📄 Texte de loi
22 NOVEMBRE 2022. - Loi portant modification de la
loi du 16 mars 1803Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
16/03/1803
pub.
28/10/2009
numac
2009000678
source
service public federal interieur
Loi contenant organisation du notariat Coordination officieuse en langue allemande
fermer contenant organisation du notariat, introduisant un conseil de discipline pour les notaires et les huissiers de justice dans le Code judiciaire et des dispositions diverses. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 22 novembre 2022 portant modification de la
loi du 16 mars 1803Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
16/03/1803
pub.
28/10/2009
numac
2009000678
source
service public federal interieur
Loi contenant organisation du notariat Coordination officieuse en langue allemande
fermer contenant organisation du notariat, introduisant un conseil de discipline pour les notaires et les huissiers de justice dans le Code judiciaire et des dispositions diverses (Moniteur belge du 22 décembre 2022), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 19 décembre 2023 portant dispositions diverses en matière civile et judiciaire (Moniteur belge du 27 décembre 2023).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16.März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats
Art. 2 - In das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1bis - § 1 - Das Notaramt kann als Inhabernotar gemäß Artikel 45, als beigeordneter Notar gemäß den Artikeln 49bis und 49ter oder als mit einem Inhabernotar assoziierter Notar gemäß Artikel 52 § 2 ausgeübt werden.
Inhabernotare und assoziierte Notare üben ihr Amt als Selbständige aus. Beigeordnete Notare üben ihr Amt als Lohnempfänger aus. § 2 - Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Abweichung oder Verdeutlichung gelten die auf Notare anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sowohl für Inhabernotare als auch für assoziierte Notare und beigeordnete Notare.
Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die durch oder aufgrund anderer Gesetzestexte vorgeschriebenen Bestimmungen über die Befugnis und die Aufträge der Notare und auf alle Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Ausübung des Notaramts, einschließlich der notariellen Berufspflichten und Disziplin.
In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Titel 2 nur dann für beigeordnete Notare, sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4.
Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Ein Jahr bevor sie diese Altersgrenze erreichen" beginnt und mit den Wörtern "eingeleitet werden kann" endet, Absatz 2.2. In Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird das Wort "sie" durch die Wörter "die Inhabernotare" ersetzt.3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird im ersten Satz das Wort "Notar" durch das Wort "Inhabernotar" ersetzt. Art. 4 - In Artikel 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "ihre Dienste zu erweisen" durch die Wörter "ihr Amt auszuüben" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 9. April 1980 und 6. Juli 2017, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Amtssitz eines Notars entspricht dem Gebiet der Gemeinde. Wenn das Gemeindegebiet auf mehrere Gerichtskantone verteilt ist, ist der Amtssitz des Notars der Teil der Gemeinde, der in einem bestimmten Gerichtskanton gelegen ist. Bei einer Gemeindefusion oder einem Gemeindewechsel wird der Amtssitz des Notars die fusionierte oder neue Gemeinde, gegebenenfalls begrenzt auf einen bestimmten Gerichtskanton."
Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4.
Mai 1999, abgeändert durch Artikel 125 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In den Fällen, in denen das Gesetz das Erscheinen über Videokonferenz im Hinblick auf eine Urkunde in entmaterialisierter Form erlaubt, erscheinen die Parteien virtuell im Amtsgebiet des beurkundenden Notars." 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "dass sie körperlich" und den Wörtern "nicht imstande sind" die Wörter "oder rechtlich" eingefügt. Art. 7 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 213 vom 13. Dezember 1935 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.7 werden die Wörter "einer Handelsgesellschaft oder eines Industrie- oder Geschäftsbetriebs" durch die Wörter "eines Industrie- oder Geschäftsunternehmens" ersetzt. b) In Nr.8 werden die Wörter "einer Handelsgesellschaft oder eines Industrie- oder Geschäftsbetriebs" durch die Wörter "eines Industrie- oder Geschäftsunternehmens" ersetzt. c) [Abänderung des französischen Textes] d) Absatz 1 wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11.eine Urkunde aufzunehmen, ohne den erforderlichen Vorschuss erhalten zu haben."
Art. 8 - Artikel 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 213 vom 13. Dezember 1935 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in denen sie selbst" und den Wörtern", ihr Ehepartner" die Wörter "oder ein anderer Notar der Amtsstube" eingefügt.2. In Absatz 1 werden die Wörter "ihr Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender, ihre Verwandten oder Verschwägerten" durch die Wörter "der Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende, die Verwandten oder Verschwägerten" ersetzt.3. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "bis zum zweiten Grad einschließlich" und den Wörtern "Partei sind" die Wörter "einer dieser Notare" eingefügt.4. In Absatz 1 werden die Wörter "zu ihren Gunsten" durch die Wörter "zugunsten dieser Personen" ersetzt.5. In Absatz 2 werden die Wörter "Kapitalgesellschaft, einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft" durch die Wörter "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt.6. In Absatz 2 werden die Wörter "der Notar, sein Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender, sein Verwandter oder sein Verschwägerter in verbotenem Grade" durch die Wörter "die in Absatz 1 erwähnte Person" ersetzt.7. In Absatz 2 wird das Wort "Geschäftsführer," aufgehoben. Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4.
Mai 1999, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 2008 und 6. Juli 2017 und vorübergehend abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Die Urkunden werden von einem oder mehreren Notaren aufgenommen. Abgesehen von den Fällen, in denen die Bestimmung des Notars durch das Gericht vorgesehen ist, kann jede Partei ihren Notar frei wählen.
Wenn der Notar feststellt, dass gegensätzliche Belange oder unausgewogene Verpflichtungen vorliegen, macht er die Parteien darauf aufmerksam und weist sie darauf hin, dass es einer jeden frei steht, einen anderen Notar zu bestimmen oder sich von einem Beistand beraten zu lassen. Der Notar vermerkt dies in der notariellen Urkunde. § 2 - Zwei Notare, die miteinander verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen, die in durch Artikel 8 verbotenem Grade miteinander verwandt oder verschwägert sind oder die das Notaramt in derselben Amtsstube ausüben, dürfen eine in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Urkunde nicht zusammen aufnehmen.
