📄 Texte de loi
MINISTERE DE L'INTERIEUR
23 SEPTEMBRE 1958. - Arrêté royal portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 14 mai 2000 - en langue allemande de l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs (Moniteur belge du 22-23 décembre 1958), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 7 janvier 1966 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs (Moniteur belge du 13 janvier 1966); - l'arrêté royal du 10 décembre 1969 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs (Moniteur belge du 17 janvier 1970); - l'arrêté royal du 9 avril 1976 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs ainsi que l'arrêté royal du 4 août 1959 réglementant l'emploi des explosifs dans les exploitations à ciel ouvert des minières et carrières (Moniteur belge du 29 avril 1976); - l'arrêté royal du 4 août 1978 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs (Moniteur belge du 31 août 1978); - l'arrêté royal du 3 mai 1999 modifiant et abrogeant divers arrêtés royaux dans le cadre du transfert partiel du corps de la police maritime du Ministère des Communications et de l'Infrastructure à la police fédérale (Moniteur belge du 16 juillet 1999); - l'arrêté royal du 1er février 2000 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs (Moniteur belge du 19 février 2000), - l'arrêté royal du 14 mai 2000 modifiant l'arrêté royal du 23 septembre 1958 portant règlement général sur la fabrication, l'emmagasinage, la détention, le débit, le transport et l'emploi des produits explosifs (Moniteur belge du 16 juin 2000).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DES WIEDERAUFBAUS 23. SEPTEMBER 1958 - Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten als Sprengstoffe Erzeugnisse, die wegen ihrer explosiven, zündfähigen oder pyrotechnischen Eigenschaft verwendet werden können. Art. 2 - Diese Erzeugnisse werden einer der folgenden Klassen und Kategorien zugeordnet: Klasse A - Explosive Stoffe 1. Kategorie: Schwarzpulver, 2.Kategorie: Dynamit und damit gleichgesetzte Sprengstoffe, 3. Kategorie: rauchschwaches Pulver, 4.Kategorie: schwerentzündbare Sprengstoffe und damit gleichgesetzte Sprengstoffe, 5. Kategorie: befeuchtete Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt über 12,6 %, 6.Kategorie: befeuchtete Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt unter oder gleich 12,6 %.
Klasse B - Munition 1. Kategorie: Zündkapseln und damit gleichgesetzte Gegenstände und Munition, 2.Kategorie: Munition mit Zündhütchen, 3. Kategorie: Munition ohne Zündhütchen, 4.Kategorie: Phosphormunition, 5. Kategorie: Sprengschnüre, 6.Kategorie: Sicherheitsmunition.
Klasse C- Feuerwerkskörper [Feuerwerkskörper werden je nach Bestimmung und Gefährlichkeitsgrad einer der folgenden Gruppen zugeordnet, die mit den Buchstaben a, b oder c bezeichnet werden: a) Grossfeuerwerkskörper und Zubehör, b) Kleinfeuerwerkskörper, c) Feuerwerkskörper für technische Zwecke und/oder Signalzwecke. Kleinfeuerwerkskörper müssen den in der Anlage aufgeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügen, die Anwendung finden.] [Art. 2 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19. Februar 2000)] Art.3 - [Vorbehaltlich der in Artikel 62 vorgesehenen Ausnahme darf kein Sprengstoff auf irgendeine Weise hergestellt, zum Kauf angeboten, verkauft oder eingeführt werden, ohne vorher durch einen Ministeriellen Erlass, in dem die Verpackungsweise bestimmt wird, anerkannt und eingestuft worden zu sein.] Der betreffende Sprengstoff darf für Schiessarbeiten nur aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung in besagtem Erlass verwendet werden, in dem die für diesen Zweck eventuell erforderliche spezielle Konditionierung festgelegt wird.
Die Anträge auf Anerkennung müssen zusammen mit den erforderlichen Auskünften an den Minister, dem die Bergbauverwaltung untersteht, gerichtet werden. Dieser kann verlangen, dass der Antragsteller dem Sprengstoffdienst Proben der besagten Erzeugnisse zukommen lässt. [Er kann ebenfalls die besonderen Sicherheitsvorschriften festlegen, die auf sie anwendbar sind, und den Sprengstoffdienst beauftragen, eine Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften auszustellen.] Die Anerkennungserlasse können jederzeit rückgängig gemacht werden. [Abs. 1 abgeändert und Abs. 3 ergänzt durch Art. 2 des K.E. vom 1.
Februar 2000 (B.S. vom 19. Februar 2000); Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K. E. vom 14. Mai 2000 (B. S. vom 16. Juni 2000)] Art. 4 - Die Liste der anerkannten Sprengstoffe wird mit Angabe der Einstufung und der Verpackungsweise vom Sprengstoffdienst fortgeschrieben und veröffentlicht. In dieser Liste wird gegebenenfalls vermerkt, dass der Sprengstoff für Schiessarbeiten verwendet werden darf, und wird die spezielle Konditionierung, die für diese Verwendung eventuell verlangt wird, angegeben.
Art. 5 - Natürliche oder juristische Personen, die keinen Wohnort oder Sitz in Belgien haben und in Belgien eine aufgrund der Vorschriften des vorliegenden Erlasses erlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben, müssen einen verantwortlichen Vertreter haben, der in Belgien wohnt und durch Ministeriellen Erlass zugelassen ist.
Der verantwortliche Vertreter muss für seine Zulassung vorher folgende offizielle Unterlagen beibringen: 1. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung, 2.eine Bescheinigung über seinen Wohnort in Belgien, 3. eine Kopie des Akts, aus dem seine Eigenschaft als Vertreter hervorgeht, 4.ein Leumundszeugnis, 5. die Annahme der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, die die erlaubnispflichtige Tätigkeit mit sich bringen kann, seitens des Vertretenen. KAPITEL II - Klassifizierung der Fabriken und Magazine und Erlaubnisregelung Art. 6 - Sprengstoffabriken und -lager sind als gefährliche, gesundheitsgefährdende und lästige Einrichtungen eingestuft.
Ihre Klassifizierung wird nachstehend angegeben: A) Fabriken 1. Sprengstoffabriken, das heisst Einrichtungen für die Aufbereitung, die Manipulation oder die Verarbeitung jeglichen Sprengstoffs mit Ausnahme der im folgenden Absatz vorgesehenen Werkstätten: 1.Klasse, 2. Werkstätten für das Laden von Jagdpatronen bei Waffenhändlern und anderen Einzelhändlern: 2.Klasse.
B) Lager 1. Sprengstofflager mit Ausnahme der im folgenden Absatz vorgesehenen Lager: 1.Klasse, 2. Sprengstofflager, deren Inhalt auf nachstehende Mengen begrenzt ist: 2.Klasse: 1. fünfzig Kilogramm Schwarzpulver und rauchschwaches Pulver, fünfhundert Kilogramm Sicherheitszündschnur für Bergarbeiter, Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen mit insgesamt höchstens fünfhundert Kilogramm darin enthaltenem Pulver, zweihunderttausend Flobertpatronen ohne Pulver und Zündhütchen für Sicherheitspatronen für Handfeuerwaffen oder 2.Klein- und Signalfeuerwerkskörper mit insgesamt höchstens fünfundzwanzig Kilogramm darin enthaltener pyrotechnischer Ladung.
Folgende Sprengstofflager sind keine klassifizierten Einrichtungen und unterliegen einer besonderen Erlaubnisregelung: 1. im Untertagebau eingerichtete C-Lager, deren Regelung in Artikel 241 dargelegt wird, 2.in Artikel 245 erwähnte D-Lager, deren Regelung in Artikel 247 dargelegt wird, 3. G-Lager, deren Regelung in den Artikeln 255 und 256 dargelegt wird. Art. 7 - Sprengstoffabriken und -lager dürfen nur aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis errichtet, umgebaut und verlegt werden.
