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Loi de principes concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Coordination officieuse en langue allemande

En bref

Cette loi établit les principes fondamentaux régissant l'administration pénitentiaire et le statut juridique des personnes détenues en Belgique. Elle vise à encadrer l'exécution des peines privatives de liberté et des mesures privatives de liberté.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2005. - Loi de principes concernant l'administration pénitentiaire ainsi que le statut juridique des détenus. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi de principes du 12 janvier 2005 concernant l'administration des établissements pénitentiaires ainsi que le statut juridique des détenus (Moniteur belge du 1er février 2005), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 23 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2005); - la loi du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202314 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. JANUAR 2005 - [Grundsatzgesetz über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten] [Überschrift ersetzt durch Art.8 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. « Minister »: der Minister der Justiz, 2.« Freiheitsstrafe »: die Zuchthausstrafe, Haftstrafe, Gefängnisstrafe, Militärgefängnisstrafe, Ersatzgefängnisstrafe und Internierung von an die Regierung überantworteten Wiederholungstätern, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, die vom Minister der Justiz aufgrund von Artikel 25bis des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern angeordnet wird, 3. « freiheitsentziehende Massnahme »: jede Form der Freiheitsentziehung aufgrund anderer als der in Nr.2 aufgezählten Gründe, ausgenommen die Internierung aufgrund der Artikel 7 und 21 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, 4. « Inhaftierter »: die Person, für die der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme ganz oder teilweise in einem Gefängnis erfolgt, 5.« Verurteilter »: der Inhaftierte, in Bezug auf den eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe verkündet worden und rechtskräftig geworden ist, 6. « Beschuldigter »: der Inhaftierte, der unter Strafverfolgung steht und in Bezug auf den keine rechtskräftige Verurteilung verkündet worden ist, ungeachtet, ob es einen Beschuldigten, der noch nicht an ein erkennendes Gericht verwiesen worden ist, einen Angeklagten vor einem Strafgericht oder einen Angeklagten vor einem Assisenhof betrifft, 7.« Ordnung »: ein Zustand, in dem die Verhaltensregeln eingehalten werden, die notwendig sind für die Einführung oder Aufrechterhaltung eines Klimas des menschenwürdigen Zusammenlebens im Gefängnis, 8. « Sicherheit »: die innere und äussere Sicherheit, 9.« innere Sicherheit »: ein Zustand, in dem die körperliche Unversehrtheit der Personen im Gefängnis gewahrt wird und in dem für bewegliche oder unbewegliche Güter keine Gefahr besteht, rechtswidrig beschädigt, zerstört oder unterschlagen zu werden, 10. « äussere Sicherheit »: ein Zustand, in dem die Gesellschaft durch das Festhalten von Inhaftierten an einem sicheren Ort und durch die Verhütung von Straftaten, die vom Gefängnis aus begangen werden könnten, geschützt wird, 11.« Strafvollzugsverwaltung »: die öffentliche Verwaltung, die mit dem Vollzug von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Massnahmen, von denen die zuständige Behörde den Vollzug beantragt hat, beauftragt ist, 12. « Generaldirektor »: der leitende Beamte, der für die Generaldirektion der Strafvollzugsverwaltung verantwortlich ist, 13.« Direktor »: der Beamte, der mit der lokalen Direktion eines Gefängnisses oder einer Gefängnisabteilung beauftragt ist, 14. « Anstaltsleiter »: der zum solchen vom Minister bestimmte Direktor, der mit der Leitung eines oder mehrerer Gefängnisse beauftragt ist, 15.« Gefängnis »: eine vom König bestimmte Anstalt für den Vollzug von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Massnahmen, 16. « Strafanstalt »: ein vom König spezifisch bestimmtes Gefängnis für den Vollzug von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, 17.« Abteilung »: ein Teil eines Gefängnisses mit besonderer Bestimmung, 18. « Pflegeanbieter »: - die an das Gefängnis gebundene in Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnte [Berufsfachkraft], die einen Gesundheitspflegeauftrag im Gefängnis hat, - der an das Gefängnis gebundene Psychologe, der einen Gesundheitspflegeauftrag im Gefängnis hat, 19.« Sachverständiger »: der an das Gefängnis gebundene Arzt, Psychologe, Sozialarbeiter oder Diplominhaber, der mit der Erstellung eines medizinisch-psychosozialen Gutachtens im Gefängnis beauftragt ist. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 18 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 9 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 3 - Vorliegendes Gesetz betrifft den Vollzug von rechtskräftig gewordenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und den Vollzug von freiheitsentziehenden Massnahmen. TITEL II - Grundprinzipien KAPITEL I - Allgemeine Grundprinzipien Art. 4 - Ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen erfolgt der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme, indem die Person, in Bezug auf die diese Strafe oder Massnahme verkündet worden ist, in einem Gefängnis inhaftiert wird. Art. 5 - § 1 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme erfolgt unter psychosozialen, physischen und materiellen Bedingungen, die die Menschenwürde respektieren, die Selbstachtung des Inhaftierten wahren oder steigern und seine persönliche und soziale Verantwortung herausfordern. § 2 - Während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme wird dafür gesorgt, dass Ordnung und Sicherheit gewahrt bleiben. Art. 6 - § 1 - Der Inhaftierte unterliegt keiner anderen Einschränkung seiner politischen, zivilen, sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Rechte als den Einschränkungen, die auf seine strafrechtliche Verurteilung oder die freiheitsentziehende Massnahme zurückzuführen sind oder die untrennbar mit der Freiheitsentziehung verbunden sind und durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmt werden. § 2 - Während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme sind vermeidbare schädliche Folgen der Haftstrafe zu verhindern. Art. 7 - § 1 - In jedem Gefängnis wird ein Klima der Konzertierung angestrebt. Zu diesem Zweck wird in jedem Gefängnis ein Konzertierungsorgan geschaffen, um es den Inhaftierten zu ermöglichen, sich über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, an denen sie sich beteiligen können, auszusprechen. § 2 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Konzertierungsorgane. Art. 8 - § 1 - Alle im Rahmen des vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlüsse werden mit Gründen versehen, ausser in den Fällen, wo das Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte keine Angabe von Gründen vorsieht, oder in den Fällen, in denen die Sicherheit durch die Mitteilung der Begründung ernsthaft gefährdet würde. [Wird ein Beschluss nicht mit Gründen versehen,] wird der Generaldirektor sofort davon sowie von den Gründen für das Fehlen der Begründung in Kenntnis gesetzt. Entspricht der Beschluss nicht der in Absatz 1 vorgesehenen