{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Diese schriftlichen Bestimmungen betreffen zumindest die konkrete Anwendung der in Artikel 144 § 3 aufgezählten Punkte auf den einzelnen Krankenhausarzt sowie die folgenden Punkte: 1. die Funktion, die Leistungen und den Dienst eines Krankenhausarztes, die Bedingungen für seine Ersetzung im Abwesenheitsfall und gegebenenfalls die Bestimmungen in Bezug auf die medizinische Tätigkeit ausserhalb des Krankenhauses, 2.die Dauer der eventuellen Probezeit, 3. die Einhaltung der Geschäftsordnung des Krankenhauses und der Dienste und gegebenenfalls die Einhaltung der Personalordnung für den Ärztestab, 4.wie beide Parteien ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Organisation der Gewährleistung der ständigen medizinischen Versorgung nachkommen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Entlohnungsrechtliche Stellung der Krankenhausärzte Abschnitt 1 - Entlohnungssysteme Art. 146 - § 1 - In Krankenhäusern dürfen Krankenhausärzte nur nach folgenden Systemen entlohnt werden: 1. Entlohnung pro Leistung, 2.Entlohnung auf der Grundlage der Verteilung eines \"Pools\" der Entlohnungen pro Leistung, der für das Krankenhaus insgesamt oder pro Dienst festgelegt wird, 3. Entlohnung, die aus einem vertraglich oder statutarisch festgelegten festen Prozentsatz der Entlohnungen pro Leistung oder des \"Pools\" der Entlohnungen pro Leistung besteht, 4.pauschale Entlohnung, die aus einem Gehalt besteht, 5. feste Vergütung, die eventuell erhöht wird um einen Anteil aus dem \"Pool\" der Entlohnungen pro Leistung. § 2 - Wenn ein Krankenhaus mehr als eines der oben erwähnten Entlohnungssysteme anwendet, wird die Wahl des Systems oder die Änderung dieser Wahl in einem schriftlichen Abkommen festgehalten, das zwischen dem Krankenhausarzt und dem Verwalter geschlossen wird. Das gewählte System wird dem Ärzterat mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Einforderung der Honorare Art. 147 - Ungeachtet des im Krankenhaus angewandten Entlohnungssystems werden alle Beträge, die von Patienten oder Dritten zur Entlohnung der Leistungen der Krankenhausärzte für im Krankenhaus aufgenommene Patienten zu zahlen sind, zentral eingefordert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die in Artikel 147 erwähnte Verpflichtung zur zentralen Einforderung unter den von Ihm bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise auf die Leistungen der Krankenhausärzte ausdehnen, die in den medizinisch-technischen Diensten zugunsten von Patienten erbracht werden, die im Krankenhaus untersucht oder versorgt werden, ohne dort aufgenommen zu sein</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausser wenn der Ärzterat beschliesst, selbst einen Dienst für die zentrale Einforderung der Honorare einzurichten, nimmt das Krankenhaus die zentrale Einforderung unter Einhaltung folgender Bedingungen vor: 1. Die Regelung der Arbeitsweise des Einforderungsdienstes muss im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Verwalter und Ärzterat aufgestellt werden. In dieser Regelung werden unter anderem die Frist bestimmt, binnen der die Pflegebescheinigungen vom Krankenhausarzt übermittelt werden müssen, sowie die Massnahmen, die auf den Krankenhausarzt anwendbar sind, der sie nicht binnen der festgelegten Frist übermittelt. In der Regelung wird auch die Frist festgelegt, binnen der einerseits die Rechnungen den Schuldnern vorgelegt und andererseits die den Krankenhausärzten geschuldeten Beträge ausgezahlt werden Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in der Regelung läuft diese Frist ab der Einforderung und ist der gesetzliche Zinssatz für Beträge, die nicht zeitig bezahlt werden, nach Ablauf der festgelegten Frist zu entrichten, ohne dass eine Mahnung durch den betreffenden Krankenhausarzt erforderlich ist. 2. Der Präsident oder ein beauftragtes Mitglied des Ärzterates kann die Arbeitsweise des Einforderungsdienstes kontrollieren. Zu diesem Zweck werden alle Dokumente, die die Einforderung oder gegebenenfalls die Zahlung und die Abzüge betreffen, zu seiner Verfügung gestellt und können von ihm vor Ort eingesehen werden. 3. Jedem betroffenen Krankenhausarzt werden mindestens alle drei Monate alle Belege der ihn betreffenden Verrichtungen zur Verfügung gestellt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die zentrale Einforderung durch einen zu diesem Zweck vom Ärzterat organisierten Dienst durchgeführt wird, wird im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Verwalter eine Regelung über die Arbeitsweise des Dienstes aufgestellt, in der insbesondere festgelegt wird, wie und zu welchem Zeitpunkt die dem Krankenhaus von den Krankenhausärzten geschuldeten Beträge übertragen werden müssen; ausserdem muss festgelegt werden, dass der Verwalter oder sein Beauftragter über gleiche Kontrollmöglichkeiten verfügt wie die, die in Artikel 149 Nr. 2 für den Ärzterat und in Artikel 149 Nr. 3 für die Krankenhausärzte erwähnt sind. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in der Regelung läuft diese Frist ab der Einforderung und ist der gesetzliche Zinssatz für Beträge, die nicht zeitig bezahlt werden, nach Ablauf der festgelegten Frist zu entrichten, ohne dass eine Mahnung durch den Verwalter erforderlich ist Das in den Artikeln 139 und 140 vorgesehene Verfahren ist erst anwendbar ab dem Zeitpunkt, wo die Regelung über die Arbeitsweise des Dienstes für die zentrale Einforderung im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Verwalter aufgestellt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-151\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 151</span><span class=\"lf-art-t\">Der König kann nähere Regeln für die Ausführung der Artikel 147 bis 150 festlegen, darin einbegriffen einheitliche Buchführungsregeln</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In der in Artikel 149 Nr. 1 Absatz 2 oder in Artikel 150 Absatz 1 erwähnten Regelung wird unter anderem festgelegt, wie der Unterschied zwischen den tatsächlichen Ausgaben und den Referenzausgaben, der von den Beträgen abgezogen wird, die der Krankenpflichtversicherung vom Dienst für die zentrale Einforderung angerechnet worden sind, so wie in Artikel 56ter des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen, für die einzelnen Krankenhausärzte verrechnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solange die im vorhergehenden Absatz erwähnte Vorschrift nicht in der erwähnten Regelung aufgenommen ist, erfolgt die Verrechnung für die Krankenhausärzte nach Verhältnis des Anteils eines jeden Krankenhausarztes an der Honorarmasse der Gruppe Leistungserbringer, zu der er während der drei Monate vor der Verrechnung gehört; der für die betreffende Gruppe zu verrechnende Betrag wird auf der Grundlage des relativen Anteils dieser Gruppe an der festgestellten Überschreitung festgelegt, wobei die Zweckbestimmung der erwähnten Honorare unter Anwendung von Artikel 155 mit Ausnahme von § 1 Nr. 2 und § 2 in Betracht gezogen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Anwendung von Artikel 155 § 1 Nr. 1 für die betreffenden Honorare zu einem \"Pool\" der Entlohnungen pro Leistung führt, wird deren Anteil ebenfalls verhältnismässig zum \"Pool\" und nach den für die einzelnen Krankenhausärzte geltenden Regeln verrechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 3 wird der in Artikel 155 § 1 Nr. 3 und § 3 erwähnten Verwendung nicht Rechnung getragen, sofern die Deckung der Kosten auf der Grundlage nachgewiesener und tatsächlicher Kosten im Einvernehmen mit dem Ärzterat ausgedrückt wird; in jedem anderen Fall erfolgt die erwähnte Verrechnung zu 75 Prozent zu Lasten des Krankenhausarztes und zu 25 Prozent zu Lasten des Krankenhausverwalters.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Festlegung der Honorare Art. 152 - § 1 - Wenn eine wie in Artikel 50 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Vereinbarung in Kraft ist, sind die Vertragskrankenhausärzte verpflichtet, für in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern aufgenommene Patienten die vereinbarten Tarife anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Patienten, die eine der in Artikel 97 § 2 erwähnten Bedingungen erfüllen, werden mit in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern aufgenommenen Patienten gleichgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich um eine in Artikel 97 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von Artikel 97 § 1 Absatz 2 eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Absätze 1 und 2 sind für die vom König bestimmten Leistungen ebenfalls anwendbar auf Patienten im Tageskrankenhausaufenthalt, die in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern aufgenommen sind. Der König bestimmt ebenfalls die Kategorien von Patienten im Tageskrankenhausaufenthalt, die in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern aufgenommen sind und in Bezug auf die die Absätze 1 und 2 für alle Leistungen anwendbar sind. § 2 - In dem in § 1 vorgesehenen Fall informieren die Krankenhausärzte, die der Vereinbarung im Sinne von § 1 nicht beigetreten sind, den Verwalter darüber; dieser setzt den Ärzterat und die Versicherungsträger davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Paragraphen 5 Absatz 1 können die in Absatz 1 erwähnten Ärzte für die in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Patienten, mit Ausnahme der in Artikel 97 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) und in Artikel 97 § 2 Buchstabe c) und d) erwähnten Patienten, Tarife anwenden, die von den vereinbarten Tarifen