Ohne neue Erlaubnis dürfen in diesen Einrichtungen weder an der Anordnung oder Zweckbestimmung der Räume noch an der Art oder Menge herzustellender oder zu lagernder gefährlicher Stoffe Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, die die Gefahr erhöhen könnten.
Art. 8 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 26 erkennt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in erster Instanz über Anträge bezüglich Fabriken und Lager der zweiten Klasse und der ständige Ausschuss des Provinzialrates über Anträge bezüglich Fabriken und Lager der ersten Klasse.
Handelt es sich um eine Sprengstoffabrik oder ein Sprengstofflager, die beziehungsweise das einer durch den Erlass des Regenten vom 2.
September 1946 [sic, zu lesen ist: 11. Februar 1946] zur Billigung der Titel I und II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung als gefährlich, gesundheitsgefährdend und lästig eingestuften Einrichtung beigefügt wird, wird die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des betreffenden gesamten Industriekomplexes gemäss den Bestimmungen des besagten Erlasses des Regenten und des vorliegenden Königlichen Erlasses bestimmt.
Soll jedoch ein Pulverlager der zweiten Klasse einem Steinbruch im Tagebau beigefügt werden, wird die Entscheidung darüber vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium getroffen.
Art. 9 - Im Erlaubnisantrag muss folgendes angegeben sein: 1. Name, Vornamen, Eigenschaft und Wohnsitz des Antragstellers, 2.Art der Einrichtung, Unternehmensgegenstand, einzusetzende Geräte und Verfahren, Art und Leistung jedes Motors sowie die ungefähren Mengen der herzustellenden oder zu lagernden Erzeugnisse, 3. Anzahl einzustellender Arbeiter, 4.beabsichtigte Massnahmen zur Vorbeugung oder Eindämmung negativer Begleiterscheinungen, die mit der Einrichtung einhergehen könnten, dies sowohl für die Beschäftigten als auch für die Nachbarn und die Öffentlichkeit.
In Anlage wird ein Plan im Massstab von mindestens fünf Millimeter pro Meter in dreifacher Ausfertigung beigefügt, in dem die Anordnung der Räume und die Lage der Werkstätten, Magazine und Apparate angegeben sind.
Bezieht sich der Erlaubnisantrag jedoch auf Lager, die von Einrichtungen abhängen, die unter der Aufsicht der Bergbauingenieure stehen, muss der Plan der Lager in vierfacher Ausfertigung mitgeschickt werden.
Handelt es sich um eine Fabrik oder ein Lager der ersten Klasse, muss zudem folgendes beigefügt werden: 1. in einfacher Ausfertigung ein Auszug aus dem Katasterplan, der die Parzellen in einem Umkreis von hundert Metern ab der Einrichtung umfasst, mit Angabe der Namen der Eigentümer;bei einem F-Lager ist ein Umkreis von fünfzig Metern ausreichend, 2. in zweifacher Ausfertigung ein vom Landesamt für Statistiken in Brüssel ausgegebenes Formular zur Beantragung einer Erlaubnis für eine klassifizierte Einrichtung. Art. 10 - Die Erlaubnisanträge werden an die Behörde gerichtet, die aufgrund von Artikel 8 befugt ist, darüber zu entscheiden.
Art. 11 - Die an den ständigen Ausschuss gerichteten Anträge samt Anlagen werden der Gemeindeverwaltung binnen zwei Tagen nach ihrem Empfang übermittelt.
Art. 12 - Binnen fünf Tagen nach Empfang der Akte eröffnet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine De-commodo-et-incommodo-Untersuchung durch Anschlag einer Bekanntmachung mit Angabe des Gegenstands des Antrags. Diese Bekanntmachung bleibt während fünfzehn Tagen am Betriebssitz und an den gewöhnlichen Anschlagplätzen angeschlagen. Während desselben Zeitraums wird sie ebenfalls an den gewöhnlichen Anschlagplätzen in den Nachbargemeinden angeschlagen, deren Gebiet zum Teil weniger als fünfzig Meter von der Stelle entfernt liegt, an denen Fabriken und Lager der zweiten Klasse sowie F-Lager geplant sind, und weniger als hundert Meter von der Stelle, an denen andere Fabriken und Lager entstehen sollen.
Gleichzeitig gibt die Gemeindeverwaltung den Eigentümern und hauptsächlichen Benutzern der innerhalb des oben festgelegten Umkreises gelegenen Immobilien sowie den öffentlichen Verwaltungen, zu deren Zuständigkeitsbereich ein Verkehrsweg, ein Wasserlauf, ein Bauwerk oder eine beliebige Einrichtung gehört, die innerhalb desselben Umkreises liegen, den Antrag durch eine individuell an jeden Haushalt verteilte schriftliche Bekanntmachung bekannt.
Während der Untersuchung können alle Interessehabenden Einsicht in den Erlaubnisantrag und die dazugehörenden Pläne erhalten.
Während desselben Zeitraums nimmt ein Mitglied des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder ein damit beauftragter Beamter schriftliche Bemerkungen entgegen. Nach Verstreichen dieses Zeitraums hält es beziehungsweise er eine Sitzung ab, in der alle angehört werden, die dies verlangen, und an deren Ende ein Protokoll erstellt wird, mit dem die De-commodo-et-incommodo-Untersuchung abgeschlossen wird.
Den Antragstellern können die im Laufe der Untersuchung formulierten schriftlichen und mündlichen Bemerkungen mitgeteilt werden.
Art. 13 - Handelt es sich um eine Einrichtung, die in den Zuständigkeitsbereich des ständigen Ausschusses fällt, sendet die Gemeindeverwaltung dem Provinzgouverneur binnen zehn vollen Tagen nach Abschluss der Untersuchung die Akte samt einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zurück.
Der Gouverneur übermittelt die Akte folgenden technischen Diensten zwecks Stellungnahme: 1. dem Bergbaubezirk, sofern es sich um ein Lager handelt, das von einer Einrichtung abhängt, die unter der Aufsicht der Bergbauingenieure steht, 2.dem Sprengstoffdienst.
Die Übermittlung der Akte muss in beiden Fällen binnen drei Tagen nach ihrem Empfang erfolgen.
Art. 14 - Handelt es sich um Fabriken und Lager der zweiten Klasse, übermittelt die Gemeindeverwaltung die Akte dem Sprengstoffdienst zwecks Stellungnahme, es sei denn, es handelt sich um ein Pulverlager, das von einer Einrichtung abhängt, die unter der Aufsicht der Bergbauingenieure steht. In diesem Fall ist ein technischer Bericht dieser Beamten ausreichend.
In beiden Fällen muss die Gemeindeverwaltung die Akte binnen zehn Tagen nach Abschluss der De-commodo-et-incommodo-Untersuchung übermitteln.
Art. 15 - Ist eine Rubrik der Liste der klassifizierten Einrichtungen - Kapitel II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung -, in der die Konsultierung der ärztlichen Arbeitsinspektion vorgeschrieben wird, auf einen Teil einer Sprengstoffabrik anwendbar, muss der Leiter des Sprengstoffdienstes die Stellungnahme dieser Inspektion einholen. In Ermangelung einer Antwort binnen fünfzehn Tagen wird diese Stellungnahme übergangen.
Art. 16 - Die technischen Beamten übermitteln der entscheidungsbefugten Behörde ihre Stellungnahme binnen drei Wochen nach Empfang der Akte.
Art. 17 - Unabhängig von der Stellungnahme der technischen Beamten, deren Stellungnahme vorgeschrieben ist, kann die zuständige Behörde die Beamten oder Fachausschüsse konsultieren, deren Konsultierung sie für notwendig hält.
