{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-215\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 215</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorsätzliche Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Daten § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die: 1. vom König aufgrund der Bestimmungen von Artikel 29 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt sind, um die Datenbestände der Zentralen Datenbank, die Sozialdatenbanken beziehungsweise die dort aufbewahrten personenbezogenen Sozialdaten zu vernichten oder vernichten zu lassen, und die vorsätzlich ihren Auftrag nicht ausgeführt haben oder ihn ausgeführt haben, ohne die vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten einzuhalten, 2. ohne vom König dazu bestimmt zu sein, vorsätzlich die Datenbestände der Zentralen Datenbank, die Sozialdatenbanken beziehungsweise die dort aufbewahrten personenbezogenen Sozialdaten vernichtet haben oder haben vernichten lassen, ganz gleich, ob die aufgrund von Artikel 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten eingehalten worden sind oder nicht, 3. entgegen den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 mit betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden sich Zugriff auf die Gesamtheit oder einen Teil der automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks verschafft haben oder diesen Zugriff aufrechterhalten haben, Daten in das Netzwerk eingegeben haben, die im Netzwerk enthaltenen Daten oder deren Verarbeitungs- beziehungsweise Übermittlungsweisen gelöscht beziehungsweise geändert haben, die Funktionsweise der automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks behindert oder beeinträchtigt haben oder die Gesamtheit oder einen Teil einer solchen Verarbeitung, insbesondere die dort befindlichen Daten oder Programme, beschädigt oder vernichtet haben Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit das Recht, sich an den Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit zu wenden, in gleich welcher Weise vorsätzlich behindert haben oder die denjenigen, die dieses Recht genutzt haben oder nutzen wollten, vorsätzlich gedroht haben, 2. die natürlichen Personen, die bei der Erhebung, Verarbeitung beziehungsweise Mitteilung personenbezogener Sozialdaten mitwirken oder Kenntnis solcher Daten haben und die entgegen den Bestimmungen von Artikel 28 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 ihrer Pflicht, die Vertraulichkeit dieser Daten zu wahren, vorsätzlich nicht nachgekommen sind - die im Gesetz vorgesehenen Fälle ausgenommen. § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. der Präsident und die Mitglieder des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit den Namen der Person, die sich an den Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit gewendet hat, vorsätzlich preisgegeben haben oder die vorsätzlich preisgegeben haben, dass der Sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit auf diese Weise angerufen worden ist, 2. die Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die die Aufträge der Sozialinspektoren gemäss Artikel 40 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuches vorsätzlich nicht ausgeführt haben, 3.die Sozialinspektoren, die entgegen den Bestimmungen der Artikel 58 Absatz 1 und 59 des Sozialstrafgesetzbuches den Namen des Einreichers einer Beschwerde, selbst vor Gericht, vorsätzlich bekannt gegeben haben oder mitgeteilt haben, dass eine Untersuchung infolge einer Beschwerde vorgenommen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Arbeitsunfallversicherung Art. 216 - Arbeitsunfallversicherung Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die Versicherungsvermittler, die Versicherungsunternehmen, die Kommissare, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die am Abschluss oder an der Ausführung eines im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und seiner Ausführungserlasse stehenden Vertrags mitgewirkt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Bezeichnung des Fonds für Existenzsicherheit und des zugelassenen Sozialsekretariats Art. 217 - Unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung \"Fonds für Existenzsicherheit\" und der Bezeichnung \"Sozialsekretariat\" Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft: 1. wer öffentlich die Bezeichnung \"Fonds für Existenzsicherheit\" verwendet hat, um eine andere Einrichtung zu bezeichnen als diejenigen, die in Anwendung des Gesetzes vom 7.Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit errichtet worden sind, 2. wer öffentlich die Bezeichnung \"Sozialsekretariat\" verwendet hat, um einen anderen Bevollmächtigten zu bestimmen als diejenigen, die gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen als Sozialsekretariat zugelassen sind in Anwendung von Artikel 27 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Finanzierung der sozialen Sicherheit Art. 218 - Nichtzahlung verschiedener Beiträge an das Landesamt für soziale Sicherheit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der: 1. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer dem Landesamt für soziale Sicherheit die Vorschüsse auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der vom König festgelegten Fristen zu zahlen, 2. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27.Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit den besonderen Arbeitgeberbeitrag auf die Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Fristen zu zahlen, 3. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27.Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit den besonderen Arbeitgeberbeitrag auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Fristen zu zahlen, 4. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27.Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit den monatlichen besonderen ausgleichenden Arbeitgeberbeitrag innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Fristen zu zahlen, 5. unter Verstoss gegen das Gesetz vom 27.Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit nicht vierteljährlich die Abgabe auf die Zusatzentschädigung im Rahmen einer vertraglichen Frühpension oder auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt hat, 6. die verschiedenen einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzten Beiträge, die in Anwendung des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet sind, nicht entrichtet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-219\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 219</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nichtzahlung der Beiträge an andere Einrichtungen, die in den verschiedenen Sozialversicherungsregelungen oder einem Tätigkeitssektor tätig sind Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der: a) versäumt hat, in Anwendung der Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, koordiniert am 19.Dezember 1939, den Betrag des Zusatzbeitrags innerhalb des Monats zu entrichten, der auf das Quartal folgt, in dem der Beitrag von der Kasse für Familienbeihilfen, der er angeschlossen ist, eingefordert worden ist, b) dem Fonds für Berufsunfälle die Beiträge und Prämien, die er in Anwendung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle schuldet, nicht innerhalb der vom König festgelegten Fristen entrichtet hat, c) dem Fonds für Berufskrankheiten den Solidaritätsbeitrag, den er in Anwendung der Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, koordiniert am 3.Juni 1970, schuldet, nicht entrichtet hat, 2. der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der: a) versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 23.September 1931 über die Anwerbung des Personals der Seefischerei dem Fonds für Schiffsjungen die Gesamtheit des Pflichtbeitrags zu zahlen oder fristgerecht zu zahlen, b) versäumt hat, in Anwendung des Erlassgesetzes vom 7.Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine und seiner Ausführungserlasse der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute die Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der vom König festgelegten Fristen zu entrichten, 3. die natürlichen oder juristischen Personen, die als Haupt- oder Nebentätigkeit die Diamantenindustrie oder den Diamantenhandel haben, und die Personen, die Rohdiamanten importieren, die versäumt haben, in Anwendung des Gesetzes vom 12.April 1960 zur Schaffung eines internen Ausgleichsfonds für den Diamantensektor dem Internen Ausgleichsfonds für den Diamantensektor den Beitrag beziehungsweise den Ausgleichsbeitrag gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen zu zahlen Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-220\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 220</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nichtzahlung von Beiträgen an den Fonds für Existenzsicherheit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit und die Bestimmungen eines durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens dem Fonds für Existenzsicherheit den Beitrag nicht gemäss den in seiner Satzung vorgeschriebenen Fristen und Modalitäten entrichtet hat Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Betrügerische Unterwerfung Art. 221 - Betrügerische Unterwerfung Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der: 1. eine oder mehrere Personen auf betrügerische Weise der Anwendung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterworfen hat, 2. eine oder mehrere Personen auf betrügerische Weise der Anwendung des Erlassgesetzes vom 7.Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine unterworfen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Beziehungen zwischen den verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit Art. 222 - Beziehungen zwischen den verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden bestraft: 1. die Kasse für Familienbeihilfen, die: a) dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern nicht sofort mitgeteilt hat, dass ein Arbeitgeber, der den Gesetzen über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, koordiniert am 19. Dezember 1939, unterliegt, der Kasse für Familienbeihilfen nicht mehr angeschlossen ist, unter Angabe des Datums, ab dem dieser Arbeitgeber nicht mehr Mitglied ist, und des Grundes für seinen Austritt, b) dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern den Mitgliedschaftsantrag eines Arbeitgebers, der den vorerwähnten Gesetzen vom 19.Dezember 1939 unterliegt und vorher bei einer anderen Kasse für Familienbeihilfen angeschlossen war, nicht sofort unter Angabe des Datums, an dem die Mitgliedschaft beginnen muss, notifiziert hat, 2. die Versicherungsunternehmen, die Kommissare, die: a) versäumt haben, in Anwendung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle dem Fonds für Berufsunfälle die in der Unfallerklärung aufgenommenen Angaben und die Angaben über die Abwicklung des Unfalls gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen zu übermitteln, b) versäumt haben, den Fonds für Berufsunfälle binnen dreissig Tagen nach Empfang der Unfallerklärung von ihrer Weigerung, den Unfall zu übernehmen, oder von ihrem Zweifel über die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 10.April 1971 auf den Unfall in Kenntnis zu setzen, 3. derjenige, der Schadenersatz zu leisten hat und unter Verstoss gegen das am 14.Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung versäumt, den Versicherungsträger von seinem Vorhaben, den Begünstigten zu entschädigen, in Kenntnis zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 7 - Von den Arbeitgebern vorzunehmende Versendung von Dokumenten an die Einrichtungen Art. 223 - Von den Arbeitgebern vorzunehmende Versendung von Dokumenten an die Einrichtungen § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer dem Landesamt für soziale Sicherheit eine Erklärung zum Nachweis des Betrags der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zukommen zu lassen, 2. der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der versäumt hat, in Anwendung des Erlassgesetzes vom 7.Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute eine detaillierte Aufstellung der vorgenommenen Abzüge und der von ihm geschuldeten Zahlungen zukommen zu lassen, 3. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der versäumt hat, dem zuständigen Versicherer und, in den vom König bestimmten Fällen, den zuständigen Sozialinspektoren jeden Unfall, der Anlass zur Anwendung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle geben kann, gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen zu melden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Taten wissentlich und willentlich begangen worden sind, gilt eine Sanktion der Stufe 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoss wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der versäumt hat, in Anwendung der Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, koordiniert am 19. Dezember 1939, der Kasse für Familienbeihilfen, der er angeschlossen ist, regelmässig binnen der in der betreffenden Regelung festgelegten Frist die Aufstellung der Auskünfte, die für die Berechnung der von ihm zu entrichtenden Zusatzbeiträge erforderlich sind, zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoss wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 8 - Aushändigung der Unterlagen in Sachen Gesundheitspflege und Entschädigungen an den Arbeitnehmer Art. 224 - Aushändigung der Unterlagen in Sachen Gesundheitspflege und Entschädigungen an den Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der den Berechtigten von Gesundheitsleistungen oder Entschädigungen nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, die notwendig sind, damit sie bei den Ausführungseinrichtungen, die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, ihr Anrecht auf Leistungen der Versicherung nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 9 - Verpflichtungen der Fachkräfte der Heilkunst Art. 225 - Verpflichtungen der Fachkräfte der Heilkunst Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden bestraft: 1. die Fachkräfte der Heilkunst, die Heilgymnasten, die Fachkräfte für Krankenpflege, die heilhilfsberuflichen Mitarbeiter, die Verwalter von Altenheimen und die Verwalter von Pflegeanstalten, die sich weigern, den Begünstigten die durch das am 14.Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und seine Ausführungserlasse und -verordnungen vorgeschriebenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, 2. die Ärzte, die Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Hebammen, die Heilgymnasten, die Fachkräfte für Krankenpflege, die heilhilfsberuflichen Mitarbeiter und die Verwalter von Pflegeanstalten, die die in Anwendung von Artikel 52 des Gesetzes vom 14.Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen festgelegten Honorare und Preise nicht einhalten, 3. die Fachkräfte der Heilkunst, die Heilgymnasten, die Fachkräfte für Krankenpflege und die heilhilfsberuflichen Mitarbeiter, die eine Pflegebescheinigung ausstellen, obwohl die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 14.Juli 1994 und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht eingehalten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 10 - Kontrolle der Arbeitslosigkeit Art. 226 - Kontrolle der Arbeitslosigkeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der: a) sich geweigert oder versäumt hat, die durch oder aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit vorgeschriebenen Unterlagen unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die durch oder aufgrund dieses selben Königlichen Erlasses festgelegt worden sind, zu erstellen, auszustellen oder auszufüllen, b) versäumt hat, das Kontrollverfahren in Bezug auf die Verwendung der \"Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitslosigkeit\", wie durch oder aufgrund des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 vorgeschrieben, einzuhalten, c) in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 unrichtige oder unvollständige Erklärungen in Bezug auf die Entlassung, die vorübergehende Arbeitslosigkeit oder die Teilzeitbeschäftigung eines Arbeitnehmers abgegeben hat, d) versäumt hat, in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 die für die Kontrolle der Arbeitslosigkeit notwendigen Auskünfte innerhalb der vom Sozialinspektor auferlegten Fristen zu erteilen, e) in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 für die Kontrolle der Arbeitslosigkeit notwendige Auskünfte erteilt hat, die unrichtig oder unvollständig sind, 2. der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der: a) sich geweigert hat, in Anwendung des Erlassgesetzes vom 7.Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine die vom König im Hinblick auf die Kontrolle der Tatsächlichkeit und der Dauerhaftigkeit des Zustands der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit getroffenen Massnahmen auszuführen oder die für die Ausführung dieser Kontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen, b) unter Verstoss gegen das vorerwähnte Erlassgesetz vom 7.Februar 1945 ausserhalb eines Falls höherer Gewalt eine Person angeworben hat, die nicht im Pool der Seeleute der Handelsmarine eingetragen ist, 3. die natürlichen oder juristischen Personen, die als Haupt- oder Nebentätigkeit die Diamantenindustrie oder den Diamantenhandel haben, und die Personen, die Rohdiamanten importieren, die versäumt haben, in Anwendung des Gesetzes vom 12.April 1960 zur Schaffung eines internen Ausgleichsfonds für den Diamantensektor die vom König vorgeschriebenen Bücher, Register und Unterlagen zu führen, 4. der Arbeitgeber, der der paritätischen Kommission für das Bauwesen untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der: a) versäumt hat, bei der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung beim Landesamt für soziale Sicherheit die Nummer der nicht namentlichen Kontrollkarte in Sachen vorübergehende Arbeitslosigkeit unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die durch oder aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit festgelegt worden sind, anzugeben, b) versäumt hat, bei der Abgabe eines Duplikats einer nicht namentlichen Kontrollkarte in Sachen vorübergehende Arbeitslosigkeit dem für den Ort, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, zuständigen Arbeitslosigkeitsbüro die Nummer der Karte und die damit verbundenen Daten mitzuteilen, bevor er dem Arbeiter die Karte übergibt, c) einen Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne festzustellen oder feststellen zu lassen, dass dieser auf seiner Kontrollkarte die Arbeitsleistungen angegeben hat, die am betreffenden Tag in seinem Dienst verrichtet werden, und zwar in dem Zeitraum ab dem Tag, der gemäss den Ausführungserlassen von Artikel 50 oder Artikel 51 § 3quater des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung als erster Tag der effektiven Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags gemeldet worden ist, bis zum Ende des betreffenden Kalendermonats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in den Nummern 1 und 4 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 11 - Sozialausweis Art. 227 - Unrechtmässige Benutzung und Fälschung des Sozialausweises Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer: 1. den Sozialausweis oder die Berufskarte ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, zu dem er in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ermächtigt worden ist, benutzt hat, 2. unter Verstoss gegen den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 vorsätzlich elektronisch lesbare Daten in den Sozialausweis eingegeben oder die elektronisch lesbaren