{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Befindet sich der durch eine Entscheidung des sanktionierenden Beamten eingezogene Gegenstand oder das durch eine Entscheidung des sanktionierenden Beamten eingezogene Stück zum Zeitpunkt des Erlasses der Einziehungsentscheidung noch bei der Gerichtskanzlei, beantragt der sanktionierende Beamte gemäß Artikel R.169 die Übergabe an die Verwaltungskanzlei. § 3. Der gemäß § 1 Absatz 1 in der Verwaltungskanzlei des sanktionierenden Beamten hinterlegte eingezogene Gegenstand oder das eingezogene Stück wird bis zum Ablauf der in Artikel D.217 festgelegten Beschwerdefrist aufbewahrt. Ist nach Ablauf dieser Frist keine Beschwerde rechtsgültig eingelegt worden, so kann der eingezogene Gegenstand oder das eingezogene Stück der Bestimmung zugeführt werden, die der sanktionierende Beamte in seiner Entscheidung nach Absatz 3 festgelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurde gegen die Entscheidung des sanktionierenden Beamten, einschließlich der Einziehungsentscheidung, gemäß Artikel D.217 eine Beschwerde rechtsgültig eingelegt, wird der eingezogene Gegenstand oder das eingezogene Stück im Besitz der Dienststelle des sanktionierenden Beamten bis zur Rechtskraft des Urteils oder der Entscheidung über die Beschwerde aufbewahrt. § 4. Die eingezogenen Gegenstände oder Stücke können: 1° Gegenstand eines öffentlichen Verkaufs gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten sein;2° innerhalb der Verwaltung aufbewahrt oder unentgeltlich an eine Vereinigung zu didaktischen, bewusstseinsbildenden, erzieherischen oder wissenschaftlichen Forschungszwecken abgetreten werden. 3° Gegenstand einer Vernichtung sein, nur wenn dieser Gegenstand, wenn er wieder in Umlauf gebracht wird, einen Verstoß gegen eine der in Artikel D.138 genannten Gesetzgebungen darstellt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-r178\"><span class=\"lf-art-num\">Art. R.178</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Annahme durch das Gemeindekollegium übermittelt die Gemeinde dem regionalen sanktionierenden Beamten eine Kopie der in Anwendung von Artikel D.197 § 3 erlassenen Gemeindeverordnung. Diese Kopie wird über eine der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen zu Händen des Dienstes des regionalen sanktionierenden Beamten übermittelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-r179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. R.179</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. Die Entscheidung des sanktionierenden Beamten kann rechtsgültig in elektronischer Form erstellt und in dieser Form aufbewahrt werden, wenn sie von dem sanktionierenden Beamten, der sie ausgestellt hat, elektronisch mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3.12. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG unterzeichnet wird Der Minister kann vorsehen, dass die Entscheidung des sanktionierenden Beamten von ihrem Verfasser mittels eines anderen Systems elektronisch unterzeichnet werden kann, wenn dieses System die Feststellung der Identität des Unterzeichners ermöglicht und die Integrität der unterzeichneten Entscheidung gewährleistet. § 2. Die Entscheidung des sanktionierenden Beamten, die von dem sanktionierenden Beamten gemäß Absatz 1 elektronisch unterzeichnet wurde, ist einer Entscheidung des sanktionierenden Beamten gleichgestellt, die auf einem Papierträger ausgestellt wurde, der mit einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichnet wurde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-r180\"><span class=\"lf-art-num\">Art. R.180</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel D.209 genannte Entscheidung des sanktionierenden Beamten gilt als rechtsgültig an den Generaldirektor der Verwaltung oder seinen Beauftragten oder an den Bürgermeister gemäß Artikel D.209 Absatz 3 übermittelt, wenn die betreffende Entscheidung in der zentralen Datei verfügbar gemacht wird In Abweichung von Absatz 1 werden die in Absatz 1 genannten Entscheidungen bis zu einem vom Minister bestimmten Datum ausschließlich dem Generaldirektor der Verwaltung oder seinem Beauftragten oder dem Bürgermeister in einer der in Artikel D.141 § 2 Absatz 3 genannten Formen übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Vermittlung Art. R.181 - § 1. Die Ausübung der Vermittlung