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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mob

En bref

Cet arrêté royal établit la traduction officielle en allemand de deux arrêtés royaux de 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles. Il vise à rendre ces textes juridiques accessibles en langue allemande.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

📄 Texte de loi
12 DECEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles et de l'arrêté royal du 19 décembre 2001 modifiant cet arrêté ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles, - de l'arrêté royal du 19 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles, en ce qui concerne la formation complémentaire des coordinateurs en matière de sécurité et de santé, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles; - de l'arrêté royal du 19 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 concernant les chantiers temporaires ou mobiles, en ce qui concerne la formation complémentaire des coordinateurs en matière de sécurité et de santé. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 12 décembre 2002. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 25. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 3 § 1 Nr. 14, 4 § 1, 7, 19 § 1, 23, 24, 32, 80, 97 und 101; Aufgrund der achten Einzelrichtlinie 92/57/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz; Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 437bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. November 1982, und des Artikels 462tredecies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. Dezember 1959; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 15. Juli 1998 und vom 16. Mai und 21. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Ministers des Mittelstands vom 10. Mai 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juni 2000; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 30. Juni 2000 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, der vom Staatsrat annulliert worden ist, am 1. August 1999 in Kraft getreten ist; dass sich herausstellt, dass seitdem verschiedene Bauprojekte unter Anwendung der Bestimmungen dieses Erlasses in Angriff genommen worden sind; dass sich ebenfalls herausstellt, dass verschiedene Personen, die die Funktion eines mit der Planung beauftragten Bauleiters ausüben, sich für die Teilnahme an einem Kursus für zusätzliche Ausbildung für Gefahrenverhütungsberater der ersten und zweiten Stufe eingetragen haben; dass sich ebenfalls herausstellt, dass der Bausektor sich schon seit mehreren Jahren aktiv um eine geförderte Koordinierung auf den Baustellen bemüht, was insbesondere durch die Aktionen des Nationalen Aktionsausschusses für Sicherheit und Hygiene im Bauwesen zum Vorschein kommt; dass die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft in jeder Hinsicht angewandt werden muss, ungeachtet der bestehenden belgischen Strukturen, die sich insbesondere auf die Art, wie Bauwerke zustande kommen, beziehen; dass es demzufolge dringlich ist, die früheren Ausführungsmassnahmen wieder einzuführen; dass jeder weitere Verzug die Rechtssicherheit und die begründeten Erwartungen mehrerer Parteien ins Gedränge bringen kann; dass diese Massnahmen mit Wirkung vom 1. August 1999 ergriffen werden müssen, um eine Lücke in den Rechtsvorschriften zu vermeiden und somit die Rechtssicherheit zu gewährleisten; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Februar 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. November 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, und auf die in Artikel 2 § 2 und Artikel 14 des Gesetzes erwähnten Personen, die an Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen beteiligt sind. Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, das heisst Orte, an denen folgende Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden: 1. Aushubarbeiten, 2.Erdarbeiten, 3. Fundamentierungs- und Verstärkungsarbeiten, 4.Wasserbauarbeiten, 5. Strassen- und Wegebauarbeiten, 6.Verlegung von Nutzleitungen, insbesondere Abwasserkanälen, Gasleitungen, Stromkabeln, und Eingriffe an diesen Leitungen, für die vorher andere im vorliegenden Paragraphen erwähnte Arbeiten auszuführen sind, 7. Bauarbeiten im engeren Sinne, 8.Errichtung und Abbau insbesondere von Fertigbauelementen, Trägern und Säulen, 9. Einrichtungs- oder Ausstattungsarbeiten, 10.Umbauarbeiten, 11. Renovierungsarbeiten, 12.Reparaturarbeiten, 13. Abbauarbeiten, 14.Abbrucharbeiten, 15. Wartungsarbeiten, 16.Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, 17. Sanierungsarbeiten, 18.Endfertigungsarbeiten im Zusammenhang mit einer oder mehreren der in den Nummern 1 bis 17 erwähnten Arbeiten. § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf: 1. Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe, 2.Errichtung von Anlagen, insbesondere Produktions-, Verarbeitungs-, Transport- und Bearbeitungsanlagen, und Eingriffe an diesen Anlagen, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 6 erwähnten Arbeiten und der Arbeiten mit Bezug auf Fundamentierung, Betonierung, Mauer- und Tragwerke, 3. in § 1 erwähnte Arbeiten, die von einem einzigen Unternehmer in einer Einrichtung ausgeführt werden, wo der Bauherr Arbeitnehmer beschäftigt. Die Bestimmungen von Abschnitt VI finden jedoch Anwendung auf die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Arbeiten. Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2. "Beteiligtem": jede in Artikel 14 des Gesetzes erwähnte Person, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, 3."Projektkoordinator": der im Gesetz erwähnte "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts", 4. "Ausführungskoordinator": der im Gesetz erwähnte "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks". Abschnitt II - Baustellen, auf denen die Arbeiten von mehreren Unternehmern ausgeführt werden Art. 4 - Die Bestimmungen der Abschnitte III und IV finden Anwendung auf die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen die Arbeiten von mindestens zwei verschiedenen Unternehmern, die gleichzeitig oder nacheinander beteiligt sind, ausgeführt werden. Abschnitt III - Koordinierung auf der Baustelle Unterabschnitt I - Koordinierung der Ausarbeitung des Bauprojekts Art. 5 - § 1 - Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass die Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden, bestellt der Bauherr während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts einen einzigen Projektkoordinator. Wenn an ein und demselben Ort gleichzeitig Hoch- oder Tiefbauarbeiten für Rechnung verschiedener Bauherren ausgeführt werden, bestellen diese Bauherren während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts einen einzigen gemeinsamen Projektkoordinator durch schriftliche Vereinbarung. