{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-69\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 69</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 35 des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird durch die Nummern 20, 21 und 22 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"20.Rentenempfänger: eine Person, die periodische Leistungen erhält, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fallen, 21. dauerhaftem Datenträger: ein Medium, das es einem Altersversorgungsanwärter oder einem Rentenempfänger gestattet, ihm persönlich mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Informationen so zu speichern, dass sie für einen für die Zwecke der Informationen angemessenen Zeitraum abrufbar sind, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht, 22.Sigedis: die VoG Sigedis, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-70\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 70</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 37 desselben Gesetzes werden die Wörter \"Artikel 3 § 3 Nr. 1 und 2\" durch die Wörter \"Artikel 2/1 § 2\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-71\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 71</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 39 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: \" § 1 - Für jeden in der Datenbank für ergänzende Altersversorgung erfassten Versorgungsanwärter erstellt Sigedis jährlich eine knappe und präzise Unterlage mit der Überschrift \"Übersicht der Altersversorgungsansprüche\", die die in § 1/2 aufgeführten Informationen enthält.Pro Zugehörigkeit wird eine Übersicht der Altersversorgungsansprüche erstellt Die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Vorjahr der in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen sind deutlich anzugeben.\" 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: \" § 1/1 - Sigedis sendet jedes Jahr die Übersicht der Altersversorgungsansprüche kostenlos an das gesicherte elektronische Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) der betreffenden Versorgungsanwärter und stellt sie auch in ihrem Dokumentenbereich auf der Website www.mypension.be ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versorgungsanwärtern, die eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in ihrem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert haben, sendet Sigedis bei dieser jährlichen Versendung eine Nachricht an diese E-Mail-Adresse, um die betreffende Person über die neu verfügbaren Informationen zu informieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sigedis sendet zudem alle Übersichten der Altersversorgungsansprüche kostenlos an die betreffende Versorgungseinrichtung oder, falls die Verwaltung der Versorgungszusagen nicht einer Versorgungseinrichtung übertragen wurde, an den Versorgungsträger, wobei für jede Übersicht der Altersversorgungsansprüche angegeben wird, ob der betreffende Versorgungsanwärter per E-Mail gemäß Absatz 2 informiert wurde und ob der betreffende Versorgungsanwärter zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Informationen der Übersicht der Versorgungsansprüche beziehen, noch Unternehmensleiter des Versorgungsträgers war. Die Versorgungseinrichtung beziehungsweise der Versorgungsträger übermittelt daraufhin kostenlos die Übersicht der Altersversorgungsansprüche denjenigen Versorgungsanwärtern, die noch Unternehmensleiter des Versorgungsträgers sind und nicht gemäß Absatz 2 per E-Mail benachrichtigt wurden.\" 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: \" § 1/2 - Die Übersicht der Versorgungsansprüche enthält mindestens folgende Informationen: 1.das genaue Datum, auf das sich die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen beziehen. Es handelt sich immer um den 1. Januar eines bestimmten Jahres, 2. den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem werden der vom Versorgungsträger finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen und der vom Unternehmensleiter finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen angegeben, 3. gegebenenfalls Informationen über Gesamt- oder Teilgarantien im Rahmen der Versorgungsordnung beziehungsweise des Versorgungsabkommens und in diesem Fall Angabe, wo weitere Informationen darüber zu finden sind, 4.falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind, 5. den Betrag der zum 1.Januar des betreffenden Jahres bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters des Versorgungsanwärters erwarteten Leistung, berechnet auf der Grundlage folgender Hypothesen: - Der Versorgungsanwärter bleibt Unternehmensleiter des Versorgungsträgers und verfügt bis zum gesetzlichen Pensionsalter über eine Versorgungszusage. - Der Versorgungsanwärter, der nicht mehr Unternehmensleiter des Versorgungsträgers ist, bleibt bis zu diesem gesetzlichen Pensionsalter angeschlossen, jedoch ohne zusätzliche Beitragszahlungen. - Die personenbezogenen Daten und Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, bleiben unverändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls sich wirtschaftliche Szenarien auf die Berechnung der erwarteten Leistung auswirken, muss diese das realistischste Szenario, ein günstiges Szenario und ein ungünstiges Szenario umfassen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Altersversorgungszusage beziehungsweise des Altersversorgungsabkommens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird ein Warnhinweis hinzugefügt, dass es sich um Prognosen handelt, die vom Endbetrag der zu erhaltenden Leistungen abweichen können, 6. den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1.Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besteht eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod infolge eines Unfalls, wird dies ebenfalls angegeben, 7. den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres, 8. die in Nr.2 erwähnten Beträge, die auf den 1. Januar des Vorjahres bezogen sind, 9. die Faktoren, die bei der Berechnung der Beiträge beziehungsweise der in Nr.2 und 4 erwähnten Beträge berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu gehören auch das Neuberechnungsdatum, an dem die personenbezogenen Daten und die Parameter der ergänzenden Altersversorgung bei der Berechnung der in den Nummern 2, 4, 5 und 6 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, sowie das Ruhestandsalter und das gesetzliche Pensionsalter, das für den betreffenden Versorgungsanwärter gilt, 10. Informationen über die Beiträge, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr zugewiesen wurden. Wird ein Teil der Beiträge zur Deckung steuerlicher und steuerähnlicher Lasten oder zur Finanzierung von Zusatzdeckungen verwendet, sind diese Beträge gesondert anzugeben, 11. eine Aufschlüsselung der Kosten, die von der Versorgungseinrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr einbehalten worden sind und die Auswirkungen auf die Ansprüche der Versorgungsanwärter haben, 12.die Rendite, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr gewährt wurde, 13. alle anderen gesetzlich zulässigen ein- und ausgehenden Beträge, die Auswirkungen auf die Entwicklung der erdienten Rücklagen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Übersicht der Altersversorgungsansprüche ist auch Folgendes anzugeben: - dass es sich bei den aufgeführten Beträgen um Bruttobeträge handelt und die Leistungen bei der Auszahlung noch Steuern und Sozialbeiträgen unterliegen, - Kontaktdaten der Person oder des Dienstes, an die/den sich der Versorgungsanwärter bei Fragen oder Beschwerden wenden kann, - wo die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen erhältlich ist, - dass der Versorgungsanwärter die Versorgungsordnung beziehungsweise das Versorgungsabkommen und die Angaben in Bezug auf seine ergänzende Altersversorgung auf der Website www.mypension.be einsehen kann, - wo und wie weitere Informationen zu finden sind, insbesondere: ? zusätzliche praktische Informationen über die Optionen, die Versorgungsanwärtern im Rahmen der Versorgungszusage oder des Versorgungsabkommens offenstehen, ? die in den Jahresabschlüssen und -berichten und in der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik enthaltenen Informationen, ? gegebenenfalls Informationen zu den zugrunde liegenden Hypothesen bezüglich der in Form einer Rente angegebenen Beträge, insbesondere die Aktualisierungsregeln, die Art des Leistungserbringers und die Laufzeit der Rentenzahlungen, ? Informationen über die Höhe der Leistungen, wenn der Versorgungsanwärter beim Versorgungsträger als Unternehmensleiter ausscheidet, ? zusätzliche Informationen, wenn es sich um eine Versorgungszusage oder ein Versorgungsabkommen handelt, bei der/dem die Versorgungsanwärter das Anlagerisiko tragen und ihnen durch eine spezifische Vorschrift in der Versorgungszusage oder im Versorgungsabkommen eine Anlageoption vorgeschrieben wird.\" 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein § 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: \" § 1/3 - Der König kann die Regeln, die Hypothesen und die Methodik für die Darstellungsweise(n) und die Berechnung der in § 1/2 erwähnten Daten bestimmen.\" 5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: \" § 2 - Für die Auszahlung der ergänzenden Altersversorgungsleistung gilt folgendes Verfahren: 1.Erhält die Versorgungseinrichtung die in Artikel 40 § 1 Absatz 4 erwähnte Mitteilung von Sigedis, übermittelt die Versorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn Letzterer dies beantragt, dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen innerhalb folgender Frist: a) spätestens sechzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters, wenn die Versorgungseinrichtung die Mitteilung von Sigedis mindestens neunzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters erhält, b) in den anderen Fällen binnen dreißig Tagen nach Eingang der Mitteilung von Sigedis.