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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 mei 1995 tot uitvoering van de richtlijn van de

Kort samengevat

Dit koninklijk besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een eerder koninklijk besluit dat de Europese richtlijn over machines uitvoert. Het doel is om de wetgevingen van de Lidstaten betreffende machines op elkaar af te stemmen.

Wat het regelt

Wie het aanbelangt

Kernpunten

📄 Wettekst
7 JULI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 mei 1995 tot uitvoering van de richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen inzake de onderlinge aanpassing van de wetgevingen van de Lid-Staten betreffende machines ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 mei 1995 tot uitvoering van de richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen inzake de onderlinge aanpassing van de wetgevingen van de Lid-Staten betreffende machines, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 mei 1995 tot uitvoering van de richtlijn van de Raad van de Europese Gemeenschappen inzake de onderlinge aanpassing van de wetgevingen van de Lid-Staten betreffende machines. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 7 juli 1999. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 5. MAI 1995 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 1961 über die Garantien in puncto Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, insbesondere des Artikels 1 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994; Aufgrund der Richtlinie 89/392/EWG vom 14. Juni 1989 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, abgeändert durch die Richtlinien 91/368/EWG vom 20. Juni 1991, 93/44/EWG vom 14. Juni 1993 und 93/68/EWG vom 22. Juli 1993; Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere der Artikel 268 bis 270, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. September 1980, 2. September 1983 und 12. Dezember 1984, des Artikels 271, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. September 1983 und 12.Dezember 1984, des Artikels 273, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. September 1983 und 12. Dezember 1984, des Artikels 283bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 1976 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Januar 1978 und 17. September 1987, der Artikel 320 bis 323, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. September 1970 und 17. September 1987, der Artikel 452 und 453, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.Dezember 1976 und 2. Januar 1991, des Artikels 533 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. April 1975 und 17.September 1987, und des Artikels 570, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 1976; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass die Richtlinien 93/44/EWG vom 14. Juni 1993 und 93/68/EWG vom 22. Juli 1993 zum 1. Juli 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein mussten und dass diese Bestimmungen am 1. Januar 1995 in Kraft treten; dass es dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Maschine »: 1. eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist, sowie gegebenenfalls unter anderem von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie insbesondere die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind, 2.eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren, 3. auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen beziehungsweise an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind. Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Sicherheitsbauteile » jene Bauteile - insofern es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt -, die von dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet. KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf Maschinen anwendbar, die erstmals nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen worden sind, und legt die sie betreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, so wie diese in Anlage I zum vorliegenden Erlass definiert sind. Er ist ebenfalls auf einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile anwendbar. Art. 4 - Dieser Erlass ist nicht anwendbar auf: 1. Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, ausser Maschinen, die zum Heben von Lasten benutzt werden, 2.Maschinen für medizinische Zwecke, die in direktem Kontakt mit den Patienten verwendet werden, 3. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte, 4.Dampfkessel und Druckbehälter, 5. speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann, 6.in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile, 7. Feuerwaffen, 8.Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Dieselkraftstoff, entflammbare Flüssigkeiten und gefährliche Stoffe, 9. Beförderungsmittel, das heisst Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschliesslich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Strassen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Strassen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege konzipiert sind.Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben, 10. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen, 11.seilgeführte Einrichtungen, einschliesslich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung, 12. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäss Artikel 1 § 1 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4.März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 88/297/EWG, in belgisches Recht umgesetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Februar 1981 zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. August 1988, 13. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Maschinen, 14.Aufzüge, die zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels eines Förderkorbs dauerhaft verkehren, der - zur Personenbeförderung, - zur Personen- und Güterbeförderung, - sofern der Förderkorb betretbar ist (das heisst, wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Förderkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Förderkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt sind, 15. Personenförderanlagen, bei denen Zahnradfahrzeuge verwendet werden, 16.Schachtförderanlagen, 17. Bühnenaufzüge, 18.Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung. Art. 5 - Werden die in vorliegendem Erlass erwähnten Gefahren, die von einer Maschine oder einem Sicherheitsbauteil ausgehen, ganz oder teilweise von Erlassen erfasst, die spezifische Gemeinschaftsrichtlinien umsetzen, so gilt der vorliegende Erlass für diese Maschine oder dieses Sicherheitsbauteil und diese Gefahren nicht beziehungsweise findet er ab Inkrafttreten dieser Erlasse keine Anwendung mehr auf sie. Art. 6 - Gehen von einer Maschine hauptsächlich Gefahren aufgrund von Elektrizität aus, so finden der Königliche Erlass vom 23. März 1977 zur Bestimmung der Sicherheitsgarantien, die bestimmte elektrische Maschinen, Geräte und Leitungen bieten müssen, und die anderen Vorschriften Anwendung, die Gefahren aufgrund von Elektrizität betreffen. KAPITEL III - Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen und Sicherheitsbauteilen Art. 7 - Die Maschinen und Sicherheitsbauteile, auf die vorliegender Erlass anwendbar ist, müssen die in Anlage I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Art. 8 - Umfasst eine nationale Norm eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, die eine harmonisierte Norm umsetzt und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, eine oder mehrere grundlegende Sicherheitsanforderungen, wird bei Maschinen oder Sicherheitsbauteilen, die entsprechend dieser Norm gebaut sind, davon ausgegangen, dass sie den einschlägigen grundlegenden Anforderungen genügen. Die Fundstellen der belgischen Normen, die die betreffenden harmonisierten Normen umsetzen, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Art. 9 - Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, kann der Generaldirektor der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich den betroffenen Parteien die bestehenden belgischen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis bringen, die für die sachgerechte Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anlage I als wichtig oder hilfreich erachtet werden. Art. 10 - § 1 - Maschinen mit CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung gemäss Anlage II Buchstabe A des vorliegenden Erlasses gelten als übereinstimmend mit den in Artikel 3 erwähnten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und mit den in Artikel 15 des vorliegenden Erlasses erwähnten Konformitätsbewertungsverfahren. § 2 - Auswechselbare Ausrüstungen im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses gelten als Maschine; daher müssen sie in allen Fällen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein und muss ihnen die EG-Konformitätserklärung gemäss Anlage II Buchstabe A beigefügt sein. Art. 11 - § 1 - Die Sicherheitsbauteile, denen die in Anlage II Buchstabe C des vorliegenden Erlasses erwähnte EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, gelten als übereinstimmend mit den in Artikel 3 erwähnten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und mit den in Artikel 15 des vorliegenden Erlasses erwähnten Konformitätsbewertungsverfahren. § 2 - Den Sicherheitsbauteilen im Sinne von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses muss die in Anlage II Buchstabe C erwähnte EG-Konformitätserklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten beigefügt sein. Art. 12 - Das Inverkehrbringen von Maschinen ist jedoch erlaubt, wenn diese entsprechend der in Anlage II Buchstabe B erwähnten Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine, auf die vorliegender Erlass anwendbar ist, zusammengefügt werden sollen, ausser wenn sie unabhängig voneinander funktionieren können. Art. 13 - Insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen Maschinen oder Sicherheitsbauteile ausgestellt werden, die den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung einer geltenden Gemeinschaftsrichtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten. KAPITEL IV - Konformitätsverfahren Art. 14 - Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss, um die Übereinstimmung der Maschinen und Sicherheitsbauteile mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu bescheinigen, für jede hergestellte Maschine beziehungsweise jedes hergestellte Sicherheitsbauteil eine EG-Konformitätserklärung gemäss Anlage II Buchstabe A beziehungsweise Buchstabe C ausstellen. Ferner muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter - nur auf Maschinen - die in Kapitel V des vorliegenden Erlasses erwähnte CE-Kennzeichnung anbringen. Art. 15 - Vor dem Inverkehrbringen einer Maschine oder eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter folgende Unterlagen zusammenstellen: a) Findet Anlage IV auf die Maschine oder das Sicherheitsbauteil keine Anwendung, so muss er die Unterlagen gemäss Anlage V zusammenstellen.b) Findet Anlage IV auf die Maschine oder das Sicherheitsbauteil Anwendung und werden bei ihrer Herstellung die in Artikel 8 erwähnten Normen nicht oder nur zum Teil beachtet oder sind solche Normen nicht vorhanden, so muss er das Modell der Maschine oder des Sicherheitsbauteils nach der in Anlage VI erwähnten EG-Baumusterprüfung prüfen lassen. Wenn eine EG-Baumusterprüfung vorgenommen wird, überprüft die gemeldete Stelle ausserdem die Tauglichkeit des Sicherheitsbauteils zur Erfüllung der vom Hersteller angegebenen Sicherheitsfunktionen. c) Findet Anlage IV auf die Maschine oder das Sicherheitsbauteil Anwendung und ist sie beziehungsweise es entsprechend den in Artikel 8 erwähnten Normen hergestellt worden, - so muss er die in Anlage VI vorgesehenen Unterlagen zusammenstellen und sie einer gemeldeten Stelle übermitteln, die den Empfang dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt, oder - er muss die in Anlage VI vorgesehenen Unterlagen der gemeldeten Stelle vorlegen, die lediglich überprüft, ob die in Artikel 8 erwähnten Normen korrekt angewandt wurden, und eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass diese Unterlagen den Vorschriften entsprechen, oder - er muss das Modell der Maschine oder des Sicherheitsbauteils nach der in Anlage VI erwähnten EG-Baumusterprüfung prüfen lassen. Wenn eine EG-Baumusterprüfung vorgenommen wird, überprüft die gemeldete Stelle ausserdem die Tauglichkeit des Sicherheitsbauteils zur Erfüllung der vom Hersteller angegebenen Sicherheitsfunktionen. Art. 16 - Findet Artikel 15 Buchstabe c) erster Gedankenstrich Anwendung, muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die gemeldete Stelle über alle - auch geringfügigen - Änderungen unterrichten, die er an der Maschine oder dem Sicherheitsbauteil, die beziehungsweise das Gegenstand der Unterlagen ist, vorgenommen hat oder vornehmen will. Die gemeldete Stelle bestätigt den Empfang dieser Unterlagen unverzüglich und bewahrt sie auf. Art. 17 - Findet Artikel 15 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich Anwendung, teilt die gemeldete Stelle, die die Ausstellung einer Bescheinigung, dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechen, verweigert, dies