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Onderrichtingen voor de voorzitters van de hoofdbureaus bij de gemeenteraadsverkiezingen. - Duitse vertaling

Kurz gesagt

Dieses Dokument enthält Anweisungen für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände bei den Gemeindewahlen, die am 8. Oktober 2000 stattfinden. Es legt die Verfahren und gesetzlichen Grundlagen für die Organisation und Durchführung dieser Wahlen fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 24 JULI 2000. - Onderrichtingen voor de voorzitters van de hoofdbureaus bij de gemeenteraadsverkiezingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de onderrichtingen van de Minister van Binnenlandse Zaken van 24 juli 2000 voor de voorzitters van de hoofdbureaus bij de gemeenteraadsverkiezingen (Belgisch Staatsblad van 27 juli 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. MINISTERIUM DES INNERN 24. JULI 2000 - Anweisungen an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen Sehr geehrte Frau Vorsitzende, Sehr geehrter Herr Vorsitzender, nachfolgend übermittle ich Ihnen die Anweisungen für die Verrichtungen Ihres Hauptwahlvorstandes, dessen Vorsitz Sie laut Gesetz zu führen haben. INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Einleitung und Gesetzesbestimmungen 2.Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt 3. Randgemeinden, Comines-Warneton und Voeren 4.Distrikte der Stadt Antwerpen II. ORGANISATION DER WAHLVORSTÄNDE 1. Hauptwahlvorstand a) Benennung des Vorsitzenden b) Benennung der Beisitzer und des Sekretärs 2.Wahlbürovorstand 3. Zählbürovorstand 4.Alleiniger Wahlvorstand 5. Aushändigung von Exemplaren der Wählerlisten 6.Anwesenheitsgeld und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände - Versicherungspolice für Unfälle 7. Sprachengebrauch 8.Postgebührenfreiheit und Wahldrucksachen a) Postgebührenfreiheit b) Wahldrucksachen c) Abmessungen der Wahlaufforderungen 9.Zeugenbenennung III. KANDIDATUREN 1. Einreichen der Kandidaturen a) Bekanntmachung b) Wahlvorschläge 2.Vorläufiger Abschluss der Kandidatenlisten a) Zeugen b) Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Wahlvorschläge c) Überprüfung der Wählbarkeit der Kandidaten d) Nach dem vorläufigen Abschluss vorzunehmende Aufgaben 3.Endgültiger Abschluss der Kandidatenliste a) Datum und Anwesenheit b) Einwände und Beschwerden c) Verlauf 4.Erstellung des Protokolls über den endgültigen Abschluss a) Keine Berufungserklärung b) Bei Berufungserklärung c) Nach dem endgültigen Abschluss vorzunehmende Aufgaben IV.KAMPFLOSE WAHL 1. Ersatzkandidaten 2.Wahlprotokoll 3. Formalitäten nach Erstellung des Protokolls V.STIMMZETTEL 1. Form und Text des Stimmzettels 2.Kandidatinnen 3. Aushang 4.Druck 5. Versand der Stimmzettel VI.VERRICHTUNGEN IN GEMEINDEN MIT AUTOMATISIERTER WAHL 1. Verrichtungen vor der Wahl 2.Verrichtungen nach der Wahl VII. SITZVERTEILUNG - BESTIMMUNG DER GEWÄHLTEN UND ERSATZMITGLIEDER 1. Allgemeine Stimmenauszählung 2.Wahlziffer 3. Verteilung der Sitze unter die Listen 4.Bestimmung der Gewählten und der Ersatzmitglieder a) Bestimmung der ordentlichen Ratsmitglieder b) Bestimmung der Ersatzmitglieder c) Verkündung der Ergebnisse VIII.AUF DIE SECHS RANDGEMEINDEN, COMINES-WARNETON UND VOEREN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN IX. BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEMEINDEN DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT X. AUTOMATISIERTE STIMMENAUSZÄHLUNG DURCH OPTISCHES LESEN UND PARLAMENTARISCHE KONTROLLE 1. Optisches Lesen 2.Parlamentarische Kontrolle der automatisierten Wahlsysteme XI. DISTRIKTRATSWAHLEN XII. ELEKTRONISCHE STIMMABGABE - BILDSCHIRME 1. Allgemeines Verfahren 2.Darstellung der Listen auf dem Bildschirm 3. Darstellung der Kandidaten auf dem Bildschirm I.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Einleitung und Gesetzesbestimmungen 1.Der Grundsatz der Direktwahl der Mitglieder der Provinzial- und Gemeinderäte ist in Artikel 162 Absatz 2 Nr. 1 der Verfassung festgelegt. Die Regelung dieser Direktwahlen ist dem Gesetzgeber überlassen (siehe Artikel 2 und 7 des neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes). Bei der Verfassungsreform von 1993 ist in Artikel 274 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur bestimmt worden, dass die Erneuerung der Provinzialräte an dem Tag stattfindet, der für die Erneuerung der Gemeinderäte festgelegt ist (Artikel 29 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen). Die Sonderbestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl der Provinzialräte und der Gemeinderäte sind in den Artikeln 37bis bis 37sexies des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen aufgenommen. In Artikel 7 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes wird bestimmt, dass die ordentliche Versammlung der Wähler zwecks Erneuerung der Gemeinderäte von Rechts wegen alle sechs Jahre am zweiten Sonntag im Oktober stattfindet. Die nächsten Wahlen finden folglich am Sonntag, dem 8. Oktober 2000, statt. 2. Bei der Ausführung Ihres Auftrages müssen Sie sich unter anderem auf die nachfolgenden Gesetzesbestimmungen beziehen: 1.das am 4. August 1932 koordinierte Gemeindewahlgesetz (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2000), abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2000), das Gesetz vom 24. Mai 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 1994, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2000), das Gesetz vom 7. Juli 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1999), das Gesetz vom 10. April 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 15. April 1995, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999), das Gesetz vom 27.Januar 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Januar 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000), das Gesetz vom 19. März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 1999 - 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000) und das Gesetz vom 22. März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000) - abgekürzt GWG, 2.das Grundlagengesetz vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 24. Mai 2000), abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 24.Mai 2000) - abgekürzt Provinzialwahlgesetz oder PWG, 3.das Wahlgesetzbuch (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999), woraus verschiedene Bestimmungen durch das Gemeindewahlgesetz oder das Grundlagengesetz über die Provinzialwahlen anwendbar gemacht werden - abgekürzt WGB, 4.das Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl (Belgisches Staatsblatt vom 20. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 1999), abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 15. April 1995, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 1999) und die Gesetze vom 18.Dezember 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1998 - 2. Ausgabe, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 1999), 5. das Gesetz vom 11.April 1994 über die Pflichtvermerke auf bestimmten Wahlunterlagen (Belgisches Staatsblatt vom 16. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1999), 6. das Gesetz vom 24.Mai 1994 zur Förderung einer ausgeglichenen Verteilung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 1994, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2000 und 24. Mai 2000), 7. das Gesetz vom 7.Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21.Januar 1999), abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999), das Gesetz vom 17. November 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 23.November 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999) und das Gesetz vom 19.März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 1999 - 2. Ausgabe, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000), 8. das Gesetz vom 18.Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1998 - 2. Ausgabe, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 1999). 2. Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt 3.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 3. Randgemeinden, Comines-Warneton und Voeren 4.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 4. Distrikte der Stadt Antwerpen 5.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] II. ORGANISATION DER WAHLVORSTÄNDE 1. Hauptwahlvorstand a) Benennung des Vorsitzenden 6.In den Hauptgemeinden der Gerichtsbezirke führt der Präsident des Gerichtes Erster Instanz oder, in seiner Ermangelung, der Magistrat, der ihn ersetzt, den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes (Artikel 10 GWG). In den Hauptgemeinden der Gerichtskantone führt der Friedensrichter oder, in seiner Ermangelung, einer seiner Stellvertreter in der Reihenfolge des Dienstalters den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes. Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen ist jedoch Artikel 37quater des Provinzialwahlgesetzes anwendbar. In diesem Artikel wird bestimmt: « Wenn derselbe Magistrat den Vorsitz eines Kantonsvorstandes für die Provinzialwahlen und eines Hauptwahlvorstandes für die Gemeindewahlen übernehmen muss, wird er für das letzte Amt vom Magistrat ersetzt, der ihn bei Verhinderung in seinem gerichtlichen Amt vertritt. » In den anderen Gemeinden wird der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes vom Friedensrichter des Kantons unter den Wählern der Gemeinde in der durch Artikel 95 § 4 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches festgelegten Reihenfolge benannt, wobei jedoch in Nr. 9 « der Gemeinde » statt « des Wahlkreises » zu lesen ist. Wenn in den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes in einer anderen Gemeinde wählen muss, benennt er einen Stellvertreter, um ihn am Wahltag während seiner Abwesenheit zu vertreten (Anlage zu Formular I/5). 7. Ist der Friedensrichter für zwei Kantone zuständig, so wird ihm dennoch der Vorsitz der zwei Hauptwahlvorstände aufgetragen; normalerweise wird er jedoch seine Befugnisse für einen dieser Vorstände seinem ranghöchsten Stellvertreter übertragen. Es ist hervorzuheben, dass in fusionierten Gemeinden, die Teil mehrerer Gerichtskantone sind, der Friedensrichter, der für die Gemeindesektion zuständig ist, in der das Rathaus der Gesamtgemeinde gelegen ist, die Aufgabe hat, den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes zu benennen. 8. Diese Benennung muss mindestens siebenunddreissig Tage vor der Wahl (bis Freitag, den 1.September 2000) erfolgen. Aufgrund von Artikel 22 Absatz 3 des Gemeindewahlgesetzes muss der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes nämlich mindestens dreiunddreissig Tage vor der Wahl (bis Dienstag, den 5. September 2000) eine Bekanntmachung veröffentlichen; dafür muss er nicht nur seine Benennung erhalten haben, sondern auch über genügend Zeit verfügen, um diese Bekanntmachung vorzubereiten. Um diese Benennungen vorzunehmen, benutzt der Friedensrichter einen Brief, der dem Formular I/2 entspricht. Diesem Brief fügt er bei: 1. zwei Auszüge aus der nach Wahlbüros erstellten Wählerliste, 2.das Formular für die Briefe, die der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes an diejenigen richten muss, die das Amt eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers in diesem Vorstand ausüben sollen (Formular I/5). 9. Mindestens fünfunddreissig Tage vor der Wahl (bis Sonntag, den 3. September 2000) übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz oder dem Friedensrichter des Kantons, falls es kein Gericht in der Gemeinde gibt, gegen Empfangsbescheinigung oder per Einschreiben zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der nach Wahlsektionen erstellten Wählerliste (Artikel 9 GWG). Mindestens siebenundzwanzig Tage vor der Wahl (bis Montag, den 11. September 2000) übermittelt der Friedensrichter diese Auszüge per Einschreiben dem von ihm gemäss Artikel 11 des Gemeindewahlgesetzes für jede Gemeinde seines Kantons benannten Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes. Bis zum Wahltag übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Vorsitzenden jeder Wahlsektion die Beschlüsse, die für Wähler seiner Sektion die Eintragung in die Wählerliste oder die Streichung aus dieser Liste beziehungsweise den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts zur Folge haben. Wenn der Friedensrichter am 37. Tag vor der Wahl noch nicht über die Auszüge aus der Wählerliste verfügt, setzt er selbstverständlich dennoch die Vorsitzenden von ihrer Benennung in Kenntnis; die betreffenden Auszüge übermittelt er ihnen in diesem Fall, sobald er sie erhalten hat, jedoch spätestens am 27. Tag vor der Wahl. b) Benennung der Beisitzer und des Sekretärs 10.Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes benennt die Beisitzer, die seinem Wahlvorstand angehören, unter den Wählern der Gemeinde (Artikel 14 GWG). Der Hauptwahlvorstand oder der alleinige Wahlvorstand, wenn das Wahlkollegium aus einer Wahlsektion besteht, muss mindestens siebenundzwanzig Tage vor der Wahl (bis Montag, den 11. September 2000) gebildet werden. Im Gemeindewahlgesetz wird lediglich vom Vorsitzenden gesprochen; die Beisitzer oder der Sekretär werden nicht erwähnt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Hauptwahlvorstand sich analog zu der in Artikel 95 § 7 des Wahlgesetzbuches erwähnten Zusammensetzung des Hauptwahlvorstandes des Kantons aus einem Vorsitzenden, vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär zusammensetzt. 11. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes benennt vier Beisitzer und vier Ersatzbeisitzer seiner Wahl unter den Gemeinderatswählern;zu diesem Zweck benutzt er das Formular I/5. Die Benennung des Sekretärs unterliegt keiner besonderen Bedingung. Er muss lediglich Belgier und Wähler sein. Vorzugsweise sollte er in der Gemeinde wohnhaft sein; er ist nicht stimmberechtigt. 2. Wahlbürovorstand 12.Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen werden die gemeinsamen Wahlbürovorstände vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Provinzialwahlen gebildet. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes für die Gemeindewahlen erhält eine Abschrift der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände seiner Gemeinde (Formular H/8). Demzufolge kommen die Artikel 11 und folgende des Gemeindewahlgesetzes nicht zur Anwendung. 3. Zählbürovorstand 13ff.[Wegen der Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens betreffen diese Bestimmungen nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 4. Alleiniger Wahlvorstand 19ff.[Betrifft keine Gemeinde des deutschen Sprachgebietes] 5. Aushändigung von Exemplaren der Wählerlisten 23.Am 1. August 2000 erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Liste der Gemeinderatswähler (Artikel 3 GWG). Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften dieser Liste kostenlos erhalten, sofern sie die Bedingungen des Artikels 4 des Gemeindewahlgesetzes erfüllt (fristgerecht (spätestens am 1. August 2000) per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteter Antrag, Einreichen einer Kandidatenliste, Verwendung nur zu Wahlzwecken). Die Aushändigung zusätzlicher Exemplare oder Abschriften an vorerwähnte Personen erfolgt gegen Zahlung des vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegenden Selbstkostenpreises. Der Selbstkostenpreis eines Exemplars der Wählerliste entspricht im Prinzip den tatsächlichen Kosten der einfachen Vervielfältigung eines Exemplars der Wählerliste. Wenn eine politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. 24. In Artikel 1 § 5 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen wird bestimmt, dass die für die Gemeindewahlen abgeschlossene Wählerliste für die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien im Hinblick auf die Erneuerung der Provinzialräte benutzt wird. Jede politische Partei, die auch eine Kandidatenliste für die Provinzialwahlen einreicht, kann zwei zusätzliche Exemplare oder Abschriften dieser Liste kostenlos erhalten, sofern sie im Wahldistrikt, in dem die Gemeinde gelegen ist, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste gemäss den in Artikel 1ter § 3 des Provinzialwahlgesetzes festgelegten Bedingungen eingereicht worden ist, eine Kandidatenliste für den Provinzialrat einreicht. 25. Jede Person, die als Kandidat auf einem Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des Selbstkostenpreises ebenfalls Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten, sofern sie spätestens am 1. August 2000 einen per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag eingereicht hat. Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist. Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. Die Gemeindeverwaltung darf Personen, die nicht die vorerwähnten Personen sind, keine Exemplare oder Abschriften der Wählerliste aushändigen. Personen, die diese Exemplare oder Abschriften erhalten haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen. Die ausgehändigten Exemplare oder Abschriften der Wählerliste dürfen nur zu Wahlzwecken verwendet werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das Rundschreiben vom 18. Mai 1989 über die Aushändigung der Wählerlisten (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1989), das unter anderem festlegt, dass die Gemeinden keinesfalls Wählerlisten oder Informationen aus diesen Listen auf Magnetträger (Magnetband, Diskette, ...) oder Mikrofilm aushändigen dürfen, durch das Rundschreiben vom 7. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juli 2000) aufgehoben worden ist. Angesichts der strengen Bestimmungen der vorerwähnten Artikel, eingeführt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, und der derzeitigen Entwicklung der Informatikmöglichkeiten ist dieses Verbot überholt. Wählerlisten können folglich auf Magnetträger oder Mikrofilm ausgehändigt werden. 26. Spätestens am 31.August 2000 stellt die Gemeindeverwaltung dem Provinzgouverneur oder dem von ihm bestimmten Beamten zwei Exemplare der Liste der Gemeinderatswähler zu (Artikel 5 GWG). 6. Anwesenheitsgeld und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände 27.In Artikel 8 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen wird bestimmt, dass bei der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien gemäss Artikel 29 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen folgende Wahlausgaben zur Hälfte von den Provinzen und zur Hälfte von den Gemeinden getragen werden: 1. Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die Mitglieder der Wahlvorstände unter den vom König festgelegten Bedingungen Anspruch erheben können, 2.Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in der sie als Wähler eingetragen sind, unter den vom König festgelegten Bedingungen, 3. Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes entstehen;der König legt die Modalitäten der Deckung dieser Risiken fest. Urnen, Trennwände, Pulte, Umschläge und Bleistifte gehen zu Lasten der Gemeinden, die sie entsprechend den vom König genehmigten Mustern bereitstellen. Alle anderen Wahlausgaben gehen zu Lasten der Gemeinden. Das Anwesenheitsgeld darf nicht über dem für Parlamentswahlen festgelegten Betrag liegen und sich auch nicht auf weniger als die Hälfte dieses Betrages belaufen. Die Ausführung der vorerwähnten gesetzlich vorgesehenen Wahlausgaben (Anwesenheitsgeld, Fahrkostenentschädigungen und Versicherungsprämien) wird durch den Königlichen Erlass vom 5. September 1994 zur Ausführung von Artikel 8 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen (Belgisches Staatsblatt vom 10. September 1994) geregelt.Dieser Königliche Erlass wird für die anstehenden Wahlen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den neuen Bestimmungen der Wahlvorschriften noch abgeändert. Anwesenheitsgeld 28. Das Anwesenheitsgeld darf nicht über dem für Parlamentswahlen vorgesehenen Betrag liegen (Artikel 8 des Provinzialwahlgesetzes und Artikel 38 Absatz 1 des Gemeindewahlgesetzes). Bei den letzten Parlamentswahlen vom 13. Juni 1999, die gleichzeitig mit den Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte stattfanden, sind die Beträge für die verschiedenen Wahlen durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände (Belgisches Staatsblatt vom 27. April 1999 - 2. Ausgabe, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. Juni 1999) neu festgelegt und erhöht worden. Die Beträge der Anwesenheitsgelder sind wie folgt festgelegt: - 3.000 F für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen und 2.000 F für die Mitglieder und Sekretäre dieser Vorstände, - 500 F für die Vorsitzenden, Mitglieder und Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände bei traditioneller Stimmabgabe, - 750 F für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe (das Anwesenheitsgeld ist in diesem Fall höher, da die Öffnungszeiten in diesen Wahlbüros bis 15 Uhr verlängert worden sind). Die Zahlung der Anwesenheitsgelder (durch DIE POST) und der Fahrkostenentschädigungen (siehe weiter unten) wird gemäss den neuen Verordnungsbestimmungen von jeder Provinzialverwaltung übernommen. Die Provinzialverwaltung richtet anschliessend die entsprechenden Rückforderungen an jede Gemeinde der Provinz. Die Anwesenheitsgelder werden kurz nach der Wahl durch DIE POST auf das Konto der Vorstandsmitglieder überwiesen. Die Anwesenheitsgelder können nur überwiesen werden, wenn der Vorstand die Anlage zum Protokoll vollständig ausfüllt und unterzeichnet. Diese Anlage wird in doppelter Ausfertigung erstellt und am Wahltag oder spätestens am Montag morgen nach der Wahl in einem getrennten, versiegelten Umschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons übermittelt, damit die Anwesenheitsgelder gezahlt werden können. Das Duplikat dieser Liste bewahrt der Vorsitzende zu Hause auf. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons überprüft, ob jeder Wahlvorstand des Kantons das Formular für die Zahlung der Anwesenheitsgelder eingereicht hat, und kreuzt ihn auf einer entsprechenden Übersichtstabelle an. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons kontaktiert den Vorsitzenden des Wahlvorstandes, der das betreffende Formular nicht eingereicht hat. Jeder Vorsitzende sorgt dafür, dass die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder vollständig und deutlich ausgefüllt ist, damit die Überweisungen ohne Verzögerung erfolgen. Die Zahlung der Anwesenheitsgelder wird für die Hauptwahl- und Zählbürovorstände der Gemeinden gemäss den vorerwähnten Beträgen ebenfalls von der Provinzialverwaltung übernommen. Die Provinzialverwaltung richtet anschliessend die entsprechenden Rückforderungen an jede Gemeinde. Fahrkostenentschädigungen 1. Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf Fahrkostenentschädigungen, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. Die weiter oben vorgesehene Entschädigung ist auf 6 F je Fahrkilometer festgelegt. Die Forderungsanmeldung für diese Fahrten muss anhand des Formulars HI/8 erstellt und an die Adresse der betreffenden Provinzialverwaltung geschickt werden. Die Provinzialverwaltung richtet anschliessend die entsprechenden Rückforderungen an jede Gemeinde. 2. Wähler, die ihren Hauptwohnort nicht mehr in der Gemeinde haben, in der sie als Wähler eingetragen sind, können im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Wahlpflicht einen kostenlosen Fahrschein für die Eisenbahn (2.Klasse) an den Schaltern der NGBE (S.N.C.B.) erhalten (ebenfalls möglich aus beruflichen Gründen, für Studenten und für Kranke, die sich in einer Einrichtung aufhalten). Die NGBE teilt die Rechnung für diese Fahrscheine pro Provinz auf, wobei sie sich auf die Gemeinde stützt, in der der Wähler seine Stimme abgegeben hat, und übermittelt die Teilrechnungen direkt den betreffenden Provinzialverwaltungen, die die entsprechenden Rückforderungen an die betreffenden Gemeinden richten. Die NGBE kann die Aufteilung pro Provinz vornehmen, da auf jeder Wahlaufforderung ein jeder Provinz eigener NGBE-Code angegeben ist. Auf der Wahlaufforderung des Wählers muss der betreffende NGBE-Code angegeben werden, damit der anspruchsberechtigte Wähler gemäss dem Königlichen Erlass vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 1982; siehe auch Rundschreiben vom 20. September 1982, Belgisches Staatsblatt vom 22. September 1982) vom Zugschaffner eine korrekt ausgestellte Zugfahrkarte kostenlos erhält. Wenn diese Wähler ein anderes Verkehrsmittel benutzen, können sie die Erstattung ihrer Fahrkosten anhand des Formulars HI/9, das an die betreffende Provinzialverwaltung zu richten ist, beantragen. Der zu erstattende Betrag entspricht dem NGBE-Tarif für den Transport von Reisenden in der 2. Klasse am Wahltag. Versicherungspolice Jede Provinzialverwaltung schliesst ebenfalls eine Versicherung zur Deckung von Unfällen von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg zwischen ihrem Hauptwohnort und dem Tagungsort ihres Vorstandes ab unter den durch die neuen Verordnungsbestimmungen festgelegten Bedingungen. 7. Sprachengebrauch 29.Ich mache Sie auf Artikel 1 § 1 Nr. 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 2. August 1966) aufmerksam, der besagt, dass die Bestimmungen des Gesetzes auf die Verrichtungen in bezug auf Provinzial- und Gemeindewahlen anwendbar sind. 1. Stimmzettel Stimmzettel sind einsprachig in einsprachigen Gemeinden und zweisprachig in allen anderen Gemeinden (Artikel 128 § 5 WGB).2. Formulare Die für die Wahlverrichtungen zu verwendenden Formulare sind nicht durch Gesetz festgelegt.Die Muster werden als Richtlinie veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und Einheitlichkeit in den verschiedenen Hauptwahlvorständen sollten die Vorsitzenden dieser Vorstände nach Möglichkeit diese Formulare benutzen. Die Formulare, auf die in diesen Anweisungen verwiesen wird, sind im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden. Auf diesen Formularen ist vor Name und Vornamen der Vermerk « Frau » (Fr.) oder « Herr » (Hr.) anzubringen. Die Formulare müssen für die Wahlvorstände des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt zweisprachig sein und ansonsten in der Sprache des betreffenden Gebietes erstellt werden. Formulare, die in den Beziehungen mit Privatpersonen zu benutzen sind (wie die Aufforderungsschreiben an die Mitglieder der Vorstände), werden in der Sprache des Betreffenden in den Gemeinden mit Sonderregelung (Randgemeinden, Gemeinden der Sprachgrenze, Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und Malmedyer Gemeinden) und in den Gemeinden des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt erstellt. In allen anderen Fällen werden sie in der Sprache des betreffenden Gebietes erstellt. Die von Bürgern verwendeten Formulare (zum Beispiel für einen Wahlvorschlag) dürfen in allen Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in der Sprache des Betreffenden erstellt werden. Formulare für die Provinzialwahlen beginnen mit dem Buchstaben H und die für die Gemeindewahlen mit dem Buchstaben I. Formulare, die für beide Wahlen gültig sind, enthalten Buchstabenkombinationen (zum Beispiel HI/1). Den Nummern der Formulare, die für die automatisierte Stimmabgabe angepasst wurden, ist ein « bis » hinzugefügt worden. Traditionelle Formulare, die bei automatisierter Wahl nicht benutzt werden, sind in der Übersichtstabelle mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet, und ihre Bezeichnung steht zwischen Klammern. 3. Wahlbürovorstände 30.In Artikel 49 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten wird festgelegt, dass die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, die nicht in der Lage sind, sich in den für die Beziehungen zwischen örtlichen Behörden und Privatpersonen gesetzlich vorgeschriebenen Sprachen an die Wähler zu richten, beziehungsweise ihnen in diesen Sprachen keine Auskunft erteilen können, einen Sekretär benennen, der ihnen in dieser Hinsicht beistehen kann. 4. Wahlaufforderungen 31.Gemäss der festen Rechtsprechung der Ständigen Sprachenkontrollkommission müssen die Wahlaufforderungen wie übrigens auch die Briefe, die an die Beisitzer der Wahlbürovorstände gerichtet werden, als Beziehungen mit Privatpersonen angesehen werden im Sinne der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. Daraus ergibt sich, dass diese Wahlaufforderungen in den 19 Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt und in den Gemeinden mit Sonderregelung, das heisst in den 6 Randgemeinden, 10 Sprachgrenzgemeinden, 9 Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und 2 Malmedyer Gemeinden, ausschliesslich in der Sprache aufgesetzt werden, die der Betreffende in seinen Beziehungen mit den örtlichen Behörden benutzt, das heisst Französisch oder Niederländisch; in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes ist die Wahlaufforderung in Deutsch aufgesetzt, ausser wenn die Privatperson Französisch wünscht; in den Gemeinden Malmedy und Weismes ist die Wahlaufforderung in Französisch aufgesetzt, ausser wenn die Privatperson Deutsch wünscht. 