinschaft abgeben. Unter Missachtung dieser Bestimmung abgegebene Angebote müssten als unregelmässig angesehen werden. An dieser Stelle müssen die Artikel 17bis, 43bis und 69bis nicht erwähnt werden. Diese betreffen die qualitative Auswahl, ob der Submittent eine Arbeitsgemeinschaft ist oder nicht. Es geht nur darum, an den in Artikel 103 des Erlasses angegebenen Grundsatz zu erinnern, ohne ihn indessen zu erweitern. Es ist nämlich festgestellt worden, dass diese Regel im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften nicht immer eingehalten wird. In der Tat kommt es vor, dass einige Unternehmen in verschiedenen Gemeinschaften präsent sind und mit jeder dieser Gemeinschaften ein Angebot abgeben. Diese Praxis könnte jedoch den normalen Wettbewerb verfälschen. Die Ansicht des Staatsrates in bezug auf Artikel 93 § 2 wird geteilt. Es ist offensichtlich, dass, soweit das Sonderlastenheft bei beschränkten Verfahren Angebote einer Arbeitsgemeinschaft zulässt, der nicht ausgewählte Personen und mindestens eine ausgewählte Person angehören, die erstgenannten Personen sich ebensowenig in einem Ausschliessungsfall befinden dürfen. Die Abwesenheit eines Ausschliessungsfalls wird bei jedem Teilhaber und in gleich welchem Stadium des Verfahrens beurteilt, wie in den Artikeln 17, 43 und 69 des Königlichen Erlasses präzisiert. Art. 41 - Artikel 110 ist in bezug auf die Überprüfung von anscheinend ungewöhnlichen Preisen in folgenden Punkten angepasst worden: - In § 3 werden die letzten beiden Absätze, die von der Unterrichtung der Zulassungskommission und der Europäischen Kommission handeln, aufgehoben. Diese Verpflichtungen werden in der Tat ausführlich in einem neuen Paragraphen 5 aufgenommen. Gemäss den Richtlinien muss die Europäische Kommission jedoch nur bei Ausschreibungen im Falle der Ablehnung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots unterrichtet werden, sofern der Auftrag der europäischen Bekanntmachung unterliegt. - Paragraph 4 letzter Absatz ist abgeändert worden. In der Tat muss der öffentliche Auftraggeber von dem Unternehmer, dessen Preis mindestens 15 Prozent unter dem Durchschnitt der abgegebenen Preise liegt, nicht unbedingt verlangen, seinen Preis zu rechtfertigen. Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 angegeben, « kann (es) zum Beispiel vorkommen, dass der öffentliche Auftraggeber über Elemente verfügt, anhand deren er herausfinden kann, weshalb der angebotene Preis gewöhnlich ist, obwohl dieser 15 Prozent unter dem gemäss § 4 berechneten Durchschnitt liegt. In einem solchen Fall braucht diese Formalität nicht erledigt zu werden ». Deswegen bestimmt der Text von nun auf deutlichere Weise, dass der öffentliche Auftraggeber: - entweder den Preis als gewöhnlich betrachtet und keine Rechtfertigung verlangt. In diesem Fall muss er in seinem Beschluss zur Auftragsvergabe ausdrücklich rechtfertigen, dass der abgegebene Preis durchaus als gewöhnlich anzusehen ist, indem er sich insbesondere auf die in § 3 angegebenen Rechtfertigungen bezieht, aber auch auf andere objektive Rechtfertigungen, die vom öffentlichen Auftraggeber vorgebracht werden können. Im Rahmen von Massnahmen von Amts wegen könnte der öffentliche Auftraggeber zum Beispiel den gewöhnlichen Charakter des von einem Unternehmer abgegebenen Preises dadurch rechtfertigen, dass dieser Preis dem regelmässigen Preis entspricht, der von demselben Submittenten beim ursprünglichen Verfahren einige Monate früher eingereicht worden ist. Gleiches würde gelten, wenn sich nach Überprüfung der Veranschlagung erweisen sollte, dass der vorgeschlagene Preis gewöhnlich ist und dass der Unterschied von mehr als 15 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt auf die ungewöhnlich hohen Preisen der Konkurrenten zurückzuführen ist, - oder den Submittenten auffordert, die notwendigen Rechtfertigungen beizubringen, wie in § 3 vorgesehen. Art. 42 - Die Abänderung von Artikel 112 § 1 Nr. 2 des Erlasses durch vorliegenden Artikel zielt darauf ab, eine formale Lücke zu füllen, damit wie im früheren Königlichen Erlass vom 22. April 1977 festgelegt wird, dass im Hinblick auf die Klassifizierung der Angebote die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Mengen unterschiedslos für alle Aufmasse gelten, wenn sie den Mengen des ursprünglichen Aufmasses entsprechen oder darüber liegen. Art. 43 - Artikel 113 des Erlasses in bezug auf die Varianten ist verdeutlicht worden. Der Submittent muss ein Angebot für das Grundprojekt abgeben und gegebenenfalls für diese Variante. Das Wort « gegebenenfalls » bedeutet, dass - sofern es sich um eine vom öffentlichen Auftraggeber auferlegte Variante handelt - der Submittent verpflichtet ist, ein Angebot sowohl für das Grundprojekt als auch für diese Variante abzugeben. Dies ist nicht der Fall, wenn die auf Initiative des öffentlichen Auftraggebers vorgesehene Variante zugelassen, aber nicht auferlegt ist. Art. 44 - Die Verdeutlichung, die in Artikel 43 des vorliegenden Entwurfes vorgenommen wurde, wurde ebenfalls in Artikel 115 des Erlasses angebracht. Für den Angebotsaufruf ist diese Bestimmung unbeschadet der im Angebot