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Besluit van de Waalse Regering tot wijziging van het reglementair deel van Boek I van het Milieuwetboek wat betreft de milieudelinquentie. - Addendum

In het kort

Dit besluit van de Waalse Regering wijzigt het regelgevend deel van Boek I van het Milieuwetboek en betreft de aanpak van milieudelicten. Het regelt de opsporing, vaststelling, vervolging, bestraffing en herstel van overtredingen op milieugebied.

Wat het regelt

Wie het aangaat

Kernpunten

📄 Wettekst
WAALSE OVERHEIDSDIENST 2 JUNI 2022. - Besluit van de Waalse Regering tot wijziging van het reglementair deel van Boek I van het Milieuwetboek wat betreft de milieudelinquentie. - Addendum Bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad op 28 juni 2022, blz. 53225, wordt aangevuld met volgende Duitse vertaling: Anlage ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE 2. JUNI 2022 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches in Bezug auf die Umweltkriminalität Die Wallonische Regierung, Aufgrund des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20; Aufgrund des dekretalen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.141, § 1 Absatz 1 Ziffer 8, D.144, D.145 § 2, D.146, D.148, D. 149 § 3 Absatz 2, D.151, D.152, D.154, D.155, D.156, D.157, D.159 § 2, D.160, D.162 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2, D.163, D.164, D.165, D.166 § 3 Absatz 2, D.169, D.170, D.172, D.174 § 5, D.177, D.185, D.187, D.189, D.191, D.192 § 2, D.194, D.195, D.197, D.198, D.200, D.201, D.202, D. 203, D.204, D.205 § 1 Absatz 1, D.207 Absatz 2, D.208 § 2, D.209, D.212, D.214 Absatz 1, D.217 Absatz 1 Ziffer 2 und D.221, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 6. Mai 2019; Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz, Artikel D.6 § 1, abgeändert durch das Dekret vom 24. November 2021; Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches; Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. April 2016 über die administrative Beschlagnahme von Tieren, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Februar 2019; Aufgrund der am 12. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors; Aufgrund des am 15. Juli 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt; Aufgrund des Berichts vom 15. Juni 2021, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben; Aufgrund der am 4. Oktober 2021 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde Nr. 169/2021; Aufgrund der am 5. Oktober 2021 abgegebenen Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen; Aufgrund der am 24. Januar 2022 in Anwendung von Artikel D.192 § 2 Absatz 1 von Buch I des Umweltgesetzbuches abgegebenen Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren; Aufgrund des am 27. April 2022 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 71.231/4 des Staatsrats; Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt und Tierschutz; Nach Beratung, Beschließt : KAPITEL I - Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches Artikel 1 - Teil VIII des verordnungsrechtlichen Teils von Buch I des Umweltgesetzbuches, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2008, wird durch Folgendes ersetzt: "Teil VIII - Ermittlung, Feststellung, Verfolgung, Ahndung und Wiedergutmachung der Verstöße in Sachen Umwelt Titel I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Berechnung von Fristen Art. R.87. § 1. Für die Anwendung des vorliegenden Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1° Verwaltung: der Öffentliche Dienst der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt; 2° Lokaler feststellender Bediensteter: jeder nach den Artikeln D.149 und D.152 bestellte feststellende Bedienstete; 3° Zentrale Datei: die gemäß den Artikeln D.144 und D.145 eingerichtete zentrale Datei der Umweltkriminalität; 4° Aufnahmestelle: die geeignete Aufnahmestelle, auf die in Artikel D.170 § 1 Bezug genommen wird; 5° Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört;6° Einheit Tierschutz: die Einheit, die die regionalen feststellenden Bediensteten der Abteilung Polizei und Kontrollen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt umfasst, die vom Generaldirektor bestellt werden, um spezifisch Verstöße gegen den Tierschutz zu ermitteln und zu kontrollieren. § 2. Die von der Regierung bestellte Person gemäß Artikel D.169 § 4 Absätze 1, 3, 4, 5 und 7, D.185 § 1 Absatz 1, D.185 § 2, D.187 Absatz 1, D.189 § 1 Absatz 1, D.191 Absätze 1 und 2, D.195 § 1 Absatz 4, D.202 § 2 Absatz 2, D.209 Absatz 3 Ziffer 1, D.212 Absatz 1, D.214 Absatz 1 und D.217 Absatz 1 Ziffer 2, ist der Generaldirektor der Verwaltung oder sein Stellvertreter. Die von der Regierung gemäß Artikel D.143 § 1 Absatz 1, D.145 § 2 Absatz 2 Ziffer 5, D.169 § 1 Absatz 1 Ziffer 7 und D.197 § 3 Absatz 3 bestellte Dienststelle ist die Verwaltung. Art. R.88. Die Versandmodalitäten, die ein sicheres Datum im Sinne der Artikel D.207, D.208 und D.209 verleihen, sind: 1° das Einschreiben bei der Post;2° der Versand durch private Unternehmen, die den Zeitpunkt des Versands bescheinigen können;3° die Abgabe einer Urkunde gegen eine datierte Empfangsbestätigung. KAPITEL II - Koordination der Strafverfolgungspolitik im Umweltbereich Abschnitt 1 - Koordinierungsversammlungen Art. R.89. Neben den in Artikel D.143 § 1 Ziffern 1 bis 3 genannten Personen werden auch die folgenden Personen zur Teilnahme an den Versammlungen zur koordinierten Umsetzung der Strafverfolgungspolitik im Umweltbereich eingeladen: 1° der Minister für Umwelt oder sein Stellvertreter;2° der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Natur gehört, oder sein Stellvertreter;3° der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, oder sein Stellvertreter;4° der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört, oder sein Stellvertreter;5° der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Forstwesen gehört, oder sein Stellvertreter; Abschnitt 2 - Die zentrale Datei und Übermittlung von Informationen Art. R.90. Die Verwaltung gewährleistet die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb der zentralen Datei. Um die in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben zu gewährleisten, bestellt der Generaldirektor der Verwaltung eine oder mehrere Personen innerhalb der Verwaltung als Verwalter. Einer dieser Verwalter wird außerdem als Kontaktperson für die Nutzung der zentralen Datei bestellt. Art. R.91 - § 1. Unbeschadet des Artikels D.145 bestimmt der Minister im Zuge der informationstechnischen Entwicklungen der zentralen Datei den Mindestinhalt des Protokolls in Bezug auf die technischen Modalitäten der Nutzung und Übertragung der Daten innerhalb der zentralen Datei, einschließlich der Modalitäten der Berichtigung der Daten. Der in Absatz 1 festgelegte Inhalt ermöglicht die Rückverfolgbarkeit von Abfragen, die im Rahmen eines elektronisch geführten Registers durchgeführt werden. Neben den in Artikel D.145 § 2 Ziffer 3 genannten Informationen enthält das Register auch den Grund für die Abfrage. Das in Absatz 2 genannte Register ist den in Artikel R.90 Absatz 2 genannten Verwaltern zugänglich. Die Person, deren Informationen abgefragt wurden, die Datenschutzbehörde und der Prokurator des Königs können auf erste Anfrage Einsicht in den Inhalt des Registers nehmen. § 2 Jedes Protokoll erwähnt in der Präambel die Verpflichtung zur Einhaltung insbesondere: 1° der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; 2° der Vorschriften des Gesetzes vom 30.Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; 3° der Vorschriften zu Buch I des Umweltgesetzbuches und insbesondere zu Artikel D.19 und den Artikeln D.138 ff; 4° das Informationsgeheimnis gemäß Artikel 28quinquies des Strafprozessgesetzbuches und das Untersuchungsgeheimnis gemäß Artikel 57 des Strafprozessgesetzbuches. Art. R.92 - Die in Artikel D.145 genannten Referenzquellen stellen der Verwaltung die in Artikel D.144 § 1 genannten Daten zur Verfügung. Diese Übermittlung erfolgt entweder: 1° durch eine direkte Eingabe in die zentrale Datei;2° durch die Übermittlung von Rohdaten, die direkt in die zentralen Datei eingegeben werden können;3° durch die Übermittlung von digitalisierten Daten, die innerhalb der zentralen Datei zugänglich gemacht werden können. Je nach Annahme und Entwicklung der technischen Protokolle kann der Minister die in Absatz 1 genannten Übermittlungsarten einstellen, ändern oder ergänzen. Art. R.93 - § 1. Wird ein Zuwiderhandelnder zum ersten Mal in der zentralen Datei gespeichert, wenn eine Verwarnung oder ein Protokoll eingefügt wird, wird er darüber durch eine Information informiert, die der schriftlichen Verwarnung bzw. dem Protokoll bei der Übermittlung beigefügt wird. Wenn die erste in Absatz 1 erwähnte Eintragung anlässlich der Einfügung einer anderen in Artikel D.144 § 1 aufgeführten Angabe als der in Absatz 1 erwähnten erfolgt, wird er darüber mittels eines Schreibens, das die Information wiedergibt, innerhalb von zehn Tagen nach der Eintragung informiert. § 2. Die in Paragraf 1 genannte Information wird von der Verwaltung übermittelt. . Der Minister kann eine Vorlage für die Information erstellen, die den Inhalt von Artikel D.144 § 3 übernimmt. Art. R.94 - Jede Person, die zur administrativen Unterstützung einer Person tätig ist, die gemäß Artikel D.144 § 2 direkt zum Zugriff auf die zentrale Datei berechtigt ist, kann einen Antrag auf Zugriff auf die zentrale Datei stellen. Dieser Antrag wird an den Generaldirektor der Verwaltung gerichtet, entweder ausschließlich von der direkt berechtigten Person oder gemeinsam von der Person, die den Zugang beantragt, und der direkt berechtigten Person. Der Antrag, der in Absatz 1 erwähnt wird, enthält: 1° die vollständige Identität und die Kontaktdaten der Person, die den Zugang zur zentralen Datei beantragt;2° die vollständige Identität und die Kontaktdaten der Person, die befugt ist, die Person, die den Zugang beantragt, zu beaufsichtigen;3° eine genaue Beschreibung der Aufgaben, die von den in Ziffer 1 und 2 genannten Personen durchgeführt werden;4° eine Verpflichtung der Person, die den Zugang beantragt, die Daten aus der zentralen Datei ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgaben zu konsultieren und zu verwenden und diesen Zugang nicht weiter zu nutzen, wenn ihre Aufgaben beendet werden;5° eine Verpflichtung der direkt berechtigten Person und der Person, die den Zugang beantragt, der Verwaltung jede Änderung ihrer jeweiligen Aufgaben mitzuteilen;6° eine formelle Verpflichtung der Person, für die der Zugang zur zentralen Datei beantragt wird, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren;7° die Unterschrift der direkt berechtigten Person und die Unterschrift der Person, die den Zugang beantragt. Der Generaldirektor der Verwaltung teilt seine Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Antrags mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, kann ein neuer Antrag gestellt werden. Wenn der Generaldirektor der Verwaltung den Zugang zur zentralen Datei gewährt, informiert er die in Artikel R.90, Absatz 2 genannten Verwalter darüber, damit der Zugang so schnell wie möglich funktionsfähig gemacht werden kann. Der Generaldirektor der Verwaltung kann den Zugang einer ordnungsgemäß ermächtigten Person zur zentralen Datei aussetzen, wenn diese länger als einen Monat abwesend ist. Gemäß der in Absatz 2 Ziffer 4 genannten Verpflichtung unterbricht die Person, die aufgrund der vorliegenden Bestimmung Zugang hat und die entweder nicht mehr die gleichen Aufgaben ausübt wie jene, aufgrund derer sie Zugang erhalten hat, oder länger als einen Monat abwesend ist, unverzüglich jede Nutzung oder Abfrage der zentralen Datei. Die betroffene Person sowie ihr Vorgesetzter teilen diese Änderungen per E-Mail dem Generaldirektor der Verwaltung oder direkt dem gemeldeten Verwalter mit. Absatz 6 gilt auch, wenn die neuen Aufgaben der betroffenen Person es rechtfertigen, dass der Zugang unter denselben Bedingungen gewährt wird. In diesem Fall wird ein neuer Antrag nach Maßgabe des vorliegenden Artikels gestellt. Art. R.95 - Wenn der Prokurator des Königs oder der sanktionierende Beamte aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Bediensteten beabsichtigt, bestimmte Inhalte innerhalb der zentralen Datei unzugänglich zu machen, informiert er den Generaldirektor der Verwaltung und den gemeldeten Verwalter darüber. Die in Absatz 1 genannte Information enthält: 1° die genaue Identifizierung der Daten, die für alle Personen, die über einen Zugang zur zentralen Datei verfügen, unzugänglich gemacht werden sollen;2° gegebenenfalls die Identifizierung der Bediensteten oder anderen Personen, die weiterhin Zugang zu den betreffenden Daten haben können;3° die Dauer, für die diese Daten unzugänglich gemacht werden. Innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Information des Prokurators des Königs oder des sanktionierenden Beamten machen die in Artikel R.90 genannten Verwalter die betreffenden Daten gemäß dem Antrag unzugänglich. Einen Monat vor Ablauf der Frist, die der Prokurator des Königs oder der sanktionierende Beamte gemäß Absatz 2 Ziffer 3 festgelegt hat, teilt der Generaldirektor der Verwaltung oder der berechtigte Verwalter dem Prokurator des Königs oder dem sanktionierenden Beamten mit, dass die betreffenden Daten in Kürze zugänglich gemacht werden. Der Prokurator des Königs oder der sanktionierende Beamte kann eine Verlängerung der Maßnahme um den von ihm festgelegten Zeitraum beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, werden die Daten am Tag nach dem vorgesehenen Ablaufdatum zugänglich gemacht. Wenn die in dem vorliegenden Artikel genannten Daten wieder zugänglich sind, wird in der zentralen Datei vermerkt, dass der Zugriff auf diese Daten für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt wurde. Sofern sie über die vorherige Genehmigung des Prokurators des Königs oder des sanktionierenden Beamten verfügen, behalten die von den unzugänglich gemachten Daten betroffenen Personen die Möglichkeit, auf ihre Daten gemäß Artikel R.98 zuzugreifen. Wenn der Prokurator des Königs oder der sanktionierende Beamte der Ansicht ist, dass die Person, die von den unzugänglich gemachten Informationen betroffen ist, nicht mehr auf diese zugreifen kann, informiert der Generaldirektor der Verwaltung sie innerhalb von sieben Tagen über die Einschränkung ihres Zugangsrechts, es sei denn, der Prokurator des Königs oder der sanktionierende Beamte ist der Ansicht und begründet dies damit, dass eine solche Information den laufenden Ermittlungsprozess beeinträchtigen könnte. Art. R.96 - Die automatische Löschung der Daten in der zentralen Datei in Anwendung von Artikel D.144 § 1 Absatz 5 erfolgt in einem einzigen Vorgang für alle Daten, die von ein und demselben Straftatenzyklus betroffen sind, wenn die letzten im Rahmen derselben Akte erlangten Daten