orientiert sich an den folgenden Grundsätzen: 1° die freie Zustimmung: Die Volljährigen entscheiden frei, ob sie das Vermittlungsverfahren in Anspruch nehmen wollen und die Entscheidung, ob sie dem Vermittlungsvorschlag folgen, liegt allein bei den Parteien.Die Parteien können in jeder Phase des Vermittlungsverfahrens entscheiden, ob sie das Verfahren beenden wollen; 2° Vertraulichkeit: Der Vermittler nutzt die Informationen, die im Rahmen der Vermittlung bekannt werden, in angemessener Weise und in Absprache mit den Parteien;3° Transparenz: Die Möglichkeiten und Grenzen des Vermittlungsverfahrens werden den Parteien in ihrem rechtlichen Kontext aufgezeigt;4° Neutralität und Unabhängigkeit: Der Vermittler achtet auf ein Gleichgewicht zwischen den Vermittlungsparteien und berücksichtigt deren Vorträge. § 2 . Der Vermittler übt alle dem Amt des Vermittlers eigenen Aufgaben in strikter Unabhängigkeit von dem sanktionierenden Beamten aus. Der Vermittler steht nicht unter der Leitung des sanktionierenden Beamten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen seines Amtes nimmt der Vermittler folgende Aufgaben wahr: 1° die Ausarbeitung und Überwachung aller Phasen von Vermittlungsverfahren im Auftrag des sanktionierenden Beamten;2° die Erstellung von Tätigkeitsberichten aus eigener Initiative oder im Auftrag des sanktionierenden Beamten;3° die Überwachung von Aktionen, Initiativen und Regelungen, die sich auf seine Aufgaben auswirken. Art. R.182 - § 1. Um zur Durchführung einer Vermittlung im Sinne dieses Teils des Gesetzbuchs berechtigt zu sein, erfüllt der Vermittler die folgenden Voraussetzungen: 1° gegebenenfalls erfüllt er die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen;2° er hat die Vermittlung in seinen Gesellschaftszweck aufgenommen;3° er umfasst unter seinen Mitgliedern keinen sanktionierenden Beamten im Sinne dieses Teils, der auf dem Gebiet der Wallonischen Region zuständig ist;4° er umfasst unter seinen Mitgliedern einen oder mehrere Arbeitnehmer, die die in Paragraf 2 festgelegten Kriterien erfüllen, und überträgt diesen Arbeitnehmern die Ausübung der Vermittlung;5° er hat eine detaillierte Schätzung der durch die Ausübung der Vermittlung verursachten Kosten und der ihm zu ihrer Bewältigung zur Verfügung stehenden Mittel vorgenommen, er belegt und besitzt die für diese Ausübung erforderlichen materiellen, personellen und finanziellen Ressourcen;6° er sendet dem regionalen sanktionierenden Beamten spätestens bis zum 31.März jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht, in dem mindestens die Anzahl der bearbeiteten Fälle, die Einzelheiten dieser Bearbeitung, die bei der Bearbeitung der Fälle aufgetretenen Schwierigkeiten und Verbesserungsvorschläge in Bezug auf die Fälle und die Beziehungen beschrieben werden. § 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vermittler erfüllt die folgenden Bedingungen: 1° keine Verurteilung, auch nicht auf Bewährung, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe, die in einer Geld-, Arbeits- oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme von Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die nicht in einem Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge bestehen, der aus anderen Gründen als körperlicher Unfähigkeit ausgesprochen wurde, erlitten haben;2° Inhaber eines Diploms als Lizenziat, Master, Doktor, Apotheker, Agrégé, Ingenieur, Industrieingenieur, Architekt, Meister oder eines Grunddiploms des zweiten Zyklus sein, das von den belgischen Universitäten und den Hochschulen des langen Typs nach einem mindestens vierjährigen Studium oder von einem Prüfungsausschuss des Staates oder einer der Gemeinschaften anerkannt und ausgestellt wird, oder Zertifikate für Absolventen der Königlichen Militärakademie, die den Titel Bauingenieur oder Lizenziat, Master tragen dürfen, oder gleichwertige oder als gleichwertig anerkannte Diplome und Zertifikate, die im Ausland in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR erworben wurden; 3° außerdem spätestens zwei Jahre nach ihrer Bestellung die erste Ausbildungssitzung gemäß Artikel R.124 absolviert haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls kann der Vermittler bei der Verwaltung eine Befreiung für die Ausbildungsmodule beantragen, für die er nachweist, dass er bereits einen gleichwertigen