Art. 18 - Fällt die Gemeinde des Einrichtungsortes unter die Regelung des Erlassgesetzes vom 2. Dezember 1946 über den Städtebau, holen die Bürgermeister- und Schöffenkollegien und die ständigen Ausschüsse, die zu entscheiden haben, zunächst die Stellungnahme des Provinzialdirektors der Städtebauverwaltung ein. Entscheiden Wir, wird die Stellungnahme der Zentralverwaltung für Städtebau eingeholt. Diese Stellungnahmen müssen binnen drei Wochen abgegeben werden, anderenfalls werden sie übergangen.
Art. 19 - Die Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, trifft ihre Entscheidung in Form eines mit Gründen versehenen Beschlusses binnen vier Monaten nach dem Tag, an dem der Antrag ordnungsgemäss bei ihr eingereicht worden ist.
Sofern sie binnen dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, kann die Behörde, die laut Artikel 23 als Widerspruchsinstanz fungiert, die Untersuchung an sich ziehen und binnen derselben Frist oder, sofern dies nicht möglich ist, binnen einer längeren Frist, die durch einen mit Gründen versehenen Beschluss festgelegt wird, wovon die Interessehabenden in Kenntnis gesetzt werden, in erster und in letzter Instanz darüber entscheiden.
Art. 20 - Die von der zuständigen Behörde getroffenen Beschlüsse verweisen auf die Stellungnahme der technischen Beamten, deren Stellungnahme vorgeschrieben ist. Sofern die Erlaubnis erteilt wird, bestimmen sie die Frist, binnen der die Einrichtung in Betrieb genommen werden muss. Diese Frist darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.
Die Erlaubnis darf nicht für einen Zeitraum von mehr als dreissig Jahren erteilt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann sie erneuert werden.
Art. 21 - Im Fall einer vom ständigen Ausschuss zu erteilenden Erlaubnis werden eine Ausfertigung des gefassten Beschlusses und eine Ausfertigung des in Artikel 9 erwähnten Plans der Gemeindeverwaltung übermittelt, die beauftragt ist, dem Interessehabenden unverzüglich eine vollständige Abschrift des Beschlusses und eine Ausfertigung des Plans zukommen zu lassen.
Im Fall einer vom Bürgermeister-und Schöffenkollegium zu erteilenden Erlaubnis muss die Gemeindeverwaltung gegenüber dem Interessehabenden wie oben beschrieben handeln und darüber hinaus dem Provinzgouverneur drei Ausfertigungen des gefassten Beschlusses und eine Ausfertigung des in Artikel 9 erwähnten Plans übermitteln. Für Lager, die von Einrichtungen abhängen, die unter der Aufsicht der Bergbauingenieure stehen, erhöht sich die Anzahl Ausfertigungen des Beschlusses auf vier und die Anzahl Ausfertigungen des Plans auf zwei.
Die Gouverneure müssen dem Sprengstoffdienst sowie dem Prokurator des Königs, in dessen Amtsbereich die Einrichtung liegt, unverzüglich eine Ausfertigung sämtlicher Beschlüsse bezüglich Sprengstoffabriken und Sprengstofflager übermitteln; bezüglich Lager, die von Einrichtungen abhängen, die unter der Aufsicht der Bergbauingenieure stehen, ist sie auch letztgenannten Beamten zu übermitteln.
Der Ausfertigung, die einem technischen Dienst übermittelt wird, ist eine Ausfertigung des in Artikel 9 erwähnten Plans beizufügen.
Art. 22 - Der Beschluss muss in extenso während zehn Tagen am Gemeindehaus und am Sitz des geplanten Betriebs angeschlagen bleiben.
Das Anschlagen hat binnen fünf Tagen, nachdem die Gemeindeverwaltung den gefassten Beschluss erhalten hat, zu erfolgen.
Der Anschlag in extenso kann jedoch durch eine unter den gleichen Bedingungen angeschlagene Bekanntmachung ersetzt werden. In dieser Bekanntmachung wird die getroffene Entscheidung mitgeteilt, wobei die Öffentlichkeit darauf aufmerksam gemacht wird, dass der vollständige Text des Beschlusses und die auferlegten Bedingungen im Gemeindehaus eingesehen werden können.
Die Entscheidung wird zudem den öffentlichen Verwaltungen, von denen in Artikel 12 die Rede ist, unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
Art. 23 - Allen Interessehabenden steht es frei, gegen die Entscheidungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums Widerspruch beim ständigen Ausschuss einzulegen, der in letzter Instanz darüber entscheidet.
Wir entscheiden über den Widerspruch, den entweder der Provinzgouverneur von Amts wegen oder auf Antrag des technischen Beamten oder die Gemeindebehörde oder andere Interessehabende gegen die vom ständigen Ausschuss in erster Instanz getroffenen Entscheidungen einreichen.
Der Widerspruch muss per Einschreiben, das binnen zehn Tagen nach Anschlag der Entscheidung zu versenden ist, notifiziert werden.
Der Widerspruch und die definitive Entscheidung, die darüber getroffen wird, werden der Gemeindeverwaltung durch Vermittlung des Provinzgouverneurs binnen fünfzehn Tagen notifiziert und den Interessehabenden in der in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Weise und binnen den dort vorgesehenen Fristen zur Kenntnis gebracht. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die angefochtene Entscheidung.
Art. 24 - Jede Erweiterung oder Veränderung einer zugelassenen Sprengstoffabrik oder eines zugelassenen Sprengstofflagers unterliegt den voranstehenden Bestimmungen, wenn dies eine Änderung der Klassifizierung nach sich zieht oder bewirkt, dass die mit diesen Betrieben einhergehende Gefahr, Gesundheitsgefährdung oder Lästigkeit zunehmen kann.
Dem Antrag muss ein Plan der beabsichtigten Erweiterung oder Veränderung, je nach Fall in dreifacher oder vierfacher Ausfertigung, beigefügt werden.
Die entscheidungsbefugte Behörde entscheidet, ob der Antrag einer De-commodo-et-incommodo-Untersuchung unterworfen werden muss.
Art. 25 - Es bedarf ebenfalls einer erneuten Erlaubnis für Sprengstoffabriken und Sprengstofflager, die nicht binnen der durch den Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegten Frist in Betrieb genommen worden sind, während mindestens zweier aufeinanderfolgender Jahre nicht in Betrieb gewesen sind oder zerstört oder zeitweilig ausser Betrieb gesetzt wurden wegen eines beliebigen aus der Betreibung resultierenden Grundes.
Jedoch ist keine De-commodo-et-incommodo-Untersuchung erforderlich, wenn es sich um eine alleinstehende, durch Explosion oder Brand zerstörte Werkstätte einer Sprengstoffabrik handelt, sofern diese Werkstätte nach Meinung des Sprengstoffdienstes keine Gefahr für die Nachbarschaft darstellt.
Art. 26 - Die dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium zuerkannte Entscheidungsbefugnis erstreckt sich nicht auf Sprengstoffabriken und Sprengstofflager, die vom Staat geschaffen oder betrieben werden und für die eine Erlaubnis gemäss dem nachstehenden Sonderverfahren erteilt wird: Das betreffende Ministerium übermittelt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium die in Artikel 9 beschriebenen Pläne und Auskünfte.
Das Kollegium sammelt auf die in Artikel 12 beschriebene Weise die Bemerkungen und Klagen, zu denen dieses Vorhaben Anlass gibt, und übermittelt dem betreffenden Ministerium die Ergebnisse der Untersuchung samt seiner Stellungnahme. Dieses Ministerium übermittelt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Bergbauverwaltung gehört, die Akte zwecks Konsultierung der in den Artikeln 13, 14, 15 und 18 erwähnten technischen Dienste.
Die Entscheidungen werden von Uns auf Vorschlag dieses Ministers getroffen.
