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Loi modifiant la loi du 21 décembre 2009 relative au statut des établissements de paiement, à l'accès à l'activité de prestataire de services de paiem

En bref

Cette loi modifie la loi du 21 décembre 2009 concernant le statut des établissements de paiement, l'accès à l'activité de prestataire de services de paiement et l'accès aux systèmes de paiement. Elle vise à intégrer la réglementation relative aux établissements de monnaie électronique et à mettre à jour certaines dispositions.

Ce qu'elle réglemente

  • Le statut des établissements de paiement et des établissements de monnaie électronique.
  • L'accès à l'activité de prestataire de services de paiement.
  • L'accès aux systèmes de paiement.
  • La mise en œuvre de la Directive 2009/110/CE concernant l'activité des établissements de monnaie électronique.

Qui elle concerne

  • Les établissements de paiement et les établissements de monnaie électronique.
  • Les associations de crédit du réseau du Crédit professionnel.

Points clés

  • La loi du 21 décembre 2009 est renommée pour inclure les "établissements de monnaie électronique".
  • Elle introduit de nouvelles définitions, notamment pour "établissement de monnaie électronique", "monnaie électronique", "détenteur de monnaie électronique" et "distributeur".
  • Seuls certains instituts ou autorités sont autorisés à fournir des services de paiement en Belgique, incluant désormais les établissements de monnaie électronique.
  • Les établissements de paiement doivent obtenir une autorisation de la "Banque" pour exercer des activités autres que les services de paiement et doivent disposer de structures de conformité indépendantes.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (20)Artikel 8Artikel 25Artikel 26Artikel 29Artikel 30Artikel 28Artikel 36Artikel 43Artikel 54Artikel 60Artikel 66Artikel 74Artikel 76Artikel 78Artikel 80Artikel 83Artikel 85Artikel 87Artikel 89Artikel 90

Loi modifiant la loi du 21 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/2009 pub. 19/01/2010 numac 2009003476 source service public federal finances Loi relative au statut des étab

Artikel 8

des vorliegenden Gesetzes, wird ein Titel 1 mit der Überschrift "Titel 1 - Zahlungsdienstleister" eingefügt, der Artikel 5 umfasst. Art. 10 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Nur folgende Institute oder Behörden dürfen unbeschadet der Vorschriften über ihren Status Zahlungsdienste in Belgien erbringen: 1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten ermächtigt sind und aufgrund der Artikel 65 oder 66 des Bankgesetzes in Belgien tätig sind, und gemäss Artikel 79 des Bankgesetzes in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen, 2.E-Geld-Institute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete E-Geld-Institute, die aufgrund von Artikel 91 des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, und in Anwendung von Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen, für Zahlungsdienste, die für deren Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld erforderlich sind, 3. die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost, 4.die Belgische Nationalbank und die Europäische Zentralbank, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln, 5. belgische föderale, regionale und lokale Behörden und Gemeinschaftsbehörden, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln, 6.in Titel 2 erwähnte Zahlungsinstitute einschliesslich der juristischen Personen, für die gemäss Artikel 48 eine Teilbefreiung beziehungsweise eine vollständige Befreiung gilt." Art. 11 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Juristische Personen nach belgischem Recht, die als Zahlungsinstitut Zahlungsdienste in Belgien erbringen wollen, müssen ungeachtet anderer Orte, an denen sie ihre Tätigkeit ausüben, vor Beginn ihrer Tätigkeit von der "Bank" eine Zulassung erhalten." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Allein in Belgien ansässige Zahlungsinstitute und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Zahlungsinstitute, die aufgrund von Artikel 39 in Belgien im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, dürfen in Belgien von der Bezeichnung "Zahlungsinstitut" öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Gesellschaftsnamen, bei der Angabe ihres Gesellschaftszwecks, in ihren Wertpapieren, Effekten oder Unterlagen oder in ihrer Werbung." Art. 12 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 werden die Wörter "für Zahlungsinstitute, die zusätzlich zu Zahlungsdiensten andere Tätigkeiten im Sinne von Artikel 21 ausüben," gestrichen. 2. Nummer 12 wird aufgehoben. Art. 13 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter ", insofern sie zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt" gestrichen. Art. 14 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort "kumulativer" gestrichen. Art. 15 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Sie ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um ständig über angemessene unabhängige Compliance-Strukturen verfügen zu können, die gewährleisten, dass das Institut und seine Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten die Rechtsregeln mit Bezug auf die Integrität der Tätigkeit von Zahlungsinstituten einhalten." 2. In § 4 werden die Wörter "und angemessenem Risikomanagementverfahren" durch die Wörter ", angemessenem Risikomanagementverfahren und angemessenen unabhängigen Compliance-Strukturen" ersetzt.3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "der Paragraphen 1, 2 und 3" durch die Wörter "der Paragraphen 1, 2 und 3 und des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe f)" ersetzt.4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "der Paragraphen 1, 2 und 3 und die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen" durch die Wörter "der Paragraphen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f)" ersetzt.5. In § 5 Absatz 2 und § 6 werden jeweils die Wörter "gegebenenfalls über den Auditausschuss" gestrichen. Art. 16 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "Zahlungsinstitute dürfen mit vorheriger Zustimmung der "Bank" anderen Tätigkeiten als Zahlungsdiensten nachgehen. Erlaubt die "Bank" einem Zahlungsinstitut, anderen Tätigkeiten als Zahlungsdiensten nachzugehen, so kann sie unbeschadet von Artikel 25 letzter Absatz im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Zahlungsinstituts und eines angemessenen Risikomanagements durch das Zahlungsinstitut oder aufgrund der Anforderung einer angemessenen vorbeugenden Aufsicht über das Zahlungsinstitut die Ausübung anderer Tätigkeiten als Zahlungsdienste oder die Ausübung der in § 2 erwähnten Tätigkeiten an bestimmte zusätzliche Bedingungen knüpfen. Die "Bank" kann ausserdem verlangen, dass die Erbringung von Zahlungsdiensten in einer juristischen Einheit untergebracht wird, die von der Einheit, die die anderen Tätigkeiten ausübt, getrennt ist." 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In § 4 Absatz 2 und § 5 werden jeweils die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Bankgesetzes" gestrichen. 4. [Abänderung des französischen Textes] 5.[Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 17 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Übt ein Zahlungsinstitut andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste oder in Artikel 21 § 2 Nr.1 erwähnte Tätigkeiten aus, so müssen Geldbeträge, die entweder direkt von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen werden" durch die Wörter "Geldbeträge, die ein Zahlungsinstitut entweder direkt von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, müssen" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Buchstabe

  1. c)werden die Wörter "der demjenigen entspricht, der ohne Versicherung, Garantie oder Sicherheit getrennt geführt werden müsste," durch die Wörter "der in Anwendung von Buchstabe
  2. b)verwendet worden wäre" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Paragraphen 1 und 2 zu gewährleisten. Das gesetzliche Verwaltungsorgan des Zahlungsinstituts muss mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob das Institut die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 und die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen einhält, und es nimmt die ergriffenen angemessenen Massnahmen zur Kenntnis. Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der "Bank" und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Massnahmen. Diese Informationen werden der "Bank" und dem zugelassenen Kommissar gemäss den von der "Bank" festgelegten Modalitäten übermittelt." Art. 18 - In Artikel 28 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "in den Artikeln 144 und 148 des Gesellschaftsgesetzbuches" durch die Wörter "in Artikel 33 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt. Art. 19 - In Artikel 33 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, werden die Wörter "gemäss Artikel 14 § 3 Absatz 1" durch die Wörter "gemäss den Artikeln 14 § 3 Absatz 1 und 23 Absatz 1 Buchstabe f)" ersetzt. Art. 20 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:
  3. a)Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Stellt die "Bank" fest, dass ein Zahlungsinstitut nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, dass seine Geschäftsführung oder finanzielle Lage die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährden könnte oder keine ausreichenden Sicherheiten in Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit, Liquidität oder Rentabilität bietet, dass seine Führungsstruktur, sein Verwaltungs- oder Rechnungslegungsverfahren, sein Netz von Agenten oder Zweigniederlassungen oder seine interne Kontrolle schwerwiegende Lücken aufweist oder dass die Fortsetzung seiner Tätigkeiten eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellt, so legt die "Bank" die Frist fest, in der der festgestellten Lage abgeholfen werden muss. Ist dieser Lage nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden, so kann die "Bank": 1. einen Sonderkommissar bestellen. In diesem Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe des Instituts einschliesslich der Generalversammlung und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich; die "Bank" kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken. Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmässig erachtet, den Organen des Instituts einschliesslich der Generalversammlung vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der "Bank" festgelegt und vom betreffenden Institut getragen. Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Institut oder Dritten daraus entsteht. Wenn die "Bank" die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie. Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, er bestätigt diese Beschlüsse. Die "Bank" kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen, 2. für die von ihr bestimmte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des Zahlungsinstituts ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten;diese Aussetzung kann in dem von der "Bank" bestimmten Masse dazu führen, dass die Ausführung der laufenden Verträge ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoss gegen die Aussetzung Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Zahlungsinstitut oder Dritten daraus entsteht. Hat die "Bank" die Aussetzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihr im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig. Die "Bank" kann ein Zahlungsinstitut ebenso anweisen, Beteiligungen, die es gegebenenfalls gemäss Artikel 21 § 6 hält, abzutreten, 3. in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit strengere Anforderungen als die in Artikel 17 erwähnten Anforderungen auferlegen, 4.die Ersetzung der Verwalter oder Geschäftsführer des Zahlungsinstituts innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane des Instituts durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen. Die "Bank" veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt. Die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer wird von der "Bank" festgelegt und vom betreffenden Zahlungsinstitut getragen. Die "Bank" kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wenn diese nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet, 5. die Zulassung widerrufen.Die "Bank" macht Beschlüsse zum Widerruf von Zulassungen auf ihrer Website bekannt. In Fällen äusserster Dringlichkeit kann die "Bank" die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Massnahmen ergreifen, ohne vorab eine Sanierungsfrist aufzuerlegen."
  4. b)In § 3 Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Absatzen 1 und 2 Nr.1" durch die Wörter " § 1 Absatzen 1 und 2 Nr. 2" ersetzt. Art. 21 - Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Leiter der Zweigniederlassungen erstatten der "Bank" und dem zugelassenen Revisor oder der zugelassenen Revisorengesellschaft mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Angemessenheit der internen Kontrollmassnahmen, die die Zweigniederlassungen aufgrund von § 1 getroffen haben." Art. 22 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die "Bank" kann juristische Personen ganz oder teilweise von der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse befreien, wenn: 1. der Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge, die von der betreffenden Person oder von Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, ausgeführt werden, im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate höchstens 3.000.000 EUR beträgt. Diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge geschätzt, sofern die "Bank" nicht eventuell eine Anpassung dieses Plans verlangt, und 2. keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wegen Verstössen gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen eines in Artikel 19 § 1 Nr.1 und 2 des Bankgesetzes erwähnten Verstosses verurteilt wurde. Die "Bank" kann diese juristischen Personen nicht von der Anwendung der Artikel 21 und 22 befreien. § 2 - In § 1 erwähnte juristische Personen, die befreit sind, werden in das in Artikel 9 erwähnte Register eingetragen. Artikel 9 ist auf diese juristischen Personen in Bezug auf die auf der Website der "Bank" erteilten Informationen und ihre regelmässige Aktualisierung entsprechend anwendbar. Unbeschadet des Paragraphen 1 letzter Absatz wird auf der Website vermerkt, dass diesen juristischen Personen in Anwendung des vorliegenden Artikels eine vollständige Befreiung beziehungsweise eine Teilbefreiung gewährt worden ist. § 3 - Juristische Personen, denen aufgrund von § 1 eine Befreiung gewährt worden ist: 1. müssen ihre Hauptverwaltung in Belgien haben und ihre Zahlungsdienstgeschäfte tatsächlich auf belgischem Staatsgebiet betreiben, 2.können die in Artikel 39 vorgesehenen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung nicht in Anspruch nehmen, 3. melden der "Bank" jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die Voraussetzung nach § 1 von Bedeutung sind, und erstatten der "Bank" regelmässig Bericht über den Gesamtbetrag der Zahlungsvorgänge, die von ihnen oder von Agenten, für die sie unbeschränkt haften, ausgeführt werden, im Monatsdurchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate.Die "Bank" bestimmt die Häufigkeit der Berichterstattung, 4. wenden die Bestimmungen des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die auf Zahlungsinstitute Anwendung finden, und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen an. § 4 - Der König kann vorsehen, dass juristische Personen, denen aufgrund von § 1 eine Befreiung gewährt worden ist, nur bestimmte in Artikel 21 §§ 1 bis 3 erwähnte Tätigkeiten ausüben dürfen. § 5 - Wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 1 und 3 Nr. 1 nicht mehr erfüllt sind, beantragen befreite juristische Personen gemäss den Artikeln 6 und folgenden binnen dreissig Kalendertagen eine Zulassung. Instituten, die innerhalb dieses Zeitraums keine Zulassung beantragt haben, wird nach Artikel 5 die weitere Erbringung von Zahlungsdiensten in Belgien untersagt." Art. 23 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  5. a)In Nr.2 werden die Wörter "Absatzen 1 und 2" gestrichen.
  6. b)In Nr.8 werden die Wörter "Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr. 2" ersetzt. Art. 24 - In Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "Vorliegendes Buch" ersetzt. Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Buch 3 mit der Überschrift "Buch 3 - Zugang zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und Status der E-Geld-Institute" eingefügt. Art. 26 - In Buch 3 desselben Gesetzes,