Kurs absolviert hat; 4° wenn er das in Ziffer 2° genannte Kriterium hinsichtlich des Diploms nicht erfüllt, eine Berufserfahrung als von der Föderalen Vermittlungskommission anerkannter Vermittler von mindestens drei Jahren auf Vollzeitbasis gehabt haben § 3.Der Antrag auf Ermächtigung wird zusammen mit den Nachweisen für die Erfüllung der in Paragraf 2 genannten Bedingungen per Post an die Verwaltung gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem die Verwaltung die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ermächtigung überprüft hat, kann der Minister die Ermächtigung erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung des Ministers über den Antrag auf Ermächtigung ergeht schriftlich und gilt für eine Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Ermächtigung kann nach einem erneuten Antrag verlängert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 und abweichend von den in den Paragrafen 1 und 2 genannten Bedingungen wird davon ausgegangen, dass ein Vermittlungsdienst, der über eine gemäß dem Gesetz vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erteilte und gültige Zulassung verfügt, über eine Ermächtigung gemäß diesem Teil des Gesetzbuchs verfügt. Diese Gleichwertigkeit gilt für die Dauer der gemäß dem Gesetz vom 24. Juni 2013 erteilten Zulassung. § 4. Der Minister kann die Ermächtigung zurückziehen, wenn sich herausstellt, dass eine oder mehrere Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Diese Entscheidung über den Entzug wird nach Anhörung der ermächtigten Person schriftlich mitgeteilt. § 5. Eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Wallonischen Region oder der Gemeinde und der ermächtigten Person kann geschlossen werden. Sie sieht eine Vergütung für die Leistungen des Vermittlungsdienstes sowie die Art und Weise ihrer Zahlung vor.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-r183\"><span class=\"lf-art-num\">Art. R.183</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der sanktionierende Beamte den Generaldirektor der Verwaltung oder seinen Beauftragten oder das Gemeindekollegium der Gemeinde, auf deren Gebiet der Verstoß begangen wurde, über die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gemäß Artikel D.202 § 2 Absatz 1 informiert, fordert er sie im Rahmen derselben Information auf, innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt dieser Information eine Person zu bestellen, die ihre Interessen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens vertreten wird. Der Generaldirektor der Verwaltung oder sein Beauftragter oder das Gemeindekollegium der Gemeinde, in deren Gebiet der Verstoß begangen wurde, teilt dann dem sanktionierenden Beamten und dem benannten Vermittler die Identität und die Kontaktdaten der bestellten Person mit Wenn der sanktionierende Beamte und der Vermittler fünf Tage vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von 30 Tagen nicht über die Bestellung eines Vertreters für den Generaldirektor der Verwaltung oder seinen Beauftragten oder das Gemeindekollegium der Gemeinde, in deren Gebiet der Verstoß begangen wurde, informiert wurden, wird unwiderlegbar davon ausgegangen, dass der Säumige keinen Vertreter im Rahmen des eingeleiteten Vermittlungsverfahrens bestellen will.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-r184\"><span class=\"lf-art-num\">Art. R.184</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1. Der sanktionierende Beamte bestellt eine Person, die mit der Überwachung der Durchführung und des Abschlusses der Vermittlungsvereinbarung beauftragt ist</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Person kann: 1° ein Beamter des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;2° ein Vermittler sein. § 2 Die fakultativen Modalitäten der Kontrolle der Vermittlung bestehen entweder aus : 1° der Erstellung eines Berichts;2° der Vorlage eines Dokuments, das die Durchführung der Vermittlung belegt. Bei der Homologation der aus dem Vermittlungsverfahren hervorgegangenen Vereinbarung legt der sanktionierende Beamte in seiner Entscheidung gegebenenfalls die Modalitäten der Kontrolle fest, die während einer von ihm bestimmten Dauer unter den in Absatz 2 beschriebenen Modalitäten durchgeführt werden soll. Dabei berücksichtigt er die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sowie