{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wenn das E-Geld-Institut nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die \"Bank\" das Institut, nachdem sie es angehört oder zumindest vorgeladen hat, mit einem Zwangsgeld von höchstens 2.500.000 EUR pro Verstoss beziehungsweise höchstens 50.000 EUR pro Verzugstag belegen. § 3 - Unbeschadet anderer im vorliegenden Gesetz oder in anderen Gesetzen, Erlassen und Verordnungen vorgesehener Massnahmen kann die \"Bank\", wenn sie einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder die in Ausführung dieses Gesetzes ergriffenen Massnahmen feststellt, einem E-Geld-Institut nach belgischem oder ausländischem Recht, das in Belgien ansässig ist, eine administrative Geldbusse auferlegen, die sich für denselben Verstoss oder dieselbe Gesamtheit von Verstössen auf mindestens 2.500 EUR und höchstens 2.500.000 EUR beläuft. § 4 - In Anwendung der Paragraphen 2 und 3 auferlegte Zwangsgelder und Geldbussen werden zugunsten der Staatskasse von der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche Eintreibungen zuständigen Verwaltung eingenommen.\" Art. 92 - In Buch 3 Titel 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 89, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift \"Kapitel 2 - Strafrechtliche Sanktionen\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-93\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 93</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Buch 3 Titel 3 [sic, zu lesen ist: Titel 4] Kapitel 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 92, wird ein Artikel 107 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 107 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 50 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird/werden belegt: 1. wer elektronisches Geld in Belgien ausgibt, ohne den Bestimmungen der Artikel 59, 91 und 99 § 1 Nr.1 zu genügen, 2. wer gegen Artikel 68 § 2 verstösst, 3.wer die in Artikel 71 Absatz 2 vorgesehene Meldung in Bezug auf die in Artikel 62 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Auskünfte wissentlich nicht vornimmt, 4. wer die in Artikel 73 § 1 vorgesehene Notifizierung nicht vornimmt, wer sich über eine in Artikel 73 § 2 [sic, zu lesen ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-73\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 73</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 3] erwähnte Widersetzung hinwegsetzt oder wer sich über eine in Artikel 73 § 4 Nr.1 erwähnte Aussetzung hinwegsetzt, 5. E-Geld-Institute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die gegen die Artikel 74, 77 und 79 verstossen, 6.E-Geld-Institute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die im Ausland eine Zweigniederlassung eröffnen oder die auf Agenten beziehungsweise Vertreiber zurückgreifen, ohne die in den Artikeln 75 und 76 §§ 2 und 3 vorgesehenen Notifizierungen vorgenommen zu haben, oder die die Artikel 75 und 76 §§ 2 und 3 nicht einhalten, 7. E-Geld-Institute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die gegen die in den Artikeln 72, 80 und 93 erwähnten Erlasse oder Verordnungen verstossen, 8.E-Geld-Institute und ihre Verwalter, Geschäftsführer oder Direktoren, die die Artikel 80 Absatz 1, 2 und 6 und 93 Absatz 1 nicht einhalten, 9. wer entgegen dem gemäss Artikel 87 § 1 Absatz 2 Nr.2 gefassten Aussetzungsbeschluss Handlungen oder Verrichtungen vornimmt, 10. wer als Kommissar, zugelassener Revisor oder selbständiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse von E-Geld-Instituten oder regelmässige Aufstellungen oder andere Auskünfte bescheinigt, genehmigt oder bestätigt, obwohl die Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und Verordnungen über den gesetzlichen Status von E-Geld-Instituten nicht eingehalten worden sind, und entweder davon Kenntnis hatte oder nicht das getan hat, was er normalerweise hätte tun müssen, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen eingehalten worden sind, 11.wer Inspektionen und Überprüfungen, zu denen er in Belgien oder im Ausland verpflichtet ist, behindert, wer sich weigert, Auskünfte zu erteilen, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen erteilen muss, oder wer wissentlich fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte erteilt, 12. wer gegen Artikel 49 § 1 verstösst.\" TITEL 3 - Andere Bestimmungen KAPITEL 1 - Sonstige Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 12 Juni 1991 über den Verbraucherkredit Art. 94 - In Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009, werden die Wörter \"und im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnte Zahlungsinstitute\" durch die Wörter \"und im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnte Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 75 § 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: \"Es wird davon ausgegangen, dass die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen ebenfalls erfüllt werden von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die gemäss dem Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen der Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegen und denen eine Zulassung erteilt worden ist, auf deren Grundlage ein Zusatzkredit in Zusammenhang mit den in Nrn. 4, 5 oder 7 der Anlage I zum Gesetz vom 21 Dezember 2009 erwähnten Zahlungsdiensten, der die Anforderungen des Artikels 21 § 3 dieses Gesetzes erfüllt, angeboten werden darf.