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Bijzondere wet tot hervorming van de financiering van de gemeenschappen en de gewesten, tot uitbreiding van de fiscale autonomie van de gewesten en to

Kurz gesagt

Dieses Gesetz reformiert die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen in Belgien, erweitert deren steuerliche Autonomie und regelt die Finanzierung neuer Zuständigkeiten. Es legt fest, wie die Haushalte der Gemeinschaften und Regionen finanziert werden und welche steuerlichen Befugnisse sie haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JANUARI 2014. - Bijzondere wet tot hervorming van de financiering van de gemeenschappen en de gewesten, tot uitbreiding van de fiscale autonomie van de gewesten en tot financiering van de nieuwe bevoegdheden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet van 6 januari 2014 tot hervorming van de financiering van de gemeenschappen en de gewesten, tot uitbreiding van de fiscale autonomie van de gewesten en tot financiering van de nieuwe bevoegdheden (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen Art. 2 - Artikel 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 13. Juli 2001 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft finanziert durch: 1.nichtsteuerliche Einnahmen, 2. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, 3.föderale Dotationen, 4. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus, 5.Anleihen." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt finanziert durch: 1.nichtsteuerliche Einnahmen, 2. in vorliegendem Gesetz erwähnte Steuereinnahmen, 3.Einnahmen aus der Ausübung der steuerlichen Autonomie im Bereich der Steuer der natürlichen Personen, wie erwähnt in Titel III/1, 4. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen, 5.föderale Dotationen, 6. einen Mechanismus der nationalen Solidarität, 7.für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus, 8. Anleihen." 3. In § 3 werden die Wörter "in Artikel 107quater" durch die Wörter "in Artikel 39" und die Wörter "in Artikel 59bis" durch die Wörter "in den Artikeln 127 bis 129" ersetzt. Art. 3 - Artikel 1ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1ter - Die Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 143 der Verfassung erwähnten föderalen Loyalität und des allgemeinen normativen Rahmens der Wirtschaftsunion und der Währungseinheit sowie der folgenden Grundsätze: 1. Ausschluss eines jeglichen unlauteren Steuerwettbewerbs, 2.Vermeidung der Doppelbesteuerung, 3. freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Im Falle eines von einer Behörde für begründet erachteten Antrags eines Steuerpflichtigen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hält diese Behörde Absprache mit den anderen betroffenen Behörden, um die Besteuerung, die im Widerspruch zu dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Grundsatz steht, zu vermeiden. Im Rahmen des in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Konzertierungsausschusses findet jährlich eine Konzertierung über die Steuerpolitik und über die in Absatz 1 erwähnten Grundsätze statt." Art. 4 - In Titel I desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1quater - Die Regionen dürfen weder Zuschlaghundertstel oder Steuererhöhungen einführen noch Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -gutschriften auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Steuern mit Ausnahme der in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Steuern gewähren." Art. 5 - In Titel II desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - Die Einnahmen aus den sofortigen Erhebungen, Vergleichsregelungen und strafrechtlichen Geldbußen in Zusammenhang mit den Verstößen gegen die Verkehrssicherheitsvorschriften, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch XII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in die Zuständigkeit der Regionen fallen, werden den Regionen entsprechend dem Begehungsort zugewiesen." Art. 6 - Titel IIIbis desselben Sondergesetzes, aufgehoben durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "TITEL III/1 - Regionale Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen". Art. 7 - In Titel III/1, wieder aufgenommen durch Artikel 6, wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/1 - § 1 - Auf der Grundlage der Lokalisierung der Steuer der natürlichen Personen können die Regionen: 1. Zuschlaghundertstel auf einen Teil der Steuer der natürlichen Personen einführen.Der Teil der Steuer der natürlichen Personen, auf den die Zuschlaghundertstel eingeführt werden, bildet die reduzierte Staatssteuer. 2. Steuersenkungen gewähren und Steuerermäßigungen und -erhöhungen auf die in Nr.1 erwähnten Zuschlaghundertstel anwenden, ohne dass dadurch eine Verringerung oder Erhöhung der Besteuerungsgrundlage entsteht. Die Gesamtheit der Zuschlaghundertstel und der Steuersenkungen, -ermäßigungen und -erhöhungen - gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr. 2 - bildet die regionale Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, nachstehend "regionale Steuer der natürlichen Personen" genannt. Außerdem können die Regionen Steuergutschriften gewähren. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass die Steuer der natürlichen Personen dort lokalisiert ist, wo der Steuerpflichtige zum 1. Januar des Steuerjahres für die Steuer der natürlichen Personen seinen Steuerwohnsitz festgelegt hat. § 3 - Die reduzierte Staatssteuer, zuzüglich der Steuer, die sich auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, bildet - nach Anwendung der föderalen Steuerermäßigungen, die noch nicht angewandt worden sind, um die reduzierte Staatssteuer zu bestimmen, und gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr. 1 - die "föderale Steuer der natürlichen Personen" im Sinne des vorliegenden Gesetzes. § 4 - Die Einführung der regionalen Steuer der natürlichen Personen darf das Recht der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen auf Erhebung von Zuschlagsteuern nicht beeinträchtigen. § 5 - Allein die Föderalbehörde ist für die Bestimmungen im Bereich des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs und für den Dienst