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10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het
koninklijk besluit van 11 mei 2004Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen
sluiten betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
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koninklijk besluit
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federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen
sluiten betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het
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federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
Koninklijk besluit betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen
sluiten betreffende de voorwaarden voor de erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 10 november 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ersetzt den Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen.
Das heutige System beruht noch grösstenteils auf den früheren, im Königlichen Erlass von 1968 über die Fahrschulen enthaltenen Vorschriften, denen zufolge eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn das « Allgemeininteresse » es rechtfertigt und wenn die Fahrschule die im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen in begrenzter Anzahl festgelegten Bedingungen erfüllt.
Da der Begriff « Allgemeininteresse » in keinerlei Weise definiert worden ist, musste dieses Kriterium auf der Grundlage von vorab festgelegten Parametern fallweise untersucht werden (Bestandfähigkeitsuntersuchung). Nach Jahrzehnten hat dies zu einer Erstarrung des Systems und zur Oligopolbildung im Sektor, zu ungewöhnlich langen Wartezeiten bei der Bearbeitung neuer Anträge und, seit Dezember 1999, zur Nichterteilung neuer Zulassungen in Abwartung eines neuen Erlasses geführt.
Ausserdem stimmen diese Vorschriften nicht mit den europäischen Grundsätzen der freien Niederlassung und des freien Wettbewerbs überein.
Um dem Bürger im heutigen gesellschaftlichen Kontext mehr Rechtssicherheit zu bieten, wird vorgeschlagen, die Zulassung von Fahrschulen von der Erfüllung einer gewissen Anzahl qualitativer und objektiver Kriterien abhängig zu machen. Neben einem transparenteren und vereinfachten Verfahren gewährleistet dieses System andererseits, dass der Antragsteller eine Zulassung erhalten kann, wenn den im Erlass gestellten Anforderungen entsprochen wird.
Um eine korrekte Anwendung der Regelung als Eckstein des Systems zu gewährleisten, ist eine Verstärkung des Personals beim Dienst Führerschein vorgesehen.
Ausserdem werden die Qualitätsanforderungen in Sachen Zugang zum Beruf für die Fahrschullehrer und das leitende Personal der Fahrschulen verschärft. Es wird ein Brevet V eingeführt, das den Zugang zur Funktion des Fahrschullehrers eröffnet, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klassen B+E, C, C+E, D und D+E und der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E beauftragt ist.
Auch wird der Sanktionsmechanismus unter Einhaltung der Rechte der Verteidigung verfeinert.
Damit keine Diskriminierung zwischen den bestehenden Fahrschulen und den neuen Antragstellern entsteht, wird vorgesehen, dass binnen eines Zeitraums von zwei Jahren alle zugelassenen Schulen den neuen Normen entsprechen und gegebenenfalls ihren Zulassungsantrag erneuern müssen.
Für die Ausarbeitung dieser Regelung sind alle Beteiligten, die von der Ausbildung der Fahrer betroffen sind, konsultiert worden.
Die Regelung ist infolge der Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, was personenbezogene Daten anbelangt, angepasst worden.
Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Dieser Artikel legt eine Reihe von Begriffsbestimmungen fest, die für die Anwendung des Königlichen Erlasses notwendig sind.
Artikel 2 Dieser Artikel sieht vor, dass der theoretische und praktische Fahrunterricht gegen Bezahlung an einem öffentlichen Ort oder auf einem Privatgelände nur im Rahmen einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, zugelassenen Fahrschule erteilt werden darf.
Die Verpflichtung, Inhaber einer Zulassung zu sein, gilt jedoch nicht für Einrichtungen, die durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein anerkannt sind, um eine Ausbildung zur Erlangung des Führerscheins zu erteilen, das heisst: für die Armee, die föderale und lokale Polizei, die öffentlichen Einrichtungen für Berufsausbildung und die Gesellschaften für öffentlichen Verkehr. Aufgrund des spezifischen Charakters dieser Einrichtungen ist es nicht für angemessen erachtet worden, sie einer Zulassung als Fahrschule zu unterwerfen. Diese Einrichtungen sind aufgrund von Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein der Kontrolle seitens der Inspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen unterworfen.
Ihr Programm muss dem Minister vorab zur Billigung vorgelegt werden.
Die Zulassung kann den im Gesellschaftsgesetzbuch definierten Handelsgesellschaften oder natürlichen Personen erteilt werden.
Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, unlauteren Wettbewerb zwischen den Fahrschulen zu vermeiden. Die Fahrschulen müssen unter identischen Qualitätsbedingungen arbeiten.
Die Regierung will allerdings auf eine grössere Demokratisierung des Zugangs zum Führerschein hinarbeiten: Bestimmte Gruppen der Bevölkerung haben aus finanziellen und/oder kulturellen Gründen derzeit nämlich keinen Zugang zu kommerziellen Fahrschulen. Diese Situation wirkt sich negativ auf ihre Möglichkeiten der sozial-beruflichen Eingliederung aus, da für einen Grossteil der Stellenangebote der Besitz eines Führerscheins erforderlich ist.
Schliesslich muss festgestellt werden, dass diese Schwierigkeiten beim Zugang zum Führerschein bestimmte Bürger leider dazu veranlassen, ohne Führerschein und ohne Ausbildung zu fahren, was eine grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
Deshalb möchte die Regierung Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung die Möglichkeit einräumen, als Fahrschule für ein bestimmtes Zielpublikum zwecks Erteilung von Fahrunterricht ausschliesslich für Fahrzeuge der Klasse B anerkannt zu werden.
Ebenfalls möchte die Regierung es den als VoG eingerichteten und derzeit zugelassenen technischen Schulen ermöglichen, ihre Fahrschultätigkeiten fortzusetzen, wenn sie die durch vorliegenden Erlass festgelegten Qualitätskriterien erfüllen. Diese Schulen haben in Material und Personal investiert und besitzen die notwendige Erfahrung, um eine Ausbildung anzubieten, die den Kriterien des vorliegenden Erlasses entspricht. Es wäre also unangemessen, wenn der Staat es ihnen nicht ermöglichen würde, ihre Tätigkeit fortzusetzen.
Ausserdem können sie ihr Statut nicht in das einer Handelsgesellschaft umwandeln. Der vorliegende Erlass ermöglicht es diesen Einrichtungen also, ihre Tätigkeit unter dem Statut einer VoG fortzusetzen. Da es jedoch nicht der Wille der Regierung ist, einen Markt mit solchen Einrichtungen zu organisieren, wird diese Möglichkeit auf die derzeit zugelassenen technischen Schulen beschränkt.
Die in § 4 Buchstabe b) verwendete Definition entspricht dem Kriterium des Europäischen Sozialfonds in Bezug auf Langzeitarbeitslose, so dass der Beschäftigungsgrad dadurch erhöht werden kann.
Um den Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, was die Gesundheitsdaten betrifft, Folge zu leisten, ist Artikel 23 § 8 des Entwurfs mit der Verpflichtung ergänzt worden, die schriftliche und ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen einzuholen, eine Bedingung, die im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten vorgesehen ist.
