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16 JANVIER 1989. - Loi spéciale relative au financement des Communautés et des Régions. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi spéciale du 16 janvier 1989 relative au financement des Communautés et des Régions (Moniteur belge du 17 janvier 1989), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993); - la loi spéciale du 13 juillet 2001 portant refinancement des communautés et extension des compétences fiscales des régions (Moniteur belge du 3 août 2001); - la loi spéciale du 27 mars 2006 adaptant diverses dispositions à la nouvelle dénomination du Parlement wallon, du Parlement de la Communauté française, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone (Moniteur belge du 11 avril 2006).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. JANUAR 1989 - Sondergesetz bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 110 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft finanziert durch: 1.nichtsteuerliche Einnahmen, [1bis. [...]] 2. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, [1bis.eine Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr,] 3. Anleihen. § 2 - Unbeschadet des Artikels 110 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt finanziert durch: 1. nichtsteuerliche Einnahmen, 2.in vorliegendem Gesetz erwähnte Steuereinnahmen, 3. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, 4.eine nationale Solidaritätsbeteiligung, 5. Anleihen. § 3 - [Das Flämische Parlament] darf alle finanziellen Mittel, die ihm aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zukommen, sowohl für die Finanzierung des Haushalts für die in Artikel 107quater der Verfassung erwähnten Angelegenheiten als auch für die Finanzierung des Haushalts für die in Artikel 59bis der Verfassung erwähnten Angelegenheiten verwenden. [...] [Art. 1 § 1 einziger Absatz Nr. 1bis eingefügt durch Art. 90 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 2bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 3 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 27.
März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 3 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 121 erster Gedankenstrich des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 1bis - Der Austausch von Informationen im Rahmen der Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die im vorliegenden Gesetz erwähnt sind, und der Föderalbehörde wird durch ein in Artikel 92bis § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähntes Zusammenarbeitsabkommen geregelt.] [Art. 1bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art.1ter - Die Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, erfolgt unter Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Im Falle eines von der Region für begründet erachteten Antrags zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hält diese Region Absprache mit den anderen betroffenen Behörden, um die Besteuerung, die im Widerspruch zu dem in Absatz 1 erwähnten Grundsatz steht, zu vermeiden.] [Art. 1ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] TITEL II - Eigene nichtsteuerliche Einnahmen Art.2 - Die eigenen nichtsteuerlichen Einnahmen, die mit der Ausübung der den Gemeinschaften und Regionen durch die Verfassung oder aufgrund derselben zugewiesenen Befugnisse verbunden sind, kommen der zuständigen Behörde zu.
Die Gemeinschaften und Regionen dürfen Schenkungen und Legate erhalten.
TITEL III - Regionalsteuern Art. 3 - [Folgende Steuern sind Regionalsteuern: 1. die Steuer auf Spiele und Wetten, 2.die Steuer auf Spielautomaten, 3. die Steuer auf die Eröffnung von Schankstätten für gegorene Getränke, 4.die Erbschaftssteuer von Einwohnern des Königreichs und die Steuer auf den Nachlass von Nicht-Einwohnern des Königreichs, 5. der Immobiliensteuervorabzug, 6.die Registrierungsgebühr auf entgeltliche Übertragungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, unter Ausschluss der Übertragungen, die sich aus einer Einbringung in eine Gesellschaft ergeben, sofern es sich nicht um eine von einer natürlichen Person vorgenommene Einbringung einer Wohnung in eine belgische Gesellschaft handelt, 7. die Registrierungsgebühr: a) auf die Bestellung einer Hypothek auf ein in Belgien gelegenes unbewegliches Gut, b) auf Teil- oder Gesamtverteilungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, entgeltliche Abtretungen - unter Miteigentümern - von ungeteilten Teilen solcher Güter und auf in den Artikeln 745quater und 745quinquies des Zivilgesetzbuches vorgesehene Umwandlungen, selbst wenn keine ungeteilte Rechtsgemeinschaft vorliegt, 8.die Registrierungsgebühr auf Schenkungen unter Lebenden von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, 9. die Rundfunk- und Fernsehgebühr, 10.die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, 11. die Inbetriebsetzungssteuer, 12.die Eurovignette.
Diese Steuern unterliegen den Bestimmungen der Artikel 4, 5, 8 und 11.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3.
August 2001)] Art. 4 - [§ 1 - Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von den in Artikel 3 Absatz 1 Nr.1 bis 4 und Nr. 6 bis 9 erwähnten Steuern zu ändern. § 2 - Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Steuer zu ändern. Sie dürfen jedoch nicht das föderale Katastereinkommen ändern. Die gemeinsame Verwaltung der Daten der patrimonialen Dokumentation erfolgt im Wege eines Zusammenarbeitsabkommens im Sinne von Artikel 92bis § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. § 3 - Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von den in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 10 und 11 erwähnten Steuern zu ändern. In dem Fall, wo der Schuldner dieser Steuern eine Gesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1999 zur Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches, ein autonomes öffentliches Unternehmen oder eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten ist, hängt die Ausübung dieser Befugnisse von einem vorab abzuschliessenden Zusammenarbeitsabkommen zwischen den drei Regionen im Sinne von Artikel 92bis § 2 des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen ab. § 4 - Die Regionen sind befugt, den Steuersatz, die Besteuerungsgrundlage und die Befreiungen von der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 erwähnten Steuer zu ändern. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, hängt die Ausübung dieser Befugnisse von einem vorab abzuschliessenden Zusammenarbeitsabkommen zwischen den drei Regionen im Sinne von Artikel 92bis § 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ab. § 5 - Der König regelt durch einen nach Absprache mit den betreffenden Regionalregierungen im Ministerrat beratenen Erlass die Zuweisung der Verzugszinsen, die Last der Aufschubzinsen sowie die Zuweisung der pauschalen und gestaffelten steuerrechtlichen Geldbussen auf die in Artikel 3 erwähnten Steuern, solange die Föderalbehörde den Dienst in Bezug auf diese Steuern gewährleistet.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3.
