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Loi relative aux hôpitaux et à d'autres établissements de soins. - Traduction allemande

Kurz gesagt

Dieses Gesetz koordiniert die Regelungen für Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, um deren Betrieb, Struktur und die Qualität der Patientenversorgung zu gewährleisten. Es definiert verschiedene Arten von Krankenhäusern und legt die Verantwortlichkeiten der Verwaltung und des medizinischen Personals fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUILLET 2008. - Loi relative aux hôpitaux et à d'autres établissements de soins. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi relative aux hôpitaux et à d'autres établissements de soins, telle qu'elle a été coordonnée par l'arrêté royal du 10 juillet 2008 portant coordination de la loi relative aux hôpitaux et à d'autres établissements de soins (Moniteur belge du 7 novembre 2008). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. JULI 2008 - Gesetz über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, koordiniert am 10.Juli 2008 TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Krankenhäuser Artikel 1 - Die Titel I bis IV des vorliegenden koordinierten Gesetzes sind auf alle Krankenhäuser anwendbar, unabhängig davon, ob sie von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts verwaltet werden, mit Ausnahme des Ministeriums der Landesverteidigung. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden als Krankenhäuser die Gesundheitspflegeeinrichtungen betrachtet, in denen jederzeit in einem multidisziplinären Umfeld unter angemessenen Pflegebedingungen und im erforderlichen und angemessenen medizinischen, medizinisch-technischen, heilhilfsberuflichen und logistischen Rahmen spezifische fachmedizinische Untersuchungen und/oder Behandlungen im Bereich der Medizin, der Chirurgie und gegebenenfalls der Geburtshilfe durchgeführt werden können an oder für Patienten, die dort aufgenommen werden und sich dort aufhalten können, weil ihr Gesundheitszustand die Gesamtheit dieser Pflegeleistungen erfordert im Hinblick auf eine möglichst baldige Behandlung oder Linderung der Krankheit, Wiederherstellung oder Verbesserung des Gesundheitszustands oder Stabilisierung der Schäden. Diese Krankenhäuser erfüllen einen Auftrag allgemeinen Interesses. Abschnitt 2 - Psychiatrische Krankenhäuser Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden als psychiatrische Krankenhäuser die Krankenhäuser betrachtet, die ausschliesslich für psychiatrische Patienten bestimmt sind. Abschnitt 3 - Universitätskrankenhäuser Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden als Universitätskrankenhäuser, universitäre Krankenhausdienste, universitäre Krankenhausfunktionen oder universitäre Pflegeprogramme die Krankenhäuser, Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen oder Pflegeprogramme betrachtet, die angesichts ihrer eigenen Funktion im Bereich der Patientenpflege, des klinischen Unterrichts und der angewandten wissenschaftlichen Forschung, der Entwicklung neuer Technologien und der Evaluation der medizinischen Aktivität die vom König festgelegten Bedingungen erfüllen und von Ihm auf Vorschlag der akademischen Behörden einer belgischen Universität, die über eine einen vollständigen Lehrplan anbietende medizinische Fakultät verfügt, als solche bestimmt werden. In Anwendung von Absatz 1 kann pro belgische Universität, die über eine einen vollständigen Lehrplan anbietende medizinische Fakultät verfügt, nur ein Krankenhaus bestimmt werden. Abschnitt 4 - Medizinisch-soziale Einrichtungen Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden Einrichtungen, die für die einfache Unterbringung von Betagten oder Kindern bestimmt sind, nicht als Krankenhäuser betrachtet. Der König kann nach Stellungnahme des durch die Artikel 31 und 32 eingesetzten Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes ganz oder teilweise und mit eventuellen Anpassungen auf diese verschiedenen Einrichtungsarten ausdehnen. Abschnitt 5 - Plätze für begleitetes Wohnen und Durchgangsheime Art. 6 - Die Bestimmungen der Titel I bis IV des vorliegenden koordinierten Gesetzes können vom König nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, auch ganz oder teilweise und mit eventuellen Anpassungen auf Initiativen des begleiteten Wohnens und auf Durchgangsheime für psychiatrische Patienten und andere vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmte Gruppen ausgedehnt werden. Abschnitt 6 - Kleine Krankenhäuser Art. 7 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass folgende Einrichtungen der Anwendung der Bestimmungen von Titel I Kapitel III und IV, Artikel 68 und Titel IV ganz oder teilweise entziehen: 1. Krankenhäuser mit einer sehr begrenzten Anzahl Dienste und/oder Betten, 2.Krankenhäuser, in denen eine sehr begrenzte Anzahl Krankenhausärzte tätig sind. Der König legt ähnliche spezifische Regeln für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Krankenhäuser fest. Abschnitt 7 - Andere Begriffsbestimmungen Art. 8 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Verwalter: das Organ, das laut Rechtsform des Krankenhauses mit der Verwaltung des Krankenhausbetriebs beauftragt ist, 2.Direktor: die Person(en), die vom Verwalter mit der allgemeinen Leitung des täglichen Betriebs des Krankenhauses beauftragt ist (sind), 3. Arzt: eine in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Fachkraft der Heilkunde, 4. Krankenhausarzt: ein an ein Krankenhaus gebundener Arzt, 5.Krankenpfleger: eine in Artikel 21quater § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Fachkraft für Krankenpflege, 6. Krankenhauspfleger: ein an ein Krankenhaus gebundener Krankenpfleger, 7.Pflegehelfer: der in Artikel 21sexiesdecies des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnte und an das Krankenhaus gebundene Pflegehelfer, 8. Pflegepersonal: alle an das Krankenhaus gebundenen Pflegehelfer, 9.unterstützendem Personal: alle Personalmitglieder, die nicht zu einer der im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 78 erwähnten Kategorien Berufsfachkräfte gehören und das Krankenpflegepersonal mit ihren administrativen und logistischen Aufgaben unterstützen. Art. 9 - Die auf Krankenhausärzte anwendbaren Bestimmungen der Artikel 18 bis 22 und von Titel IV sind ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnten Fachkräfte, die die Zahnheilkunde in einem Krankenhaus ausüben, und auch auf Apotheker oder Lizentiaten der chemischen Wissenschaft, die in einem Krankenhaus arbeiten und gemäss Artikel 5 § 2 des vorerwähnten Erlasses befugt sind, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen. Abschnitt 8 - Verbände zwischen Pflegeeinrichtungen und Diensten Art. 10 - Der König kann nach Anhörung des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung der Bestimmungen der Titel I bis IV des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den notwendigen Anpassungen auf die Verbände in Pflegebereichen oder anderen Bereichen, die Er näher bestimmt, zwischen Pflegeeinrichtungen und Diensten, die Er näher bestimmt, ausdehnen. Abschnitt 9 - Pflegenetz und Pflegekreis Art. 11 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Pflegeversorgungsnetz: alle Pflegeanbieter, Pflegeerbringer, Einrichtungen und Dienste, die von der Grundlagengesetzgebung her nicht in den Zuständigkeitsbereich der in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden fallen und im Rahmen eines einrichtungsübergreifenden juristisch formalisierten Zusammenarbeitsabkommens für eine von ihnen festzulegende Zielgruppe von Patienten in einem von ihnen zu begründenden Gebiet gemeinsam einen oder mehrere Pflegekreise anbieten, 2.Pflegekreis: alle Pflegeprogramme und anderen Pflegeversorgungsmassnahmen, die von der Grundlagengesetzgebung her nicht in den Zuständigkeitsbereich der in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden fallen und über ein Pflegeversorgungsnetz organisiert werden, das die in Nr. 1 erwähnte Zielgruppe oder Unterzielgruppe nacheinander in Anspruch nehmen kann. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Zielgruppen bestimmen, für die die Pflege über ein Pflegeversorgungsnetz angeboten wird. Gegebenenfalls kann Er die Kategorien Pflegeanbieter bestimmen, die am erwähnten Netz auf jeden Fall beteiligt sind. § 3 - Der König kann die Regeln für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 festlegen und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den erforderlichen Anpassungen auf die in § 1 erwähnten Netze, auf die zu ihnen gehörenden Pflegekreise und auf die Organe, aus denen sie sich zusammensetzen, ausdehnen. Abschnitt 10 - Pflegeprogramme Art. 12 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Liste der Pflegeprogramme, so wie sie von Ihm näher bestimmt werden und die von der Behörde, die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung für die Gesundheitspolitik zuständig ist, zugelassen werden müssen. § 2 - Der König kann für jedes der in § 1 erwähnten Pflegeprogramme die für die Zulassung erforderlichen Merkmale bestimmen, insbesondere: 1. die Zielgruppe, 2.die Art und den Inhalt der Pflege, 3. das Mindestniveau der Aktivität, 4.die erforderliche Infrastruktur, 5. den erforderlichen medizinischen und nichtmedizinischen Personalbestand und die erforderlichen Fachkenntnisse, 6.die Qualitätsnormen und Normen in Bezug auf die Qualitätskontrolle, 7. die betriebswirtschaftlichen Kriterien, 8.die Kriterien in Bezug auf die geographische Zugänglichkeit. § 3 - Der König kann nach Anhörung des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Anwendung der Bestimmungen der Titel I bis IV des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den notwendigen Anpassungen auf die in § 1 erwähnten Pflegeprogramme ausdehnen. Abschnitt 11 - An ein Krankenhaus gebundene Hebammen Art. 13 - Die auf die Fachkräfte der Krankenpflege anwendbaren Bestimmungen der Artikel 23 bis 27 sind ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Hebammen, die an ein Krankenhaus gebunden sind. Abschnitt 12 - Referenzzentren Art. 14 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, besondere Merkmale im Hinblick auf die Bestimmung von Referenzzentren unter den zugelassenen Diensten, Abteilungen, Funktionen, medizinischen und medizinisch-technischen Diensten und Pflegeprogrammen festlegen. Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Anwendung der Bestimmungen der Titel I bis IV des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise und mit den notwendigen Anpassungen auf die in § 1 erwähnten Referenzzentren ausdehnen. KAPITEL II - Verwaltung von Krankenhäusern Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 15 - § 1 - Jedes Krankenhaus hat eine eigene Verwaltung. § 2 - Krankenhäuser werden gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen von einer juristischen Person betrieben, deren einziger satzungsgemässe Zweck die Betreibung eines oder mehrerer Krankenhäuser oder einer oder mehrerer Pflegeeinrichtungen oder sozialmedizinischen Einrichtungen ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die im vorhergehenden Absatz erwähnten Pflegeeinrichtungen näher bestimmen. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Abweichungen von der in Absatz 1 erwähnten Bestimmung vorsehen. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kategorien juristischer Personen bestimmen, die ein Krankenhaus betreiben dürfen. Abschnitt 2- Der Verwalter Art. 16 - Die allgemeine und letztendliche Verantwortung für die Krankenhausaktivität auf organisatorischer, betrieblicher und finanzieller Ebene obliegt dem Verwalter. Der Verwalter legt die allgemeine Politik des Krankenhauses fest; er trifft die Verwaltungsentscheidungen unter Einhaltung der in Titel IV vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren. Abschnitt 3 - Der Direktor Art. 17 - Jedes Krankenhaus hat einen Direktor, der direkt und ausschliesslich dem Verwalter gegenüber verantwortlich ist. Der Direktor arbeitet eng mit dem Chefarzt, dem Leiter der Krankenpflegeabteilung, der heilhilfsberuflichen Dienste, der Verwaltungs- und Finanzdienste und der technischen Dienste und mit dem Krankenhausapotheker zusammen. KAPITEL III - Strukturierung der medizinischen Aktivität Art. 18 - In jedem Krankenhaus muss die medizinische Aktivität strukturiert sein. Jedes Krankenhaus hat: 1. einen Chefarzt, der für den reibungslosen Betrieb der medizinischen Abteilung verantwortlich ist;er wird vom Verwalter ernannt und/oder bestimmt, 2. einen dienstleitenden Arzt für jeden der verschiedenen Dienste der medizinischen Abteilung;er wird vom Verwalter ernannt und/oder bestimmt, 3. einen Ärztestab, zu dem alle Ärzte des Krankenhauses gehören. Der König legt die dem Chefarzt und den dienstleitenden Ärzten anzuvertrauenden Mindestaufgaben fest; diese Aufgaben betreffen die Organisation und Koordination der medizinischen Aktivität im Krankenhaus. Die Funktion eines Chefarztes ist mit dem Vorsitz des Ärzterates unvereinbar. Art. 19 - Die medizinische Aktivität muss so organisiert werden, dass sie integraler Bestandteil der Krankenhausaktivität ist, wobei als vereinbart gilt, dass das Krankenhaus so organisiert werden muss, dass die medizinische Aktivität sich unter optimalen Bedingungen entfalten kann. Art. 20 - § 1 - Die medizinische Aktivität muss sowohl intern wie extern auf ihre Qualität geprüft werden; zu diesem Zweck muss unter anderem für jeden Patienten eine im Krankenhaus aufzubewahrende medizinische Akte geführt werden. Ausserdem muss eine krankenhausinterne Registrierung eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser Registrierung muss, was die vom König bestimmten Dienste oder Funktionen betrifft, ein Bericht über die Qualität der medizinischen Aktivität verfasst werden. § 2 - Ausserdem sind pro Dienst oder Funktion, der beziehungsweise die vom König bestimmt wird, die organisatorischen Strukturen zu schaffen, die eine systematische Evaluation der medizinischen Aktivität im Krankenhaus ermöglichen. Der König bestimmt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der vorerwähnten Strukturen, wobei als vereinbart gilt, dass in diesen Strukturen Ärzte eingebunden sein müssen, die die betreffende Krankenhausaktivität ausüben. § 3 - Die in § 2 erwähnte Evaluation kann sich für die Gesamtheit eines Dienstes oder einer Funktion auf Kriterien in Sachen Infrastruktur, Personal und medizinische Praxis sowie auf die Resultate ihrer Anwendung beziehen. § 4 - Der