{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Was die Ausgaben betrifft, die nicht im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, bleibt der Staat auch an die am 31. Dezember 1992 bestehenden Verpflichtungen gebunden: - sei es, dass ihre Zahlung an diesem Datum fällig ist, falls es sich um feste Ausgaben oder um Ausgaben handelt, für die keine Schuldforderung vorzulegen ist, - sei es, dass es sich um andere Schulden handelt, die erwiesen sind und deren Zahlung gemäss den geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss gefordert worden ist.] [§ 7 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in vorliegendem Paragraphen übernehmen die Regionen die Rechte und Pflichten des Staates hinsichtlich der Befugnisse, die ihnen durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften übertragen werden, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus laufenden und zukünftigen Gerichtsverfahren ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was diese übertragenen Befugnisse betrifft, bleibt der Staat für die vor dem 1. Januar 2002 eingegangenen Verbindlichkeiten an die am 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2001 bestehenden Verpflichtungen gebunden: - sei es, dass ihre Zahlung an diesem Datum fällig ist, falls es sich um feste Ausgaben oder um Ausgaben handelt, für die keine Schuldforderung vorzulegen ist, - sei es, dass es sich um andere Schulden handelt, die erwiesen sind und deren Zahlung gemäss den geltenden Gesetzen und Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss gefordert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Vorfinanzierung durch den Staat - für Rechnung der lokalen Behörden, die auf die Dienste eines regionalen Einnehmers zurückgreifen - der Kosten betrifft, die sich auf die Besoldungen und sonstigen festen Ausgaben für die regionalen Einnehmer sowie auf die Betriebsausgaben der regionalen Gemeindeeinnahmen beziehen, behält der Staat sein Recht darauf, die Beträge, die er bis zum 31. Dezember 2001 einschliesslich vorfinanziert hat, von diesen lokalen Behörden zurückzufordern.] [Art. 61 § 1 Abs. 7 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 6 eingefügt durch Art. 116 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 7 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 62 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird im Staatshaushalt jährlich zugunsten der Gemeinschaften ein Haushaltsmittelbetrag vorgesehen für die Finanzierung des Universitätsunterrichts, der ausländischen Studenten erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Haushaltsjahr 1989 belaufen sich diese Beträge auf 1.200 Millionen für die Französische Gemeinschaft und auf 300 Millionen für die Flämische Gemeinschaft. [Für das Haushaltsjahr 2000 belaufen sich diese Beträge auf 56.162.756,97 EUR für die Französische Gemeinschaft und auf 27.662.438,42 EUR für die Flämische Gemeinschaft.] § 2 - Für das Haushaltsjahr 1990 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die in § 1 erwähnten Beträge nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. [Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten.] § 3 - Ab dem Jahr 1990 können die in § 2 erwähnten Beträge erhöht werden, insbesondere um den eventuellen finanziellen Auswirkungen von Beschlüssen, die die [Föderalbehörde] in Ausübung ihrer eigenen Befugnisse gefasst hat, auf die Gemeinschaften Rechnung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über den Gesetzentwurf, der den in § 1 erwähnten Haushaltsmittelbetrag festlegt, findet diesbezüglich jedes Jahr vorab eine Absprache zwischen der [Föderalregierung] und den [Gemeinschaftsregierungen] statt. § 4 - Artikel 54 § 1 Absatz 4 und § 2 sind auf diesen Haushaltsmittelbetrag anwendbar. [Art. 62 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 40 Nr. 1 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 40 Nr. 2 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993)] [Art. 62bis - Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird jedes Jahr ein Betrag festgelegt, der 27,44 % des zu verteilenden Gewinns der Nationallotterie entspricht, wie durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Betrag wird jährlich um einen Betrag verringert, der 0,8428 % des in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Betrags entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird jährlich nach dem Anteil jeder Gemeinschaft an dem in Anwendung von Artikel 36 Nr. 1 und 2 für beide Gemeinschaften zusammen ermittelten Gesamtbetrag auf die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorerwähnten Beträge werden in Form