{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, die eine längere Frist vorschreiben, beträgt die Frist für die Aufbewahrung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Belege zehn Jahre ab Verteilung der Beträge, auf die sie sich beziehen.\" Art. 108 - Artikel XI.281 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: \"Art. XI.281 - Personalmitglieder von Verwertungsgesellschaften, unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in Belgien und Zweigstellen in Belgien von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und andere Personen, die an der Einnahme der aufgrund der Kapitel 5 bis 9 zu entrichtenden Vergütungen beteiligt sind, müssen in Bezug auf Auskünfte, von denen sie durch oder aufgrund der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis haben, das Berufsgeheimnis wahren.\" Art. 109 - Artikel XI.287 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: \"Art. XI.287 - § 1 - Ein Grundlagenfonds für die Transparenz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten wird eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einnahmen, die dem in Absatz 1 erwähnten Fonds zugewiesen werden, und Ausgaben, die zu seinen Lasten getätigt werden können, werden für diesen Fonds in der Tabelle vermerkt, die dem Grundlagengesetz vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügt ist. § 2 - Zur Speisung des in § 1 erwähnten Fonds und gemäß den vom König festgelegten Modalitäten sind Verwertungsgesellschaften, in Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnte Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und in Artikel XI.246 § 1 Absatz 3 und 4 erwähnte unabhängige Verwertungseinrichtungen verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle eines Zulassungsentzugs in Anwendung von Buch XV bleiben Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Entziehungsbeschluss in Kraft tritt, der Beitragspflicht unterworfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Streichung des Sitzes oder der Zweigstelle einer unabhängigen Verwertungseinrichtung aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen bleibt die unabhängige Verwertungseinrichtung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt, der Beitragspflicht unterworfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Jahresbeitrag ist in einem Mal und unteilbar zu entrichten. § 3 - Der Beitrag der in § 2 erwähnten Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängigen Verwertungseinrichtungen wird auf der Grundlage der jeweiligen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sie auf nationalem Staatsgebiet einnehmen, und auf der Grundlage der jeweiligen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sie im Ausland für Rechnung von Personen einnehmen, die auf nationalem Staatsgebiet wohnhaft sind, berechnet. § 4 - Der Beitrag, der von den in § 2 erwähnten Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängigen Verwertungseinrichtungen zu entrichten ist, besteht aus einem Prozentsatz der in § 3 bestimmten Berechnungsgrundlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Absatzes 3 muss dieser Prozentsatz folgenden Bedingungen entsprechen: 1. für alle Verwertungsgesellschaften gleich sein, 2.für alle in Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gleich sein, 3. für alle in Artikel XI.246 § 1 Absatz 3 und 4 erwähnten unabhängigen Verwertungseinrichtungen gleich sein, 4. es ermöglichen, dass der Gesamtertrag der Beiträge alle Kosten deckt, die sich aus der Kontrolle aufgrund des vorliegenden Kapitels ergeben, 5.0,4 Prozent der in § 3 bestimmten Berechnungsgrundlage nicht übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt den Prozentsatz der Berechnungsgrundlage, der den im vorstehenden Absatz erwähnten Bedingungen entspricht. Dieser Prozentsatz kann für Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängige Verwertungseinrichtungen unterschiedlich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prozentsatz darf 0,1 Prozent der in § 3 bestimmten Berechnungsgrundlage nicht übersteigen für Beiträge, die von Verwertungsgesellschaften zu entrichten sind, die vom König in Anwendung der Artikel XI.229 Absatz 5, XI.239 Absatz 8, XI.242 Absatz 3 und XI.244 Absatz 4 bestimmt worden sind und alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, in Bezug auf die in den Artikeln XI.229, XI.235, XI.236, XI.240 und XI.243 erwähnten Ansprüche auf Vergütungen, die von diesen Gesellschaften eingenommen werden. § 5 - Vergütungen, die von den in § 2 erwähnten Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängigen Verwertungseinrichtungen eingenommen werden, werden nicht in die in § 3 bestimmte Berechnungsgrundlage einbezogen, insofern: 1. diese Vergütungen sich ausschließlich auf Verwertungshandlungen beziehen, die im Ausland verrichtet werden, 2.diese Vergütungen von der Verwertungsgesellschaft, der in Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder der in Artikel XI.246 § 1 Absatz 3 und 4 erwähnten unabhängigen Verwertungseinrichtung