{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Bedingungen von Artikel 12 § 1, mit Ausnahme von Nr. 5 und Nr. 6, erfüllt sind. Der Antragsteller muss Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der mindestens für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B oder einer gleichwertigen Klasse gültig ist, und Personen, die den praktischen Unterricht erteilen, müssen Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Fahrzeugklasse beziehungsweise -unterklasse, für die sie Fahrunterricht erteilen, gültig ist. § 5 - Bis zum 30. März 2005 beziehen sich die Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung der Berufsbefähigungsbrevets auf den in Anlage 3 erwähnten Lehrstoff. § 6 - Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ernannt worden sind, bleiben während eines Zeitraums, der zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses endet, im Amt, es sei denn, sie erreichen vor diesem Datum das Alter von 70 Jahren. § 7 - Jedes Jahr werden alle im vorliegenden Erlass erwähnten Beträge angepasst unter Berücksichtigung der Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und bezeichneten Verbraucherpreisindexes vom Monat Februar eines jeden Jahres, wie vorgesehen im Königlichen Erlass vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausgangsindex ist der des Monats Februar 2004 (113,74).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Erhöhung oder Senkung des Indexes bringt eine Erhöhung oder Senkung der Beträge gemäss folgender Formel mit sich: Der neue Betrag entspricht dem Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Ausgangsindex. Das Ergebnis wird auf den nächsten Euro aufgerundet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neuen Beträge werden durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am 1. Januar des Jahres nach ihrer Anpassung in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-49\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 49</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-50\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 50</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen Ausrüstungen für die Fahrübungen auf dem Übungsgelände Das Übungsgelände muss mit einem festen und haltbaren Belag versehen sein, der für das Gewicht der Fahrzeuge, für die das Gelände genehmigt ist, geeignet ist; es muss frei sein von Splitt, Blättern oder sonstigem Material, das Unfälle verursachen könnte. Es muss mit einem Feuerlöscher von mindestens fünf Kilo, mit einem Öl absorbierenden Produkt und mit einer Verbandstasche ausgerüstet sein. Als Übungsgelände wird sowohl öffentliches Gelände als auch Privatgelände akzeptiert, darunter Parkplätze (von Bahnhöfen, Supermärkten usw.), sei es gratis oder gegen Bezahlung, ob Eigentum der Schule oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedingungen für die Genehmigung des Übungsgeländes sind in Artikel 8 des oben erwähnten Königlichen Erlasses enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je nach der Unterrichtskategorie, für die das Übungsgelände genehmigt ist, muss es über folgende Ausrüstungen verfügen: Unterrichtskategorie A: - Funkanlage für jedes Schulungsfahrzeug - Kegel - Planke - Stoppuhr - Telefon oder Handy - Abmessungen zur sicheren Durchführung der in Punkt 6 des Anhangs II der europäischen Richtlinie 2000/56/EG erwähnten Fahrübungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterrichtskategorie B: - Kegel - Bordsteine Unterrichtskategorie C-D: - Baken - Bordsteine - Rampe Unterrichtskategorie E: - 15 cm hohe Bordsteine auf einer Länge von mindestens 30 m - Baken und Erhöhungen - eine durchgehende weisse Linie von 50 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nach Sonnenuntergang Unterrichtsstunden erteilt werden, muss das Gelände mit einer effizienten und fest installierten Beleuchtungsvorrichtung ausgerüstet sein, damit die Fahrübungen sicher durchgeführt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen I. Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung 1. Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets I: 1.1 der vorliegende Erlass und die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben, 1.2 der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein und die diesbezüglichen Rundschreiben, 1.3 die allgemeinen Kenntnisse in Betriebsführung mit Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen. 2. Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets II: 2.1 Theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit: 2.1.1 Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Sachen Strassenverkehr: - das am 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei, - der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse. 2.1.2 der Fahrzeugführer: - Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern, - die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Strassenverkehrssituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen, - die in Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten medizinischen Kriterien. 2.1.3 die Strasse: - die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen, - Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn, - Besonderheiten der verschiedenen Strassenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften. 2.1.4 die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr: - besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, - Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer. 2.1.5 allgemeine Vorschriften und Verschiedenes: - Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs, - allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung usw.) und Massnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Strassenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten, - die Sicherheit der Ladung des Fahrzeugs und der beförderten Personen betreffende Faktoren. 2.1.6 Vorsichtsmassnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs. 2.1.7 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder. 2.1.8 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, massvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.). 2.2 Kraftfahrzeugmechanik, -technik und -elektrik: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets III: die unter den Punkten 2, 4 und 5 vorgesehenen Lehrstoffe. 4. Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets IV: 4.1 die unter Punkt 2.1 vorgesehenen Lehrstoffe. 4.2 nachfolgende allgemeine Kenntnisse: 4.2.1 Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm, 4.2.2 deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer, 4.2.3 Risikofaktoren, die mit den unterschiedlichen Strassenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Strassenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Strassenbahnschienen. 