König kann nähere Regeln für die Anwendung der Paragraphen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels festlegen. Art. 21 - Der Chefarzt ergreift gemäss Regeln, die vom König näher bestimmt werden können, die notwendigen Initiativen, um die Krankenhausärzte unter anderem durch eine effektive Arbeitsweise des Ärztestabs an der in Artikel 19 erwähnten integrierten Arbeitsweise des Krankenhauses und an der in Artikel 20 erwähnten qualitativen Evaluation sowie an allen sich daraus ergebenden Initiativen zur Wahrung oder Verbesserung der Qualität der medizinischen Aktivität zu beteiligen. Art. 22 - Der König kann die allgemeinen Mindestbedingungen festlegen, die erfüllt sein müssen, um den durch die Artikel 18 bis 21 auferlegten Anforderungen gerecht zu werden. Vorbehaltlich einer in der in Artikel 137 Nr. 2 erwähnten Regelung vorgesehenen anders lautenden Bestimmung werden der Chefarzt und der dienstleitende Arzt für eine unbefristete Dauer ernannt oder bestimmt. KAPITEL IV - Strukturierung der krankenpflegerischen Aktivität Art. 23 - In jedem Krankenhaus muss die krankenpflegerische Aktivität strukturiert sein. Jedes Krankenhaus hat: 1. einen Chef der Krankenpflegeabteilung, der im Rahmen der Krankenpflegeabteilung für die Organisation und Koordination der Krankenpflege verantwortlich ist und unbeschadet der Bestimmung von Artikel 8 Nr.2 die tägliche Leitung der Krankenhauspfleger, der Pflegehelfer und des unterstützenden Personals der gesamten Einrichtung innehat. Der Chef der Krankenpflegeabteilung wird nach Stellungnahme des Direktors und des Chefarztes vom Verwalter ernannt und/oder bestimmt, 2. dienstleitende Krankenpfleger, die dem Chef der Krankenpflegeabteilung beistehen.Die dem Chef der Krankenpflegeabteilung beistehenden dienstleitenden Krankenpfleger bilden zusammen den Zwischenkader. Die dienstleitenden Krankenpfleger sind verantwortlich für die krankenpflegerische Aktivität: a) entweder in mehreren Pflegeeinheiten, b) oder in einem oder mehreren medizinisch-technischen Diensten, c) oder in einem oder mehreren Bereichen der Krankenpflege innerhalb der Einrichtung, d) oder in einer oder mehreren der in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Funktionen. Die dienstleitenden Krankenpfleger werden nach Stellungnahme des Direktors, des Chefs der Krankenpflegeabteilung und des Chefarztes vom Verwalter ernannt und/oder bestimmt, 3. einen Krankenpflegekader, zu dem alle Chefkrankenpfleger gehören, denen gegebenenfalls beigeordnete Chefkrankenpfleger beistehen.Die Chefkrankenpfleger werden nach Stellungnahme des Direktors, des Chefs der Krankenpflegeabteilung und des je nach Fall unter Buchstabe a), b) oder d) erwähnten dienstleitenden Krankenpflegers vom Verwalter ernannt und/oder bestimmt, 4. einen Krankenpflegerstab, zu dem alle Krankenhauspfleger gehören.5. Pflegepersonal, 6.unterstützendes Personal. Der König bestimmt die Mindestaufgaben, die dem Chef der Krankenpflegeabteilung, den dienstleitenden Krankenpflegern, den Chefkrankenpflegern, den beigeordneten Chefkrankenpflegern, den Krankenhauspflegern und dem Pflegepersonal anzuvertrauen sind. Der König kann ebenfalls die Modalitäten für die beruflichen Beziehungen zwischen diesen Personen festlegen. Die Mindestaufgaben beziehen sich auf Planung, Organisation, Koordination, Ausführung, Evaluation, Wahrung und Verbesserung der Qualität der krankenpflegerischen Betreuung und der Praxis des Pflegepersonals im Krankenhaus. Art. 24 - Die krankenpflegerische Aktivität muss so organisiert werden, dass sie integraler Bestandteil der Krankenhausaktivität ist, wobei als vereinbart gilt, dass das Krankenhaus so organisiert werden muss, dass die krankenpflegerische Aktivität sich unter optimalen Bedingungen entfalten kann. Der Chef der Krankenpflegeabteilung arbeitet eng mit dem Chefarzt zusammen, um das in § 1 erwähnte Ziel zu erreichen. Art. 25 - Die krankenpflegerische Aktivität muss sowohl intern wie extern auf ihre Qualität geprüft werden; zu diesem Zweck muss unter anderem unter der Verantwortung des Chefs der Krankenpflegeabteilung für jeden Patienten eine krankenpflegerische Akte geführt werden, die mit der medizinischen Akte eine einzige Patientenakte bildet und die unter der Verantwortung des Chefarztes im Krankenhaus aufzubewahren ist. Ausserdem muss eine krankenhausinterne Registrierung eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser Registrierung muss, was die vom König bestimmten Dienste oder Funktionen betrifft, ein Bericht über die Qualität der krankenpflegerischen Aktivität verfasst werden. Der König schafft für die von Ihm bestimmten Dienste oder Funktionen die organisatorischen Strukturen, die eine systematische Evaluation der krankenpflegerischen Aktivität im Krankenhaus ermöglichen. Der König bestimmt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der vorerwähnten Strukturen, wobei als vereinbart gilt, dass in diesen Strukturen Krankenpfleger eingebunden sein müssen, die die betreffende Krankenhausaktivität ausüben. Die in § 2 erwähnte Evaluation kann sich für die Gesamtheit eines Dienstes oder einer Funktion auf Kriterien in Sachen Infrastruktur, Personal und krankenpflegerische Praxis sowie auf die Resultate ihrer Anwendung beziehen. Der König kann nähere Regeln für die Anwendung der Paragraphen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels festlegen. Art. 26 - Der Chef der Krankenpflegeabteilung ergreift gemäss Regeln, die vom König näher bestimmt werden können, die notwendigen Initiativen, um das Krankenhauspflegepersonal unter anderem durch eine effektive Arbeitsweise des Zwischenkaders, des Krankenpflegekaders und des Krankenpflegerstabs an der in Artikel 24 erwähnten integrierten Arbeitsweise des Krankenhauses, an der in Artikel 25 erwähnten qualitativen Evaluation und an allen sich daraus ergebenden Initiativen zur Wahrung oder Verbesserung der Qualität der krankenpflegerischen Aktivität zu beteiligen. Art. 27 - Der König kann die allgemeinen Mindestbedingungen festlegen, die erfüllt sein müssen, um den durch die Artikel 23 bis 26 auferlegten Anforderungen gerecht zu werden. Art. 28 - Die Einhaltung der Artikel 23 bis 27 ist eine Bedingung für die Zulassung von Krankenhäusern. Art. 29 - Die Erlasse zur Ausführung der Artikel 23 bis 27 werden genommen, nachdem der Nationale Rat für das Krankenhauswesen, der Nationale Rat für Krankenpflege und der Hohe Rat für das Pflegewesen, Abteilungen "Geburtshilfe" und "Kinderpflege", jeder für seinen Bereich, ihre Stellungnahme abgegeben haben. KAPITEL V - Wahrung der Rechte des Patienten Art. 30 - Jedes Krankenhaus hält innerhalb seiner gesetzlichen Möglichkeiten die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten ein, was die medizinischen und pflegebezogenen Aspekte und andere berufsmässige Pflegepraktiken in seinen Rechtsverhältnissen zum Patienten betrifft. Ferner achtet jedes Krankenhaus darauf, dass die Berufsfachkräfte, die dort nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer statutarischen Ernennung beschäftigt sind, die Rechte des Patienten wahren. Jedes Krankenhaus achtet darauf, dass alle Klagen im Zusammenhang mit der Einhaltung des vorhergehenden Absatzes zwecks Bearbeitung bei der in Artikel 71 