August 2001)] Art. 5 - § 1 - [Die in Artikel 3 erwähnten Steuern werden den Regionen auf der Grundlage ihrer Lokalisierung zugewiesen.] § 2 - Für die Anwendung von § 1 wird angenommen, dass die betreffenden Steuern wie folgt lokalisiert zu sind: 1. die Steuer auf Spiele und Wetten: dort, wo die Spiele organisiert werden und wo die Wetten abgeschlossen werden, 2.die Steuer auf Spielautomaten: dort, wo der Automat aufgestellt ist, 3. die Steuer auf die Eröffnung von Schankstätten für gegorene Getränke: dort, wo das für den Ausschank genutzte Lokal gelegen ist, 4.[- die Erbschaftssteuer der Einwohner des Königreichs: dort, wo der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen Steuerwohnsitz hatte.
Wenn der Verstorbene seinen Steuerwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor seinem Tod an mehr als einer Stelle in Belgien gehabt hat: dort in Belgien, wo sein Steuerwohnsitz während des besagten Zeitraums am längsten gewesen ist, - die Steuer auf den Nachlass der Nicht-Einwohner des Königreichs: in der Region, wo die Güter gelegen sind; sind sie in mehreren Regionen gelegen: in der Region, der das Einnahmeamt angehört, in dessen Amtsbereich der Teil der Güter mit dem höchsten föderalen Katastereinkommen gelegen ist,] 5. der Immobiliensteuervorabzug: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist, 6.[die Registrierungsgebühr auf entgeltliche Übertragungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, unter Ausschluss der Übertragungen, die sich aus einer Einbringung in eine Gesellschaft ergeben, sofern es sich nicht um eine von einer natürlichen Person vorgenommene Einbringung einer Wohnung in eine belgische Gesellschaft handelt: dort wo das unbewegliche Gut gelegen ist.
Wenn bei einem Tauschgeschäft unbewegliche Güter in mehreren Regionen gelegen sind: in der Region, der das Einnahmeamt angehört, in dessen Amtsbereich der Teil der Güter mit dem höchsten föderalen Katastereinkommen gelegen ist,] 7. [- die Registrierungsgebühr auf die Bestellung einer Hypothek auf ein in Belgien gelegenes unbewegliches Gut: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist.Wenn die unbeweglichen Güter - aufgrund eines selben Rechtsgeschäfts - in mehr als einer Region gelegen sind: in der Region, der das Einnahmeamt angehört, in dessen Amtsbereich der Teil der Güter mit dem höchsten föderalen Katastereinkommen gelegen ist, - die Registrierungsgebühr auf Teil- oder Gesamtverteilungen von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, entgeltliche Abtretungen - unter Miteigentümern - von ungeteilten Teilen solcher Güter und auf in den Artikeln 745quater und 745quinquies des Zivilgesetzbuches vorgesehene Umwandlungen, selbst wenn keine ungeteilte Rechtsgemeinschaft vorliegt: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist,] [8. - die Registrierungsgebühr auf Schenkungen unter Lebenden von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die von einem Einwohner des Königreichs gemacht worden sind: dort, wo der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Steuerwohnsitz hat. Wenn der Schenker seinen Steuerwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor der Schenkung an mehr als einer Stelle in Belgien gehabt hat: dort in Belgien, wo sein Steuerwohnsitz während des besagten Zeitraums am längsten gewesen ist, - die Registrierungsgebühr auf Schenkungen unter Lebenden von in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, die von einem Nicht-Einwohner des Königreichs gemacht worden sind: dort, wo das unbewegliche Gut gelegen ist, 9. die Rundfunk- und Fernsehgebühr: dort, wo das Fernsehgerät aufgestellt ist und, was die Geräte in Kraftfahrzeugen betrifft, dort, wo der Inhaber des Geräts ansässig ist, 10.die Verkehrssteuer: dort, wo die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist oder sein muss, ansässig ist, Wenn der Steuerpflichtige - eine natürliche oder juristische Person - keinen Wohn- oder Gesellschaftssitz in Belgien hat, wird angenommen, dass die Steuer dort lokalisiert ist, wo er seinen Wohnort oder seine Hauptniederlassung in Belgien hat, 11. die Inbetriebsetzungssteuer: dort wo die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist oder sein muss, ansässig ist, 12.die Eurovignette: dort wo die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist oder sein muss, ansässig ist, Vom Anteil der Eurovignette, der sich auf Fahrzeuge bezieht, die mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sind, das von Behörden anderer Länder als der am Eurovignettensystem teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben worden ist, und der Belgien zugewiesen wird, und vom Anteil der Eurovignette, der sich auf Fahrzeuge bezieht, die mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sind, das von Behörden anderer am Eurovignettensystem teilnehmender Mitgliedstaaten als Belgien ausgegeben worden ist, wird angenommen, dass diese Anteile der Eurovignette in jeder Region lokalisiert sind je nach Anteil der jeweiligen Region am besteuerbaren Strassennetz, wie es im Königlichen Erlass vom 8. September 1997 zur Bestimmung des Strassennetzes, auf dem die Eurovignette anwendbar ist, vorgesehen ist.] [§ 2bis - [...]] § 3 - [Sofern die Region nichts anderes beschliesst, gewährleistet der Staat unter Einhaltung der von ihm festgelegten Verfahrensregeln für Rechnung und in Absprache mit der Region kostenlos den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern. Ab dem zweiten Haushaltsjahr nach dem Datum, an dem die Regionalregierung der Föderalregierung den Beschluss notifiziert hat, selbst den Dienst in Bezug auf die betreffenden Steuern zu gewährleisten, gewährleistet die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern selbst. Die Übertragung des Steuerdienstes an eine Region kann nur pro Steuergruppe erfolgen: - die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Steuern, - die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Steuer, - die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 6 bis 8 erwähnten Steuern, - die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern.
Die Regionen gewährleisten mindestens bis zum 31. Dezember 2003 einschliesslich den Steuerdienst, den sie bereits vor Inkrafttreten des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Refinanzierung der Gemeinschaften und Erweiterung der steuerlichen Befugnisse der Regionen gewährleisteten.
