{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In dem Bericht, der von seinem Ersteller unterzeichnet wird, werden die Identität des Erstellers, die Identität des Inhaftierten, die Ereignisse, die als Disziplinarverstoss angesehen werden, sowie der Ort, der Zeitpunkt und die konkreten Umstände, unter denen die Ereignisse sich zugetragen haben, vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister bestimmt das Muster dieses Berichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Direktor holt alle Informationen ein, die er zur Bearbeitung der Angelegenheit für notwendig erachtet. § 2 - Ist der Direktor der Meinung, dass die Taten keine disziplinarrechtliche Weiterverfolgung erfordern, setzt er den Inhaftierten von der Tatsache in Kenntnis, dass ein Bericht über ihn erstellt worden ist, dass jedoch kein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird, entweder weil die Taten keinen Disziplinarverstoss darstellen [oder weil die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht angebracht ist]. [Der erstellte Bericht wird der Akte des Inhaftierten beigefügt.] § 3 - Ist der Direktor der Meinung, dass die Taten eine disziplinarrechtliche Weiterverfolgung erfordern, wird der Inhaftierte durch Aushändigung eines Formulars, das die Anschuldigung enthält, schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird, dass er seine Disziplinarakte einsehen kann und dass er an einem Tag und zu einer Uhrzeit, die vom Direktor bestimmt werden, angehört werden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Inhaftierten, der die schriftliche Anschuldigung nicht lesen kann oder die Sprache, in der sie verfasst ist, nicht versteht, wird die Möglichkeit geboten, den Inhalt und die Beschreibung der Anschuldigung zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister bestimmt das Muster des in Absatz 1 erwähnten Formulars. § 4 - Der Inhaftierte hat das Recht, sich während des Disziplinarverfahrens von einem Rechtsanwalt oder einer Vertrauensperson beistehen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König erstellt die Liste der Personen, die als Vertrauensperson auftreten können. § 5 - Der Direktor hört den Inhaftierten binnen vierundzwanzig Stunden nach der Notifizierung des in § 3 erwähnten Formulars in seinen Verteidigungsmitteln an, ausser wenn diese Frist aufgrund einer Herausnahme nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall wird der Inhaftierte so schnell wie möglich angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist dem Inhaftierten eine in Artikel 145 erwähnte vorläufige Massnahme auferlegt worden, wird er binnen vierundzwanzig Stunden, nachdem diese Massnahme in Kraft getreten ist, angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Direktor setzt den Inhaftierten in einer Sprache, die dieser verstehen kann, und gegebenenfalls mit Hilfe Dritter von den Taten, die ihm zur Last gelegt werden, in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhaftierte teilt dem Direktor seine Verteidigungsmittel mündlich und, wenn der Direktor es wünscht, auch schriftlich mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Direktor kann den Ersteller des Disziplinarberichts und einen oder mehrere Zeugen in Anwesenheit des Inhaftierten anhören. § 6 - Der Direktor fasst binnen achtundvierzig Stunden nach Anhörung des Inhaftierten einen Beschluss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhaftierte kann des ihm zur Last gelegten Disziplinarverstosses nur für schuldig erklärt werden, wenn der Direktor auf der Grundlage allen Beweismaterials, über das er verfügt, der Meinung ist, dass die Tatvorwürfe erwiesen sind und dass der zur Verantwortung gezogene Inhaftierte dieses Verstosses schuldig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss zur Einschliessung in eine Strafzelle kann erst gefasst werden, nachdem ein Vertrauensarzt den Inhaftierten untersucht und dem Direktor erklärt hat, dass kein medizinischer Grund vorliegt, der gegen eine Ausführung der Einschliessung spricht. § 7 - Der Inhaftierte wird sofort mündlich, in einer Sprache, die er versteht, und binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dem Beschluss und den Gründen, auf die sich der Beschluss stützt, und insbesondere von den Gründen, die für die Wahl und das Mass der Strafe ausschlaggebend waren, in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl bei der in Absatz 1 erwähnten mündlichen als auch bei der schriftlichen Mitteilung wird der Inhaftierte von der Möglichkeit, Beschwerde einzureichen, in Kenntnis gesetzt. § 8 - Der Beschluss ist vollstreckbar, sobald er dem Inhaftierten mündlich zur Kenntnis gebracht worden ist, unbeschadet