Wird eine Urkunde von mehreren Notaren aufgenommen, muss in der Urkunde der Name des Notars vermerkt werden, in dessen Amtsstube das Verzeichnis geführt wird, in das ihre Urschrift eingetragen wird. § 3 - Eine Urkunde kann auch im Fernabsatz vor zwei oder mehreren Notaren aufgenommen werden, wobei die Parteien und die anderen beteiligten Personen vor dem Notar ihrer Wahl erscheinen und der Aufnahme der Urkunde über Videokonferenz beiwohnen, nachdem alle Betreffenden ihr Einverständnis gegeben haben. Die Parteien und beteiligten Personen, die nicht vor dem Urschriftenverwahrer erscheinen, werden bei der Unterzeichnung der Urkunde mittels Vollmacht vertreten, es sei denn, es handelt sich um eine Urkunde, die aufgrund des Gesetzes in entmaterialisierter Form aufgenommen werden darf; in diesem Fall steht es den Parteien auch frei, elektronisch zu unterzeichnen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes. § 4 - Die gerichtlichen Aufträge, mit denen ein Notar der Amtsstube betraut wird, können ohne jegliche Neubestimmung von Rechts wegen von den anderen Notaren der Amtsstube wahrgenommen werden.
Wenn der bestellte Notar die Amtsstube verlässt, werden die gerichtlichen Aufträge, mit denen er betraut war, von den anderen Notaren der Amtsstube weitergeführt, außer wenn der Notar, der die Amtsstube verlässt, sein Amt und seine gerichtlichen Aufträge am selben Amtssitz ohne Unterbrechung seiner Ernennung oder Bestellung weiter ausübt beziehungsweise wahrnimmt."
Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, abgeändert durch das Gesetz vom 6.Juli 2017 und vorübergehend abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2021, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10 - Die Urkunde muss von zwei Notaren aufgenommen werden, wenn eine der Parteien nicht imstande ist zu unterzeichnen oder nicht unterzeichnen kann, blind oder taubstumm ist.
Ein internationales Testament wird von einem oder von mehreren Notaren im Beisein von zwei Zeugen aufgenommen.
Die Zeugen müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und unterzeichnen können.
Es dürfen nicht Zeugen sein: der Notar, der das Notaramt in derselben Amtsstube wie der beurkundende Notar ausübt, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, die Verwandten und Verschwägerten in dem durch Artikel 8 verbotenen Grad, die Notariatsgehilfen und Personalmitglieder weder einer dieser Notare noch einer der Parteien.
Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende dürfen nicht Zeugen in einer selben Urkunde sein.
Als Zeugen für ein internationales Testament dürfen außerdem nicht genommen werden: weder die Vermächtnisnehmer in welcher Eigenschaft auch immer, ihr Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender, ihre Verwandten oder Verschwägerten in dem durch Artikel 8 verbotenen Grad noch die Mitglieder ihres Personals."
Art. 11 - Artikel 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12.Juli 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "gebräuchliche" aufgehoben. 2. In Absatz 1 wird der Satz "Ein assoziierter Notar muss ebenfalls den Namen und den Sitz der Gesellschaft, der er angehört, erwähnen." aufgehoben. 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.In Absatz 1 werden die Wörter "Ist der Bevollmächtigte" durch die Wörter "Ist der Vertreter oder Bevollmächtigte" ersetzt. 5. In Absatz 1 werden die Wörter "des Bevollmächtigten" durch die Wörter "des Vertreters oder Bevollmächtigten" ersetzt.6. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "werden der Urschrift" und dem Wort "beigefügt" die Wörter "spätestens vor Hinterlegung der Urkunde in der in Artikel 18 erwähnten Datenbank für notarielle Urkunden" eingefügt.7. In Absatz 3 werden die Wörter "oder wenn er das Brevet oder eine Ausfertigung der Vollmacht schon einer anderen Urkunde seines Dienstes beigefügt hat" durch die Wörter ", wenn er das Brevet oder eine Ausfertigung der Vollmacht schon einer anderen Urkunde seines Dienstes beigefügt hat oder wenn die entmaterialisierte Urschrift oder die entmaterialisierte Abschrift der Vollmacht in die Datenbank für notarielle Urkunden aufgenommen worden ist" ersetzt. Art. 12 - Artikel 13 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "über die Gründung" durch die Wörter "über die Gründung oder Änderung" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in entmaterialisierter Form" und den Wörtern "aufgenommen werden" die Wörter ", ob im Fernabsatz oder nicht," eingefügt. 4. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 18quinquies § 2 Nr.2 bis 6" durch die Wörter "Artikel 18quinquies § 2 Nr. 1 bis 6" ersetzt. 5. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "In Abweichung von" beginnt und mit den Wörtern "mit einer Sacheinlage einhergehen" endet, aufgehoben.6. In Absatz 3 werden die Wörter "einer Gründungsurkunde" durch die Wörter "einer in Absatz 1 erwähnten Urkunde" ersetzt.7. In Absatz 3 werden die Wörter "der Gründungsurkunde" durch die Wörter "einer in Absatz 1 erwähnten Urkunde" ersetzt. Art. 13 - In Artikel 16 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird das Wort "Hypothekenamt" durch die Wörter "Amt Rechtssicherheit" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die in entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunden gelten die in Absatz 4 erwähnten Referenzangaben in den Fällen, in denen diese erforderlich sind, als Anhang oder Hinterlegung."
Art. 16 - Artikel 18quinquies § 2 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. April 2020, wird durch die Wörter ", oder anhand jeder anderen gemäß Nr. 2 erlaubten qualifizierten elektronischen Signatur" ergänzt.
Art. 17 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 21 - Nur der Urschriftenverwahrer hat das Recht, vollstreckbare Ausfertigungen und weitere Ausfertigungen auszustellen; dennoch darf jeder Notar Abschriften von Urkunden ausstellen, die bei ihm als Urschriften hinterlegt worden sind.
Wenn mehr als ein Notar das Amt in derselben Amtsstube ausübt, hat jeder von ihnen in Abweichung von Absatz 1 das Recht, vollstreckbare Ausfertigungen und weitere Ausfertigungen von Urkunden auszustellen, die von den anderen Notaren der Amtsstube aufgenommen oder aufbewahrt werden.
Von den in der Datenbank für notarielle Urkunden eingetragenen notariellen Urkunden in entmaterialisierter Form können vollstreckbare Ausfertigungen und weitere Ausfertigungen nur von Notaren ausgestellt werden, die ihr Amt in der Amtsstube ausüben, in der das in Artikel 29 vorgeschriebene Verzeichnis, in dem diese Urkunden eingetragen sind, geführt wird.
Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind Notare immer befugt, die Übereinstimmung von Abschriften privatschriftlicher Unterlagen zu beglaubigen, unabhängig davon, ob diese in der Amtsstube erstellt worden sind oder nicht."