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Verpflichtung des Bauherrn obliegt dem mit der Planung beauftragten Bauleiter, wenn das Bauwerk nicht für eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung bestimmt ist und die Arbeiten für Rechnung einer oder mehrerer Privatpersonen unternommen werden. Der mit der Planung beauftragte Bauleiter nimmt die Bestellung des Projektkoordinators für Rechnung dieser Privatpersonen vor. Art. 6 - Der mit der Planung beauftragte Bauleiter darf die Ausarbeitung des Projekts nicht in Angriff nehmen oder fortsetzen, solange der Projektkoordinator nicht bestellt ist. Art. 7 - § 1 - Die mit der Bestellung des Projektkoordinators beauftragten Personen achten darauf, dass dieser: 1. die in Artikel 11 erwähnten Aufgaben jederzeit vollständig und angemessen erfüllt, 2.einbezogen wird bei allen Phasen der Tätigkeiten in Bezug auf Ausarbeitung, Änderung und Anpassung des Bauprojekts, 3. alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält;zu diesem Zweck wird der Koordinator zu allen Versammlungen eingeladen, die der mit der Planung beauftragte Bauleiter organisiert, und erhält er alle von diesem Bauleiter durchgeführten Untersuchungen innerhalb einer Frist, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben auszuführen, 4. ihnen am Ende seines Auftrags ein Exemplar des aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des aktualisierten Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten übermittelt. § 2 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit der verschiedenen Beteiligten sorgen die mit der Bestellung des Projektkoordinators beauftragten Personen dafür, dass die verschiedenen Beteiligten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, damit der Koordinator über die Sachkenntnis, die Mittel und die Informationen verfügt, die für die gute Ausführung seiner Aufgaben notwendig sind. Art. 8 - Dem bestellten Projektkoordinator können ein oder mehrere Beigeordnete beistehen. Diese Beigeordneten unterliegen für die Erfüllung ihres Auftrags denselben Bestimmungen wie der Projektkoordinator. Art. 9 - Die Bestellung des Projektkoordinators ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesem Koordinator und der mit seiner Bestellung beauftragten Person beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 2, den mit seiner Bestellung beauftragten Personen. Ist der Projektkoordinator Arbeitnehmer bei einem Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 5 § 2, bei der mit seiner Bestellung beauftragten Person, ist die Bestellung des Koordinators Gegenstand eines von diesen Parteien unterzeichneten Dokuments. Bei Anwendung von Artikel 5 § 2 enthält die schriftliche Vereinbarung ausserdem eine von den Privatpersonen unterzeichnete Klausel, durch die sie mit der Zahlung des Honorars des Projektkoordinators beauftragt werden. Kommt Artikel 5 § 2 zur Anwendung und übt die natürliche Person, die die Funktion des mit der Planung beauftragten Bauleiters ausübt, auch die Funktion des Projektkoordinators aus, wird dies in der schriftlichen Vereinbarung, durch die die Privatpersonen den mit der Planung beauftragten Bauleiter bestellen, vermerkt. In letzterem Fall wird die in Absatz 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung nicht erstellt. Art. 10 - § 1 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument, wie sie in Artikel 9 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, werden die Regeln mit Bezug auf die Ausführung der Aufgaben des Projektkoordinators sowie die ihm zur Verfügung gestellten Mittel bestimmt. In dieser Vereinbarung beziehungsweise diesem Dokument dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Verantwortlichkeit, die in Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses den anderen Beteiligten obliegt, ganz oder teilweise dem Koordinator übertragen wird. § 2 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument wird insbesondere Folgendes näher bestimmt: 1. Aufgaben, die der Projektkoordinator in Ausführung von Artikel 11 zu erfüllen hat, 2.Zeitpunkt, zu dem der Projektkoordinator seinen Auftrag aufnimmt, 3. die sich aus den Bestimmungen von Artikel 7 ergebenden Verpflichtungen, die den mit der Bestellung des Projektkoordinators beauftragten Personen obliegen. § 3 - In dem in Artikel 9 Absatz 2 erwähnten Dokument wird ausserdem Folgendes näher bestimmt: 1. gegebenenfalls die Anzahl Beigeordnete des Projektkoordinators und wie sie bestellt werden, 2.gegebenenfalls Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, die dem Projektkoordinator zur Verfügung gestellt werden, 3. die Zeit, über die der Projektkoordinator und die eventuellen Beigeordneten und Mitarbeiter für die Ausführung des Koordinationsauftrags verfügen. Art. 11 - Neben der Ausführung der in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Aufträge ist der Projektkoordinator insbesondere mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. Er arbeitet den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäss den Bestimmungen der Artikel 25 und 27 aus.2. Er passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei jeder Änderung des Projekts an.3. Er übermittelt den Beteiligten die Elemente des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, sofern sie davon betroffen sind.4. Er berät die mit seiner Bestellung beauftragten Personen hinsichtlich der Übereinstimmung der in Artikel 30 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Unterlage, die den Angeboten beigefügt sein muss, mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und setzt sie von eventuellen Nichtübereinstimmungen in Kenntnis. 5. Er legt das Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten an und führt und ergänzt sie gemäss den Bestimmungen der Artikel 31 bis 36.6. Er übermittelt dem Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 5 § 2, der mit seiner Bestellung beauftragten Person den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten und hält diese Übermittlung und das Ende der Ausarbeitung des Bauprojekts im Koordinationstagebuch und in einem getrennten Dokument fest. Art. 12 - Der Auftrag des Projektkoordinators endet mit der in Artikel 11 Nr. 6 erwähnten Übermittlung. Unterabschnitt II - Koordinierung der Ausführung des Bauwerks Art. 13 - Die während der Ausarbeitung des Bauprojekts durchgeführte Koordinierung wird während der Ausführung des Bauwerks nicht fortgeführt, wenn alle Arbeiten von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden. In diesem Fall wenden der Bauherr und der Unternehmer die Vorschriften der Artikel 42 und 43 an. Art. 14 - Wenn die Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden, muss - ausser bei höherer Gewalt - die in Artikel 15 § 1 erwähnte Verpflichtung erfüllt werden, sobald sich unvorhergesehene Umstände ergeben, die den Unternehmer oder den Bauherrn veranlassen, einen oder mehrere zusätzliche Unternehmer heranzuziehen. Art. 15 - § 1 - Vor Inangriffnahme der Arbeiten auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle bestellt der Bauherr einen einzigen Ausführungskoordinator. Wenn an ein und demselben Ort gleichzeitig Hoch- oder Tiefbauarbeiten für Rechnung verschiedener Bauherren ausgeführt werden, bestellen diese Bauherren vor Inangriffnahme der Arbeiten einen einzigen gemeinsamen Ausführungskoordinator durch schriftliche Vereinbarung. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Verpflichtung des Bauherrn obliegt dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter oder in dessen Ermangelung dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wenn das Bauwerk nicht für eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung bestimmt ist und die Arbeiten für Rechnung einer oder mehrerer Privatpersonen unternommen werden. In Ermangelung eines mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiters bestellt der erste mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, der mit einer oder mehreren dieser Privatpersonen eine Vereinbarung schliesst, vor Inangriffnahme der Arbeiten einen einzigen Ausführungskoordinator. Jeder Bauleiter hat auf der Grundlage der in Artikel 20 erwähnten schriftlichen Vereinbarung beziehungsweise des dort erwähnten Dokuments nach Verhältnis seiner Beteiligung an der Ausführung der Arbeiten an der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 17 mitzuwirken. Der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter oder in dessen Ermangelung der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter nimmt die in Absatz 1 erwähnte Bestellung des Ausführungskoordinators für Rechnung dieser Privatpersonen vor. Art. 16 - § 1 - Der Bauherr kann anhand eines speziell für die Ausführung des Koordinationsauftrags erstellten Lastenheftes einen Aufruf an Bewerber für die Funktion des Ausführungskoordinators vornehmen. Der Bauherr, der den Aufruf an Bewerber für die Funktion des Ausführungskoordinators jedoch anhand eines für einen Bauauftrag erstellten Lastenheftes vornimmt, muss alle Aufgaben mit Bezug auf den Koordinationsauftrag in einem getrennten Posten dieses Lastenheftes beschreiben. § 2 - Ausser bei höherer Gewalt dürfen die Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen erst in Angriff genommen oder fortgesetzt werden, nachdem der Ausführungskoordinator bestellt worden ist. Art. 17 - § 1 - Die mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Personen sorgen dafür, dass dieser Koordinator ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten erhält. § 2 - Die mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Personen achten darauf, dass dieser: 1. die in Artikel 22 erwähnten Aufträge jederzeit vollständig und angemessen erfüllt, 2.einbezogen wird bei allen Phasen der Tätigkeiten mit Bezug auf die Ausführung des Bauwerks, 3. alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält;zu diesem Zweck wird der Koordinator zu allen Versammlungen eingeladen, die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter organisiert, und erhält er alle von diesen Bauleitern durchgeführten Untersuchungen innerhalb einer Frist, die es ihm ermöglicht, seine Aufgaben auszuführen, 4. ihnen am Ende seines Auftrags gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, des Koordinationstagebuchs und der Akte für spätere Arbeiten, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 22 Nr.2 bis 4 angepasst worden sind, übermittelt. § 3 - Unbeschadet der Verantwortlichkeit der verschiedenen Beteiligten sorgen die mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Personen dafür, dass die verschiedenen Beteiligten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, damit der Koordinator über die Sachkenntnis, die Mittel und die Informationen verfügt, die für die gute Ausführung seiner Aufgaben notwendig sind. Art. 18 - Die Funktion des Projektkoordinators und die Funktion des Ausführungskoordinators können von ein und derselben Person wahrgenommen werden. Art. 19 - Dem bestellten Ausführungskoordinator können ein oder mehrere Beigeordnete beistehen. Diese Beigeordneten unterliegen für die Erfüllung ihres Auftrags denselben Bestimmungen wie der Ausführungskoordinator. Art. 20 - Die Bestellung des Ausführungskoordinators ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesem Koordinator und der mit seiner Bestellung beauftragten Person beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 15 § 1 Absatz 2, den mit seiner Bestellung beauftragten Personen. Ist der Ausführungskoordinator Arbeitnehmer bei einem Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 15 § 2, bei der mit seiner Bestellung beauftragten Person, ist die Bestellung des Koordinators Gegenstand eines von diesen Parteien unterzeichneten Dokuments. Bei Anwendung von Artikel 15 § 2 enthält die schriftliche Vereinbarung ausserdem eine von den Privatpersonen unterzeichnete Klausel, durch die sie mit der Zahlung des Honorars des Ausführungskoordinators beauftragt werden. Kommt Artikel 15 § 2 zur Anwendung und übt die natürliche Person, die entweder die Funktion des mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiters oder in dessen Ermangelung die Funktion des mit der Ausführung beauftragten Bauleiters ausübt, auch die Funktion des Ausführungskoordinators aus, wird dies in der schriftlichen Vereinbarung, durch die die Privatpersonen den mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter beziehungsweise den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter bestellen, vermerkt. In letzterem Fall wird die in Absatz 1 erwähnte schriftliche Vereinbarung nicht erstellt. Art. 21 - § 1 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument, wie sie in Artikel 20 Absatz 1 und 2 erwähnt sind, werden die Regeln mit Bezug auf die Ausführung der Aufgaben des Ausführungskoordinators sowie die ihm zur Verfügung gestellten Mittel bestimmt. In dieser Vereinbarung beziehungsweise diesem Dokument dürfen keine Klauseln enthalten sein, durch die die Verantwortlichkeit, die in Anwendung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses den anderen Beteiligten obliegt, ganz oder teilweise dem Koordinator übertragen wird. § 2 - In der Vereinbarung beziehungsweise dem Dokument wird insbesondere Folgendes näher bestimmt: 1. Aufgaben, die der Ausführungskoordinator in Ausführung von Artikel 22 zu erfüllen hat, 2.Zeitpunkt, zu dem der Ausführungskoordinator seinen Auftrag aufnimmt, 3. die sich aus den Bestimmungen von Artikel 17 ergebenden Verpflichtungen, die den mit der Bestellung des Ausführungskoordinators beauftragten Personen obliegen. § 3 - In dem in Artikel 20 Absatz 2 erwähnten Dokument wird ausserdem Folgendes näher bestimmt: 1. gegebenenfalls die Anzahl Beigeordnete des Ausführungskoordinators und wie sie bestellt werden, 2.gegebenenfalls Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, die dem Ausführungskoordinator zur Verfügung gestellt werden, 3. die Zeit, über die der Ausführungskoordinator und die eventuellen Beigeordneten und Mitarbeiter für die Ausführung des Koordinationsauftrags verfügen. Art. 22 - Neben der Ausführung der in Artikel 22 des Gesetzes erwähnten Aufträge ist der Ausführungskoordinator mit folgenden Aufträgen beauftragt: 1. Er passt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäss den Bestimmungen von Artikel 29 an und übermittelt den Beteiligten die Elemente des angepassten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, sofern sie davon betroffen sind.2. Er führt das Koordinationstagebuch und ergänzt es gemäss den Bestimmungen der Artikel 31 bis 33.3. Er trägt die in Artikel 33 Nr.6 erwähnten Verstösse der Beteiligten in das Koordinationstagebuch ein und setzt den Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 15 § 2, die mit seiner Bestellung beauftragte Person davon in Kenntnis. 