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25 DECEMBRE 2017. - Loi portant réforme de l'impôt des sociétés. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2017 portant réforme de l'impôt des sociétés (Moniteur belge du 29 décembre 2017, err. du 26 mars 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Reform der Gesellschaftssteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Reform der Gesellschaftssteuer KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - Vorliegendes Kapitel dient insbesondere der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern.
Art. 3 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2006, 11. Dezember 2008, 30. Juli 2013, 21. Dezember 2013, 8. Mai 2014, 12. Mai 2014, 10.
August 2015, 18. Dezember 2015, 26. Dezember 2015, 3. August 2016 und 21. Juli 2017, wird durch Nummern 16, 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16.Hybride Gestaltung Unter hybrider Gestaltung versteht man eine Gestaltung, die zu Ausgaben führt, die bei einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung und bei einem ausländischen Unternehmen oder einem Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens oder nur bei einem dieser Akteure abzugsfähig sind, jedoch ohne dass in diesem Fall diesen Ausgaben Einkünfte entsprechen, die in den steuerpflichtigen Einkünften des Empfängers enthalten sind.
Zwischen einer inländischen Gesellschaft oder einer belgischen Niederlassung einerseits und einem ausländischen Unternehmen oder einem Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens andererseits kann nur dann eine hybride Gestaltung vorliegen, wenn sie verbundene Unternehmen sind, die Teil desselben Unternehmens sind oder im Rahmen einer strukturierten Gestaltung handeln.
Eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung und ein ausländisches Unternehmen oder ein Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens sind verbundene Unternehmen: - wenn das ausländische Unternehmen ein Unternehmen ist, an dem die inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 50 Prozent hält oder bei dem sie Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Gewinne dieses Unternehmens hat, oder - wenn das ausländische Unternehmen oder der Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist, die/das unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 50 Prozent an der inländischen Gesellschaft hält oder Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Gewinne der inländischen Gesellschaft hat, oder - wenn eine natürliche Person oder ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 50 Prozent an der inländischen Gesellschaft und an dem ausländischen Unternehmen hält oder - wenn die inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung und das ausländische Unternehmen oder der Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens Teil derselben zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe sind oder - wenn der eine maßgeblich Einfluss auf die Leitung des anderen nimmt.
Bei Gestaltungen im Zusammenhang mit einer Zahlung im Rahmen eines Finanzinstruments wird die vorerwähnte Anforderung von 50 Prozent auf 25 Prozent herabgesetzt.
Eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, wird so behandelt, als hielte sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens, die/das von der anderen Person oder den anderen Personen gehalten werden/wird.
Eine zu Rechnungslegungszwecken konsolidierte Gruppe ist eine Gruppe aus allen Unternehmen, die vollständig in konsolidierten Abschlüssen gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder dem nationalen Finanzberichtssystem eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums berücksichtigt sind.
Eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung und ein ausländisches Unternehmen oder ein Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens gehören demselben Unternehmen an, wenn der eine eine belgische Niederlassung oder eine Betriebsstätte des anderen ist oder wenn beide belgische Niederlassungen oder Betriebsstätten desselben Unternehmens sind.
Eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung und ein ausländisches Unternehmen oder ein Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens handeln im Rahmen einer strukturierten Gestaltung, wenn sie im Rahmen einer Gestaltung handeln, die zu einem Abzug für jeden unter ihnen oder zu einem Abzug für den einen bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung des anderen führt und bei der diese Auswirkung bereits in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist, oder wenn sie im Rahmen einer Gestaltung handeln, die mit der Absicht entwickelt wurde, eine solche Auswirkung herbeizuführen, es sei denn, es kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der inländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung oder dem ausländischen Unternehmen oder dem Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens die Auswirkung bewusst war, und der Betreffende hat keinen Vorteil aus dieser Auswirkung gezogen.
Es liegt keine hybride Gestaltung vor, die zu einem Abzug für einen der Akteure bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung des anderen Akteurs führt, wenn die Nichtbesteuerung des Letztgenannten lediglich auf ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem, das auf ihn anwendbar ist, oder auf Unterschiede bei dem einer Zahlung beigemessenen Wert, einschließlich durch die Anwendung von Verrechnungspreisregelungen, zurückzuführen ist. 17. Hybrides Unternehmen Unter hybridem Unternehmen versteht man ein Unternehmen oder eine Gestaltung, das/die nach den Rechtsvorschriften eines Steuergebiets als Steuerpflichtiger gilt und dessen/deren Einkünfte oder Ausgaben nach den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets als Einkünfte oder Ausgaben einer oder mehrerer anderer Personen behandelt werden. 18. Hybride Übertragung Unter hybrider Übertragung versteht man eine Gestaltung zur Übertragung eines Finanzinstruments, wenn der zugrunde liegende Ertrag des übertragenen Finanzinstruments für Steuerzwecke so behandelt wird, als sei er zugleich mehr als einer der an der Gestaltung beteiligten Parteien zugeflossen." Art. 4 - Artikel 18 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. März 1996, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 24. Dezember 2002, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2005, 31.
Januar 2006, 22. Dezember 2009, 28. Juli 2011, 10. August 2015, 26.