Artikel 25, wird ein Titel 1 mit der Überschrift "Titel 1 - E-Geld-Emittenten" eingefügt.

Art. 27 - In Buch 3 Titel 1 desselben Gesetzes,

Artikel 26, wird ein Artikel 59 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

59 - Nur folgende Institute oder Behörden dürfen unbeschadet der Vorschriften über ihren Status elektronisches Geld in Belgien ausgeben:

  1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat elektronisches Geld ausgeben dürfen und aufgrund der Artikel 65 oder 66 des Bankgesetzes in Belgien tätig sind, und gemäss Artikel 79 des Bankgesetzes in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen, 2.E-Geld-Institute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete E-Geld-Institute, die aufgrund von Artikel 91 in Belgien tätig sind, und in Anwendung von Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen, und juristische Personen, denen gemäss Artikel 105 eine Befreiung gewährt worden ist,
  2. die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost, 4.die "Bank" und die Europäische Zentralbank, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln,
  3. belgische föderale, regionale und lokale Behörden und Gemeinschaftsbehörden, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln." Art. 28 - In denselben Titel 1 wird ein Artikel 60 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 60 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für den monetären Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für den monetären Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen Geräts genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem E-Geld-Inhaber und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert." Art. 29 - In Buch 3 desselben Gesetzes,

Artikel 25, wird ein Titel 2 mit der Überschrift "Titel 2 - E-Geld-Institute" eingefügt.

Art. 30 - In Buch 3 Titel 2 desselben Gesetzes,

Artikel 29

, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Kapitel 1 - E-Geld-Institute nach belgischem Recht" eingefügt. Art. 31 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes,

Artikel 30

, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Anforderung einer Zulassung" eingefügt. Art. 32 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes,

Artikel 28, wird ein Artikel 61 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

61 - Juristische Personen nach belgischem Recht, die als E-Geld-Institut elektronisches Geld in Belgien ausgeben wollen, müssen ungeachtet anderer Orte, an denen sie ihre Tätigkeit ausüben, vor Beginn ihrer Tätigkeit von der "Bank" eine Zulassung erhalten. Allein E-Geld-Institute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete E-Geld-Institute, die aufgrund von Artikel 91 des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, und gemäss Artikel 99 in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen, dürfen in Belgien von der Bezeichnung "E-Geld-Institut" öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Gesellschaftsnamen, bei der Angabe ihres Gesellschaftszwecks, in ihren Wertpapieren, Effekten oder Unterlagen oder in ihrer Werbung." Art. 33 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 62 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 62 - § 1 - Dem Zulassungsantrag ist Folgendes beizufügen:

  1. Geschäftsmodell, aus dem die beabsichtigten Tätigkeiten und insbesondere gegebenenfalls die anderen in Artikel 77 §§ 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten hervorgehen, 2.Geschäftsplan mit einer Finanzplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren für die von ihm ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten verfügt, um eine gesunde Geschäftsführung in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld zu gewährleisten,
  2. Nachweis, dass der Antragsteller über das Anfangskapital nach Artikel 66 verfügt, 4.Beschreibung der Massnahmen, die das Institut gemäss Artikel 78 § 1 zum Schutz der Geldbeträge, die für die Ausgabe von elektronischem Geld entgegengenommen wurden, ergriffen hat,
  3. Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der die Einhaltung des Artikels 69 §§ 1 bis 3 hervorgeht, 6.Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um gegebenenfalls die Anforderungen zu erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers und im Gesetz vom
  5. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorgesehen sind,
  6. Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Vertreibern, Agenten und Zweigniederlassungen und einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem, 8.Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes an dem Kapital des Antragstellers halten, Höhe ihrer Beteiligung in Form von Kapitalanteilen und Stimmrechten und Nachweis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des E-Geld-Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen. Die Stimmrechtsanteile werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
  7. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und gemäss den Bestimmungen der Ausführungserlasse zu diesem Gesetz berechnet, 9.Namen der Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung des E-Geld-Instituts beteiligt sind, und der Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls der Zahlungsdienstgeschäfte im E-Geld-Institut beteiligt sind, und Nachweis ihrer beruflichen Zuverlässigkeit, ihrer Fachkompetenz und ihrer angemessenen Erfahrung im Sinne von Artikel 68,
  8. Namen des oder der Kommissar-Revisoren, 11.Rechtsform und Satzung des Antragstellers,
  9. Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers. Für die Zwecke von Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Regelungen in Bezug auf das interne Audit und die Organisation vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen der E-Geld-Inhaber und gegebenenfalls der Zahlungsdienstnutzer zu schützen und bei der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren. Der Antragsteller muss der "Bank" auf ihr Ersuchen hin alle zusätzlichen Auskünfte erteilen, damit die "Bank" prüfen kann, ob der Antragsteller die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Anforderungen erfüllt, und eine angemessene Bewertung vornehmen kann. § 2 - Die "Bank" befindet über Zulassungsanträge nach Stellungnahme der FSMA in Bezug auf die berufliche Zuverlässigkeit der natürlichen Personen, die an der Verwaltung, Geschäftsführung oder tatsächlichen Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts beteiligt sind, wenn diese Personen zum ersten Mal für eine solche Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen werden, das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom
  10. Februar 1998 von der "Bank" beaufsichtigt wird. Die FSMA teilt der "Bank" ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit. Wenn die FSMA binnen vorerwähnter Frist keine Stellungnahme abgibt, kann die "Bank" einen Beschluss fassen." Art. 34 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 63 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 63 - Die "Bank" erteilt den Instituten, die die in Artikel 62 und Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, die beantragte Zulassung. Binnen drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Akte befindet die "Bank" über den Antrag und bringt dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein zur Kenntnis. Im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Instituts kann die "Bank" die Zulassung an Anforderungen in Bezug auf die Ausübung bestimmter der beabsichtigten Tätigkeiten knüpfen." Art. 35 - In denselben Abschnitt 1 wird ein Artikel 64 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 64 - Aufgrund des vorliegenden Kapitels als E-Geld-Institute zugelassene Institute werden in eine Liste eingetragen, die von der "Bank" zu diesem Zweck geführt wird. Die "Bank" macht auf ihrer Website die Liste der E-Geld-Institute, denen sie eine Zulassung erteilt hat, bekannt. Die "Bank" sorgt dafür, dass die auf ihrer Website erteilten Informationen regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden. In der in Absatz 1 erwähnten Liste werden für jedes E-Geld-Institut mindestens folgende Auskünfte angegeben: - gegebenenfalls beabsichtigte Zahlungsdienste, - Anschrift seiner Zweigniederlassungen im Ausland und Namen seiner Agenten wie in den Artikeln 75 beziehungsweise 76 § 3 erwähnt." Art. 36 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes,

Artikel 30

, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen" eingefügt. Art. 37 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes,

Artikel 36, wird ein Artikel 65 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

