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8 JUNI 2017. - Wet tot omzetting in Belgisch recht van de richtlijn 2014/26/EU van het Europees Parlement en de Raad van 26 februari 2014 betreffende het collectieve beheer van auteursrechten en naburige rechten en de multiterritoriale licentieverlening van rechten inzake muziekwerken voor het online gebruik ervan op de interne markt. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van wet van 8 juni 2017 tot omzetting in Belgisch recht van de richtlijn 2014/26/EU van het Europees Parlement en de Raad van 26 februari 2014 betreffende het collectieve beheer van auteursrechten en naburige rechten en de multiterritoriale licentieverlening van rechten inzake muziekwerken voor het online gebruik ervan op de interne markt (Belgisch Staatsblad van 27 juni 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 8. JUNI 2017 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt in belgisches Recht PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt in belgisches Recht.
KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - Artikel I.16 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. I.16 - § 1 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 5: 1. Kontrolldienst: der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, 2.rechtmäßiger Nutzer: eine Person, die Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch Gesetz gestattet sind, 3. Kabelweiterverbreitung: die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, 4.Verwertungsgesellschaft: Gesellschaft mit Sitz in Belgien, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung dazu berechtigt ist und die im Eigentum ihrer Gesellschafter steht oder von diesen beherrscht wird, 5. Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung: Organisation mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung dazu berechtigt ist und die eine oder beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) sie steht im Eigentum ihrer Mitglieder oder wird von ihren Mitgliedern beherrscht, b) sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, 6.unabhängige Verwertungseinrichtung: Organisation mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung dazu berechtigt ist, die weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird und die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. § 2 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für § 1 Nr. 4, 5 und 6 und Buch XI Titel 5 Kapitel 9: 1. Rechtsinhaber: natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder gesetzlich Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat, 2.Gesellschafter: ein Rechtsinhaber oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen und von dieser aufgenommen wurden, 3. Mitglied: ein Rechtsinhaber oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfüllen und von dieser aufgenommen wurden, 4.Einnahmen aus den Rechten: von einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber eingenommene Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch, 5. Verwaltungskosten: von einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten von Einnahmen aus den Rechten oder Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobener, abgezogener oder verrechneter Betrag, 6.Repräsentationsvereinbarung: Vereinbarung zwischen Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der eine Verwertungsgesellschaft und/oder eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Verwertungsgesellschaft oder eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt, von ihr vertretene Rechte wahrzunehmen, einschließlich Verträge gemäß den Artikeln XI.273/8 und XI.273/9, 7. Repertoire: Werke und/oder Leistungen, in Bezug auf die eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechte verwaltet, 8.Mehrgebietslizenz: eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt, 9. Online-Rechte an Musikwerken: dem Urheber zustehende Rechte an einem Musikwerk im Sinne von Artikel XI.165, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind, 10. Mitgliedschaftsbedingungen: Bedingungen, die auf das Rechtsgeschäft anwendbar sind, durch das ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung überträgt, und auf das Rechtsgeschäft, durch das ein Rechtsinhaber Gesellschafter einer Verwertungsgesellschaft oder Mitglied einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung werden kann." KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung von Titel 5 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt." Abschnitt 2 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 4 - Artikel XI.177 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "einer Verwertungsgesellschaft" durch die Wörter "einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "die Verwertungsgesellschaften, die die Folgerechte wahrnehmen" durch die Wörter "die Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die Folgerechte wahrnehmen" ersetzt. Art. 5 - Artikel XI.178 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.2. In § 5 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die Folgerechte wahrnehmen," ersetzt. Abschnitt 3 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 3 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 6 - In Artikel XI.213 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "an die Verwertungsgesellschaften gezahlt, die in Kapitel 9 des vorliegenden Titels erwähnt sind" durch die Wörter "an die Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gezahlt, die in Kapitel 9 des vorliegenden Titels erwähnt sind und in Belgien die in Absatz 1 erwähnte angemessene Vergütung verwalten" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel XI.214 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "die gesellschaften" [sic, zu lesen ist: die Verwertungsgesellschaften] durch die Wörter "die Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.
Abschnitt 4 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 8 - Artikel XI.224 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die Kabelweiterverbreitung verwalten," ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Hat ein Urheber oder ein Inhaber verwandter Schutzrechte die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte dieser Art wahr, so steht es dem Urheber oder dem Inhaber verwandter Schutzrechte frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung diejenige auszuwählen, die als zur Wahrnehmung seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für ihn ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen dem Kabelunternehmen und der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bevollmächtigt haben. Er kann diese Rechte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kabelweiterverbreitung seines Werkes oder seiner Leistung geltend machen." Art. 9 - Artikel XI.225 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" jeweils durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.2. In § 4 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" jeweils durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.3. In § 5 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt. Abschnitt 5 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 10 - Artikel XI.229 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die in Absatz 1 erwähnte Vergütung verwalten," ersetzt.2. In Absatz 5 werden die Wörter "eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt" durch die Wörter "eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertritt, die in Belgien die in Absatz 1 erwähnte Vergütung verwalten" ersetzt. Art. 11 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel XI.230] Art. 12 - Artikel XI.231 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.
