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22 FEVRIER 1991. - Arrêté royal portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 31 décembre 2004 - en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 11 avril 1991), telle qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 11 janvier 1993 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 19 février 1993); - l'arrêté royal du 12 août 1994 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 12 octobre 1994); - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 21 décembre 1994); - l'arrêté royal du 3 mars 1995 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 18 mai 1995); - l'arrêté royal du 26 novembre 1999 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 29 décembre 1999); - l'arrêté royal du 14 mars 2001 modifiant, en ce qui concerne la surveillance complémentaire des entreprises d'assurances belges faisant partie d'un groupe d'assurances, l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 20 avril 2001); - l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général de contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 14 décembre 1992 relatif au contrat-type d'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules automoteurs (Moniteur belge du 14 février 2002); - l'arrêté royal du 16 janvier 2002 modifiant, en ce qui concerne les assurances contre les accidents du travail, l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 17 novembre 1994 relatif aux comptes annuels des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 14 février 2002); - l'arrêté royal du 23 janvier 2003 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général de contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 13 février 2003); - l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant exécution de l'article 45, § 2, de la
loi du 2 août 2002Documents pertinents retrouvés
type
loi
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02/08/2002
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04/09/2002
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2002003392
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ministere des finances
Loi relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers
type
loi
prom.
02/08/2002
pub.
14/06/2018
numac
2018012337
source
service public federal interieur
Loi relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers. - Coordination officieuse en langue allemande. - Partie I
fermer relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers; - l'arrêté royal du 26 mai 2004 modifiant, en ce qui concerne l'exigence de marge de solvabilité, l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances (Moniteur belge du 28 mai 2004); - l'arrêté royal du 30 novembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 14 novembre 2003 relatif à l'activité d'assurance sur la vie (Moniteur belge du 6 décembre 2004).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 22. FEBRUAR 1991 - Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - [Im Sinne des vorliegenden Erlasses und der Verordnungen in Ausführung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1.Gesetz: das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, [...] [2.] [CBFA]: die durch das Gesetzt eingesetzte [Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen], [3.] belgischen Unternehmen: Unternehmen mit Gesellschaftssitz in Belgien, [4.] Unternehmen aus der Gemeinschaft: Unternehmen mit Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, [5. Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum: Unternehmen mit Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist,] 6. Unternehmen aus Drittländern: Unternehmen mit Gesellschaftssitz [ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes], 7.Grossrisiken: 1. die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 in Anlage I zu vorliegendem Erlass eingestuften Risiken, 2.die unter den Zweigen 14 und 15 in Anlage I zu vorliegendem Erlass eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit in Zusammenhang steht, 3. die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 in Anlage I zu vorliegendem Erlass eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreitet: - Bilanzsumme: [6,2 Millionen Euro oder 250 107 380 Franken], - Nettoumsatz: [12,8 Millionen Euro oder 516 350 720 Franken], - durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Geschäftsjahres: 250. Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Massgabe der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird, so werden die genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt, 4. die Risiken, die unter den in Ziffer 3 erwähnten Zweigen eingestuft sind, wenn sie von Joint Ventures oder vorübergehenden Gruppierungen versichert werden, sofern eines der Unternehmen mindestens zwei der drei in Ziffer 3 festgelegten Kriterien überschreitet, oder von Berufsverbänden von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sofern die versicherten Risiken der Ausübung dieses Berufs anhaften, [...] [8.] Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene: die Mitversicherung wie in der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 30.
Mai 1978 (78/473/EWG) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene erwähnt, [...].] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 § 1 des K.E. vom 11. Januar 1993 (B.S. vom 19. Februar 1993); einziger Absatz frühere Nummer 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21.
Dezember 1994); einziger Absatz frühere Nummer 3 umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21.
Dezember 1994) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); einziger Absatz frühere Nummern 4 und 5 umnummeriert zu Nr. 3 und 4 durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 22.
November 1994 (B.S. vom 21. Dezember 1994); einziger Absatz neue Nummer 5 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21. Dezember 1994); einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21. Dezember 1994); einziger Absatz Nr. 7 Ziffer 3 erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); einziger Absatz frühere Nummer 8 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21. Dezember 1994);einziger Absatz frühere Nummer 9 umnummeriert zu Nr. 8 durch Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21.
Dezember 1994); einziger Absatz frühere Nummer 10 umnummeriert zu Nr. 9 durch Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21.
Dezember 1994) und aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 26.
November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999)] [Art. 1bis - [...]] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 11. Januar 1993 (B.S. vom 19. Februar 1993) und aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21. Dezember 1994)] Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass betrifft die Unternehmen, auf die das Gesetz anwendbar ist, mit Ausnahme der in Artikel 2 § 3 Nr. 6 des Gesetzes erwähnten Unternehmen. § 2 - Alleiniger Zweck der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist die Organisation der Kontrolle der Geschäftstätigkeiten der Versicherungsunternehmen.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21. Dezember 1994)] Art. 4 - [...] [Art. 4 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 11. Januar 1993 (B.S. vom 19. Februar 1993)] Art.5 - Zulassungsanträge werden der [CBFA] zusammen mit den Anlagen übermittelt.
Die Anträge werden von dem zuständigen Verwaltungsorgan oder von einer oder mehreren Personen, die zu diesem Zweck eine Sondervollmacht erhalten haben, unterzeichnet.
Die [CBFA] bestätigt innerhalb fünfzehn Tagen den Empfang der Anträge und der beigefügten Unterlagen. [Art. 5 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Art. 6 - Die Zulassung wird für einen oder mehrere in den Anlagen I und II zu vorliegendem Erlass aufgeführte Versicherungszweige erteilt.
Die für einen oder mehrere Versicherungszweige erhaltene Zulassung kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken abdecken unter der Bedingung, dass es sich im Vergleich zum Hauptrisiko, das durch die Zulassung abgedeckt wird, um zusätzliche Risiken handelt.
Als zusätzliche Risiken gelten Risiken, die gleichzeitig den folgenden Bedingungen entsprechen: durch den gleichen Vertrag abgedeckt werden, der das Hauptrisiko abdeckt, oder durch einen zusammenhängenden Vertrag, der nur besteht oder Wirkung hat, sofern der Hauptversicherungsvertrag selbst besteht und Wirkung hat, einem Gesetz der Wahrscheinlichkeit entsprechen, das an das Hauptrisiko gebunden ist, oder sich auf Personen, Güter oder Gegenstände beziehen, die durch die Hauptversicherung versichert sind.
