{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zugelassenes Kursusmodul \"Ergänzungsausbildung für Koordinatoren\" § 2 - Um zugelassen werden zu können, muss das Kursusmodul \"Ergänzungsausbildung für Koordinatoren\" folgenden Bedingungen genügen: 1. Der Inhalt des Programms des Kursusmoduls entspricht dem in Anlage IV Teil A festgelegten Inhalt.2. Der Stundenplan des Moduls umfasst mindestens 30 Unterrichtsstunden.3. Das Kursusmodul wird mit einer Prüfung zum Testen der erworbenen Kenntnisse und des Verständnisses des Lehrstoffs abgeschlossen.4. Die Organisation des Kursusmoduls ist den Organisatoren eines zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung, wie er im Königlichen Erlass vom 10.August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung vorgesehen ist, vorbehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Organisatoren bieten das Kursusmodul \"Ergänzungsausbildung für Koordinatoren\" getrennt von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten zugelassenen Kursus an, bauen ihn in diesen Kursus ein oder bieten die zwei Formeln an. 5. Nur Kandidaten, die den in Nr.4 erwähnten zugelassenen Kursus erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen an einem getrennt angebotenen Kursusmodul \"Ergänzungsausbildung für Koordinatoren\" teilnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Organisatoren achten darauf, dass diese Bedingung eingehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kursusmodul \"Ergänzungsausbildung für Koordinatoren\" wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugelassener Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen § 3 - Um zugelassen werden zu können, muss der Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen folgenden Bedingungen genügen: 1. Der Kursus ist so gestaltet, dass dem Kandidaten die Kenntnisse und das Know-How vermittelt werden, die er zur Erfüllung der gesamten gesetzlichen und verordnungsgemässen Aufträge eines Koordinators in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen benötigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck genügt er den in Anlage IV Teil B Abschnitt I definierten Endzielen. 2. Der Inhalt des Kursusprogramms entspricht dem in Anlage IV Teil B Abschnitt II festgelegten Inhalt.3. Die Organisation des Kursus ist der freien Initiative der öffentlichen, paritätischen oder privaten Einrichtungen, die den Anforderungen des vorliegenden Abschnitts entsprechen, überlassen.4. Der Kursus wird mit einer Prüfung abgeschlossen.Diese Prüfung umfasst: a) einen Prüfungsteil zum Testen der erworbenen Kenntnisse und des Verständnisses des Lehrstoffs, b) die Ausarbeitung und Verteidigung eines Koordinationsprojekts gemäss den in Anlage IV Teil B Abschnitt III festgelegten Modalitäten. Die Prüfung insgesamt muss repräsentativ sein für die Bewertung der Kenntnis, des Verständnisses und der Fähigkeit zur Anwendung des vermittelten Lehrstoffs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die als Team eine korrekte Bewertung der Kenntnis, des Verständnisses und der Fähigkeit zur Anwendung des vermittelten Lehrstoffs gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit der Überwachung beauftragten Beamten können als Beobachter an den Tätigkeiten des Prüfungsausschusses teilnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Organisatoren teilen den im vorhergehenden Absatz erwähnten Beamten mindestens fünfzehn Kalendertage vor dem Datum, an dem die Prüfungen abgehalten werden, Ort und Daten dieser Prüfungen mit. 5. Für den Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung der Stufe A gelten folgende Sonderbedingungen: a) Nur Inhaber eines der in Artikel 56 § 1 Nr.1 erwähnten Diplome werden zu dem Kursus zugelassen. b) Der Kursus ist hinsichtlich der Risikoanalyse und der Bestimmung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf die Darlegung der betreffenden wissenschaftlichen Grundlagen ausgerichtet.c) Der Stundenplan des Kursus umfasst mindestens 150 Unterrichtsstunden, wobei die Zeit für die Ausarbeitung des Koordinationsprojekts und für die Prüfung nicht mitgerechnet wird.d) Das in Nr.4 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Koordinationsprojekt betrifft ausschliesslich Fälle von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist. 