{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-263\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 263</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Einzelhändler müssen sich an die Artikel 257 und 258 bezüglich des Verkaufs im allgemeinen halten. [Es ist ihnen untersagt, explosive Feuerwerkskörper, die als solche in der in Artikel 4 vorgesehenen Liste erwähnt sind, an Personen abzugeben, die keine Erlaubnis für die Lagerung oder den vorläufigen Besitz dieser Erzeugnisse vorweisen können.] Sie müssen täglich in ein von der lokalen Polizei numeriertes und paraphiertes besonderes Register die Mengen an Sprengstoff [und Feuerwerkskörpern, die im vorangehenden Absatz erwähnt sind,] eintragen, die dem Magazin zugeführt und die verkauft wurden, wobei das Datum sowie der Name und die Adresse des Lieferanten oder des Käufers anzugeben sind. [Abs. 1 und Abs. 2 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. Januar 1966 (B.S. vom 13. Januar 1966)] Art. 264 - [Einzelhändler dürfen kein Pulver und keine Feuerwerkskörper an Kinder unter 16 Jahren abgeben, sofern dies nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung im Ministeriellen Anerkennungserlass erlaubt wird Kleinfeuerwerkskörper, die entgeltlich oder unentgeltlich auf den Markt gebracht werden oder dazu bestimmt sind, müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, die gemäss Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher mindestens in der beziehungsweise den Sprachen des betreffenden Gebiets abgefasst ist und folgendes beinhaltet: 1.Handelsbezeichnung des Feuerwerkskörpers, 2. Angabe « Kleinfeuerwerkskörper », 3.Sachbezeichnung, Einstufung und gegebenenfalls die Angabe « explosiver Feuerwerkskörper », 4. Menge des darin enthaltenen pyrotechnischen Satzes, wenn er nicht weniger als 0,5 g (ein halbes Gramm) beträgt und es sich um einen explosiven Feuerwerkskörper handelt, und in den anderen Fällen, wenn die Menge nicht weniger als 2 g (zwei Gramm) beträgt, 5.Angabe « nicht an Kinder unter 16 Jahren abgeben », sofern dies nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung im Ministeriellen Anerkennungserlass erlaubt wird, 6. Gebrauchsanweisung, wenn es sich um explosive Feuerwerkskörper handelt oder um nichtexplosive Feuerwerkskörper mit einem pyrotechnischen Satz von 2 g (zwei Gramm) oder mehr. Die Kennzeichnungspflicht kann auf die Verpackungseinheit beschränkt werden, wenn die Kennzeichnung auf dem Feuerwerkskörper selbst wegen seiner Konsistenz oder seiner geringen Grösse nicht angebracht werden kann.] [Ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2000)] KAPITEL IX - Besitz durch Privatpersonen Art. 265 - Für den Besitz folgender Erzeugnisse ist keine Erlaubnis erforderlich: 1. bis zu zwei Kilogramm (Nettogewicht) körniges oder flockenförmiges Schwarz- oder rauchschwaches Pulver, 2.bis zu tausend Meter Sicherheitszündschnur, 3. [Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen und Pyromechanismen bis zu einem Gewicht von 10 kg darin enthaltenem Pulver,] 4.[fünftausend elektrische Zünder oder fünftausend Zündhütchen aller Art für Sicherheitspatronen,] 5. fünftausend Flobertpatronen ohne Pulver, 6.eine unbegrenzte Anzahl leerer Hülsen mit Zündhütchen, 7. Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens fünfhundert Gramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung.[Handelt es sich jedoch um explosive Feuerwerkskörper, die als solche in der in Artikel 4 vorgesehenen Liste erwähnt sind, unterliegt deren Besitz durch eine Privatperson der Erlaubnis des Bürgermeisters ihres Wohnsitzes.] [Nr. 3 und Nr. 4 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2000 (B.S. vom 19. Februar 2000), Nr. 7 ergänzt durch Art. 1 des K. E. vom 7. Januar 1966 (B.S. vom 13. Januar 1966)] Art. 266 - Apotheker und Ärzte, die zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind, dürfen explosive Stoffe, die für die Ausübung der Heilkunst notwendig sind, ohne Erlaubnis besitzen. Die Höchstmengen dieser Erzeugnisse, die in der Offizin aufbewahrt werden dürfen, sind beschränkt auf: fünfhundert Gramm Collodiumwolle, dreissig Gramm Nitroglycerin (in Alkohollösung 1/100) und tausendfünfhundert Gramm Pikrinsäure.