{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">KAPITEL XII - Befassung des Wettbewerbsrates Art. 91 - § 1 - Antragsteller oder Eisenbahnunternehmen, die der Auffassung sind, insbesondere durch Entscheidungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, des Eisenbahnamtes oder des Ministers ungerecht behandelt oder diskriminiert worden zu sein, können den Wettbewerbsrat anrufen, wenn diese Entscheidungen sich nicht auf ihre vertraglichen Rechte und Pflichten beziehen. § 2 - Der Wettbewerbsrat befindet im Wege einer Entscheidung: - über die Klage eines Eisenbahnunternehmens oder eines Antragstellers, dessen Genehmigung verweigert, ausgesetzt oder widerrufen worden ist oder dessen befristete Genehmigung verweigert worden ist. Die Entscheidung des Ministers wird durch diese Beschwerde nicht ausgesetzt, - über die Klage eines Eisenbahnunternehmens oder eines Antragstellers, dessen Sicherheitsbescheinigung vom Minister abgelehnt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung des Ministers wird durch diese Beschwerde nicht ausgesetzt, - über jede Klage eines Eisenbahnunternehmens gegen Entscheidungen des Eisenbahnamtes. Die Entscheidung des Eisenbahnamtes wird durch diese Beschwerde nicht ausgesetzt, - über jede Klage, insbesondere die des Betreibers der Infrastruktur, wenn er der Auffassung ist, ungerecht behandelt oder diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, - über jede Klage gegen eine Entscheidung des Betreibers der Infrastruktur über den Zugang zum Netz, mit Ausnahme der Klagen, die sich auf vertragliche Rechte und Pflichten beziehen. Die angefochtene Entscheidung wird durch diese Beschwerde nicht ausgesetzt, - über alle Verstösse gegen Wettbewerbsregeln oder gegen vorliegenden Erlass oder in Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangene Erlasse und Regelungen, die ihm vom Kontrollausschuss des Instituts in Ausführung des obigen Artikels 82 § 2 mitgeteilt werden, - über die Klage eines Eisenbahnunternehmens oder eines Antragstellers in Bezug auf die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die darin enthaltenen Kriterien, - über die Klage eines Eisenbahnunternehmens oder eines Antragstellers in Bezug auf das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis oder über die Höhe oder Struktur der in Kapitel IX erwähnten Wegeentgelte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 92</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Wettbewerbsrat - erweitert um drei Mitglieder, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aufgrund ihrer umfangreichen Fachkenntnisse in Eisenbahnangelegenheiten bestimmt werden - befindet nach Anhörung der betroffenen Parteien in einer mit Gründen versehenen Entscheidung über die Sachen, mit denen er befasst wird, und dies innerhalb von zwei Monaten nach seiner Befassung, vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen In seinen Entscheidungen trägt er insbesondere Folgendem Rechnung: - der Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen, - dem Gleichheitsgrundsatz in Sachen Zugang zu Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, - der Notwendigkeit, die Unversehrtheit des Schienennetzes und seine Interoperabilität mit den Eisenbahndiensten der anderen Staaten zu bewahren, - der Art des Antrags angesichts der verfügbaren Fahrwegkapazitäten, um diesem Antrag stattgeben zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann alle nützlichen Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen und bei Bedarf Experten bestimmen und Zeugen anhören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann in Notfällen oder bei ernsthaften und unmittelbaren Verstössen gegen die den Eisenbahnsektor betreffenden Vorschriften Sicherungsmassnahmen anordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann jede natürliche oder juristische Person anweisen, gewissen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder seiner Ausführungserlasse innerhalb der von ihm festgelegten Frist nachzukommen. Wenn diese Person ihren Verpflichtungen nach Ablauf der Frist weiterhin nicht nachkommt, kann der Wettbewerbsrat ihr, nachdem er sie angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen hat, eine administrative Geldstrafe auferlegen. Diese Strafe darf pro Kalendertag nicht weniger als 12.500 Euro und nicht mehr als 100.000 Euro und insgesamt nicht mehr als 2 Millionen Euro oder 3 Prozent des von der