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Code pénal social, Livre II . - Traduction allemande

Kurz gesagt

Dieses Gesetzbuch regelt Verstöße und deren Ahndung im Besonderen, insbesondere in Bezug auf die Person des Arbeitnehmers, sein Privatleben, seine Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie den Schutz vor Gewalt und Belästigung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUIN 2010. - Code pénal social, Livre II (articles 117 à 237). - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du Livre II du Code pénal social (Moniteur belge du 1er juillet 2010). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. JUNI 2010 - Gesetz zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmung Artikel 1 Erwähnte Angelegenheit Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 Das Sozialstrafgesetzbuch Art. 2 Das Sozialstrafgesetzbuch Die nachfolgenden Bestimmungen bilden das Sozialstrafgesetzbuch. SOZIALSTRAFGESETZBUCH (...) BUCH II VERSTÖSSE UND DEREN AHNDUNG IM BESONDEREN KAPITEL 1 - Verstösse gegen die Person des Arbeitnehmers Abschnitt 1 - Privatleben des Arbeitnehmers Art. 117 - Ärztliche Untersuchungen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 28.Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse: a) biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder mündliche Informationserfassungen zur Erlangung von ärztlichen Informationen über den Gesundheitszustand oder von Informationen über die erbliche Veranlagung eines Arbeitnehmers oder eines Bewerbers um einen Arbeitsplatz aus anderen Gründen hat durchführen lassen als denen, die im Zusammenhang mit den heutigen Fähigkeiten des Arbeitnehmers und mit den spezifischen Merkmalen des zu besetzenden Arbeitsplatzes stehen, ausserhalb der durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Fälle, b) biologische Tests oder ärztliche Untersuchungen von einer Person hat durchführen lassen, die nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt war, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist, 2.der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 28. Januar 2003 die aufgrund von Nr. 1 Buchstabe a) verbotenen biologischen Tests, ärztlichen Untersuchungen oder mündlichen Informationserfassungen verlangt oder durchgeführt hat, 3. wer unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 28.Januar 2003 biologische Tests oder ärztliche Untersuchungen durchgeführt hat, obwohl er nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt war, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist. Die Urheber der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse und ihre Mittäter und Komplizen können zur Aberkennung gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches verurteilt werden. Sind die Urheber der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse, ihre Mittäter oder Komplizen Fachkräfte der Heilkunst, kann der Richter ihnen ausserdem die Ausübung dieser Kunst für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren verbieten. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer oder Bewerber um einen Arbeitsplatz multipliziert. Art. 118 - Information in Sachen ärztliche Untersuchungen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der beschlossen hat, einen Arbeitnehmer oder einen Bewerber um einen Arbeitsplatz einer ärztlichen Untersuchung oder einem erlaubten biologischen Test zu unterziehen, und ihn unter Verstoss gegen das Gesetz vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse nicht zehn Tage vor der Untersuchung über die Art der Informationen, die erfasst werden, über die Untersuchung, der er unterzogen wird, und über die Gründe der Durchführung dieser Untersuchung durch einen vertraulichen, per Einschreiben geschickten Brief informiert hat. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer oder Bewerber um einen Arbeitsplatz multipliziert. Abschnitt 2 - Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Art. 119 - Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommt und unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat oder eine Tat moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz begeht. Art. 120 - Nichteinhaltung der gerichtlichen Entscheidung, durch die angeordnet wird, der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende zu setzen Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer der Gewalt oder moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz binnen der aufgrund von Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vom zuständigen Rechtsprechungsorgan festgelegten Frist kein Ende setzt. Art. 121 - Massnahmen zur Verhütung von Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. keine Massnahmen zur Verhütung von Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz festlegt, 2.die Gefahrenverhütungsmassnahmen nicht auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder ohne Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Grösse des Unternehmens festlegt, 3. die Gefahrenverhütungsmassnahmen ohne die Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festlegt, 4.die Gefahrenverhütungsmassnahmen ohne das Einverständnis des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder gegebenenfalls ohne das Einverständnis von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, festlegt, 5. nicht die notwendigen Massnahmen ergreift, damit die Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses über die vom König vorgeschriebenen nützlichen Informationen verfügen, 6.nicht dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die Verfahren, die Rechte und Verpflichtungen, in Bezug auf die sie die in Nr. 5 erwähnten Informationen erhalten, auf angemessene Weise anwenden können, 7. keinen Gefahrenverhütungsberater bestimmt, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit, darunter Gewalt