{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände teilen den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände anhand des Formulars I/35bis den Ort mit, an dem die Wahldisketten und anderen Unterlagen nach der Wahl abgeliefert werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Wahlkantonen mit automatisierter Wahl bleiben die Wahlbüros bis 15 Uhr geöffnet. Die Abstimmung wird also um zwei Stunden verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit Wähler während der Stosszeiten nicht zu lange warten müssen, kann auf der Wahlaufforderung des Wählers eine bestimmte Zeitspanne (zwischen 8 und 15 Uhr) empfohlen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkungen: - EU-Wähler, die auf eigenen Antrag in die Wählerliste eingetragen worden sind, werden auf dieser Liste getrennt vermerkt. Diese Wähler dürfen ihre Stimme nur für die Gemeindewahl abgeben. Zu diesem Zweck erhalten sie eine speziell validierte Magnetkarte, nachdem sie ihre blaue Wahlaufforderung und ihren Identitätsnachweis abgegeben haben. - Belgische Staatsangehörige, die in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, händigen eine weisse Wahlaufforderung und ihren Personalausweis aus. Sie dürfen ihre Stimme für beide Wahlen (Provinzial- und Gemeindewahlen) abgeben und erhalten zu diesem Zweck eine Magnetkarte, die auf die übliche Weise validiert wird. - Die Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen ist im Ministeriellen Erlass vom 10. März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 17. März 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 26.Mai 1999) wie folgt festgelegt worden: Provinzialrat und Gemeinderat. 2. Verrichtungen nach der Wahl 102.In Gemeinden, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, erfolgt die Totalisierung der Stimmen wie folgt (Formular I/41bis).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Erhalt der zweiten Kopie des Originaldatenträgers aus einem Wahlbüro speichert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die Daten dieses Datenträgers sofort auf den für die Totalisierung der Stimmen bestimmten Datenträger. Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes erhält eine Bescheinigung über die Aushändigung seiner Disketten (Anlage zum Formular I/35bis).</p>\n<p class=\"lf-p\">An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes den Originaldatenträger seines Wahlbüros zusammen mit der ersten Kopie (« Master » und « Backup 1 ») dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons aushändigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Speicherung der Kopie des Datenträgers eines Wahlbüros unmöglich, nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes unverzüglich telefonisch Kontakt auf mit dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons, um von ihm einen anderen Datenträger des betreffenden Wahlbüros zu erhalten. Bereiten die anderen Datenträger des Wahlbüros ebenfalls Schwierigkeiten, wird eine neue Speicherung der Magnetkarten für das betreffende Wahlbüro vorgenommen (siehe Anweisungen für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone - Nr. 137 bis 140). 103. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes kann die von den Listen erzielten Teilergebnisse nach Speicherung der Daten von mindestens zehn Wahlbüros verkünden und anschliessend nach Speicherung der Daten von jeweils zehn weiteren Wahlbüros, bis die Daten aller Wahlbüros gespeichert worden sind.Es ist anzuraten, nach jeweils zehn Wahlbüros ein Backup der Speicherung zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem die Ergebnisse aller Wahlbüros gespeichert worden sind, druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes das Protokoll und die Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus; die Muster dieser Unterlagen werden vom Minister des Innern festgelegt (Formular I/41bis mit Anlage - Teil A). Jeder Liste wird die Wahlziffer hinzugefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Formular I/41bis setzt sich aus zwei Teilen zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Gemeinden, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, wird Teil A automatisch im Büro des Hauptwahlvorstandes der Gemeinde nach Lesen der Wahldisketten und Totalisierung der Stimmen ausgedruckt. 