Art. 27 - Handelt es sich um eine Sprengstoffabrik oder ein Sprengstofflager der ersten Klasse, geht der Inbetriebnahme ein vom Sprengstoffdienst erstelltes Protokoll voraus, in dem die strikte Einhaltung der allgemeinen Verordnungsvorschriften und der durch den Beschluss zur Erlaubniserteilung auferlegten Sonderbedingungen festgestellt wird. Ausschliesslich eine ausdrückliche Bestimmung im Beschluss zur Erlaubniserteilung entbindet von der Verpflichtung, ein Überprüfungsprotokoll vor der Inbetriebnahme erstellen zu lassen.
Art. 28 - Ändert der Betreiber einer Fabrik oder eines Lagers der ersten Klasse, muss der neue Inhaber vom Provinzgouverneur nach Stellungnahme des Sprengstoffdienstes zugelassen werden.
Art. 29 - Der Betrieb darf nur unter strikter Einhaltung der allgemeinen Verordnungsvorschriften und der durch den Beschluss zur Erlaubniserteilung auferlegten Sonderbedingungen aufgenommen oder fortgesetzt werden.
Die Erlaubnis kann von der Behörde, die sie erteilt hat, ohne jegliche Entschädigung zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden, wenn der Betreiber diese Vorschriften und Bedingungen nicht einhält oder wenn er sich weigert, sich den neuen Verpflichtungen zu unterwerfen, die diese Behörde ihm jederzeit auferlegen kann.
Die Interessehabenden können auf die in Artikel 23 beschriebene Weise Widerspruch gegen die Entscheidung zum Entzug oder zur zeitweiligen Aufhebung der Erlaubnis einlegen.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung auf die angefochtene Entscheidung.
Art. 30 - Die Aufsicht über die Sprengstoffabriken und Sprengstofflager wird vom Bürgermeister und von den zuständigen Beamten gemäss folgender Unterscheidung ausgeübt: Der Bürgermeister vergewissert sich, dass für die in Betrieb befindlichen Fabriken und Lager eine ordnungsgemässe Erlaubnis erteilt worden ist. Er sorgt für die Einhaltung der Betriebsbedingungen, die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Einrichtung, die eine Erlaubnis erhalten hat, auferlegt hat.
Die Oberaufsicht über die Sprengstoffabriken und Sprengstofflager wird gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIV des vorliegenden Erlasses ausgeübt.
Art. 31 - Wenn Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit des Personals oder der Nachbarn besteht und der Unternehmensleiter sich weigert, den Anweisungen des zuständigen technischen Beamten nachzukommen, ordnet der Bürgermeister infolge des Berichts des letztgenannten die Einstellung der Arbeit an, versiegelt er die Apparate und nimmt er bei Bedarf unverzüglich die vorläufige Schliessung der Einrichtung vor.
Dieselben Befugnisse werden dem zuständigen technischen Beamten zuerkannt, sofern der Bürgermeister nicht eingreift oder wenn bei unmittelbarer Gefahr die geringste Verzögerung einen Unfall nach sich ziehen kann.
Bei Bedarf kann der technische Beamte die Mitarbeit der Gendarmerie anfordern.
In beiden Fällen darf der Unternehmensleiter Widerspruch bei Uns einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die getroffene Massnahme.
Art. 32 - Der Bürgermeister oder der mit der Oberaufsicht beauftragte technische Beamte kann dieselben Massnahmen treffen: 1. bei Verstössen gegen die Bestimmungen der Artikel 7, 24 und 25 oder sofern die Inbetriebnahme vor der Abgabe des in Artikel 27 erwähnten Protokolls erfolgt ist. Diese Massnahmen werden durch die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Abgabe des obenerwähnten Protokolls von Rechts wegen aufgehoben, 2. wenn der Betreiber die Bedingungen, die die Betreibung der Einrichtung regeln, nicht einhält. Handelt es sich in diesem Fall um eine Einrichtung der ersten Klasse dürfen diese Massnahmen ausschliesslich mit Billigung der Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt hat, getroffen oder aufgehoben werden.
Art. 33 - Ist eine Entscheidung zum Entzug der Erlaubnis definitiv geworden, trifft der Bürgermeister oder, wenn dieser untätig bleibt, der mit der Oberaufsicht beauftragte technische Beamte die notwendigen Massnahmen, damit der Betrieb eingestellt wird. Zu diesem Zweck kann der technische Beamte die Mitarbeit der Gendarmerie anfordern.
KAPITEL III - Herstellung Abschnitt I - Auf Fabriken der ersten Klasse anwendbare Bestimmungen Art. 34 - Die der ersten Klasse zugeordneten Sprengstoffabriken müssen abseits von Wohnungen und verkehrsreichen Orten liegen; der Standort wird jeweils durch den Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegt.
Art. 35 - In jeder Fabrik müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, um Unfällen vorzubeugen und deren Auswirkungen gegebenenfalls einzudämmen und zu begrenzen.
Art. 36 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten als gefährliche Räume diejenigen, in denen sich entzündbare oder explosive Stoffe befinden können. Anzahl, Lage, Bauweise und Sicherung dieser Räume werden im Einzelfall im Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegt.
Alle Räume müssen leicht zu räumen sein, weswegen die Türen sich auf einfachen Druck hin nach aussen öffnen lassen müssen.
Art. 37 - Gefährliche Räume müssen entweder in ihrer Gesamtheit, nach Abteilungen oder einzeln eingefriedet sein; die Art der Einfriedung wird im Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegt.
Art. 38 - Im Beschluss zur Erlaubniserteilung werden Anzahl und Art der Produktionsapparate, die Höchstzahl Arbeiter und die Höchstmenge entzündbarer oder explosiver Stoffe für jeden gefährlichen Raum festgelegt.
Art. 39 - Jede gefährliche Werkstatt muss eine gut sichtbare, in Ölfarbe angebrachte Aufschrift tragen, mit der ihre Bestimmung, die Höchstzahl Arbeiter, die sich gleichzeitig dort aufhalten dürfen, und die zulässige Höchstmenge entzündbarer oder explosiver Stoffe angegeben werden.
Art. 40 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Beschluss zur Erlaubniserteilung dürfen die bearbeitenden Teile von Apparaten und Geräten, die mit entzündbaren und explosiven Stoffen in Berührung kommen, kein Eisen und keinen Stahl aufweisen.
Mechanische Apparate müssen derart präzise gefertigt und in einer Weise überwacht und gewartet werden, dass Reibungen, Erschütterungen oder Stösse, die Entzündungen oder Explosionen verursachen könnten, vermieden werden. Sie müssen behutsam in Gang gesetzt und angehalten werden.
Gefährliche Reibungen und Erschütterungen müssen bei der Handhabung von Geräten und Werkzeugen vermieden werden.
Art. 41 - Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um möglichst zu verhindern, dass entzündbare oder explosive Stoffe zwischen aneinanderreibende Teile von Produktionsapparaten (Lager, Spurlager usw.) gelangen.
Art. 42 - Rohstoffe oder Erzeugnisse, die wiederverarbeitet werden, müssen sorgfältig von Verunreinigungen, die Explosionen oder Entzündungen verursachen könnten, befreit werden.
Art. 43 - Rohstoffe und Sprengstoffe dürfen innerhalb der Fabrik nur in geschlossenen oder mit einer Plane abgedeckten Behältern befördert werden. Im Beschluss zur Erlaubniserteilung können jedoch besondere Vorschriften für die Beförderung bestimmter Erzeugnisse auferlegt werden.
Art. 44 - Während der Produktion dürfen in den verschiedenen gefährlichen Räumen nur die dafür unentbehrlichen Gegenstände vorhanden sein.
Art. 45 - Alle Räume, Apparate, Geräte und Werkzeuge müssen stets einwandfrei unterhalten und gereinigt werden.
Art. 46 - Verunreinigte Erzeugnisse müssen in besonderen Behältern deponiert werden; sie müssen auf die im Beschluss zur Erlaubniserteilung festgelegte Weise aufbewahrt und verwendet oder vernichtet werden. Es müssen Massnahmen getroffen werden, damit ausschliesslich Wasser, das keine explosiven oder giftigen Stoffe enthält, aus der Fabrik abgeleitet wird; die allgemeinen Bedingungen für das Ableiten von Abwässern sind im diesbezüglichen Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1953 geregelt.
