📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 NOVEMBRE 2012. - Loi modifiant la
loi du 21 décembre 2009Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
21/12/2009
pub.
19/01/2010
numac
2009003476
source
service public federal finances
Loi relative au statut des établissements de paiement, à l'accès à l'activité de prestataire de services de paiement et à l'accès aux systèmes de paiement
type
loi
prom.
21/12/2009
pub.
26/05/2011
numac
2011000298
source
service public federal interieur
Loi relative au statut des établissements de paiement, à l'accès à l'activité de prestataire de services de paiement et à l'accès aux systèmes de paiement. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative au statut des établissements de paiement, à l'accès à l'activité de prestataire de services de paiement et à l'accès aux systèmes de paiement et d'autres législations dans la mesure où elles sont relatives au statut des établissements de paiement et des établissements de monnaie électronique et des associations de crédit du réseau du Crédit professionnel. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 novembre 2012 modifiant la
loi du 21 décembre 2009Documents pertinents retrouvés
type
loi
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21/12/2009
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19/01/2010
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Loi relative au statut des établissements de paiement, à l'accès à l'activité de prestataire de services de paiement et à l'accès aux systèmes de paiement
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21/12/2009
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Loi relative au statut des établissements de paiement, à l'accès à l'activité de prestataire de services de paiement et à l'accès aux systèmes de paiement. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative au statut des établissements de paiement, à l'accès à l'activité de prestataire de services de paiement et à l'accès aux systèmes de paiement et d'autres législations dans la mesure où elles sont relatives au statut des établissements de paiement et des établissements de monnaie électronique et des associations de crédit du réseau du Crédit professionnel (Moniteur belge du 30 novembre 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. NOVEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute und der Kreditvereinigungen im Verband des Berufskredits ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG um.
TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen Art. 3 - Die Überschrift des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen".
Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel 1 wie folgt ersetzt: "BUCH 1 - ZWECK - ANWENDUNGSBEREICH - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN".
Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "Buch 2 des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Buch 3 des vorliegenden Gesetzes setzt Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG um." Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "Buch 2 des vorliegenden Gesetzes" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Buch 3 des vorliegenden Gesetzes regelt die Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld, den Status der E-Geld-Institute und die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen." Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.11 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 des Bankgesetzes" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 33" ersetzt. b) Der Artikel wird durch Nummern 29 bis 37 [sic, zu lesen ist: Nummern 29 bis 38] mit folgendem Wortlaut ergänzt: "29.Richtlinie 2009/110/EG: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, 30. Gesetz vom 10.Dezember 2009: Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste, 31. E-Geld-Institut: in Buch 3 Titel 2 erwähnter E-Geld-Emittent, 32.E-Geld-Emittenten: in Artikel 59 erwähnte Institute und andere Einrichtungen, deren Tätigkeit die Ausgabe von elektronischem Geld ist, und juristische Personen, denen eine Befreiung nach Artikel 105 gewährt wird, 33. elektronischem Geld: jeder elektronisch - darunter auch magnetisch - gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Nr.2 des vorliegenden Gesetzes durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird, 34. E-Geld-Inhaber: natürliche oder juristische Person, die einem E-Geld-Emittenten einen Geldbetrag für die Ausgabe von elektronischem Geld durch diesen Emittenten zahlt, 35.durchschnittlichem E-Geld-Umlauf: durchschnittlicher Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus elektronischem Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt, 36. Vertreiber: natürliche oder juristische Person, die gemäss Artikel 76 im Namen eines E-Geld-Instituts elektronisches Geld vertreibt und/oder zurücktauscht, 37.FSMA: in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 38. Werktag: Geschäftstag wie in Artikel 2 Nr.17 des Gesetzes vom 10.
Dezember 2009 bestimmt. Als Ausnahme gilt für die Artikel 39 Absatz 1 und 91 jeder Tag von Montag bis einschliesslich Freitag als Werktag." Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Buch 2 mit der Überschrift "Buch 2 - Status der Zahlungsinstitute und Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und zu Zahlungssystemen" eingefügt, das die Artikel 5 bis 58 umfasst.
Art. 9 - In Buch 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes, wird ein Titel 1 mit der Überschrift "Titel 1 - Zahlungsdienstleister" eingefügt, der Artikel 5 umfasst.
