{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist mit der Bekanntmachung der Stellvertretung und des Status der Inaktivität infolge des Beschlusses in der von ihr geführten, in Artikel 555/1 § 1 Nr. 15 erwähnten elektronischen Liste beauftragt. In der vorerwähnten elektronischen Liste wird nur der Inaktivitätsstatus veröffentlicht und in keinem Fall die Ursache für die Inaktivität. § 9 - Artikel 262 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf den Notar, den Gerichtsvollzieher beziehungsweise Gerichtsvollzieheranwärter, der vorbeugend einstweilen seines Amtes enthoben worden ist.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 102</span><span class=\"lf-art-t\">In Teil 2 Buch 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 97, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift \"Für die Disziplin zuständige Organe\" eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 103</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 102, wird ein Artikel 555/5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 555/5bis - § 1 - Für ganz Belgien gibt es einen Disziplinarrat, der sich aus einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen Disziplinarkammer zusammensetzt und zuständig ist für Personen, die dem Disziplinarrecht der Notare und Gerichtsvollzieher unterliegen. Der Sitz ist in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen Die niederländischsprachige Disziplinarkammer ist zuständig für Verfahren in Bezug auf Notare und Gerichtsvollzieher mit Amtssitz im niederländischen Sprachgebiet und auf Notare und Gerichtsvollzieher mit Amtssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt, die in der niederländischen Sprachrolle eingetragen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie ist ebenfalls zuständig für Verfahren gegen Notaranwärter, Ehrennotare und Gerichtsvollzieheranwärter, die in der niederländischen Sprachrolle eingetragen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die französischsprachige Disziplinarkammer ist zuständig für Verfahren in Bezug auf Notare und Gerichtsvollzieher mit Amtssitz im französischen und deutschen Sprachgebiet und auf Notare und Gerichtsvollzieher mit Amtssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt, die in der französischen Sprachrolle eingetragen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie ist ebenfalls zuständig für Verfahren gegen Notaranwärter, Ehrennotare und Gerichtsvollzieheranwärter, die in der französischen Sprachrolle eingetragen sind. § 2 - Jede Disziplinarkammer setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, darunter ein Magistrat, der den Vorsitz der Disziplinarkammer führt, und je nach Fall zwei Beisitzer-Notare oder zwei Beisitzer-Gerichtsvollzieher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident jedes Gerichts Erster Instanz bestimmt alle drei Jahre unter den im Gericht Erster Instanz tagenden Magistraten einen amtierenden Magistrat und teilt diese mit Gründen versehene Bestimmung dem Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte mit, das unter den bestimmten Magistraten einen Präsidenten und drei Stellvertreter pro Disziplinarkammer ernennt. Im Gerichtshofbereich Brüssel wird ein Magistrat für jede Sprachrolle bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte setzt den Minister der Justiz von den bestimmten Magistraten in Kenntnis. Der Minister der Justiz veröffentlicht die Namen der bestimmten Magistrate im Belgischen Staatsblatt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der stellvertretende Präsident ersetzt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder abgelehnt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Notarkammer bestimmt einen Beisitzer-Notar pro angezählte Gruppe von fünfzig Notaren in der Notargemeinschaft. Die Notarkammer der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt einen französischsprachigen und einen niederländischsprachigen Beisitzer pro angezählte Gruppe von hundert Notaren. Für Notare ist die Annahme des Beisitzerauftrags eine Berufspflicht; für Ehrennotare nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generalversammlung der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wählt vier Beisitzer-Gerichtsvollzieher für jeden Gerichtsbezirk. Für den Gerichtsbezirk Brüssel werden zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Beisitzer gewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der ausscheidende Beisitzer-Notar wird durch einen Notar ersetzt, der von der Notarkammer der Gemeinschaft, der er angehört, bestimmt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der ausscheidende