vorgesehenen Ombudsstelle eingereicht werden können. Der Patient hat das Recht, vom Krankenhaus die Informationen in Bezug auf die Art der Rechtsverhältnisse zwischen dem Krankenhaus und den dort arbeitenden Berufsfachkräften zu erhalten. Der Inhalt der erwähnten Informationen und die Weise, auf die sie mitgeteilt werden müssen, werden vom König nach Stellungnahme der in Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Kommission bestimmt. Das Krankenhaus ist für die Verstösse der dort beschäftigten Berufsfachkräfte in Bezug auf die Wahrung der im vorerwähnten Gesetz vom 22. August 2002 erwähnten Rechte des Patienten verantwortlich, es sei denn, das Krankenhaus hat den Patienten ausdrücklich und vor dem Eingreifen der Berufsfachkraft im Rahmen der in Absatz 3 erwähnten Informationsweitergabe darüber informiert, dass es in Anbetracht der in Absatz 3 erwähnten Rechtsverhältnisse für diese Berufsfachkraft nicht verantwortlich ist. Eine solche Mitteilung darf andere Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Verantwortlichkeit für die von Dritten ausgeführten Handlungen nicht beeinträchtigen. TITEL II - Nationaler Rat für das Krankenhauswesen KAPITEL I - Einsetzung Art. 31 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird ein Nationaler Rat für das Krankenhauswesen eingesetzt, der den Auftrag hat, eine Stellungnahme abzugeben zu jeglichem die Krankenhäuser betreffenden Problem, das infolge von Artikel 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen weiterhin in den föderalen Zuständigkeitsbereich fällt. Die Zuständigkeiten des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, wie erwähnt im vorliegenden Gesetz, werden unter Vorbehalt der Anwendung der Artikel 154 und 154ter des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen ausgeübt. KAPITEL II - Abteilungen Programmierung, Zulassung und Finanzierung Art. 32 - Der Rat setzt sich aus zwei Abteilungen zusammen: 1. einer Abteilung Zulassung und Programmierung, die den Auftrag hat, ausser den in den Artikeln 5, 6, 35, 36, 38, 40, 41, 52, 53, 54, 57, 61, 66 und 124 vorgesehenen Stellungnahmen eine Stellungnahme abzugeben zu jeglichem Problem in Sachen Krankenhausprogrammierung und in Sachen Anwendung der Programmierung der Krankenhäuser, für die die föderale Behörde Entscheidungsbefugnis hat, und eine Stellungnahme abzugeben zu jeglichem Problem in Sachen Arbeitsweise der Krankenhäuser und in Sachen Zulassung oder Schliessung der Krankenhäuser, für die die föderale Behörde Entscheidungsbefugnis hat, 2.einer Abteilung Finanzierung, die den Auftrag hat, ausser den in den Artikeln 63, 85, 96, 100, 105, 108, 109 und 113 vorgesehenen Stellungnahmen eine Stellungnahme abzugeben zu jeglichem Problem, das sich im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes in Bezug auf die Finanzierung der Krankenhäuser stellt. Die Abteilung Finanzierung gibt Stellungnahmen zu den kostenbildenden Elementen der Pflegeprogramme ab. KAPITEL III - Zusammensetzung Art. 33 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung des Rates und der Abteilungen. Die Zusammensetzung des Rates und der Abteilungen erfolgt so, dass Mitglieder ernannt werden, die entweder mit den Aufträgen der Abteilungen besonders vertraut oder an der Verwaltung der Krankenhäuser beteiligt oder von der medizinischen oder krankenpflegerischen Aktivität des Krankenhauses betroffen sind oder aber einem Versicherungsträger im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung angehören. Als Mitglieder können auch Beamte der betroffenen Ministerien oder öffentlichen Dienste sowie Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung bestimmt werden. Wenn die Gemeinschaften eigene Begutachtungsorgane im Hinblick auf die Anwendung der Programmierung und Zulassung der Krankenhäuser eingesetzt haben, werden Mitglieder dieser Gemeinschaftsorgane nach Konzertierung mit den Gemeinschaftsexekutiven als zu ernennende Mitglieder für die betreffende Abteilung des Rates bestimmt. Der König ernennt die Mitglieder. KAPITEL IV - Vorsitz und Arbeitsweise Art. 34 - Der vom König ernannte Ratspräsident führt den Vorsitz des Rates und des Präsidiums. Der Vorsitz einer jeden Abteilung wird von einem vom König ernannten Abteilungspräsidenten geführt; in jeder Abteilung können ein oder mehrere Vizepräsidenten vom König ernannt werden. Der Ratspräsident, die Präsidenten und Vizepräsidenten der Abteilungen bilden das Ratspräsidium. Das Präsidium organisiert die Tätigkeit des Rates. Das Präsidium untersucht die Begutachtungsanträge und leitet sie an die betroffene(n) Abteilung(en) weiter. Das Präsidium koordiniert die Stellungnahmen der Abteilungen und leitet sie an den für die Volksgesundheit zuständigen Minister weiter. Das Sekretariat des Rates, der Abteilungen und des Präsidiums wird von einem Generalbeamten wahrgenommen, der von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt wird. Der König legt die anderen Regeln der Arbeitsweise des Rates fest und bestimmt die Fristen, binnen denen die beantragten Stellungnahmen abgegeben werden müssen. KAPITEL V - Auftrag der Abteilung Programmierung und Zulassung Art. 35 - Der Nationale Rat für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung hat, was die Programmierung betrifft, folgende Aufgabe: 1. Stellungnahmen über die Festlegung der föderalen Kriterien, von denen in den Artikeln 36 und 37 die Rede ist, abzugeben, 2.dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag oder auf eigene Initiative hin alle von ihm als notwendig erachteten Vorschläge oder Empfehlungen in Sachen der Krankenhausinfrastruktur und -ausrüstung zu unterbreiten, 3. Stellungnahmen zu jeglichem Problem in Bezug auf die Anwendung der Programmierung der Krankenhäuser, für die die föderale Behörde Entscheidungsbefugnis hat, abzugeben und unter anderem: a) dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag oder auf eigene Initiative hin eine Stellungnahme abzugeben zu den Prioritäten, die für die Anwendung der in den Artikeln 36 und 37 erwähnten Kriterien eingehalten werden müssen, b) dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag oder auf eigene Initiative hin alle von der Abteilung für notwendig erachteten Vorschläge oder Empfehlungen zu unterbreiten in Sachen Entwicklung der diese Krankenhäuser betreffenden Krankenhausinfrastruktur und -ausrüstung, c) dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister eine Stellungnahme abzugeben zu jeder Initiative, für die gemäss Artikel 39 überprüft werden muss, ob ihre Verwirklichung sich in den Rahmen des Krankenhausprogramms einfügt, d) dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister Stellungnahmen abzugeben über die Anwendung der in Artikel 61 erwähnten Herabsetzung der Anzahl Krankenhausbetten. TITEL III - Programmierung, Finanzierung und Zulassung von Krankenhäusern KAPITEL I - Programmierung Abschnitt 1 - Programmierungskriterien Unterabschnitt 1 - Krankenhäuser, Krankenhausdienste, Krankenhausgruppierungen, Krankenhausabteilungen, Krankenhausfunktionen und Betten Art. 36 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Kriterien fest, die für die Programmierung der verschiedenen Arten von Krankenhäusern, Krankenhausdiensten, Krankenhausabteilungen, Krankenhausfunktionen