4. Er trägt die Bemerkungen der Unternehmer in das Koordinationstagebuch ein und lässt sie von den Betreffenden abzeichnen.5. Er beruft die Koordinationsstruktur gemäss den Bestimmungen von Artikel 40 ein.6. Er vervollständigt die Akte für spätere Arbeiten entsprechend den Elementen des aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die für die Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk von Bedeutung sind.7. Bei der vorläufigen Abnahme des Bauwerks oder in deren Ermangelung bei der Abnahme des Bauwerks übergibt er dem Bauherrn beziehungsweise, bei Anwendung von Artikel 15 § 2, der mit seiner Bestellung beauftragten Person den aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, das aktualisierte Koordinationstagebuch und die Akte für spätere Arbeiten und hält die Übergabe in einem Protokoll fest, das er der Akte für spätere Arbeiten beifügt. Art. 23 - Der Auftrag des Ausführungskoordinators endet mit der in Artikel 22 Nr. 7 erwähnten Übergabe. Art. 24 - Bei Anwendung von Artikel 15 § 2 übergibt der betreffende Bauleiter dem Bauherrn die Akte für spätere Arbeiten. Abschnitt IV - Koordinationsinstrumente Unterabschnitt I - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Art. 25 - Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist die Unterlage beziehungsweise die Gesamtheit der Unterlagen, in der beziehungsweise in denen die Analyse der Risiken und die Massnahmen zur Verhütung der Gefahren enthalten sind, denen Arbeitnehmer ausgesetzt sein können durch: 1. die Ausführung der Arbeit, 2.Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten, die gleichzeitig auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle anwesend sind, 3. die Aufeinanderfolge der Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, wenn eine Arbeitsbeteiligung nach Beendigung Risiken für andere, später eingreifende Beteiligte offen lässt, 4.Wechselwirkungen zwischen allen Anlagen oder allen anderen Tätigkeiten auf oder in der Nähe des Geländes, auf dem sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle befindet, wobei insbesondere der öffentliche oder private Güter- oder Personenverkehr, der Beginn oder die Fortführung der Benutzung eines Gebäudes oder die Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit gemeint ist, 5. die Ausführung eventueller späterer Arbeiten am Bauwerk. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan kann gegebenenfalls Teil des Globalplans zur Gefahrenverhütung des Bauherrn sein. Art. 26 - § 1 - Ungeachtet der vorgesehenen Gefahrenverhütungsmassnahmen ist die Ausarbeitung und Fortschreibung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans immer Pflicht für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen eine oder mehrere der folgenden Arbeiten ausgeführt werden: 1. Arbeiten, wie in Absatz 2 erwähnt, bei denen die Arbeitnehmer der Gefahr des Verschüttetwerdens, des Versinkens oder des Absturzes ausgesetzt sind, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Verfahren oder die Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz beziehungsweise auf der Baustelle besonders erhöht wird, 2.Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer chemischen oder biologischen Stoffen ausgesetzt sind, die eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, 3. jegliche Arbeit mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen erfordert, wie sie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28.Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen definiert sind, 4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen oder -kabeln, 5.Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer der Gefahr des Ertrinkens ausgesetzt sind, 6. unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, 7.Arbeiten mit Tauchergeräten, 8. Arbeiten in Druckkammern, 9.Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird, 10. Errichtung oder Abbau von Fertigbauelementen. Für die Anwendung von Absatz 1 gelten insbesondere als besonders erhöhte Gefahren: a) Aushub von Gräben oder Brunnen von mehr als 1,20 m Tiefe und Arbeiten an oder in diesen Brunnen, b) Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Treibsand, Schlamm und dergleichen, c) Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes aus einer Höhe von 5 m oder mehr besteht. § 2 - Die Ausarbeitung und Fortschreibung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ist ausserdem immer Pflicht für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die so umfangreich sind, dass: 1. entweder die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als dreissig Arbeitstage beträgt und mehr als zwanzig Arbeitnehmer gleichzeitig dort beschäftigt werden 2.oder der voraussichtliche Arbeitsumfang fünfhundert Manntage übersteigt. Bei der Bestimmung des Umfangs zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustellen, die Gegenstand eines durchgehenden Auftrags oder einer Reihe zusammenhangloser Aufträge sind, gilt die Gesamtheit der zusammenhängenden Arbeiten als eine getrennte zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle. § 3 - Für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, die nicht in § 1 und § 2 erwähnt sind, ist die Ausarbeitung und Fortschreibung eines vereinfachten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Pflicht. Art. 27 - § 1 - Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthält insbesondere folgende Elemente: 1. Beschreibung des auszuführenden Bauwerks vom Projekt an bis zur vollständigen Ausführung, 2.Beschreibung der Ergebnisse der in Artikel 25 erwähnten Risikoanalyse, 3. Beschreibung der in Artikel 25 erwähnten Gefahrenverhütungsmassnahmen.Diese Beschreibung umfasst: a) die gesamten Gefahrenverhütungsregeln und -massnahmen, die auf die Merkmale der Baustelle abgestimmt sind und sich aus der Anwendung der in Anlage I zu vorliegendem Erlass erwähnten allgemeinen Gefahrenverhütungsgrundsätze ergeben, b) die spezifischen Massnahmen mit Bezug auf die in Artikel 26 § 1 erwähnten Arbeiten, c) die Anweisungen für die Beteiligten, 4.Abschätzung der Dauer für die Durchführung der verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte, die gleichzeitig oder nacheinander stattfinden. § 2 - Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthält ebenfalls: 1. die Liste mit Namen und Adressen sämtlicher Bauherren, Bauleiter und Unternehmer ab dem Zeitpunkt, wo diese Personen von der Baustelle betroffen sind, 2.Name und Adresse des Projektkoordinators, 3. Name und Adresse des Ausführungskoordinators ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Art. 28 - Der vereinfachte Plan enthält mindestens folgende Elemente: 1. die in Artikel 27 § 2 erwähnten Angaben, 2.Bestandsaufnahme der Gefahren und Abschätzung der Risiken, 3. Massnahmen zur Verhütung der Gefahren, die durch die Ausführung der Arbeit und die Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten entstehen, 4.Massnahmen zur Verhütung der Gefahren, die entstehen durch die Wechselwirkungen zwischen