Artikel 3 Die europäische Richtlinie 91/439 führt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine unter Mitgliedstaaten ein und legt zu diesem Zweck die Mindestnormen für die Fahrprüfungen fest.
Es gibt keine einheitlichen Kriterien für die Fahrausbildung, so dass diese Ausbildung ein rein nationaler Zuständigkeitsbereich bleibt.
Daher sind die Unterschiede so gross.
Da die Tätigkeiten der Fahrschulen eng verbunden sind mit dem belgischen System der Fahrausbildung, das sich auf mehreren Gebieten grundlegend von den in den anderen Mitgliedstaaten angewandten Ausbildungssystemen unterscheidet, ist es nur logisch, dass eine Fahrschule ihre Tätigkeiten in Belgien ausüben muss. Andernfalls wäre die Fahrschule nicht imstande, die nachfolgenden Bestimmungen des Erlasses einzuhalten.
Artikel 4 Dieser Artikel regelt die Werbung für den Fahrunterricht, damit die Schüler richtig informiert werden. Der Gebrauch von bestimmten geschützten Bezeichnungen mit Bezug auf den Fahrunterricht ist ausschliesslich den zugelassenen Fahrschulen vorbehalten.
Artikel 4 Absatz 2 wurde auf Ersuchen des Staatsrates gestrichen.
Artikel 5 § 1 - Dem Antragsteller, der die erforderlichen Bedingungen erfüllt, werden folgende Zulassungen beziehungsweise Genehmigungen erteilt: eine allgemeine Fahrschulzulassung, eine Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit für jeden Fahrschulsitz und eine Übungsgeländegenehmigung für jedes von der Fahrschule benutzte Fahrübungsgelände.
Dieser Artikel legt den Grundsatz fest, dem zufolge die Zulassung erteilt wird, sobald die objektiven Bedingungen, die auf den durch den Königlichen Erlass festgelegten Qualitätskriterien beruhen, erfüllt sind. Das Kriterium des Allgemeininteresses wird gestrichen und die für die Erteilung der Zulassungen zuständige Behörde hat keine Ermessensbefugnis mehr.
Es geht darum, den Zugang zum Sektor zu erweitern, um durch eine Steigerung des Wettbewerbs zwischen den Fahrschulen die Qualität des Unterrichts zu verbessern und die von den Fahrschulen angewandten Tarife zu senken.
Sowohl für den Minister, der die Zulassung erteilt, als auch für den Antragsteller sind Fristen festgelegt worden, um einen raschen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Frist, binnen deren der Minister seine Entscheidung treffen muss, beantragen. Er setzt den Antragsteller davon in Kenntnis.
Wenn die zuständige Behörde sich nicht binnen der auferlegten Frist äussert, gelten die Fahrschulzulassung, die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder die Übungsgeländegenehmigung als erteilt. § 2 - Die verschiedenen Unterlagen, die der Antragsteller (das heisst die juristische oder natürliche Person, die eine Fahrschulzulassung beantragt) einreichen muss, sind in Artikel 5 aufgeführt; sie dienen dazu, nachzuweisen, dass die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Infolge der Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ist in Nr. 1 festgelegt worden, dass die Bedingungen, die an das leitende und das unterrichtende Personal gestellt werden, den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
Auch ist die ursprüngliche Nr. 7 (Erklärung über die Art und den Umfang der anderen Berufstätigkeiten des Fahrschulleiters) aus dem Entwurf gestrichen worden.
Solange die Zentrale Datenbank der Unternehmen nicht funktionsfähig ist, müssen die Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt werden.
Die zuständige Behörde hat stets die Möglichkeit, die Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben vor Ort zu überprüfen.
Der Staatsrat hat die Bemerkung gemacht, dass gewisse Bestimmungen des Entwurfs ausdrückliche Verbindungen mit der belgischen Verwaltung vorsehen, darunter insbesondere die Veröffentlichung der Gründungsurkunde der Gesellschaft im Belgischen Staatsblatt, die Erklärung des LASS und die Angabe der Mehrwertsteuernummer. Deshalb ist es ebenso notwendig, dass die Verwaltung nicht nur die Vorschriften über den Führerschein, sondern auch die Einhaltung der Vorschriften über die Gesellschaften, die soziale Sicherheit und die Mehrwertsteuer kontrollieren kann.
Artikel 6 Dieser Artikel legt den Inhalt der Zulassungsurkunde fest und bestimmt die Fälle, in denen ein neuer Antrag auf Zulassung oder ein Antrag auf Abänderung der Zulassung eingereicht werden muss.
Er sieht ebenfalls vor, dass der Minister die Zulassung entzieht, wenn die Tätigkeit endgültig eingestellt wird oder wenn keine Niederlassungseinheit mehr besteht.
Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass Fahrschulen, in denen keine Tätigkeiten mehr stattfinden, ihre Zulassung behalten, was einer gesunden Verwaltung des Sektors zuwiderlaufen würde.
Bei Einreichung des ursprünglichen Antrags stimmen das Datum der Zulassung und das Datum der Ausstellung des Dokuments überein.
Bei jeder späteren Abänderung wird das Datum der Zulassung beibehalten, während das Ausstellungsdatum angepasst wird. Das Gleiche gilt für die Bemerkung des Staatsrats in Bezug auf nachstehenden Artikel 7.
Artikel 7 § 1 - Die Bedingungen für die Erlangung einer Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit werden ebenfalls festgelegt, da ein und dieselbe Fahrschule Inhaber mehrerer Genehmigungen zum Betreiben einer Niederlassungseinheit sein kann. § 2 - Dieser Artikel legt den Inhalt der für jeden Sitz der Fahrschule erteilten Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit fest und bestimmt die Fälle, in denen ein neuer Antrag auf Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder ein Antrag auf Abänderung der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit eingereicht werden muss.
Es wird auf die « einheitliche Unternehmensnummer » sowie auf die « Niederlassungseinheit » verwiesen in Anwendung des Gesetzes vom 16.
Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.
Die jeder Fahrschule für den internen Gebrauch zugeteilte Zulassungsnummer wird beibehalten, bis die zentrale Datenbank funktionsfähig ist.
Solange die zentrale Datenbank der Unternehmen nicht funktionsfähig ist, müssen die Unterlagen vom Antragsteller vorgelegt werden.
Aufgrund der in Artikel 2 § 3, § 4 und § 5 vorgesehenen Möglichkeit, technischen Schulen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung eine Zulassung zu erteilen, müssen gegebenenfalls die Betriebsbedingungen dafür festgelegt werden. § 3 - Dieser Artikel sieht vor, dass der Minister bei endgültigem Einstellen der Tätigkeiten einer Niederlassungseinheit die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit entzieht. Diese Genehmigung wird ebenfalls entzogen, wenn der Unterricht sechs Monate nach Erteilung der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit noch immer nicht begonnen hat oder wenn der Fahrunterricht dort seit mindestens einem Jahr nicht mehr erteilt wird. Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass Schulen, die keine Tätigkeiten mehr ausüben, ihre Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit behalten. § 4 - Der Fahrschulleiter teilt dem Minister oder der Verwaltung binnen acht Tagen die zeitweilige oder endgültige Schliessung der Fahrschule oder einer Niederlassungseinheit mit.