abweichen, sofern in der in Artikel 144 erwähnten allgemeinen Regelung Höchsttarife festgelegt sind und diese von den betreffenden Ärzten eingehalten werden. Dieser Bestandteil der allgemeinen Regelung muss vor seiner Anwendung der Paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser vom Krankenhausverwalter und den Versicherungsträgern über das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 2 ist für die vom König bestimmten Leistungen ebenfalls anwendbar auf Patienten im Tageskrankenhausaufenthalt. Der König bestimmt ebenfalls die Kategorien von Patienten im Tageskrankenhausaufenthalt, die in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern aufgenommen sind und in Bezug auf die Absatz 2 für alle Leistungen anwendbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich um eine in Artikel 97 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die von den vereinbarten Tarifen abweichen, unter der Bedingung, dass sich das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von Artikel 97 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. § 3 - Der Verwalter und der Ärzterat garantieren, dass alle in § 1 erwähnten Patienten zu den Tarifen der Vereinbarung versorgt werden können. Nach Konzertierung mit dem Ärzterat ergreift der Verwalter die zu diesem Zweck notwendigen Initiativen und informiert den Ärzterat darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 festlegen. § 4 - In dem Fall, wo keine wie in Artikel 50 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnte Vereinbarung in Kraft ist, können die Ärzte unbeschadet des Paragraphen 5 Absatz 2 für die in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Patienten, mit Ausnahme der in Artikel 97 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) und in Artikel 97 § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und d) erwähnten Patienten, Tarife anwenden, die von den als Grundlage für die Berechnung der Versicherungsbeteiligung dienenden Tarifen abweichen, sofern gemäss den in § 2 Absatz 2 erwähnten Regeln Höchsttarife festgelegt worden sind, die von den Ärzten eingehalten werden.Dieser Bestandteil der allgemeinen Regelung muss vor seiner Anwendung der Paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser vom Krankenhausverwalter und den Versicherungsträgern über das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 ist für die vom König bestimmten Leistungen ebenfalls anwendbar auf Patienten im Tageskrankenhausaufenthalt. Der König bestimmt ebenfalls die Kategorien von Patienten im Tageskrankenhausaufenthalt, die in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern aufgenommen sind und in Bezug auf die Absatz 1 für alle Leistungen anwendbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich um eine in Artikel 97 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die von denjenigen abweichen, die als Grundlage dienen für die Berechnung der Versicherungsbeteiligung, unter der Bedingung, dass sich das von einem Elternteil begleitete Kind auf ihren besonderen Antrag hin in einem Einzelzimmer aufhält, und sofern die Bestimmungen von Artikel 97 § 1 Absatz 2 eingehalten werden. § 5 - Der König bestimmt die Kategorien von Patienten, für die die in § 2 erwähnten Ärzte keine von den vereinbarten Tarifen abweichenden Tarife anwenden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnten Patienten sind in dem Fall, wo, wie in § 4 erwähnt, keine Vereinbarung in Kraft ist, die Höchsttarife, die von den Ärzten für die in Absatz 1 erwähnten Patienten in Rechnung gestellt werden dürfen, diejenigen, die als Grundlage für die Berechnung der Versicherungsbeteiligung verwendet werden. § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 1 Absatz 2, 2 Absatz 4 und 4 Absatz 3 können die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Ärzte für die in Einzelzimmern aufgenommenen Patienten Tarife anwenden, die von den Vertragstarifen abweichen, sofern diesbezüglich in der in Artikel 144 erwähnten allgemeinen Regelung Höchsttarife festgelegt sind und diese von den betreffenden Ärzten eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Bestandteil der allgemeinen Regelung muss vor seiner Anwendung der Paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser vom Krankenhausverwalter und den Versicherungsträgern über das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung mitgeteilt werden. § 7 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnten Ärzte dürfen keine Zuschläge für die Pauschalhonorare anwenden, die pro Aufnahme und/oder pro Pflegetag für Leistungen im Bereich der klinischen Biologie oder im Bereich der bildgebenden Diagnoseverfahren zu zahlen sind. § 8 - Im Fall einer in Artikel 97 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Aufnahme eines Kindes, das von einem Elternteil begleitet wird, wird