Solange die Föderalbehörde den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern gewährleistet, wird das Konzertierungsverfahren mit Bezug auf die technische Durchführbarkeit der geplanten Änderungen bezüglich der vorerwähnten Regionalsteuern in dem in Artikel 1bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt.] [§ 3bis - Sofern die Region nichts anderes beschliesst, gewährleisten die Gemeinschaften bis zum 31. Dezember 2004 einschliesslich unter Einhaltung der vom Staat festgelegten Verfahrensregeln für Rechnung der und in Absprache mit den Regionen den Dienst in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 9 erwähnte Steuer. Die Gemeinschafts- und Regionalregierungen schliessen eine Vereinbarung ab, um die Erhebungskosten zu bestimmen.] § 4 - [Die Regionen sind befugt, ab dem Haushaltsjahr, ab dem sie den Steuerdienst gewährleisten, die administrativen Verfahrensregeln mit Bezug auf die in Artikel 3 erwähnten Steuern festzulegen.] [Art. 5 § 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 7 Nr. 3 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 7 Nr. 4 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 einziger Absatz Nr. 8 bis 12 eingefügt durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2bis eingefügt durch Art. 93 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und aufgehoben durch Art. 7 Nr. 6 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 3 ersetzt durch Art. 7 Nr. 7 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3.
August 2001); § 3bis eingefügt durch Art. 7 Nr. 8 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 4 ersetzt durch Art. 7 Nr. 9 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [TITEL IIIbis - [...] [Titel IIIbis mit Art. 5bis eingefügt durch Art. 94 des G. vom 16.
Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und aufgehoben durch Art. 8 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 5bis - [...]] TITEL IV - Zugewiesene Teile des Steuerertrags KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - § 1 - Eine geteilte Steuer ist eine Staatssteuer, die auf einheitliche Weise auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs erhoben wird und deren Ertrag gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ganz oder teilweise den Gemeinschaften zugewiesen wird.
Die unter vorliegendem Titel erwähnten geteilten Steuern sind: 1. [...], 2. die Mehrwertsteuer, 3.die Steuer der natürlichen Personen. § 2 - Eine zusammengelegte Steuer ist eine Staatssteuer: 1. die auf einheitliche Weise auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs erhoben wird, 2.von der ein bestimmter Teil des Ertrags gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes den Regionen zugewiesen wird, 3. [und auf die die Regionen - auf der Grundlage der Lokalisierung dieser Steuern - Zuschlaghundertstel erheben beziehungsweise Steuerermässigungen gewähren dürfen, die auf alle Personen anwendbar sind, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, und sofern diese Ermässigungen den Betrag des zugewiesenen Ertrags nicht überschreiten.Diese Zuschlaghundertstel oder diese Steuerermässigungen werden nicht berücksichtigt, um die Grundlage für die Berechnung der Gemeindezuschlagsteuer festzulegen,] [4. und auf die die Regionen - auf der Grundlage der Lokalisierung dieser Steuern - allgemeine Steuerermässigungen und -erhöhungen einführen dürfen, die mit den Befugnissen der Regionen verbunden sind.
Diese allgemeinen Steuerermässigungen oder -erhöhungen werden nicht berücksichtigt, um die Grundlage für die Berechnung der Gemeindezuschlagsteuer festzulegen. Steuerermässigungen erfolgen in Form eines Abzugs von der geschuldeten Steuer der natürlichen Personen und nicht in Form einer Herabsetzung der Besteuerungsgrundlage.
Erhöhungen erfolgen in Form einer Erhöhung der geschuldeten Steuer der natürlichen Personen und nicht in Form einer Erhöhung der Besteuerungsgrundlage.] Bei der unter vorliegendem Titel erwähnten zusammengelegten Steuer handelt es sich um die Steuer der natürlichen Personen. [Art. 6 § 1 Abs. 2 Nr. 1 aufgehoben durch Art. 121 zweiter Gedankenstrich des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird angenommen, dass die Steuern wie folgt lokalisiert sind: 1. die Steuer der natürlichen Personen: dort, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz begründet hat, 2.[...]. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden die Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen und die Einwohnerzahl jeder Region jährlich auf der Grundlage der neuesten Daten durch einen nach vorhergehender Absprache mit den [Regierungen] der Gemeinschaften und der Regionen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. [Unter Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen versteht man den Betrag der globalen Staatssteuer für das letzte bei Ablauf des Besteuerungszeitraums festgestellte Steuerjahr, wie festgelegt in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992. Bei der globalen Staatssteuer handelt es sich um die Steuer vor Anwendung der in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Zuschlaghundertstel und Steuerermässigungen, der in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten allgemeinen Steuerermässigungen und -erhöhungen und der in Artikel 9 § 2 erwähnten Zuschlagsteuern und -hundertstel.] [Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 121 dritter Gedankenstrich des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 13.
Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 8 - Innerhalb des Konzertierungsausschusses [Föderalregierung-Regierungen] findet jährlich eine Konzertierung über die Steuerpolitik statt. [Art. 8 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 9 - § 1 - [Die betreffende Regionalregierung teilt der Föderalregierung und den anderen Regionalregierungen die Einführung von in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten allgemeinen Steuerermässigungen oder -erhöhungen, Zuschlaghundertsteln oder Steuerermässigungen vorab mit.
Das Konzertierungsverfahren mit Bezug auf die technische Durchführbarkeit der Einführung von in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten allgemeinen Steuerermässigungen oder -erhöhungen wird in dem in Artikel 1bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt.
Ein globaler Höchstprozentsatz ist auf die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten allgemeinen Steuerermässigungen und -erhöhungen, Zuschlaghundertstel und Steuerermässigungen anwendbar. Dieser Höchstprozentsatz beträgt ab dem 1. Januar 2001 3,25 % und ab dem 1.
Januar 2004 6,75 % des Ertrags aus der in jeder Region lokalisierten Steuer der natürlichen Personen im Sinne von Artikel 7 § 2. Die Regionen können, ohne diesen Höchstprozentsatz zu überschreiten: 1. allgemeine proportionale Zuschlaghundertstel und allgemeine pauschale oder proportionale Steuerermässigungen, die je nach Steuerstufen unterschiedlich sind oder nicht, einführen, 2.allgemeine Steuerermässigungen und -erhöhungen im Sinne von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4 gewähren.