Begründungspflicht, ordnet der Generaldirektor an, dass der Beschluss mit Gründen versehen wird. [Die Beschlüsse, die nicht mit Gründen versehen sind,] werden in ein eigens zu diesem Zweck bestimmtes Register eingetragen gemäss den vom König bestimmten Regeln. Dieses Register wird ausschliesslich den Kontroll- und Beschwerdeorganen zur Verfügung gestellt. § 2 - Die in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen sind nicht anwendbar auf die Beschlüsse, die aufgrund von Titel VII gefasst werden. [Art. 8 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] KAPITEL II - Auf spezifische Kategorien von Inhaftierten anwendbare Grundprinzipien Abschnitt I - Verurteilte Art. 9 - § 1 - Der strafende Charakter der Freiheitsstrafe besteht ausschliesslich aus dem vollständigen oder teilweisen Verlust der Bewegungsfreiheit und den damit untrennbar verbundenen Freiheitsbeschränkungen. § 2 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist auf die Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern durch die Straftat zugefügt worden ist, auf die Rehabilitierung des Verurteilten und auf die individuelle Vorbereitung seiner Wiedereingliederung in die freie Gesellschaft ausgerichtet. § 3 - Dem Verurteilten wird ermöglicht, konstruktiv an der Erstellung des in Titel IV Kapitel II erwähnten individuellen Vollzugsplans mitzuarbeiten, der im Hinblick auf einen schadensbegrenzenden, auf Wiedergutmachung und Wiedereingliederung ausgerichteten und sicheren Vollzug der Freiheitsstrafe erstellt wird. Abschnitt II - Beschuldigte Art. 10 - § 1 - Für Beschuldigte wird davon ausgegangen, dass sie unschuldig sind, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt worden sind. § 2 - Beim Umgang mit Beschuldigten muss der Eindruck vermieden werden, dass ihre Freiheitsentziehung einen strafenden Charakter hat. Art. 11 - Beschuldigte werden von den Verurteilten getrennt, ausser wenn sie im Hinblick auf die Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten schriftlich das Gegenteil akzeptieren. Art. 12 - Die Beschuldigten müssen die erforderlichen Erleichterungen erhalten, die mit der Ordnung und Sicherheit vereinbar sind, um ihr Verteidigungsrecht in dem sie betreffenden Gerichtsverfahren bestmöglich geltend zu machen. Art. 13 - § 1 - Während des Vollzugs der freiheitsentziehenden Massnahme wird die Regelung den Anforderungen der Achtung des Prinzips der Unschuldsvermutung angepasst. § 2 - Vorbehaltlich der durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkungen erhalten die Beschuldigten alle Erleichterungen, die mit der Ordnung und Sicherheit vereinbar sind. TITEL III - Gefängnisse KAPITEL I - Aufteilung und Bestimmung Art. 14 - Der König teilt die Gefängnisse entsprechend ihrer Bestimmung auf. Er kann die Gefängnisse aufgrund anderer Kriterien als der Kriterien ihrer Bestimmung aufteilen. Art. 15 - § 1 - Der König legt die Bestimmung der Gefängnisse fest. Er kann einen oder mehrere Teile eines Gefängnisses als Abteilung mit besonderer Bestimmung ausweisen. § 2 - Unbeschadet anderer Bestimmungen, die Gefängnissen gegeben werden können, bestimmt der König Gefängnisse oder Gefängnisabteilungen, die insbesondere dazu bestimmt sind, folgende Personen aufzunehmen: 1. Beschuldigte, 2.weibliche Inhaftierte, 3. Inhaftierte, die zusammen mit ihrem unter drei Jahre alten Kind ins Gefängnis aufgenommen werden, 4.zu Kriminalstrafen oder zu einer Korrektionalstrafe von mindestens fünf Jahren Verurteilte oder zu einer oder mehreren Korrektionalstrafen, deren Gesamtdauer mindestens fünf Jahre beträgt, Verurteilte, 5. Inhaftierte, die aufgrund ihres Alters oder ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands einer besonderen Aufnahme bedürfen, 6.Verurteilte, denen eine besondere Form des Strafvollzugs gestattet ist. KAPITEL II - Geschäftsordnung Art. 16 - § 1 - In jedem Gefängnis erstellt der Anstaltsleiter gemäss den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bestimmungen und gemäss den vom Minister erteilten Anweisungen eine Geschäftsordnung. § 2 - Die Geschäftsordnungen werden dem Minister zur Billigung vorgelegt. § 3 - Ein Exemplar der Geschäftsordnung wird den Inhaftierten zur Verfügung gestellt. KAPITEL III - Unterbringung, Überführung und Aufnahme Art. 17 - Die Inhaftierten werden in einem Gefängnis oder in einer Abteilung untergebracht oder in ein Gefängnis oder eine Abteilung überführt, wobei deren jeweilige Bestimmung, wie in Artikel 15 vorgesehen, und, was die Verurteilten betrifft, ihr individueller Vollzugsplan berücksichtigt werden. Art. 18 - § 1 - Unbeschadet anders lautender Gesetzesbestimmungen wird die Unterbringung oder Überführung der Inhaftierten von den zu diesem Zweck vom Generaldirektor bestimmten Beamten der Strafvollzugsverwaltung beschlossen. § 2 - Gegen jeden Unterbringungs- oder Überführungsbeschluss, der von den in § 1 erwähnten Beamten gefasst worden ist, kann, wie in Titel VIII Kapitel III vorgesehen, Widerspruch eingereicht werden. § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Unterbringung und Überführung der Inhaftierten fest. Art. 19 - § 1 - Der Inhaftierte wird bei seiner Aufnahme von seinen Rechten und Pflichten, von den im Gefängnis oder in der Abteilung geltenden Regeln, von der Rolle des Personals und von den vor Ort bestehenden oder von dort aus zugänglichen Möglichkeiten in den Bereichen medizinische Hilfe, juristischer Beistand, psychosoziale Hilfeleistung, Familienhilfe, moralische, weltanschauliche oder religiöse Unterstützung und sozialer Beistand in Kenntnis gesetzt. § 2 - Der König legt die erforderlichen Modalitäten fest, damit der Inhaftierte die in § 1 erwähnten Informationen, soweit möglich, in einer Sprache, die er versteht, oder auf verständliche Weise erhält. § 3 - Der König legt Modalitäten für die Aufnahme des Inhaftierten ins Gefängnis oder in eine der Abteilungen des Gefängnisses fest. KAPITEL IV - Kontrolle Abschnitt I - Allgemeine Bestimmung Art. 20 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Aufträge oder Ermächtigungen zur Inspektion, Aufsicht oder Kontrolle durch Gerichtsbehörden, Verwaltungsbehörden oder andere Behörden wird vom Zentralen Kontrollrat für das Gefängniswesen und von den Kontrollkommissionen eine unabhängige Kontrolle der Gefängnisse und der Behandlung der Inhaftierten vorgenommen. Abschnitt II - Zentraler Kontrollrat für das Gefängniswesen Art. 21 - § 1- Für ganz Belgien wird ein Zentraler Kontrollrat für das Gefängniswesen, nachstehend "Zentralrat" genannt, eingesetzt. § 2 - Das Sekretariat des Zentralrates wird von Beamten gewährleistet, die nicht von der Generaldirektion abhängen, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht. Diese Beamten werden auf Vorschlag des Zentralrates vom Minister bestimmt. § 3 - Der Zentralrat erstellt seine Geschäftsordnung und übermittelt diese dem Minister. Art. 22 - Der Zentralrat hat als Aufgabe: 1. eine unabhängige Kontrolle der Gefängnisse, der Behandlung der Inhaftierten und der Einhaltung der die Inhaftierten betreffenden Regeln vorzunehmen, 2.dem Minister entweder von Amts wegen oder auf dessen Antrag hin Stellungnahmen über die Verwaltung der Strafanstalten und über den Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen vorzulegen, 3. die Arbeit der Kontrollkommissionen zu koordinieren und zu unterstützen, 4.jährlich für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den