{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Nach Ablauf der Übergangszeiten gemäss den Buchstaben a) und b) gilt für diese Währungen die allgemeine Regelung. 7. Versicherungsunternehmen - Sitz oder Niederlassung - steht es frei, den Kongruenzgrundsatz nicht anzuwenden, wenn die Verpflichtungen in einer anderen als der Währung eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu erfüllen sind, wenn Anlagen in dieser Währung einer Regelung unterliegen, wenn die Währung Transferbeschränkungen unterliegt oder wenn sie sich aus einem ähnlichen Grunde nicht zur Bedeckung technischer Rückstellungen eignet. 8. [Versicherungsunternehmen dürfen nichtkongruente Vermögenswerte zur Deckung eines Betrages von höchstens 20 Prozent ihrer Verpflichtungen in einer bestimmten Währung halten.] Jedoch müssen die gesamten Aktivwerte in allen Währungen insgesamt zumindest sämtlichen Verpflichtungen in allen Währungen zusammen entsprechen. [9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nach den vorstehenden Regeln Vermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft lauten, gilt diese Verpflichtung auch dann als erfüllt, wenn diese Vermögenswerte auf [Euro] lauten.] [10. Auf Deckungswerte der getrennten Verwaltung « Leben » sind die Bestimmungen von Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 Buchstabe a) und b) der vorliegenden Anlage nicht anwendbar.] [Anlage IV Nr. 6 Buchstabe a) und b) abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); Nr. 8 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe a) des K.E. vom 12. August 1994 (B.S. vom 12. Oktober 1994); Nr. 9 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe b) des K.E. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1994 (B.S. vom 12. Oktober 1994) und abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 26. November 1999 (B.S. vom 29. Dezember 1999); Nr. 10 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe c) des K.E. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1994 (B.S. vom 12. Oktober 1994)] [Anlage V Zusätzliche Beaufsichtigung von einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen I. Zusätzliche Beaufsichtigung von belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen 1. Berechnungsmethode und grundlegende Prinzipien 1.1 Allgemeine Bestimmungen Die bereinigte Solvabilitätsspanne der in Artikel 91nonies § 1 erwähnten belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen wird nach der in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage beschriebenen Methode des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die [CBFA] kann jedoch jederzeit die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 der vorliegenden Anlage beschrieben zulassen oder vorschreiben, wenn diese Methode angemessener ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bereinigte Solvabilitätsspanne eines belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens mit mehr als einem verbundenen Versicherungsunternehmen wird unter Einbeziehung aller verbundenen Versicherungsunternehmen berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Versicherungsunternehmen, das mit einem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, verbunden ist, seinen Gesellschaftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien hat, wird die Solvabilität dieses verbundenen Unternehmens mit dem Wert in die Berechnung einbezogen, den die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats ermittelt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich bei dem verbundenen Versicherungsunternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens nach Auffassung der [CBFA] allerdings ausschliesslich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann die [CBFA] zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird. 1.2 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Solvabilitätselemente a) Allgemeine Behandlung der Solvabilitätselemente Unabhängig von der gewählten Methode zur Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens ist auszuschliessen, dass Solvabilitätselemente der verschiedenen in diese Berechnung einbezogenen Versicherungsunternehmen doppelt berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck müssen folgende Werte von den Elementen der bereinigten Solvabilitätsspanne abgezogen werden: - der Wert von Vermögensgegenständen eines belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte Solvabilitätselemente in einem seiner verbundenen Versicherungsunternehmen gegenüberstehen, - der Wert von Vermögensgegenständen eines mit diesem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte Solvabilitätselemente in dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen gegenüberstehen, - der Wert von Vermögensgegenständen eines mit diesem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungsunternehmens, denen damit finanzierte Solvabilitätselemente in anderen mit diesem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungsunternehmen gegenüberstehen. b) Behandlung bestimmter Solvabilitätselemente Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1.2 Buchstabe a) der vorliegenden Anlage dürfen - Gewinnrücklagen und künftige Gewinne eines Lebensversicherungsunternehmens, das mit dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, verbunden ist, und - gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals eines Versicherungsunternehmens, das mit dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, verbunden ist, nur als Elemente der bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt werden, insoweit sie bei der Bildung der Solvabilitätsspanne dieses verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kapitalanteile dieses verbundenen Unternehmens, die von dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kapitalanteile des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, die von einem verbundenen Unternehmen dieses belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kapitalanteile eines verbundenen Versicherungsunternehmens des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, die von einem anderen verbundenen Unternehmen dieses belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, gezeichnet, jedoch nicht eingezahlt sind, können bei der Bildung der bereinigten Solvabilitätsspanne nicht berücksichtigt werden. c) Übertragbarkeit Ist die [CBFA] der Auffassung, dass bestimmte andere als die in Punkt I.1.2 der vorliegenden Anlage genannten Solvabilitätselemente eines verbundenen Versicherungsunternehmens nicht effektiv für die Erfüllung der Solvabilitätsanforderung des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, bereitgestellt werden können, widersetzt sie sich gegen die Einbeziehung dieser Elemente in die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne über den Betrag hinaus, in dessen Verhältnis sie für die Bildung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. d) Die Summe der in Punkt I.1.2 Buchstabe b) und c) der vorliegenden Anlage genannten Elemente darf den Betrag der Solvabilitätsanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens nicht überschreiten. 1.3 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne werden Solvabilitätselemente, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen und - einem verbundenen Unternehmen, - einem Beteiligungsunternehmen, - einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner Beteiligungsunternehmen stammen, nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht berücksichtigt werden ferner Solvabilitätselemente eines verbundenen Versicherungsunternehmens des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilitätsspanne berechnet wird, wenn sie aus der Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens stammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein belgisches Beteiligungsversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Solvabilitätselemente des erstgenannten Unternehmens hält. 1.4 Anwendung der Berechnungsmethoden a) Rückversicherungsunternehmen Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Rückversicherungsunternehmens wird dieses verbundene Rückversicherungsunternehmen ausschliesslich für die Zwecke der Berechnung genauso behandelt wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden der vorliegenden Anlage Anwendung finden.Zu diesem Zweck wird für jedes verbundene Rückversicherungsunternehmen eine fiktive Solvabilitätsanforderung gemäss den in Artikel 18 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln errechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergeben sich bei der Anwendung dieser Regeln jedoch grössere Schwierigkeiten, kann die [CBFA] zulassen, dass die fiktive Solvabilitätsanforderung für die Lebensversicherung auf der Grundlage des Beitragsindexes (« Erstes Ergebnis ») gemäss Artikel 18 Unterteilung A des vorliegenden Erlasses errechnet wird. Für die fiktive Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in Artikel 15bis des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente anerkannt. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. b) Gemeinsame Kassen, Privatunternehmen mit festgelegten Prämien, verbundene öffentliche Einrichtungen, die auf die im Gesetz vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1971 über die Arbeitsunfälle und im Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten Verrichtungen spezialisiert sind Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines Beteiligungsversicherungsunternehmens einer gemeinsamen Kasse, eines Privatunternehmens mit festgelegten Prämien oder einer verbundenen öffentlichen Einrichtung spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle werden diese gemeinsame Kasse, dieses Privatunternehmen mit festgelegten Prämien oder diese verbundene öffentliche Einrichtung spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle ausschliesslich für die Zwecke der Berechnung genauso behandelt wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden der vorliegenden Anlage Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck wird für jede gemeinsame Kasse, jedes Privatunternehmen mit festgelegten Prämien oder jede verbundene öffentliche Einrichtung spezialisiert auf Versicherungen für Arbeitsunfälle eine fiktive Solvabilitätsanforderung gemäss den in Artikel 18 Unterteilung A des vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln errechnet. Für die fiktive Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in Artikel 15bis des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente anerkannt. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. c) Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft Hält ein belgisches Beteiligungsversicherungsunternehmen über eine zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen eines Drittlands, so wird die Lage dieser zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne des Versicherungsunternehmens berücksichtigt.Die betreffende verbundene zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft wird ausschliesslich für die Zwecke dieser entsprechend den grundlegenden Prinzipien und den Methoden der vorliegenden Anlage vorzunehmenden Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wie ein belgisches Versicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die fiktive Solvabilitätsspanne werden dieselben Bestandteile wie in Artikel 15bis des Gesetzes als zulässige Solvabilitätselemente anerkannt. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über den Jahresabschluss der Versicherungsunternehmen. d) Verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in Drittländern A.Verbundene Versicherungsunternehmen in Drittländern Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Versicherungsunternehmens eines Drittlands wird dieses Versicherungsunternehmen eines Drittlands ausschliesslich für die Zwecke der Berechnung wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen behandelt, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden der vorliegenden Anlage Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck wird für jedes verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittlands eine fiktive Solvabilitätsanforderung gemäss den in Artikel 18 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln errechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterliegt das verbundene Versicherungsunternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Gesellschaftssitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvabilitätsanforderung, die in Anbetracht der zur Deckung dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente mit der Solvabilitätsanforderung nach den Richtlinien 73/239/EWG oder 79/267/EWG mindestens vergleichbar ist, so werden in Bezug auf dieses Unternehmen die von dem betreffenden Drittland vorgesehene Solvabilitätsanforderung und die nach den Vorschriften dieses Drittlands zulässigen Solvabilitätselemente zur Erfüllung dieser Anforderung bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Verbundene Rückversicherungsunternehmen von Drittländern Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands wird dieses verbundene Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands ausschliesslich für die Zwecke der Berechnung genauso behandelt wie ein verbundenes Rückversicherungsunternehmen, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden der vorliegenden Anlage Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck wird für jedes verbundene Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands eine fiktive Solvabilitätsanforderung gemäss den in Artikel 18 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regeln errechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterliegt das verbundene Rückversicherungsunternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Gesellschaftssitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvabilitätsanforderung, die in Anbetracht der zur Deckung dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente mit der Solvabilitätsanforderung nach den Richtlinien 73/239/EWG oder 79/267/EWG mindestens vergleichbar ist, so werden in Bezug auf dieses Unternehmen die von dem betreffenden Drittland vorgesehene Solvabilitätsanforderung und die nach den Vorschriften dieses Drittlands zulässigen Solvabilitätselemente zur Erfüllung dieser Anforderung bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne berücksichtigt. e) Zwischengeschaltete Kreditinstitute Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne eines Beteiligungsversicherungsunternehmens, das über ein Kreditinstitut eine Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen eines Drittlands hält, wird dieses Kreditinstitut ausschliesslich für die Zwecke der Berechnung genauso behandelt wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden der vorliegenden Anlage Anwendung finden.Zu diesem Zweck wird für jedes Kreditinstitut eine fiktive Solvabilitätsanforderung errechnet, die den Eigenkapitalanforderungen entspricht, die es aufgrund des Gesetzes vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute - für in Belgien gelegene Kreditinstitute - und aufgrund der Richtlinie 2000/12/EWG - für in einem anderen Mitgliedstaat der EWG gelegene Kreditinstitute - erfüllen muss. In Bezug auf Kreditinstitute, die auf dem Gebiet eines Staates gelegen sind, der nicht Mitgliedstaat der EWG ist, entspricht die fiktive Solvabilitätsanforderung dem Betrag, den man durch Anwendung der in diesem Staat in Bezug auf Eigenkapitalanforderungen geltenden Bestimmungen erhält, unter der Bedingung, dass dieser Betrag mindestens dem in Anwendung der Regeln der Richtlinie 2000/12/EWG erhaltenen Betrag entspricht. Dieselben Elemente wie im Gesetz vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute werden als fiktive Solvabilitätselemente anerkannt. f) Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen Wenn die für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungsunternehmens notwendigen Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit Gesellschaftssitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland der [CBFA] aus welchen Gründen auch immer nicht zur Verfügung stehen, so wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen von den Solvabilitätselementen abgezogen.In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als Solvabilitätselement herangezogen werden. 2. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 91decies des Gesetzes wird die bereinigte Solvabilitätsspanne von belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen anhand des konsolidierten Abschlusses berechnet, der gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 6.März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen festgelegt wird, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungsunternehmen für anwendbar auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erklärt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten Solvabilitätselementen und entweder a) der Summe aus der Solvabilitätsanforderung des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an den Solvabilitätsanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen, entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätzen der Beteiligung, oder b) der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Solvabilitätsanforderung. Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I.1 der vorliegenden Anlage gelten für die Berücksichtigung der Solvabilitätselemente und der Solvabilitätsanforderung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses die Bestimmungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes und 17 und 18 des vorliegenden Erlasses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Versicherungsunternehmens, der dem Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen in dem verbundenen Unternehmen gehalten wird, berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Tochterunternehmen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 6. März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13.Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungsunternehmen für anwendbar auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erklärt worden ist, durch vollständige Konsolidierung konsolidiert wird, wird bei gleich welcher Beteiligungsquote der volle Werte der Solvabilitätselemente des Tochterunternehmens und der volle Wert seiner Solvabilitätsanforderung angesetzt. 3. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne auf der Grundlage der Abzugs- und Aggregationsmethode Wenn bei der Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten auftreten, kann die [CBFA] die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode zulassen oder vorschreiben;diese wird wie folgt festgelegt: Die bereinigte Solvabilitätsspanne des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen i) der Summe aus a) den Solvabilitätselementen des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens und b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens an den Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungsunternehmens und ii) der Summe aus a) dem Buchwert des verbundenen Versicherungsunternehmens in dem belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen, b) der Solvabilitätsanforderung des belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmens und c) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Solvabilitätsanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne wird der Prozentsatz der Solvabilitätselemente und der Prozentsatz der Solvabilitätsanforderungen des verbundenen Unternehmens, der dem Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, der vom belgischen Beteiligungsversicherungsunternehmen an dem verbundenen Unternehmen gehalten wird, berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so wird der Wert dieser indirekt gehaltenen Beteiligung unter Berücksichtigung der massgeblichen nacheinander geschalteten Eigentumsrechte in den unter Ziffer ii) Buchstabe a) genannten Betrag einbezogen; in diesem Fall ist in den Betrag unter Ziffer i) Buchstabe b) der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an den Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungsunternehmens und in den Betrag unter Ziffer ii) Buchstabe c) der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an der Solvabilitätsanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens einzubeziehen. II. Zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Versicherungsunternehmens eines Drittlands sind Die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung besteht darin, dass auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Rückversicherungsunternehmens oder des Versicherungsunternehmens eines Drittlands, die Mutterunternehmen eines oder mehrerer in Belgien gelegenen Tochterunternehmen sind wie in Artikel 91ter decies § 1 des Gesetzes erwähnt, Berechnungen analog zu den in Punkt I der vorliegenden Anlage beschriebenen vorgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Analogie besteht darin, dass die in Punkt I der vorliegenden Anlage beschriebenen grundlegenden Prinzipien angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berechnungen werden gemäss der Methode auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses wie in Punkt I.2 der vorliegenden Anlage beschrieben vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die konsolidierten Abschlüsse der belgischen Versicherungs-Holdinggesellschaften und der belgischen Rückversicherungsunternehmen müssen gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 6. März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen erstellt werden, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungsunternehmen für anwendbar auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erklärt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die konsolidierten Abschlüsse der im Gebiet der EWG gelegenen Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften müssen gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen erstellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die konsolidierten Abschlüsse der ausserhalb des Gebiets der EWG gelegenen Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versicherungsunternehmen werden von der [CBFA] bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung berücksichtigt unter der Bedingung, dass sie in einer Form erstellt werden, die vergleichbar mit der aus der Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen hervorgehenden Form ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist dies nicht der Fall, ist die in Punkt I.3 der vorliegenden Anlage beschriebene Abzugs- und Aggregationsmethode anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten darstellt, kann die [CBFA] ebenfalls die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 der vorliegenden Anlage beschrieben zulassen oder vorschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausschliesslich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das - eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt, - eine fiktive Solvabilitätsanforderung gemäss Punkt I.1.4 Buchstabe a) der vorliegenden Anlage gilt, wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen handelt, oder eine fiktive Solvabilitätsanforderung gemäss Punkt I.1.4 Buchstabe d) Unterteilung B der vorliegenden Anlage gilt, wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in einem Drittland handelt, - eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäss Punkt I.1.4 Buchstabe d) Unterteilung A der vorliegenden Anlage genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands handelt, und für das unbeschadet der Bestimmungen von Punkt I der vorliegenden Anlage die Bedingungen der Artikel 15 und 15bis des Gesetzes in Bezug auf die Solvabilitätselemente gelten.] [Anlage V ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. März 2001 (B.S. vom 20. April 2001);Punkt I.1.1 Abs. 1 und 5, Punkt I.1.2 Buchstabe c), Punkt I.1.4 Buchstabe a), Punkt I.1.4 Buchstabe f), Punkt I.3 Abs. 1 und Punkt II Abs. 6 und 8 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)] [Anlage VI Vorschriften in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Arbeitsunfallversicherungen 1. Rückstellungen für bleibende Arbeitsunfähigkeit und für tödliche Unfälle A.Allgemeines Die versicherungstechnischen Rückstellungen für bleibende Arbeitsunfähigkeit und für tödliche Unfälle müssen ausreichen: a) zur Gewährleistung der Zahlung der jährlichen Entschädigungen, Renten und Kapitale, einschliesslich der dem Fonds für Berufsunfälle zu übertragenden Kapitale, und - nach Ablauf der Revisionsfrist - der Zahlung der Entschädigungen für zeitweilige Verschlimmerung und der Kosten für medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege und Krankenhauspflege, b) zur Gewährleistung der Indexierung der jährlichen Entschädigungen und Renten und der Zahlung der Zulagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgende grundlegende Prinzipien müssen berücksichtigt werden: - Die in Absatz 1 erwähnten versicherungstechnischen Rückstellungen sind nach einem ausreichend vorsichtigen prospektiven versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, das allen künftigen Verpflichtungen entsprechend den für jede bestehende Police festgelegten Bedingungen Rechnung trägt. - Bei dieser Berechnung muss das Versicherungsunternehmen eine nachteilige Entwicklung der relevanten Faktoren, die dieser Rückstellung zugrunde liegen, berücksichtigen. Eine zusätzliche Rückstellung muss gebildet werden: 1. wenn der technische Zinssatz, der für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Rückstellungen verwendet wird, 80 Prozent des durchschnittlichen Zinssatzes für die letzten fünf Jahre der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren um mehr als 0,1 Prozent übersteigt, 2.wenn die Sterbetafeln, die für die Berechnung der Rückstellungen verwendet werden, sich von den nachstehend in Unterteilung B erwähnten Sterbetafeln unterscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag der zu bildenden zusätzlichen Rückstellung, die Art der Zusammenstellung und die mögliche Abschreibung werden nachstehend in Nr. 4 festgelegt. Sie wird jährlich bis zum 31. Dezember getrennt für jeden Versicherungsfall berechnet, der Gegenstand der Bildung einer in Absatz 1 erwähnten Rückstellung ist. [Die CBFA kann Versicherungsunternehmen von der Verpflichtung befreien, die zusätzliche Rückstellung zu speisen unter der Bedingung, dass sie über eine Methode zur Verwaltung der Aktiva und Passiva verfügen, die den Nachweis ermöglicht, dass sie allen künftigen Verpflichtungen nachkommen können, die sich aus den Versicherungsverträgen ergeben, für die eine zusätzliche Rückstellung gebildet werden muss. Die Gültigkeit dieser Methode wird von dem in Anwendung von Artikel 40bis des Gesetzes bestimmten Versicherungsmathematiker und von dem in Artikel 38 des Gesetzes erwähnten zugelassenen Kommissar zertifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die CBFA kann Bedingungen für die Annahme der vorerwähnten Methode vorschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Befreiung von der Zuführung an die zusätzliche Rückstellung erlaubt dem Versicherungsunternehmen nicht, Abhebungen von der bereits gebildeten zusätzlichen Rückstellung vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die CBFA kann die gewährte Befreiung zurückziehen, wenn sie der Meinung ist, dass die vom Versicherungsunternehmen verwendete Methode keine ausreichenden finanziellen Garantien mehr bietet. In diesem Fall kann die CBFA das Versicherungsunternehmen verpflichten, die nachstehend in Nr. 4 erwähnte zusätzliche Rückstellung auf die Art und Weise und innerhalb der Frist, die sie festlegt, zu bilden. Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Befreiung von der Zuführung an die Rückstellung gilt jedoch nicht in Bezug auf die in Nr. 1 Unterteilung A Buchstabe b) Absatz 1 Ziffer 2 erwähnten Sterbetafeln.] B. Berechnungsregeln für den Mindestbetrag der Rückstellungen für bleibende Arbeitsunfähigkeit und für tödliche Unfälle Rückstellungen für bleibende Arbeitsunfähigkeit und für tödliche Unfälle dürfen nicht niedriger sein als die Rückstellungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls anhand der geltenden technischen Grundlagen berechnet worden sind, wobei die Anzahl Zahlungen pro Jahr, der Zeitpunkt der Zahlungen und mögliche rückständige Beträge im Todesfall berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Versicherungsfälle, die nach In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses vom 10. November 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2001 zur Anpassung der Arbeitsunfallversicherung an die europäischen Richtlinien in Bezug auf die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung eingetreten sind, dürfen diese Rückstellungen zudem nicht niedriger sein als diejenigen, die anhand der folgenden technischen Grundlagen berechnet werden: 1) des technischen Zinssatzes: der höchste Bezugszinssatz für langfristige Versicherungsgeschäfte, festgelegt zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls durch die Regelung über das Lebensversicherungsgeschäft. In Abweichung vom vorherigen Absatz beläuft sich der technische Zinssatz bis zum 31. Dezember 2002 auf höchstens 4,75 Prozent.