Die Regionen üben ihre Befugnisse mit Bezug auf die allgemeinen Steuerermässigungen oder -erhöhungen, die Zuschlaghundertstel oder Steuerermässigungen aus, ohne die Progression der Steuer der natürlichen Personen zu verringern und ohne unlauteren Steuerwettbewerb zu betreiben. Der Progressionsgrundsatz muss wie folgt verstanden werden: In dem Masse wie das steuerpflichtige Einkommen steigt, darf das Verhältnis des Betrags der Ermässigung zum Betrag der geschuldeten Steuer der natürlichen Personen vor der Ermässigung nicht zunehmen beziehungsweise das Verhältnis des Betrags der Erhöhung zum Betrag der geschuldeten Steuer der natürlichen Personen vor der Erhöhung nicht abnehmen.
Die Abrechnungsmodalitäten für die Anwendung der allgemeinen Steuerermässigungen und -erhöhungen, der Zuschlaghundertstel und der Steuerermässigungen werden durch einen nach vorhergehender Absprache mit den Regionalregierungen im Ministerrat beratenen Erlass geregelt.] § 2 - Die von einer Region eingeführten Zuschlaghundertstel dürfen das Recht der Gemeinden auf Erhebung von Zuschlagsteuern oder -hundertsteln nicht beeinträchtigen. [Art. 9 § 1 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art.9bis - Entwürfe und Vorschläge einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel, die in Artikel 9 erwähnte Angelegenheiten regeln, werden je nach Fall vor Einbringung im [betreffenden Parlament] oder nach Billigung durch die zuständige Kommission [des betreffenden Parlaments] der Föderalregierung und den anderen Regionalregierungen und - zur Kenntnisnahme - dem Rechnungshof mitgeteilt. Das Gleiche gilt für innerhalb einer Kommission angenommene Abänderungsanträge. Die dem Rechnungshof übermittelten Entwürfe und Vorschläge müssen mit ausreichenden Zahlenangaben untermauert sein.
Die Generalversammlung des Rechnungshofes gibt, unbeschadet ihrer allgemeinen Befugnisse, innerhalb eines Monats nach Empfang des Entwurfs oder des Vorschlags unter Einhaltung der Steuerloyalität eine dokumentierte und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Einhaltung der Höchstprozentsätze und des in Artikel 9 erwähnten Progressionsgrundsatzes ab. Diese Stellungnahme wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt.
Im Rahmen der in Absatz 2 aufgetragenen Stellungnahme entwickelt der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Föderalregierung und den Regionalregierungen ein transparentes und einheitliches Evaluationsmodell.
Der Rechnungshof erstellt jedes Jahr einen Bericht, der mit der in Absatz 2 erwähnten Stellungnahme vergleichbar ist und sich auf die Auswirkungen der geltenden regionalen Steuermassnahmen während des vorhergehenden Steuerjahres bezieht. Dieser Bericht wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt.] [Art. 9 bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001);Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)] Art. 10 - [...] [Art. 10 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art.11 - [[Die Regionen dürfen auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Steuern, mit Ausnahme der in Artikel 6 § 2 erwähnten Steuern, weder Zuschlaghundertstel oder Erhöhungen noch Steuerermässigungen oder Ermässigungen einführen.] [...] Vorbehaltlich der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Fälle sind die Gemeinschaften und Regionen nicht befugt, Steuern in Angelegenheiten zu erheben, die einer in vorliegendem Gesetz erwähnten Besteuerung unterliegen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 96 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.
Juli 1993); Abs. 1 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] KAPITEL II - Die Regionen Abschnitt 1 - Übergangsperiode Art. 12 - § 1 - Während der Übergangsperiode setzen die Mittel pro Region sich jährlich zusammen aus: 1. dem in Artikel 21 erwähnten ersten Teil der Mittel, 2.dem in Artikel 27 erwähnten zweiten Teil der Mittel, 3. dem in Artikel 32 erwähnten dritten Teil der Mittel, [3bis.für die Haushaltsjahre 1994 bis einschliesslich 1999: dem in Artikel 32bis § 3 erwähnten vierten Teil der Mittel,] 4. der in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbeteiligung. § 2 - Die in § 1 Nr. 1 [bis 3bis ] einschliesslich erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen. [Art. 12 § 1 einziger Absatz Nr. 3bis eingefügt durch Art. 97 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 97 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Unterabschnitt 1 - Der erste Teil Art. 13 - § 1 - Die Berechnung des ersten Teils der Mittel erfolgt auf der Grundlage von [drei] Elementen, von denen das erste sich auf folgende Basisbeträge stützt: - für die Flämische Region: 30,7745 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 21,0463 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 10,3431 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. Bis zur endgültigen Festlegung dieses Indexes erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Indexes des vorangegangenen Jahres. § 3 - Für das Haushaltsjahr 1989 werden von den in § 1 erwähnten Beträgen 97,9% berücksichtigt. § 4 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge anschliessend in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%. [Art. 13 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 98 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 14 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 wird für jede Region der in Anwendung von Artikel 13 § 4 Nr. 2 ermittelte Anteil von 14,3 % berücksichtigt, und zwar auf der Grundlage von neun aufeinanderfolgenden konstanten Jahresraten, die der Tilgung dieses Anteils und dem Zins entsprechen, der auf der Grundlage des effektiven Zinssatzes der ersten vom Staat in belgischen Franken während des betreffenden Haushaltsjahres begebenen öffentlichen Anleihe mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren berechnet worden ist.
Bis dieser Zinssatz bekannt ist, erfolgt die provisorische Berechnung auf der Grundlage des effektiven Zinssatzes der letzten öffentlichen Anleihe derselben Art. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1991 bis einschliesslich 1999 wird von dem Betrag ausgegangen, der durch Addierung der gemäss § 1 festgelegten Jahresraten für die vorangegangen Haushaltsjahre ermittelt wird.