Minister einen Bericht über die Gefängnisse, über die Behandlung der Inhaftierten und die Einhaltung der die Inhaftierten betreffenden Regeln sowie über die Entwicklung der Gefängnisbelegung zu erstellen. Der Bericht enthält unter anderem alle gemäss Nr. 2 des vorliegenden Artikels erteilten Stellungnahmen und die in Artikel 27 Nr. 4 vorgesehenen Jahresberichte. Der Bericht ist öffentlich, 5. die übrigen Tätigkeiten, die ihm durch oder aufgrund des Gesetzes aufgetragen sind, zu verrichten. Art. 23 - § 1 - Der Zentralrat stellt aus seinen Mitgliedern eine Berufungskommission zusammen, die drei Mitglieder umfasst und in der ein ordentliches Mitglied der Richterschaft den Vorsitz führt. Sind ein oder mehrere Mitglieder der Berufungskommission verhindert, bestimmt der Präsident die Mitglieder des Zentralrates, die sie ersetzen können. § 2 - [Die Berufungskommission ist beauftragt, die Berufungen zu untersuchen: - die gegen Entscheidungen der Beschwerdekommissionen eingelegt werden, - die gegen die Ablehnung des Antrags, sich von einem frei gewählten Arzt, wie in Artikel 91 vorgesehen, behandeln zu lassen, eingelegt werden, - die gegen Beschlüsse zur Unterbringung gemäss einer individuellen Sondersicherungsregelung, wie in Titel VI Kapitel III Abschnitt III vorgesehen, eingelegt werden, - die gegen Beschlüsse, die infolge der Widersprüche gegen eine Unterbringung oder Überführung, wie in Titel VIII Kapitel III vorgesehen, eingelegt werden.] § 3 - Ein Mitglied des Zentralrates darf sich an der Prüfung einer Berufung nicht beteiligen, wenn es in irgendeiner Eigenschaft bereits mit einer Akte in Bezug auf den Inhaftierten befasst war. [Art. 23 § 2 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 24 - § 1 - Insofern dies für die Ausführung der in den Artikeln 22 und 23 definierten Aufgaben notwendig ist, haben die Mitglieder des Zentralrates freien Zugang zu allen Orten in den Gefängnissen sowie das Recht, vor Ort, ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen, alle das Gefängnis betreffenden Bücher und Unterlagen einzusehen, einschliesslich des Disziplinarstrafenregisters und [aller Aktenstücke, die persönliche Informationen über den Inhaftierten enthalten]. § 2 - Sie haben das Recht, Briefverkehr mit den Inhaftierten zu führen, ohne überwacht zu werden, und mit den Inhaftierten Kontakt aufzunehmen, ohne kontrolliert zu werden. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Kommunikation zwischen dem Zentralrat und dem Generaldirektor der Generaldirektion, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht. [Art. 24 § 1 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 25 - § 1 - Der König legt die Modalitäten in Bezug auf den Zentralrat fest unter Berücksichtigung seiner Unabhängigkeit gegenüber dem Minister und der Generaldirektion, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht. § 2 - Der Zentralrat setzt sich aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl Ersatzmitglieder zusammen. Sie werden vom König für eine einmal erneuerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Ein Mitglied wird zum Präsidenten und ein Mitglied zum Vizepräsidenten bestimmt. Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Sachkenntnis oder Erfahrung in Zusammenhang mit den Aufgaben, die dem Zentralrat aufgrund der Artikel 22 und 23 anvertraut sind, ernannt. Mindestens ein ordentliches Mitglied der Richterschaft, ein Arzt und ein Rechtsanwalt müssen Mitglied des Zentralrates sein. § 3 - Der König bestimmt ebenfalls die Regeln in Bezug auf die Ernennung, die Ersetzung, den Rücktritt und die Abberufung der Mitglieder des Zentralrates, die Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung der Berufungskommission und die Bestimmung ihrer Mitglieder sowie die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise des Zentralrates und der Berufungskommission. § 4 - Der König bestimmt die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Zentralrat mit der Zugehörigkeit zur Berufungskommission, insbesondere um ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Minister und der Generaldirektion, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht, zu wahren. § 5 - Er bestimmt die Modalitäten und den Betrag der Kostenerstattung für die Mitglieder des Zentralrates und der Entlohnung für ihre Tätigkeiten. Abschnitt III - Kontrollkommissionen Art. 26 - § 1 - Der Minister setzt Kontrollkommissionen ein, von denen jede für ein oder mehrere Gefängnisse zuständig ist. § 2 - Jeder Kontrollkommission steht ein Sekretär zur Seite, der nicht der Generaldirektion angehört, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht. Der Sekretär wird auf Vorschlag der Kontrollkommission vom Minister bestimmt. § 3 - Die Kontrollkommission legt ihre Geschäftsordnung fest und legt sie dem Zentralrat zur Billigung vor. Art. 27 - Die Kontrollkommissionen haben als Aufgabe: 1. eine unabhängige Kontrolle über die Gefängnisse, für die sie zuständig sind, über die Behandlung der Inhaftierten und die Einhaltung der sie betreffenden Regeln auszuüben, 2.dem Minister und dem Zentralrat entweder von Amts wegen oder auf Antrag Stellungnahmen und Informationen über Angelegenheiten im Gefängnis, die direkt oder indirekt das Wohlbefinden der Inhaftierten betreffen, zu erteilen sowie Vorschläge, die sie für angemessen halten, zu unterbreiten, 3. zwischen dem Direktor und den Inhaftierten zu vermitteln, wenn ihnen auf informellem Weg Klagen zur Kenntnis gebracht werden, 4.jährlich einen Bericht über das Gefängnis, die Behandlung der Inhaftierten und die Einhaltung der sie betreffenden Regeln zu erstellen, 5. die anderen Tätigkeiten zu verrichten, die ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes aufgetragen werden. Art. 28 - § 1 - Jede Kontrollkommission stellt aus ihren Mitgliedern eine Beschwerdekommission zusammen, die drei Mitglieder umfasst und in der ein ordentliches Mitglied der Richterschaft den Vorsitz führt. Sind ein oder mehrere Mitglieder der Beschwerdekommission verhindert, bestimmt der Präsident die Mitglieder der Kontrollkommission, die sie ersetzen können. § 2 - Die Beschwerdekommission ist mit der Bearbeitung der Beschwerden beauftragt, wie in Titel VIII Kapitel I vorgesehen. § 3 - Ein Mitglied der Beschwerdekommission darf sich an der Prüfung einer Beschwerde nicht beteiligen, wenn es in irgendeiner Eigenschaft bereits mit einer Akte in Bezug auf den Inhaftierten befasst war. Art. 29 - § 1 - Jede Beschwerdekommission bestimmt unter ihren Mitgliedern einen oder mehrere Monatskommissare, die die Gefängnisse, für die die Beschwerdekommission zuständig ist, mindestens ein Mal pro Woche in dieser Eigenschaft besuchen, insbesondere um die in Artikel 27 Nr. 1 und 3 erwähnten Aufgaben zu erfüllen. § 2 - Die Monatskommissare halten wöchentlich eine Sprechstunde für die Inhaftierten ab. Art. 30 - § 1 - Insofern dies für die Ausführung der in den Artikeln 27 und 28 definierten Aufgaben notwendig ist, haben die Mitglieder der Kontrollkommissionen freien Zugang zu allen Orten des Gefängnisses sowie das Recht, vor Ort, ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen, alle das Gefängnis betreffenden Bücher und Unterlagen einzusehen, einschliesslich [des Disziplinarstrafenregisters und] aller Aktenstücke, die persönliche Informationen über den Inhaftierten enthalten. § 2 - Sie haben das Recht, Briefverkehr mit den Inhaftierten zu führen, ohne überwacht zu werden, und mit den Inhaftierten Kontakt aufzunehmen, ohne kontrolliert zu werden. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Kommunikation zwischen den Kontrollkommissionen und den Anstaltsleitern der Gefängnisse, für die sie zuständig sind. [Art. 30 § 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 31 - § 1 - Der König legt die Modalitäten in Bezug auf die Kontrollkommissionen fest unter Berücksichtigung ihrer Unabhängigkeit gegenüber dem Minister und der Generaldirektion, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht. § 2 - Jede Kontrollkommission setzt sich aus mindestens sechs Mitgliedern und einer gleichen Anzahl Ersatzmitglieder zusammen. Sie werden vom König für eine einmal erneuerbare Amtszeit von vier Jahren ernannt, nachdem der Präsident der Kontrollkommission und der Präsident des Zentralrates diesbezüglich angehört worden sind. Ein Mitglied wird zum Präsidenten und ein anderes zum Vizepräsidenten bestimmt. Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Sachkenntnis oder Erfahrung in Zusammenhang mit den Aufgaben, die den Kommissionen aufgrund der Artikel 27 und 28 anvertraut sind, ernannt. Mindestens ein ordentliches Mitglied der Richterschaft, ein Arzt und ein Rechtsanwalt müssen Mitglied der Kontrollkommission sein. § 3 - Der König bestimmt ebenfalls die Regeln in Bezug auf die Ernennung, die Ersetzung, den Rücktritt und die Abberufung der Mitglieder der Kontrollkommission, die Regeln in Bezug auf die Zusammensetzung der Beschwerdekommission und die Bestimmung ihrer Mitglieder sowie die Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise der Kontrollkommission und der Beschwerdekommission. § 4 - Der König bestimmt die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zur Kontrollkommission mit der Zugehörigkeit zur Beschwerdekommission, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder zu wahren. § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten und den Betrag der Kostenerstattung für die Mitglieder der Kontrollkommissionen und der Beschwerdekommissionen und der Entlohnung für ihre Tätigkeiten. KAPITEL V - Zugang zum Gefängnis Art. 32 - Der Zugang zum Gefängnis unterliegt Kontroll- und Sicherheitsmassnahmen, deren Art und Modalitäten der König bestimmt. Art. 33 - § 1 - Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Wallonischen Region, des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt haben Zugang zu den Gefängnissen, indem sie ihre Eigenschaft nachweisen. Um einen bewohnten Haftraum zu betreten oder mit bestimmten Inhaftierten in Verbindung zu treten, ist eine Sondererlaubnis des Ministers erforderlich. Diese Besucher werden vom Direktor oder von dem von ihm bestimmten Personalmitglied begleitet. § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen legt der König die vorliegendes Gesetz ergänzenden Regeln für den Zugang zu den Gefängnissen fest: 1. für Personen oder Instanzen, die aufgrund ihrer Beteiligung am Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Massnahme aus beruflichen oder statutarischen Gründen mit Mitgliedern des Gefängnispersonals gleichzustellen sind, 2.für Personen oder Instanzen, die mit der Kontrolle oder Überwachung der Gefängnisse, der Betreuung der Inhaftierten oder der Erstellung einer diesbezüglichen Stellungnahme für den Minister beauftragt sind, 3. für öffentliche Amtsträger oder Beamte, die im Gefängnis im Hinblick auf die Ausübung ihres Amtes oder die Ausführung ihrer Aufträge vorstellig werden. Art. 34 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen haben andere Personen nur mit Erlaubnis des Ministers Zugang zu den Gefängnissen. § 2 - Sie werden vom Direktor oder von dem von ihm bestimmten Personalmitglied begleitet. § 3 - Sofern sie nicht eine Sondererlaubnis des Ministers haben, dürfen sie weder bewohnte Hafträume betreten, noch mit den Inhaftierten in Verbindung treten, noch mit anderen Personalmitgliedern als denjenigen, die beauftragt sind, sie im Gefängnis zu begleiten, Kontakt aufnehmen. TITEL IV - Vollzugsplanung KAPITEL I - Untersuchung zur Person und Lebenssituation des Verurteilten Art. 35 - § 1 - Nach der Inhaftierung und Aufnahme des Verurteilten beginnt eine Untersuchung zur Person und bezüglich der Lebenssituation des Verurteilten im Hinblick auf die Erstellung des in Artikel 38 erwähnten individuellen Vollzugsplans. § 2 - Von der in § 1 erwähnten Untersuchung kann abgesehen werden, wenn sie, weil der Anteil der Freiheitsstrafe von kurzer Dauer ist, nicht gerechtfertigt ist und der Verurteilte dem zustimmt oder wenn der Verurteilte keinen Vollzugsplan wünscht. Die Zustimmung oder die Tatsache, dass der Verurteilte keinen Vollzugsplan wünscht - Entscheidung, auf die der Verurteilte jederzeit zurückkommen kann - wird auf einem Formular festgehalten, dessen Muster vom König festzulegen ist. § 3 - Verbüsst der Verurteilte bereits eine Freiheitsstrafe, darf die Untersuchung sich auf Angelegenheiten beschränken, die für eine eventuelle Anpassung eines bereits bestehenden individuellen Vollzugsplans von direktem Interesse sind. Art. 36 - § 1 - Die Untersuchung zur Person und Lebenssituation des Verurteilten umfasst eine Untersuchung der Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist: 1. um das in Artikel 6 § 2 erwähnte Prinzip der Minderung der schädlichen Folgen individuell anpassen zu können, 2.um die in Artikel 9 § 2 vorgesehenen Ziele beim Vollzug der Freiheitsstrafe, wie in Artikel 9 § 2 vorgesehen, individuell anpassen zu können, 3. um erforderlichenfalls den Unterbringungsbeschluss auf der Grundlage von Informationen, die während der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Untersuchung gewonnen worden sind, sorgfältig anpassen zu können. § 2 - Der Verurteilte hat das Recht, von den Ergebnissen der Untersuchung Kenntnis zu nehmen. § 3 - Der König legt die Modalitäten der Untersuchung zur Person und Lebenssituation des Verurteilten fest. Art. 37 - Machen die Umstände, die der Problematik des Verurteilten oder der Straftat, für die er verurteilt worden ist, eigen sind, ein besonderes Untersuchungsprogramm erforderlich, kann der Verurteilte im Hinblick auf diese Untersuchung in ein vom König bestimmtes Fachzentrum überführt werden. KAPITEL II - Individueller Vollzugsplan Art. 38 - § 1 - Auf der Grundlage der in den Artikeln 35 bis 37 erwähnten Untersuchung wird in Absprache mit dem Verurteilten und unter seiner Beteiligung ein individueller Vollzugsplan erstellt. § 2 - Der Vollzugsplan wird in der Strafanstalt oder in der Abteilung erstellt, in der der Verurteilte untergebracht ist beziehungsweise in die er in Anwendung von Titel III Kapitel III überführt worden ist. § 3 - Der individuelle Vollzugsplan umfasst eine Skizze des Haftverlaufs und gegebenenfalls der Tätigkeiten, die auf Wiedergutmachung, insbesondere des Unrechts, das den Opfern zugefügt wurde, ausgerichtet sind. Der Vollzugsplan umfasst auch eventuelle Stellungnahmen zu Überführungen, die dem Verurteilten vernünftigerweise in Aussicht gestellt werden können unter Berücksichtigung der Dauer der verkündeten Strafen, der Kriterien für die Anwendung besonderer Modalitäten des Vollzugs und der vorzeitigen Freilassung oder des Datums der endgültigen Freilassung. Dieser Plan enthält darüber hinaus Vorschläge über Tätigkeiten, an denen der