den übrigen Stellen mit. Die gemeldete Stelle, die eine Bescheinigung, dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechen, zurückzieht, teilt dies dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften mit, der die Stelle gemeldet hat. Art. 18 - Findet Artikel 15 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich Anwendung, muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die gemeldete Stelle über alle - auch geringfügigen - Änderungen unterrichten, die er an der Maschine oder dem Sicherheitsbauteil, die beziehungsweise das Gegenstand der Unterlagen ist, vorgenommen hat oder vornehmen will. Die gemeldete Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten mit, ob die Bescheinigung, dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechen, weiterhin gültig ist. Die gemeldete Stelle, die die Ausstellung einer neuen Bescheinigung, dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechen, verweigert, teilt dies den übrigen Stellen mit. Die gemeldete Stelle, die eine Bescheinigung, dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechen, zurückzieht, teilt dies dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften mit, der die Stelle gemeldet hat. Art. 19 - Findet Artikel 15 Buchstabe a) und c) erster und zweiter Gedankenstrich Anwendung, muss die EG-Konformitätserklärung nur die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses bescheinigen. Findet Artikel 15 Buchstabe b) und c) dritter Gedankenstrich Anwendung, muss die EG-Konformitätserklärung die Übereinstimmung mit dem Modell bescheinigen, das Gegenstand der EG-Baumusterprüfung war. Art. 20 - Wenn die Maschinen anderen Erlassen unterliegen, die auf Gemeinschaftsrichtlinien zurückzuführen sind, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der in Artikel 22 erwähnten CE-Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Maschinen mit den Bestimmungen dieser anderen Erlasse auszugehen ist. Steht jedoch laut eines oder mehrerer dieser Erlasse dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Erlasse angezeigt. In diesem Fall müssen die den Maschinen beigefügten erforderlichen Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Fundstellen der Richtlinien, die durch die jeweils angewandten Erlasse umgesetzt worden sind, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen. Art. 21 - Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Artikel nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen der Person, die die Maschine oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch herstellt. Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht für diejenigen, die eine in Artikel 1 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses vorgesehene auswechselbare Ausrüstung an einer Maschine beziehungsweise Zugmaschine anbringen, sofern die Teile kompatibel sind, jeder Bestandteil der zusammengefügten Maschine mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die jeweilige EG-Konformitätserklärung mitgeliefert wird. KAPITEL V - CE-Kennzeichnung Art. 22 - Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben « CE » mit dem in Anlage III als Muster angegebenen Schriftbild. Art. 23 - Die CE-Kennzeichnung muss gemäss Anlage I Nr. 1.7.3 deutlich sichtbar auf der Maschine angebracht werden. Art. 24 - Es ist verboten, auf den Maschinen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. KAPITEL VI - Gemeldete Stellen Art. 25 - Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit lässt die Stellen - gemeldete Stellen genannt - zu, die befugt sind, die in den Artikeln 15 Buchstabe b) und c), 16, 17 und 18 des vorliegenden Erlasses erwähnten Verfahren gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. März 1995 über die Zulassung der Stellen, die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Anwendung bestimmter Verfahren im Rahmen der Herstellung von Maschinen, einfachen Druckbehältern und individuellen Schutzausrüstungen gemeldet werden, durchzuführen. Art. 26 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die Stellen, die von einem der Mitgliedstaaten bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet worden sind, um die in Artikel 8 der Richtlinie 89/392/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen erwähnten Verfahren durchzuführen, mit den für die Durchführung der in den Artikeln 15 Buchstabe b) und c), 16, 17 und 18 erwähnten Verfahren gemeldeten Stellen gleichgesetzt. KAPITEL VII - Gleichwertigkeit der in den anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaften benutzten Verfahren Art. 27 - § 1 - Wenn gemäss den Vorschriften, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in Ausführung der Richtlinie 89/392/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen erlassen hat, Maschinen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist oder Sicherheitsbauteilen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, wird davon ausgegangen, dass sie den in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. § 2 - Die Bestimmungen von Kapitel IV sind weder auf Maschinen noch auf Sicherheitsbauteile anwendbar, die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnt sind. KAPITEL VIII - Aufsichtsbestimmungen und besondere Massnahmen in bezug auf die Beschränkung des Verkaufs Art. 28 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere wird die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses von den Beamten und Bediensteten ausgeübt, die in den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 1968 zur Bestimmung der mit der Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes vom 11. Juli 1961 über die unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter bieten müssen, und seiner Ausführungserlasse beauftragten Beamten und Bediensteten erwähnt sind, und zwar gemäss den durch das obengenannte Gesetz vom 11.Juli 1961 vorgesehenen Modalitäten. Art. 29 - § 1 - Gegebenenfalls werden geeignete Massnahmen gegenüber demjenigen getroffen, der die CE-Kennzeichnung an einer Maschine, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entspricht, angebracht oder die EG-Konformitätserklärung für ein Sicherheitsbauteil, das den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entspricht, ausgestellt hat. Bei der Feststellung durch einen in Artikel 28 erwähnten Beamten oder Bediensteten, dass die CE-Kennzeichnung unrechtmässig angebracht wurde, ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, die Maschine wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen. Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, werden alle geeigneten Massnahmen gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren ergriffen, um das Inverkehrbringen der Maschine oder des Sicherheitsbauteils zu beschränken oder zu verbieten beziehungsweise um zu gewährleisten, dass sie beziehungsweise es aus dem Verkehr gezogen wird. § 2 - Stellen die in Artikel 28 erwähnten Beamten oder Bediensteten fest, dass Maschinen mit CE-Kennzeichnung oder Sicherheitsbauteile mit EG-Konformitätserklärung, die bestimmungsgemäss verwendet werden, die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so schlägt die Verwaltung, der der betroffene Beamte oder Bedienstete angehört, dem zu diesem Zweck vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestimmten Beamten die zu treffenden zweckdienlichen Massnahmen vor, damit die Maschinen oder die Sicherheitsbauteile aus dem Verkehr gezogen werden oder das Inverkehrbringen verboten beziehungsweise beschränkt wird. Gegebenenfalls trifft der im vorangehenden Absatz erwähnte Beamte den Beschluss, die Maschinen beziehungsweise Sicherheitsbauteile aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder zu beschränken. Er benachrichtigt unverzüglich den Minister der Wirtschaftsangelegenheiten von diesen Massnahmen, begründet seinen Beschluss und gibt insbesondere an, ob die Gefahr: a) auf die Nichterfüllung der in Artikel 3 erwähnten grundlegenden Anforderungen, b) auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 8 erwähnten Normen, c) auf einen Mangel der in Artikel 8 erwähnten Normen selbst zurückzuführen ist. Der Minister benachrichtigt unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von den getroffenen Massnahmen und begründet seinen Beschluss gemäss den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes. Gegebenenfalls trifft der in § 2 Absatz 1 erwähnte bestimmte Beamte die geeigneten Massnahmen gegenüber demjenigen, der die CE-Kennzeichnung an einer Maschine, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entspricht, angebracht oder eine EG-Konformitätserklärung für ein Sicherheitsbauteil, das diesen Bestimmungen nicht entspricht, ausgestellt hat. § 3 - Es wird ein interministerieller Ausschuss eingesetzt, dessen Aufgabe es ist: a) auf Antrag des in § 2 erwähnten bestimmten Beamten eine Stellungnahme zu jedem Gegenstand abzugeben, der die Anwendung von § 2 betrifft, b) die Koordinierung zwischen den Verwaltungen zu sichern, denen die in § 1 erwähnten Beamten angehören. Die Kommission setzt sich zusammen aus Beamten, die den Verwaltungen angehören, die im Königlichen Erlass vom 16. Oktober 1968 zur Bestimmung der mit der Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes vom 11. Juli 1961 über die unentbehrlichen Sicherheitsgarantien, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate und Behälter bieten müssen, und seiner Ausführungserlasse beauftragten Beamten und Bediensteten erwähnt sind. Die Sekretariatsgeschäfte dieses Ausschusses werden vom Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten wahrgenommen. Ein vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestimmter Beamter führt den Vorsitz des Ausschusses. Art. 30 - Jeder Beschluss, der dazu führt, dass das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer Maschine oder eines Sicherheitsbauteils beschränkt werden, muss ordnungsgemäss begründet werden und wird dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der aufgrund des vorliegenden Erlasses gegebenen Rechtsmittel und der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsmittel notifiziert. Art. 31 - Der Betroffene kann binnen einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses gegen die in Artikel 30 erwähnten Beschlüsse mittels Einschreibebrief beim Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten befindet mittels eines mit Gründen versehenen Erlasses über den Widerspruch. Art. 32 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden geahndet gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 1961 über die Garantien in puncto Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen. Art. 33 - Vorliegender Erlass steht der Möglichkeit, die im Gesetz vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion und in dessen Ausführungserlassen vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu treffen, nicht im Wege. Vorliegender Erlass steht ebenfalls der Möglichkeit, Massnahmen zum Schutz der Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, zu treffen oder gegebenenfalls Bestimmungen über die Benutzung von Maschinen oder Sicherheitsbauteilen festzulegen, nicht im Wege, insofern dies keine Änderungen der Maschinen oder Sicherheitsbauteile im Verhältnis zu den Spezifikationen des vorliegenden Erlasses beinhaltet. KAPITEL IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 34 - Die verschiedenen nachstehenden Erlasse werden für die darin erwähnten Maschinen aufgehoben, wenn diese in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen worden sind nach: a) dem 31.Dezember 1994: 1. der Königliche Erlass vom 30.Mai 1975 über die Sicherheitsvorschriften für bestimmte Maschinen, die in der Industrie der Häute und Felle benutzt werden, 2. der Königliche Erlass vom 15.Oktober 1975 über die Sicherheitsvorschriften für Guillotine-Schlagscheren für Metalle, 3. der Königliche Erlass vom 9.Januar 1976 über die Sicherheitsvorschriften für Holzbearbeitungsmaschinen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. November 1978, b) dem 31.Dezember 1995: 1. der Königliche Erlass vom 23.Februar 1990 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge, 2. der Königliche Erlass vom 14.Februar 1990 über die Überrollschutzaufbauten (ROPS) von Baumaschinen, 3. der Königliche Erlass vom 14.Februar 1990 über die Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) von Baumaschinen. Art. 35 - Der Königliche Erlass vom 11. Juni 1992 zur Ausführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen wird am 31. Dezember 1994 aufgehoben. Art. 36 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, werden aufgehoben: 1. die Artikel 320 bis 323, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16.September 1970 und 17. September 1987, über Trockenschleudern, 2. Artikel 268, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. September 1980 und 2. September 1983, über Hebevorrichtungen, 3. Artikel 269, ausgenommen Artikel 269.4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 19. September 1980 und 2. September 1983, über Hebezeuge, 4. Artikel 270, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. September 1983 und 12. Dezember 1984, über elektrische Lastenaufzüge, 5. Artikel 271, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. September 1983 