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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het

Kort samengevat

Dit koninklijk besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een eerder koninklijk besluit van 12 maart 2003, dat de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur regelt. Het doel is om Europese richtlijnen over de liberalisering van het spoorwegvervoer in Belgisch recht om te zetten.

Wat het regelt

Wie het aanbelangt

Kernpunten

📄 Wettekst
12 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 maart 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 12/03/2003 pub. 14/03/2003 numac 2003014056 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur sluiten betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 maart 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 12/03/2003 pub. 14/03/2003 numac 2003014056 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur sluiten betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 maart 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 12/03/2003 pub. 14/03/2003 numac 2003014056 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur sluiten betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 12 januari 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 12. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Ministerrat in seiner Sitzung vom 28.Februar 2003 beraten worden. Mit diesem Entwurf werden drei Richtlinien vom 26. Februar 2001 in unser Recht umgesetzt: Richtlinie 2001/12/EG zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, Richtlinie 2001/13/EG zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung. Die Umsetzung muss spätestens am 15. März 2003 erfolgen. Die wichtigste Neuerung bei dieser neuen Etappe der Liberalisierung der Eisenbahn besteht hauptsächlich in der Erweiterung des Zugangsrechts zu bestimmten unserer Eisenbahninfrastrukturen. Unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen, die durch diese Richtlinien gestellt werden, ist der Umsetzungsplan, wie man ihn sich in den Jahren 1997 und 1998 bei der vorherigen Umsetzung erdacht hatte, heute nicht mehr zufrieden stellend. Die Regierung möchte, dass diese neue Etappe der Reform unter Einhaltung mehrerer Grundprinzipien erfolgt: - Beibehaltung der Einheit der NGBE, - Bildung eines verordnungsrechtlichen Rahmens, der mit den eventuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene in Bezug auf die rechtliche Unabhängigkeit des Netzbetreibers vereinbar ist, - Institutionalisierung einer Eisenbahnexpertise auf Ebene des FÖD Mobilität und Transportwesen, - Reform ohne Auswirkung auf den Staatshaushalt, - Beurteilung der Möglichkeit, zwei noch zu gründende Regulierungsorgane für die Eisenbahn einerseits und die Luftfahrt andererseits letztendlich innerhalb ein und derselben Einrichtung unterzubringen. Richtlinie 2001/12/EG Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 91/440/EWG abgeändert. Den Eisenbahnunternehmen wird fortan eine Reihe Buchführungsvorschriften in Bezug auf die Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur einerseits und der Erbringung von Verkehrsleistungen andererseits auferlegt. Ausserdem verfügen die Staaten über die Möglichkeit, für die Trennung zwischen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und dem Benutzer des Netzes zwischen einer Trennung auf Ebene der Buchführung oder auf institutioneller Ebene zu wählen. Die belgische Regierung hat sich ihrerseits für die Beibehaltung der Einheit des Unternehmens ausgesprochen. Angesichts der Tatsache, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur aufgrund der Rolle, die er bei der Festlegung der Sicherheitsvorschriften, der Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung, der Erstellung des Entwurfs der Schienennetz-Nutzungsbedingungen, der technischen Unterstützung in Sachen Zuweisung von Zugtrassen und der Festlegung der Nutzungsentgelte spielt, bedeutenden Einfluss in Sachen Zugang zum Netz hat, muss dafür Sorge getragen werden, dass er diese Aufgaben allen Eisenbahnunternehmen gegenüber auf nichtdiskriminierende Weise erfüllt. Damit dies weiterhin effektiv gewährleistet bleibt, kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass eine Entwicklung hin zu einer juristischen Trennung zwischen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und dem Haupteisenbahnunternehmen stattfindet, insbesondere aufgrund des europäischen verordnungsrechtlichen Rahmens. Momentan hat die Regierung sich jedoch für die Schaffung eines unabhängigen Dienstes entschieden, der mit der Erhebung der Entgelte und der nichtdiskriminierenden Zuweisung von Zugtrassen beauftragt ist. Fortan darf das Eisenbahnunternehmen, das gleichzeitig Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und Benutzer des eigenen Netzes ist, den konkurrierenden Unternehmen nicht mehr direkt Zugtrassen zuweisen. Es wird ebenfalls ein Zugangs- und Transitrecht für internationale Gruppierungen (das heisst Eisenbahnunternehmen, die gemeinsam über die Grenzen der Staaten hinaus Güter befördern) eingeführt. Am 15. März 2003 wird der Güterverkehr auf dem transeuropäischen Netz für den Güterschienenverkehr liberalisiert. Fünf Jahre später, im Jahre 2008, wird das gesamte europäische Eisenbahnnetz zugänglich sein. Richtlinie 2001/13/EG Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen abgeändert. In dieser Richtlinie wird eine Reihe Bedingungen in Sachen Eisenbahnzugangsrechte festgelegt. Diese Bedingungen ähneln stark den allgemeinen Bedingungen für die Strassenverkehrslizenzen: Zuverlässigkeit, Zahlungsfähigkeit, Fachkenntnis, Integrität, Sicherheit, Versicherung usw. Richtlinie 2001/14/EG Diese Richtlinie hat bedeutende Folgen für die Strukturen der Eisenbahnunternehmen. Es werden nämlich eine unabhängige Einrichtung, die mit der Festlegung der Entgelte und mit der nichtdiskriminierenden Zuweisung von Zugtrassen beauftragt ist, und ein Kontrollorgan geschaffen, um die Transparenz und die Einhaltung des Grundsatzes des nichtdiskriminierenden Zugangs zu gewährleisten. Diese beiden Organe werden die ihnen erteilten Aufträge auf autonome Weise erfüllen. Ziel ist es, auf dem Netz, das den Eisenbahnunternehmen zugänglich ist, den Wettbewerb zu fördern. Die Schaffung dieser beiden Organe ergibt sich aus der Wahl, die die Regierung getroffen hat bezüglich der Beibehaltung einer einzigen Einheit, die gleichzeitig Eisenbahnunternehmen und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist: der NGBE. Mit den Eisenbahnunternehmen können für eine Dauer von mehr als einer Netzfahrplanperiode (das heisst für fünf Jahre) Rahmenverträge über die Fahrwegkapazität geschlossen werden. KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Das erste Kapitel enthält unter anderem die aus den vorerwähnten Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG übernommenen Begriffsbestimmungen. Sie beziehen sich auf Begriffe, die mit diesen Richtlinien eingeführt worden sind und für ein korrektes Verständnis der Bestimmungen in den nachfolgenden Kapiteln notwendig sind. Die Abteilung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, die mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur beauftragt ist, wird zum Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bestimmt. Die Befugnis des Betreibers in Sachen Benutzung der Eisenbahninfrastruktur beschränkt sich auf eine Begutachtungsbefugnis, insbesondere was die Annahme der technischen Eisenbahnsicherheitsvorschriften, die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen und die Festlegung der Regeln für die Zuweisung von Fahrwegkapazität betrifft, während die Entscheidungen in diesen Bereichen gemäss den Bestimmungen der umgesetzten Richtlinien von fremden Organen getroffen werden, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur unabhängig sind. Die Rolle des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ist somit hauptsächlich technischer Art. Neben dieser Befugnis spielt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine bedeutende Rolle im Bereich der korrekten Anwendung der Sicherheitsvorschriften und der Dringlichkeitsmassnahmen, die bei Gefährdung der Sicherheit zu ergreifen sind. Dank seines Personals verfügt er nämlich über spezifische Fachkenntnisse und gründliche Kenntnisse der Eisenbahninfrastruktur, die notwendig sind, um die zur Gewährleistung einer sicheren Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ergriffenen beziehungsweise zu ergreifenden Massnahmen korrekt beurteilen zu können. Die Unabhängigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur wird darüber hinaus nach Massgabe der Richtlinien gewährleistet, die durch Artikel 161bis des Gesetzes vom 21. März 1991, der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2002 eingefügt worden ist und in dem ab dem Geschäftsjahr 2003 eine getrennte Buchführung auferlegt wird, umgesetzt worden sind. KAPITEL II - Anwendungsbereich Mit vorliegendem Erlass soll eine Reihe Vorschriften festgelegt werden: einerseits Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur (technische Normen und Benutzungsvorschriften, verschiedene Genehmigungen) und andererseits Vorschriften, die sich mehr spezifisch auf die Bedingungen für die Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur beziehen (eventuell über ein Zugangs- oder Transitrecht verfügen, vorab über eine Genehmigung verfügen, eine Sicherheitsbescheinigung besitzen, Fahrwegkapazität beantragen, Entgelt zahlen). Ferner werden bestimmte Eisenbahnverkehrsleistungen, die in den Bereich der privaten und spezifischen Nutzung fallen, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses ausgeschlossen. So werden in Artikel 2 Güterverkehrsleistungen auf Fahrwegen, die dem Eigentümer dieser Fahrwege vorbehalten sind, sowie Eisenbahnverkehrsleistungen für touristische Zwecke auf stillgelegten Bahnlinien, die jedoch Eigentum des Betreibers der Infrastruktur bleiben, ausgeschlossen. KAPITEL III - Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung Dieses Kapitel besteht aus drei Abschnitten, die sich auf die Festlegung der Sicherheitsvorschriften, auf ihre Kontrolle und auf bestimmte Genehmigungen für feste Anlagen auf, unter oder in der Nähe der Eisenbahninfrastruktur beziehen. Abschnitt I - Festlegung der technischen Normen und Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung Das Verfahren zur Festlegung der technischen Normen und der Sicherheitsvorschriften für den Schienenverkehr wird durch einen späteren Königlichen Erlass bestimmt. Die Verpflichtung, solche Vorschriften anzunehmen, geht aus der Richtlinie 91/440/EWG hervor und ist bereits Bestandteil der gegenwärtig geltenden Vorschriften. Mit der Richtlinie 2001/12/EG wird die Rolle des Staates verstärkt, der anstelle des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur die Normen und Vorschriften selbst festlegt. Diese Normen und Vorschriften werden vom König erlassen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht oder in Form eines einfachen Vermerks in einem Inventar (technische Verordnung) bekannt gemacht. Diese Normen dürfen nicht mit den allgemeineren Normen verwechselt werden, die vom Belgischen Normeninstitut gemäss dem Erlassgesetz vom 20. September 1945 über die Normung und seinen späteren Abänderungen registriert oder zugelassen werden. Das im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Inventar wird mindestens einmal im Jahr fortgeschrieben. Gegebenenfalls kann die in Artikel 4 § 2 vorgesehene Frist von drei Monaten dafür genutzt werden, auf Antrag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur die in § 1 derselben Bestimmung erwähnten Vorschriften anzupassen. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur spielt auf technischem Gebiet eine bedeutende Rolle in Sachen Befolgung der Vorschriften in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit. So wacht er vor Ort nicht nur über die korrekte Anwendung dieser Vorschriften (Artikel 5), sondern ist ebenfalls befugt, bei Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur oder ihrer Benutzung die notwendigen Dringlichkeitsmassnahmen zu ergreifen. In solchen Fällen kann er unmittelbar anwendbare vorläufige Massnahmen ergreifen, die nur drei Monate gültig sind. Diese Massnahmen können über das Verfahren zur Festlegung der Sicherheitsvorschriften natürlich definitiv werden. Abschnitt II - Anwendung der technischen Normen und Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung Was die Kontrolle der Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur betrifft, spielen der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister und die Verwaltung eine wichtige Rolle. In Artikel 7 werden die Auskünfte im Bereich der allgemeinen Sicherheit festgelegt, die dem Minister, seinem Beauftragten und dem Institut der Eisenbahnen durch Vorlage eines jährlichen Sicherheitsberichts erteilt werden müssen. Die Modalitäten für diesen Bericht, die durch einen späteren Königlichen Erlass festgelegt werden, umfassen insbesondere die Elemente, über die die Verwaltung verfügen muss, um die Anwendung der in Artikel 4 erwähnten Vorschriften zu kontrollieren und die allgemeine Sicherheitslage des Netzes zu beurteilen. In Artikel 9 wird vorgesehen, dass der Minister, falls er es für notwendig erachtet, den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dazu verpflichten kann, zusätzliche Massnahmen in Bezug auf die Sicherheit des Netzes zu ergreifen. Laut Artikel 10 muss für jeden Betriebsunfall ein Sonderunfallbericht verfasst werden, der der Verwaltung übermittelt wird. Bei einem schweren Unfall werden der Minister und sein Beauftragter ebenfalls unmittelbar in Kenntnis gesetzt. Bei schweren Unfällen führt eine der unabhängigen Einrichtungen, genauer gesagt das Institut der Eisenbahnen, mit Hilfe von Experten eine Untersuchung durch und erstellt einen Bericht, der dem Minister und dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur übermittelt wird. Unter schweren Unfällen versteht man Unfälle mit Toten oder Schwerverletzten, Unfälle mit gefährlichen Gütern oder Unfälle, die eine schwerwiegende Behinderung des Verkehrs verursachen. Solche Sonderberichte müssen es dem Minister ebenfalls ermöglichen, die Begründetheit der bestehenden Vorschriften zu beurteilen oder, wie oben erwähnt, dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur das Ergreifen zusätzlicher Massnahmen aufzuerlegen. In Artikel 11 werden schliesslich das Verfahren, das angewandt werden muss, um nach einer Störung des Eisenbahnverkehrs die normale Situation wiederherzustellen, sowie die im allgemeinen Notfallplan vorzusehenden Bestimmungen vorgesehen. Abschnitt III - Genehmigungen In diesem Abschnitt, dessen Inhalt bereits in den aktuellen Vorschriften aufgenommen ist, wird die Behörde festgelegt, die für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen von Versorgungsunternehmen auf oder in der Nähe der Eisenbahninfrastruktur zuständig ist. Mit den Wörtern « Anlagen von Versorgungsunternehmen » sind insbesondere Kabel, Leitungen, Abwasserleitungen, Gruben oder Wasserleitungen aller Art gemeint. KAPITEL IV - Zugangs- und Transitrechte auf der Eisenbahninfrastruktur Dieses Kapitel setzt sich aus einem Abschnitt über das Zugangsrecht, einem Abschnitt über das Transitrecht und einem Abschnitt über die zusätzlich zu diesen Rechten zu erbringenden Leistungen zusammen. Abschnitt I - Zugangsrecht Die Zugangs- und Transitrechte auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur, die - unter Einschluss der NGBE als Eigentümer und Benutzer des Netzes - Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, durch die aktuellen Vorschriften zuerkannt werden, bleiben gültig. Wie durch die Richtlinie 2001/12/EG auferlegt, wird den Eisenbahnunternehmen für die Erbringung grenzüberschreitender Güterverkehrsleistungen durch Artikel 13 § 3 ausserdem ein Zugangsrecht auf dem belgischen Teil des in Anlage I beschriebenen transeuropäischen Netzes für den Güterschienenverkehr (TEN-GS) zuerkannt. Ab dem 15. März 2008 wird dieses Zugangsrecht auf die gesamte belgische Eisenbahninfrastruktur ausgeweitet. Abschnitt II - Transitrecht Den internationalen Gruppierungen von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Eisenbahnunternehmen wird für die Erbringung von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr ein Transitrecht zuerkannt. Unter « in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigem Eisenbahnunternehmen » versteht man jedes Eisenbahnunternehmen, das einen Betriebssitz in einem dieser Staaten hat. Abschnitt III - Für die Eisenbahnunternehmen zu erbringende Leistungen In Anlage II werden die Zusatzleistungen, die neben den Zugangs- und Transitrechten zu erbringen sind, aufgeführt. Es handelt sich um verschiedene Leistungen, wie zum Beispiel den Zugang zu Wartungseinrichtungen, Rangierbahnhöfen, Zugbildungseinrichtungen und die Bereitstellung von Brennstoffen. KAPITEL V - Eisenbahngenehmigung Kapitel V ist der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen gewidmet. Abschnitt 1 enthält allgemeine Bestimmungen, Abschnitt 2 die Erteilungsmodalitäten, Abschnitt 3 die Erteilungsbedingungen und Abschnitt 4 die Gültigkeitsbedingungen. Abschnitt I - Allgemeines In Artikel 19 wird das Prinzip festgelegt, wonach jedes Eisenbahnunternehmen eine Genehmigung besitzen und natürlich auch andere Bedingungen erfüllen muss, um zum Zugang zu oder Transit auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur berechtigt zu sein. Diese Genehmigung kann von jeder zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt werden. Ausserdem wird festgelegt, dass die Genehmigung eine notwendige aber nicht ausreichende Bedingung für die Benutzung der belgischen Eisenbahninfrastruktur ist. Das Eisenbahnunternehmen muss ebenfalls im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung sein, die mit der Art der erbrachten Verkehrsleistung und der benutzten Infrastruktur in Zusammenhang steht (siehe Kapitel VI), und vom Eisenbahnamt Fahrwegkapazität zugewiesen bekommen (siehe Kapitel VIII). Zu guter Letzt wird die Verpflichtung festgelegt, das Eisenbahnamt und die Europäische Kommission über jede Entscheidung in diesem Bereich zu informieren. Abschnitt II - Erteilung der Genehmigung Eisenbahnunternehmen, die in Belgien einen Betriebssitz haben und noch nicht über eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellte Genehmigung verfügen, müssen, wenn sie auf der belgischen Eisenbahninfrastruktur Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen möchten, bei dem für den Eisenbahnverkehr zuständigen Minister oder seinem Beauftragten eine Genehmigung beantragen. Was ausländische Unternehmen betrifft, die effektiv eine Eisenbahnverkehrstätigkeit ausüben möchten, versteht man unter Betriebssitz jede « Zweigniederlassung » im Sinne von Artikel 81 des Gesellschaftsgesetzbuches. In Artikel 21 wird bestimmt, dass der König die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung festlegt. Aufgrund von Artikel 22 erteilt der Minister die Genehmigung innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt der Dokumente, die bescheinigen, dass alle Erteilungsbedingungen erfüllt sind. In Artikel 23 wird präzisiert, dass die Genehmigung nur für eine bestimmte Art von Verkehrsleistungen gültig ist. So sind die Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung verschieden je nachdem, ob es sich um Personen- oder Güterverkehr, Verkehr auf Hochgeschwindigkeitsstrecken, traditionellen Strecken oder Strecken des TEN-GS handelt. Die Genehmigung darf weder verkauft noch vermietet werden. Abschnitt III - Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung Um angemessene und zuverlässige Verkehrsleistungen anbieten zu können, muss ein Eisenbahnunternehmen jederzeit bestimmten Anforderungen in Sachen finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung, Zuverlässigkeit und Deckung der Haftpflicht genügen. Aufgrund von Artikel 24 obliegt es dem Antragsteller der Genehmigung dem Minister den Beweis zu liefern, dass er die Erteilungsbedingungen erfüllt. Somit wurde der Bemerkung des Staatsrates über die Unmöglichkeit der Übertragung dieser Befugnis Rechnung getragen. In Artikel 25 wird bestimmt, dass der Beweis für die Erfüllung der finanziellen Bedingungen durch Vorlage der in Anlage III erwähnten Unterlagen erbracht wird, deren Richtigkeit von einem Betriebsrevisor, Mitglied des Instituts der Betriebsrevisoren, oder von einem gleichwertigen Organ, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt ist, bescheinigt wird. Diese Unterlagen umfassen insbesondere die Jahresabschlüsse, den Unternehmensplan (einschliesslich der geplanten Leistungen, einer Beschreibung der einzusetzenden beweglichen und unbeweglichen Güter, des rollenden Materials, des Personals, der Einnahme- und Ausgabenvoranschläge,...) und den Finanzierungsplan. Im Verkehrssektor ist die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Unternehmens als Indikator für seine wirtschaftliche Stabilität wichtig für die Kontinuität der Leistungen und ein Garant für die Einhaltung der Sicherheitsregeln. Gemäss Artikel 26 beziehen sich die Anforderungen an die fachliche Eignung auf das Personal, die Organisation und das Material, über die das Unternehmen verfügt. Sie stimmen mit den bei den anderen Verkehrsträgern üblichen Anforderungen überein. Qualität des Materials, Personal und Organisation müssen unmittelbar mit den zu erbringenden Dienstleistungen in Verbindung stehen. Da der Eisenbahnverkehr ein Massenverkehr