Artikel 8 § 1 - Die Bedingungen zur Erlangung einer Übungsgeländegenehmigung werden festgelegt. § 2 - Dieser Artikel legt den Inhalt der für jedes Übungsgelände erteilten Übungsgeländegenehmigung fest und bestimmt die Fälle, in denen ein neuer Antrag auf eine Übungsgeländegenehmigung eingereicht werden muss. § 3 - Dieser Artikel sieht ebenfalls vor, dass der Minister bei einem endgültigen Einstellen der Tätigkeiten auf dem Übungsgelände die Übungsgeländegenehmigung entzieht.
Artikel 9 Dieser Artikel sieht vor, dass Erteilung und Entzug der Fahrschulzulassung, der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und der Übungsgeländegenehmigung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.
Die Verwaltung führt ein Register der Fahrschulzulassungen, der Genehmigungen zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und der Übungsgeländegenehmigungen.
Dem aktuellen System, das es den Inhabern einer Zulassung ermöglichte, die Zulassung zu übertragen, wird ein Ende gesetzt.
Artikel 10 Dieser Artikel bestimmt: - die Gebühren für die Ausstellung einer Fahrschulzulassung (250 EUR), einer Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit (125 EUR) oder für eine wesentliche Änderung in den Angaben der Zulassung oder der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit (125 EUR), - eine jährliche Gebühr pro Schule (125 EUR), pro Niederlassungseinheit (125 EUR) und pro Personalmitglied (50 EUR).
Diese Gebühren werden für die Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten mit Bezug auf die Fahrschulen erhoben. Der Betrag der Gebühren ist erhöht worden, da das neue System zusätzliche Ausgaben zu Lasten des Staates mit sich bringt; diese Gebühren stimmen mit den in den Nachbarstaaten angewandten Tarifen überein.
Artikel 11 § 1 - Jede Fahrschule muss einen Fahrschulleiter haben, der die in den Artikeln 12 und 13 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Mit diesem Artikel wird die Funktion des beigeordneten Fahrschulleiters, der den Fahrschulleiter unterstützen soll, eingeführt. Die Einstellung eines beigeordneten Leiters ist Pflicht, sobald die Schule mehr als fünfzehn Fahrschullehrer beschäftigt.
Dadurch soll die Fahrschulleitung die Leistungen der Fahrschullehrer und die Qualität des Unterrichts besser kontrollieren können.
Um den Bemerkungen des Staatsrates Folge zu leisten, ist der Auftrag der Fahrschulleitung im nachstehenden Paragraphen 2 festgelegt worden. § 2 - Die Rolle des Fahrschulleiters wird erweitert: Er ist nicht nur mit der Leitung und der Qualitätskontrolle des erteilten Unterrichts beauftragt, sondern auch für die Ausbildung der Praktikanten verantwortlich.
Die Leitung der Fahrschule muss die Haupttätigkeit des Fahrschulleiters sein: Er muss mindestens zwanzig Stunden pro Woche in der Fahrschule arbeiten. Er darf nur in einer einzigen Fahrschule als Leiter tätig sein und muss unter den gesetzlichen Vertretern der juristischen Person bestimmt werden. Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass es « Scheinfahrschulleiter » gibt, die der Schule nur ihr Brevet zur Verfügung stellen, ohne dort effektiv die Funktion auszuüben. § 3 - Um den Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Rechnung zu tragen, ist die Verpflichtung, Amtsantritt und Austritt der Personalmitglieder mitzuteilen, gestrichen worden. Um den Betrag der in Artikel 10 vorgesehenen Gebühren zu bestimmen, muss der Fahrschulleiter jedoch jährlich die Liste der leitenden und unterrichtenden Personalmitglieder, die Funktionen in der Fahrschule ausgeübt haben, mitteilen. § 4 - Fahrschulen dürfen nur Fahrschullehrer anstellen, die die Bedingungen der Artikel 12 und 13 erfüllen.
Artikel 12 § 1 - Dieser Artikel sieht die Bedingungen vor, die erfüllt werden müssen, um eine Funktion in einer zugelassenen Fahrschule auszuüben.
Ausserdem dürfen die Personen, die die Fahrschule gesetzlich vertreten, ohne dort eine andere Funktion auszuüben, nicht wegen eines Verstosses gegen die Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Fahrschulen und gegen gewisse Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei verurteilt worden sein.
Das Personalmitglied legt eine eidesstattliche Erklärung vor, mit der bestätigt wird, dass keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gegen seine Person ergangen ist.
Um den Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Rechnung zu tragen, wird diese Erklärung in die persönliche Akte des Personalmitglieds eingeordnet.
Um dem Gutachten des Staatsrates Rechnung zu tragen, ist die Nummer 7, der zufolge Fahrschullehrer eine Abschrift ihres Arbeitsvertrags vorlegen müssen, ausser wenn sie nachweisen, dass sie ihre Tätigkeit nicht, wie in Artikel 11 vorgesehen, unter der Amtsgewalt und Aufsicht des Fahrschulleiters ausüben, gestrichen worden. § 2 - Mit diesem Paragraphen wird die Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung eingeführt; diese Genehmigung ist unabhängig vom Brevet, das für die Ausübung einer Funktion in einer Fahrschule erforderlich ist. Sie wird vom Minister oder von seinem Beauftragten binnen einem Monat, nachdem festgestellt worden ist, dass alle gestellten Bedingungen erfüllt sind, erteilt.
Die Erteilung dieser Genehmigung wird durch den Vermerk eines nationalen Codes auf dem Führerschein materialisiert. Es ist somit nicht erforderlich, ein zusätzliches Dokument zu erstellen, ausser wenn es eine Person betrifft, die ihren gewöhnlichen Wohnort nicht in Belgien hat.
Die Einführung dieser durch einen nationalen Code auf dem Führerschein materialisierten Genehmigung lässt sich durch folgende Gründe rechtfertigen: - Diese Genehmigung ermöglicht es dem Inspektionsdienst und den Polizeidiensten, leichter an Ort und Stelle zu kontrollieren, ob die Person, die den Unterricht erteilt, dazu ermächtigt ist, und dem Verwaltungsdienst, über die zentrale Führerscheindatei zu überprüfen, ob die Genehmigung auf dem Dokument vermerkt worden ist. - Bei einer in Artikel 41 und folgende vorgesehenen Sanktion kann die Genehmigung auch entzogen werden. In diesem Fall muss der Führerschein bei der Gemeinde zurückgegeben werden, die dem Inhaber einen neuen Führerschein (Gebühr: 11 Euro) ohne den vorerwähnten Code aushändigt. - Die zukünftige europäische Richtlinie über die Berufsausbildung sieht ebenfalls den Vermerk von Codes auf dem Führerschein als Beweis dafür vor, dass diese Ausbildung absolviert worden ist.
Aus den oben aufgeführten Gründen, die die Einführung eines nationalen Codes auf dem Führerschein rechtfertigen, ist der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nicht Folge geleistet worden.
Die auf dem Führerschein zu vermerkenden Codes stehen in Artikel 12 statt in Artikel 45, der gestrichen wird.