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung der Stufe B gelten folgende Sonderbedingungen: a) Der Kursus der Stufe B ist hinsichtlich der Risikoanalyse und der Bestimmung der Gefahrenverhütungsmassnahmen nach demselben Schema wie der Kursus der Stufe A gestaltet, wobei er jedoch auf den Unterricht der erworbenen Kenntnisse beschränkt ist, ohne notwendigerweise auf die Darlegung der betreffenden wissenschaftlichen Grundlagen einzugehen.b) Der Stundenplan des Kursus umfasst mindestens 80 Unterrichtsstunden, wobei die Zeit für die Ausarbeitung des Koordinationsprojekts und für die Prüfung nicht mitgerechnet wird.c) Das in Nr.4 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Koordinationsprojekt betrifft ausschliesslich Fälle von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die keine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Kandidaten, deren nützliche Berufserfahrung sich auf die in Artikel 60 erwähnte Berufserfahrung beschränkt, bezieht sich das Koordinationsprojekt nur auf die in demselben Artikel erwähnte Art Arbeiten. Diese Beschränkung wird von den Organisatoren auf dem Nachweis, dass der Kandidat den Kursus erfolgreich absolviert hat, eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugelassene spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen § 4 - Um zugelassen werden zu können, muss die spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen folgenden Bedingungen genügen: 1. Die Prüfung ist auf die in Anlage IV Teil B Abschnitt I festgelegten Endziele ausgerichtet.2. Der Inhalt des Prüfungsprogramms entspricht dem in Anlage IV Teil B Abschnitt II festgelegten Inhalt.3. Die Organisation der Prüfung ist den Organisatoren eines zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen vorbehalten.4. Die Prüfung umfasst: a) einen Prüfungsteil zum Testen der erworbenen Kenntnisse und des Verständnisses der im Prüfungsprogramm enthaltenen Lehrstoffe, b) die Ausarbeitung und Verteidigung eines Koordinationsprojekts gemäss den in Anlage IV Teil B Abschnitt III festgelegten Modalitäten. Die Prüfung insgesamt muss repräsentativ sein für die Bewertung der Kenntnis, des Verständnisses und der Fähigkeit zur Anwendung der im Prüfungsprogramm enthaltenen Lehrstoffe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die als Team eine korrekte Bewertung der Kenntnis, des Verständnisses und der Fähigkeit zur Anwendung der in den Endzielen enthaltenen Lehrstoffe gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit der Überwachung beauftragten Beamten können als Beobachter an den Tätigkeiten des Prüfungsausschusses teilnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Organisatoren teilen den im vorhergehenden Absatz erwähnten Beamten mindestens fünfzehn Kalendertage vor dem Datum, an dem die Prüfungen abgehalten werden, Ort und Daten dieser Prüfungen mit. 5. Für die spezifische Prüfung der Stufe A gelten folgende Sonderbedingungen: a) Nur Inhaber eines der in Artikel 56 § 1 Nr.1 erwähnten Diplome werden zu der Prüfung zugelassen. b) Die Prüfung ist hinsichtlich der Risikoanalyse und der Bestimmung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf die Kenntnis der wissenschaftlichen Grundlagen ausgerichtet.c) Das in Nr.4 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Koordinationsprojekt betrifft ausschliesslich Fälle von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist. 6. Für die spezifische Prüfung der Stufe B gelten folgende Sonderbedingungen: a) Die Prüfung ist hinsichtlich der Risikoanalyse und der Bestimmung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf die erworbenen Kenntnisse ausgerichtet, wobei nicht unbedingt auf die Kenntnis der wissenschaftlichen Grundlagen eingegangen wird.b) Das in Nr.4 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnte Koordinationsprojekt betrifft ausschliesslich Fälle von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die keine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Kandidaten, deren nützliche Berufserfahrung sich auf die in Artikel 60 erwähnte Berufserfahrung beschränkt, bezieht sich das Koordinationsprojekt nur auf die in demselben Artikel erwähnte Art Arbeiten. Diese Beschränkung wird von den Organisatoren auf dem Nachweis, dass der Kandidat die Prüfung bestanden hat, eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung zugelassen. Aufsicht über den Zugang zu den Kursen für spezifische zusätzliche Ausbildung und zu den spezifischen Prüfungen für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen § 5 - Die Organisatoren achten darauf, dass nur Kandidaten zugelassen werden, die: 1. entweder Inhaber eines entsprechenden, in Artikel 56 § 1 erwähnten Diploms sind 2.oder in Anwendung der in Artikel 63 Absatz 2 oder Artikel 64 § 2 vorgesehenen Übergangsmassnahmen nachweisen können, dass