📄 Texte de loi
10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 novembre 2005 organisant la surveillance complémentaire des établissements de crédit, des entreprises d'assurances, des entreprises d'investissement et des sociétés de gestion d'organismes de placement collectif, faisant partie d'un groupe de services financiers, et modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 12 août 1994 relatif au contrôle sur base consolidée des établissements de crédit
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
31/12/1983
pub.
11/12/2007
numac
2007000934
source
service public federal interieur
Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 novembre 2005 organisant la surveillance complémentaire des établissements de crédit, des entreprises d'assurances, des entreprises d'investissement et des sociétés de gestion d'organismes de placement collectif, faisant partie d'un groupe de services financiers, et modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 12 août 1994 relatif au contrôle sur base consolidée des établissements de crédit, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 novembre 2005 organisant la surveillance complémentaire des établissements de crédit, des entreprises d'assurances, des entreprises d'investissement et des sociétés de gestion d'organismes de placement collectif, faisant partie d'un groupe de services financiers, et modifiant l'arrêté royal du 22 février 1991 portant règlement général relatif au contrôle des entreprises d'assurances et l'arrêté royal du 12 août 1994 relatif au contrôle sur base consolidée des établissements de crédit. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis Bericht an den König Sire, in der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen (nachstehend « beaufsichtigte Unternehmen » genannt) eines Finanzkonglomerats vorgeschrieben und werden in verschiedenen anderen Punkten die europäischen Richtlinien über Status und Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Investmentgesellschaften abgeändert.
Im Gesetz vom 20. Juni 2005 zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater und des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen wurden die Grundsätze der Richtlinie 2002/87/EG in belgisches Recht umgesetzt. Durch dieses Gesetz wird in das Gesetz vom 9. Juli 1975 ein neuer Artikel 91octiesdecies, in das Gesetz vom 22. März 1993 ein neuer Artikel 49bis und in das Gesetz vom 6.April 1995 ein neuer Artikel 95bis eingefügt, in denen die Grundsätze der zusätzlichen Gruppenaufsicht der Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen definiert werden, und die den König ermächtigen, die technischen Modalitäten dieser Beaufsichtigung zu präzisieren. Im Gesetz vom 20.
Juni 2005 werden darüber hinaus verschiedene Punkte des Gesetzes vom 9. Juli 1975, des Gesetzes vom 22.März 1993, des Gesetzes vom 6.
April 1995 und des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung abgeändert.
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses ergänzt die Umsetzung der vorerwähnten Richtlinie 2002/87/EG in belgisches Recht.
Mit dem Entwurf wird eine doppelte Zielsetzung verfolgt. Zunächst werden Artikel 91octiesdecies des Gesetzes vom 9. Juli 1975, Artikel 49bis des Gesetzes vom 22. März 1993 und Artikel 95bis des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Ausführung gebracht. Weiter werden der Königliche Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und der Königliche Erlass vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis abgeändert. In diesen Erlassen wird die Gruppenaufsicht der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (in Ausführung von Artikel 91 ter des Gesetzes vom 9. Juli 1975) beziehungsweise der einer Bankengruppe angehörenden Kreditinstitute (in Ausführung von Artikel 49 des Gesetzes vom 22. März 1993) geregelt.
Die Regierung hat verschiedene der vom Staatsrat in seinem Gutachten zum Vorentwurf gemachten Bemerkungen berücksichtigt. Die Fälle, in denen die Regierung diesem Gutachten nicht gefolgt ist, werden nachstehend im Kommentar zu den Artikeln erläutert.
Wie in der Begründung zum Gesetz vom 20. Juni 2005 dargelegt, ist die Einführung der Verpflichtung zur Ausübung einer zusätzlichen Beaufsichtigung der einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen eine wichtige Neuerung in den Finanzrechtsvorschriften. Die bestehende Beaufsichtigung auf Gesellschaftsebene und die branchenbezogene Gruppenaufsicht werden ergänzt. Der konsolidierte Abschluss in der Finanzbranche hat in den letzten Jahren die so genannten Finanzkonglomerate entstehen lassen, das heisst Gruppen, die in verschiedenen Branchen der Finanzbranche tätig sind - Bankenbranche, Versicherungsbranche, Investmentdienstleistungsbranche und Asset Management. Die Beaufsichtigung musste daher von den beaufsichtigten Unternehmen auf das Finanzkonglomerat, dem sie angehören, ausgedehnt werden. Eine solche globale Gruppenaufsicht ist notwendig, um ein vollständigeres und korrekteres Bild der finanziellen Solidität der Gruppe, der diese beaufsichtigten Unternehmen angehören, und der Solvabilität dieser Letzteren, der Beziehungen zwischen den beaufsichtigten Unternehmen und anderen dieser Gruppe angehörenden Unternehmen, des Risikomanagements und der internen Kontrolle in Bezug auf verschiedene auf Gruppenebene eingegangene Risiken und der Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken (vgl. die Gefahr für beaufsichtigte Unternehmen, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten anderer bedeutender Unternehmen der Gruppe negative Auswirkungen erleiden zu müssen: das so genannte Übergreifen), der Aktionärsstruktur und der Leitung der Gruppe zu bekommen. Der Trend bei Finanzgruppen, die Entscheidungsebene von den beaufsichtigten Unternehmen auf die unbeaufsichtigte Holdinggesellschaft zu übertragen, die an der Spitze der Gruppe steht, unterstreicht noch die Notwendigkeit einer globalen Gruppenaufsicht.
In Belgien haben die ehemalige Kommission für das Bank- und Finanzwesen und das ehemalige Versicherungskontrollamt versucht diese Lücke zu füllen, indem sie bilaterale Absprachen mit mehreren Finanzgruppen getroffen haben. Dadurch besteht in Belgien bereits der Ansatz für eine Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen.