vollständig einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder unabhängigen Verwertungseinrichtungen im Ausland übertragen werden müssen, gegebenenfalls nach Abzug einer Kommissionsgebühr für die Verwertung, und 3. nur die in Nr.2 erwähnten Verwertungsgesellschaften, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder unabhängigen Verwertungseinrichtungen, die ihren Sitz im Ausland haben, die Verteilung dieser Vergütungen vornehmen. § 6 - Der Grundlagenfonds darf einen Debetstand aufweisen, insofern dieser Debetstand noch im Laufe desselben Haushaltsjahres entsprechend den verwirklichten Einnahmen ausgeglichen wird, so dass das Haushaltsjahr mit einem Positivsaldo abgeschlossen werden kann. § 7 - Unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetzbuch vorgesehener Sanktionen kann der Minister der Finanzen auf Antrag des Ministers den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen mit der Beitreibung ausstehender Beiträge beauftragen.\" Abschnitt 11 - Abänderungen von Titel 7/1 des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 110 - In Artikel XI.318/3 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2016, werden die Wörter \"eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt\" durch die Wörter \"eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertritt, die in Belgien die in Artikel XI.318/1 erwähnte Vergütung verwalten\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Abänderung des französischen und niederländischen Textes von Artikel XI.318/4] Art. 112 - Artikel XI.318/5 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort \"Verwertungsgesellschaften\" durch die Wörter \"Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung\" ersetzt KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 113 - Artikel XV.25/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: \"Art. XV.25/4 - § 1 - Falls der begründete Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen von Artikel XI.279 oder XV.112 vorliegt, können vom Minister bestellte Bedienstete des Kontrolldienstes in Anwendung von Artikel XV.2: 1. sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 2.nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Büroräume, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude und angrenzende Höfe betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, und dort alle zweckdienlichen Feststellungen machen und falls nötig gegen Empfangsbescheinigung in Nr. 1 erwähnte Unterlagen beschlagnahmen, 3. ohne vorherige Ankündigung, aber mit vorhergehender Ermächtigung des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Besuche in bewohnten Gebäuden durchführen, die Räumlichkeiten umfassen, die ganz oder teilweise für die Ausübung der in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Tätigkeit genutzt werden, und dort alle zweckdienlichen Feststellungen machen und falls nötig gegen Empfangsbescheinigung in Nr. 1 erwähnte Unterlagen beschlagnahmen. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes können Bedienstete des Kontrolldienstes die Unterstützung der Polizei anfordern. § 3 - Bedienstete des Kontrolldienstes üben die ihnen aufgrund der Paragraphen 1 und 2 erteilten Befugnisse unter der Aufsicht des Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.112 erwähnten Verstöße betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 4 - Falls Artikel XV.31/1 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll zur Feststellung eines in Artikel XV.112 erwähnten Verstoßes nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls Artikel XV.62/1 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.\" Art. 114 - Artikel XV.31/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: \"Art. XV.31/1 - § 1 - Wird nach Anhörung festgestellt, dass: 1. eine Verwertungsgesellschaft die in Artikel XI.279 § 1 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen und Rechtshandlungen missachtet, 2. eine in Artikel XI.246 § 1 Absatz 3 erwähnte unabhängige Verwertungseinrichtung die in Artikel XI.279 § 1 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen missachtet, 3. eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und mit oder ohne Zweigstelle in Belgien die in Artikel XI.279 § 2 erwähnten Bestimmungen missachtet, 4. eine unabhängige Verwertungseinrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und mit oder ohne Zweigstelle in Belgien die in Artikel XI.279 § 3 erwähnten Bestimmungen missachtet, 5. eine Person ohne die in Anwendung von Artikel XI.273/17 erforderliche Zulassung eine Verwertungstätigkeit im Sinne von Artikel I.16 § 1 Nr. 4 oder 5 ausübt oder 6. eine Person ohne die in Anwendung von Artikel XI.273/18 erforderliche Erklärung eine Verwertungstätigkeit im Sinne von Artikel I.16 § 1 Nr. 6 ausübt, so kann der Kontrolldienst in Abweichung von Abschnitt 1 der in Absatz 1 erwähnten Verwertungsgesellschaft, unabhängigen Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person eine Verwarnung erteilen, mit der sie zur Behebung