alle Elemente, die ihm vom Vermittler zur Kenntnis gebracht wurden. § 3. Gegebenenfalls kann der sanktionierende Beamte, wenn eine aus der Vermittlungsvereinbarung resultierende Maßnahme zwischen den Parteien des Vermittlungsverfahrens vereinbart wurde, einen zu diesem Zweck bestellten feststellenden Bediensteten oder Sachverständigen beauftragen, eine Kontrollmission vor Ort durchzuführen, um die Durchführung der Instandsetzung zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Dienst an der Gemeinschaft für Volljährige Art. R.185 - § 1. Die Vereinigungen oder Einrichtungen, die die Betreuung von Diensten an der Gemeinschaft anbieten möchten, reichen bei der Verwaltung eine Akte ein, die Folgendes umfasst: 1° Bezeichnung oder Gesellschaftsname, Rechtsform, Anschrift des Gesellschaftssitzes, sowie Name, Vorname, Anschrift und Eigenschaft der Person, deren Bestellung beabsichtigt wird;2° die Identifizierung des Gesellschaftszwecks der Einrichtung öffentlichen Interesses oder der Interkommunale;3° die Identität einer oder mehrerer Kontaktpersonen, die direkt mit der Betreuung des Zuwiderhandelnden beauftragt sind;4° die Liste der Aktivitäten oder Leistungen, die im Rahmen des Dienstes an der Gemeinschaft angeboten werden können ;5° das jährliche Mindeststundenvolumen, zu dem sich die Einrichtung zu verpflichten bereit ist;6° die Versicherungspolice, über die die Einrichtung verfügt, um die Zuwiderhandelnden zu versichern. Die Verwaltung prüft die vom Verein oder der Einrichtung übermittelten Informationen und untersucht, ob die vorgeschlagenen Aktivitäten dem Ziel des Dienstes an der Gemeinschaft entsprechen, nämlich der Wiedergutmachung des Umweltvergehens oder der Sensibilisierung für den Umwelt- oder Tierschutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 durchgeführten Prüfung schließt der Generaldirektor der Verwaltung eine Vereinbarung mit der betreuenden Einrichtung ab. In dieser Vereinbarung werden das jährliche Mindeststundenvolumen, das für die Betreuung von Zuwiderhandelnden im Rahmen des Dienstes an der Gemeinschaft angeboten wird, und die Vergütung für diese Dienste festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinden können ebenfalls anbieten, die Zuwiderhandelnden im Rahmen ihres Dienstes an der Gemeinschaft aufzunehmen und zu betreuen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie nehmen jedoch nicht an der in Absatz 1 erwähnten Ausschreibung teil, sondern informieren die Verwaltung über ihren Vorschlag, die Zuwiderhandelnden in ihrem Dienst an der Gemeinschaft aufzunehmen und zu begleiten, und geben dabei an: 1° die Liste der Aktivitäten oder Leistungen, die im Rahmen des Dienstes an der Gemeinschaft angeboten werden können;2° das jährliche Mindeststundenvolumen, zu dem sich die Einrichtung zu verpflichten bereit ist;3° die Versicherungspolicen, über die die Einrichtung verfügt, um die Zuwiderhandelnden zu versichern. Die Gemeinden erhalten von der Wallonischen Region keine Vergütung für die Betreuung des Dienstes an der Gemeinschaft. § 2. Mit der Zustimmung des regionalen sanktionierenden Beamten kann jeder kommunale sanktionierende Beamte die gemäß Paragraf 1 angenommene Liste anwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall sorgt die Gemeinde direkt für die Zahlung der gemäß § 1 Absatz 3 festgelegten Vergütung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet von Absatz 1 kann die Gemeinde auch eine kommunale Liste von Betreuungsstellen einführen. Hierbei hält die Gemeinde die in Paragraf 1 festgelegten Modalitäten ein. Die Gemeinde schließt mit jeder Betreuungsstelle, die in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen wird, eine Vereinbarung ab. In dieser Vereinbarung werden das jährliche Mindeststundenvolumen, das für die Betreuung von Zuwiderhandelnden im Rahmen des Dienstes an der Gemeinschaft angeboten wird, und die Vergütung für diese Dienste festgelegt. § 3 Die sanktionierenden Beamten legen in ihren Entscheidungen die Modalitäten jeder Dienst an der Gemeinschaft fest und berücksichtigen dabei die Besonderheiten der bestellten Betreuungsstellen, die Art der angebotenen Dienste und das verfügbare jährliche Stundenvolumen. § 4 Wenn die Betreuungsorganisation ihre Verpflichtungen oder Pflichten im Rahmen des Dienstes an der Gemeinschaft nicht erfüllt, kann sie vorübergehend oder