65 - E-Geld-Institute nach belgischem Recht müssen in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft gegründet worden sein, mit Ausnahme der Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, die von einer einzigen Person gegründet worden ist." Art. 38 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 66 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 66 - E-Geld-Institute müssen zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Mindestkapital von 350.000 EUR verfügen. Bei der Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Anfangskapitals werden folgende Bestandteile berücksichtigt: eingezahltes Kapital, Emissionsagien, Rücklagen und Ergebnisvortrag ausschliesslich eventueller Vorzugsaktien und Neubewertungsrücklagen und nach Abzug von Verlustvortrag und Goodwill." Art. 39 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 67 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67 - Die Zulassung wird verweigert, wenn die "Bank" Gründe hat anzunehmen, dass die in Artikel 62 § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung eines E-Geld-Instituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügen." Art. 40 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 68 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68 - § 1 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden. Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung des E-Geld-Instituts beteiligt sind, und Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls der Zahlungsdienstgeschäfte im E-Geld-Institut beteiligt sind, müssen über die berufliche Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und angemessene Erfahrung verfügen, die zur Ausführung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls in Bezug auf Zahlungsdienste erforderlich sind. § 2 - Artikel 19 des Bankgesetzes ist anwendbar." Art. 41 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 69 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 69 - § 1 - E-Geld-Institute müssen über eine Führungsstruktur, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, Kontroll- und Sicherheitsmechanismen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung und eine interne Kontrolle verfügen, die für die von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld und in Bezug auf Zahlungsdienste und die von ihnen ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten erwähnt in Artikel 77 § 2 Nr. 2 geeignet sind. Sie berücksichtigen in dieser Hinsicht Art, Umfang und Komplexität dieser Tätigkeiten und damit verbundene Risiken. § 2 - E-Geld-Institute müssen über eine angemessene Führungsstruktur verfügen, die insbesondere Folgendes beinhaltet: kohärente und transparente Organisationsstruktur einschliesslich einer angemessenen Aufgabentrennung, genau abgegrenzte, transparente und kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen und angemessene Verfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Steuerung und Überwachung von bedeutenden Risiken und der internen Berichterstattung über solche Risiken, denen das E-Geld-Institut aufgrund seiner ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten ausgesetzt ist. § 3 - E-Geld-Institute müssen eine angemessene interne Kontrolle organisieren, die mindestens einmal pro Jahr bewertet wird. In Bezug auf ihr Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren müssen sie ein internes Kontrollsystem organisieren, das ein angemessenes Mass an Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Prozesses der finanziellen Berichterstattung bietet, so dass der Jahresabschluss mit den geltenden Buchführungsvorschriften in Übereinstimmung steht. E-Geld-Institute ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um ständig über eine angemessene unabhängige Innenrevision verfügen zu können. E-Geld-Institute arbeiten eine angemessene Integritätspolitik aus, die regelmässig aktualisiert wird. Sie ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um ständig über angemessene unabhängige Compliance-Strukturen verfügen zu können, die gewährleisten, dass das Institut und seine Verwalter, tatsächlichen Leiter, Lohnempfänger und Bevollmächtigten die Rechtsregeln mit Bezug auf die Integrität der Tätigkeit von E-Geld-Instituten einhalten. E-Geld-Institute müssen über ein angemessenes unabhängiges Risikomanagementverfahren verfügen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 kann die "Bank" präzisieren, was unter angemessener Führungsstruktur, angemessener interner Kontrolle, angemessener unabhängiger Innenrevision, angemessener Integritätspolitik, angemessenem Risikomanagementverfahren und angemessenen unabhängigen Compliance-Strukturen zu verstehen ist. § 5 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Paragraphen 1, 2 und 3 und des Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe f) zu gewährleisten. Das gesetzliche Verwaltungsorgan des E-Geld-Instituts muss mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob das Institut die Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und die Bestimmungen von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe f) einhält, und es nimmt die ergriffenen angemessenen Massnahmen zur Kenntnis. Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der "Bank" und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Massnahmen. Diese Informationen werden der "Bank" und dem zugelassenen Kommissar gemäss den von der "Bank" festgelegten Modalitäten übermittelt. § 6 - Der zugelassene Kommissar übermittelt dem gesetzlichen Verwaltungsorgan rechtzeitig einen Bericht über die wesentlichen Fragen, die bei der Ausführung seines gesetzlichen Kontrollauftrags aufgetaucht sind, und insbesondere über schwerwiegende Fehler, die in dem Prozess der finanziellen Berichterstattung über Tätigkeiten in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld und in Bezug auf Zahlungsdienste und über die in Artikel 77 § 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten festgestellt worden sind. § 7 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einem E-Geld-Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die Ausübung der vorbeugenden Aufsicht über das E-Geld-Institut nicht behindern. Hat ein E-Geld-Institut enge Verbindungen mit einer natürlichen oder juristischen Person, die dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, so dürfen die für diese Person geltenden Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen oder ihre Ausführung die Ausübung der vorbeugenden Aufsicht über das E-Geld-Institut nicht behindern." Art. 42 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 70 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 70 - Die Hauptverwaltung des E-Geld-Instituts muss sich in Belgien befinden." Art. 43 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes,

Artikel 30

, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Abschnitt 3 - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit" eingefügt. Art. 44 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 desselben Gesetzes,

Artikel 43, wird ein Artikel 71 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

71 - E-Geld-Institute müssen den in den Artikeln 65, 68, 69 und 70 vorgesehenen Anforderungen jederzeit genügen. Haben sich bei einem Zulassungsantrag gemäss Artikel 62 erteilte Angaben geändert, so setzt das E-Geld-Institut die "Bank" unverzüglich davon in Kenntnis." Art. 45 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 72 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 72 - § 1 - Die Eigenmittel des E-Geld-Instituts dürfen zu keinem Zeitpunkt unter den Betrag des in Artikel 66 festgelegten Kapitals absinken. § 2 - Gemäss den Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG legt die "Bank" durch Verordnung die Solvabilitätsanforderungen fest, die von allen E-Geld-Instituten oder pro Kategorie von E-Geld-Instituten eingehalten werden müssen, sowohl was ihre Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld betrifft als auch in Bezug auf ihre in Artikel 77 § 2 Nr. 1 erwähnten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von elektronischem Geld in Verbindung stehen. Für diese Tätigkeiten können in der Verordnung verschiedene Verfahren vorgesehen werden, um die einzuhaltenden Solvabilitätsanforderungen zu berechnen, und die "Bank" ist ermächtigt zu bestimmen, welches Verfahren auf ein oder mehrere E-Geld-Institute oder eine oder mehrere Kategorien von E-Geld-Instituten anwendbar ist. Gehört ein E-Geld-Institut zusammen mit anderen E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten oder beaufsichtigten Unternehmen zu einer Gruppe, so trifft die "Bank" Massnahmen, um die mehrfache Nutzung von Eigenmitteln innerhalb der Gruppe zu vermeiden. Die "Bank" kann bestimmen, nach welchen Verfahren die mehrfache Nutzung von Eigenmitteln berechnet wird. Vorliegender Absatz ist entsprechend anwendbar, wenn ein E-Geld-Institut direkt oder indirekt andere Tätigkeiten als die Ausgabe von elektronischem Geld wie in Artikel 77 erwähnt ausübt. Unbeschadet der in § 1 und in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Solvabilitätsanforderungen kann die "Bank" im Falle eines E-Geld-Instituts, das direkt oder indirekt andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste und die Ausgabe von elektronischem Geld wie in Artikel 77 erwähnt ausübt, zusätzliche Massnahmen treffen, wenn diese anderen Tätigkeiten die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. In besonderen Fällen kann die "Bank" mit Gründen versehene Abweichungen von den Bestimmungen der in Anwendung des vorliegenden Artikels getroffenen Verordnungen erlauben. In Absatz 1 erwähnte Verordnungen werden gemäss Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 erlassen." Art. 46 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 73 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 73 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 67 und des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen ist eine natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes an einem E-Geld-Institut nach belgischem Recht zu erwerben oder abzutreten beziehungsweise eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Konsequenz, dass der Anteil am gehaltenen Kapital oder an den Stimmrechten 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet oder das E-Geld-Institut zu ihrem Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist, verpflichtet, der "Bank" vorab schriftlich diese Tatsache unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den in Artikel 24 § 3 Absatz 3 des Bankgesetzes erwähnten einschlägigen Informationen zu notifizieren. § 2 - Die "Bank" beurteilt, ob sich der von den in § 1 genannten Personen ausgeübte Einfluss zu Lasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte. Diese Beurteilung beruht auf folgenden Kriterien:

  1. a)die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers,
  2. b)die Zuverlässigkeit und die Erfahrung einer jeden in Artikel 62 § 1 Nr.9 erwähnten Person, die die Geschäfte des E-Geld-Instituts infolge der beabsichtigten Verrichtung leiten wird,
  3. c)die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des E-Geld-Instituts, an dem die Verrichtung beabsichtigt wird,
  4. d)die Tatsache, ob das E-Geld-Institut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der sie gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen,
  5. e)die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verrichtung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden beziehungsweise ob die beabsichtigte Verrichtung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. Die "Bank" arbeitet bei der in Absatz 1 erwähnten Beurteilung eng mit allen betreffenden zuständigen Behörden oder gegebenenfalls mit der FSMA zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:
  6. a)ein Kreditinstitut, eine Versicherungsgesellschaft, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Investmentgesellschaft beziehungsweise Wertpapierfirma, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat beziehungsweise von der FSMA zugelassen sind,
  7. b)ein Mutterunternehmen eines der in den Bestimmungen unter Buchstabe
  8. a)erwähnten Unternehmen,
  9. c)eine natürliche oder juristische Person, die eines der in den Bestimmungen unter Buchstabe
  10. a)erwähnten Unternehmen kontrolliert. § 3 - Wenn die "Bank" auf der Grundlage der in § 2 erwähnten Beurteilung Gründe hat anzunehmen, dass sich der von den in § 1 genannten Personen ausgeübte Einfluss zu Lasten einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, kann sie sich der Durchführung der beabsichtigten Verrichtung widersetzen. Der Beschluss der "Bank" wird dem E-Geld-Institut spätestens zwei Monate nach dem Erhalt der in § 1 erwähnten Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. § 4 - Wenn die in § 1 vorgeschriebene vorherige Notifizierung nicht vorgenommen wird oder wenn eine Beteiligung trotz der in § 3 erwähnten Widersetzung der "Bank" erworben, erhöht oder abgetreten wird, kann die "Bank": 1. die Stimmrechtsausübung in Verbindung mit den von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehaltenen Aktien oder Anteilen aussetzen;sie kann auf Antrag Interessehabender die Aufhebung der von ihr angeordneten Massnahmen gewähren; ihr Beschluss wird dem betreffenden Aktionär oder Gesellschafter auf die angemessenste Weise notifiziert; ihr Beschluss ist ausführbar, sobald er notifiziert wurde; die "Bank" kann ihren Beschluss veröffentlichen, 2. anordnen, dass der betreffende Aktionär oder Gesellschafter innerhalb der von ihr festgelegten Frist seine Aktionärsrechte abtritt. In Ermangelung einer Abtretung der Aktionärsrechte innerhalb der festgelegten Frist kann die "Bank" anordnen, dass die Aktionärsrechte bei einer von ihr bestimmten Einrichtung oder Person sequestriert werden. Der Zwangsverwalter setzt das E-Geld-Institut davon in Kenntnis; Letzteres ändert das Register der Namensaktien oder -anteile dementsprechend und akzeptiert die alleinige Ausübung der mit diesen Anteilen oder Aktien verbundenen Rechte durch den Zwangsverwalter. Der Zwangsverwalter handelt im Interesse einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des E-Geld-Instituts und im Interesse des Inhabers der sequestrierten Aktionärsrechte. Er übt alle mit den Aktien oder Anteilen verbundenen Rechte aus. Die von ihm als Dividende oder dergleichen eingenommenen Beträge überweist er vorerwähntem Inhaber nur, wenn dieser der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anordnung nachgekommen ist. Die Zeichnung von Kapitalerhöhungen oder anderen Wertpapieren, ob sie Stimmrecht verleihen oder nicht, die Möglichkeit, Dividenden als Gesellschaftsanteile auszuzahlen, die Annahme von öffentlichen Übernahme- oder Umtauschangeboten und die Einzahlung noch nicht voll eingezahlter Anteile unterliegen der Zustimmung des vorerwähnten Inhabers. Die aufgrund dieser Geschäfte erworbenen Aktionärsrechte fallen von Rechts wegen unter die vorerwähnte Zwangsverwaltung. Die Entlohnung des Zwangsverwalters wird von der "Bank" festgelegt und geht zu Lasten des vorerwähnten Inhabers. Der Zwangsverwalter kann diese Entlohnung mit den Beträgen verrechnen, die ihm in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter oder vom vorerwähnten Inhaber im Hinblick auf die Ausführung der vorerwähnten Geschäfte gezahlt worden sind. Wenn nach Ablauf der gemäss Absatz 1 Nr. 2 erster Satz erwähnten Frist die Stimmrechte vom ursprünglichen Inhaber oder einer anderen Person, die für die Rechnung dieses Inhabers handelt und nicht der Zwangsverwalter ist, ungeachtet einer Aussetzung der Ausübung gemäss Absatz 1 Nr. 1 ausgeübt werden, kann das Handelsgericht, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, auf Antrag der "Bank" Beschlüsse der Generalversammlung ganz oder teilweise für nichtig erklären, wenn ohne diese illegal ausgeübten Stimmrechte die für die Generalversammlungsbeschlüsse erforderlichen Anwesenheits- oder Mehrheitsquoren nicht erreicht worden wären, 3. den Präsidenten des Handelsgerichts, in dessen Bereich das E-Geld-Institut seinen Sitz hat und der wie im Eilverfahren befindet, ersuchen, vom Erwerber oder betreffenden Aktionär oder Gesellschafter abgegebene Stimmen ganz oder teilweise für nichtig zu erklären.Das Verfahren wird mittels Ladung eingeleitet, die von der "Bank" ausgeht. Artikel 516 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung. § 5 - Wenn die "Bank" Gründe hat anzunehmen, dass der Einfluss einer natürlichen oder juristischen Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem E-Geld-Institut hält, sich zu Lasten einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, kann sie unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetz vorgesehener Massnahmen die in § 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Massnahmen treffen." Art. 47 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 74 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74 - Fusionen zwischen E-Geld-Instituten und Fusionen zwischen E-Geld-Instituten und anderen Finanzinstituten unterliegen der Zustimmung der "Bank". Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Übertragung der Tätigkeit und die Gesamt- oder Teilübertragung des Netzes einer Fusion gleichgesetzt. Die "Bank" kann ihre Zustimmung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie durch Vorlage einer vollständigen Akte von dem Projekt in Kenntnis gesetzt worden ist, und aus Gründen im Zusammenhang mit der soliden und umsichtigen Geschäftsführung des E-Geld-Instituts verweigern. Greift sie nicht innerhalb der vorerwähnten Frist ein, so gilt die Zustimmung als erteilt." Art. 48 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 75 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 75 - Möchte ein E-Geld-Institut auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des EWR eine Zweigniederlassung eröffnen, um dort eine Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben, oder möchte ein E-Geld-Institutt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des EWR eine Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld ausüben, ohne dort eine Zweigniederlassung zu eröffnen, so notifiziert es seine Absichten der "Bank". Dieser Notifizierung wird ein Geschäftsmodell beigefügt, aus dem insbesondere die beabsichtigten Tätigkeiten und gegebenenfalls die anderen in Artikel 77 § 2 erwähnten Tätigkeiten hervorgehen, und im Falle der Errichtung einer Zweigniederlassung werden Angaben über die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung, die Postanschrift in dem betreffenden Staat und die Namen der Leiter der Zweigniederlassung beigefügt. Die "Bank" kann sich der Verwirklichung des Projekts durch einen Beschluss widersetzen, der durch die nachteiligen Auswirkungen der Eröffnung der Zweigniederlassung auf die Organisation, finanzielle Lage oder Kontrolle des E-Geld-Instituts gerechtfertigt ist. Der Beschluss der "Bank" wird dem E-Geld-Institut per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein spätestens vier Wochen nach Empfang der vollständigen Akte, in der die in Absatz 2 vorgesehenen Auskünfte enthalten sind, notifiziert. Insofern die "Bank" sich nicht widersetzt, teilt sie der für die Aufsicht über E-Geld-Institute zuständigen Behörde des betreffenden Staates innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung die in Absatz 2 erwähnten Auskünfte mit. Vorliegender Artikel ist mit Ausnahme von Absatz 5 ebenfalls anwendbar auf Eröffnungen von Zweigniederlassungen in einem Staat, der nicht Mitglied des EWR ist, ungeachtet der Tätigkeiten, die von diesen Zweigniederlassungen ausgeübt werden sollen. In diesem Fall kann die "Bank" mit der für die Aufsicht über E-Geld-Institute zuständigen Behörde dieses Staates Modalitäten für die Eröffnung der Zweigniederlassung, die Aufsicht über die Zweigniederlassung und auch für den wünschenswerten Informationsaustausch zwischen den beiden Behörden vereinbaren. Ein E-Geld-Institut, das eine Zweigniederlassung im Ausland eröffnet hat, setzt die "Bank" mindestens einen Monat im Voraus von Änderungen der aufgrund von Absatz 2 erteilten Auskünfte in Kenntnis." Art. 49 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 76 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 63 Absatz 3 dürfen E-Geld-Institute elektronisches Geld über einen Vertreiber vertreiben und zurücktauschen. § 2 - Falls ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat des EWR elektronisches Geld über einen Vertreiber vertreiben möchte, der in diesem Staat ansässig ist, so ist Artikel 75 entsprechend anwendbar. § 3 - E-Geld-Institute dürfen in Artikel 77 § 2 Nr. 1 erwähnte Zahlungsdienste über einen Agenten erbringen. In diesem Fall ist Artikel 20 entsprechend anwendbar. E-Geld-Institute dürfen elektronisches Geld nicht über Agenten emittieren. § 4 - E-Geld-Institute haften vollständig für Handlungen, die von ihren Vertreibern und Agenten vorgenommen werden." Art. 50 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 77 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77 - § 1 - E-Geld-Institute dürfen mit vorheriger Zustimmung der "Bank" anderen Tätigkeiten als der Ausgabe von elektronischem Geld nachgehen. Erlaubt die "Bank" einem E-Geld-Institut, anderen Tätigkeiten als der Ausgabe von elektronischem Geld nachzugehen, so kann sie unbeschadet von Artikel 81 § 3 im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des E-Geld-Instituts und eines angemessenen Risikomanagements durch das E-Geld-Institut oder aufgrund der Anforderung einer angemessenen vorbeugenden Aufsicht über das E-Geld-Institut die Ausübung anderer Tätigkeiten als der Ausgabe von elektronischem Geld oder die Ausübung der in § 2 erwähnten Tätigkeiten an bestimmte zusätzliche Bedingungen knüpfen. Die "Bank" kann ausserdem verlangen, dass die Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls die Erbringung von Zahlungsdiensten in einer juristischen Einheit untergebracht wird, die von der Einheit, die die anderen Tätigkeiten ausübt, getrennt ist. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 72 § 2 Absatz 3 dürfen E-Geld-Institute ebenfalls folgenden Tätigkeiten nachgehen: 1. Erbringung der in Anlage I zu vorliegendem Gesetz genannten Zahlungsdienste, 2.Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von elektronischem Geld oder der in Nr. 1 erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen, 3. Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des Artikels 49. § 3 - E-Geld-Institute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den unter den Nummern 4, 5 oder 7 der Anlage I zu vorliegendem Gesetz erwähnten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn die in Artikel 21 § 3 erwähnten Anforderungen erfüllt sind. In Absatz 1 genannte Kredite dürfen nicht aus den für die Ausgabe von elektronischem Geld entgegengenommenen und gemäss Artikel 78 § 1 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden. § 4 - E-Geld-Institute dürfen Geldeinlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Artikel 1 des Bankgesetzes nicht entgegennehmen. § 5 - Die Gelder, die E-Geld-Institute von den E-Geld-Inhabern entgegennehmen, werden unverzüglich in elektronisches Geld umgetauscht. Solche Gelder gelten nicht als Geldeinlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne von Artikel 1 des Bankgesetzes, sofern die im vorhergehenden Absatz erwähnte Verpflichtung erfüllt ist. Wird die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt, wird die Entgegennahme dieser Gelder mit der unerlaubten Entgegennahme von Geldeinlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern unter Verstoss gegen § 4 und Artikel 68bis des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten gleichgesetzt. § 6 - Artikel 21 §§ 4 und 5 findet auf Geldbeträge Anwendung, die für die in § 2 Nr. 1 genannten Tätigkeiten entgegengenommen wurden und die nicht mit der Ausgabe von elektronischem Geld in Verbindung stehen. § 7 - Ausser mit vorheriger Zustimmung der "Bank" dürfen E-Geld-Institute keine Beteiligungen an Handelsgesellschaften oder Gesellschaften, die die Form einer Handelsgesellschaft angenommen haben, halten. Das in Absatz 1 erwähnte Verbot ist nicht anwendbar auf Beteiligungen an Gesellschaften, die alle oder einen Teil der in § 2 erwähnten Tätigkeiten in Bezug auf Ausgabe von elektronischem Geld, Zahlungsdienste, Nebendienstleistungen zur Ausgabe von elektronischem Geld oder zur Erbringung von Zahlungsdiensten und Betrieb von Zahlungssystemen ausüben, oder an Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich darin besteht, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten. Im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung und eines angemessenen Risikomanagements kann die "Bank" den Erwerb von Beteiligungen an Bedingungen knüpfen." Art. 51 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 78 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 78 - § 1 - Geldbeträge, die ein E-Geld-Institut für die Ausgabe von elektronischem Geld entgegennimmt, müssen:
  11. a)in seiner Buchhaltung deutlich erkennbar sein und dürfen zu keinem Zeitpunkt mit anderen Geldbeträgen vermischt werden
  12. b)und, wenn diese Geldbeträge sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Werktags noch in Händen des E-Geld-Instituts befinden: (
  13. i)auf einem getrennten globalen oder individuellen Konto bei einer oder mehreren Stellen hinterlegt werden, die die Eigenschaft eines Kreditinstituts, das dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR unterliegt, oder eines Kreditinstituts mit Niederlassung im EWR, das dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, haben, oder (
  14. ii)in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko wie von der "Bank" gemäss den Bestimmungen des Artikels 7.2 der Richtlinie 2009/110/EG durch Verordnung definiert investiert werden
  15. c)oder in einer Weise, die die "Bank" als befriedigend erachtet, durch eine Versicherung, Garantie oder Sicherheit einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die beziehungsweise das dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR unterliegt oder eine Niederlassung im EWR hat und dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, wobei die Versicherungsgesellschaft oder das Kreditinstitut nicht zur selben Gruppe gehört wie das E-Geld-Institut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der in Anwendung von Buchstabe
  16. b)verwendet worden wäre und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des E-Geld-Instituts auszuzahlen ist. In Absatz 1 Buchstabe
  17. b)Ziffer (
  18. i)erwähnte Stellen dürfen auf Geldbeträge, die auf einem getrennten Konto hinterlegt worden sind, keine Rechte aufgrund von eigenen Forderungen gegen das E-Geld-Institut, das dieses Konto eröffnet hat, geltend machen. Gläubiger des E-Geld-Instituts können ebenso wenig eine Drittpfändung dieser Konten und ihres Saldos vornehmen. Die "Bank" kann erlauben, dass in Absatz 1 Buchstabe
  19. b)erwähnte Geldbeträge bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden, das dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, und das keine Niederlassung im EWR hat, oder dass die in Absatz 1 Buchstabe
  20. c)erwähnten Versicherungen, Garantien oder Sicherheiten von einer Versicherungsgesellschaft oder einem Kreditinstitut geleistet werden, die beziehungsweise das dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, und keine Niederlassung im EWR hat, wenn dieses Kreditinstitut oder diese Versicherungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt, die von einer Aufsichtsbehörde ausgeübt wird und die mit der in den europäischen Vorschriften festgelegten vorbeugenden Aufsicht über Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften gleichwertig ist. Wenn elektronisches Geld mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen wird, brauchen die für die Ausgabe des elektronischen Geldes entgegengenommenen Geldbeträge nicht gesichert zu werden, bis sie einem Zahlungskonto eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäss den im Gesetz vom 10. Dezember 2009 festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden. In jedem Falle sind diese Geldbeträge spätestens fünf Werktage nach der Ausgabe des elektronischen Geldes zu sichern. In Absatz 1 Buchstabe
  21. b)Ziffer (
  22. ii)erwähnte Verordnungen werden gemäss Artikel 12bis § 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 erlassen. § 2 - Soll ein Teil der für die Ausgabe von elektronischem Geld entgegengenommenen Geldbeträge gegebenenfalls im Rahmen anderer Tätigkeiten des E-Geld-Instituts verwendet werden, so gelten die Auflagen gemäss § 1 nicht für diesen Anteil der Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so dürfen die E-Geld-Institute diesen Betrag unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils berechnen, der typischerweise für die Ausgaben von elektronischem Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der "Bank" mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. § 3 - Artikel 22 findet auf E-Geld-Institute für die in Artikel 77 § 2 Nr. 1 genannten Tätigkeiten Anwendung, die nicht mit der Ausgabe von elektronischem Geld in Verbindung stehen. § 4 - Wird ein Insolvenzverfahren gegen ein E-Geld-Institut eröffnet, so werden in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe
  23. a)und
  24. b)auf einem getrennten Konto hinterlegte Gelder durch besonderes Vorzugsrecht zur Rückzahlung der Geldbeträge verwendet, die für die Ausgabe von elektronischem Geld entgegengenommen worden sind. § 5 - E-Geld-Institute unterrichten die "Bank" im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der in Ausführung von § 1 getroffenen Massnahmen. § 6 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Paragraphen 1 und 2 zu gewährleisten. Das gesetzliche Verwaltungsorgan des E-Geld-Instituts muss mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob das Institut die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 und die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen einhält, und es nimmt die ergriffenen angemessenen Massnahmen zur Kenntnis. Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der "Bank" und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Massnahmen. Diese Informationen werden der "Bank" und dem zugelassenen Kommissar gemäss den von der "Bank" festgelegten Modalitäten übermittelt." Art. 52 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 79 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 79 - E-Geld-Institute dürfen wichtige betriebliche Aufgaben in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld oder die Erbringung von Zahlungsdiensten nur unter folgenden Bedingungen auslagern:
  25. a)Sie setzen die "Bank" vorher davon in Kenntnis.
  26. b)Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts führen.
  27. c)Das Verhältnis und die Pflichten des E-Geld-Instituts gegenüber den E-Geld-Inhabern gemäss dem vorliegenden Gesetz und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen müssen unverändert bleiben.
  28. d)Die Voraussetzungen, die ein E-Geld-Institut erfüllen muss, um zugelassen zu werden und diese Zulassung zu behalten, müssen nach wie vor gegeben sein.
  29. e)Keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem E-Geld-Institut die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich verändert haben.
  30. f)Die Auslagerung darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des E-Geld-Instituts und die Möglichkeit der "Bank", zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut den Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei der Auslagerung von Tätigkeiten bleiben E-Geld-Institute für Handlungen, die von dem Dienstleister vorgenommen werden, vollständig haftbar." Art. 53 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 80 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 80 - E-Geld-Institute legen der "Bank" regelmässig eine detaillierte finanzielle Aufstellung vor. Diese Aufstellung wird gemäss den Regeln erstellt, die von der "Bank" festgelegt werden, wobei die "Bank" auch die Häufigkeit der Berichterstattung bestimmt. Die "Bank" kann ausserdem die regelmässige Übermittlung anderen Zahlenmaterials oder weiterer Erläuterungen vorschreiben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erforderlich sind. Die tatsächliche Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts oder gegebenenfalls der Direktionsausschuss bestätigt der "Bank", dass die vorerwähnten regelmässigen Aufstellungen, die ihr von dem E-Geld-Institut gegebenenfalls am Ende des ersten Geschäftshalbjahres und auf jeden Fall am Ende des Geschäftsjahres vorgelegt werden, mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen. Zu diesem Zweck müssen die regelmässigen Aufstellungen vollständig sein, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und sie müssen korrekt sein, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind. Die tatsächliche Geschäftsleitung bestätigt, alles Erforderliche unternommen zu haben, damit die vorerwähnten Aufstellungen gemäss den geltenden Richtlinien der "Bank" und in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, oder, falls es sich um regelmässige Aufstellungen handelt, die sich nicht auf das Ende des Geschäftsjahres beziehen, in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt werden. Nach Stellungnahme der "Bank" bestimmt der König für alle E-Geld-Institute oder pro Kategorie von E-Geld-Instituten: 1. die Regeln, gemäss denen E-Geld-Institute ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und ihren Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen, 2.die Regeln, die E-Geld-Institute bei der Erstellung, Kontrolle und Veröffentlichung ihres konsolidierten Abschlusses und bei der Erstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts und des Kontrollberichts über diesen konsolidierten Abschluss einhalten müssen. Die "Bank" kann bei bestimmten Kategorien von E-Geld-Instituten oder in besonderen Fällen mit Gründen versehene Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Erlassen und Verordnungen für alle E-Geld-Institute gewähren, die sich in vergleichbaren Umständen befinden. E-Geld-Institute hinterlegen ihren Jahresabschluss und ihren konsolidierten Abschluss bei der "Bank". In vorliegendem Artikel erwähnte Erlasse und Verordnungen ergehen nach Konsultierung der E-Geld-Institute, die gegebenenfalls von ihren Berufsverbänden vertreten werden." Art. 54 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes,