\" Art. 96 - Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 2003, 24. August 2005, 10. Dezember 2009 und die Königlichen Erlasse vom 4. April 2003 und 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter \"gemäss Artikel 39 des Gesetzes vom 21.Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen\" durch die Wörter \"gemäss Artikel 39 oder 91 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen\" ersetzt. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 2 werden die Wörter \"Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute\" durch die Wörter \"Kredit-, Finanz-, Zahlungs- und E-Geld-Institute\" ersetzt.3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter \"ein Kredit-, Finanz- oder Zahlungsinstitut\" durch die Wörter \"ein Kredit-, Finanz-, Zahlungs- oder E-Geld-Institut\" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Art. 97 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Juni 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: \"3.öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost in Bezug auf ihre Postfinanzdienste oder die Ausgabe von elektronischem Geld,\". 2. In Nr.4ter werden die Wörter \"des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen\" durch die Wörter \"des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen\" ersetzt. 3. Eine Nr.4quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: \"4quater. a) in Artikel 59 Nr. 4 und 5 des Gesetzes vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnte E-Geld-Emittenten, b) E-Geld-Institute nach belgischem Recht, c) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten erwähnt in Buch 3 Titel 2 dieses Gesetzes, d) in Artikel 105 desselben Gesetzes erwähnte befreite Institute, e) dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegende E-Geld-Institute, die in Belgien elektronisches Geld über eine dort ansässige Person, die das Institut zu diesem Zweck vertritt, ausgeben,\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: \"4. Ausgabe von elektronischem Geld im Sinne von Artikel 4 Nr. 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, sofern der auf dem Datenträger elektronisch gespeicherte Betrag - falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann - nicht mehr als 250 EUR beträgt oder sofern - falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann - sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2.500 EUR belaufen darf Die Artikel 7 und 8 finden jedoch Anwendung, wenn der E-Geld-Inhaber in Anwendung des Artikels 58/2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste den Rücktausch eines Betrags von 1.000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr verlangt,\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 18 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"In den in Artikel 2 § 1 Nr. 4ter Buchstabe c) und 4quater Buchstabe e) erwähnten Fällen muss eine für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes verantwortliche Person in Belgien ansässig sein.\" Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute Art. 100 - Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: \"Unter Kreditinstituten sind belgische oder ausländische Unternehmen zu verstehen, deren Tätigkeit darin besteht, Geldeinlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.\" 2. Absatz 3 wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Oktober 1998 und 25. Februar 2003 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter \"DIE POST (Postscheckamt)\" durch die Wörter \"die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost\" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 102</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. September 2012, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.5 werden die Wörter \"der Tätigkeiten erwähnt in Nr. 2 bis 12 der in § 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Liste\" durch die Wörter \"der Tätigkeiten erwähnt in Nr. 2 bis 12 und 15 der in § 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Liste\" ersetzt. b) In § 1 wird Nr.7 aufgehoben. c) In § 2 Nr.4 werden die Wörter \"des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen\" durch die Wörter \"des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute [sic, zu lesen ist: über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen]\" ersetzt. d) In § 2 wird Absatz 1 durch eine Nr.15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"15. Ausgabe von elektronischem Geld.