und moralische und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, spezialisiert ist, 8.keine Risikoanalyse in Bezug auf Situationen durchführt, die eine psychosoziale Belastung hervorrufen können, unter Berücksichtigung der Situationen, in denen Stress, Konflikte, Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorhanden sind, 9. keine Risikoanalyse in Bezug auf die psychosoziale Belastung durchführt, die von den Personen verursacht wird, mit denen die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit am Arbeitsplatz in Kontakt kommen, 10.keine Risikoanalyse in Bezug auf die Zwischenfälle psychosozialer Art durchführt, die sich wiederholen oder zu denen der Gefahrenverhütungsberater eine Stellungnahme abgegeben hat, oder keine Risikoanalyse für alle Taten durchführt, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Beschwerde gewesen sind, 11. keine Massnahmen ergreift, damit den Gewalttaten oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die ihm zur Kenntnis gebracht werden, ein Ende gesetzt wird, 12.nicht dafür sorgt, dass Arbeitnehmer, gegen die während der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat verübt worden ist durch andere am Arbeitsplatz befindliche Personen als die Arbeitnehmer oder die ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer, eine angemessene psychologische Unterstützung bei spezialisierten Diensten oder Einrichtungen erhalten. Art. 122 - Verpflichtungen in Sachen Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. die Ergebnisse der Risikoanalyse und die Gefahrenverhütungsmassnahmen nicht in einem spezifischen Abschnitt im Globalplan zur Gefahrenverhütung und gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm aufnimmt, 2.von den Erklärungen der Arbeitnehmer, die der Meinung sind, dass andere Personen gegen sie Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz verübt haben, keine Kenntnis nimmt, wenn er eine Risikoanalyse in Bezug auf die psychosoziale Belastung durchführt, die von den Personen verursacht wird, mit denen die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit am Arbeitsplatz in Kontakt kommen, 3. dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die Ergebnisse der Risikoanalyse oder gegebenenfalls die nicht personenbezogenen Daten allgemeiner Art in Bezug auf die Ergebnisse der Risikoanalyse, die er durchführen muss, nicht mitteilt, 4.das Register mit den in Nr. 2 erwähnten Erklärungen dem mit der Überwachung beauftragten Beamten nicht zur Verfügung hält, 5. die im Register aufgenommenen Erklärungen über die Taten nicht während fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Arbeitnehmer diese Erklärungen hat festhalten lassen, aufbewahrt. Abschnitt 3 - Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Art. 123 - Gefährliche, gesundheitsgefährdende oder lästige Betriebe und Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer gegen das Gesetz vom 5. Mai 1888 über die Inspektion gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe und die Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel verstösst. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. Art. 124 - Bergwerke, Gruben und Steinbrüche Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer gegen die am 15. September 1919 koordinierten Gesetze über die Bergwerke, Gruben und Steinbrüche verstösst. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. Art. 125 - Unterkunft der Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer gegen das Gesetz vom 6. Juli 1949 über die Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben verstösst. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. Art. 126 - Schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. keine Beurteilung gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten über Art, Grad und Dauer der Aussetzung gegenüber Agenzien, Verfahren oder Arbeitsbedingungen für jede Tätigkeit, die mit einem spezifischen Expositionsrisiko einhergehen kann, durchgeführt hat, um die Risiken für die Sicherheit oder die Gesundheit sowie die Auswirkungen auf die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, das Stillen oder die Gesundheit des Kindes zu ermessen und um die zu treffenden allgemeinen Massnahmen zu bestimmen, 2.keine Massnahmen, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in Nr. 1 erwähnten Beurteilung dem Fall der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin angepasst sind, gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten getroffen hat, um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmerin dem festgestellten Risiko ausgesetzt wird, oder keine Massnahmen für die Risiken, denen die Arbeitnehmerin nicht ausgesetzt werden darf, getroffen hat, 3. keine Massnahmen, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in Nr.1 erwähnten Beurteilung dem Fall der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin angepasst sind, getroffen hat, wenn die Arbeitnehmerin eine eventuell auf die Arbeit zurückführbare Krankheit oder Gefahr in Zusammenhang mit ihrem Zustand geltend macht, sofern der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, an den sie sich wendet, ein Risiko feststellt, 4. die Wöchnerin oder stillende Arbeitnehmerin, für die Massnahmen zur Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen aufgrund von Risiken für ihre Sicherheit oder ihre Gesundheit oder diejenige ihres Kindes getroffen worden sind, nicht spätestens acht Tage nach Wiederaufnahme der Arbeit einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, 5.dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den Zustand der Arbeitnehmerin nicht sofort mitgeteilt hat, sobald er Kenntnis davon hatte. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. die Ergebnisse der Beurteilung und die zu treffenden allgemeinen Massnahmen, die in § 1 Nr.1 erwähnt sind, nicht in einem schriftlichen Dokument festgehalten hat, das der Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung vorgelegt wird, 2. die Arbeitnehmerinnen nicht über die Ergebnisse der Beurteilung und die zu treffenden allgemeinen Massnahmen, die in § 1 Nr.1 erwähnt sind, informiert hat. Art. 127 - Für Arbeitnehmerinnen verbotene Arbeiten Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Bergbauingenieure, unterirdische Arbeiten in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen verrichten, 2.veranlasst oder zugelassen hat, dass Arbeitnehmerinnen vom König verbotene gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten verrichten, oder die vom König festgelegten Sicherheitsmassnahmen nicht eingehalten hat. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für eine Arbeitnehmerin Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. Art. 128 - Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 119 bis 122, 129 bis 132 und 190 bis 192 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse verstossen hat, mit einer Sanktion der Stufe 3 bestraft. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. Art. 129 - Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der gegen Artikel 7 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstossen hat. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. Art. 130 - Arbeiten von Fremdunternehmen Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten kommen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstossen hat, 2. die Unternehmer und die Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 10 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen haben, 3. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten kommen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 9 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen hat, 4. die Unternehmer und die Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 10 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen haben, 5. der Entleiher, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 12ter des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen hat, und das Leiharbeitsunternehmen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, das beziehungsweise der gegen Artikel 12quater des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen hat. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. Art. 131 - Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen - Ausführung des Bauwerks Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. der Bauherr, der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der gegen die Artikel 15, 20, 21 und 23 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und ihre Ausführungserlasse verstossen hat, 2. der Bauherr, der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der keine oder eine unzureichende Überwachung in Bezug auf die von den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks einzuhaltenden Verpflichtungen ausgeübt hat, 3.der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen der Artikel 15, 20 Absatz 2, 23 und 24 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und ihrer Ausführungserlasse verstossen hat, 4. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen hat, 5. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen der Artikel 25, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihrer Ausführungserlasse verstossen hat, 6. der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen der Artikel 26, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihrer Ausführungserlasse verstossen hat, 7. der Subunternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen der Artikel 27, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihrer Ausführungserlasse verstossen hat, 8. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks, wenn er als Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter die Aufträge, mit denen er gemäss vorerwähntem Gesetz vom 4.August 1996 und seinen Ausführungserlassen beauftragt ist, entweder unter Verstoss gegen die vorerwähnten Bestimmungen ausführt oder sie nicht ausführt. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. Art. 132 - Selbständige Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Selbständige bestraft, der gegen Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstossen hat. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. Art. 133 - Garantien der Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer gegen das Gesetz vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, verstösst. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. Abschnitt 4 - Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit Art. 134 - Aus dem Rahmen der Erziehung oder Ausbildung fallende Kinderarbeit Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird jede Person, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter bestraft, die beziehungsweise der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Kind Arbeit verrichtet oder aus dem Rahmen seiner Erziehung oder Ausbildung fallende Tätigkeiten ausübt, für die keine Abweichung zugelassen ist. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Kinder multipliziert. Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. Art. 135 - Entlohnte junge Sportler Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit einen Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler beschäftigt hat, obwohl dieser seine Vollzeitschulpflicht nicht ganz erfüllt oder die vom König aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler festgelegte Altersgrenze nicht erreicht hat. Art. 136 - Regeln in Bezug auf individuelle Abweichungen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Vater, die Mutter oder der Vormund, der beziehungsweise die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit: a) veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Kind eine Tätigkeit ausübt, die aus dem Rahmen seiner Erziehung oder Ausbildung fällt oder für die der zuständige Beamte vorher keine individuelle Abweichung gewährt hat, b) veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Kind eine Tätigkeit ausübt, ohne dabei die gesetzlichen oder vom König oder vom zuständigen Beamten festgelegten Bedingungen, denen die individuelle Abweichung unterliegt, einzuhalten, c) über das individuell eröffnete Sparkonto auf Namen des Kindes verfügt hat, was Hauptsumme und Zinsen betrifft, ausser in den vom König bestimmten Fällen, 2.die Person, die die individuelle Abweichung beantragt hat, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, die beziehungsweise der unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 16. März 1971: a) einen unter Nr.1 Buchstabe a) und b) erwähnten Verstoss begangen hat, b) zum Zeitpunkt oder am Ort, wo das Kind die Tätigkeit ausübt, den Gerichtspolizeioffizieren oder den vom König bestimmten Beamten die schriftliche individuelle Abweichung nicht vorgelegt hat, c) die Barentlohnung des Kindes nicht spätestens am vierten Werktag des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Kind die Tätigkeit ausgeübt hat, auf ein bei einem Finanzinstitut auf den Namen des Kindes individuell eröffnetes Sparkonto eingezahlt hat, d) anlässlich der Ausübung der Tätigkeit durch das Kind unübliche Geschenke gegeben hat, die dem Alter, der Entwicklung und der Ausbildung des Kindes nicht angepasst sind, 3.wer als Mittelsperson oder Vermittler, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich, Vorschläge unterbreitet, Rechtshandlungen tätigt oder Werbung betreibt mit dem Ziel, von Kindern verrichtete Tätigkeiten, für die keine individuelle Abweichung beantragt worden ist, zu fördern oder zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Für die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Kinder multipliziert. Art. 137 - Verbotene Arbeiten Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer unterirdische Arbeiten in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen oder andere vom König verbotene Arbeiten verrichtet, 2.veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer Arbeiten, die seine Kräfte übersteigen, seine Gesundheit gefährden oder seiner Sittlichkeit schaden, verrichtet. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer multipliziert. KAPITEL 2 - Verstösse in Sachen Arbeitszeit Abschnitt 1 - Arbeits- und Ruhezeiten Art. 138 - Tägliche und wöchentliche Arbeitszeitgrenzen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit oder das Gesetz vom 16. Mai 1938 zur Regelung der Arbeitszeit in der Diamantenindustrie: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer mehr als acht Stunden pro Tag oder mehr als vierzig Stunden pro Woche arbeitet, oder veranlasst oder zugelassen hat, dass kürzere Höchstzeiten, die durch das Gesetz oder durch ein durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt sind, überschritten werden, 2.in einem Fall, in dem das Gesetz es erlaubt, die Tagesarbeitszeit von acht Stunden oder die Wochenarbeitszeit von vierzig Stunden zu überschreiten, veranlasst oder zugelassen hat, dass über die durch die Abweichungsbestimmung erlaubte maximale Tages- oder Wochenarbeitszeit hinaus gearbeitet wird, 3. dem Arbeitnehmer oder dem jugendlichen Arbeitnehmer die Ausgleichsruhe, die das Gesetz bei Überschreitung der erlaubten maximalen Arbeitszeit auferlegt, nicht gewährt hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 139 - Regeln in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmerkategorien Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. Mai 1938 zur Regelung der Arbeitszeit in der Diamantenindustrie veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer vor 8 Uhr oder nach 16 Uhr 30 oder samstags arbeitet. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 140 - Mindestarbeitszeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit oder das Gesetz vom 16. Mai 1938 zur Regelung der Arbeitszeit in der Diamantenindustrie veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer arbeitet, ohne die Mindestzeit von drei Stunden für jede Arbeitsperiode einzuhalten. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 141 - Wöchentliche Ruhezeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer sonntags arbeitet, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 2.dem Arbeitnehmer oder dem jugendlichen Arbeitnehmer, der sonntags beschäftigt worden ist, keine Ausgleichsruhe gemäss der durch das Gesetz vorgeschriebenen oder vom König festgelegten Regelung gewährt hat, 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer am zusätzlichen Ruhetag, der dem Sonntag unmittelbar folgt oder vorausgeht, arbeitet, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 4.dem jugendlichen Arbeitnehmer, der am zusätzlichen Ruhetag beschäftigt worden ist, der dem Sonntag unmittelbar folgt oder vorausgeht, keine Ausgleichsruhe gemäss der durch das Gesetz vorgeschriebenen oder vom König festgelegten Regelung gewährt hat, 5. dem jugendlichen Arbeitnehmer, der sonntags oder am zusätzlichen Ruhetag beschäftigt worden ist, keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens sechsunddreissig aufeinander folgenden Stunden gewährt hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer oder jugendlichen Arbeitnehmer multipliziert. Art. 142 - Feiertage Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage: 1. Arbeitnehmer oder jugendliche Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt hat oder zugelassen hat, dass sie an einem Feiertag beschäftigt werden, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 2.um die wegen der Feiertage verloren gegangenen Arbeitsstunden auszugleichen, die nicht geleisteten Arbeitsstunden an anderen Tagen hat nachholen