Beisitzer-Gerichtsvollzieher wird durch einen Gerichtsvollzieher ersetzt, der von der Generalversammlung der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer gewählt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beisitzer werden für ein Mandat von drei Jahren bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausscheidende Beisitzer können ein einziges Mal sofort erneut bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Notare und Gerichtsvollzieher, die ihr Amt seit mindestens fünf Jahren ausüben, Ehrennotare und Ehrengerichtsvollzieher können als Beisitzer ernannt werden. Gegen sie darf keine Disziplinarstrafe vorliegen, die im Laufe der letzten fünf Jahre vor ihrer Bestimmung formell rechtskräftig geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beisitzer-Notare dürfen nicht Mitglied des Direktionsausschusses der Nationalen Notarkammer, einer Notarkammer oder des Auditorats bei der Nationalen Notarkammer sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beisitzer-Gerichtsvollzieher dürfen nicht Mitglied des Direktionsausschusses der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer, des Rates der Bezirkskammer oder des Auditorats bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat endet bei Ablauf des Zeitraums oder im Fall einer in Absatz 8 erwähnten Unvereinbarkeit oder wenn gegen sie eine formell rechtskräftig gewordene Disziplinarstrafe vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarrat legt die Geschäftsordnung fest, in der die Arbeitsweise und Organisation, die Vertretung des Präsidenten, die Bestimmung der Beisitzer pro Berufsgruppe und die Weise der Zusammensetzung der Disziplinarkammer für die Sitzungen geregelt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Geschäftsordnung wird vom Minister der Justiz nach Stellungnahme der Nationalen Notarkammer und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer durch einen im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Ministeriellen Erlass gebilligt. § 3 - Das Amt des Greffiers beim Disziplinarrat wird von einem Greffier des Gerichts Erster Instanz, an dessen Sitz der Disziplinarrat seine Sitzungen abhält, ausgeübt. Der Greffier wird vom Chefgreffier bestimmt. § 4 - Die Instanzen, die neben dem Prokurator des Königs zuständig sind, Disziplinarverfahren gegen Notare einzuleiten, sind in den Artikeln 96 und 98 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats bestimmt, und gegen Gerichtsvollzieher in den Artikeln 533 § 1, 552 § 1 Nr. 3 und 555/1 § 1 Nr. 21 für den in Artikel 538 § 6 erwähnten Fall.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span><span class=\"lf-art-t\">In Teil 2 Buch 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 97, wird ein Kapitel 3 mit der Überschrift \"Disziplinarverfahren\" eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 105</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 104, wird ein Artikel 555/5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 555/5ter - § 1 - Wenn die zuständige Instanz die zuständige Disziplinarkammer per Einschreibesendung, Gerichtsvollzieherurkunde oder über den zu diesem Zweck von der Nationalen Notarkammer und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten digitalen Kanal anruft, ersucht diese Instanz den Präsidenten der zuständigen Disziplinarkammer, die Zusammensetzung der zuständigen Disziplinarkammer, die entscheiden wird, mitzuteilen, und übermittelt der Kanzlei die Akte. Der Präsident bestimmt zu diesem Zweck die zwei Beisitzer, die der Berufsgruppe der Person, der eine Tat angelastet wird, angehören und tagen werden Die bestimmten Beisitzer-Notare dürfen nicht der Gemeinschaft angehören, der der Betreffende, dem eine Tat angelastet wird, angehört, oder einen Amtssitz haben, der an den Amtssitz des Betreffenden angrenzt, oder einer Assoziierung angehören, die über einen an den Amtssitz des Betreffenden angrenzenden Amtssitz verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bestimmten Beisitzer-Gerichtsvollzieher dürfen ihren Amtssitz nicht in dem Gerichtsbezirk haben, in dem der Betreffende, dem eine Tat angelastet wird, seinen Amtssitz hat oder in dem er im Verzeichnis der Gerichtsvollzieheranwärter eingetragen ist und sie dürfen auch nicht mit dem Betreffenden assoziiert sein oder sich beide in einer formellen Kooperationsbeziehung befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident legt Datum und Uhrzeit der ersten Sitzung fest. § 2 - Der Greffier setzt die Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, von diesen Beschlüssen in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier lädt den Betreffenden per