Die unter den Zweigen 14 (Kredit), 15 (Kaution) und 17 (Rechtsschutz) eingestuften Risiken können jedoch nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden.
Jedoch kann das dem Zweig 17 zugerechnete Risiko als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 (Beistand) angesehen werden, wenn die in Absatz 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind und das Hauptrisiko nur den Beistand betrifft, der Personen gewährt wird, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.
Die Rechtsschutzversicherung kann unter den in Absatz 3 erwähnten Bedingungen auch als zusätzliches Risiko angesehen werden, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.
Art. 7 - Versicherungsunternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit auf einen oder mehrere andere Versicherungszweige ausdehnen möchten, müssen die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Zulassungsbedingungen erfüllen und das damit einhergehende Verfahren einhalten.
Art. 8 - § 1 - In den [Artikeln 7 und 43] des Gesetzes erwähnte Beschwerden müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb fünfzehn Tagen nach Notifizierung des beanstandeten Beschlusses eingereicht werden.
Der Staatsrat wird anhand eines Antrags, der von den Personen, die satzungsmässig befugt sind das Versicherungsunternehmen gerichtlich zu vertreten, oder von einem im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, mit der Beschwerde befasst. Dieser Antrag wird dem Staatsrat zusammen mit vier beglaubigten Kopien und einer Kopie des Beschlusses, gegen den Beschwerde eingelegt wird, per Einschreiben zugesandt. Dem Antrag wird ein Verzeichnis der Begründungsunterlagen mit vier beglaubigten Kopien beigefügt. § 2 - Innerhalb dreier Tage nach Empfang des Antrags übermittelt der Greffier dem Minister und der [CBFA] per Einschreiben eine Kopie aller bei ihm gemäss § 1 eingereichten Anträge.
Innerhalb dreier Tage nach Empfang der Kopie übermitteln der Minister und die [CBFA] der Kanzlei des Staatsrates ihre Akte. § 3 - Ein Mitglied des Auditorats erstellt innerhalb eines Monats nach seiner Bestimmung seinen Bericht. § 4 - Wenn die Kammer innerhalb zweier Monate nach Einreichung des Antrags und nach Einsichtnahme des Berichts über den Stand der Sache befindet, dass die Sache verhandlungsreif ist, legt der Präsident das Datum fest, an dem die Sache anberaumt wird. Ist die Kammer der Meinung, dass neue Aufträge angeordnet werden müssen, bestimmt sie zu diesem Zweck einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der/das innerhalb zwanzig Tagen nach seiner Bestimmung einen zusätzlichen Bericht verfasst. Dieser Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer übermittelt.
Die Anordnung zur Anberaumung der Sache oder ihrer Verweisung für weitere Untersuchungen erfolgt innerhalb acht Tagen nach Einreichung des Berichts.
Die Anordnung zur Anberaumung der Sache wird dem Antragsteller, dem Minister und der [CBFA] zusammen mit den Berichten notifiziert. Sie enthält die Anberaumung der Sache innerhalb acht Tagen. § 5 - Der Entscheid muss innerhalb fünfzehn Tagen nach Schliessung der Verhandlungen ergehen. Diese Frist kann nach Stellungnahme des Generalauditors auf Anordnung der Kammer verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Verlängerungen einen Monat überschreiten darf. § 6 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, dem Minister und der [CBFA] mitgeteilt. § 7 - Auf das in vorliegendem Artikel geregelte Verfahren sind die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16, 17, 25 bis 27, 29, 33 bis 35, 37, 40 bis 51, 59, 61 bis 65, 72, 77, 84, 86 Absatz 2, 87, 88 und 91 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates anwendbar. [Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21. Dezember 1994); § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3 und § 6 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31.
März 2003)] Art. 9 - [Versicherungsunternehmen müssen folgende getrennte Verwaltungen einrichten: 1. [Direktgeschäfte Nichtleben: für Direktversicherungsgeschäfte, die unter den Zweigen 1 bis 18 eingestuft sind, mit Ausnahme der im Gesetz vom 10.April 1971 über Arbeitsunfälle erwähnten Arbeitsunfallversicherungen,] [1bis. Direktgeschäfte Arbeitsunfälle « Gesetz vom 10. April 1971 »: für die im Gesetz vom 10. April 1971 über Arbeitsunfälle erwähnten Arbeitsunfallversicherungen,] 2. Direktgeschäfte Leben: für Direktversicherungsgeschäfte, die unter den Zweigen 21 - mit Ausnahme der an einen separaten Fonds gebundenen Geschäfte -, 22, 24, 26, 28 und 29 eingestuft sind, 3.Direktgeschäfte Leben Zweig 21 separater Fonds ...: je separaten Fonds für Geschäfte, die unter Zweig 21 eingestuft und an diesen separaten Fonds gebunden sind, 4. Direktgeschäfte Leben Zweig 23 Investmentfonds ...: je Investmentfonds für Geschäfte, die unter Zweig 23 eingestuft und an diesen Investmentfonds gebunden sind, 5. Direktgeschäfte Leben Zweig 25 Tontinengemeinschaften ...: je Tontinengemeinschaft für Geschäfte, die unter Zweig 25 eingestuft und an diese Tontinengemeinschaft gebunden sind, 6. übernommene Geschäfte Nichtleben: für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen, die sich auf die Tätigkeitsgruppe « Nichtleben » beziehen, 7.übernommene Geschäfte Leben: für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen, die sich auf die Tätigkeitsgruppe « Leben » beziehen.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999);einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 16. Januar 2002 (II) (B.S. vom 14. Februar 2002); einziger Absatz Nr. 1bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16.
Januar 2002 (II) (B.S. vom 14. Februar 2002)] Art. 10 - [§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 20 § 2 und 29 müssen in Bezug auf Deckungswerte von versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden die Bestimmungen des vorliegenden Artikels eingehalten werden. § 2 - Bei Deckungswerten, die versicherungstechnische Rückstellungen und Schulden bedecken, ist der Art des von dem Versicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts dahingehend Rechnung zu tragen, dass Sicherheit, Ertrag und Realisierbarkeit der Anlagen gewährleistet sind und das Unternehmen für eine geeignete Mischung und Streuung dieser Anlagen sorgt.