betreffenden Person im vorhergehenden abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes betragen, wenn letztgenannter Betrag höher ist. Die Strafe wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zu Gunsten des Schatzamtes eingetrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wettbewerbsrat notifiziert den Parteien seine Entscheidungen und macht sie binnen fünfzehn Tagen nach der Urteilsverkündung bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidungen werden auf Papier und in elektronischer Form veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kontrollausschuss des Instituts gewährleistet die Ausführung der Entscheidungen des Wettbewerbsrates in Ausführung des vorliegenden Kapitels.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die spezifischen Verfahrensregeln fest, die vor dem Wettbewerbsrat in Eisenbahnangelegenheiten anwendbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann insbesondere: - alle Formalitäten für das Anlegen und Einreichen von Akten vorschreiben, - nach Konsultierung des Instituts die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen dem Institut und dem Berichterstatterkorps des Wettbewerbsrates regeln.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-93\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 93</span><span class=\"lf-art-t\">Die in Eisenbahnangelegenheiten spezialisierten Zusatzmitglieder des Wettbewerbsrates werden für sechs Jahre bestimmt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Mandat ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zusatzmitglieder üben ihr Amt bei Ablauf ihres Mandats weiter aus, solange sie nicht ersetzt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den Zusatzmitgliedern muss ein Mitglied seine Kenntnis der französischen Sprache, das zweite Mitglied seine Kenntnis der niederländischen Sprache und das dritte Mitglied seine Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zusatzmitglieder dürfen während ihres Mandats eine andere Berufstätigkeit ausüben, sofern diese mit dem Mandat und insbesondere mit der dieses Mandat kennzeichnenden Unabhängigkeit gegenüber allen Akteuren des Eisenbahnsektors vereinbar ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span><span class=\"lf-art-t\">Der König bestimmt die Rechtsstellung der in Eisenbahnangelegenheiten spezialisierten Zusatzmitglieder des Wettbewerbsrates</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL XIII - Beschwerde Art. 95 - Gegen die Entscheidungen, die der Wettbewerbsrat in Eisenbahnangelegenheiten trifft, kann Beschwerde im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung eingereicht werden beim Appellationshof von Brüssel, der wie im Eilverfahren entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Beschwerde hat keine aussetzende Wirkung, es sei denn der Gerichtshof verkündet bei der Einleitungssitzung oder spätestens binnen einem Monat die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Beschwerde wird binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der angefochtenen Entscheidung durch einen bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel in zwei Exemplaren hinterlegten Antrag eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL XIV - Ermittlung und Feststellung von Verstössen Art. 96 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Kapitel III bis VII oder gegen die auf der Grundlage dieser Bestimmungen ergangenen Ausführungserlasse, die Nichtbefolgung der in Artikel 91 erwähnten Entscheidungen des Wettbewerbsrates sowie jegliche Behinderung der Überprüfungen und Untersuchungen des Instituts werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 12,5 bis zu 125 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, unbeschadet des eventuell zu leistenden Schadenersatzes. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar. Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung jedoch nicht weniger als das Doppelte der vorher für denselben Verstoss ausgesprochenen Strafe betragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-97\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 97</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König den Beamten und Bediensteten der Verwaltung sowie den Mitgliedern des Instituts, die er mit der Feststellung der Verstösse gegen die Vorschriften des vorliegenden Erlasses und seiner Ausführungserlasse beauftragt, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers verleihen. § 2 - In ihrer Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier können sie: 1. sich jederzeit freien Zugang zum Rollmaterial verschaffen, das auf den Fahrwegen verkehrt beziehungsweise dazu bestimmt ist, darauf zu verkehren, 2.Feststellungen machen, Informationen sammeln, Erklärungen aufnehmen, sich Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diejenigen beschlagnahmen, die für die Ermittlung oder die Feststellung erforderlich sind oder die erforderlich sind, um dem Verstoss ein Ende zu setzen. § 3 - Sie dürfen Haussuchungen durchführen: - am Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und anderen Personalmitgliedern des betreffenden Unternehmens sowie am Wohnsitz und in den zu beruflichen Zwecken genutzten Räumlichkeiten von natürlichen und juristischen Personen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen Geschäftsführung dieses Unternehmens beauftragt sind, - am Gesellschafts- oder Betriebssitz des betreffenden Unternehmens. § 4 - Die Protokolle der Gerichtspolizeioffiziere haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 5 - Bei der Ausführung der Ermittlungsaufträge und bei der Feststellung von Verstössen unterliegen die Gerichtspolizeioffiziere der Aufsicht des Generalprokurators. § 6 - Gerichtspolizeioffiziere können bei der Ausführung ihrer Aufträge die bewaffnete Macht anfordern und über alle den Bediensteten der bewaffneten Macht zuerkannten Mittel verfügen. § 7 - Unter Vorbehalt besonderer Gesetze, durch die die Geheimhaltung von Erklärungen gewährleistet wird, müssen öffentliche Verwaltungen die Gerichtspolizeioffiziere in der Ausführung ihrer Aufträge unterstützen KAPITEL XV - Verwaltung Art. 98 - Damit die Verwaltung die ihr durch die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugeteilten Aufträge, Verantwortungen und Verpflichtungen erfüllen kann, können statutarische Bedienstete der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen auf freiwilliger Basis nach den durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten von der Verwaltung übernommen und unter ihre Gewalt gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesen Übernahmen handelt es sich nicht um neue Ernennungen. Die betreffenden Bediensteten behalten insbesondere ihr administratives und finanzielles Dienstalter, ihre letzte Beurteilung oder Bewertung sowie ihren Titel und Dienstgrad oder bekommen einen gleichwertigen Titel und Dienstgrad zuerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die administrative und finanzielle Lage sowie die Pensionsregelung der von der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen kommenden Bediensteten dürfen keinesfalls weniger günstig sein als die, die sie gehabt hätten, wenn sie weiterhin Bedienstete der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen geblieben wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter finanzieller Lage versteht man alles, was im weiteren Sinne mit der Besoldung zusammenhängt, insbesondere Gehalt, Urlaubsgeld, Zulagen, Entschädigungen, Prämien und soziale Vorteile aller Art.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL XVI - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen Art. 99 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 3. April 2000 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems wird wie folgt abgeändert: « Betreiber der Eisenbahninfrastruktur: die vom statutarisch zuständigen Organ bestimmte Abteilung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen, die mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Eisenbahninfrastruktur beauftragt ist und die gemäss Artikel 161bis des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2002 zur Abänderung dieses Gesetzes, eine getrennte Buchführung führt ».</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 100</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass tritt am 15. März 2003 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 13 § 5, der am 15. März 2008 in Kraft tritt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister oder sein Beauftragter übt die Befugnisse des Eisenbahnamtes für Kapazitätszuweisung und Entgelterhebung und des Instituts der Eisenbahnen bis zur effektiven Ernennung der Mitglieder ihrer Verwaltungsorgane aus.