Art. 15 - § 1 - Die Berechnung des ersten Teils der Mittel erfolgt ausserdem auf der Grundlage eines zweiten Elements, wobei von folgenden Basisbeträgen ausgegangen wird: - für die Flämische Region: 19,5104 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 12,8198 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 4,8361 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 3 - Die in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ermittelten Beträge werden in drei gleichen Teilen über drei Jahre verteilt. Sie werden für ein Drittel während des betreffenden Haushaltsjahres und jeweils für ein Drittel während der beiden darauffolgenden Haushaltsjahre berücksichtigt.
Art. 16 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 1989 wird für jede Region der Gesamtbetrag der in Artikel 15 § 3 für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigten Drittel in zehn aufeinanderfolgende konstante Jahresraten umgewandelt, die der Tilgung dieser Teile und dem nach dem in Artikel 14 § 1 vorgesehenen Zinssatz berechneten Zins entsprechen. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschliesslich 1999 wird von dem Betrag ausgegangen, der durch Addierung der gemäss § 1 festgelegten Jahresraten für die vorangegangenen Haushaltsjahre ermittelt wird. § 3 - Jedes Jahr werden die in § 2 erwähnten Jahresraten und diejenigen, die sich aus der Anwendung von Artikel 14 § 2 ergeben, addiert und in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%. [Art. 16bis - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 1993 erfolgt die Berechnung des ersten Teils der Mittel ausserdem auf der Grundlage eines dritten Elements, wobei von folgenden Basisbeträgen ausgegangen wird: - für die Flämische Region: 0,3230 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 0,1673 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 0,0403 Milliarden Franken. § 2 - Für das Jahr 1993 wird jedoch eine ausserordentliche und einmalige Herabsetzung des in § 1 erwähnten Betrags für die Flämische Region um 0,0548 Milliarden Franken, des in § 1 erwähnten Betrags für die Wallonische Region um 0,0263 Milliarden Franken und des in § 1 erwähnten Betrags für die Region Brüssel-Hauptstadt um 0,0096 Milliarden Franken vorgenommen. § 3 - Ab dem Haushaltsjahr 1994 werden die in § 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 4 - Ab dem Haushaltsjahr 1993 werden die gemäss den Paragraphen 1, 2 und 3 ermittelten Beträge anschliessend in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%.] [Art. 16bis eingefügt durch Art. 99 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art.16ter - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 1993 wird für jede Region der in Anwendung von Artikel 16bis § 4 Nr. 2 ermittelte Anteil von 14,3 % berücksichtigt, und zwar auf der Grundlage von sechs aufeinanderfolgenden konstanten Jahresraten, die der Tilgung dieses Anteils und dem nach dem in Artikel 14 § 1 vorgesehenen Zinssatz berechneten Zins entsprechen. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschliesslich 1999 wird von dem Betrag ausgegangen, der durch Addierung der gemäss § 1 festgelegten Jahresraten für die vorangegangenen Haushaltsjahre ermittelt wird. § 3 - Die gemäss § 2 berechneten Beträge werden in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%.] [Art. 16ter eingefügt durch Art. 100 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 17 - [Für jede Region werden die Beträge, die den in Anwendung der Artikel 13 § 4 Nr. 1 und 16 § 3 Nr. 1 und ab dem Haushaltsjahr 1993 ebenfalls in Anwendung der Artikel 16bis § 4 Nr. 1 und 16ter § 3 Nr. 1 ermittelten Anteilen von 85,7 % entsprechen, addiert. Der so ermittelte Gesamtbetrag wird um den Betrag der in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbeteiligung, auf die die betreffende Region ein Anrecht hat, verringert.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 101 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.
Juli 1993)] Art. 18 - Die für jede der drei Regionen in Anwendung von Artikel 17 ermittelten Beträge werden addiert. Das Verhältnis zwischen diesem Gesamtbetrag und den Gesamteinnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen wird in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil ausgedrückt.
Der Basisbetrag für jede Region wird ermittelt, indem dieser Prozentsatz auf den Betrag der Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen nach ihrer regionalen Lokalisierung angewandt wird.
Art. 19 - Für jede Region wird eine Übergangskorrektur berechnet.
Für das Haushaltsjahr 1990 entspricht der Basisbetrag dieser Korrektur der Differenz zwischen der Summe, die der Region in Anwendung von Artikel 17 zukommt, und dem in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 ermittelten Basisbetrag.
Für das Haushaltsjahr 1991 entspricht die Übergangskorrektur der des Haushaltsjahres 1990.
Für die Haushaltsjahre 1992 bis einschliesslich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem jährlich um 12,5 Punkte verringerten Prozentsatz des für das Jahr 1990 ermittelten Betrags der Übergangskorrektur.
Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.
Art. 20 - § 1 - [Die für jede der drei Regionen in Anwendung der Artikel 16 § 3 Nr. 2 und 16ter § 3 Nr. 2 ermittelten Beträge werden addiert.] § 2 - Der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag wird im Verhältnis zu den in jeder Region lokalisierten und gemäss Artikel 7 § 2 festgelegten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt. § 3 - [Für jede Region wird die Differenz zwischen der Gesamtsumme der in Anwendung von Artikel 16 § 3 Nr. 2 und 16ter § 3 Nr. 2 ermittelten Beträge einerseits und dem in Anwendung von § 2 des vorliegenden Artikels ermittelten Ergebnis andererseits berechnet.] [Art. 20 § 1 ersetzt durch Art. 102 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 ersetzt durch Art. 102 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 21 - § 1 - Für das Haushaltsjahr1989 setzt sich der erste Teil der Mittel pro Region aus den gemäss Artikel 13 § 3 ermittelten Beträgen zusammen. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschliesslich 1999 setzt sich der erste Teil der Mittel pro Region zusammen aus: 1. dem in Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 ermittelten Basisbetrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 19 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, 3. dem in Anwendung von Artikel 20 § 3 ermittelten Betrag. Unterabschnitt 2 - Der zweite Teil Art. 22 - § 1 - Die Berechnung des zweiten Teils der Mittel stützt sich auf folgende Basisbeträge: - für die Flämische Region: 37,0089 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 28,3451 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 5,5293 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 3 - Für das Haushaltsjahr 1989 werden von den in § 1 erwähnten Beträgen 98 % berücksichtigt. § 4 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge anschliessend in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%.