dem vorerwähnten Elternteil gleichzeitig mit der Aufnahmeerklärung ein getrenntes Dokument zur Unterzeichnung vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Dokument wird die Möglichkeit einer Aufnahme zu den vereinbarten Tarifen angeboten oder, wenn keine Vereinbarung in Kraft ist, zu den Tarifen, die als Grundlage dienen für die Berechnung der Versicherungsbeteiligung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der begleitende Elternteil kann mittels desselben Dokuments auf diese Möglichkeit verzichten und sich ausdrücklich für ein Einzelzimmer entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung dieses unterzeichneten Dokuments sind die anwendbaren Tarife in Abweichung von den Paragraphen 1 Absatz 2 und 2 Absatz 4 die vereinbarten Tarife und in Abweichung von § 4 Absatz 3 die Tarife, die als Grundlage dienen für die Berechnung der Versicherungsbeteiligung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwalter trifft die notwendigen Massnahmen, damit die Patienten die Liste einsehen können, auf der einerseits die Krankenhausärzte, die sich zur Anwendung der vereinbarten Tarife verpflichtet haben, und andererseits die Krankenhausärzte, die sich nicht zur Anwendung der vereinbarten Tarife verpflichtet haben, angegeben sind Abschnitt 4 - Honorarbestandteile Art. 154 - Unbeschadet des Artikels 155 decken die zentral oder nicht zentral eingeforderten Honorare alle Kosten, die direkt oder indirekt mit der Durchführung medizinischer Leistungen verbunden sind, insbesondere die mit dem medizinischen, krankenpflegerischen, heilhilfsberuflichen, Pflege-, technischen, Verwaltungs-, Wartungs- und anderem Hilfspersonal verbundenen Kosten, die mit der Benutzung von Räumen verbundenen Kosten, die mit dem Erwerb, der Erneuerung, den wichtigen Reparaturen und der Wartung der erforderlichen Ausrüstung verbundenen Kosten, die Kosten für Material und medizinische Verbrauchsgüter sowie die mit den von Dritten im Rahmen kollektiver Dienste gelieferten Gütern oder erbrachten Leistungen verbundenen Kosten, die nicht durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Verwendung der zentral eingeforderten Honorare Art. 155 - § 1 - Die zentral eingeforderten Honorare werden verwendet: 1. zur Zahlung der den Krankenhausärzten geschuldeten Beträge gemäss der Regelung, die in Anwendung von Artikel 145 auf sie anwendbar ist, 2.zur Deckung der Kosten für die Einforderung der Honorare gemäss der Regelung des Dienstes, 3. zur Deckung der durch medizinische Leistungen verursachten Kosten, die nicht durch den Haushalt finanziert werden, 4.zur Durchführung von Massnahmen im Hinblick auf die Weiterführung oder Förderung der medizinischen Aktivität im Krankenhaus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung der Artikel 137 bis einschliesslich 142 erfolgt die Verwendung der Honorare für Krankenhausärzte, die nicht gemäss Artikel 146 § 1 Nr. 4 oder 5 entlohnt werden, gemäss den nachstehenden Paragraphen. § 2 - Bevor der Einforderungsdienst den Krankenhausärzten die ihnen geschuldeten Beträge auszahlt, wendet er zur Deckung seiner Kosten auf jeden Betrag einen Abzug in Höhe der gemäss der Regelung des Dienstes entstandenen Kosten mit einem Maximum von 6 Prozent an. § 3 - Ausserdem wendet der Einforderungsdienst zur Deckung aller durch medizinische Leistungen verursachten Kosten des Krankenhauses, die nicht durch den Haushalt finanziert werden, auf die eingeforderten Beträge Abzüge an, die in Prozentsätzen ausgedrückt werden können und festgelegt werden auf der Grundlage von im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Verwalter und Ärzterat bestimmten Tarifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Kosten, die für die Festlegung der oben erwähnten Tarife in Betracht zu ziehen sind, aufzählen. Er kann auch Kriterien für die Evaluation und Anrechnung der Kosten festlegen. § 4 - Was die Abzüge, die in Prozentsätzen ausgedrückt werden können, und deren Verwendung in Anwendung von § 1 Nr. 4 betrifft, entscheiden der Ärzterat und der Verwalter im gemeinsamen Einvernehmen. § 5 - Das Einvernehmen zwischen dem Verwalter und dem Ärzterat, wie erwähnt in den Paragraphen 3 und 4, ist für die betreffenden Krankenhausärzte zwingend, unbeschadet jeglicher anders lautenden Bestimmung der in Artikel 145 erwähnten individuellen Abkommen und Ernennungsurkunden. § 6 - Das in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Einvernehmen zwischen dem Verwalter und dem Ärzterat kann nur abgeändert werden, insofern dies nicht zur Folge hat, dass der jährliche Gesamtbetrag der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten vom Krankenhaus vorgenommenen Abzüge den Gesamtbetrag dieser Abzüge vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag entsprechend der Schwankung des jährlichen Gesamtbetrags