Inhaftierte sich beteiligen wird, wie zum Beispiel: 1. im Rahmen des Strafvollzugs verfügbare oder zuzuweisende Arbeit, 2.Lehr- oder Ausbildungsprogramme, Ausbildungs- oder Umschulungsaktivitäten und andere auf die Wiedereingliederung ausgerichtete Tätigkeiten, 3. psychosoziale Begleitprogramme oder medizinische oder psychologische Behandlungsprogramme. Der Vollzugsplan wird unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Inhaftierten und der Strafvollzugsverwaltung erstellt. § 4 - Der Vollzugsplan wird in ein Zusammenarbeitsprotokoll aufgenommen, das vom Verurteilten und vom Direktor unterzeichnet wird. § 5 - Der König kann zusätzliche Regeln in Bezug auf den individuellen Vollzugsplan festlegen. Art. 39 - Im Laufe der Haftstrafe wird der individuelle Vollzugsplan in Zusammenarbeit mit dem Verurteilten, sooft dies nötig ist, ergänzt, konkretisiert und angepasst, unter anderem je nach der Entwicklung des Verurteilten und den gerichtlichen oder administrativen Beschlüssen, die seinen Haftverlauf beeinflussen oder beeinflussen können. Art. 40 - Der König legt die Modalitäten in Bezug auf die Personen oder Dienste fest, die mit der Erstellung, der Anpassung und dem weiteren Verlauf des individuellen Vollzugsplans beauftragt sind. TITEL V - Lebensbedingungen im Gefängnis KAPITEL I - Materielle Lebensbedingungen Art. 41 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, den ihm zugewiesenen Haftraum nach Belieben einzurichten, sofern er die Bestimmungen der Geschäftsordnung in Bezug auf Ordnung und Sicherheit einhält. § 2 - Der König legt die Bedingungen fest, die die Hafträume und die Räume für gemeinsame Aktivitäten in den Bereichen Gesundheit, Brandschutz und Hygiene erfüllen müssen, und legt zu diesem Zweck die entsprechenden Regeln fest, welche sich mindestens auf die Grösse, die Beleuchtung, die Belüftung, die Sanitäranlagen und den Unterhalt beziehen müssen. Art. 42 - Der Inhaftierte erhält in ausreichender Menge Nahrungsmittel, die den modernen Hygienenormen genügen und gegebenenfalls den Anforderungen seines Gesundheitszustands entsprechen. Art. 43 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, im Gefängnis seine eigene Kleidung und seine eigenen Schuhe zu tragen, sofern sie den Normen genügen, die durch ein gezwungenes Zusammenleben mit anderen in den Bereichen Hygiene, Schicklichkeit, Ordnung oder Sicherheit geboten sind. Das Gefängnis stellt den Inhaftierten, die ihre eigene Kleidung und ihre eigenen Schuhe nicht tragen möchten, angemessene Kleidung und angemessene Schuhe zur Verfügung. § 2 - Der Direktor kann den Inhaftierten verpflichten, angemessene Kleidung und angemessene Schuhe, die ihm vom Gefängnis zur Verfügung gestellt werden, zu tragen, wenn die eigenen Schuhe und die eigene Kleidung den in § 1 Absatz 1 festgelegten Normen nicht genügen. § 3 - Der Inhaftierte kann verpflichtet werden, während der Arbeit oder bei anderen Aktivitäten angepasste Kleidung und angepasste Schuhe zu tragen, die ihm dazu zur Verfügung gestellt werden. § 4 - Die im Gefängnis geltenden Regeln in Bezug auf das Tragen und den Unterhalt von Kleidung und Schuhen werden in der Geschäftsordnung näher bestimmt. Art. 44 - Der Anstaltsleiter sorgt dafür, dass es dem Inhaftierten möglich ist, jeden Tag angemessen für sein Aussehen und seine Körperpflege zu sorgen. Art. 45 - § 1 - Gemäss den Regeln, die der König im Interesse der Ordnung und der Sicherheit festlegt, bleiben die Gegenstände, die der Inhaftierte bei seiner Inhaftierung bei sich trägt, und die Gegenstände, die er während seiner Inhaftierung erwirbt, je nach Fall und vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen entweder in seinem Besitz oder werden gegen Aushändigung einer Empfangsbestätigung für ihn aufbewahrt oder auf seinen Antrag hin aus dem Gefängnis entfernt. § 2 - Gemäss den in der Geschäftsordnung festzulegenden Regeln hat der Inhaftierte das Recht, ihm gehörende Gegenstände, deren Besitz mit der Ordnung und der Sicherheit vereinbar sind, in seinem Haftraum aufzubewahren oder bei sich zu tragen. Art. 46 - § 1 - Inhaftierte haben nicht das Recht, im Gefängnis Bargeld zu besitzen. § 2 - Gemäss den vom König festzulegenden Regeln erhält der Inhaftierte die Möglichkeit, über ein individuelles Konto zu verfügen. § 3 - Der Anstaltsleiter und die Personen, die mit der Führung dieses individuellen Kontos betraut sind, unterliegen der Diskretionspflicht. Art. 47 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, ausser wenn eine Disziplinarstrafe es ihm verbietet, sich im Rahmen der durch die Geschäftsordnung festgelegten Grenzen auf eigene Kosten Gebrauchs- und Verbrauchsgüter zu beschaffen, die über einen Kiosk angeboten werden, der in jedem Gefängnis einzurichten ist und dessen Angebot den Bedürfnissen der Inhaftierten so weit wie möglich entgegenkommt. § 2 - Gegenstände, die ein Risiko für die Ordnung oder Sicherheit darstellen können, werden aus dem Angebot gestrichen. KAPITEL II - Bedingungen für das Gemeinschaftsleben Abschnitt I - Allgemeines Art. 48 - § 1 - Ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen erfolgt der Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Massnahme im Rahmen einer Gemeinschaftsregelung oder einer einschränkenden Gemeinschaftsregelung, es sei denn, eine individuelle Sondersicherungsregelung ist notwendig. § 2 - Der König bestimmt für jedes Gefängnis oder jede Abteilung die Regelung, die dort anwendbar ist. Abschnitt II - Gemeinschaftsregelung Art. 49 - In einer Gemeinschaftsregelung halten sich die Inhaftierten in gemeinschaftlichen Wohn- und Arbeitsräumen auf und nehmen gemeinsam an den im Gefängnis organisierten Aktivitäten teil, ausser wenn sie davon befreit sind oder wenn es ihnen befohlen oder erlaubt ist, in ihrem Haftraum zu bleiben. Art. 50 - § 1 - Der Direktor kann für die Dauer, die er bestimmt, den Verurteilten, auf den eine Gemeinschaftsregelung anwendbar ist, auf dessen Antrag hin, von einem Aufenthalt in gemeinschaftlichen Wohn- und Arbeitsräumen oder von der Teilnahme an einer oder mehreren Gemeinschaftsaktivitäten befreien, wenn er die für die Befreiung angeführten Gründe für annehmbar hält. § 2 - Die Inhaftierten bleiben während der für die Nachtruhe festgelegten Zeit und während anderer in der Geschäftsordnung vorgesehener Zeiträume oder Aktivitäten in ihrem Haftraum. Abschnitt III - Einschränkende Gemeinschaftsregelung Art. 51 - In einer einschränkenden Gemeinschaftsregelung haben die Inhaftierten die Möglichkeit, an Gemeinschaftsaktivitäten teilzunehmen. Darüber hinaus halten sie sich in dem ihnen [zugewiesenen Haftraum] auf. [Art. 51 abgeändert durch Art. 15 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Abschnitt IV - Sonderbestimmung für Beschuldigte Art. 52 - Ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen hat der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich in seinen Haftraum zurückzuziehen, unbeschadet seines Rechts, an Gemeinschaftsaktivitäten teilzunehmen. KAPITEL III - Kontakte mit der Aussenwelt Abschnitt I - Allgemeiner Grundsatz Art. 53 - Der Inhaftierte hat im Rahmen der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Grenzen das Recht auf Kontakte mit der Aussenwelt. Abschnitt II - Briefverkehr Art. 54 - § 1 - Unbeschadet anders lautender Gesetzesbestimmungen hat der Inhaftierte das Recht, unter den in den Artikeln 55 bis 57 festgelegten