Abschnitt 6 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 6 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 13 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel XI.237] Art. 14 - Artikel XI.238 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel XI.239 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt" durch die Wörter "eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertritt, die in Belgien die in den Artikeln XI.235 und XI.236 erwähnte Vergütung verwalten" ersetzt.
Abschnitt 7 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 7 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 16 - In Artikel XI.242 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten" durch die Wörter "eine oder mehrere Verwertungsgesellschaften, die allein oder gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, die in Belgien die in Artikel XI.240 erwähnte Vergütung verwalten" ersetzt.
Abschnitt 8 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 17 - Artikel XI.244 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In Absatz 3 wird das Wort "Verwertungsgesellschaften" durch die Wörter "Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die in Artikel XI.243 erwähnte Vergütung verwalten," ersetzt. 3. In Absatz 4 werden die Wörter "eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt" durch die Wörter "eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertritt, die in Belgien die in Artikel XI.243 erwähnte Vergütung verwalten" ersetzt.
Abschnitt 9 - Abänderungen von Titel 5 Kapitel 9 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 18 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 9 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 9 - Kollektive Wahrnehmung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte".
Art. 19 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Abschnitt 1 -Anwendungsbereich" eingefügt, der Artikel XI.246 umfasst.
Art. 20 - Artikel XI.246 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.246 - § 1 - Verwertungsgesellschaften unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Zweigstelle in Belgien unterliegen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet den Artikeln XI.248, XI.248/6, XI.248/7, XI.248/9 § 3, XI.248/12, XI.249 bis XI.253, XI.255 bis XI.257, XI.261 bis XI.267, XI.269, XI.271 bis XI.273/1 und XI.273/13bis XI.273/16.
Unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in Belgien unterliegen den Artikeln XI.261 § 1, XI.266 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, XI.267 und XI.269.
Unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Zweigstelle in Belgien unterliegen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet den Artikeln XI.261 § 1, XI.266 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, XI.267 und XI.269. § 2 - Einschlägige Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung befinden oder direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von einer solchen Gesellschaft beziehungsweise Organisation beherrscht werden, sofern diese Einrichtungen eine Tätigkeit ausüben, die, würde sie von einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt, den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels unterliegen würde." Art. 21 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Abschnitt 2 -Rechtsform" eingefügt, der Artikel XI.247 umfasst.
Art. 22 - Artikel XI.247 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.247 - Verwertungsgesellschaften müssen Rechtspersönlichkeit besitzen und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein.
Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sind ordnungsgemäß errichtet in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nicht Belgien ist und in dem sie rechtmäßig eine Tätigkeit der kollektiven Rechtewahrnehmung im Sinne von Artikel I.16 § 1 Nr. 5 ausüben.
Unabhängige Verwertungseinrichtungen sind ordnungsgemäß errichtet in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie rechtmäßig eine Tätigkeit der kollektiven Rechtewahrnehmung im Sinne von Artikel I.16 § 1 Nr. 6 ausüben." Art. 23 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Abschnitt 3 -Beziehungen mit den Rechtsinhabern und Organisation" eingefügt.
Art. 24 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze" eingefügt, der Artikel 248 umfasst.
Art. 25 - Artikel XI.248 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Oktober 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.248 - Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte im Interesse der Rechtsinhaber wahr. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit muss in gerechter, sorgfältiger, wirksamer und nicht diskriminierender Weise ausgeführt werden.
Verwertungsgesellschaften erlegen Rechtsinhabern keine Pflichten auf, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte nicht notwendig sind." Art. 26 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Rechte der Rechtsinhaber" eingefügt.
Art. 27 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel XI.248/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/1 - § 1 - Gesellschafter von Verwertungsgesellschaften müssen Rechtsinhaber sein oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllen und von dieser aufgenommen wurden.
In der Satzung von Verwertungsgesellschaften muss für die in Absatz 1 erwähnten Personen, deren Rechte sie wahrnehmen, das Recht vorgesehen werden, auf der Grundlage der Mitgliedschaftsbedingungen ihre Gesellschafter zu werden.
Unbeschadet der Artikel XI.229 Absatz 5, XI.239 Absatz 8, XI.242 Absatz 3, XI.244 Absatz 4 und XI.248/2 § 2 können Verwertungsgesellschaften einzelne Rechtsinhaber nicht als Gesellschafter verweigern.
Die Mitgliedschaftsbedingungen beruhen auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien. Sie sind in der Satzung der Verwertungsgesellschaft oder den Mitgliedschaftsbedingungen aufgenommen und veröffentlicht. Sie werden diskriminierungsfrei angewandt.
Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, erläutert sie dem Rechtsinhaber auf deutliche Weise die Gründe für diese Entscheidung. § 2 - In der Satzung von Verwertungsgesellschaften sind angemessene, wirksame Verfahren für die Mitwirkung der Gesellschafter am Entscheidungsfindungsprozess vorgesehen. Die verschiedenen Kategorien von Gesellschaftern sind beim Entscheidungsfindungsprozess fair und ausgewogen vertreten. § 3 - Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen befolgen Verwertungsgesellschaften die Vorschriften der Artikel XI.267, XI.273/1 und XI.273/8 § 2 in Bezug auf Rechtsinhaber, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu ihnen stehen, jedoch nicht ihre Gesellschafter sind. § 4 - Verwertungsgesellschaften führen Verzeichnisse ihrer Gesellschafter und Rechtsinhaber, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu ihnen stehen, und aktualisieren sie regelmäßig. § 5 - Verwertungsgesellschaften erlauben ihren Verwaltern, auch zwecks Ausübung ihrer Rechte als Verwalter, und Rechtsinhabern, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs- oder Lizenzvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu ihnen stehen, mit ihnen unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel zu kommunizieren." Art. 28 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel XI.248/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/2 - § 1 - In der Satzung oder den Mitgliedschaftsbedingungen von Verwertungsgesellschaften sind die in den Paragraphen 2 bis 6 und in Artikel XI.248/3 vorgesehenen Rechte aufgeführt. § 2 - Rechtsinhaber haben das Recht, eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und Leistungen ihrer Wahl in Gebieten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Sitzes der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beziehungsweise des Rechtsinhabers zu beauftragen.
Sofern die Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechtewahrnehmung nicht aus objektiv nachvollziehbaren Gründen ablehnen kann, ist sie verpflichtet, Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und Leistungen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, wahrzunehmen. § 3 - Ungeachtet des Rechtsgeschäfts, mit dem Rechtsinhaber die Wahrnehmung ihrer Rechte einer Verwertungsgesellschaft anvertraut haben, haben sie das Recht, Lizenzen für die nicht-kommerzielle Nutzung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und Leistungen ihrer Wahl zu vergeben.
Damit Rechtsinhaber möglichst leicht von dem in Absatz 1 erwähnten Recht, Lizenzen für nicht-kommerzielle Nutzung zu vergeben, Gebrauch machen können, legen Verwertungsgesellschaften in ihrer Satzung diesbezügliche Bedingungen fest, die angemessen, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein müssen. § 4 - Beauftragt ein Rechtsinhaber eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung seiner Rechte, so erteilt er ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder jede Art von Werken und Leistung seine Zustimmung. Diese Zustimmung ist schriftlich zu dokumentieren. § 5 - Rechtsinhaber haben das Recht, den einer Verwertungsgesellschaft erteilten Auftrag zur Wahrnehmung von Rechten, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und Leistungen zu beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und Leistungen ihrer Wahl zu entziehen gemäß den in Artikel XI.248/3 festgelegten Bedingungen und Modalitäten. § 6 - Eine Verwertungsgesellschaft, die von einem Rechtsinhaber mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt wird, klärt diesen über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten auf, bevor sie die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner Rechte einholt. § 7 - Verwertungsgesellschaften informieren die Rechtsinhaber über die ihnen nach den Paragraphen 1 bis 6 und Artikel XI.248/3 zustehenden Rechte und über die an das Recht nach § 3 geknüpften Bedingungen, bevor sie die Zustimmung der Rechtsinhaber zur Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und Leistungen einholen." Art. 29 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 23, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Organisation" eingefügt.
Art. 30 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/3 - § 1 - Ungeachtet jeder anders lautenden Klausel können Satzung, Regelungen oder Verträge der Gesellschaften einen Rechtsinhaber nicht davon abhalten, die Rechtewahrnehmung in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Werken oder Leistungen seines Repertoires oder in Bezug auf ein oder mehrere Gebiete einer anderen Gesellschaft seiner Wahl anzuvertrauen oder seine Rechte selbst wahrzunehmen.
Insofern der Rechtsinhaber sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres eine Kündigung einreicht, wird die Beendigung des Auftrags oder der Entzug der Rechte mit dem ersten Tag des folgenden Geschäftsjahres wirksam, es sei denn, eine kürzere Kündigungsfrist ist in dem mit dem Rechtsinhaber abgeschlossenen Vertrag vorgesehen. Wird die Kündigung weniger als sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres eingereicht - oder ohne Einhaltung der Frist, die in dem mit dem Rechtsinhaber abgeschlossenen Vertrag vorgesehen ist, wenn sie kürzer als sechs Monate ist -, so wird die Beendigung oder der Entzug erst wirksam mit dem ersten Tag des Geschäftsjahres nach dem folgenden Geschäftsjahr. § 2 - Die Beendigung des Auftrags oder der Entzug der Rechte geschieht unbeschadet der von der Gesellschaft zuvor vorgenommenen Rechtshandlungen.