ist, der ausserdem manchmal dicht bevölkerte Gebiete durchquert, ist darüber hinaus ein hohes Sicherheitsniveau erforderlich, das durch Anforderungen in Sachen fachliche Eignung gewährleistet wird. Damit die Erfüllung dieser Anforderungen nachgewiesen werden kann, sind in Anlage IV die Informationen aufgezählt, die der Antragsteller mitteilen muss. Was die Deckung der Haftpflicht betrifft, muss der Antragsteller nachweisen, dass er finanziell imstande ist, eventuelle Schäden wieder gutzumachen, die er seinen Kunden, dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder Dritten zufügen könnte. In Sachen Zuverlässigkeit wird in Artikel 28 bestimmt, dass gegen Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung des antragstellenden Unternehmens beauftragt sind, sowie gegen Verantwortliche eines Betriebssitzes kein strafrechtliches Urteil wegen Verstössen gegen das Sozial-, Steuer- oder Verkehrsrecht oder wegen Verbrechen oder Vergehen gegen das allgemeine Recht, wie zum Beispiel Falschmünzerei, Fälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden, Diebstahl, Betrug, Bankrott, betrügerische Zahlungsunfähigkeit, Vertrauensmissbrauch, Schwindel und Hehlerei, ergangen sein darf und dass ihnen kein Handelsverbot erteilt worden sein darf. Diese Bestimmung ist abgeändert worden, um - wie vom Staatsrat vorgeschlagen - den durch die Richtlinie 2001/13/EG abgeänderten Artikel 6 der Richtlinie 95/18/EG vollständig umzusetzen. Diese Bestimmung ist ausserdem neu strukturiert worden, um zuerst die Bedingungen in Sachen Zuverlässigkeit vollständig aufzuführen und anschliessend die Vorschriften in Bezug auf die Unterlagen, mit denen die Erfüllung dieser Bedingungen nachgewiesen wird, festzulegen. Abschnitt IV - Gültigkeit der Genehmigung In diesem Abschnitt werden die Gültigkeitsdauer der Genehmigung, die Bedingungen, unter denen sie gültig bleibt, sowie die Bedingungen für ihre Aussetzung, Änderung oder ihren Widerruf festgelegt. Aufgrund von Artikel 30 muss die Genehmigung alle fünf Jahre erneut gründlich überprüft werden. Der Minister muss für die Überprüfung der Akte über einen Zeitraum von neunzig Tagen verfügen. Folglich müssen die Dokumente spätestens drei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Frist vorgelegt werden. Es ist ebenfalls vorgesehen, dass der Minister jederzeit nachprüfen kann, ob die Bedingungen für die Genehmigung erfüllt sind, zum Beispiel sobald irgendein Zweifel über die Lage des Unternehmens besteht. In Artikel 31 wird festgelegt, dass die Genehmigung vom Minister widerrufen oder ausgesetzt wird, wenn der Inhaber die Bedingungen in Sachen finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung, Zuverlässigkeit oder Deckung der Haftpflicht nicht mehr erfüllt. Der Minister kann auch beschliessen, die Genehmigung auszusetzen, wenn der Inhaber die in der Genehmigung beschriebenen Verkehrsleistungen während sechs aufeinander folgender Monate einstellt. Dasselbe gilt, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach dem in der Genehmigung vorgesehenen Termin den Betrieb noch nicht aufgenommen hat oder wenn der Inhaber bei einer Änderung der Rechtsstellung des Unternehmens innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ersuchen des Ministers keinen neuen Genehmigungsantrag eingereicht hat. Somit wurde der Bemerkung des Staatsrates über die Unmöglichkeit der Übertragung dieser Befugnis Rechnung getragen. Jedoch kann für besondere Verkehrsleistungen, deren Einführung komplexer ist, eine längere Anlaufzeit vorgesehen werden. Laut Artikel 32 kann das Eisenbahnunternehmen bei einer Fusion, einer Fusion durch Aufnahme oder bei einer Übernahme den Betrieb fortsetzen, es sei denn die Sicherheit ist gefährdet. Der Minister kann auferlegen, dass eine neue Genehmigung beantragt werden muss. In Artikel 33 wird festgelegt, dass die Genehmigung ausgesetzt oder widerrufen wird, wenn die Bedingungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllt sind. Jedoch kann der Minister eine befristete Genehmigung für einen Zeitraum von sechs Monaten erteilen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist. Dadurch erhält ein Unternehmen in Schwierigkeiten die Möglichkeit, eine finanzielle Sanierung durchzuführen, was im Falle einer Einstellung seiner Tätigkeiten unmöglich wäre. Wenn ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren gegen ein Eisenbahnunternehmen eingeleitet worden ist, kann der Minister die Genehmigung widerrufen, wenn er davon überzeugt ist, dass keine realistischen Aussichten auf eine erfolgversprechende finanzielle Sanierung innerhalb einer vertretbaren Zeit bestehen. Die Artikels 32 und 33 sind abgeändert worden, um den Bemerkungen des Staatsrates über die Kohärenz dieser Bestimmungen und die Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der ausführenden Gewalt, aufgrund dessen die ursprünglich vorgesehenen Befugnisübertragungen nicht zulässig sind, Rechnung zu tragen. In Artikel 34 ist ebenfalls ein Verfahren für eine erneute Überprüfung der Gültigkeitsbedingungen der Genehmigung vor Ablauf der fünfjährigen Frist vorgesehen, wenn das Eisenbahnunternehmen beabsichtigt, seine Tätigkeiten zu erweitern oder zu ändern. Schliesslich wird in Artikel 36 die Zahlung einer jährlichen Gebühr zu Lasten der Inhaber von in Belgien ausgestellten Eisenbahngenehmigungen vorgesehen; die Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr werden in einem späteren Königlichen Erlass festgelegt. KAPITEL VI - Sicherheitsbescheinigung für den Eisenbahnverkehr Vorliegendes Kapitel besteht aus drei Abschnitten: Der erste Abschnitt enthält Allgemeines, der zweite bezieht sich auf die Eignung des rollenden Materials und der dritte auf die Eignung des Personals für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. Abschnitt I - Allgemeines In Artikel 37 wird das Grundprinzip festgelegt, dem zufolge jedes belgische oder ausländische Eisenbahnunternehmen mit öffentlichem oder privatem Statut im Besitz einer für eine oder mehrere Arten von Verkehrsleistungen und für bestimmte Strecken gültigen Sicherheitsbescheinigung sein muss, um ungeachtet der Art der erbrachten Eisenbahnverkehrsleistung auf der gesamten belgischen Eisenbahninfrastruktur verkehren zu dürfen. Diese Bescheinigung wird vom Minister ausgestellt; die Ausstellungsmodalitäten werden in einem späteren Königlichen Erlass festgelegt. Das technische Gutachten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ist notwendig, damit der Minister oder sein Beauftragter sich in voller Kenntnis der Sachlage über den Betriebssicherheitsplan äussern kann. Was die Ausstellungsbedingungen betrifft, muss der Antragsteller nachweisen, dass die in Artikel 4 erwähnten Sicherheitsvorschriften vollständig eingehalten werden und dass Personal und eingesetztes Rollmaterial demzufolge für die Benutzung der Infrastruktur geeignet sind. Schliesslich muss für diese Bescheinigung, die alle drei Jahre vom Minister neu überprüft wird, ebenfalls eine jährliche Gebühr entrichtet werden; die Modalitäten für die Festlegung und die Zahlung des Betrags werden in einem späteren Königlichen Erlass bestimmt (Artikel 46 und 47). Abschnitt II - Eignung des