der Steuer der natürlichen Personen zuständig. Vom gesamten Nettoeinkommen dürfen nur die Unterhaltsleistungen binnen der Grenzen und unter den Bedingungen, die im Einkommensteuergesetzbuch 1992 bestimmt sind, abgezogen werden. Unbeschadet des Artikels 5/5 § 4 kann die Föderalbehörde Steuerermäßigungen ohne jede Einschränkung einführen." Art. 8 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/2 - § 1 - Die reduzierte Staatssteuer ist die Staatssteuer abzüglich eines Betrags, der der Staatssteuer multipliziert mit dem Autonomiefaktor entspricht. Der Autonomiefaktor entspricht 25,990 % für die Steuerjahre 2015, 2016 und 2017. Für das Steuerjahr 2018 und die darauffolgenden Steuerjahre entspricht der Autonomiefaktor dem Verhältnis zwischen: 1. im Zähler: A+B-C, worin: A = der aufgrund von Artikel 33 für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehene Betrag für die drei Regionen zusammen, B = der aufgrund von Artikel 35decies für das Haushaltsjahr 2015 gewährte Betrag für die drei Regionen zusammen multipliziert mit 4/6, C = ein wie folgt berechneter Betrag: a) Für jede Region wird der Betrag, der in Anwendung von Artikel 33 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelt worden ist, in einem Prozentsatz des Betrags, der in Anwendung desselben Artikels für dasselbe Haushaltsjahr für die drei Regionen zusammen ermittelt worden ist, ausgedrückt;dieser Prozentsatz wird nachstehend "SNP-Schlüssel" genannt. b) Für jede Region wird der Betrag, der in Anwendung von Artikel 33bis für das Haushaltsjahr 2015 ermittelt worden ist, durch ihren SNP-Schlüssel geteilt. C entspricht dem kleinsten dieser Beträge. 2. im Nenner: der Staatssteuer des Steuerjahres 2015 auf der Grundlage der bis zum 31.Dezember 2016 eingegangenen Einnahmen. Der Autonomiefaktor wird in Prozent ausgedrückt und bis auf die höhere dritte Dezimalstelle aufgerundet oder auf die tiefere dritte Dezimalstelle abgerundet, je nachdem, ob die vierte Dezimalstelle 5 erreicht oder nicht. Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Autonomiefaktor wird auf der Grundlage der in Artikel 81ter erwähnten Berichte des Rechnungshofes nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt. § 2 - Die Staatssteuer wird ermittelt, indem unter Anwendung der föderalen steuerrechtlichen Vorschriften nacheinander: 1. das steuerpflichtige Einkommen bestimmt wird, von dem ein Teil global steuerpflichtig und ein Teil getrennt steuerpflichtig ist, 2.die Basissteuer bestimmt wird, indem auf das global steuerpflichtige Einkommen die Steuersätze der Steuer der natürlichen Personen angewandt werden, 3. die umzulegende Steuer bestimmt wird, indem die Basissteuer um die Steuer auf den Steuerfreibetrag verringert wird, 4.die Hauptsumme bestimmt wird, indem auf die umzulegende Steuer folgende Ermäßigungen angewandt werden: a) die Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkommen, b) die Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft.5. die Gesamtsteuer auf die getrennt besteuerten Einkünfte bestimmt wird, indem auf diese Einkünfte die entsprechenden Steuersätze angewandt werden, 6.die in Nr. 4 erwähnte Hauptsumme und die in Nr. 5 erwähnte Gesamtsteuer auf die getrennt besteuerten Einkünfte addiert werden, 7. die in Nr.6 ermittelte Gesamtsumme um die Steuer, die sich auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, verringert wird." Art. 9 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/3 - § 1 - Im Falle eines Überschusses an föderalen oder regionalen Steuerermäßigungen: 1. bestimmt die Föderalbehörde, ob der Überschuss einer föderalen Steuerermäßigung nach Anrechnung der regionalen Steuersenkungen und -ermäßigungen auf den Restbetrag der regionalen Zuschlaghundertstel und Steuererhöhungen angerechnet werden kann, 2.bestimmt jede Region, ob der Überschuss einer regionalen Steuersenkung oder -ermäßigung nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen auf den Restbetrag der föderalen Steuer angerechnet werden kann. § 2 - Nach Anwendung von § 1 stellt die Summe der föderalen Steuer der natürlichen Personen und der regionalen Steuer der natürlichen Personen die Gesamtsteuer dar. Die Gesamtsteuer wird nacheinander: 1. um die föderalen Steuererhöhungen erhöht, 2.um die föderalen anrechenbaren nicht rückzahlbaren Bestandteile verringert, 3. um die föderalen und regionalen rückzahlbaren Steuergutschriften verringert, 4.um die föderalen anrechenbaren rückzahlbaren Bestandteile verringert, 5. um die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen und die Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen erhöht." Art. 10 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/4 - § 1 - Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Zuschlaghundertstel sind proportional und je nach Steuerstufe unterschiedlich oder nicht. § 2 - Bei Anwendung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln - für global besteuerte Einkünfte - wird wie folgt vorgegangen: 1. Die Basissteuer wird gemäß Artikel 5/2 § 2 Nr.2 auf das global steuerpflichtige Einkommen berechnet. 2. Die so berechnete Basissteuer wird auf die regionalen Steuerstufen umgelegt.3. Die Steuer auf den Steuerfreibetrag und die Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkommen werden von der auf das global steuerpflichtige Einkommen berechneten Basissteuer abgezogen, wobei mit der niedrigsten Steuerstufe begonnen wird.4. Die Ermäßigung für die Einkünfte ausländischer Herkunft wird proportional auf die in Anwendung der Nummern 1 bis 3 bestimmten Steuerstufen angerechnet. Anschließend wird die Steuer, die sich auf global besteuerte Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, abgezogen, wobei mit der höchsten Steuerstufe begonnen wird. Zum Schluss wird der Betrag jeder Steuerstufe um einen Betrag verringert, der dem Betrag dieser Steuerstufe, multipliziert mit dem in Artikel 5/2 § 1, je nach Fall Absatz 2 oder 3, erwähnten Autonomiefaktor, entspricht. § 3 - Bei Anwendung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln ist der Steuersatz der Zuschlaghundertstel auf die Steuer, die sich auf getrennt besteuerte Einkünfte bezieht: 1. einheitlich, das heißt ohne Differenzierung