Stehen einem Rechtsinhaber Beträge aus Verwertungshandlungen zu, die erfolgt sind, bevor die Beendigung des Auftrags zur Wahrnehmung von Rechten oder der Rechtsentzug wirksam wurde, oder aus einer zuvor erteilten Lizenz, behält der Rechtsinhaber seine Rechte nach den Artikeln XI.249 § 2, XI.252, XI.254, XI.256, XI.258, XI.267, XI.269, XI.273/1 und XI.273/7. § 3 - Verwertungsgesellschaften dürfen die Ausübung von Rechten gemäß § 2 und Artikel XI.248/2 § 5 nicht dadurch beschränken, dass sie als Bedingung für die Ausübung dieser Rechte verlangen, eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung derjenigen Rechte oder Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und Leistungen zu betrauen, die entzogen wurden oder in Bezug auf die der Wahrnehmungsauftrag beendet wurde." Art. 31 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/4 - § 1 - Die Generalversammlung beschließt über die Mitgliedschaftsbedingungen. § 2 - Die Generalversammlung beschließt über Ernennung und Abberufung der Verwalter oder Geschäftsführer, überwacht deren allgemeine Aufgabenerfüllung und genehmigt deren Vergütung und sonstige Leistungen, darunter Geld- und geldwerte Leistungen, Pensionsleistungen und -ansprüche, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen.
Gemäß Artikel 524bis des Gesellschaftsgesetzbuches beschließt in einer Verwertungsgesellschaft mit dualistischem System die Generalversammlung nicht über Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Direktionsausschusses und genehmigt nicht deren Vergütung und sonstige ihnen ausgezahlte Leistungen, wenn diese Befugnisse dem Verwaltungsrat übertragen worden sind. § 3 - Die Generalversammlung beschließt mindestens über: 1. allgemeine Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge, 2.allgemeine Grundsätze für die Verteilung der nicht verteilbaren Beträge gemäß Artikel XI.254, 3. allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und etwaige Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten gemäß Artikel XI.250, 4. allgemeine Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten, 5.allgemeine Grundsätze der Verwendung von Beträgen aus den Rechten zu sozialen, kulturellen oder erzieherischen Zwecken, 6. Grundsätze für das Risikomanagement, 7.Genehmigung des Erwerbs, des Verkaufs oder der Beleihung von unbeweglichen Sachen, 8. Genehmigung von Zusammenschlüssen und Bündnissen, der Gründung von Tochtergesellschaften und der Übernahme anderer Organisationen und des Erwerbs von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen, 9.Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen und der Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften. § 4 - Die Generalversammlung kann die Befugnisse gemäß § 3 Nr. 6, 7, 8 und 9 per Beschluss oder durch Satzungsbestimmung dem Verwaltungsrat übertragen.
Der Verwaltungsrat gibt in seinem Lagebericht die Beschlüsse an, die er im Rahmen der ihm aufgrund von Absatz 1 übertragenen Befugnisse getroffen hat. § 5 - Verwertungsgesellschaften können Einschränkungen des Rechts der Gesellschafter, ihr Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben, aufgrund mindestens eines der folgenden Kriterien vorsehen: 1. Dauer des Rechtsgeschäfts, mit dem der Rechtsinhaber die Wahrnehmung seiner Rechte der Verwertungsgesellschaft anvertraut hat, 2.Beträge, die der Rechtsinhaber erhalten hat oder die ihm zustehen, vorausgesetzt, diese Kriterien werden in einer fairen und verhältnismäßigen Weise festgelegt und angewendet.
Die Kriterien in Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden in der Satzung oder in den Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaft aufgenommen und gemäß den Artikeln XI.266 und XI.270 veröffentlicht. § 6 - Gesellschafter einer Verwertungsgesellschaft haben das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der in ihrem Namen an der Generalversammlung teilnimmt und ihr Stimmrecht ausübt, sofern diese Bestellung nicht zu einem Interessenkonflikt führt, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn ein Gesellschafter und sein Vertreter zu verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern innerhalb der Verwertungsgesellschaft gehören.
Der König kann Bedingungen für die Bestellung von Vertretern und die Ausübung der Stimmrechte der Gesellschafter, die sie vertreten, vorsehen, wenn dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Gesellschafter an dem Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft nicht beeinträchtigt wird.
Ein Vertreter wird jeweils für eine einzige Generalversammlung bestellt. Der Vertreter hat bei der Generalversammlung dieselben Rechte wie der Gesellschafter, der ihn bestellt hat. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Gesellschafters, der ihn bestellt hat, abzustimmen." Art. 32 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/5 - Personen, die die Geschäftsführung oder Verwaltung einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen, erfüllen diese Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung von Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und von internen Kontrollmechanismen, die gemäß den Artikeln XI.248/8 bis XI.248/12 eingerichtet werden.
Personen, die die Geschäftsführung oder Verwaltung einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen, unterliegen den Bestimmungen der Artikel 527 und 528 des Gesellschaftsgesetzbuches, wobei ein Verstoß gegen Kapitel 9 des vorliegenden Titels und gegen seine Ausführungserlasse einem Verstoß gegen das Gesellschaftsgesetzbuch gleichgesetzt wird." Art. 33 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/6 - § 1 - Ungeachtet der Rechtsform oder der Größe einer Verwertungsgesellschaft stellen Verwalter oder Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaften einen Lagebericht auf, in dem sie über ihre Politik Bericht erstatten. Dieser Lagebericht enthält die in Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Angaben und alle Angaben, die gemäß vorliegendem Titel im Lagebericht aufgenommen werden müssen.