der festgestellten Missstände aufgefordert wird. § 2 - Die Verwarnung wird der in Absatz 1 erwähnten Verwertungsgesellschaft, unabhängigen Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person per Einschreibesendung mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en), gegen die verstoßen wird, 2.die Frist zur Behebung der festgestellten Missstände, 3. dass, sollte den festgestellten Missständen nicht abgeholfen werden: a) der Minister oder je nach Fall der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete eine der in Artikel XVII.21 erwähnten Rechtsklagen einleiten und/oder die in den Artikeln XV.66/1, XV.66/2 und XV.66/3 erwähnten Verwaltungssanktionen verhängen kann, b) im Falle eines in Artikel XV.112 erwähnten Verstoßes die vom Minister bestellten Bediensteten unbeschadet der in Buchstabe a) erwähnten Maßnahmen den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel XV.62/1 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können.\" Art. 115 - Artikel XV.66/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014, wird wie folgt ersetzt: \"Art. XV.66/1 - § 1 - Der Minister kann eine in Artikel XI.273/17 erwähnte Zulassung ganz oder teilweise entziehen, wenn eine Verwertungsgesellschaft die Bedingungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt oder schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen von Buch XI Titel 5, seiner Ausführungserlasse oder gegen die Bestimmungen ihrer Satzung oder ihrer Regelungen begeht oder begangen hat oder wenn eine in Artikel XI.246 § 1 Absatz 2 erwähnte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen von Artikel XI.279 § 2 begeht oder begangen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Zulassungsentzug in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister der betreffenden Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die Rechtewahrnehmung im Voraus seine Gründe für die Anfechtung der Zulassung per Einschreibesendung mit Rückschein. Der Verwertungsgesellschaft oder Organisation wird mitgeteilt, dass sie ab dieser Notifizierung über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um die angelegte Akte einzusehen, vom Minister oder von der zu diesem Zweck bestimmten Person angehört zu werden und ihre Mittel geltend zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entzüge werden binnen dreißig Tagen nach dem Entziehungsbeschluss im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Zwischen dem Datum der Notifizierung des Entziehungsbeschlusses an die Verwertungsgesellschaft oder Organisation und dem Datum des Inkrafttretens des Entzugs ergreift die Verwertungsgesellschaft oder Organisation unbeschadet des Paragraphen 4 vorsichtige und sorgfältige Maßnahmen zur Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird. Gemäß den vom Minister festgelegten Modalitäten setzt sie insbesondere Rechtsinhaber, die ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertraut haben, sofort von dem Entziehungsbeschluss und dem Datum seines Inkrafttretens in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Datum des Inkrafttretens des Zulassungsentzugs bedeutet dieser die Auflösung der Verträge, durch die die Rechtsinhaber die Wahrnehmung ihrer Rechte der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung anvertrauen. Im Falle eines Teilentzugs werden die Verträge aufgelöst, soweit sie sich auf die Tätigkeit beziehen, für die die Zulassung entzogen worden ist. § 2 - Nach Veröffentlichung des Beschlusses zum Zulassungsentzug im Belgischen Staatsblatt werden folgende Vergütungen bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse auf ein Konto eingezahlt, das auf Betreiben des oder der in § 4 erwähnten Sonderkommissare eröffnet wird, wobei der Name der Gesellschaft oder Organisation, der die Zulassung entzogen wird, in der Bezeichnung vermerkt wird: 1. Vergütungen, die für den Zeitraum vor dem Datum des Inkrafttretens des Entziehungsbeschlusses noch zu entrichten sind, 2.einer automatischen kollektiven Wahrnehmung unterworfene Vergütungen, die für den Zeitraum nach diesem Inkrafttreten noch geschuldet werden, wenn am Datum des Inkrafttretens des Beschlusses zum Zulassungsentzug keine andere Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ermächtigt ist, diese Rechte für dieselbe Kategorie von Rechtsinhabern wahrzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Führung des in Absatz 1 erwähnten Kontos obliegt ausschließlich den in § 4 erwähnten Sonderkommissaren. § 3 - Ungeachtet des Entziehungsbeschlusses ausgeführte Handlungen und Beschlüsse der Gesellschaft oder Organisation, der die Zulassung entzogen worden ist, sind nichtig. § 4 - Im Anschluss an den Beschluss zum vollständigen Entzug oder Teilentzug der Zulassung einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung kann der Minister für die von ihm festgelegte Dauer einen oder mehrere Sonderkommissare bestimmen, die über die erforderlichen juristischen, finanziellen und buchhalterischen Fachkenntnisse verfügen, um unter