nach Art oder Betrag der getrennt besteuerten Einkünfte, 2.einmalig, das heißt ein einziger Steuersatz ungeachtet des föderalen Steuersatzes auf diese Einkünfte, 3. nicht niedriger als der Steuersatz, der auf die regionale Steuerstufe, für die die veranschlagte Einnahme aus der regionalen Steuer der natürlichen Personen die höchste ist, angewandt wird. Die so bestimmten Zuschlaghundertstel werden auf den Teil der reduzierten Staatssteuer, die sich auf die getrennt besteuerten Einkünfte bezieht, angewandt." Art. 11 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/5 - § 1 - Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Steuersenkungen sind pauschale Senkungen, die auf alle Personen, die der Steuer der natürlichen Personen in der betreffenden Region unterliegen, anwendbar sind. § 2 - Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Steuerermäßigungen: 1. hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen, 2.sind proportional oder pauschal. Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Steuererhöhungen: 1. hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen, 2.sind proportional. § 3 - Die in Artikel 5/1 § 1 Absatz 3 erwähnten Steuergutschriften: 1. hängen mit den materiellen Befugnissen der Regionen zusammen, 2.sind proportional oder pauschal. § 4 - Allein die Regionen sind für Steuerermäßigungen und Steuergutschriften mit Bezug auf folgende Ausgaben zuständig: 1. Ausgaben im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhaltung der eigenen Wohnung, 2.Ausgaben zum Schutz von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand, 3. Ausgaben im Hinblick auf den Unterhalt und die Restaurierung von geschützten Denkmälern und Landschaften, 4.Ausgaben, die für Dienstleistungen im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen und für Dienstleistungen, die mit anderen Dienstleistungsschecks als mit sozialen Dienstleistungsschecks bezahlt wurden, getätigt werden, 5. Ausgaben im Hinblick auf Energieeinsparungen in einer Wohnung mit Ausnahme der Zinsen, die sich auf in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnte Darlehensverträge beziehen, 6. Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die in einer großstädtischen Förderzone liegen, 7.Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 versteht man unter eigener Wohnung die Wohnung, die der Steuerpflichtige als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher während des Besteuerungszeitraums: 1. entweder persönlich bewohnt 2.oder nicht persönlich bewohnt, und zwar aus einem der folgenden Gründe: a) aus beruflichen Gründen, b) aus Gründen sozialer Art, c) wegen gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse, durch die es dem Steuerpflichtigen unmöglich ist, die Wohnung selber zu bewohnen, d) wegen des Stands der Bau- oder Renovierungsarbeiten, durch die es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, die Wohnung tatsächlich zu bewohnen. Die eigene Wohnung umfasst nicht den Teil der Wohnung, der während des Besteuerungszeitraums: a) für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder eines der Mitglieder seines Haushalts genutzt wird oder b) in den in Absatz 2 Nr.1 und 2 Buchstaben a) und b) erwähnten Fällen: von Personen bewohnt wird, die nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Wenn ein Steuerpflichtiger mehr als eine Wohnung bewohnt, wird die Wohnung, in der er seinen Steuerwohnsitz hat, als die eigene Wohnung angesehen. Wenn ein Steuerpflichtiger sowohl eine in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Wohnung als auch eine in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Wohnung besitzt, wird die Wohnung, die er persönlich bewohnt, als die eigene Wohnung angesehen. Wenn ein Steuerpflichtiger nur in Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Wohnungen besitzt, bestimmt er die Wohnung, die er als die eigene Wohnung ansieht. Diese Wahl ist unwiderruflich bis zu dem Zeitpunkt, wo der Steuerpflichtige entweder persönlich eine Wohnung bewohnt oder die bestimmte Wohnung nicht mehr besitzt. Für verheiratete Steuerpflichtige oder gesetzlich Zusammenwohnende kann eine einzige Wohnung als die eigene Wohnung angesehen werden. Die Absätze 2 bis 6 werden für die beiden Steuerpflichtigen zusammen angewandt. Bei einer Änderung während des Besteuerungszeitraums wird die Qualifizierung einer Wohnung als eigene Wohnung von Tag zu Tag beurteilt." Art. 12 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/6 - § 1 - Die Regionen üben ihre Befugnisse mit Bezug auf die Zuschlaghundertstel, die Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -erhöhungen und die Steuergutschriften aus, ohne die Progression der Steuer der natürlichen Personen zu verringern. Der Progressionsgrundsatz wird wie folgt verstanden: In dem Maße wie die in Artikel 5/2 § 2 Nr. 2 erwähnte Basissteuer steigt, darf das Verhältnis des Betrags der Zuschlaghundertstel und Steuererhöhungen zum Betrag der Basissteuer nicht abnehmen und das Verhältnis des Betrags der Steuersenkungen, -ermäßigungen und -gutschriften zum Betrag der Basissteuer nicht zunehmen. § 2 - Wenn die Regionen die Zuschlaghundertstel nach Steuerstufen unterscheiden, kann der Steuersatz der regionalen Zuschlaghundertstel von § 1 abweichen, sofern: 1. der regionale Steuersatz der Zuschlaghundertstel auf einer Steuerstufe liegt, die 90 % des höchsten regionalen Steuersatzes der Zuschlaghundertstel unter allen niedrigeren Steuerstufen nicht unterschreitet, und 2.der Steuervorteil pro Steuerpflichtigen infolge der Abweichung von der Progressionsregel nicht mehr als 1.000 EUR pro Jahr beträgt. Die Überschreitung oder Nichtüberschreitung der Grenze von 1.000 EUR wird berechnet, indem die Differenz ermittelt wird zwischen dem Betrag der regionalen Steuer der natürlichen Personen nach dem Steuersatz, den die Region anwenden will, und dem Betrag der regionalen Steuer der natürlichen Personen, berechnet, indem die Steuersätze der Steuerstufen, die nicht mit der Progressionsregel übereinstimmen, durch die Steuersätze, die festgelegt werden müssten, damit die Progressionsregel eingehalten wird, ersetzt werden. Dieser Betrag von 1.000 EUR wird jährlich