sie über die in denselben Artikeln erwähnte Berufserfahrung von mindestens 15 Jahren verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist ein Organisator im Zweifel darüber, ob ein Kandidat der im vorhergehenden Absatz Nr. 2 erwähnten Bedingung genügt, holt er die Stellungnahme des Beamten ein, der die für Arbeitssicherheit zuständige Verwaltung in der in § 6 Absatz 3 erwähnten Qualitätssicherungskommission vertritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Qualitätssicherungskommission § 6 - Jeder Organisator eines in § 3 erwähnten zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen und jeder Organisator einer in § 4 erwähnten zugelassenen spezifischen Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen setzt eine Qualitätssicherungskommission ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Qualitätssicherungskommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Vertreter des Organisators, 2.einer Delegation aus mindestens drei Vertretern anderer, vom betreffenden Organisator unabhängiger Organisatoren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generaldirektor der für Arbeitssicherheit zuständigen Verwaltung oder sein Beauftragter und der Generaldirektor der für Betriebshygiene und Arbeitsmedizin zuständigen Verwaltung oder sein Beauftragter nehmen als Beobachter an den Versammlungen der Qualitätssicherungskommission teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Qualitätssicherungskommission hat als Auftrag: - nachzuprüfen, ob die spezifische zusätzliche Ausbildung oder die spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen den Zielsetzungen des vorliegenden Artikels entspricht, - den in § 7 erwähnten Bericht auszuwerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Qualitätssicherungskommission erstellt einen Bericht über ihre Tätigkeiten. Eine Abschrift dieses Berichts ergeht an den Organisator, die in Absatz 3 erwähnten Generaldirektoren und die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung eingesetzte Zulassungskommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Qualitätssicherungskommission tritt jedesmal zusammen, wenn der Organisator den in § 7 erwähnten Bericht erstellt hat, und mindestens alle drei Jahre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bericht der Organisatoren § 7 - Nach Ablauf jedes Kalenderjahres übermitteln die Organisatoren der in § 6 erwähnten Qualitätssicherungskommission und den in demselben Paragraphen Absatz 3 erwähnten Generaldirektoren einen Bericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Bericht enthält folgende Informationen: - Änderungen am Programm und an der Organisation des Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung oder der spezifischen Prüfung, - angewandte Methoden, - Namen und Titel der Lehrpersonen und Prüfungsausschussmitglieder, - Ausstattungen für die Kandidaten, - Bewertung des Kursus, der Lehrpersonen und der Prüfung seitens der Kandidaten, - Liste der Kandidaten ( Name, Adresse und eventuell Einrichtung oder Betrieb), die den Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder die spezifische Prüfung bestanden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht wird binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des vorhergehenden Kalenderjahres erstellt. » Art. 2 - Zwischen Artikel 61 und Artikel 62 desselben Erlasses wird folgende Überschrift eingefügt: \"Beigeordnete Koordinatoren\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 62 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 2 und 19 Absatz 2 müssen Personen, die einem Koordinator unter dessen Leitung und Verantwortung auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle als Beigeordnete beistehen möchten, alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen Inhaber eines der in Artikel 56 § 1 erwähnten Diplome sein.2. Sie müssen die in Artikel 58 § 1 Nr.3 erwähnte zugelassene spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen bestanden haben oder einen der folgenden zugelassenen Kurse erfolgreich abgeschlossen haben: a) entweder einen Kursus für zusätzliche Ausbildung und ein zugelassenes Modul \"Ergänzungsausbildung für Koordinatoren\", wie in Artikel 58 § 1 Nr.1 erwähnt, wobei die in Artikel 63 erwähnte Befreiung anwendbar ist, b) oder einen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, wie in Artikel 58 § 1 Nr.2 erwähnt Für die Anwendung von Absatz 1 dürfen Beigeordnete, die Inhaber eines Nachweises über das Bestehen einer zugelassenen spezifischen Prüfung der Stufe A oder eines Nachweises über den