\" Art. 103 - In Titel I desselben Gesetzes wird Kapitel 3bis mit den Artikeln 5bis bis 5quater, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort \"E-Geld-Institut\" gestrichen.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 105 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, werden die Wörter \"die keine E-Geld-Institute sind und\" gestrichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-106\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 106</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 43 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2007 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird Buchstabe b) aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-107\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 107</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 57 § 1 Absatz 2 Nr. 2, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird der erste Satz durch die Wörter \"; diese Aussetzung kann in dem von der \"Bank\" bestimmten Masse dazu führen, dass die Ausführung der laufenden Verträge ganz oder teilweise ausgesetzt wird\" ergänzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span><span class=\"lf-art-t\">In demselben Gesetz wird Titel IIbis mit den Artikeln 64bis bis 64quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 66bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-110\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 110</span><span class=\"lf-art-t\">In Titel IV desselben Gesetzes wird Kapitel 5 mit Artikel 84bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 104 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Februar 2003 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter \"gegen Artikel 5bis verstösst oder\" gestrichen. Art. 112 - In Artikel 110bis2 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-113\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 113</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 152quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, wird aufgehoben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Abänderungen des koordinierten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 zur Organisation des öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen Finanzgesellschaften Art. 114 - Artikel 57 des koordinierten Gesetzes vom 24. Dezember 1996 zur Organisation des öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen Finanzgesellschaften wird wie folgt ersetzt: \"Art. 57 - Kreditvereinigungen können durch einfache Notifizierung per Einschreiben mit Rückschein an den Verwaltungsrat der Berufskredit AG aus dem Verband des Berufskredits austreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso können Kreditvereinigungen bis 30. November 2013 aus freien Stücken beschliessen, den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht mehr zu unterliegen, und sich so von seinem Anwendungsbereich ausnehmen; dies erfolgt durch einfache Notifizierung per Einschreiben mit Rückschein an den Staat, vertreten in der Person des Ministers der Finanzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse aus freien Stücken, sich vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes auszunehmen, die gemäss Absatz 2 spätestens am 30. November 2013 gefasst werden, und Verbandsaustritte aus freien Stücken unterliegen der einzigen Bedingung, dass die Vereinigung eine Kündigungsfrist einhält, die am 31.Dezember des Jahres der Notifizierung des Austritts oder des Ausnahmebeschlusses endet, sofern der Austritt oder der Ausnahmebeschluss spätestens am 30. November notifiziert wird. Wenn der Austritt oder der Ausnahmebeschluss nicht spätestens am 30. November notifiziert wird, wird er erst am 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt oder der Beschluss, sich vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes auszunehmen, notifiziert wird. Der Verwaltungsrat der Berufskredit AG oder der Staat, vertreten in der Person des Ministers der Finanzen, kann jedoch durch einen mit Gründen versehenen Beschluss erlauben, dass der Austritt oder der Ausnahmebeschluss zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigungen, die ausgetreten sind, können ihre Satzung im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 anpassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigungen, die beschlossen haben, sich vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes auszunehmen, sind nicht mehr Mitglied des Verbandes des Berufskredits und können ihre Satzung anpassen, ohne dabei an die in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen gebunden zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kreditvereinigungen, die gemeinsam der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die Belgische Nationalbank unterliegen, müssen den Beschluss, sich aus freien Stücken auszunehmen, gemeinsam fassen.