Art. 10 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Nur folgende Institute oder Behörden dürfen unbeschadet der Vorschriften über ihren Status Zahlungsdienste in Belgien erbringen: 1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten ermächtigt sind und aufgrund der Artikel 65 oder 66 des Bankgesetzes in Belgien tätig sind, und gemäss Artikel 79 des Bankgesetzes in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen, 2.E-Geld-Institute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete E-Geld-Institute, die aufgrund von Artikel 91 des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, und in Anwendung von Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen, für Zahlungsdienste, die für deren Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld erforderlich sind, 3. die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost, 4.die Belgische Nationalbank und die Europäische Zentralbank, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln, 5. belgische föderale, regionale und lokale Behörden und Gemeinschaftsbehörden, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln, 6.in Titel 2 erwähnte Zahlungsinstitute einschliesslich der juristischen Personen, für die gemäss Artikel 48 eine Teilbefreiung beziehungsweise eine vollständige Befreiung gilt." Art. 11 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Juristische Personen nach belgischem Recht, die als Zahlungsinstitut Zahlungsdienste in Belgien erbringen wollen, müssen ungeachtet anderer Orte, an denen sie ihre Tätigkeit ausüben, vor Beginn ihrer Tätigkeit von der "Bank" eine Zulassung erhalten." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Allein in Belgien ansässige Zahlungsinstitute und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Zahlungsinstitute, die aufgrund von Artikel 39 in Belgien im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, dürfen in Belgien von der Bezeichnung "Zahlungsinstitut" öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Gesellschaftsnamen, bei der Angabe ihres Gesellschaftszwecks, in ihren Wertpapieren, Effekten oder Unterlagen oder in ihrer Werbung." Art. 12 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden die Wörter "für Zahlungsinstitute, die zusätzlich zu Zahlungsdiensten andere Tätigkeiten im Sinne von Artikel 21 ausüben," gestrichen. 2. Nummer 12 wird aufgehoben. Art. 13 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter ", insofern sie zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt" gestrichen.
Art. 14 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort "kumulativer" gestrichen.
Art. 15 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sie ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um ständig über angemessene unabhängige Compliance-Strukturen verfügen zu können, die gewährleisten, dass das Institut und seine Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten die Rechtsregeln mit Bezug auf die Integrität der Tätigkeit von Zahlungsinstituten einhalten." 2. In § 4 werden die Wörter "und angemessenem Risikomanagementverfahren" durch die Wörter ", angemessenem Risikomanagementverfahren und angemessenen unabhängigen Compliance-Strukturen" ersetzt.3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "der Paragraphen 1, 2 und 3" durch die Wörter "der Paragraphen 1, 2 und 3 und des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe f)" ersetzt.4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "der Paragraphen 1, 2 und 3 und die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen" durch die Wörter "der Paragraphen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f)" ersetzt.5. In § 5 Absatz 2 und § 6 werden jeweils die Wörter "gegebenenfalls über den Auditausschuss" gestrichen. Art. 16 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "Zahlungsinstitute dürfen mit vorheriger Zustimmung der "Bank" anderen Tätigkeiten als Zahlungsdiensten nachgehen. Erlaubt die "Bank" einem Zahlungsinstitut, anderen Tätigkeiten als Zahlungsdiensten nachzugehen, so kann sie unbeschadet von Artikel 25 letzter Absatz im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zahlungsinstituts und eines angemessenen Risikomanagements durch das Zahlungsinstitut oder aufgrund der Anforderung einer angemessenen vorbeugenden Aufsicht über das Zahlungsinstitut die Ausübung anderer Tätigkeiten als Zahlungsdienste oder die Ausübung der in § 2 erwähnten Tätigkeiten an bestimmte zusätzliche Bedingungen knüpfen.
Die "Bank" kann ausserdem verlangen, dass die Erbringung von Zahlungsdiensten in einer juristischen Einheit untergebracht wird, die von der Einheit, die die anderen Tätigkeiten ausübt, getrennt ist." 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In § 4 Absatz 2 und § 5 werden jeweils die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Bankgesetzes" gestrichen. 4. [Abänderung des französischen Textes] 5.[Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 17 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Übt ein Zahlungsinstitut andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste oder in Artikel 21 § 2 Nr.1 erwähnte Tätigkeiten aus, so müssen Geldbeträge, die entweder direkt von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen werden" durch die Wörter "Geldbeträge, die ein Zahlungsinstitut entweder direkt von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, müssen" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter "der demjenigen entspricht, der ohne Versicherung, Garantie oder Sicherheit getrennt geführt werden müsste," durch die Wörter "der in Anwendung von Buchstabe b) verwendet worden wäre" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Paragraphen 1 und 2 zu gewährleisten. Das gesetzliche Verwaltungsorgan des Zahlungsinstituts muss mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob das Institut die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 und die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen einhält, und es nimmt die ergriffenen angemessenen Massnahmen zur Kenntnis.
Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der "Bank" und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Massnahmen.
Diese Informationen werden der "Bank" und dem zugelassenen Kommissar gemäss den von der "Bank" festgelegten Modalitäten übermittelt." Art. 18 - In Artikel 28 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "in den Artikeln 144 und 148 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "in Artikel 33 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 33 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "gemäss Artikel 14 § 3 Absatz 1" durch die Wörter "gemäss den Artikeln 14 § 3 Absatz 1 und 23 Absatz 1 Buchstabe f)" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Stellt die "Bank" fest, dass ein Zahlungsinstitut nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, dass seine Geschäftsführung oder finanzielle Lage die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährden könnte oder keine ausreichenden Sicherheiten in Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit, Liquidität oder Rentabilität bietet, dass seine Führungsstruktur, sein Verwaltungs- oder Rechnungslegungsverfahren, sein Netz von Agenten oder Zweigniederlassungen oder seine interne Kontrolle schwerwiegende Lücken aufweist oder dass die Fortsetzung seiner Tätigkeiten eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellt, so legt die "Bank" die Frist fest, in der der festgestellten Lage abgeholfen werden muss. Ist dieser Lage nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden, so kann die "Bank": 1. einen Sonderkommissar bestellen. In diesem Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe des Instituts einschliesslich der Generalversammlung und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich; die "Bank" kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken.
Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmässig erachtet, den Organen des Instituts einschliesslich der Generalversammlung vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der "Bank" festgelegt und vom betreffenden Institut getragen.
Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Institut oder Dritten daraus entsteht.
Wenn die "Bank" die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie.
Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, er bestätigt diese Beschlüsse.
Die "Bank" kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen, 2. für die von ihr bestimmte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des Zahlungsinstituts ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten;diese Aussetzung kann in dem von der "Bank" bestimmten Masse dazu führen, dass die Ausführung der laufenden Verträge ganz oder teilweise ausgesetzt wird.
Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoss gegen die Aussetzung Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Zahlungsinstitut oder Dritten daraus entsteht.
Hat die "Bank" die Aussetzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihr im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig.
Die "Bank" kann ein Zahlungsinstitut ebenso anweisen, Beteiligungen, die es gegebenenfalls gemäss Artikel 21 § 6 hält, abzutreten, 3. in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit strengere Anforderungen als die in Artikel 17 erwähnten Anforderungen auferlegen, 4.die Ersetzung der Verwalter oder Geschäftsführer des Zahlungsinstituts innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane des Instituts durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen. Die "Bank" veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt.
Die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer wird von der "Bank" festgelegt und vom betreffenden Zahlungsinstitut getragen.
Die "Bank" kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wenn diese nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet, 5. die Zulassung widerrufen.Die "Bank" macht Beschlüsse zum Widerruf von Zulassungen auf ihrer Website bekannt.
In Fällen äusserster Dringlichkeit kann die "Bank" die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Massnahmen ergreifen, ohne vorab eine Sanierungsfrist aufzuerlegen." b) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Absatzen 1 und 2 Nr.1" durch die Wörter " § 1 Absatzen 1 und 2 Nr. 2" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Leiter der Zweigniederlassungen erstatten der "Bank" und dem zugelassenen Revisor oder der zugelassenen Revisorengesellschaft mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Angemessenheit der internen Kontrollmassnahmen, die die Zweigniederlassungen aufgrund von § 1 getroffen haben." Art. 22 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die "Bank" kann juristische Personen ganz oder teilweise von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse befreien, wenn: 1. der Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge, die von der betreffenden Person oder von Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, ausgeführt werden, im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate höchstens 3.000.000 EUR beträgt. Diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge geschätzt, sofern die "Bank" nicht eventuell eine Anpassung dieses Plans verlangt, und 2. keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wegen Verstössen gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen eines in Artikel 19 § 1 Nr.1 und 2 des Bankgesetzes erwähnten Verstosses verurteilt wurde.
Die "Bank" kann diese juristischen Personen nicht von der Anwendung der Artikel 21 und 22 befreien. § 2 - In § 1 erwähnte juristische Personen, die befreit sind, werden in das in Artikel 9 erwähnte Register eingetragen. Artikel 9 ist auf diese juristischen Personen in Bezug auf die auf der Website der "Bank" erteilten Informationen und ihre regelmässige Aktualisierung entsprechend anwendbar. Unbeschadet des Paragraphen 1 letzter Absatz wird auf der Website vermerkt, dass diesen juristischen Personen in Anwendung des vorliegenden Artikels eine vollständige Befreiung beziehungsweise eine Teilbefreiung gewährt worden ist. § 3 - Juristische Personen, denen aufgrund von § 1 eine Befreiung gewährt worden ist: 1. müssen ihre Hauptverwaltung in Belgien haben und ihre Zahlungsdienstgeschäfte tatsächlich auf belgischem Staatsgebiet betreiben, 2.können die in Artikel 39 vorgesehenen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung nicht in Anspruch nehmen, 3. melden der "Bank" jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die Voraussetzung nach § 1 von Bedeutung sind, und erstatten der "Bank" regelmässig Bericht über den Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge, die von ihnen oder von Agenten, für die sie unbeschränkt haften, ausgeführt werden, im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate.Die "Bank" bestimmt die Häufigkeit der Berichterstattung, 4. wenden die Bestimmungen des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die auf Zahlungsinstitute Anwendung finden, und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen an. § 4 - Der König kann vorsehen, dass juristische Personen, denen aufgrund von § 1 eine Befreiung gewährt worden ist, nur bestimmte in Artikel 21 §§ 1 bis 3 erwähnte Tätigkeiten ausüben dürfen. § 5 - Wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 1 und 3 Nr. 1 nicht mehr erfüllt sind, beantragen befreite juristische Personen gemäss den Artikeln 6 und folgenden binnen dreissig Kalendertagen eine Zulassung.