an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angeglichen. Die Angleichung erfolgt anhand eines Koeffizienten, der ermittelt wird, indem der Durchschnitt der Preisindexe des Jahres, das dem Jahr der Einkünfte vorangeht, durch den Durchschnitt der Preisindexe des Jahres 2013 geteilt wird. Nach Anwendung des Koeffizienten werden die Beträge auf das höhere oder niedrigere Vielfache von 10 EUR auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem, ob die Einerstelle 5 erreicht oder nicht. § 3 - Für vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossene Verträge, die sich auf die in Artikel 5/5 § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Ausgaben beziehen, können die Regionen weiterhin eine Steuerermäßigung anwenden, die von der in § 1 erwähnten Progressionsregel abweicht. Diese Abweichung bleibt gültig, bis die Region selber beschließt, den anzuwendenden Steuersatz der Steuerermäßigung zu ändern." Art. 13 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/7 - Entwürfe und Vorschläge einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel, die in Artikel 5/6 erwähnte Angelegenheiten regeln, werden je nach Fall vor Einbringung im betreffenden Parlament oder nach Billigung durch die zuständige Kommission des betreffenden Parlaments der Föderalregierung und den anderen Regionalregierungen zwecks Stellungnahme bezüglich der technischen Durchführbarkeit und dem Rechnungshof zwecks Stellungnahme bezüglich des in Artikel 1ter Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundsatzes übermittelt. Das Gleiche gilt für die angenommenen Abänderungsanträge. Das Konzertierungsverfahren bezüglich der technischen Durchführbarkeit der Einführung von unterschiedlichen Zuschlaghundertsteln oder von in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -erhöhungen oder Steuergutschriften wird in dem in Artikel 1bis erwähnten Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. Die dem Rechnungshof übermittelten Entwürfe und Vorschläge müssen mit ausreichenden Zahlenangaben untermauert sein. Die Generalversammlung des Rechnungshofes gibt innerhalb eines Monats nach Empfang des Entwurfs oder des Vorschlags unter Einhaltung des in Artikel 1ter Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundsatzes eine dokumentierte und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Einhaltung des in Artikel 5/5 erwähnten Progressionsgrundsatzes ab. Diese Stellungnahme wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt. Im Rahmen der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme entwickelt der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Föderalregierung und den Regionalregierungen ein transparentes und einheitliches Evaluationsmodell. Der Rechnungshof erstellt jedes Jahr analog zu der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme einen Bericht, der sich auf die Auswirkungen der geltenden regionalen Steuermaßnahmen während des vorhergehenden Steuerjahres bezieht. Dieser Bericht wird der Föderalregierung und den Regionalregierungen übermittelt." Art. 14 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5/8 - Die betreffende Regionalregierung teilt der Föderalregierung und den anderen Regionalregierungen die Einführung von in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Zuschlaghundertsteln, Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -erhöhungen oder Steuergutschriften vorab mit." Art. 15 - Artikel 6 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 2 Nr.3 wird wir folgt ersetzt: "3. die föderale Steuer der natürlichen Personen." b) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. und auf die die Regionen gemäß Titel III/1 eine Zuschlagsteuer erheben dürfen." c) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.4 wird aufgehoben. d) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Bei der unter vorliegendem Titel erwähnten zusammengelegten Steuer handelt es sich um die föderale Steuer der natürlichen Personen." Art. 16 - Artikel 7 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels werden nach Konzertierung mit den Gemeinschafts- und Regionalregierungen folgende Daten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt: 1. die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen, 2.die Anzahl Einwohner. Für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 versteht man unter Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen die Einnahmen aus der globalen Staatssteuer für die Steuerjahre 2013 und 2014 bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Veranlagungsfrist. Bei der globalen Staatssteuer handelt es sich um die Steuer vor Anrechnung der regionalen Steuerermäßigungen, wie sie für das besagte Steuerjahr anwendbar waren und festgelegt worden sind aufgrund von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4 im Wortlaut dieses Artikels, bevor er durch Artikel 15 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten abgeändert wurde. Für das Haushaltsjahr 2016 und jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Veranlagungsfrist des letzten bekannten Steuerjahres festgestellt. Unter der Anzahl Einwohner versteht man den Stand der Bevölkerung am 1. Januar des in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Steuerjahres." Art. 17 - Artikel 8 desselben Sondergesetzes wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 9 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 9bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird aufgehoben. Art. 20 - Artikel 11 Absatz 1 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird aufgehoben. Art. 21 - Artikel 33 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für jedes der Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors, erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der Mittel pro Region des vorangegangenen Haushaltsjahres abzüglich der der betreffenden Region zugewiesenen nationalen Solidaritätsbeteiligung und der in Artikel 34 § 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Verringerung der Mittel pro Region." 