\" Art. 115 - Artikel 58 desselben Gesetzes, dessen bestehender Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \" § 2 - Die Bestimmungen von § 1 finden keine Anwendung auf Kreditvereinigungen, die spätestens am 31. Dezember 2013 vom Verband des Berufskredits ausgeschlossen werden, weil sie die Bedingungen von Artikel 54 Buchstabe c), e) oder f) nicht erfüllen beziehungsweise nicht mehr erfüllen oder weil sie gemäss Artikel 57 den Beschluss fassen, sich aus freien Stücken vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes auszunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit endgültigem Ausschluss von der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 219bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen in Absatz 1 erwähnte Kreditvereinigungen innerhalb eines Monats nach Ausschluss oder Notifizierung des Ausnahmebeschlusses gemäss Artikel 57 eine Sonderabgabe an den Staat entrichten, die 28 Prozent der Summe der folgenden Buchführungsdaten entspricht: K' + R + B + (F x 0,50) + E - (V x 0,50) Dabei ist: K' = der Gesamtbetrag der Zuführungen über Ergebnisverwendung seit dem 1. Januar 1994 zum Kapital des Unternehmens, verringert um 150 Prozent des Betrags der am 1.Januar 2012 bestehenden Verbindlichkeiten in Bezug auf öffentlich gezeichnete Genossenschaftsanteile (in Rubrik IX Code 209.000 einbegriffen), R = der Betrag der Rücklagen (Rubrik XII Code 212.000), B = der Betrag, den die betreffende Kreditvereinigung in Anwendung von Artikel 219bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vor dem Ausschluss oder dem Ausnahmebeschluss gezahlt oder in ihr Buchführung vorgesehen hat, F = der Fonds für allgemeine Bankrisiken zum 31. Dezember 2011 (Rubrik VII Code 207.000), E = der positive (+) oder negative (-) Ergebnisvortrag (Rubrik XIII Code 213.000), V = der Bestand der Verbindlichkeiten in Bezug auf öffentliche Emissionen von nachrangigen Wertpapieren, die die Kreditvereinigung vor dem 1. Januar 2012 ausgegeben hat (in Rubrik VIII Code 208.000 einbegriffen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorerwähnte Buchführungsdaten K', R und E sind die Daten, die in den Vorschriften über den Jahresabschluss von Kreditinstituten definiert werden, so wie sie bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres, das dem Ausschluss oder dem Ausnahmebeschluss vorangeht, gebucht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die aufgrund vorliegender Bestimmung zu entrichtende Sonderabgabe wird gegebenenfalls verringert um den Betrag, den die betreffende Kreditvereinigung in Anwendung von Artikel 219bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vor dem Ausschluss oder dem Ausnahmebeschluss tatsächlich beglichen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben Kreditvereinigungen, die die Sonderabgabe entrichten müssen, ihre Absicht zur Fusion erklärt, wird die gemeinsame Sonderabgabe auf der Grundlage der vom Kommissar-Revisor bescheinigten Fusionsbilanz berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gehört zum Auftrag der Kommissar-Revisoren von Kreditvereinigungen, den Staat über jeden Umstand zu unterrichten, der einen Ausschluss wie in Absatz 1 erwähnt zur Folge haben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine selbe Kreditvereinigung kann nur ein einziges Mal zur Entrichtung der Sonderabgabe an den Staat verpflichtet werden.\" Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank Art. 116 - Artikel 36/1 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: \"4.a) \"E-Geld-Instituten\": in Artikel 4 Nr. 31 des Gesetzes vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnte Institute,\". b) In Nr.9 werden die Wörter \"über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen\" durch die Wörter \"über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-117\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 117</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 36/2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter \"einschliesslich der E-Geld-Institute\" gestrichen und die Wörter \"und Zahlungsinstitute\" werden durch die Wörter \", Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 36/14 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch eine Nr. 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"17. von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten Bediensteten, die im Rahmen ihres in Artikel 72 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 erwähnten Auftrags befugt sind, Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 58/1, 58/2 und 58/3 dieses Gesetzes zu ermitteln und festzustellen.\" Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten Art. 119 - In Artikel 68bis § 1 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 68bis Absatz 1 Nr. 1] des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden die Wörter \"E-Geld-Institute ausgenommen,\" gestrichen Abschnitt 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste Art. 120 - Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 Absatz 1 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: \"b) E-Geld-Institute, die in Artikel 4 Nr. 31 des Gesetzes vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt sind,\". b) In Nr.2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern \"für einen Zahlungsdienstnutzer erbringt\" und den Wörtern \", ohne über die erforderliche Zulassung beziehungsweise Ermächtigung zu verfügen\" die Wörter \"oder einem E-Geld-Inhaber elektronisches Geld ausgibt\" eingefügt. c) Der Artikel wird durch Nummern 29 bis 33 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"29.\"elektronischem Geld\": jeder elektronisch - darunter auch magnetisch - gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird, 30. \"E-Geld-Emittenten\": in Artikel 4 Nr.32 des Gesetzes vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnter E-Geld-Emittent, 31. \"E-Geld-Institut\": in Artikel 4 Nr.31 desselben Gesetzes erwähntes E-Geld-Institut, 32. \"E-Geld-Inhaber\": natürliche oder juristische Person, die einem E-Geld-Emittenten einen Geldbetrag für die Ausgabe von elektronischem Geld durch diesen Emittenten zahlt, 33.\"Gesetz vom 21. Dezember 2009\": Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen.\" Art. 121 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \" § 3 - Vorliegendes Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld durch E-Geld-Emittenten.\" Art. 122 - In Artikel 44 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter \"der Europäischen Union\" durch die Wörter \"des EWR\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 64 Nr. 11 desselben Gesetzes werden die Wörter \"37 §§ 1 bis 4\" durch die Wörter \"37 §§ 1 bis 3\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span><span class=\"lf-art-t\">In dasselbe Gesetz wird ein Titel III/1 mit folgender Überschrift eingefügt: \"TITEL III/1 - Ausgabe und Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld\"</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-125\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 125</span><span class=\"lf-art-t\">In Titel III/1, eingefügt durch Artikel 124, wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift \"Kapitel 1 - Ausgabe und Rücktauschbarkeit\" eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 125, wird ein Artikel 58/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 58/1 - E-Geld-Emittenten geben elektronisches Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags aus.\" Art. 127 - In Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 125, wird ein Artikel 58/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \" Art. 58/2 - § 1 - E-Geld-Emittenten erstatten den monetären Wert des gehaltenen elektronischen Geldes auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert. § 2 - Im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber sind Rücktauschbedingungen, einschliesslich etwaiger diesbezüglicher Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben; der E-Geld-Inhaber ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird. § 3 - Bei Rücktausch fällt nur dann ein Entgelt an, wenn dies gemäss § 2 im Vertrag geregelt wurde, und nur in folgenden Fällen: a) wenn vor Vertragsablauf ein Rücktausch verlangt wird, b) wenn vertraglich ein Ablaufdatum vereinbart wurde und der E-Geld-Inhaber den Vertrag vorher beendet hat oder c) wenn der Rücktausch mehr als ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt wird. Ein solches Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen Der König kann Kriterien festlegen, um die tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten zu bestimmen. § 4 - Wird der Rücktausch vor Vertragsablauf verlangt, kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des elektronischen Geldes verlangen. § 5 - Wird der Rücktausch vom E-Geld-Inhaber zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird a) der gesamte Nennwert des gehaltenen elektronischen Geldes erstattet oder b) der Gesamtbetrag, den der E-Geld-Inhaber fordert, erstattet, falls ein E-Geld-Institut eine oder mehrere Tätigkeiten gemäss Artikel 77 § 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2009 ausübt und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als elektronisches Geld verwendet werden soll. § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 bis 5 unterliegen Rücktauschrechte von anderen Personen als Verbrauchern, die elektronisches Geld akzeptieren, der vertraglichen Vereinbarung zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen.\" Art. 128 - In Titel III/1, eingefügt durch Artikel 124, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift \"Kapitel 2 - Verbot der Verzinsung\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 128, wird ein Artikel 58/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 58/3 - E-Geld-Emittenten dürfen keine Zinsen oder anderen Vorteile gewähren, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das elektronische Geld hält.