104. Teil B (Verteilung der Sitze und Bestimmung der Gewählten) wird ebenfalls automatisch bearbeitet und ausgedruckt, sofern die Gemeinde das erforderliche Programm erworben hat.Ansonsten erfolgt die Verteilung der Sitze unter die Listen und die Bestimmung der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder auf traditionelle Art und Weise anhand des Teils B dieses Formulars gemäss dem nachfolgend angeführten Kapitel VII der vorliegenden Anweisungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Totalisierung der Stimmen erfolgt getrennt und vor der automatischen Verteilung der Sitze. Das Totalisierungsprotokoll wird ausgedruckt, und der Hauptwahlvorstand nimmt anhand einer Diskette, die nicht die Totalisierungsdiskette ist, die Verteilung der Sitze vor, worüber ebenfalls ein Protokoll ausgedruckt wird. 105. Das Protokoll und die Tabellen (Formular I/41bis), die vom Vorsitzenden, den anderen Mitgliedern und den Zeugen des Hauptwahlvorstandes unterzeichnet werden, kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt. Dieser Umschlag und die Umschläge mit den Protokollen der Wahlbürovorstände werden zu einem zu versiegelnden Paket zusammengeschlossen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes unverzüglich dem Provinzgouverneur zukommen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des weiteren wird eine Abschrift dieses Protokolls und seiner Anlagen dem Beauftragten des Ministers des Innern übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenträger der Wahlbüros und die vom Hauptwahlvorstand für die Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes im versiegelten Umschlag übermittelt, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verwendeten Datenträger und Magnetkarten werden auf Veranlassung des Ministeriums des Innern gelöscht, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Der zu diesem Zweck vom Minister des Innern beauftragte Beamte hält schriftlich fest, dass dies geschehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde ihm das Personal und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Dasselbe Kollegium legt die Entschädigung fest, die den bestimmten Personen von der Gemeinde gezahlt wird. In Gemeinden, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, erhalten die Vorsitzenden und Mitglieder der Wahlbürovorstände die erforderliche praktische Ausbildung über die Gemeinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. SITZVERTEILUNG - BESTIMMUNG DER GEWÄHLTEN UND DER ERSATZMITGLIEDER 1. Allgemeine Stimmenauszählung 106.Sobald der Hauptwahlvorstand die Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung erhalten hat, beginnt er in Gegenwart der Vorstandsmitglieder und der Zeugen sofort mit der allgemeinen Stimmenauszählung (Artikel 53 GWG). Der Hauptwahlvorstand überprüft zuerst, ob die in der Tabelle mit den Ergebnissen angegebene Zahl weisser oder ungültiger Stimmzettel nicht ungewöhnlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls wird der Vorsitzende des Zählbürovorstandes gebeten, zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugen, die von den Kandidaten benannt worden sind, um den Verrichtungen des Hauptwahlvorstandes beizuwohnen, werden vorrangig zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind dem Hauptwahlvorstand die Zählergebnisse sämtlicher Sektionen des Wahlkollegiums nicht bis 21 Uhr zugegangen, so kann die Auszählung (beziehungsweise deren Fortsetzung) auf den nächsten Morgen um 9 Uhr vertagt werden. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes sorgt für die Aufbewahrung der erwähnten Tabellen. 107. Der Hauptwahlvorstand muss nicht warten, bis die Auszählung in allen Sektionen des Wahlkollegiums abgeschlossen ist, um mit der allgemeinen Stimmenauszählung zu beginnen.In Kollegien mit einer grossen Anzahl Kandidaten kann allein die Übertragung der Zahlen in die zusammenfassenden Tabellen viel Zeit in Anspruch nehmen, und es ist wichtig, alle unnötigen Verspätungen zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die für die allgemeine Stimmenauszählung zu erstellende zusammenfassende Tabelle muss im voraus vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes vorbereitet werden (siehe Beispiel im Muster I/41). Der Hauptwahlvorstand stellt die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Anzahl vollständiger Listenstimmzettel (mit Stimme im Kopffeld), die Anzahl unvollständiger Listenstimmzettel (mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten) und die Anzahl der von den verschiedenen Kandidaten auf den unvollständigen Listenstimmzetteln erzielten Vorzugsstimmen fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die allgemeine Zusammenfassung der von den Zählbürovorständen mitgeteilten Zahlen beendet ist, kann der Hauptwahlvorstand die endgültigen Ergebnisse der Wahl festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch sinnvoll, den Prozentsatz weisser und ungültiger Stimmzettel zu überprüfen, um herauszufinden, ob dieser Prozentsatz nicht ungewöhnlich hoch im Vergleich zu den vorhergehenden Wahlen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Prozentsatz weisser und ungültiger Stimmzettel ungewöhnlich hoch, werden die betreffenden Vorsitzenden der Zählbürovorstände gebeten, eine zusätzliche Kontrolle der Anzahl weisser und ungültiger Stimmzettel durchzuführen und die Steigung des Prozentsatzes zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den Wahlen von Juni 1999 waren je nach Art der Wahl und je nach Wahlkreis durchschnittlich 7 bis 10 % aller abgegebenen Stimmzettel weiss oder ungültig. 2. Wahlziffer 108.Der Hauptwahlvorstand stellt die Wahlziffern der verschiedenen Listen fest. Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe im Kopffeld der Liste oder für einen oder mehrere Kandidaten dieser Liste (Artikel 55 GWG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird davon ausgegangen, dass Einzelkandidaten jeweils eine getrennte Liste bilden. 109. Ist einer der Kandidaten verstorben, ist ein Unterschied zu machen, je nachdem ob der Kandidat vor oder nach der Wahl verstorben ist. Ist der Kandidat vor der Wahl verstorben, ist er nicht mehr dazu befähigt, gewählt zu werden. Die ausschliesslich zu seinen Gunsten abgegebenen Vorzugsstimmen sind jedoch zu berücksichtigen, um die Wahlziffer der Liste festzulegen, auf der er Kandidat war. Sein Name ist für die Bestimmung der Gewählten der Liste zu übergehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist er am Tag der Wahl oder danach verstorben, so war er befähigt, gewählt zu werden. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gewählten vorzunehmen, als ob der Betreffende noch leben würde. Wird festgestellt, dass der verstorbene Kandidat gewählt ist, so wird das freie Mandat vom ersten Ersatzmitglied eingenommen. 3. Verteilung der Sitze unter die Listen 110.Nachdem der Vorstand die Wahlziffer jeder Liste festgelegt hat, nimmt er die Verteilung der Sitze unter die Listen vor. Die Zuteilung der Mandate erfolgt nach dem Prinzip der verhältnismässigen Vertretung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz verlangt nicht, dass eine Liste eine bestimmte Anzahl Stimmen erzielt hat, um zur Verteilung der Sitze zugelassen zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorstand darf nicht ausser Acht lassen, dass davon ausgegangen wird, dass Einzelkandidaten jeweils eine getrennte Liste bilden und sie durch ihre laufende Nummer bezeichnet werden. 111. Die im Gesetz festgelegte Regel besagt, dass jeder Liste so viele Sitze zugeteilt werden, wie ihre Wahlziffer Quotienten ergeben hat, die grösser sind als der letzte brauchbare Quotient beziehungsweise diesem entsprechen (Artikel 56 GWG).Die Ermittlung des letzten brauchbaren Quotienten und die Verteilungsverrichtungen erfordern keine langen Berechnungen beziehungsweise keine zahlreichen Versuche, wenn das nachstehende Verfahren angewendet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl das Gesetz vorsieht, dass die aufeinanderfolgenden Quotienten jeder Liste durch die Teilung ihrer Wahlziffer durch 11/2, 21/2, 31/2 und so weiter ermittelt werden, ist es vorzuziehen, die weiter unten angegebene Rechenmethode anzuwenden, die mathematisch zu den gleichen Ergebnissen führt, die aber den Vorteil aufweist, die Verrichtungen beträchtlich zu vereinfachen. Diese Methode besteht darin, die Wahlziffern durch 2, 3, 4 und so weiter zu teilen. 112. Der Vorstand trägt nebeneinander auf derselben waagerechten Linie die Wahlziffern der zur Verteilung zugelassenen Listen ein, und unter jeder dieser Wahlziffern vermerkt er die Quotienten der Teilung der Wahlziffern durch 2, 3, 4 und so weiter. Beispiel: Pour la consultation du tableau, voir image Es darf dabei nicht vergessen werden, dass diese neue Verteilung vollkommen unabhängig von der ersten ist; wenn daher einem nicht als Ratsmitglied bestimmten Kandidaten bei der ersten Verteilung Listenstimmen übertragen worden sind, so dürfen diese Stimmen keinesfalls bei der zweiten Verteilung der Stimmen zugunsten der Vorschlagsreihenfolge berücksichtigt werden. c) Verkündung der Ergebnisse 121.Das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung und die Namen der zu Gemeinderatsmitgliedern oder zu Ersatzmitgliedern gewählten Kandidaten werden öffentlich verkündet (Artikel 59 GWG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur wenn der Hauptwahlvorstand endgültig die Wahlergebnisse festgelegt und die Namen der