von Vorschüssen ausgezahlt, die am 30. Juni und am 31. Dezember des betreffenden Rechnungsjahres 50 % beziehungsweise 80 % der provisorischen Verteilung der Gewinne der Nationallotterie, wie im Ministerrat vorgesehen, nicht überschreiten dürfen.] [Art. 62bis eingefügt durch Art. 41 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art.62ter - Ab dem Haushaltsjahr, in dem der Nationale botanische Garten von Belgien übertragen wird, werden der Flämischen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaft zusätzliche Mittel, die einem in Preisen von 2002 ausgedrückten Betrag von 5.659.409,17 EUR entsprechen, zugeteilt. Die Verteilung dieses Betrags unter die beiden Gemeinschaften erfolgt nach einem Schlüssel, der mit der Sprachrolle des Personalbestands des Nationalen botanischen Gartens am Tag der Übertragung übereinstimmt, wie vorgesehen in Artikel 18 Nr. 4 des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Jahr werden diese Beträge nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.] [Art. 62ter eingefügt durch Art. 42 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art.63 - [§ 1 - Ein Sondermittelbetrag wird jedes Jahr in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes zugunsten der Gemeinden eingetragen, auf deren Gebiet sich Besitztümer befinden, die vom Immobiliensteuervorabzug befreit sind. § 2 - Bei diesen Besitztümern handelt es sich um: 1. unbewegliche Güter, die Eigentum eines ausländischen Staates oder einer völkerrechtlichen Organisation sind, 2.unbewegliche Güter, die Alleineigentum oder Miteigentum der Föderalbehörde, einer föderalen gemeinnützigen Einrichtung oder eines föderalen autonomen öffentlichen Unternehmens sind und die für einen öffentlichen Dienst oder für eine gemeinnützige Einrichtung verwendet werden, deren Tätigkeit sich auf das Königreich, eine Gemeinschaft, eine Region oder zumindest eine Provinz erstreckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Gütern zählen nicht: 1. die Gebäude, die verwendet werden für die Aussendienste der betreffenden Verwaltungsdienste, Einrichtungen und Unternehmen, mit Ausnahme der Gebäude, in denen die regionalen, provinzialen oder damit gleichgesetzten Direktionen der Ministerien untergebracht sind, des Unternehmens DIE POST, von Belgacom und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, 2.die Gebäude, die für die Dienste der rechtsprechenden Gewalt bestimmt sind, mit Ausnahme des Kassationshofes, der Appellationshöfe, des Militärgerichtshofes und der Arbeitsgerichtshöfe, 3. die Krankenhäuser, 4.die Gebäude, die bestimmt sind für die Zentren der Verwaltungsdienste, die für Sport und Freiluftaktivitäten zuständig sind, 5. die Gebäude, die bestimmt sind für die Dienste, die für Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung zuständig sind, 6.die Unterrichtsanstalten einschliesslich der Universitäten und Verwaltungsgebäude, die von den besagten Anstalten abhängen, 7. die Gebäude, die für den Kult bestimmt sind, 8.die Bahnhöfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter unbeweglichen Gütern sind die bebauten und unbebauten Parzellen zu verstehen, mit Ausnahme des Materials und der Ausrüstung, die in Artikel 471 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zu erfüllenden Bedingungen werden pro vollständige Katasterparzelle und gegebenenfalls nach der Zweckbestimmung des grössten Teils der Katasterparzelle beurteilt. § 3 - Dieser Sondermittelbetrag deckt zu mindestens 72 Prozent die Nichteinziehung der Gemeindezuschlaghundertstel auf den besagten Vorabzug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berechnung dieses Sondermittelbetrags erfolgt: - auf der Grundlage der regionalen Steuersätze und der Gemeindezuschlaghundertstel vom 1. Januar 1993, - auf der Grundlage der neuesten offiziellen Daten mit Bezug auf die Katastereinkommen, - in Anwendung der ab 1. Januar 1991 eingeführten Indexierung der Katastereinkommen, - für die unbeweglichen Güter, von denen die Föderalbehörde Miteigentümer ist: auf der Grundlage des Teils des Katastereinkommens, der dem Anteil der Föderalbehörde am Miteigentum entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sondermittelbetrag wird auf der Grundlage der gemäss Absatz 2 berechneten Steuermindereinnahmen pro Gemeinde verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Berechnungsmodus und die Verteilung dieses Sondermittelbetrags werden gemäss den vorhergehenden Absätzen nach Absprache mit den betreffenden Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sondermittelbetrag, der dem der Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt entspricht, wird der Region übertragen.] [Art. 63 ersetzt durch Art. 117 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993)] Art. 64 - § 1 - Der Stadt Brüssel wird eine Sonderdotation gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Basisbetrag dieser Dotation beläuft sich auf 2,5654 Milliarden Franken. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1990 wird dieser Betrag jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. [Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten.] § 3 - Dieser Haushaltsmittelbetrag wird jährlich in den Haushaltsplan des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes eingetragen. [Art. 64 § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 43 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 65 - § 1 - Die Finanzierung des Haushalts der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission für die Ausübung der Befugnisse, die in Artikel 63 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnt sind, erfolgt durch: 1. in § 3 erwähnte eigene nichtsteuerliche Mittel, 2.eine in § 4 erwähnte Dotation zu Lasten des Staatshaushalts, 3. Anleihen. § 2 - Die Gemeinsame Gemeinschaftskommission unterliegt den Bestimmungen von Artikel 49. § 3 - Die eigenen nichtsteuerlichen Einnahmen, die mit der Ausübung der in § 1 erwähnten Befugnisse verbunden sind, kommen der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zu. Die Gemeinsame Gemeinschaftskommission kann Schenkungen und Legate erhalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-54\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 54</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 Absatz 1 und § 2 sind gegebenenfalls auf diese Einnahmen anwendbar. § 4 - Im Staatshaushalt des Jahres 1989 beläuft sich der Gesamthaushaltsmittelbetrag für die in § 1 Nr. 2 erwähnten Befugnisse auf 2,3817 Milliarden Franken Dieser Betrag wird jährlich nach den in Artikel 13 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. [Ab dem Haushaltsjahr 2002 erfolgt die jährliche Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten.] Für die Jahre 1989 und 1990 wird jedoch eine ausserordentliche und einmalige Herabsetzung dieses Haushaltsmittelbetrags um 264 beziehungsweise 132 Millionen vorgenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 54</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 Absatz 4 und § 2 sind auf diesen Haushaltsmittelbetrag anwendbar. § 5 - Mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden werden die in Artikel 42 § 1 erwähnten Beträge vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass um die Mittel erhöht, die für die Bezuschussung der Einrichtungen und Organisationen des Privatsektors bestimmt sind, die sich vor dem 30. Juni 1989 für ein einzelgemeinschaftlich geltendes Statut entscheiden. Der König regelt die Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmung nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] Der in § 4 Absatz 1 erwähnte Betrag wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass um einen selben Betrag wie den im vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag verringert. [Art. 65 § 4 Abs. 2 ergänzt durch Art. 44 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 65bis - Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden der Französischen Gemeinschaftskommission und der Flämischen Gemeinschaftskommission, die in Artikel 60 Absatz 2 und 3 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen vorgesehen sind, Sondermittel zu Lasten der Föderalbehörde gewährt. Der Basisbetrag dieser Mittel beläuft sich auf 24.789.352,48 EUR. Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird dieser Basisbetrag jährlich nach den in Artikel 47 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Mittel bestehen aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Betrag geht zu 80% an die Französische Gemeinschaftskommission und zu 20% an die Flämische Gemeinschaftskommission.] [Art. 65bis eingefügt durch Art. 45 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art.66 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 67 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 68 - [Abänderungsbestimmungen] [Art. 68bis - In Abweichung von Artikel 273 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 schuldet die Flämische Gemeinschaft nicht den Berufssteuervorabzug auf die Jahresendzulagen, die das « Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap - departement onderwijs » den Personalmitgliedern für die Jahre 1991 und 1992 direkt gezahlt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Bestimmung hat - in Sachen Einkommensteuer der natürlichen