Art. 23 - § 1 - Die Jahresraten der in Anwendung von Artikel 22 § 4 Nr. 2 ermittelten Beträge werden jährlich nach den in Artikel 14 § 1 festgelegten Modalitäten berechnet und nach den in Artikel 14 § 2 festgelegten Modalitäten addiert. § 2 - Die gemäss § 1 berechneten Beträge werden in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%. [Art. 23bis - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 1995 erfolgt die Berechnung des zweiten Teils der Mittel ausserdem auf der Grundlage eines zweiten Elements, wobei von folgenden Basisbeträgen für das Haushaltsjahr 1993 ausgegangen wird: - für die Flämische Region: 0,6089 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 0,3647 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 0,5224 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1994 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.] [Art. 23bis eingefügt durch Art. 103 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 24 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 22 § 4 Nr. 1 und 23 § 2 Nr. 1 ermittelten Beträge werden für jede Region addiert. § 2 - Für jede Region wird der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil von den in der betreffenden Region lokalisierten und gemäss Artikel 7 § 2 festgelegten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen ausgedrückt. § 3 - Der in Anwendung von § 2 ermittelte höchste Prozentsatz wird berücksichtigt. Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder der Regionen lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. Die so ermittelten Ergebnisse stellen die Basisbeträge für die verschiedenen Regionen dar.
Art. 25 - § 1 - Für jede Region wird jährlich die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 24 § 1 ermittelten Ergebnis und dem in Anwendung von Artikel 24 § 3 ermittelten Basisbetrag berechnet. Diese Differenz stellt den jährlichen Basisbetrag der Übergangskorrektur dar. § 2 - Für das Haushaltsjahr 1990 entspricht die Übergangskorrektur 90 % des Basisbetrags der Übergangskorrektur.
Für die Haushaltsjahre 1991 bis einschliesslich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem jährlich um 10 Punkte verringerten Prozentsatz des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur.
Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.
Art. 26 - § 1 - Die für jede der drei Regionen in Anwendung von Artikel 23 § 2 Nr. 2 ermittelten Beträge werden addiert. § 2 - Der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag wird im Verhältnis zu den in jeder Region lokalisierten und gemäss Artikel 7 § 2 festgelegten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt. § 3 - Für jede Region wird die Differenz zwischen den in Anwendung von Artikel 23 § 2 Nr. 2 und von § 2 des vorliegenden Artikels ermittelten Ergebnissen berechnet.
Art. 27 - § 1 - Für das Haushaltsjahr 1989 setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region aus den in Anwendung von Artikel 22 § 3 ermittelten Beträgen zusammen. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschliesslich [1994] setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region zusammen aus: 1. dem in Anwendung von Artikel 24 § 3 ermittelten Basisbetrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 25 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, 3. dem in Anwendung von Artikel 26 § 3 ermittelten Betrag. [§ 3 - Für die Haushaltsjahre 1995 bis einschliesslich 1999 setzt sich der zweite Teil der Mittel pro Region zusammen aus: 1. dem in Anwendung von Artikel 23bis § 2 ermittelten Betrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 24 § 3 ermittelten Basisbetrag, 3. dem in Anwendung von Artikel 25 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur, 4.dem in Anwendung von Artikel 26 § 3 ermittelten Betrag.] [Art. 27 § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 104 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 eingefügt durch Art. 104 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.
Juli 1993)] Unterabschnitt 3 - Der dritte Teil Art. 28 - § 1 - Die Berechnung des dritten Teils der Mittel stützt sich auf folgende Basisbeträge: - für die Flämische Region: 33,8303 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 25,0478 Milliarden Franken, - für die Region Brüssel-Hauptstadt: 5,5993 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden diese Beträge jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 3 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 werden die in Anwendung von § 2 ermittelten Beträge anschliessend in zwei Anteile aufgeteilt: 1. einen Anteil von 85,7%, 2.einen Anteil von 14,3%.
Art. 29 - Die Jahresraten der in Anwendung von Artikel 28 § 3 Nr. 2 ermittelten Beträge werden jährlich nach den in Artikel 14 § 1 festgelegten Modalitäten berechnet und nach den in Artikel 14 § 2 festgelegten Modalitäten addiert.
Art. 30 - § 1 - Die in Anwendung der Artikel 28 § 3 Nr. 1 und 29 ermittelten Beträge werden für jede Region addiert. § 2 - Für jede Region wird der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil von den in der betreffenden Region lokalisierten und gemäss Artikel 7 § 2 festgelegten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen ausgedrückt. § 3 - Der in Anwendung von § 2 ermittelte höchste Prozentsatz wird berücksichtigt. Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder der Regionen lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. Die so ermittelten Ergebnisse stellen die Basisbeträge für die verschiedenen Regionen dar.
Art. 31 - § 1 - Für jede Region wird jährlich die Differenz zwischen dem in Anwendung von Artikel 30 § 1 ermittelten Ergebnis und dem in Anwendung von Artikel 30 § 3 ermittelten Basisbetrag berechnet. Diese Differenz stellt den jährlichen Basisbetrag der Übergangskorrektur dar. § 2 - Für das Haushaltsjahr 1990 entspricht die Übergangskorrektur 90 % des Basisbetrags der Übergangskorrektur.
Für die Haushaltsjahre 1991 bis einschliesslich 1998 entspricht die Übergangskorrektur einem jährlich um 10 Punkte verringerten Prozentsatz des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur.
Ab dem Haushaltsjahr 1999 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.