Einschreibesendung, Gerichtsvollzieherurkunde oder über den zu diesem Zweck von der Nationalen Notarkammer und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten digitalen Kanal vor, vor der zuständigen Disziplinarkammer zu erscheinen. In der Vorladung vermerkt der Greffier die dem Betreffenden angelastete Tat, die Disziplinarstrafe, die die Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, beantragt hat, sowie Ort und Uhrzeiten, an denen er von der Akte Kenntnis nehmen kann. In der betreffenden Vorladung wird die Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, sowie die Zusammensetzung der Disziplinarkammer, die zu beschließen hat, angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abschrift der Vorladung wird an den für den Amtssitz des Betreffenden zuständigen Prokurator des Königs übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, von der Sache infolge einer Klage Kenntnis genommen hat, setzt sie ebenfalls den Kläger davon in Kenntnis. § 3 - Der Betreffende kann sich von einem Rechtsanwalt oder je nach Fall von einem Notar, Notaranwärter, Ehrennotar beziehungsweise einem Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieheranwärter oder Ehrengerichtsvollzieher beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende, der Prokurator des Königs, die Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, und der Kläger können spätestens acht Tage nach der Vorladung bei der Kanzlei des Disziplinarrats einen Antrag einreichen, um Zeugen anzuhören und innerhalb derselben Frist Begründungsunterlagen zu hinterlegen. Die Disziplinarkammer lädt die Zeugen binnen acht Tagen ab Empfang des Antrags vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Disziplinarkammer lädt den Kläger, den Prokurator des Königs, Interesse habende Dritte und, je nach Fall, die Notare oder Gerichtsvollzieher vor, die direkt oder indirekt in die Akte einbezogen sind und die den Wunsch geäußert haben, bei der Sitzung angehört zu werden. Sie können sich von einem Rechtsanwalt oder je nach Fall von einem Notar, Notaranwärter, Ehrennotar beziehungsweise einem Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieheranwärter oder Ehrengerichtsvollzieher beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Disziplinarkammer kann die Personen vorladen, die sie anhören möchte. § 4 - Zur Vermeidung der Verjährung wird das Disziplinarverfahren binnen zwei Jahren nach Kenntnisnahme der Taten von der für die Einleitung dieses Disziplinarverfahrens zuständigen Instanz eingeleitet.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-106\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 106</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 555/5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 555/5quater - Der Betreffende oder die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Instanz kann sein beziehungsweise ihr Ablehnungsrecht aus den in Artikel 828 erwähnten Gründen gegen den bestimmten Magistrat-Vorsitzenden oder gegen einen Beisitzer ausüben, der aufgerufen ist, in seiner Sache zu befinden Der Betreffende oder die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Instanz muss unter Androhung des Verfalls spätestens acht Tage nach der Vorladung dem Präsidenten der Disziplinarkammer per Einschreibesendung ein datiertes und unterzeichnetes Schreiben zukommen lassen, in dem der Name des Beisitzers, den er beziehungsweise sie ablehnt, sowie die Gründe für die Ablehnung angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Disziplinarkammer befindet binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Schreibens über die Begründetheit der Ablehnung und über die ihr eventuell geleistete Folge. Der abgelehnte Magistrat-Vorsitzende oder Beisitzer nimmt weder an der Verhandlung noch an der Abstimmung teil und wird durch einen anderen Magistrat-Vorsitzenden oder einen anderen Beisitzer ersetzt, der vom Präsidenten der Disziplinarkammer bestimmt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kanzlei notifiziert dem Betreffenden den mit Gründen versehenen Beschluss binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung per Einschreibesendung, Gerichtsvollzieherurkunde oder über den zu diesem Zweck von der Nationalen Notarkammer und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten digitalen Kanal.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Magistrat-Vorsitzende oder Beisitzer, der feststellt, dass zwischen dem Betreffenden und ihm selbst ein Interessenkonflikt besteht, teilt dies dem Präsidenten der Disziplinarkammer, der er angehört, mit. Der Präsident entbindet den betreffenden Beisitzer von seiner Aufgabe und bestimmt einen anderen Beisitzer.