zehn Jahre alt sind und eine Einstellung der Strafverfolgung oder ein Dokument darstellen, das die Ausführung einer Entscheidung belegt, die entweder von den Gerichtshöfen und Gerichten oder von einem sanktionierenden Beamten gefasst wurde. Art. R.97 - Im Sinne des vorliegenden Teils gilt ein Protokoll als fehlerhaft, wenn es gegen einen falsch identifizierten Zuwiderhandelnden erstellt wurde, entweder: 1° aufgrund eines materiellen Fehlers, der beim Lesen oder Verstehen seiner Identifikationsdokumente aufgetreten ist;2° aufgrund eines materiellen Fehlers, der beim Lesen oder Verstehen eines Fahrzeugkennzeichens aufgetreten ist. Stellt eine Person mit Zugang zu der zentralen Datei den in Absatz 1 genannten Fehler fest, so teilt sie dies dem Bediensteten, der das genannte Protokoll erstellt hat, oder seinem Vorgesetzten mit. Der Bedienstete oder sein Vorgesetzter informiert einen der in Artikel R.90 genannten Verwalter. In diesem Fall wird das fehlerhafte Protokoll in Bezug auf die falsch identifizierte Person aus der zentralen Datei entfernt. Es wird jedoch in gleicher Weise in Bezug auf die nunmehr korrekt identifizierte Person wieder eingefügt. Der Bedienstete erstellt ein neues Protokoll, das die Informationen über die erfolgten Korrekturen enthält. Dieses wird dem neu eingefügten Protokoll beigefügt. Wenn die falsch identifizierte Person gemäß Artikel R.93 durch die Wirkung der Aufnahme des fehlerhaften Protokolls informiert wurde, wird sie unter Angabe des materiellen Fehlers informiert und das fehlerhafte Protokoll wird aus der zentralen Datei entfernt. Art. R.98 - § 1. Jede Person kann, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen, den Zugang zu allen sie betreffenden Daten innerhalb der zentralen Datei beantragen. Hierzu muss sie einen ausdrücklichen Antrag per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung oder direkt an den gemeldeten Verwalter richten. Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält eine Kopie eines Personalausweises und die Kontaktdaten der Person, die den Zugang zu ihren Daten beantragt. Ein Vormund oder ein Elternteil kann den Zugriff auf die Daten des Vormunds oder des betroffenen Kindes in der zentralen Datei beantragen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller seine elterliche Autorität oder seine derzeitige Ernennung zum Vormund nachweisen und den ausdrücklichen Antrag per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung oder den gemeldeten Verwalter richten. Der in Absatz 3 genannte Antrag enthält: 1° eine Kopie des Personalausweises des Antragstellers;2° die Kontaktdaten der Person, die den Zugang zu diesen Daten beantragt, d.h. die Postanschrift sowie die E-Mail-Adresse; 3° die Urkunde, die belegt, dass der Antragsteller Vormund oder Verwandter der Person ist, deren Daten in der zentralen Datei abgefragt werden sollen. Wenn der Generaldirektor der Verwaltung den Antrag entgegennimmt, informiert er die in Artikel R.90 Absatz 2 genannten Verwalter darüber. Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Information des Generaldirektors der Verwaltung übermitteln die Verwalter dem Antragsteller die Liste der beantragten Daten, die in der zentralen Datei enthalten sind, sowie eine Kopie jedes Datensatzes. § 2. Jede Person kann unabhängig davon, ob sie gemäß Paragraf 1 Zugang zu ihren eigenen Daten hatte oder nicht, die Berichtigung ihrer Daten beantragen. Sie kann auch die Löschung ihrer Daten unter den in Artikel D.144 § 1 Absatz 5 festgelegten Bedingungen beantragen. Hierzu muss sie einen ausdrücklichen Antrag per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung oder direkt an den gemeldeten Verwalter richten. Der in Absatz 1 genannte Antrag enthält: 1° eine Kopie des Personalausweises und die Kontaktdaten der Person, die die Berichtigung ihrer Daten beantragt;2° die Identifizierung der Daten, die Gegenstand des Berichtigungsantrags sind;3° alle zweckdienlichen Elemente, die eine Berichtigung der Daten rechtfertigen. Der Generaldirektor der Verwaltung prüft den Berichtigungsantrag ausschließlich im Hinblick auf die Dokumente, die die behauptete Unrichtigkeit begründen, und auf die in Artikel D.144 § 1 Absatz 5 erwähnte Frist. Er teilt seine Antwort innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Berichtigungsantrags mit. Erfolgt die Antwort nicht innerhalb dieser Frist, kann ein neuer Antrag gestellt werden. Hält der Generaldirektor der Verwaltung eine Berichtigung der betreffenden Daten für notwendig und sachdienlich, so fordert er einen der Verwalter auf, die von den betreffenden Daten betroffenen Referenzquellen entsprechend den im Protokoll festgelegten Modalitäten zu informieren. Die Referenzquellen berichtigen die Daten innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Berichtigungsantrags und informieren die Verwaltung darüber. Im Inhalt der zentralen Datei wird vermerkt, dass die betreffenden Daten berichtigt wurden. Art. R.99 - Die Information zwischen feststellenden Bediensteten über einen Verstoß, der nicht von einem von ihnen aufgrund seiner Aufgaben, seiner Handlungsprioritäten oder eines gemäß Artikel D.143 § 2 geschlossenen Protokolls festzustellen ist, erfolgt in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen oder über die zentrale Datei gemäß den im Zusammenarbeitsprotokoll gemäß Artikel D.141 § 2 beschlossenen Modalitäten. Die in Absatz 1 genannte Information umfasst: 1° die genaue Identität der identifizierten Person oder den Hinweis, dass sie nicht identifiziert werden kann;2° die beobachteten Verstöße und ihre genaue Lokalisierung;3° alle sachdienlichen Angaben, die es einem anderen Bediensteten ermöglichen, eine Kontrolle durchzuführen oder den genannten Verstoß zu ermitteln, um ihn festzustellen. R.100 - § 1. Der in Artikel D.144 § 2 genannte Auszug aus der zentralen Datei ist dreißig Tage lang gültig. § 2. Der in Artikel D.144 § 2 erwähnte Auszug aus der zentralen Datei enthält mindestens die folgenden Informationen: 1° das Datum seiner Erstellung;2° den Namen, Vornamen und die Nationalregisternummer des Antragstellers;3° das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestehenden Tierhaltungsverbots, die betroffenen Tiere oder ihre Anzahl;4° das Bestehen oder Nichtbestehen eines laufenden Entzugs der Tierhaltungsgenehmigung. § 3. Im Hinblick auf den Kauf oder die Adoption eines Tieres richten Personen, die keinen Wohnsitz in Wallonien haben und die einen Auszug aus der zentralen Datei gemäß Artikel D.144 § 2 Absatz 2 vorlegen müssen, den Antrag per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung. Der Generaldirektor der Verwaltung übermittelt dem Antragsteller den Auszug aus der zentralen Datei innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags. Titel 2 - Die verschiedenen Beteiligten im Rahmen der Umweltkriminalität KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. R.101 - Die nach den Artikeln D.146, D.149 und D.152 bestellten feststellenden Bediensteten, die nach Artikel D.148 bestellten Sachverständigen und die nach den Artikeln D.156 und D.157 bestellten sanktionierenden Beamten machen von den ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln und Befugnissen nur innerhalb des strikten Rahmens ihrer Aufgaben Gebrauch. Sie verschaffen sich oder einer dritten Person keine Vorteile, die ihnen nicht zustehen. Ihr Verhalten wird niemals von persönlichen oder familiären Interessen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen oder von politischem Druck geprägt. Die in Absatz 1 genannten Personen enthalten sich jeder willkürlichen Handlung, die Personen schadet, sowie jeder Bevorzugung aus irgendeinem Grund. Sie handeln objektiv und vermeiden es, in der Art und Weise ihres Handelns oder aufgrund des Gegenstands ihres Handelns die Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, die die Bürger von ihnen erwarten. Sie vermeiden jede Handlung oder Haltung, die diese Unparteilichkeit erschüttern könnte. Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen nur dann mehrere berufliche Tätigkeiten ausüben, wenn diese ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährden. Sie dürfen sie sich nicht in irgendeiner Weise an der Führung einer Akte beteiligen, die mit ihren beruflichen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden kann. Sie dürfen sich nicht an Entscheidungen in einer Akte beteiligen, in der sie bereits in anderer Eigenschaft tätig waren oder an der sie ein direktes oder indirektes Interesse haben. Die Aufgaben der nach den Artikeln D.146, D.149, D.152 und D.157 bestellten feststellenden Bediensteten und der nach Artikel D.148 bestellten Sachverständigen dürfen nicht gegenüber Personen ausgeübt werden, mit denen sie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. KAPITEL II - Feststellende Bedienstete, Sachverständige und spezialisierte Untersuchungseinheit Abschnitt 1 - Regionale feststellende Bedienstete Art. R.102 - § 1. Die Abteilung Polizei und Kontrollen der Verwaltung überwacht und kontrolliert die Einhaltung der in Artikel D.138 genannten Gesetzgebung und ihrer Ausführungserlasse. Sie ermittelt und stellt Verstöße im Zusammenhang mit diesen Rechtsvorschriften fest, mit Ausnahme der folgenden: 1° das Gesetz vom 28.Februar 1882 über die Jagd; 2° das Gesetz vom 12.Juli 1973 über die Erhaltung der Natur; 3° das Forstgesetzbuch;4° das Dekret vom 27.März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen; 5° das Dekret vom 2.Mai 2019 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; 6° das Dekret vom 20.Mai 2020 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. Die in Absatz 1 genannte Abteilung überwacht und kontrolliert auch die Einhaltung der europäischen Verordnungen und Beschlüsse im Bereich der Umwelt, die sich auf die Bestimmungen beziehen, auf die in oder gemäß Artikel D.184 Bezug genommen wird, sowie im Bereich des Schutzes und des Wohlbefindens der Tiere und im Bereich der Landwirtschaft. Die Abteilung ermittelt und stellt Verstöße gegen diese Bestimmungen fest. Im Rahmen ihrer Aufgaben tragen die in Absatz 1 genannte Abteilung sowie die gemäß Paragraf 4 bestellten Bediensteten die Bezeichnung "Umweltpolizei". Unbeschadet des Paragrafen 4 werden die für die Rolle des Bereitschaftsdienstes SOS-Umwelt-Natur eingesetzten Beamten den Beamten der Abteilung Polizei und Kontrolle gleichgestellt. § 2. Die Abteilung Natur und Forstwesen der Verwaltung überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Gesetze und Dekrete sowie deren Ausführungserlasse, ermittelt und stellt Verstöße gegen diese Bestimmungen fest: 1° das Gesetz vom 28.Februar 1882 über die Jagd; 2° das Gesetz vom 12.Juli 1973 über die Erhaltung der Natur; 3° das Dekret vom 27.Juni 1996 über die Abfälle, ausschließlich in Bezug auf Artikel 7; 4° das Dekret vom 11.März 1999 über die Umweltgenehmigung; 5° das Umweltgesetzbuch, einschließlich des Buches I und des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;6° das Forstgesetzbuch;7° das Dekret vom 10.Juli 2013 über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe und des Dekrets vom 12. Juli 2001 über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft; 8° das Dekret vom 27.März 2014 über die Flussfischerei, die Verwaltung der Fischzucht und die Fischereistrukturen; 9° das Dekret vom 2.Mai 2019 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; 10° das Dekret vom 20.Mai 2020 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. 11° das Wallonische Gesetzbuches über den Tierschutz in Bezug auf Tiere wildlebender Arten, auch wenn diese Tiere in Gefangenschaft geboren oder gezüchtet wurden, mit Ausnahme von Kapitel 8 über Versuchstiere. Die in Absatz 1 genannte Abteilung ist auch für die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten gemäß Artikel 63, Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur zuständig. Die Abteilung ermittelt und stellt Verstöße gegen diese Bestimmungen fest. § 3. Die in Anhang VIII aufgeführten Dienststellen der Verwaltung überwachen und kontrollieren die Einhaltung der in Anhang VIII aufgeführten Gesetze oder Bestimmungen sowie ihrer Ausführungserlasse, sie ermitteln und stellen Verstöße gegen diese Bestimmungen fest. § 4. Unter den Bediensteten der Dienststellen, die in den Paragrafen 1 bis 3 genannt sind, bestellt der Generaldirektor der Verwaltung namentlich die regionalen feststellenden Bediensteten. Sobald diese Bediensteten namentlich bestellt und vereidigt worden sind, verfügen sie über die Eigenschaft von Gerichtspolizeibediensteten. Die in Absatz 1 erwähnte Bestellung gibt die gerichtliche Eigenschaft des Bediensteten und die Angelegenheiten an, für die er aufgrund des vorliegenden Artikels zuständig ist.. Der Minister kann ein Modell für die Einsetzung festlegen. Art. R.103 - Das statutarische Personalmitglied oder das Vertragspersonalmitglied der Dienststellen der Wallonischen Regierung, das in Anwendung von Artikel 56 des Forstgesetzbuches vom 15. Juli 2008 die Eigenschaft eines Försters hat, sowie die Forstamtsleiter, die Direktoren und der Generalinspektor verfügen für die Ausübung der in Artikel R.102 § 2 genannten Aufgaben über die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten. Sie werden entsprechend eingesetzt und vereidigt. Art. R.104 - Die Bediensteten der Abteilung Polizei und Kontrollen der Verwaltung, die vom Generaldirektor bestellt werden, um ihren Dienst in der spezialisierten Untersuchungseinheit anzutreten, verfügen für die Ausübung der in Artikel R.102 § 1 genannten Aufgaben über die Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten. Sie werden entsprechend eingesetzt und vereidigt. Art. R.105 - § 1. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft tragen die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten eine Legitimationskarte mit sich, dessen Mindestangaben in Anhang IX Teil 1 aufgeführt sind. § 2. Bei der Ausübung Ire>s Amtes können die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten Erkennungszeichen tragen. Der Minister kann eine Liste dieser Erkennungszeichen aufstellen. § 3. Der Inhaber einer Legitimationskarte benutzt diese nur bei der Ausübung seines Amtes. Er kann sie unaufgefordert jeder Person vorlegen, an die er sich in Ausübung seines Amtes wendet. Er zeigt sie vor, wenn er dazu aufgefordert wird. Wird die Legitimationskarte vom Inhaber nicht vorgelegt, so wird die Gültigkeit der vom Inhaber ergriffenen Maßnahmen dennoch nicht in Frage gestellt. § 4. Die Legitimationskarte wird dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Stellvertreter so schnell wie möglich zurückgegeben, wenn: 1° sie beschädigt ist;2° sich eine oder mehrere Angaben geändert haben, oder wenn das Lichtbild seinem Inhaber nicht mehr ähnlich genug ist;3° der Inhaber endgültig aus seinem Amt ausscheidet. Der Grund für die Rückgabe der Karte wird in einem Begleitschreiben angegeben; die Karte wird anschließend vernichtet. Wenn der Inhaber von seinem Amt suspendiert oder entfernt wird, entzieht ihm der Generaldirektor der Verwaltung oder sein Stellvertreter vorübergehend die Legitimationskarte. Sobald der Inhaber sein Amt wieder aufnimmt, wird ihm seine Karte zurückgegeben. Der Verlust, der Diebstahl oder die Vernichtung der Karte sind dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Stellvertreter unmittelbar zu melden. Verlust und Diebstahl sind Gegenstand einer Anzeige, die der Karteninhaber bei einer Polizeidienststelle erstattet. Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie unverzüglich an den Generaldirektor der Verwaltung oder seinen Stellvertreter zurückgeschickt, wobei der Grund für die Rücksendung anzugeben ist. Die Karte wird anschließend vernichtet. Abschnitt 2 - Kommunale feststellende Bedienstete Art. R.106 - § 1. Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung eines feststellenden Bediensteten gemäß Artikel D.149 wird der Verwaltung anhand des in Anhang X aufgeführten Formulars übermittelt. Eine Kopie der Eidesleistung wird der Sendung beigefügt. Bei Beendigung des Amtes des in Absatz 1 genannten feststellenden Bediensteten ist die Verwaltung unverzüglich unter Verwendung des in Anhang X aufgeführten Formulars zu benachrichtigen. § 2. Die in Paragraf 1 genannten Dokumente werden in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen versandt. Art. R.107 - § 1. Die Regierung kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Zuschuss in Höhe von maximal 8.000 Euro für die Einstellung oder die Aufrechterhaltung der Einstellung eines feststellenden Bediensteten gemäß Artikel D.151 bewilligen. Wenn die verfügbaren Haushaltsmittel die Bezuschussung eines feststellenden Bediensteten zum maximalen Pauschalbetrag für alle Gemeinden, die dies beantragen, nicht erlauben, wird der in Absatz 1 genannte Betrag der Bezuschussung proportional gekürzt, um allen Gemeinden, die diesen Zuschuss beantragt haben, die Möglichkeit zu geben, diesen in Anspruch zu nehmen. Abweichend von Absatz 1 kann der Minister im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Zuschuss zur Deckung der gesamten Kosten für die Einstellung eines feststellenden Bediensteten gewähren, wenn die Anwendung von Teil VIII von Buch I des Umweltgesetzbuches aufgrund des Sprachengebrauchs nicht ausschließlich durch die regionalen feststellenden Bediensteten gewährleistet werden kann. § 2. Die Gewährung des Zuschusses ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1° die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung stellt den feststellenden Bediensteten innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses ein oder erklärt, dass der feststellende Bedienstete im Amt bleibt;2° die Gemeinde verfügt über einen Plan zur Bekämpfung der Umweltkriminalität oder einen lokalen Plan für die öffentliche Sauberkeit, in dem die Prioritäten und die Methodik festgelegt sind, sowie eine Beschreibung der vorrangigen Aufgaben des feststellenden Bediensteten, für den sie den Zuschuss beantragt, und fügt diesen ihrem Antrag bei;3° die Gemeinde führt im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss beantragt wird, mindestens zwei Kampagnen zur Sensibilisierung für die Umwelt durch; 4° die Gemeinde hat das in Artikel D.143 § 2 erwähnte Zusammenarbeitsprotokoll unterzeichnet; 5° der bezuschusste kommunale feststellende Bedienstete übt sein Amt tatsächlich vollzeitlich aus.Gegebenenfalls kann der Zuschuss gewährt werden, wenn zwei feststellende Bedienstete ihre Aufgaben halbtags ausüben, sofern die ausgeübten Aufgaben tatsächlich eine Vollzeitbeschäftigung darstellen; 6° der bezuschusste kommunale feststellende Bedienstete führt unabhängig von Urlaubszeiten mindestens acht Tage Kontrollen vor Ort pro geleisteten vollen Monat durch. § 3 Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer feststellenden Bediensteten wird vom Gemeindekollegium oder von der Gemeindevereinigung an den Generaldirektor der Verwaltung gesandt. Die Antragsakte enthält: 1° eine Kopie des Beschlusses des Gemeinderats der betreffenden Gemeinde oder der Gemeindevereinigung, der die Einstellung eines oder mehrerer feststellenden Bediensteten beschließt; 2° eine Kopie des in Artikel D.149 § 1 Absatz 2 Ziffer 2 genannten Diploms und des Dokuments, das die Teilnahme an der in Artikel D.149 § 1 Absatz 2 Ziffer 3 genannten Ausbildung für den feststellenden Bediensteten bestätigt, für den der Zuschuss beantragt wird; 3° jedes Dokument, mit dem die Einhaltung der in Paragraf 2 genannten Bedingungen nachgewiesen werden kann. § 4. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres, anteilig für die geleisteten Monate, mit einer Höchstgrenze von zwölf Leistungsmonaten. Ein Monat gilt als geleistet, wenn der bezuschusste Bedienstete in diesem Monat mindestens einen Tag geleistet hat. Werden während des Zeitraums, für den der Zuschuss gewährt wird, die Leistungen des feststellenden Bediensteten, für den der Zuschuss beantragt wird, aus irgendeinem Grund unterbrochen, so wird der Betrag des Zuschusses anteilig zu den Monaten berechnet, die tatsächlich als geleistete Monate im Sinne von Absatz 2 gelten. Um in den Genuss der Auszahlung des Zuschusses zu kommen, übermittelt die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung die folgenden Dokumente: 1° eine Forderungsanmeldung zusammen mit dem Beleg für die Lohnkosten des feststellenden Bediensteten;2° eine Beschäftigungsbescheinigung, in der die Arbeitsregelung, das Datum des Beginns und gegebenenfalls das Datum des Endes der Beschäftigung des feststellenden Bediensteten angegeben sind;3° ein Tätigkeitsbericht mit: a) Einzelheiten zu den von dem feststellenden Bediensteten durchgeführten Aufgaben;b) die Anzahl der durchgeführten Kontrollkampagnen, ihre Beschreibung mit einem Zeitplan für die durchgeführten Leistungen und zur Begründung der Einhaltung von Paragraf 3 Ziffer 5;c) die Anzahl der ausgesprochenen Verwarnungen;d) die Anzahl der verhängten Protokolle;e) die Angelegenheiten und Rechtsvorschriften, auf die sich die Verwarnungen und Protokolle beziehen;f) eine Beschreibung der von der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung organisierten Aktivitäten zur Sensibilisierung für den Umweltschutz;g) alle anderen Informationen, die von der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung als relevant erachtet werden. Das Gemeindekollegium oder die Gemeindevereinigung sendet den Antrag auf Auszahlung des Zuschusses zusammen mit den in Absatz 4 genannten Dokumenten spätestens am 1. März, der auf das Kalenderjahr folgt, für das der Zuschuss gewährt wurde, per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung. Ein nach dem 1. März eingereichter Antrag auf Auszahlung wird als null und nichtig betrachtet. § 5. Der Betrag des in Paragraf 1 genannten Zuschusses kann um einen Pauschalbetrag von 2.000 Euro erhöht werden, falls die Gemeinde den Nachweis erbringt, dass sie auch über einen Umweltberater gemäß Artikel D.5-1, einen Tierschutzreferenten gemäß dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. September 2020 zur Einführung einer Beihilferegelung für Gemeinden im Rahmen des Tierschutzes und einen sanktionierenden Beamten der Gemeinde oder der Provinz verfügt. § 6. Im Hinblick auf die Kontrolle des Zuschusses kann die Verwaltung von der Gemeinde die Vorlage jedes Dokuments verlangen, das für die Überprüfung der Realität der Leistungen des bezuschussten feststellenden Bediensteten nützlich ist und einen Abgleich der Informationen ermöglicht. Die Gemeinde verfügt über eine Frist von einem Monat ab Erhalt der Aufforderung der Verwaltung, um die angeforderten Dokumente vorzulegen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der Frist übermittelt, wird der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses als null und nichtig betrachtet. Art. R.108 - § 1. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft tragen die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten einen Ausweis mit sich, dessen Mindestangaben in Anhang IX Teil 2 aufgeführt sind. § 2. Bei der Ausübung Ire>s Amtes können die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten Erkennungszeichen tragen. Der Minister und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die lokalen Behörden gehören, können eine Liste dieser Erkennungszeichen aufstellen. § 3. Der Inhaber einer Legitimationskarte benutzt diese nur bei der Ausübung seines Amtes. Er kann sie unaufgefordert jeder Person vorlegen, an die er sich in Ausübung seines Amtes wendet. Er zeigt sie vor, wenn er dazu aufgefordert wird. Wird die Legitimationskarte vom Inhaber nicht vorgelegt, so wird die Gültigkeit der vom Inhaber ergriffenen Maßnahmen dennoch nicht in Frage gestellt. § 4. Die Karte wird dem Bürgermeister der Gemeinde so schnell wie möglich zurückgegeben, wenn: 1° sie beschädigt ist;2° sich eine oder mehrere Angaben geändert haben, oder wenn das Lichtbild seinem Inhaber nicht mehr ähnlich genug ist;3° der Inhaber endgültig aus seinem Amt ausscheidet. Der Grund für die Rückgabe der Karte wird in einem Begleitschreiben angegeben; die Karte wird anschließend vernichtet. Wenn der Inhaber von seinem Amt suspendiert oder entfernt wird, entzieht ihm der Bürgermeister der Gemeinde oder sein Stellvertreter vorübergehend die Legitimationskarte. Sobald der Inhaber sein Amt wieder aufnimmt, wird ihm seine Karte zurückgegeben. Der Verlust, der Diebstahl oder die Vernichtung der Karte sind dem Bürgermeister der Gemeinde oder seinem Stellvertreter unmittelbar zu melden. Verlust und Diebstahl sind Gegenstand einer Anzeige, die der Karteninhaber bei einer Polizeidienststelle erstattet. Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie unverzüglich an den Bürgermeister der Gemeinde oder seinen Stellvertreter zurückgeschickt, wobei der Grund für die Rücksendung anzugeben ist. Die Karte wird anschließend vernichtet. Abschnitt 3 - Feststellende Bedienstete der Einrichtungen öffentlichen Interesses und der Interkommunalen Art. R.109 - § 1. Wenn eine Einrichtung öffentlichen Interesses oder eine Interkommunale die Bestellung eines ihrer Bediensteten als feststellender Bediensteter gemäß Artikel D.152 in Betracht zieht, stellt sie einen entsprechenden Antrag per Einschreiben an den Minister. Dieser Antrag enthält: 1° die Bezeichnung oder den Namen der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunalen, ihre Rechtsform, die Anschrift des Gesellschaftssitzes sowie den Namen, Vornamen, die Anschrift und die Eigenschaft der Person, deren Bestellung beabsichtigt ist;2° die Identifizierung des Gesellschaftszwecks der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale;3° jeden Nachweis, dass der in Ziffer 2 genannte Gesellschaftszweck mit den Aufgaben der Kontrolle, der Ermittlung von Verstößen und der Feststellung von Verstößen im Bereich der Umwelt oder des Tierschutzes vereinbar ist;4° den Nachweis, dass der Bedienstete nicht wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder eines Verstoßes der ersten oder zweiten Kategorie strafrechtlich verurteilt worden ist;5° den Nachweis, dass der betreffende Bedienstete entweder über ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder über ein Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts und eine für die Ausübung des Amtes zweckdienliche Erfahrung von fünf Jahren im Dienst der Verwaltung, einer Gemeinde oder einer Interkommunale verfügt;6° den Umfang der materiellen und territorialen Zuständigkeit, die für den genannten Bediensteten beantragt wird, sowie alle Elemente, die diesen Antrag begründen können ;7° eine Verpflichtung des betreffenden Bediensteten, an den nach diesem Teil vorgesehenen Ausbildungen teilzunehmen; 8° einen Antrag und einen Beleg dafür, dass der Bedienstete für andere als die in Artikel R.111 genannten Rechtsvorschriften zuständig gemacht wird. § 2. Der Minister trifft seine Entscheidung innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des Antrags. Die Entscheidung wird der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale zugestellt; eine Kopie wird der Verwaltung vorbehalten. Wenn die Entscheidung gemäß Absatz 1 positiv ausfällt und sofern er nicht aufgrund der Tatsache, dass er bereits früher an derartigen Ausbildungen teilgenommen hat, davon befreit ist, nimmt der Bedienstete, auf den sich der gemäß Absatz 1 gestellte Antrag bezieht, an den in Artikel R.129 festgelegten Ausbildungen teil. Nach Abschluss der Ausbildungen, wenn diese erfolgreich absolviert wurden, übermittelt die Einrichtung öffentlichen Interesses oder die Interkommunale dem Minister eine Kopie der in diesem Rahmen ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungen. Innerhalb von zwanzig Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Bescheinigung bestätigt der Minister die Bestellung des Bediensteten zum feststellenden Bediensteten gemäß Artikel D.152. Neben der ausdrücklichen Bestellung legt die Entscheidung die Bedingungen für den Einsatz gemäß den Artikeln R.111 und R.112 fest. Art. R.110 - Die Königliche Schenkung hält das in Artikel R.109 genannte Verfahren ein, um die Bestellung von feststellenden Bediensteten vorzuschlagen. Art. R.111 - § 1. In der in Artikel R.109 erwähnten Entscheidung zur Bestellung bestimmt der Minister den Umfang der Befugnisse des bestellten feststellenden Bediensteten. Zu diesem Zweck kann er ihn bevollmächtigen, die Einhaltung eines Teils oder aller Bestimmungen der folgenden Gesetze und Dekrete sowie ihrer Ausführungserlasse zu überwachen und zu kontrollieren und Verstöße gegen diese Bestimmungen zu ermitteln und festzustellen: 1° das Gesetz vom 28.Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung; 2° das Gesetz vom 18.Juli 1973 über die Lärmbekämpfung; 3° das Dekret vom 27.Juni 1996 über die Abfälle; 4° das Umweltgesetzbuch, einschließlich des Buches I und des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;5° das Wallonische Gesetzbuch über den Tierschutz, mit Ausnahme von Kapitel VIII;6° das Dekret vom 1.März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung; 7° das Dekret vom 17.Januar 2019 über die Bekämpfung der mit dem Fahrzeugverkehr verbundenen Luftverschmutzung; 8° das Dekret vom 31.Januar 2019 über die Qualität der Innenraumluft. Auf ausdrücklichen Antrag der Einrichtung an den Minister und wenn der Gesellschaftszweck der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale dies rechtfertigt, kann der Minister für Umwelt den Bediensteten für andere in Artikel D.138 aufgeführte Gesetzgebungen, die nicht in Absatz 1 genannt sind, zuständig machen. Er kann niemals eine Zuständigkeit für das Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd und für das Forstgesetzbuch gewähren. § 2. Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraf 1 bestimmt der Minister in seiner Entscheidung zur Bestellung den territorialen Umfang der Befugnisse des feststellenden Bediensteten, der gemäß den in dem vorliegenden Paragrafen festgelegten Regeln bestellt wurde. Wenn die Einrichtung öffentlichen Interesses im Rahmen ihrer in ihrem Gesellschaftszweck beschriebenen Tätigkeiten innerhalb einer einzigen Gemeinde tätig wird, ist der territoriale Umfang des bestellten feststellenden Bediensteten auf diese einzige Gemeinde beschränkt. Wenn der Einsatz auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden innerhalb derselben Provinz erfolgt, ist der territoriale Geltungsbereich des benannten feststellenden Bediensteten auf die gesamte Provinz beschränkt. Wenn der Einsatz innerhalb mehrerer Gemeinden aus mehreren Provinzen stattfindet, ist der territoriale Geltungsbereich des benannten feststellenden Bediensteten das gesamte Gebiet der Wallonischen Region. Der territoriale Geltungsbereich eines feststellenden Bediensteten, der aus einer Interkommunale stammt, ist ausschließlich auf das Gebiet der Gemeinden dieser Interkommunale beschränkt. Art. R.112 - Die in Art. D.152 genannte Einrichtung öffentlichen Interesses gibt dem gemäß Art. D.152 bestellten feststellenden Bediensteten die Möglichkeit, vor jeder Entscheidung über die Beendigung seines Amtes seinen Standpunkt darzulegen. Bei Beendigung des Amtes des nach Artikel D.152 bestellten feststellenden Bediensteten ist die Verwaltung unverzüglich unter Verwendung des in Anhang X aufgeführten Formulars zu benachrichtigen. Das in Absatz 2 genannte Dokument wird in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen versandt. Art. R.113 - § 1. Die Regierung kann einen Zuschuss für die Einstellung oder die Aufrechterhaltung der Einstellung eines feststellenden Bediensteten gemäß Artikel D.152 bewilligen. Dieser Zuschuss kommt nur einem einzigen feststellenden Bediensteten zugute, der entsprechend einem Vollzeitbeschäftigungsgleichwert eingestellt wird, pro Interkommunale oder pro Einrichtung öffentlichen Interesses. § 2. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird die Höhe des jährlichen Zuschusses auf einen Pauschalbetrag von maximal 5.000 Euro pro Jahr und Bediensteten festgelegt. Wenn die verfügbaren Haushaltsmittel die Bezuschussung von feststellenden Bediensteten zum maximalen Pauschalbetrag für alle Einrichtungen öffentlichen Interesses und Interkommunalen, die dies beantragen, nicht erlauben, wird der Betrag der Bezuschussung proportional gekürzt, um allen Einrichtungen öffentlichen Interesses und Interkommunalen, die diesen Zuschuss beantragt haben, die Möglichkeit zu geben, diesen in Anspruch zu nehmen. § 3. Die Gewährung des Zuschusses ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1° die Interkommunale oder die Einrichtung öffentlichen Interesses stellt den feststellenden Bediensteten innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses ein oder erklärt innerhalb dieser Frist, dass der feststellende Bedienstete im Amt bleibt; 2° die Interkommunale oder die Einrichtung öffentlichen Interesses fügt dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses einen Plan zur Verhinderung und Ermittlung von Verstößen bei, die in den gemäß Artikel D.152 festgelegten Zuständigkeitsbereich des feststellenden Bediensteten fallen. In diesem Plan sind die Prioritäten und die Methodik festgelegt sind, sowie eine Beschreibung der vorrangigen Aufgaben des feststellenden Bediensteten, für den sie den Zuschuss beantragt; 3° der bezuschusste feststellende Bedienstete übt sein Amt tatsächlich vollzeitlich aus;4° der bezuschusste feststellende Bedienstete führt mindestens acht Tage Kontrollen vor Ort pro geleisteten vollen Monat durch. § 4. Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines Bediensteten wird von der Interkommunale oder der Einrichtung öffentlichen Interesses an den Generaldirektor der Verwaltung gesandt. Die Antragsakte enthält: 1° eine Kopie des Beschlusses der Interkommunale oder der Einrichtung öffentlichen Interesses, der die Einstellung eines vollzeitig beschäftigten feststellenden Bediensteten beschließt; 2° eine Kopie des in Artikel D.152 § 1 Absatz 2 Ziffer 2 genannten Diploms und des Dokuments, das die erfolgreiche Teilnahme an der in Artikel D.152 § 1 Absatz 2 Ziffer 3 genannten Ausbildung bestätigt; 3° jedes Dokument, mit dem die Einhaltung der in Paragraf 2 genannten Bedingungen nachgewiesen werden kann. § 5. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres, anteilig für die geleisteten Monate, mit einer Höchstgrenze von zwölf Leistungsmonaten. Ein Monat gilt als geleistet, wenn der bezuschusste feststellende Bedienstete in diesem Monat mindestens einen Tag geleistet hat. Werden während des Zeitraums, für den der Zuschuss gewährt wird, die Leistungen des feststellenden Bediensteten, für den der Zuschuss beantragt wird, aus irgendeinem Grund unterbrochen, so wird der Betrag des Zuschusses anteilig zu den Monaten berechnet, die tatsächlich als geleistete Monate im Sinne von Absatz 2 gelten. Um in den Genuss der Auszahlung des Zuschusses zu kommen, übermittelt die Interkommunale oder die Einrichtung öffentlichen Interesses die folgenden Dokumente: 1° eine Forderungsanmeldung zusammen mit dem Beleg für die Lohnkosten des feststellenden Bediensteten; 2° eine Beschäftigungsbescheinigung, in der die Arbeitsregelung, das Datum des Beginns und gegebenenfalls das Datum des Endes der Beschäftigung des feststellenden Bediensteten angegeben sind;3° ein Tätigkeitsbericht mit: a) Einzelheiten zu den von dem feststellenden Bediensteten durchgeführten Aufgaben; b) die Anzahl der durchgeführten Kontrollkampagnen, ihre Beschreibung mit einem Zeitplan für die durchgeführten Leistungen und zur Begründung der Einhaltung von Paragraf 3 Ziffer 5;c) die Anzahl der ausgesprochenen Verwarnungen;d) die Anzahl der abgeschlossenen Vergleiche;e) die Anzahl der verhängten Protokolle; f) die Angelegenheiten und Rechtsvorschriften, auf die sich die Verwarnungen und Protokolle beziehen;g) alle anderen Informationen, die von der Interkommunale oder der Einrichtung öffentlichen Interesses als relevant erachtet werden. Die Interkommunale oder der Einrichtung öffentlichen Interesses sendet den Antrag auf Auszahlung des Zuschusses zusammen mit den in Absatz 4 genannten Dokumenten spätestens am 1. März, der auf das Kalenderjahr folgt, für das der Zuschuss gewährt wurde, per Einschreiben an den Generaldirektor der Verwaltung. Ein nach dem 1. März gesendeter Antrag auf Auszahlung wird als null und nichtig betrachtet. § 6. Im Hinblick auf die Kontrolle des Zuschusses kann die Verwaltung von der Interkommunale oder der Einrichtung öffentlichen Interesses die Vorlage jedes Dokuments verlangen, das für die Überprüfung der Realität der Leistungen des bezuschussten feststellenden Bediensteten nützlich ist und einen Abgleich der Informationen ermöglicht. Die Interkommunale oder die Einrichtung öffentlichen Interesses verfügt über eine Frist von einem Monat ab Erhalt der Aufforderung der Verwaltung, um die angeforderten Dokumente vorzulegen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der Frist übermittelt, wird der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses als null und nichtig betrachtet. Art. R.114 - § 1. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft tragen die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten einen Ausweis mit sich, dessen Mindestangaben in Anhang IX Teil 3 aufgeführt sind. § 2. Bei der Ausübung Ire>s Amtes können die gemäß diesem Abschnitt bestellten feststellenden Bediensteten Erkennungszeichen tragen. Der Minister kann eine Liste dieser Erkennungszeichen aufstellen. § 3. Der Inhaber einer Legitimationskarte benutzt diese nur bei der Ausübung seines Amtes. Er kann sie unaufgefordert jeder Person vorlegen, an die er sich in Ausübung seines Amtes wendet. Er zeigt sie zumindest vor, wenn er dazu aufgefordert wird. Wird die Legitimationskarte vom Inhaber nicht vorgelegt, so wird die Gültigkeit der vom Inhaber ergriffenen Maßnahmen dennoch nicht in Frage gestellt. § 4. Die Karte wird der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale so schnell wie möglich zurückgegeben, wenn: 1° sie beschädigt ist;2° sich eine oder mehrere Angaben geändert haben, oder wenn das Lichtbild seinem Inhaber nicht mehr ähnlich genug ist;3° der Inhaber endgültig aus seinem Amt ausscheidet. Der Grund für die Rückgabe der Karte wird in einem Begleitschreiben angegeben; die Karte wird anschließend vernichtet. Wenn der Inhaber von seinem Amt suspendiert oder entfernt wird, entzieht ihm die Einrichtung öffentlichen Interesses oder die Interkommunale vorübergehend die Legitimationskarte. Sobald der Inhaber sein Amt wieder aufnimmt, wird ihm seine Karte zurückgegeben. Der Verlust, der Diebstahl oder die Vernichtung der Karte sind der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale unmittelbar zu melden. Verlust und Diebstahl sind Gegenstand einer Anzeige, die der Karteninhaber bei einer Polizeidienststelle erstattet. Wird die Karte nach ihrer Erneuerung wiedergefunden, wird sie unverzüglich an die Einrichtung öffentlichen Interesses oder die Interkommunale zurückgeschickt, wobei der Grund für die Rücksendung anzugeben ist. Die Karte wird anschließend vernichtet. Abschnitt 4 - Sachverständige Art. R.115 - Eine bestimmte Prüfung oder Kontrolle kann einem Experten übertragen werden, wenn ein besonderer Bedarf festgestellt wird oder wenn die Prüfung oder Kontrolle ein hohes Maß an Fachkenntnis in einem bestimmten Bereich erfordert. Ein oder mehrere Sachverständige können im Rahmen ihrer jeweiligen Fachbereichen bestellt werden durch: 1° den Minister für Umwelt;2° den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Natur gehört;3° den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört;4° den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört. Unter denselben Bedingungen wie in Absatz 1 kann der Generaldirektor der Verwaltung dem zuständigen Minister die Bestellung eines oder mehrerer Sachverständiger vorschlagen. Betrifft der Bereich, auf den sich die Prüfung oder Kontrolle bezieht, Angelegenheiten, die in die Zuständigkeitsbereiche verschiedener Minister fallen, so erfolgt die Bestellung gemeinsam. Hat der Minister die Entscheidung über die Bestellung des Sachverständigen nicht selbst getroffen, so wird er von dem von der Funktion her zuständigen Minister, der die Bestellung vorgenommen hat, über das Verfahren der Bestellung des Sachverständigen unterrichtet. Art. R.116 - Bei der Bestellung eines Sachverständigen legt der in Art. R.115 genannte Minister in seinem Bestellungsbeschluss folgendes fest: 1° die Gründe, die das Vorliegen der in Artikel R.115, Absatz 1 genannten Bedingungen rechtfertigen; 2° die erschöpfende Liste der Verstöße und Bestimmungen der in Artikel D.138 aufgeführten Gesetzgebungen und der Ausführungserlasse, für die der Sachverständige eine Prüfung oder Kontrolle durchführen kann; 3° die erschöpfende Liste der Prüfungen und Kontrollen, die von dem Sachverständigen durchgeführt werden können, der zur Durchführung der in Ziffer 1 genannten Prüfungen oder Kontrollen bestellt wurde;4° die gemäß Ziffern 2 und 3 erforderliche Fachkenntnis, die die Auswahl des bestellten Sachverständigen bestimmt haben;5° die eventuelle Gegenleistung für den vom Sachverständigen durchgeführten Auftrag;6° das Datum der Bestellung des Sachverständigen sowie die Dauer dieser Bestellung;7° die Identifizierung der Dienststelle oder des regionalen feststellenden Bediensteten, der den bestellten Sachverständigen beaufsichtigt. Art. R.117 - Die gemäß diesem Abschnitt bestellten Sachverständigen folgen den Anweisungen der bzw. des in Art. R.116 Absatz 1 Ziffer 7 genannten Dienststelle oder regionalen feststellenden Bediensteten, die den Gegenstand der den Sachverständigen anvertrauten Aufträge beachten. Der regionale feststellende Bedienstete zieht den Sachverständigen unter Beachtung der Vollmachtserteilungen hinzu, die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie vorgesehen sind. Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Sachverständigen die ihnen übertragenen Aufträge unabhängig und unparteiisch aus. Sie enthalten sich jeder willkürlichen Handlung, die Personen schadet, sowie jeder Bevorzugung aus irgendeinem Grund. Ihr Verhalten wird niemals von persönlichen oder familiären Interessen geleitet. Die Sachverständigen sind verpflichtet, in Bezug auf die ihnen anvertrauten Aufträge Verschwiegenheit und Vertraulichkeit zu wahren. Sachverständige dürfen unter keinen Umständen als feststellende Bedienstete auftreten oder deren Vorrechte ausüben. Art. R.118 - Wenn der Sachverständige die Regeln und Bedingungen seiner Bestellung nicht mehr einhält oder wenn er seine in Art. R.117 beschriebenen Pflichten verletzt hat, kann die Verwaltung seine Bestellung sofort aussetzen. Verfügt der Sachverständige nicht mehr über die Eigenschaft oder das Kriterium der Abhängigkeit von einer belgischen Behörde, die seine Bestellung rechtfertigt, gilt die Bestellung des Sachverständigen als von Rechts wegen ausgesetzt. Der Sachverständige informiert die Verwaltung unverzüglich darüber. Gleichzeitig mit jeder Aussetzung oder Information, die sie gemäß Absatz 2 erhalten hat, informiert die Verwaltung den Minister und gegebenenfalls den Minister, der die Bestellung des Sachverständigen vorgenommen hat, und teilt die Gründe für diese Aussetzung mit. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der in Absatz 3 genannten Mitteilung teilt der Minister, der den Sachverständigen bestellt hat, diesem seine Absicht mit, die Bestellung zu beenden. Die Mitteilung wird in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen versandt. Der Sachverständige kann seine Verteidigungsmittel bei der Verwaltung geltend machen. Unter Androhung der Unzulässigkeit muss er seine Verteidigungsmittel innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Empfangs der Mitteilung schriftlich einreichen. Der Sachverständige gibt an, ob er eine Anhörung wünscht. In diesem Fall wird die Anhörung von der Verwaltung spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Erhalt der Verteidigungsmittel des Sachverständigen angesetzt. Der Minister, der die Bestellung vorgenommen hat, entscheidet auf Vorschlag der Verwaltung innerhalb von sechzig Tagen nach der in Absatz 3 genannten Information, indem er entweder angibt, dass die Bestellung zurückgezogen wird, oder dass die gemäß Absatz 1 erfolgte Aussetzung aufgehoben wird. Die Entscheidung wird dem Sachverständigen und dem Minister mitgeteilt. Art. R.119 - § 1. Zum Nachweis ihrer Eigenschaft tragen die gemäß diesem Abschnitt bestellten Sachverständigen einen Ausweis mit sich, dessen Mindestangaben in Anhang IX Teil 4 aufgeführt sind. § 2. Der Inhaber einer Legitimationskarte benutzt diese nur bei der Ausübung seines Amtes. Er kann sie unaufgefordert jeder Person vorlegen, an die er sich in Ausübung seines Amtes wendet. Er zeigt sie vor …

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