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Abweichung ist jedoch auf Versicherungsfälle in Bezug auf Verträge, die mehr als zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses unterschrieben werden, nicht anwendbar, 2) der Sterbetafeln: 1) ED1 (M) für Männer und ED1 (F) für Frauen: für Opfer, deren bleibende Arbeitsunfähigkeit mindestens 16 Prozent beträgt, und für die hinterbliebenen Ehepartner und Verwandten in aufsteigender Linie, 2) ED2 (M) für Männer und ED2 (F) für Frauen: in allen anderen Fällen. Die Sterbetafeln ED1 (M), ED1 (F), ED2 (M) und ED2 (F) werden in nachstehender Unterteilung C bestimmt, 3) des Aufwertungssatzes für indexierte Renten, der mindestens dem in Ziffer 1) erwähnten technischen Zinssatz entspricht, vermindert um 0,75 Prozent, 4) eines Zuschlags von mindestens 2,76 Prozent, um nach Ablauf der Revisionsfrist die Kosten für medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege und Krankenhauspflege, die Entschädigungen für zeitweilige Verschlimmerung und die Zulagen bei einer Rente für ein Opfer mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 Prozent tragen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. Bestimmung der Sterbetafeln ED1 (M), ED2 (M), ED1 (F) und ED2 (F) Die Sterbetafeln ED1 (M), ED2 (M), ED1 (F) und ED2 (F) werden durch das folgende Verhältnis bestimmt, das auf die Anzahl Überlebender im Alter x für 1 000 000 Geburten angewandt wird: Pour la consultation du tableau, voir image 2. Versicherungstechnische Rückstellungen für zusätzliche Entschädigungen, die wahrscheinliche Kosten für Erneuerung und Instandsetzung der Prothesen und orthopädischen Apparate darstellen Diese Rückstellung entspricht der Summe des grundlegenden Kapitals: - einer indexierten Leibrente, die den Kosten für Erneuerung von Prothesen und orthopädischen Apparaten entspricht, - einer indexierten Leibrente, die den Kosten für Instandsetzung von Prothesen und orthopädischen Apparaten entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Nr. 1 sind auf diese Rückstellung anwendbar, mit Ausnahme des in Unterteilung B Absatz 2 Ziffer 4) erwähnten Zuschlags und der Sterbetafeln, auf die die Tafeln ED2 (M) und ED2 (F) in allen Fällen angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rückstellung kann gemäss einer von der [CBFA] zugelassenen gleichwertigen Methode berechnet werden. 3. Indexierungsrückstellung Wenn die versicherten Leistungen indexiert sind, wird eine Indexierungsrückstellung gebildet. Die Indexierungsrückstellung wird jährlich durch einen Betrag gespeist, der mindestens einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Betrags der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle entspricht, bis sie mindestens 12,5 Prozent der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle erreicht. Dieser Betrag wird bis zum 31. Dezember 2001 jedoch auf 6,5 Prozent des Betrags der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle reduziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Prozentsatz wird jährlich berechnet; er entspricht der Differenz zwischen dem Bezugszinssatz und der Inflationsrate, vermindert um 0,75 Prozent. Dieser Prozentsatz wird auf 1,25 Prozent begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bezugszinssatz entspricht dem Durchschnitt für die letzten fünf Jahre der durchschnittlichen jährlichen Zinssätze der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Inflationsrate entspricht dem Verhältnis zwischen dem Durchschnitt der zwölf vom Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Monatsindexe der Verbraucherpreise während des laufenden Geschäftsjahres und dem Durchschnitt dieser Indexe während des vorangehenden Geschäftsjahres, vermindert um 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der vorerwähnte Prozentsatz negativ ist, entnimmt der Versicherer der Indexierungsrückstellung einen Betrag in Höhe dieses Prozentsatzes multipliziert mit dem Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung der vorliegenden Nummer versteht man unter « Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle » die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in Bezug auf Leistungen, deren Indexierung zu Lasten des Versicherungsunternehmens ist. 4. Zusätzliche Rückstellung Die zu bildende zusätzliche Rückstellung, die in Nr.1 Unterteilung A Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der vorliegenden Anlage erwähnt wird, wird durch Anwendung der folgenden Formel bestimmt: Pour la consultation du tableau, voir image Die gebildete zusätzliche Rückstellung wird durch die Anwendung der folgenden Formel bestimmt: PCt = PCt - 1 + Dott - Prt] [Anlage VI ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 16. Januar 2002 (II) (B.S. vom 14. Februar 2002); Nr. 1 Unterteilung A Abs. 4 bis 7 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 30. November 2004 (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004; Nr. 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003 (B.S. vom 31. März 2003)]</p></div>", "next": 0}