Art. 18 - Artikel 22 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 246 vom 22. Februar 1936, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "einer Abgabe wird die Urschrift" durch die Wörter "der Abgabe einer Urschrift auf Papier, von der keine entmaterialisierte Abschrift in die in Artikel 18 erwähnte Datenbank für notarielle Urkunden aufgenommen worden ist, wird die Urschrift" ersetzt.2. Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Diese Formalität ist nicht erforderlich, wenn eine entmaterialisierte Abschrift der Urschrift in die Datenbank für notarielle Urkunden aufgenommen worden ist, die als Grundlage für die Ausstellung vollstreckbarer Ausfertigungen oder weiterer Ausfertigungen verwendet werden darf.Im Protokoll des Gerichtspräsidenten wird dann nur die Übergabe der Urschrift vermerkt." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Abgabe einer Urschrift in entmaterialisierter Form wird die entsprechende gerichtliche Entscheidung dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens als Verwalter der Datenbank für notarielle Urkunden mit Notifizierung an den Notar zugestellt.Der Zugriff auf die entmaterialisierte Urschrift erfolgt in Form eines zeitweiligen Einsichtsrechts des Richters oder des von ihm bestimmten Sachverständigen in die Datenbank für notarielle Urkunden und der Überprüfung der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Unabänderlichkeit und des gesetzlichen Beweiswertes der Urkunde ergriffen wurden."
Art. 19 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung in elektronischer Form gemäß Artikel 25 Absatz 3 erfolgt in Form einer Eintragung und Hinterlegung im Zentralregister der vollstreckbaren Ausfertigungen, das vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens verwaltet wird. Auf Papier ausgestellte vollstreckbare Ausfertigungen werden ebenfalls in Form einer Eintragung in diesem Register vermerkt. Der Zweck dieses Registers besteht darin, die Ausstellung vollstreckbarer Ausfertigungen in elektronischer Form an die in Artikel 23 erwähnten Personen, die an der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens Interesse haben, zu ermöglichen und angemessene Maßnahmen zum Schutz gegen das Risiko mehrfacher Zwangsvollstreckungen einer selben Forderung ergreifen zu können.
Der Zugang zum Zentralregister der vollstreckbaren Ausfertigungen wird den Notaren in der Ausübung ihres Amtes, den in Artikel 23 erwähnten Personen und den mit der Zwangsvollstreckung der Urkunde beauftragten Gerichtsvollziehern eingeräumt. Die Modalitäten, die Weise und die Bedingungen für die Schaffung, Verwaltung, Organisation und Abfrage des Registers werden vom König festgelegt. Zu diesem Zweck kann der König unter anderem bestimmen, welche Erkennungsdaten der vorerwähnten zugangsberechtigten Personen sowie des beurkundenden Notars oder bevollmächtigten Gerichtsvollziehers mit der Eintragung der vollstreckbaren Ausfertigung aufbewahrt werden müssen. Er legt zudem fest, welche Daten in Bezug auf die Urkunde oder vollstreckbare Ausfertigung als Suchkriterien aufbewahrt werden müssen, damit der Gerichtsvollzieher beurteilen kann, ob die vollstreckbare Ausfertigung noch vollstreckt werden kann.
Die Frist für die Aufbewahrung vollstreckbarer Ausfertigungen und Eintragungen durch das Zentralregister der vollstreckbaren Ausfertigungen entspricht der Frist für die Aufbewahrung der Urkunden selbst, so wie in Artikel 62 Absatz 1 vorgesehen."
Art. 20 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. April 1980, werden die Wörter "mit seinem Namen, seiner Eigenschaft, seinem Amtssitz" durch die Wörter "mit seinem Namen, dem Vermerk "Notar", seinem Amtssitz" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 31 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird das Wort "Assoziierte" aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 33 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 213 vom 13. Dezember 1935 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999 und 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "ihren Beruf als Assoziierte" durch die Wörter "ihr Amt" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "in einer Gesellschaft" durch die Wörter "in einer Notariatsgesellschaft" ersetzt.3. [Abänderung des französischen Textes] 4.Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Falls Notare ihr Amt als beigeordneter Notar eines Inhabernotars, der eine natürliche Person ist, ausüben, wird nur eine Buchhaltung im Namen des Inhabernotars geführt." 5. Der frühere Absatz 9, der Absatz 10 wird, wird aufgehoben. Art. 23 - Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. November 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn ein beziehungsweise mehrere beigeordnete Notare in der Amtsstube das Amt ausüben, verwenden sie für die Anwendung des vorliegenden Artikels die auf den Namen des Inhabernotars eröffneten Konten oder, falls es sich um eine Notariatsgesellschaft handelt, die auf den Namen der Notariatsgesellschaft eröffneten Konten."
Art. 24 - Artikel 34ter desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 findet keine Anwendung auf den beigeordneten Notar, dessen Berufstätigkeit über eine Haftpflichtversicherung des Notars, dem er beigeordnet ist, versichert ist."
Art. 25 - Artikel 35 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31.Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "für das Notariatswesen" und den Wörtern "die Stellungnahme" die Wörter "und von der Nationalen Notarkammer" eingefügt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "noch nicht assoziierter oder benannter Laureaten der vorigen Sitzungen sowie auf Basis des Bedarfs an assoziierten Notaren" durch die Wörter "noch nicht assoziierter, benannter oder ernannter Laureaten der vorigen Sitzungen sowie auf Basis des Bedarfs an assoziierten und beigeordneten Notaren" ersetzt.3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "darf 90 nicht übersteigen" durch die Wörter "darf nicht weniger als 90 betragen" ersetzt.4. In § 2 Absatz 1 wird die Zahl "90" durch die Zahl "120" ersetzt.5. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Diplom des Lizentiats" und den Wörtern "des Notariatswesens" die Wörter "oder Masters" eingefügt.6. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch die Wörter "oder gemäß Artikel 49ter als beigeordneter Notar bestimmt werden" ergänzt.7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts ernannte Notar kann den König um die Erlaubnis ersuchen, die Rechtsstellung eines Notaranwärters anzunehmen, unter der Bedingung, dass er ehrenvoll aus seinem Amt entlassen worden ist. Der Königliche Erlass, durch den die Erlaubnis erteilt wird, tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der Notar, der aufgrund von Absatz 2 die Rechtsstellung eines Notaranwärters annimmt, wird für die Bestimmung der Anzahl der gemäß § 2 zu ernennenden Notaranwärter nicht berücksichtigt."