der Beschwerdemöglichkeit. [Art. 144 § 2 abgeändert durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) und ergänzt durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 145 - § 1 - Bei einer schwerwiegenden und vorsätzlichen Gefährdung der inneren Sicherheit oder wenn durch die Anstiftung zu kollektiven Aktionen oder durch das Führen kollektiver Aktionen die Sicherheit innerhalb des Gefängnisses ernsthaft gefährdet wird, kann der Direktor in Erwartung des Disziplinarverfahrens vorläufige Massnahmen ergreifen und zu diesem Zweck die in [Artikel 112] erwähnten besonderen Sicherungsmassnahmen auferlegen, bis der Beschluss zur Disziplinarstrafe dem Inhaftierten mündlich mitgeteilt wird. § 2 - Vorläufige Massnahmen dürfen nicht zur sofortigen Ahndung ergriffen werden. § 3 - Wird die besondere Sicherungsmassnahme des Pflichtaufenthalts in dem dem Inhaftierten zugewiesenen Haftraum oder der Unterbringung in einer Zelle ohne gefahrbergende Gegenstände in eine Disziplinarstrafe der Einschliessung in eine Strafzelle oder der Isolation in dem dem Inhaftierten zugewiesenen Haftraum umgewandelt, wird die Dauer der vorläufigen Massnahme von der durch die Disziplinarstrafe auferlegten Dauer abgezogen. [Art. 145 § 1 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 146 - Die Disziplinarstrafen werden in ein eigens zu diesem Zweck vorgesehenes Register eingetragen. Der König bestimmt die Form dieses Registers und die darin obligatorisch einzutragenden Vermerke.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL VIII - Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen gegen die Unterbringung oder Überführung KAPITEL I - Beschwerden Art. 147 - Unbeschadet der Möglichkeiten, die dem Inhaftierten im Rahmen des Briefverkehrs, der Besuche und der Kontrolle über die Gefängnisse geboten werden, muss ihm die Gelegenheit eingeräumt werden, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Direktor zu wenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck richtet der Anstaltsleiter Sprechstunden ein, auf die in der Geschäftsordnung hingewiesen wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Möglichkeit, sich informell bei der Kontrollkommission zu beschweren, kann ein Inhaftierter sich bei der Beschwerdekommission über jeglichen Beschluss, der vom Direktor oder in seinem Namen in Bezug auf den Inhaftierten gefasst worden ist, beschweren Mit den in Absatz 1 erwähnten Beschlüssen gleichgesetzt wird das Versäumnis oder die Verweigerung, einen Beschluss innerhalb einer gesetzlichen Frist oder, in Ermangelung einer solchen, innerhalb einer annehmbaren Frist zu fassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dem Inhaftierten, der eine Beschwerde einzureichen wünscht, wird sofort die Möglichkeit geboten, dies zu tun. Sofern noch nicht geschehen, werden ihm spätestens vierundzwanzig Stunden nach seinem Antrag auf Beschwerde der Beschluss, gegen den er eine Beschwerde einreichen möchte, und die Gründe, auf die sich der Beschluss stützt, schriftlich mitgeteilt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Jegliche Beschwerde findet ihren Ausdruck darin, dass sie bei der Beschwerdekommission des Gefängnisses eingereicht wird, in dem der Beschluss, über den der Inhaftierte sich beschwert, gefasst worden ist. § 2 - In der Beschwerde werden so präzise wie möglich der Beschluss, gegen den die Beschwerde eingereicht wird, und die Gründe für die Beschwerde vermerkt. § 3 - Die Sprache, in der die Beschwerde verfasst und behandelt werden muss, wird durch die durch Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt. § 4 - Ein Inhaftierter, der des Lesens und Schreibens unkundig ist oder die Sprache des auf ihn anwendbaren Verfahrens nicht kennt, erhält für die Erstellung der Beschwerde und für das weitere Verfahren gemäss den vom König zu erstellenden Regeln einen Beistand. § 5 - Die Beschwerde wird spätestens am siebten Tag nach dem Tag, an dem der Inhaftierte von dem Beschluss, über den er sich beschweren möchte, Kenntnis erhalten hat, eingereicht Eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Beschwerde ist trotzdem zulässig, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände herausstellt, dass der Inhaftierte die Beschwerde so schnell eingereicht hat, wie man es vernünftigerweise von ihm erwarten konnte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-151\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 151</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Ausser in den in § 2 erwähnten Fällen wird die Beschwerde von der vollzählig tagenden Beschwerdekommission untersucht. § 2 - Der Präsident der Beschwerdekommission oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Beschwerdekommission kann, wenn er/es die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet erachtet, oder wenn er/es die Angelegenheit für dringend hält, die Akte als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren behandeln. In diesem Fall sind die Artikel 152 und folgende entsprechend anwendbar. § 3 - Der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren kann die Untersuchung der Beschwerde jederzeit an die vollzählig tagende Beschwerdekommission verweisen. § 4 - Ausser bei Unvereinbarkeit mit einer verbindlichen Bestimmung eines in Belgien geltenden Abkommens ist die Untersuchung der Beschwerde nicht öffentlich</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-152\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 152</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Nach Empfang der Beschwerde wird dem Direktor eine Abschrift davon übermittelt. § 2 - Ist der Direktor der Meinung, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder dass ein Vermittlungsversuch durch den Monatskommissar, so wie in Artikel 153 vorgesehen, wünschenswert ist, setzt er den Einzelrichter im Beschwerdeverfahren oder die Beschwerdekommission binnen achtundvierzig Stunden [nach Empfang der Beschwerde], mit ausführlicher Darlegung seiner Gründe, schriftlich davon in Kenntnis In den anderen Fällen übermittelt er binnen achtundvierzig Stunden [nach Empfang der Beschwerde] schriftlich die Informationen und Bemerkungen, die er für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde als zweckdienlich erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhalt dieser Informationen und Bemerkungen wird dem Beschwerdeführer sofort schriftlich zur Kenntnis gebracht. [Art. 152 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 29 des G. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 153 - § 1 - Bevor die Beschwerde weiter behandelt wird, kann die Beschwerdekommission oder der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren von Amts wegen oder auf Vorschlag des Direktors dem Monatskommissar die Beschwerde übermitteln, um diesem zu ermöglichen, eine Vermittlung zwischen dem Direktor und dem Inhaftierten vorzuschlagen und zu organisieren und, insofern es zu einer Vereinbarung kommt, um dem Inhaftierten zu ermöglichen, auf seine Beschwerde zu verzichten. § 2 - Der Monatskommissar setzt den Einzelrichter im Beschwerdeverfahren oder die Beschwerdekommission von der erlangten Vereinbarung und gegebenenfalls von dem Beschwerdeverzicht des Inhaftierten in Kenntnis, insofern er vom Inhaftierten ausdrücklich dazu beauftragt worden ist. § 3 - Der Beschwerdeverzicht beendet das Beschwerdeverfahren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-154\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 154</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Beschwerdekommission bietet dem Beschwerdeführer und dem Direktor die Möglichkeit, wenn sie dies wünschen, mündliche Anmerkungen in Bezug auf die Beschwerde zu formulieren, ausser wenn die Beschwerdekommission, ohne dass eine gründlichere Prüfung erforderlich wäre, der Meinung ist, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist. § 2 - Die Beschwerdekommission kann den Direktor und den Beschwerdeführer in Abwesenheit des jeweils anderen anhören. In diesem Fall wird ihnen ermöglicht, vorab die Fragen mitzuteilen, die sie gestellt bekommen möchten, und der Vorsitzende der Beschwerdekommission teilt dem Beschwerdeführer und dem Direktor mündlich den sachlichen Inhalt der somit abgegebenen Erklärung mit. § 3 - Die Beschwerdekommission kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Direktors oder des Beschwerdeführers bei Dritten mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen Werden mündliche Auskünfte eingeholt, können der Direktor und der Beschwerdeführer vorab die Fragen mitteilen, die sie in Abwesenheit des jeweils anderen gestellt bekommen möchten, und der Vorsitzende der Beschwerdekommission teilt dem Beschwerdeführer und dem Direktor mündlich den sachlichen Inhalt der somit abgegebenen Erklärung mit. § 4 - Befindet sich der Inhaftierte nicht mehr in dem Gefängnis, in dem der Beschluss gefasst worden ist, gegen den er Beschwerde einlegt, kann die Beschwerdekommission beschliessen: 1. dass es ausschliesslich dem Direktor und dem Beschwerdeführer gestattet ist, die Beschwerde schriftlich zu erläutern oder zu kommentieren, 2.dass mündliche Bemerkungen einem Mitglied der Beschwerdekommission gegenüber gemacht werden können, 3. dass, wenn bei einer anderen Person mündliche Informationen eingeholt werden, es ausschliesslich dem Direktor und dem Beschwerdeführer