{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Diese Beträge sind im Anteil von mindestens fünfzig Prozent der Einnahmen aus der in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates erwähnten Versteigerung der Emissionszertifikate einbegriffen, die gemäß Absatz 3 desselben Artikels für einen oder mehrere der in diesem Absatz 3 bestimmten Zwecke verwendet werden müssen. § 7 - Die Einnahmen aus der Versteigerung der Treibhausgasemissionszertifikate werden unter die Föderalbehörde und die Regionen verteilt, und zwar nach den in einem zwischen diesen Körperschaften geschlossenen Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Modalitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen nichts anderes festlegt, ist der Dienst, der sowohl für die Versteigerung als auch für die Erhebung der Einnahmen und ihre Verteilung gemäß dem in Absatz 1 erwähnten Zusammenarbeitsabkommen verantwortlich ist, der Registerverwalter, der gemäß Artikel 3 § 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Juni 2008 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Organisation und die Verwaltung des standardisierten und gesicherten Registrierungssystems Belgiens gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt worden ist. § 8 - Die in § 5 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Beträge werden auf eine Höchstgrenze beschränkt, die dem föderalen Anteil der Einnahmen aus der Versteigerung im Laufe des Haushaltsjahres, in dem die Differenz aufgetreten ist, entspricht. Wenn die gemäß § 6 berechneten Beträge diese Höchstgrenze überschreiten, wird der Grenzbetrag anteilsmäßig unter die Regionen verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 5 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Beträge werden für jede Region auf 50 % ihres jeweiligen Anteils an den Einnahmen aus der Versteigerung im Laufe des Haushaltsjahres, in dem die Differenz aufgetreten ist, beschränkt. § 9 - Wenn im Laufe eines Haushaltsjahres die in § 5 Absatz 1 erwähnten Differenzen für das vorhergehende Jahr nicht definitiv festgestellt werden können, werden diese Beträge auf der Grundlage der von den Regionen gemeldeten vorläufigen Daten vorläufig durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. Wenn diese Differenzen definitiv festgelegt worden sind, werden die den Regionen zu zahlenden oder von diesen Regionen zu zahlenden Beträge im Laufe des Haushaltsjahres, in dem diese Differenzen definitiv festgestellt worden sind, regularisiert. § 10 - Das Gesetz bestimmt das Verfahren zur Annahme der in § 2 erwähnten Zielsetzungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die zusätzlichen Modalitäten für ihre jährliche Schätzung sowie die Modalitäten für die Berechnung der in § 6 erwähnten Beträge und ihre Vorwegnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz kann: 1. den gemäß § 2 festgelegten Pfad ändern, wenn die europäischen oder internationalen Normen einen anderen Pfad vorschreiben, 2.die anderen in vorliegendem Artikel festgelegten Modalitäten ändern, wenn diese Änderungen aufgrund europäischer oder internationaler Normen notwendig geworden sind. § 11 - Vorliegender Artikel wird im Laufe des Jahres 2020 einer Evaluation der Rechtsvorschriften unterworfen, infolge deren er gegebenenfalls abgeändert wird.\" Art. 69 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 65quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 65quinquies - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2015 und die darauffolgenden Haushaltsjahre sind die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt, die Französische Gemeinschaftskommission und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission verpflichtet, einen Verantwortlichkeitsbeitrag für die Pension ihrer Beamten zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 werden die Verantwortlichkeitsbeiträge wie folgt bestimmt: 1. für die Flämische Gemeinschaft: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 84.463.244 EUR 2016 93.781.301 EUR 2017 103.099.358 EUR 2018 112.417.416 EUR 2019 121.735.473 EUR 2020 131.053.530 EUR 2. für die Französische Gemeinschaft: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 55.938.253 EUR 2016 62.109.209 EUR 2017 68.280.166 EUR 2018 74.451.122 EUR 2019 80.622.079 EUR 2020 86.793.035 EUR 3. für die Wallonische Region: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 3.881.061 EUR 2016 4.309.074 EUR 2017 4.737.087 EUR 2018 5.165.101 EUR 2019 5.593.114 EUR 2020 6.021.127 EUR 4. für die Region Brüssel-Hauptstadt: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 766.156 EUR 2016 850.541 EUR 2017 934.926 EUR 2018 1.019.310 EUR 2019 1.103.695 EUR 2020 1.188.080 EUR 5. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 30.292 EUR 2016 33.553 EUR 2017 36.814 EUR 2018 40.075 EUR 2019 43.336 EUR 2020 46.597 EUR 6. für die Französische Gemeinschaftskommission: Beträge pro Haushaltsjahr nach folgender Tabelle: 2015 142.186 EUR 2016 157.675 EUR 2017 173.164 EUR 2018 188.652 EUR 2019 204.141 EUR 2020 219.630 EUR Ab dem Haushaltsjahr 2021 wird der Verantwortlichkeitsbeitrag pro Körperschaft bestimmt, indem ein Prozentsatz auf die von der betreffenden Körperschaft im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres gezahlte Lohnsumme angewandt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 3 erwähnte Prozentsatz wird wie folgt festgelegt: 1. für das Haushaltsjahr 2021: auf 3/10 des Prozentsatzes des Sozialbeitrags, den jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, die der Pensionsregelung für Lohnempfänger unterliegen, zahlen muss.2. Für die Haushaltsjahre 2022 bis einschließlich 2027 wird der Zähler der Bruchzahl in Nr.1 jährlich um eine Einheit erhöht. 3. Ab dem Haushaltsjahr 2028 entspricht der Beitragsprozentsatz dem Prozentsatz des Sozialbeitrags, den jeder Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, die der Pensionsregelung für Lohnempfänger unterliegen, zahlen muss. § 2 - Die zu berücksichtigenden Lohnsummen sind diejenigen, die dem in Artikel 60 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Abzug unterliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Festlegung der in § 1 Absatz 3 erwähnten Lohnsumme wird die Gesamtheit der im Laufe des betreffenden Kalenderjahres gezahlten Gehälter und Pensionen berücksichtigt. § 3 - Ab dem Haushaltsjahr 2021 legt der König jährlich nach Konzertierung mit den Regierungen der in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag des Verantwortlichkeitsbeitrags, den jede Körperschaft für das laufende Haushaltsjahr zahlen muss, fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens am 1. März, der dem Kalenderjahr folgt, teilen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Körperschaften dem Föderalminister der Finanzen den Betrag der in § 2 erwähnten Lohnsumme mit. § 4 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beträge und die in § 3 festgelegten Beträge werden abgezogen: 1. für die Regionen: von den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 4 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden, 2.für die Gemeinschaften: von den in Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65 erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden, und gegebenenfalls von den in den Artikeln 47/8 und 47/7 erwähnten Mitteln, 4.für die Französische Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65bis erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden.\" Art. 70 - In Titel VIII desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 68quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 68quinquies - § 1 - Solange die Föderalbehörde oder die Einrichtungen, die von ihr abhängen, gemäß Artikel 94 § 1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen wahrnehmen, übernimmt jede Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, jede für ihren Bereich, deren Kosten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesamtkosten für die Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen belaufen sich auf 214.296.029 EUR. Diese Kosten gehen zu Lasten jeder Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, zu deren Gunsten die Föderalbehörde oder die Einrichtungen, die von ihr abhängen, die Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen übernehmen, und zwar nach dem Verhältnis der Anzahl Kinder von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in den Bevölkerungsregistern der Gemeinden des Sprachgebiets, in dem die betreffende Gemeinschaft oder die Gemeinsame Gemeinschaftskommission ihre Befugnis in Sachen Familienbeihilfen ausübt, eingetragen sind, zu der Anzahl Kinder von 0 bis einschließlich 18 Jahren, die an diesem Datum in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der so festgelegte Betrag wird jährlich auf die wie in Artikel 47/5 § 4 festgelegte Weise der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. § 2 - Die Ausgaben, die von den Einrichtungen, die gemäß Artikel 94 § 1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen spätestens bis zum 31. Dezember 2019 mit der Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen beauftragt sind, getätigt werden und zu Lasten der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission gehen, werden jährlich auf die jeweiligen in den Artikeln 47/5 und 47/8 erwähnten Dotationen dieser Körperschaften angerechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Artikel 54 vorgesehene Zahlung der Vorschüsse wird der Schätzung dieser Ausgaben Rechnung getragen. § 3 - Die in Artikel 94 § 1ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Vergütung beläuft sich auf 80 % der Eigenanteile für die in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 3 bis 5 desselben Sondergesetzes erwähnten Pflegeleistungen. Sie ist von der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zu zahlen, je nachdem, ob die Leistungsempfänger im Bevölkerungsregister einer Gemeinde des französischen Sprachgebiets, des niederländischen Sprachgebiets oder des zweisprachigen Gebiets Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vergütung wird von den jeweiligen in Artikel 47/7 erwähnten Dotationen abgezogen.