\" Art. 130 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 63/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 63/1 - Wenn ein E-Geld-Emittent die Pflichten gemäss Artikel 58/2 nicht erfüllt und unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen: - ist der E-Geld-Inhaber von Rechts wegen von der Zahlung etwaiger Entgelte in Zusammenhang mit dem Rücktausch befreit, - kann der E-Geld-Inhaber ab dem Zeitpunkt, an dem er von der Nichterfüllung der Pflichten Kenntnis hat oder haben sollte, durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief den E-Geld-Vertrag und gegebenenfalls den Rahmenvertrag im Bereich Zahlungsdienste unverzüglich und ohne Entgelt oder Vertragsstrafen kündigen.\" Art. 131 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"20. der Artikel 58/1 bis 58/3 in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld, die Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld und das Verbot der Verzinsung.\" Art. 132 - In Artikel 71 desselben Gesetzes werden die Wörter \"ein Zahlungsdienstleister einer oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht nachkommt, teilen sie diese Feststellungen der Aufsichtsbehörde mit, die die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten erteilt hat\" durch die Wörter \"ein Zahlungsdienstleister oder ein E-Geld-Emittent einer oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht nachkommt, teilen sie diese Feststellungen der Aufsichtsbehörde mit, die die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die Ausgabe von elektronischem Geld erteilt hat\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-133\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 133</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \"Für die Beilegung von eventuellen Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern oder zwischen E-Geld-Inhabern und ihren E-Geld-Emittenten über vorliegendes Gesetz und die Verordnung Nr.924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 richten diese Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittenten ein angemessenes aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren durch eine unabhängige Stelle ein, deren Entscheidungen von den Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten angenommen werden können.\" 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Der Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittent muss entweder selbst einem solchen System der Beschwerdenbearbeitung angeschlossen sein oder Mitglied in einem Berufsverband sein, der einem solchen System angeschlossen ist.Er muss sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen Der König kann ein aussergerichtliches System der Beschwerdenbearbeitung schaffen, mit dem zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einerseits Zahlungsdienstleistern beziehungsweise E-Geld-Emittenten und andererseits Zahlungsdienstnutzern beziehungsweise E-Geld-Inhabern und anderen Interessehabenden einschliesslich Verbrauchervereinigungen beigetragen werden soll durch Abgabe von Stellungnahmen oder indem als Vermittler aufgetreten wird.\" 3. Im früheren Absatz 2, der Absatz 4 wird, werden zwischen den Wörtern \"der Zahlungsdienstnutzer\" und den Wörtern \"ein Verbraucher ist\" die Wörter \"oder der E-Geld-Inhaber\" eingefügt. Abschnitt 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 2011 zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 134 - In Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird die Zahl \"2011\" durch die Zahl \"2012\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen Art. 135 - § 1 - E-Geld-Institute, denen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Belgien eine Zulassung erteilt worden ist, sind für die Anwendung der Bestimmungen von Buch 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009, eingeführt durch vorliegendes Gesetz, von Rechts wegen zugelassen.Sie werden in die in Artikel 64 des Gesetzes vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 erwähnte Liste eingetragen. § 2 - E-Geld-Institute, denen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Befreiung gewährt worden ist, sind für die Anwendung der Bestimmungen von Buch 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009, eingeführt durch vorliegendes Gesetz, von Rechts wegen befreit. Sie werden in die in Artikel 64 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 erwähnte Liste eingetragen. § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte zugelassene E-Geld-Institute und befreite juristische Personen notifizieren der Belgischen Nationalbank unverzüglich von ihnen beabsichtigte Tätigkeiten, die in Artikel 77 § 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009, eingeführt durch vorliegendes Gesetz, erwähnt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-136\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 136</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher und der Nordsee J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz, Frau A. TURTELBOOM</p></div>", "next": 0}