Absatz 1 ist auch auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung anwendbar in Bezug auf ihre in Belgien gelegenen Zweigstellen. Der Lagebericht wird von der Person abgefasst, die in Belgien für die Verwaltung der Zweigstelle einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verantwortlich ist. § 2 - Unbeschadet der Artikel 95, 96 und 119 des Gesellschaftsgesetzbuches werden folgende Informationen im Lagebericht der Verwertungsgesellschaft aufgenommen: 1. Angaben zur Ablehnung von Lizenzanträgen nach Artikel XI.262 § 2, 2. eine Beschreibung der Rechtsform und Organisationsstruktur der Verwertungsgesellschaft, 3.Angaben zu etwaigen Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Verwertungsgesellschaft befinden oder von dieser direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise beherrscht werden, 4. Angaben zum Gesamtbetrag der Vergütungen, die im Vorjahr an Personen gezahlt wurden, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft geführt haben, und zu anderen Leistungen, die sie erhalten haben, 5.Gründe für Zahlungsverzögerungen, wenn eine Verwertungsgesellschaft die Verteilung und Ausschüttung von geschuldeten Beträgen nicht innerhalb der in Artikel XI.252 § 1 Absatz 2 genannten Frist vorgenommen hat, 6. Gesamtsumme der in Artikel XI.254 erwähnten nicht verteilbaren Beträge mit einer Erläuterung zu ihrer Verwendung, 7. Angaben zu den Beziehungen zu anderen Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, 8.andere vom König festgelegte Angaben. § 3 - Verwertungsgesellschaften übermitteln dem Kontrolldienst für jedes Geschäftsjahr innerhalb acht Monaten nach dem letzten Tag des betreffenden Geschäftsjahres eine Abschrift ihres in § 1 erwähnten Lageberichts.
Innerhalb derselben Frist werden die in § 2 erwähnten Informationen außerdem für eine Mindestdauer von fünf Jahren auf die Website der Verwertungsgesellschaft gestellt an deutlich lesbarer Stelle und mit deutlichen Verweisen im Hauptmenü der Website. § 4 - Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, kann der König Modalitäten festlegen, gemäß denen die in § 2 erwähnten Daten anzugeben sind." Art. 34 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/7 - Personen, gegen die ein gerichtliches Verbot besteht wie in den Artikeln 1 bis 3, 3bis §§ 1 und 3 und 3ter des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben erwähnt, dürfen in einer Verwertungsgesellschaft weder tatsächlich noch in rechtlicher Hinsicht das Amt als Geschäftsführer, Verwalter, mit der Verwaltung der belgischen Zweigstelle einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragte Person oder Direktor ausüben oder Gesellschaften, die solche Ämter ausüben, vertreten.
In Absatz 1 aufgezählte Ämter dürfen ebenso wenig ausgeübt werden von: 1. Personen, die zu einer Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten oder zu einer Geldbuße für eine Straftat verurteilt worden sind, die im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr.22 vom 24. Oktober 1934 vorgesehen ist, 2. Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind wegen Verstoß gegen: a) die Artikel 148 und 149 des Gesetzes vom 6.April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, b) die Artikel 104 und 105 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, c) die Artikel 38 Absatz 4 und 42 bis 45 des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten, d) die Artikel 31 bis 35 der Bestimmungen über die Kontrolle der privaten Sparkassen, koordiniert am 23.Juni 1962, e) die Artikel 13 bis 16 des Gesetzes vom 10.Juni 1964 über die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung, f) die Artikel 110 bis 112ter von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches oder die Artikel 75, 76, 78, 150, 175, 176, 213 und 214 des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, g) Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr.41 vom 15. Dezember 1934 zum Schutz der Ersparnisse durch Regelung des Teilzahlungsverkaufs von verlosbaren Effekten, h) die Artikel 18 bis 23 des Königlichen Erlasses Nr.43 vom 15.
Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften, i) die Artikel 200 bis 209 der Gesetze über die Handelsgesellschaften, koordiniert am 30.November 1935, j) die Artikel 67 bis 72 des Königlichen Erlasses Nr.225 vom 7.
Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen oder Artikel 34 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, k) die Artikel 4 und 5 des Königlichen Erlasses Nr.71 vom 30.
November 1939 über den Hausierhandel mit Wertpapieren und die Kundenwerbung für Wertpapiere, Güter und Waren, l) Artikel 31 des Königlichen Erlasses Nr.72 vom 30. November 1939 zur Regelung der Börsen und Termingeschäfte in Waren und Lebensmitteln, des Berufs der Makler und Zwischenpersonen, die sich um diese Geschäfte kümmern, und der Regelung des Spieleinwands, m) Artikel 29 des Gesetzes vom 9.Juli 1957 zur Regelung der Teilzahlungsverkäufe und deren Finanzierung oder die Artikel 101 und 102 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, n) Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr.64 vom 10. November 1967 zur Regelung des Status der Kapitalanlagegesellschaften, o) die Artikel 53 bis 57 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, p) die Artikel 11, 15 § 4 und 18 des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, q) Artikel 139 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, r) die Artikel XI.293, XI.303 und XI.304, 3. Personen, die von einem ausländischen Gericht für eine der in Nr.1 und 2 bestimmten Straftaten verurteilt worden sind; Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 ist in diesen Fällen anwendbar.
Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels anpassen, um sie mit Gesetzen, die die darin aufgezählten Texte abändern, in Einklang zu bringen." Art. 35 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/8 - § 1 - Verwertungsgesellschaften verfügen über eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen, die die Geschäfte der Gesellschaft führen.
In dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, sind die verschiedenen Kategorien von Gesellschaftern der Verwertungsgesellschaft fair und ausgewogen vertreten.
Personen, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, geben der Generalversammlung gegenüber jährlich eine individuelle Erklärung über Interessenkonflikte ab, in der die Angaben nach Artikel XI.248/10 § 2 enthalten sind. § 2 - Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, tritt regelmäßig zusammen und verfügt mindestens über folgende Befugnisse: 1. die Befugnisse, einschließlich derer gemäß Artikel XI.248/4 §§ 2 und 4, die ihm von der Generalversammlung übertragen werden, 2. Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der in Artikel XI.248/5 genannten Personen, einschließlich der Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und insbesondere der in Artikel XI.248/4 § 3 Nr. 1 bis 4 aufgelisteten allgemeinen Grundsätze.
Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, berichtet der Generalversammlung mindestens einmal im Jahr über die Ausübung seiner Befugnisse." Art. 36 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/9 - § 1 - Verwertungsgesellschaften verfügen über eine solide Führungsstruktur, eine solide Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und eine interne Kontrolle, die den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten angepasst sind. § 2 - Verwertungsgesellschaften müssen einerseits das Vermögen aus Vergütungen, die für Rechnung der Inhaber der durch vorliegenden Titel zuerkannten Rechte eingenommen und verwaltet werden, und aus Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten, und andererseits das Eigenvermögen aus der Vergütung für Verwertungsdienste und Einkünften aus anderen Tätigkeiten oder aus ihrem Eigenvermögen trennen.
Summen, die von Verwertungsgesellschaften für Rechnung der Inhaber der durch vorliegenden Titel zuerkannten Rechte eingenommen und verwaltet werden und den Rechtsinhabern noch nicht ausgezahlt worden sind, werden für Rechnung der Rechtsinhaber unter getrennter Rubrik auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut eingezahlt, das auf einer der in den Artikeln 14 und 312 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Listen eingetragen ist. Dieses Kreditinstitut muss zuvor auf den Grundsatz der Konteneinheit und auf die gesetzliche und vertragliche Aufrechnung zwischen den verschiedenen Konten der Verwertungsgesellschaft verzichten. § 3 - Verwertungsgesellschaften dürfen ihren Jahresabschluss nicht nach dem in Artikel 93 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen verkürzten Schema erstellen.
Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, passt der König die in Anwendung von Artikel III.84 und Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Regeln an und vervollständigt sie, damit sie den Bedingungen des legalen Status der Verwertungsgesellschaften entsprechen.
Der König kann je nach betreffenden Rechten die Regeln, die Er in Anwendung von Absatz 2 festlegt, differenzieren." Art. 37 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/10 - § 1 - Verwertungsgesellschaften legen Verfahren fest und wenden sie an, um Interessenkonflikte zu vermeiden und für den Fall, dass Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen zu können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die kollektiven Interessen der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechtsinhaber auswirken. Dazu arbeiten sie insbesondere Regeln aus hinsichtlich der in Ausführung ihres Amtes von Personalmitgliedern, ausführendem Personal und Vertretern der Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten, an denen diese ein offensichtliches persönliches Interesse haben. § 2 - Zu den Verfahren nach § 1 gehört die jährliche Abgabe einer individuellen Erklärung der Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen, gegenüber der Generalversammlung, die folgende Angaben enthält: 1. Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft, 2.von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogene Vergütungen einschließlich Pensionsleistungen, Sachleistungen und sonstiger Leistungen, 3. in der Eigenschaft als Rechtsinhaber von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr erhaltene Beträge, 4.eine Erklärung zu einem etwaigen tatsächlichen oder möglichen Konflikt zwischen persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft und Pflichten gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person." Art. 38 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/11 - Nach Konzertierung mit der Kommission für Buchführungsnormen, dem Institut der Betriebsrevisoren und den Verwertungsgesellschaften, die in dem durch Artikel XI.282 eingesetzten Konzertierungsausschuss vertreten sind, legt der König Mindestanforderungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegungspraxis und internen Kontrolle der Verwertungsgesellschaften fest.
Der Kontrolldienst kann jederzeit notwendige Angaben hinsichtlich Führungsstruktur, Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und interne Kontrolle einer Verwertungsgesellschaft anfordern.
Stellt der Kontrolldienst fest, dass eine Verwertungsgesellschaft schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen ihrer Satzung und ihrer Regelungen begangen hat und dass er auf der Grundlage der Angaben, über die er verfügt, deutliche Hinweise hat, dass diese Verstöße Folge einer nicht an die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaft angepassten Führungsstruktur oder Verwaltungspraxis sind, so kann er in diesem Zusammenhang Empfehlungen an die Verwertungsgesellschaft richten.