Gewählten bestimmt hat, darf die Öffentlichkeit in die Räumlichkeiten des Hauptwahlvorstandes eingelassen werden, um der Verkündung dieser Ergebnisse beizuwohnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes dem Minister des Innern eine Aufstellung, in der für jede der vorgeschlagenen Listen die Bezeichnung, das Listenkürzel, die Wahlziffer und die Anzahl erzielter Sitze angegeben sind. Die Anzahl weisser und ungültiger Stimmzettel muss ebenfalls angegeben werden. Zu diesem Zweck wird Formular I/42 benutzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzlich zum Formular I/42 teilt der Hauptwahlvorstand dem Minister des Innern auf dem schnellsten Weg die Anzahl abgegebener Stimmzettel, die Anzahl weisser und ungültiger Stimmzettel, die Anzahl gültiger Stimmabgaben und die Wahlziffer jeder Liste mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes darf nicht vergessen, spätestens am Montag morgen nach der Wahl dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Provinzialwahlen die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder zu übermitteln (siehe auch Punkt 28). 122. Das während der Sitzung verfasste und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll, die Protokolle der verschiedenen Vorstände, die Stimmzettel, die anderen im letzten Absatz der Artikel 46 und 52 des Gemeindewahlgesetzes erwähnten Unterlagen (Umschläge der Wahlbüro- und Zählbürovorstände), die Wahlvorschläge, die Annahmeakten der Kandidaten und die Zeugenbenennungen sendet der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes dem Provinzgouverneur binnen drei Tagen zu (Artikel 60 GWG). Auf dem Paket mit diesen Unterlagen werden das Datum der Wahl und der Name der Gemeinde angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes für gleichlautend bescheinigtes Duplikat des Protokolls des Hauptwahlvorstandes wird im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo jeder es einsehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auszüge aus dem Protokoll werden den Gewählten zugesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Provinzgouverneur hält die versiegelten Umschläge mit den zum Ankreuzen verwendeten Wählerlisten zur Verfügung der für die Anwendung von Titel VI des Wahlgesetzbuches zuständigen Friedensrichter (Artikel 61 GWG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Umschläge mit den Stimmzetteln, die Umschläge mit den nicht verwendeten Stimmzetteln ausgenommen, darf nur der ständige Ausschuss des Provinzialrates, dem sämtliche Wahlunterlagen ausgehändigt werden, öffnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stimmzettel werden vernichtet, nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ihm das Personal und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Das Kollegium legt die Entschädigung fest, die den bestimmten Personen von der Gemeinde gezahlt wird. In Gemeinden, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, erhalten die Vorsitzenden und Mitglieder der Wahlvorstände die erforderliche praktische Ausbildung über die Gemeinden. 123. Schliesslich muss auch auf Artikel 23ter des Gemeindewahlgesetzes hingewiesen werden, in dem folgendes bestimmt wird: « Die gemäss Artikel 23 hinterlegten Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben werden bis zum 121.Tag nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz aufbewahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn innerhalb hundertzwanzig Tagen nach dem Wahldatum eine Anzeige gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte erstattet beziehungsweise eine Beschwerde gemäss Artikel 74 § 1 Absatz 2 eingereicht wird, wird die Erklärung in bezug auf die Wahlausgaben des angezeigten Kandidaten je nach Fall dem betreffenden Prokurator des Königs, dem ständigen Ausschuss beziehungsweise dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium auf seinen Antrag hin übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn innerhalb der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist keine Anzeige gemäss Artikel 12 desselben Gesetzes vom 7. Juli 1994 erstattet beziehungsweise keine Beschwerde gemäss Artikel 74 § 1 Absatz 2 eingereicht wird, können die betreffenden Unterlagen von den Kandidaten abgeholt werden. » VIII. AUF DIE SECHS RANDGEMEINDEN, COMINES-WARNETON UND VOEREN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN 124ff. [Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] IX. BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEMEINDEN DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT 156ff. [Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] X. AUTOMATISIERTE STIMMENAUSZÄHLUNG DURCH OPTISCHES LESEN UND PARLAMENTARISCHE KONTROLLE 1. Optisches Lesen 161ff.