Kommentar zu den Artikeln TITEL I - Zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe KAPITEL I - Begriffsbestimmungen - Ermittlung der Finanzdienstleistungsgruppen Artikel 1 und 2 In den Artikeln 1 und 2 wird eine Anzahl Begriffe, die für die Anwendung von Titel I des Erlasses von wesentlicher Bedeutung sind, definiert. In diesen Artikeln werden die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Ein Schlüsselbegriff des Erlassentwurfs ist der Begriff « Finanzdienstleistungsgruppe ». Eine Finanzdienstleistungsgruppe wird durch die Verweise auf die Begriffe « Gruppe », « Finanzbranche » und « beaufsichtigtes Unternehmen » definiert. Der Begriff « Gruppe » wird auf der Grundlage der Begriffe aus dem Rechnungswesen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen, Beteiligung und Konzern definiert, wie sie in den Branchenvorschriften (Artikel 1 Nr. 11) definiert sind. Der Begriff « Gruppe » wird im weiteren Sinne definiert und umfasst sowohl vertikale als auch horizontale Strukturen der Gruppe. Die Finanzbranche wird als Bankenbranche, Versicherungsbranche und Investmentdienstleistungsbranche definiert (Artikel 1 Nr. 8). Im Erlassentwurf wird bestimmt, welche Unternehmen welcher dieser Branchen angehören. Die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen gehören je nach Art der Gruppe, der sie angehören, der Bankenbranche oder der Investmentdienstleistungsbranche an. Ein beaufsichtigtes Unternehmen ist entweder ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen (Artikel 1 Nr. 7). Damit eine Gruppe als « Finanzdienstleistungsgruppe » gilt, muss der betreffenden Gruppe mindestens ein beaufsichtigtes Unternehmen angehören (das keine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ist), die Tätigkeiten der Gruppe müssen hauptsächlich in der Finanzbranche ausgeübt werden und die Tätigkeiten der Gruppe in der Bankenbranche und der Investmentdienstleistungsbranche einerseits und in der Versicherungsbranche andererseits müssen bedeutend sein (Artikel 1 Nr. 12).
Eine Gruppe gilt unwiderlegbar als hauptsächlich in der Finanzbranche tätig, wenn das Unternehmen an der Spitze der Gruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit den Bestimmungen der Finanzrechtsvorschriften, die die Beteiligungen der beaufsichtigten Unternehmen ausserhalb der Finanzbranche beschränken. Wenn das Unternehmen, das an der Spitze der Gruppe steht, kein beaufsichtigtes Unternehmen ist, wird der in Artikel 2 § 2 erwähnte Schwellenwert angewandt, um festzustellen, ob die Gruppe hauptsächlich in der Finanzbranche tätig ist. Um festzustellen, ob die von einer Gruppe in verschiedenen Finanzbranchen ausgeübten Tätigkeiten bedeutend sind, werden die in Artikel 2 § 3 erwähnten Schwellenwerte angewandt. Im Erlass werden zwei Schwellenwerte festgelegt, die nicht kumulativ angewandt werden: ein einzelwirtschaftlicher Schwellenwert (Artikel 2 § 3 Absatz 1 Buchstabe a)) und ein gesamtwirtschaftlicher Schwellenwert (Artikel 2 § 3 Absatz 1 Buchstabe b)). Mit diesem letzten Schwellenwert wird bezweckt, unter den Finanzdienstleistungsgruppen die Gruppen einzubeziehen, die, obwohl sie auf der Grundlage des einzelwirtschaftlichen Schwellenwertes nur in einer Finanzbranche tätig sind, trotzdem aufgrund der absoluten Zahlen unter systemischem Blickwinkel so bedeutend sind, dass im Hinblick auf eine angemessene Beaufsichtigung die Vorschriften über Finanzdienstleistungsgruppen ebenfalls auf sie Anwendung finden sollten.
Aufgrund von Artikel 2 §§ 3, 4 und 5 kann die CBFA nach Absprache mit den anderen zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen von den in Artikel 2 §§ 2 und 3 bestimmten Schwellenwerten und Parametern und von ihren Anwendungsmodalitäten abweichen.
Der Staatsrat merkt in diesem Zusammenhang an, dass Artikel 2 § 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Erlassentwurfs Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/87/EG nicht vollständig umsetzt, da der Fall nicht vorgesehen ist, in dem die zuständigen Behörden entscheiden würden, eine Gruppe, die die Schwellenwerte übersteigt, aufgrund der Tatsache, dass diese Situation keine drei aufeinander folgenden Jahre gedauert hat, nicht als Finanzkonglomerat zu betrachten. Gemäss der Lesung der Regierung wird in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie der Fall erwähnt, in dem eine Gruppe zum Zeitpunkt des Berichts den festgelegten Schwellenwerten nicht entspricht und somit nicht mehr als Finanzkonglomerat bezeichnet werden könnte, auch wenn sie diese Schwellenwerte in den drei vorhergehenden Jahren überschritten hatte: In diesem Fall können die Behörden entscheiden, die Gruppe trotzdem als Finanzkonglomerat zu betrachten, um « einen plötzlichen Wechsel der Aufsichtsregelung zu vermeiden », weil sie zum Beispiel der Ansicht sind, dass die Nichteinhaltung der Schwellenwerte einmaligen Ereignissen zuzuschreiben ist, oder aber die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat zu betrachten, weil sie der Ansicht sind, dass sie aufgrund « erheblicher Änderungen in der Struktur der Gruppe » den Schwellenwerten nicht mehr entspricht und dass diese Nichteinhaltung einen bleibenden Charakter aufweist. Der Erlassentwurf stimmt in dieser Hinsicht vollständig mit der Richtlinie überein.
Andere bedeutende Schlüsselbegriffe für die Anwendung von Titel I des Erlassentwurfs sind die Begriffe « gemischte Finanzholdinggesellschaft » und « betroffene zuständige Behörde » (Artikel 1 Nr. 13 und 15).
Beide Begriffe bedürfen keines zusätzlichen Kommentars.
In vorliegendem Erlassentwurf werden mehrere der in den vorerwähnten Artikeln 91octiesdecies, 49bis und 95bis erwähnten Begriffsbestimmungen übernommen. Der Staatsrat merkt diesbezüglich in seinem Gutachten an, dass der Erlass mit den vorerwähnten gesetzlichen Begriffsbestimmungen übereinstimmen und auf diese Bestimmungen verweisen muss, sie aber nicht übernehmen darf, da eine solche Vorgehensweise in Bezug auf die Rechtsnatur der betreffenden Bestimmungen irreführend sein könnte. Die Regierung hat zum Zeitpunkt der Festlegung des Vorentwurfs des Königlichen Erlasses wissentlich und willentlich entschieden, eine bestimmte Anzahl Definitionen zu übernehmen. Wie schon im Vorentwurf dargelegt, ist die Regierung der Meinung, dass diese Begriffsbestimmungen aufgrund des fachlichen Charakters und der Komplexität des in vorliegendem Erlass festgelegten Inhalts übernommen werden sollten, sodass der Königliche Erlass einen unabhängigen Text bildet, was zu seiner Lesbarkeit und somit zu seiner korrekten Anwendung beitragen wird. Diese Vorgehensweise entspricht darüber hinaus einem Anliegen der Berufsverbände, die zu diesem Entwurf konsultiert worden sind. Sie ist zudem bereits in der Vergangenheit praktiziert worden (zum Beispiel für den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis). Die Regierung hat diese Vorgehensweise mit Vorsicht angewandt und hat sich gegebenenfalls vergewissert, dass der Text des Erlasses vollständig mit den Gesetzesbestimmungen übereinstimmt.