endgültig von der gemäß diesem Artikel angenommenen Liste gestrichen werden. Diese Streichung wird auf Vorschlag der Verwaltung vom Minister und gegebenenfalls gemeinsam vom Minister, der für den Tierschutz zuständig ist, ausgesprochen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-r186\"><span class=\"lf-art-num\">Art. R.186</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Um die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes an der Gemeinschaft zu ermöglichen, übermittelt die Betreuungsorganisation am Ende des Dienstes an der Gemeinschaft einen Bericht an den sanktionierenden Beamten. Der sanktionierende Beamte kann in seiner Entscheidung zusätzliche Modalitäten für die Kontrolle des Dienstes an der Gemeinschaft festlegen Die Betreuungsstelle prüft während der gesamten Dauer des Dienstes, ob der Zuwiderhandelnde alle vom sanktionierenden Beamten in seiner Entscheidung festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls informiert sie den sanktionierenden Beamten direkt darüber.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-r187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. R.187</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht der Betreuungsstelle, in dem festgestellt wird, dass der Dienst an der Gemeinschaft nicht gemäß der Entscheidung des sanktionierenden Beamten oder nicht vollständig innerhalb der Frist erbracht wurde, wird gemäß dem Formular in Anhang XX erstellt Abschnitt 4 - Maßnahmen für Minderjährige ab 14 Jahren Art. R.188 - Unbeschadet der ersten Mitteilung nach Artikel D.208 § 2 wird jede weitere Mitteilung, die der sanktionierende Beamte im Laufe eines Verwaltungsverfahrens an einen Minderjährigen richtet, der zum Zeitpunkt der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichzeitig an die Eltern, den Vormund oder die Sorgeberechtigten sowie gegebenenfalls an den Anwalt des Minderjährigen gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme des Verfahrens der elterlichen Beteiligung darf mit dem Minderjährigen, der zum Zeitpunkt der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, keine Diskussion oder Anhörung durchgeführt werden, ohne dass die Anwesenheit seines gegebenenfalls gemäß Artikel D.208 bestellten Rechtsanwalts erforderlich ist. Abweichend davon können der Minderjährige und der Rechtsanwalt einvernehmlich vereinbaren, dass Letzterer nicht an der Erörterung oder Anhörung teilnimmt.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Titel 7 - Fonds für den Umweltschutz Art. R.189 - Die Verwaltung sorgt für den Betrieb und die Verwaltung des Fonds für den Umweltschutz.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Titre 8 - Rückgabe der Tierhaltungsgenehmigung Art. R.190 - § 1. Eine Person, der die Tierhaltungsgenehmigung für eine Dauer von mehr als zehn Jahren entzogen wurde, kann bei der Verwaltung einen Antrag stellen, damit diese die Zweckmäßigkeit der Rückgabe der Genehmigung prüft. Um Anspruch auf die Rückgabe seiner Tierhaltungsgenehmigung zu haben, müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: 1° alle Gerichtskosten und eventuellen Bußgelder sind vollständig bezahlt;2° alle eventuellen Zivilparteien sind gemäß den Erlassen, Urteilen und Entscheidungen vollständig entschädigt;3° der Zuwiderhandelnde wurde seit der Entscheidung über den Entzug seiner Haltungsgenehmigung nicht mehr von einem Richter oder einem sanktionierenden Beamten wegen der Begehung eines Tierschutzverstoßes rechtskräftig verurteilt.4° seit dem Entzug seiner Halteerlaubnis sind mindestens zehn Jahre vergangen;5° der Zuwiderhandelnde hat an einer Schulung oder an Sensibilisierungsmaßnahmen teilgenommen, die mit dem begangenen Verstoß in Zusammenhang stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf Rückgabe der Tierhaltungsgenehmigung wird bei der Behörde eingereicht und ihm werden die folgenden Elemente beigefügt: 1° der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind;2° ein Schreiben, in dem erläutert wird, warum die Person die Tierhaltungsgenehmigung zurückhaben möchte;3° jedes andere Dokument, das zur Legitimierung des Antrags nützlich ist;4° eine Kopie des Urteils oder der Verwaltungsentscheidung, die den Entzug der Tierhaltungsgenehmigung verfügt. Wurde einer Person die Tierhaltungsgenehmigung in einem beruflichen Rahmen entzogen, kann kein Antrag