erfolgreichen Abschluss eines zugelassenen Kursus entweder für zusätzliche Ausbildung der Stufe 1 oder für spezifische zusätzliche Ausbildung der Stufe A sind, ausschliesslich Koordinatoren beistehen, die ebenfalls Inhaber eines dieser Nachweise sind. » Art. 4 - Artikel 63 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 63 - Personen, die den Bestimmungen der Artikel 56 und 59 genügen und binnen einer Frist von drei Jahren nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den in Artikel 58 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnten Nachweis beibringen können, brauchen für die Ausübung der Funktion des Koordinators den in Artikel 58 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Nachweis nicht zu erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 56 § 1, des Artikels 58 § 3 Nr. 5 Buchstabe a) und des Artikels 58 § 4 Nr. 5 Buchstabe a) haben Personen, die den in Artikel 56 erwähnten Anforderungen hinsichtlich der Diplome nicht genügen, binnen einer Frist von drei Jahren nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses die Möglichkeit, sich zu einem in Artikel 58 § 1 Nr. 2 erwähnten zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung einzuschreiben oder an einer in Artikel 58 § 1 Nr. 3 erwähnten zugelassenen spezifischen Prüfung teilzunehmen, vorausgesetzt, sie genügen den Bestimmungen von Artikel 59 und können den Nachweis dafür erbringen, dass sie über die in Artikel 57 erwähnte Berufserfahrung von mindestens 15 Jahren verfügen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-5\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 64 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 64 - § 1 - Personen, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bereits Koordinationstätigkeiten unter Anwendung der allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze ausübten, dürfen die Funktion des Koordinators ausüben, insofern sie den in den Artikeln 56 und 59 festgelegten Bedingungen genügen und binnen einer Frist von drei Jahren nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses: 1. entweder in der Lage sind, den in Artikel 58 § 1 Nr.1 Buchstabe a) erwähnten Nachweis zu erbringen, und binnen einer Frist von einem Jahr nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den Nachweis ihrer Einschreibung zu einem im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10 August 1978 erwähnten zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung vorlegen 2. oder in der Lage sind, den in Artikel 58 § 1 Nr.2 erwähnten Nachweis zu erbringen, und binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den Nachweis ihrer Einschreibung zu einem zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen vorlegen 3. oder in der Lage sind, den Nachweis zu erbringen, dass sie die in Artikel 58 § 1 Nr.3 erwähnte Prüfung bestanden haben, und binnen einer Frist von einem Jahr nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine von ihnen unterschriebene eidesstattliche Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie die Absicht haben, vor Ablauf der vorgenannten Frist von drei Jahren an einer solchen Prüfung teilzunehmen. § 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen von § 1 Nr. 2 und Nr. 3 und in Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 56 § 1, 58 § 3 Nr. 5 Buchstabe a) und 58 § 4 Nr. 5 Buchstabe a) brauchen Personen, die den Nachweis erbringen können, dass sie am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über die in Artikel 57 erwähnte Berufserfahrung von mindestens fünfzehn Jahren verfügen, den in Artikel 56 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Diplome nicht zu genügen. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage IV zum selben Erlass wird durch folgende Anlage ersetzt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">\"Anlage IV Teil A Inhalt des Programms des in Artikel 58 § 2 erwähnten zugelassenen Kursusmoduls \"Ergänzungsausbildung für Koordinatoren\" 1. Allgemeine und spezifische Risiken in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen und diesbezügliche Rechtsvorschriften 2.Koordinationstechniken 3. Zivilrechtliche Haftung, strafrechtliche Haftung und Befugnisse des Koordinators und der anderen Beteiligten 4.Allgemeine Grundsätze der Vorschriften, die einen Einfluss auf die Tätigkeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen haben können, die keine Vorschriften in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sind, insbesondere: - Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und seine