Artikel 3 In Artikel 3 wird die Vorgehensweise zur Ermittlung einer Finanzdienstleistungsgruppe, die Beteiligungen an einem beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht hält, festgelegt.
Weiter wird ebenfalls die Vorgehensweise in Bezug auf die Notifizierung der Einstufung als Finanzdienstleistungsgruppe, der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten Behörde und der Unterrichtung der jeweils betroffenen zuständigen Behörden festgelegt.
Mit diesem Artikel wird Artikel 4 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
KAPITEL II - Gegenstand und Modalitäten der zusätzlichen Gruppenaufsicht Abschnitt I - Anwendungsbereich Artikel 4 bis 7 Im Entwurf des Königlichen Erlasses wird ein Unterschied gemacht zwischen Finanzdienstleistungsgruppen, an deren Spitze ein nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gebildetes beaufsichtigtes Unternehmen steht (Artikel 4), Finanzdienstleistungsgruppen, an deren Spitze eine nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gebildete gemischte Finanzholdinggesellschaft steht (Artikel 5), Finanzdienstleistungsgruppen, an deren Spitze ein Unternehmen steht, das dem Recht eines Staates, der nicht Mitglied des EWR ist, unterliegt (Artikel 6), und schliesslich anderen Finanzdienstleistungsgruppen (Artikel 7). Diese Unterscheidung stimmt mit Artikel 5 der Richtlinie 2002/87/EG überein. In diesen Artikeln werden die Bestimmungen des Erlasses, die auf jede dieser Gruppen anwendbar sind, festgelegt.
Artikel 8 In Artikel 8 wird festgelegt, dass, wenn eine Finanzdienstleistungsgruppe einer anderen Finanzdienstleistungsgruppe angehört, an deren Spitze ein nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gebildetes Unternehmen steht, diese Untergruppe unter bestimmten Bedingungen vollständig oder teilweise von der zusätzlichen Gruppenaufsicht befreit werden kann.
Abschnitt II - Mutterunternehmen aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums In den Artikeln 9 bis 16 des Erlassentwurfs werden Gegenstand und Modalitäten der zusätzlichen Gruppenaufsicht der beaufsichtigten Unternehmen festgelegt, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, an deren Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft steht, das beziehungsweise die nach dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gebildet worden ist.
Diese Unternehmen unterliegen Anforderungen auf Ebene der Solvabilität (Artikel 9), der Risikokonzentration (Artikel 10), der gruppeninternen Transaktionen (Artikel 11), der Berichterstattung an die zuständigen Aufsichtsbehörden (Artikel 12) und des Risikomanagements und der internen Kontrollmechanismen (Artikel 13). In dem Entwurf des Königlichen Erlasses werden zudem Anforderungen in Bezug auf die Aktionärsstruktur einer gemischten Finanzholdinggesellschaft (Artikel 14), die Leitung einer gemischten Finanzholdinggesellschaft (Artikel 15) und die Bestimmung eines zugelassenen Revisors bei einer gemischten Finanzholdinggesellschaft (Artikel 16) eingeführt.In den Artikeln 9 bis 16 des Entwurfs werden die Artikel 6 bis 9 und 13 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Artikel 9 In diesem Artikel werden quantitative und qualitative Solvabilitätsanforderungen auf Gruppenebene eingeführt. Die quantitativen Solvabilitätsanforderungen werden gemäss einer der in Anlage I des Erlasses festgelegten Methoden berechnet. Die CBFA bestimmt die anzuwendende Methode nach Konsultation der anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden und der betreffenden Finanzdienstleistungsgruppe. Die qualitativen Anforderungen beziehen sich auf angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 die Überwachung der Solvabilität gewährleisten. In Artikel 9 wird ebenfalls vorgesehen, dass Unternehmen aus demselben Grund wie bei der branchenbezogenen Gruppenaufsicht mittels vorheriger Erlaubnis der CBFA bei der zusätzlichen Gruppenaufsicht auf Ebene der Solvabilität unberücksichtigt bleiben können. Die Bestimmungen der diesbezüglichen Branchenvorschriften finden mutatis mutandis Anwendung, sofern die Finanzdienstleistungsgruppe als Ganzes den vorgesehenen Bedingungen entspricht.
Der Staatsrat erklärt in seinem Gutachten, dass Artikel 9 § 2 des Entwurfs von Artikel 6 Absatz 3 und 5 der Richtlinie verschieden ist, ohne dass dies im Bericht an den König erläutert wird. Die Regierung merkt an, dass der Erlassentwurf diesbezüglich in der Sache mit der Richtlinie übereinstimmt. Die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie erwähnte Liste der bei der zusätzlichen Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen wird vollständig in Artikel 9 § 2 Absatz 1 des Erlassentwurfs umgesetzt, der auf die der Finanzbranche angehörenden Unternehmen der Gruppe wie in Artikel 1 Nr. 8 des Erlassentwurfs definiert verweist. Die in Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie erwähnten Fälle, in denen die mit der zusätzlichen Beaufsichtigung beauftragte Behörde entscheiden kann, bestimmte Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, sind ebenfalls im Erlassentwurf aufgenommen: Da diese Fälle bereits für die Anwendung der branchenbezogenen Gruppenaufsicht vorgesehen sind, wird in Artikel 9 § 2 Absatz 2 des Erlasses festgelegt, dass die erwähnten Unternehmen von der zusätzlichen Gruppenaufsicht aus denselben Gründen ausgeschlossen werden können wie denen, die in Anwendung der Branchenvorschriften den Ausschluss von der branchenbezogenen Gruppenaufsicht begründen können. Somit wird im Erlass deutlich gemacht, dass für die branchenbezogene Gruppenaufsicht und die zusätzliche Aufsicht der Finanzdienstleistungsgruppen in diesem Punkt analoge Regeln gelten.