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-267\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 267</span><span class=\"lf-art-t\">Schausteller dürfen ohne Erlaubnis soviel Sicherheitsmunition besitzen, wie sie für die Ausübung ihres Gewerbes benötigen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-268\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 268</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[In Abweichung von Artikel 200 darf der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Sprengstoffdienst gehört, eine Erlaubnis erteilen für den Besitz von Sprengstoffen aller Kategorien zu wissenschaftlichen Zwecken oder Sicherheitszwecken unter den Bedingungen, die von ihm festgelegt werden.] [Ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19 Februar 2000)] KAPITEL X - Mitführen zur Arbeitsstätte und Kontrolle des Verbrauchs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurzfristige Arbeiten Art. 269 - Niemand darf Zündkapseln, komprimiertes Pulver, Dynamit oder schwerentzündbaren Sprengstoff mit sich führen, es sei denn, diese Erzeugnisse sind ihm für einen bestimmten Zweck unter den in den nachstehenden Artikeln 270 und 273 festgelegten Bedingungen anvertraut worden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-270\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 270</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sprengstoffe aller Kategorien, Zündkapseln und Zündschnüre, die für gleich welche Arbeiten benutzt werden, müssen unmittelbar von den Arbeitsleitern geliefert werden und dürfen ausschliesslich von ihnen geliefert werden Diese müssen für diesen Zweck über ein Lager verfügen, für das eine ordnungsgemässe Erlaubnis vorliegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-271\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 271</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sprengstoffe aller Kategorien, Zündkapseln und Zündschnüre dürfen nur von der Person, die mit der Aufbewahrung des Magazinschlüssels beauftragt ist, ausgegeben werden Die ausgegebenen Mengen dürfen den vorgesehenen Bedarf der Schicht nicht übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede der in Artikel 272 erwähnten Personen muss der mit der Ausgabe beauftragten Person den nicht benutzten Sprengstoff und die nicht benutzten Zündkapseln sofort zurückgeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-272\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 272</span><span class=\"lf-art-t\">Explosivstoffe und Zündmittel dürfen nur befugten, durch Zutun des Arbeitsleiters bestimmten Personen für den Gebrauch anvertraut werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Personen müssen den Empfang der Anzahl Zündkapseln und jeder Dynamitpatrone oder Patrone mit schwerentzündbarem Sprengstoff, die sie erhalten haben, im Register des Ausgabelagers bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ununterbrochene Serien dürfen als Ganzes durch die erste und die letzte Nummer angegeben werden. Diese Personen müssen zudem die Anzahl benutzter Zündkapseln sowie die Anzahl und Art der an jeder Arbeitsstätte verbrauchten Patronen in einem Buch aufschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem muss die mit der Ausgabe beauftragte Person den Empfang der Gesamtzahl Zündkapseln und jeder Dynamitpatrone oder Patrone mit schwerentzündbarem Sprengstoff, die nicht benutzt und an das Ausgabelager zurückgegeben wurden, täglich in diesen Büchern bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Register dieses Lagers muss gemäss Artikel 211 täglich die Bilanz gezogen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-273\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 273</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dynamit und schwerentzündbarer Sprengstoff einerseits und Zündkapseln andererseits dürfen nur in unterschiedlichen abgeschlossenen ledernen Patronentaschen zum Ort ihrer Benutzung befördert werden Pulver muss in hermetisch geschlossenen, aus funkenfreiem Metall hergestellten Behältern enthalten sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn an einer Arbeitsstätte mehr Sprengstoff benötigt wird, als in einer Versandkiste vorhanden ist, darf er in seiner Originalverpackung zur Arbeitsstätte gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die mit der Benutzung beauftragte Person den Sprengstoff nicht ständig beaufsichtigen kann, müssen die Patronen vorläufig in einer massiven Holzkiste aufbewahrt werden, die abgeschlossen und abseits gestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zündkapseln müssen in einem Sonderfach dieser Kiste aufbewahrt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-274\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 274</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Bergwerken und Gruben werden die in den Artikeln 271 und 272 bestimmten Personen bei der durch Artikel 68 der allgemeinen Bergwerksordnung vom 28. April 1884 vorgeschriebenen Kontrolle als solche eingetragen In den anderen Fällen müssen diese Personen vom