Instituten, die innerhalb dieses Zeitraums keine Zulassung beantragt haben, wird nach Artikel 5 die weitere Erbringung von Zahlungsdiensten in Belgien untersagt." Art. 23 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter "Absatzen 1 und 2" gestrichen. b) In Nr.8 werden die Wörter "Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "Vorliegendes Buch" ersetzt.
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Buch 3 mit der Überschrift "Buch 3 - Zugang zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und Status der E-Geld-Institute" eingefügt.
Art. 26 - In Buch 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Titel 1 mit der Überschrift "Titel 1 - E-Geld-Emittenten" eingefügt.
Art. 27 - In Buch 3 Titel 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel 59 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 59 - Nur folgende Institute oder Behörden dürfen unbeschadet der Vorschriften über ihren Status elektronisches Geld in Belgien ausgeben: 1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat elektronisches Geld ausgeben dürfen und aufgrund der Artikel 65 oder 66 des Bankgesetzes in Belgien tätig sind, und gemäss Artikel 79 des Bankgesetzes in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen, 2.E-Geld-Institute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete E-Geld-Institute, die aufgrund von Artikel 91 in Belgien tätig sind, und in Anwendung von Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen, und juristische Personen, denen gemäss Artikel 105 eine Befreiung gewährt worden ist, 3. die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost, 4.die "Bank" und die Europäische Zentralbank, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln, 5. belgische föderale, regionale und lokale Behörden und Gemeinschaftsbehörden, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln." Art. 28 - In denselben Titel 1 wird ein Artikel 60 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 60 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für den monetären Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für den monetären Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen Geräts genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem E-Geld-Inhaber und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert." Art. 29 - In Buch 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Titel 2 mit der Überschrift "Titel 2 - E-Geld-Institute" eingefügt.
Art. 30 - In Buch 3 Titel 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Kapitel 1 - E-Geld-Institute nach belgischem Recht" eingefügt.
Art. 31 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Anforderung einer Zulassung" eingefügt.
Art. 32 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 28, wird ein Artikel 61 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 61 - Juristische Personen nach belgischem Recht, die als E-Geld-Institut elektronisches Geld in Belgien ausgeben wollen, müssen ungeachtet anderer Orte, an denen sie ihre Tätigkeit ausüben, vor Beginn ihrer Tätigkeit von der "Bank" eine Zulassung erhalten.
Allein E-Geld-Institute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete E-Geld-Institute, die aufgrund von Artikel 91 des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, und gemäss Artikel 99 in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen, dürfen in Belgien von der Bezeichnung "E-Geld-Institut" öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Gesellschaftsnamen, bei der Angabe ihres Gesellschaftszwecks, in ihren Wertpapieren, Effekten oder Unterlagen oder in ihrer Werbung." Art. 33 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 62 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 62 - § 1 - Dem Zulassungsantrag ist Folgendes beizufügen: 1. Geschäftsmodell, aus dem die beabsichtigten Tätigkeiten und insbesondere gegebenenfalls die anderen in Artikel 77 §§ 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten hervorgehen, 2.Geschäftsplan mit einer Finanzplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren für die von ihm ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten verfügt, um eine gesunde Geschäftsführung in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld zu gewährleisten, 3. Nachweis, dass der Antragsteller über das Anfangskapital nach Artikel 66 verfügt, 4.Beschreibung der Massnahmen, die das Institut gemäss Artikel 78 § 1 zum Schutz der Geldbeträge, die für die Ausgabe von elektronischem Geld entgegengenommen wurden, ergriffen hat, 5. Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der die Einhaltung des Artikels 69 §§ 1 bis 3 hervorgeht, 6.Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um gegebenenfalls die Anforderungen zu erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers und im Gesetz vom 11.
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorgesehen sind, 7. Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Vertreibern, Agenten und Zweigniederlassungen und einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem, 8.Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes an dem Kapital des Antragstellers halten, Höhe ihrer Beteiligung in Form von Kapitalanteilen und Stimmrechten und Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des E-Geld-Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen.
Die Stimmrechtsanteile werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und gemäss den Bestimmungen der Ausführungserlasse zu diesem Gesetz berechnet, 9.Namen der Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung des E-Geld-Instituts beteiligt sind, und der Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls der Zahlungsdienstgeschäfte im E-Geld-Institut beteiligt sind, und Nachweis ihrer beruflichen Zuverlässigkeit, ihrer Fachkompetenz und ihrer angemessenen Erfahrung im Sinne von Artikel 68, 10. Namen des oder der Kommissar-Revisoren, 11.Rechtsform und Satzung des Antragstellers, 12. Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers. Für die Zwecke von Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Regelungen in Bezug auf das interne Audit und die Organisation vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen der E-Geld-Inhaber und gegebenenfalls der Zahlungsdienstnutzer zu schützen und bei der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.
Der Antragsteller muss der "Bank" auf ihr Ersuchen hin alle zusätzlichen Auskünfte erteilen, damit die "Bank" prüfen kann, ob der Antragsteller die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anforderungen erfüllt, und eine angemessene Bewertung vornehmen kann. § 2 - Die "Bank" befindet über Zulassungsanträge nach Stellungnahme der FSMA in Bezug auf die berufliche Zuverlässigkeit der natürlichen Personen, die an der Verwaltung, Geschäftsführung oder tatsächlichen Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts beteiligt sind, wenn diese Personen zum ersten Mal für eine solche Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen werden, das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der "Bank" beaufsichtigt wird.