Personen - keine Auswirkungen auf die steuerliche Lage der Empfänger besagter Zulage.] [Art. 68bis eingefügt durch Art. 118 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 68ter - Ab dem Haushaltsjahr, in dem die Region den Dienst der in Absatz 2 erwähnten Steuern gewährleistet, und frühestens ab dem Haushaltsjahr 2004 wird jährlich eine Dotation in den Haushaltsplan des Ministeriums der Finanzen für die betreffende Region eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Dotation entspricht dem in Anwendung der Absätze 2 und 3 für die betreffende Steuer festgelegten Kostpreis und wird nur weitergeleitet, sofern die Region das Personal der betreffenden Verwaltungsdienste übernommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gesamte Kostpreis des Dienstes der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 12 erwähnten Steuern wird vor dem 31. Dezember 2003 nach vorheriger Absprache mit den betreffenden Regionalregierungen per Gesetz festgelegt. Dieser gesamte Kostpreis wird pro Steuer als Mittelwert des für die Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001 festgelegten und vorab in Preisen von 2002 ausgedrückten Kostpreises berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verhältnis wird bestimmt zwischen dem in Anwendung von Absatz 2 ermittelten gesamten Kostpreis und dem Gesamtbetrag der in den drei Regionen lokalisierten Einnahmen aus der betreffenden Steuer. Dieser Prozentsatz wird auf die in jeder Region lokalisierten Einnahmen aus der betreffenden Steuer angewandt. Die in vorliegendem Absatz erwähnten Einnahmen werden, nachdem eventuelle Tarifunterschiede zwischen den Regionen neutralisiert worden sind, als Mittelwert der Einnahmen der Haushaltsjahre 1999 bis einschliesslich 2001, die vorab in Preisen von 2002 ausgedrückt worden sind, berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Anwendung von Absatz 3 ermittelte Betrag pro Steuer und pro Region wird ab dem Haushaltsjahr 2003 jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.] [Art. 68ter eingefügt durch Art. 46 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] [Art.68quater - Auf der Grundlage der entsprechenden Mittel, wie vorgesehen im Haushaltsplan 2001, und nach den verschiedenen Verteilerschlüsseln für die Gemeinschaften beziehungsweise die Regionen, wie diese aus dem vorliegenden Sondergesetz abgeleitet werden können, werden die für die Übertragung der Befugnisse in Sachen Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Finanzmittel übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 6ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Arbeitsgruppe, wie eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften, bereitet diese Übertragung vor.] [Art. 68quater eingefügt durch Art. 57 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] TITEL IX - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 69 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen] Art. 70 - [Abänderungsbestimmungen] TITEL X - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 71 - § 1 - Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 50 § 2 erwähnten Gesetzes sind die geltenden Bestimmungen bezüglich der Organisation der Kontrolle des Rechnungshofes und der Kontrolle über die Gewährung und die Verwendung von Zuschüssen sowie die Bestimmungen in Sachen Staatsbuchführung, unbeschadet der Bestimmung in § 2, was den Artikel 32bis des Gesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1963 zur Abänderung und Ergänzung der Gesetze über die Staatsbuchführung betrifft, auf die Gemeinschaften und die Regionen entsprechend anwendbar. § 2 - Bis zur Organisation einer in Artikel 51 erwähnten Verwaltungs- und Haushaltskontrolle sind die in Artikel 32bis desselben Gesetzes vom 28. Juni 1963 erwähnten Bestimmungen auf die Gemeinschaften und die Regionen entsprechend anwendbar. § 3 - Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 50 § 2 erwähnten Gesetzes bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, was die Art und Weise der Ausübung der Kontrolle des Rechnungshofes betrifft, auf die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von den Gemeinschaften und den Regionen abhängen, entsprechend anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-72\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 72</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bis zu dem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum werden die Beträge und der Prozentsatz, die in Artikel 13 §§ 1 und 3 und in Artikel 38 §§ 1 und 2 vorgesehen sind, wie folgt festgelegt: - in Artikel 13 § 1: - für die Flämische Region: 30,7054 