Ausführungserlasse, - Vorschriften über Verträge und Aufsetzen von Verträgen, - Vorschriften über Strassenbeschilderung, - Vorschriften in Bezug auf die Umwelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teil B Kriterien, denen der in Artikel 58 § 3 erwähnte zugelassene Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen und die in Artikel 58 § 4 erwähnte zugelassene spezifische Prüfung für Koordinatoren in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen genügen müssen Abschnitt I - Endziele Nach Beendigung des Kursus müssen die Kandidaten in der Lage sein beziehungsweise durch das Bestehen der spezifischen Prüfung müssen sie nachgewiesen haben, dass sie in der Lage sind, insbesondere: - Sicherheits- und Gesundheitsschutzanalysen durchzuführen in Bezug auf Konzepte und Arbeitsmethoden und -situationen auf der Baustelle, bei eventuellen späteren Arbeiten am Bauwerk und - sofern die Umgebung der Baustelle einen Einfluss auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle haben kann - in der Umgebung der Baustelle, indem sie die verschiedenen Risikoarten ermitteln und Gefahrenverhütungsmassnahmen vorschlagen, - die Entwicklung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveaus der Anlagen während ihres Vorhandenseins auf der Baustelle zu verfolgen, - die gesamten Risiken auf der Baustelle und insbesondere die durch das vorgenannte Analyseverfahren ermittelten Restrisiken zu verwalten, - die anderen Beteiligten unabhängig von ihrem Niveau dahingehend zu motivieren und auszubilden, dass sie ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sowie diejenige der anderen am Bauwerk oder an späteren Arbeiten am Bauwerk beteiligten Personen gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den Prüfungen wird vor allem nachgeprüft, ob die Kandidaten in ausreichendem Masse über die vorgenannten Fähigkeiten verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Programminhalt A) Einleitung 1. Vorstellung des Kursus (nicht relevant für die Prüfungen): a) Kontaktaufnahme Kursusteilnehmer und Ausbilder, b) Darlegung der allgemeinen Zielsetzung, c) angewandte Ausbildungsmethoden, d) Ermittlung der nützlichen Berufserfahrung der Kursusteilnehmer, e) Ermittlung der Erwartungen und Bedürfnisse der Kursusteilnehmer, 2.Vorstellung der allgemeinen Risiken auf den Baustellen, 3. Beschreibung des allgemeinen Rahmens und der Funktion des Projektkoordinators und des Ausführungskoordinators. B) Vorschriften 1. Relevante Aspekte des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse, 2. relevante Aspekte anderer Vorschriften, die direkt oder indirekt mit dem Wohlbefinden bei der Arbeit auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen zusammenhängen können, insbesondere derjenigen in Bezug auf: a) Herstellung und Inverkehrbringung verschiedener Güter und Erzeugnisse, insbesondere von Arbeitsmitteln, individuellen Schutzausrüstungen, gefährlichen Produkten und Präparaten, b) ionisierende Strahlungen, c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, d) öffentliche Aufträge, e) Umwelt, f) Beschilderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">C) Unfälle und Gesundheitsschäden auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen 1. Begriffsbestimmungen und statistische Daten, 2.Folgen auf sozialer und wirtschaftlicher Ebene: - für das Opfer und die Angehörigen, - für das Unternehmen, - für die Allgemeinheit, 3. juristische Folgen für die betroffenen Parteien, Regress, Auftreten als Zivilpartei, 4.Arbeitsunfallversicherungen, Fonds für Berufsunfälle, Fonds für Berufskrankheiten, 5. Lokalisierung der Unfallquellen je nach Projektphase, Bedeutung der Fachkenntnis während des Projekts, 6.Analyse der Rentabilität der Bekämpfung von Arbeitsunfällen und Krankheiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">D) Die verschiedenen Beteiligten, ihre Rolle und die juristischen Aspekte Begriffsbestimmungen, Aufträge, Befugnisse, Zusammensetzung, Arbeitsweise, Verantwortlichkeit, Zulassung und gegenseitige Beziehungen, die je nach Fall Anwendung finden auf die verschiedenen an zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen mitwirkenden Beteiligten, insbesondere: 1. den Arbeitgeber, seinen Beauftragten oder seinen Angestellten, 2.die internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 3. den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und die Gewerkschaftsvertretung, 4.die externen Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz, 5. den Bauherrn, die Bauleiter, die Unternehmer, 6.den Projektkoordinator, 7. den Ausführungskoordinator, 8.die beratenden Organe, insbesondere den Nationalen Aktionsausschuss für Sicherheit und Hygiene im Bauwesen, 9. die Überwachungsbehörden.