Arbeitsleiter bei der lokalen Polizei angegeben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-275\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 275</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrolle des Verbrauchs an Dynamit, schwerentzündbarem Sprengstoff und Zündkapseln geschieht durch Vergleich der in Artikel 272 vorgeschriebenen Register und Bücher</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-276\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 276</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Aufsichtspflicht, die den lokalen Behörden zufällt, wird die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Kapitels in jedem Betrieb von den Beamten ausgeübt, die mit der Aufsicht über die Ausgabelager des Betriebs beauftragt sind Diese Beamten stellen jeden Verstoss gegen besagte Vorschriften mittels Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-277\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 277</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nach Stellungnahme des Sprengstoffdienstes können die Gouverneure Personen, die über ein ständiges Lager für Dynamit oder schwerentzündbaren Sprengstoff und Zündkapseln sowie über speziell für die Beförderung dieser Erzeugnisse ausgerüstetes Kraftfahrzeugmaterial verfügen, die Erlaubnis erteilen, auf dem gesamten Gebiet ihrer Provinz kurzfristige Sprengarbeiten auszuführen Die Erlaubnis kann jederzeit wieder entzogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlaubnisinhaber müssen der lokalen Polizei, dem Beamten, der aufgrund des Erlasses des Regenten vom 31. März 1949 mit der Aufsicht über den Gebrauch beauftragt ist, und dem Leiter des Sprengstoffdienstes jede Sprengarbeit ankündigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL XI - Einfuhr und Durchfuhr Art. 278 - Wenn ein Transport von einer Eskorte begleitet werden muss, muss der Absender oder sein Vertreter das Nötige veranlassen, damit die Eskorte den Transport an der Grenze oder bei Eisenbahntransporten am ersten Bahnhof, an dem er Halt macht, in Empfang nehmen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Boote und Schiffe, die über die Seeschelde einfahren, dürfen jedoch unmittelbar bis Lillo weiterfahren, wo sie Halt machen müssen, um die Eskorte aufzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zolldienst ist insbesondere beauftragt, für die Einhaltung der Vorschriften der beiden vorangehenden Absätze zu sorgen und Protokolle von Verstössen aufzunehmen, die er diesbezüglich feststellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Eskorte fordert besagter Dienst sie auf Kosten des Erlaubnisinhabers von Amts wegen bei der Gendarmerie an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anforderungen werden binnen kürzester Frist vorgenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-279\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 279</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Einfuhr oder Durchfuhr von Sprengstoff muss der belgische Erlaubnisinhaber den Absender auf die Verordnungsvorschriften bezüglich des Verbots, nicht anerkannte Erzeugnisse [einzuführen], der Verpackungsweise und der Beförderungsbedingungen aufmerksam machen. Er muss schriftlich nachweisen können, dass er dem Absender die nötigen Anweisungen erteilt hat. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, wird er ebenso wie der Absender für die Folgen des Verstosses gegen besagte Vorschriften verantwortlich gemacht. [Abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 280 - Bei Durchfuhr müssen die Versandstücke so beschaffen sein, dass der Zolldienst des Einfuhrbüros sie gegebenenfalls einfach mit einer Plombe versehen kann, ohne sie zu perforieren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-281\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 281</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlaubnis für die Durchfuhr von Sprengstoff wird nur Personen erteilt, die in Belgien wohnen oder in Belgien einen verantwortlichen Vertreter haben, der gemäss den Vorschriften von Artikel 5 zugelassen ist Die Absender oder je nach Fall ihre Vertreter müssen an ihrem Wohnsitz ein besonderes Register führen, in dem für jede Sendung die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses, die beförderte Menge, der Name des Herstellers und die Lage der Fabrik, der Ort und das Datum der Einfuhr in Belgien, das Ausfuhrbüro und das Ausfuhrdatum sowie der Bestimmungsort und das Bestimmungsland angegeben sind; erfolgt die Beförderung auf dem Seeweg, müssen im Register auch der Name des Schiffes und der Name des Maklers angegeben werden. Das Register