Art. 26 - Artikel 36 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Um ein Praktikumszertifikat zu erhalten, muss der Betreffende ein Praktikum von mindestens drei vollen Jahren in einer oder mehreren Notariatsstuben als Haupttätigkeit während mindestens dreißig Stunden pro Woche absolvieren und im Besitz des Schlussberichts über das Praktikum gemäß Artikel 37 § 5 Absatz 5 sein." 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. in einer juristischen Funktion in einer notariellen Einrichtung oder Organisation." 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Lizentiats des Notariatswesens erhalten hat" durch die Wörter "des Lizentiats oder Masters des Notariatswesens erhalten hat und im Praktikumsverzeichnis der Nationalen Notarkammer eingetragen ist.Die zweite Bedingung findet im Fall von § 1 Absatz 2 keine Anwendung." 4. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "hauptberuflich" durch die Wörter "als Haupttätigkeit" ersetzt.5. [Abänderung des französischen Textes] 6.Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "und entweder das in § 2 Absatz 1 erwähnte Diplom nach dem vorerwähnten Zeitraum von fünf Jahren erhalten hat oder das in § 2 Absatz 1 erwähnte Diplom während des vorerwähnten Zeitraums von fünf Jahren erhalten und sich innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Diploms im Praktikumsverzeichnis der Nationalen Notarkammer eingetragen hat. Wenn der Betreffende sich nicht innerhalb dieses Monats eingetragen hat, muss ab Eintragung in das Praktikumsverzeichnis noch ein Praktikum von mindestens einem Jahr absolviert werden" ergänzt. 7. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Das Praktikum muss innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren absolviert werden und kann für eine Dauer von höchstens zwei Jahren unterbrochen werden." 8. In § 4 Absatz 1 werden zwischen dem Wort "ausgestellten" und dem Wort "Bescheinigungen" die Wörter "und unterzeichneten" eingefügt.9. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Diese Bescheinigungen werden dem Praktikanten übergeben.Der Praktikant übermittelt der Nationalen Notarkammer eine Abschrift davon." 10. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Praktikum endet mit Erhalt des Praktikumszertifikats."
Art. 27 - Artikel 37 § 5 Absatz 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "müssen per Einschreibesendung versandt werden" werden durch die Wörter "werden dem Praktikanten per Einschreibesendung zugesandt" ersetzt.2. Die Wörter "dem Beratungsausschuss zur Verfügung gehalten" werden durch die Wörter "dem Beratungsausschuss auf seinen Antrag hin übermittelt, der sie bei Abgabe einer Stellungnahme berücksichtigt" ersetzt. Art. 28 - Artikel 38 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.
November 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "Diploms des Lizentiats" und den Wörtern "des Notariatswesens" die Wörter "oder Masters" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 3 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "Diploms des Lizentiats" und den Wörtern "des Notariatswesens" die Wörter "oder Masters" eingefügt. 3. In § 4 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "seit weniger als fünf Jahren" durch die Wörter "als Inhabernotar zum Zeitpunkt des Beginns seines Mandats seit weniger als fünf Jahren" ersetzt. 4. In § 4 Absatz 1 Nr.2 wird das Wort "assoziierten" aufgehoben. 5. In § 4 Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "auswärtigen Mitgliedern, die" durch die Wörter "Mitgliedern, die keine Notare sind und" ersetzt. 6. In § 5 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Diploms als Lizentiat" und den Wörtern "des Notariatswesens" die Wörter "oder Master" eingefügt.7. In § 6 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "in einer in Artikel 37 erwähnten Bewertungskommission" durch die Wörter "in einem in Artikel 37 erwähnten Praktikumsausschuss" ersetzt. 8. In § 7 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Zusammensetzung der Ernennungskommissionen wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.Diese Veröffentlichung gilt als Einsetzung.
Die ausscheidenden Mitglieder tagen bis zum Ablauf ihres Mandats und in jedem Fall bis zu der in Absatz 3 erwähnten Veröffentlichung." 9. In § 8 Absatz 2 wird der Satz "Die erste Präsidentschaft wird dem älteren der beiden anvertraut." aufgehoben.
Art. 29 - In Artikel 38bis Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 werden die Wörter "dürfen höchstens zwei dieser Notare aus dem gleichen Bezirk stammen" durch die Wörter "umfasst der Beratungsausschuss mindestens ein Mitglied pro Bezirk" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 39 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 2015, 6. Juli 2017 und 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Königlichen Erlasses" durch das Wort "Bewerberaufrufs" ersetzt.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "60 % der Punkte erhalten haben" durch die Wörter "insgesamt mindestens 60 % der Punkte und in den in Absatz 4 vorgesehenen drei allgemeinen Teilen mindestens 60 % der Punkte erhalten haben" ersetzt.3. [Abänderung des französischen Textes] 4.In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen wird" durch die Wörter "und die Ordnung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen werden" ersetzt. 5. In § 2 Absatz 4 wird der Satz "Es wird vom Minister der Justiz durch einen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Ministeriellen Erlass gebilligt." aufgehoben. 6. Paragraph 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Programm der schriftlichen Prüfung setzt sich aus vier gleichwertigen Teilen zusammen, darunter ein Teil in einem vom Bewerber ausgewählten Sachgebiet des Rechts der juristischen Personen, des Familienrechts, des Familienvermögensrechts oder des Immobilienrechts.Der Bewerber gibt seine Wahl in seinem Antrag auf Teilnahme an der Prüfung im Wettbewerbsverfahren an.
Zwei der vier Teile sind für die von der französischsprachigen und der niederländischsprachigen Ernennungskommission organisierte Prüfung im Wettbewerbsverfahren gleich.
Das Programm und die Ordnung werden vom Minister der Justiz nach Stellungnahme der Nationalen Notarkammer durch einen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Ministeriellen Erlass gebilligt." 7. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Königlichen Erlasses" durch das Wort "Bewerberaufrufs" ersetzt.8. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "fünfundvierzig" durch das Wort "dreißig" ersetzt.9. In § 4 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "zehn" ersetzt. 10. In § 5 Absatz 4 wird zwischen den Wörtern "Bewerber hinzu." und den Wörtern "Die Anzahl der" der Satz "Gleichzeitig schickt der Präsident der Ernennungskommission eine Abschrift der Liste an die eingestuften Bewerber." eingefügt.
Art. 31 - Artikel 41 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Ein Notaranwärter, der nicht im Verzeichnis eingetragen ist, darf den Titel des Notaranwärters nicht verwenden."
Art. 32 - Artikel 44 § 2 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Außer im Fall höherer Gewalt muss der Bewerber bei der Anhörung anwesend sein, zu der er per Einschreibebrief mindestens eine Woche im Voraus eingeladen worden ist."
Art. 33 - In Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 9. April 1980, wird das Wort "Notare" durch das Wort "Inhabernotare" ersetzt.
Art. 34 - In Titel II desselben Gesetzes wird Abschnitt IIbis, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. April 2016, mit folgender Überschrift wieder aufgenommen: "Beigeordneter Notar".