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Parlamentarische Kontrolle der automatisierten Wahlsysteme 164.Durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl wird eine allgemeine parlamentarische Kontrolle der verschiedenen automatisierten Wahlverfahren organisiert. Das Parlament bestimmt Sachverständige, die die für die automatisierte Wahl benutzten Programme und die Benutzung und das reibungslose Funktionieren der Wahlsysteme kontrollieren können. 165. Durch Artikel 8 des Gesetzes über das optische Lesen ist ein neuer Artikel 5bis in das Gesetz vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl eingefügt worden, in dem folgendes bestimmt wird: - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Europäischen Parlaments, der Regional- und Gemeinschaftsräte und der Provinzial-, Gemeinde-, Distrikt- und Sozialhilferäte: 1. können die Abgeordnetenkammer, der Senat und der Rat der Region Brüssel-Hauptstadt jeweils zwei Sachverständige bestimmen, 2.können der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonische Regionalrat und der Flämische Rat jeweils einen Sachverständigen bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">An der Wahl zur Bestimmung dieser Sachverständigen, die gemeinsam ein Kollegium bilden, dürfen ausschliesslich Mitglieder dieser Versammlungen teilnehmen, die auf Listen einer politischen Partei gewählt wurden, so wie sie in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien bestimmt ist. - Diese Sachverständigen werden in jeder Versammlung vor jeder Wahl mit Zweidrittelmehrheit bestimmt. - Bei den Wahlen kontrollieren diese Sachverständigen die Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten Wahl- und Zählsysteme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständigen erhalten vom Ministerium des Innern das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können mit Hilfe von Kontrollprogrammen, die das Ministerium des Innern ihnen zur Verfügung stellt, unter anderem überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Magnetkarte übertragen werden, sie durch die elektronische Urne korrekt übertragen und totalisiert werden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen korrekt verläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie führen diese Kontrolle am Tag vor der Wahl und am Wahltag selbst vor Öffnung der Wahlbüros und vor Beginn der Zählverrichtungen aus. - So früh wie möglich nach Abschluss der Wahl und vor der Gültigkeitserklärung der Wahlen übermitteln die Sachverständigen dem Minister des Innern einen Bericht mit diesbezüglichen Empfehlungen. In ihrem Bericht können Empfehlungen in bezug auf Material und Programme, die benutzt wurden, enthalten sein. Ausser bei Provinzial- und Gemeindewahlen wird dieser Bericht ebenfalls den jeweiligen Versammlungen übermittelt. - Die Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine neue Gesetzgebungsinitiative zielt darauf ab, die Befugnisse der Sachverständigen auf die gesamte Dauer der Wahlperiode und auf alle Phasen des automatisierten Wahlverfahrens auszudehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">XI. DISTRIKTRATSWAHLEN 166ff. [Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] XII. ELEKTRONISCHE STIMMABGABE - BILDSCHIRME 1. Allgemeines Verfahren 176.Das Wahlverfahren wird detailliert in Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl beschrieben. Es ist daran zu erinnern, dass in den einsprachigen Gemeinden und Wahlkantonen zuerst auf dem Bildschirm angegeben wird, um welche Wahl es sich handelt, anschliessend erscheinen die betreffenden Listen (mit laufender Nummer und Listenkürzel); nachdem der Wähler eine Liste gewählt hat, erscheinen die Kandidaten dieser Liste auf dem Bildschirm. 177. In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, den Randgemeinden Kraainem und Wezembeek-Oppem, der Sprachgrenzgemeinde Voeren und den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith wird der Wähler zunächst aufgefordert, die Sprache zu wählen, in der er bei seiner Stimmabgabe begleitet werden möchte.Anschliessend ist das Wahlverfahren mit dem in Punkt 176 weiter oben beschriebenen Wahlverfahren identisch. 