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Anlage I 1. Im Sinne von Artikel 13 § 4 des vorliegenden Erlasses setzt sich die Eisenbahninfrastruktur nur aus den auf beigefügter Eisenbahnkarte abgebildeten Eisenbahnlinien zusammen, die auf dem belgischen Netz das transeuropäische Netz für den Güterschienenverkehr (TEN-GS) bilden.2. Das TEN-GS umfasst ebenfalls folgende Elemente: - Umleitungsstrecken zur Umgehung von überlasteten Fahrwegen.In diesen Fällen muss die Gesamtdauer der Fahrt nach Möglichkeit eingehalten werden, - Schienenzugang zu Terminals, die mehr als einen Endnutzer bedienen beziehungsweise bedienen können, Zugang zu den anderen Stätten und Zubringerstrecken, die zu diesen Terminals führen beziehungsweise von ihnen ausgehen, sowie Schienenzugang zu den Häfen von Antwerpen, Gent und Zeebrugge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis zum 15. März 2004 wird die Länge dieser Zubringerstrecken am Anfang wie auch am Ende der Fahrt auf 20 km und vom 15. März 2004 bis zum 15. März 2005 auf 40 km festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem 15. März 2005 wird diese Länge auf 50 km beziehungsweise 20 % der Länge der Fahrt festgelegt, wenn die Anwendung dieses Prozentsatzes eine Distanz von mehr als 50 km ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Anlage II Für die Eisenbahnunternehmen zu erbringende Leistungen 1. Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes: a) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, b) das Recht zur Nutzung zugewiesener Fahrwegkapazität, c) die Nutzung von Weichen und Abzweigungen, d) die Zugsteuerung einschliesslich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen, e) alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.2. Der Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen und die entsprechende Erbringung von Leistungen umfasst Folgendes: a) Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom, sofern vorhanden, b) Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme, c) Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, d) Güterterminals, e) Rangierbahnhöfe, f) Zugbildungseinrichtungen, g) Abstellgleise, h) Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen: a) Bereitstellung von Fahrstrom, b) Vorheizen von Personenzügen, c) Bereitstellung von Brennstoffen, Rangierbetrieb sowie alle weiteren Leistungen, die in den oben genannten Einrichtungen erbracht werden, d) kundenspezifische Verträge über - die Überwachung von Gefahrguttransporten, - die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.4. Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen: a) Zugang zum Telekommunikationsnetz, b) Bereitstellung zusätzlicher Informationen, c) technische Inspektion des rollenden Materials. Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I.</p>\n<p class=\"lf-p\">DURANT Anlage III Unterlagen, die vorzulegen sind, um die Bedingung in Sachen finanzielle Leistungsfähigkeit zu erfüllen 1. Die Jahresabschlüsse für die drei Jahre vor dem Genehmigungsantrag. Die Ausgangsbilanz, wenn es sich um ein startendes Unternehmen handelt. 2. Der Unternehmensplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mit näheren Einzelheiten für das erste und zweite Jahr nach Beginn der Eisenbahntätigkeiten, für die die Genehmigung beantragt wird.Im vorgeschlagenen Unternehmensplan wird ein klarer Unterschied zwischen den Tätigkeiten, die sich auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen beziehen, und den anderen Tätigkeiten gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders berücksichtigt werden: - die qualitative und quantitative Beschreibung der angebotenen Produkte, - die beweglichen und unbeweglichen Güter, die der Antragsteller besitzt oder erwerben wird, - die Grundstücke, Gebäude, Gleise und Eisenbahnanschlüsse, Bahnhöfe, Rangier-, Umschlag- und Lagereinrichtungen, die der Antragsteller für die Tätigkeiten, für die er die Genehmigung beantragt, als Eigentum besitzt oder zur Verfügung hat oder haben wird, - das rollende Eisenbahnmaterial, das der Antragsteller für die Verkehrsleistungen, für die die Genehmigung beantragt wird, zur Verfügung hat, mit Bestandsverzeichnis der Kommunikationsmittel an Bord dieses Materials, - das beschäftigte und noch einzustellende Personal einschliesslich seiner Qualifikation, - die Bezifferung der Erträge des Unternehmens für die folgenden fünf Jahre mit Aufgliederung der Erträge aus der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen und von zusätzlichen Leistungen, - die Bezifferung der Kosten des Unternehmens für die folgenden fünf Jahre mit Aufgliederung der Kosten für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen und von zusätzlichen Leistungen. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Finanzierungsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Diesem Plan sind beizufügen: - eine Beschreibung der Struktur und der voraussichtlichen Entwicklung des Kapitals, der Eigen- und Fremdmittel und des Umlaufvermögens, - eine Aufstellung der zu leistenden und der zu erhaltenden Garantien.4. Ein Voranschlag des jeweiligen Jahresabschlusses für das laufende Jahr und für die fünf darauf folgenden Jahre mit einer Auflistung der nicht in der Bilanz aufgenommenen Anrechte und Verpflichtungen.5. Von den zuständigen Diensten ausgestellte Bescheinigungen, durch die nachgewiesen wird, dass der Antragsteller der Genehmigung keine Zahlungsrückstände bei der Steuerverwaltung und den Sozialversicherungsdiensten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Anlage IV Unterlagen, die vorzulegen sind, um die Bedingungen in Sachen fachliche Eignung zu erfüllen 1. Angaben über Art und Wartung des rollenden Materials unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsnormen 1.1 Art des rollenden Materials Der Antragsteller der Genehmigung muss eine Liste der Rollmaterialtypen einreichen, die er zu benutzen beabsichtigt; er gibt darauf die wesentlichen Merkmale pro Rollmaterialtyp an und weist nach, dass dieses rollende Material den darauf anwendbaren technischen Normen entspricht und für die vorgesehenen Arten von Verkehrsleistungen geeignet ist. 1.2 Wartung des rollenden Materials Der Antragsteller der Genehmigung muss ein Dokument einreichen, durch das belegt wird, dass eine effiziente Wartung des rollenden Materials gewährleistet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck muss dieses Dokument: - allgemein nachweisen, dass das für die Wartung des rollenden Materials eingesetzte Personal über die technischen Kenntnisse verfügt und die allgemeinen Anweisungen beherrscht, die für eine korrekte Ausführung seiner Aufgabe notwendig sind, und - nachweisen, dass aufgrund der Organisation der Wartung, der Qualifikation und Ausbildung der verschiedenen Kategorien von Wartungspersonal, der diesem Personal zur Verfügung gestellten Dokumentation, der Ausrüstung und der Gerätschaften der Wartungswerkstätten sowie aufgrund deren Organisation und Verwaltung insbesondere Folgendes gewährleistet ist: - Verrichtungen in Bezug auf die technische Prüfung und die Sicherheit des rollenden Materials, - die Kontrolle der Sicherheitssysteme und -bauelemente des rollenden Materials, - Verrichtungen in Bezug auf Wartung und regelmässige Überholung des rollenden Materials, - Verrichtungen in Bezug auf Pannenhilfe und Reparatur des rollenden Materials. 2. Angaben zur Qualifikation des für die Sicherheit verantwortlichen Personals und Einzelheiten zur Ausbildung des Personals 2.1 Personal Nur die zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und des Personals erforderlichen Fähigkeiten müssen geprüft werden. Für das Kompetenzniveau auf anderen Gebieten (auf kommerzieller, technischer Ebene) trägt jedes Eisenbahnunternehmen die eigene Verantwortung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je nach Art der in Betracht gezogenen Verkehrsleistung muss der Antragsteller der Genehmigung für jede Personalkategorie, die er hierfür einsetzen möchte (Führer von Eisenbahnzügen, Personal für die Begleitung von Eisenbahnzügen, Personal für die Zusammenstellung und die Absendung von Eisenbahnzügen), den schriftlichen Beweis erbringen, dass dieses Personal: - über die körperliche und psychische Tauglichkeit verfügt, die für die korrekte Ausführung seiner Aufgabe erforderlich ist, - über die technischen Kenntnisse verfügt und die allgemeinen Vorschriften in Bezug auf Verkehrs- und Arbeitssicherheit beherrscht, die für die korrekte Ausführung seiner Aufgabe erforderlich sind. 2.2 Einzelheiten zur Ausbildung des Personals Für jede unter Punkt 2.1 vorgesehene Personalkategorie muss der Antragsteller der Genehmigung den schriftlichen Beweis erbringen, dass in Zusammenhang mit der Organisation der Sicherheit ein System zum Erwerb und zur Aufrechterhaltung der Fähigkeiten eingerichtet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachgewiesen werden muss mit diesem Dokument insbesondere das Bestehen: - eines Systems zur