8. Postgebührenfreiheit und Wahldrucksachen a) Postgebührenfreiheit 32.Postsendungen in Ausführung der Wahlgesetze sind grundsätzlich gebührenfrei. Dies betrifft: 1. Wahlaufforderungen, die das jeweilige Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Wählern zuschickt, 2.Sendungen der Gemeindeverwaltungen in bezug auf Streichungen aus der und Neueintragungen in die Wählerliste und Sendungen der Gemeindeverwaltungen an die betreffenden Wähler, 3. Mitteilungen seitens der Gemeindeverwaltungen an bestimmte Wähler, die als Beisitzer benannt werden können (das heisst an die Beisitzerkandidaten), 4.Sendungen, die die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände im Hinblick auf die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer verschicken, 5. Exemplare oder Abschriften der Wählerliste, die die Gemeindeverwaltungen verschicken, 6.Wahlunterlagen und Stimmzettel, die von den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände verschickt werden oder die an sie gerichtet sind, 7. Unterlagen, die das Ministerium im Rahmen des Wahlgesetzes verschickt.33. Auf diesen Sendungen müssen folgende Vermerke angebracht werden: - für die in Nummer 1 erwähnten Sendungen: « Wahlgesetz - Wahlaufforderung » oben links auf der Vorderseite, - für die in den Nummern 2 und 5 erwähnten Sendungen: « Wahlgesetz - Wählerliste » oben links auf der Vorderseite, - für die in den Nummern 3, 4, 6 und 7 erwähnten Sendungen: « Wahlgesetz » (in Druckbuchstaben oder geschrieben) oben auf der Vorderseite, vorzugsweise oben links, und in der Anschrift die Eigenschaft des Empfängers in bezug auf die betreffenden Wahlen (Beisitzer, Ersatzbeisitzer, Beisitzerkandidat). Auf Eilbriefen beziehungsweise samstags aufgegebenen Sendungen muss neben dem Wort « Wahlgesetz » der Vermerk « Express » beziehungsweise « Durch Eilboten » hinzugefügt werden. Des weiteren ist 1994 mit dem Unternehmen DIE POST folgende Vereinbarung getroffen worden: Jeder Person, die Beisitzerkandidat beziehungsweise ein anderes Mitglied eines Wahlbürovorstandes ist und zum Zeitpunkt der Zustellung eines Einschreibens nicht an ihrem Wohnsitz angetroffen wird, wird anhand einer in ihrem Briefkasten zu hinterlegenden Karte (Muster 227 - Wahlgesetz) mitgeteilt, dass sie den Brief bei der Gemeinde abholen soll. Dieses Muster ist 10 cm hoch und 15 cm breit. Diese Massnahme soll verhindern, dass die betreffenden Personen den Wahlbüro- und Zählbürovorständen fernbleiben, und dazu beitragen, dass diese Vorstände rechtzeitig gebildet werden. Bei dieser Karte handelt es sich um ein mögliches zusätzliches Mittel; die Gemeinde kann nach Absprache mit dem Vorsteher des lokalen Postamtes andere Massnahmen ergreifen. Dies bedeutet, dass die Benennung der Mitglieder von Wahlvorständen ohne Einschreiben erfolgen kann, wenn der Hauptwahlvorstand und die Gemeinde dies für angebracht halten. Setzen Sie den Postvorsteher von der gewählten Massnahme in Kenntnis. b) Wahldrucksachen 34.Die Bedingungen für das Verschicken von Wahldrucksachen sind auf grossen Postämtern erhältlich. Eine Abschrift der Bedingungen wird allen politischen Parteien und allen betroffenen Personen zugeschickt, die dies wünschen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass Wahldrucksachen spätestens am letzten Mittwoch vor dem Wahltag aufgegeben werden müssen. c) Abmessungen der Wahlaufforderungen 35.Damit die Wahlaufforderungen ohne grosse Schwierigkeiten von dem Unternehmen DIE POST verteilt werden können, sind folgende Bedingungen zu beachten: 1. Wahlaufforderungen mit oder ohne Umschlag Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Sendungen ohne Umschlag müssen ausserdem ausreichend solide und völlig verschlossen sein, um eventuelle Beschädigungen zu vermeiden und die Weiterleitung zu erleichtern.2. Karten Für Karten gelten dieselben Bedingungen.Ausserdem muss das Papier der Sendung ausreichend fest (140 g/m5) und die rechte Hälfte der Sendung der Anschrift des Empfängers, der Anbringung des Datumsstempels und eventuellen Dienstvermerken vorbehalten werden. 9. Zeugenbenennung 36.Die Entgegennahme der Zeugenbenennungen für gemeinsame Wahlbüros wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Provinzialwahlen vorgenommen, der aufgrund der Sonderbestimmungen, die in den Artikeln 37bis und folgende des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen festgelegt sind, die Zusammensetzung der Wahlbürovorstände bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen regelt. 37. Zeugen, die Wähler in einer anderen Gemeinde sind, müssen ihre Eigenschaft als Gemeinderatswähler durch Vorlage der Wahlaufforderung für die betreffende Gemeinde oder eines Auszuges aus der Wählerliste nachweisen. Kandidaten können als Zeugen oder Ersatzzeugen benannt werden. 38. Kandidaten, die zusammen vorgeschlagen werden, dürfen für jeden Wahlvorstand nur einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen. Wurden für ein und dieselbe Liste mehrere Zeugen für dasselbe Wahlbüro vorgeschlagen, nimmt der Hauptwahlvorstand die erforderlichen Ausscheidungen anhand von Auslosungen vor, bei denen den nicht berücksichtigten Zeugen gegebenenfalls ein anderes Wahlbüro zugewiesen wird. Diese Zeugen werden unverzüglich vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes davon in Kenntnis gesetzt. Diese Auslosungen erfolgen unmittelbar nach Ablauf der für die Entgegennahme der Zeugenbenennungen festgesetzten Frist, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder (Formular I/31 oder I/32). 39. Die Zeugen haben das Recht, die in den Artikeln 42, 46 und 52 des Gemeindewahlgesetzes erwähnten Umschläge zu versiegeln und ihre Bemerkungen ins Protokoll aufnehmen zu lassen. Es ist daran zu erinnern, dass seit den Abänderungen der Wahlvorschriften durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 die Auszählung der Stimmzettel sowohl für Parlaments- und Provinzialwahlen als auch für Gemeindewahlen von anderen Personen als denjenigen vorgenommen wird, die bereits morgens im Wahlbürovorstand getagt haben (was die Gemeindewahlen betrifft, gilt dies nur in Gemeinden, in denen das Wahlkollegium aus mehr als einer Wahlsektion besteht). Bei gleichzeitigen Wahlen kommt Artikel 47 des Gemeindewahlgesetzes daher nicht zur Anwendung. In Wahlkantonen mit automatisierter Stimmabgabe gibt es keine Zählbürovorstände, und daher sind keine Zeugenbenennungen für diese Vorstände vorzunehmen. Die Benennung der Zeugen und Ersatzzeugen für die Sitzungen des Hauptwahlvorstandes wird in den Wahlvorschlägen vorgenommen. III. KANDIDATUREN 1. Einreichen der Kandidaturen a) Bekanntmachung 40.Mindestens dreiunddreissig Tage vor der Wahl (bis Dienstag, dem 5. September 2000) muss der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes eine Bekanntmachung veröffentlichen, in der das folgende angegeben wird (Artikel 22 WGB): 1. Ort, Tage und Uhrzeiten für die Entgegennahme der Wahlvorschläge. Laut Artikel 22 des Gemeindewahlgesetzes müssen die Wahlvorschläge am Samstag, dem 29. Tag vor der Wahl, oder am Sonntag, dem 28. Tag vor der Wahl (am 9. oder 10. September 2000), zwischen 13 und 16 Uhr ausgehändigt werden, 2. dass die Zeugenbenennungen für die Zählbürovorstände der Gemeinde am Dienstag, dem 3.Oktober 2000, dem 5. Tag vor der Wahl, von 14 bis 16 Uhr entgegengenommen werden, 3. dass die Kandidaten gemäss Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes das Recht haben, in ihrer Annahmeakte einen Zeugen und einen Ersatzzeugen zu benennen, um den in den Artikeln 26, 28 und 30 des Gemeindewahlgesetzes erwähnten Sitzungen des Hauptwahlvorstandes beizuwohnen.Für diese Verrichtungen können Kandidaten ebenfalls Zeuge sein. Diese Bekanntmachung und die beizufügenden Anweisungen geben die Bedingungen an, unter denen diese Vorschläge und Benennungen zu erfolgen haben. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass das Wort « oder » in Artikel 22 des Gemeindewahlgesetzes bedeutet, dass die Kandidaten wählen können, ob sie dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes ihren Wahlvorschlag am Samstag oder am Sonntag aushändigen. Dieser muss den Kandidaten an diesen beiden Tagen zur Verfügung stehen, um die vorerwähnten Wahlvorschläge entgegenzunehmen (siehe Antwort auf die der Abgeordnetenkammer am 23. September 1994 gestellte parlamentarische Frage Nr. 899). Es muss ebenfalls betont werden, dass die Kandidaten sich in ihrer Annahmeakte verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und ihre Wahlausgaben innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum anzugeben. Der Wortlaut dieser Erklärung ist durch Ministeriellen Erlass festgelegt und erscheint in den Formularen für Wahlvorschläge. b) Wahlvorschläge 1.Form 41. Laut Artikel 23 § 1 des Gemeindewahlgesetzes müssen Wahlvorschläge entweder von mindestens zwei ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern unterzeichnet werden oder von einer bestimmten Anzahl Wähler, die je nach Einwohnerzahl der Gemeinde verschieden ist.Kandidaten dürfen zu den Unterzeichnern des sie betreffenden Wahlvorschlags gehören. Wahlvorschläge müssen von der folgenden Anzahl Wähler unterzeichnet werden: - von mindestens 100 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit 20.000 Einwohnern und mehr, - von mindestens 50 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit 10.000 bis 20.000 Einwohnern, - von mindestens 30 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit 5.000 bis 10.000 Einwohnern, - von mindestens 20 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit 2.000 bis 5.000 Einwohnern, - von mindestens 10 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit 500 bis 2.000 Einwohnern, - von mindestens 5 Gemeinderatswählern in Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern. Für die Festlegung der Bevölkerungszahl pro Gemeinde siehe Punkt 44. Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes gegen Empfangsbescheinigung (Formular I/14 oder I/15) von einem der drei von den Kandidaten in ihrer Annahmeakte zu diesem Zweck benannten Unterzeichner oder von einem der beiden zu diesem Zweck von den ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern benannten Kandidaten ausgehändigt. Im Wahlvorschlag werden der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie vorschlagen, angegeben. Er gibt ebenfalls das in Artikel 10 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehene Listenkürzel an, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll. Den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden. Der Minister des Innern kann für die Gemeindewahl die Verwendung der Listenkürzel verbieten, die auf den Listen für die Provinzialwahl stehen und deren Gebrauch untersagt worden ist. Der Wahlvorstand darf die Wählereigenschaft der Unterzeichner, die als Wähler in der Gemeindewählerliste stehen, nicht bestreiten. Die vorgeschlagenen Kandidaten bestätigen ihre Annahme in einer schriftlichen, datierten und unterzeichneten Erklärung, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes binnen der für die Einreichung des Wahlvorschlags vorgeschriebenen Frist gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird. In der Annahmeakte können sie beschliessen, die der Listenverbindung aufgrund von Artikel 10 § 2 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen zugewiesene gemeinsame laufende Nummer nicht, deren Listenkürzel dagegen wohl zu benutzen. Die Kandidaten verpflichten sich in ihrer Annahmeakte, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und diese Ausgaben anzugeben. Sie verpflichten sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren (Artikel 23 § 2 GWG). Der Spitzenkandidat muss darüber hinaus innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum die Wahlausgaben für Wahlwerbung der Liste angeben. Er verpflichtet sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren. Der Hauptzeuge der Liste oder die zu diesem Zweck von der Liste bevollmächtigte Person sammelt die Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben jedes Kandidaten und der Liste ein und hinterlegt sie innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des Bereichs, in dem die Gemeinde gelegen ist. Die Annahmeakte und die Erklärung werden auf Sonderformularen erstellt und von den Antragstellern unterzeichnet. Diese Formulare werden vom Minister des Innern bereitgestellt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Ab dem 31. Tag nach den Wahlen können die Erklärungen während fünfzehn Tagen von allen Wählern des betreffenden Wahlkreises auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz eingesehen werden. In der Annahmeakte können sie einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen, um den in den Artikeln 26, 28 und 30 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehenen Sitzungen des Hauptwahlvorstandes beizuwohnen; sollten Kandidaten in getrennten Annahmeakten verschiedene Personen benannt haben, so werden nur die Benennungen berücksichtigt, die von dem als ersten in der Vorschlagsreihenfolge erscheinenden Kandidaten unterzeichnet sind. Sie haben das Recht, ihre Bemerkungen ins Protokoll aufnehmen zu lassen. 42. 1.Nichtbelgische Kandidaten der Europäischen Union fügen der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur eine unterzeichnete individuelle schriftliche Erklärung bei, in der ihre Staatsangehörigkeit und die Adresse ihres Hauptwohnortes angegeben sind und in der sie bestätigen: 1. dass sie in einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union weder ein Amt noch ein Mandat ausüben, das dem eines Gemeinderatsmitglieds, eines Schöffen oder eines Bürgermeisters entspricht, 2.dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine Ämter ausüben, die den in Artikel 71 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Ämtern entsprechen, 3. dass ihnen am Tag der Wahl das Wählbarkeitsrecht in ihrem Herkunftsstaat nicht aberkannt ist beziehungsweise dass dieses Recht zu diesem Zeitpunkt nicht ausgesetzt ist. Bei Zweifel in bezug auf die Wählbarkeit des Kandidaten, insbesondere nach Einsicht in seine Erklärung, kann der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes verlangen, dass dieser Kandidat eine Bescheinigung vorlegt, die von den zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates ausgeht und in der bestätigt wird, dass ihm am Tag der Wahl das Wählbarkeitsrecht in diesem Staat nicht aberkannt ist beziehungsweise dass dieses Recht zu diesem Zeitpunkt nicht ausgesetzt ist oder dass diese Behörden nicht Kenntnis von einer solchen Aberkennung beziehungsweise Aussetzung haben. 