Artikel 30

, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Aufsicht über E-Geld-Institute" eingefügt. Art. 55 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 4 desselben Gesetzes,

Artikel 54, wird ein Artikel 81 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

81 - § 1 - E-Geld-Institute unterliegen der Aufsicht der "Bank". Die "Bank" achtet darauf, dass jedes E-Geld-Institut ständig gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen handelt. Die von der "Bank" ausgeübte Aufsicht ist verhältnismässig und angemessen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des E-Geld-Instituts und der damit verbundenen Risiken. § 2 - Die "Bank" kann sich von E-Geld-Instituten alle Auskünfte über ihre Organisation, Arbeitsweise, finanzielle Lage und ihre Verrichtungen erteilen lassen. Zu diesem Zweck kann die "Bank" sich ebenfalls von den Agenten oder Vertreibern von E-Geld-Instituten, von den in Artikel 4 Nr. 17 erwähnten Dienstleistern und von anderen Stellen, zu denen Aufgaben ausgelagert wurden, Auskünfte erteilen lassen. Die "Bank" kann vor Ort bei E-Geld-Instituten Inspektionen vornehmen, alle Daten, die das E-Geld-Institut besitzt, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen, um: 1. die Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Status der E-Geld-Institute und die Richtigkeit und Aufrichtigkeit der Buchhaltung und des Jahresabschlusses und auch der vom E-Geld-Institut übermittelten Aufstellungen und anderen Auskünfte zu überprüfen, 2.die Angemessenheit der Führungsstruktur, des Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahrens und der internen Kontrolle des E-Geld-Instituts zu überprüfen, 3. sich zu vergewissern, dass die Geschäftsführung des E-Geld-Instituts solide und umsichtig ist und dass seine Lage oder seine Verrichtungen seine Liquidität, Rentabilität oder Zahlungsfähigkeit nicht in Gefahr bringen können. Zu diesem Zweck kann die "Bank" ebenfalls vor Ort bei Agenten oder Vertreibern von E-Geld-Instituten, den in Artikel 4 Nr. 17 erwähnten Dienstleistern und anderen Stellen, zu denen Aufgaben ausgelagert wurden, Inspektionen vornehmen, alle Daten, die sie besitzen, einsehen und eine Abschrift von diesen Daten anfertigen. § 3 - Die Aufsicht der "Bank" bezieht sich jedoch nicht auf andere Tätigkeiten des E-Geld-Instituts als die Ausgabe von elektronischem Geld, in Artikel 77 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnte Tätigkeiten und den in Artikel 77 § 7 erwähnten Besitz von Beteiligungen, ausser wenn dies für die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen durch das E-Geld-Institut erforderlich ist." Art. 56 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 82 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 82 - Die Beziehung zwischen einem E-Geld-Institut oder seinem Agenten beziehungsweise Vertreiber und einem bestimmten Kunden interessiert die "Bank" nur, insofern dies für die Aufsicht über das E-Geld-Institut erforderlich ist." Art. 57 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 83 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 83 - Nach vorhergehender Unterrichtung der für die Aufsicht über E-Geld-Institute zuständigen Behörden des betreffenden Staates kann die "Bank" bei Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten nach belgischem Recht, Agenten, Vertreibern, in Artikel 4 Nr. 17 erwähnten Dienstleistern und anderen Stellen, die im Ausland ansässig sind und zu denen Aufgaben ausgelagert wurden, die in Artikel 81 § 1 Absatz 3 erwähnten Inspektionen vornehmen, wie auch andere Inspektionen, die darauf abzielen, vor Ort Auskünfte über die Geschäftsleitung und Verwaltung der Zweigniederlassung und Auskünfte, die die Aufsicht über das E-Geld-Institut insbesondere in Bezug auf seine finanzielle Lage, sein Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und seine interne Kontrolle erleichtern können, einzuholen oder zu überprüfen. Zu demselben Zweck und nachdem sie die in Absatz 1 erwähnten Aufsichtsbehörden informiert hat, kann sie einen von ihr bestimmten Sachverständigen damit beauftragen, die erforderlichen Überprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen. Die Entlohnung und die Kosten des Sachverständigen gehen zu Lasten des E-Geld-Instituts. Sie kann ebenso diese Behörden darum ersuchen, bestimmte in Absatz 1 erwähnte Überprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen." Art. 58 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 84 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 84 - Die Artikel 28 bis 32 finden Anwendung auf E-Geld-Institute." Art. 59 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 85 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 85 - Zugelassene Kommissare arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Artikel, den Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank" ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: 1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die E-Geld-Institute gemäss den Artikeln 69 § 3 Absatz 1 und 79 Absatz 1 Buchstabe