Berücksichtigung der Erfordernisse und in den Grenzen der Durchführung der Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird, an die Stelle der zuständigen Organe zu treten. Die Sonderkommissare können sich bei der Ausführung ihres Auftrags von Sachverständigen beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der oder die in Absatz 1 erwähnten Sonderkommissare haben den Auftrag, die Verteilung der in § 2 erwähnten Vergütungen vorzunehmen in Anwendung der Verteilungsregeln der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder, falls diese sich als nicht gesetzmäßig oder nicht konform mit der Satzung der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erweisen, in Anwendung der von ihnen festgelegten Verteilungsregeln. Entwürfe der Verteilungsregeln werden dem Kontrolldienst vor ihrer Festlegung zur Stellungnahme übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Entwürfe ab. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse und in den Grenzen der Durchführung der Einstellung der Verwertungstätigkeiten, für die die Zulassung entzogen wird, sind der oder die in Absatz 1 erwähnten Kommissare ermächtigt, Verträge in Bezug auf Einnahme und Verwertung der Vergütungen zu verlängern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entlohnung des oder der Sonderkommissare wird vom Minister gemäß einer vom König festgelegten Gehaltstabelle festgelegt und wird von der Gesellschaft oder Organisation, der die Zulassung entzogen wurde, geschuldet. Sie wird von dem in Anwendung von Artikel XI.287 errichteten Grundlagenfonds vorgestreckt und vom FÖD Wirtschaft zu Lasten der Gesellschaft oder Organisation, der die Zulassung entzogen wurde, zurückgefordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der oder die Sonderkommissare legen dem Minister mindestens einmal pro Quartal einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeiten vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auftrag des oder der Sonderkommissare endet auf Beschluss des Ministers.\" Art. 116 - Artikel XV.66/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: \"Art. XV.66/2 - § 1 - Wenn bei Ablauf der in Anwendung von Artikel XV.31/1 festgelegten Frist den festgestellten Missständen nicht abgeholfen worden ist, kann der Minister oder der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete unbeschadet anderer durch Gesetz vorgesehener Maßnahmen und insofern die in Artikel XV.31/1 § 1 Absatz 1 erwähnte Verwertungsgesellschaft, unabhängige Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person gemäß § 2 ihre Rechtsmittel hat geltend machen können: 1. bekanntmachen, dass die in Artikel XV.31/1 § 1 Absatz 1 erwähnte Verwertungsgesellschaft, unabhängige Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person ungeachtet der in Anwendung von Artikel XV.31/1 festgelegten Frist die Gesetzesbestimmungen nicht eingehalten hat, deren Übertretung festgestellt worden ist, 2. für die Dauer, die er bestimmt, die direkte oder indirekte Ausübung der in Artikel I.16 § 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten, ohne Zulassung oder Erklärung ausgeübten Verwertungstätigkeit ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten, 3. eine administrative Geldbuße von 100 bis 110.000 EUR auferlegen; dies gilt nicht bei Verstoß gegen die in Artikel XV.112 erwähnten Bestimmungen. § 2 - Wird eine der in § 1 erwähnten Maßnahmen in Erwägung gezogen, so notifiziert der Minister oder der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete der betreffenden, in Artikel XV.31/1 § 1 Absatz 1 erwähnten Verwertungsgesellschaft, unabhängigen Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person im Voraus per Einschreibesendung mit Rückschein seine Beschwerdegründe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dieser Einschreibesendung bringt er der in Artikel XV.31/1 § 1 Absatz 1 erwähnten Verwertungsgesellschaft, unabhängigen Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person Folgendes zur Kenntnis: 1. den Tatbestand, für den das Verfahren eingeleitet wird, 2.dass der Zuwiderhandelnde ab der Notifizierung per Einschreibesendung seitens des Ministers oder des eigens zu diesem Zweck bestellten Bediensteten über eine Frist von zwei Monaten verfügt, um schriftlich per Einschreibesendung seine Verteidigungsmittel geltend zu machen; bei dieser Gelegenheit hat er die Möglichkeit, bei dem Minister oder dem eigens zu diesem Zweck bestellten Bediensteten zu beantragen, seine Verteidigung mündlich vorzubringen, 3. dass der Zuwiderhandelnde das Recht hat, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, 4.dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf Akteneinsicht hat, 5. eine Abschrift der in Artikel XV.31/1 erwähnten Verwarnung. § 3 - Führt eine Person, die eine Verwertungstätigkeit ohne Zulassung gemäß Artikel XI.273/17 oder ohne Erklärung gemäß Artikel XI.273/18 ausübt, Handlungen aus oder trifft sie Beschlüsse unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot, so haftet sie für