2. [Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 43.Kandidaten steht es frei, einen anderen Vornamen als ihren ersten Vornamen zu wählen, wenn dieser andere Vorname der Rufname ist. Dabei sind folgende Regeln einzuhalten: - Auf dem Stimmzettel darf nur ein Vorname angegeben werden, wobei zusammengesetzte Vornamen als ein Vorname gelten. - Im Prinzip muss der gewählte Vorname unter den in der Geburtsurkunde angegebenen Vornamen erscheinen. Der Hauptwahlvorstand darf es jedoch einem Kandidaten gestatten, auf dem Stimmzettel mit einem Vornamen zu erscheinen, der nicht in seiner Geburtsurkunde aufgenommen ist. In diesem Fall kann die Tatsache, dass der betreffende Kandidat eine vom Bürgermeister oder von einem Notar ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde vorlegt, in der bestätigt wird, dass für den Kandidaten gewöhnlich ein anderer Rufname als einer der in der Geburtsurkunde erwähnten Vornamen benutzt wird, ausreichen, damit der Hauptwahlvorstand dem Antrag stattgibt. Die Abkürzung eines in der Geburtsurkunde erscheinenden Vornamens (zum Beispiel Freddy für Friedrich, Jupp für Joseph) ist gestattet. Der Kandidat gibt seinen vollständigen Vornamen auf der Kandidatenliste an, und bei seiner Kandidatur bittet er schriftlich darum, den Vornamen abgekürzt auf dem Stimmzettel erscheinen zu lassen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gegen Beschlüsse des Hauptwahlvorstandes in bezug auf die Gültigkeit von Kandidaturen keine Berufung möglich ist, wenn sie nicht die Wählbarkeit der Kandidaten betreffen. 44. Keine Liste darf mehr Kandidaten umfassen, als Ratsmitglieder zu wählen sind (Artikel 23 § 3 GWG). Es wird davon ausgegangen, dass annehmende Kandidaten, deren Namen auf ein und demselben Wahlvorschlag stehen, eine einzige Liste bilden. Im Wahlvorschlag wird die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten angegeben (Artikel 24 GWG). Alle Kandidaten derselben Liste können in einem einzigen Wahlvorschlag vorgeschlagen werden; dies ist deutlich ersichtlich aus den Formularen I/8 bis I/12. Die Reihenfolge, in der die Kandidaten in diesem Vorschlag erscheinen, bestimmt folglich auch die Reihenfolge ihrer Aufnahme auf dem Stimmzettel. Um die Höchstanzahl Kandidaten für das Amt eines Ratsmitgliedes pro Liste in jeder Gemeinde in Erfahrung zu bringen, ist sich auf den Königlichen Erlass vom 14. August 1992 zur Einstufung der Gemeinden in Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes (Belgisches Staatsblatt vom 24. September 1992) zu beziehen. Das Gesetz vom 14. Mai 2000 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes und des Gemeindewahlgesetzes (Belgisches Staatsblatt vom 31. Mai 2000) zielt darauf ab, die Einstufung der Gemeinden nicht mehr aufgrund der Bevölkerungszahl, die sich aus der zehnjährlichen Volkszählung ergibt, zu bestimmen, sondern aufgrund der Bevölkerungszahl, die vom Nationalregister der natürlichen Personen zum 1. Januar des Jahres vor der ordentlichen Erneuerung der Gemeinderäte (für die anstehenden Wahlen am 1. Januar 1999) festgelegt wird. Die vom Nationalregister festgelegte Bevölkerungszahl pro Gemeinde wird vom Minister des Innern im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. In Anwendung der Artikel 5, 8 und 16 des neuen Gemeindegesetzes und unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl pro Gemeinde im Nationalregister am 1. Januar 1999 werden durch Königlichen Erlass die Klasse und die Anzahl Ratsmitglieder und Schöffen pro belgische Gemeinde festgelegt. Zu diesem Zweck sind folgende Ausführungserlasse ergangen: 1. Königlicher Erlass vom 14.Mai 2000 zur Einstufung der Gemeinden in Ausführung von Artikel 5 Absatz 1 des neuen Gemeindegesetzes, 2. Ministerieller Erlass vom 14.Mai 2000 zur Festlegung der Bevölkerungszahlen pro Provinz und pro Gemeinde zum 1. Januar 1999. Diese Anwendungserlasse sind ebenfalls im Belgischen Staatsblatt vom 31. Mai 2000 veröffentlicht worden. Die Einstufung der Gemeinden, wie sie aus der Kombination der Artikel 8 und 16 des neuen Gemeindegesetzes hervorgeht, und die Anzahl Schöffen und Gemeinderatsmitglieder je nach Bevölkerungszahl der Gemeinde sind die folgenden: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld - In Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern darf bei ordentlichen Wahlen zur Erneuerung des Gemeinderates und bei ausserordentlichen Wahlen, die sich auf sämtliche Mandate der Gemeinderatsmitglieder erstrecken, der Wahlvorschlag neben der in Artikel 23 vorgesehenen Liste eine Liste mit drei besonderen Ersatzkandidaten enthalten für den Fall, dass die Wahl ohne Abstimmung endet (Artikel 24bis GWG). Im Wahlvorschlag für diese besonderen Kandidaten wird deren Vorschlagsreihenfolge angegeben; zur Vermeidung der Nichtigkeit muss dieser Wahlvorschlag im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten erfolgen, und in dieser Akte müssen die Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe der Kategorie getrennt klassiert werden. Ein Kandidat darf nicht gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als besonderer Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird der Name des Kandidaten aus der Liste der besonderen Ersatzkandidaten gestrichen. - Auf ein und derselben Liste darf die Anzahl Kandidaten des gleichen Geschlechts nicht mehr als zwei Drittel der Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden (Artikel 23 § 3 GWG). Umfasst das auf diese Weise ermittelte Resultat Dezimalen, werden diese nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob sie 0,50 erreichen oder nicht. Die gesetzlich vorgeschriebene Förderung einer ausgeglichenen Verteilung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten ist zum ersten Mal bei den Gemeinde- und Provinzialwahlen vom 9. Oktober 1994 angewandt worden. Bei den Wahlen von 1994 galt eine Quote von drei Vierteln (bei den anstehenden Wahlen von 2000 wird jedoch eine Quote von zwei Dritteln gelten). Um die korrekte Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung bei den Provinzial- und Gemeindewahlen zu gewährleisten, ist das Rundschreiben vom 22. Juni 1994 im Belgischen Staatsblatt vom 1. Juli 1994 veröffentlicht worden. Dieses Rundschreiben sieht insbesondere folgendes vor: - Umfasst das ermittelte Resultat Dezimalen, schreibt das Gesetz vor, dass diese nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet werden, je nachdem ob sie 0,50 erreichen oder nicht. Die korrekte Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift setzt voraus, dass die Dezimalen, wenn sie genau 0,50 betragen, nach oben aufgerundet werden. - Das Gesetz verpflichtet den mit der Untersuchung der Gültigkeit der Wahlvorschläge beauftragten Vorstand, die Kandidatenlisten abzuweisen, die der Vorschrift des Gesetzes in bezug auf die ausgeglichene Zusammensetzung der Listen nicht entsprochen haben. - Die Überbringer der beim vorläufigen Abschluss aus diesem Grund abgewiesenen Listen oder - in deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten verfügen jedoch über die Möglichkeit, vor dem endgültigen Abschluss der Listen dem Vorstandsvorsitzenden ein Berichtigungsschriftstück zwecks Behebung dieser Unregelmässigkeit auszuhändigen. In diesem Fall müssen Kandidaten des einen oder anderen Geschlechts, die im Verhältnis zur Höchstanzahl zulässiger Kandidaten des gleichen Geschlechts überzählig sind, ihre Annahme ausdrücklich zurückziehen, und an ihrer Stelle vorgeschlagene neue Kandidaten des anderen Geschlechts müssen die ihnen angebotene Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung annehmen. Berechnung der Quote von zwei Dritteln: Formel =(Gesamtanzahl bei der Wahl zuzuteilender Sitze) x 2/3 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die Höchstanzahl Kandidaten des gleichen Geschlechts pro Liste, wie sie weiter oben angegeben ist, ändert auch nicht, wenn eine beim Hauptwahlvorstand eingereichte Liste unvollständig ist. 2. Listenkürzel 45.In Artikel 22bis des Gemeindewahlgesetzes wird die Verwendung einer gemeinsamen laufenden Nummer (« nationale Nummer ») und