Darüber hinaus müssen die Deckungswerte belegen sein: - [in der Gemeinschaft für Unternehmen nach belgischem Recht.
Bewegliche Deckungswerte, die ausserhalb der Gemeinschaft belegen sind, werden ebenfalls angenommen, wenn die Nationalbank oder ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft, die von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft zugelassen worden ist, erklärt, diese Deckungswerte über eine Niederlassung in der Gemeinschaft für Rechnung des Versicherungsunternehmens bei einem Kreditinstitut oder einer Investmentgesellschaft mit Niederlassung ausserhalb der Gemeinschaft zu halten, das/die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zugelassen ist, deren Aufgabe mit der Aufgabe der Kommission für das Bank- und Finanzwesen vergleichbar ist,] - [in Belgien für belgische Niederlassungen von Unternehmen aus Drittländern. Bewegliche Deckungswerte, die ausserhalb von Belgien belegen sind, werden ebenfalls angenommen, wenn die Nationalbank, ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft, die von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft zugelassen worden ist, erklärt, diese Deckungswerte über eine Niederlassung in Belgien für Rechnung des Versicherungsunternehmens bei einem Kreditinstitut oder einer Investmentgesellschaft mit Niederlassung ausserhalb von Belgien zu halten, das/die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zugelassen ist, deren Aufgabe mit der Aufgabe der Kommission für das Bank- und Finanzwesen vergleichbar ist.] Unter Belegenheit von Vermögenswerten versteht man das Vorhandensein beweglicher oder nicht beweglicher Vermögenswerte innerhalb der Grenzen. Vermögenswerte, die in Ansprüchen bestehen [, die nicht durch Wertpapiere bedeckt sind], gelten als in dem Land belegen, in dem sie realisierbar sind.
Die Deckungswerte müssen den in Anlage IV zu vorliegendem Erlass erwähnten Kongruenzvorschriften entsprechen. Unter Kongruenz versteht man die Bedeckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung in einer bestimmten Währung gefordert werden kann, durch Vermögenswerte, deren Wert in der gleichen Währung ausgedrückt ist oder die in dieser Währung realisierbar sind. § 3 - Deckungswerte müssen darüber hinaus folgenden Anlagearten angehören: 1. Schuldverschreibungen, 2.Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag, 3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, flüssigen Mitteln und unbeweglichen Gütern, 4.andere Geld- und Kapitalmarktpapiere, 5. [Kaufoptionen (auch Calls genannt) oder Verkaufsoptionen (auch Puts genannt) von Wertpapieren, Finanzterminkontrakten (nachstehend Futures genannt) als auch anderen Derivaten wie Devisentermingeschäften, die auf einem öffentlichen liquiden regelmässig funktionierenden Markt gehandelt werden.Sowohl die Kauf- als auch die Verkaufsoptionen, die Futures und die anderen Derivate müssen zu einer Verminderung des Anlagerisikos oder zu einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen.
In Bezug auf Futures muss die zugrunde liegende Verpflichtung in Form von liquiden und sicheren kurzfristigen Anlagen aufrechterhalten bleiben,] 6. Darlehen, die ausreichende Garantien bieten, 7.unbewegliche Güter und grundstücksgleiche Rechte und Immobilienzertifikate, 8. Forderungen gegen Rückversicherer;die Belegenheit dieser Forderungen in der Gemeinschaft wird nicht verlangt. Diese Forderungen müssen schriftlich vom Rückversicherer zugelassen und durch eine dingliche Sicherheit garantiert sein gemäss den von der [CBFA] angenommenen Bedingungen, 9. Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss den von der [CBFA] angenommenen Bedingungen, 10.Forderungen an Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler aus dem Direktversicherungsgeschäft, mit Ausnahme von Forderungen in Bezug auf Prämien, deren Fälligkeitstermin mehr als einen Monat zurückliegt, 11. für die in Zweig 14 erwähnten Geschäfte Forderungen aus Ansprüchen aus Ersatzleistungen oder Rückgriffsforderungen unter der Bedingung, dass diese ausschliesslich der getrennten Verwaltung, der dieser Zweig angehört, zugewiesen werden können, 12.nicht beanstandete Steuerforderungen, 13. Sichtkonten oder Terminkonten bei der Nationalbank oder einem Kreditinstitut, das von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, in dem dieses Kreditinstitut seinen Gesellschaftssitz hat, zugelassen ist, 14.Vorschüsse auf versicherte Leistungen, sofern sie durch die Regelung über das Lebensversicherungsgeschäft zugelassen sind. Diese Vorschüsse dürfen jedoch nur der getrennten Verwaltung « Leben » wie in Artikel 9 erwähnt zugewiesen werden, 15. abgegrenzte Zinsen und Mieten von zugewiesenen Werten.Diese Zinsen und Mieten dürfen jedoch nur derselben getrennten Verwaltung zugewiesen werden wie die Werte, an die sie gebunden sind. Darüber hinaus dürfen in dieser Kategorie ausschliesslich abgegrenzte Zinsen, die nicht schon in Vermögenswerten einer anderen Kategorie einbegriffen sind, aufgenommen werden, 16. andere Kategorien von Anlagen, die die [CBFA] bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände und für deren Dauer annehmen darf;diese anderen Kategorien müssen den in § 2 erwähnten Grundsätzen der Sicherheit, des Ertrags, der Realisierbarkeit, der Mischung und der Streuung entsprechen; die [CBFA] darf ebenfalls Ausnahmen von den Belegungsregeln zulassen. § 4 - Deckungswerte dürfen die nachstehend in Prozenten ausgedrückten Proportionen der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden in Bezug auf alle in einer Rubrik angegebenen Werte nicht überschreiten: 1. 10 Prozent für Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere, die von Staaten, ihren regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder Unternehmen, die nicht der Zone A angehören wie in der Richtlinie (89/647/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18.Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute erwähnt, und von internationalen Organisationen, denen kein Mitgliedstaat der Gemeinschaft angehört, begeben worden sind, 2. 10 Prozent für Anlagen in Aktien, anderen mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren und Schuldverschreibungen, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden.[Diese Grenze kann auf 20 Prozent erhöht werden, wenn das Unternehmen ebenfalls in solchen Wertpapieren von Unternehmen aus der Gemeinschaft anlegt, die der Kontrolle der [CBFA] oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, deren Aufgabe mit der Aufgabe der [CBFA] vergleichbar ist, unterliegen,] 3. 10 Prozent für Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäss der Richtlinie 85/611/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20.Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft nicht unterliegen, 4. 5 Prozent für Immobilienzertifikate einer selben Ausgabe, 5.