{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Fest installierte Maschinen mit geführter Last müssen so konzipiert und ausgeführt sein, dass gefährdete Personen von der Last oder den Gegengewichten nicht getroffen werden können. 4.1.2.8 Blitzschlaggefahr Bei Maschinen, die während ihres Einsatzes vom Blitz getroffen werden können, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, dass dabei auftretende elektrische Ladungen in den Erdboden abgeleitet werden. 4.2 Spezielle Anforderungen an Hebezeuge, die nicht durch menschliche Kraft bewegt werden 4.2.1 Betätigungseinrichtungen 4.2.1.1 Fahrerplatz Die Anforderungen unter Nr. 3.2.1 gelten auch für nicht bewegliche Maschinen. 4.2.1.2 Sitz Die Anforderungen unter Nr. 3.2.2 Absatz 1 und 2 sowie unter Nr. 3.2.3 gelten auch für nicht bewegliche Maschinen. 4.2.1.3 Bewegungssteuerungsorgane Die die Bewegungen der Maschine oder ihrer Ausrüstungen steuernden Organe müssen, sobald ihre Betätigung durch die Bedienungsperson endet, in ihre Ausgangsposition zurückkehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Teilbewegungen oder vollständige Bewegungen, bei denen keine Gefahr eines An- beziehungsweise Aufprallens der Nutzlast oder der Maschine besteht, können jedoch statt der vorgenannten Steuerorgane solche eingesetzt werden, die es zulassen, dass die Bewegungen automatisch bis auf verschiedene vorwählbare Ebenen erfolgen, ohne dass die Bedienungsperson das entsprechende Stellteil dauernd betätigen muss. 4.2.1.4 Belastungskontrolle Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit von mindestens 1 000 kg beziehungsweise einem Kippmoment von mindestens 40 000 Nm müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Fahrer warnen und eine gefahrbringende Bewegung der Last verhindern bei: - Überlastung der Maschine: - durch Überschreiten der maximalen Tragfähigkeit oder - durch Überschreiten der zulässigen Lastmomente aufgrund dieser Lasten, - Überschreiten der zulässigen Kippmomente, insbesondere durch gehobene Lasten. 4.2.2 Seilgeführte Einrichtungen Trag-, Zug- sowie Trag- und Zugseile müssen durch Gegengewichte oder eine die ständige Regelung der Seilspannung ermöglichende Vorrichtung gespannt werden. 4.2.3 Risiken für die gefährdeten Personen, Zugänge zum Arbeitsplatz beziehungsweise zu den Eingriffsstellen Maschinen mit geführter Last und Maschinen, bei denen die Lastträger eine genau festgelegte Bahn beschreiben, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die Risiken für die gefährdeten Personen ausschalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maschinen, die festgelegte Ebenen bedienen und bei denen das Bedienungspersonal die Ladefläche betreten kann, um die Ladung zu verstauen, müssen so konzipiert und gebaut sein, dass eine unkontrollierte Lageveränderung der Ladefläche insbesondere beim Be- und Entladen vermieden wird. 4.2.4 Einsatztauglichkeit Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt bei der Vermarktung oder der erstmaligen Inbetriebnahme durch von ihm getroffene oder veranlasste geeignete Massnahmen sicher, dass die betriebsbereiten Lastaufnahmeeinrichtungen und Maschinen - ob hand- oder motorbetrieben - uneingeschränkt sicher funktionieren können. Die vorstehend genannten Massnahmen müssen den statischen und dynamischen Merkmalen der Maschinen Rechnung tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Können die Maschinen nicht in den Räumlichkeiten des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten zusammengesetzt beziehungsweise aufgebaut werden, so sind die entsprechenden Massnahmen am Einsatzort zu treffen. Anderenfalls können sie entweder in den Räumlichkeiten des Herstellers oder am Einsatzort getroffen werden. 4.3 Kennzeichnung 4.3.1 Ketten und Seile Jeder Strang einer Kette, eines Seiles oder eines Gurtes zum Heben einer Last, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muss eine Kennzeichnung oder, wenn eine Kennzeichnung unmöglich ist, ein Schild oder einen nicht abnehmbaren Ring mit den erforderlichen Angaben über den Hersteller beziehungsweise seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten sowie der Kennung der entsprechenden Bescheinigung tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bescheinigung muss die in den harmonisierten Normen geforderten Angaben beziehungsweise, falls solche nicht vorliegen, die folgenden Mindestangaben enthalten: - Name des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, - Anschrift des Herstellers beziehungsweise seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft, - Beschreibung der Kette oder des Kabels: - Nennabmessungen, - Konstruktion, - Werkstoff, - jegliche metallurgische Sonderbehandlung der Ausrüstung, - bei Versuchen, Angabe der verwendeten Norm, - maximale Tragfähigkeit der Kette oder des Seils. Je nach dem vorgesehenen Einsatz kann auch eine Spanne von Werten angegeben werden. 