Artikel 10 und 11 In diesen Artikeln werden Qualitätsnormen in Bezug auf die Risikokonzentration auf Ebene einer Finanzdienstleistungsgruppe beziehungsweise in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen zwischen einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden Unternehmen und Personen, die durch enge Verbindungen mit diesen Unternehmen verbunden sind, eingeführt. In den Artikeln 1 Nr. 16 und 17, 10 § 1 und 11 § 1 werden die Begriffe « gruppeninterne Transaktionen » und « Risikokonzentration » definiert, wobei zudem die Punkte, die bei der Beaufsichtigung besonders berücksichtigt werden müssen, präzisiert werden. Die Anforderungen beziehen sich auf die Ermittlung von bedeutenden Engagements und Risiken seitens der Leitung und auf ihre Überwachung durch Einführung geeigneter Verfahren des Risikomanagements und der internen Kontrolle gemäss den Bestimmungen von Artikel 13; sie beziehen sich ebenfalls auf die Berichterstattung an die CBFA. Wie auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG werden im Königlichen Erlass keine quantitativen Begrenzungen vorgesehen.
Innerhalb der EU bestand zunächst keine Mehrheit für das Einführen solcher Begrenzungen auf Finanzkonglomeratsebene, unter anderem aufgrund der derzeitigen Unterschiede zwischen den Bank- und den Versicherungsvorschriften. Im Erlassentwurf wird jedoch festgelegt, dass die CBFA Normen mit Obergrenzen auf Ebene der Risikokonzentration und gruppeninternen Transaktionen vorschreiben oder andere gleichwertige Aufsichtsmassnahmen ergreifen kann und dass sie entscheiden kann, die diesbezüglichen branchenbezogenen Bestimmungen auf die Finanzdienstleistungsgruppen analog anzuwenden. Da viele Finanzdienstleistungsgruppen Tochterunternehmen in mehreren Ländern haben, wird im Entwurf vorgesehen, dass die CBFA diesbezüglich die anderen jeweils betroffenen zuständigen Behörden im Voraus konsultieren muss.
Artikel 12 In diesem Artikel werden die Modalitäten für die Berichterstattung festgelegt, damit die Beaufsichtigung der Einhaltung der in den Artikeln 9, 10 und 11 festgelegten Anforderungen ermöglicht wird.
Was die Häufigkeit angeht, wird in der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehen, dass die Berichterstattung mindestens einmal jährlich erfolgen muss. Die Regierung ist der Meinung, dass eine einmalige Berichterstattung pro Jahr nicht ausreicht, um der Aufsichtsbehörde zu ermöglichen, die Finanzdienstleistungsgruppen angemessen zu beaufsichtigen. Darüber hinaus wird in der auf Kreditinstitute und Investmentgesellschaften anwendbaren Richtlinie und in den bilateralen Abkommen zwischen der CBFA und bestimmten Finanzdienstleistungsgruppen ein Halbjahresbericht vorgesehen. Aus diesem Grund wird im Entwurf vorgesehen, dass mindestens zweimal jährlich eine Berichterstattung erfolgen muss.
Gemäss dem Grundsatz, dass der Königliche Erlass für gemischte Finanzholdinggesellschaften keine aufsichtsrechtliche Stellung einführt, wird im Entwurf vorgesehen, dass die Berichterstattung von einem zu diesem Zweck bestimmten beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe vorgenommen werden kann.
Artikel 13 In diesem Artikel wird der Finanzdienstleistungsgruppe vorgeschrieben, dass auf Gruppenebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich ordnungsgemässer Geschäftsorganisation und Rechnungslegungsverfahren, vorhanden sein müssen.
Die Aufsichtsbehörden messen dem Vorhandensein von angemessenen Risikomanagementstrukturen und angemessenen internen Kontrollmechanismen in beaufsichtigten Unternehmen mehr und mehr Bedeutung bei. Diese Strukturen und Mechanismen bilden einen wesentlichen Pfeiler der Solvabilitätsvorschriften, die sich künftig auf Kreditinstitute, Investmentgesellschaften und Versicherungsunternehmen anwenden lassen (siehe die Projekte « CAD III » und « Solvency II » der EU). Die steigende Anzahl an Unternehmen innerhalb der Finanzgruppen und die Tendenz, die Entscheidungsbefugnis der beaufsichtigten Unternehmen der Holdinggesellschaft, die an der Spitze der Gruppe steht und die keinen so hohen aufsichtsrechtlichen Normen wie die beaufsichtigten Unternehmen unterliegt, zu übertragen, verstärkt die Notwendigkeit, in den aufsichtsrechtlichen Vorschriften genaue Bestimmungen über die Anforderung angemessener Strukturen und Verfahren der Organisation und Entscheidung auf Gruppenebene vorzusehen.
Artikel 14 In diesem Artikel wird festgelegt, dass die CBFA über alle Änderungen in der Aktionärsstruktur einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht im Voraus unterrichtet werden muss, wenn durch diese Änderung ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird. Die CBFA kann sich unter bestimmten Bedingungen der Änderung widersetzen und wenn erforderlich angemessene Massnahmen ergreifen. Diese Bestimmung entspricht der in den Branchenvorschriften vorgesehenen Bestimmung in Bezug auf die Aktionärsstruktur der beaufsichtigten Unternehmen.
In der Richtlinie 2002/87/EG sind diesbezüglich keine genauen Bestimmungen vorgesehen. Der Rat war der Meinung, dass die bestehenden europäischen Richtlinien in Bezug auf den Status von Kreditinstituten, Investmentgesellschaften und Versicherungsgesellschaften ausreichende Bestimmungen über den angemessenen Charakter der Aktionärsstruktur enthalten, da in diesen Richtlinien darauf verwiesen wird, dass Beteiligungen an beaufsichtigten Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden können. Es hat sich jedoch erwiesen, dass die Mitgliedstaaten den Begriff « indirekt » nicht auf dieselbe Weise verstehen. In Belgien ist die Interpretation dieses Begriffs bis heute noch verschieden, je nachdem ob er die Bankvorschriften oder die Versicherungsvorschriften betrifft. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Regierung der Meinung, dass eine genaue Bestimmung in Bezug auf die angemessene Aktionärsstruktur einer gemischten Finanzholdinggesellschaft angezeigt ist.
Artikel 15 In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Geschäftsleitung einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht aus mehreren Personen bestehen muss, die über die notwendige berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Erfahrung verfügen. Diese Verpflichtung entspricht der Verpflichtung, die für die Leitung der beaufsichtigten Unternehmen gilt. Auf die Leitung einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind ebenfalls die Möglichkeit zur Bildung eines Direktionsrates, die Regelung der Unvereinbarkeiten und das Verbot der Bewilligung von Krediten analog anwendbar (siehe Artikel 26, 27 und 28 des Bankgesetzes). Diese Ausdehnung ist durch die oben erwähnte Tendenz, die Entscheidungsbefugnis innerhalb der Finanzdienstleistungsgruppe zu verschieben, begründet.