[5 Prozent für Derivate, die nicht als Deckung im Sinne der Artikel 27ter und 36sexies des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen bestimmt sind,] 6. [5 Prozent für Darlehen, die nicht durch eine dingliche Sicherheit, durch ein Kreditinstitut oder durch ein Versicherungsunternehmen garantiert sind, und nicht mehr als 1 Prozent für solche Darlehen, die einem selben Kreditnehmer gewährt werden. Diese Beschränkung gilt weder für solche Darlehen, die Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Investmentgesellschaften mit Niederlassung in der Gemeinschaft gewährt werden, noch für solche Darlehen, die Staaten oder ihren regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften, die der Zone A angehören wie in der Richtlinie (89/647/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute erwähnt, und internationalen Organisationen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angehören, gewährt werden,] 7. 10 Prozent für Anlagen in einem oder mehreren unbeweglichen Gütern in unmittelbarer Nähe, die tatsächlich als eine einzige Kapitalanlage zu betrachten sind. Darüber hinaus dürfen in Bezug auf die Deckungswerte eines Versicherungsunternehmens höchstens 5 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren ein und desselben Darlehensnehmers oder in ein und demselben Darlehensnehmer gewährten Darlehen zusammengenommen angelegt werden. Diese Beschränkung gilt jedoch weder für Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere, die Staaten, ihren regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder internationalen Organisationen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angehören, gewährt werden, noch für Darlehen, die diesen Behörden oder Organisationen gewährt werden [, noch für Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen]. [Diese Beschränkung wird für die vorerwähnten Werte von Gemeinschaftsunternehmen, die der Kontrolle der [CBFA] oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, deren Aufgabe mit der Aufgabe der [CBFA] vergleichbar ist, unterliegen, auf 10 Prozent erhöht, sofern nicht mehr als 20 Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden des Versicherungsunternehmens aus vorerwähnten Werten bestehen, in die es mehr als 5 Prozent seiner versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden anlegt.] Darüber hinaus werden für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes die Positionen in allen Optionen, Futures oder Derivaten in Positionen der zugrunde liegenden Vermögenswerte umgerechnet, unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Ausübung.
Die [CBFA] kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände und für deren Dauer auf Antrag des Versicherungsunternehmens Ausnahmen von den in vorliegendem Paragraphen aufgestellten Regeln zulassen, insofern die in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Grundsätze der Sicherheit, des Ertrags, der Realisierbarkeit, der Mischung und der Streuung eingehalten werden. [Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses versteht man unter geregeltem Markt: in Artikel 1 § 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater erwähnte Märkte und andere organisierte anerkannte regelmässig funktionierende Märkte, insofern diese Märkte laut [CBFA] vergleichbaren Anforderungen entsprechen und die dort gehandelten Finanzinstrumente vergleichbarer Qualität sind.] § 5 - Die Bestimmungen von § 2 Absatz 1 und 4 und § 4 gelten nicht für Deckungswerte der versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden von fondsgebundenen Geschäften, mit Ausnahme jedoch der Deckungswerte von versicherungstechnischen Rückstellungen, die den Mindestreserven der Versicherungsgeschäfte auf Gruppenbasis entsprechen, wie in der Regelung über das Lebensversicherungsgeschäft bestimmt. § 6 - Bei Beteiligungen an Tochterunternehmen, die für das Versicherungsunternehmen dessen Kapitalanlage ganz oder teilweise durchführen, werden bei der Anwendung der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Regeln und Grundsätze die entsprechenden vom Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen berücksichtigt. Die [CBFA] kann die anderen von Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen ebenso behandeln. § 7 - Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte Wertpapiere dürfen nicht mit einem höheren Wert für die Bedeckung von versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden als demjenigen, der ihnen für den Fall einer kurzfristigen Veräusserung zukommt; [diese Bedingung gilt nicht für Anteilspapiere] von Kreditinstituten, von Versicherungsunternehmen und von Investmentgesellschaften mit Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat. § 8 - Die [CBFA] kann sich gegen Anlagen oder deren Beibehaltung widersetzen [, wenn sie Gründe zur Annahme hat, dass diese Anlagen keine hinreichende Sicherung darstellen], um den in § 2 erwähnten Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Ertrag, Realisierbarkeit, Mischung und Streuung zu entsprechen. § 9 - Bei der Festlegung des Anrechnungswertes der Deckungswerte von versicherungstechnischen Rückstellungen und Schulden werden folgende Bestimmungen berücksichtigt: 1. Deckungswerte müssen abzüglich der Schulden, die bei ihrem Erwerb entstanden sind, bewertet werden.2. Deckungswerte müssen nach dem Grundsatz der Vorsicht unter Berücksichtigung des Risikos nicht realisierbarer Beträge bewertet werden.3. Forderungen an einen Dritten, die als Deckungswerte gelten, werden nach Abzug aller aufrechenbaren Gegenforderungen an diesen Dritten bewertet. Darüber hinaus werden die Deckungswerte für einen Anrechnungswert zugelassen, der pro getrennte Verwaltung wie folgt festgelegt ist: 1. für unbewegliche Güter: der Marktwert der zugewiesenen Güter.Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung zu erzielen wäre, wenn das betreffende unbewegliche Gut veräussert würde unter der Voraussetzung, dass: - es sich um eine freiwillige Veräusserung handelt, - der Käufer völlig unabhängig vom Verkäufer handeln kann, - eine normale Werbung geführt wird, - die Marktverhältnisse einer ordnungsgemässen Veräusserung nicht im Wege stehen, - eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.
Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung festzustellen, die für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude gemäss einer von der [CBFA] zugelassenen Methode vorzunehmen ist.
Hat sich seit der letzten Schätzung gemäss dem vorhergehenden Absatz der Wert eines Grundstückes oder Gebäudes vermindert, so ist eine entsprechende Berichtigung des Anrechnungswertes vorzunehmen. Der niedrigere Anrechnungswert ist bis zur nächsten gemäss dem vorhergehenden Absatz vorzunehmenden Marktwertfeststellung beizubehalten.
Besteht zum Zeitpunkt der Bewertung die Absicht, in nächster Zeit unbewegliche Güter zu veräussern, so ist der Marktwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.