4.3.2 Lastaufnahmeeinrichtungen Jede Lastaufnahmeeinrichtung muss wie folgt gekennzeichnet sein: - Angaben zum Hersteller, - Angaben zum Material (z.B. internationale Klasse), sofern diese für die Passung erforderlich sind, - maximale Tragfähigkeit, - CE-Kennzeichnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anschlagmitteln mit Teilen wie z.B. Seilen, deren unmittelbare Kennzeichnung physisch unmöglich ist, sind die in Absatz 1 erwähnten Angaben auf einem Schild oder durch andere Mittel, die fest am Anschlagmittel befestigt sind, zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben müssen gut leserlich und an einer Stelle angebracht sein, wo sie nicht durch Bearbeitung, Abnutzung usw. ausgelöscht werden beziehungsweise die Festigkeit des Anschlagmittels beeinträchtigen können. 4.3.3 Maschinen Jede Maschine muss zusätzlich zu den Mindesthinweisen gemäss Nr. 1.7.3 mit gut leserlichen und dauerhaft angebrachten Angaben zur Nennlast versehen sein: i) bei Maschinen, bei denen nur ein Wert möglich ist, mit einer klaren und gut sichtbaren Angabe auf der Maschine selbst, ii) wenn die Nennlast vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muss jeder Bedienungsplatz mit einem Lastenschild versehen sein, auf dem die Nennlasten für die einzelnen Betriebszustände in Form von Skizzen, gegebenenfalls in Form einer Tabelle angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maschinen, die mit einem Lastträger ausgerüstet sind, der aufgrund seiner Abmessungen auch von Personen betreten werden kann und bei dessen Bewegung Absturzgefahr besteht, müssen einen deutlichen und nicht zu entfernenden Hinweis, dass die Beförderung von Personen untersagt ist, tragen. Dieser Hinweis muss an allen Stellen, an denen eine Zugangsmöglichkeit besteht, sichtbar sein. 4.4 Betriebsanleitung 4.4.1 Lastaufnahmeeinrichtungen Jede Lastaufnahmeeinrichtung beziehungsweise jede nur als Ganzes verkäufliche Gruppe von Lastaufnahmeeinrichtungen muss mit einer Betriebsanleitung geliefert werden, die zumindest folgende Angaben enthält: - normale Einsatzbedingungen, - Benutzungs-, Montage- und Wartungsanweisungen, - etwaige Einsatzbeschränkungen, insbesondere bei Lastaufnahmeeinrichtungen, die den Anforderungen der Nr. 4.1.2.6 Buchstabe e) nicht genügen. 4.4.2 Maschinen Ergänzend zu Nr. 1.7.4 muss die Betriebsanleitung Angaben enthalten in bezug auf: a) technische Kenndaten, insbesondere - gegebenenfalls Wiedergabe der unter Nr.4.3.3 Ziffer ii) definierten Lastentabelle, - Auflagedruck und Kenndaten der Laufbahnen, - gegebenenfalls Angaben über Ballastmassen und Mittel zu ihrer Anbringung, b) wenn mit der Maschine kein Wartungsheft geliefert wird, Wiedergabe des entsprechenden Textes, c) Benutzungshinweise, insbesondere Ratschläge, wie das Bedienungspersonal mangelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen kann, d) notwendige Angaben zur Durchführung von Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Maschinen, die beim Hersteller nicht im Betriebszustand montiert werden.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen, die im Untertagebau eingesetzt werden sollen Maschinen, die im Untertagebau eingesetzt werden sollen, müssen so konzipiert und ausgeführt sein, dass sie den nachstehenden Anforderungen entsprechen. 5.1 Gefahren durch mangelnde Standsicherheit Ein Schreitausbau muss so ausgelegt und konstruiert sein, dass beim Schreitvorgang eine entsprechende Ausrichtung möglich ist und ein Umkippen vor und während der Druckbeaufschlagung sowie nach der Druckminderung unmöglich ist. Der Ausbau muss Verankerungen für die Kopfplatten der hydraulischen Einzelstempel besitzen. 5.2 Bewegungsfreiheit Ein Schreitausbau muss so ausgelegt sein, dass sich das gefährdete Personal ungehindert bewegen kann. 5.3 Beleuchtung Die Anforderungen gemäss Nr. 1.1.4 Absatz 3 gelten nicht. 5.4 Stellteile Stellteile zum Beschleunigen und Bremsen schienengeführter Maschinen müssen manuell betätigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Totmannschalter kann dagegen mit dem Fuss betätigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stellteile eines Schreitausbaus müssen so ausgelegt und angeordnet sein, dass das Bedienungspersonal beim Schreitvorgang durch ein feststehendes Anbauelement geschützt ist. Die Stellteile müssen gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert sein. 5.5 Anhalten der Verfahrbewegung Für den Einsatz unter Tage bestimmte Lokomotiven müssen mit einem Totmannschalter für den Steuerkreis zum Verfahren der Maschine versehen sein. 5.6 Brandgefahr Die Anforderung gemäss Nr. 3.5.2 zweiter Gedankenstrich gilt zwingend für Maschinen, die leicht entflammbare Bauteile aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bremssystem muss so konzipiert und ausgeführt sein, dass es keine Funken erzeugen oder Brände verursachen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maschinen mit Wärmekraftmotor dürfen nur mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sein, der mit einem Kraftstoff mit niedrigem Dampfdruck arbeitet und bei dem elektrische Funkenbildung ausgeschlossen ist. 5.7 Gefahren durch Emission von Stäuben, Gasen usw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgase aus Verbrennungsmotoren dürfen nicht nach oben ausgestossen werden. 6. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zur Vermeidung der speziellen Gefahren beim Heben oder Fortbewegen von Personen Maschinen, von denen durch das Heben oder Fortbewegen von Personen bedingte Gefahren ausgehen, müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie den nachstehenden Anforderungen entsprechen. 6.1 Allgemeines 6.1.1 Begriffsbestimmung Im Sinne des vorliegenden Kapitels wird als « Fördermittel » der Teil bezeichnet, in dem Personen zur Aufwärts-, Abwärts- oder Fortbewegung Platz nehmen. 6.1.2 Festigkeit Die in Nr. 4 festgelegten Betriebskoeffizienten reichen für Maschinen zum Heben und Fortbewegen von Personen nicht aus; sie müssen in der Regel verdoppelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Boden des Fördermittels muss so konzipiert und gebaut sein, dass er den Raum bietet und die Festigkeit aufweist, die der vom Hersteller festgelegten Höchstzahl von Personen und Höchstnutzlast entsprechen. 6.1.3 Belastungskontrolle bei nicht durch Muskelkraft betriebenen Maschinen Die Anforderungen gemäss Nr. 4.2.1.4 gelten unabhängig von der Höchstnutzlast. Hiervon ausgenommen sind Maschinen, bei denen der Hersteller den Nachweis erbringen kann, dass die Gefahr einer Überlastung und/oder eines Umstürzens nicht gegeben ist. 6.2 Befehlseinrichtungen 6.2.1 Für den Fall, dass in den Sicherheitsanforderungen keine anderen Lösungen vorgeschrieben werden, gilt folgendes: Das Fördermittel muss in der Regel so konzipiert und gebaut sein, dass Personen, die sich im Fördermittel befinden, über Befehlseinrichtungen für die Aufwärts- und Abwärtsbewegungen sowie gegebenenfalls die Fortbewegung des Fördermittels relativ zur Maschine verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Befehlseinrichtungen müssen Vorrang vor anderen Befehlseinrichtungen für dieselbe Bewegung haben, Notstoppvorrichtungen ausgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Befehlseinrichtungen für diese Bewegungen müssen - mit Ausnahme von Maschinen, die festgelegte Ebenen bedienen - so ausgelegt sein, dass sie kontinuierlich betätigt werden müssen. 6.2.2 Kann eine Maschine zum Heben oder Fortbewegen von Personen fortbewegt werden, wenn sich das Fördermittel nicht in Grundposition befindet, so muss die Maschine so konzipiert und gebaut sein, dass die Person(en), die sich im Fördermittel befindet (befinden), über Mittel zur Vermeidung der Gefahren verfügt (verfügen), die sich aus der Fortbewegung der Maschine ergeben können. 6.2.3 Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass Gefahren aufgrund einer überhöhten Geschwindigkeit des Fördermittels ausgeschlossen sind. 6.3 Gefahr des Sturzes von Personen aus dem Fördermittel 6.3.1 Falls die in Nr. 1.5.15 vorgesehenen Massnahmen nicht ausreichen, müssen die Fördermittel mit ausreichend festen Verankerungspunkten zur Befestigung von individuellen Schutzausrüstungen gegen Absturz ausgestattet sein; die Anzahl von Verankerungspunkten muss der Anzahl von Personen entsprechen, die sich im Fördermittel befinden können. 6.3.2 Ist eine Bodenklappe, eine Dachluke oder eine seitliche Tür vorhanden, so muss deren Öffnungsrichtung der Absturzrichtung bei unvermutetem Öffnen entgegengesetzt sein. 6.3.3 Die Maschine zum Heben oder Fortbewegen von Personen muss so konzipiert und gebaut sein, dass der Boden des Fördermittels auch bei den Bewegungen sich nicht so weit neigt, dass für die Personen, die sich im Fördermittel befinden, eine Absturzgefahr besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Boden des Fördermittels muss rutschsicher sein. 6.4 Gefahr eines Ab- oder Umstürzens des Fördermittels 6.4.1 Die Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass das Fördermittel nicht abstürzt oder umstürzt. 6.4.2 Die Beschleunigung und die von der Bedienungsperson gesteuerte oder von einer Sicherheitseinrichtung ausgelöste Abbremsung des Fördermittels oder des Trägerfahrzeugs bei der vom Hersteller vorgesehenen Höchstlast und Höchstgeschwindigkeit dürfen für die Personen im Wirkbereich der Maschine keine Gefährdung bewirken. 