\" Art. 71 - In Artikel 75 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird ein § 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: \" § 1quater - Die Ausgabenverpflichtungen und die Anweisungen und Feststellungen der Ausgaben bezüglich der zu übertragenden Verwaltungsdienste, die weder effektiv noch vollständig von den Regionen, den Gemeinschaften und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission übernommen werden, werden während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 2015 endet, zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge genehmigt. Die Föderalbehörde behält zu diesem Zweck von den an die Regionen, die Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zu übertragenden Mitteln die zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Beträge ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Einbehaltungen werden nach Konzertierung mit den betreffenden Regierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.\" Art. 72 - Artikel 77 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 13. Juli 2001 und 27. März 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \" § 3 - Als Übergangsmaßnahme nimmt die Föderalbehörde in Abweichung von Artikel 75 während des Zeitraums vom 1. Juli 2014 bis zum 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2014 zu Lasten der durch das Gesetz bereitgestellten Haushaltsmittelbeträge für Rechnung der Gemeinschaften, der Regionen und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission die Ausgabenverpflichtungen, -anweisungen und -feststellungen vor, die sich aus der Anwendung der Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse mit Bezug auf die neuen Befugnisse ergeben, die den Gemeinschaften, den Regionen und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform übertragen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Dekrete, keine in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regeln, keine Erlasse und keine Beschlüsse, deren Ausführung direkte oder indirekte Auswirkungen haben könnte auf die Ausgaben, die gemäß Absatz 1 von der Föderalbehörde oder von einer föderalen Einrichtung, die durch die in Absatz 1 erwähnten Gesetze und Verordnungen mit Befugnissen ausgestattet worden ist, übernommen werden, können vor dem 1. Januar 2015 in Kraft treten, wenn sie nicht vorab dem Finanzinspektor, der bei dem für diese Ausgaben zuständigen Föderalminister oder bei der für diese Ausgaben zuständigen föderalen Einrichtung akkreditiert worden ist, zwecks Berichterstattung vorgelegt worden sind.In dem Bericht, den der Finanzinspektor binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags vorlegt, gibt er eine Schätzung des Betrags der direkten oder indirekten Auswirkungen ab, die das Dekret, die in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel, der Erlass oder der Beschluss auf diese Ausgaben, wie sie im Haushaltsplan der Föderalbehörde oder der betreffenden föderalen Einrichtung vorgesehen sind, haben könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 erwähnte Stellungnahme wird der betreffenden Regierung oder dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission sowie dem für den Haushalt zuständigen Föderalminister und dem für die Finanzen zuständigen Föderalminister übermittelt. Der Minister des Haushalts und der Minister der Finanzen legen nach Konzertierung mit der betreffenden Regierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission auf der Grundlage des Berichts des Finanzinspektors den vorläufigen, je nach Fall positiven oder negativen Betrag fest, der auf die in Artikel 54 erwähnten Vorschüsse, die der betreffenden Körperschaft für das Jahr 2014 noch zu zahlen sind, angerechnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Ende des Haushaltsjahres 2014 wird der Betrag der Auswirkungen der gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf dieses Haushaltsjahr durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, auf der Grundlage des Berichts des Finanzinspektors und nach Konzertierung mit der betreffenden Regierung oder mit dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission festgelegt. Dieser Betrag wird nach Abzug des in Absatz 3 erwähnten vorläufigen Betrags als positiver oder negativer Betrag in den in Artikel 54 erwähnten Saldo des Steuerertrags, der der betreffenden Körperschaft zugewiesen wird, einbezogen.\" Art. 73 - Artikel 80 desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 80 - Der König kann nach Konzertierung mit den Regional- und Gemeinschaftsregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen dieses Gesetzes ganz oder teilweise koordinieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Präsentation der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise, die in den zu koordinierenden Bestimmungen enthalten sind, mit der neuen Nummerierung in Einklang bringen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um sie miteinander in Einklang zu bringen und ihre Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, 4.die ausgedrückten Formeln und Grundsätze, die zu einem Basisbetrag oder zu einem Basisprozentsatz geführt haben, durch den in Zahlen ausgedrückten Basisbetrag oder Basisprozentsatz ersetzen, ohne dabei das Ergebnis zu verändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: \"Sondergesetz bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie tritt in Kraft am Datum ihrer Bestätigung durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz der Verfassung vorgesehenen Mehrheit angenommenes Gesetz.