  1. f)getroffen haben, und übermitteln der "Bank" ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen, 2.erstatten sie der "Bank" Bericht über:
  2. a)die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen Aufstellungen, die die E-Geld-Institute der "Bank" am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese regelmässigen Aufstellungen in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind.Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen,
  3. b)die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die die E-Geld-Institute der "Bank" am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmässigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind.Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen, 3. erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur des E-Geld-Instituts, wobei die Kosten für die Erstellung dieser Berichte vom E-Geld-Institut getragen werden, 4.erstatten sie der "Bank" im Rahmen ihres Auftrags bei einem E-Geld-Institut oder eines Revisionsauftrags bei einem Unternehmen, das mit einem E-Geld-Institut verbunden ist, auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten:
  4. a)von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage des E-Geld-Instituts auf finanzieller Ebene oder auf Ebene seiner Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können,
  5. b)von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen das Gesellschaftsgesetzbuch, die Satzung, vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen bilden können,
  6. c)von anderen Beschlüssen oder Fakten, die zur Verweigerung der Bestätigung des Jahresabschlusses oder zur Formulierung diesbezüglicher Vorbehalte führen können, 5.erstatten sie der "Bank" mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Angemessenheit der Massnahmen, die das E-Geld-Institut in Anwendung von Artikel 78 §§ 1 und 2 getroffen hat, um Geldbeträge zu sichern, die es von E-Geld-Inhabern entgegennimmt. Gegen zugelassene Kommissare, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden. Die zugelassenen Kommissare übermitteln den Leitern des E-Geld-Instituts die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die "Bank" gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der "Bank" eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, die für die von der "Bank" ausgeübte Aufsicht von Bedeutung sein können. Zugelassene Kommissare und zugelassene Revisorengesellschaften können bei den im Ausland ansässigen Zweigniederlassungen eines Instituts, über das sie die Aufsicht ausüben, Überprüfungen und Untersuchungen vornehmen, die zu ihren Aufgaben gehören. Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" damit beauftragt werden, zu bestätigen, dass die Informationen, die E-Geld-Institute diesen Behörden mitteilen müssen, vollständig, korrekt und gemäss den geltenden Regeln erstellt worden sind." Art. 60 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes,

Artikel 30

, wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Abschnitt 5 - Aussergewöhnliche Massnahmen und Sanktionen gegen E-Geld-Institute" eingefügt. Art. 61 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 5 desselben Gesetzes,

Artikel 60, wird ein Artikel 86 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

86 - Durch einen Beschluss, der per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein notifiziert wird, entzieht die "Bank" die Zulassung von E-Geld-Instituten, die ihre Tätigkeit nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Zulassung aufgenommen haben, auf die Zulassung verzichten, seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit ausgesetzt haben, über die der Konkurs eröffnet worden ist oder die ihre Tätigkeit eingestellt haben. Die "Bank" macht Beschlüsse zum Entzug von Zulassungen auf ihrer Website bekannt." Art. 62 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel 87 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 87 - § 1 - Stellt die "Bank" fest, dass ein E-Geld-Institut nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet, dass seine Geschäftsführung oder finanzielle Lage die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährden könnte oder keine ausreichenden Sicherheiten in Bezug auf seine Zahlungsfähigkeit, Liquidität oder Rentabilität bietet, dass seine Führungsstruktur, sein Verwaltungs- oder Rechnungslegungsverfahren, sein Netz von Agenten, Vertreibern oder Zweigniederlassungen oder seine interne Kontrolle schwerwiegende Lücken aufweist oder dass die Fortsetzung seiner Tätigkeiten eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellt, so legt die "Bank" die Frist fest, in der der festgestellten Lage abgeholfen werden muss. Ist dieser Lage nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholfen worden, so kann die "Bank":

  1. einen Sonderkommissar bestellen. In diesem Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe des Instituts einschliesslich der Generalversammlung und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich; die "Bank" kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken. Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmässig erachtet, den Organen des Instituts einschliesslich der Generalversammlung vorlegen. Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der "Bank" festgelegt und vom betreffenden Institut getragen. Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Institut oder Dritten daraus entsteht. Wenn die "Bank" die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie. Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, er bestätigt diese Beschlüsse. Die "Bank" kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen,
  2. für die von ihr bestimmte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des E-Geld-Instituts ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten;diese Aussetzung kann in dem von der "Bank" bestimmten Masse dazu führen, dass die Ausführung der laufenden Verträge ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoss gegen die Aussetzung Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem E-Geld-Institut oder Dritten daraus entsteht. Hat die "Bank" die Aussetzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihr im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig. Die "Bank" kann ein E-Geld-Institut ebenso anweisen, Beteiligungen, die es gegebenenfalls gemäss Artikel 77 § 7 hält, abzutreten,
  3. in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit strengere Anforderungen als die in Artikel 72 erwähnten Anforderungen auferlegen, 4.die Ersetzung der Verwalter oder Geschäftsführer des E-Geld-Instituts innerhalb einer von ihr bestimmten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane des Instituts durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen. Die "Bank" veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt. Die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer wird von der "Bank" festgelegt und vom betreffenden E-Geld-Institut getragen. Die "Bank" kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wenn diese nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet,
  4. die Zulassung widerrufen.Die "Bank" macht Beschlüsse zum Widerruf von Zulassungen auf ihrer Website bekannt. In Fällen äusserster Dringlichkeit kann die "Bank" die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Massnahmen ergreifen, ohne vorab eine Sanierungsfrist aufzuerlegen. § 2 - In § 1 erwähnte Beschlüsse der "Bank" werden in Bezug auf E-Geld-Institute ab ihrer Notifizierung per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein und in Bezug auf Dritte ab ihrer Bekanntmachung gemäss § 1 wirksam. § 3 - Hat die "Bank" Kenntnis davon, dass ein E-Geld-Institut oder seine Agenten beziehungsweise Vertreiber einen besonderen Mechanismus eingesetzt haben, der die Begünstigung der Steuerhinterziehung durch Dritte zum Zweck oder zur Folge hat, so sind § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 und § 2 anwendbar. Stellt die "Bank" fest, dass die in Artikel 20 § 1 erwähnten Auskünfte, die ihr gemäss Artikel 76 § 3 von einem E-Geld-Institut erteilt worden sind, fehlerhaft oder unvollständig sind, so kann sie die Eintragung des Agenten in die in Artikel 64 erwähnte Liste aussetzen oder streichen. § 4 - Paragraph 1 Absatz 1 und § 2 sind nicht anwendbar im Falle des Entzugs der Zulassung eines E-Geld-Instituts, über das der Konkurs eröffnet worden ist." Art. 63 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel 88 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 88 - Unterrichten die für die Aufsicht über E-Geld-Institute zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates des EWR, in dem ein E-Geld-Institut nach belgischem Recht auf Agenten zurückgreift oder dies beabsichtigt, die "Bank" darüber, dass sie einen hinreichenden Verdacht haben, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Inanspruchnahme eines Agenten das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, so ergreift die "Bank" binnen kürzester Frist die in Artikel 87 § 1 erwähnten erforderlichen Massnahmen. Artikel 87 § 2 ist ebenfalls anwendbar. Die "Bank" kann in diesem Fall verlangen, dass das E-Geld-Institut nicht mehr auf den betreffenden Agenten zurückgreift, und sie kann die in Artikel 20 § 2 erwähnte Eintragung des Agenten entweder verweigern oder streichen." Art. 64 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel 89 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 89 - Die "Bank" setzt unverzüglich die für die Aufsicht über E-Geld-Institute zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des EWR, in denen ein E-Geld-Institut nach belgischem Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, von Beschlüssen in Kenntnis, die sie gemäss den Artikeln 86, 87 und 88 gefasst hat. Sie hält diese Behörden über den weiteren Verlauf von Beschwerden gegen diese Beschlüsse auf dem Laufenden." Art. 65 - In denselben Abschnitt 5 wird ein Artikel 90 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 90 - E-Geld-Institute, deren Zulassung aufgrund des vorliegenden Gesetzes entzogen oder widerrufen worden ist, bleiben bis zur Begleichung ihrer Verpflichtungen gegenüber den E-Geld-Inhabern und gegebenenfalls ihren Zahlungsdienstnutzer diesem Gesetz unterworfen, es sei denn, die "Bank" befreit sie von bestimmten Bestimmungen. Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar im Falle eines Entzugs der Zulassung eines E-Geld-Instituts, über das der Konkurs eröffnet worden ist." Art. 66 - In Buch 3 Titel 2 desselben Gesetzes,

Artikel 29

, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift "Kapitel 2 - Zweigniederlassungen und Dienstleistungstätigkeiten in Belgien von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen" eingefügt. Art. 67 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzes,

Artikel 66, wird ein Artikel 91 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