muss von der Gemeindebehörde numeriert und paraphiert sein; es muss allen befugten Beamten oder Bediensteten auf Verlangen vorgelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-282\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 282</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Zweifeln hinsichtlich der Art der Erzeugnisse benachrichtigt der Zolldienst den Sprengstoffdienst; dieser untersucht die Erzeugnisse um zu überprüfen, ob ihre Qualität und Konditionierung ausreichende Sicherheit bieten KAPITEL XII - [Aufbereitung und Benutzung besonderer Sprengstoffe für Schiessarbeiten] [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K. E. vom 9. April 1976 (B. S. vom 29. April 1976)] Art. 283 - [Aufbereitung und Benutzung besonderer Sprengstoffe für Schiessarbeiten unterliegen einer vorherigen Erlaubnis des ständigen Ausschusses des Provinzialrats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bevor der ständige Ausschuss darüber entscheidet, muss er nacheinander die Stellungnahme einholen: 1. des Bergbauingenieurs, wenn der besondere Sprengstoff für den Gebrauch in einer Einrichtung bestimmt ist, die unter seiner Aufsicht steht, 2.des Leiters des Sprengstoffdienstes, es sei denn, es handelt sich um Sprengstoff auf der Basis von flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff für Schiessarbeiten in einer Einrichtung, die unter der Aufsicht des Bergbauingenieurs steht.] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 9. April 1976 (B.S. vom 29. April 1976)] KAPITEL XIII - Unfälle Art. 284 - Vorbehaltlich der im folgenden Artikel vorgesehenen Bestimmungen muss jeder während der Herstellung, der Lagerung und der Beförderung eingetretene Fall von Brand, Entzündung oder Explosion dem Sprengstoffdienst unverzüglich per Telegramm mitgeteilt werden; dieser führt eine behördliche Untersuchung durch, sofern er dies für nötig hält. Gleiches gilt für jegliche während der Herstellung eingetretene Zersetzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme von Arbeiten für die Hilfeleistung an Opfer oder die Vorbeugung neuer Schäden darf der Unfallort vor dieser Untersuchung und gegebenenfalls vor der gerichtlichen Untersuchung nicht verändert werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-285\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 285</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die mit der Aufsicht über C-, D-, F- und G-Lager beauftragten Beamten untersuchen die Unfälle, zu denen diese Lager Anlass gegeben haben. Zu diesem Zweck müssen die Betreiber, Unternehmer oder Eigentümer solcher Lager sie unverzüglich per Telegramm benachrichtigen Die Vorschrift von Artikel 284 Absatz 2 ist ebenfalls auf die Untersuchung dieser Unfälle anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-286\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 286</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Betreiber, Unternehmer oder Eigentümer einer Sprengstoffabrik oder eines Sprengstofflagers sowie die Transportunternehmer müssen auch die lokale Polizei und den Prokurator des Königs von jedem Unfall unverzüglich in Kenntnis setzen KAPITEL XIV - Inspektion und Aufsicht. Strafen. Verschiedene Bestimmungen Art. 287 - Die Beamten des Sprengstoffdienstes sorgen für die Ausführung der Vorschriften, die Gegenstand der vorliegenden Regelung sind, sowie der Sonderbeschlüsse beziehungsweise -erlasse zur Erlaubniserteilung, ausser in bezug auf Eisenbahntransporte, deren Aufsicht aufgrund von Sonderbestimmungen ausgeübt wird, Lufttransporte und in Artikel 289 erwähnte Lager.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben das Recht, Fabriken und andere als in Artikel 289 erwähnte Lager jederzeit zu betreten und Transporte zu kontrollieren. Sie haben das Recht, in Fabriken von allen Explosivstoffen Proben von Rohstoffen, in der Produktion befindlichen Erzeugnissen und fertigen Erzeugnissen zu entnehmen. Sie haben dieses Recht ebenfalls in Magazinen, die unter ihrer Aufsicht stehen, und während der Beförderung. Sie sind befugt, Sprengstoff innerhalb des gesamten Königreichs zu befördern. Sie ermitteln Verstösse gegen die Bestimmungen sämtlicher Erlasse bezüglich explosiver Stoffe und stellen sie mittels Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Protokolle müssen nach Möglichkeit unverzüglich erstellt und dem Prokurator des Königs übermittelt werden. Eine Kopie davon wird dem Zuwiderhandelnden ausgehändigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-288\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 288</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bergbauingenieure sind