Bedingungen eine unbegrenzte Anzahl Briefe zu versenden und zu empfangen. § 2 - Insofern keine andere Regelung gilt, ist der Inhaftierte verpflichtet, seine Briefe durch Vermittlung des Direktors zu versenden und zu empfangen. Art. 55 - § 1 - Briefe an den Inhaftierten können vor ihrer Aushändigung vom Direktor oder von dem von ihm bestimmten Personalmitglied kontrolliert werden. [Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit betrifft diese Kontrolle fremde Gegenstände oder Substanzen in den Briefen. Die Kontrolle gestattet nicht das Lesen des Briefes, ausser wenn es individuelle Hinweise dafür gibt, dass eine Überprüfung im Interesse der Ordnung oder Sicherheit notwendig ist. Die Lektüre kann gegebenenfalls in Abwesenheit des Inhaftierten erfolgen.] § 2 - Der Direktor ist befugt, die Briefe oder beigefügten Gegenstände oder Substanzen nicht an den Inhaftierten weiterzuleiten, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit absolut notwendig ist. § 3 - Beschliesst der Direktor, Briefe oder beigefügte Gegenstände oder Substanzen nicht weiterzuleiten, wird der Inhaftierte von diesem Beschluss und von den Gründen, auf denen dieser Beschluss basiert, schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 4 - Der König legt die Modalitäten im Hinblick auf die Kontrolle der an den Inhaftierten gerichteten Briefe und beigefügten Gegenstände fest. [Art. 55 § 1 Abs. 2 und 3 ersetzt durch Art. 31 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art. 56 - § 1 - Briefe, die die Inhaftierten versenden, werden vor ihrer Versendung nicht vom Direktor kontrolliert, ausser wenn es individuelle Hinweise dafür gibt, dass eine Überprüfung im Interesse der Ordnung oder Sicherheit notwendig ist. Für die Überprüfung und nötigenfalls im Hinblick auf die Lektüre des Briefes [kann] der Brief gegebenenfalls in Anwesenheit des Direktors vom Inhaftierten geöffnet werden. § 2 - Bei Anwendung von § 1 und wenn es für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit absolut erforderlich ist, ist der Direktor befugt, die Briefe, die ihm zum Versand vorgelegt werden, nicht zu versenden. § 3 - Beschliesst der Direktor, den Brief nicht zu versenden, wird der Inhaftierte von den Gründen, auf denen dieser Beschluss basiert, schriftlich in Kenntnis gesetzt. Der Brief wird dem Inhaftierten zurückgegeben, ausser wenn Gründe vorliegen, den Brief den Gerichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. § 4 - Der König legt die Modalitäten für die Kontrolle des ausgehenden Briefverkehrs des Inhaftierten fest. [Art. 56 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art. 57 - § 1 - Der Briefwechsel mit folgenden Personen oder Behörden unterliegt nicht der in den Artikeln 55 und 56 erwähnten Kontrolle: der Briefwechsel 1. mit dem König, 2.mit dem Präsidenten des Senats, der Abgeordnetenkammer, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft, des Parlaments der Wallonischen Region, des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, 3. mit den Ministern und Staatssekretären der Föderalregierung, Ministern und Staatssekretären der Regierungen der Gemeinschaften und Regionen, 4.mit dem Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Justiz, den Generaldirektoren, Generalberatern und Regionaldirektoren der Generaldirektion, der die Strafvollzugsverwaltung untersteht, 5. mit dem Gefängnisdirektor, 6.mit dem Präsidenten und den Mitgliedern des Zentralrates, 7. mit dem Monatskommissar, dem Präsidenten und den Mitgliedern der Kontrollkommissionen, 8.mit dem Präsidenten der Schutzkommission des Bezirks, in dem das Gefängnis liegt, 9. mit dem Präsidenten des Schiedshofs, 10.mit den Gerichtsbehörden, 11. mit dem Ersten Präsidenten des Staatsrates, dem Generalauditor beim Staatsrat, dem Chefgreffier beim Staatsrat, 12.mit dem Vorsitzenden der Gerichtsvollzieher und den Präsidenten der Notariatskammer des Bezirks, in dem das Gefängnis liegt, 13. mit dem Präsidenten des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, 14.mit den Ombudsmännern der Föderalregierung, der Gemeinschaften und der Regionen, 15. mit dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Bezirks, in dem das Gefängnis liegt, 16.mit dem Präsidenten des Hohen Justizrates, 17. mit dem Direktor und dem beigeordneten Direktor des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, 18.mit dem Ombudsdienst bei der Föderalen Kommission « Rechte des Patienten », 19. mit dem Präsidenten des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, müssen die Inhaftierten ihre Briefe an die Adresse richten, an der diese Personen oder Behörden ihre Amtsaufgaben ausüben. § 2 - Der König kann diese Liste von Personen und Behörden ergänzen. Abschnitt III - Besuche Art. 58 - § 1 - Ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen haben Beschuldigte das Recht, täglich Besuch zu empfangen. § 2 - Ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen haben die übrigen Inhaftierten das Recht, mindestens drei Besuche pro Woche zu empfangen, und zwar auf drei Tage verteilt, von denen mindestens ein Tag ein Wochenendtag und einer der Mittwochnachmittag sein muss. § 3 - Die Mindestdauer eines Besuchs beträgt eine Stunde. § 4 - Ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen hat jeder Inhaftierte mindestens einmal im Monat Anrecht auf ungestörten Besuch während mindestens zwei Stunden gemäss den vom König festzulegenden Bedingungen und Modalitäten. Art. 59 - § 1 - Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, dem Vormund, dem Ehepartner, dem gesetzlich oder tatsächlich zusammenwohnenden Partner, Brüdern, Schwestern, Onkel und Tanten wird der Besuch des Inhaftierten gestattet, nachdem sie ihre Identität nachgewiesen haben. Der Direktor kann diesen Personen den Besuch nur einstweilen verbieten, wenn es individuelle Hinweise dafür gibt, dass der Besuch eine ernsthafte Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte, und wenn die in Artikel 60 § 3 erwähnten Besuchsmodalitäten nicht ausreichen, um diese Gefahr abzuwenden. § 2 - Andere Besucher werden nach vorheriger Erlaubnis des Direktors zugelassen. Eine Besuchserlaubnis kann nur verweigert werden, wenn die betreffende Person kein berechtigtes Interesse nachweisen kann oder wenn es individuelle Hinweise dafür gibt, dass der Besuch eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit darstellen kann. § 3 - Das einstweilige Verbot oder die Verweigerung erfolgen schriftlich und sind mit Gründen versehen. Art. 60 - § 1 - In der Geschäftsordnung werden die auf die Besuche anwendbaren Regeln festgelegt, sowohl was die Zeitpunkte und Räumlichkeiten als auch was die Verhaltensregeln für Inhaftierte und Besucher betrifft. § 2 - Der Anstaltsleiter sorgt dafür, dass der Besuch unter Bedingungen erfolgen kann, die die emotionalen Bande wahren oder stärken, insbesondere was die Besuche Minderjähriger bei einem Elternteil betrifft. § 3 - Der Direktor kann beschliessen, dass die Besuche bei einem Inhaftierten in einem Raum mit durchsichtiger Trennwand zwischen den Besuchern und dem Inhaftierten erfolgen, und zwar in folgenden Fällen: 1. wenn schwierwiegende Gründe vorliegen, die zu befürchten geben, dass es während des Besuchs zu Zwischenfällen kommen kann, die die Ordnung und Sicherheit gefährden könnten, 2.auf Antrag des Besuchers, 3. auf Antrag des Inhaftierten, 4.wenn der Besucher oder der Inhaftierte früher gegen die Besuchsregelung verstossen hat und es Gründe gibt, anzunehmen, dass dieser Verstoss gegen die Besuchsregelung sich wiederholen könnte. Art. 61 - § 1 - Der Direktor kann im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit die Anzahl Personen, die gleichzeitig zum Inhaftierten zugelassen werden, beschränken. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 kann er den Besuch von der Registrierung des Porträts des Besuchers, von einer vorherigen Prüfung der vom Besucher mitgebrachten Gegenstände oder Substanzen oder von einer Durchsuchung der Kleidung des Besuchers, was das Vorhandensein von Gegenständen oder Substanzen betrifft, die die Ordnung oder Sicherheit gefährden könnten, abhängig machen. Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände können gegebenenfalls, insofern ihr Besitz mit den für den Besuch festgelegten Regeln unvereinbar ist, während des Besuchs in Verwahrung genommen oder den Gerichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Art. 62 - [...] Um die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit zu gewährleisten, wird der Besuch überwacht. [...] [Art. 62 Unterteilung in Paragraphen aufgehoben durch Art. 16 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); früherer § 2 aufgehoben durch Art. 16 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2000)] Art. 63 - Ein Besuch kann vorzeitig beendet werden, wenn der Besucher oder der Inhaftierte Handlungen vornimmt, mit denen, was Besuche betrifft, gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung verstossen wird. Abschnitt IV - Nutzung des Telefons und anderer Telekommunikationsmittel Unterabschnitt I - Nutzung des Telefons Art. 64 - § 1 - Ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen hat der Inhaftierte das Recht, täglich zu den Zeitpunkten und für eine Dauer, die durch die Geschäftsordnung geregelt werden, auf eigene Kosten mit Personen ausserhalb des Gefängnisses zu telefonieren. § 2 - Ausser in den gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen hat jeder Inhaftierte, der gerade seiner Freiheit beraubt worden ist, Anrecht auf ein kostenloses Inlands- oder Auslandsgespräch, wenn es eine diplomatische oder konsularische Instanz in Belgien nicht gibt. § 3 - Der Direktor kann dem Inhaftierten das Recht, Telefongespräche zu führen, ganz oder teilweise entziehen, wenn es individuelle Hinweise dafür gibt, dass das Telefongespräch die Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit gefährden kann. [...] [Der Beschluss des Direktors ist mit Gründen zu versehen und wird dem Inhaftierten schriftlich mitgeteilt.] § 4 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen bestimmt der König, mit welchen Personen der Inhaftierte nicht telefonieren darf. § 5 - Um aus Gründen der Ordnung und Sicherheit eine Kontrolle der Telefongespräche des Inhaftierten zu ermöglichen, können die vom Inhaftierten gewählten Telefonnummern registriert, aufbewahrt, von der Strafvollzugsverwaltung eingesehen und den Gerichtsbehörden in den durch das Gesetz bestimmten Fällen übermittelt werden, und zwar gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die durch Königlichen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden. Der Inhaftierte wird gemäss den vom König bestimmten Modalitäten über die Möglichkeit der Registrierung und Aufbewahrung der Telefonnummern, über die mögliche Einsichtnahme in die Telefonnummern durch die Strafvollzugsverwaltung sowie über die Möglichkeit für sich selbst, beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Ausübung des in Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Rechts zu beantragen, informiert. § 6 - Der König ergänzt das Gesetz durch Modalitäten in Bezug auf die Nutzung des Telefons und der damit gleichzusetzenden Kommunikationsmittel durch den Inhaftierten. [Art. 64 § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Unterabschnitt II - Nutzung anderer Telekommunikationsmittel Art. 65 - Jedes Mittel zur Telekommunikation zwischen dem Inhaftierten und der Aussenwelt, das nicht durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes erlaubt ist, ist verboten. Der König kann zu Ausbildungszwecken den Zugang der Inhaftierten zu anderen Telekommunikationsmitteln als denjenigen, die durch vorliegendes Gesetz erlaubt sind, vorsehen. Abschnitt V - Schriftliche und mündliche Kontakte mit den Rechtsanwälten Art. 66 - § 1 - Der Briefverkehr zwischen dem Inhaftierten und dem Rechtsanwalt seiner Wahl unterliegt nicht der in den Artikeln 55 und 56 erwähnten Kontrolle des Direktors. Um den freien Briefverkehr zu gewährleisten, werden die Eigenschaft und die Berufsadresse des Rechtsanwalts sowie die Identität des Inhaftierten auf dem Briefumschlag vermerkt. § 2 - Hat der Direktor ernsthafte Gründe zur Annahme, dass der Briefverkehr zwischen dem Rechtsanwalt und dem Inhaftierten in keinem Zusammenhang mit dem rechtlichen Beistand steht, kann er die eingehenden oder ihm zum Versand vorgelegten Briefe dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem das Gefängnis liegt, zur Kontrolle vorlegen. Art. 67 - § 1 - Rechtsanwälte, die ihre Eigenschaft nachweisen, dürfen die Inhaftierten, die sich an sie wenden oder deren Interessen sie vertreten, zu den Tageszeiten besuchen, die nach Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vom König für jedes Gefängnis festgelegt werden. Diese Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung aufgenommen. § 2 - Die vom König auf der Grundlage von Artikel 32 festgelegten Sicherheits- und Kontrollmassnahmen sind gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten auf sie anwendbar. § 3 - Während des Gesprächs zwischen dem Rechtsanwalt und dem Inhaftierten darf nur eine visuelle Kontrolle ausgeübt werden. § 4 - Rechtsanwälte, die nicht Inhaber eines europäischen Berufsausweises sind oder die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, werden aufgrund einer Sondergenehmigung zugelassen, die vom Minister nach Stellungnahme des Prokurators des Königs und des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Bezirks, in dem das Gefängnis liegt, ausgestellt wird. § 5 - Hat der Direktor ernsthafte Gründe zur Annahme, dass der Besuch des Rechtsanwalts die Sicherheit ernsthaft gefährden kann, setzt er den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Bezirks, in dem das Gefängnis liegt, sofort davon in Kenntnis. In Erwartung eines Beschlusses des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer kann der Direktor dem Rechtsanwalt den Zutritt zum Gefängnis vorübergehend verweigern. Art. 68 - § 1 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Ausnahmefälle hat der Inhaftierte das Recht, täglich auf seine Kosten mit seinem Rechtsanwalt zu telefonieren. Die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts werden nach Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vom König für jedes Gefängnis festgelegt. Die diesbezügliche Regelung wird in die Geschäftsordnung des Gefängnisses aufgenommen. § 2 - Der in Artikel 64 § 3 erwähnte Entzug des Rechts, Telefongespräche zu führen, gilt nicht für Telefongespräche zwischen dem Inhaftierten und seinem Rechtsanwalt. Er kann jedoch nach einer günstigen Stellungnahme des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Bezirks, in dem das Gefängnis gelegen ist, auf diese Telefongespräche angewandt werden. Abschnitt