vorgeschlagenen freien Varianten anwendbar, sofern das Sonderlastenheft sie nicht verbietet. Art. 45 - Die Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 117 zielt darauf ab, eine formale Kohärenz zu gewährleisten, und ist mit der bei der Untersuchung von Artikel 10 des vorliegenden Entwurfes gemachten Bemerkung zu dem Begriff « aannemer » in Verbindung zu bringen. Art. 46 - Ziel der Abänderung von Artikel 120 des Erlasses ist es, einem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, bei einem öffentlichen Bauauftrag, dessen geschätzter Wert 20 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer nicht überschreitet, oder bei einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, dessen geschätzter Wert den in Artikel 53 festgelegten Betrag nicht erreicht, und die in mehrere Lose aufgeteilt werden, für Lose geringeren Wertes nicht systematisch ein Verfahren mit Bekanntmachung anwenden zu müssen. Diese Möglichkeit betrifft Lose, für die die zu genehmigende Ausgabe unter 500 000 Franken ohne Mehrwertsteuer liegt. Die Technik des in Losen aufgeteilten Auftrags ist für den öffentlichen Auftraggeber, der sich ihr bedienen will, mühsamer als der Gesamtauftrag. Infolgedessen erweist es sich als unerlässlich, in den Texten ein Minimum an Flexibilität vorzusehen, damit die öffentlichen Auftraggeber, die so bereits wenig geneigt sind, auf dieses Verfahren zurückzugreifen, nicht vollends entmutigt werden. Parallel dazu ist es ebenfalls zweckmässig, für diese Verteilung eine Höchstgrenze des relativen Werts vorzusehen, und zwar 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose. Für einen Bauauftrag von 3 Millionen Franken über die Renovierung eines kleinen Gebäudes können die Folgen dieser Abänderung anhand des folgenden Beispiels erläutert werden. Drei Lose werden vorgesehen: ein Los Rohbau und Fertigstellung 2 400 000 Franken ein Los Heizung 450 000 Franken ein Los Elektrizität 150 000 Franken In Anwendung des Textes des Entwurfes könnten die Lose Heizung und Elektrizität im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung vergeben werden, da sie beide unter 500 000 Franken liegen und da ihr Gesamtwert zwanzig Prozent des Gesamtwertes aller Lose, in diesem Fall 600 000 Franken, nicht überschreitet. Das Los Rohbau und Fertigstellung dagegen muss im Wege eines Verfahrens mit Bekanntmachung vergeben werden, weil dieses Los unter Berücksichtigung der in Artikel 120 vorgesehenen Berechnungsmodalitäten zu einem Bauauftrag gehört, dessen zu genehmigende Ausgabe über 2 500 000 Franken liegt, und es daher nicht von der Bekanntmachungspflicht befreit werden kann. Dieses System bietet den Vorteil, die Verfahren für Lose geringeren Wertes bei bestimmten öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen zu erleichtern, und trägt dazu bei, die unmittelbare Beteiligung von kleinen und mittleren Betrieben an öffentlichen Aufträgen zu ermöglichen. Art. 47 - Die Abänderung von Artikel 121 des Erlasses ist rein formal. Art. 48 - Eine neue Aufzählung ist für die in Artikel 122 Absatz 2 des Erlasses erwähnten Bestimmungen, die Anwendung auf Aufträge im Verhandlungsverfahren finden, festgelegt worden. Der Verweis auf die Artikel 86 bis 88 konnte weggelassen werden. Diese Artikel bilden in der Tat Titel V des Erlasses, der der Bestimmung und Überprüfung der Preise gewidmet ist. Diese Artikel finden ebenfalls Anwendung auf das Verhandlungsverfahren und brauchen daher in Artikel 122 nicht mehr erwähnt zu werden. Der Verweis auf Artikel 90 wird beibehalten, ausser für Aufträge, die einfach durch angenommene Rechnung im Sinne von Artikel 122 Nr. 1 des Erlasses zustande kommen. In diesem Fall gibt es in der Tat kein schriftliches Angebot im Sinne von Artikel 90. Im Gutachten stellt sich der Staatsrat Fragen über die Anwendbarkeit von Artikel 90 § 3 des Erlasses auf das Verhandlungsverfahren. In diesem Punkt ist nicht ersichtlich, warum die heutige Regelung wohl von der vorherigen Regelung abweicht, da die einzige inhaltliche Abänderung die Ausnahme für Aufträge ist, die einfach durch angenommene Rechnung zustande kommen. Artikel 91 ist hinzugefügt worden, denn es ist logisch, dass selbst bei Verhandlungsverfahren der Submittent, der am Verfahren teilnimmt, durch diese Tatsache bestätigt, dass er keine Absprachen aufgrund von Vorausschreibungen getroffen hat beziehungsweise dass er nicht durch solche Absprachen gebunden ist und dass er an keiner Vereinbarung, Versammlung oder keinem Zusammenschluss unter Verstoss gegen Artikel 11 des Gesetzes teilgenommen hat. Artikel 93 § 2 wird jetzt ebenfalls angegeben. Es ist in der Tat daran zu erinnern, dass Artikel 37 [sic, zu lesen ist: Artikel 40] des vorliegenden Entwurfes in Artikel 93 § 2 die Wörter « oder bei Verhandlungsverfahren » gestrichen hat, weil dieser Artikel 93 Titel VI eingegliedert ist, der den Verfahren der Ausschreibung und des Angebotsaufrufs gewidmet ist. Durch Artikel 122 wird - soweit das Sonderlastenheft es zulässt - die Möglichkeit, ein Angebot einer Arbeitsgemeinschaft anzunehmen, der nicht ausgewählte Personen angehören, sofern mindestens ein berücksichtigter Bewerber