Art. 47 - Jegliche Reparatur in einer gefährlichen Werkstatt darf nur auf Anordnung des Direktors oder des Produktionsleiters durchgeführt werden. Sie muss in Anwesenheit einer Aufsichtsperson vorgenommen werden, nachdem das Personal, das für diese Reparatur nicht unentbehrlich ist, die Werkstatt verlassen hat und nachdem alle explosiven Stoffe entfernt und die reparaturbedürftigen Teile gereinigt worden sind. Staub und Krusten, die an den Gegenständen haften, müssen sorgfältig entfernt werden. Wände und Boden müssen bei Bedarf feucht gehalten werden. Es ist verboten, mit Gegenständen, an denen explosive Stoffe haften, unvorsichtig umzugehen.
Art. 48 - Es ist verboten, im Innern der Fabrik zu rauchen, ausser an Orten, die ausdrücklich durch die Werkstattordnung dazu bestimmt sind.
In gefährlichen Räumen und in ihrer Nähe darf es kein Feuer geben, und es ist verboten, diese Räume mit Gegenständen, die Feuer oder Funken erzeugen können, zu betreten.
Art. 49 - Es ist verboten, selbstentzündliche Stoffe (frisch verbrannte Holzkohle, fettige Lappen usw.) in gefährliche Räume zu legen.
Art. 50 - Im Beschluss zur Erlaubniserteilung wird im Einzelfall festgelegt, wie die gefährlichen Werkstätten zu beheizen und zu beleuchten sind.
Art. 51 - Es müssen ausreichende Vorkehrungen zur effizienten Brandbekämpfung getroffen werden.
Art. 52 - In der Nähe von Räumen, die eine besondere Brandgefahr aufweisen, müssen gefüllte Wasserbehälter aufgestellt werden, in die die Arbeiter eintauchen können, wenn ihre Kleidung Feuer gefangen hat, oder aus denen sie bei Brandausbruch Wasser schöpfen können.
Art. 53 - Im Beschluss zur Erlaubniserteilung wird angegeben, welche gefährlichen Werkstätten durch Blitzableiter zu schützen sind und wie diese Geräte anzubringen sind. Bei Unwetter wird die Arbeit in allen gefährlichen Räumen stillgelegt, es sei denn, durch diese Stillegung entsteht Gefahr.
Art. 54 - Arbeiter, die in Werkstätten beschäftigt sind, in denen Brandgefahr besteht, müssen wollene Oberbekleidung oder Kleidung aus einem Material tragen, das die gleiche Feuerbeständigkeit aufweist.
Beim Betreten von Werkstätten, in denen entzündbarer Staub vorkommen kann, müssen sie Schuhe ohne Eisennägel tragen.
Art. 55 - Kein Arbeiter darf sich in eine andere als seine eigene Werkstatt begeben, ohne aus dienstlichen Gründen dorthin beordert worden zu sein, noch darf er unnötig in der Nähe einer in Betrieb befindlichen gefährlichen Werkstatt verweilen.
Art. 56 - Kein Aussenstehender darf die Fabrik betreten, ohne von einer vom technischen Direktor bestimmten Person begleitet zu werden.
Art. 57 - Jede Fabrik muss in technischer Hinsicht von einer kompetenten Person geleitet werden, die nach Stellungnahme des Sprengstoffdienstes vom ständigen Ausschuss als technischer Direktor zugelassen sein muss.
Bei Abwesenheit des technischen Direktors muss dieser durch einen kompetenten Angestellten ersetzt werden, der zu diesem Zweck von ihm bestimmt worden ist.
Art. 58 - In allen Fabriken müssen die gefährlichen Räume während der Arbeit und der Arbeitsunterbrechungen von einer ausreichenden Anzahl Vertrauensleute (Vorarbeiter oder Aufseher) beaufsichtigt und bewacht werden. Die Türen dieser Räume müssen während der Arbeitsunterbrechungen abgeschlossen sein.
Die Schlüssel müssen an einem für diesen Zweck bestimmten Ort abgelegt werden.
Zudem müssen die Fabriken mit Ausnahme von Feuerwerkereiwerkstätten nachts und an Tagen, an denen nicht gearbeitet wird, ständig von einer oder mehreren bewaffneten Personen bewacht werden.
Die ständigen Ausschüsse bestimmen für jede dieser Fabriken die Räume, die dieser Bewachung unterliegen und ausserhalb derer Registriergeräte anzubringen sind, mit denen die Runden der Wachpersonen kontrolliert werden.
Die Runde muss nachts mindestens stündlich und tagsüber, wenn nicht gearbeitet wird, mindestens alle zwei Stunden durchgeführt werden; die Angaben der Registriergeräte müssen in einem dazu bestimmten Register aufbewahrt werden.
Art. 59 - Arbeiter, die in gefährlichen Räumen arbeiten, müssen mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und einwandfrei beleumdet sein.
Bevor die Arbeiter zur Arbeit zugelassen werden, müssen sie vom technischen Direktor oder von einem von ihm dazu bestimmten Personalmitglied auf die gefährlichen Eigenschaften der Erzeugnisse, mit denen sie umgehen werden müssen, und die mit der Fabrikation verbundenen Gefahren hingewiesen werden.
In einer bestimmten gefährlichen Werkstatt darf Akkordarbeit erst nach Konsultierung des Ausschusses für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene und nach einer günstigen Stellungnahme des Sprengstoffdienstes, der die notwendigen Sicherheitsmassnahmen vorschreibt, verrichtet werden.
Art. 60 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1896 über die Werkstattordnungen muss in jeder gefährlichen Werkstatt oder in den unmittelbaren Zugängen die besondere Ordnung dieser Werkstatt angeschlagen werden.
Diese besonderen Ordnungen müssen dem Sprengstoffdienst übermittelt werden.
Art. 61 - Wenn es die Umstände erfordern, können die ständigen Ausschüsse nach Stellungnahme des Sprengstoffdienstes durch mit Gründen versehene Beschlüsse Abweichungen von den Produktionsvorschriften gewähren.
Art. 62 - In Abweichung von den Artikeln 3 und 7 darf die versuchsweise Herstellung von Sprengstoffen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Bergbauverwaltung gehört, erlaubt werden.
Abschnitt II - Auf Fabriken der zweiten Klasse anwendbare Bestimmungen Art. 63 - Waffenhändler und andere Händler dürfen ausschliesslich Jagdpatronen anfertigen.
Die Anfertigung dieser Patronen ist folgenden Vorschriften unterworfen: 1. In dem für das Laden bestimmten Raum dürfen nicht mehr als drei Kilogramm loses Pulver vorhanden sein, wobei das in den bereits angefertigten Patronen enthaltene Pulver nicht mitgerechnet wird.2. Dieser Raum darf während des Ladens zu keinem anderen Zweck benutzt werden.3. Während des Ladens darf es in diesem Raum weder Feuer noch Flammenbeleuchtung geben.Der Raum darf nur mittels elektrischer Glüh- oder Glimmlampen beleuchtet werden.
Art. 64 - Die geladenen Jagdpatronen dürfen nicht in demselben Raum wie das lose Pulver aufbewahrt werden; sie müssen verpackt und in einem besonderen Raum oder im Laden untergebracht werden.