2. Darstellung der Listen auf dem Bildschirm 178.Auf dem Bildschirm werden die Listen in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten laufenden Nummern pro Spalte und pro Zeile dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beispiel: Pour la consultation du tableau, voir image N.B.: 1. Das für die weisse Stimmabgabe vorgesehene Feld ist immer das letzte ausgefüllte Feld.2. Es ist daran zu erinnern, dass die Reihenfolge der Wahlen durch Ministeriellen Erlass wie folgt festgelegt worden ist: Provinzialrat - Gemeinderat.3. Darstellung der Kandidaten auf dem Bildschirm a) Bei Benutzung des DIGIVOTE-Systems 179.Das DIGIVOTE-System wird in den Gemeinden der flämischen Wahlkantone mit automatisierter Stimmabgabe (ausser im Wahlkanton Hasselt), in den Gemeinden der Wahlkantone mit automatisierter Stimmabgabe der Region Brüssel-Hauptstadt (ausser im Wahlkanton Saint-Josse-ten-Node), in der Gemeinde Frasnes-lez-Anvaing (Provinz Hennegau) und in den 9 Gemeinden des deutschsprachigen Wahlkreises (das heisst in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith, siehe auch Punkt 99) benutzt. Für die Darstellung der Kandidaten auf dem Bildschirm werden zwei Bildschirmauflösungen (Grösse) verwendet: - Auflösung 1, bei der eine Spalte in 15 Felder unterteilt ist, - Auflösung 2, bei der eine Spalte in 23 Felder unterteilt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es nur eine Spalte, wird sie in der Mitte des Bildschirms dargestellt. Gibt es zwei Spalten, wird eine Spalte links auf dem Bildschirm und die andere rechts auf dem Bildschirm dargestellt. Gibt es eine, zwei oder drei Spalten, entspricht die Breite jeder Spalte einem Drittel der Bildschirmbreite.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es mehrere Spalten, werden die Kandidaten gleichmässig auf die Spalten verteilt. Entspricht die Anzahl Kandidaten nicht einem Vielfachen der Anzahl Spalten, wird pro Spalte ein zusätzlicher Kandidat vorgesehen, wobei mit der linken Spalte zu beginnen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zu verwendende Auflösung wird durch die Anzahl Sitze, die im zu wählenden Rat zuzuteilen sind, bestimmt. Wenn höchstens 42 Sitze zuzuteilen sind, wird Auflösung 1 verwendet. Wenn mindestens 43 Sitze zuzuteilen sind, wird Auflösung 2 verwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anzahl Kandidaten ist für die Darstellung einer Liste auf dem Bildschirm ausschlaggebend. Daher wird für alle Kandidaten im zu wählenden Rat dieselbe Auflösung verwendet. 180. Auf der Grundlage der vorerwähnten Kriterien ergeben sich folgende Darstellungen: bei höchstens 42 Sitzen: - bei 1 bis 14 Kandidaten: 1 Spalte in Auflösung 1, - bei 15 bis 28 Kandidaten: 2 Spalten in Auflösung 1, - bei 29 bis 42 Kandidaten: 3 Spalten in Auflösung 1, bei mindestens 43 Sitzen: - bei 1 bis 22 Kandidaten: 1 Spalte in Auflösung 2, - bei 23 bis 44 Kandidaten: 2 Spalten in Auflösung 2, - bei 45 bis 56 Kandidaten: 3 Spalten in Auflösung 2. Daraus ergibt sich folgende Darstellung der Kandidaten auf dem Bildschirm entsprechend der Anzahl in der Gemeinde zu wählender Ratsmitglieder (siehe auch Punkt 44).</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image N.B.: Bei unvollständiger Liste ist dieselbe Auflösung anzuwenden. So wird eine unvollständige Liste von 27 Kandidaten in einer Gemeinde, in der 43 Ratsmitglieder zu wählen sind, in zwei Spalten dargestellt: In der linken Spalte sind 14 Kandidaten angegeben, in der rechten 13 Kandidaten. b) Bei Benutzung des JITES-Systems 181.[Betrifft nicht die Gemeinden des deutschen Sprachgebietes] 182. Die Bestimmungen von Punkt 43 sind anwendbar auf die Registrierung der Namen und Vornamen der Kandidaten. Es ist daran zu erinnern, dass im Wahlgesetzbuch vorgesehen wird, dass in den Wahlvorschlägen der Kandidaten, in den Wählerlisten und auf den Wahlaufforderungen das Geschlecht angegeben wird. Dies gilt nicht für die Stimmzettel und folglich auch nicht für die Darstellung der Kandidaten einer Liste auf dem Bildschirm.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Namen des Kandidaten oder der Kandidatin muss die Abkürzung « Hr. » oder « Fr. » nur vorangestellt werden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin dies ausdrücklich wünscht und nur sofern sein oder ihr Vorname nicht eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss auch berücksichtigt werden, dass bei Benutzung des DIGIVOTE-Systems für die Wahlen ein Feld mit zwei Zeilen pro Kandidat vorgesehen ist. Jede Zeile kann 22 Zeichen (Freistellen einbegriffen) enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kandidaten, für die ein Teil ihres Namens Probleme bereiten könnte, sollten selbst bestimmen, wie ihre Personalien auf dem Bildschirm dargestellt werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister des Innern A. Duquesne</p></div>", "next": 0}