\" Art. 74 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 81ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 81ter - Der Rechnungshof verfasst: 1. für den 31.Dezember 2016 auf der Grundlage der Informationen, die ihm zu diesem Zweck spätestens für den 31. Oktober 2016 vom Minister der Finanzen übermittelt worden sind, einen Bericht, der den Betrag der in Artikel 5/5 § 4 erwähnten steuerlichen Ausgaben - ausgedrückt bei unveränderter Politik und festgestellt bei Ablauf der in Artikel 359 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Veranlagungsfrist - sowie deren Verteilung pro Region für das Steuerjahr 2015 enthält, 2. für den 30.April 2017 auf der Grundlage der Informationen, die ihm zu diesem Zweck spätestens für den 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2017 vom Minister der Finanzen übermittelt worden sind, einen Bericht, der den Betrag des in Artikel 5/2 § 1 Absatz 3 erwähnten Nenners enthält.\" Art. 75 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 81quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 81quater - Für das Steuerjahr 2015 und die darauffolgenden Steuerjahre gelten folgende Regeln, bis die Regionen ihre eigenen Regeln für die regionalen Zuschlaghundertstel sowie für jede regionale Steuererhöhung, -senkung, -ermäßigung oder -gutschrift erstellt haben: 1. Die regionalen Zuschlaghundertstel entsprechen der Bruchzahl, deren Zähler der in Artikel 5/2 § 1 festgelegte Autonomiefaktor ist und dessen Nenner der Faktor 1 weniger den Autonomiefaktor ist.Die regionalen Zuschlaghundertstel werden in Prozent ausgedrückt und bis auf die höhere dritte Dezimalstelle aufgerundet oder auf die tiefere dritte Dezimalstelle abgerundet, je nachdem, ob die vierte Dezimalstelle 5 erreicht oder nicht. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die regionalen Steuerermäßigungen und -gutschriften mit Bezug auf die in Artikel 5/5 § 4 erwähnten Ausgaben sind die Ermäßigungen und Gutschriften, wie sie in den am 30.Juni 2014 bestehenden steuerrechtlichen Vorschriften aufgenommen sind. 3. In Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr.2 ist der Saldo der regionalen Steuersenkungen und -ermäßigungen, der nicht auf die regionalen Zuschlaghundertstel und die regionalen Steuererhöhungen angerechnet werden kann, auf den Saldo der föderalen Steuer nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen anrechenbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Region bringt das Steuersystem mit Bezug auf die in Artikel 5/5 § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Ausgaben, die mit ab dem 1. Januar 2015 geschlossenen Verträgen zusammenhängen, mit dem in Artikel 5/6 § 1 erwähnten Progressionsgrundsatz in Einklang. Die bestehenden Steuerermäßigungen, die den in Artikel 5/6 § 1 und § 3 erwähnten Regeln nicht entsprechen und von einer Region nicht vor dem 1. Januar 2015 mit diesen Regeln in Einklang gebracht werden, werden zu diesem Datum in der betreffenden Region in eine Steuerermäßigung zu einem Satz von 45 % umgewandelt.\" Art. 76 - In dasselbe Sondergesetz wird ein Artikel 81quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 81quinquies - § 1 - Für das Haushaltsjahr 2014 werden folgende Beträge von ihren jeweiligen Mitteln abgezogen: 1. von den Mitteln für die Flämische Region: 104.835.061 EUR, 2. von den Mitteln für die Wallonische Region: 53.325.028 EUR, 3. von den Mitteln für die Region Brüssel-Hauptstadt: 17.728.103 EUR, 4. von den Mitteln für die Flämische Gemeinschaft: 46.331.615 EUR, 5. von den Mitteln für die Französische Gemeinschaft: 25.259.550 EUR, 6. von den Mitteln für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: 2.067.211 EUR.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden ab dem 1. Juli 2014 von folgenden Mitteln abgezogen: 1. für die Regionen: von den in Titel IV Kapitel II Abschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Region gewährt werden, 2.für die Gemeinschaften: von den in Titel IV Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 erwähnten Mitteln, die der betreffenden Gemeinschaft gewährt werden, 3. für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: von den in Artikel 65 erwähnten Mitteln, die ihr gewährt werden. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2015 werden die in Artikel 40quinquies erwähnten Mittel der Flämischen Gemeinschaft um einen Betrag von 1.205.046 EUR verringert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag jährlich nach den in Artikel 38 § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verringerung der Mittel wird definitiv beendet, sobald die Personalmitglieder des geschlossenen Zentrums für Jugendliche von Tongern nicht mehr vollständig oder teilweise als föderale Personalmitglieder in diesem geschlossenen Zentrum beschäftigt sind, und spätestens am 31. Dezember 2018. Der König kann nach Konzertierung mit der Regierung der in Absatz 1 erwähnten Behörde durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass diese Verringerung im Laufe eines anderen Haushaltsjahres endet, und gegebenenfalls für dieses Haushaltsjahr einen Betrag pro rata temporis festlegen.