Artikel 16 In diesem Artikel wird festgelegt, dass in gemischten Finanzholdinggesellschaften nach belgischem Recht das Amt des Kommissars einem oder mehreren Revisoren anvertraut werden muss, die von der CBFA für die Ausübung des Amtes eines Kommissar-Revisors bei Kreditinstituten, Investmentgesellschaften oder Versicherungsunternehmen zugelassen sind. Das Kollegium der Kommissare muss so zusammengesetzt sein, dass im Prinzip für Aufträge in den drei Branchen Zulassungen vertreten sind.
Da die zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen die Weiterführung der generellen Aufsicht der beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe darstellt, wird im Erlassentwurf eine Regelung gewählt, die direkt an die Regelung anschliesst, die im Bankgesetz für die Revisorenaufsicht der Kreditinstitute, im Gesetz über Investmentgesellschaften für die Revisorenaufsicht der Investmentgesellschaften und im Versicherungsgesetz für die Revisorenaufsicht der Versicherungsunternehmen vorgesehen ist. Vom Kommissar wird für die Mitarbeit an der generellen Aufsicht verlangt, dass er über eine ausführliche Kenntnis der betreffenden Finanzbranchen und der Finanzrechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen verfügt.
Der Auftrag eines bei einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bestellten Kommissar-Revisors wird analog zu dem eines bei branchenbezogenen Holdinggesellschaften und beaufsichtigten Unternehmen bestellten Kommissar-Revisors festgelegt. Das bedeutet, dass sein Auftrag darin besteht zu überprüfen, ob die der CBFA übermittelten Finanzbilanzen korrekt sind und ob die Unternehmensstrukturen und die Kontrollmechanismen angemessen sind.
Artikel 14, 15 und 16 Die in den Artikeln 14, 15 und 16 vorgeschriebenen Verpflichtungen in Bezug auf die Aktionärsstruktur und die Leitung der gemischten Finanzholdinggesellschaft nach belgischem Recht und die Bestellung eines Kommissars bei solchen Gesellschaften bedeuten jedoch nicht, dass diese Holdinggesellschaften somit einer aufsichtsrechtlichen Stellung unterliegen, wie es der Fall für beaufsichtigte Unternehmen ist.
Der Staatsrat merkt in seinem Gutachten an, dass wie im Bericht an den König angegeben mehrere Bestimmungen über gemischte Finanzholdinggesellschaften nach belgischem Recht nicht auf Bestimmungen der Richtlinie beruhen und dass in der Richtlinie bestimmt wird, dass die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung auf keinen Fall die Ausübung einer individuellen Beaufsichtigung über gemischte Finanzholdinggesellschaften beinhaltet. Der Staatsrat stellt die Frage nach der Rechtsgrundlage in Bezug auf das innerstaatliche Recht dieser Bestimmungen. Die Regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die nationalen Rechtsvorschriften diesbezüglich strenger als die Richtlinie sein können und dass in Artikel 91octiesdecies des Versicherungsgesetzes, Artikel 49bis des Bankgesetzes und Artikel 95bis des Gesetzes über Investmentgesellschaften - Artikel, die durch das Gesetz vom 20. Juni 2005 in die betreffenden Gesetze eingefügt worden sind - insbesondere vorgesehen wird, dass die zusätzliche Beaufsichtigung die Beaufsichtigung der Aktionärsstruktur und die Beaufsichtigung der erforderlichen Eigenschaften der tatsächlichen Geschäftsleitung der gemischten Finanzholdinggesellschaft umfasst und dass der König die Modalitäten der zusätzlichen Gruppenaufsicht festlegen und ergänzen kann und insbesondere festlegen kann, welche anderen Gesetzesbestimmungen auf gemischte Finanzholdinggesellschaften anwendbar sind.
Abschnitt III - Mutterunternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Artikel 17 In diesem Artikel wird die zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen nach belgischem Recht geregelt, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, an deren Spitze ein Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums steht. Es wird festgelegt, dass solche Unternehmen ebenfalls einer angemessenen zusätzlichen Gruppenaufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck muss überprüft werden, ob die zusätzliche Gruppenaufsicht, die von einer zuständigen Behörde eines Staates ausgeübt wird, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Gruppenaufsicht im Sinne der Artikel 4 und 5 des vorliegenden Erlasses entspricht. Besteht keine entsprechende Beaufsichtigung, muss die zusätzliche Gruppenaufsicht von der CBFA oder einer anderen zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates ausgeübt werden. In Artikel 17 wird das Verfahren für diese Überprüfung festgelegt. Im Hinblick auf die Kohärenz des in den verschiedenen Mitgliedstaaten angewandten Entscheidungsverfahrens, um die Gleichwertigkeit der Vorschriften und der Aufsichtspraktiken in Drittstaaten zu beurteilen, sieht das Verfahren die Beteiligung des Europäischen Finanzkonglomerateausschusses unter dem Vorsitz der Europäischen Kommission vor. In Artikel 17 des Entwurfs wird Artikel 18 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Der Staatsrat behauptet in seinem Gutachten, dass in Artikel 17 § 2 die in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie festgelegte Bestimmung nicht korrekt wiedergegeben wird, in der vorgesehen ist, dass die Nachprüfung von der zuständigen Behörde vorgenommen wird, die die Funktion als Koordinator übernimmt, wenn die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Kriterien anwendbar sind. Die Regierung merkt an, dass die betreffende Bestimmung der Richtlinie in Artikel 17 § 2 Absatz 2 des Erlassentwurfs umgesetzt worden ist.
Der Staatsrat stellt ebenfalls fest, dass in Artikel 17 § 4 versäumt wird die CBFA zu ermächtigen, andere Methoden, die von einem anderen Koordinator gebilligt worden sind, anzuwenden, wenn sie die Rolle als Koordinator ausübt. Die Regierung merkt an, dass diese Möglichkeit nicht gegeben ist, da in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie - umgesetzt in Artikel 19 des Erlasses - Folgendes festgelegt wird: « Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung (...) zu gewährleisten, wird unter den zuständigen Behörden (...) eine einzige zum Koordinator bestimmt (...) ».