KAPITEL IV -- Verpackung Allgemeine Bestimmungen Art. 65 - [Für die Anwendung von Kapitel IV - Verpackung, von Kapitel V - Beförderung und von Kapitel VII - Verkauf versteht man unter: 1. « ADR »: das am 30.September 1957 in Genf unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse samt Anlagen, gebilligt durch das Gesetz vom 10. August 1960, 2. « RID »: die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter in Anlage 1 zum Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), gebilligt durch das Gesetz vom 25.April 1983.] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 66 - [Die Verpackungs- und Etikettierungsweise für die verschiedenen Sprengstoffe muss den in den Anlagen zum ADR und in der RID vorgesehenen Vorschriften entsprechen. Vorbehaltlich der in den Artikeln 67 und 96 vorgesehenen Ausnahmen bezeichnen die in diesen Vorschriften enthaltenen Wörter « zuständige Behörde » den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Sprengstoffdienst gehört.] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 67 - [Für die Anwendung der Randnummern ADR 2010, 2100, 3101, 3500, 3526, 3550, 3559, 3650, 3661 und 3663 und der Randnummern RID 100, 1101, 1500, 1526, 1550, 1559, 1650, 1661 und 1663 versteht man unter « zuständige Behörde » den Leiter des Sprengstoffdienstes.] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] KAPITEL V - Beförderung Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 68 - [Vorliegende allgemeine Bestimmungen sind auf jegliche Beförderung und jegliches Mitführen von Sprengstoffen anwendbar, ausgenommen auf das Mitführen von Sprengstoffen zur Arbeitsstätte (Art. 273) und das Mitführen von Sprengstoffen, die jede Privatperson besitzen darf (Art. 265).] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 69 - [Sprengstoffe im Sinne des Königlichen Erlasses vom 23.
September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie gemäss den darauf anwendbaren Einstufungsverfahren einer Identifizierungsnummer und einer Bezeichnung zugeordnet werden können, die einer der folgenden ADR/RID-Klassen angehören: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Ziffern 1 bis 51, Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe, Ziffer 6, Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, Ziffern 21 bis 26, Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, Ziffer 8.] [Ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 70 - Das postalische Versenden selbst geringster Mengen von Sprengstoffen und auch von Sicherheitsmunition ist verboten.
Art. 71 - Keinerlei Sprengstoff darf auf dem Luftweg befördert werden, es sei denn mit Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Sprengstoffdienst gehört; dieser kann Abweichungen für die Verpackungsweise gewähren. [Der Minister kann dem Leiter des Sprengstoffdienstes diese Befugnis übertragen.] Die Beförderungserlaubnis unterliegt zudem der Zustimmung des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Luftfahrt gehört. [Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 1. Februar 2000 (B.S. vom 19. Februar 2000)] Art.72 - Mit Ausnahme von Feuerwerkskörpern und Sicherheitsmunition darf keinerlei Sprengstoff auf der Strasse, im Schienenverkehr oder auf dem Wasserweg befördert werden, es sei denn mit Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Sprengstoffdienst gehört.
Der Minister kann dem Leiter des Sprengstoffdienstes diese Befugnis übertragen.
Art. 73 - Der Erlaubnisantrag muss diesem Dienst acht Tage vor dem geplanten Aufbruch des Transports zukommen.
Darin werden angegeben: a) Art und Menge der auf einmal zu befördernden Sprengstoffe, b) Beförderungsweise, c) Herkunftsort oder Ort der Einfuhr in Belgien, d) Bestimmungsort und, sofern dieser Ort in Belgien liegt, die Magazine mit ordnungsgemässer Erlaubnis, in denen die Erzeugnisse gelagert werden sollen, e) für Transporte auf der Strasse und auf dem Wasserweg: die zu befahrende Route, f) Anzahl oder Häufigkeit der Transporte. Art. 74 - Binnen vier Tagen nach Empfang des Antrags übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem Antragsteller per Post eine Ausfertigung des Erlasses zur Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis.
Wird die Erlaubnis erteilt, ist eine Ausfertigung des Erlasses mit gleicher Post zu richten an: a) die Gouverneure der Provinzen, über deren Gebiet die Transporte verlaufen werden, b) die Bürgermeister des Ausgangsorts oder des Orts der Einfuhr in Belgien, des Bestimmungsorts und der vom Sprengstoffdienst bestimmten Ortschaften, c) für Transporte auf dem Wasserweg: die Dienste der Brücken- und Strassenbauverwaltung, zu deren Zuständigkeitsbereich die Betreibung der zu befahrenden Wasserstrassen gehört. Art. 75 - Wenn die Bestimmungen in bezug auf die Beförderung angesichts des wenig gefährlichen Charakters bestimmter Erzeugnisse zu streng sind oder wenn es die Umstände erfordern, kann der Minister Abweichungen gewähren, die ihm mit der öffentlichen Sicherheit vereinbar scheinen.
Art. 76 - Gegen die Entscheidungen des Ministers in puncto Beförderungserlaubnis kann Widerspruch bei Uns eingelegt werden.
Nur der Widerspruch eines Provinzgouverneurs hat aufschiebende Wirkung auf die Erlaubnis.
Art. 77 - Eine Beförderungserlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
Art. 78 - Für jede Sendung von mehr als 1 000 kg Sprengstoff, ausgenommen Nitrocellulose der Klasse A, 6. Kategorie, mit einem Wasser- oder Alkoholgehalt von 25 %, Sicherheitsmunition und Feuerwerkskörper, muss der Absender: a) dem Bürgermeister des Ausgangsorts oder des Orts der Einfuhr in Belgien das genaue Datum und die ungefähre Uhrzeit des Aufbruchs mitteilen, b) den Bürgermeistern der Bestimmungs- und Aufenthaltsorte das genaue Datum und die ungefähre Uhrzeit der Ankunft mitteilen, c) den Bürgermeistern der vom Sprengstoffdienst bestimmten Ortschaften das genaue Datum und die Uhrzeit der Ankunft auf dem Gebiet ihrer Gemeinde mitteilen, d) dem Leiter des Sprengstoffdienstes in Brüssel das Datum des Aufbruchs sowie die genaue Art, den Umfang und die Bestimmung des Transports mitteilen, e) dem Sprengstoffkontrolleur das Datum der Ankunft in Liefkenshoek oder im Verlade- oder Löschhafen mitteilen, sofern der Transport auf dem Wasserweg der Niederschelde stromabwärts von Hoboken oder auf dem Seeweg über Zeebrugge erfolgt. Die vorgeschriebenen Mitteilungen müssen die vorerwähnten Behörden und Beamten mindestens vierundzwanzig Stunden vorher erreichen.
In den Erlassen zur Erlaubniserteilung dürfen im Einzelfall andere Mitteilungen vorgeschrieben werden, die von den Absendern verlangt werden können.
Bezüglich Frachten von Nitrocellulose der Klasse A, 6. Kategorie, mit einem Wasser- oder Alkoholgehalt von 25 %, die die Antwerpener Kais und Docks anlaufen oder dort verladen oder gelöscht werden, muss der Absender dem Direktor des Lotsendienstes, dem Chefingenieur-Direktor des Sonderdienstes der See-Schelde, dem Zollkontrolleur in Antwerpen, dem Leiter des Sprengstoffdienstes in Brüssel und dem Sprengstoffkontrolleur in Antwerpen das Datum des Transports und die Stelle, an der das Schiff im Hafen von Antwerpen anlegen wird, mindestens vierundzwanzig Stunden vorher mitteilen.
Art. 79 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 80 - Die Beamten des Sprengstoffdienstes und bei Eisenbahnbeförderung die Personalmitglieder der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen haben das Recht, die Verpackungen und ihren Inhalt zu überprüfen.
Die zu überprüfenden Versandstücke werden durch den Absender oder seinen Vertreter auf seine Kosten und unter seiner Verantwortung geöffnet und wieder in den vorgeschriebenen Zustand gebracht.
Bei Zweifeln hinsichtlich der Art oder des guten Zustands der Erzeugnisse können vorerwähnte Beamte und Personalmitglieder Proben entnehmen, die, sofern es sich um Transporte auf der Strasse oder auf dem Wasserweg handelt, an das Laboratorium des Sprengstoffdienstes geschickt werden, oder, sofern es sich um Eisenbahntransporte handelt, an das Laboratorium der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen oder an das Laboratorium des Sprengstoffdienstes geschickt werden.