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-107\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 107</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 555/5quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 555/5quinquies - § 1 - Die für die Verhandlung anberaumte Sitzung wird von der zuständigen Disziplinarkammer innerhalb einer Frist abgehalten, die nicht weniger als einen Monat nach dem Datum, das für das Erscheinen des Betreffenden anberaumt ist, umfasst. Im Falle einer Ablehnung wird diese Frist auf vierzig Tage erhöht. § 2 - Die Verhandlung findet öffentlich statt, außer wenn der Betreffende den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt. Die Disziplinarkammer gibt diesem Antrag statt, es sei denn, sie ist der Ansicht, dass dieser gegen das öffentliche Interesse verstößt. Die Disziplinarkammer darf auch während des ganzen oder während eines Teils des Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen, und zwar im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten, oder jedes Mal, wenn die Disziplinarkammer es für strikt notwendig hält oder die Öffentlichkeit den Interessen eines Betreffenden oder der geordneten Rechtspflege schaden könnte Der Betreffende hat in dieser Sitzung das Recht, selbst oder durch Vermittlung der Person, die ihm beisteht, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. Die vorgeladenen Zeugen dürfen sowohl vom Betreffenden als auch von den Mitgliedern der zuständigen Disziplinarkammer als auch von der Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, befragt werden.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 555/5sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 555/5sexies - § 1 - Die Disziplinarkammer fasst ihren Beschluss in geheimer Abstimmung. Sie kann die in Artikel 555/3 vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegen Der Beschluss wird binnen einem Monat nach Verhandlungsschluss in öffentlicher Sitzung verkündet. Der Beschluss wird mit Gründen versehen, in einem dazu bestimmten Register festgehalten und auf der Sitzung selbst, in der er verkündet wird, von den Mitgliedern der Disziplinarkammer, deren Namen vermerkt werden, unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Beschluss ist nicht vorläufig vollstreckbar. § 2 - Die Disziplinarkammer kann dem Betreffenden, gegen den sie eine einstweilige Amtsenthebung oder eine Absetzung ausgesprochen hat, für die Dauer, die sie bestimmt, ungeachtet der Berufung ein Berufsausübungsverbot auferlegen. Die Bestimmungen von Artikel 555/5 §§ 6, 7 und 8 sind entsprechend anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbot kann auf Antrag des Prokurators des Königs, der Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, oder des Betreffenden von der zuständigen Disziplinarkammer jederzeit aufgehoben werden. § 3 - Der einstweilen seines Amtes enthobene Betreffende muss die Ausübung seines Berufes für die Dauer dieser einstweiligen Amtsenthebung einstellen. Verstößt er gegen diese Bestimmung, sind die in Absatz 2 vorgesehenen Strafen auf ihn anwendbar. In der Zeit der einstweiligen Amtsenthebung darf er nicht an der Generalversammlung der Notargemeinschaft, der Bezirkskammer oder der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer teilnehmen und nicht zum Mitglied der Notarkammer beziehungsweise des Rates der Bezirkskammer oder zum Vertreter bei der Nationalen Notarkammer oder der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer gewählt werden. Wenn der Betreffende bereits in eines der vorerwähnten Ämter gewählt worden ist, darf er das betreffende Amt während der einstweiligen Amtsenthebung nicht mehr ausüben und es muss für seine Ersetzung gesorgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der abgesetzte Betreffende muss die Ausübung seines Berufes aufgeben unter Androhung von Schadenersatzleistungen und, gegebenenfalls, anderer Strafen, die das Gesetz gegen jeden abgesetzten Beamten vorsieht, der seine Ämter weiter ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorangehenden Bestimmungen sind anwendbar, sobald der Beschluss, durch den die Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, definitiv geworden ist.