{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Art der Ausschliessung hängt von der gewählten Methode ab (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses, Abzugs- und Aggregationsmethode oder Anforderungsabzugsmethode). » 4. In Nr.2 Absatz 1 werden die Wörter « den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 6. März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen festgelegt wird, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung des konsolidierten Abschlusses regeln, festgelegt wird » ersetzt und in Absatz 5 werden die Wörter « in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungsunternehmen für anwendbar auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erklärt worden ist, » gestrichen. 5. Der bestehende Text wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4. Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne in Anwendung der Anforderungsabzugsmethode Die CBFA kann unter den Bedingungen, die für die in Punkt I.3 erwähnte Methode gelten, die Anwendung der Anforderungsabzugsmethode zulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bereinigte Solvabilität ist in diesem Fall die Differenz zwischen i) der Summe aus den zulässigen Solvabilitätselementen des Beteiligungsversicherungsunternehmens und ii) der Summe aus - der Solvabilitätsanforderung des Beteiligungsversicherungsunternehmens und - dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des verbundenen Versicherungsunternehmens an der Solvabilitätsanforderung.» § 2 - Anlage V römisch II desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden die Wörter « den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 6.März 1990 über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen erstellt werden, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 1996 über den konsolidierten Abschluss der Versicherungsunternehmen für anwendbar auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erklärt worden ist » durch die Wörter « den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, die die Erstellung des konsolidierten Abschlusses regeln, erstellt werden » ersetzt. 2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: « Ist dies nicht der Fall, ist je nach Fall die Abzugs- und Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben beziehungsweise die Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben anwendbar. » 3. Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: « Wenn die Anwendung der Methode der Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses erhebliche praktische Schwierigkeiten darstellt, kann die CBFA die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode wie in Punkt I.3 beschrieben oder die Anforderungsabzugsmethode wie in Punkt I.4 beschrieben zulassen oder vorschreiben. » 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der bestehende Text wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht ein Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Rückversicherungsunternehmens mit Sitz in einem Drittland ist, kann die CBFA in Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen anhand eines Zusammenarbeitsabkommens entweder mit der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, oder mit einer anderen entsprechenden ausländischen Behörde vereinbaren, dass Letztere die zusätzliche Beaufsichtigung ausüben wird, sofern diese Beaufsichtigung der in der Richtlinie 98/78/EG vorgesehenen Beaufsichtigung gleichwertig ist.In diesem Fall muss die Einhaltung der Verpflichtungen der CBFA mindestens einmal pro Jahr innerhalb vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des Mutterunternehmens von der zuständigen ausländischen Behörde bestätigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Einhaltungsbestätigung muss der konsolidierte Abschluss des Mutterunternehmens beigefügt werden. Die Bestimmungen von Artikel 77 des Gesetzes vom 2. August 2002 sind auf die vorerwähnten Abkommen anwendbar. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-29-18\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 29</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.Richtlinie: die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ». 2. Nummer 3 wird aufgehoben.3. Nummer 7 wird wie folgt ergänzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die im Gesetz über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Artikel 2 Nr.17 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Liquidationseinrichtungen und Organismen, deren Tätigkeit darin besteht, ganz oder teilweise die Abwicklung der von den Liquidationseinrichtungen geleisteten Dienste zu gewährleisten, mit Finanzinstituten gleichgesetzt, ». 4 Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: « 8.Finanzholdinggesellschaft: ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschliesslich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, und das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 49bis des Gesetzes ist, ». 5. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9.gemischter Finanzholdinggesellschaft: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut, keine Finanzholdinggesellschaft und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 49bis des Gesetzes ist und das allein oder zusammen mit anderen ein oder mehrere Kreditinstitute kontrolliert, ». 6. Der bestehende Text wird wie folgt ergänzt: « 11.Kommission: die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen. » § 2 - Artikel 2 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nummer 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt als unwiderlegbares Element einer Beteiligung das direkte oder indirekte Halten von Gesellschaftsrechten, die mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen darstellen.» 