auf Rückgabe der Tierhaltungsgenehmigung gestellt werden. § 2. Die Verwaltung bestätigt den Empfang des Antrags binnen zwanzig Tagen nach dessen Eingang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Antrag unvollständig, schickt die Verwaltung dem Antragsteller eine Liste der fehlenden Unterlagen und weist darauf hin, dass das Verfahren ab dem Zeitpunkt des Eingangs der fehlenden Unterlagen neu beginnt. Wenn der Antrag unzulässig ist, teilt die Verwaltung dies dem Antragsteller innerhalb derselben Frist mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltung übermittelt dem für den Tierschutz zuständigen Minister innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem sie den Eingang des Antrags bestätigt hat, eine Stellungnahme zu dem Antrag sowie einen Entwurf für eine Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der für den Tierschutz zuständige Minister entscheidet innerhalb von fünfundvierzig Tagen ab dem Versand der Stellungnahme und des Entscheidungsentwurfs gemäß Absatz 2. ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-2\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird Anhang VIII durch den dem vorliegenden Erlass beigefügten Anhang 1 ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird Anhang IX durch den dem vorliegenden Erlass beigefügten Anhang 2 ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-4\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird Anhang X durch den dem vorliegenden Erlass beigefügten Anhang 3 ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-5\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XI, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 4 beigefügt wird, eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-6\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XII, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 5 beigefügt wird, eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-7\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XIII, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 6 beigefügt wird, eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-8\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XIV, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 7 beigefügt wird, eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XV, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 8 beigefügt wird, eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-10\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XVI, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 9 beigefügt wird, eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XVII, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 10 beigefügt wird, eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XVIII, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 11 beigefügt wird, eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-13\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XIX, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 12 beigefügt wird, eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-14\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14</span><span class=\"lf-art-t\">In dem verordnungsrechtlichen Teil desselben Gesetzbuches wird ein Anhang XX, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 13 beigefügt wird, eingefügt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - Die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel D.140 § 1 des Buches I des Umweltgesetzbuches in der Fassung vor der durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über Umweltkriminalität vorgesehenen Änderung bestellten Bediensteten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Erlasses im Amt sind, werden gemäß den neuen Bestimmungen von Teil VIII des Buches I des Umweltgesetzbuches rechtsgültig bestellt und gelten gemäß Artikel R.102 § 4 als namentlich bestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Gerichtspolizeibedienstete bestellt wurden und aufgrund des vorliegenden Erlasses als Gerichtspolizeibedienstete bestellt werden müssen, bleiben bis zu ihrer Eidesleistung als Gerichtspolizeibedienstete gemäß Artikel R.103 des vorliegenden Erlasses rechtsgültig als Gerichtspolizeibedienstete bestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bediensteten sind von den in den Artikeln R.124 und R.125 § 2 genannten Ausbildungen befreit.