Milliarden Franken, - für die Wallonische Region: 21,0052 Milliarden Franken, - für die Brüsseler Region: 10,3383 Milliarden Franken, - in Artikel 13 § 3: 98%, - in Artikel 38 § 1: - für die Flämische Gemeinschaft: 164,3399 Milliarden Franken, - für die Französische Gemeinschaft: 126,5602 Milliarden Franken, - in Artikel 38 § 2: 4,4961 Milliarden Franken und 3,4532 Milliarden Franken</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-73\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 73</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Restbeträge, die am 31. Dezember 1988 als Zahlungsmittel auf jedem der Artikel des Sonderabschnitts des Haushaltsplans der Gemeinsamen Kulturellen Angelegenheiten und des Haushaltsplans des Unterrichtswesens des französischen Systems, des niederländischen Systems und des gemeinsamen Sektors beider Systeme, einschliesslich der für das laufende Jahr vorgesehenen, aber nicht verwendeten Speisung, verfügbar sind, werden den Gemeinschaften zugeteilt, sofern diese Restbeträge sich auf Angelegenheiten beziehen, die in ihre Zuständigkeit fallen Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übernehmen die Gemeinschaften insbesondere die Verpflichtungen bezüglich der im vorhergehenden Absatz erwähnten Haushaltsplanartikel. § 2 - Von dem Betrag, für den der Nationale Garantiefonds für Schulgebäude gemäss Artikel 22 § 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen eine Anleihengenehmigung mit Staatsgarantie und Zinszuschüssen gewähren kann, verfällt der Teil, der am 31. Dezember 1988 nicht verwendet oder für den keine prinzipielle Zusage erteilt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stattdessen wird jeder Gemeinschaft für jedes der Jahre 1989 bis 1998 ein Haushaltsmittelbetrag gewährt, der 5,28 % ihres nominalen Anteils am verfallenen Betrag entspricht. § 3 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Ausführung von Artikel 22 § 1, § 1bis und § 2 desselben Gesetzes vom 29. Mai 1959 eingegangenen Verpflichtungen zu Lasten des Staates bleiben vollständig zu seinen Lasten. § 4 - Die Bestimmungen desselben Gesetzes vom 29. Mai 1959 sind unwirksam in dem Masse, wie sie die Speisung der Fonds bestimmen, die sie einrichten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-74\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 74</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für das Haushaltsjahr 1989 werden die Finanzmittel, die der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission aufgrund des vorliegenden Gesetzes zukommen, um den Gesamtbetrag der Summen verringert, die die Minister, die für die personenbezogenen Angelegenheiten, welche aufgrund von Artikel 59bis § 4bis der Verfassung nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaften fallen, zuständig sind, bis zur Einrichtung der Vereinigten Versammlung und des Vereinigten Kollegiums als solche angewiesen haben Dieser Betrag wird binnen fünfzehn Tagen nach Einsetzung der Vereinigten Versammlung und des Vereinigten Kollegiums durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt, der aufgrund der Stellungnahme des Vereinigten Kollegiums ergangen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-75\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 75</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Gemeinschaften, den Regionen und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission übernommen werden, werden zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die [Föderalbehörde] behält zu diesem Zweck von den an die Gemeinschaften und Regionen zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein Diese Einbehaltungen werden nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] oder mit dem Vereinigten Kollegium durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Paragraph hört spätestens am 31. Dezember 1990 auf, anwendbar zu sein, was die Verwaltungsdienste betrifft. [§ 1bis - Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Regionen übernommen werden, werden zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die Föderalbehörde behält zu diesem Zweck von den an die Regionen zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Einbehaltungen werden nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Paragraph hört spätestens am 31. Dezember 1994 auf, anwendbar zu sein, was die Verwaltungsdienste betrifft.] [§ 1ter - Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Regionen und den Gemeinschaften übernommen werden, werden für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die Föderalbehörde behält zu diesem Zweck von den an die Gemeinschaften