Art. 35 - Artikel 49bis desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 49bis - § 1 - Ein Notaranwärter, der vom Minister der Justiz gemäß Artikel 49ter § 3 Absatz 2 als beigeordneter Notar bestimmt worden ist, übt sein Amt mit der Rechtsstellung eines Lohnempfängers auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit einem anderen Notar, der eine natürliche Person ist, oder mit einer Notariatsgesellschaft aus. § 2 - Der beigeordnete Notar kann sein Amt nur in einer einzigen Amtsstube ausüben. Die Anzahl beigeordneter Notare pro Amtsstube darf die Anzahl der Inhabernotare der Amtsstube plus einen nicht übersteigen.
Neben den gesetzlichen und deontologischen Unvereinbarkeiten darf er außer als Stellvertreter kein Amt in einer anderen Notariatsstube ausüben. § 3 - Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen hat der beigeordnete Notar dieselben Befugnisse, Rechte und Pflichten wie die anderen Notare der Amtsstube, in der er bestimmt ist."
Art. 36 - Artikel 49ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 49ter - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist unter dem Amtssitz des beigeordneten Notars zu verstehen: - bei Ausübung des Amtes als Beigeordneter eines Notars, der sein Amt als natürliche Person ausübt, der Amtssitz des Letzteren, - bei Ausübung des Amtes als Beigeordneter einer Notariatsgesellschaft, der Sitz dieser Gesellschaft.
Die vom beigeordneten Notar aufgenommenen Urkunden werden in das Verzeichnis des Inhabernotars oder, im Fall einer Assoziierung, in das auf den Namen der Notariatsgesellschaft eröffnete Verzeichnis eingetragen. § 2 - Der Arbeitsvertrag und seine späteren Änderungen werden schriftlich erstellt, unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Billigung durch die Notarkammer des Amtssitzes des Inhabernotars oder, im Fall einer Assoziierung, des Sitzes der Notariatsgesellschaft.
Die Notarkammer prüft die vorgeschlagenen Verträge auf ihre Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Ausübung des Notaramts und auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln der Deontologie. Die betreffenden Notare und Notaranwärter können gegen einen negativen Beschluss der Notarkammer bei der Nationalen Notarkammer gemäß dem in Artikel 94bis vorgesehenen Verfahren Berufung einlegen.
Ohne Billigung der Notarkammer definitiv geschlossene oder selbst stillschweigend ausgeführte Verträge können für nichtig erklärt werden und zu einer Disziplinarstrafe Anlass geben.
Im Arbeitsvertrag werden die Entlohnungsbedingungen näher bestimmt, die gerecht und verhältnismäßig sein müssen, ohne dass dieser Teil der Vereinbarung der zuständigen Notarkammer vorgelegt werden muss.
In keinem Fall darf der Arbeitsvertrag die Regeln der Deontologie des Notaramts verletzen. Der beigeordnete Notar entscheidet selbst in völliger Unabhängigkeit, ob eine Urkunde oder ein Auftrag, mit der beziehungsweise dem er betraut ist, gegen die gesetzlichen oder deontologischen Regeln verstößt. § 3 - Das Ersuchen um Bestimmung eines beigeordneten Notars zwecks Ausübung des Amtes wird gemeinsam von dem oder den Notaren der Amtsstube und dem Bewerber um die Bestimmung an den Minister der Justiz gerichtet. Diesem Ersuchen wird der Nachweis für die Eintragung des Bewerbers in das von einer Notarkammer geführte Verzeichnis und die Billigung der Notarkammer des in § 2 erwähnten Vertrags beigefügt.
Insofern die durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, billigt der Minister der Justiz das Ersuchen und bestimmt er in der betreffenden Amtsstube den Notaranwärter als beigeordneten Notar. Diese Bestimmung wird im Belgischen Staatsblatt bekanntgegeben.
Bevor der bestimmte beigeordnete Notar sein Amt antritt, kommt er den Bestimmungen der Artikel 47, 48 und 49 nach, es sei denn, er hat diese Formalitäten im Bezirk schon erfüllt. § 4 - Der beigeordnete Notar arbeitet unter der Aufsicht und Verantwortung des Inhabernotars oder der assoziierten Notare. Der Inhabernotar der Amtsstube oder, im Fall einer Notariatsgesellschaft, die juristische Person haftet für die Berufstätigkeit, die der beigeordnete Notar für seine beziehungsweise ihre Rechnung ausübt, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.
Die an das Amt des beigeordneten Notars gebundenen Befugnisse werden während des Zeitraums, in dem in der Amtsstube kein Inhabernotar, assoziierter Notar oder stellvertretender Notar tätig ist, ausgesetzt. § 5 - Bei Ausscheiden oder Beendigung des Amtes des Betreffenden als beigeordneter Notar wird dieses Ausscheiden oder diese Beendigung vom Minister der Justiz durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Im Hinblick auf diese Veröffentlichung muss der Inhabernotar oder, im Fall einer Assoziierung, müssen alle Gesellschafter gemeinsam die zuständige Notarkammer darüber unterrichten. Die Notarkammer setzt unverzüglich den Minister der Justiz davon in Kenntnis.
Für die Wiederaufnahme des Amtes ist eine neue Bestimmung erforderlich. § 6 - In den gemäß den Paragraphen 3 und 5 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bekanntmachungen wird das Datum angegeben, ab dem die Bestimmung oder das Ende der Bestimmung als beigeordneter Notar wirksam wird. Wird kein Datum des Wirksamwerdens angegeben, erfolgt dies von Rechts wegen am zehnten Tag nach dem Datum der Veröffentlichung.
Die Bestimmung als beigeordneter Notar kann jedoch erst wirksam werden, nachdem der Betreffende seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 47, 48 und 49 gemäß § 3 Absatz 3 des vorliegenden Artikels nachgekommen ist, wenn dieses Datum nach dem in Absatz 1 erwähnten Datum liegt."
Art. 37 - Artikel 50 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 6.Juli 2017, 25.
Dezember 2017 und 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Paragraph 1 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Sie können nur einer einzigen Notariatsgesellschaft angehören." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.In § 3 wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gesellschaftsgegenstand" ersetzt. 5. [Abänderung des französischen Textes] 6.Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Urkunde über die Gründung und die Satzung der Notariatsgesellschaft und gegebenenfalls die Aktionärsvereinbarung, die Geschäftsordnung oder jedes andere Dokument über die Arbeitsweise der Notariatsgesellschaft sowie die diesbezüglichen Änderungen einschließlich gegebenenfalls des Vertrags zur Aufhebung der Assoziierung werden angenommen unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Billigung durch die Notarkammer des Sitzes dieser Gesellschaft." 7. In § 5 Absatz 3 wird das Wort "höheren" gestrichen.8. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Eine Notariatsgesellschaft kann nur Aktien, Schuldverschreibungen oder Optionsscheine ausgeben.Sie lauten zwingend auf Namen. Es können keine Aktiengattungen geschaffen werden."