zusammen mit den Beamten des Sprengstoffdienstes beauftragt, Lager von Steinbrüchen im Tagebau, von Bergwerken, von Gruben und Steinbrüchen im Untertagebau und von Metallfabriken, die unter der Aufsicht der Bergbauverwaltung stehen, zu beaufsichtigen Sie ermitteln Verstösse gegen die Regelungen und Erlasse und stellen sie mittels Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der letzte Absatz von Artikel 287 findet Anwendung auf diese Protokolle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-289\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 289</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufsicht über Lager in Untertagebauen von Bergwerken und Steinbrüchen wird von den Bergbauingenieuren ausgeübt. Diese sind befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen bezüglich Lagern zu ermitteln und mittels Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben Der letzte Absatz von Artikel 287 findet Anwendung auf diese Protokolle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-290\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 290</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bergbauingenieure haben das Recht, in allen Nebengebäuden von Einrichtungen, die unter ihrer Aufsicht stehen, Proben von allen Sprengstoffen zu entnehmen und diese zu den vom Generaldirektor der Bergbauverwaltung bestimmten Forschungs- oder Kontrolleinrichtungen zu befördern oder sie dorthin zu senden Die Betreiber sind verpflichtet, den Bergbauingenieuren die Hilfe zu leisten, die diese von ihnen für die Anwendung der vorangehenden Bestimmungen fordern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-291\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 291</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verstösse in puncto Beförderung auf der Strasse oder auf dem Wasserweg können von den Beamten und Bediensteten der Transportverwaltung, die ein gerichtspolizeiliches Mandat bekleiden, von den Ingenieuren und Bauführern der Brücken- und Strassenbauverwaltung, von den Strassenwärtern und von allen in Artikel 101 der allgemeinen Wasserstrassenordnung bestimmten Bediensteten der Brücken- und Strassenbauverwaltung auf die in Artikel 287 bestimmte Weise festgestellt werden. Verstösse in puncto Beförderung auf dem Wasserweg können ebenfalls von einem Beamten [der mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragten föderalen Polizeibehörde] oder des Lotsendienstes mittels Protokollen festgestellt werden. [Abgeändert durch Art. 8 des K. E. vom 3. Mai 1999 (B. S. vom 16. Juli 1999)] Art. 292 - Die vom König oder vom Minister ernannten Postbediensteten sind beauftragt, Verstösse gegen das Verbot, Sprengstoff mit der Post zu versenden, mittels Protokollen festzustellen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-293\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 293</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verstösse gegen die Bestimmungen der vorliegenden Regelung in bezug auf die Beförderung von Sprengstoff auf dem Luftweg werden von den den Flughäfen zugeteilten Beamten der Verwaltung der Luftfahrt mittels Protokollen festgestellt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-294\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 294</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zollangestellten sind unbeschadet der Fälle, in denen ihr Eingreifen aufgrund anderer Artikel der vorliegenden Regelung ausdrücklich vorgesehen ist, befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen der vorliegenden Regelung in bezug auf die Vorlage der erforderlichen Erlaubnis für die Einfuhr und die Durchfuhr von Sprengstoff sowie für die Beförderung dieser Erzeugnisse innerhalb des vorbehaltenen Grenzbereichs von 10 km, einschliesslich der Schelde ab der Reede von Pijp Tabak, zu ermitteln und festzustellen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-295\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 295</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Inhaber einer aufgrund des vorliegenden Erlasses ausgestellten Erlaubnis, Sprengstoff herzustellen, zu besitzen oder zu befördern, und ihre Vertreter, die die Beauftragten der Regierung an der Aufsicht hindern, werden mit den im Gesetz vom 5. Mai 1888 über die Inspektion gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe und die Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel angedrohten Strafen bestraft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-296\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 296</span><span class=\"lf-art-t\">Gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 werden