der zentral eingeforderten Honorare im Vergleich zu diesem Gesamtbetrag, der in dem oben erwähnten Referenzzeitraum zentral eingefordert wird, angepasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: 1. wenn dem in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Einvernehmen von allen Mitgliedern des Ärzterates zugestimmt wird, 2.sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich zu Infrastrukturarbeiten bestimmt ist, die eine Verbesserung für die Arbeitsweise des Krankenhauses oder für die Ärzte und das Krankenpflegepersonal des Krankenhauses bedeuten, 3. sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich zur Finanzierung eines Sanierungsplans eines öffentlichen Krankenhauses bestimmt ist, wie von der Aufsichtsbehörde auferlegt, 4.sofern die Erhöhung der Abzüge durch strukturelle Reformen wie zum Beispiel eine Fusion, eine Vereinigung oder eine Gruppierung hervorgerufen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Einforderung der für die im Krankenhaus aufgenommenen Patienten geschuldeten Beträge Art. 156 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 147 bis 150 dürfen Beträge zur Zahlung medizinischer Leistungen für im Krankenhaus aufgenommene Patienten nicht getrennt eingefordert werden, sondern muss die Fakturierung der geschuldeten Beträge der vom Verwalter erstellten Fakturierung der anderen für den Krankenhausaufenthalt zu zahlenden Beträge beigefügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt die Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes ist unter einem im Krankenhaus aufgenommenen Patienten ein Patient zu verstehen, der im Krankenhaus aufgenommen wird, sich dort aufhält oder auch nicht und für den medizinische Leistungen erbracht werden, für die die gesetzliche Drittzahlerverpflichtung gilt. Der König kann die Definition eines im Krankenhaus aufgenommenen Patienten anpassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 7 - Verfahren Art. 157 - Wenn es binnen drei Monaten nicht zu dem in den Artikeln 149 und 150 und in Artikel 155 §§ 3 und 4 erwähnten Einvernehmen zwischen Verwalter und Ärzterat kommt, schlägt der Verwalter eine Lösung vor und unterbreitet sie dem Ärzterat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Ärzterat binnen einem Monat nach diesem Vorschlag eine schriftliche mit Gründen versehene Stellungnahme mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgibt und der Verwalter sich dieser Stellungnahme nicht anschliessen kann, wird das in den Artikeln 139 und 140 §§ 1, 2 und 3 erwähnte Verfahren befolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Pension für Ärzte von Krankenhauseinrichtungen des öffentlichen Sektors Art. 158 - § 1 - Ärzte der Krankenhäuser, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet werden, können Anspruch auf eine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse oder auf eine Ruhestandspension aufgrund von Kapitel VI des neuen Gemeindegesetzes erheben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: Sie müssen 1. von der zuständigen Behörde statutarisch ernannt sein durch eine Urkunde, aus der die Bedingungen der Entlohnung, des finanziellen Dienstalters und gegebenenfalls des Aufsteigens im Dienstgrad ersichtlich sind, 2.zu Lasten des Krankenhauses Anspruch gehabt haben auf eine aus einem Gehalt bestehende pauschale Entlohnung oder auf eine feste Vergütung, wie vorgesehen in Artikel 146 § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes. § 2 - Für innerhalb der in § 1 erwähnten Einrichtungen geleistete Dienste werden nur Jahre, während deren Ärzte gemäss den in § 1 Nr. 2 vorgesehenen Modalitäten entlohnt worden sind, bei der Berechnung der Pension in Betracht gezogen, egal welche Einrichtung mit der Zahlung der Pension beauftragt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn sie nach dem in Artikel 146 § 1 Nr. 5 vorgesehenen System entlohnt worden sind, wird ausserdem nur die feste Vergütung in Betracht gezogen. § 3 - Für in § 1 erwähnte Ärzte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels nach einem der in Artikel 146 § 1 Nr. 1, 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Systeme entlohnt worden sind und für ihre Tätigkeit im Krankenhaus ausschliesslich Beiträge innerhalb des Systems der sozialen Sicherheit für Selbständige gezahlt haben, wird davon ausgegangen, dass sie im letztgenannten System sozialversicherungspflichtig gewesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar auf Ärzte, die ihre Tätigkeit vollzeitig im Krankenhaus ausgeübt haben und für diese Tätigkeit nicht direkt Honorare erhalten haben. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Ausführungsmodalitäten der Paragraphen 2 und 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 159 - Die Systeme der zentralen Einforderung, die am 31. Dezember 1983 in Kraft sind, bleiben weiterhin nach den an diesem Datum geltenden Modalitäten anwendbar, es sei denn, der Verwalter und der Ärzterat fassen im gemeinsamen Einvernehmen einen anderen Beschluss; die in den Artikeln 147 bis 150 festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Einrichtung und Kontrolle müssen jedoch zum 16. Mai 1986 erfüllt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Artikeln 147 und 148 kann ein Arzt, der am 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1983 seit mindestens zwanzig Jahren in einer dem vorliegenden koordinierten Gesetz unterliegenden Einrichtung tätig ist und zu diesem Datum seine Honorare selbst einfordert, dies weiterhin tun, sofern er den Ärzterat und den Verwalter binnen drei Monaten nach dem 16. Mai 1986 über sein Vorhaben unterrichtet und der Ärzterat dem zustimmt.Der Ärzterat notifiziert dem Verwalter dieses Einverständnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Arzt, der seine Honorare in Anwendung von § 2 weiterhin selbst einfordert, ist nicht zum Mitglied des Ärzterates wählbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-160\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 160</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Titel IV beeinträchtigen nicht die spätere Anwendung der am 31. Dezember 1983 geltenden Regelungen, die im Vergleich zu vorliegendem koordinierten Gesetz entweder mit einer verstärkten Beteiligung der Krankenhausärzte am Beschlussverfahren oder mit einer engeren juristischen oder finanziellen Bindung der Krankenhausärzte an das Krankenhaus einhergehen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 161 - Für die Ausführung der Artikel 7 und 9 und für alle Erlasse zur Ausführung von Titel IV wird die Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser eingeholt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Jedes Krankenhaus muss dem Sekretariat der Paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser mitteilen, wie Titel IV eingehalten wird; gegebenenfalls gibt es an, für welche Angelegenheiten die Bestimmungen von Artikel 159 und/oder Artikel 160 geltend gemacht werden; es teilt auch mit, für welchen Arzt der Ärzterat das in Artikel 159 § 2 vorgesehene Einverständnis gegeben hat Der Inhalt der vom Verwalter mitzuteilenden Informationen wird dem Ärzterat vorgelegt. Wenn der Verwalter und der Ärzterat in Bezug auf den Inhalt dieser Informationen verschiedener Meinung sind, werden die Anmerkungen des Ärzterates der Mitteilung des Verwalters beigefügt. § 2 - Das Sekretariat der Paritätischen Kommission überprüft die übermittelten Dokumente. Wenn laut Sekretariat Zweifel hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Gesetz bestehen oder wenn sich herausstellt, dass es zwischen Verwalter und Ärzterat Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes gibt, wird die Akte mit den Anmerkungen des Sekretariats von einer innerhalb der Paritätischen Kommission gebildeten Ad-hoc-Arbeitsgruppe überprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn trotz Konzertierung mit den Betroffenen der Zweifel hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Gesetz fortbesteht oder die Meinungsverschiedenheiten zwischen Verwalter und Ärzterat nicht ausgeräumt werden können, wird die Akte an das Präsidium der Paritätischen Kommission weitergeleitet; das Präsidium ergreift jegliche zweckdienliche Massnahme, die eine Beilegung der Meinungsverschiedenheiten ermöglicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-163\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 163</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Was von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum verwaltete Krankenhäuser und die dort tätigen Ärzte betrifft, ergänzen die Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere die Artikel 48, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und 94 dieses Gesetzes</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch angedrohten Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zweitausend Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. wer unter Verstoss gegen Artikel 132 ein Krankenhaus betreibt, ohne dass ein Ärzterat eingerichtet wird, oder wer verhindert, dass ein Ärzterat eingerichtet wird, 2.wer unter Verstoss gegen Artikel 138 die obligatorische Stellungnahme des Ärzterates nicht einholt oder wer gegebenenfalls das in den Artikeln 139 und 140 bestimmte Verfahren nicht befolgt, 3. wer unter Verstoss gegen die Artikel 147 bis 151 und 159 die Bestimmungen in Sachen zentrale Einforderung nicht anwendet oder die zentrale Einforderung in irgendeiner Weise erschwert, 4.wer unter Verstoss gegen die Artikel 152 und 153 die Bestimmungen über die Anwendung der Tarife nicht einhält oder nicht einhalten lässt, 5. wer unter