VI - Schriftliche und mündliche Kontakte mit den konsularischen und diplomatischen Vertretern Art. 69 - § 1 - Ausländische Inhaftierte dürfen, sofern sie dies wünschen, mit den konsularischen und diplomatischen Vertretern ihres Landes in Verbindung treten, gegebenenfalls gemäss den durch oder aufgrund internationaler Abkommen vorgesehenen Regelungen und unbeschadet des in Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten gesetzlichen Kommunikationsverbots sowie unbeschadet der in internationalen Verträgen vorgesehenen Ausnahmen. § 2 - Der Briefverkehr zwischen dem Inhaftierten und den konsularischen und diplomatischen Vertretern seines Landes unterliegt nicht der in den Artikeln 55 und 56 erwähnten Kontrolle des Direktors. Um den freien Briefverkehr zu gewährleisten, werden Eigenschaft und Berufsadresse der konsularischen und diplomatischen Vertreter sowie die Identität des Inhaftierten auf dem Briefumschlag vermerkt. § 3 - Der König legt die Modalitäten für den Besuch der konsularischen und diplomatischen Vertreter und die Modalitäten bezüglich der telefonischen Kontakte zwischen ausländischen Inhaftierten und den konsularischen und diplomatischen Vertretern ihres Landes fest. Abschnitt VII - Kontakte mit den Medien Art. 70 - § 1 - Schriftliche Kontakte mit den Medien unterliegen den Regeln in Bezug auf den Briefverkehr. § 2 - Ausser in den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen kann der Direktor mittels vorheriger Erlaubnis des Ministers dem Inhaftierten erlauben, sich mit einem Medienvertreter zu unterhalten, sofern dies mit der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, mit der Sittlichkeit, mit dem Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter und mit dem Respekt vor den Opfern von Straftaten vereinbar ist. § 3 - Der Minister kann die in § 2 erwähnte Erlaubnis von Bedingungen zur Wahrung der in diesem Paragraphen erwähnten Interessen abhängig machen. KAPITEL IV - Religion und Weltanschauung Art. 71 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, alleine und zusammen mit anderen sich zu seiner Religion oder Weltanschauung zu bekennen und diese Religion oder Weltanschauung zu praktizieren, vorausgesetzt, dass die Rechte Dritter dabei gewahrt bleiben. § 2 - Er hat ein Anrecht auf religiösen, spirituellen oder moralischen Beistand eines zu diesem Zweck im Gefängnis angestellten oder zugelassenen Vertreters seines Kultes oder seiner Weltanschauung. Art. 72 - [§ 1 - Bei den Gefängnissen werden gemäss den vom König festzulegenden Regeln Gefängnisgeistliche, Seelsorger, die einem der anerkannten Kulte angehören, und moralische Berater von gesetzlich anerkannten Organisationen, die nichtkonfessionellen moralischen Beistand leisten, benannt. § 2 - Vorbehaltlich der gewöhnlichen Besuchserlaubnis legt der König ebenfalls für die in § 1 erwähnten Personen die Regeln für ihren Zugang zum Gefängnis fest.] [Art. 72 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art. 73 - § 1 - Die in Artikel 72 § 1 erwähnten Personen haben das Recht, die Inhaftierten, die dies beantragt haben, in ihrem Haftraum zu besuchen und innerhalb des Gefängnisses mit ihnen Briefverkehr zu führen, ohne kontrolliert zu werden. Unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften treffen sie die Inhaftierten, die dies beantragt haben, vorrangig diejenigen, die sich infolge einer besonderen Sicherungsmassnahme, einer individuellen Sondersicherungsregelung oder einer Disziplinarstrafe in Isolationshaft befinden. § 2 - Um die Inhaftierten zu empfangen, verfügen die in Artikel 72 erwähnten Personen über einen angemessenen Raum, der es ihnen ermöglicht, den Inhaftierten in vertraulicher Atmosphäre zu begegnen. Art. 74 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, ohne Einschränkung und nach eigener Wahl an der Ausübung der Kulte und den damit verbundenen gemeinsamen Aktivitäten sowie an den von den moralischen Beratern organisierten Begegnungen und Aktivitäten teilzunehmen. § 2 - Der Inhaftierte teilt dem Gefängnisgeistlichen, [den Seelsorgern, die einem der anerkannten Kulte angehören, oder dem moralischen Berater] seine Absicht mit, an den in § 1 erwähnten Aktivitäten teilzunehmen, Teilnahme, die ihm gestattet wird, sofern er sich verpflichtet, die mit diesen Aktivitäten untrennbar verbundenen Bedingungen in Bezug auf Ordnung, Würde und Toleranz einzuhalten. § 3 - Die Organisation gemeinsamer Aktivitäten im Rahmen der Religion oder nichtkonfessionellen Weltanschauung kann Gegenstand einer Konzertierung im Sinne von Artikel 7 sein. Gegebenenfalls werden die Gefängnisgeistlichen, [die Seelsorger, die einem der anerkannten Kulte angehören,] und die moralischen Berater zu dieser Konzertierung hinzugezogen. § 4 - In jedem Gefängnis wird ein geeigneter Raum für die in § 1 erwähnten gemeinsamen Aktivitäten bereit gestellt, die mit dem Recht des Inhaftierten in Zusammenhang stehen, sich zu seiner Religion oder Weltanschauung zu bekennen und diese zu praktizieren. § 5 - Der König bestimmt die Verhaltensregeln für die in Artikel 72 erwähnten Personen. [Art. 74 § 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 3 abgeändert durch Art. 34 Nr. 2 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art. 75 - Der König legt ergänzend zu vorliegendem Gesetz Modalitäten zur Wahrung des in Artikel 71 definierten Rechts des Inhaftierten fest, insbesondere Erleichterungen, über die die Gefängnisgeistlichen, [die Seelsorger und] die moralischen Berater [...] verfügen können, um das Recht des Inhaftierten, sich frei zu seiner Religion und zu seiner Weltanschauung zu bekennen, diese Religion und Weltanschauung zu praktizieren und das damit verbundene Recht auf religiösen, geistigen und moralischen Beistand zu verwirklichen. [Art. 75 abgeändert durch Art. 35 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] KAPITEL V - Ausbildungsaktivitäten und Freizeit Art.76 - § 1 - Die Strafvollzugsverwaltung sorgt dafür, dass dem Inhaftierten ein grösstmöglicher Zugang zu allen vorgeschlagenen Ausbildungsaktivitäten gewährt wird im Hinblick auf seine persönliche Entfaltung, auf ein sinnvolles Verbringen seiner Haft und auf eine Wahrung oder Verbesserung der Aussichten auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die freie Gesellschaft. § 2 - Als Ausbildungsaktivitäten im Sinne von § 1 werden unter anderem angesehen: Unterricht, Alphabetisierung, berufliche Ausbildung oder Weiterbildung, soziokulturelle Bildung und Entwicklung sozialer Fähigkeiten, kreative und kulturelle Aktivitäten, Leibeserziehung. § 3 - Die in § 2 erwähnten Ausbildungsaktivitäten finden während der Freizeit statt, ausserhalb der gemäss Artikel 83 § 2 festgelegten Arbeitszeiten, ausser für Inhaftierte, für die die Zeit für Ausbildungsaktivitäten in Anwendung von Artikel 83 § 3 mit Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann. Art. 77 - § 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, durch Vermittlung des Gefängnisses und auf eigene Rechnung Zeitungen, Zeitschriften und andere Veröffentlichungen zu beziehen, deren Verbreitung nicht durch das Gesetz oder durch gerichtlichen Beschluss verboten ist. § 2 - Innerhalb des Gefängnisses wird dem Inhaftierten die Möglichkeit gegeben, vom Angebot einer Bibliothek Gebrauch zu machen, die es dem Inhaftierten ermöglicht, g …

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