Die FSMA teilt der "Bank" ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit. Wenn die FSMA binnen vorerwähnter Frist keine Stellungnahme abgibt, kann die "Bank" einen Beschluss fassen." Art. 34 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 63 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63 - Die "Bank" erteilt den Instituten, die die in Artikel 62 und Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, die beantragte Zulassung.
Binnen drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Akte befindet die "Bank" über den Antrag und bringt dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein zur Kenntnis.
Im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Instituts kann die "Bank" die Zulassung an Anforderungen in Bezug auf die Ausübung bestimmter der beabsichtigten Tätigkeiten knüpfen." Art. 35 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 64 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 64 - Aufgrund des vorliegenden Kapitels als E-Geld-Institute zugelassene Institute werden in eine Liste eingetragen, die von der "Bank" zu diesem Zweck geführt wird. Die "Bank" macht auf ihrer Website die Liste der E-Geld-Institute, denen sie eine Zulassung erteilt hat, bekannt. Die "Bank" sorgt dafür, dass die auf ihrer Website erteilten Informationen regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden.
In der in Absatz 1 erwähnten Liste werden für jedes E-Geld-Institut mindestens folgende Auskünfte angegeben: - gegebenenfalls beabsichtigte Zahlungsdienste, - Anschrift seiner Zweigniederlassungen im Ausland und Namen seiner Agenten wie in den Artikeln 75 beziehungsweise 76 § 3 erwähnt." Art. 36 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen" eingefügt.
Art. 37 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 36, wird ein Artikel 65 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65 - E-Geld-Institute nach belgischem Recht müssen in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft gegründet worden sein, mit Ausnahme der Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, die von einer einzigen Person gegründet worden ist." Art. 38 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 66 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 66 - E-Geld-Institute müssen zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Mindestkapital von 350.000 EUR verfügen.
Bei der Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Anfangskapitals werden folgende Bestandteile berücksichtigt: eingezahltes Kapital, Emissionsagien, Rücklagen und Ergebnisvortrag ausschliesslich eventueller Vorzugsaktien und Neubewertungsrücklagen und nach Abzug von Verlustvortrag und Goodwill." Art. 39 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 67 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67 - Die Zulassung wird verweigert, wenn die "Bank" Gründe hat anzunehmen, dass die in Artikel 62 § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung eines E-Geld-Instituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügen." Art. 40 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 68 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68 - § 1 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden.
Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung des E-Geld-Instituts beteiligt sind, und Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls der Zahlungsdienstgeschäfte im E-Geld-Institut beteiligt sind, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausführung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls in Bezug auf Zahlungsdienste erforderlich sind. § 2 - Artikel 19 des Bankgesetzes ist anwendbar." Art. 41 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 69 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 69 - § 1 - E-Geld-Institute müssen über eine Führungsstruktur, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, Kontroll- und Sicherheitsmechanismen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung und eine interne Kontrolle verfügen, die für die von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld und in Bezug auf Zahlungsdienste und die von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten erwähnt in Artikel 77 § 2 Nr. 2 geeignet sind.
Sie berücksichtigen in dieser Hinsicht Art, Umfang und Komplexität dieser Tätigkeiten und damit verbundene Risiken. § 2 - E-Geld-Institute müssen über eine angemessene Führungsstruktur verfügen, die insbesondere Folgendes beinhaltet: kohärente und transparente Organisationsstruktur einschliesslich einer angemessenen Aufgabentrennung, genau abgegrenzte, transparente und kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen und angemessene Verfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Steuerung und Überwachung von bedeutenden Risiken und der internen Berichterstattung über solche Risiken, denen das E-Geld-Institut aufgrund seiner ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten ausgesetzt ist. § 3 - E-Geld-Institute müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren, die mindestens einmal pro Jahr bewertet wird. In Bezug auf ihr Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren müssen sie ein internes Kontrollsystem organisieren, das ein angemessenes Mass an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung bietet, so dass der Jahresabschluss mit den geltenden Buchführungsvorschriften in Übereinstimmung steht.
E-Geld-Institute ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Innenrevision verfügen zu können.
E-Geld-Institute arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmässig aktualisiert wird.
Sie ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um ständig über angemessene unabhängige Compliance-Strukturen verfügen zu können, die gewährleisten, dass das Institut und seine Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten die Rechtsregeln mit Bezug auf die Integrität der Tätigkeit von E-Geld-Instituten einhalten.
E-Geld-Institute müssen über ein angemessenes unabhängiges Risikomanagementverfahren verfügen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 kann die "Bank" präzisieren, was unter angemessener Führungsstruktur, angemessener interner Kontrolle, angemessener unabhängiger Innenrevision, angemessener Integritätspolitik, angemessenem Risikomanagementverfahren und angemessenen unabhängigen Compliance-Strukturen zu verstehen ist. § 5 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Paragraphen 1, 2 und 3 und des Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe f) zu gewährleisten.