Abschnitt IV - Andere Finanzgruppen Artikel 18 In diesem Artikel wird festgelegt, dass die betroffenen zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen entscheiden können, auf beaufsichtigte Unternehmen, die keiner Finanzdienstleistungsgruppe im Sinne von Artikel 1 Nr. 12 angehören, eine oder mehrere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in Bezug auf die zusätzliche Gruppenaufsicht anzuwenden. Dafür ist es erforderlich, dass die Gruppe in der Versicherungsbranche und in der Bank- und Investmentdienstleistungsbranche tätig ist und dass die in diesen Branchen ausgeübten Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 § 3 bedeutend sind. Diese zusätzliche Beaufsichtigung muss den Zielen der zusätzlichen Gruppenaufsicht entsprechen, das heisst sie muss eine Lücke füllen, wenn nur eine branchenbezogene Gruppenaufsicht ausgeübt wird. In Artikel 18 des Entwurfs wird Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Abschnitt V - Mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde Artikel 19 In diesem Artikel werden die Regeln festgelegt, die für die Bestimmung der mit der zusätzlichen Beaufsichtigung einer Finanzdienstleistungsgruppe beauftragten Aufsichtsbehörde gelten.
Diese Regeln entsprechen den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG. Der Staatsrat merkt in seinem Gutachten an, dass in Artikel 19 § 3 Nr. 1 der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie vorgesehene Fall nicht geregelt wird, in dem mehrere beaufsichtigte Unternehmen mit Gesellschaftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum als Mutterunternehmen dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft haben und ein oder mehrere dieser Unternehmen in einem Mitgliedstaat zugelassen worden sind, in dem diese Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz hat. Die Regierung weist darauf hin, dass dieser in der Richtlinie erwähnte Fall in Artikel 19 § 3 Nr. 1 des Erlassentwurfs vorgesehen ist: Wenn für eine bestimmte Finanzdienstleistungsgruppe sowohl die gemischte Finanzholdinggesellschaft als auch ein beaufsichtigtes Tochterunternehmen in einem selben Mitgliedstaat ansässig sind, wird die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates als Koordinator bestimmt, ungeachtet ob die Finanzholdinggesellschaft in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigte Tochterunternehmen hat oder nicht.
Artikel 20 In diesem Artikel werden die Aufgaben und Befugnisse der mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen Behörde festgelegt. Diese Aufgaben und Befugnisse beziehen sich in erster Linie auf die Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppe. Sie sind sehr weitreichend definiert. Sie ersetzen jedoch nicht die Aufgaben und Verantwortlichkeiten, mit denen aufgrund der Branchenvorschriften die Behörde, die mit der Beaufsichtigung auf der Basis der Einzelbetrachtung und mit der branchenbezogenen Gruppenaufsicht der beaufsichtigten Unternehmen beauftragt ist. In diesem Artikel wird Artikel 11 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
KAPITEL III - Mitteilung von Informationen, Nachprüfung vor Ort, Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden Artikel 21 bis 26 Die Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen kann nur effizient organisiert werden, wenn keine Hindernisse auf Ebene der Mitteilung von Informationen zwischen den einer Gruppe angehörenden Unternehmen, auf Ebene des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Aufsichtsbehörden und auf Ebene der Nachprüfung durch die betreffenden Aufsichtsbehörden der übermittelten Informationen vorhanden sind. In den Artikeln 21 bis 26 des Entwurfs werden die Artikel 12, 14 und 15 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Artikel 21 In diesem Artikel wird für die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden Unternehmen eine allgemeine Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen an die CBFA als die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte Behörde eingeführt und wird den Kommissar-Revisoren für die Ausübung ihres Amtes ein Einsichtrecht zuerkannt.
Artikel 22 In diesem Artikel wird den Unternehmen nach belgischem Recht die Verpflichtung auferlegt, unter bestimmten Bedingungen einer mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragten zuständigen ausländischen Behörde Informationen mitzuteilen. Diese Bestimmung bildet das Korollarium der Verpflichtung für ausländische Unternehmen, der CBFA Informationen mitzuteilen.
Artikel 23 Diese Bestimmung entspricht der Bestimmung von Artikel 14 der Richtlinie 2002/87/EG, gemäss deren die Mitgliedstaaten die notwendigen Massnahmen ergreifen müssen, um rechtliche Hindernisse, die den Datenaustausch der betreffenden Unternehmen und Institute erschweren können, zu beseitigen.
Mit privatrechtlichen Beschränkungen sind hier die Beschränkungen gemeint, die sich aus der vertraglichen Diskretionspflicht der betreffenden Unternehmen ergeben.
Artikel 24 In diesem Artikel wird das Verfahren für die Nachprüfung vor Ort der im Rahmen der zusätzlichen Gruppenaufsicht übermittelten Informationen festgelegt. Das Verfahren ist analog zu den in den Branchenvorschriften vorgesehenen bestehenden Verfahren. Neu ist jedoch, dass die mit der zusätzlichen Gruppenaufsicht beauftragte zuständige Behörde innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darum ersuchen kann, an der bei einem ausländischen Unternehmen vorgenommenen Nachprüfung teilzunehmen.
Artikel 25 In diesem Artikel werden Zusammenarbeit, einschliesslich Informationsaustausch, zwischen den belgischen und ausländischen Behörden geregelt, die mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Investmentgesellschaften, die einer Finanzdienstleistungsgruppe angehören, beauftragt sind. In der Richtlinie 2002/87/EG wird vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten ihren Behörden erlauben können, die für die Ausübung der zusätzlichen Gruppenaufsicht notwendigen Informationen und die Informationen, die sie im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung erhalten haben und die für die branchenbezogene Beaufsichtigung notwendig sind, auszutauschen. Hierbei wird zwischen den wesentlichen und den zweckdienlichen Informationen unterschieden. In Artikel 25 des vorliegenden Erlasses wird auf Ebene der Zusammenarbeit zwischen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten insbesondere Artikel 12 der Richtlinie umgesetzt und wird ansonsten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Drittländern Artikel 19 der Richtlinie übernommen.
Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden ist im Bereich der Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsgruppen aufgrund der Systemrisiken, die solche Gruppen darstellen können, von besonderer Bedeutung. In Belgien sind die bedeutendsten Finanzgruppen die « Finanzdienstleistungsgruppen », die diese Systemdimension aufweisen.
Für diese Gruppen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der CBFA und der Belgischen Nationalbank (BNB), Informationsaustausch einbegriffen, von höchster Bedeutung, insbesondere in Krisensituationen. In Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 wird die Notwendigkeit der Zusammenarbeit ausdrücklich dargelegt und es wird vorgesehen, dass Fragen von gemeinsamem Interesse für die CBFA und die BNB innerhalb des Ausschusses für Finanzstabilität (der aus Mitgliedern der Direktionsräte der beiden Einrichtungen zusammengesetzt ist) behandelt werden. Als Fragen von gemeinsamem Interesse gelten insbesondere die Stabilität des gesamten Finanzsystems und die Koordination der Krisenbewältigung.