allen Anlagen oder allen anderen Tätigkeiten auf oder in der Nähe des Geländes, auf dem sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle befindet, wobei insbesondere der öffentliche oder private Güter- oder Personenverkehr, der Beginn oder die Fortführung der Benutzung eines Gebäudes oder die Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit gemeint ist. Art. 29 - Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird aufgrund folgender Elemente angepasst: 1. gegebenenfalls aufgrund von zwischen den Beteiligten vereinbarten Änderungen mit Bezug auf die Ausführungsmodalitäten, deren Auswirkung auf das Wohlbefinden bei der Arbeit dieselben Garantien bietet wie die ursprünglich im Plan vorgesehenen Ausführungsmodalitäten, 2.gegebenenfalls aufgrund der Bemerkungen der Beteiligten, denen die Elemente des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans, die sie betreffen, übermittelt worden sind, 3. aufgrund des Arbeitsfortschritts, 4.aufgrund der Identifizierung unvorhergesehener Risiken oder unzureichend erkannter Gefahren, 5. aufgrund der Ankunft oder des Weggangs von Beteiligten, 6.aufgrund der eventuell am Projekt oder an den Arbeiten angebrachten Änderungen. Art. 30 - Der Bauherr ergreift die notwendigen Massnahmen, damit der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan je nach Fall Bestandteil des Sonderlastenheftes, der Preisanfrage oder der Vertragsunterlagen ist und darin in einem getrennten Teil aufgenommen wird, der als solcher überschriftet ist. Damit die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Massnahmen bei der Ausführung der Arbeiten effektiv zur Anwendung kommen können, sorgt der Bauherr dafür, dass: 1. die Bewerber ihren Angeboten eine Unterlage beifügen, die auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan verweist und in der sie beschreiben, wie sie das Bauwerk ausführen werden, um diesem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Rechnung zu tragen, 2.die Bewerber ihren Angeboten eine getrennte Kostenrechnung mit Bezug auf die durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen und -mittel, einschliesslich der ausserordentlichen individuellen Schutzmassnahmen und -mittel, beifügen, 3. der Projektkoordinator seine in Artikel 11 Nr.4 erwähnte Aufgabe erfüllen kann. Unterabschnitt II - Das Koordinationstagebuch Art. 31 - Das Koordinationstagebuch ist die Unterlage beziehungsweise die Gesamtheit der Unterlagen, die der Koordinator führt und in der beziehungsweise in denen auf nummerierten Seiten die Daten und Anmerkungen in Bezug auf die Koordinierung und die Ereignisse auf der Baustelle vermerkt werden. Art. 32 - Das Koordinationstagebuch ist Pflicht auf allen Baustellen, auf denen eine Koordination organisiert werden muss. Art. 33 - Das Koordinationstagebuch enthält folgende Elemente: 1. Namen und Adressen der Beteiligten, Zeitpunkt ihrer Beteiligung auf der Baustelle und für jeden Einzelnen die vorgesehene Anzahl auf der Baustelle beschäftigter Arbeitnehmer sowie die vorgesehene Dauer der Arbeiten, 2.Entscheidungen, Feststellungen und Ereignisse, die für die Projektplanung oder die Ausführung des Bauwerks von Bedeutung sind, 3. Bemerkungen, die den Beteiligten mitgeteilt worden sind, und Folgemassnahmen, die sie daraufhin ergriffen haben, 4.Bemerkungen der Unternehmer; sie sind von den Betroffenen abzuzeichnen, 5. im Anschluss an Bemerkungen der Beteiligten und der Arbeitnehmervertreter ergriffene Folgemassnahmen, die für die Projektplanung oder die Ausführung des Bauwerks von Bedeutung sind, 6.Verstösse der Beteiligten gegen allgemeine Gefahrenverhütungsgrundsätze, anwendbare Regeln und auf besondere Merkmale der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle abgestimmte konkrete Massnahmen oder gegen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, 7. Berichte der Versammlungen der in Artikel 37 erwähnten Koordinationsstruktur, 8.Unfälle. Unterabschnitt III - Akte für spätere Arbeiten Art. 34 - Die Akte für spätere Arbeiten ist die Akte, in der die zweckdienlichen Elemente in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz enthalten sind, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind; sie ist auf die Merkmale des Bauwerks abgestimmt. Art. 35 - Die Akte für spätere Arbeiten ist auf allen Baustellen Pflicht, auf denen eine Koordination organisiert werden muss. Art. 36 - Die Akte für spätere Arbeiten enthält mindestens: 1. architektonische, technische und organisatorische Angaben mit Bezug auf Ausführung, Wartung und Instandhaltung des Bauwerks, 2.Information für die Ausführer von vorhersehbaren späteren Arbeiten, insbesondere Reparatur, Ersetzung oder Abbau von Anlagen oder Bauelementen, 3. die relevante Begründung der getroffenen Wahl, unter anderem in Bezug auf Ausführungsmodalitäten, Techniken, Materialien oder architektonische Elemente. Unterabschnitt IV - Koordinationsstruktur Art. 37 - Eine Koordinationsstruktur wird auf allen Baustellen eingesetzt, bei denen entweder der voraussichtliche Arbeitsumfang fünftausend Manntage übersteigt oder der Gesamtpreis der Arbeiten laut Schätzung des mit der Planung beauftragten Bauleiters 2 500 000 EUR ohne MwSt. übersteigt und mindestens drei Unternehmer gleichzeitig beteiligt sind. Auf mit Gründen versehenen Antrag des Ausführungskoordinators organisiert der Bauherr eine Koordinationsstruktur auf Baustellen, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind. Art. 38 - Die Koordinationsstruktur trägt zur Organisation der Koordination auf der Baustelle bei, insbesondere indem sie: 1. eine Vereinfachung der Information und Konsultierung der verschiedenen Beteiligten sowie der Kommunikation zwischen ihnen bewirkt, 2.eine effiziente Konzertierung zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Baustelle bewirkt, 3. die Beilegung von Streitfällen beziehungsweise die Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich der Einhaltung der Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Baustelle bewirkt, 4.Stellungnahmen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes abgibt. Art. 39 - Die Koordinationsstruktur setzt sich zusammen aus: 1. dem Bauherrn oder seinem Vertreter, 2.dem Ausführungskoordinator, 3. den anwesenden Unternehmern oder ihren Vertretern, 4.dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, 5. dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter, 6.einem Vertreter jeden Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretungen der anwesenden Unternehmer, 7. wenn nötig, den Gefahrenverhütungsberatern des Bauherrn und der auf der Baustelle anwesenden Unternehmer, 8.zwei Vertretern des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des Unternehmens des Bauherrn, wenn sich die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle in einer Einrichtung oder auf einem Gelände befindet, in der beziehungsweise auf dem der Bauherr Personal beschäftigt und für die beziehungsweise für das er einen solchen Ausschuss geschaffen hat, 9. jeder anderen vom Bauherrn eingeladenen Person. Art. 40 - Der Ausführungskoordinator führt den Vorsitz der Koordinationsstruktur. Er beruft sie aus eigener