2. In Nr.4 Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 13, 14 und 15 des Königlichen Erlasses über den konsolidierten Abschluss der Unternehmen » durch die Wörter « in den Artikeln 107, 108 und 109 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches » ersetzt; in Absatz 2 werden die Wörter « von Artikel 13 Absatz 1 Nr. 1 » durch die Wörter « von Artikel 107 Absatz 1 Nr. 1 » ersetzt; der letzte Absatz wird aufgehoben. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der bestehende Text wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5. Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, die entweder Tochterunternehmen oder Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind, werden für die Anwendung der Artikel 3 und 4 unter den nachstehenden Bedingungen in den konsolidierten Abschluss einbezogen: a) Wenn das Unternehmen, das Mutterunternehmen ist oder die Beteiligung hält, an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe, über die eine zusätzliche Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 49bis ausgeübt wird, steht und das Versicherungsunternehmen, das Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungs-Holdinggesellschaft in der zusätzlichen Gruppenaufsicht einbezogen sind, werden Letztere für die Anwendung der Artikel 3 und 4 beim konsolidierten Abschluss nicht berücksichtigt.b) Wenn das Unternehmen, das Mutterunternehmen ist oder die Beteiligung hält, im Sinne von Artikel 49bis nicht an der Spitze einer Finanzdienstleistungsgruppe steht, wird das Versicherungsunternehmen, das Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs-Holdinggesellschaft beim konsolidierten Abschluss berücksichtigt: - für die Überprüfung der Solvabilitätskoeffizienten: Die Kommission kann insbesondere die Anwendung einer der Berechnungsmethoden, die in dem Königlichen Erlass über die Finanzdienstleistungsgruppen zur Ausführung von Artikel 49bis des Gesetzes vorgesehen sind, oder die Anwendung der Abzugsregel, die in den Solvabilitätsvorschriften zur Ausführung von Artikel 43 des Gesetzes vorgesehen ist, zulassen oder vorschreiben, - für die Überprüfung der Normen mit Obergrenzen auf Ebene der Risikokonzentration.» § 3 - Die Überschrift von Kapitel II desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Mutterunternehmen, die Kreditinstitute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind ». § 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4 - Kreditinstitute nach belgischem Recht, die Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums sind oder an denen ein ausländisches Institut eine Beteiligung hält, unterliegen auf entsprechende Weise einer Beaufsichtigung, die gemäss den Bestimmungen der Richtlinie auf den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstituts ausgeübt wird. » § 5 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Mutterunternehmen, die Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind ». § 6 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « deren Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft ist » durch die Wörter « deren Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist » ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 Nr.1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Unter Solvabilitätskoeffizienten versteht man die Solvabilitätskoeffizienten, die die Eigenkapitalverpflichtung im Vergleich zum Umfang der Risiken definieren, die Anforderung in Bezug auf den allgemeinen Solvabilitätskoeffizienten und die Anforderung zum Schutz des Anlagevermögens ausgenommen, ». 3. In § 1 Absatz 2 wird eine Nr.1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 1bis - Verwaltung, Organisation und interne Kontrollverfahren für die konsolidierte Einheit und Einfluss der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen auf andere Unternehmen ». 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Text wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 3 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 2 Absatz 1 muss die Kommission über die Identität der natürlichen oder juristischen Personen unterrichtet werden, die das Kapital vertretende oder nicht vertretende Wertpapiere oder Anteile mit oder ohne Stimmrecht einer Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht erwerben möchten, sodass sie direkt oder indirekt mindestens 5 Prozent des Kapitels oder der Stimmrechte halten würden. Die Bestimmungen von Artikel 24 des Gesetzes sind entsprechend anwendbar. § 4 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 2 Absatz 1 muss die tatsächliche Geschäftsleitung einer Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht mindestens zwei natürlichen Personen aufgetragen werden, die über die für die Ausübung dieser Funktion notwendige berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der Artikel 19, 26, 27 und 28 des Gesetzes sind entsprechend anwendbar. » § 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Für die Anwendung der Bestimmungen von § 2 Nr.2 und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen schliesst die Kommission gemäss den Bestimmungen der Artikel 75 § 1 Nr. 4 und 77 § 2 des Gesetzes vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 mit den jeweils betroffenen zuständigen Behörden Abkommen ab. » 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. § 8 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird § 2 aufgehoben und alle Verweise auf § 2 in den Paragraphen 1 und 3 werden gestrichen. § 9 - In Artikel 7 § 2 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 2 » durch die Wörter « Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr. 