Art. 81 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 82 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 83 - Erzeugnisse der Klassen A und B, ausgenommen befeuchtete Nitrocellulose der Klasse A, 6. Kategorie und Sicherheitsmunition der Klasse B, 6. Kategorie, dürfen während der Beförderung nie ohne Aufsicht bleiben.
Bei Bedarf wird die Aufsicht von Amts wegen auf Anordnung des Bürgermeisters von der lokalen Polizei auf Kosten des Wareneigentümers ausgeübt.
Art. 84 - Für die in den Artikeln 107, 132 und 198 erwähnten Transporte muss der Transportleiter eine vereidigte Begleitperson sein. Er muss vorher vom Sprengstoffdienst zugelassen worden sein und den Eid vor dem Friedensrichter des Kantons seines Wohnsitzes geleistet haben. Er muss im Besitz eines Auftragsscheins seines Auftraggebers sein, auf dem die Zulassung und das Datum der Eidesleistung angegeben sind. [Staatsangehörige des Grossherzogtums Luxemburg, die Sprengstofftransporte in Belgien als Transportleiter begleiten, sind von der in Absatz 1 erwähnten Eidesleistung befreit.] [Ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. August 1978 (B.S. vom 31. August 1978)] Art. 85 - Der in Artikel 84 erwähnte Transportleiter muss stets im Besitz sein: 1. einer Ausfertigung der Beförderungserlaubnis, 2.eines Exemplars der vorliegenden Regelung.
Er muss für die Erfüllung sämtlicher Vorschriften der vorliegenden Regelung sorgen und sämtliche den Umständen entsprechenden Vorsichtsmassnahmen treffen.
Art. 86 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Erlass zur Erlaubniserteilung ist es verboten, Sprengstoffe nachts zu verladen, zu entladen oder umzuladen.
Art. 87 - Weniger als zehn Meter von dem Ort, an dem mit Sprengstoff, ausgenommen mit Sicherheitsmunition, umgegangen wird, darf es kein Feuer geben. Innerhalb desselben Bereichs ist das Rauchen verboten.
Der Öffentlichkeit ist dieser Bereich nicht zugänglich.
Art. 88 - Personen, die mit dem Verladen und Entladen von Sprengstoffen, die auslaufen können, beschäftigt sind, müssen Schuhe ohne Nägel tragen.
Art. 89 - Beim Verladen und Entladen dürfen ausschliesslich masshaltende Arbeiter, die in guter Verfassung und älter als einundzwanzig Jahre sind, beschäftigt werden; während dieser Verrichtungen dürfen sie keine Spirituosen zu sich nehmen.
Art. 90 - Ist ein Versandstück beschädigt, muss es vorsichtig weggeschafft und an einen abseits gelegenen Ort gebracht werden, um dort wieder instand gesetzt zu werden. Ins Freie gelangter Sprengstoff muss sorgfältig aufgelesen werden und mit der nötigen Vorsicht erneut verpackt oder vernichtet werden.
Art. 91 - Es ist verboten, Versandstücke, die Sprengstoff enthalten, zu werfen oder fallen zu lassen.
Art. 92 - Die Versandstücke müssen derart verladen und befestigt werden, dass sie nicht verrutschen oder herabfallen können.
Art. 93 - [Für die Beförderung auf dem Wasserweg ist das nachstehend angegebene Höchstgewicht das Nettogewicht.] Für elektrische Zünder sind die Drähte nicht in diesem Gewicht einbegriffen.
Für die Beförderung auf dem Schienenweg ist das angegebene Höchstgewicht das Bruttogewicht. [Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16.
Juni 2000)] Abschnitt II - Beförderung auf der Strasse Art. 94 - [Unbeschadet der allgemeinen Regelung über die für den Gütertransport benutzten Fahrzeuge darf die Beförderung von Sprengstoffen auf der Strasse nur unter den in den Anlagen zum ADR festgelegten Bedingungen erfolgen.] [Ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 95 - [Im innerstaatlichen Verkehr ist die Benutzung von vor dem 1. Januar 1997 hergestellten Fahrzeugen, die nicht mit dem ADR übereinstimmen, erlaubt, sofern deren Herstellung den am 31.Dezember 1996 geltenden nationalen Rechtsvorschriften entspricht, vorausgesetzt, die Fahrzeuge sind derart gewartet, dass die diesbezüglichen Sicherheitsniveaus eingehalten werden.] [Ersetzt durch Art. 5 des K. E. vom 14. Mai 2000 (B. S. vom 16. Juni 2000)] Art. 96 - [Für die Anwendung der Randnummern 10281, 10282, 10602, 11407, 220303 und 220602 des ADR versteht man unter « zuständige Behörde » den Leiter des Sprengstoffdienstes.] [Ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 97 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 98 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 99 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 100 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 101 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 102 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 103 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 104 - [...] [Aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 105 - Keine Beförderungseinheit darf parken, ohne dass die Handbremse angezogen ist; sie muss unter der Aufsicht eines Fahrzeugführers, einer Begleitperson oder einer anderen befugten Person bleiben.
Beim Verladen und Entladen muss der Motor stillstehen.
Wenn der Transport infolge höherer Gewalt für längere Zeit stillsteht, muss der Fahrzeugführer die lokale Polizei benachrichtigen; steht das Fahrzeug nachts oder bei verminderter Sicht auf einer nicht oder unzureichend beleuchteten Fahrbahn, muss das Fahrzeug kenntlich gemacht werden, und zwar nicht nur, indem die Lichter angelassen werden, sondern auch, indem mindestens 30 m hinter dem Fahrzeug ein Warnschild auf die Fahrbahn gestellt wird, das dem Gefahrenschild Nr. 14 in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8. April 1954 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung entspricht.
Sollten die Lichter des Fahrzeugs nicht funktionieren, muss ausserdem etwa 10 m vor dem Fahrzeug und etwa 10 m hinter dem Fahrzeug ein orangefarbenes Licht auf die Fahrbahn gestellt werden.
Dabei muss es sich um elektrische Lichter mit einer vom Fahrzeug unabhängigen Stromzufuhr handeln; es dürfen Dauerlichter oder Blinklichter sein.
Das Schild Nr. 14 muss auch tagsüber angebracht werden, wenn die Beschaffenheit der Umgebung oder der Strassenverlauf die Sichtweite mindert.
Art. 106 - [Die Bestimmungen der Anlagen A und B zum ADR über den Sprachengebrauch bei der erforderlichen Kennzeichnung oder in den erforderlichen Unterlagen gelten nicht für den innerstaatlichen Verkehr.] [Ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 107 - [Jeglicher Kraftfahrzeugtransport von Sprengstoffen der Klassen A1 bis A5 in einer Menge von mehr als 300 kg Nettogewicht oder von Munition der Klassen B2 bis B5, die Sprengstoffe und/oder pyrotechnische Sätze in einer Menge von mehr als 300 kg Nettogewicht enthält, oder von Munition der Klasse B1, die dieselben Stoffe in einer Menge von mehr als 30 kg Nettogewicht enthält, muss einschliesslich des Fahrzeugführers von zwei Personen, die mindestens 21 Jahre als sind, begleitet werden; eine dieser beiden Personen muss eine vereidigte Begleitperson sein.
In Abweichung von der Randnummer 10311 des ADR muss die Begleitperson im innerstaatlichen Verkehr nicht in der Lage sein, den Fahrzeugführer abzulösen.