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 555/5septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 555/5septies - Der Beschluss wird binnen fünfzehn Tagen nach seiner Verkündung per Einschreibesendung, Gerichtsvollzieherurkunde oder über den zu diesem Zweck von der Nationalen Notarkammer und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten digitalen Kanal dem Kläger, dem Betreffenden, der Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, und dem zuständigen Prokurator des Königs notifiziert In der Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden wird vermerkt, dass Einspruch gegen diesen Beschluss eingelegt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem wird im Beschluss die Möglichkeit einer Beschwerde, die Fristen, in denen diese Beschwerde eingereicht werden muss und der Wortlaut von Artikel 427septies angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abschrift des Beschlusses wird je nach Fall der betreffenden Notarkammer und der Nationalen Notarkammer oder der betreffenden Bezirkskammer der Gerichtsvollzieher und der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer zugeschickt.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-110\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 110</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 555/5octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 555/5octies - § 1 - Gegen den Beschluss der zuständigen Disziplinarkammer kann binnen einem Monat nach seiner Notifizierung vor dem Appellationshof, in dessen Bereich der Betreffende seinen Amtssitz hat, Einspruch erhoben oder Berufung eingelegt werden Der Einspruch des Betreffenden wird gemäß Buch 3 Titel 2 erhoben und behandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berufung kann vom Betreffenden, von der Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, und vom Prokurator des Königs eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berufung wird gemäß Buch 3 Titel 3 eingelegt und behandelt. Die Berufung wird vom Betreffenden durch Antragschrift gemäß Artikel 1056 Nr. 2 eingelegt. In allen anderen Fällen wird die Berufung durch Gerichtsvollzieherurkunde eingelegt, die dem Betreffenden zugestellt wird. § 2 - Der Gerichtshof, vor dem Berufung eingelegt wird, entscheidet in letzter Instanz in öffentlicher Sitzung. Er kann nur die in Artikel 424 erwähnten Strafen auferlegen oder den Betreffenden freisprechen. § 3 - Der Appellationshof kann dem Betreffenden, gegen den er eine einstweilige Amtsenthebung oder eine Absetzung ausgesprochen hat, für die Dauer, die er bestimmt, ungeachtet der Kassation ein Berufsausübungsverbot auferlegen. Die Bestimmungen von Artikel 555/5 §§ 6, 7 und 8 sind entsprechend anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbot kann auf Antrag des Generalprokurators, der Instanz, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat, oder des Betreffenden vom Appellationshof jederzeit aufgehoben werden. § 4 - Die Bestimmungen von Artikel 555/5sexies § 3 sind entsprechend anwendbar auf den einstweilen seines Amtes enthobenen oder abgesetzten Betreffenden.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 890 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Wenn das vorzulegende Schriftstück die Urschrift einer authentischen Urkunde eines Notars betrifft, sind die Absätze 3 bis 5 nicht anwendbar und die Vorlage erfolgt gemäß Artikel 22 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 903 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Wenn das vorzulegende Schriftstück die Urschrift einer authentischen Urkunde eines Notars betrifft, sind die Absätze 3 bis 5 nicht anwendbar und die Vorlage erfolgt gemäß Artikel 22 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats.\" KAPITEL 4 - Abänderung des Zivilgesetzbuches</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-113\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 113</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 4.183 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Januar 2022 zur Einfügung von Buch 2 Titel 3 \"Vermögensrecht in Paargemeinschaften\" und von Buch 4 \"Erbschaften, Schenkungen und Testamente\" des Zivilgesetzbuches, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In § 1 werden die Wörter \"in Gegenwart von zwei Zeugen oder vor zwei Notaren\" aufgehoben. 3. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] 4.In § 2 Absatz 2 wird der Satz \"Ist nur ein Notar anwesend, erfolgt die Verlesung des Testaments und die Bestätigung durch den testamentarischen Erblasser in Gegenwart der Zeugen.\" aufgehoben</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 455 des Strafprozessgesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 246 vom 22. Februar 1936, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Wenn das vorzulegende Schriftstück die Urschrift einer authentischen Urkunde eines Notars betrifft, ist Absatz 1 nicht anwendbar und die Vorlage erfolgt gemäß Artikel 22 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats.\" KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 23 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern \"Artikel 26\" und den Wörtern \"desselben Gesetzes\" die Wörter \"Absatz 1\" eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-117\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 117</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 26 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird die Zahl \"22,\" aufgehoben</span></h4>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 7 - Übergangsbestimmungen</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die durch die Artikel 43 Buchstabe a), 48 Nr. 2 und 3, 53 bis 76 und 81 bis 110 eingefügten Abänderungen der Bestimmungen über die Disziplin der Notare und der Gerichtsvollzieher, die für die Disziplin zuständigen Organe und die Disziplinarverfahren sind nur auf Anschuldigungen anwendbar, für die der Betreffende, dem eine Tat angelastet wird, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht, je nach Fall, vor die Notarkammer, die Disziplinarkommission, das Gericht Erster Instanz oder den Appellationshof geladen wurde Disziplinarverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vom Berichterstatter des Direktionsausschusses untersucht werden, werden von ihm sofort dem Auditorat bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die erste vierteljährliche Abrechnung, die in Artikel 117 § 8 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, eingefügt durch Artikel 77, erwähnt ist, betrifft den Zeitraum vom 1 Januar 2023 bis zum 31. März 2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhabernotare, die im Laufe der vier Jahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder im Laufe des ersten Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ernannt worden sind, ihre Tätigkeit als natürliche Person oder in einer Einpersonen-Notariatsgesellschaft ausüben und vor ihrer Ernennung mit ihrem Vorgänger nicht assoziiert waren, zahlen in Abweichung von Artikel 117 § 4 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats gemäß den nachfolgenden Bestimmungen keinen Jahresbeitrag an den Notariatsfonds: - wenn ihre Ernennung zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 in Kraft getreten ist: im ersten Jahr, - wenn ihre Ernennung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist: in den ersten zwei Jahren, - wenn ihre Ernennung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 in Kraft getreten ist: in den ersten drei Jahren, - wenn ihre Ernennung zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 in Kraft getreten ist: in den ersten vier Jahren, - wenn ihre Ernennung zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 in Kraft getreten ist: in den ersten fünf Jahren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die erste Anwendung des Beginns des Mandats eines Mitglieds der Notarkammer am 1. Juli, wie erwähnt in Artikel 80 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch Artikel 46, üben die ausscheidenden Mitglieder ihr Mandat bis zum vorerwähnten Datum weiter aus Artikel 80 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch Artikel 46, findet Anwendung auf den Beginn und die Dauer der Mandate ab der zweiten Wahl nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Bis zu dieser Wahl sind kürzere Mandate erlaubt. Die Notarkammern entscheiden, welche laufenden Mandate früher enden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, eingefügt durch Artikel 5, findet Anwendung auf den Amtssitz der Notare, wo seit dem 1. Januar 2018 eine Gemeindefusion stattgefunden hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span><span class=\"lf-art-t\">Bestehende Notariatsgesellschaften müssen ihre Satzung spätestens am 1. Januar 2024 an die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anpassen</span></h4>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 8 - Aufhebungsbestimmungen</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass vom 29. Dezember 1999 zur Festlegung des Berechnungsmodus des Beitrags, den Notariatsgesellschaften zugunsten des Notariatsfonds zu entrichten haben, wird aufgehoben. [Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL 9 - Inkrafttreten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span><span class=\"lf-art-t\">Die Artikel 77 und 78 treten am 1. Januar 2023 in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 30 tritt am 1. September 2023 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 12, 43 Buchstabe a), 48 Nr. 2 und 3, 53 bis 76 und 81 bis 110 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 3 erwähnte Datum festlegen.</p></div>", "next": 0}