1bis und 2 » ersetzt. § 10 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel IIIbis - Mutterunternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Artikel 7bis - § 1 - Kreditinstitute nach belgischem Recht, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, ist und die nicht bereits gemäss den Bestimmungen der Kapitel II und III Gegenstand einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind, unterliegen einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. § 2 - Die Kommission überprüft, ob die in § 1 erwähnten Kreditinstitute einer Beaufsichtigung unterliegen, die von einer zuständigen Behörde eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, ausgeübt wird und die der in den Bestimmungen der Kapitel II und III vorgesehenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleichwertig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommission konsultiert die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Gleichwertigkeit oder Nichtgleichwertigkeit dieser Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, bevor sie entscheidet. Sie berücksichtigt alle Leitlinien, die gemäss den Bestimmungen der Richtlinie von der Europäischen Kommission für das Bankwesen festgelegt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in entsprechender Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 eine zuständige Behörde, die nicht die Kommission ist, mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt ist, kann die Kommission dieser anderen zuständigen Behörde ihre Feststellungen und ihren Standpunkt über die in Absatz 1 erwähnte Gleichwertigkeit mitteilen. § 3 - Führt das in § 2 vorgesehene Verfahren zu der Feststellung, dass keine gleichwertige Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis stattfindet, unterliegen die betreffenden Kreditinstitute nach belgischem Recht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis mit entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Kapitel II und III. § 4 - In Abweichung von § 3 kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragte zuständige Behörde nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, eine andere angemessene Kontrollmethode anzuwenden; diese Methode muss gewährleisten, dass die in der Richtlinie für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis festgelegten Ziele erreicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommission kann insbesondere verlangen, dass Kreditinstitute und eventuelle andere Institute, die einer Beaufsichtigung unterliegen und die nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildet sind, einer Gruppe, an deren Spitze ein nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildetes Unternehmen steht, eingegliedert werden, und kann auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses dieses Unternehmens die Bestimmungen der Kapitel II und III anwenden. Die Kommission in ihrer Funktion als mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragte zuständige Behörde teilt den anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und der Europäischen Kommission alle in Anwendung des vorliegenden Paragraphen getroffenen Entscheidungen mit. § 5 - Für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 schliesst die Kommission gemäss den Bestimmungen der Artikel 75 § 1 Nr. 4 und 77 § 2 des Gesetzes vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 mit den jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörden notwendige Abkommen ab. » § 11 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « Die in Artikel 4 § 1 Absatz 2 Nr.2 festgelegte Bestimmung ist auf die zwischen dem Kreditinstitut und der gemischten Gesellschaft und ihren Tochterunternehmen vorgenommenen Transaktionen entsprechend anwendbar. » 2. In § 2 werden die Wörter « Abkommen, die zwischen der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und den jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörden abgeschlossen werden » durch die Wörter « Abkommen, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 75 § 1 Nr.4 und 77 § 2 des Gesetzes vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 zwischen der Kommission und den jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörden abgeschlossen werden » ersetzt. § 12 - Ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut wird in Kapitel V desselben Erlasses eingefügt: « Artikel 8bis - Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der vorschriftsmässigen Koeffizienten auf Ebene der Risikokonzentration ergeben, die in Ausführung von Artikel 43 des Gesetzes vorgeschrieben sind, übt die Kommission eine generelle Beaufsichtigung der Transaktionen aus, die zwischen einem Kreditinstitut nach belgischem Recht einerseits und ihrem Mutterunternehmen, das eine gemischte Holdinggesellschaft ist, und den anderen Tochterunternehmen Letzterer andererseits stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kreditinstitute müssen eine ordnungsgemässe Geschäftsorganisation, ein angemessenes Rechnungslegungsverfahren, ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen aufweisen, die ermöglichen, in Absatz 1 erwähnte Transaktionen korrekt zu ermitteln, zu quantifizieren und zu verfolgen. Die Kommission achtet darauf, dass dies auch der Fall ist. Sie kann besondere Berichterstattungspflichten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Transaktionen vorschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Art und Umfang der in Absatz 1 erwähnten Transaktionen die Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts gefährden, leitet die Kommission angemessene Massnahmen ein. Unbeschadet möglicher anderer Massnahmen kann sie vorschreiben, dass diese Transaktionen