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erhält die Versorgungseinrichtung den in Artikel 40 § 1 Absatz 5 oder 6 erwähnten Antrag des Versorgungsanwärters, übermittelt die Versorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn Letzterer dies beantragt, dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen binnen dreißig Tagen. Die in Absatz 1 erwähnten Informationen umfassen folgende Angaben: - die zu gewährenden Leistungen, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Pensionierung eine Neuberechnung der Leistungen vorgenommen wird, wodurch der tatsächlich ausgezahlte Betrag abweichen kann, - die Auszahlungsmöglichkeiten, - die für die Auszahlung erforderlichen Daten, - gegebenenfalls die Mitteilung, dass die ergänzende Altersversorgung, sofern nichts Gegenteiliges vorliegt, auf das Konto ausgezahlt wird, auf das die gesetzliche Pension ausgezahlt wird und für dessen Verwendung im Rahmen der Auszahlung der ergänzenden Altersversorgung der Versorgungsanwärter seine Zustimmung erteilt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die Altersversorgungseinrichtung keine Mitteilung oder keinen Antrag gemäß Absatz 1 erhalten, übermittelt sie dem ausgeschiedenen Versorgungsanwärter, der nicht mehr Unternehmensleiter des Versorgungsträgers ist, die in Absatz 2 erwähnten Daten spätestens sechzig Tage, bevor er das gesetzliche Pensionsalter erreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls informiert die Versorgungseinrichtung den Versorgungsanwärter über die in Artikel 40 § 1 Absatz 5 vorgesehene Möglichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in Absatz 2 erwähnten Informationen dem Versorgungsanwärter tatsächlich mitgeteilt werden, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern: - die erdienten Leistungen oder, in deren Ermangelung, die erdienten Rücklagen unter dem Betrag liegen, der gemäß Artikel 32 § 1 Absatz 4 und 5 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit festgelegt wird, und - die Nummer des Kontos, auf das die gesetzliche Pension des Versorgungsanwärters ausgezahlt wird, im Netzwerk der sozialen Sicherheit verfügbar ist und der Versorgungsanwärter für die Verwendung dieses Kontos im Rahmen der Auszahlung der ergänzenden Altersversorgung seine Zustimmung erteilt hat, können in den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 erwähnten Fällen und in Abweichung von Absatz 2 die Informationen auf die folgenden Angaben beschränkt werden: - die zu gewährenden Leistungen, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Pensionierung eine Neuberechnung der Leistungen vorgenommen wird, wodurch der tatsächlich ausgezahlte Betrag abweichen kann, - die Mitteilung, dass die Auszahlung der ergänzenden Altersversorgung auf das Konto erfolgen wird, auf das die gesetzliche Pension ausgezahlt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter der Voraussetzung, dass der Versorgungsanwärter eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in seinem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert hat, wird die in Absatz 5 erwähnte Mitteilung von Informationen durch eine Informationsmitteilung auf elektronischem Weg durch Sigedis ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sigedis unterrichtet die betreffende Versorgungseinrichtung oder, falls die Verwaltung der Versorgungszusagen nicht einer Versorgungseinrichtung übertragen wurde, den Versorgungsträger über diese Mitteilung und ihr Datum.\" 6. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: § 2/1 - Binnen dreißig Tagen, nachdem Sigedis der Altersversorgungseinrichtung den Tod des Versorgungsanwärters notifiziert hat oder, in Ermangelung einer solchen Notifizierung, nach Vorlage eines Belegs durch den Versorgungsträger, durch einen Begünstigten oder auf andere Weise, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn dieser es verlangt, dem/den Begünstigten folgende Informationen: - die zu gewährenden Leistungen, - die Auszahlungsmöglichkeiten, - die für die Auszahlung erforderlichen Daten. Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn die Versorgungseinrichtung nicht über ausreichende Daten verfügt, um einen oder mehrere Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Die Versorgungseinrichtung ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um diese Daten binnen kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in Absatz 1 bestimmte Frist wieder ein. Um Personen zu identifizieren und zu ermitteln, die gemäß Versorgungsordnung oder Versorgungsabkommen als Begünstigte gelten, fordert die Versorgungseinrichtung gegebenenfalls bei Sigedis die Identifizierungsdaten der betreffenden Personen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellt die Versorgungseinrichtung nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten, für die Auszahlung erforderlichen Daten des (der) Begünstigten fest, dass aufgrund der Art oder des Inhalts dieser Informationen zusätzliche Auskünfte erforderlich sind, teilt sie dies binnen dreißig Tagen mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Erhalt aller erforderlichen Informationen, wie in den Absätzen 1 und 3 beschrieben, zahlt die Versorgungseinrichtung die zu gewährende Leistung aus. Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem von der Versorgungseinrichtung unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Die Versorgungseinrichtung muss anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in den Absätzen 1 und 3 beschriebenen erforderlichen Auskünfte angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung durch die Versorgungseinrichtung, wie in Absatz 4 beschrieben, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung der Leistung relevant sein.