</p>\n<p class=\"lf-p\">E) Risiken und Gefahrenverhütungsmassnahmen 1. Allgemeines: a) Definition eines Risikos, b) Darlegung der allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze und ihre Einstufung, c) besondere Aufmerksamkeit für die Beseitigung der Risiken an der Quelle, verschärfter Einsatz materieller Massnahmen bei Gefahr einer ernsthaften Verletzung und Einbeziehung der allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze in das Projekt und die Tätigkeiten, d) Ergonomie, e) psychosoziale Belastung, 2.spezifische Risiken und charakteristische Gefahrenverhütungsmassnahmen bei Bautätigkeiten: a) Risiken, Verhütung und Verwaltungsmassnahmen, die jeder einzelnen der in Artikel 26 § 1 erwähnten Tätigkeiten eigen sind, b) Risiken, Verhütung und Verwaltungsmassnahmen, die den anderen als den in Artikel 26 § 1 erwähnten Tätigkeiten eigen sind, insbesondere in folgenden Bereichen (nicht erschöpfende Liste): - gefährliche Stoffe und Präparate, Ersatzmittel, Kennzeichnung, - physikalische, biologische und chemische Agenzien, - Strom, - Brand und Explosion, - geschlossene Räume, - allein beschäftigte Arbeitnehmer, 3.spezifische Risiken, die nicht von den Bautätigkeiten herrühren, insbesondere: - Risiken, die den gewerblichen Tätigkeiten auf oder in der Nähe der Baustelle eigen sind, - Risiken, die dem Verkehr in der näheren Umgebung der Baustelle eigen sind, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Massnahmen im Notfall und bei ernsthafter und unmittelbarer Gefahr, 5.Risiken bei der Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk, insbesondere Wartungs-, Reparatur- und Ersetzungsarbeiten, 6. Übersicht über alle auf dem Markt verfügbaren kollektiven Schutzausrüstungen und ihre Anwendung, 7.Übersicht über alle auf dem Markt verfügbaren individuellen Schutzausrüstungen und ihre Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">F) Methoden zur Ermittlung und Abschätzung der Risiken 1. Ermittlung, Analyse und Abschätzung der Risiken, 2.Unfalluntersuchung, 3. Audit, 4.Darlegung und Benutzung der verschiedenen Risikoabschätzungstechniken.</p>\n<p class=\"lf-p\">G) Aufträge und Fähigkeiten des Koordinators 1. Im Gesetz und im vorliegenden Erlass ausdrücklich erwähnte Aufträge, 2.implizite Fähigkeiten: a) Beobachtungs-, Sensibilisierungs-, Motivierungs- und Kommunikationstechniken, mit folgender Zielsetzung: - die Beteiligten von der Wichtigkeit von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie von der Notwendigkeit der Koordinierung auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen überzeugen, - Konfliktverwaltung und -bewältigung, b) Kenntnis auf dem Gebiet der vertraglichen Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der öffentlichen und privaten Aufträge. H) Koordinationsinstrumente Darlegung ihrer Zielsetzung und ihres Inhalts sowie ihrer Kombination mit anderen Dokumenten oder Instrumenten beziehungsweise ihrer Einbeziehung in andere Dokumente oder Instrumente: 1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, 2.Koordinationstagebuch, 3. Akte für spätere Arbeiten, 4.Koordinationsstruktur.</p>\n<p class=\"lf-p\">I) Praxisbezogene Koordinierung 1. insbesondere in Bezug auf die Projektphase: a) Einsichtnahme in das Vorprojekt und Auswahl der Elemente, die einen Einfluss auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer haben können, sei es bei der Ausführung des Projektes oder bei der Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk, wobei insbesondere die Art des Bauwerks, architektonische Elemente, eventuell bestehende Bauten, die zu erhalten oder anzupassen sind, zu benutzende Materialien, Ausführungsfristen, Standort und betriebliche oder andere Tätigkeiten auf oder in der näheren Umgebung der Baustelle zu beachten sind, b) Abschätzung der Risiken, Ausarbeitung von Schutzmassnahmen und alternativen Ausführungsverfahren, neue Abschätzung der Restrisiken, Gespräche mit dem Bauherrn, dem mit der Planung beauftragten Bauleiter und den anderen beteiligten oder einzubeziehenden Personen, c) Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, Anlegen und Führen des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten, allgemeine und spezifische Regeln, Baustelleneinrichtung, interne Beförderung, d) Bewertung des in Artikel 30 erwähnten Teils der Angebote, in dem die Bewerber die von ihnen vorgeschlagenen Ausführungsverfahren beschreiben, 