Artikel 26 Dieser Artikel ist ein Residualartikel im Vergleich zu den anderen Bestimmungen des Erlasses, die die Zusammenarbeitsabkommen zwischen Behörden betreffen. Er muss mit der in Kapitel III Abschnitt 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Bestimmung, in dem die Zusammenarbeitsabkommen unter Behörden geregelt werden, kombiniert werden.
KAPITEL IV - Administrative Massnahmen und Verwaltungssanktionen Artikel 27 In diesem Artikel wird Artikel 16 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
TITEL II - Sonstige Bestimmungen KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12.August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis Vorbemerkungen Das Einführen von aufsichtsrechtlichen Vorschriften für einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörende beaufsichtigte Unternehmen erfordert unter anderem, dass die auf diese Unternehmen anwendbaren Branchenvorschriften ebenfalls angepasst werden, was ihren Status auf gesellschaftlicher Grundlage und auf branchenbezogener Gruppenbasis betrifft. Mit der Richtlinie 2002/87/EG werden zu diesem Zweck die Richtlinien über Banken, Versicherungen und Investmentdienste in verschiedenen Punkten abgeändert. Die Anpassungen sind notwendig, um eine gleichwertige Behandlung der beaufsichtigten Unternehmen zu gewährleisten, ob sie einer Finanzdienstleistungsgruppe oder einer Gruppe, die hauptsächlich in einer bestimmten Finanzbranche (« level playing field ») tätig ist, angehören oder nicht. Es muss noch angemerkt werden, dass im Laufe der Zeit der Status von Kreditinstituten, Investmentgesellschaften und Versicherungsunternehmen immer unterschiedlicher geworden ist, auch wenn die tieferliegende aufsichtsrechtliche Sorge dieselbe ist. Der Königliche Erlass bezweckt, eine Anzahl dieser Unterschiede aufzuheben, insbesondere was die branchenbezogene Gruppenaufsicht betrifft (die anderen Abänderungsbestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG sind durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2005 umgesetzt worden).
Artikel 28 Mit diesem Artikel wird der Königliche Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen abgeändert.
Die Abänderungen, die kommentiert werden müssen, betreffen: - die Einführung einer dritten Methode, der so genannten « Anforderungsabzugsmethode », für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (Artikel 28 § 1 Nr. 1 und 5 und § 2 Nr. 2 und 3); diese Methode wird eingeführt, um den Bedürfnissen der generellen Aufsicht zu entsprechen; sie stimmt mit Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 98/78/EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen überein, - das Hinzufügen neuer Elemente, die für die Berechnung der bereinigten Solvabilitätsspanne der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen abzuziehen sind (Artikel 28 § 1 Nr. 3); der Erlassentwurf enthält keine Aufzählung der abzuziehenden Elemente, verweist aber auf die in Artikel 15bis § 4 des Versicherungsgesetzes erwähnten Elemente; der Kommentar zu diesem Artikel gilt mutatis mutandis; in dieser Bestimmung wird Artikel 28 Nr. 1 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt, - die Möglichkeit für die CBFA, unter bestimmten Bedingungen mit einer zuständigen Behörde eines Staates, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, ein Abkommen abzuschliessen, in dem vorgesehen ist, dass Letztere die zusätzliche Beaufsichtigung der bereinigten Solvabilitätsspanne ausübt, wenn es sich um eine Versicherungsgruppe handelt, deren Mutterunternehmen nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört und deren Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht ist (Artikel 28 § 2 Nr. 4); in dieser Bestimmung werden de facto die derzeitigen Regeln präzisiert; sie stimmt mit der ratio legis der Anhänge I und II der Richtlinie 98/87/EG überein.
Die anderen Abänderungen bedürfen keines Kommentars und entsprechen dem europäischen Recht.
Artikel 29 In diesem Artikel wird der Königliche Erlass vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis abgeändert.
Die Abänderungen, die kommentiert werden müssen, betreffen: - die Einbeziehung von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen über ihre Gleichstellung mit Finanzinstituten in die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (Artikel 29 § 1 Nr. 3); in dieser Abänderungsbestimmung wird Artikel 30 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt, in dem den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird, Massnahmen zu ergreifen, damit diese Gesellschaften bis zu einer späteren Harmonisierung der europäischen Vorschriften entweder in die konsolidierte Kontrolle der Kreditinstitute und der Investmentgesellschaften oder in die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen einbezogen werden; diese Bestimmung entspricht Artikel 3 § 1 Nr. 5 Absatz 2 des Bankgesetzes (siehe Kommentar zu diesem Artikel), - die Anpassung der Bestimmung des Begriffs « Beteiligung », um die Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 2002/87/EG zu gewährleisten: Als unwiderlegbares Element einer Beteiligung gilt das direkte oder indirekte Halten von Gesellschaftsrechten, die mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals darstellen (Artikel 29 § 2 Nr. 1), - die Anpassung der Regeln in Bezug auf das Einbeziehen von Tochterunternehmen, die Versicherungsunternehmen sind, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der Kreditinstitute (Artikel 29 § 2 Nr. 2 und 3); die in Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 vorgesehenen derzeitigen Regeln sind bis zur Einführung in das europäische und belgische Recht einer angemessenen Beaufsichtigung der so genannten Bankassurancegruppen als Übergangsregelung eingeführt worden (siehe Bericht an den König zu diesem Königlichen Erlass, Kommentar zu Artikel 2);mit der Einführung eines Artikels 49bis über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Finanzdienstleistungsgruppe angehörenden Kreditinstitute in das Bankgesetz durch das Gesetz vom 20. Juni 2005 werden für solche Bankassurancegruppen angemessene Vorschriften eingeführt und wird die Anpassung des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 somit erforderlich.