gestattet ist, dieser Person schriftlich Fragen zu stellen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-155\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 155</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der Beschwerdeführer hat das Recht, sich von einem Rechtsanwalt oder einer von ihm gewählten und in dieser Eigenschaft von der Beschwerdekommission zugelassenen Vertrauensperson beistehen zu lassen. § 2 - Sowohl der Direktor als auch der Beschwerdeführer haben das Recht, die Schriftstücke des Verfahrens gemäss den vom König festgelegten Regeln einzusehen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-156\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 156</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Erwartung der Entscheidung über die Beschwerde kann der Vorsitzende der Beschwerdekommission auf Antrag des Beschwerdeführers, nachdem er den Direktor angehört hat, die Ausführung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde eingelegt worden ist, ganz oder teilweise aussetzen Er setzt den Direktor und den Beschwerdeführer unverzüglich davon in Kenntnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Über die Beschwerde wird so schnell wie möglich und spätestens vierzehn Tage nach Einreichen der Beschwerde oder nach Scheitern der in Artikel 153 erwähnten Vermittlung befunden Die Entscheidung wird mit Gründen versehen und gibt die Berufungsmöglichkeiten bei der Berufungskommission des Zentralrates und die Modalitäten und Fristen für die Berufung an. § 2 - Eine Abschrift der Entscheidung der Beschwerdekommission wird dem Beschwerdeführer und dem Direktor unverzüglich und kostenlos übermittelt. § 3 - Der Sekretär der Beschwerdekommission übermittelt dem Minister eine Abschrift aller Entscheidungen der Beschwerdekommission. Der Minister legt die Bedingungen fest, unter denen Dritte eine Abschrift dieser Entscheidungen erhalten können, insofern sie keine Daten enthalten, die eine Identifizierung des Inhaftierten ermöglichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-158\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 158</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Beschwerdekommission kann beschliessen, die Beschwerde ganz oder teilweise für zulässig, unbegründet oder begründet zu erklären. § 2 - Die Beschwerde wird für begründet erklärt, wenn die Beschwerdekommission der Meinung ist, dass der Beschluss, gegen den die Beschwerde eingelegt worden ist: 1. gegen eine im Gefängnis geltende gesetzliche Vorschrift oder gegen eine verbindliche Bestimmung eines in Belgien geltenden Abkommens verstösst oder 2.nach Auswertung aller in Frage kommenden Interessen als unberechtigt oder unbillig angesehen werden muss. § 3 - Wird die Beschwerde für begründet erklärt, erklärt die Beschwerdekommission den Beschluss für nichtig und kann: 1. den Direktor beauftragen, binnen einer von ihr bestimmten Frist, einen neuen Beschluss zu fassen, der ihren Beschluss berücksichtigt, 2.bestimmen, dass ihre Entscheidung an die Stelle des für nichtig erklärten Beschlusses tritt, 3. sich auf eine vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses beschränken. § 4 - Bei Nichtigerklärung des Beschlusses werden die Folgen des für nichtig erklärten Beschlusses, sofern möglich, rückgängig gemacht oder an die Entscheidung der Beschwerdekommission angepasst Können die Folgen des für nichtig erklärten Beschlusses nicht mehr rückgängig gemacht werden, bestimmt die Beschwerdekommission, nachdem sie den Direktor angehört hat, ob dem Beschwerdeführer irgendein Ausgleich - unter Ausschluss jeglicher finanzieller Entschädigung - bewilligt werden muss. § 5 - Der Beschluss der Beschwerdekommission ist vollstreckbar ungeachtet der Berufungsmöglichkeit, ausser bei einem gegenteiligen Beschluss des Präsidenten der Berufungskommission gemäss Artikel 160.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall einer Berufung wird der Beschluss der Beschwerdekommission zur Bewilligung eines Ausgleichs, so wie in § 4 Absatz 2 vorgesehen, jedoch ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Berufung gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission Art. 159 - § 1 - Der Anstaltsleiter oder in seiner Abwesenheit die Person, die ihn ersetzt, und der Beschwerdeführer können bei der Berufungskommission des Zentralrates Berufung gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission einlegen. § 2 - Um Berufung einzulegen, wird spätestens am siebten Tag nach Empfang der in Artikel 157 § 2 erwähnten Abschrift der Entscheidung eine mit Gründen versehene Berufung an die Berufungskommission gerichtet. § 3 - Artikel 150 §§ 2 bis 5 ist