eines geschützten Listenkürzels, die aufgrund von Artikel 10 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen zuerkannt werden, bei Provinzial- und Gemeindewahlen geregelt. In Artikel 10 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen wird bestimmt: Jede in einer der beiden Kammern vertretene politische Formation kann im Hinblick auf den Schutz des Listenkürzels, das sie in den Wahlvorschlägen anzugeben beabsichtigt, und zwecks Erhalt einer gemeinsamen laufenden Nummer einen Listenverbindungsvorschlag einreichen. Im Wahlvorschlag wird das aus höchstens sechs Buchstaben bestehende Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll, angegeben. Ein und dasselbe Listenkürzel kann entweder in einer einzigen Landessprache abgefasst oder in eine andere Landessprache übersetzt sein, oder es kann in einer Landessprache abgefasst sein mit der entsprechenden Übersetzung in eine andere Landessprache. Der Listenverbindungsvorschlag muss von mindestens fünf Parlamentariern der politischen Formation unterzeichnet werden, die dieses Listenkürzel benutzen wird. Falls eine politische Formation von weniger als fünf Parlamentariern vertreten wird, wird der Listenverbindungsvorschlag von allen Parlamentariern, die dieser Formation angehören, unterzeichnet. Ein Parlamentarier darf nur einen Listenverbindungsvorschlag unterzeichnen. Der Listenverbindungsvorschlag wird dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten am Dienstag, dem 29. August 2000, dem 40. Tag vor der Wahl, zwischen 10 und 12 Uhr von einem der unterzeichneten Parlamentarier überreicht. Er gibt das Listenkürzel an, das von den Kandidatenlisten verwendet werden soll, die sich diesem Kürzel anschliessen wollen, und Name, Vornamen und Anschrift der Person und ihres Vertreters, die von der politischen Formation benannt wurden, um in jedem Verwaltungsbezirk zu bezeugen, dass eine Kandidatenliste von ihr anerkannt wird. Unmittelbar nach Hinterlegung der Listenverbindungsvorschläge nimmt der Minister des Innern die Auslosung zur Bestimmung der gemeinsamen laufenden Nummern vor. Bei dieser Auslosung erhalten die bereits in einer oder in beiden Kammern vertretenen Listenverbindungen den Vorzug. Die Tabelle mit den Listenverbindungen und den ihnen zugeteilten Listenkürzeln und gemeinsamen laufenden Nummern wird innerhalb vier Tagen (bis Samstag, den 2. September 2000) im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Gemäss Artikel 27 des Gemeindewahlgesetzes darf niemand einen Listenverbindungsvorschlag zwecks Erhalt eines geschützten Listenkürzels und einer gemeinsamen laufenden Nummer unterzeichnen und gleichzeitig Kandidat auf einer Liste sein, die ein anderes geschütztes Listenkürzel benutzt. Zwecks Gewährleistung des Schutzes des Listenkürzels dieser politischen Formationen werde ich den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände die den Listenverbindungen zugeteilten gemeinsamen laufenden Nummern, die den verschiedenen Nummern vorbehaltenen Listenkürzel und Name, Vorname und Anschrift der Personen und ihrer Vertreter mitteilen, die von den politischen Formationen auf Ebene des Verwaltungsbezirkes benannt wurden und allein befugt sind, die Kandidatenlisten zu bestätigen. 46. Wahlvorschlägen von Kandidaten, die ein geschütztes Listenkürzel verwenden möchten, muss eine Bescheinigung der von der Formation auf Ebene des Verwaltungsbezirkes benannten Person oder ihres Vertreters beigefügt werden;fehlt eine derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die Verwendung des geschützten Listenkürzels von Amts wegen ab. Die Bescheinigung der auf Ebene des Verwaltungsbezirkes beauftragten Person berechtigt die Kandidaten, das Listenkürzel der betreffenden politischen Formation und die der Listenverbindung zugeteilte gemeinsame laufende Nummer zu benutzen. 47. In der Annahmeakte können Kandidaten jedoch beschliessen, die der Listenverbindung zugewiesene gemeinsame laufende Nummer nicht, deren Listenkürzel dagegen wohl zu benutzen (Artikel 23 § 1 GWG). Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes hat die Wähler oder Kandidaten, die den Wahlvorschlag einreichen, auf Verstösse hinzuweisen, die er in dieser Hinsicht feststellt. 48. Der Minister des Innern kann für die Gemeindewahl die Verwendung der Listenkürzel verbieten, die auf den Listen für die Provinzialwahl stehen und deren Gebrauch untersagt worden ist (Artikel 23 GWG).3. Kandidatinnen 49.Aufgrund von Artikel 23 § 1 Absatz 4 des Gemeindewahlgesetzes darf den Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin der Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden. An erster Stelle obliegt es selbstverständlich den Kandidatinnen selbst und denjenigen, die sie vorschlagen, im Wahlvorschlag den Namen anzugeben, unter dem sie auf dem Plakat, dessen Angaben durch Artikel 29 des Gemeindewahlgesetzes vorgeschrieben sind, und auf dem Stimmzettel erscheinen wollen. (Siehe auch Punkt 44 über die ausgeglichenen Verteilung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten) 4. Hinterlegung des Wahlvorschlags 50.Der Wahlvorschlag wird von einem der drei von den Kandidaten in ihrer Annahmeakte zu diesem Zweck benannten Unterzeichner oder - falls die Kandidaten von mindestens zwei ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern vorgeschlagen werden - von einem der beiden zu diesem Zweck von diesen Ratsmitgliedern benannten Kandidaten ausgehändigt. Den Wahlvorschlägen muss gesetzlich keine Bescheinigung mehr beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass die Kandidaten die belgische Staatsangehörigkeit besitzen (abgeschafft durch das Gesetz vom 2. August 1988 - Belgisches Staatsblatt vom 12. August 1988). Wenn in Gemeinden mit besonderer Sprachregelung und insbesondere in den Randgemeinden der Wahlvorschlag von einer bestimmten Anzahl Gemeinderatsmitglieder unterzeichnet wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um eine von Privatpersonen ausgehende Urkunde handelt; daraus ergibt sich, dass die zu verwendende Sprache - Französisch oder Niederländisch (oder Deutsch) - frei von den vorschlagenden ausscheidenden Ratsmitgliedern und den annehmenden Kandidaten gewählt werden kann. Nur der ordnungsgemäss gebildete Hauptwahlvorstand ist befugt, über die Gültigkeit der Wahlvorschläge und Annahmeakten zu befinden. 51. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes darf den Einreichern in keiner Weise irgendeine Zusicherung hinsichtlich der Gültigkeit der Wahlvorschläge machen.Er darf sie aber auf Unregelmässigkeiten oder Unterlassungen aufmerksam machen, die er im Augenblick der Aushändigung der Wahlvorschläge feststellt, beispielsweise indem er Wähler oder Kandidaten, die eine Liste einreichen, ohne dazu ermächtigt worden zu sein, darauf hinweist, dass sie den Wahlvorschlag den Vorschriften anpassen müssen. Der Vorsitzende ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Es ist ebenfalls angezeigt, dass der Vorsitzende den Personen, die an ihn herantreten, die Formulare I/8 bis I/12 anempfiehlt (Muster für Wahlvorschläge und Annahmeakten), da diese als Leitfaden benutzt werden können. Ihre Verwendung ist aber in keiner Weise zwingend auferlegt. Bitten Sie darum, dass Ihnen wenn möglich mit der unterzeichneten Kandidatenliste auch ein Wahlvorschlag auf Diskette ausgehändigt wird, damit die Bearb …

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