Die neue Regelung betrifft: - die Gruppe, die eine Finanzdienstleistungsgruppe ist: Die der Versicherungsbranche angehörenden Unternehmen, die in Anwendung von Artikel 49bis in der zusätzlichen Gruppenaufsicht einbezogen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der branchenbezogenen Gruppenaufsicht (konsolidierte Beaufsichtigung) der Kreditinstitute, - die Gruppe, die keine Finanzdienstleistungsgruppe ist: Die der Versicherungsbranche angehörenden Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich der branchenbezogenen Gruppenaufsicht (konsolidierte Beaufsichtigung) der Kreditinstitute für die Überprüfung der Solvabilitätskoeffizienten und der Normen mit Obergrenzen auf Ebene der Risikokonzentration; für die Überprüfung des Solvabilitätskoeffizienten kann die CBFA entweder die Anwendung der so genannten Abzugsregel oder die Anwendung einer der Methoden, die für die Berechnung der Solvabilitätsanforderungen auf Ebene der Finanzdienstleistungsgruppen vorgesehen sind, zulassen oder vorschreiben, - Finanzholdinggesellschaften nach belgischem Recht: Jede in der Aktionärsstruktur vorgenommene Änderung muss mitgeteilt werden und die Geschäftsleitung muss aus mehreren Personen bestehen, die über eine zweckdienliche und angemessene Erfahrung verfügen, und der CBFA muss die Möglichkeit gegeben werden, angemessene Massnahmen zu ergreifen (Artikel 29 § 6 Nr. 4); Artikel 49 § 4 des Bankgesetzes ermächtigt den König, die Bestimmungen des Gesetzes auf Finanzholdinggesellschaften für anwendbar zu erklären; gemäss der Regelung über die Aktionärsstruktur und über die Leitung der gemischten Finanzholdinggesellschaften ist es angebracht, identische Anforderungen für Finanzholdinggesellschaften einzuführen; der diesbezügliche Kommentar zu den Artikeln 14 und 15 des vorliegenden Erlasses gilt mutatis mutandis für die durch Artikel 29 § 6 Nr. 4 eingeführten Bestimmungen, durch die Artikel 29 Nr. 8 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt wird, - die Regeln in Bezug auf Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen seinen Gesellschaftssitz in einem Staat hat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist (Artikel 29 § 10); sie entsprechen der Regelung in Bezug auf Finanzdienstleistungsgruppen, an deren Spitze ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, steht; der Kommentar zu Artikel 17 des vorliegenden Erlasses gilt mutatis mutandis für die durch Artikel 29 § 10 eingeführten Bestimmungen, durch die Artikel 29 Nr. 11 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt wird, - eine Verschärfung der Beaufsichtigung von gruppeninternen Transaktionen zwischen einem belgischen Kreditinstitut und seinem Mutterunternehmen, das eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, und den Tochterunternehmen Letzterer, mit der Möglichkeit für die Kommission Massnahmen zu ergreifen, wenn diese Transaktionen die Finanzlage des Kreditinstituts gefährden (Artikel 29 § 12); mit dieser Bestimmung wird Artikel 29 Nr. 9 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt, - die Möglichkeit für die CBFA sich an den in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums vorgenommenen Nachprüfungen zu beteiligen (Artikel 29 § 15 Nr. 1); mit dieser Bestimmung wird Artikel 29 Nr. 10 der Richtlinie 2002/87/EG umgesetzt.
Die durch Artikel 29 § 4 und § 6 Nr. 2 und 3 eingeführten Bestimmungen dienen der Präzision. Diese Bestimmungen und die anderen Abänderungsbestimmungen bedürfen keines Kommentars und stimmen mit dem europäischen Recht überein.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN
21. NOVEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
Aufgrund der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, insbesondere des Artikels 91octiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, insbesondere des Artikels 49bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater, insbesondere des Artikels 95bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom 12. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.687/2/V des Staatsrates vom 23. August 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe KAPITEL I - Begriffsbestimmungen - Ermittlung der Finanzdienstleistungsgruppen Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung von Titel I des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Versicherungsgesetz: das Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 2. Bankgesetz: das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 3. Gesetz über Investmentgesellschaften: das Gesetz vom 6.April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater, 4. Gesetz über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung: das Gesetz vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, 5. Branchenvorschriften: das Bankgesetz, das Versicherungsgesetz, das Gesetz über Investmentgesellschaften, das Gesetz über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung und die Erlasse und Verordnungen zur Ausführung dieser Gesetze, mit Ausnahme der Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung von beaufsichtigten Unternehmen einer Finanzdienstleistungsgruppe;die geltenden vergleichbaren nationalen Vorschriften und Aufsichtspraktiken in anderen Staaten, 6. Richtlinie: die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, 7. beaufsichtigtem Unternehmen: eine juristische Person, die entweder ein Kreditinstitut wie in Artikel 1 Absatz 2 des Bankgesetzes definiert, ein Versicherungsunternehmen wie in Artikel 91bis Nr.1 und 2 des Versicherungsgesetzes definiert, eine Investmentgesellschaft wie in Artikel 44 des Gesetzes über Investmentgesellschaften definiert oder eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 138 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung definiert ist, und jedes andere nach ausländischem Recht gebildete Unternehmen, das eine Zulassung benötigte, um die Tätigkeit als Investmentgesellschaft oder Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen auszuüben, wenn sich sein Gesellschaftssitz in Belgien befände, 8. Finanzbranche: eine Branche, die eine oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst: a) beaufsichtigte Unternehmen, die Kreditinstitute sind, Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.5 des Bankgesetzes oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, Bankenbranche genannt, b) beaufsichtigte Unternehmen, die Versicherungsunternehmen sind, Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 91bis Nr.3 des Versicherungsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 91bis Nr. 9 des Versicherungsgesetzes; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, Versicherungsbranche genannt, c) beaufsichtigte Unternehmen, die Investmentgesellschaften sind, Unternehmen mit Hilfsdiensten im Sinne von Artikel 46 Nr.2 des Gesetzes über Investmentgesellschaften, Finanzinstitute im Sinne von Artikel 46 Nr. 7 des Gesetzes über Investmentgesellschaften; diese Unternehmen gehören derselben Finanzbranche an, Investmentdienstleistungsbranche genannt, d) gemischte Finanzholdinggesellschaften. Als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einer Finanzdienstleistungsgruppe gilt im Sinne von Artikel 2 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche gilt im Sinne von Artikel 2 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil, 9. branchenbezogener Gruppenaufsicht: die Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen in Anwendung von Artikel 49 des Bankgesetzes, Kapitel VIIbis des Versicherungsgesetzes, Artikel 95 des Gesetzes über Investmentgesellschaften oder Artikel 189 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung und die Beaufsichtigung in Anwendung der in anderen Staaten geltenden vergleichbaren nationalen Vorschriften und Aufsichtspraktiken, 10.Mutterunternehmen, Tochterunternehmen, Kontrolle, Konzern, Beteiligung, qualifizierter Beteiligung: die Begriffe gemäss der in den Bestimmungen über die branchenbezogene Gruppenaufsicht festgelegten Begriffsbestimmung, enger Verbindung: der Begriff gemäss der Begriffsbestimmung von Artikel 2 § 6 Nr. 10bis des Versicherungsgesetzes, Artikel 3 § 1 Nr. 1bis des Bankgesetzes, Artikel 46 Nr. 2bis des Gesetzes über Investmentgesellschaften und Artikel 3 Nr. 16 des Gesetzes über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, 11. Gruppe: eine Gruppe vo …
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