Artikel 13 Dieser Artikel sieht die Unvereinbarkeit der Funktionen in einer Fahrschule mit den Funktionen in einer Einrichtung für technische Kontrolle und in einem Prüfungszentrum oder einem Kontrolldienst vor, damit jegliche Interessenkonflikte vermieden werden.
Artikel 14 Mit diesem Artikel wird für jeden Fahrschulleiter, beigeordneten Fahrschulleiter und Fahrschullehrer die Verpflichtung eingeführt, jedes Jahr an einer zusätzlichen Ausbildung über Themen im Zusammenhang mit den unterrichteten Lehrstoffen teilzunehmen; die Anzahl der zu absolvierenden Stunden hängt von der Arbeitszeitleistung des Betreffenden ab. Mit der Anzahl Ausbildungsstunden soll der Mangel an praktischer Erfahrung kompensiert werden. Aus diesem Grund muss Personal, das halbzeitbeschäftigt oder zu 25 % beschäftigt ist, eine grössere Anzahl Stunden absolvieren als Personal, das vollzeitbeschäftigt oder zu 75 % beschäftigt ist.
Infolge der Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens sind der Inhalt der Bescheinigung, die nach der Ausbildung vom Ausbildungszentrum ausgestellt wird (Angabe der Anzahl absolvierter Unterrichtsstunden und des unterrichteten Lehrstoffs), sowie die Dauer und der Ort der Aufbewahrung des Dokuments (Fahrschule, in der der Betreffende während seiner Ausbildung seine Funktionen ausgeübt hat) präzisiert worden.
Die Weiterbildung des Personals der Fahrschulen ist ein wichtiger Faktor, um die Qualität des Unterrichts, der den Schülern erteilt wird, und die Lehrfähigkeiten der Fahrschullehrer zu verbessern.
Diese Ausbildungen werden von Organisationen nationaler oder internationaler Experten erteilt. Kolloquien und Seminare werden ebenfalls als Ausbildungen angesehen.
Artikel 15 Dieser Artikel sieht die Verpflichtung vor, über Räumlichkeiten für die Verwaltung und für den Unterricht zu verfügen; die Bedingungen für die Räumlichkeiten sind verschärft worden, insbesondere was das von den Fahrschulen benutzte didaktische Material betrifft (Computer, Modell der Hauptbestandteile eines Fahrzeugs und Zubehörteile wie Verbandstasche, Feuerlöscher usw.), um die Lehrhilfen zu verbessern.
Wenn von « Räumlichkeit » die Rede ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Räumlichkeit von den anderen durch eine Mauer getrennt sein muss; auch andere Trennwandsysteme können akzeptiert werden.
Damit die Verwaltungstätigkeiten jeder Schule leicht kontrolliert werden können, muss die Fahrschule die Räumlichkeiten für die Verwaltung alleine benutzen; die Räumlichkeiten für den Unterricht dürfen hingegen auf der Grundlage von Verträgen, die der Verwaltung vorab mitgeteilt werden müssen, von anderen Sitzen der Fahrschule oder von anderen Fahrschulen benutzt werden.
Artikel 16 Mit diesem Artikel wird für jede Niederlassungseinheit die Verpflichtung eingeführt, über ein Übungsgelände zum Unterrichten der Fahrübungen zu verfügen; dieses Gelände muss gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 und Anlage 1 ausgerüstet sein.
Die Fahrschulen müssen nicht notwendigerweise Eigentümer des Übungsgeländes sein; es genügt, wenn ihnen das Übungsgelände aufgrund eines Mietvertrags oder jeder anderen Vereinbarung zur Verfügung steht. Ausserdem darf das Übungsgelände von mehreren Sitzen oder Fahrschulen benutzt werden.
Das Übungsgelände darf jedoch höchstens 20 km Luftlinie von der Niederlassungseinheit entfernt liegen. Diese Vorschrift wird eingeführt, um eine tatsächliche Nichtbenutzung des Übungsgeländes und zu lange Anfahrten zum Übungsgelände zu vermeiden.
Artikel 17 und 18 Jede Niederlassungseinheit muss für jede in der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit erwähnte Unterrichtskategorie über mindestens ein Schulungsfahrzeug verfügen.
Die Fahrzeuge müssen den gestellten Anforderungen entsprechen und unter anderem mit einer doppelten Bedienungsvorrichtung und mit einem akustischen Signal ausgestattet sein, durch das das Eingreifen des Fahrschullehrers bei einer Prüfung angezeigt werden kann.
Diese Anforderungen gelten ebenfalls für Fahrzeuge der Klassen C und D und der Unterklassen C1 und D1, die ausserdem mit einem System zur Visualisierung des toten Winkels und, wie die anderen Fahrzeuge, mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein müssen.
Ein Fahrzeug der Klasse B muss binnen maximal fünf Jahren abgeschrieben werden, was der von der Steuerverwaltung anerkannten Dauer entspricht.
Artikel 19 Jedes Schulungsfahrzeug muss durch eine Versicherungspolice gedeckt sein.
Artikel 20 bis 22 Diese Artikel legen die Vorschriften für den theoretischen und praktischen Unterricht fest: - die Bestimmungen, durch die es ermöglicht wird, sich den erwähnten Zielgruppen anzunähern, indem der theoretische Unterricht dezentralisiert wird, und durch die die Fahrschulen gezwungen werden können, die Ausbildung ausreichend über das Jahr verteilt zu erteilen, damit ein gleicher Zugang zu den Unterrichtsstunden gewährleistet wird, - die Verpflichtung, Fahrschullehrer, die Inhaber einer Unterrichtsgenehmigung für theoretischen oder praktischen Unterricht sind, oder Praktikanten zu bestimmen, - die Verpflichtung, den Unterricht in Räumlichkeiten und auf Gelände zu erteilen, die dafür zugelassen sind, - die Verpflichtung, Fahrzeuge zu benutzen, die den gestellten Anforderungen entsprechen; für behinderte Schüler sind Sondervorschriften vorgesehen worden.
Artikel 23 Dieser Artikel bestimmt die Verwaltungsunterlagen, die die Fahrschulen führen müssen, damit die Tätigkeit der Schule wirksam kontrolliert werden kann: - eine Eintragungskarte pro Schüler, - eine Anwesenheitsliste für die theoretischen Unterrichtsstunden, - ein Tagesblatt für die praktischen Unterrichtsstunden, - ein Jahresregister.
Infolge der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ist vorgesehen worden, dass die verschiedenen Unterlagen sowie die in § 8 erwähnten Bescheinigungen ein Jahr aufbewahrt werden müssen (das Jahresregister 3 Jahre).
Die Aufbewahrung dieser Unterlagen ist notwendig für die Kontrolle durch die Inspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes und für die eventuelle Ausstellung eines Duplikats der Unterrichtsbescheinigungen an die Schüler.
Die Dokumente, die die Fahrschulen ihren Schülern bei Beendigung des Unterrichts ausstellen müssen, werden ebenfalls bestimmt.