4.3 Mechanik, Technik und Elektrik im Zusammenhang mit der Sicherheit beim Motorradfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Nothalteschalters, des Ölstands, der Kette, der Kardangelenke und der Treibriemen. 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V: 5.1 die unter Punkt 2.1 vorgesehenen Lehrstoffe. 5.2 nachfolgende allgemeine Kenntnisse: 5.2.1 Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates festgelegt; Benutzung des Kontrollgeräts, wie beschrieben in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates, 5.2.2 Vorschriften hinsichtlich der Transportart: Güter oder Personen, 5.2.3 Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr vorgeschrieben sind, 5.2.4 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie die Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in Erster Hilfe, 5.2.5 Kenntnis der Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel, 5.2.6 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer, 5.2.7 Behinderung der Sicht des Fahrers und der anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund der Bauart des Fahrzeugs, 5.2.8 Lesen einer Strassenkarte, Streckenplanung, einschliesslich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ), 5.2.9 Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (sichern und befestigen), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z. B. flüssiges, hängendes Ladegut), Be- und Entladen von Gütern und die dafür erforderliche Verwendung von Ausrüstungsgegenständen (nur bei den Klassen C, C+E, C1 und C1+E), 5.2.10 Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Komfort und Sicherheit der Fahrgäste; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der theoretischen Prüfung sein, 5.2.11 Grundkenntnis über die Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und C+E). 5.3 Mechanik, Technik und Elektrik für die Klassen und Unterklassen B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E: 5.3.1 Kenntnisse der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z. B.Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.), 5.3.2 Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel, 5.3.3 Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Montage, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen, 5.3.4 Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Einbau, Bedienung und tägliche Wartung, 5.3.5 Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen C+E und D+E), 5.3.6 Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug, 5.3.7 allgemeine Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. 1. Inhalt der Musterunterrichtsstunde im Hinblick auf die Erlangung des Brevets II: Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Fahrschülern folgenden Lehrstoff zu vermitteln: 1.1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit: 1.1.1 die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Fahrersitz vornehmen, 1.1.2 die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen, 1.1.3 überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, 1.1.4 den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der Lenkung, der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen. 1.2 Zu prüfende spezielle Fahrübungen im Zusammenhang mit der Strassenverkehrssicherheit: 1.2.1 in gerader Richtung rückwärts fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Strassenecke den richtigen Fahrstreifen benutzen, 1.2.2 unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden, 1.2.3 das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg oder senkrecht zum Fahrbahnrand), unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle, 1.2.4 das Fahrzeug genau zum Halten bringen; die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ. 1.3 Verhaltensweisen im Verkehr: 1.3.1 einen Parkplatz verlassen, abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, 1.3.2 auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren, 1.3.3 in Kurven fahren, 1.3.4 Kreuzungen: an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, 1.3.5 Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, 1.3.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Strassen (wenn verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausfahrt auf der Verzögerungsspur, 1.3.7 überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen wie beispielsweise parkenden Fahrzeugen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen), 1.3.8 spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr;</p>\n<p class=\"lf-p\">Bahnübergänge; Strassenbahn-/Bushaltestellen; Fussgängerüberwege; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren, 1.3.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen. 1.4 Die Übung auf öffentlicher Strasse und auf dem Privatgelände muss mit einem vorschriftsmässigen Schulungsfahrzeug der Klasse B durchgeführt werden. Die Dauer der Prüfung, Bewertung einbegriffen, beträgt maximal 25 Minuten. 2. Inhalt der Musterunterrichtsstunde im Hinblick auf die Erlangung des Brevets III: Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Fahrschülern den unter Punkt I, mit Ausnahme von I.1 und I.2, erwähnten Lehrstoff zu vermitteln. 3. Inhalt der Musterunterrichtsstunde im Hinblick auf die Erlangung des Brevets IV: Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Fahrschülern folgenden Lehrstoff zu vermitteln: 3.1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen: 3.1.1 die Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm richtig anziehen, 3.1.2 den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Nothalteschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, 3.2 Zu prüfende spezielle Fahrübungen im Zusammenhang mit der Strassenverkehrssicherheit: 3.2.1 das Motorrad auf dem Ständer abstellen, es von seinem Ständer herunternehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortbewegen, 3.2.2 das Motorrad auf dem Ständer abstellen, 3.2.3 Der Prüfungsausschuss bestimmt unter folgenden Übungen, welche davon durchzuführen sind: 3.2.3.1 eine Übung bei langsamer Geschwindigkeit, darunter ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Betätigung der Kupplung in Verbindung mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung, die Sitzposition auf dem Motorrad und die Position der Füsse auf den Fussrasten zu überprüfen, 3.2.3.2 eine Übung bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Motorrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen, 3.2.3.3 Bremsmanöver: eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Betätigung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen. 3.3 Verhaltensweisen im Verkehr Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, folgende Fahrübungen unter normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchzuführen: 3.3.1 einen Parkplatz verlassen, abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, 3.3.2 auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren, 3.3.3 in Kurven fahren, 3.3.4 Kreuzungen: an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, 3.3.5 Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, 3.3.