Ist die Bestimmung des Marktwertes eines unbeweglichen Gutes nicht möglich, so ist von den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten als Marktwert auszugehen, 2. für die von einer staatlichen Stelle oder einer regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaft begebenen oder garantierten Wertpapiere und gleichgesetzte Wertpapiere: [der gemäss den Bestimmungen von Artikel 27bis § 3 des Königlichen Erlasses vom 17.November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen berechnete Wert].
Werden diese Wertpapiere als Deckungswerte für fondsgebundene Geschäfte verwendet, gilt der Anrechnungswert als Marktwert dieser Wertpapiere; der Marktwert wird wie in den nachstehenden Nummern 3 und 4 definiert festgelegt, 3. für die an einer zugelassenen Börse notierten Wertpapiere, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr.2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Wertpapiere: der Marktwert. Unter Marktwert versteht man den Kurswert, der festgelegt wird entweder gemäss den offiziellen Kursen zum Zeitpunkt der Bewertung oder, wenn der Bewertungstag kein Börsentag ist, den Wert am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Börsentag oder gemäss den Richtkursen, die mindestens monatlich von einer zugelassenen Börse veröffentlicht werden; die vorerwähnten Richtkurse oder offiziellen Kurse dieser Wertpapiere sind die, die von den zugelassenen Börsen, an denen diese Wertpapiere gehandelt werden, veröffentlicht werden.
Besteht zum Zeitpunkt der Bewertung die Absicht, in nächster Zeit diese Wertpapiere zu veräussern, so ist der Marktwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern, 4. für nicht notierte Wertpapiere, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr.2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Wertpapiere: der Marktwert. Ist für diese Wertpapiere ein Markt vorhanden, versteht man unter Marktwert den Durchschnittswert, zu dem diese Wertpapiere zum Bewertungstag oder, wenn der Bewertungstag kein Markttag ist, am letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden Markttag gehandelt wurden.
Ist für diese Wertpapiere kein Markt vorhanden, versteht man unter Marktwert den Wert, der auf einer Basis zu bewerten ist, die dem voraussichtlich realisierbaren Wert und dem Grundsatz der Vorsicht Rechnung trägt.
Besteht zum Zeitpunkt der Bewertung die Absicht, in nächster Zeit diese Wertpapiere zu veräussern, so ist der Marktwert um die geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern, 5. für Hypothekendarlehen: die Summe der geschuldeten Restbeträge. Hypothekenforderungen werden für höchstens 100 Prozent des Wertes der unbeweglichen Güter berücksichtigt, gegebenenfalls abzüglich bestehender Vorzugsrechte und Hypotheken, 6. für Vorschüsse auf Versicherungsleistungen: der Betrag der Vorschüsse, gegebenenfalls abzüglich der Rückzahlungen, 7.für sonstige Vermögenswerte: der Wert, der für diese Vermögenswerte auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen ist. [Darüber hinaus werden bei der Festlegung des Anrechnungswertes der Deckungswerte Derivate berücksichtigt, die sich auf diese Deckungswerte beziehen, insofern diese Derivate nicht selbst als Deckungswerte verwendet werden. Darüber hinaus müssen diese Derivate verwendet werden, um das Anlagerisiko zu vermindern oder eine effiziente Portfolioverwaltung zu ermöglichen, und auf einem liquiden Markt gehandelt werden.
Man spricht von einem liquiden Markt im Sinne des vorliegenden Paragraphen: - wenn es entweder einen organisierten Markt oder einen ungeregelten Freiverkehr gibt, der durch Marktmacher externer Finanzinstitute regelmässig betrieben wird, die die permanente Notierung der Ankaufs- und Verkaufskurse, deren Spannen mit den üblichen Gepflogenheiten des Marktes vereinbar sind, gewährleisten, - wenn die betreffenden Wertpapiere oder Finanzinstrumente unter Berücksichtigung des gewöhnlich auf dem Markt gehandelten Umfangs zu gleich welchem Zeitpunkt ohne grössere Auswirkungen auf die Kurse als realisierbar betrachtet werden können.] Auf der Grundlage der oben erwähnten Bewertungsregeln darf die [CBFA] die vorgeschlagene Schätzung eines Deckungswertes ablehnen. § 10 - Die Bestimmungen von Paragraph 2, mit Ausnahme von Absatz 1, und der Paragraphen 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 gelten nicht für Deckungswerte der versicherungstechnischen Rückstellungen aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 12. Oktober 1994);§ 2 Abs. 2 erster Gedankenstrich ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); § 2 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999);§ 3 einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); § 3 einziger Absatz Nr. 8, 9 und 16 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 4 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29.
Dezember 1999) und Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31.
März 2003); § 4 Abs. 1 Nr. 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 6 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999);§ 4 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 3 Nr. 7 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999);§ 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 8 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999) und Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 4 Abs. 4 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 4 Abs. 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 9 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25.
März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 6 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 7 abgeändert durch Art. 3 Nr. 10 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); § 8 abgeändert durch Art. 3 Nr. 11 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999) und Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 9 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 9 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 13 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); § 9 früherer Absatz 3 ersetzt durch Abs. 3 und 4 durch Art. 3 Nr. 14 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); § 9 Abs. 5 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Art. 11 - [§ 1 - Versicherungstechnische Rückstellungen müssen Folgendes beinhalten: A. Tätigkeitsgruppe « Nichtleben » 1. Beitragsüberträge und Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft: a) Beitragsüberträge umfassen den Teil der Bruttobeiträge der Rückversicherung, der dem folgenden Geschäftsjahr beziehungsweise den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist, um Aufwendungen für Versicherungsfälle, Verwaltungsaufwendungen und Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen zu decken.b) Die Rückstellung für drohende Verluste besteht in einem Betrag, der zusätzlich zu den Beitragsüberträgen für zu tragende Risiken zurückgestellt wurde.Sie wird gebildet, wenn sich erweist, dass der geschätzte Betrag der Versicherungsfälle und Verwaltungsaufwendungen aus laufenden Verträgen, die von dem Versicherungsunternehmen zu tragen sind, die entsprechenden Beitragsüberträge und etwaigen Beitragsforderungen übersteigen, 2. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle: Unter dieser Rückstellung sind die geschätzten Gesamtaufwendungen auszuweisen, die dem Versicherungsunternehmen aus der Abwicklung der angefallenen - gemeldeten oder nicht gemeldeten - Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzüglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge.Sie beinhaltet Versicherungsleistungen und externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen.