entsprechend anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-160\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 160</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Erwartung der Entscheidung der Berufungskommission kann der Präsident auf Antrag desjenigen, der die Berufung eingelegt hat, und nach Anhörung der anderen Partei im Verfahren die Ausführung der Entscheidung der Beschwerdekommission ganz oder teilweise aussetzen Er setzt den Anstaltsleiter und den Beschwerdeführer unverzüglich davon in Kenntnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-161\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 161</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Wird die Berufung vom Beschwerdeführer eingereicht, wird dem Anstaltsleiter unmittelbar nach Empfang der Berufung eine Abschrift davon übermittelt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens binnen achtundvierzig Stunden nach Empfang der Berufung übermittelt der Anstaltsleiter schriftlich die Informationen und Bemerkungen, die er für die Beurteilung der Begründetheit der Berufung für zweckmässig erachtet, und die Berufungskommission bringt dem Beschwerdeführer diese Angaben unmittelbar zur Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Berufung vom Anstaltsleiter oder, in seiner Abwesenheit, von der Person, die ihn ersetzt, eingelegt, wird dem Beschwerdeführer unmittelbar nach Empfang der Berufung eine Abschrift davon übermittelt. § 2 - Die Artikel 154 und 155 sind auf die Untersuchung der Berufung entsprechend anwendbar, wohlgemerkt, dass die Berufungskommission bestimmen kann: 1. dass es ausschliesslich dem Anstaltsleiter oder, in seiner Abwesenheit, der Person, die ihn ersetzt, und dem Beschwerdeführer gestattet ist, die Berufung schriftlich zu erläutern oder zu kommentieren, 2.dass mündliche Bemerkungen einem Mitglied der Berufungskommission gegenüber gemacht werden können, 3. oder dass, wenn mündliche Informationen bei einer anderen Person eingeholt werden, es ausschliesslich dem Anstaltsleiter oder, in seiner Abwesenheit, der Person, die ihn ersetzt, und dem Beschwerdeführer gestattet ist, dieser Person schriftlich Fragen zu stellen. Art. 162 - § 1 - Die Berufungskommission befindet so schnell wie möglich und spätestens vierzehn Tage nach Einreichung der Berufung. § 2 - Wird die Berufung für zulässig und begründet erklärt, fasst die Berufungskommission den Beschluss, den die Beschwerdekommission hätte fassen müssen. § 3 - Die Artikel 156, 157 §§ 2 und 3 und 158 §§ 1 bis 4 sind entsprechend anwendbar, wohlgemerkt, dass die Entscheidungen der Berufungskommission unmittelbar vollstreckbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Widerspruch gegen die Unterbringung oder Überführung und Berufung gegen den Beschluss über den Widerspruch Art. 163 - § 1 - Der Inhaftierte kann beim Generaldirektor der Strafvollzugsverwaltung Widerspruch gegen den in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Unterbringungs- oder Überführungsbeschluss einlegen. § 2 - Das Einreichen eines Widerspruchs setzt den Unterbringungs- oder Überführungsbeschluss nicht aus. § 3 - Der Widerspruch kann direkt oder durch Vermittlung des Direktors eingereicht werden. § 4 - Der Widerspruch wird auf Französisch oder Niederländisch verfasst und ist für die Sprache des Verfahrens bestimmend. § 5 - Artikel 150 §§ 2, 4 und 5 ist auf das Widerspruchsverfahren entsprechend anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Dem Inhaftierten wird ermöglicht, dem Generaldirektor oder dessen Beauftragtem nähere Angaben über seinen Widerspruch zu machen, und zwar schriftlich oder mündlich, nach seiner Wahl Der Inhaftierte hat dabei das Recht, sich von einem Rechtsanwalt oder von einer Vertrauensperson seiner Wahl, Mithäftlinge ausgenommen, beistehen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhaftierte kann mündliche Erläuterungen nur geben, indem er sich von einem Rechtsanwalt oder einer Vertrauensperson vertreten lässt. § 2 - Binnen sieben Tagen nach Einreichen des Widerspruchs setzt der Generaldirektor den Einreicher des Widerspruchs von seinem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis. Gleichzeitig setzt er ihn von den Berufungsmöglichkeiten sowie von den Modalitäten und Fristen für die Berufung in Kenntnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-165\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 165</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der Inhaftierte hat das Recht, bei der Berufungskommission des Zentralrates Berufung gegen den Beschluss des Generaldirektors über den Widerspruch einzulegen. § 2 - Die Berufung wird spätestens am siebten