6.5 Kennzeichnung Wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen auf dem Fördermittel die notwendigen relevanten Angaben angebracht sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Mai 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Anlage II A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Maschinen (1) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (2), - Beschreibung der Maschine (3), - alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, - gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der EG-Baumusterbescheinigung, - gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die Unterlagen gemäss Artikel 15 Buchstabe c) erster Gedankenstrich übermittelt worden sind, - gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die Überprüfung gemäss Artikel 15 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vorgenommen hat, - gegebenenfalls Fundstellen der harmonisierten Normen, - gegebenenfalls nationale technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden, - Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Inhalt der Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (Artikel 12) (1) Die Erklärung des Herstellers gemäss Artikel 12 muss folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers oder des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (2), - Beschreibung der Maschine oder der Maschinenteile (3), - gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der EG-Baumusterbescheinigung, - gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die Unterlagen gemäss Artikel 15 Buchstabe c) erster Gedankenstrich übermittelt worden sind, - gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die Überprüfung gemäss Artikel 15 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vorgenommen hat, - gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen, - Hinweis darauf, dass die Inbetriebnahme so lange untersagt ist, bis festgestellt wurde, dass die Maschine, in die diese Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen des Erlasses entspricht, - Angaben zum Unterzeichner.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile (1) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: - Name und Anshrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (2), - Beschreibung des Sicherheitsbauteils (4), - Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, falls diese aus der Beschreibung nicht klar ersichtlich ist, - gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der EG-Baumusterbescheinigung, - gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die Unterlagen gemäss Artikel 15 Buchstabe c) erster Gedankenstrich übermittelt worden sind, - gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die Überprüfung gemäss Artikel 15 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vorgenommen hat, - gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen, - gegebenenfalls die Fundstellen der nationalen technischen Normen und Spezifikationen, die verwendet wurden, - Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Mai 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Notes (1) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die Originalbetriebsanleitung abzufassen (siehe Anlage I Nr.1.7.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Buschstrabe b), und zwar maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Rechtsvorschriften bezüglich des Sprachengebrauchs in sozialen Angelegenheiten muss ihr eine bersetzung in einer der Sprachen des Verwendungslandes beigefügt sein. Für diese bersetzung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung. (2) Firma, vollständige Anschrift;bei Bevollmächtigen ebenfalls Angabe der Firma und der Anschrift des Herstellers. (3) Beschreibung der Maschine (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.). (4) Beschreibung des Sicherheitsbauteils (Fabrikat, Typ, gegebenenfalls Seriennummer usw.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage III CE-Konformitätskennzeichnung Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben « CE » mit folgendem Schriftbild: Pour la consultation du tableau, voir image Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Mai 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Anlage IV Typen von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, für die das Verfahren gemäss Artikel 15 Buchstabe b) und c) zur Anwendung kommt A. Maschinen 1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder zum Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen 1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit feststehendem Tisch, mit Handvorschub des Sägeguts oder mit abnehmbarem Vorschubapparat 1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit Pendelbock oder -schlitten, mit Handvorschub 1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit bauarteigenem mechanischem Vorschub des Sägeguts und Handbeschickung und/oder Handentnahme 1.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Werkzeug, mit mechanischer Vorschubvorrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme 2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung 3.Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für die Holzbearbeitung 4. Bandsägen mit beweglichem oder unbeweglichem Sägetisch und Bandsägen mit beweglichem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder für das Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen 5.Kombinierte Maschinen der unter den Nummern 1 bis 4 und Nr. 7 erwähnten Typen für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung 7.Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen 8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung 9.Pressen einschliesslich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können 10. Kunststoffspritzgiess- oder -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme 11.Gummispritzgiess- oder -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme 12. Maschinen für den Einsatz unter Tage: - schienengeführte Maschinen: Lokomotiven und Bremswagen, - hydraulischer Schreitausbau, - Verbrennungsmotoren für die Ausrüstung von unter Tage einsetzbaren Maschinen 13.Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Kardanwellen zur Kraftübertragung gemäss Nr.3.4.7 15. Hebebühnen für Fahrzeuge 16.Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht 17. Maschinen für die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen B.Sicherheitsbauteile 1. Sensorgesteuerte Personenschutzeinrichtungen, insbesondere Lichtschranken, Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren 2.Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von Zweihandschaltungen 3. Selbsttätige bewegliche Schutzeinrichtungen an Maschinen gemäss Buchstabe A Nr.9, 10 und 11 4. Überrollschutzaufbau (ROPS) 5.Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) Gesehen, um Unserem Erlass vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Anlage V EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG In vorliegender Anlage bezeichnet der Begriff « Maschine » entweder eine « Maschine » im Sinne von Artikel 1 oder ein « Sicherheitsbauteil » im Sinne von Artikel 2. 1. Als EG-Konformitätserklärung wird das Verfahren bezeichnet, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter erklärt, dass die in den Verkehr gebrachte Maschine allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.2. Mit Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter berechtigt, auf der Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen.3. Bevor der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die EG-Konformitätserklärung ausstellen kann, muss er sich vergewissert haben und gewährleisten können, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die nachstehend definierten Unterlagen vorhanden sind und verfügbar bleiben werden: a) eine technische Dokumentation, die folgendes beinhaltet: - einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne, - detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw.für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, - eine Liste - der grundlegenden Anforderungen des vorliegenden Erlasses, - der Normen und - der anderen technischen Spezifikationen, die bei der Konzipierung der Maschine berücksichtigt wurden, - eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden, - auf seinen Wunsch, jeglichen technischen Bericht oder jegliches von einer zuständigen Stelle oder von einem zuständigen Laboratorium (1) ausgestellte Zertifikat, - wenn er die Konformität mit einer harmonisierten Norm erklärt, die dies vorschreibt, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die er nach seiner Wahl selbst durchführen oder durch eine zuständige Stelle oder ein zuständiges Laboratorium (1) ausführen lassen kann, - ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine, b) bei Serienfertigung eine Zusammenstellung der intern getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen des Erlasses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hersteller muss an Bau- und Zubehörteilen oder an der Maschine insgesamt mit den erforderlichen Untersuchungen und Tests ermitteln, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzipierung und Bauart ohne Sicherheitsrisiko montiert und in Betrieb genommen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden die Unterlagen auf ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Verlangen der in Artikel 29 des vorliegenden Erlasses erwähnten Behörden nicht vorgelegt, so kann dies ein ausreichender Grund dafür sein, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu bezweifeln. 