Initiative oder auf mit Gründen versehenen Antrag eines Mitglieds oder des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. Abschnitt V - Baustellen, auf denen die Arbeiten von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden Art. 41 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen die Arbeiten von einem einzigen Unternehmer ausgeführt werden. Art. 42 - § 1 - Bei Anwendung von Artikel 13 muss der Bauherr dem Unternehmer ein Exemplar des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans übermitteln. § 2 - Ist das Bauwerk für eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung bestimmt, muss der Bauherr: 1. bei Anwendung von Artikel 13 die Bestimmungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans einhalten, die auf ihn in seiner Eigenschaft als Bauherr Anwendung finden, 2.dafür sorgen, dass der Unternehmer die notwendigen Informationen erhält in Bezug auf die Risiken für das Wohlbefinden der betroffenen Personen an dem Ort, wo die Arbeiten ausgeführt werden, 3. wenn die Arbeiten in einer Einrichtung eines Arbeitgebers ausgeführt werden, dafür sorgen, dass die Tätigkeiten am Ort der Ausführung der Arbeiten koordiniert werden und dass bei der Ausführung der Massnahmen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der von der Ausführung der Arbeiten betroffenen Personen mit dem Unternehmer zusammengearbeitet wird, 4.in den Fällen, die nicht in Nr. 3 erwähnt sind, die Tätigkeiten am Ort der Ausführung der Arbeiten koordinieren und bei der Ausführung der Massnahmen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der von der Ausführung der Arbeiten betroffenen Personen mit dem Unternehmer zusammenarbeiten. § 3 - Der Unternehmer ist verpflichtet: 1. bei Anwendung von § 2 dem Bauherrn die notwendigen Informationen über die mit diesen Arbeiten einhergehenden Risiken zu erteilen, 2.an der Koordinierung und Zusammenarbeit, die in § 2 Nr. 3 und 4 erwähnt sind, mitzuwirken. § 4 - Bei Anwendung von § 2 Nr. 3 ist der Arbeitgeber, in dessen Einrichtung die Arbeiten ausgeführt werden, verpflichtet, an der Koordinierung und Zusammenarbeit mitzuwirken. Art. 43 - § 1 - Eine Akte für spätere Arbeiten, deren Inhalt demjenigen entspricht, der in den Artikeln 34 und 36 beschrieben ist, wird für Arbeiten erstellt, die die Struktur oder wesentliche Bestandteile des Bauwerks oder Zustände, die eine erkennbare Gefahr in sich schliessen, betreffen. § 2 - Die in § 1 erwähnte Akte für spätere Arbeiten wird vom Bauherrn oder von einem von ihm bestellten Dritten erstellt. Der Bauherr sorgt ebenfalls dafür, dass die Akte für spätere Arbeiten bei eventuellen Änderungen, die während der Ausführung des Bauwerks am Projekt vorgenommen werden, angepasst wird. Abschnitt VI - Auf alle Baustellen anwendbare Bestimmungen Unterabschnitt I - Anwendungsbereich Art. 44 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen Arbeiten von einem oder mehreren Unternehmern ausgeführt werden. Unterabschnitt II - Vorankündigung Art. 45 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter nimmt vor Eröffnung einer Baustelle eine Vorankündigung vor für: 1. jede zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, auf der eine oder mehrere der in Artikel 26 § 1 aufgezählten Arbeiten ausgeführt werden und deren Gesamtdauer fünf Arbeitstage übersteigt, 2.jede zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, deren voraussichtlicher Arbeitsumfang demjenigen entspricht, der in Artikel 26 § 2 erwähnt ist. Auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen mehrere mit der Ausführung beauftragte Bauleiter tätig sind, obliegt die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung dem Bauleiter, der als erster Tätigkeiten auf der Baustelle ausführt. Art. 46 - Die Vorankündigung ergeht mindestens fünfzehn Kalendertage vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle an den mit der Überwachung der Arbeitssicherheit beauftragten Beamten; sie enthält mindestens die in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgezählten Angaben. Eine Kopie der Vorankündigung muss mindestens zehn Kalendertage vor Beginn der Arbeiten an einem dem Personal leicht zugänglichen Ort sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden. Art. 47 - Bei unvorhergesehenen und dringenden Arbeiten oder wenn die Zeit zwischen Erhalt des Befehls zur Inangriffnahme der Arbeiten und Datum des effektiven Beginns der Arbeiten nicht ausreicht, um die Vorankündigung innerhalb der in Artikel 46 vorgesehenen Frist vorzunehmen, wird die Vorankündigung durch eine Mitteilung an den mit der Überwachung der Arbeitssicherheit beauftragten Beamten ersetzt; diese Mitteilung muss spätestens am Tag des Beginns der Arbeiten durch ein geeignetes Mittel erfolgen. Eine Kopie der Mitteilung muss spätestens am Tag des Beginns der Arbeiten an einem dem Personal leicht zugänglichen Ort sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden. Die in dieser Mitteilung enthaltenen Angaben stimmen mit denen von Anlage II zu vorliegendem Erlass überein. Unterabschnitt III - Übermittlung, Zurverfügungstellung und Anforderung der Akte für spätere Arbeiten Art. 48 - Um dem neuen Eigentümer zu ermöglichen, seinen zukünftigen Verpflichtungen als Bauherr für eventuelle spätere Arbeiten am Bauwerk nachzukommen, übergibt die Person beziehungsweise übergeben die Personen, die das Bauwerk abtreten, bei jeder vollständigen oder teilweisen Abtretung des Bauwerks dem neuen Eigentümer die Akte für spätere Arbeiten. Diese Übergabe wird im Akt zur Bestätigung der Abtretung festgehalten. Jeder Eigentümer des gesamten Bauwerks oder eines Teils des Bauwerks stellt ebenfalls jeder Person, die als Bauherr für spätere Arbeiten am Bauwerk auftreten kann, insbesondere einem Mieter, ein Exemplar der Akte für spätere Arbeiten zur Verfügung. Art. 49 - § 1 - Der Bauherr ist verpflichtet, dem Koordinator oder in dessen Ermangelung dem Unternehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person an der Koordinierung oder Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk beteiligt ist, die sie betreffenden Teile der Akte für spätere Arbeiten zur Verfügung zu stellen. § 2 - Bevor der Koordinator oder in dessen Ermangelung der Unternehmer eine spätere Arbeit am Bauwerk in Angriff nimmt, bittet er den Bauherrn, ihm die ihn betreffenden Teile der Akte für spätere Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Unterabschnitt IV - Spezifische Verpflichtungen der Unternehmer Art. 50 - Unbeschadet der Verpflichtungen, die den Unternehmern in Anwendung anderer Bestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit obliegen, wenden die Unternehmer die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten allgemeinen Verhütungsgrundsätze an, insbesondere in Bezug auf: 1. die Aufrechterhaltung von Ordnung und ausreichendem Gesundheitsschutz auf der Baustelle, 2.die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder -zonen, 3. die Bedingungen für interne Beförderung und interne Handhabung der Materialien und des Materials, 4.die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmässige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, auszuschalten, 