\" 7. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: - Die Wörter \"Paragraphen 1 bis 2\" werden durch die Wörter \"Paragraphen 1 bis 2/1\" ersetzt. - In Nr. 3 werden zwischen dem Wort \"einschließlich\" und den Wörtern \"der Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU)\" die Wörter \"der Bezeichnung, der Kontaktadresse und\" eingefügt. - Nr. 4 wird durch die Wörter \"oder des Versorgungsabkommens\" ergänzt. 8. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben.9. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: \" § 6 - Versorgungseinrichtungen übermitteln Sigedis die Daten, die für die Erstellung der in § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche und die in Artikel 306 § 2 Nr.5 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 erwähnte Informationspflicht erforderlich sind.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-72\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 72</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz \"Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen dreißig Tagen ausgezahlt, nachdem der Versorgungsanwärter der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat.\" durch folgenden Satz ersetzt: \"Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen dreißig Tagen nach der Pensionierung des Versorgungsanwärters oder binnen dreißig Tagen, nachdem der Versorgungsanwärter und/oder Sigedis der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat, ausgezahlt, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.\" 2. In Absatz 4 werden die Wörter \"die VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist,\" durch das Wort \"Sigedis\" ersetzt. 3. Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Spätestens ab dem 1.Januar 2025 ist Sigedis verpflichtet, die betreffende Versorgungseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Versorgungsanwärter seinen in Absatz 6 erwähnten Antrag über www.mypension.be unmissverständlich zum Ausdruck bringt Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Frist hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung der Leistung durch die Versorgungseinrichtung, wie in Absatz 1 erwähnt, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-73\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 73</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der Artikel 41 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt 1 - Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik\". § 2 - Artikel 41 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-74\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 74</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 41 ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen für die Erteilung von Informationen\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-75\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 75</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 74, wird ein Artikel 41/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \" § 1 - Die in vorliegendem Titel erwähnten Informationen müssen: 1. regelmäßig aktualisiert werden, 2.in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache geschrieben sein, wobei Jargon und Fachausdrücke zu vermeiden sind, wenn stattdessen alltägliche Begriffe verwendet werden können, 3. so abgefasst sein, dass sie nicht irreführend sind.Es ist darauf zu achten, dass sowohl die verwendete Terminologie als auch der Inhalt kohärent sind, 4. in lesefreundlicher Form aufgemacht sein, 5.in einer Amtssprache abgefasst sein, 6. auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahrt und je nach Fall kostenlos auf Papier, über die Website www.mypension.be oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt oder zur Verfügung gestellt, können die Empfänger verlangen, zusätzlich zu den Informationen in elektronischer Form eine kostenlose Kopie auf Papier zu erhalten. § 2 - Der Versorgungsträger oder die Versorgungseinrichtung kann über die Website www.mypension.be Unterlagen mit den in vorliegendem Titel vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen Der Versorgungsträger oder die Versorgungseinrichtung kann ganz oder teilweise von den durch vorliegenden Titel auferlegten individuellen Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten entbunden werden, sofern sich Sigedis auf der Grundlage eines Abkommens mit dem Versorgungsträger oder der Versorgungseinrichtung verpflichtet, diese Pflichten zu übernehmen. § 3 - Der König kann die Regeln und die Methodik für die Berechnung der Daten festlegen, die aufgrund des vorliegenden Titels den Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann im Wege einer Verordnung ein oder mehrere Standardlayouts für Informationen festlegen, die aufgrund des vorliegenden Titels, mit Ausnahme der in Artikel 26 § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche, den Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen, unter Angabe ihrer Anwendungsbereiche. Die FSMA kann die Gestaltung der Unterlagen, insbesondere deren Struktur, Länge, Zwischentitel (Inhalt und Reihenfolge), Wortwahl und Layout, einheitlich festlegen.