4. a) Die unter Nr.3 erwähnten Unterlagen brauchen nicht ständig und tatsächlich vorhanden zu sein, müssen jedoch innerhalb eines Zeitraums, der der Wichtigkeit der Unterlagen zu entsprechen hat, zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterlagen brauchen keine detaillierten Pläne und sonstigen genauen Angaben über die für die Herstellung der Maschinen verwendeten Baugruppen zu umfassen, es sei denn, dass die Kenntnisse über diese Baugruppen unerlässlich oder notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen prüfen zu können. b) Die unter Nr.3 erwähnten Unterlagen werden aufbewahrt und für die in Artikel 29 des vorliegenden Erlasses erwähnten Behörden mindestens zehn Jahre nach der Herstellung der Maschine oder, wenn es sich um eine Serienfertigung handelt, des letzten Exemplars der Maschine bereitgehalten. c) Unbeschadet der Rechtsvorschriften bezüglich des Sprachengebrauchs in sozialen Angelegenheiten müssen die unter Nr.3 erwähnten Unterlagen mit Ausnahme der Betriebsanleitung der Maschine in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Mai 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET _______ Nota (1) Eine Stelle beziehungsweise ein Laboratorium gilt als zuständig, wenn sie beziehungsweise es den in den einschlägigen harmonisierten Normen vorgesehenen Bewertungskriterien entspricht. Anlage VI EG-BAUMUSTERPRÜFUNG In vorliegender Anlage bezeichnet der Begriff « Maschine » entweder eine « Maschine » im Sinne von Artikel 1 oder ein « Sicherheitsbauteil » im Sinne von Artikel 2. 1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine gemeldete Stelle feststellt und bescheinigt, dass die Bauart einer Maschine den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entspricht.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten für ein Maschinenmodell bei einer einzigen gemeldeten Stelle eingereicht. Der Antrag enthält: - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten sowie Herstellungsort der Maschine, - eine technische Dokumentation, die mindestens folgendes beinhaltet: - den Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne, - detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, - die Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden, sowie eine Liste der berücksichtigten Normen, - ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine, - bei Serienfertigung eine Zusammenstellung der intern getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Antrag ist eine für die geplanten Produkte repräsentative Maschine vorzuführen beziehungsweise gegebenenfalls der Ort anzugeben, an dem die Maschine der Prüfung unterzogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die obengenannten Unterlagen brauchen keine detaillierten Pläne und weiteren genauen Angaben über die für die Herstellung der Maschinen verwendeten Baugruppen zu umfassen, es sei denn, dass die Kenntnisse über diese Baugruppen unerlässlich oder notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen prüfen zu können. 3. Die gemeldete Stelle führt die EG-Baumusterprüfung im einzelnen wie folgt durch: - Sie prüft die technischen Bauunterlagen und stellt fest, ob diese angemessen sind, und sie prüft die vorgeführte beziehungsweise bereitgestellte Maschine. - Bei der Prüfung der Maschine a) achtet die Stelle darauf, ob die Maschine in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann, b) überprüft sie, ob berücksichtigte Normen eingehalten wurden, c) führt sie angemessene Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob die Maschine den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.4. Entspricht die Bauart den einschlägigen Bestimmungen, so stellt die Stelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller mitgeteilt wird.Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen gemeldeten Stellen können ein Exemplar der Bescheinigung und auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten. 5. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss die gemeldete Stelle über alle - auch geringfügigen - Änderungen unterrichten, die er an der Maschine der betreffenden Bauart vorgenommen hat oder vornehmen will.Die gemeldete Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten mit, ob die EG-Baumusterbescheinigung weiterhin gilt. 6. Die gemeldete Stelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung verweigert, teilt dies den übrigen gemeldeten Stellen mit.Die Stelle, die eine EG-Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies dem Mitgliedstaat mit, der sie gemeldet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung. 7. Unbeschadet der Rechtsvorschriften bezüglich des Sprachengebrauchs in sozialen Angelegenheiten werden die Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die EG-Baumusterprüfverfahren in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die gemeldete Stelle sich niedergelassen hat, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache verfasst. Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Mai 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1999.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE</p></div>", "next": 0}