91 - E-Geld-Institute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen und aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem Herkunftsstaat elektronisches Geld ausgeben dürfen, dürfen diese Tätigkeiten in Belgien entweder durch die Errichtung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit aufnehmen, sobald die "Bank" dem betreffenden Institut den Empfang der Mitteilung notifiziert hat, die ihr die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des Instituts übermittelt hat und die sich auf die Tätigkeiten bezieht, die dieses Institut in Belgien ausüben möchte. Die "Bank" sendet dem betreffenden E-Geld-Institut die Notifizierung innerhalb dreier Werktage nach Empfang der Mitteilung zu. In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb dieser Frist darf das E-Geld-Institut die angekündigten Tätigkeiten aufnehmen, nachdem es die "Bank" davon in Kenntnis gesetzt hat. Die "Bank" macht auf ihrer Website die Liste der E-Geld-Institute bekannt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen und Tätigkeiten in Belgien ausüben, oder verweist auf die Website der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates dieser E-Geld-Institute. In Absatz 1 erwähnte E-Geld-Institute müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in Belgien neben ihrer Bezeichnung ihren Herkunftsstaat und im Falle der Dienstleistungsfreiheit ihren Sitz angeben." Art. 68 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 92 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 92 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beeinträchtigen nicht die Verpflichtung, bei der Ausgabe von elektronischem Geld oder gegebenenfalls bei Erbringen und Ausführen von Zahlungsdiensten die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzuhalten, die in Belgien aus Gründen des Allgemeininteresses auf E-Geld-Institute und ihre Verrichtungen anwendbar sind. Die "Bank" teilt den in Artikel 91 erwähnten E-Geld-Instituten mit, welche Bestimmungen ihres Wissens nach von Allgemeininteresse sind. Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beeinträchtigen ebenso wenig die Verpflichtung, die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzuhalten, die in Belgien auf andere Tätigkeiten als Ausgabe von elektronischem Geld und Zahlungsdienste anwendbar sind. § 2 - Die Leiter der Zweigniederlassungen erstatten der "Bank" und dem zugelassenen Revisor oder der zugelassenen Revisorengesellschaft mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Angemessenheit der internen Kontrollmassnahmen, die die Zweigniederlassungen aufgrund von § 1 getroffen haben." Art. 69 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 93 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " Art. 93 - In Artikel 91 erwähnte E-Geld-Institute übermitteln der "Bank" gemäss der von ihr festgelegten Periodizität zu statistischen Zwecken regelmässige Berichte über die Verrichtungen, die ihre in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen im Land vornehmen. Artikel 80 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar. Nach Stellungnahme der "Bank" bestimmt der König die Regeln, gemäss denen in Artikel 91 erwähnte Zweigniederlassungen: 1. ihre Buchhaltung führen und die Bewertung des Inventars vornehmen, 2.ihren Jahresabschluss erstellen, 3. die jährlichen Buchführungsdaten in Bezug auf ihre Verrichtungen bekannt machen." Art. 70 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 94 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 94 - § 1 - In Artikel 91 erwähnte Zweigniederlassungen unterliegen für die in den Artikeln 92 und 93 vorgesehenen Zwecke der Aufsicht der "Bank" in dem Masse, wie die in diesen Bestimmungen erwähnten Aspekte in die Zuständigkeit der "Bank" fallen. Die Artikel 81 und 82 sind entsprechend anwendbar. Auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates des E-Geld-Instituts kann die "Bank" zur Unterstützung dieser Behörden bei diesen Zweigniederlassungen Inspektionen vornehmen, die sich sowohl auf die in Absatz 1 als auch auf die in Artikel 83 Absatz 1 erwähnten Aspekte beziehen können. Die Kosten dieser Inspektionen und Überprüfungen gehen zu Lasten der ersuchenden Behörde. Im Dringlichkeitsfall und mit sofortiger Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des E-Geld-Instituts kann die "Bank" überprüfen, ob die Tätigkeiten der Zweigniederlassung in Belgien mit den anwendbaren Rechtsvorschriften in Übereinstimmung stehen. § 2 - Ausländische Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über E-Geld-Institute, die in Belgien eine in Artikel 91 erwähnte Zweigniederlassung eröffnet haben, dürfen nach vorhergehender Unterrichtung der "Bank" die in Artikel 83 Absatz 1 erwähnten Auskünfte in diesen Zweigniederlassungen überprüfen oder auf ihre Kosten von Sachverständigen, die sie bestimmen, überprüfen lassen." Art. 71 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 95 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 95 - § 1 - Die Leiter der in Artikel 91 erwähnten Zweigniederlassungen bestellen für erneuerbare Zeiträume von drei Jahren einen oder mehrere Revisoren oder eine oder mehrere Revisorengesellschaften, die von der "Bank" zugelassen sind. Die Artikel 31 und 32 Absatz 1 bis 4 sind auf diese Revisoren und Gesellschaften anwendbar. Die Abberufung eines zugelassenen Revisors oder einer zugelassenen Revisorengesellschaft von seinem beziehungsweise ihrem Amt wird der "Bank" zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet. § 2 - Gemäss § 1 bestellte zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften arbeiten unter ihrer persönlichen und ausschliesslichen Haftung gemäss dem vorliegenden Paragraphen, den Berufsregeln und den Richtlinien der "Bank" an der von der "Bank" ausgeübten Aufsicht mit. Zu diesem Zweck: 1. beurteilen sie die internen Kontrollmassnahmen, die die Zweigniederlassungen zur Einhaltung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen getroffen haben, die aufgrund von Artikel 93 auf Zweigniederlassungen anwendbar sind, und übermitteln der "Bank" ihre Schlussfolgerungen, 2.erstatten sie der "Bank" Bericht über:

  1. a)die Ergebnisse der eingeschränkten Prüfung der regelmässigen Aufstellungen, die die in Artikel 91 erwähnten Zweigniederlassungen der "Bank" am Ende des ersten Halbjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass diese regelmässigen Aufstellungen in den bedeutenden Punkten nicht nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind.Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass sie keine Kenntnis von Umständen haben, aus denen hervorgehen würde, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Halbjahres nicht in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegen haben, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen,
  2. b)die Ergebnisse der Kontrolle der regelmässigen Aufstellungen, die die in Artikel 91 erwähnten Zweigniederlassungen der "Bank" am Ende des Geschäftsjahres übermitteln, wobei sie bestätigen, dass diese regelmässigen Aufstellungen in allen bedeutenden Punkten nach den geltenden Richtlinien der "Bank" erstellt worden sind.Sie bestätigen ausserdem, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Bezug auf die Buchführungsdaten in allen bedeutenden Punkten mit der Buchhaltung und dem Inventar in Übereinstimmung stehen, in dem Sinne, dass sie vollständig sind, das heisst, dass sie alle Daten aus der Buchhaltung und dem Inventar enthalten, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind, und in dem Sinne, dass sie korrekt sind, das heisst, dass sie genau mit der Buchhaltung und dem Inventar übereinstimmen, auf deren Grundlage sie erstellt worden sind; sie bestätigen ebenfalls, dass die regelmässigen Aufstellungen vom Ende des Geschäftsjahres in Anwendung der Buchungs- und Bewertungsregeln, die der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegen, erstellt worden sind; die "Bank" kann die hier erwähnten regelmässigen Aufstellungen näher bestimmen. Sie können auf Ersuchen der Europäischen Zentralbank von der "Bank" damit beauftragt werden, die Informationen, die Zweigniederlassungen diesen Behörden in Anwendung von Artikel 93 Absatz 1 mitteilen müssen, in gleicher Weise zu bestätigen, 3. erstatten sie der "Bank" in den Zuständigkeitsbereichen, die die "Bank" den Zweigniederlassungen gegenüber hat, periodische Berichte oder auf ihr Ersuchen hin Sonderberichte über Organisation, Tätigkeiten und Finanzstruktur der Zweigniederlassungen, 4.erstatten sie der "Bank" in deren Zuständigkeitsbereichen und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Zentralsitzes auf eigene Initiative hin Bericht, sobald sie Kenntnis erhalten:
  3. a)von Beschlüssen, Fakten oder Entwicklungen, die die Lage der Zweigniederlassung auf finanzieller Ebene oder auf Ebene ihrer Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder ihrer internen Kontrolle in bedeutender Weise beeinflussen oder beeinflussen können,
  4. b)von Beschlüssen oder Fakten, die Verstösse gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder anderer auf ihre Tätigkeit in Belgien anwendbarer Gesetze und Verordnungen bilden können, soweit die "Bank" für die in diesen Bestimmungen erwähnten Angelegenheiten zuständig ist, 5.erstatten sie der "Bank" auf ihr Ersuchen hin Bericht, wenn die "Bank" von einer anderen belgischen Behörde von Verstössen gegen Rechtsvorschriften allgemeinen Interesses, die auf die Zweigniederlassung anwendbar sind, in Kenntnis gesetzt wird. Gegen zugelassene Revisoren, die gutgläubig eine der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Informationen erteilt haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet werden noch kann gegen sie eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden. Sie übermitteln den Leitern der Zweigniederlassung die gemäss Absatz 1 Nr. 3 an die "Bank" gerichteten Berichte. Diese Übermittlungen unterliegen der in Artikel 35 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 geregelten Geheimhaltungspflicht. Sie übermitteln der "Bank" eine Kopie der an diese Leiter gerichteten Berichte, die Angelegenheiten betreffen, für die die "Bank" Aufsichtsbefugnisse hat. In Zweigniederlassungen, in denen in Anwendung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat errichtet worden ist, führen die zugelassenen Revisoren oder Revisorengesellschaften die in Artikel 15bis dieses Gesetzes vorgesehenen Aufträge aus. Auf Ersuchen und zu Lasten der Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates der Zweigniederlassung und nach vorhergehender Unterrichtung der "Bank" können sie zur Unterstützung dieser Behörden bei diesen Zweigniederlassungen Überprüfungen vornehmen, die sich auf die in den Artikeln 83 Absatz 1 und 94 § 1 erwähnten Angelegenheiten beziehen. § 3 - Zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften testieren die aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 veröffentlichten jährlichen Buchführungsdaten." Art. 72 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 96 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 96 - Stellt die "Bank" fest, dass ein E-Geld-Institut, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegt und in Belgien über eine Zweigniederlassung oder durch die Erbringung von Dienstleistungen tätig ist, in Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in die Zuständigkeit der "Bank" fallen, nicht einhält, fordert sie das E-Geld-Institut auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist der festgestellten Lage abzuhelfen. Ist nach Ablauf dieser Frist keine Abhilfe geschaffen worden, so setzt die "Bank" die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des E-Geld-Instituts von ihren Bemerkungen in Kenntnis. Hat die "Bank" einen hinreichenden Verdacht, dass seitens eines Agenten eines E-Geld-Instituts Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass ihre Tätigkeiten das Risiko erhöhen, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die für die Aufsicht über das betreffende E-Geld-Institut zuständigen Behörden." Art. 73 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 97 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 97 - Die "Bank" kann der Behörde, die für die Aufsicht über ein E-Geld-Institut zuständig ist, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegt, die Gründe mitteilen, aus denen sie der Meinung ist, dass die Lage der Zweigniederlassung dieses Instituts in Belgien keine ausreichenden Sicherheiten in Bezug auf ein ordnungsgemässes Verwaltungs- oder Rechnungslegungsverfahren oder eine interne Kontrolle bietet. Bei Entzug oder Widerruf der Zulassung eines E-Geld-Instituts durch die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsstaates ordnet die "Bank" nach vorhergehender Unterrichtung dieser Behörde die Schliessung der Zweigniederlassung an, die dieses Institut in Belgien errichtet hat. Falls nötig kann sie einen vorläufigen Geschäftsführer bestimmen, der dazu ermächtigt ist, im Interesse der Gläubiger alle Sicherungsmassnahmen zu treffen." Art. 74 - In Buch 3 Titel 2 desselben Gesetzes,

Artikel 26

, wird ein Kapitel 3 mit der Überschrift "Kapitel 3 - Zweigniederlassungen in Belgien von E-Geld-Instituten, die dem Recht von Staaten unterliegen, die nicht Mitglied des EWR sind" eingefügt. Art. 75 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzes,

Artikel 74, wird ein Artikel 98 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

98 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter E-Geld-Institut jedes Unternehmen, das dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Mitglied des EWR ist, und dessen Tätigkeit die Ausgabe von elektronischem Geld ist." Art. 76 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzes,

Artikel 74, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Zulassung" eingefügt.