Keine Abzüge für Erträge aus Kapitalanlagen dürfen vorgenommen werden ausser in Fällen und unter Bedingungen, die von der [CBFA] zugelassen werden.
Nicht realisierte Rückforderungen, rückforderbare Franchisen einbegriffen, dürfen von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nicht abgezogen werden. [In Bezug auf Arbeitsunfälle berücksichtigt das Versicherungsunternehmen die Vorschriften in den Nummern 1 und 2 der Anlage VI zu vorliegendem Erlass,] 3. Schwankungs- und Katastrophenrückstellung: Diese Rückstellung wird gebildet, um einen einmaligen technischen Verlust oder Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre auszugleichen oder besonderen Risiken Rechnung zu tragen. Sie muss für folgende Risiken angelegt werden: Kredit, Elementarschäden [, die unter den Zweigen 8 und 9 eingestuft sind], Kernenergie, Umwelthaftpflicht, Produkthaftpflicht, Luft- und Raumfahrt, Anschläge und Arbeitskonflikte [und andere Risiken, die durch eine im Zeitablauf bedeutende Streuung der Schadenverläufe charakterisiert sind], 4. Alterungsrückstellung: Im Falle einer Eintrittswahrscheinlichkeit, die altersbedingt steigt, umfasst diese Rückstellung den aktuellen errechneten Wert künftiger Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens, abzüglich des geschätzten heutigen Wertes künftig eingehender Beiträge, 5.Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, einschliesslich der verteilten, aber noch nicht zugewiesenen Erstattungen, 6. [- was Arbeitsunfälle betrifft, Indexierungsrückstellung, sofern die Versicherungsleistungen indexiert sind.Bei der Bildung dieser Rückstellung berücksichtigt das Versicherungsunternehmen die Vorschriften in Nr. 3 der Anlage VI zu vorliegendem Erlass, - andere Rückstellungen, die von der [CBFA] vorgeschrieben werden können,] B. Tätigkeitsgruppe « Leben » 1. Deckungsrückstellung: Diese Rückstellung wird gemäss der Regelung über die Tätigkeitsgruppe « Leben » berechnet, 2.Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle: Diese Rückstellung entspricht fälligen, aber nicht gezahlten Leistungen und damit einhergehende externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen, 3. Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, einschliesslich der verteilten, aber noch nicht zugewiesenen Erstattungen. [Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 20 § 2 und 29 muss der Betrag der von den Versicherungsunternehmen zu bildenden versicherungstechnischen Rückstellungen und zu buchenden versicherungstechnischen Schulden ihnen ermöglichen, zu jedem Zeitpunkt allen aus den Versicherungsverträgen hervorgehenden Verpflichtungen nachzukommen.] § 2 - Wenn aufgrund der Besonderheiten eines Versicherungszweiges oder einer Versicherungsart die das Geschäftsjahr betreffenden Informationen über fällige Beiträge oder eingetretene Versicherungsfälle zum Zeitpunkt der Bildung der Rückstellungen für eine genaue Schätzung nicht ausreichen, kann die [CBFA] für die Berechnung der Rückstellungen für Beitragsüberträge und für Versicherungsfälle die Anwendung einer der Methoden, die durch die Bewertungsregeln für die Bilanzaufstellung vorgesehen sind, zulassen oder vorschreiben. § 3 - Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen sind folgende Vorschriften anwendbar: 1. Was aktive Rückversicherungsgeschäfte betrifft, müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen des Rückversicherers mindestens dem Anteil des Rückversicherers in den versicherungstechnischen Rückstellungen des Zedenten oder Retrozedenten entsprechen, der auf der Grundlage der im Rückversicherungsvertrag vorgesehenen Klauseln und der vom Zedenten oder Retrozedenten mitzuteilenden Informationen berechnet wird.2. Bei Mitversicherung werden die versicherungstechnischen Rückstellungen jedes Versicherers im Verhältnis zu seinem Anteil im Mitversicherungsvertrag berechnet.3. Unternehmen, die Mitversicherungsgeschäfte betreiben oder im aktiven Rückversicherungsgeschäft tätig sind, müssen die ihnen mitgeteilten Sätze der versicherungstechnischen Rückstellungen erhöhen, wenn sich dies auf der Grundlage der statistischen Erfahrung als notwendig erweist oder wenn sie Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Bewertungsregeln in Bezug auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten versicherungstechnischen Rückstellungen feststellen.Wenn die für die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen des betreffenden Zeitraums erforderlichen Daten ihnen nicht zeitig übermittelt werden, müssen sie eine Schätzung auf statistischer Grundlage vornehmen. § 4 - Versicherungstechnische Schulden bestehen aus [den Beträgen, die den Versicherungsnehmern, den Versicherten und den Begünstigten von Versicherungsverträgen wie auch den Zedenten für in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäfte in Ausführung von Rückversicherungsverträgen geschuldet werden, und unter anderem] den vor Ende der Laufzeit verrechneten Prämien, den hinterlegten Franchisen und den fälligen Prämien, die ausgesetzten Risiken entsprechen. § 5 - Versicherungstechnische Rückstellungen der Tätigkeitsgruppe « Nichtleben » werden auf der Grundlage der Bewertungsregeln, die für die Bilanzaufstellung und gemäss den von der [CBFA] [vorgeschriebenen oder zugelassenen] Methoden festgelegt werden, berechnet.
Versicherungsunternehmen teilen der [CBFA] die Methoden, die sie verwenden, mit und melden ihr im Voraus jede Änderung der Methode.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 12. Oktober 1994);§ 1 Unterteilung A Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 1 Unterteilung A Nr. 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 16. Januar 2002 (II) (B.S. vom 14. Februar 2002); § 1 Unterteilung A Nr. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); § 1 Unterteilung A Nr. 6 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 16. Januar 2002 (II) (B.S. vom 14.
Februar 2002) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 1 früherer Absatz 1 umgegliedert zu § 1 Abs. 3 durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21.
Dezember 1994); § 2 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 4 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999) und Art.26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003);§ 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25.
März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] [Art. 11bis - Versicherungsunternehmen müssen gemäss der Form und dem Inhalt, die von der [CBFA] vorgeschrieben werden, Statistiken erstellen und ihr diese innerhalb der Frist auf den Datenträgern, die sie festlegt, übermitteln.] [Art. 11bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 12. Oktober 1994) und abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25.