reduziert werden. » § 13 - In Artikel 10 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Kapiteln II und III » durch die Wörter « Kapiteln II, III und IIIbis » ersetzt. § 14 - In Artikel 11 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « Zusammenarbeitsabkommen, die zwischen der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und den jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörden abgeschlossen werden » durch die Wörter « Zusammenarbeitsabkommen, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 75 § 1 Nr. 4 und 77 § 2 des Gesetzes vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 zwischen der Kommission und den jeweils betroffenen zuständigen ausländischen Behörden abgeschlossen werden » ersetzt. § 15 - Artikel 13 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « Die Kommission kann bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie es für notwendig hält und wenn sie die Nachprüfung nicht selbst vornimmt. » § 16 - Die Artikel 14, 15, 16 und 17 desselben Erlasses werden aufgehoben. § 17 - Im selben Erlass wird ausser in Artikel 1 Nr. 11 die Bezeichnung « Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen » durch die Bezeichnung « Kommission » und die Bezeichnung « Europäische Gemeinschaft » durch die Bezeichnung « Europäischer Wirtschaftsraum » ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die Bestimmungen von Titel I und Titel II Kapitel I sind auf Unternehmen anwendbar, die dem vorliegenden Erlass mit Beginn des Geschäftsjahres, das für diese Unternehmen 2005 beginnt, unterliegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-31\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 31</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unser für Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für Finanzen zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Anlage zum Königlichen Erlass vom 21. November 2005 zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis SOLVABILITÄT 1. Beaufsichtigte Unternehmen müssen auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppen über Eigenmittel, die mindestens den auf Gruppenebene berechneten Solvabilitätsanforderungen entsprechen, verfügen.Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen werden in Anwendung der in Nr. 3 und 4 festgelegten Grundsätzen gemäss einer der in Nr. 2 festgelegten Methoden berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht einer Finanzdienstleistungsgruppe beauftragte zuständige Behörde legt die anzuwendende Methode fest. Sie kann eine Kombination mehrerer dieser Methoden erlauben. Sie konsultiert die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und die betreffende Finanzdienstleistungsgruppe in Bezug auf die anzuwendende Methode. 2. Berechnungsmethoden 2.1 Methode 1: Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen auf Gruppenebene werden auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Gruppe anhand der konsolidierten Abschlüsse oder Zwischenabschlüsse berechnet. Die konsolidierte Lage der Gruppe ist die Lage der konsolidierten Einheit, die ein konsolidierendes Unternehmen mit den anderen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bildet. Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt 3.1 wird die konsolidierte Lage durch entsprechende Anwendung der Branchenvorschriften in Bezug auf die branchenbezogene Gruppenaufsicht wie in Artikel 49 des Bankgesetzes, Kapitel VIIbis des Versicherungsgesetzes und Artikel 95 des Gesetzes über Investmentgesellschaften bestimmt festgelegt Eigenkapitalbestandteile der Gruppe sind die Bestandteile, die gemäss den einschlägigen Branchenvorschriften der in den konsolidierten Abschluss einbezogenen Unternehmen als Eigenkapitalbestandteile zulässig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Solvabilitätsanforderung auf Gruppenebene entspricht der Summe der Solvabilitätsanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen. Die Solvabilitätsanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen werden gemäss den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet. Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen, die in den vorerwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen nicht einbezogen sind, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. 2.2 Methode 2: Abzugs- und Aggregationsmethode Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse oder Zwischenabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eigenmittel auf Gruppenebene entsprechen der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten oder unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens der Finanzdienstleistungsgruppe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eigenkapitalbestandteile der Gruppe sind die Bestandteile, die gemäss den einschlägigen Branchenvorschriften der betreffenden Unternehmen als Eigenkapitalbestandteile zulässig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Solvabilitätsanforderung auf Gruppenebene entspricht einerseits der Summe aus den Solvabilitätsanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Finanzdienstleistungsgruppe, die gemäss den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und andererseits der Summe aus dem Buchwert aller Beteiligungen an den Unternehmen der Gruppe. Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen, die in den vorerwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen nicht einbezogen sind, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. 