und Krankenhausgruppierungen anwendbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihre Spezialisierung, ihre Kapazität, ihre Ausrüstung und die Koordination ihrer Anlagen und Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der allgemeinen und spezifischen Bedürfnisse der zu versorgenden Bevölkerung innerhalb eines festzulegenden Gebietes. Art. 37 - Die Kriterien, von denen in Artikel 36 die Rede ist, sind pauschale mathematische Regeln oder Formeln, die den Bedarf messen sollen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahlen, der Altersstruktur, der Morbidität und der geographischen Aufteilung. Diese Kriterien sind auf dem gesamten Staatsgebiet anwendbar. Unterabschnitt 2 - Anzahl Betten in Universitätskrankenhäusern Art. 38 - Bis der König nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Kriterien für die Programmierung der Universitätskrankenhäuser festgelegt hat, darf die auf Vorschlag der akademischen Behörde einer bestimmten Universität festgelegte Anzahl Betten in Universitätskrankenhäusern nicht über der am 1. Januar 1976 zugelassenen Anzahl Betten liegen, die eventuell nach Stellungnahme des vorerwähnten Rates durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass erhöht worden ist. Abschnitt 2 - Arbeiten Unterabschnitt 1 - Erlaubnis Art. 39 - Es ist verboten, ein Krankenhaus oder einen Krankenhausdienst zu bauen, zu erweitern, umzugestalten, zu ersetzen oder seine Zweckbestimmung zu verändern, wenn diese Arbeiten nicht im Rahmen des Krankenhausprogramms erfolgen. Die Inbetriebnahme neuer Krankenhausbetten als Ersatz für bestehende Betten führt automatisch zur Streichung der Betten, deren Ersatz bezweckt war. Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt ebenfalls für Instandsetzungsarbeiten, die in keinem Krankenhausdienst zu einem Anstieg der Anzahl Krankenhausbetten führen. Der König kann jedoch bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen dieses Verbot auf solche Instandsetzungsarbeiten nicht anwendbar ist. Der Beschluss, aus dem hervorgeht, dass ein Projekt im Rahmen des Krankenhausprogramms erfolgt, wird "Erlaubnis" genannt. Der König kann bestimmen, wie lange die Erlaubnis Rechtsgültigkeit hat. Unterabschnitt 2 - Verfahren Art. 40 - Jeder Beschluss, durch den verweigert wird, dass ein Krankenhaus oder ein Dienst oder deren Bau, Erweiterung oder Umgestaltung oder die in Artikel 39 Absatz 1 erwähnten Arbeiten als ein Projekt angesehen werden, das im Rahmen des vorerwähnten Programms erfolgt, muss mit Gründen versehen werden. Unterabschnitt 3 - Übergangsmassnahmen Art. 41 - Übergangsmassnahmen: 1. Die Bestimmungen von Artikel 39 Absatz 1 betreffen weder die Fortsetzung von am 29.September 1973 bereits begonnenen Arbeiten noch die Verwirklichung von Projekten, für die der für die Volksgesundheit zuständige Minister bereits vor dem Veröffentlichungsdatum des in Artikel 36 erwähnten Erlasses ein grundsätzliches Einverständnis gegeben hat. Bis zu einem vom König festzulegenden Datum ist es ohne das vorherige Einverständnis der in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörde verboten, Arbeiten im Hinblick auf die Erweiterung, die Instandsetzung und die Umgestaltung eines bestehenden Krankenhauses oder den Bau eines neuen Krankenhauses in Angriff zu nehmen. Vorerwähntes Verbot in Bezug auf die Instandsetzung gilt nicht, wenn diese in keinem der Pflegedienste zu einem Anstieg der Anzahl Betten führt. Bis zu einem vom König festzulegenden Datum ist es verboten, ohne das vorherige Einverständnis der in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörde Arbeiten im Hinblick auf den Ersatz bestehender Betten in Angriff zu nehmen. 2. Es wird davon ausgegangen, dass vor dem 29.September 1973 bestehende Einrichtungen und Einrichtungen, die gemäss den Bestimmungen von Nr. 1 des vorliegenden Artikels errichtet werden, von Amts wegen in dem in Artikel 36 erwähnten Programm integriert sind. Abschnitt 3 - Genehmigung zur Inbetriebnahme und Betriebsgenehmigung Unterabschnitt 1 - Sondergenehmigung für allgemeine und psychiatrische Krankenhäuser Art. 42 - Bis zu einem vom König festzulegenden Datum ist es verboten, ohne vorherige Sondergenehmigung Krankenhausdienste in Betrieb zu nehmen und zu betreiben. Diese Genehmigung darf nicht ausgestellt werden, wenn die Inbetriebnahme und das Betreiben der Krankenhausdienste zu einer Überschreitung der am 1. Juli 1982 bestehenden Anzahl zugelassener Betten führt, was die allgemeinen Krankenhäuser betrifft, oder zu einer Überschreitung der vor dem 1. Juli 1986 programmatisch gewährten und bestehenden Anzahl Betten, was die psychiatrischen Krankenhäuser betrifft. Art. 43 - Für die Anwendung der Artikel 95, 96, 100 bis 108, 110 bis 114 und 119 hat die Genehmigung zur Inbetriebnahme nur dann Wirkung, wenn der Organisationsträger beweist, dass die in Betrieb genommenen Betten bestehende Betten ersetzen oder mit einer Herabsetzung der vorher bestehenden Anzahl Betten einhergehen. Art. 44 - Wenn die betreffenden Betten im Vergleich zu der vorherigen Kapazität des Krankenhauses eine Erweiterung bedeuten, kann die in Artikel 43 vorgesehene Bedingung dennoch erfüllt werden, wenn der Organisationsträger den Beweis erbringt, dass die Inbetriebnahme dieser Betten mit einer Verringerung um eine mindestens gleiche Anzahl Betten in einem anderen Krankenhaus einhergeht, oder wenn der Organisationsträger den Beweis erbringt, dass die Ausstellung der Genehmigung zur Inbetriebnahme mit dem Einverständnis des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers zusammengeht, die in der Genehmigung erwähnten hinzukommenden Betten für die Anwendung der Artikel 95, 96, 100 bis 108, 110 bis 114 und 119 in Betracht zu ziehen. Art. 45 - Für die Anwendung der Artikel 42, 43 und 44 kann der König pro Art Krankenhausdienst Regeln festlegen in Bezug auf die Anzahl abgebauter Betten, die im Hinblick auf eine mögliche Erhöhung der Bettenzahl in anderen Arten von Krankenhausdiensten oder anderen Krankenhäusern in Betracht gezogen werden können. Der König kann auch Regeln in Bezug auf die Anzahl zusätzlicher Betten festlegen, die in den von Ihm bestimmten Arten von Krankenhausdiensten zugelassen und in Betrieb genommen werden können. Art. 46 - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die Artikel 42, 43, 44 und 45 nicht auf Tageskrankenhausaufenthalte anwendbar sind. Unterabschnitt 2 - Sondergenehmigung für Plätze für begleitetes Wohnen und in Durchgangsheimen Art. 47 - Bis zu einem vom König festzulegenden Datum ist es verboten, in Artikel 6 erwähnte Plätze für begleitetes Wohnen und in Durchgangsheimen ohne Sondergenehmigung in Betrieb zu nehmen. Art. 48 - Der König bestimmt die maximale Anzahl Plätze für begleitetes Wohnen und in Durchgangsheimen, die in Betrieb genommen werden dürfen. Art. 49 - Die Genehmigung kann nur dann ausgestellt werden, wenn die Inbetriebnahme mit einer durch Königlichen Erlass näher zu bestimmenden gleichwertigen Herabsetzung der Anzahl Betten in Krankenhäusern einhergeht. Art. 50 - Der König kann die Modalitäten für die Anwendung der Artikel 47 bis 49 näher bestimmen. Abschnitt 4 - Aufwendige Apparatur und medizinische und medizinisch-technische Dienste Unterabschnitt 1 - Aufwendige medizinische Apparate Art. 51 - Aufwendige medizinische Apparate sind Untersuchungs- oder Behandlungsapparate und -ausrüstungen, die entweder aufgrund ihres Kaufpreises oder ihrer Bedienung durch hochqualifiziertes Personal kostspielig sind. Art. 52 - Der König legt nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, die Liste der Apparate und Ausrüstungen fest, die gemäss der vorerwähnten Begriffsbestimmung als aufwendige medizinische Apparatur betrachtet werden müssen. Art. 53 - Die in Artikel 63 erwähnte Beteiligung an der Finanzierung der Investitionskosten für aufwendige medizinische Apparatur wird nur unter der Bedingung gewährt, dass die Installierung besagter Apparatur sich in den Rahmen eines Programms einfügt, das vom König auf der Grundlage der von Ihm festgelegten Kriterien nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, erstellt wird. Art. 54 - Die in Anwendung von Artikel 52 vom König als aufwendige medizinische Apparatur bezeichneten Apparate und Ausrüstungen dürfen ohne vorherige Genehmigung der in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörde weder installiert noch betrieben werden. Diese Genehmigung ist selbst dann erforderlich, wenn der Initiator die in Artikel 63 erwähnte Beteiligung nicht beansprucht und sogar dann, wenn die Investition ausserhalb eines Krankenhauses oder einer medizinisch-sozialen Einrichtung getätigt wird. Art. 55 - Der König kann pro Apparat, der auf der in Artikel 52 erwähnten Liste der aufwendigen medizinischen Apparatur steht, nähere Regeln in Bezug auf die maximale Anzahl Apparate festlegen, die in Betrieb genommen und betrieben werden dürfen. Unbeschadet des Absatzes 1 kann Er die in Artikel 54 erwähnte Genehmigung sowie die Inbetriebnahme und Betreibung den von Ihm festgelegten Programmierungskriterien unterwerfen oder die von Ihm festgelegte maximale Anzahl auf sie anwenden. Er kann das Datum festlegen, ab dem die Betreibung jeglicher aufwendigen medizinischen Apparatur, die sich nicht in den Rahmen der in Absatz 1 erwähnten maximalen Anzahl Apparate oder der in Absatz 2 erwähnten Programmierung einfügt, verboten ist. Die in Absatz 2 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den Artikeln 23 und 24 erwähnten Kriterien. Art. 56 - Im Hinblick auf eine effiziente Anwendung der Programmierung der aufwendigen medizinischen Apparatur können auf dem Markt befindliche Untersuchungs- oder Behandlungsapparate und -ausrüstungen unter den vom König festgelegten Bedingungen und nach den vom König bestimmten Modalitäten einer Registrierung bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister unterworfen werden. Unterabschnitt 2 - Labors für klinische Biologie Art. 57 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, Labors für klinische Biologie mit aufwendiger medizinischer Apparatur gleichsetzen und sie ganz oder teilweise den durch die Artikel 52 bis 56 bestimmten Regeln unterwerfen. Unterabschnitt 3 - Medizinische Dienste und medizinisch-technische Dienste Art. 58 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen die in den Artikeln 52 bis 56 und 63 erwähnten Regeln in Bezug auf aufwendige medizinische Apparatur ganz oder teilweise und mit den eventuell notwendigen Anpassungen auf medizinische und medizinisch-technische Dienste ausdehnen, ob diese Dienste im Rahmen eines Krankenhauses geschaffen worden sind oder nicht. Nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen legt der König die Normen fest, denen die Dienste genügen müssen, um als medizinische und medizinisch-technische Dienste zugelassen zu werden. Art. 59 - Die Anzahl Herzkatheterismus-Dienste für invasive Untersuchungen, die Anzahl Herzkatheterismus-Dienste für operative Kardiologie, die Anzahl Dienste für chronische Hämodialyse im Krankenhaus und die Anzahl Dienste für kollektive Selbstdialyse werden auf die Anzahl Dienste beschränkt, die am Datum der Veröffentlichung des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen im Belgischen Staatsblatt gemäss den diesbezüglich geltenden Zulassungsnormen zugelassen waren. Um der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung in diesem Bereich Rechnung zu tragen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten definieren, unter beziehungsweise nach denen von der in Absatz 1 erwähnten Blockierung abgewichen werden kann. Art. 60 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass pro Art Dienst, die nicht in Artikel 59 erwähnt ist, nähere Regeln in Bezug auf die maximale Anzahl Dienste, die in Betrieb genommen werden dürfen, oder Programmierungskriterien festlegen. Die in Absatz 1 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den Artikeln 36 und 37 erwähnten Kriterien. Abschnitt 5 - Streichung bestehender Betten Art. 61 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem Er den Nationalen Rat für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, angehört hat, die Regeln und Modalitäten für die Streichung bestehender Betten, die den Programmierungskriterien zufolge überzählig sind. Abschnitt 6 - Bedarf pro Einzugsgebiet Art. 62 - Krankenhäuser, die für die vom König zu bestimmenden Dienste, Funktionen, Abteilungen, medizinischen oder medizinisch-technischen Dienste oder Pflegeprogramme in die Programmierung aufgenommen werden möchten oder eine Zulassung oder die Verlängerung einer Zulassung wünschen, müssen einen mit Gründen versehenen Antrag einreichen, in dem der Bedarf an betreffender Tätigkeit im Einzugsgebiet nachgewiesen wird; der König kann dieses Einzugsgebiet pro Art der Tätigkeit näher bestimmen. Vorerwähnter Antrag besteht aus einem Bericht über die Situation innerhalb des betreffenden Einzugsgebiets und aus einem Mehrjahresplan, in dem die Aktionen beschrieben werden, die im Hinblick auf die Deckung des festgestellten Bedarfs durchzuführen sind. KAPITEL II - Finanzierung der Investitionen Abschnitt 1 - Subventionen Art. 63 - Insofern der antragstellende Bauherr eine untergeordnete Verwaltung, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine gemeinnützige Einrichtung oder eine in Artikel 10 des Dekretes der Französischen Gemeinschaft vom 31. März 2004 "définissant l'enseignement supérieur, favorisant son intégration à l'espace européen de l'enseignement supérieur et refinançant les universités" erwähnte Universität einerseits oder eine in Artikel 3 des Dekretes der Flämischen Gemeinschaft vom 12. Juni 1991 "betreffende de universiteiten in de Vlaamse Gemeenschap" erwähnte Universität andererseits ist, beteiligt sich die in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnte Behörde durch Subventionen an den Kosten für den Bau und die Instandsetzung eines Krankenhauses oder eines Dienstes sowie an den Kosten für die Erstausrüstung und den ersten Erwerb von Apparaten, unter der Bedingung, dass die Schaffung, der Erhalt oder die Umgestaltung dieses Krankenhauses oder dieses Dienstes im Rahmen des in Artikel 36 erwähnten Programms erfolgen. Die in Absatz 1 erwähnte Behörde kann sich ebenfalls an der Finanzierung der Investitionskosten für aufwendige medizinische Apparatur beteiligen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Finanzierung, die Normen für die Berechnung dieser Subventionen sowie die Bedingungen und Modalitäten für ihre Gewährung fest. Art. 64 - Die in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnte Behörde muss für alle Arbeiten, für die die in Artikel 63 erwähnte Beteiligung gewährt wird, einen Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten billigen. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Regel gilt für alle Arbeiten, sofern die in Artikel 39 erwähnte Erlaubnis nach dem 31. Dezember 1986 ausgestellt wurde und sofern die vorerwähnte Behörde nach dem 15. September 1988 den Auftragnehmer der Arbeiten und Lieferungen bestimmt hat und für die notwendigen Haushaltsmittelbeträge eine Verpflichtung eingegangen ist. Der König bestimmt nach Konzertierung mit den in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörden allgemeine Kriterien für die Festlegung und die Billigung des in Absatz 1 erwähnten Zeitplans. Abschnitt 2 - Entschädigung Art. 65 - Vom Staat kann eine Kostenentschädigung gewährt werden für Projektstudien und die Ausarbeitung von Bauprojekten, für die bereits ein grundsätzliches Einverständnis gegeben worden ist, unter der Bedingung, dass von ihrer Ausführung ganz oder teilweise abgesehen wird. Vom Staat kann auch eine Entschädigung gewährt werden für Kosten, die entstehen, weil ein Krankenhaus oder ein Krankenhausdienst geschlossen oder nicht in Betrieb genommen wird oder weil aufwendige medizinische Apparatur nicht in Betrieb genommen oder ihr Betrieb eingestellt wird. Die in Absatz 2 erwähnte Entschädigung kann nicht gewährt werden, wenn Dienste ohne die erforderliche Zulassung geschaffen und/oder betrieben worden sind oder wenn aufwendige medizinische Apparatur ohne die erforderliche Genehmigung installiert und/oder betrieben worden ist. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen für die Gewährung dieser Entschädigung und die Modalitäten für ihre Berechnung fest. KAPITEL III - Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten Abschnitt 1 - Normen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Normen Art. 66 - Krankenhäuser müssen den vom König nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, festgelegten Normen genügen. Diese Normen betreffen: 1. die allgemeine Organisation der Krankenhäuser;zu diesem Zweck kann der König Normen unter anderem in Bezug auf die Bedingungen im Bereich des Mindestniveaus der Aktivität des Krankenhauses, der Art oder der Arten Pflegeprogramme, der Art oder der Arten Krankenhausdienste, in Bezug auf die Verwaltungsdienste und die technischen und medizinisch-technischen Dienste und in Bezug auf die minimale Bettenkapazität pro Krankenhaus, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der Krankenhausaktivität, festlegen, 2. die Organisation und Arbeitsweise jeder Art von Dienst;zu diesem Zweck kann der König Normen unter anderem in Bezug auf die Mindestbedingungen in Sachen Bettenkapazität, technische Ausrüstung, medizinisches, heilhilfsberufliches und Pflegepersonal und in Bezug auf das Aktivitätsniveau festlegen, 3. die Organisation der dringenden medizinischen Versorgung in Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 10.November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe. Unterabschnitt 2 - Sondernormen Art. 67 - Es können Sondernormen festgelegt werden: 1. für Universitätskrankenhäuser und ihre Dienste, 2.für Dienste in nicht-universitären Krankenhäusern, die besonderen Qualifikationsanforderungen genügen, 3. für Gruppierungen, Fusionen und Vereinigungen von Krankenhäusern, wie sie vom König näher bestimmt werden, 4.für die Niederlassungsorte von Krankenhäusern, wie sie vom König näher bestimmt werden. Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vereinigungen von Krankenhäusern können von einer juristischen Person betrieben werden. Lediglich juristische Personen, die zu der in Absatz 2 erwähnten Vereinigung gehörende Krankenhäuser betreiben, sowie von der betreffenden juristischen Person vorgeschlagene juristische oder natürliche Personen dürfen Mitglied oder Gesellschafter der juristischen Person sein, die diese Vereinigung betreibt. Abschnitt 2 - Zulassung von Krankenhäusern Art. 68 - Die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 15 bis 29 und von Titel IV Kapitel I und III Abschnitt 2 und 3 ist für die Krankenhäuser eine Bedingung für ihre Zulassung. Art. 69 - § 1 - Jedes Krankenhaus muss von der Behörde, die aufgrund der Artikel 128, 130 oder 135 der Verfassung für die Politik im Bereich Gesundheit zuständig ist, zugelassen werden. Um zugelassen zu werden, muss: 1. das Krankenhaus den in Artikel 66 Nr.1 erwähnten Normen entsprechen, 2. jeder Dienst, jede Funktion, jede Abteilung, jeder medizinische Dienst und jeder medizinisch-technische Dienst, die im Krankenhaus geschaffen werden, gemäss den geltenden Zulassungsnormen zugelassen werden, 3.jedes im Krankenhaus angebotene Pflegeprogramm den aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen entsprechen, 4. das Krankenhaus gegebenenfalls über die in Artikel 39 erwähnte Erlaubnis verfügen, 5.das Krankenhaus gegebenenfalls über die in den Artikeln 54, 57 und 58 erwähnte Erlaubnis verfügen. § 2 - Wird den vorerwähnten Normen entsprochen, wird die Zulassung für eine beschränkte Frist, die verlängert werden kann, gewährt. Art. 70 - Um zugelassen zu werden, muss jedes Krankenhaus über eine lokale Ethik-Kommission verfügen, wobei als vereinbart gilt, dass der König die Bedingungen festlegen kann, unter denen diese Kommission im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen Krankenhäusern arbeiten darf. Die Kommission übt folgende Aufträge aus, wenn ein entsprechender Antrag an sie gerichtet wird: 1. einen Begleitungs- und Beratungsauftrag in Bezug auf die ethischen Aspekte der Ausübung der Krankenhauspflege, 2.einen Begutachtungsauftrag in Bezug auf alle Protokolle über Forschungen am Menschen und an menschlichem Fortpflanzungsmaterial. Vorerwähnte Aufträge können vom König nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen näher bestimmt werden. Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen die Bedingungen, Regeln und Modalitäten festlegen, nach denen der in Nr. 2 erwähnte Auftrag von den Ethik-Kommissionen mehrerer Krankenhäuser gemeinsam ausgeübt werden muss. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der lokalen Ethik-Kommission. Art. 71 - Um zugelassen zu werden, muss jedes Krankenhaus über eine Ombudsstelle, wie in Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnt, verfügen, wobei als vereinbart gilt, dass der König die Bedingungen festlegen kann, unter denen die Ombudsfunktion über ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen Krankenhäusern ausgeübt werden darf. Abschnitt 3 - Zulassung von Krankenhausdiensten Art. 72 - Jeder in einem Krankenhaus geschaffene Dienst muss von der in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörde zugelassen werden. Um zugelassen zu werden, muss der Dienst den in den Artikeln 66 und 67 festgelegten Normen genügen und muss das Krankenhaus oder der Dienst in das in Artikel 36 erwähnte Programm integriert sein. Wenn die vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind, wird die Zulassung für einen begrenzten Zeitraum gewährt, der verlängert werden kann. Art. 73 - Die Dienste, die einen ersten Antrag einreichen, erhalten von der in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnten Behörde eine vorläufige Zulassung, sofern der Antrag den vom König festgelegten Zulässigkeitsbedingungen entspricht. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Dienste, die einen Qualifikationswechsel auf der Grundlage von Artikel 67 Nr. 2 beantragen oder Gegenstand eines Schliessungsbeschlusses gewesen sind. Diese Zulassung gilt ab dem Datum des Antrags; sie ist für eine erneuerbare Dauer von sechs Monaten gültig und wird dem Organisationsträger binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags notifiziert. Abschnitt 4 - Zulassungsentzug Art. 74 - Wenn festgestellt wird, dass die durch Artikel 72 festgelegten Bedingungen nicht mehr eingehalten werden, kann die Zulassung entzogen werden. Wenn es sich jedoch um eine Zulassung handelt, die aufgrund der in Artikel 67 Nr. 2 festgelegten Sondernormen gewährt worden ist, kann die in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnte Behörde, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Normen nicht mehr eingehalten werden, die Zulassung im Rahmen der in Artikel 66 erwähnten Normen aufrechterhalten. Der König legt die Modalitäten fest, nach denen die definitiv gewordenen Beschlüsse über den Entzug oder die Verweigerung der Zulassung notifiziert und ausgeführt werden. Abschnitt 5 - Schliessung Art. 75 - Die in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnte Behörde kann die Schliessung eines Krankenhauses oder eines Dienstes anordnen, wenn es beziehungsweise er den in Artikel 66 und 67 erwähnten Normen nicht genügt. Der König legt nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, das Schliessungsverfahren und die allgemeinen Modalitäten, nach denen der Beschluss auszuführen ist, fest. Art. 76 - Wenn dringende volksgesundheitliche Gründe es rechtfertigen, kann die in den Artikeln 128, 130 oder 135 der Verfassung erwähnte Behörde durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und als einstweilige Massnahme die sofortige Schliessung eines Krankenhauses oder eines Dienstes anordnen. Abschnitt 6 - Gemeinsame Bestimmung in Sachen Zulassung, Zulassungsentzug und Schliessung Art. 77 - Die in den Artikeln 73, 74 und 75 erwähnten Beschlüsse in Sachen Zulassung, Zulassungsentzug und Schliessung, die dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister in Anwendung von Artikel 5 § 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen mitgeteilt werden, werden dem Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung vom Minister notifiziert. Die in Absatz 1 erwähnte Notifizierung muss ebenfalls für jeden in Artikel 55 erwähnten Beschluss über die Gewährung oder den Entzug der Genehmigung erfolgen. Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Zulassungen und Genehmigungen sind gegenüber dem Minister und dem Landesinstitut, die erwähnt sind in Absatz 1, erst ab dem Datum des Empfangs der Mitteilung durch den Minister wirksam. Der König kann für von Ihm bestimmte Apparate, Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, medizinische und medizinisch-technische Dienste und Pflegeprogramme Ausnahmen von Absatz 3 vorsehen. Er kann ausserdem die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen festlegen. Abschnitt 7 - Aufschiebende Beschwerde Art. 78 - Gegen jeden Beschluss über die Schliessung eines Krankenhauses oder eines Dienstes sowie über die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung eines Dienstes kann bei einem administrativen Rechtsprechungsorgan eine aufschiebende Beschwerde eingereicht werden. Der König regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Rechtsprechungsorgans. Er bestimmt das Verfahren und die Fristen für die Beschwerde. Wenn Artikel 76 angewandt worden ist, ist die Beschwerde nicht aufschiebend. Abschnitt 8 - Abteilungen und Funktionen Art. 79 - Der König kann, nachdem Er die Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, eingeholt hat, die in den Artikeln 66, 67, 72, 73, 74, 75, 76 und 78 vorgesehenen Regeln ganz oder teilweise und mit eventuellen Anpassungen auf von Ihm näher bestimmte Abteilungen und Funktionen von Krankenhäusern oder Krankenhausdiensten ausdehnen. Art. 80 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass pro Abteilungsart und pro Funktionsart nähere Regeln in Bezug auf die maximale Anzahl, die in Betrieb genommen werden darf, festlegen. Abschnitt 9 - Krankenhausleistungen Art. 81 - Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln festlegen in Bezug auf die medizinischen Handlungen, deren Durchführung im Krankenhaus erfolgen muss oder die ausserhalb eines Krankenhauses verrichtet werden müssen. KAPITEL IV - Programmierung und Zulassung bei der Betreibung an mehreren Standorten Art. 82 - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Ausnahmefällen können Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben Krankenhausvereinigung betrieben werden. § 2 - Werden Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben Krankenhausvereinigung betrieben, müssen sie an den verschiedenen Standorten: 1. getrennt zugelassen sein, wie erwähnt in Artikel 58 oder 72, oder vorher getrennt genehmigt worden sein, wie erwähnt in Artikel 54, 2.getrennt allen Zulassungsnormen, wie erwähnt in den Artikeln 58, 66 oder 67, genügen, 3. was die Anwendung der Programmierung oder die Regeln in Sachen maximale Anzahl, wie erwähnt in den Artikeln 36, 55, 59, 60 oder 81, betrifft, als getrennte Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste in Betracht gezogen werden. § 3 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendigen medizinischen Apparate oder medizinischen oder medizinisch-technischen Dienste Abweichungen von der Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen. KAPITEL V - Buchführung, Kontrolle durch den Betriebsrevisor und Datenübermittlung Abschnitt 1 - Buchführung Art. 83 - Jedes Krankenhaus hat seine eigene Buchführung; aus dieser Buchführung muss der Selbstkostenpreis eines jeden Dienstes hervorgehen. Art. 84 - Die Artikel 2 bis 4, 6 bis 9, 10 § 1, 11 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen sind auf Krankenhäuser anwendbar. Art. 85 - Der König regelt, nachdem Er den Nationalen Rat für das Krankenhauswesen, Abteilung Finanzierung, angehört hat, die Anwendung der in Ausführung der in Artikel 84 erwähnten Bestimmungen ergangenen Erlasse auf die Krankenhäuser. Abschnitt 2 - Kontrolle durch den Betriebsrevisor Art. 86 - Das statutarisch zuständige Organ des Krankenhauses bestimmt einen Betriebsrevisor, der den Auftrag hat, die Buchführung und den Jahresabschluss des Krankenhauses zu kontrollieren. Art. 87 - Der bestimmte Betriebsrevisor kann jederzeit vor Ort die Bücher, die Korrespondenz und im Allgemeinen alle Dokumente und Schriftstücke des Krankenhauses, die er für die Erfüllung seines Auftrags braucht, einsehen. Er kann alle für die Erfüllung seines Auftrags notwendigen Erklärungen und Informationen anfordern und alle für die Erfüllung seines Auftrags notwendigen Überprüfungen vornehmen. Art. 88 - Der Betriebsrevisor verfasst einen ausführlichen Bericht über die Resultate seiner Kontrolle, in dem er insbesondere F …

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