Das gesetzliche Verwaltungsorgan des E-Geld-Instituts muss mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob das Institut die Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und die Bestimmungen von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe f) einhält, und es nimmt die ergriffenen angemessenen Massnahmen zur Kenntnis.
Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der "Bank" und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Massnahmen.
Diese Informationen werden der "Bank" und dem zugelassenen Kommissar gemäss den von der "Bank" festgelegten Modalitäten übermittelt. § 6 - Der zugelassene Kommissar übermittelt dem gesetzlichen Verwaltungsorgan rechtzeitig einen Bericht über die wesentlichen Fragen, die bei der Ausführung seines gesetzlichen Kontrollauftrags aufgetaucht sind, und insbesondere über schwerwiegende Fehler, die in dem Prozess der finanziellen Berichterstattung über Tätigkeiten in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld und in Bezug auf Zahlungsdienste und über die in Artikel 77 § 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten festgestellt worden sind. § 7 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einem E-Geld-Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die Ausübung der vorbeugenden Aufsicht über das E-Geld-Institut nicht behindern.
Hat ein E-Geld-Institut enge Verbindungen mit einer natürlichen oder juristischen Person, die dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, so dürfen die für diese Person geltenden Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen oder ihre Ausführung die Ausübung der vorbeugenden Aufsicht über das E-Geld-Institut nicht behindern." Art. 42 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 70 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 70 - Die Hauptverwaltung des E-Geld-Instituts muss sich in Belgien befinden." Art. 43 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Abschnitt 3 - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit" eingefügt.
Art. 44 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 71 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 71 - E-Geld-Institute müssen den in den Artikeln 65, 68, 69 und 70 vorgesehenen Anforderungen jederzeit genügen.
Haben sich bei einem Zulassungsantrag gemäss Artikel 62 erteilte Angaben geändert, so setzt das E-Geld-Institut die "Bank" unverzüglich davon in Kenntnis." Art. 45 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 72 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 72 - § 1 - Die Eigenmittel des E-Geld-Instituts dürfen zu keinem Zeitpunkt unter den Betrag des in Artikel 66 festgelegten Kapitals absinken. § 2 - Gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG legt die "Bank" durch Verordnung die Solvabilitätsanforderungen fest, die von allen E-Geld-Instituten oder pro Kategorie von E-Geld-Instituten eingehalten werden müssen, sowohl was ihre Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld betrifft als auch in Bezug auf ihre in Artikel 77 § 2 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von elektronischem Geld in Verbindung stehen. Für diese Tätigkeiten können in der Verordnung verschiedene Verfahren vorgesehen werden, um die einzuhaltenden Solvabilitätsanforderungen zu berechnen, und die "Bank" ist ermächtigt zu bestimmen, welches Verfahren auf ein oder mehrere E-Geld-Institute oder eine oder mehrere Kategorien von E-Geld-Instituten anwendbar ist.
Gehört ein E-Geld-Institut zusammen mit anderen E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten oder beaufsichtigten Unternehmen zu einer Gruppe, so trifft die "Bank" Massnahmen, um die mehrfache Nutzung von Eigenmitteln innerhalb der Gruppe zu vermeiden. Die "Bank" kann bestimmen, nach welchen Verfahren die mehrfache Nutzung von Eigenmitteln berechnet wird. Vorliegender Absatz ist entsprechend anwendbar, wenn ein E-Geld-Institut direkt oder indirekt andere Tätigkeiten als die Ausgabe von elektronischem Geld wie in Artikel 77 erwähnt ausübt.
Unbeschadet der in § 1 und in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Solvabilitätsanforderungen kann die "Bank" im Falle eines E-Geld-Instituts, das direkt oder indirekt andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste und die Ausgabe von elektronischem Geld wie in Artikel 77 erwähnt ausübt, zusätzliche Massnahmen treffen, wenn diese anderen Tätigkeiten die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
In besonderen Fällen kann die "Bank" mit Gründen versehene Abweichungen von den Bestimmungen der in Anwendung des vorliegenden Artikels getroffenen Verordnungen erlauben.
In Absatz 1 erwähnte Verordnungen werden gemäss Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 erlassen." Art. 46 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 73 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 73 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 67 und des Gesetzes vom 2.
Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen ist eine natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes an einem E-Geld-Institut nach belgischem Recht zu erwerben oder abzutreten beziehungsweise eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Konsequenz, dass der Anteil am gehaltenen Kapital oder an den Stimmrechten 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet oder das E-Geld-Institut zu ihrem Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist, verpflichtet, der "Bank" vorab schriftlich diese Tatsache unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den in Artikel 24 § 3 Absatz 3 des Bankgesetzes erwähnten einschlägigen Informationen zu notifizieren. § 2 - Die "Bank" beurteilt, ob sich der von den in § 1 genannten Personen ausgeübte Einfluss zu Lasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte. Diese Beurteilung beruht auf folgenden Kriterien: a) die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, b) die Zuverlässigkeit und die Erfahrung einer jeden in Artikel 62 § 1 Nr.9 erwähnten Person, die die Geschäfte des E-Geld-Instituts infolge der beabsichtigten Verrichtung leiten wird, c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des E-Geld-Instituts, an dem die Verrichtung beabsichtigt wird, d) die Tatsache, ob das E-Geld-Institut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der sie gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen, e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verrichtung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden beziehungsweise ob die beabsichtigte Verrichtung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Die "Bank" arbeitet bei der in Absatz 1 erwähnten Beurteilung eng mit allen betreffenden zuständigen Behörden oder gegebenenfalls mit der FSMA zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt: a) ein Kreditinstitut, eine Versicherungsgesellschaft, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Investmentgesellschaft beziehungsweise Wertpapierfirma, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat beziehungsweise von der FSMA zugelassen sind, b) ein Mutterunternehmen eines der in den Bestimmungen unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen, c) eine natürliche oder juristische Person, die eines der in den Bestimmungen unter Buchstabe a) erwähnten Unternehmen kontrolliert. § 3 - Wenn die "Bank" auf der Grundlage der in § 2 erwähnten Beurteilung Gründe hat anzunehmen, dass sich der von den in § 1 genannten Personen ausgeübte Einfluss zu Lasten einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, kann sie sich der Durchführung der beabsichtigten Verrichtung widersetzen.
Der Beschluss der "Bank" wird dem E-Geld-Institut spätestens zwei Monate nach dem Erhalt der in § 1 erwähnten Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. § 4 - Wenn die in § 1 vorgeschriebene vorherige Notifizierung nicht vorgenommen wird oder wenn eine Beteiligung trotz der in § 3 erwähnten Widersetzung der "Bank" erworben, erhöht oder abgetreten wird, kann die "Bank": 1. die Stimmrechtsausübung in Verbindung mit den von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehaltenen Aktien oder Anteilen aussetzen;sie kann auf Antrag Interessehabender die Aufhebung der von ihr angeordneten Massnahmen gewähren; ihr Beschluss wird dem betreffenden Aktionär oder Gesellschafter auf die angemessenste Weise notifiziert; ihr Beschluss ist ausführbar, sobald er notifiziert wurde; die "Bank" kann ihren Beschluss veröffentlichen, 2. anordnen, dass der betreffende Aktionär oder Gesellschafter innerhalb der von ihr festgelegten Frist seine Aktionärsrechte abtritt. In Ermangelung einer Abtretung der Aktionärsrechte innerhalb der festgelegten Frist kann die "Bank" anordnen, dass die Aktionärsrechte bei einer von ihr bestimmten Einrichtung oder Person sequestriert werden. Der Zwangsverwalter setzt das E-Geld-Institut davon in Kenntnis; Letzteres ändert das Register der Namensaktien oder -anteile dementsprechend und akzeptiert die alleinige Ausübung der mit diesen Anteilen oder Aktien verbundenen Rechte durch den Zwangsverwalter. Der Zwangsverwalter handelt im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des E-Geld-Instituts und im Interesse des Inhabers der sequestrierten Aktionärsrechte. Er übt alle mit den Aktien oder Anteilen verbundenen Rechte aus. Die von ihm als Dividende oder dergleichen eingenommenen Beträge überweist er vorerwähntem Inhaber nur, wenn dieser der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anordnung nachgekommen ist. Die Zeichnung von Kapitalerhöhungen oder anderen Wertpapieren, ob sie Stimmrecht verleihen oder nicht, die Möglichkeit, Dividenden als Gesellschaftsanteile auszuzahlen, die Annahme von öffentlichen Übernahme- oder Umtauschangeboten und die Einzahlung noch nicht voll eingezahlter Anteile unterliegen der Zustimmung des vorerwähnten Inhabers. Die aufgrund dieser Geschäfte erworbenen Aktionärsrechte fallen von Rechts wegen unter die vorerwähnte Zwangsverwaltung. Die Entlohnung des Zwangsverwalters wird von der "Bank" festgelegt und geht zu Lasten des vorerwähnten Inhabers. Der Zwangsverwalter kann diese Entlohnung mit den Beträgen verrechnen, die ihm in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter oder vom vorerwähnten Inhaber im Hinblick auf die Ausführung der vorerwähnten Geschäfte gezahlt worden sind.
Wenn nach Ablauf der gemäss Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähnten Frist die Stimmrechte vom ursprünglichen Inhaber oder einer anderen Person, die für die Rechnung dieses Inhabers handelt und nicht der Zwangsverwalter ist, ungeachtet einer Aussetzung der Ausübung gemäss Absatz 1 Nr. 1 ausgeübt werden, kann das Handelsgericht, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, auf Antrag der "Bank" Beschlüsse der Generalversammlung ganz oder teilweise für nichtig erklären, wenn ohne diese illegal ausgeübten Stimmrechte die für die Generalversammlungsbeschlüsse erforderlichen Anwesenheits- oder Mehrheitsquoren nicht erreicht worden wären, 3. den Präsidenten des Handelsgerichts, in dessen Bereich das E-Geld-Institut seinen Sitz hat und der wie im Eilverfahren befindet, ersuchen, vom Erwerber oder betreffenden Aktionär oder Gesellschafter abgegebene Stimmen ganz oder teilweise für nichtig zu erklären.Das Verfahren wird mittels Ladung eingeleitet, die von der "Bank" ausgeht.