Art. 32 - § 1 - Für das Haushaltsjahr 1989 setzt sich der dritte Teil der Mittel aus den in Artikel 28 § 1 erwähnten Beträgen zusammen. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1990 bis einschliesslich 1999 setzt sich der dritte Teil der Mittel pro Region zusammen aus: 1. dem in Anwendung von Artikel 30 § 3 ermittelten Basisbetrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 31 § 2 ermittelten Betrag der Übergangskorrektur. [Unterabschnitt 4 - Der vierte Teil [Unterabschnitt 4 mit Art. 32bis eingefügt durch Art. 105 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 32bis - § 1 - Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschliesslich 1999 wird die Gesamtsumme jährlich für die drei Regionen zusammen bestimmt aus: 1. dem in Artikel 21 erwähnten ersten Teil der Mittel, 2.dem in Artikel 27 erwähnten zweiten Teil der Mittel, 3. dem in Artikel 32 erwähnten dritten Teil der Mittel. § 2 - Die in Anwendung von § 1 ermittelte Gesamtsumme wird jährlich mit einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres multipliziert und ab dem Haushaltsjahr 1995 um den in § 3 für das vorangegangene Haushaltsjahr und für die drei Regionen zusammen ermittelten Betrag erhöht, nachdem dieser der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen worden ist.
Der im vorhergehenden Absatz zu berücksichtigende Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts beträgt: - im Haushaltsjahr 1994: 10%, - im Haushaltsjahr 1995: 15%, - im Haushaltsjahr 1996: 20%, - im Haushaltsjahr 1997: 70%, - im Haushaltsjahr 1998: 75%, - im Haushaltsjahr 1999: 97,5%.
Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des vorangegangenen Jahres. § 3 - Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschliesslich 1999 wird jährlich das Verhältnis zwischen dem in § 2 ermittelten Ergebnis und den Gesamteinnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil ausgedrückt.
Der vierte Teil der Mittel für jede Region wird ermittelt, indem dieser Prozentsatz auf den Betrag der Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen nach ihrer regionalen Lokalisierung angewandt wird.] Abschnitt 2 - Definitive Regelung Art. 33 - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2000 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der Mittel pro Region des vorangegangenen Haushaltsjahres abzüglich der der betreffenden Region zugewiesenen nationalen Solidaritätsbeteiligung [und der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verringerung der Mittel pro Region]. § 2 - [Diese Beträge werden jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.
Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens werden die Beträge der geschätzten Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem geschätzten realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen.] [§ 2bis - Liegt das arithmetische Mittel des jährlichen realen Wachstums des Bruttonationalprodukts während des Zeitraums von 1993 bis einschliesslich 2004 unter 2 %, wird der in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelte Betrag erneut bestimmt, dieses Mal jedoch auf der Grundlage eines gleichmässigen realen Wachstums von 2 % während der Haushaltsjahre 1993 bis einschliesslich 2005.
Beläuft sich die Differenz zwischen dem im vorhergehenden Absatz ermittelten Betrag und dem in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf mehr als 0,25 % des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags, wird für das Haushaltsjahr 2005 ein Betrag berücksichtigt, der dem auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag zuzüglich 0,25 % des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags entspricht.
Beläuft sich die Differenz zwischen dem in Absatz 1 ermittelten Betrag und dem in § 2 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf weniger als 0,25 % des auf der Grundlage von § 2 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags, wird für das Haushaltsjahr 2005 der in Absatz 1 ermittelte Betrag berücksichtigt.] § 3 - [Jedes Jahr wird der in § 2 ermittelte Betrag oder gegebenenfalls der in § 2bis für das Haushaltsjahr 2005 berücksichtigte Betrag für die drei Regionen zusammen in einem fünf Dezimalstellen aufweisenden prozentualen Anteil von den Gesamteinnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen ausgedrückt.] § 4 - Der so ermittelte Prozentsatz wird jährlich auf die in jeder der Regionen lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen angewandt. [Art. 33 § 1 abgeändert durch Art. 15 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2bis eingefügt durch Art. 106 § 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 ersetzt durch Art. 107 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 33bis - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden die in Anwendung von Artikel 33 § 4 ermittelten Beträge jedes Jahr um einen Betrag verringert, der nach vorhergehender Absprache mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden ist.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag entspricht der Summe: 1. der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Steuern, wie erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr.7 und 8 und 10 bis 12, 2. der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Einnahmen, wie erwähnt in Artikel 4 § 5, sofern Letztere den Regionen bis zum Haushaltsjahr 2001 einschliesslich noch nicht zugewiesen worden sind, 3.von 58,592 % der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Einnahmen, was die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Steuer betrifft, 4. der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Nettoeinnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Steuern, wie erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr.9.
Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird der in Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ermittelte Betrag der Verringerung jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens angeglichen.
Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird der in Anwendung von Absatz 2 Nr. 4 ermittelte Betrag der Verringerung jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2002 wird für jede Region ausgegangen von den vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Steuern, wie erwähnt in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 und 8 und 10 bis 12, und von 58,592% der vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten durchschnittlichen Einnahmen für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 aus den in jeder Region lokalisierten Einnahmen, was die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Steuer betrifft.
Die in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Beträge pro Steuer werden für jede Region addiert.
Ab dem Haushaltsjahr 2003 werden die für jede Region in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Beträge für jede Steuer der Entwicklung der Einnahmen bei unveränderter Politik angepasst. Diese angepassten Beträge pro Steuer werden für jede Region addiert.
Für die Haushaltsjahre 2003 bis einschliesslich 2012 wird jährlich für jede Region die Differenz zwischen dem in Anwendung von Absatz 2 ermittelten Betrag und dem in Anwendung von Absatz 3 ermittelten Betrag berechnet.
Die in Anwendung von Absatz 4 ermittelte Differenz, sofern sie positiv ist, stellt jährlich den Basisbetrag der Übergangskorrektur dar.
Für die Haushaltsjahre 2003 bis einschliesslich 2007 entspricht die Übergangskorrektur für jede Region 100% des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur für die betreffende Region.
Für die Haushaltsjahre 2008 bis einschliesslich 2012 entspricht die Übergangskorrektur für jede Region einem jährlich um 16,67 Punkte verringerten Prozentsatz des für das entsprechende Jahr ermittelten Basisbetrags der Übergangskorrektur.
Ab dem Haushaltsjahr 2013 wird keine Übergangskorrektur mehr angewandt.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Einnahmen bei unveränderter Politik' die Ist-Einnahmen, es sei denn, diese werden von der betreffenden Region im Rahmen der Ausübung ihrer steuerlichen Befugnisse mit Bezug auf die betreffende Steuer beeinflusst. In diesem Fall erfolgt die in Absatz 3 erwähnte jährliche Anpassung auf der Grundlage von pro Steuer gesetzlich festgelegten objektiven Kriterien. Der betreffende Gesetzentwurf wird vor dem 1.