2.3 Methode 3: Anforderungsabzugsmethode Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse oder Zwischenabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berücksichtigte Eigenmittel sind die Eigenmittel des Mutterunternehmens oder des Unternehmens an der Spitze der Finanzdienstleistungsgruppe. Eigenkapitalbestandteile der Gruppe sind die Bestandteile, die gemäss den einschlägigen Branchenvorschriften der betreffenden Unternehmen als Eigenkapitalbestandteile zulässig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Solvabilitätsanforderung entspricht der Summe einerseits aus der Solvabilitätsanforderung an das Mutterunternehmen oder an das Unternehmen an der Spitze der Gruppe und andererseits - je nachdem welcher Wert der höhere ist - dem Buchwert aller Beteiligungen dieses Unternehmens an anderen Unternehmen der Gruppe oder den Solvabilitätsanforderungen an diese anderen Unternehmen. Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. 3. Gemeinsame Grundsätze der drei Methoden 3.1 Unter Solvabilitätsanforderungen an der Bankenbranche angehörenden Unternehmen versteht man Solvabilitätsanforderungen, die durch Verordnung in Ausführung von Artikel 43 des Bankgesetzes von der Kommission vorgeschrieben sind, mit Ausnahme der Anforderung in Bezug auf den allgemeinen Solvabilitätskoeffizienten und der Anforderung zur Deckung des Anlagevermögens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Solvabilitätsanforderungen an der Versicherungsbranche angehörenden Unternehmen versteht man die durch die Artikel 15 und 91nonies des Versicherungsgesetzes vorgeschriebene Solvabilitätsspanne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Solvabilitätsanforderungen an der Investmentdienstleistungsbranche angehörenden Unternehmen versteht man Solvabilitätsanforderungen, die durch Verordnung in Ausführung von Artikel 90 des Gesetzes über Investmentgesellschaften von der Kommission vorgeschrieben sind. 3.2 Unzureichende Eigenmittel in Tochterunternehmen (im Fall von unbeaufsichtigten Unternehmen wird der fiktive Fehlbetrag auf der Grundlage der fiktiven Solvabilitätsanforderung ermittelt) werden für den Gesamtbetrag berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung hiervon kann die Kommission in ihrer Funktion als mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde zulassen, dass der unzureichende Teil auf der Grundlage der Haftung, die die anderen Aktionäre im Verhältnis zu ihrer Einbringung in das Kapital und ihrer ausreichenden Solvabilität tragen, anteilig berücksichtigt wird, wenn deutlich nachgewiesen wird, dass die Haftung des Mutterunternehmens in der Gruppe verhältnismässig auf den Kapitalanteil beschränkt ist, den es im betreffenden Unternehmen hält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn zwischen Unternehmen einer Finanzdienstleistungsgruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt die Kommission nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden den für die Berechnung der Eigenmittel der Gruppe zu berücksichtigenden Anteil fest. Die Kommission berücksichtigt dazu Haftung und Risiko, die sich aus den bestehenden Beziehungen zwischen diesen Unternehmen ergeben können. 3.3 Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Ebene einer Finanzdienstleistungsgruppe ist die künstliche Eigenmittelschöpfung in einer Finanzdienstleistungsgruppe, wie die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (multiple gearing) und jede unangemessene Transformation der Art der Mittel, auszuschliessen. Zu diesem Zweck sind die einschlägigen Grundsätze der Branchenvorschriften entsprechend anzuwenden. 3.4 Solvabilitätsanforderungen an einer bestimmten Finanzbranche angehörenden Unternehmen einer Finanzdienstleistungsgruppe müssen wie in den einschlägigen Branchenvorschriften bestimmt durch Eigenmittelbestandteile gedeckt sein. Zusätzliche Solvabilitätsanforderungen auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe müssen durch die in den jeweiligen Branchenvorschriften zugelassenen Eigenmittelbestandteile gedeckt sein (« branchenübergreifende Eigenmittel »).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind bestimmte Eigenkapitalbestandteile den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenmittel zulässig, gelten diese Beschränkungen entsprechend bei der Berechnung der Eigenmittel auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Berechnung der Eigenkapitalbestandteile auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppe berücksichtigt die Kommission, ob die Eigenmittel den Zielen der zusätzlichen Gruppenaufsicht im Allgemeinen und der Solvabilitätsvorschriften insbesondere entsprechend zwischen den verschiedenen Unternehmen der Gruppe übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die fiktive Solvabilitätsanforderung für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist die Solvabilitätsanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser spezifischen Finanzbranche wäre. Die Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäss den branchenspezifischen Vorschriften für die in der Gruppe am stärksten vertretene Finanzbranche errechnet. 4. Gemeinsame Grundsätze der Methoden 2 und 3 Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt 3.1 [sic, zu lesen ist: Punkt 3.2] in Bezug auf unzureichende Eigenmittel in Tochterunternehmen wird in Anwendung dieser Methoden der Anteil, den das Mutterunternehmen oder das Unternehmen, das eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen der Finanzdienstleistungsgruppe hält, berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Anteil ist der Anteil am gezeichneten Kapital zu verstehen, der direkt oder indirekt von diesem Unternehmen gehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. November 2005 zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis beigefügt zu werden Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}