rollenden Materials Das rollende Material muss den in Artikel 4 erwähnten technischen Normen und Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit entsprechen. Laut Artikel 40 überprüft die Verwaltung vor Inbetriebnahme des rollenden Materials, ob dieses Material geeignet ist und ob die Sicherheitsbauelemente richtig funktionieren; hierbei wird sie vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur technisch unterstützt. Unter « Sicherheitsbauelemente » versteht man alle Bestandteile des Rollmaterials, die mit der Sicherheit unmittelbar in Zusammenhang stehen oder in Zusammenhang stehen können. In Artikel 41 wird ein Verfahren zur Ergreifung von Sofortmassnahmen bei Gefährdung der Eisenbahnsicherheit vorgesehen; durch dieses Verfahren wird absolutes Fahrverbot erteilt und der Minister, sein Beauftragter und das Institut der Eisenbahnen werden darüber informiert. Dieses Verbot entbindet das Eisenbahnunternehmen jedoch nicht von seiner Verantwortung. Diese Bestimmung ist vervollständigt worden, um der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die Notwendigkeit, dieses Verbot vom Minister bestätigen zu lassen, da es ansonsten aufgehoben wird, Rechnung zu tragen. Die durch diese Überprüfung und dieses Verfahren entstandenen Kosten gehen nach den in einem späteren Königlichen Erlass zu bestimmenden Modalitäten zu Lasten des Eisenbahnunternehmens. Abschnitt III - Eignung des Personals Zugführer und -begleiter müssen körperlich und psychisch tauglich sein und vorab eine Ausbildung genossen haben, wie vorgesehen in den in Artikel 4 § 1 erwähnten Sicherheitsvorschriften. Auf der Grundlage von Anerkennungsbedingungen, die in einem späteren Königlichen Erlass festzulegen sind, überprüft die Verwaltung, ob diesen Sicherheitsanforderungen genügt wird. Die Regierung beabsichtigt, die gegenwärtig von der NGBE in Sachen Eignung für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erteilte Ausbildung durch einen Erlass anzuerkennen und diese Ausbildung durch eine unter Aufsicht der Landtransportverwaltung organisierte Prüfung abschliessen zu lassen. Es ist unbedingt notwendig, die gegenwärtig von der NGBE erteilten Ausbildungen für Aussenstehende zugänglich zu machen. Durch das Bestehen dieser Prüfung wird das Recht erworben - in Form eines echten Führerscheins -, auf der Eisenbahninfrastruktur zu verkehren, und dies ohne Verbindung mit der NGBE. Bei Gefährdung der Sicherheit ist ebenfalls ein Verfahren zur Ergreifung von Sofortmassnahmen vorgesehen, durch das der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur jedem Zugführer, der sich etwas hat zuschulden kommen lassen, absolutes Fahrverbot erteilen kann. In Artikel 44 wird für diesen Fall vorgesehen, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, wenn möglich sofort, aber spätestens innerhalb von 24 Stunden den Minister oder seinen Beauftragten sowie das Institut davon in Kenntnis setzt. Das Fahrverbot kann nach einer Untersuchung aufgehoben werden, muss jedoch binnen drei Tagen vom Minister bestätigt werden, um aufrechterhalten zu werden. Die Kosten, die der Verwaltung oder dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in Verbindung mit diesen Überprüfungen oder Verfahren entstehen, gehen nach den in einem späteren Königlichen Erlass festzulegenden Modalitäten zu Lasten des Eisenbahnunternehmens. Es wurde der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf Artikel 44 Rechnung getragen (materieller Irrtum). KAPITEL VII - Schienennetz-Nutzungsbedingungen Aufgrund von Artikel 48 und Anlage V sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die nach Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und der interessierten Eisenbahnunternehmen vom Eisenbahnamt erstellt werden, Angaben zum Fahrweg sowie die Bedingungen und Informationen, die für den Zugang zu diesem Fahrweg notwendig sind, enthalten. Gemäss dem Gutachten des Staatsrates wird in diesem Artikel vorgesehen, dass dieses Dokument angesichts seines Verordnungscharakters dem Minister zur Billigung vorgelegt werden muss. KAPITEL VIII - Zuweisung von Fahrwegkapazität Dieses Kapitel besteht aus einem Abschnitt über die Zuweisungsgrundsätze und aus einem Abschnitt zur Festlegung der Zuweisungsverfahren. Abschnitt I - Grundsätze für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn In Artikel 52 wird bestimmt, dass die Zuweisungsgrundsätze und -verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. Das Gleiche gilt für den Vorrang, der im Rahmen des Zuweisungsverfahrens eingeräumt wird. So wird dem Auftrag öffentlichen Dienstes im Binnenverkehr von Personen, der aufgrund von Artikel 156 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 der NGBE obliegt, sowie Zügen, die spezifische Fahrwege wie Hochgeschwindigkeitsstrecken benutzen, ein gewisser Vorrang eingeräumt, damit der Mobilitätsbedarf bestmöglich gedeckt wird. Bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität können für technische Fragen die Gutachten des Eisenbahnamtes und des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur eingeholt werden. Artikel 53 über den Grundsatz für die Zuweisung von Fahrwegkapazität ist abgeändert worden, um der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf eine bessere Umsetzung von Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2001/14/EG Rechnung zu tragen. Aufgrund von Artikel 55 § 1 wird das Recht, Fahrwegkapazität zu benutzen, grundsätzlich für die Dauer einer einzigen Netzfahrplanperiode zuerkannt. Dieses Recht kann jedoch für eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplanperiode zuerkannt werden, vorausgesetzt, dass zwischen dem Benutzer und dem Zuweisungsorgan ein Rahmenvertrag geschlossen wird. In diesem Rahmenvertrag werden die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt. Parallel zu diesem Rahmenvertrag schliessen die Eisenbahnunternehmen und internationalen Gruppierungen ebenfalls Abkommen mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, um die vertraglichen Verpflichtungen aller Parteien in Sachen Benutzung der Infrastruktur zu bestimmen. Diese mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur geschlossenen « Verträge für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur », auch administrative, technische und finanzielle Vereinbarungen genannt, dürfen nicht mit den vorerwähnten Rahmenverträgen, die mit dem Eisenbahnamt geschlossen werden, verwechselt werden. Wenn Fahrweginstandhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssen, nimmt das Eisenbahnamt diese unter Berücksichtigung der bereits geplanten Vorhaltungen von Fahrwegkapazität in das Zuweisungsverfahren auf. Bei technisch bedingten Störungen der Zugbewegungen arbeitet das Eisenbahnamt mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zusammen, um so schnell wie möglich Abhilfe zu schaffen; wenn es unbedingt notwendig ist und keine sofortige Lösung gefunden wird, kann das Eisenbahnamt die bereits zugewiesenen Zugtrassen jedoch auch sperren. Dem Gutachten des Staatsrates wurde Rechnung getragen und Artikel 57 § 2, wie vorgeschlagen, abgeändert, um den Bestimmungen von Artikel 29 der Richtlinie 2001/14/EG Rechnung zu tragen. Dagegen wurde