Tag nach dem Tag, an dem der Inhaftierte von dem beanstandeten Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, eingereicht. In Ermangelung eines Beschlusses binnen der in Artikel 164 § 2 bestimmten Frist verfügt der Inhaftierte ebenfalls über sieben Tage ab dem Ende dieser Frist, um Berufung einzulegen. § 3 - Die Berufung kann direkt oder durch Vermittlung des Direktors eingereicht werden. § 4 - Artikel 150 §§ 2, 4 und 5 und [Artikel 163 § 4] sind auf die Modalitäten zur Einreichung der Beschwerde entsprechend anwendbar. [Art. 165 § 4 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 23 Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 166 - § 1 - Die Artikel 154 und 155 sind auf die Prüfung der Berufung entsprechend anwendbar, wohlgemerkt, dass der Generaldirektor oder sein Beauftragter in diesem Verfahren auftritt und die Berufungskommission bestimmen kann: 1. dass es ausschliesslich den Interessehabenden gestattet ist, die Berufung schriftlich zu erläutern oder zu kommentieren, 2.dass mündliche Bemerkungen einem Mitglied der Berufungskommission gegenüber gemacht werden können, 3. oder dass, wenn mündliche Informationen bei einer anderen Person eingeholt werden, es ausschliesslich den Interessehabenden gestattet ist, dieser Person schriftlich Fragen zu stellen. § 2 - Die Berufungskommission befindet so schnell wie möglich und spätestens vierzehn Tage nach Einreichung der Berufung über die Berufung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 157 §§ 2 und 3 und 158 §§ 1 bis 4 Absatz 1 sind entsprechend anwendbar auf die Entscheidung der Berufungskommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung der Berufungskommission ist unmittelbar vollstreckbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL IX - Zeitweilige Bestimmung Art. 167 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf die Personen anwendbar, die auf der Grundlage der Artikel 7 und 21 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern interniert sind, bis die auf diese Personen anwendbare Rechtsstellung durch ein Gesetz bestimmt wird. § 2 - Die Artikel 17, 18 und 163 bis 166 über die Unterbringung und Überführung sind auf die in § 1 erwähnten Personen nicht anwendbar. § 3 - Der in Artikel 38 erwähnte individuelle Vollzugsplan muss für die in § 1 erwähnten Personen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Bedürfnisse erstellt werden. § 4 - Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, eines Beschwerdeverfahrens und eines Berufungsverfahrens gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission steht einer in § 1 erwähnten Person immer ein Rechtsanwalt bei. Wählt der Betreffende keinen Rechtsanwalt, teilt der Direktor dies dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks, in dem das Gefängnis liegt, mit, und zwar im Hinblick auf die Bestimmung eines Rechtsanwalts von Amts wegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 144 § 5 erwähnte Frist von vierundzwanzig Stunden wird auf zweiundsiebzig Stunden erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL X - Aufhebungsbestimmung und Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Aufhebungsbestimmung Art. 168 - Das Gesetz vom 1. Mai 1913 zur Aufhebung des Gesetzes vom 4. März 1870 über die Herabsetzung der Strafen, die in Einzelhaft verbüsst werden, wird aufgehoben. KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 169 - [Artikel 30ter des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 1970 und neu nummeriert durch das Gesetz vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1996, wird aufgehoben.] [Art. 169 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art.170 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 171 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 172 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 173 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 174 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 175 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 176 - [Abänderungsbestimmungen] [KAPITEL IV - [Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter, ersetzt durch das Gesetz vom 1.Juli 1964] [Kapitel IV mit den Artikeln 177 und 178 aufgehoben durch Art. 33 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 177 - 178 [...]] KAPITEL V - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 179 - [Abänderungsbestimmungen] [Art. 179 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] KAPITEL VI - Schlussbestimmung Art. 180 - Der König bestimmt das Datum, an dem das vorliegende Gesetz oder bestimmte seiner Bestimmungen in Kraft treten, ausser was vorliegenden Artikel betrifft.</p></div>", "next": 0}