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-76\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 76</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 41/1, eingefügt durch Artikel 75, ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt 3 - Auskunftspflicht vor oder bei Anschluss\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 77</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 76, wird ein Artikel 41/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \" § 1 - Die Versorgungseinrichtung stellt den Unternehmensleitern, die von Amts wegen einer Versorgungszusage angeschlossen werden, die in § 2 erwähnten Daten unmittelbar nach ihrem Anschluss zur Verfügung Die Versorgungseinrichtung teilt den potenziellen Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch einer Versorgungszusage angeschlossen werden, die in § 2 erwähnten Daten mit, bevor sie sich anschließen. § 2 - Die in § 1 vorgesehenen Informationen enthalten mindestens folgende Angaben: 1. die in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen vorgesehenen relevanten Optionen, einschließlich der Anlageoptionen, 2.die einschlägigen Merkmale der Versorgungszusage einschließlich der Art der Leistungen, 3. ob und inwieweit ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren in der Anlagestrategie berücksichtigt werden, 4.wo weitere Informationen zu finden sind, insbesondere unter Verweis auf die Website www.mypension.be.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tragen Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko oder können sie Anlageentscheidungen treffen, enthalten die in § 1 erwähnten Informationen auch Folgendes: 1. die frühere Performance der Investitionen im Zusammenhang mit der Versorgungszusage in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder, wenn die Versorgungszusage seit weniger als fünf Jahren besteht, in den Jahren seit Aufnahme der Tätigkeit, 2.die Struktur der von Versorgungsanwärtern getragenen Kosten.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-78\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 78</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 41/2, eingefügt durch Artikel 77, ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt 4 - Informationen an Versorgungsanwärter und Rentenempfänger\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-79\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 79</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 78, wird ein Artikel 41/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Die Versorgungseinrichtung stellt den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern folgende Informationen über die Bedingungen der Versorgungszusage zur Verfügung: 1. die Bezeichnung der Versorgungseinrichtung, den Mitgliedstaat, in dem die Versorgungseinrichtung eingetragen oder zugelassen ist, und die Bezeichnung der zuständigen Behörde, 2.die Rechte und Pflichten der Parteien der Versorgungszusage, 3. die Bedingungen für die vollständige oder teilweise Garantie im Rahmen der Versorgungseinrichtung oder für eine bestimmte Höhe der Leistungen oder, wenn keine Garantie im Rahmen der Versorgungseinrichtung vorgesehen ist, eine entsprechende Erklärung, 4.gegebenenfalls die Mechanismen zum Schutz der erworbenen Versorgungsansprüche oder die Mechanismen zur Kürzung der Leistungen, 5. die Optionen, die den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme ihrer Leistungen offenstehen, 6.falls ein Versorgungsanwärter oder Rentenempfänger zur Übertragung von Versorgungsansprüchen berechtigt ist, weitere Informationen zu den Modalitäten einer solchen Übertragung, 7. für Versorgungszusagen, bei denen die Versorgungsanwärter oder Rentenempfänger ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Anlageoptionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen: - die Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen, - gegebenenfalls die Standard-Anlageoption, - die Bestimmungen der Versorgungszusage, nach denen bestimmten Versorgungsanwärtern eine Anlageoption zugewiesen wird Alle relevanten Angaben über Änderungen der in Absatz 1 erwähnten Informationen werden den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern oder ihren Vertretern innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 80</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \"Versorgungseinrichtungen erstellen jedes Jahr einen Bericht über die Verwaltung der Versorgungszusagen.Dieser Transparenzbericht wird dem Versorgungsträger, den Versorgungsanwärtern und den Rentenempfängern zur Verfügung gestellt.\" 2. Absatz 2 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: \"das Anlageprofil, einschließlich der lang- und kurzfristigen Anlagestrategie, das Ausmaß, in dem ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren berücksichtigt werden, und die Art der von den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern getragenen finanziellen Risiken,\". 