2. In § 2 werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" jeweils durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 22 - Artikel 33bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors," ersetzt.2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2003" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors," ersetzt. Art. 23 - Artikel 34 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, dessen aktueller Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Im früheren Absatz 1, der § 1 Absatz 1 wird, werden die Wörter "Die Mittel pro Region setzen sich jährlich zusammen aus:" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags und des in Artikel 5/2 § 1 erwähnten Autonomiefaktors, setzen sich die Mittel pro Region jährlich zusammen aus:" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in Artikel 1 § 2 Nr. 4 und 6 erwähnten Mittel pro Region jährlich aus den in Abschnitt 4 erwähnten zusätzlichen Mitteln und dem in Artikel 48 erwähnten nationalen Solidaritätsbetrag zusammen. Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 24 - In Titel IV Kapitel II desselben Sondergesetzes wird Abschnitt 3, der den durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 abgeänderten Artikel 35 umfasst, aufgehoben. Art. 25 - Artikel 35ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für jedes der Haushaltsjahre 2000 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, erfolgt die Festlegung der Beträge auf der Grundlage der zusätzlichen Mittel, die in Anwendung - je nach Fall - des Artikels 35bis oder des vorliegenden Artikels für das vorangegangene Haushaltsjahr für die Flämische Region und die Wallonische Region zusammen ermittelt worden sind." 2. In § 2 werden die Wörter "des Bruttonationalprodukts" durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 26 - In Artikel 35quater desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, werden die in § 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen." Art. 27 - In Artikel 35quinquies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, werden die in Absatz 1 erwähnten Beträge jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen." Art. 28 - Artikel 35sexies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "für das Haushaltsjahr 2003 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre" durch die Wörter "für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Jedes Jahr wird der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Gesamtbetrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und nach den Einnahmen aus der in jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen verteilt." Art. 29 - Artikel 35septies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "für das Haushaltsjahr 2003 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre" durch die Wörter "für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 35octies § 1 Absatz 2 Nr.1 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 30 - Artikel 35octies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 35octies - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zusätzliche Mittel gewährt. Für das Haushaltsjahr 2015 entsprechen diese Mittel - für die drei Regionen zusammen - der Summe folgender Beträge: 1. des Betrags, der ermittelt wird, indem die für das Haushaltsjahr 2015 in Anwendung der Artikel 35ter bis 35septies ermittelten Beträge - für die drei Regionen zusammen - addiert werden, 2.eines Betrags in Höhe von 625.887.632 EUR, 3. eines Betrags in Höhe von 5 Millionen EUR. Ab dem Haushaltsjahr 2016 werden die für das vorangehende Haushaltsjahr zugewiesenen Mittel jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes sowie einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Der in Absatz 3 erwähnte Prozentsatz entspricht: 1. für das Haushaltsjahr 2016: 100 %, 2.ab dem Haushaltsjahr 2017: a) 55 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % nicht überschreitet, b) 100 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % überschreitet. Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden diese Mittel nach folgendem Verteilerschlüssel unter die Regionen verteilt: a) für die Flämische Region: 50,33 %, b) für die Wallonische Region: 41,37 %, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 8,30 %. § 2 - Die in § 1 ermittelten Beträge werden für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2019 um folgende Beträge verringert: 1. für das Haushaltsjahr 2015: a) für die Flämische Region: 9.253.026 EUR, b) für die Wallonische Region: 13.245.455 EUR, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 5.141.684 EUR, 2. für das Haushaltsjahr 2016: a) für die Flämische Region: 5.559.685 EUR, b) für die Wallonische Region: 7.239.762 EUR, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 2.724.530 EUR, 3. für das Haushaltsjahr 2017: a) für die Flämische Region: 4.375.792 EUR, b) für die Wallonische Region: 5.554.417 EUR, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 2.314.311 EUR, 4. für das Haushaltsjahr 2018: a) für die Flämische Region: 2.850.247 EUR, b) für die Wallonische Region: 3.298.120 EUR, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 1.499.915 EUR, 5. für das Haushaltsjahr 2019: a) für die Flämische Region: 650.405 EUR, b) für die Wallonische Region: 493.544 EUR, c) für die Region Brüssel-Hauptstadt: 294.241 EUR." Art. 31 - In Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 35nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35nonies - § 1 - An die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt werden ab dem Haushaltsjahr 2015 zusätzliche Mittel übertragen, deren Basisbetrag auf 3.953.242.907 EUR festgelegt wird. Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag für die drei Regionen zusammen der Summe der in Nr. 1 und 2 angegebenen Beträge abzüglich der in Nr. 3 und 4 angegebenen Beträge: 1. der in Absatz 1 erwähnte Basisbetrag, multipliziert mit einem Faktor 0,9 und angeglichen: a) an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2014 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten, b) an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des Haushaltsjahres 2015 und an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts desselben Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten, 2.ein Betrag in Höhe von 434.491.222 EUR, 3. ein Betrag in Höhe von 707.935.702 EUR, 4. ein Betrag in Höhe von 831.348.000 EUR. Für das Haushaltsjahr 2016 wird der für das Haushaltsjahr 2015 zugewiesene Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 831.348.000 EUR verringert. Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr zugewiesene Betrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Prozentsatz entspricht: 1. für das Haushaltsjahr 2016: 75 %, 2.ab dem Haushaltsjahr 2017: a) 55 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % nicht überschreitet, b) 100 % auf den Teil des realen Wachstums, der 2,25 % überschreitet. Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel nach den Einnahmen aus der in jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt. § 2 - In Anwendung von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen wird die finanzielle Beteiligung, die eine Region der Föderalbehörde gewährt, wenn der Prozentsatz der Tage, für die im Laufe eines Jahres wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wird, im Verhältnis zu den Tagen entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr in dieser Region 12 % überschreitet, von den dieser Region gemäß § 1 gewährten Mitteln abgezogen. Diese finanzielle Beteiligung wird ermittelt, indem folgende Beträge addiert werden: 1. ein Betrag von 35,50 EUR, multipliziert mit der Anzahl Arbeitslosigkeitstage des vorangegangenen Jahres, für die wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wurde, die 12 % überschreitet, ohne 14 % der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr zu überschreiten, multipliziert mit einem Koeffizienten von 0,5, 2.ein Betrag von 35,50 EUR, multipliziert mit der Anzahl Arbeitslosigkeitstage des vorangegangenen Jahres, für die wegen Ausbildung, Studium oder Praktikum eine Befreiung gewährt wurde, die 14 % der Anzahl Tage entschädigter Vollarbeitslosigkeit im selben Jahr überschreitet. Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag von 35,50 EUR jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. Die Befreiungen für Ausbildungen, die auf einen Mangelberuf vorbereiten, und die im Rahmen einer Aktivitätsgenossenschaft gewährten Befreiungen werden für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht berücksichtigt. § 3 - Wenn die Anzahl Personen, die im Rahmen des Systems der lokalen Beschäftigungsagenturen (LBA) im Durchschnitt pro Jahr beschäftigt werden, über der Anzahl liegt, die für die Wallonische Region und die Flämische Region durch das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und für die Region Brüssel-Hauptstadt durch Artikel 4 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen festgelegt worden ist, werden in Anwendung von Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Mittel, die die betreffende Region der Föderalbehörde schuldet, von den dieser Region gemäß § 1 gewährten Mitteln abgezogen. Die Mittel, die eine Region für ein bestimmtes Haushaltsjahr schuldet, werden ermittelt, indem ein Betrag von 6.000 EUR multipliziert wird mit der Differenz zwischen einerseits der Anzahl Personen, die im vorangegangenen Jahr im Rahmen des LBA-Systems beschäftigt worden sind und auf dem Staatsgebiet der betreffenden Region wohnen, und andererseits der Anzahl Begünstigter, die für die Wallonische Region und die Flämische Region durch Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und für die Region Brüssel-Hauptstadt durch Artikel 4 Absatz 4 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen festgelegt worden ist. Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag von 6.000 EUR jährlich nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz." Art. 32 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 35decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35decies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden aufgrund der den Regionen durch Artikel 5/5 § 4 zuerkannten Befugnisse zusätzliche Mittel an die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt übertragen. Für die drei Regionen zusammen wird der Referenzbetrag der in Absatz 1 erwähnten Mittel vorläufig auf 3.047.959.879 EUR festgelegt. Der Referenzbetrag wird bei unveränderter Politik auf der Grundlage des in Artikel 81ter Nr. 1 erwähnten Berichts des Rechnungshofes nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass endgültig bestimmt. Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag dem in Absatz 2 erwähnten Referenzbetrag, multipliziert mit einem Faktor von 0,6. Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr zugewiesene Betrag nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel jährlich gemäß den Einnahmen aus der in jeder Region lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen unter die drei Regionen verteilt." Art. 33 - Artikel 36 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die Mittel pro Gemeinschaft setzen sich jährlich zusammen aus:" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, setzen sich die Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus:" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "der in Artikel 47/3 erwähnten Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr ab dem Haushaltsjahr 2002." c) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in Artikel 1 § 1 Nr.2 erwähnten Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus: 1. dem in Artikel 41 erwähnten zugewiesenen Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer, 2.dem in Anwendung von Artikel 47/2 § 4 ermittelten Betrag des zugewiesenen Teils des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen." Art. 34 - Artikel 38 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 1990" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 1990 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt. 2. Paragraph 3ter Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, entspricht der Gesamtbetrag für beide Gemeinschaften zusammen dem für das vorangegangene Haushaltsjahr in Anwendung des vorliegenden Paragraphen ermittelten Gesamtbetrag, nachdem Letzterer nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen worden ist." 3. In § 3ter Absätze 3 und 5 werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" jeweils durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt.4. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2012" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt. Art. 35 - In Artikel 40bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags, des in Artikel 47/2 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt. Art. 36 - In Artikel 40ter § 4 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2012" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags, des in Artikel 47/2 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt. Art. 37 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 40quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 40quater - Die Differenz wird berechnet zwischen: 1. der Auswirkung - für das Haushaltsjahr 2015 - der ab dem Haushaltsjahr 2007 angewandten jährlichen Angleichung an den Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des zugewiesenen Teils des Ertrags aus der Mehrwertsteuer;diese Auswirkung wird berechnet als die Differenz zwischen: a) der Neuberechnung - für das Haushaltsjahr 2015 - des in Anwendung von Artikel 38 § 5 ermittelten Gesamtbetrags, wobei die in Artikel 38 § 3bis festgelegten Beträge auf Null gesetzt werden, b) dem in Anwendung von Artikel 39 § 1 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Gesamtbetrag, 2.der Auswirkung - für das Haushaltsjahr 2010 - der ab dem Haushaltsjahr 2007 angewandten jährlichen Angleichung an den Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des zugewiesenen Teils des Ertrags aus der Mehrwertsteuer; diese Auswirkung wird berechnet als die Differenz zwischen: a) der Neuberechnung - für das Haushaltsjahr 2010 - des in Anwendung von Artikel 38 § 5 ermittelten Gesamtbetrags, wobei die in Artikel 38 § 3bis festgelegten Beträge auf Null gesetzt werden und die Angleichung an das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts für das Haushaltsjahr 2010, wie erwähnt in Artikel 38 § 3ter, nicht berücksichtigt wird, b) dem in Anwendung von Artikel 39 § 1 für das Haushaltsjahr 2010 ermittelten Gesamtbetrag." Art. 38 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 40quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 40quinquies - Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein neuer Basisbetrag festgelegt, der der Summe folgender Beträge entspricht: 1. des in Artikel 40quater erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2.des für das Haushaltsjahr 2015 in Anwendung von Artikel 39 § 2 ermittelten Betrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 3. des für das Haushaltsjahr 2015 in Anwendung von Artikel 47/3 ermittelten Betrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 4.eines Betrags in Höhe von 158.542.548 EUR für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen. Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Basisbetrag wird ab dem Haushaltsjahr 2016: 1. nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, 2.mit dem Verhältnis zwischen dem in Artikel 38 § 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das betreffende Haushaltsjahr und dem in Artikel 38 § 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das vorangegangene Haushaltsjahr multipliziert. Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der je nach Fall in Anwendung von Absatz 1 oder von Absatz 2 ermittelte Betrag nach den in Artikel 39 festgelegten Modalitäten jährlich unter die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft verteilt." Art. 39 - Artikel 41 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel setzen sich pro Gemeinschaft zusammen aus:" werden durch die Wörter "Für die Haushaltsjahre 1989 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags, setzen sich die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel pro Gemeinschaft jährlich zusammen aus:" ersetzt.2. Nummer 3 wird durch die Wörter "ab dem Haushaltsjahr 2002" ergänzt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab dem Haushaltsjahr 2015 setzen sich die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Mittel jährlich aus dem in Anwendung von Artikel 40quinquies Absatz 3 ermittelten Betrag zusammen." Art. 40 - In Titel IV Kapitel III desselben Sondergesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 3 - Der zugewiesene Teil des Ertrags aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen". Art. 41 - Artikel 47 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "und jedes der darauffolgenden Jahre" und den Wörtern "erfolgt die Festlegung" die Wörter "bis zum Haushaltsjahr 2014 einschließlich und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 47/2 erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," eingefügt.2. In § 2 werden die Wörter "des Bruttonationaleinkommens" jeweils durch die Wörter "des Bruttoinlandsprodukts" ersetzt. Art. 42 - In Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 47/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/1 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird die Differenz berechnet zwischen: 1. dem in Anwendung von Artikel 40bis ermittelten Betrag für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2.dem in Anwendung von Artikel 40quater ermittelten Betrag für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen." Art. 43 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 47/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/2 - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein neuer Basisbetrag festgelegt, der der Summe folgender Beträge entspricht: 1. des in Artikel 47/1 erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2.des in Artikel 47 erwähnten Gesamtbetrags für die Französische Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft zusammen, 2. eines negativen Betrags in Höhe von 356.292.000 EUR. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2016 wird der für das Haushaltsjahr 2015 zugewiesene Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 356.292.000 EUR verringert. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. Der in Anwendung von Absatz 1 ermittelte Basisbetrag wird ab dem Haushaltsjahr 2017 jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen, und zwar nach den in Artikel 33 § 2 festgelegten Modalitäten. Dieser Prozentsatz entspricht dem gemäß Artikel 35nonies § 1 Absatz 5 bestimmten Prozentsatz. § 3 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der je nach Fall in Anwendung von § 1 oder von § 2 ermittelte Betrag jährlich in Prozenten mit fünf Dezimalstellen des Gesamtbetrags der Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen, die als in beiden Gemeinschaften lokalisiert angesehen werden, ausgedrückt. § 4 - Der so ermittelte Prozentsatz wird jährlich auf die Einnahmen aus der föderalen Steuer der natürlichen Personen, die als in jeder Gemeinschaft lokalisiert angesehen werden, angewandt. Die Einnahmen werden wie folgt unter die Gemeinschaften verteilt: 1. 100 % dieser Einnahmen aus der im niederländischen Sprachgebiet lokalisierten Steuer, zuzüglich 20 % dieser Einnahmen aus der im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Steuer, werden als in der Flämischen Gemeinschaft lokalisiert angesehen.2. 100 % dieser Einnahmen aus der im französischen Sprachgebiet lokalisierten Steuer, zuzüglich 80 % dieser Einnahmen aus der im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt lokalisierten Steuer, werden als in der Französischen Gemeinschaft lokalisiert angesehen. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Einnahmen aus der in jedem Sprachgebiet lokalisierten föderalen Steuer der natürlichen Personen jährlich auf der Grundlage der Daten des letzten Steuerjahres ermittelt und nach Konzertierung mit den Regional- und Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 44 - Im früheren Artikel 47bis desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, der Artikel 47/3 wird, werden in § 2 die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2003" durch die Wörter "Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung des in Artikel 40quinquies erwähnten Basisbetrags und des in Artikel 48/1 erwähnten Übergangsbetrags," ersetzt. Art. 45 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Titel IV/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Titel IV/1 - Föderale Dotationen an die Gemeinschaften". Art. 46 - In Titel IV/1, eingefügt durch Artikel 45, wird ein Artikel 47/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/4 - Für die Gemeinschaften werden die in den Artikeln 47/5 bis 47/11 erwähnten Dotationen jährlich in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragen." Art. 47 - In denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/5 - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich auf 6.403.683.360 EUR beläuft. § 2 - Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag, der den in § 1 erwähnten Körperschaften zusammen gewährt wird, ermittelt, indem nacheinander: 1. der in § 1 erwähnte Betrag nach den in Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2014, 2.der in Anwendung von Nr. 1 ermittelte Betrag nach den in Absatz 2 festgelegten Modalitäten angeglichen wird und anschließend nach den in Absatz 3 festgelegten Modalitäten verringert wird, und zwar für das Haushaltsjahr 2015. Die in Absatz 1 erwähnte Angleichung erfolgt auf der Grundlage: 1. der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten, 2.der Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird. In Erwartung der endgültigen Festlegung dieser Anzahl Einwohner am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres wird die geschätzte Anzahl Einwohner am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres festgehalten, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen. Der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag wird um einen Prozentsatz verringert, der ermittelt wird, indem das Verhältnis zwischen der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres angehört, und der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren des Königreichs am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres berechnet wird, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird. § 3 - Für das Haushaltsjahr 2015 werden die Mittel pro Körperschaft ermittelt, indem der in Anwendung von § 2 ermittelte Betrag unter die in § 1 erwähnten Körperschaften verteilt wird, und zwar nach dem Schlüssel der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres, der ermittelt wird, indem pro Körperschaft das Verhältnis berechnet wird zwischen: 1.der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die der betreffenden Körperschaft angehören, 2. der Summe der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die allen in § 1 erwähnten Körperschaften angehören, und der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird. § 4 - Für die Festlegung der Mittel pro in § 1 erwähnte Körperschaft für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten, 2.an die Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren der betreffenden Körperschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, nach den in § 2 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren nach den in § 5 festgelegten Modalitäten festgelegt wird, 3. an den Prozentsatz von 25 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner.In Erwartung der endgültigen Festlegung dieser Wachstumsrate pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres wird die geschätzte Wachstumsrate pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres festgehalten, wie in dem in Artikel 108 Buchstabe g) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Wirtschaftshaushaltsplan vorgesehen. § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 entspricht die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren: 1. für die Flämische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem niederländischen Sprachgebiet angehören, 2.für die Französische Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem französischen Sprachgebiet angehören, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt angehören, 4.für die Deutschsprachige Gemeinschaft: der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die dem deutschen Sprachgebiet angehören." Art. 48 - In denselben Titel IV/1 wird ein Artikel 47/6 …

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