und 12. Dezember 1984, über hydraulische Lastenaufzüge, 6. Artikel 273, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. September 1983 und 12. Dezember 1984, über Materialaufzüge, 7. Artikel 283bis, ausgenommen Artikel 283bis 6.1, 6.3 und 6.4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 1976 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 5. Januar 1978 und 17. September 1987, über Hebebühnen, 8. Artikel 533 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14.April 1975 und 17. September 1987, über Hebevorrichtungen, die unter anderem für das Be- und Entladen von Schiffen benutzt werden, 9. Artikel 570, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2.Februar 1976, über Winden, Hebeböcke und ähnliche Geräte. Die weiter oben vermerkten Artikel werden für die betroffenen Geräte aufgehoben, die nach dem 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen worden sind. Art. 37 - In derselben Ordnung werden aufgehoben: 1. Artikel 269bis, ausgenommen Artikel 269bis Nr.3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1983, über fahrbare Hebebühnen, 2. Artikel 452, ausgenommen die Artikel 452.2 und 452.16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1976, über fahrbare Hängegerüste, 3. Artikel 453, ausgenommen die Artikel 453.2 und 453.15, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 2. Januar 1991, über Kübel, Körbe oder ähnliche Vorrichtungen mit nur einer Aufhängung. Die in den Nummern 1 und 2 vermerkten Artikel werden für die betroffenen Geräte aufgehoben, die nach dem 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen worden sind. Der in Nr. 3 vermerkte Artikel wird für die betroffenen Geräte aufgehoben, die nach dem 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen worden sind. Dieser Artikel bleibt jedoch auf Arbeitskörbe oder ähnliche Vorrichtungen, die an einem Kran aufgehängt sind, anwendbar. Art. 38 - § 1 - Vorliegender Erlass wird am 1. Januar 1995 wirksam. Die Vorschriften des vorliegenden Erlasses, die kraftbetriebene Flurförderzeuge und auf Baumaschinen montierte Schutzaufbauten ROPS und FOPS betreffen, treten jedoch erst am 1. Juli 1995 in Kraft. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des in Artikel 34 Buchstabe b) erwähnten Materials gemäss den am 31. Dezember 1992 in Belgien geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1995 erlaubt. Ausserdem ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Schutzaufbauten ROPS und FOPS, die einzeln in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der in Artikel 34 Buchstabe b) Nr. 2 und 3 erwähnten Königlichen Erlasse entsprechen, bis zum 31. Dezember 1996 erlaubt. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen und von Sicherheitsbauteilen, die den Vorschriften entsprechen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in Belgien anwendbar waren, bis zum 31. Dezember 1996 erlaubt. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen, die den in Belgien geltenden Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbar waren, bis zum 31. Dezember 1996 erlaubt. Art. 39 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Anlage I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen und Sicherheitsbauteilen In vorliegender Anlage bezeichnet der Begriff « Maschine » entweder eine « Maschine » im Sinne von Artikel 1 oder ein « Sicherheitsbauteil » im Sinne von Artikel 2. Vorbemerkungen 1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.Die Anforderungen 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4 gelten jedoch für alle unter vorliegenden Erlass fallenden Maschinen. 2. Die in vorliegendem Erlass aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen haben zwingenden Charakter.Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muss die Maschine soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden. 3. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen wurden nach Massgabe der Gefahren zusammengefasst, die sie abdecken. Von den Maschinen geht eine Reihe von Gefahren aus, die in mehreren Kapiteln der vorliegenden Anlage behandelt werden können. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen. 1. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen 1.1 Allgemeines 1.1.1 Begriffsbestimmungen Im Sinne des vorliegenden Erlasses gilt (gelten) als 1. « Gefahrenbereich » der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis einer Maschine, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer Person durch den Aufenthalt in diesem Bereich gefährdet wird, 2.« gefährdete Person » eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich befindet, 3. « Bedienungspersonal » die Person(en), die für Installation, Betrieb, Rüsten, Wartung einschliesslich Reinigung, Störungsbeseitigung und Transport einer Maschine zuständig ist (sind). 1.1.2 Grundsätze für die Integration der Sicherheit a) Durch die Bauart der Maschinen muss gewährleistet sein, dass Betrieb, Rüsten und Wartung bei bestimmungsgemässer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen. Die Massnahmen müssen darauf abzielen, Unfallrisiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschliesslich der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in den Fällen auszuschliessen, in dem sich die Unfallrisiken aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben. b) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge: - Beseitigung oder Minimierung der Gefahren (Integration des Sicherheitskonzepts in die Entwicklung und den Bau der Maschine), - Ergreifen von notwendigen Schutzmassnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren, - Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen;Hinweis auf eine eventuell erforderliche Spezialausbildung und individuelle Schutzausrüstung. c) Bei der Konzipierung und dem Bau der Maschine sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung muss der Hersteller nicht nur den normalen Gebrauch der Maschine in Betracht ziehen, sondern auch die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung der Maschine.Die Maschine ist so zu konzipieren, dass eine nicht ordnungsgemässe Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt. Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen der Maschine besonders hinzuweisen, die erfahrungsgemäss vorkommen können. d) Bei bestimmungsgemässer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung (Stress) des Bedienungspersonals unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien auf das mögliche Mindestmass reduziert werden. e) Der Hersteller muss bei der Konzipierung und dem Bau der Maschine den Belastungen Rechnung tragen, die dem Bedienungspersonal durch die notwendige oder voraussichtliche Benutzung von individuellen Schutzausrüstungen (z.B.: Schuhe, Handschuhe usw.) auferlegt werden. f) Die Maschine muss mit allen wesentlichen Spezialausrüstungen oder -zubehörteilen geliefert werden, damit sie risikofrei gerüstet, gewartet und betrieben werden kann. 1.1.3 Materialien und Erzeugnisse Die für den Bau der Maschine eingesetzten Materialien oder die bei ihrer Benutzung verwendeten und entstehenden Produkte dürfen nicht zur Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der gefährdeten Personen führen. Insbesondere bei der Verwendung von Fluiden (Druckmedien) muss die Maschine so konzipiert und gebaut sein, dass sie ohne die Gefahren aufgrund von Einfüllung, Verwendung, Rückgewinnung und Beseitigung benutzt werden kann. 1.1.4 Beleuchtung Die Maschine ist vom Hersteller mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung auszustatten, falls das Fehlen einer solchen Beleuchtung trotz normaler Raumbeleuchtung ein Risiko verursachen kann. Der Hersteller muss darauf achten, dass es weder einen störenden Schattenbereich noch störende Blendung oder einen gefährlichen stroboskopischen Effekt aufgrund der vom Hersteller gelieferten Beleuchtung gibt. Falls bestimmte innenliegende Einrichtungen häufig geprüft werden müssen, müssen sie mit geeigneter Beleuchtung versehen sein. Das gleiche gilt für die Rüst- und Wartungsbereiche. 1.1.5 Konzipierung der Maschine im Hinblick auf die Handhabung Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen: - gefahrlos gehandhabt werden können, - so verpackt oder konzipiert sein, dass sie ohne Beschädigungen und Gefahren zwischengelagert werden können (z.B.: ausreichende Stabilität, besondere Abstützungen usw.). Wenn sich die Maschine oder ihre Bestandteile aufgrund ihres Gewichts, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muss die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile - entweder mit Zubehörteilen ausgestattet sein, so dass sie von einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können, - oder so konzipiert sein, dass sie mit solchen Zubehörteilen ausgerüstet werden können (Gewindebohrungen z.B.), - oder so geformt sein, dass die üblichen Lastaufnahmeeinrichtungen leicht angelegt werden können. Maschinen beziehungsweise Maschinenteile, die von Hand transportiert werden, müssen: - entweder leicht transportierbar sein, - oder über Tragevorrichtungen (z.B. Griffe usw.) für einen sicheren Transport verfügen. Für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Maschinenteilen, die auch bei geringem Gewicht (aufgrund ihrer Form, ihres Werkstoffs usw.) eine Gefahr darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen. 1.2 Steuerungen und Befehlseinrichtungen 1.2.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen Steuerungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass sie sicher und zuverlässig funktionieren und somit keine gefährlichen Situationen entstehen. Insbesondere müssen sie so konzipiert und gebaut sein, dass - sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen standhalten, - Fehler in der Logik zu keiner gefährlichen Situation führen. 1.2.2 Stellteile Stellteile müssen - deutlich sichtbar und kenntlich und gegebenenfalls zweckmässig gekennzeichnet sein, - so angebracht sein, dass ein sicheres, unbedenkliches, schnelles und eindeutiges Betätigen möglich ist, - so konzipiert sein, dass das Betätigen des Stellteils mit der jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist, - ausserhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein, erforderlichenfalls mit Ausnahme bestimmter Stellteile wie solcher von Notstoppvorrichtungen oder von Stellteilen auf Pulten zur Programmierung von Robotern, - so liegen, dass ihr Betätigen keine zusätzlichen Gefahren hervorruft, - so konzipiert oder geschützt sein, dass die beabsichtigte Wirkung, falls sie eine Gefahr hervorrufen kann, nicht ohne absichtliches Betätigen eintreten kann, - so gefertigt werden, dass sie vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten; dies gilt insbesondere für Stellteile von Notstoppvorrichtungen, die in hohem Masse beansprucht werden können. Ist ein Stellteil für mehrere verschiedene Wirkungen konzipiert und gebaut, das heisst ist seine Wirkung nicht eindeutig (z.B. bei der Verwendung von Tastaturen usw.), so muss die jeweilige Steuerwirkung unmissverständlich angezeigt und erforderlichenfalls bestätigt werden. Die Stellteile müssen so gestaltet sein, dass unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien ihre Anordnung, ihre Bewegungseinrichtung und ihr Widerstand mit der Steuerwirkung kompatibel sind. Die Belastungen aufgrund der notwendigen oder voraussichtlichen Verwendung individueller Schutzausrüstungen (z.B. Schuhe, Handschuhe usw.) müssen in Betracht gezogen werden. Die Maschine muss mit sicherheitsrelevanten Anzeigevorrichtungen (Skalen, Signalanzeigen usw.) und Hinweisen versehen sein. Das Bedienungspersonal muss diese Anzeigevorrichtung vom Bedienungsstand aus einsehen können. Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal vergewissern können, dass sich keine gefährdeten Personen in den Gefahrenbereichen aufhalten. Ist dies nicht möglich, muss die Steuerung so konzipiert und gebaut sein, dass der Inbetriebnahme ein akustisches und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet ist. Die gefährdete Person muss die Zeit und die Möglichkeit haben, das Ingangsetzen der Maschine rasch zu verhindern. 1.2.3 Ingangsetzen Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein. Dies gilt auch - für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, - für eine wesentliche Änderung des Betriebszustandes (z.B. der Geschwindigkeit, des Druckes usw.), sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung des Betriebszustandes für die gefährdeten Personen nicht völlig gefahrlos erfolgt. Diese grundlegende Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzen oder die Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb. Verfügt eine Maschine über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und kann sich daher das Bedienungspersonal gegenseitig gefährden, so müssen zusätzliche Einrichtungen (z.B. Zustimmungsschalter oder Wahlschalter, die nur jeweils eine Befehlseinrichtung zum Ingangsetzen wirksam werden lassen) vorgesehen werden, um diese Gefahr auszuschliessen. Das Wiederingangsetzen einer automatischen Anlage im Automatikbetrieb nach einem Stillstand muss leicht durchführbar sein, nachdem die Sicherheitsbedingungen erfüllt sind. 1.2.4 Stillsetzen Normales Stillsetzen Jede