Fahrschulen müssen ebenfalls einen schriftlichen Vertrag mit ihren Schülern abschliessen, in dem die Bedingungen und die Modalitäten für den Unterricht bestimmt werden, und die Tarife in den Räumlichkeiten anschlagen, um die Schüler zu informieren und sie vor unlauteren Praktiken zu schützen.
Gemäss den Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ist, um den Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens zu entsprechen, vorgesehen worden, dass Personen mit Behinderung, die in einer in Artikel 2 § 4 erwähnten Fahrschule am Unterricht teilnehmen, für die Verarbeitung der sie betreffenden Gesundheitsdaten schriftlich ihre ausdrückliche Zustimmung geben müssen.
Es ist ebenfalls bestimmt worden, dass die in Artikel 2 §§ 4 und 5 erwähnten Fahrschulen, die Gesundheitsdaten oder gerichtliche Daten im Sinne des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens verarbeiten, die Bestimmungen der Artikel 25, 26 und 27 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten müssen.
Artikel 24 Um theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und eine Fahrschule zu leiten, muss man Inhaber eines Berufsbefähigungsbrevets für das leitende und unterrichtende Personal der Fahrschulen sein.
In Artikel 24 sind fünf Berufsbefähigungsbrevets vorgesehen; es wird insbesondere ein neues Brevet V eingeführt, das den Zugang zur Funktion des Fahrschullehrers eröffnet, der mit dem praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klassen B+E, C, C+E, C1 und C1+E, D und D+E, D1 und D1+E beauftragt ist. Dieses Brevet ist im Hinblick auf die Spezifität des zu erteilenden Unterrichts geschaffen worden.
Artikel 25 Dieser Artikel bestimmt die beiden Art und Weisen, wie ein Brevet erlangt werden kann: - Bestehen der im Königlichen Erlass vorgesehenen Prüfungen, - Gleichwertigkeit des Diploms oder Zeugnisses, das von einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 92/51/EWG ausgestellt worden ist. Diese Bewerber müssen ausserdem nachweisen, dass sie über die Kenntnis einer der drei Landessprachen verfügen.
Artikel 26 bis 32 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil und, ausser für Brevet I, aus einer Musterunterrichtsstunde über die in Anlage 2 zum Erlass aufgeführten Lehrstoffe. Der Lehrstoff ist aktualisiert und ergänzt worden; es ist insbesondere der Richtlinie 2000/56 über den Führerschein, durch die die Anforderungen an die theoretischen und praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung des Führerscheins abgeändert werden, Rechnung getragen worden.
Ausserdem umfasst die Prüfung für Brevet V (Lastkraftwagen und Busse und Anhänger) einen Handhabungstest auf einem Privatgelände; es ist für angebracht erachtet worden, diesen Test, der bereits für Brevet IV bestand, einzuführen, um sich zu vergewissern, dass die Bewerber geeignet sind, die Fahrzeuge dieser Klassen zu führen.
Die Bedingungen für den Zugang zu den Prüfungen sind festgelegt worden und insbesondere die Verpflichtung, die Musterunterrichtsstunde während der Gültigkeitsdauer der Praktikumsbescheinigung zu erteilen.
Die Befreiungen, in dessen Genuss ein Bewerber kommen kann, sowie die Anzahl Punkte für jeden Lehrstoff und der für das Bestehen notwendige Prozentsatz werden präzisiert.
Das Brevet wird nach Bestehen der verschiedenen Prüfungen von dem durch den Erlass eingesetzten Prüfungsausschuss ausgestellt.
Die Verordnungsgrundlage, durch die die Entwicklung einer wirklichen Chancengleichheit in Sachen Zugang zum Beruf des Fahrschullehrers gefördert werden kann, ist in Artikel 26 § 2 aufgenommen worden. So steht denn auch allen Bürgern die Möglichkeit offen, durch eine von den zuständigen Behörden organisierte Berufsausbildung Zugang zu diesem Beruf zu haben, wobei die inhaltliche Kohärenz dieses Zugangs zum Beruf gewährleistet wird.
Diese Ausbildung kann entweder von den öffentlichen Einrichtungen (Arbeitsamt, FOREm, IBFFP, VDAB) oder von zugelassenen Einrichtungen erteilt werden.
Artikel 33 Es ist ein neues Verfahren im Hinblick auf die Erlangung der Brevets eingeführt worden: Der Bewerber muss die schriftliche und mündliche Prüfung bestehen und anschliessend ein Praktikum absolvieren.
Am Ende dieses Praktikums muss er die Musterunterrichtsstunde erteilen. Diese Änderung ermöglicht es einerseits dem Bewerber, sich auf die Musterunterrichtsstunde vorzubereiten, und ermöglicht es andererseits, die Einstellung von vorläufigen Fahrschullehrern, die unterrichten durften, ohne Inhaber des Brevets zu sein, abzuschaffen.
Bewerber, die im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 26 § 2 eine Berufsausbildung absolviert haben, verfügen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Grundlagen und benötigen demnach kein längeres Praktikum, um das entsprechende Brevet zu erlangen. In ihrem Fall zielt das Praktikum darauf ab, diese Ausbildung mit einer Einführung in die reale Fahrschulsituation abzurunden.
Bewerber um ein Brevet II, III, IV und V müssen ein Praktikum absolvieren, das den Bedingungen von Artikel 33 entspricht; die Anzahl der Praktikumsstunden ist erhöht worden, um die Bewerber noch mehr mit den Besonderheiten des Berufs vertraut zu machen und ihre pädagogischen Kenntnisse zu testen. Das Praktikumsprogramm ist festgelegt worden.
Um den Praktikanten besser begleiten zu können, ist die Funktion des Praktikumsleiters eingeführt worden; diese Funktion darf nur von einem Fahrschulleiter, einem beigeordneten Fahrschulleiter oder von einem Fahrschullehrer, der seit mindestens zwei Jahren Inhaber des erforderlichen Brevets ist, ausgeübt werden. Ausserdem wird die Anzahl Praktikanten begrenzt, um zu vermeiden, dass Schulen systematisch auf Fahrschullehrer zurückgreifen, die kein Brevet haben, und um den Praktikanten besser ausbilden zu können.
Auf einem vom Praktikanten geführten Formular über den « Praktikumsverlauf » müssen die Angaben über die praktische Ausbildung und den unter Aufsicht beziehungsweise ohne Aufsicht erteilten Unterricht wiedergegeben werden.
Der Fahrschulleiter oder beigeordnete Fahrschulleiter stellt eine Praktikumsbescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass der Bewerber die Praktikumsbedingungen erfüllt, und durch die die Verwaltung überprüfen kann, ob den Anforderungen bezüglich des Praktikums entsprochen wird. Diese Bescheinigung verliert nach zwei Jahren oder nach dreimaligem Nichtbestehen der Musterunterrichtsstunde ihre Gültigkeit; in diesem Fall muss der Bewerber das gesamte Verfahren erneut durchlaufen.
Artikel 34 bis 38 Der für die Berufsbefähigungsbrevets zuständige Prüfungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden. Die Dauer des Mandats ist begrenzt worden, um die Zusammensetzung des Ausschusses je nach Bedarf anpassen zu können.