5. die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt, 6.die Bedingungen für die Entfernung von gefährlichen Materialien, 7. die Lagerung und die Beseitigung beziehungsweise den Abtransport von Abfällen und Schutt, 8.die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle, 9. die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern, 10.die Wechselwirkungen mit betrieblichen oder anderen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe sich die Baustelle befindet. Zu diesem Zweck wenden sie die in Anlage III erwähnten Vorschriften an, sofern keine anderen spezifischen oder strengeren Bestimmungen bestehen, die in Ausführung des Gesetzes festgelegt sind. Art. 51 - Sind mindestens zwei Unternehmer, einschliesslich der Selbstständigen, gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle anwesend, müssen sie bei der Durchführung der Massnahmen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zusammenarbeiten. Die Unternehmer koordinieren ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Art dieser Tätigkeiten im Hinblick auf die Verhütung berufsbedingter Risiken und den Schutz davor. Handelt es sich um Arbeitgeber, so müssen diese ihre jeweiligen Arbeitnehmer und deren Vertreter über diese Risiken und die Verhütungsmassnahmen informieren. Art. 52 - § 1 - Die Unternehmer müssen gemäss den Anweisungen, die sie zu Rate ziehen müssen oder die sie erhalten haben, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der anderen betroffenen Personen und, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, für ihre eigene Sicherheit und ihren eigenen Gesundheitsschutz sorgen. § 2 - Zu diesem Zweck sind sie verpflichtet, gemäss den Anweisungen: 1. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährliche Stoffe, Transportmittel und sonstige Mittel ordnungsgemäss zu benutzen, 2.die ihnen zur Verfügung stehenden individuellen Schutzausrüstungen ordnungsgemäss zu benutzen und nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, 3. Schutzvorrichtungen insbesondere an Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Anlagen und Gebäuden nicht willkürlich ausser Betrieb zu setzen, zu verändern oder umzustellen und diese Schutzvorrichtungen ordnungsgemäss zu benutzen, 4.dem Ausführungskoordinator, den anderen Unternehmern und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden, 5. dem Ausführungskoordinator, den verschiedenen Unternehmern und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz so lange wie nötig beizustehen, damit sie die Möglichkeit haben, alle Aufgaben auszuführen oder alle Verpflichtungen einzuhalten, die ihnen im Hinblick auf den Schutz des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der anderen Personen am Arbeitsplatz auferlegt sind, 6.dem Ausführungskoordinator, den verschiedenen Unternehmern und den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz so lange wie nötig beizustehen, damit alle Unternehmer gewährleisten können, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit innerhalb ihres Tätigkeitsbereichs aufweisen. Art. 53 - Zum Schutz ihres eigenen Wohlbefindens bei der Arbeit und des Wohlbefindens der anderen auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle anwesenden Personen verwenden, warten und kontrollieren Selbstständige und Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, Arbeitsmittel und individuelle Schutzausrüstungen, die sie auf der Baustelle einsetzen, - beziehungsweise veranlassen sie deren Kontrolle - gemäss den Bestimmungen der nachstehend aufgeführten Königlichen Erlasse und so, wie es für die Arbeitgeber vorgeschrieben ist: 1. Königlicher Erlass vom 12.August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln, 2. Königlicher Erlass vom 4.Mai 1999 über die Benutzung mobiler Arbeitsmittel, 3. Königlicher Erlass vom 4.Mai 1999 über die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, 4. Königlicher Erlass vom 7.August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen. Unterabschnitt V - Spezifische Verpflichtungen der Beteiligten Art. 54 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit notifiziert der Arbeitgeber dem in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Beamten jeden einem Arbeitnehmer auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle zugestossenen Arbeitsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Tag zur Folge hat, aber kein schwerer Unfall im Sinne des besagten Artikels Absatz 3 ist. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Notifizierung erfolgt binnen zehn Kalendertagen nach dem Tag des Unfalls, anhand eines Briefs, in dem Name und Adresse des Arbeitgebers, Name des Opfers, Datum und Uhrzeit des Unfalls und dessen vermutliche Folgen sowie eine kurze Beschreibung der Umstände angegeben werden. Die Verpflichtung zur Vornahme der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung erlischt, sobald der Arbeitgeber dem in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Beamten den Unfall gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle gemeldet hat. Art. 55 - Jeder schwere Unfall auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, der einem Unternehmer zustösst, der dort selbst eine berufliche Tätigkeit ausübt, wird dem in Sachen Arbeitssicherheit zuständigen Beamten von dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter notifiziert. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Notifizierung erfolgt binnen fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag des Unfalls und enthält mindestens folgende Angaben: 1. Name, Vorname und Adresse des Opfers, 2.Datum des Unfalls, 3. Adresse der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, auf der sich der Unfall ereignet hat, 4.kurze Beschreibung der erlittenen Verletzungen, 5. kurze Beschreibung, wie sich der Unfall ereignet hat, 6.vermutliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter schwerem Unfall ein tödlicher Unfall oder ein Arbeitsunfall zu verstehen, der laut der ersten ärztlichen Diagnose entweder den Tod oder eine vollständige oder teilweise bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine vollständige zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Monat zur Folge haben kann. Abschnitt VII - Bedingungen für die Ausübung der Funktion des Koordinators Unterabschnitt I - Grundausbildung und nützliche Berufserfahrung Art. 56 - § 1 - Personen, die die Funktion des Koordinators auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle ausüben möchten, für die in Anwendung von Artikel 26 § 1 oder § 2 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist, müssen nachweisen können, dass sie, was nützliche Berufserfahrung und Diplome anbelangt, folgenden Anforderungen genügen: 1. zwei Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Ingenieurdiploms oder eines Abschlussdiploms des technischen Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter oder des technischen oder Kunsthochschulunterrichts des langen Typs, 2.fünf Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Abschlussdiploms des technischen Hochschulunterrichts des kurzen Typs, 