Maschine muss mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine ausgerüstet sein. Jeder Arbeitsplatz muss mit einer Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, mit der sich entsprechend der Gefahrenlage alle beweglichen Teile der Maschine beziehungsweise bestimmte bewegliche Teile stillsetzen lassen, um die Maschine in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der Befehl zum Stillsetzen der Maschine muss den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein. Ist die Maschine oder sind ihre gefährlichen Teile stillgesetzt, so muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden. Stillsetzen im Notfall Jede Maschine muss mit einer oder mehreren Notstoppvorrichtungen ausgerüstet sein, durch die unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situationen vermieden werden können. Hiervon ausgenommen sind: - Maschinen, bei denen durch die Notstoppvorrichtung die Gefahr nicht gemindert werden kann, da die Notstoppvorrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen der Gefahr erforderliche Massnahmen zu ergreifen, - in der Hand gehaltene beziehungsweise von Hand geführte Maschinen. Diese Vorrichtung muss - deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben, - das möglichst schnelle Stillsetzen des gefährlichen Bewegungsvorgangs bewirken, ohne dass sich hierdurch zusätzliche Gefahrenmomente ergeben, - eventuell bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder deren Auslösung zulassen. Wenn die Notstoppvorrichtung nach Auslösung eines Not-Aus-Befehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung der Notstoppvorrichtung bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglich sein, die Vorrichtung zu blockieren, ohne dass diese einen Not-Aus-Befehl auslöst; die Vorrichtung darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden. Verkettete Anlagen Bei Maschinen oder Maschinenteilen, die für ein Zusammenwirken konzipiert sind, muss der Hersteller die Maschine so konzipieren und bauen, dass die Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen, einschliesslich der Notstoppvorrichtung, nicht nur die Maschine stillsetzen können, sondern auch alle vor- und/oder nachgeschalteten Einrichtungen, falls deren weiterer Betrieb eine Gefahr darstellen kann. 1.2.5 Betriebsartenwahlschalter Die gewählte Steuerungsart muss allen anderen Steuerfunktionen ausser der für die Notstoppvorrichtung übergeordnet sein. Ist die Maschine so konzipiert und gebaut worden, dass mehrere Steuerungs- oder Betriebsarten mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen möglich sind (z.B. für Rüsten, Wartung, Inspektion usw.), so muss sie mit einem in jeder Stellung abschliessbaren Betriebsartenwahlschalter versehen sein. Jede Stellung des Wahlschalters darf nur einer Steuer- oder Betriebsart entsprechen. Der Wahlschalter kann durch andere Wahlmittel ersetzt werden, durch die nur bestimmte Gruppen von Bedienungspersonal bestimmte Funktionen der Maschinen ausführen können (z.B. Zugriffscode für bestimmte numerische Steuerfunktionen usw.). Ist bei bestimmten Arbeitsgängen ein Betrieb der Maschine bei aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen erforderlich, so sind der entsprechenden Wahlschalterstellung folgende Steuerungsvorgaben zuzuordnen: - Die Automatiksteuerung wird gesperrt. - Es sind nur Bewegungen möglich, wenn die Befehlseinrichtungen kontinuierlich betätigt werden (Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung). - Gefährliche Bewegungen von Teilen sind nur unter verschärften Sicherheitsbedingungen möglich (z.B. reduzierte Geschwindigkeit, reduzierte Leistung, Schrittbetrieb oder sonstige geeignete Vorkehrungen), und Gefahren, die sich aus Befehlsverkettungen ergeben, werden ausgeschaltet. - Maschinenbewegungen, die aufgrund einer direkten oder indirekten Einwirkung auf maschineninterne Sensoren eine Gefahr darstellen können, werden gesperrt. Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich die jeweils betriebenen Maschinenteile vom Bedienungspersonal steuern lassen. 1.2.6 Störung der Energieversorgung Eine Unterbrechung, eine Wiederkehr der Energieversorgung nach einer Unterbrechung oder eine sonstige Änderung der Energieversorgung der Maschine darf nicht zu gefährlichen Situationen führen. Insbesondere ist folgendes auszuschliessen: - unbeabsichtigtes Ingangsetzen, - Nichtausführung eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen, - Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks, - Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art, - Ausfall von Schutzeinrichtungen. 1.2.7 Störung des Steuerkreises Ein Defekt in der Logik des Steuerkreises, eine Störung oder Beschädigung des Steuerkreises darf nicht zu gefährlichen Situationen führen. Insbesondere ist folgendes auszuschliessen: - unbeabsichtigtes Ingangsetzen, - Nichtausführung eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen, - Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks, - Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art, - Ausfall von Schutzeinrichtungen. 1.2.8 Software Die Software für den Dialog zwischen Bedienungspersonal und Steuer- oder Kontrollsystem einer Maschine ist nach den Grundsätzen der Benutzerfreundlichkeit auszulegen. 1.3 Schutzmassnahmen gegen mechanische Gefahren 1.3.1 Stabilität Die Maschine sowie ihre Bestandteile und ihre Ausrüstungsteile müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Klimabedingungen) ausreichend stabil sind und benutzt werden können, ohne dass die Gefahr eines unbeabsichtigten Umstürzens, Herabfallens oder Verrückens besteht. Kann aufgrund der Form der Maschine oder der vorgesehenen Installation eine ausreichende Stabilität nicht gewährleistet werden, müssen geeignete Befestigungsmittel vorgesehen und in der Betriebsanleitung angegeben werden. 1.3.2 Bruchgefahr beim Betrieb Die verschiedenen Teile der Maschine sowie die Verbindungen untereinander müssen den Belastungen während der bestimmungsgemässen Verwendung standhalten können. Die verwendeten Materialien müssen eine der bestimmungsgemässen Verwendung angepasste, ausreichende Widerstandsfähigkeit aufweisen, insbesondere in bezug auf Ermüdung, Alterung, Korrosion und Verschleiss. Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung Art und Intervall von sicherheitsrelevanten Inspektions- und Wartungsarbeiten angeben. Gegebenenfalls ist dort auf verschleissanfällige Teile und Kriterien für die Auswechslung hinzuweisen. Besteht trotz der getroffenen Vorsichtsmassnahmen noch Berst- oder Bruchgefahr (im Fall von Schleifscheiben z.B.), müssen die betreffenden beweglichen Teile so montiert und angeordnet sein, dass ihre Bruchstücke bei einem Bruch zurückgehalten werden. Starre oder elastische Leitungen, die Fluide - insbesondere unter hohem Druck - führen, müssen den vorgesehenen inneren und äusseren Belastungen standhalten. Sie müssen gut befestigt und/oder vor jeglicher aggressiver Einwirkung von aussen geschützt sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sie im Fall des Bruchs keine Gefahren verursachen können (plötzliche Bewegungen, unter hohem Druck austretender Strahl usw.). Bei automatischer Zuführung des Werkstücks zum Werkzeug müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, um Risiken für die gefährdeten Personen (z.B. durch Werkzeugbruch) auszuschliessen: - Bei Berührung zwischen Werkzeug und Werkstück muss das Werkzeug seine normalen Arbeitsbedingungen erreicht haben. - Wird das Werkzeug absichtlich oder zufällig in Betrieb gesetzt und/oder angehalten, so müssen Zuführbewegungen und Werkzeugbewegung synchron verlaufen. 1.3.3 Gefahren durch herabfallende und herausgeschleuderte Gegenstände Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Herabfallen oder das Herausschleudern von eventuell gefährlichen Gegenständen (bearbeitete Werkstücke, Werkzeuge, Späne, Bruchstücke, Abfälle usw.) zu vermeiden. 1.3.4 Gefahren durch Oberflächen, Kanten, Ecken Die zugänglichen Maschinenteile dürfen - sofern dies ihre Funktion zulässt - weder scharfe Kanten und Ecken noch rauhe Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können. 1.3.5 Gefahren durch mehrfach kombinierte Maschinen Kann die Maschine mehrere unterschiedliche Arbeitsgänge ausführen, wobei zwischen jedem Arbeitsgang das Werkstück von Hand abgenommen wird (mehrfach kombinierte Maschine), so muss sie so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Teil auch getrennt verwendet werden kann, ohne dass die übrigen Teile für die gefährdete Person eine Gefahr oder Behinderung darstellen. Dazu muss jedes Teil, sofern es nicht gesichert ist, einzeln inganggesetzt und stillgesetzt werden können. 1.3.6 Gefahren durch Änderung der Drehzahl der Werkzeuge Ist die Maschine für die Durchführung von Arbeitsgängen unter verschiedenen Verwendungsbedingungen konzipiert (z.B. bezüglich der Geschwindigkeit und Energieversorgung), muss sie so konzipiert und gebaut sein, dass diese Bedingungen gefahrlos und zuverlässig gewählt und eingestellt werden können. 1.3.7 Verhütung von Gefahren durch bewegliche Teile Die beweglichen Teile der Maschine müssen so konzipiert, gebaut und angeordnet sein, dass Gefahren vermieden werden, oder - falls weiterhin Gefahren bestehen - mit Schutzeinrichtungen in der Weise versehen sein, dass jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrenstelle, das zu Unfällen führen kann, ausgeschlossen wird. Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz der getroffenen Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen herstellerseitig spezielle Schutzmittel, spezielles Werkzeug, die Betriebsanleitung und gegebenenfalls auf der Maschine selbst angebrachte Hinweise mitgeliefert werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen lässt. 1.3.8 Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefahren durch bewegliche Teile Die für den Schutz gegen Gefahren durch bewegliche Teile verwendeten trennenden Schutzeinrichtungen müssen entsprechend der jeweiligen Gefahr ausgewählt werden. Die folgenden Angaben müssen bei der Auswahl herangezogen werden. A. Bewegliche Teile der Kraftübertragung Zum Schutz der gefährdeten Personen gegen Gefahren durch bewegliche Teile der Kraftübertragung (wie z.B. Antriebscheiben, Treibriemen, Zahnräder, Zahnstangen, Kraftübertragungswellen usw.) müssen - feststehende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.1 - oder bewegliche Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.2.A verwendet werden. Die letztgenannte Lösung ist zu wählen, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind. B. Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess teilnehmen (Wirkbereich) Zum Schutz der gefährdeten Personen vor Gefahren durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess teilnehmen (wie z.B. Schneidwerkzeuge, Pressenstössel, Walzen, in Bearbeitung befindliche Werkstücke usw.) müssen folgende Schutzeinrichtungen verwendet werden: - falls möglich - feststehende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.1 - oder andernfalls bewegliche Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.2.B oder andere Schutzeinrichtungen wie Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion (z.B. Lichtschranken, Schaltmatten), ortsbindende Schutzeinrichtungen (z.B. Zweihandschaltungen) oder automatisch abweisende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.3. Können jedoch bestimmte am Arbeitsprozess teilnehmende bewegliche Teile während ihres Betriebes aufgrund von Arbeitsgängen, die das Eingreifen des Bedienungspersonals in ihrer Nähe erfordern, nicht oder nur teilweise gesichert werden, so müssen diese Teile, soweit technisch möglich, versehen werden - mit feststehenden Schutzeinrichtungen, entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.1, so dass ein Erreichen der für den Arbeitsgang nicht benutzten beweglichen Teile nicht möglich ist, - und mit verstellbaren Schutzeinrichtungen, entsprechend den Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.3, um den Zugang auf die für den Arbeitsgang unbedingt notwendigen beweglichen Teile zu beschränken. 1.4 Anforderungen an Schutzeinrichtungen 1.4.1 Allgemeine Anforderungen Die Schutzeinrichtungen - müssen stabil gebaut sein, - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, - müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben, - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken, - müssen die für die Werkzeugzu- und/oder -abführung oder für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. 1.4.2 Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen 1.4.2.1 Feststehende Schutzeinrichtungen Feststehende Schutzeinrichtungen müssen fest an ihrem Platz gehalten werden. Sie müssen durch Systeme befestigt sein, die nur mit Werkzeugen geöffnet werden können. Soweit möglich, dürfen sie nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben. 1.4.2.2 Bewegliche Schutzeinrichtungen A. Bewegliche Schutzeinrichtungen des Typs A müssen - soweit möglich mit der Maschine verbunden bleiben, wenn sie geöffnet werden, - mit einer Kopplung ausgerüstet sein, so dass die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange ein Erreichen dieser Teile möglich ist, und still …

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