2.insbesondere in Bezug auf die Ausführungsphase: a) Einsichtnahme in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten, Einsichtnahme in die Ausführungsverfahren, die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, der ausgewählt worden ist, oder die ausgewählten Unternehmer vorschlagen, Gespräche mit dem Bauherrn, dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter und dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, Organisation einer Koordinationsstruktur, Wechselwirkung mit betrieblichen oder anderen Tätigkeiten auf oder in der näheren Umgebung der Baustelle, b) Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten, c) Massnahmen für Baustelleneinrichtung, vertikale und horizontale interne Beförderung, Lagerung von Materialien und Abgrenzung von Zonen und Zugang zur Baustelle, Notfallpläne und Massnahmen bei ernsthafter und unmittelbarer Gefahr, d) Kontrolle und Wartung der Arbeitsmittel, insbesondere derjenigen, die der Kontrolle durch einen externen Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz unterliegen, e) Wechselwirkung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Beteiligten, f) Registrierung und Notifikation von Verstössen gegen die allgemeinen und spezifischen Regeln und Anweisungen, Motivierung und Überzeugungskraft, g) Abschluss und Übermittlung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Verteidigung eines Koordinationsprojekts - Modalitäten, erwähnt in Artikel 58 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) A) Für den zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung und die zugelassene spezifische Prüfung der Stufe A gelten folgende Modalitäten: 1. Nur Kandidaten, die den in Artikel 58 § 3 Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a) erwähnten Prüfungsteil bestanden haben, sind zugelassen, um ein in Artikel 58 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) beziehungsweise in Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) erwähntes Koordinationsprojekt abzufassen und zu verteidigen. 2. Zu diesem Zweck arbeiten die Organisatoren dieser Prüfungen ein Aufgabenpaket mit mindestens zehn Fällen von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen aus, für die in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 eine Koordinationsstruktur erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufgaben werden so ausgearbeitet, dass sie die nötigen Elemente und Nebenbedingungen enthalten, damit der Kandidat ein fallbezogenes Koordinationsprojekt ausarbeiten kann. 3. Aus diesem Aufgabenpaket wählt der Kandidat blind eine Aufgabe heraus, für die er dann ein Koordinationsprojekt ausarbeitet.4. Der Kandidat verteidigt sein Koordinationsprojekt binnen einer Frist von mindestens fünfzehn und höchstens dreissig Kalendertagen vor einem Prüfungsausschuss.5. Die Organisatoren der Prüfungen ändern häufig genug die Aufgaben, damit sie nicht verbreitet werden können. B) Für den zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung und die zugelassene spezifische Prüfung der Stufe B gelten folgende Modalitäten: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur Kandidaten, die den in Artikel 58 § 3 Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a) erwähnten Prüfungsteil bestanden haben, sind zugelassen, um ein in Artikel 58 § 3 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) beziehungsweise in Artikel 58 § 4 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b) erwähntes Koordinationsprojekt abzufassen und zu verteidigen. 2. Zu diesem Zweck arbeiten die Organisatoren dieser Prüfungen ein Aufgabenpaket mit mindestens zehn Fällen von zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen aus, für die in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 keine Koordinationsstruktur erforderlich ist. Die Aufgaben werden so ausgearbeitet, dass sie die nötigen Elemente und Nebenbedingungen enthalten, damit der Kandidat ein fallbezogenes Koordinationsprojekt ausarbeiten kann. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Aufgabenpaket wählt der Kandidat blind eine Aufgabe heraus, für die er dann ein Koordinationsprojekt ausarbeitet.4. Der Kandidat verteidigt sein Koordinationsprojekt binnen einer Frist von mindestens fünfzehn und höchstens dreissig Kalendertagen vor einem Prüfungsausschuss.5. Die Organisatoren der Prüfungen ändern häufig genug die Aufgaben, damit sie nicht verbreitet werden können.»</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 december 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE</p></div>", "next": 0}