die beschlagnahmten Stoffe und Geräte eingezogen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Interesse der öffentlichen Sicherheit dürfen Sprengstoffe auf Befehl des Untersuchungsrichters oder des Prokurators des Königs unverzüglich vernichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die unverzügliche Vernichtung im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht erforderlich, sind folgende Regeln einzuhalten: a) Wenn die Art des beschlagnahmten Sprengstoffs oder des beschlagnahmten Geräts nicht bestimmt werden kann oder der Eigentümer binnen 48 Stunden nach Entdeckung nicht bekannt ist, dürfen sie auf Befehl des Untersuchungsrichters oder des Prokurators des Königs vernichtet werden.b) Gibt es keine Beanstandung bezüglich der Person des rechtmässigen Eigentümers gestohlener oder unterschlagener Sprengstoffe, darf dieser sie binnen 24 Stunden, nachdem er von der Entdeckung Kenntnis erhalten hat, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zurücknehmen lassen.Hat er die Sprengstoffe oder Geräte binnen der oben festgelegten Frist nicht zurückgenommen, dürfen sie auf Befehl des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters vernichtet werden. c) Bei Beanstandungen bezüglich der Person des rechtmässigen Eigentümers tatsächlich oder vermutlich gestohlener oder unterschlagener Erzeugnisse dürfen sich die Interessehabenden untereinander einigen, um die beschlagnahmten Gegenstände auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung abholen und sie in einem Magazin oder Lager, für das eine ordnungsgemässe Erlaubnis vorliegt, vorläufig aufbewahren zu lassen.Sind die Interessehabenden binnen der oben festgelegten Frist zu keiner entsprechenden Einigung gelangt, darf der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter die Erzeugnisse vernichten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen, in denen die Vernichtung vorgenommen werden muss, wird vorher eine möglichst genaue Beschreibung der zu vernichtenden Gegenstände angefertigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-297\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 297</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Massnahmen, die entweder für die zeitweilige Lagerung der von den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden beschlagnahmten und eingezogenen Erzeugnisse oder für die Vernichtung dieser Erzeugnisse ergriffen werden müssen, werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Sprengstoffdienst gehört, gegebenenfalls nach Konzertierung mit dem Minister der Landesverteidigung geregelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-298\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 298</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gefährden Sprengstoffe die öffentliche Sicherheit, ohne dass ein Verstoss festgestellt werden kann, dürfen die Bürgermeister oder die Gouverneure die Beschlagnahme dieser Erzeugnisse, ihre zeitweilige Lagerung in einem Magazin oder Lager oder an einer anderen geeigneten Stelle oder ihre Vernichtung anordnen Die zeitweilige Lagerung erfolgt auf dieselbe wie in Artikel 296 vorgesehene Weise, wobei sie jedoch nicht länger als fünf Tage dauern darf. Haben die Interessehabenden die beschlagnahmte Ware nach Verstreichen dieser Frist nicht auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung abgeholt, dürfen die Bürgermeister oder die Gouverneure deren Vernichtung anordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen, in denen die Vernichtung als nützlich erachtet wird, holen diese Behörden vorher die Stellungnahme eines Sachverständigen oder eines Beamten des Sprengstoffdienstes ein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-299\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 299</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Alle Kosten, die durch die Ausführung der Artikel 296, 297 und 298 entstehen, gehen zu Lasten des Eigentümers des Sprengstoffs, sofern kein Verstoss festgestellt worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-300\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 300</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verstösse gegen die Bestimmungen der vorliegenden Regelung, ausgenommen Artikel 295, gegen die Erlasse zur Ausführung dieser Bestimmungen sowie gegen die Bestimmungen der Beschlüsse beziehungsweise Erlasse zur Erlaubniserteilung werden mit den im Gesetz vom 28. Mai 1956 angedrohten Strafen bestraft Bei Diebstahl oder Unterschlagung jeglichen Sprengstoffs ist der Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz oder zur Beförderung von Sprengstoff oder sein Vertreter