Art. 38 - Artikel 51 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2014, 6. Juli 2017 und 23. März 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Der Vertrag zur Gründung der Gesellschaft" jeweils durch die Wörter "Die Urkunde zur Gründung der Notariatsgesellschaft" ersetzt.2. In § 3 Buchstabe a) werden die Wörter "Geschäftsführer oder" aufgehoben.3. In § 3 Buchstabe b) Absatz 1 wird das Wort "Gesellschaftszweck" durch das Wort "Gesellschaftsgegenstand" ersetzt.4. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter ", es sei denn, in der Satzung wird die Möglichkeit der Übernahme zu Lasten des Gesellschaftsvermögens vorgesehen" ergänzt.5. In § 4 werden die Wörter "Bei welcher Form von Gesellschaft auch immer verfügt jeder Notar der Notariatsgesellschaft" durch die Wörter "Jeder Notar der Notariatsgesellschaft verfügt" ersetzt.6. In § 4 werden die Wörter "an dem in § 1 erwähnten Vertrag" durch die Wörter "an der Gründungsurkunde" ersetzt.7. Paragraph 5 wird aufgehoben.8. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "im Vertrag" durch die Wörter "in der Urkunde" ersetzt.9. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "und Verzeichnisse" durch die Wörter", Verzeichnisse und Archive der während der Assoziierung aufgenommenen Urkunden" ersetzt.10. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter ", und kommen die Archive dem beurkundenden Notar zu" aufgehoben.11. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "im Vertrag zur Gründung der Gesellschaft bestimmten Inhabernotar" durch die Wörter "in der Urkunde zur Gründung der Gesellschaft bestimmten Inhabernotar und, wenn in der Gründungsurkunde diesbezüglich nichts bestimmt wird, dem in Absatz 2 erwähnten Inhabernotar" ersetzt. 12. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 behalten die Notare, die der Notariatsgesellschaft angehört haben oder zum Zeitpunkt der Auflösung Gesellschafter waren, im Rahmen der Wahrung ihrer Verteidigungsrechte in einem Verfahren ein Recht auf Zugriff auf die Urschriften, die sie aufgenommen haben, und auf die Verzeichnisse, die Archive und die Buchführung der Notariatsgesellschaft." 13. Paragraph 7 wird aufgehoben. Art. 39 - Artikel 52 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.April 2014 und 6.
Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1/2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Beigeordnete Notare werden für die Festlegung dieser Quote nicht berücksichtigt." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel 50 § 5 erwähnte und von der Notarkammer gebilligte Vertrag" durch die Wörter "die in Artikel 50 § 5 erwähnte und von der Notarkammer gebilligte Gründungsurkunde" ersetzt.3. In § 2 wird Absatz 2 aufgehoben.4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "der in Artikel 50 § 5 erwähnte und von der Notarkammer gebilligte Vertrag" durch die Wörter "die in Artikel 50 § 5 erwähnte und von der Notarkammer gebilligte Gründungsurkunde" ersetzt.5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter " § 4" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 und § 4" ersetzt. Art. 40 - Artikel 53 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Ein oder mehrere Gesellschafter können in Abweichung von den Artikeln 2:60 bis 2:67 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen aus berechtigten Gründen vor Gericht einklagen, dass ein Gesellschafter seine Anteile an den Kläger beziehungsweise die Kläger oder an die Gesellschaft abtritt." 2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Zivilgericht" durch die Wörter "Unternehmensgericht des Sitzes der Gesellschaft" ersetzt.3. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Das Gericht kann den Beklagten dazu verurteilen, binnen der Frist ab Zustellung des Urteils, die es bestimmt, seine Anteile an den Kläger beziehungsweise die Kläger, oder, falls eingeklagt, an die Gesellschaft abzutreten, und den Kläger beziehungsweise die Kläger oder gegebenenfalls die Gesellschaft dazu verurteilen, gegen Zahlung der Entschädigung, die es festlegt, die Anteile zu übernehmen.Bei der Festlegung des Übernahmepreises oder Trennungsanteils ist der Richter durch vertragliche Bestimmungen oder Satzungsbestimmungen über die Festlegung des Werts der Wertpapiere und des Trennungsanteils gebunden, sofern diese Bestimmungen sich spezifisch auf die Eventualität eines gerichtlichen oder vertraglichen Ausschlusses beziehen, und in deren Ermangelung durch die Bestimmungen von Artikel 55. In allen Fällen kann der Richter an die Stelle einer Partei oder eines Dritten treten, die beziehungsweise der in der Satzung oder durch die Vereinbarungen bestimmt ist, um den Preis unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln, die in dieser Satzung oder diesen Vereinbarungen und in deren Ermangelung in Artikel 55 bestimmt sind, festzulegen." 4. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 vier Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Richter kann in Erwartung der Festlegung des endgültigen Preises die Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines vorläufigen Preises anordnen. Der Richter kann den Klägern die Verpflichtung auferlegen, dingliche oder persönliche Sicherheiten, die die Beklagten zugunsten der Gesellschaft geleistet haben, aufzuheben oder aufheben zu lassen oder dafür eine angemessene Gegengarantie zu stellen, ob über die Gesellschaft oder nicht. Die Entscheidung des Richters gilt als Rechtstitel für die Erfüllung aller mit der Übertragung verbundenen Formalitäten.
Erfolgt die Übernahme durch mehrere Kläger, haften sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Preises. Erfolgt die Übernahme durch die Gesellschaft zu Lasten des Gesellschaftsvermögens, werden die übernommenen Aktien für nichtig erklärt. Die Bestimmungen von Artikel 5:145 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen finden gegebenenfalls keine Anwendung auf diese Übernahme durch die Gesellschaft, und die Ausschüttung des Trennungsanteils ist nur unter Einhaltung der Bestimmungen möglich, die in den Artikeln 5:142 und 5:143 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und gegebenenfalls in den Artikeln 6:115 und 6:116 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt sind. Verfügt die Gesellschaft nicht über genügend ausschüttungsfähige Beträge, um den Trennungsanteil zu zahlen, haften die Kläger gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restbetrags.
Aus dem Ausschluss folgende Satzungsänderungen werden durch authentische Urkunde festgestellt, die vor Ende des betreffenden Geschäftsjahres auf Antrag des Verwaltungsorgans aufgenommen wird." 5. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Artikel 5:69 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen findet keine Anwendung auf die Notariatsgesellschaft." 6. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des in Artikel 51 § 1 erwähnten Vertrags" durch die Wörter "der in Artikel 50 § 5 erwähnten Schriftstücke" ersetzt.7. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird das Wort "Zivilgericht" durch die Wörter "Unternehmensgericht des Sitzes der Gesellschaft" ersetzt.8. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird Absatz 4 durch die Wörter ", und hält dabei die gleichen Grundsätze wie in § 1 ein" ergänzt. Art. 41 - In Artikel 68 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden zwischen den Wörtern "mit einem Notar assoziiert sind, dessen Amtssitz sich in der Provinz befindet," und den Wörtern "oder als Stellvertreter eines Notars bestimmt sind," die Wörter "einem Notar beigeordnet sind, dessen Amtssitz sich in der Provinz befindet," eingefügt.