Verstoss gegen Artikel 155 die Bestimmungen in Bezug auf die Verwendung der zentral eingeforderten Honorare nicht anwendet, 6.wer unter Verstoss gegen Artikel 162 der Paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser die Daten nicht übermittelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-165\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 165</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einer rechtskräftig gewordenen verurteilenden Entscheidung wegen eines der in Artikel 160 erwähnten Verstösse können die Strafen verdoppelt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-166\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 166</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine natürliche oder juristische Person, die unter Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 68 und Titel IV ein Krankenhaus oder einen Dienst betreibt, haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen und Gerichtskosten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-167\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 167</span><span class=\"lf-art-t\">Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in Titel IV erwähnten Verstösse anwendbar</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VII - Inkrafttreten und Ausserkrafttreten Art. 168 - Folgende Bestimmungen treten an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft: 1. Artikel 66, was die Abänderungen betrifft, die angebracht wurden durch den Königlichen Erlass vom 25.April 1997 zur Reorganisation der Gesundheitspflege in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und der Artikel 12 Nr. 2 und 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, 2. Artikel 69, 3.Artikel 102, was die Abänderungen betrifft, die angebracht wurden durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, 4. Artikel 128, was die Abänderungen betrifft, die angebracht wurden durch das Gesetz vom 14.Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich Gesundheitspflege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Bestimmungen treten an einem vom König zu bestimmenden Datum nach Beratung im Ministerrat in Kraft: 1. Artikel 15, 2.Artikel 95, was die Abänderungen betrifft, die angebracht wurden durch das Gesetz vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten, 3. Artikel 116, 4.Artikel 152 § 2 Absatz 2, was alle Fachärzte betrifft, Kinderärzte ausgenommen; die Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen ist ebenfalls erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Kinderärzte tritt Artikel 152 § 2 Absatz 2 in Kraft, vorausgesetzt, dass der König: - Massnahmen zur Aufwertung der Überwachungshonorare der Krankenhauskinderärzte gemäss Artikel 35 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ergriffen hat, - keinen im Ministerrat beratenen Erlass genommen hat nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, durch die die Tragweite von Artikel 152 geändert wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-169\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 169</span><span class=\"lf-art-t\">Die Abänderungen, die durch den Königlichen Erlass vom 19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">März 2007 in Anwendung von Artikel 46 des Gesetzes zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit an Artikel 152 angebracht wurden, treten am 22. Dezember 2008 ausser Kraft, wenn sie nicht vor diesem Datum durch Gesetz bestätigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL V - Pflege Betagter und chronisch Kranker Art. 170 - § 1 - Im Rahmen einer von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegten Planung und gemäss den durch Königlichen Erlass bestimmten Normen kann integrierten Diensten für Hauskrankenpflege, Diensten für Hauskrankenpflege und zugelassenen Altenheimen eine besondere Zulassung erteilt werden für die Erbringung einer Reihe von Pflegeleistungen, durch die ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder vermieden werden kann. Für diese Pflegeleistung kann eine Beteiligung gewährt werden gemäss den durch oder aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bestimmten Regeln. Mit zugelassenen Altenheimen gleichgesetzt werden Krankenhäuser und Teile von Krankenhäusern, die eine getrennte architektonische Einheit bilden und die in Betreuungseinrichtungen für die Unterbringung von Personen, die der im vorhergehenden Absatz erwähnten Pflegeleistung bedürfen, umgewandelt worden sind. § 2 - Die in § 1 erwähnte Beteiligung kann ebenfalls gewährt werden anstelle der Beteiligung am Pflegetagpreis für Patienten, die in einem Krankenhaus aufgenommen sind und deren Gesundheitszustand nicht mehr die Pflege in einem Krankenhaus, sondern die in § 1 erwähnte Pflegeleistung erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann je nach Art der Krankenhausdienste die Dauer des Krankenhausaufenthalts bestimmen, nach dessen Ablauf der Gesundheitszustand des Patienten keine Pflege in einem Krankenhaus mehr erfordert, ausser wenn ein Kollegium von Vertrauensärzten erklärt, dass für den im Krankenhaus aufgenommenen Patienten auch nach der vorerwähnten Dauer, Pflegeleistungen in einem Krankenhaus gerechtfertigt oder notwendig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Regeln mit Bezug auf den Tagessatz für diese Patienten festlegen. § 3 - Bei der Umwandlung eines Krankenhauses oder eines Altenheims im Rahmen der in § 1 vorgesehenen besonderen Zulassung wird der Betrag der Subventionen für den Bau, die Instandsetzung und die Ausrüstung der Altenheime, wie vorgesehen im Gesetz vom 22. März 1971, auf 90 Prozent der Kosten der Arbeiten, Lieferungen und Leistungen gebracht. § 4 - Bis zu einem vom König festzulegenden Datum kann die besondere Zulassung mit Bezug auf eine Anzahl Pflegebetten nur gewährt werden, wenn sie mit einer gleichwertigen Herabsetzung der Anzahl Krankenhausbetten in abgeschafften Krankenhausdiensten einhergeht; durch Königlichen Erlass wird bestimmt, was unter gleichwertiger Herabsetzung zu verstehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Gewährung der in § 1 erwähnten Beteiligung betrifft, wird die besondere Zulassung nur wirksam, wenn der Organisationsträger nachweist, dass die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bedingung erfüllt ist. § 5 - Der König kann die Regeln mit Bezug auf den Tagessatz für die Personen festlegen, die in den in § 1 erwähnten Betreuungseinrichtungen, entstanden infolge der Umwandlung von psychiatrischen Krankenhäusern oder Teilen von psychiatrischen Krankenhäusern, aufgenommen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Regeln werden nach Kriterien festgelegt, die insbesondere den Anforderungen einer qualitativen Pflege Rechnung tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass ein Teil des im vorhergehenden Absatz erwähnten Preises gemäss den von Ihm zu bestimmenden Regeln zu Lasten des Staates geht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Juli 2008 zur Koordinierung des Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX KONKORDANZTABELLE GESETZ ÜBER DIE KRANKENHÄUSER Alter Artikel Neuer Artikel 1 1 2 2 3 3 4 4 5 5 6 6 7 7 8 8 9 9 9bis 10 9ter 11 9quater 12 9quinquies 13 9sexies 14 10 15 11 16 12 17 13 18 14 19 15 20 16 21 17 22 17bis 23 17ter 24 17quater 25 17quinquies 26 17sexies 27 17septies 28 17octies 29 17novies 30 18 31 19 32 20 33 21 34 22 35 23 36 24 37 25 38 26 39 27 40 28 41 29 42 30 43 31 44 32 45 32bis 46 33 47 34 48 35 49 36 50 37 51 38 52 39 53 40 54 40bis Aufgehoben 41 55 42 56 43 57 44 58 44bis 59 44ter 60 45 61 45bis 62 46 63 46bis 64 47 65 48 bis 67 Aufgehoben 68 66 69 67 70 68 70bis 69 70ter 70 70quater 71 71 72 72 73 73 74 74 75 75 76 75bis 77 76 78 76bis 79 76ter Aufgehoben 76quater 80 76quinquies 81 76sexies 82 77 83 78 84 79 85 80 86 81 87 82 88 83 89 84 90 85 91 86 92 86bis 93 86ter 94 87 95 88 96 89 Aufgehoben 90 97 91 98 92 99 93 Aufgehoben 94 100 94bis 101 95 102 96 103 96bis 104 97 105 97bis 106 97ter 107 98 108 99 109 100 110 101 111 102 112 103 113 104 114 104bis 115 104ter 116 104quater 117 105 118 106 119 107 120 107bis Aufgehoben 107ter 121 107quater 122 107quinquies 123 108 124 109 125 110 126 111 bis 114 Aufgehoben 115 127 116 128 117 129 118 130 119 131 120 132 121 133 122 134 123 135 124 136 125 137 126 138 127 139 128 140 128bis 141 129 142 129bis 143 130 144 131 145 132 146 133 147 134 148 135 149 136 150 137 151 138 152 139 153 139bis 154 140 155 141 156 142 157 142bis 158 143 159 144 160 145 161 146 162 147 163 148 164 149 165 150 166 151 167 Art. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung 168 Liste der nicht in der Koordinierung aufgenommenen Bestimmungen 1. Titel III Kapitel III Abschnitt 3;die Überschrift \"Abschnitt 3 - Zulassung von Krankenhäusern\" ist nicht in der Koordinierung aufgenommen, weil sie mit der Überschrift von Abschnitt 2 desselben Kapitels und Titels identisch ist. 2. Titel III Kapitel VII Abschnitt 1;die Überschrift \"Abschnitt 1 - Beteiligung der Gemeinden\" ist nicht in der Koordinierung aufgenommen, weil die Aufhebung von Abschnitt 2 den Vermerk von Abschnitt 1 überflüssig macht. 3. Artikel 32 Nr.2 wird aufgehoben, weil in Nummer 1 eingegliedert infolge der Fusion der Abteilung Zulassung mit der Abteilung Programmierung des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen zu einer Abteilung Programmierung und Zulassung. 4. Artikel 32 Absatz 2, durch den der König ermächtigt wird, die Abteilung Zulassung mit der Abteilung Programmierung zu fusionieren, wird aufgehoben, weil die Fusion bereits verwirklicht worden ist.</p></div>", "next": 0}