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-16\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 16</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel D.139, Ziffer 4° und R.115 des Buches I des Umweltgesetzbuches in der Fassung vor der durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über Umweltkriminalität vorgesehenen Änderung bestellten regionalen sanktionierenden delegierten Beamten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Erlasses im Amt sind, werden gemäß den neuen Bestimmungen von Teil VIII des Buches I des Umweltgesetzbuches rechtsgültig bestellt und gelten im Sinne von und gemäß Artikel R.121 als namentlich bestellt. Im Übrigen ist Artikel R.121 auf sie anwendbar Die in Absatz 1 genannten sanktionierenden Beamten sind von den in den Artikeln R.124 und R.126 genannten Ausbildungen befreit.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-17\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel D.140 § 3 des Buches I des Umweltgesetzbuches in der Fassung vor der durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über Umweltkriminalität vorgesehenen Änderung bestellten Beamten werden gemäß den neuen Bestimmungen von Teil VIII des Buches I des Umweltgesetzbuches rechtsgültig bestellt und werden von den in Artikel R.129 § 1 erwähnten Ausbildungen befreit</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-18\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 18</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gemäß Artikel D.168 des Buches I des Umweltgesetzbuches in der Fassung vor der durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über Umweltkriminalität vorgesehenen Änderung bestellten kommunalen sanktionierenden Beamten werden gemäß den neuen Bestimmungen von Teil VIII des Buches I des Umweltgesetzbuches rechtsgültig bestellt und werden von den in Artikel R.130 § 1 erwähnten Ausbildungen befreit</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-19\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinden, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses derzeit eine Subvention erhalten, die zur Deckung eines pauschalen Teils der administrativen Betriebskosten bestimmt ist, die infolge der Einstellung eines oder mehrerer Bediensteter durch eine Gemeinde entstehen, die ausschließlich für die Ermittlung und Feststellung von Umweltverstößen eingesetzt werden, können die Auszahlung dieser Subvention bis zum 1. März 2023 für eine Subvention beantragen, die sich auf das Kalenderjahr 2022 bezieht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-20\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 20</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die mit der Analyse der Proben beauftragten Laboratorien, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugelassenen sind, bleiben für die im Zulassungsbeschluss festgelegte Dauer rechtsgültig zugelassen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-21\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 21</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verstöße werden gemäß Teil VIII des Buches 1 des Umweltgesetzbuchs in der Fassung vor der Änderung durch das Dekret vom 6. Mai 2019 über Umweltkriminalität, in der Fassung des Dekrets vom 24.November 2021, sowie gemäß dem vorliegenden Erlass bis zum 30 Juni 2022 verwaltungsrechtlich verfolgt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-22\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 22</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlass der wallonischen Regierung vom 14. April 2016 über die administrative Beschlagnahme von Tieren, zuletzt geändert durch den Erlass der wallonischen Regierung vom 7. Februar 2019, wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-23\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Es treten am 1. Juli 2022 in Kraft: 1° das Dekret vom 6.Mai 2019 über die Umweltkriminalität; 2° vorliegender Erlass. Art. 24 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tierschutz gehört, werden jeder in seinem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt Namur, den 2. Juni 2022 Für die Regierung: Der Minister-Präsident E. DI RUPO Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz C. TELLIER Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld</p></div>", "next": 0}