den Schaden, der daraus für Dritte entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die in Absatz 1 erwähnte Person eine juristische Person, so haften die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, gesamtschuldnerisch für den Schaden, der daraus für Dritte entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aussetzungs- oder Verbotsbeschlüsse werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Handlungen und Beschlüsse, die unter Verstoß gegen diesen Beschluss vorgenommen beziehungsweise gefasst werden, sind nichtig. § 4 - In § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Beschlüsse des Ministers werden in Bezug auf die in Artikel XV.31/1 § 1 Absatz 1 erwähnte Verwertungsgesellschaft, unabhängige Verwertungseinrichtung, Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder Person ab dem Datum, an dem sie der Gesellschaft, Einrichtung, Organisation oder Person per Einschreibesendung mit Rückschein notifiziert werden, und in Bezug auf Dritte ab dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gemäß den Bestimmungen von § 1 wirksam. § 5 - Bei Ablauf der in § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Frist oder gegebenenfalls nach der vom Zuwiderhandelnden beziehungsweise seinem Beistand schriftlich oder mündlich vorgebrachten Verteidigung kann der eigens zu diesem Zweck bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden aufgrund des Paragraphen 1 eine administrative Geldbuße auferlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ist nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag seiner Notifizierung gemäß § 6 vollstreckbar. § 6 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreibesendung notifiziert. § 7 - Der in § 5 erwähnte Bedienstete kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem eine Handlung begangen wurde, eventuelle Widerspruchsverfahren nicht einbegriffen, keine administrative Geldbuße mehr auferlegen.\" Art. 117 - In Artikel XV.112 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird § 1 wie folgt ersetzt: \" § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen verstößt, die durch oder aufgrund folgender Artikel vorgesehen sind: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">XI.247 § 1, 2. XI.248/6, 3. XI.248/7, 4. XI.248/9 § 2, 5. XI.250, 6. XI.257, 7. XI.258, 8. XI.273/17 § 1.\" KAPITEL 5 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 118 - Artikel XVII.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: \"Art. XVII.21 - § 1 - Wenn bei Ablauf der in Artikel XV.31/1 erwähnten Frist den festgestellten Missständen nicht abgeholfen worden ist, kann der Minister unbeschadet anderer durch das Gesetz vorgesehener Maßnahmen den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Brüssel oder, wenn der Beklagte ein Kaufmann ist, nach Wahl des Ministers den Präsidenten des Handelsgerichts von Brüssel oder den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz von Brüssel ersuchen: 1. das Bestehen und die Behebung der Missstände anzuordnen, die in der in Artikel XV.31/1 erwähnten Verwarnung festgestellt wurden, 2. wenn die Nichtübereinstimmung mit den gesetzlichen Verpflichtungen seitens der Verwertungsgesellschaft einen ernsthaften und unmittelbaren Nachteil in Bezug auf die Belange der Rechtsinhaber verursachen könnte, die Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane der Gesellschaft durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer zu ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen.Der Gerichtspräsident legt die Dauer des Auftrags der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer fest. § 2 - In § 1 erwähnte Klagen werden im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können gemäß den Artikeln 1034ter bis 1034sexies des Gerichtsgesetzbuches durch eine kontradiktorische Antragschrift eingereicht werden. Über die Klage wird ungeachtet der Verfolgung aufgrund derselben Taten vor einem Strafgericht entschieden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident des zuständigen Gerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Beklagten das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl innerhalb als auch außerhalb der Niederlassungen des Beklagten angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.\" KAPITEL 6 - Übergangsbestimmung Art. 119 - Unbeschadet der Verpflichtung, den Verpflichtungen nach Buch XI Titel 5 des Wirtschaftsgesetzbuches nachzukommen, bleiben Zulassungen, die vom Minister vor Inkrafttreten von Artikel XI.273/17 des vorerwähnten Gesetzbuches erteilt wurden, gültig, es sei denn, sie werden gemäß Artikel XV.66/1 des vorerwähnten Gesetzbuches entzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 120 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels und der Artikel 85 bis 96, die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, bestimmt der König das Datum des Inkrafttretens jedes Artikels oder Teils eines Artikels des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS</p></div>", "next": 0}