Art. 42 - In Artikel 69 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden zwischen den Wörtern "den Beitrag" und den Wörtern "zu Lasten" die Wörter "und die Abgaben" eingefügt.
Art. 43 - Artikel 76 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "und jegliche internen Disziplinarstrafen auszusprechen" aufgehoben. b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) In Nr.4 werden die Wörter "zu schlichten" durch die Wörter "schlichtend beizulegen" ersetzt.
Art. 44 - Artikel 78 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "einschließlich des Präsidenten" aufgehoben.2. In Absatz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "sechs" ersetzt.3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Notarkammer wird jedes Jahr für ein Drittel ihrer Mitglieder erneuert. Der Präsident ist Mitglied der Notarkammer, wird aber in der Anzahl Mitglieder für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht mitgerechnet."
Art. 45 - Artikel 79 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Im heutigen Text von § 1, der Absatz 1 bilden wird, werden die Wörter "für einen Zeitraum von einem Jahr" aufgehoben.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die anderen Mitglieder der Notarkammer werden gewählt, nachdem der Präsident gewählt worden ist." 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "enthalten die Wahlzettel" durch die Wörter "enthält der Wahlzettel" ersetzt.5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Die Kandidaten" durch das Wort "Sie" ersetzt.6. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "jeder Wähler" durch die Wörter "der Wähler" ersetzt. 7. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn mehr Bewerber diese Mehrheit erhalten, als Mandate zu vergeben sind, sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt." 8. In § 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "erzielt worden ist," und den Wörtern "wird für die" die Wörter "oder bei Stimmengleichheit," eingefügt.9. [Abänderung des niederländischen Textes] 10.Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Wenn nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle Mandate verliehen worden sind, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Für diesen dritten Wahlgang werden unter Berücksichtigung von Absatz 1 nur die nicht gewählten Bewerber aufgestellt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Die Anzahl dieser Bewerber ist begrenzt auf das Doppelte der Anzahl noch zu verleihender Mandate. Bei diesem dritten Wahlgang sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, und bei Stimmengleichheit ist der Jüngste gewählt."
Art. 46 - Artikel 80 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 80 - Alle Mandate in der Notarkammer beginnen am 1. Juli nach der Wahl.
Das Mandat des Präsidenten beträgt ein Jahr und ist zweimal erneuerbar.
Das Mandat eines Mitglieds der Kammer beträgt drei Jahre, kann aber einem oder mehreren Mandaten als Präsident vorausgehen oder folgen.
Ein Mitglied der Notarkammer, das sein Amt nicht mehr ausüben kann oder darf, sei es zeitweilig oder nicht, das Präsident der Notarkammer wird oder nicht mehr in dem in Artikel 77 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, wird in derselben, der nächstfolgenden oder einer besonderen Generalversammlung ersetzt, wenn die Notarkammer dies entscheidet.
Ein Mitglied der Notarkammer, das gewählt wurde, um ein anderes Mitglied während seines Mandats zu ersetzen, führt das Mandat seines Vorgängers zu Ende.
In Bezug auf die in Absatz 5 erwähnten Mandate wird pro Mandat eine getrennte Wahl abgehalten.
Ausscheidende Mitglieder sind ab Beginn des elften Monats nach Ende ihres vorhergehenden Mandates wiederwählbar.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Anwendung von Absatz 4, wenn die restliche Dauer des Mandats des Vorgängers weniger als sechs Monate beträgt. In diesem Fall ist das Mitglied der Notarkammer, das als Ersatzmitglied gewählt wurde, sofort wiederwählbar.
Kein Mitglied der Notarkammer kann mehr als sechs Jahre ununterbrochen in der Kammer tagen. In dem in Absatz 8 erwähnten Fall beträgt diese Frist sechseinhalb Jahre."
Art. 47 - Artikel 81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "den Syndikus, den Berichterstatter, den Sekretär und den Schatzmeister, die ihr Amt unmittelbar antreten" durch die Wörter "zwei Syndizi, einen Berichterstatter, einen Sekretär und einen Schatzmeister.Sie können aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten wählen" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "einen Vizepräsidenten, einen zweiten Syndikus und einen zweiten Berichterstatter wählen.Diese besonderen Ernennungen" durch die Wörter "einen dritten Syndikus und einen zweiten Berichterstatter wählen. Diese besonderen Ämter" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Nationale Notarkammer lässt jedes Jahr und erforderlichenfalls zwischenzeitlich die Zusammensetzung der Notarkammer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. Zu diesem Zweck teilt die Notarkammer diese Zusammensetzung binnen fünfzehn Tagen nach der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Wahl der Nationalen Notarkammer mit."
Art. 48 - Artikel 82 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 2. In Absatz 1 wird eine Nr.1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. Der Vizepräsident ersetzt den Präsidenten, wenn dieser zeitweilig verhindert oder abwesend ist." 2. In Absatz 1 Nr.2 wird zwischen den Wörtern "Notargemeinschaft auf." und den Wörtern "Er wird vor jeder Beschlussfassung" der Satz "Er führt eine Untersuchung der Taten durch und erstattet der Notarkammer diesbezüglich Bericht." eingefügt. 3. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "den Mitgliedern der Notargemeinschaft angelasteten Taten" durch die Wörter "Angelegenheiten, zu denen die Kammer eine Stellungnahme abgeben muss," ersetzt. 4. In Absatz 1 Nr.3 wird der Satz "Er geht gleichermaßen vor, wenn eine Stellungnahme abzugeben ist." aufgehoben. 5. In Absatz 2 werden die Wörter "Mitglieds, das mit einer der vorerwähnten fünf Aufgaben betraut ist," durch die Wörter "Syndikus, eines Berichterstatters, des Sekretärs oder des Schatzmeisters" ersetzt.6. In Absatz 2 werden die Wörter ", falls dieser abwesend oder verhindert ist," durch die Wörter "gegebenenfalls vom Vizepräsidenten oder, wenn beide abwesend oder verhindert sind," ersetzt. 7. In Absatz 2 wird der Satz "Die Ämter des Präsidenten, des Syndikus und der Berichterstatter werden allerdings immer von drei verschiedenen Personen wahrgenommen." aufgehoben. 8. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Ämter des Präsidenten, des Syndikus und der Berichterstatter werden allerdings immer von drei verschiedenen Personen wahrgenommen."