Artikel 516 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung. § 5 - Wenn die "Bank" Gründe hat anzunehmen, dass der Einfluss einer natürlichen oder juristischen Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem E-Geld-Institut hält, sich zu Lasten einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, kann sie unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetz vorgesehener Massnahmen die in § 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Massnahmen treffen." Art. 47 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 74 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74 - Fusionen zwischen E-Geld-Instituten und Fusionen zwischen E-Geld-Instituten und anderen Finanzinstituten unterliegen der Zustimmung der "Bank".
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Übertragung der Tätigkeit und die Gesamt- oder Teilübertragung des Netzes einer Fusion gleichgesetzt.
Die "Bank" kann ihre Zustimmung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie durch Vorlage einer vollständigen Akte von dem Projekt in Kenntnis gesetzt worden ist, und aus Gründen im Zusammenhang mit der soliden und umsichtigen Geschäftsführung des E-Geld-Instituts verweigern. Greift sie nicht innerhalb der vorerwähnten Frist ein, so gilt die Zustimmung als erteilt." Art. 48 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 75 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 75 - Möchte ein E-Geld-Institut auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des EWR eine Zweigniederlassung eröffnen, um dort eine Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben, oder möchte ein E-Geld-Institutt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des EWR eine Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld ausüben, ohne dort eine Zweigniederlassung zu eröffnen, so notifiziert es seine Absichten der "Bank".
Dieser Notifizierung wird ein Geschäftsmodell beigefügt, aus dem insbesondere die beabsichtigten Tätigkeiten und gegebenenfalls die anderen in Artikel 77 § 2 erwähnten Tätigkeiten hervorgehen, und im Falle der Errichtung einer Zweigniederlassung werden Angaben über die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung, die Postanschrift in dem betreffenden Staat und die Namen der Leiter der Zweigniederlassung beigefügt.
Die "Bank" kann sich der Verwirklichung des Projekts durch einen Beschluss widersetzen, der durch die nachteiligen Auswirkungen der Eröffnung der Zweigniederlassung auf die Organisation, finanzielle Lage oder Kontrolle des E-Geld-Instituts gerechtfertigt ist.
Der Beschluss der "Bank" wird dem E-Geld-Institut per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein spätestens vier Wochen nach Empfang der vollständigen Akte, in der die in Absatz 2 vorgesehenen Auskünfte enthalten sind, notifiziert.
Insofern die "Bank" sich nicht widersetzt, teilt sie der für die Aufsicht über E-Geld-Institute zuständigen Behörde des betreffenden Staates innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung die in Absatz 2 erwähnten Auskünfte mit.
Vorliegender Artikel ist mit Ausnahme von Absatz 5 ebenfalls anwendbar auf Eröffnungen von Zweigniederlassungen in einem Staat, der nicht Mitglied des EWR ist, ungeachtet der Tätigkeiten, die von diesen Zweigniederlassungen ausgeübt werden sollen. In diesem Fall kann die "Bank" mit der für die Aufsicht über E-Geld-Institute zuständigen Behörde dieses Staates Modalitäten für die Eröffnung der Zweigniederlassung, die Aufsicht über die Zweigniederlassung und auch für den wünschenswerten Informationsaustausch zwischen den beiden Behörden vereinbaren.
Ein E-Geld-Institut, das eine Zweigniederlassung im Ausland eröffnet hat, setzt die "Bank" mindestens einen Monat im Voraus von Änderungen der aufgrund von Absatz 2 erteilten Auskünfte in Kenntnis." Art. 49 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 76 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 3 dürfen E-Geld-Institute elektronisches Geld über einen Vertreiber vertreiben und zurücktauschen. § 2 - Falls ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat des EWR elektronisches Geld über einen Vertreiber vertreiben möchte, der in diesem Staat ansässig ist, so ist Artikel 75 entsprechend anwendbar. § 3 - E-Geld-Institute dürfen in Artikel 77 § 2 Nr. 1 erwähnte Zahlungsdienste über einen Agenten erbringen. In diesem Fall ist Artikel 20 entsprechend anwendbar.
E-Geld-Institute dürfen elektronisches Geld nicht über Agenten emittieren. § 4 - E-Geld-Institute haften vollständig für Handlungen, die von ihren Vertreibern und Agenten vorgenommen werden." Art. 50 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77 - § 1 - E-Geld-Institute dürfen mit vorheriger Zustimmung der "Bank" anderen Tätigkeiten als der Ausgabe von elektronischem Geld nachgehen.
Erlaubt die "Bank" einem E-Geld-Institut, anderen Tätigkeiten als der Ausgabe von elektronischem Geld nachzugehen, so kann sie unbeschadet von Artikel 81 § 3 im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsich …
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