dieser Gemeinschaft angehört, logischerweise auf das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung erweitert. In terminologischer Hinsicht werden in Nr. 3 des Textes die Wörter « dem Submittenten » durch die Wörter « dem Auftragnehmer » ersetzt. Art. 49 - Dieser Artikel hebt Artikel 136 des Erlasses auf. Die Anwendung dieses Erlasses auf Aufträge im Sinne von Artikel 3 § 3 des Gesetzes wird nämlich in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 geregelt. Art. 50 - Da zahlreiche Abänderungen in den Bekanntmachungsmustern der Anlagen 2 bis 4, Buchstaben A) bis E), anzubringen sind und damit diese Muster den Mustern der Richtlinie 97/52/EG entsprechen, erschien es wünschenswert, die betreffenden Anlagen vollständig zu veröffentlichen. Dies soll den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, sofort anwendbare Muster zu gebrauchen. Überdies ist Anlage 1, die das Verzeichnis der Einrichtungen öffentlichen Interesses und anderer Personen enthält, vervollständigt worden. Art. 51 - Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfes fest. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Der Premierminister J.-L. DEHAENE 25. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Januar 1996, 18. Juni 1996 und 10. Januar 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. November 1998; Aufgrund der Richtlinie 89/665/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge; Aufgrund der Richtlinie 92/50/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Aufgrund der Richtlinie 93/36/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge; Aufgrund der Richtlinie 93/37/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Aufgrund der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge; Aufgrund des im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 6. Juli 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 1998; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 28. Januar 1999; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen - nachstehend Erlass genannt - wird § 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Der Wert der in § 1 erwähnten öffentlichen Aufträge beträgt 203 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer und der Wert der in § 2 erwähnten Aufträge 197 Millionen Franken ohne Mehrwertsteuer. Der Premierminister passt diese Beträge und die in den Artikeln 2 und 24 des vorliegenden Erlasses erwähnten Beträge gemäss den zweijährlichen Überprüfungen an, die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge vorgesehen sind. » Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 2 des Erlasses wird der Betrag « einundvierzig Millionen Franken » durch den Betrag « 39,5 Millionen Franken » ersetzt. In denselben Artikel wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei neuen Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes bestehen, werden der geschätzte Gesamtwert des ursprünglichen Auftrags und der geschätzte Gesamtwert der nachfolgenden Bauarbeiten berücksichtigt. » Art. 3 - Artikel 16 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel 17 bis 19 » durch die Wörter « Artikel 17 bis 20 » ersetzt. Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt: « Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch unbeschadet der Anwendung von Artikel 17 die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern verlangten finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen als ausreichend betrachten. » 2. In Absatz 2 werden die Wörter « Verhandlungsverfahren » und « Artikeln 17 bis 19 » durch die Wörter « Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 17 § 3 des Gesetzes » beziehungsweise « Artikeln 17 bis 20 » ersetzt.3. In denselben Artikel wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes kann der öffentliche Auftraggeber die Artikel 17 bis 20 des vorliegenden Erlasses ganz oder teilweise für anwendbar erklären.» 4. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für Unternehmer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und - gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des sie betreffenden internationalen Akts - für Unternehmer aus Drittländern im Sinne von Artikel 24, die die gestellten Anforderungen erfüllen, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Unternehmer.Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Bauarbeiten, die gemäss den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet. » Art. 4 - Artikel 17 des Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern « unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung von Bauunternehmern » und den Wörtern « die Unternehmer » die Wörter « in gleich welchem Stadium des Verfahrens » eingefügt.2. Absatz 1 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. die ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht gemäss Artikel 17bis erfüllt haben, ». Art. 5 - Ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut wird in den Erlass eingefügt: « Art. 17bis - § 1 - Der belgische Unternehmer, der Personal beschäftigt, das dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision …

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