Erstellung und Verwaltung der Dokumentation, die für Ausbildung und Aufrechterhaltung der Kenntnisse des betreffenden Personals notwendig ist, - eines Verfahrens zur Auswahl und Erstausbildung des betreffenden Personals, - eines Systems zur individuellen und stetigen Überwachung der Fähigkeiten des betreffenden Personals, - eines Weiterbildungssystems für das betreffende Personal, - eines Systems zur Überprüfung der Qualität des pädagogischen Aufgebots, - eines Systems, das zur Qualifikation und anschliessenden Befähigung des für die Ausführung dieser Aufgaben bestimmten Personals führt, - eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für statistische Analysen, anhand deren die in Zusammenhang mit der Sicherheitsregelung gemachten Erfahrungen für die Ausführung der Aufgaben des betreffenden Personals genutzt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Anlage V Schienennetz-Nutzungsbedingungen Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen müssen folgende Angaben enthalten: 1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Fahrweg.2. Einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Tarife.Dieser Abschnitt umfasst hinreichende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten für die in Anhang II aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung der in Artikel 7 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2001/14 vorgesehenen Entgeltgrundsätze sowie der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2001/14 angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Abschnitt enthält ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder vorgesehenen Entgeltänderungen. 3. Einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Fahrwegkapazität.Es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Fahrwegs, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschliesslich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Fahrwegkapazität anzugeben. Er enthält spezifische Kriterien, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere a) die Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Antragsteller beim Betreiber der Infrastruktur, b) Anforderungen an Antragsteller, c) Zeitplan des Antrags- und Zuweisungsverfahrens, d) Grundsätze des Koordinierungsverfahrens, e) im Fall einer Fahrwegüberlastung durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien, f) Einzelheiten zur Nutzungsbeschränkung von Fahrwegen, g) sonstige Bedingungen, durch die dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Fahrwegkapazität bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Abschnitt ist im Einzelnen anzugeben, welche Massnahmen getroffen wurden, um eine angemessene Behandlung der Güterverkehrsdienste, der grenzüberschreitenden Verkehrsdienste und der dem Ad-hoc-Verfahren unterliegenden Anträge sicherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Anlage VI Zeitplan des Zuweisungsverfahrens 1. Der Netzfahrplan wird einmal im Kalenderjahr erstellt.2. Der Wechsel des Netzfahrplans erfolgt am zweiten Samstag im Dezember um 24 Uhr.Wird ein Netzfahrplanwechsel oder eine Netzfahrplananpassung nach den Wintermonaten durchgeführt - insbesondere um gegebenenfalls den Änderungen im Fahrplan für den regionalen Personenverkehr Rechnung zu tragen -, so erfolgt die Umstellung am zweiten Samstag im Juni um 24 Uhr und bei Bedarf zu anderen Terminen. Die Betreiber der Infrastruktur können sich auf abweichende Termine verständigen; in diesem Fall unterrichten sie die Kommission, wenn der grenzüberschreitende Verkehr davon betroffen ist. 3. Die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Aufnahme in den Netzfahrplan darf nicht mehr als zwölf Monate vor dem In-Kraft-Treten des Netzfahrplans ablaufen.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Betreiber der Infrastruktur tragen dafür Sorge, dass spätestens elf Monate vor In-Kraft-Treten des Netzfahrplans vorläufige grenzüberschreitende Zugtrassen in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen festgelegt sind.Die Betreiber der Infrastruktur gewährleisten soweit wie möglich, dass diese Zugtrassen in den nachfolgenden Verfahrensschritten beibehalten werden. 5. Spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen seitens der Antragsteller erstellt der Betreiber der Infrastruktur einen Netzfahrplanentwurf. Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I.</p>\n<p class=\"lf-p\">DURANT</p></div>", "next": 0}