\" Art. 77 - In dasselbe Sondergesetz wird eine Anlage eingefügt, die vorliegendem Sondergesetz als Anlage beigefügt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zu einer korrekten Finanzierung der Brüsseler Institutionen Art. 78 - Artikel 6 des Sondergesetzes vom 19. Juli 2012 zu einer korrekten Finanzierung der Brüsseler Institutionen wird wie folgt ersetzt: \"Art. 6 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 wird der Region Brüssel-Hauptstadt eine jährliche pauschale Dotation in Höhe von 24 Millionen EUR gewährt.\" KAPITEL 4 - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 79 - § 1 - Die Föderalbehörde bleibt zuständig für die finanzielle Beteiligung infolge von Schäden, die verursacht worden sind durch allgemeine oder landwirtschaftliche Naturkatastrophen, die bis zum 30. Juni 2014 aufgetreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Föderalbehörde trifft diesbezüglich alle Entscheidungen, behält alle damit verbundenen Rechte und Pflichten und übernimmt alle Kosten, die sich daraus ergeben. § 2 - Die Regionen treten in die Rechte und Pflichten des Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten ein, der aufgrund von Kapitel VIII \"Nachhaltige Entwicklung. Schaffung des Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten\" des Titels III \"Verschiedene Bestimmungen\" des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 geschaffen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König regelt nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals und nach Stellungnahme der Regionalregierungen die Übertragung der Personalmitglieder des Fonds an die Wallonische Region, an die Flämische Region und an die Region Brüssel-Hauptstadt, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 88 § 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Grundsätze.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 80</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Alle anhängigen oder zukünftigen Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die zusätzlichen Mittel zur Finanzierung der Programme zur Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen, wie erwähnt in Titel IV Kapitel II Abschnitt 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, aufgehoben durch Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes, sind gegenstandslos, ohne dass die betreffenden Parteien sich untereinander irgendeine Entschädigung gleich welcher Art schuldig wären</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-81\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 81</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Sondergesetz vom 5. Mai 2003 zur Einführung einer neuen Methode für die Berechnung des Verantwortlichkeitsbeitrags zu Lasten bestimmter Arbeitgeber des öffentlichen Sektors wird aufgehoben KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 82 - § 1 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch § 2 festgelegt wird. § 2 - Die Artikel 6 bis 20, 59 und 75 treten am 1. Juli 2014 in Kraft und sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 60 ist ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar, wobei bei der Anwendung von Artikel 54/2 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen für dieses Steuerjahr die regionalen Steuerermäßigungen berücksichtigt werden, die auf der Grundlage von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4, wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 15 dieses Sondergesetzes bestand, festgelegt worden waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 76 und 78 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 5, 69 bis 71 und 81 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister des Haushalts O. CHASTEL Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Anlage zum Sondergesetz vom 6. Januar 2014 zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten Anlage zum Sondergesetz vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen Pfade für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2030, wie erwähnt in Artikel 65quater § 2 Absatz 2 Zielsetzungen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen in den Gebäuden des Wohnsektors und des tertiären Sektors (in Kilotonnen CO2) Jahre 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Flämische Region 14206 14081 13956 13830 13705 13580 Wallonische Region 7119 7089 7059 7029 6999 6969 Region Brüssel-Hauptstadt 2325 2317 2309 2301 2293 2285 Jahre 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 Flämische Region 13339 13098 12858 12617 12376 12136 11895 11655 11414 11173 Wallonische Region 6845 6722 6598 6475 6351 6228 6104 5981 5857 5734 Region Brüssel- Hauptstadt 2244 2204 2163 2123 2082 2042 2001 1961 1920 1880</p></div>", "next": 0}