der Bemerkung, dass der zweite Satz von Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2001/14/EG nicht umgesetzt worden sei, nicht Rechnung getragen, da dieser Satz bereits in Artikel 11 Absatz 2 umgesetzt worden ist. Abschnitt II - Zuweisungsverfahren Jedes Eisenbahnunternehmen mit öffentlichem oder privatem Statut, das einen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, im Besitz einer Genehmigung ist und die belgische Eisenbahninfrastruktur benutzen möchte, muss vorab beim Eisenbahnamt einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität einreichen, wenn der Abfahrtspunkt der Verkehrsleistung sich auf belgischem Staatsgebiet befindet. Artikel 58 § 1 ist ergänzt worden, um der Bemerkung des Staatsrates darüber, dass Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2001/14/EG nicht umgesetzt worden sei, Rechnung zu tragen. Aufgrund von Artikel 58 § 2 arbeitet das Eisenbahnamt mit den Zuweisungsorganen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, um Fahrwegkapazitäten für grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen zuzuweisen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist das Eisenbahnamt ermächtigt, im Namen des Antragstellers aufzutreten. Bei konkurrierenden Anträgen und bei Überlastung der Fahrwege sind Koordinierungsverfahren vorgesehen. Artikel 60 § 3 ist abgeändert worden, um den Bemerkungen des Staatsrates in Bezug auf eine vollständige Umsetzung der Artikel 25, 26 Absatz 2 und 3 und 27 der Richtlinie 2001/14/EG Rechnung zu tragen. KAPITEL IX - Wegeentgelte In Artikel 61 wird festgelegt, dass die Regeln für die Berechnung der Wegeentgelte durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. Somit wurde der Bemerkung des Staatsrates Rechnung getragen, in der die ausschliessliche Zuständigkeit des Königs in diesem Bereich unterstrichen wurde. Aufgrund der Richtlinie 2001/14/EG müssen die Entgelte für die Benutzung der Fahrwege der Eisenbahn von einem Organ festgesetzt werden, das von jeglichem Eisenbahnunternehmen und vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, wenn er Bestandteil des Unternehmens ist, unabhängig ist. Die Tabellen und die Methoden für die Berechnung der Nutzungsentgelte sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten. Das Eisenbahnamt ist damit beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Entgelte tatsächlich gemäss diesen Tabellen berechnet werden. Das Entgelt kann auch angepasst werden, um den Auswirkungen des Zugbetriebs auf die Umwelt Rechnung zu tragen. Die neben den Zugangs- und Transitrechten gewährleisteten Zusatzleistungen werden bei der Entgeltberechnung nicht in Betracht gezogen und sind Gegenstand einer besonderen Fakturierung. Durch einen späteren Königlichen Erlass können auch Nachlassregelungen, die für alle Fahrwegnutzer gelten, eingeführt werden, um die Entwicklung neuer Eisenbahnverkehrsdienste oder eine intensivere Nutzung bestimmter Eisenbahnlinien zu fördern. Es wurde der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2001/14/EG (Artikel 63 Absatz 5) Rechnung getragen. Ausserdem kann durch Königlichen Erlass eine Ausgleichsregelung eingeführt werden für die bei konkurrierenden Verkehrsträgern nicht bestehenden Umweltkosten, Kosten für Unfälle und Infrastrukturkosten ab dem Moment, wo diese Kosten die entsprechenden Kosten der Eisenbahn überschreiten. Artikel 63 Absatz 6 betreffend diese Regelung ist abgeändert worden, um den Bemerkungen des Staatsrates in Bezug auf die vollständige Umsetzung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/14/EG Rechnung zu tragen. Schliesslich werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass die Verfahren und Regeln für die Verteilung der Wegeentgelte unter das Eisenbahnamt und das Institut der Eisenbahnen festgelegt, um die Betriebskosten dieser beiden unabhängigen Einrichtungen zu decken. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, der diese Entgelte erhebt, ist damit beauftragt, jeder dieser Einrichtungen den ihr zustehenden Teil zukommen zu lassen (Art. 66). Artikel 64 ist abgeändert worden, um den Bemerkungen des Staatsrates Rechnung zu tragen. Die Regelung, von der die Rede ist, ist in der Tat klar als die in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2001/14/EG definierte leistungsabhängige Entgeltregelung ausgewiesen. Artikel 65 ist abgeändert worden, um der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf die unvollständige Umsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 2001/14/EG Rechnung zu tragen. Der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf Artikel 66 wurde für den neuen Wortlaut von Artikel 61 Rechnung getragen. KAPITEL X - Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung Für eine optimale Nutzung der Eisenbahninfrastruktur sind Massnahmen zur Marktöffnung erforderlich; eine dieser Massnahmen besteht darin, die Eisenbahnunternehmen im Rahmen des Verfahrens der Entgeltfestsetzung und der Zuweisung von Fahrwegkapazität direkt zu konsultieren. Durch diese Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen sollte nämlich allen Unternehmen ein gleicher und nichtdiskriminierender Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geboten werden. In den Artikeln 4 Absatz 2 und 14 Absatz 2 der Richtlinie 2001/14/EG wird bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, in denen der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur rechtlich, organisatorisch oder in seinen Entscheidungen nicht von Eisenbahnunternehmen unabhängig ist, eine unabhängige Einrichtung schaffen müssen, die mit der Entgelterhebung und Kapazitätszuweisung beauftragt ist. Da Belgien beschlossen hat, die Einheit der NGBE - die gleichzeitig Eisenbahnunternehmen und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist - beizubehalten, muss eine solche autonome, unabhängige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen werden, die wie folgt bezeichnet wird: « Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung ». Abschnitt I - Allgemeines In Artikel 67 wird die Schaffung einer solchen Einrichtung in Anwendung des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses festgelegt. Es handelt sich um eine Einrichtung öffentlichen Interesses der Klasse A. Abschnitt II - Direktionsausschuss Das Eisenbahnamt setzt sich aus einem Direktionsausschuss zusammen, der damit beauftragt ist, alle für die Ausübung der Befugnisse des Eisenbahnamtes notwendigen oder nützlichen Handlungen durchzuführen. Die vier Mitglieder dieses Rates - der Präsident eingeschlossen - werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannt und abgesetzt. Alle Bedingungen für die Ernennung und Absetzung der Mitglieder des Direktionsausschusses werden gemäss dem Wunsch des Staatsrates im Entwurf festgelegt. Abschnitt III - Personalmitglieder Diese Einrichtung setzt sich ebenfalls aus Personalmitgliedern zusammen. Sie können unter Beibehaltung ihrer administrativen und finanziellen Lage aus der NGBE übernommen werden. Um die Unabhängigkeit dieses Eisenbahnamtes zu gewährleisten, wird die Beendigung aller Rechtsverhältnisse mit der NGBE vorgesehen und gewährleistet. Abschnitt IV - Befugnisse Hauptaufgabe des