Bei Konvoitransporten mit mehr als zwei Fahrzeugen ist nur im ersten und im letzten Fahrzeug die Anwesenheit einer Begleitperson erforderlich.] [Ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 108 - [In Abweichung von den Randnummern 10011 und 11311 des ADR ist die Anwesenheit einer Begleitperson an Bord einer Beförderungseinheit, die mit weniger als 30 kg (Nettomasse) in Zündkapseln oder Zündröhren enthaltenen explosiven Stoffen oder mit weniger als 300 kg (Nettomasse) in anderen Waren der Klasse 1 enthaltenen explosiven Stoffen beladen ist, im innerstaatlichen Verkehr keine Pflicht, wenn diese Einheit mit einem funktionsfähigen Funktelefon ausgestattet ist.] [Ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 109 - [Jede Person, die regelmässig oder gelegentlich ein für die Beförderung von Sprengstoffen benutztes Kraftfahrzeug fährt, muss den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein in bezug auf die Untersuchung der körperlichen und psychischen Tauglichkeit für das Führen eines Motorfahrzeugs genügen.] [Ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Art. 110 - Die Geschwindigkeit ist für Kraftfahrzeuge auf 50 Kilometer pro Stunde und für Gelenkfahrzeuge und Kraftwagenzüge auf 40 Kilometer pro Stunde begrenzt. [Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht auf Autobahnen; dort ist die Geschwindigkeit auf 75 Kilometer pro Stunde begrenzt.] Sie darf jedoch innerhalb geschlossener Ortschaften 30 Kilometer pro Stunde nicht überschreiten.
Kraftfahrzeuge müssen mit einem Tachographen ausgestattet sein; die Diagramme müssen vom Absender einen Monat lang aufbewahrt werden. [Abs. 1 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Dezember 1969 (B.S. vom 17. Januar 1970)] Art.111 - Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwerentzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.
Art. 112 - Im Erlass zur Erlaubniserteilung werden die Bedingungen angegeben, unter denen Sprengstoffe von C-Lagern nach D-Lagern verbracht werden dürfen.
Art. 113 - Für die Beförderung mit Pferden werden die Bedingungen im Einzelfall im Erlass zur Erlaubniserteilung festgelegt.
Art. 114 - [Es ist dem Absender, dem Abfertigungsspediteur, dem Spediteur, dem Beförderungsunternehmer sowie dem Fahrzeugführer und der Begleitperson untersagt, gefährliche Stoffe zu verladen, zu befördern, verladen zu lassen oder befördern zu lassen, wenn der Transport nicht den Bestimmungen der Anlagen zum ADR entspricht, die darauf Anwendung finden.
Werden die Waren beim Hersteller oder Händler verladen, unterliegt dieser ebenfalls den Bestimmungen der auf den Absender anwendbaren Randnummern 2002, 3901 und 10385 des ADR.] [Ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 14. Mai 2000 (B.S. vom 16. Juni 2000)] Abschnitt III - Beförderung auf dem Wasserweg Art. 115 - In den folgenden Artikeln werden mit dem Begriff « Schiff » ausschliesslich Seeschiffe und mit dem Begriff « Boot » Binnenfahrzeuge bezeichnet.
Art. 116 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Erlass zur Erlaubniserteilung ist die Beförderung von Sprengstoffen mit Motorbooten verboten.
Art. 117 - Jedes Boot, das zur Beförderung von Sprengstoffen dient, muss aus Stahl gefertigt sein; es muss über ein Deck und über funktionstüchtige Pumpen verfügen und sich in gutem Zustand befinden.
Wird Ballast benutzt, muss dieser aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen, die ordnungsgemäss von den Sprengstoffen getrennt sind.
Art. 118 - Wird das Boot gleichzeitig für die Beförderung anderer Waren benutzt, dürfen diese nur vor dem Verladen oder erst nach dem Löschen der Sprengstoffe in irgendeiner Weise gehandhabt werden.
Art. 119 - Die Laderäume für Sprengstoff müssen durch dichte Stahlblechwände von den Wohnräumen des Schiffers oder der Unterkunft der Eskorte getrennt sein.
In dieser Unterkunft müssen die Betten und Sachen untergebracht sein, die die Eskorte benötigt.
Art. 120 - Die Lukendeckel müssen mit einer Eisenstange befestigt sein, die plombiert oder mit einem Vorhängeschloss versehen ist.
Art. 121 - Das Boot muss mit einem gut sichtbaren weissen Schild gekennzeichnet sein, das beidseitig die Aufschrift « Explosifs » und « Springstoffen » in fetten schwarzen Buchstaben von mindestens 30 cm Höhe trägt.
Art. 122 - Es muss zudem eine rote Flagge führen, die in mindestens 2,5 m Höhe über dem Deck gehisst ist; diese Flagge muss mindestens 1 m hoch und 1,5 m breit sein. Schiffe, die Sprengstoff an Bord haben, müssen diese Flagge in mindestens 5 m Höhe über dem Deck führen.
Art. 123 - Jedes fahrende oder stillstehende Schiff oder Boot, das Sprengstoff an Bord hat, muss von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang und bei Nebel ununterbrochen neben den gewöhnlichen vorschriftsmässigen Lichtern am Mast drei Lichter führen, die senkrecht in mindestens einem Meter Abstand voneinander angebracht sind; das untere und das obere Licht müssen weiss sein, das mittlere muss rot sein. Bei dunkler Nacht und guter Sicht müssen diese drei Lichter von allen Seiten auf mindestens eine Seemeile Entfernung (1 852 m) sichtbar sein.
Art. 124 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Erlass zur Erlaubniserteilung dürfen nur Dochtlampen mit Petroleum, dessen Flammpunkt über 21°C liegt, als Signal- und Positionslichter benutzt werden. Diese Lampen müssen einen metallenen Petroleumbehälter ohne besonderen Einfüllstutzen haben und so gebaut sein, dass durch das Aufbrechen einer Lötfuge die Lampe nicht herabfallen kann und der Petroleumbehälter sich nicht öffnen und nicht auslaufen kann, dass der Petroleumbehälter nicht aus der Lampe entfernt und nicht gefüllt werden kann, während die Lampe brennt. Diese Lampen müssen mit einem metallenen Rauchverzehrer versehen und in einer soliden Laterne untergebracht sein, die so angebracht ist, dass die Lampe nicht umgestossen werden kann.
Art. 125 - Vorbehaltlich der in Artikel 124 vorgesehenen Ausnahme darf es an Bord oder in der Nähe von Booten weder Feuer noch Licht, noch leichtentzündbare Stoffe wie Stroh, Späne, Petroleum, Benzin, Öl usw., noch ätzende und brandfördernde Stoffe geben.
Jedoch dürfen Schiffer die für das Anzünden der Lichter notwendigen Sicherheitsstreichhölzer mit sich führen.
Das Rauchen ist an Bord verboten.
Personen, die mit der Handhabung oder Bewachung von Sprengstoff beauftragt sind, dürfen keine Streichhölzer und keinerlei Gegenstände zum Feueranzünden mit sich führen.
Art. 126 - Boote und Schiffe müssen so weit wie möglich an Booten, die mit Sprengstoff befrachtet sind, vorbeifahren; sie dürfen ihre Lichter nicht anzünden und müssen ihre Fahrt soweit verlangsamen, dass kein gefährliches Kielwasser entsteht.
Art. 127 - Auf jedem Boot müssen zwei Schaumlöschgeräte vorhanden sein, von denen das eine vorne und das andere hinten in der Nähe des Zugangs zu den Unterkünften angebracht ist.
Der Schiffer muss eine von einer zugelassenen Einrichtung ausgestellte Wartungsbescheinigung vorlegen können.
Auf Tideflüssen müssen Boote mit einer Reservekette und einem Reserveanker ausgestattet sein.
Art. 128 - Die Schiffer müssen ein Megaphon mitführen sowie Werkzeug und Gegenstände, mit denen gegebenenfalls das Tauwerk und die Sprengstoffbehälter repariert werden können.
Art. 129 - Der Schiffer muss Inhaber einer besonderen Fahrtüchtigkeitsbescheinigung sein, mit der festgestellt w …
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