Die Verwertungsgesellschaft kann innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden, ob sie diesen Empfehlungen folgt. Lehnt sie es ab, den Empfehlungen zu folgen, so muss sie dem Kontrolldienst innerhalb derselben Frist die Gründe hierfür nennen.
Hat die Verwertungsgesellschaft es abgelehnt, den Empfehlungen zu folgen, und stellt der Kontrolldienst fest, dass einem schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Titels, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen der Satzung und der Regelungen der betreffenden Gesellschaft nicht abgeholfen oder ein Ende gesetzt wurde, und weist er nach, dass dies auf eine nicht an die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaft angepasste Führungsstruktur oder Verwaltungspraxis zurückzuführen ist, so kann er notwendige Maßnahmen wie in den Artikeln XV.31/1, XV.62/1, XV.66/2 und XVII.21 ergreifen." Art. 39 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel XI.248/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.248/12 - Bestehen enge Verbindungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen, so dürfen diese Verbindungen die angemessene Ausübung einer Beaufsichtigung der Verwertungsgesellschaft auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis nicht behindern.
Unter engen Verbindungen versteht man: 1. eine Situation, in der ein Beteiligungsverhältnis besteht, 2.eine Situation, in der Gesellschaften verbundene Gesellschaften im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches sind, 3. eine Verbindung der gleichen Art wie vorstehend in Nr.1 und 2 erwähnt zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person.
Ungeachtet des Absatzes 2 wird bei folgenden Situationen davon ausgegangen, dass enge Verbindungen bestehen: Verwaltungsorgane, die mindestens mehrheitlich aus denselben Personen zusammengestellt sind, Gesellschaftssitz oder Betriebssitz an derselben Adresse, dauerhafte und relevante, direkte oder indirekte Verbindungen in Bezug auf administrativen, finanziellen oder logistischen Beistand oder Beistand hinsichtlich personeller Ressourcen oder Infrastruktur." Art. 40 - In Titel 5 Kapitel 9 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 -Rechtewahrnehmung" eingefügt.
Art. 41 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Unterabschnitt 1 - Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln" eingefügt, der Artikel XI.249 umfasst.
Art. 42 - Artikel XI.249 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.249 - § 1 - Verwertungsgesellschaften legen Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln für alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber wahrnehmen, fest, außer in Fällen, in denen sie durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt werden oder werden müssen. § 2 - Die Verteilungsregeln umfassen ebenfalls Informationen zu Verwaltungskosten und anderen Abzügen von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten. Wenn ein Rechtsinhaber eine Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, muss die Gesellschaft oder Organisation diese Informationen dem Rechtsinhaber bereitstellen, bevor sie seine Zustimmung zur Wahrnehmung seiner Rechte einholt. § 3 - Verwertungsgesellschaften verfügen stets über eine aktualisierte und koordinierte Fassung ihrer Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln. Die aktualisierte und koordinierte Fassung der Entgelterhebungs- und Einnahmeregeln wird innerhalb einer Frist von einem Monat ab ihrer letzten Aktualisierung auf die Website der Verwertungsgesellschaft gestellt an deutlich lesbarer Stelle und mit deutlichen Verweisen im Hauptmenü der Website.
Ein Rechtsinhaber, der die Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft anvertraut hat, hat das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach seinem Antrag eine Ausfertigung der aktualisierten und koordinierten Fassung der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln dieser Verwertungsgesellschaft zu erhalten." Art. 43 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Unterabschnitt 2 - Anlagen" eingefügt, der Artikel XI.250 umfasst.
Art. 44 - Artikel XI.250 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 13.
März 2016 und 25. Oktober 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.250 - Einnahmen aus den Rechten und Erträge aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten dürfen von den Verwertungsgesellschaften nur nicht spekulativ angelegt werden.
Legt eine Verwertungsgesellschaft gemäß Absatz 1 die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im besten Interesse der Rechtsinhaber, deren Rechte sie repräsentiert, im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik und den Grundsätzen für das Risikomanagement im Sinne des Artikels XI.248/4 § 3 Nr. 3 und 6 und im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen: 1. Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Verwertungsgesellschaft dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechtsinhaber erfolgt.2. Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist. 3. Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden." Art. 45 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Unterabschnitt 3 - Verteilung" eingefügt, der die Artikel XI.251 bis XI.255 umfasst.
Art. 46 - Artikel XI.251 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.251 - Verwertungsgesellschaften dürfen Einnahmen aus den Rechten und Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden, außer in Fällen, in denen sie gemäß einem nach Artikel XI.248/4 § 3 Nr. 4 gefassten Beschluss Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen oder Einnahmen aus den Rechten und Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen gemäß einem nach Artikel XI.248/4 § 3 gefassten Beschluss verwenden dürfen." Art. 47 - Artikel XI.252 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.252 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XI.260 § 3 und des Artikels XI.273/7 verteilen Verwertungsgesellschaften gemäß den Verteilungsregeln regelmäßig, sorgfältig und korrekt den Rechtsinhabern zustehende Beträge und schütten sie aus.