Eisenbahnamtes ist es, auf autonome Weise dafür zu sorgen, dass die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelung nichtdiskriminierend für alle Eisenbahnunternehmen angewandt wird, und die Konformität der Grundsätze für die Festlegung dieser Entgelte und dieser Kapazitäten zu überprüfen. Das Eisenbahnamt nimmt die Schienennetz-Nutzungsbedingungen an, von denen in Kapitel VII die Rede ist. Artikel 72 letzter Gedankenstrich ist abgeändert worden, um der Bemerkung des Staatsrates dahin gehend Rechnung zu tragen, dass die Befugnis des Eisenbahnamtes unter Verweis auf die in den Artikeln 52 und 61 dem König zugeteilte Verordnungsbefugnis festgelegt wird. Abschnitt V - Betriebskosten In Artikel 73 wird dem Eisenbahnamt finanzielle Unabhängigkeit gewährt, damit es die ihm erteilten Aufträge vollkommen unabhängig durchführen kann; die Betriebskosten werden hierbei durch den Teil der Eisenbahnentgelte, der dem Amt aufgrund von Artikel 66 zukommt, gedeckt. In diesem Artikel wird bestimmt, dass das Eisenbahnamt derselben Steuerregelung unterliegt wie andere staatliche Einrichtungen. Abschnitt VI - Verschiedene Bestimmungen In Artikel 75 wird die Einrichtung eines Streitbeilegungssystems vorgesehen für den Fall, dass es konkurrierende Anträge auf Fahrwegkapazität gibt, denen im Rahmen der Koordinierung nicht stattgegeben werden kann. In Artikel 76 wird vorgesehen, dass das Eisenbahnamt dem Minister jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten vorlegt. Das Eisenbahnamt veröffentlicht jährlich einen Geschäftsführungsplan, in dem es die verschiedenen Tätigkeiten darlegt, die es durchzuführen beabsichtigt. In Artikel 77 wird auch die Kontrolle des Haushaltsplans und der Rechnungen des Eisenbahnamtes geregelt. Die Kontrollbefugnis des Ministers des Haushalts und des Ministers der Finanzen wird nach den in einem späteren Königlichen Erlass festzulegenden Modalitäten bestimmt. KAPITEL XI - Institut der Eisenbahnen Damit die Eisenbahnfahrwege effizient verwaltet und auf gerechte und nichtdiskriminierende Weise benutzt werden können, ist die Einrichtung einer Regulierungsstelle erforderlich, die über die Anwendung der gemeinschaftlichen Regeln wacht. In Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG wird bestimmt, dass die Mitgliedstaaten eine Regulierungsstelle einrichten müssen, die organisatorisch, rechtlich, in ihrer Entscheidungsfindung und bei ihren Finanzierungsbeschlüssen von den Infrastrukturbetreibern, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen und Eisenbahnunternehmen unabhängig ist. Abschnitt I - Allgemeines Es wird also vorgesehen, eine autonome Einrichtung zu schaffen, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und vom Eisenbahnamt für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung unabhängig ist und Rechtspersönlichkeit besitzt und deren Organisation durch das Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses geregelt wird. Wie beim Eisenbahnamt handelt es sich auch hier um eine halbstaatliche Einrichtung der Klasse A. Gemäss der in diesem Regulierungsorgan vorgesehenen Organisation fallen die Ausführung und die Kontrolle der Ausführung der Vorschriften in die alleinige Zuständigkeit des Instituts. Die wichtigen Entscheidungen über die Organisation selbst des Regulierungsorgans, wie die Ernennung der Mitglieder des Direktionsausschusses, die Modalitäten und Bedingungen für die Festlegung des Verwaltungs-, Besoldungs- und Sozialstatuts, fallen ihrerseits in die Zuständigkeit des Ministerrates, sodass die ausführende Gewalt politisch verantwortlich bleibt, was übrigens mit dem Begriff der Unabhängigkeit des Instituts im Sinne der europäischen Richtlinie 2001/14 vollkommen vereinbar ist. Das Institut setzt sich aus einem Kontrollausschuss und einem beratenden Ausschuss zusammen. Abschnitt II - Kontrollausschuss Der Kontrollausschuss, der mit der operativen Verwaltung des Instituts und mit der Ausführung der Aufträge des Instituts beauftragt ist, setzt sich aus einem Direktor, einem beigeordneten Direktor und einer durch späteren im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Anzahl Experten zusammen. Diese werden aufgrund ihrer Fachkenntnisse, ihrer Integrität und ihrer Unabhängigkeit ernannt. Den Bemerkungen des Staatsrates Rechnung tragend, sind alle Ernennungs- und Absetzungsbedingungen im Entwurf festgelegt worden. In Artikel 82 werden die Aufgaben (Beratung - Kontrolle) des Kontrollausschusses dargelegt; es handelt sich zusammengefasst um eine Beratungsaufgabe bei den öffentlichen Behörden und vor allem um eine allgemeine Kontroll- und Aufsichtsaufgabe in Sachen Anwendung der Gesetze und Regelungen in Bezug auf Organisation und Funktionsweise des Eisenbahnmarktes. Im Rahmen der Beratungsaufgabe führt das Institut Studien durch über die Funktionsweise des Eisenbahnmarktes oder gibt es auf Ersuchen des für den Eisenbahnverkehr zuständigen Ministers Stellungnahmen ab in Bezug auf die geltenden Vorschriften in Sachen Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Festsetzung der Entgelte, Zuweisung von Zugtrassen oder Festlegung der Sicherheitsnormen und -vorschriften. In Artikel 82 § 2 werden die Kontrollaufgaben des Ausschusses dargelegt. Der Ausschuss muss insbesondere den Wettbewerbsrat unverzüglich mit Verstössen gegen die Wettbewerbsregeln und Bestimmungen des vorliegenden Erlasses befassen. Abschnitt III - Beratender Ausschuss In Artikel 83 wird festgelegt, dass Zusammensetzung und Arbeitsweise des beratenden Ausschusses durch Königlichen Erlass bestimmt werden. Der beratende Ausschuss muss sich aus Vertretern der Föderalregierung, Vertretern der im Nationalen Arbeitsrat tagenden repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, der Arbeitgeber, des Mittelstandes, der Umweltvereinigungen, des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, der Benutzer und der Eisenbahnunternehmen zusammensetzen. Die Rolle des beratenden Ausschusses besteht im Allgemeinen darin, in Bezug auf Fragen, die vom Kontrollausschuss oder vom Minister unterbreitet werden, oder auf eigene Initiative Stellungnahmen abzugeben. Abschnitt IV - Personal des Instituts Aufgrund des Artikels 85 setzt sich das Institut ebenfalls aus Personalmitgliedern zusammen. Sie können unter Beibehaltung ihrer administrativen und finanziellen Lage aus der NGBE übernommen werden. Um die Unabhängigkeit dieses Instituts zu gewährleisten, wird die Beendigung aller Rechtsverhältnisse mit der NGBE vorgesehen und gewährleistet. Abschnitt V - Betriebskosten In Artikel 87 wird dem Institut finanzielle Unabhängigkeit gewährt, damit es die ihm erteilten Aufträge vollkommen unabhängig durchführen kann. In Absatz 3 werden die Finanzierungsquellen angegeben, in deren Genuss das Institut kommen kann. In Wirklichkeit werden die Tätigkeiten des Instituts hauptsächlich durch den Teil der Entgelte finanziert, der ihm aufgrund von Artikel 66 zukommt. In diesem Artikel wird bestimmt, dass das Institut derselben Steuerregelung unterliegt wie andere staatliche Einrichtungen. Abschnitt VI - Verschiedene Bestimmungen In Artikel 89 wird vorgesehen, dass das Institut dem Minister jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten vorlegt. Das Institut arbeitet einen jährlichen Geschäftsführungsplan aus, in dem es seine zukünftigen Tätigkeiten und die Mittel darlegt, die es dafür einzusetzen beabsichtigt. In diesem Artikel wird auch die Kontrolle des Haushaltsplans und der Rechnungen des Instituts geregelt. KAPITEL XII - Befassung des Wettbewerbsrates Artikel 91 handelt von der Befassung des Wettbewerbsrates durch einen Antragsteller oder irgendeinen Eisenbahnunternehmer, der vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, vom Eisenbahnamt, vom Minister oder von seinem Beauftragten ungerecht behandelt oder diskriminiert worden ist. Die Klage kann sich jedoch nur auf die in Artikel 91 § 2 erschöpfend aufgeführten Angelegenheiten beziehen. Gemäss der Anregung des Staatsrates ist vorgesehen worden, dass die angefochtenen Entscheidungen durch diese Beschwerden nicht ausgesetzt werden. Der Wettbewerbsrat kann in bestimmten Fällen Sicherungsmassnahmen ergreifen oder eine administrative Geldstrafe über die Partei verhängen, die seiner Entscheidung nicht nachkommt. Artikel 92 handelt von der Zusammensetzung des Wettbewerbsrates, wenn er in Eisenbahnangelegenheiten tagt. In diesem Fall zählt der Wettbewerbsrat drei zusätzliche Mitglieder, die aufgrund ihrer umfangreichen Fachkenntnisse in Eisenbahnangelegenheiten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden. KAPITEL XIII - Beschwerde In Artikel 95 wird vorgesehen, dass gegen die Entscheidungen, die die Widerspruchskammer in Eisenbahnangelegenheiten trifft, beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde eingereicht werden kann. Aus Gründen der Effizienz und Schnelligkeit befindet der Appellationshof wie im Eilverfahren. In Absatz 2 wird bestimmt, dass diese Beschwerde keine aussetzende Wirkung hat, es sei denn, der Gerichtshof trifft eine andere Entscheidung. KAPITEL XIV - Ermittlung und Feststellung von Verstössen Da Verstösse gegen vorliegenden Erlass (Kapitel III bis VII) und gegen die Ausführungserlasse (wie vom Staatsrat hervorgehoben, ist dies zuvor übergangen worden) strafrechtlich verfolgt werden können, wird in Artikel 96 vorgesehen, dass den Überwachungsbediensteten der Verwaltung und des Instituts durch Königlichen Erlass die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers verliehen werden kann. Als Gerichtspolizeioffiziere sind diese Bediensteten befugt, im Rahmen ihres Kontroll- und Inspektionsauftrags Untersuchungen durchzuführen und, wenn nötig, die bewaffnete Macht anzufordern. Solche Vorrechte sind in der Tat notwendig, wenn die Eisenbahnsicherheit optimal gewährleistet werden soll. Schliesslich unterstehen diese Bediensteten der Aufsicht des Generalprokurators beim Appellationshof. Artikel 97 ist formuliert worden, um den Bemerkungen des Staatsrates in Bezug auf die Bedingungen für die Feststellung von Verstössen gegen die Vorschriften entsprechend den Bestimmungen über das Statut der Sozialinspektoren Rechnung zu tragen. KAPITEL XV - Verwaltung Damit die Verwaltung die ihr durch die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugeteilten Aufträge, Verantwortungen und Verpflichtungen wahrnehmen kann, muss sie unmittelbar über qualifiziertes und erfahrenes Personal verfügen können, das sich in den verschiedenen Fachbereichen des Eisenbahnverkehrs auskennt. Hier kann - wie bereits für das Eisenbahnamt und das Institut vorgesehen - ebenfalls Personal aus der NGBE übernommen werden, wobei alle Rechtsverhältnisse mit der NGBE beendet werden. KAPITEL XVI - Schlussbestimmungen Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 3. April 2000 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems muss angepasst werden und vorliegender Erlass muss gemäss der Richtlinie 2001/14/EG am 15. März 2003 in Kraft treten. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT 12. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 181 des Programmgesetzes vom 2. August 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Ausführung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur; Aufgrund der Ministeriellen Erlasse vom 23. März 1999 und 20. April 2000 zur Festlegung der Modalitäten für den Jahresbericht über die Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur und ihre Benutzung, zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung und für deren erneute Überprüfung, über die Modalitäten für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf der Genehmigung für Eisenbahnunternehmen und über deren erneute Überprüfung und zur Festlegung der Modalitäten für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2002; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. September 2002; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; In der Erwägung, dass die Umsetzung der Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG spätestens am 15. März 2003 erfolgen muss; In der Erwägung, dass die auf den Eisenbahnsektor anwendbaren Vorschriften, insbesondere diejenigen, die sich auf die Eisenbahnsicherheit, die Kapazitätszuweisung und die Entgelte beziehen, sowie die Strukturen der NGBE umfassend angepasst werden müssen; In der Erwägung, dass für die Einrichtung der beiden durch vorliegenden Erlass geschaffenen Organe schnellstmöglich die erforderliche Anwerbung von Personal erfolgen muss; In der Erwägung, dass eine schnelle Ausfertigung des vorliegenden Erlasses erforderlich ist, damit mit dieser Anwerbung begonnen werden kann; In der Erwägung, dass demzufolge Dringlichkeit vorliegt; Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.341/4 des Staatsrates vom 14. November 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen vom 10. Dezember 2002; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, der Richtlinie 2001/13/EG des Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: - « Minister »: der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister, - « Verwaltung »: die für den Eisenbahnverkehr zuständige Verwaltung, - « Beauftragtem des Ministers »: der Generaldirektor der für den Eisenbahnverkehr zuständigen Verwaltung, - « Betreiber der Eisenbahninfrastruktur »: die vom statutarisch zuständigen Organ bestimmte Abteilung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, die mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur beauftragt ist und die gemäss Artikel 161bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2002 zur Abänderung dieses Gesetzes, eine getrennte Buchführung führt, - « Eisenbahnunternehmen »: jedes öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss; dies schliesst auch Unternehmen ein, die ausschliesslich die Traktionsleistung erbringen, - « internationaler Gruppierung »: jede Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsleistungen zwischen diesen Mitgliedstaaten, - « Antragsteller »: jedes Eisenbahnunternehmen, das Inhaber einer Genehmigung ist, oder jede internationale Gruppierung von Eisenbahnunternehmen, die Inhaber einer Genehmigung sind, das beziehungsweise die eine Zuweisung von Fahrwegkapazität beantragt, - « Eisenbahninfrastruktur »: der in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhal …

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