verpflichtet, die lokale Polizei und den Prokurator des Königs unverzüglich zu informieren. Hat er dies binnen vierundzwanzig Stunden nach Feststellung des Verstosses nicht getan, kann er mit den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Strafen bestraft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Strafen finden unbeschadet des möglichen Entzugs der Erlaubnis durch die Verwaltungsbehörde stets Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-301\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 301</span><span class=\"lf-art-t\">Durch vorliegenden Erlass wird die militärische Regelung in dieser Angelegenheit in keiner Weise geändert</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-302\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 302</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 39 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">April 1935 zur Regelung der Polizeigewalt und der Aufsicht in Steinbrüchen im Untertagebau werden die Wörter « der Artikel 318 und folgende der allgemeinen Regelung vom 29. Oktober 1894 über Sprengstoffe » durch die Wörter « der Artikel 269 bis 276 der allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen » ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-303\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 303</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlass des Regenten vom 31. März 1949 zur Regelung des Gebrauchs von Sprengstoff in anderen Unternehmen als Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen im Untertagebau wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 1 werden die Wörter « der allgemeinen Regelung vom 29. Oktober 1894 über Sprengstoffe und insbesondere des Artikels 321 dieser Regelung » durch die Wörter « der allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen und insbesondere des Artikels 272 dieser Regelung » ersetzt. 2. In Artikel 21 werden die Wörter « des Königlichen Erlasses vom 4. April 1930 zur Abänderung der allgemeinen Regelung vom 29. Oktober 1894 über Sprengstoffe » durch die Wörter « des Artikels 283 der allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen » ersetzt. 3. In Artikel 26 werden die Wörter « des Kapitels XII der allgemeinen Regelung vom 29.Oktober 1894 » durch die Wörter « des Kapitels XIII der allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen » ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-304\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 304</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass vom 29. Oktober 1894 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Fabriken, die Lager, den Vertrieb, die Beförderung, den Besitz und den Gebrauch von Sprengstoffen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 1896, 3 Juni 1898, 9. Oktober 1903, 31. Juli 1906, 15. April 1907, 30. Oktober 1908, 23. November 1910, 15. Juli 1919, 3. Oktober 1922, 4. Januar 1923, 29. Juli 1926, 4. April 1930, 6. März 1935, durch die Erlasse des Regenten vom 5. Februar 1947, 14. Januar 1948, 5. März 1948, 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1948 und durch die Königlichen Erlasse vom 30. Juli 1951, 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1953 und 28. Juni 1955, wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-305\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 305</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-306\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 306</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Minister des Verkehrswesens und Unser Minister der Öffentlichen Arbeiten und des Wiederaufbaus sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegendes Erlasses beauftragt Anlage Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Anlage Grundlegende Sicherheitsanforderungen an Kleinfeuerwerkskörper 1. Beim Zünden von Kleinfeuerwerkskörpern, insbesondere von solchen, die zur Erzeugung eines Geräuscheffekts bestimmt sind, dürfen keine gefährlichen Teile abgesprengt werden.2. Die vorgegebene Zündmethode muss eine sichere und verlässliche Zündung des Kleinfeuerwerkskörpers gewährleisten.3. Kleinfeuerwerkskörper, die Lichteffekte in der Luft erzeugen, müssen bei der Zündung eine ausreichende Höhe erreichen, um nicht glühend auf den Boden zurückzufallen.4. Kleinfeuerwerkskörper dürfen nur für den normalen Gebrauch verwendet werden. Diese Verwendung muss gemäss der Gebrauchsanleitung und an Orten und unter Umständen erfolgen, die keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen können. [Anlage implizit eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19. Februar 2000)]</p></div>", "next": 0}