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Strassen (wenn verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausfahrt auf der Verzögerungsspur, 3.3.7 überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen wie beispielsweise parkenden Fahrzeugen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen), 3.3.8 spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr;</p>\n<p class=\"lf-p\">Bahnübergänge; Strassenbahn-/Bushaltestellen; Fussgängerüberwege; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren, 3.3.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen. 4. Die Übung auf öffentlicher Strasse erfolgt mit einem Schüler auf dem Motorrad gefolgt vom Fahrlehreranwärter in einem Personenkraftwagen im Beisein des Prüfungsausschusses.Über Funk erteilt der Fahrlehreranwärter dem Schüler auf dem Motorrad Fahranweisungen. Die Dauer der Prüfung, Bewertung einbegriffen, beträgt maximal 25 Minuten. 4. Inhalt der Musterunterrichtsstunde im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V: Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Fahrschülern folgenden Lehrstoff zu vermitteln: 4.1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen: 4.1.1 die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Fahrersitz vornehmen, 4.1.2 die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen einstellen, 4.1.3 den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen, 4.1.4 die Brems- und Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Reifen, Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; das Instrumentenbrett einschliesslich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, überprüfen und benutzen, 4.1.5 den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen, 4.1.6 Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung, 4.1.7 den Kupplungsmechanismus, die elektrischen Verbindungen und Bremsverbindungen überprüfen (nur für die Klassen C+E, C1+E, D+E, D1+E), 4.1.8 Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmassnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Klassen D, D+E, D1, D1+E), 4.1.9 das Lesen einer Strassenkarte (fakultativ). 4.2 Zu prüfende spezielle Fahrübungen im Zusammenhang mit der Strassenverkehrssicherheit 4.2.1 den Anhänger oder Sattelanhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln (nur für die Klassen C+E, C1+E, D+E, D1+E); zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger oder Sattelanhänger nebeneinander stehen (das heisst nicht in einer Linie), 4.2.2 rückwärts eine Kurve entlang fahren, 4.2.3 sicher parken, um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu beladen/entladen (nur für die Klassen C, C+E, C1 und C1+E), 4.2.4 parken, um Fahrgästen ein sicheres Einsteigen in und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D1, D1+E, D, D+E). 4.3 Die Prüfung erfolgt zwecks Durchführung der Fahrübungen auf dem Privatgelände eines Prüfungszentrums mit einem Schulungsfahrzeug der Klasse C+E oder D+E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Prüfungsteil auf öffentlicher Strasse benötigt der Bewerber einen für die Klassen C+E oder D+E gültigen Führerschein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaber eines gültigen Brevets II sind von dem auf öffentlicher Strasse stattfindenden Prüfungsteil befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewerber muss die Prüfung « Musterunterrichtsstunde » mit einem vorschriftsmässigen Schulungsfahrzeug der Klasse C+E oder D+E ablegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine Prüfung auf öffentlicher Strasse abgelegt, beträgt die Dauer der Prüfung, Bewertung einbegriffen, maximal 25 Minuten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen 1 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets I besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über folgende Lehrstoffe: 1. den vorliegenden Erlass und die diesbezüglichen Ministeriellen Rundschreiben, 2.den Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein und die diesbezüglichen Rundschreiben, 3. die allgemeinen Kenntnisse in Betriebsführung mit Bezug auf die Geschäftsführung und Leitung von Fahrschulen. 2 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets II besteht aus: 1. einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über folgende Lehrstoffe: a) theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit (Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei), b) Kraftfahrzeugmechanik, -technik und -elektrik, 2.einer Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände und auf öffentlicher Strasse und einer Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode, 3. einem Handhabungstest auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände. 3 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets III besteht aus: 1. einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über die theoretischen Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit (Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei), 2.einer Musterunterrichtsstunde in theoretischer Fahrschulung und Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kraftfahrzeugmechanik, -technik und -elektrik. 4 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets IV besteht aus: 1. einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über folgende Lehrstoffe: a) theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit (Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei), b) Kraftradmechanik, -technik und -elektrik, 2.einem Handhabungstest auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände, 3. einer Musterunterrichtsstunde in praktischer Fahrschulung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände und auf öffentlicher Strasse und Befragung über die während dieser Stunde angewandte Unterrichtsmethode. 5 - Die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets V besteht aus: 1. einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über folgende Lehrstoffe: a) theoretische Kenntnisse in Sachen Verkehrssicherheit (Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Strassenverkehrspolizei), b) Mechanik, Technik und Elektrik der Fahrzeuge der Klassen C und D und ihrer Anhänger, 2.einem Handhabungstest auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}