Art. 77 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzes,

Artikel 76, wird ein Artikel 99 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

99 - § 1 - Folgende Bestimmungen finden Anwendung:

  1. die Artikel 61, 62 und 63 des Gesetzes: Die "Bank" zieht die Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates des E-Geld-Instituts zu Rate, bevor sie über den Zulassungsantrag der Zweigniederlassung befindet, 2.Artikel 64 Absatz 1: In vorliegendem Kapitel erwähnte Zweigniederlassungen werden in einer Sonderrubrik der in diesem Artikel erwähnten Liste vermerkt,
  2. Artikel 65: Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die Rechtspersönlichkeit besitzen, aber nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft haben, können jedoch zugelassen werden, 4.Artikel 66: Das Anfangskapital wird durch eine Dotation ersetzt; die "Bank" ist zuständig für die Bewertung der Bestandteile der Dotation,
  3. die Artikel 67 bis
  4. § 2 - Die "Bank" kann die Zulassung einer Zweigniederlassung eines E-Geld-Instituts verweigern, wenn dieses Institut dem Recht eines Staates unterliegt, der E-Geld-Instituten nach belgischem Recht nicht dieselben Zugangsmöglichkeiten zu seinem Markt bietet. § 3 - Die "Bank" kann die Zulassung einer in vorliegendem Kapitel erwähnten Zweigniederlassung verweigern, wenn sie im Hinblick auf den Schutz der E-Geld-Inhaber oder die solide und umsichtige Geschäftsführung des Instituts die Gründung einer Gesellschaft nach belgischem Recht für notwendig erachtet." Art. 78 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzes,

Artikel 74

, wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 - Ausübung der Tätigkeit" eingefügt. Art. 79 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes,

Artikel 78, wird ein Artikel 100 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

100 - Folgende Bestimmungen finden Anwendung:

  1. Artikel 72, 2.Artikel 73 § 1: Wenn die "Bank" Gründe hat anzunehmen, dass der Einfluss einer natürlichen oder juristischen Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes hält, sich zu Lasten einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des E-Geld-Instituts auswirken könnte, kann sie unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetz vorgesehener Massnahmen die Zulassung der Zweigniederlassung für die von ihr festgelegte Dauer aussetzen oder widerrufen; Artikel 87 § 1 Nr. 2 und 5 und § 2 findet auf diese Beschlüsse Anwendung,
  2. die Artikel 74, 76 §§ 1, 3 und 4 und 77 bis 80." Art. 80 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzes,

Artikel 74, wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Abschnitt 3 - Aufsicht" eingefügt.

Art. 81 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 3 desselben Gesetzes,

Artikel 80

, wird ein Artikel 100 [sic, zu lesen ist: Artikel 101] mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 101 - Die Artikel 81 und 82 sind anwendbar." Art. 82 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 102 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 102 - Die Leiter der in vorliegendem Kapitel erwähnten Zweigniederlassungen bestellen gemäss den Artikeln 84 und 28 einen oder mehrere zugelassene Revisoren oder eine oder mehrere zugelassene Revisorengesellschaften. Sie können gemäss demselben Verfahren einen Stellvertreter bestellen. Artikel 29 ist auf die Bestellung einer Revisorengesellschaft anwendbar. Die Artikel 31, 32 Absatz 1 bis 4 und 85 Absatz 1 bis 3 und 5 sind anwendbar. Die Abberufung eines zugelassenen Revisors oder einer zugelassenen Revisorengesellschaft von seinem beziehungsweise ihrem Amt wird der "Bank" zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet. In Zweigniederlassungen, in denen in Anwendung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat errichtet worden ist, führen die zugelassenen Revisoren oder Revisorengesellschaften die in Artikel 15bis dieses Gesetzes vorgesehenen Aufträge aus. Zugelassene Revisoren oder Revisorengesellschaften testieren die aufgrund von Artikel 80 veröffentlichten Buchführungsdaten." Art. 83 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzes,

Artikel 74

, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Entzug der Zulassung, aussergewöhnliche Massnahmen und Sanktionen" eingefügt. Art. 84 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 4 desselben Gesetzes,

Artikel 83, wird ein Artikel 103 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

103 - Die Artikel 86, 87, 90, 106 und 107 sind anwendbar." Art. 85 - In Buch 3 Titel 2 desselben Gesetzes,

Artikel 29

, wird ein Kapitel 4 mit der Überschrift "Kapitel 4 - Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen Behörden" eingefügt. Art. 86 - In Buch 3 Titel 2 Kapitel 4 desselben Gesetzes,

Artikel 85, wird ein Artikel 104 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

104 - § 1 - Für die Anwendung der Artikel 35 und 36/13 bis 36/15 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 in Bezug auf den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der "Bank" und den Behörden anderer Mitgliedstaaten des EWR, die für die Aufsicht über E-Geld-Institute zuständig sind, versteht man unter Tätigkeit eines E-Geld-Instituts ebenfalls die Tätigkeit, die ein E-Geld-Institut über Vertreiber, Agenten, Zweigniederlassungen oder Dienstleister im Sinne von Artikel 4 Nr. 17 ausübt. § 2 - Die "Bank" erteilt in § 1 erwähnten Behörden anderer Mitgliedstaaten des EWR aus eigener Initiative alle grundlegenden Auskünfte und auf Ersuchen alle sachdienlichen Auskünfte." Art. 87 - In Buch 3,

Artikel 25, wird ein Titel 3 mit der Überschrift "Titel 3 - Befreiung" eingefügt.

Art. 88 - In Buch 3 Titel 3 desselben Gesetzes,

Artikel 87, wird ein Artikel 105 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

105 - § 1 - Die "Bank" kann juristische Personen ganz oder teilweise von der Anwendung der Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 bis 3 des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse befreien, wenn:

  1. durch die gesamte Geschäftstätigkeit ein durchschnittlicher E-Geld-Umlauf entsteht, der 5.000.000 EUR nicht übersteigt, und
  2. keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wegen Verstössen gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen eines in Artikel 19 § 1 Nr.1 und 2 des Bankgesetzes erwähnten Verstosses verurteilt wurde. Die "Bank" kann diese juristischen Personen nicht von der Anwendung der Artikel 77 und 78 des vorliegenden Gesetzes befreien. Übt ein E-Geld-Institut eine der in Artikel 77 § 2 Nr. 1 genannten Tätigkeiten aus, die nicht mit der Ausgabe von elektronischem Geld oder mit einer der in Artikel 77 § 1, § 2 Nr. 2 und 3 oder § 3 genannten Tätigkeiten in Verbindung steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, darf dieses E-Geld-Institut Absatz 1 Nr. 1 unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anwenden, der typischerweise für die Ausgabe von elektronischem Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der "Bank" mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut noch nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so wird auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs bewertet, ob diese Anforderung erfüllt ist, sofern von der "Bank" keine Anpassung dieses Plans verlangt wird. § 2 - In § 1 erwähnte juristische Personen, die befreit sind, werden in die in Artikel 64 erwähnte Liste eingetragen. Artikel 64 ist auf diese juristischen Personen in Bezug auf die auf der Website der "Bank" erteilten Informationen und ihre regelmässige Aktualisierung entsprechend anwendbar. Auf der Website wird vermerkt, dass diesen juristischen Personen in Anwendung des vorliegenden Artikels eine Befreiung gewährt worden ist. § 3 - Juristische Personen, denen aufgrund von § 1 eine Befreiung gewährt worden ist:
  3. müssen ihren Gesellschaftssitz in Belgien haben und ihre Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld tatsächlich auf belgischem Staatsgebiet ausüben, 2.können die in Artikel 91 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung nicht in Anspruch nehmen,
  4. müssen im Vertrag über die Ausgabe von elektronischem Geld für den Datenträger, auf dem elektronisches Geld gespeichert ist, einen maximalen Speicherbetrag von 150 EUR festlegen, 4.können nur dann Zahlungsdienste, die nicht mit dem nach vorliegendem Artikel emittierten elektronischen Geld in Verbindung stehen, anbieten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 48 erfüllt sind,
  5. melden der "Bank" jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die Voraussetzung nach § 1 von Bedeutung sind, und erstatten der "Bank" regelmässig Bericht über den durchschnittlichen E-Geld-Umlauf.Die "Bank" bestimmt die Häufigkeit der Berichterstattung,
  6. wenden die Bestimmungen des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die auf E-Geld-Institute Anwendung finden, und seine Ausführungserlasse und -verordnungen an. § 4 - Der König kann vorsehen, dass juristische Personen, denen aufgrund von § 1 eine Befreiung gewährt worden ist, nur bestimmte in Artikel 77 §§ 1 bis 3 erwähnte Tätigkeiten ausüben dürfen. § 5 - Wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 1 und 3 Nr. 1, 3 und 4 nicht mehr erfüllt sind, beantragen befreite E-Geld-Institute gemäss den Artikeln 61 und folgenden binnen dreissig Kalendertagen eine Zulassung. Instituten, die innerhalb dieses Zeitraums keine Zulassung beantragt haben, wird nach Artikel 59 die weitere Ausgabe von elektronischem Geld untersagt." Art. 89 - In Buch 3 desselben Gesetzes,

Artikel 25, wird ein Titel 4 mit der Überschrift "Titel 4 - Sanktionen" eingefügt.

Art. 90 - In Buch 3 Titel 4 desselben Gesetzes,

Artikel 89

, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift "Kapitel 1 - Verwaltungssanktionen" eingefügt. Art. 91 - In Buch 3 Titel 4 Kapitel 1 desselben Gesetzes,

Artikel 90, wird ein Artikel 106 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.

106 - § 1 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz vorgesehener Massnahmen kann die "Bank" bekannt machen, dass ein belgisches oder ausländisches E-Geld-Institut ihren Aufforderungen, sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen anzupassen, nicht Folge geleistet hat. § 2 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz vorgesehener Massnahmen kann die "Bank" für ein E-Geld-Institut nach belgischem oder ausländischem Recht, das in Belgien ansässig ist, eine Frist festlegen, innerhalb deren:

  1. a)es sich bestimmten im vorliegenden Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen und -verordnungen festgelegten Bestimmungen anpassen muss oder
  2. b)es die erforderlichen Änderungen in seiner Führungsstruktur, seinem Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren oder seiner internen Kontrolle vornehmen muss. Die in Absatz 1 Buchstabe
  3. b)erwähnte Aufforderung findet keine Anwendung auf Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegen. Wenn das E-Geld-Institut nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die "Bank" das Institut, nachdem sie es angehört oder zumindest vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoss beziehungsweise höchstens 50.000 EUR pro Verzugstag belegen. § 3 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz oder in anderen Gesetzen, Erlassen und Verordnungen vorgesehener Massnahmen kann die "Bank", wenn sie einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die in Ausführung dieses Gesetzes ergriffenen Massnahmen feststellt, einem E-Geld-Institut nach belgischem oder ausländischem Recht, das in Belgien ansässig ist, eine administrative Geldbusse auferlegen, die sich für denselben Verstoss oder dieselbe Gesamtheit von Verstössen auf mindestens 2.500 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft. § 4 - In Anwendung der Paragraphen 2 und 3 auferlegte Zwangsgelder und Geldbussen werden zugunsten der Staatskasse von der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche Eintreibungen zuständigen Verwaltung eingenommen.

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.