Art. 49 - Artikel 84 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Partei" wird durch das Wort "betroffen" ersetzt.2. Die Wörter "bei der Abstimmung" werden durch die Wörter "für die Beschlussfassung" ersetzt. Art. 50 - Artikel 90 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Nationale Notarkammer übt innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten, wie in Artikel 91 bestimmt, die Aufsicht über die Notarkammern aus."
Art. 51 - Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 2017 und 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 Nr.5 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- in Bezug auf die zwischen einem Inhabernotar oder einer Notariatsgesellschaft einerseits und einem beigeordneten Notar andererseits geschlossenen Verträge über die Ausübung des Amtes, einschließlich der Regeln, die Anwendung finden auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, und der Regeln, die bei Ausscheiden eines beigeordneten Notars Anwendung finden,". b) In Absatz 1 Nr.6 werden zwischen den Wörtern "an ihren Funktionskosten" und dem Wort "festzulegen" die Wörter "und Vergütungen" eingefügt. c) [Abänderung des französischen Textes] d) In Absatz 1 Nr.12 werden zwischen den Wörtern "der assoziierten Notare" und den Wörtern "und der stellvertretenden Notare" die Wörter ", der beigeordneten Notare" eingefügt. e) In Absatz 1 Nr.12 werden die Wörter "des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "der Datenschutzbehörde" ersetzt. f) Die Absätze 2 und 3 werden Absatz 1 Nr.12 Absatz 2 und 3. g) In Absatz 2, der Absatz 1 Nr.12 Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern "der assoziierten Notare" und den Wörtern "und der stellvertretenden Notare" die Wörter ", der beigeordneten Notare" eingefügt. h) In Absatz 2 Buchstabe a), der Absatz 1 Nr.12 Absatz 2 Buchstabe a) wird, werden die Wörter "die Nationalregisternummer" durch die Wörter "ihre Nationalregisternummer" ersetzt. i) In Absatz 2 Buchstabe a), der Absatz 1 Nr.12 Absatz 2 Buchstabe a) wird, werden die Wörter "der Notaranwärter, der Inhabernotare, der assoziierten Notare und der stellvertretenden Notare" aufgehoben. j) Absatz 1 wird durch eine Nr.13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. den digitalen Kanal für die Notifizierungen in Disziplinarverfahren zu bestimmen oder gegebenenfalls zu erstellen.
Dieser digitale Kanal ist den in Artikel 555/3 Absatz 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches bestimmten Personen, der Notarkammer, dem Auditorat bei der Nationalen Notarkammer, der Staatsanwaltschaft, dem Disziplinarrat, wie in Artikel 456 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, dem Appellationshof und dem Kassationshof zugänglich. Die Frist für die Aufbewahrung der gespeicherten Daten beträgt zehn Jahre für den Verwalter des digitalen Kanals. Die Aufbewahrungsfrist wird erforderlichenfalls verlängert, bis alle Rechtsmittel der anhängigen Disziplinarverfahren, auf die sich die Daten beziehen, erschöpft sind.
Der digitale Kanal muss mindestens die im Königlichen Erlass vom 16.
Juni 2016 zur Einrichtung der elektronischen Kommunikation gemäß Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen in Bezug auf die Modalitäten, die Weise und die Bedingungen für die Schaffung, Verwaltung, Organisation und Abfrage erfüllen." k) In Absatz 4, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "und 5" durch die Wörter ", 5 und 13" ersetzt. l) Zwischen Absatz 5 und Absatz 6, die Absatz 2 und Absatz 3 werden, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die von der Nationalen Notarkammer festgelegten Regeln und Maßnahmen enthalten keine Verpflichtungen oder Vorschriften, die für die Verwirklichung des verfolgten Ziels des Gemeinwohls, nämlich der Förderung der ordnungsgemäßen Ausübung des Notaramts und der notariellen Gepflogenheiten im Interesse der Rechtmäßigkeit, der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege, nicht unbedingt erforderlich sind."
Art. 52 - Artikel 92 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt.2. In § 2 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Präsident der Notarkammer ist von Rechts wegen ordentliches Mitglied der Generalversammlung.Der Sekretär der Notarkammer ist von Rechts wegen stellvertretendes Mitglied der Generalversammlung." 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ein Vizepräsident" und dem Wort "gewählt" die Wörter "aus den Mitgliedern, die seit mindestens zehn Jahren das Notaramt ausüben," eingefügt. 5. [Abänderung des niederländischen Textes] 6.In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Für die Ausübung der in Artikel 91 erster Absatz Nr. 9 und 10 vorgesehenen Zuständigkeiten wird die Nationale Notarkammer" durch die Wörter "Die Nationale Notarkammer wird" ersetzt.
Art. 53 - In Titel III Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel 94bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 94bis - Die Berufung gegen einen in Artikel 49ter § 2 Absatz 2 und in Artikel 50 § 5 Absatz 2 erwähnten negativen Beschluss der Notarkammer wird binnen einem Monat ab Notifizierung durch die Notarkammer per Einschreibesendung beim Präsidenten der Nationalen Notarkammer eingelegt.
Der in Artikel 92 § 1 erwähnte Direktionsausschuss hört die betreffenden Notare und Notaranwärter sowie die betreffende Kammer an und fasst seinen Beschluss binnen drei Monaten nach Einlegung der Berufung. Der mit Gründen versehene Beschluss wird den betreffenden Notaren, Notaranwärtern und der Kammer schnellstmöglich notifiziert."
Art. 54 - In Titel IV desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt I, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wie folgt ersetzt: "Von der Notarkammer auferlegte Sicherungs- und Unterstützungsmaßnahmen".
Art. 55 - Artikel 95 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die von der Notarkammer auferlegt werden und mit denen im Rahmen der Buchhaltungspflichten des Notars bezweckt wird, die finanziellen Interessen der Klienten zu wahren. Unterstützungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die von der Notarkammer auferlegt werden und mit denen bezweckt wird, den Notar im Rahmen seiner Buchhaltungspflichten zu unterstützen.
Sicherungs- und Unterstützungsmaßnahmen können auch auferlegt werden, wenn die Arbeitsweise einer Amtsstube so gestört wird, dass die Interessen der Klienten gefährdet sind."
Art. 56 - Artikel 96 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 2000, wird aufgehoben.
Art. 57 - Artikel 97 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 2000, wird aufgehoben.
Art. 58 - Artikel 97bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 2017, wird aufgehoben.
Art. 59 - In Titel IV desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt II, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wie folgt ersetzt: "Für die Verfolgung in Disziplinarsachen zuständige Organe".
Art. 60 - In Titel IV Abschnitt II desselben Gesetzes wird ein Artikel 97ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 97ter - Für die …
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