Ausserdem werden Ausschussmitglieder, die das Alter von siebzig Jahren erreichen, von Rechts wegen von ihren Funktionen entbunden.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, Sekretäre und Helfer erhalten zu Lasten der Staatskasse als Entlohnung Vergütungen, deren Beträge mit den Beträgen der Zulagen, die im Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten vorgesehen sind und den Mitgliedern der Auswahl- und Anwerbungskommissionen des SELOR gewährt werden, in Übereinstimmung gebracht worden sind.
Die Helfer der Kommission stehen dem Prüfungsausschuss bei der Organisation der Musterunterrichtsstunden bei und übernehmen die Rolle der Schüler.
Die Organisation der Prüfungen obliegt dem Minister oder seinem Beauftragten.
Die Vergütungen werden pro Prüfung gewährt. Eine Prüfung dauert eine halbe Stunde.
Die Einschreibegebühr für die Prüfungen ist auf 25 Euro festgelegt und wird in keinem Fall zurückerstattet. Der Minister legt die Zahlungsmodalitäten fest.
Artikel 39 und 40 Fahrschulen müssen sich nach den vom Minister oder von seinem Beauftragten an sie erteilten Anweisungen richten.
Es werden eigens Beamte und Bedienstete bestimmt, um über die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen zu wachen.
Um den Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Folge zu leisten, ist die Möglichkeit, auf Sachverständige ausserhalb der Verwaltung zurückzugreifen, gestrichen worden.
Was die Inspektionsvorschriften und die Einhaltung der Schweigepflicht betrifft, so brauchen diese nicht im vorliegenden Erlass festgelegt zu werden, da sie Bestandteil des allgemeinen Verhaltenskodex eines Staatsbediensteten sind.
Die Unterrichts- und die Praktikumsgenehmigung müssen den befugten Bediensteten, den für die Kontrolle der Schulen bestimmten Beamten und Bediensteten sowie den Prüfern auf Verlangen vorgezeigt werden.
Infolge der Bemerkungen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ist ebenfalls vorgesehen worden, dass die vorerwähnten Personen an die Schweigepflicht gebunden sind.
Der Minister oder sein Beauftragter kann Inhaber einer Unterrichtsgenehmigung dazu verpflichten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wenn der Arzt auf Untauglichkeit entscheidet, wird die Unterrichtsgenehmigung ausgesetzt. Die Aussetzungsmassnahme wird auf Vorlage eines neuen ärztlichen Attests aufgehoben.
Mit diesen Massnahmen wird vermieden, dass Fahrschullehrer, die nicht mehr die erforderliche körperliche und psychische Tauglichkeit besitzen, ihren Beruf weiter ausüben können.
Artikel 41 Mit diesem Artikel wird für den Minister die Möglichkeit vorgesehen, die Fahrschulzulassung, die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder die Übungsgeländegenehmigung auszusetzen oder zu entziehen, wenn die Bestimmungen der Kapitel IV und V des Königlichen Erlasses nicht eingehalten werden.
Damit die Rechte der Verteidigung gewährleistet sind, müssen der Fahrschulleiter und gegebenenfalls der Fahrschullehrer vorab angehört werden.
Um eine Verhältnismässigkeit der Sanktionen zu gewährleisten und jegliche Willkür zu vermeiden, darf eine Entziehungsmassnahme erst ergriffen werden, wenn ihr eine Aussetzungsmassnahme mit einer Dauer, die mindestens einem Drittel der maximal zulässigen Dauer entspricht, vorangegangen ist. Wenn diese Aussetzung es nicht ermöglicht hat, die Situation in Ordnung zu bringen, kann eine Entziehung in Betracht gezogen werden.
Damit die Wirksamkeit der Massnahme gewährleistet ist, darf der Inhaber einer ausgesetzten oder entzogenen Zulassung keinen neuen Antrag auf Zulassung einreichen. Ausserdem muss der Aussetzungs- oder Entziehungsbeschluss angeschlagen werden, um eine ausreichende Öffentlichkeit im Interesse der Schüler zu gewährleisten.
Artikel 42 Mit diesem Artikel wird für den Minister oder seinen Beauftragten die Möglichkeit vorgesehen, die Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung für eine Dauer von mindestens 8 Tagen und höchstens 2 Jahren zu entziehen oder auszusetzen, wenn die Bestimmungen der Kapitel IV und V des Erlasses nicht eingehalten werden.
Es wird der gleiche Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Sanktionen wie in Artikel 41 vorgesehen.
Damit die Rechte der Verteidigung gewährleistet sind, müssen der Betreffende und gegebenenfalls der Fahrschulleiter vorab angehört werden.
Der Artikel legt ebenfalls fest, welche Folgen ein Entzug oder eine Aussetzung hat.
Artikel 43 Es wird ein Verfahren eingeführt, durch das ein Personalmitglied, dessen Verhalten eine sofortige Suspendierung rechtfertigt, aus dem Dienst entfernt werden kann. Die Rechte der Verteidigung und der Grundsatz der Unschuldsvermutung werden gewährleistet.
Artikel 44 Um die Interessen der Schüler zu wahren, sind die Schulen dazu verpflichtet, den für die Unterrichtsstunden gezahlten Betrag und die Prüfungsgebühren für jeden Unterricht, der von einem Fahrschullehrer, der die Bedingungen des Erlasses nicht erfüllt, erteilt worden ist, zurückzuerstatten.
Die Schüler dürfen nämlich auf keinen Fall Opfer unvorschriftsmässiger Praktiken der Fahrschulen werden.
Artikel 45 Der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen und der Ministerielle Erlass vom 24. April 1968 werden aufgehoben.
Artikel 46 Mit diesem Artikel wird eine Übergangsperiode von zwei Jahren vorgesehen, während deren die Frist für die Erteilung der Fahrschulzulassungen, der Genehmigungen zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und der Übungsgeländegenehmigungen auf sechs Monate reduziert wird. Diese Übergangsperiode ist notwendig, damit die Verwaltung die bei Annahme des vorliegenden Erlasses laufenden Anträge und die neuen Anträge, die auf die Öffnung des Fahrschulmarktes zurückzuführen sind, bearbeiten kann.
Artikel 47 1. Die bestehenden Zulassungen müssen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses erneuert werden.2. Der Inhaber der Zulassung muss binnen drei Jahren ab In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses gemäss Artikel 5 des Erlasses einen Zulassungsantrag einreichen;er muss alle durch die neue Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Erneuerung wird von Amts wegen gewährt, wenn alle Bedingungen tatsächlich erfüllt sind.
Wenn die Erneuerung nicht fristgerecht erfolgt, wird die bestehende Zulassung ungültig.
Ziel dieser Bestimmung ist es, das Statut der bestehenden Schulen zu vereinheitlichen, damit künftig alle Schulen ohne Diskriminierung den Bestimmungen des neuen Erlasses unterliegen.