Daten, die er enthält, gestrichen oder geändert oder ihre Verarbeitungs- oder Übermittlungsweise geändert hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-228\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 228</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Herstellung, Besitz und Inumlaufbringen von Sozialausweisen und Leseapparaten Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer unter Verstoss gegen den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 Sozialausweise und Leseapparate hergestellt, besessen oder in Umlauf gebracht hat Abschnitt 12 - Beschäftigung eines Arbeitslosen oder eines Begünstigten der Entschädigungsversicherung Art. 229 - Beschäftigung eines Arbeitslosen oder eines Begünstigten der Entschädigungsversicherung Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der veranlasst oder zulässt, dass eine Person arbeitet, obwohl er weiss, dass sie aufgrund des am 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invaliditätsentschädigungen bezieht oder dass sie Arbeitslosengeld bezieht, auf das sie aufgrund dieser Beschäftigung kein Anrecht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 10 - Verstösse wegen Fälschung, Gebrauch gefälschter Urkunden, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen und Betrug im Sozialstrafrecht Art. 230 - Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. \"Sozialvorteil\": einen Zuschuss, eine Entschädigung, eine Zulage oder jede andere finanzielle Beteiligung, der beziehungsweise die auf der Grundlage der Gesetze und Verordnungen in Bezug auf eine der in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Angelegenheiten gewährt oder zuerkannt wird, 2.\"Beitrag\": einen Beitrag, der aufgrund der Gesetze und Verordnungen in Bezug auf eine der in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Angelegenheiten geschuldet oder gezahlt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-231\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 231</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausschlüsse Die in den Artikeln 232 bis 235 erwähnten Sanktionen werden unter Ausschluss der Anwendung der Artikel 196, 197, 210bis und 496 des Strafgesetzbuches und der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden Erklärungen angewandt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-232\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 232</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Fälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden im Sozialstrafrecht Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer mit dem Ziel, entweder einen unrechtmässigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen oder keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen: 1. a) Urkundenfälschung begangen hat entweder durch Fälschung von Unterschriften oder durch Nachmachen oder Verfälschen von Urkunden oder Unterschriften oder durch Anfertigung von Vereinbarungen, Verfügungen, Verbindlichkeiten oder Entlastungen beziehungsweise durch ihre Aufnahme in eine Urkunde oder durch Hinzufügung oder Verfälschung von Klauseln, Erklärungen oder Umständen, die diese Urkunde enthalten oder feststellen sollte, b) von einer gefälschten Urkunde oder von einem gefälschten Schriftstück Gebrauch gemacht hat, 2.a) eine Fälschung begangen hat, indem er Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben, geändert oder gelöscht hat oder indem er mit anderen technologischen Mitteln die mögliche Verwendung der Daten in einem Datenverarbeitungssystem geändert hat, wodurch die rechtliche Tragweite solcher Daten verändert wurde, b) von den auf diese Weise erhaltenen Daten Gebrauch gemacht hat, wohl wissend, dass sie gefälscht sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-233\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 233</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unrichtige oder unvollständige Erklärungen in Bezug auf die Sozialvorteile § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer wissentlich und willentlich: 1. eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat, um einen unrechtmässigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen, 2.versäumt oder sich geweigert hat, eine Erklärung, zu der er verpflichtet ist, abzugeben oder die Informationen, die er erteilen muss, zu erteilen, um einen unrechtmässigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen, 3. infolge einer in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Erklärung, des Versäumnisses oder der Weigerung, eine Erklärung abzugeben oder Informationen zu erteilen, die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnt sind, oder einer in den Artikeln 232 und 235 erwähnten Urkunde beziehungsweise Handlung einen Sozialvorteil, auf den er keinen Anspruch oder nur teilweise Anspruch hatte, erhalten hat Wenn die in Absatz 1 erwähnten Verstösse von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangen worden sind, um einen Sozialvorteil, auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, erlangen beziehungsweise behalten zu lassen, wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer, um einen unrechtmässigen Sozialvorteil zu behalten, wissentlich und willentlich versäumt hat zu erklären, dass er auf einen Sozialvorteil keinen Anspruch mehr hat, auch wenn es nur teilweise ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-234\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 234</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unrichtige oder unvollständige Erklärungen in Bezug auf die Beiträge § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer wissentlich und willentlich: 1. eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat, um keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen, 2.versäumt oder sich geweigert hat, eine Erklärung, zu der er verpflichtet ist, abzugeben oder die Informationen, die er erteilen muss, zu erteilen, um keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen, 3. infolge einer in Nr.1 erwähnten Erklärung, des Versäumnisses oder der Weigerung, eine Erklärung abzugeben oder Informationen zu erteilen, die in Nr. 2 erwähnt sind, oder einer in den Artikeln 232 und 235 erwähnten Urkunde beziehungsweise Handlung keine Beiträge oder weniger Beiträge als er schuldet gezahlt hat Wenn die in Absatz 1 erwähnten Verstösse von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangen worden sind, wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer, um keine Beiträge oder weniger Beiträge als er schuldet zu zahlen, wissentlich und willentlich versäumt hat zu erklären, dass er auf eine Beitragsbefreiung oder -ermässigung keinen Anspruch mehr hat, auch wenn es nur teilweise ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-235\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 235</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Betrug im Sozialstrafrecht Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer mit dem Ziel, entweder einen unrechtmässigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen oder keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen, falsche Namen, falsche Eigenschaften oder falsche Adressen gebraucht hat oder jede andere betrügerische Handlung angewandt hat, um das Vorhandensein einer nicht bestehenden Person, eines nicht bestehenden Unternehmens, eines fiktiven Unfalls oder jedes anderen fiktiven Ereignisses vorzutäuschen oder um auf andere Weise das Vertrauen zu missbrauchen Wenn der in Absatz 1 erwähnte Verstoss von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangen worden ist, um einen Sozialvorteil, auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, erlangen beziehungsweise behalten zu lassen, wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-236\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 236</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Rückzahlung Wenn die benachteiligten Dritten nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, verurteilt der Richter, der die in den Artikeln 218, 219, 220 und 221 vorgesehene Strafe verkündet oder der die Schuld für einen Verstoss gegen diese Bestimmungen feststellt, den Schuldner der nicht gezahlten Beiträge von Amts wegen zur Zahlung der ausstehenden Beiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen Wenn die benachteiligten Dritten nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, verurteilt der Richter, der die in Artikel 233 § 1 Nr. 3 vorgesehene Strafe verkündet oder der die Schuld für einen Verstoss gegen diese Bestimmung feststellt, den Angeklagten von Amts wegen zur Rückzahlung der unrechtmässig erhaltenen Beträge, zuzüglich der Verzugszinsen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn keine Abrechnung bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge erfolgt oder wenn die Abrechnung angefochten wird und in diesem Zusammenhang weitere Informationen erforderlich sich, behält der Richter die Entscheidung über die Verurteilung von Amts wegen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 11 - Gemeinsame Bestimmungen für die vorhergehenden Kapitel Art. 237 - Vom Arbeitgeber vorzunehmende Notifizierung des Urteils zur Feststellung eines Verstosses in Anwendung von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 3. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Sozialstrafrecht wissentlich und willentlich versäumt, den betreffenden Arbeitnehmern das Urteil zur Feststellung eines Verstosses gegen die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Gesetze und Verordnungen in Anwendung von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches auf seine Kosten zu notifizieren. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Nizza, den 6. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung C. DEVLIES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK</p></div>", "next": 0}