3. Im selben Absatz wird Nr.3 durch folgenden Satz ergänzt: \"Wenn die Versorgungsanwärter das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, die bisherige Performance der mit der Versorgungszusage verbundenen Investitionen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder über die gesamte Laufzeit der Versorgungszusage, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt,\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-81\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 81</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 42 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden im Einleitungssatz die Wörter \"ihren Rechtsnachfolgern\" durch die Wörter \"den Rentenempfängern\" ersetzt.2. Absatz 1 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"4. alle weiteren Informationen zu den Hypothesen, die für die Erstellung der in Artikel 39 § 1/2 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prognosen zugrunde gelegt werden.\" 3. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 82 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 42 ein Abschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt 5 - Weitere Informationen an Rentenempfänger\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-83\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 83</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 82, wird ein Artikel 42/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Versorgungseinrichtungen informieren Rentenempfänger regelmäßig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen Versorgungseinrichtungen unterrichten Rentenempfänger unverzüglich über einen endgültigen Beschluss, der zu einer Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen führt, spätestens jedoch drei Monate vor Anwendung dieses Beschlusses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tragen Rentenempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, übermittelt die Versorgungseinrichtung ihnen regelmäßig angemessene Informationen.\" TITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-84\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 84</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 96/6 § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Satz \"Wenn die Altersversorgungsprognosen auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten der Altersversorgungsregelung Rechnung getragen wird.\" wird durch folgenden Satz ersetzt: \"Wenn die Altersversorgungsprognosen auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils das realistischste Szenario und ein ungünstiges Szenario, wobei den Besonderheiten der Altersversorgungsregelung Rechnung getragen wird.\" 2. Die Wörter \"Die FSMA kann durch Verordnung\" werden durch die Wörter \"Der König kann\" ersetzt. TITEL VIII - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 KAPITEL I - Anpassungen, die sich aus den Abänderungen der Gesetze über die ergänzende Altersversorgung ergeben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-85\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 85</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 306/2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt: \"Jedes Jahr setzt die VoG Sigedis Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte davon in Kenntnis, dass sie ihre Daten über ihre ergänzende Altersversorgung in DB2P über die Website www.mypension.be einsehen können. Diese Benachrichtigung wird durch eine kurze Zusammenfassung der in Artikel 306/1 erwähnten Daten ergänzt Diese Benachrichtigung kann durch weitere Informationen über die Pensionen ergänzt werden. Sie erfolgt über mypension.be und über das gesicherte elektronische Postfach der sozialen Sicherheit.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-86\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 86</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 306/4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Die in Artikel 306/1 erwähnten Daten umfassen mindestens die Informationen, die über die Übersichten der Altersversorgungsansprüche gemäß Artikel 26 GEA, Artikel 48 GEAS, Artikel 39 GEA Unternehmensleiter, Artikel 6 GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger und Artikel 10 GFEA Lohnempfänger erteilt werden. Für ergänzende Altersversorgungsleistungen, für die keine Pflicht zur Erstellung einer Übersicht der Altersversorgungsansprüche besteht, werden nach Möglichkeit ähnliche Informationen erteilt Die Informationen sind auch auf Ebene des gesamten zweiten Pfeilers globalisiert verfügbar. Wenn dies zur Verständlichkeit der Informationen beiträgt und für Nutzer relevant ist, können auch andere Globalisierungsebenen vorgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Arten von Informationen oder Funktionalitäten, die Nutzern helfen, ihre Situation besser zu verstehen, können ebenfalls hinzugefügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann das Kapital in Form einer monatlichen Rente ausgedrückt werden oder umgekehrt. Diese Angabe erfolgt gegebenenfalls gemäß Artikel 306/5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vermerkten Beträge werden nötigenfalls sowohl als Brutto- als auch als Nettobeträge ausgedrückt. Dabei werden alle bekannten Faktoren berücksichtigt, die sich in einer konkreten Situation auf den Nettobetrag auswirken können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle verfügbaren Informationen, die sich auf vorangegangene Jahre beziehen, bleiben einsehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beteiligten Parteien werden in die Erstellung der in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen einbezogen.