Artikel 48 1. Die derzeitige Regelung sieht die Möglichkeit vor, dass Fahrschullehrer, die noch kein Brevet haben, während maximal neun Monaten theoretischen und praktischen Unterricht erteilen dürfen. Obwohl diese Möglichkeit abgeschafft wird, dürfen Fahrschullehrer, die am Tag des In-Kraft-Tretens im Amt sind, während neun Monaten ab ihrer Einstellung weiter unterrichten. 2. Inhaber eines vor In-Kraft-Treten des Erlasses ausgestellten Brevets II (Fahrschullehrer für praktischen Unterricht) können binnen zwei Jahren ein Brevet V (Fahrschullehrer für Lastkraftwagen und Busse) erhalten, ohne die entsprechenden Prüfungen abzulegen. Diese Massnahme lässt sich dadurch rechtfertigen, dass Inhaber des Brevets II vor In-Kraft-Treten des Erlasses für alle Fahrzeugklassen, mit Ausnahme der Klasse A, Fahrunterricht erteilen durften. 3. Inhaber von Brevets, die vor In-Kraft-Treten des Erlasses ausgestellt worden sind, müssen binnen einer Frist von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten des Erlasses die Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung auf ihrem Führerschein vermerken lassen.Dazu müssen sie beim Minister oder bei seinem Beauftragten zusammen mit dem Nachweis, dass die Bedingungen von Artikel 12 erfüllt sind, einen schriftlichen Antrag einreichen. 4. Der Lehrstoff für die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung der Brevets ist abgeändert worden;bis zum 30. März 2005 werden die Prüfungen sich jedoch auf den in der früheren Regelung vorgesehenen Lehrstoff beziehen. 5. Da die Mandate der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf fünf Jahre beschränkt sind, ist vorgesehen worden, dass die gegenwärtig ernannten Mitglieder während eines Zeitraums, der zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses endet, im Amt bleiben, es sei denn, sie erreichen vor diesem Datum das Alter von 70 Jahren. Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX
11. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 23 § 3, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 24. April 1968 über die Vergütungen für Mitglieder, Sekretäre und Helfer der durch den Königlichen Erlass vom 17. April 1968 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Fahrschulen eingesetzten Prüfungsausschüsse;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. April 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.
April 2002;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 14. Oktober 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.642/4 des Staatsrates vom 12. Februar 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Fahrschulen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, 2.« Klassen A3, A, B, B+E, C, C+E, D und D+E und Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E »: die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23.
März 1998 über den Führerschein definierten Klassen und Unterklassen, 3. « Verwaltung »: die Generaldirektion, die im Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen für die Zulassung von Fahrschulen zuständig ist, 4.« Fahrunterricht »: der Unterricht für das Führen von Motorfahrzeugen gegen Bezahlung im Hinblick auf die Erlangung des Führerscheins, 5. « Fahrschulzulassung »: die vom Minister erteilte allgemeine Genehmigung zum Betreiben einer Fahrschule, 6.« Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit »: die einer zugelassenen Fahrschule vom Minister erteilte Genehmigung zur Erteilung von Fahrunterricht in einer Niederlassungseinheit, 7. « Übungsgeländegenehmigung »: die vom Minister erteilte Genehmigung zur Benutzung eines Geländes für den praktischen Unterricht in einer zugelassenen Fahrschule, 8.« Leitungs- oder Unterrichtsgenehmigung »: die vom Minister erteilte Genehmigung zur Leitung einer zugelassenen Fahrschule oder zur Erteilung von Fahrunterricht, 9. « wesentlichen Änderungen »: alle Änderungen, die von der Verwaltung überprüft werden müssen. KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 2 - § 1 - Der theoretische und der praktische Fahrunterricht an einem öffentlichen Ort oder auf einem Privatgelände darf nur im Rahmen einer gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vom Minister zugelassenen Fahrschule erteilt werden.
Eine Fahrschulzulassung ist nicht erforderlich, um die in Artikel 4 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehenen Ausbildungen zu erteilen. § 2 - Die Fahrschulzulassung darf nur einer natürlichen Person oder einer in Artikel 2 § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Handelsgesellschaft, mit Ausnahme der in Artikel 661 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, erteilt werden. § 3 - In Abweichung von § 2 kann die bestehende Zulassung von Unterrichtsanstalten, in denen der Unterricht Fächer mit Bezug auf die Kraftfahrzeugtechnik umfasst, vom Minister beibehalten werden, unter der Bedingung, dass dieselben Qualitätskriterien wie die des vorliegenden Erlasses erfüllt werden. § 4 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für folgende Personengruppen eine Fahrschulzulassung für den theoretischen und praktischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B erhalten: a) Empfänger von Eingliederungseinkommen oder von gleichwertiger Sozialhilfe, b) Personen, die seit mehr als 12 Monaten als Arbeitssuchende eingetragen sind, c) Personen mit Behinderung, die folgende Bedingungen erfüllen: - Personen mit einer bleibenden Invalidität von mindestens 80 % oder - Personen, deren Gesundheitszustand eine bleibende Verminderung des Selbständigkeitsgrads um mindestens 12 Punkte mit sich bringt, wobei diese Verminderung gemäss dem Ratgeber und der Skala festgelegt wird, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Beihilfen für Personen mit Behinderung anwendbar sind, oder - Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 % oder - Personen, deren obere Gliedmassen vollständig gelähmt sind oder denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, oder - zivile Kriegsinvaliden und Militärkriegsinvaliden mit einer Kriegsinvalidität von mindestens 50 %. § 5 - In Abweichung von § 2 können Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung unter Einhaltung derselben Qualitätskriterien ausschliesslich für Häftlinge am Ende des Strafvollzugs, das heisst hauptsächlich für diejenigen, die für ein Verfahren der bedingten Freilassung in Frage kommen, aufgrund einer günstigen Stellungnahme des Direktors der betreffenden Strafanstalt eine Fahrschulzulassung für den theoretischen Unterricht im Führen von Fahrzeugen der Klasse B erhalten. § 6 - Eine natürliche oder juristische Person darf nur Inhaber einer einzigen Fahrschulzulassung sein.
Art. 3 - Die Fahrschule muss über mindestens eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügen.
Jede Niederlassungseinheit muss über die in Artikel 15 vorgesehenen Räumlichkeiten, über mindestens ein in Artikel 16 vorgesehenes Übungsgelände und über die in den Artikeln 17 und 18 vorgesehenen Fahrzeuge verfügen.
Art. 4 - Nur den zugelassenen Fahrschulen, ihren repräsentativen Berufsorganisationen und den in Artikel 4 Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 15 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Einrichtungen ist es erlaubt, im Rahmen ihres mit dem Fahrunterricht verbundenen Auftrags Werbung zu machen.
KAPITEL III - Verfahren für die Erteilung und den Entzug der Fahrschulzulassung, der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und der Übungsgeländegenehmigung Art. 5 - § 1 - Wenn die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, erteilt der Minister spätestens drei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags eine Fahrschulzulassung sowie die in Artikel 7 erwähnte Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit und, ausser wenn eine solche bereits vorhanden ist, die in Artikel 8 erwähnte Übungsgeländegenehmigung.
Der Antragsteller wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag vollständig ist.
Der Minister kann die Frist, binnen deren er seine Entscheidung treffen muss, um einen Monat verlängern. Er setzt den Antragsteller davon in Kenntnis.