3. zehn Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts. § 2 - Personen, die die Funktion des Koordinators auf einer nicht in § 1 erwähnten zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle ausüben möchten, müssen nachweisen können, dass sie, was nützliche Berufserfahrung und Diplome anbelangt, folgenden Anforderungen genügen: 1. ein Jahr Berufserfahrung für Inhaber eines der in § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Diplome, 2. drei Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts, 3.fünf Jahre Berufserfahrung für Inhaber eines Diploms der Unterstufe des Sekundarunterrichts. Art. 57 - Für die Anwendung von Artikel 56 versteht man unter Berufserfahrung: 1. für die Funktion eines Projektkoordinators: Berufserfahrung in Planung eines Bauprojekts oder Engineering, 2.für die Funktion eines Ausführungskoordinators: Berufserfahrung in Leitung einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle oder in Verwaltung und Verfolgung der Arbeiten auf einer solchen Baustelle, 3. für die Funktion eines Projekt- und Ausführungskoordinators: Berufserfahrung in den zwei unter Nr.1 und Nr. 2 erwähnten Tätigkeitsarten. Unterabschnitt II - Zusätzliche Ausbildung Art. 58 - Der Koordinator einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, für die in Anwendung von Artikel 26 § 1 oder § 2 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist, muss ferner nachweisen können, dass er: 1. entweder jede der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat: a) einen im Königlichen Erlass vom 10.August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung erwähnten zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung. Nachzuweisen ist eine zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe, wenn für die Baustelle eine Koordinationsstruktur in Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 erforderlich ist, und eine zusätzliche Ausbildung der zweiten Stufe in den anderen Fällen, b) ein zugelassenes Kursusmodul "Ergänzungsausbildung für Koordinatoren";Endziele der Kurse und Modalitäten der Zulassung der Module werden von Uns festgelegt. Die Modalitäten in Bezug auf die Organisation der Module werden vom Minister der Beschäftigung auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegt, 2. oder einen zugelassenen Kursus für spezifische zusätzliche Ausbildung für Koordinatoren in Sachen Wohlbefinden auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen erfolgreich abgeschlossen hat;Endziele und Modalitäten der Zulassung der Kurse werden von Uns festgelegt. Die Modalitäten in Bezug auf die Organisation der Kurse werden vom Minister der Beschäftigung auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegt, 3. oder eine spezifische Prüfung für Koordinatoren bestanden hat; Endziele der Prüfungen und Modalitäten der Zulassung der Organisatoren dieser Prüfungen werden von Uns festgelegt. Die Modalitäten in Bezug auf die Organisation der Prüfungen werden vom Minister der Beschäftigung auf Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegt. Art. 59 - Die in Artikel 56 erwähnten Personen müssen nachweisen können, dass sie über eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften und Techniken in Sachen Wohlbefinden auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen verfügen. Unterabschnitt III - Sonderfälle Unterirdische - Nutzleitungen Art. 60 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 57 reicht eine nützliche Berufserfahrung in jeder der in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2 und 6 aufgeführten Arbeiten aus, wenn die zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle keine anderen Arbeiten als die in Artikel 2 § 1 Nr. 6 erwähnten unterirdischen Arbeiten umfasst. Arbeiten in einem Gesamtwert von weniger als 25 000 EUR Art. 61 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 56, 57 und 58 kann die natürliche Person, die einen der betroffenen, mit der Ausführung beauftragten Bauleiter leitet, auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die in Anwendung von Artikel 26 § 1 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist, die Funktion des Koordinators ausüben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Sie muss nachweisen können, dass sie folgenden Anforderungen genügt: a) Sie muss mindestens fünfzehn Jahre nützliche Berufserfahrung in den in Artikel 2 § 1 und Artikel 26 § 1 erwähnten Arbeiten haben, für die die Funktion des Koordinators ausgeübt wird.b) Sie muss mindestens fünf Jahre ein Unternehmen geleitet haben, das eine oder mehrere der in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeiten zum Gegenstand hat.c) Sie darf während der in Buchstabe b) erwähnten Zeitspanne oder während der letzten fünf Jahre auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen sie die Funktion eines Koordinators ausgeübt hat, nicht Gegenstand folgender Massnahmen wegen Verstössen gegen die Bestimmungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gewesen sein: - entweder einer Verurteilung - oder einer administrativen Geldstrafe - oder eines nicht annullierten Befehls zur Einstellung der Arbeiten in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion. d) Sie muss entweder eine Fortbildungsausbildung in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit oder aber eine Ausbildung in einem zugelassenen Zentrum für Weiterbildung des Mittelstands, eine industrielle Lehre oder eine andere berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wobei die Ausbildung sich zumindest mit folgenden Themen befasst: - Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, - Sicherheitsrisiken auf Baustellen, - Gesundheitsrisiken auf Baustellen, - Durchführung von Risikoanalysen und Einbeziehung und Bestimmung geeigneter Gefahrenverhütungsmassnahmen, einschliesslich derjenigen, die für die Ausführung späterer Arbeiten am Bauwerk erforderlich sind, - Koordinationsinstrumente und -praktiken.2. Der Globalpreis der Arbeiten, wie ihn der mit der Planung beauftragte Bauleiter schätzt, und der gelieferten oder installierten Güter beträgt weniger als 25 000 EUR ohne MwSt. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann ein Arbeitnehmer eines der mit der Ausführung beauftragten Bauleiter auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, für die in Anwendung von Artikel 26 § 1 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist, die Funktion eines Koordinators ausüben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Arbeitnehmer verfügt über eine nützliche Berufserfahrung von fünfzehn Jahren in den in Artikel 2 § 1 und Artikel 26 § 1 erwähnten Arbeiten, für die die Funktion des Koordinators ausgeübt wird.2. Der Arbeitnehmer ist mit der Organisation und Verwaltung der in Nr. 1 erwähnten Arbeiten beauftragt. 3. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfüllen die in § 1 Nr.1 Buchstabe c) festgelegten Bedingungen. 4. Der Arbeitnehmer hat eine der in § 1 Nr.1 Buchstabe d) erwähnten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen. 5. Der Globalpreis der Arbeiten erfüllt die in § 1 Nr.2 erwähnten Bedingungen. Art. 62 - § …

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