lassen, ausser in den vom König bestimmten Fällen, 3. einen Feiertag, der mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen Inaktivitätstag zusammenfällt, nicht durch einen gewöhnlichen Aktivitätstag ersetzt hat, 4.dem Arbeitnehmer oder dem jugendlichen Arbeitnehmer, der an einem Feiertag beschäftigt worden ist, keine Ausgleichsruhe gemäss der durch das Gesetz vorgeschriebenen oder vom König festgelegten Regelung gewährt hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 143 - Bekanntmachungsformalitäten in Sachen Feiertage Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, der eine Arbeitsordnung erstellen muss, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4.Januar 1974 über die Feiertage: a) nicht vor dem 15.Dezember eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten seines Unternehmens eine datierte und unterzeichnete Bekanntmachung mit Angabe der Ersatztage für die Feiertage, die durch einen vom König für allgemein verbindlich erklärten Beschluss der paritätischen Organe, durch Beschluss des Betriebsrats, durch Unternehmensabkommen oder durch individuelles Abkommen festgelegt sind, und der Modalitäten für die Anwendung der Ausgleichsruhe ausgehängt hat, b) der Arbeitsordnung keine Abschrift der unter Buchstabe a) erwähnten Bekanntmachung beigefügt hat, 2.der Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, eine Arbeitsordnung zu erstellen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 4. Januar 1974 nicht vor dem 15. Dezember eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten seines Unternehmens eine datierte und unterzeichnete Bekanntmachung mit Angabe der Daten der durch Königlichen Erlass festgelegten Feiertage, der Ersatztage für die Feiertage, die durch einen vom König für allgemein verbindlich erklärten Beschluss der paritätischen Organe, durch Beschluss des Betriebsrats, durch Unternehmensabkommen oder durch individuelles Abkommen festgelegt sind, und der Modalitäten für die Anwendung der Ausgleichsruhe ausgehängt hat. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 144 - Ruhezeiten und Pausen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer arbeitet, ohne ihm die durch das Gesetz vorgesehenen Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitsperioden zu gewähren, 2.veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer arbeitet, ohne ihm die durch das Gesetz vorgesehenen Pausen zu gewähren. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 145 - Jahresurlaub Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der den Urlaub, auf den die Arbeitnehmer aufgrund der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, und ihrer Ausführungserlasse Anrecht haben, nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und gemäss den verordnungsrechtlichen Modalitäten gewährt hat. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 146 - Arbeitsstundenpläne Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer ausserhalb der Arbeitszeit, die in der Arbeitsordnung oder in der in den Räumlichkeiten der Einrichtung ausgehängten Bekanntmachung festgelegt ist, arbeitet, um eine ausserordentliche Arbeitszunahme bewältigen zu können, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Abschnitt 2 - Mutterschafts- und Vaterschaftsruhe, Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen, Behinderung des Rechts auf Zeitkredit und auf Laufbahnunterbrechung, Erteilung unrichtiger Auskünfte in Sachen Zeitkredit und Laufbahnunterbrechung Art. 147 - Mutterschafts- und Vaterschaftsruhe Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass eine Arbeitnehmerin während der obligatorischen Mutterschaftsruhe arbeitet, 2.der Arbeitnehmerin den fakultativen Mutterschaftsurlaub, den sie beantragt hat und auf den sie Anrecht hat, nicht gewährt hat, 3. dem Arbeitnehmer den Vaterschaftsurlaub, den er beantragt hat und auf den er als Vater Anrecht hat, weil die Mutter in einem Krankenhaus aufgenommen oder gestorben ist, nicht gewährt hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 148 - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Programmgesetz vom 27. April 2007 dem Arbeitnehmer das Recht nicht gewährt hat, im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen der Arbeit fernzubleiben. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 149 - Behinderung des Rechts auf Zeitkredit und auf Laufbahnunterbrechung Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes und die in dieser Angelegenheit anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommen dem Arbeitnehmer das Recht auf Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitsleistungen verweigert. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 150 - Erteilung unrichtiger Auskünfte in Sachen Zeitkredit und Laufbahnunterbrechung Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoss gegen das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes und die in dieser Angelegenheit anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommen dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung unrichtige Auskünfte erteilt oder es versäumt, ihm die nötigen Auskünfte über einen seiner Arbeitnehmer, der eine Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, zu erteilen. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Abschnitt 3 - Teilzeitarbeit Art. 151 - Massnahmen in Sachen Bekanntmachung der Teilzeitarbeitsstundenpläne Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989: 1. an der Stelle, an der die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, weder eine Kopie des Arbeitsvertrags des Teilzeitarbeitnehmers noch einen Auszug aus diesem Arbeitsvertrag mit den Arbeitsstundenplänen und der Identität des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers sowie mit seiner Unterschrift und derjenigen des Arbeitgebers aufbewahrt hat, 2.die Massnahmen nicht getroffen hat, die notwendig sind, damit die unter Nr. 1 erwähnten Unterlagen sich an einer leicht zugänglichen Stelle befinden, so dass die mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten sie jederzeit einsehen können, 3. bei einem variablen Teilzeitarbeitsstundenplan den Arbeitnehmern den täglichen Arbeitsstundenplan nicht durch Aushang einer von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten datierten Bekanntmachung mindestens fünf Tage im Voraus oder gemäss den Modalitäten, die durch ein gemäss dem Gesetz vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen oder in dessen Ermangelung durch die Arbeitsordnung vorgesehen sind, in den Räumlichkeiten des Unternehmens an der Stelle, an der die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, zur Kenntnis gebracht hat, 4. keine von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten datierte Bekanntmachung mit dem individuellen Arbeitsstundenplan jedes Teilzeitarbeitnehmers vor Beginn des Arbeitstages oder gemäss den vom König vorgeschriebenen Modalitäten in den Räumlichkeiten des Unternehmens an der Stelle, an der die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, ausgehängt hat, 5.die in Nr. 4 erwähnte Bekanntmachung nicht während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Tag, an dem der darin enthaltene Stundenplan ausser Kraft tritt, oder gemäss den vom König vorgeschriebenen Modalitäten aufbewahrt hat. Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter vor dem Protokoll zur Feststellung eines der in Absatz 1 erwähnten Verstösse von den Sozialinspektoren für diesen Verstoss bereits die in Artikel 21 erwähnte Verwarnung oder Frist, damit er sich den Vorschriften anpasst, schriftlich bekommen hat. Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 152 - Massnahmen in Bezug auf die Kontrollunterlagen für Abweichungen vom normalen Stundenplan der Teilzeitarbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989: 1. einen Teilzeitarbeitnehmer ausserhalb des Arbeitsstundenplans beschäftigt, der Gegenstand der durch vorerwähntes Gesetz vom 22. Dezember 1989 vorgeschriebenen Bekanntmachung war, ohne eine Unterlage mit allen Abweichungen vom normalen Stundenplan dieses Arbeitnehmers zu führen und ohne ein durch vorerwähntes Gesetz vom 22. Dezember 1989 oder vom König zugelassenes gleichwertiges Kontrollmittel zu verwenden, 2. veranlasst oder zulässt, dass ein Teilzeitarbeitnehmer Leistungen ausserhalb des Arbeitsstundenplans verrichtet, der Gegenstand der durch vorerwähntes Gesetz vom 22.Dezember 1989 vorgeschriebenen Bekanntmachung war, ohne dass dies in der Unterlage oder anhand der Kontrollmittel, die in Nr. 1 erwähnt sind, angegeben wird, 3. die Unterlage oder die Kontrollmittel, die in Nr.1 erwähnt sind, nicht an einer leicht zugänglichen Stelle hält, damit die mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten sie jederzeit einsehen können, 4. die Unterlage oder die Kontrollmittel, die in Nr.1 erwähnt sind, nicht während des gesamten Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung eingetragen ist, oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in Belgien befinden, und, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter des Arbeitgebers aufbewahrt, aufbewahrt. Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter vor dem Protokoll zur Feststellung eines der in Absatz 1 erwähnten Verstösse von den Sozialinspektoren für diesen Verstoss bereits die in Artikel 21 erwähnte Verwarnung oder Frist, damit er sich den Vorschriften anpasst, schriftlich bekommen hat. Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Abschnitt 4 - Nachtarbeit Art. 153 - Nachtarbeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr verrichtet, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 2.eine Arbeitsregelung mit Nachtleistungen eingeführt hat, ohne das durch das Gesetz vorgesehene Verfahren einzuhalten, 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer zwischen 23 Uhr und 7 Uhr Arbeiten verrichtet, die wegen ihrer Art nicht unterbrochen werden dürfen oder in aufeinander folgenden Schichten organisiert sind. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 154 - Konsultation der Arbeitnehmer § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit eine Arbeitsregelung mit Nachtleistungen eingeführt hat, ohne vorher die Vertreter der Arbeitnehmer in Bezug auf die notwendigen Anpassungen der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die gemäss den Arbeitsregelungen mit Nachtleistungen beschäftigt werden, in den vom König festgelegten Angelegenheiten zu konsultieren. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 16. März 1971 der paritätischen Kommission den Bericht über die in § 1 erwähnte Konsultation nicht gemäss den vom König festgelegten Modalitäten übermittelt hat. Art. 155 - Mindestarbeitszeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer, der eine Arbeit mit Nachtleistungen verrichtet, gemäss einem täglichen Arbeitsstundenplan mit weniger Arbeitsstunden als bei einem vollständigen täglichen Arbeitsstundenplan im Unternehmen oder mit weniger als sechs Stunden arbeitet. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Abschnitt 5 - Bausektor Art. 156 - Arbeitsverbot an Ruhetagen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen den Königlichen Erlass Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen: 1. einen Arbeitnehmer an einem Ruhetag hat arbeiten lassen, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 2.dem Arbeiter, der an einem Ruhetag beschäftigt worden ist, keinen Ausgleichsruhetag binnen der vorgeschriebenen Frist gewährt hat, 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass in Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, Arbeiten von Pensionierten verrichtet werden. Art. 157 - Tägliches und wöchentliches Arbeitsverbot Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass Bauarbeiten vor 7 Uhr und nach 18 Uhr oder ohne Berücksichtigung der vom König festgelegten Zeitgrenzen ausgeführt werden, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 2.veranlasst oder zugelassen hat, dass Bauarbeiten samstags oder während des Teils des Samstags, während dessen den Arbeitnehmern des Baugewerbes oder eines Zweiges desselben Ruhe gewährt wird, ausgeführt werden, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Abschnitt 6 - Notifizierungen an die Arbeitsinspektion Art. 158 - Notifizierungen an die Arbeitsinspektion Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit und das Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage: 1. den vom König bestimmten Beamten nicht binnen vierundzwanzig Stunden von der Beschäftigung eines Arbeitnehmers an einem Sonntag in den Betrieben, für die der König zulassen kann, dass die Arbeitnehmer an zwölf Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden, in Kenntnis gesetzt hat, 2.dem vom König bestimmten Beamten keine Abschrift der datierten und unterzeichneten Bekanntmachung mit der Angabe der Daten der durch Königlichen Erlass festgelegten Feiertage, der Ersatztage für die Feiertage, die durch einen vom König für allgemein verbindlich erklärten Beschluss der paritätischen Organe, durch Beschluss des Betriebsrats, durch Unternehmensabkommen oder durch individuelles Abkommen festgelegt sind, und der Anwendungsmodalitäten für die Ausgleichsruhe übermittelt hat, 3. den vom König bestimmten Beamten nicht spätestens acht Tage nach dem Feiertag, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt war und in jedem Fall vor dem Tag, an dem die Ausgleichsruhe gewährt wird, benachrichtigt hat, 4.den vom König bestimmten Beamten nicht binnen drei Tagen nach Anwendung einer Abweichung vom Verbot der Nachtarbeit durch einen jugendlichen Arbeitnehmer schriftlich benachrichtigt hat, 5. den vom König bestimmten Beamten nicht benachrichtigt hat, dass die Arbeitnehmer oder die jugendlichen Arbeitnehmer im Unternehmen die normalen Arbeitszeitgrenzen überschritten haben, um Arbeiten auszuführen, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich geworden sind. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 159 - Notifizierungen in Bezug auf die Ausführung von Bauarbeiten Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten versäumt, den Minister der Beschäftigung durch ein Schreiben zu benachrichtigen, das spätestens am Vortag des Tages, an dem auf die durch die Gesetze und die Erlasse in Bezug auf die Arbeitszeit und die Ruhetage vorgesehenen Abweichungsbestimmungen zurückgegriffen wird, oder binnen vierundzwanzig Stunden nach Beginn der Arbeiten an den Sozialinspektor des Distrikts, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, gerichtet wird. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Abschnitt 7 - Frühpension Art. 160 - Frühpension Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen die Verpflichtung nicht eingehalten hat, den Arbeitnehmer unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König vorgesehen sind, zu ersetzen. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. KAPITEL 3 - Verstösse in Bezug auf andere Arbeitsbedingungen Abschnitt 1 - Kontrollmedizin Art. 161 - Kontrollmedizin § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer unter Verstoss gegen das Gesetz vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin die Kontrollmedizin ausübt, ohne ein Arzt zu sein, der ermächtigt ist, die Heilkunst auszuüben, und fünf Jahre Erfahrung als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige Erfahrung hat. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arzt bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin: 1. bei der Ausführung eines Kontrollauftrags keine Erklärung zur Unabhängigkeit nach dem vom König festgelegten Muster unterzeichnet oder dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber keine Kopie davon besorgt, 2.für ein und dasselbe Unternehmen sowohl die Aufträge eines Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes als auch diejenigen eines Kontrollarztes ausführt. Abschnitt 2 - Entlohnung und andere Vermögensvorteile Art. 162 - Zahlung der Entlohnung der Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der: 1. die Entlohnung des Arbeitnehmers nicht oder nicht am Datum, an dem sie fällig ist, gezahlt hat, 2.sich die Zusatzbeiträge, die der Arbeitgeber in Anwendung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger schuldet, von seinen Personalmitgliedern ganz oder teilweise erstatten lässt, 3.das geschuldete Urlaubsgeld nicht oder nicht innerhalb der Fristen und gemäss den Verordnungsmodalitäten gezahlt hat, die durch die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, vorgeschrieben werden. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 163 - Abzüge von der Entlohnung der Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 1.April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer, die am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer: a) Abzüge von der Entlohnung des Arbeitnehmers, mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Abzüge, vorgenommen hat, b) die gesetzlich zugelassenen Abzüge von der Entlohnung des Arbeitnehmers vorgenommen hat, ohne die hierfür geltenden Begrenzungen zu berücksichtigen, c) in Ausführung einer durch Privaturkunde festgestellten Abtretung der Entlohnung im Sinne der Artikel 28 und folgende des vorerwähnten Gesetzes vom 12.April 1965 Abzüge von der Entlohnung des Arbeitnehmers vorgenommen hat, obwohl der Arbeitnehmer Einspruch gegen die Abtretung der Entlohnung erhoben und dem Arbeitgeber seinen Einspruch gegen das Verfahren zur Abtretung der Entlohnung notifiziert hat, 2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer, dessen Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern oder Bedienungsgeldern besteht, unter irgendeiner Bezeichnung und zu welchem Zweck auch immer Zahlungen auf die zu seinen Gunsten ausgehändigten Trinkgelder oder Bedienungsgelder auferlegt hat oder andere als die in Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Abzüge angerechnet hat. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 164 - Verpflichtungen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, die Entlohnung zu kontrollieren Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer: a) die Angaben nicht vermerkt hat, die die Abrechnung enthalten muss, die dem im Privatsektor beschäftigten Arbeitnehmer bei jeder endgültigen Zahlung der Entlohnung übergeben wird, b) dem Arbeitnehmer keine Aufstellung der Beträge, die in Ausführung der durch Privaturkunde festgestellten Abtretung der Entlohnung im Sinne der Artikel 28 und folgende des Gesetzes periodisch von seiner Entlohnung abgezogen worden sind, und ihres Gesamtbetrags übermittelt hat, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endet, bevor die Abzüge den Betrag der Abtretung erreichen, oder wenn der Betrag der Abtretung erreicht ist, c) dem Arbeitnehmer keine Quittung über die in die Hand erfolgte Zahlung zur Unterschrift vorgelegt hat, 2.wer unter Verstoss gegen das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer das Recht des Arbeitnehmers behindert hat, die Messungen, Wägungen oder jegliche anderen Verrichtungen zu überprüfen, mit denen die Quantität oder Qualität der verrichteten Arbeit bestimmt und folglich der Betrag der Entlohnung festgelegt wird. Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 165 - Fahrtkosten Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten, die er schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem die Rückerstattung fällig ist, zurückerstattet hat. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 166 - Mahlzeitschecks Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Mahlzeitschecks, die er schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem sie zu übermitteln sind, besorgt hat. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 167 - Vorteile zur Ergänzung der Entlohnung Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die finanziellen Vorteile, die er als Ergänzung zur Entlohnung schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem die Zahlung fällig ist, gezahlt hat. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 168 - Vorteile zur Ergänzung der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geschuldeten Entschädigungen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Sozialvorteile, die er als Ergänzung zu den infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geschuldeten Entschädigungen schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem sie fällig sind, gezahlt hat. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 169 - Zusätzliche Vorteile in Sachen soziale Sicherheit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Sozialvorteile, die er als Ergänzung zu den Sozialversicherungsvorteilen schuldet, die sich aus dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ergeben, nicht oder nicht am Datum, an dem diese zusätzlichen Vorteile fällig sind, gezahlt hat. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 170 - Schliessungsentschädigung Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator oder der Konkursverwalter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen den Arbeitnehmern, die die Bedingungen für die Gewährung der Schliessungsentschädigung erfüllen, diese Entschädigung nicht binnen den gesetzlichen Fristen und gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen gezahlt hat. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Art. 171 - Bindung der Entlohnung an den Verbraucherpreisindex Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen den Indexierungsmodus nicht eingehalten hat, der durch vorerwähntes Gesetz vom 30. März 1994 und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben ist. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Abschnitt 3 - Übermittlung durch den Arbeitgeber von Dokumenten, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihr Anrecht auf Entschädigungen bei Unternehmensschliessung geltend zu machen Art. 172 - Übermittlung durch den Arbeitgeber von Dokumenten, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihr Anrecht auf Entschädigungen bei Unternehmensschliessung geltend zu machen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator, der Aufschubkommissar oder der Konkursverwalter, der Arbeitgeber, der eine Vermögensübernahme vorgenommen hat, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen und seine Ausführungserlasse dem Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer die vom König bestimmten Auskünfte, die er zuvor für richtig zu bescheinigen, zu datieren und zu unterzeichnen hat, nicht erteilt. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Abschnitt 4 - Bildungsurlaub Art. 173 - Bildungsurlaub § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer unrichtige Auskünfte im Hinblick auf die Anwendung der Regeln in Bezug auf den Bildungsurlaub, die in Kapitel IV Abschnitt 6 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und in seinen Ausführungserlassen aufgeführt sind, erteilt. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen Kapitel IV Abschnitt 6 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen dem Arbeitnehmer, der ordnungsgemäss einen Antrag auf Bildungsurlaub eingereicht hat, das Recht verweigert, abwesend zu sein, um an den Kursen teilzunehmen. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Abschnitt 5 - Regeln in Sachen Disziplinarstrafen Art. 174 - Regeln in Sachen D …

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