Verwertungsgesellschaften oder ihre Gesellschafter, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, treffen Maßnahmen, damit eingenommene Beträge so schnell wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingenommen wurden, verteilt und an die Rechtsinhaber ausgeschüttet werden, es sei denn, die Verwertungsgesellschaft ist aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und Leistungen zu dem jeweiligen Rechtsinhaber außerstande, diese Frist zu wahren. In dem in Artikel XI.248/6 erwähnten Lagebericht wird unter Angabe der Gründe angegeben, welche eingenommenen Vergütungen nicht innerhalb dieser Frist verteilt worden sind. § 2 - Können Rechtsinhabern zustehende Beträge nicht innerhalb der Frist nach § 1 verteilt werden, da die betreffenden Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden können, und ist die Ausnahme zu dieser Frist nicht anwendbar, werden diese Beträge in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft getrennt erfasst. § 3 - Die Verwertungsgesellschaft unternimmt alle notwendigen Schritte im Einklang mit § 1, um Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft folgenden Adressaten spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist nach § 1 Angaben über Werke und Leistungen zur Verfügung, deren Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten: 1. den von ihr vertretenen Rechtsinhabern oder den Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern, wenn solche Einrichtungen Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind, 2.allen Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen sie Repräsentationsvereinbarungen geschlossen hat.
Die Angaben nach Absatz 1 umfassen, sofern verfügbar, Folgendes: 1. den Titel des Werks oder der Leistung, 2.den Namen des Rechtsinhabers, 3. den Namen des betreffenden Verlegers oder Produzenten und 4.sonstige relevante verfügbare Informationen, die zur Ermittlung des Rechtsinhabers hilfreich sein könnten.
Die Verwertungsgesellschaft überprüft zudem die in Artikel XI.248/1 § 4 erwähnten Verzeichnisse und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen.
Bleiben die zuvor genannten Schritte ohne Erfolg, veröffentlicht die Verwertungsgesellschaft diese Angaben spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist. § 4 - Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingenommen wurden, verteilt werden und hat die Verwertungsgesellschaft alle notwendigen Maßnahmen nach § 3 ergriffen, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar. Diese Beträge werden gemäß Artikel XI.254 verwaltet." Art. 48 - Artikel XI.253 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 12.
Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.253 - Verwertungsgesellschaften dürfen Vorschüsse auf Vergütungen nur gewähren, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Sie werden auf der Grundlage nicht diskriminierender Regeln gewährt.Diese Regeln stellen einen wesentlichen Bestandteil der Verteilungsregeln der Verwertungsgesellschaft dar. 2. Die Gewährung von Vorschüssen gefährdet nicht das Ergebnis der definitiven Verteilung." Art. 49 - Artikel XI.254 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.254 - Nicht verteilbare Beträge einschließlich der gemäß Artikel XI.252 § 4 als nicht verteilbar geltenden Beträge werden unter den Rechtsinhabern der betreffenden Kategorie gemäß Modalitäten verteilt, die die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestimmt, unbeschadet des Rechts der Rechtsinhaber, diese Beträge bei der Verwertungsgesellschaft geltend zu machen.
Der König kann den Begriff "Rechtsinhaber der betreffenden Kategorie" näher bestimmen.
In Ermangelung einer solchen Mehrheit wird eigens zu diesem Zweck eine neue Generalversammlung einberufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaften dürfen auf die in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht auf diskriminierende Weise im Verhältnis zu anderen Kategorien von Rechten angerechnet werden, die die betreffenden Verwertungsgesellschaften wahrnehmen.
Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaften gemäß Absatz 4 auf die in Absatz 1 erwähnten Beträge angerechnet werden.
Der Kommissar erstellt jedes Jahr einen Sonderbericht über: 1. die Weise, wie Verwertungsgesellschaften Beträge als Beträge vermerken, die nicht verteilbar sind, 2.die Benutzung dieser Beträge durch die betreffende Verwertungsgesellschaft und 3. die Anrechnung von Verwaltungskosten auf diese Beträge." Art. 50 - Artikel XI.255 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.255 - Unbeschadet spezifischer Abweichungsbestimmungen verjähren Zahlungsklagen in Bezug auf Vergütungen, die von Verwertungsgesellschaften eingenommen werden, in zehn Jahren ab dem Datum ihrer Einnahme. Diese Frist wird ab dem Datum ihrer Einnahme bis zum Datum ihrer Verteilung ausgesetzt." Art. 51 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 40, wird ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Unterabschnitt 4 - Verwaltungskosten" eingefügt, der Artikel XI.256 umfasst.
Art. 52 - Artikel XI.256 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.256 - Verwertungsgesellschaften sorgen dafür, dass Verwaltungskosten im Laufe eines bestimmten Geschäftsjahres im Verhältnis zu den entsprechenden Verwertungsleistungen angemessen sind und die gerechtfertigten und belegten Kosten nicht übersteigen. Übersteigen Verwaltungskosten einer Verwertungsgesellschaft eine Höchstgrenze von 15 Prozent des Durchschnitts der während der letzten drei Geschäftsjahre eingenommenen Vergütungen, muss diese Überschreitung in dem in Art …
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