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-87\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 87</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 306/5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \" § 1 - Der König bestimmt die Faktoren, die bei der Durchführung des vorliegenden Kapitels zu berücksichtigen sind, wenn von Umwandlungen zwischen Kapital und Renten Gebrauch gemacht werden muss. § 2 - Bis der König § 1 durchgeführt hat, ist Folgendes zu berücksichtigen: - Dem Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten wird die Rente ab dem Alter von 65 Jahren bis zu seinem Tod ausgezahlt. - Die in Punkt 1 erwähnten Rücklagen sind die Rücklagen, die zum Zeitpunkt, zu dem der betreffende Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht, verfügbar sind und in eine Rente umgewandelt werden auf der Grundlage eines Koeffizienten, der sich aus der Anwendung der folgenden Parameter ergibt: a) prospektive und geschlechtsneutrale Sterbetafeln, die aufgrund der neuesten demografischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmt werden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Titels gelten, b) Zinssatz, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels entspricht, c) jährliche Indexierung der monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und Übertragbarkeit dieser monatlichen Rente in Höhe von 80 Prozent zugunsten einer anderen Person gleichen Alters Der vorerwähnte Koeffizient wird zum ersten Mal von der FSMA festgelegt und von ihr auf der Grundlage der vorerwähnten, am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar des Jahres der Revision geltenden Parameter alle fünf Jahre revidiert.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 88</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 306/6 desselben Gesetzes wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 89</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 306/8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Lohnempfänger, Selbständige und Beamte, die eine ergänzende Altersversorgung aufbauen, können in DB2P die Dokumente einsehen, auf die sie aufgrund des GEA, des GEAS, des GEA Unternehmensleiter, des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger beziehungsweise des GFEA Lohnempfänger Anspruch haben Lohnempfänger, Selbständige und Beamte, deren Ansprüche auf eine ergänzende Altersversorgung aufgeschoben wurden, können in DB2P die in Absatz 1 erwähnten Dokumente einsehen, sofern diese unter Berücksichtigung des Datums, an dem sie aufgehört haben, aktiv zusätzliche Ansprüche aufzubauen, für sie relevant sind.\" KAPITEL II - Verschiedene Anpassungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 90</span><span class=\"lf-art-t\">In Titel XI Kapitel VII des Programmgesetzes (I) vom 27</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird das Wort \"SiGeDiS\" überall durch das Wort \"Sigedis\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 91</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 306/3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Versorgungseinrichtungen oder, in Ermangelung einer Versorgungseinrichtung, Versorgungsträger übermitteln der VoG Sigedis vor dem 31. August jeden Jahres die im Rahmen der in Artikel 306 § 2 Nr. 5 erwähnten Informationspflicht erforderlichen Daten.\" TITEL IX - Inkrafttreten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 92</span><span class=\"lf-art-t\">[Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 5 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 3, hinzugefügte Absätze 2 und 4, Artikel 14, Artikel 24, Artikel 25 Nr. 4, Artikel 39 Nr. 4, Artikel 45, Artikel 55, Artikel 56 Nr. 4, Artikel 71 Nr. 4, Artikel 75 und Artikel 84 am zehnten Tag nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 treten folgende Bestimmungen am 1. Januar 2025 in Kraft: Artikel 5 Nr. 6, 7 und 8, Artikel 6 Nr. 1 und 3, hinzugefügte Absätze 1 und 3, Artikel 7, Artikel 25 Nr. 5, 6 und 7, Artikel 26 Nr. 1 und 3, Artikel 39 Nr. 5 und 6, Artikel 40 Nr. 1 und 3, die Artikel 41 und 42, Artikel 56 Nr. 5, 6 und 7, Artikel 57 Nr. 1 und 3, Artikel 71 Nr. 5, 6 und 7 und Artikel 72 Nr. 1 und 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 treten folgende Bestimmungen am 1. Januar 2026 in Kraft: Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 und 10, Artikel 9 § 2 und § 3, die Artikel 11, 15, 16, 17, 18, 20, 21 und 22, Artikel 25 Nr. 1, 2, 3 und 9, die Artikel 30, 31, 32, 33, 35, 36 und 37, Artikel 39 Nr. 1, 2, 3 und 8, die Artikel 46, 47, 48, 49, 51, 52 und 53, Artikel 56 Nr. 1, 2, 3 und 9, die Artikel 61, 62, 63, 64, 66, 67 und 68, Artikel 71 Nr. 1, 2, 3 und 9 und die Artikel 76, 77, 78, 79, 81, 82 und 83.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 19, 34, 50, 65 und 80 am 1. Januar 2027 in Kraft.] [Art. 92 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 11. Dezember 2023 (B.S. vom 22. Dezember 2023)]</p></div>", "next": 0}