Wenn die Fahrschulzulassung, die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit oder die Übungsgeländegenehmigung für einen vollständigen Antrag nicht fristgerecht erteilt wird, gilt die fehlende Entscheidung als Annahmeentscheidung. § 2 - Jede in Artikel 2 §§ 2, 3, 4 und 5 erwähnte natürliche oder juristische Person, die eine Fahrschulzulassung erhalten möchte, richtet per Posteinschreiben einen Antrag, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, an den Minister oder an seinen Beauftragten; dieser Antrag kann auch per elektronisches Einschreiben eingereicht werden.
Dem Antrag sind, unter Vorbehalt von Absatz 4, folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine namentliche Liste der Mitglieder des leitenden und unterrichtenden Personals der Fahrschule sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Unabhängigkeitsverhältnis zur Fahrschule Aufträge ausführen, unter Angabe ihres Statuts, sowie eine Abschrift der Genehmigungen und Unterlagen, die bestätigen, dass diese Personen die in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, 2.für juristische Personen, die der Veröffentlichungspflicht unterworfen sind: die Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, in denen die Gründungsurkunde der Gesellschaft sowie die Abänderungen davon vollständig oder auszugsweise veröffentlicht werden, 3. für die Personen, die die juristische Person gesetzlich vertreten oder für die natürliche Person sowie für das leitende und das Lehrpersonal: ein Leumundszeugnis, das höchstens drei Monate alt ist und mit dem bestätigt wird, dass die in Artikel 12 § 1 Nr.1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, 4. eine Erklärung des LASS, mit der bestätigt wird, dass der Betreffende dem LASS gegenüber keine Schulden hat. Diese Unterlagen können ebenfalls auf elektronischem Wege versandt werden.
Die unter den Nummern 2, 3 und 4 erwähnten Unterlagen werden von der Verwaltung bei den betreffenden Instanzen angefragt; diese Anfrage kann auf elektronischem Weg erfolgen. Wenn die Verwaltung diese Unterlagen nicht bekommen kann, muss der Antragsteller sie selbst vorlegen.
Die Verwaltung darf die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben vor Ort auf angemessene Weise überprüfen.
Art. 6 - § 1 - Die Fahrschulzulassung enthält folgende Angaben: 1. den Namen und die Adresse des Gesellschaftssitzes der Fahrschule, 2.den Handelsnamen, 3. die Rechtsform der Fahrschule, 4.die einheitliche Unternehmensnummer, 5. die der Fahrschule zugeteilte Zulassungsnummer, 6.den Namen des Fahrschulleiters, 7. gegebenenfalls die in Artikel 2 §§ 4 und 5 erwähnten Einschränkungen, 8.das Datum der Zulassung, 9. das Datum der Ausstellung des Fahrschulzulassungsdokuments. § 2 - Für jede Änderung in den Angaben der Fahrschulzulassung muss, ausser wenn die Angaben in Bezug auf die Fahrschule bereits in Anwendung von Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen mitgeteilt worden sind, ein Antrag auf Abänderung der Fahrschulzulassung eingereicht werden. § 3 - Wenn eine Fahrschule ihre Tätigkeiten endgültig einstellt oder keine Niederlassungseinheit mehr hat, entzieht der Minister die Fahrschulzulassung, nachdem er den Fahrschulleiter angehört hat.
Er kann die Fahrschulzulassung ebenfalls in den Fällen und nach den Modalitäten, die in Artikel 41 festgelegt sind, aussetzen oder entziehen.
Art. 7 - § 1 - Jede Fahrschule, die eine Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit erhalten möchte, richtet per Posteinschreiben einen Antrag, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, an den Minister oder an seinen Beauftragten; dieser Antrag kann auch per elektronisches Einschreiben eingereicht werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass der Raum für die Verwaltung der Niederlassungseinheit bestimmt ist, 2.ein Schema des Unterrichtsraums und des Übungsgeländes im Massstab, unter Angabe der in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Ausrüstungen und der angefragten Unterrichtskategorien. Wenn das Gelände bereits genehmigt worden ist, muss der Antragsteller nur die Eintragungsnummer dieses Geländes in seinem Antrag angeben, 3. eine Bescheinigung des Bürgermeisters darüber, dass der Unterrichtsraum und der Verwaltungsraum den geltenden Gesetzesnormen entsprechen, 4.das Schema der theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden.
Diese Unterlagen können ebenfalls auf elektronischem Wege versandt werden.
Die Verwaltung darf die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben vor Ort auf angemessene Weise überprüfen. § 2 - Die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit enthält folgende Angaben: 1. die Identifizierungsdaten der Fahrschule, 2.die Adresse des Unterrichtsraums, 3. die Adresse des Raums, der für die Verwaltung der Fahrschule bestimmt ist, 4.die Eintragungsnummer der Niederlassungseinheit, 5. die Betriebsbedingungen, 6.die Lage und die Eintragungsnummer des Übungsgeländes, 7. das Datum der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit, 8.das Datum der Ausstellung des Dokuments über die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit, 9. die Niederlassungseinheit, 10.die in Artikel 16 § 1 erwähnten genehmigten Unterrichtskategorien.
Für jede wesentliche Änderung in den Angaben der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit muss ein Antrag auf Abänderung der Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit für diesen Sitz eingereicht werden, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. § 3 - Wenn eine Niederlassungseinheit ihre Tätigkeiten endgültig einstellt, entzieht der Minister die Genehmigung zum Betreiben der betreffenden Niederlassungseinheit, nachdem er den Fahrschulleiter angehört hat.
Die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit wird ebenfalls vom Minister entzogen, wenn der Unterricht sechs Monate nach Erteilung der Genehmigung zum Betreiben der Niederlassungseinheit noch immer nicht begonnen hat oder wenn der Fahrunterricht dort seit mindestens einem Jahr nicht mehr erteilt wird. Der Fahrschulleiter wird vorab angehört.
Er kann die Genehmigung zum Betreiben einer Niederlassungseinheit ebenfalls in den Fällen und nach den Modalitäten, die in Artikel 41 festgelegt sind, entziehen. § 4 - Der Fahrschulleiter teilt dem Minister oder seinem Beauftragten binnen acht Tagen per Posteinschreiben die zeitweilige oder endgültige Schliessung der Fahrschule oder einer Niederlassungseinheit mit; diese Mitteilung kann auch per elektronisches Einschreiben erfolgen.
Art. 8 - § 1 - Jede Fahrschule, die eine Übungsgeländegenehmigung erhalten möchte, richtet per Posteinschreiben einen Antrag, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, an den Minister oder an seinen Beauftragten; dieser Antrag kann auch per elektronisches Einschreiben eingereicht werden.
Dem Antrag muss ein Schema des Übungsgeländes im Massstab unter Angabe der in Artikel 16 erwähnten Ausrüstungen beigefügt werden; dieses Schema kann auch auf elektronischem Wege versandt werden.
Die Verwaltung darf die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben vor Ort auf angemessene Weise überprüfen. § 2 - Die Übungsgeländegenehmigung enthält folgende Anga …
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