Januar 2002 in der Kammer eingebracht.
Der in Anwendung des vorliegenden Paragraphen pro Region ermittelte Betrag wird von der in § 1 erwähnten Verringerung abgezogen.] [Art. 33bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art.34 - [Die Mittel pro Region setzen sich jährlich zusammen aus: 1. den in Anwendung von Artikel 33 § 4 ermittelten Beträgen, 2.den in Anwendung von Artikel 33bis ermittelten Beträgen, 3. der in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbeteiligung. Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen zusammen.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3.
August 2001)] Abschnitt 3 - Zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Programme zur Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen Art. 35 - § 1 - Was die in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte finanzielle Beteiligung betrifft, wird der betreffenden Region für jeden einer Vollzeitstelle entsprechenden Arbeitsplatz, den sie übernommen hat, der einer Arbeitslosenentschädigung entsprechende Betrag gewährt, unter der Bedingung, dass der Nachweis erbracht wird: a) für die einer Vollzeitstelle entsprechende Beschäftigung, b) [dass die beschäftigten Arbeitnehmer die Eigenschaft eines nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden haben,] c) dass diese Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt werden. [Was die in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte finanzielle Beteiligung betrifft, wird der betreffenden Region für jeden einer Vollzeitstelle entsprechenden Arbeitsplatz, den sie übernommen hat, der einer Arbeitslosenentschädigung entsprechende Betrag gewährt, unter der Bedingung, dass der Nachweis erbracht wird: a) für die einer Vollzeitstelle entsprechende Beschäftigung, b) dass jede Arbeitsstelle von einem im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts beschäftigten Arbeitnehmer besetzt wird.] § 2 - Der König bestimmt nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] die Modalitäten für die von den Regionen zu erbringenden Nachweise. § 3 - Nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] wird der Gesamtbetrag der in § 1 erwähnten finanziellen Beteiligungen jährlich in den Haushaltsplan des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit eingetragen. § 4 - Die geschuldeten finanziellen Beteiligungen werden den Regionen durch vierteljährliche Vorschüsse übertragen, die auf der Grundlage der Anzahl der in § 1 erwähnten, einer Vollzeitstelle entsprechenden Arbeitsplätze, die während des vorangegangenen Kalenderjahres besetzt worden sind, berechnet werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen, in Vollzeiteinheiten ausgedrückten Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr. § 5 - Der König bestimmt das Datum und die Modalitäten für die Zahlung der vierteljährlichen Vorschüsse und der Restschuld. [Art. 35 § 1 Abs. 1 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Abschnitt 4 - Zusätzliche Mittel] [Unterteilung Abschnitt 4 eingefügt durch Art. 108 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 35bis - Für die Haushaltsjahre 1993 bis einschliesslich 1999 betragen die zusätzlichen Mittel für die Flämische Region nominell: - im Haushaltsjahr 1993: 0,2768 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1994: 0,5424 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1995: 0,8535 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1996: 1,3382 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1997: 1,3633 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1998: 1,5540 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1999: 1,7207 Milliarden Franken. § 2 - Für die Haushaltsjahre 1993 bis einschliesslich 1999 betragen die zusätzlichen Mittel für die Wallonische Region nominell: - im Haushaltsjahr 1993: 0,4695 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1994: 0,5954 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1995: 0,7431 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1996: 0,8781 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1997: 0,9849 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1998: 1,0755 Milliarden Franken, - im Haushaltsjahr 1999: 1,1545 Milliarden Franken.] [Art. 35bis eingefügt durch Art. 109 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 35ter - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2000 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der zusätzlichen Mittel, die in Anwendung des vorliegenden Abschnitts für das vorangegangene Haushaltsjahr für die Flämische Region und die Wallonische Region zusammen ermittelt worden sind. § 2 - Diese in Anwendung von § 1 ermittelten Beträge werden jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. § 3 - Das in Anwendung von § 2 ermittelte Ergebnis wird unter die Flämische Region und die Wallonische Region nach folgendem Verteilerschlüssel aufgeteilt: - für die Flämische Region: 61,96%, - für die Wallonische Region: 38,04%.] [Art. 35ter eingefügt durch Art. 110 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 35quater - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2002 belaufen sich die additionalen zusätzlichen Mittel auf 21.653.499,39 EUR für die Flämische Region, auf 13.292.050,80 EUR für die Wallonische Region und auf 917.206,04 EUR für die Region Brüssel-Hauptstadt. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2003 werden die in § 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.
Die am 31. Dezember 2001 verfügbaren Restbeträge der Haushaltsfonds werden an die Regionen übertragen, sofern sie Angelegenheiten betreffen, die übertragen werden in Anwendung von Artikel 2 des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften. Die Höhe dieser Restbeträge wird nach Absprache mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt.] [Art. 35quater eingefügt durch Art. 20 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art. 35quinquies - Für das Haushaltsjahr 2002 belaufen sich die zusätzlichen Mittel für die Wallonische Region auf 19.268.763,68 EUR und für die Flämische Region auf 21.425.437,35 EUR. Ab dem Haushaltsjahr 2003 werden die in Absatz 1 erwähnten Beträge nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.] [Art. 35quinquies eingefügt durch Art. 21 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art. 35sexies - Für das Haushaltsjahr 2002 werden zusätzliche Mittel an die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt übertragen. Für die drei Regionen zusammen belaufen sich diese Mittel auf 14.873.611,49 EUR, ausgedrückt in Preisen von 2002.
Für die Festlegung der Beträge für das Haushaltsjahr 2003 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre wird von den für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten zusätzlichen Mitteln ausgegangen.
Jedes Jahr wird der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Gesamtbetrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und nach den in jeder Region lokalisierten Einnahmen aus der Steuer der natürlichen Personen verteilt.] [Art. 35sexies eingefügt durch Art. 22 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art. 35septies - Fü …
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