März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Art. 12 - Die für die Erstellung der Tarife verwendeten Grundlagen und Methoden dürfen das Gleichgewicht und die Sicherheit der Geschäfte nicht gefährden und müssen für Gerechtigkeit zwischen den verschiedenen Kategorien von Versicherten sorgen.
Aussertarifliche Kombinationen und besondere Risiken, die je nach Fall geschätzt werden, müssen gemäss rationalen Grundlagen und im Vergleich zu denen, die für tarifierte Kombinationen oder Risiken verwendet werden, tarifiert werden. [Wenn eine Versicherungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeitsgruppe « Nichtleben » einen Tarif anhebt oder senkt, wendet sie diese Änderung auf die Prämien und Beiträge der laufenden Verträge an, die am ersten Tag des vierten Monats nach der Änderung fällig werden, unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmers auf Vertragskündigung.] [Der Versicherungsnehmer wird mindestens vier Monate vor dem jährlichen Fälligkeitstermin seines Versicherungsvertrags von der Tarifänderung in Kenntnis gesetzt, es sei denn, bei einer späteren Notifizierung der Tarifänderung wird ihm das Recht zuerkannt, seinen Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der vorerwähnten Notifizierung zu kündigen. Das Kündigungsrecht wird in der Notifizierung ausdrücklich erwähnt.] [Art. 12 Abs. 3 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 12. Oktober 1994) und ergänzt durch Art. 5 des K.E. vom 26.
November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999)] [Art. 12bis - [§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: - Produktkategorien: die Kategorien von Versicherungsprodukten, die in den in Artikel 11bis des vorliegenden Erlasses erwähnten Statistiken definiert sind, - technisch-finanziellem Bruttogewinn vor Zuführung: die Summe der Posten « technisch-finanzieller Bruttosaldo » und « Zuführung des Rechnungsjahres an die Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung » der in Artikel 11bis des vorliegenden Erlasses erwähnten Statistiken, wenn diese Summe positiv ist, - technisch-finanziellem Nettogewinn vor Zuführung: die Summe der Posten « technisch-finanzieller Nettosaldo » und « Zuführung des Rechnungsjahres an die Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung » der in Artikel 11bis des vorliegenden Erlasses erwähnten Statistiken, wenn diese Summe positiv ist. § 2 - Bei der Verteilung der erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung, die sich aus dem technisch-finanziellen Ergebnis ergibt, müssen folgende Vorschriften berücksichtigt werden: A. Tätigkeitsgruppe « Nichtleben » 1. Die Zuführung an die Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung einer Produktkategorie darf den technisch-finanziellen Nettogewinn vor Zuführung dieser Kategorie nicht übersteigen.Wenn dieser Gewinn jedoch nicht festgelegt werden kann, wird der technisch-finanzielle Bruttogewinn vor Zuführung berücksichtigt. 2. Versicherungsunternehmen dürfen der Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung Mittel zuführen zugunsten eines Versicherungsvertrags je nach den individuellen Ergebnissen dieses Vertrags, sofern die erfolgsabhängige oder erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung im Vertrag vorgesehen ist und alle für die diesbezügliche Berechnung erforderlichen Elemente im Vertrag festgelegt sind. In diesem Fall ist Punkt A.1 nicht anwendbar.
B. Tätigkeitsgruppe « Leben » 1. Die Zuführung an die Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung einer Produktkategorie darf den technisch-finanziellen Nettogewinn vor Zuführung dieser Kategorie nicht übersteigen, erhöht um die Änderung der nicht aktivierten Zillmerungswerte, die nicht Gegenstand einer Rückzahlung sein müssen. 2. In Abweichung von Punkt B.1 dürfen Versicherungsunternehmen bei einer erheblichen Zunahme der Produktion der Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung einer Produktkategorie finanzielle Mittel zuführen, die nicht zu dieser Kategorie gehören, sofern sie die Rentabilität dieser Kategorie durch eine auf annehmbaren Ausgangspunkten beruhenden Vorausplanung auf künftige Ergebnisse rechtfertigen. Diese Vorausplanung wird angepasst, wenn sich erweist, dass verwendete Parameter der Wirklichkeit nicht mehr entsprechen. 3. Für Lebensversicherungen dürfen Versicherungsunternehmen der Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung Mittel zuführen zugunsten eines oder mehrerer Versicherungsverträge einer Gruppe von Versicherten aufgrund der in dieser Gruppe festgestellten Sterberate, sofern sie einen ausreichenden Ausgleich zwischen Risiken innerhalb dieser Gruppe rechtfertigen. Was Zusatzversicherungen betrifft, dürfen Versicherungsunternehmen der Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung Mittel zuführen zugunsten eines oder mehrerer Versicherungsverträge einer Gruppe von Versicherten je nach den Ergebnissen des oder der Verträge dieser Gruppe, sofern sie einen ausreichenden Ausgleich zwischen ähnlichen Risiken innerhalb dieser Gruppe rechtfertigen.
Auf die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fälle ist Punkt B.1 nicht anwendbar. § 3 - Versicherungsunternehmen teilen der [CBFA] drei Wochen vor ihrer Generalversammlung die Pläne für Verteilung und Zuweisung der erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattung mit.
Zugleich übermitteln sie die Statistiken, die die Einhaltung der in § 2 Punkt A.1 und B.1 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestimmungen rechtfertigen und gemäss dem in Artikel 11bis erwähnten Schema festgelegt sind. § 4 - In § 2 Punkt A.2, B.2 oder B.3 des vorliegenden Artikels erwähnte Versicherungsunternehmen teilen der [CBFA] die verlangten Rechtfertigungen spätestens drei Wochen vor ihrer Generalversammlung mit. § 5 - Die [CBFA] kann sich der Verteilung der erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen und der Zuweisung der verteilten Beitragsrückerstattungen widersetzen, wenn das finanzielle Gleichgewicht des Versicherungsunternehmens gefährdet ist.]] [Art. 12bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 12. Oktober 1994) und ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 26.
November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); §§ 3 bis 5 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] Art. 13 - Für die Ausübung der in vorliegendem Erlass geregelten Kontrolle beinhalten die allgemeinen und besonderen Bedingungen der Verträge nicht die Sonderbedingungen, die in einem Sonderfall den spezifischen Umständen eines abzudeckenden Risikos begegnen sollen.