und Regionen zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Einbehaltungen werden nach Absprache mit den betreffenden Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.] § 2 - Die Gemeinschaften, die Regionen und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission tragen zur Finanzierung der ihnen zu übertragenden Einrichtungen öffentlichen Interesses bei, solange diese nicht effektiv übertragen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn keine Einigung über diese Beiträge erzielt wird und die betreffende Einrichtung den Aufsichtsminister darüber informiert, werden diese Beiträge nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] oder mit dem Vereinigten Kollegium durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. In diesem Fall ist § 1 Absatz 1 und 2 anwendbar. § 3 - In Abweichung von § 2 Absatz 1 übernimmt der Staat die Schulden des durch den Königlichen Erlass Nr. 208 vom 23. September 1983 geschaffenen Hilfsfonds zur finanziellen Sanierung der Gemeinden, die den als uneintreibbar angesehenen Schuldforderungen entsprechen, die der Fonds aufgrund der in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen Vereinbarungen gegen die Gemeinden und gegen die Brüsseler Agglomeration hat. Ein nach Absprache mit den [Regionalregierungen] im Ministerrat beratener Königlicher Erlass legt die Berechnungsweise fest und veranschlagt die Schuldforderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Schulden, die den eintreibbaren Schuldforderungen des Fonds entsprechen, legt ein nach Absprache mit den [Regionalregierungen] im Ministerrat beratener Königlicher Erlass die Modalitäten für die Übernahme der Verpflichtungen des Fonds durch die jeweilige Region sowie die Modalitäten für die Übertragung der Rechte an die jeweilige Region fest. § 4 - In Abweichung von § 2 kann der König nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regie der Luftfahrtwege unter den Bedingungen, die Er festlegt, damit beauftragen, während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die Defizite oder einen Teil der Defizite der regionalen öffentlichen Flughäfen und Flugplätze zu übernehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann unter denselben wie den im vorhergehenden Absatz festgelegten Bedingungen die Regie der Luftfahrtwege damit beauftragen, während einer bestimmten Zeit bestimmte Investitionen in den regionalen öffentlichen Flughäfen und Flugplätzen zu übernehmen. [Art. 75 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1bis eingefügt durch Art. 119 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1bis Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993); § 1ter eingefügt durch Art. 47 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 76 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 35 übernimmt jede Region die Verpflichtungen des Staates bezüglich der Projekte und Vereinbarungen zur Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses für vor diesem Datum des Inkrafttretens beschäftigte und auf ihrem Gebiet ansässige Arbeitnehmer gebilligt worden sind. Jede Region erhält für diese Arbeitnehmer den in Artikel 35 § 1 erwähnten Betrag.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 77</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[§ 1] - Unbeschadet des Artikels 75 ist die Föderalbehörde während des Jahres 1989 ermächtigt, zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge für Rechnung der [Regierungen] der Gemeinschaften und der Regionen die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben vorzunehmen, die die [Regierungen] in Bezug auf die neuen Befugnisse beschlossen haben, die den Gemeinschaften und den Regionen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch die Verfassung oder aufgrund derselben zugewiesen wurden Während dieses Zeitraums ist die [Föderalbehörde] ermächtigt, den Gemeinschaften und den Regionen zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten provisorischen Haushaltsmittel Dotationen zuzuführen, die den 1988 zugeführten Dotationen entsprechen und auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes für das Haushaltsjahr 1988 angeglichen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die 1989 aufgrund des vorliegenden Gesetzes der betreffenden Gemeinschaft oder Region zu übertragenden Mittel werden um den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben und der in Absatz 2 erwähnten Zuführungen verringert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Modalitäten für die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Ermächtigung werden durch eine Vereinbarung zwischen der [Föderalregierung] und jeder [Regierung] festgelegt. Die Vereinbarung wird [dem zuständigen Parlament] unverzüglich mitgeteilt. Diese Ermächtigung hört auf, zu bestehen, sobald das Dekret oder die Ordonnanz zur Billigung des Haushaltsplans der Gemeinschaft oder der Region, der die betreffende [Regierung] angehört, in Kraft getreten ist. [§ 2 - Unbeschadet des Artikels 75 ist die Föderalbehörde während des Jahres 2002 ermächtigt, zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge für Rechnung der Gemeinschafts- und Regionalregierungen die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben vorzunehmen, die die [Regierungen] in Bezug auf die neuen Befugnisse beschlossen haben, die den Gemeinschaften und den Regionen ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2002 durch die Verfassung oder aufgrund derselben zugewiesen wurden.] [Art. 77 § 1 nummeriert durch Art. 48 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 12 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 eingefügt durch Art. 48 des G. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 3. August 2001)] Art. 78 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 79 - Die Artikel 2, 3, 4 § 2 und 8 des Gesetzes vom 5. März 1984 über die Salden und Altlasten der Gemeinschaften und Regionen und die nationalen Wirtschaftssektoren bleiben anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 80</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, der im Einverständnis mit den [Regierungen] der Gemeinschaften und der Regionen ergangen ist, die Gesetzesbestimmungen, die mit der in Artikel 1 letzter Absatz der Verfassung vorgesehenen Mehrheit verabschiedet worden sind und aufgrund der Artikel 59bis, 107ter, 107quater, 108ter und 115 letzter Absatz der Verfassung ergangen sind, ganz oder teilweise koordinieren Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und, im Allgemeinen, die Präsentation der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise, die in den zu koordinierenden Bestimmungen enthalten sein können, ändern, um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um sie miteinander in Einklang zu bringen und ihre Terminologie zu vereinheitlichen, ohne dass dadurch die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze beeinträchtigt werden dürfen. Die koordinierten Bestimmungen erhalten folgende Überschrift: « Gesetze über die regionalen und gemeinschaftlichen Einrichtungen, koordiniert am... ». [Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 81 - Beschlüsse, die die Organe der [Föderalbehörde] zwischen dem 1. Januar 1989 und dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Angelegenheiten gefasst haben, die den Gemeinschaften und den Regionen durch die Verfassung oder aufgrund derselben ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zugewiesen sind, gelten als von den in diesen Angelegenheiten zuständig gewordenen Organen der Gemeinschaften und der Regionen in ihrem jeweiligen Bereich gefasst. Die Mittel, die 1989 jeder Gemeinschaft und jeder Region aufgrund des vorliegenden Gesetzes übertragen werden, werden um den Betrag der entsprechenden Ausgaben, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes getätigt wurden, verringert, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Lasten der [Föderalbehörde] bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt diese Verringerungen nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest. [Art. 81 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] [Art. 81bis - Beschlüsse, die die Organe der [Föderalbehörde] zwischen dem 1. Januar 1993 und dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993] im Belgischen Staatsblatt in Angelegenheiten gefasst haben, die den Regionen durch die Verfassung oder aufgrund derselben ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993] zugewiesen sind, gelten als von den in diesen Angelegenheiten zuständig gewordenen Organen der Regionen in ihrem jeweiligen Bereich gefasst. Die Mittel, die 1993 jeder Region aufgrund des vorliegenden Gesetzes übertragen werden, werden um den Betrag der entsprechenden Ausgaben, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes getätigt wurden, verringert, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Lasten der [Föderalbehörde] bleiben. Der König legt diese Verringerungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Absprache mit den betreffenden [Regierungen] fest.] [Art. 81bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 127 § 1 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)] Art. 82 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.</p></div>", "next": 0}