Art. 14 - Die Vertragsbedingungen müssen eindeutig und detailliert formuliert werden. Sie dürfen keine Klauseln enthalten, die das Gleichgewicht zwischen den Verpflichtungen von Versicherer und Versichertem beeinträchtigen.
Art. 15 - [§ 1 - Vor Abschluss des Versicherungsvertrags muss der Versicherungsnehmer vom Versicherungsunternehmen folgende Informationen erhalten: a) Tätigkeitsgruppe « Nichtleben » 1.Name [des Landes], in dem sich der Gesellschaftssitz und gegebenenfalls die Zweigniederlassung, die die Police ausstellt, befindet.
Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen übermittelt werden, müssen die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte darauf vorkommen.
Diese Auskünfte müssen nicht übermittelt werden, wenn es sich dabei um Grossrisiken wie in Artikel 1 Nr. 7 erwähnt handelt, 2. für den Vertrag massgebendes Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben oder, wenn die Parteien das massgebende Recht frei wählen können, das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht, 3.Angabe, dass die den Vertrag betreffenden Beschwerden an die [CBFA] gerichtet werden können unter Angabe der Anschrift der [CBFA]; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten.
Die in Nr. 2 und 3 erwähnten Informationen müssen nur mitgeteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, b) Tätigkeitsgruppe « Leben » 1.Firmenname und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, 2. Name [des Landes], in dem sich der Gesellschaftssitz und gegebenenfalls die Agentur oder Zweigniederlassung, die die Police ausstellt, befindet, 3.Anschrift des Gesellschaftssitzes und gegebenenfalls der Agentur oder der Zweigniederlassung, die die Police ausstellt, 4. Beschreibung jeder Garantie und jeder Option, 5.Laufzeit der Police, 6. Einzelheiten der Vertragsbeendigung, 7.Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer, 8. Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts, 9.Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen, 10. für den Vertrag massgebendes Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben oder, wenn die Parteien das massgebende Recht frei wählen können, das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht, 11.Angabe, dass die den Vertrag betreffenden Beschwerden an die [CBFA] gerichtet werden können unter Angabe der Anschrift der [CBFA]; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, 12. Methoden der Gewinnberechnung und Gewinnbeteiligung, 13.Angabe der Rückkaufwerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmass, in dem diese Leistungen garantiert sind, 14. für fondsgebundene Policen: Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten) bei investmentfondsgebundenen Versicherungen, 15.Angabe der Art der den investmentfondsgebundenen Versicherungen zugrunde liegenden Vermögenswerte, 16. allgemeine Angaben zu der auf die Police anwendbaren Steuerregelung. § 2 - Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrages und während der Laufzeit des Vertrags muss der Versicherungsnehmer vom Versicherungsunternehmen folgende Informationen erhalten: a) Tätigkeitsgruppe « Nichtleben » 1.Name und Anschrift des Gesellschaftssitzes und gegebenenfalls der Zweigstelle des Versicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, 2. Name und Anschrift des in Artikel 68 § 1 Nr.4 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes erwähnten Vertreters des Versicherungsunternehmens.
Die in Nr. 1 und 2 erwähnten Auskünfte müssen ebenfalls auf jeder anderen Unterlage als dem Vertrag, der die Deckung gewährt, vorkommen, b) Tätigkeitsgruppe « Leben » Zusätzlich zu den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen muss der Versicherungsnehmer folgende Auskünfte erhalten: - Änderungen des Firmennamens des Versicherungsunternehmens, seiner Rechtsform und der Anschrift seines Gesellschaftssitzes oder gegebenenfalls der Agentur oder Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat, - alle Angaben gemäss § 1 Buchstabe b) Nr.4 bis 7, 9 und 12 [bis 15] im Fall eines Zusatzvertrags oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften, - alljährlich Informationen über den Stand der Gewinnbeteiligung. § 3 - Die in § 1 Buchstabe b) und § 2 Buchstabe b) erwähnten Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in der durch das Gesetz oder das Dekret festgelegten Sprache abzufassen. § 4 - Auf Verträgen im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung werden folgende Angaben getrennt aufgeführt: 1. Angaben, die berücksichtigt worden sind, um den Betrag der Zusatzprämie und der Ermässigungen, die bei der Berechnung der Handelsprämie berücksichtigt werden, festzulegen, 2.[gegebenenfalls Angaben, die in Artikel 1bis des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 1992 über den Mustervertrag für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erwähnt sind,] 3. Handelsprämie und gegebenenfalls gültiger Index bei Abschluss der Police. Auf Quittungen oder Fälligkeitsbenachrichtigungen in Bezug auf dieselben Verträge werden folgende Angaben getrennt aufgeführt: 1. [gegebenenfalls Änderungen, die mit dem vorhergehenden Fälligkeitstag aufgrund der Anwendung des Systems der nachträglichen Personalisierung vorgenommen worden sind,] 2.Handelsprämie, 3. Gesamtbetrag der Provision, der Erwerbskosten und aller anderen in der Handelsprämie enthaltenen Kosten, 4.gegebenenfalls am jährlichen Fälligkeitstermin der Prämie angewandter Index, 5. Zuschlagsbetrag für Teilzahlungen der Prämie, 6.Steuern und Beiträge.
Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Angaben müssen separat für jedes durch den Vertrag abgedeckte Risiko aufgeführt werden. § 5 - [Paragraph 4 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 2, 4 und 6 und Absatz 3] sind auf Schadenversicherungsverträge mit Ausnahme der in § 4 erwähnten Verträge anwendbar.] [§ 6 - Auf Werbeunterlagen oder Unterlagen, die der Öffentlichkeit vom Versicherungsunternehmen zur Kenntnis gebracht werden, sind folgende Angaben vermerkt: 1. Firmenname des Versicherungsunternehmens, 2.Name des Landes, in dem sich der Gesellschaftssitz des Unternehmens befindet.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 21. Dezember 1994);§ 1 Unterteilung a Nr. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); § 1 Unterteilung a Nr. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 1 Unterteilung b Nr. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); § 1 Unterteilung b Nr. 11 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25. März 2003 (B.S. vom 31. März 2003); § 2 Unterteilung b zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); § 4 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 16. Januar 2002 (I) (B.S. vom 4. Februar 2002); § 4 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 16. Januar 2002 (I) (B.S. vom 4. Februar 2002); § 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 4 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999);neuer Paragraph 6 eingefügt durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999)] KAPITEL III - Vorschri …
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