Dezember 2015 und 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 2bis wie folgt ersetzt: "2.vollständige Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen von Gesellschaftskapital - mit Ausnahme des Anteils dieser Rückzahlungen, der gemäß Absatz 2 auf das eingezahlte Kapital oder die in Nr. 2bis erwähnten Beträge, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, angerechnet wird - anlässlich einer Kapitalrückzahlung, die in Ausführung einer gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches oder gemäß den Bestimmungen des auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Gesellschaftsrechts ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung zur Herabsetzung des Gesellschaftskapitals geleistet werden, 2bis. vollständige Rückzahlungen oder Teilrückzahlungen von Emissionsagien und von Beträgen, die anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichnet werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, die in Ausführung einer Entscheidung der Generalversammlung geleistet werden, die gemäß den auf Satzungsänderungen anwendbaren Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches oder gemäß den Bestimmungen des auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Gesellschaftsrechts ordnungsgemäß getroffen wurde, in dem Maße, wie diese Rückzahlungen gemäß Absatz 2 auf das eingezahlte Kapital oder die vorerwähnten Beträge, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, angerechnet werden,". 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 8 wird, werden sechs Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 537 und für die Anwendung von Absatz 1 Nr.2 und 2bis wird davon ausgegangen, dass Rückzahlungen von eingezahltem Kapital und Rückzahlungen von eingezahltem Kapital gleichgesetzten Emissionsagien und Beträgen, die anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichnet werden, proportional: - aus dem Gesamtbetrag stammen, der sich aus dem eingezahlten Kapital und je nach Fall aus den vorerwähnten, dem Kapital gleichgesetzten Beträgen zusammensetzt, und - aus dem Gesamtbetrag der besteuerten Rücklagen und der steuerfreien Rücklagen stammen, wobei bei der Anrechnung auf die Rücklagen davon ausgegangen wird, dass sie ausschließlich zunächst auf die dem Kapital zugeführten besteuerten Rücklagen, dann auf die nicht dem Kapital zugeführten besteuerten Rücklagen und schließlich auf die dem Kapital zugeführten steuerfreien Rücklagen erfolgt. Reicht der Betrag des eingezahlten Kapitals oder der eingezahltem Kapital gleichgesetzten Emissionsagien oder Gewinnanteile, die zurückgezahlt werden, nicht aus, um den proportionalen Anteil im Zusammenhang mit jeder dieser Kategorien anzurechnen, wird der Saldo zunächst auf die eingezahltem Kapital gleichgesetzten Emissionsagien, danach auf die eingezahltem Kapital gleichgesetzten Gewinnanteile bei unzureichend eingezahltem Kapital, dann auf das eingezahlte Kapital bei Emissionsagien oder Gewinnanteilen, die unzureichend eingezahltem Kapital gleichgesetzt sind, und bei eventuellem Saldo schließlich von der einen dieser letzten beiden Kategorien auf die andere Kategorie angerechnet.
Unbeschadet der Anwendung von Absatz 5 entspricht der in Absatz 2 erwähnte Pro-rata-Satz einem Prozentsatz, der das Verhältnis ausdrückt zwischen: - einerseits im Zähler der Summe des eingezahlten Kapitals, der Emissionsagien und der Gewinnanteile, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, und - andererseits im Nenner der Summe der besteuerten Rücklagen, der dem Kapital zugeführten steuerfreien Rücklagen und des im Zähler bestimmten Betrags.
Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Betrag der Rücklagen am Ende des Besteuerungszeitraums vor dem Besteuerungszeitraum bestimmt, in dem die in Absatz 1 Nr. 2 und 2bis erwähnten Beträge zurückgezahlt werden, abzüglich des Betrags der Zwischendividenden, die während des Besteuerungszeitraums und spätestens zum Zeitpunkt der Rückzahlung ausgeschüttet werden.
Bei der Bestimmung der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Pro-rata-Sätze wird Folgendes nicht berücksichtigt: - negative besteuerte Rücklagen, die keinen Verlustvortrag darstellen und die nicht anlässlich einer Kapitalrückzahlung oder einer Rückzahlung von vorerwähnten Beträgen, die eingezahltem Kapital gleichgesetzt werden, gebildet werden, - steuerfreie Rücklagen wie in Artikel 44 § 1 Nr. 1 erwähnt und andere steuerfreie Rücklagen, die nicht dem Kapital zugeführt werden, - steuerfreie Rücklagen wie in Artikel 44 § 1 Nr. 1 erwähnt, die dem Kapital zugeführt werden, in dem Maße, wie sie nicht ausgeschüttet werden können, - steuerfreie Rücklagen, die im Falle einer Fusion, einer Aufspaltung oder eines mit einer Fusion durch Übernahme oder eines mit einer Aufspaltung gleichgesetzten Vorgangs wie in Artikel 211 § 1 erwähnt wieder dem Kapital zugeführt werden, wenn die Einbringung nicht vollständig durch neue Aktien oder Anteile vergütet wird wie in Artikel 211 § 2 Absatz 3 erwähnt, weil die übernehmenden oder begünstigten Gesellschaften Aktien oder Anteile der übertragenden oder aufgespaltenen Gesellschaft besitzen, - Rücklagen wie in den Artikeln 24 Absatz 1 Nr. 4, 184quater und 541 erwähnt, - die gesetzliche Rücklage in Höhe ihres gesetzlichen Mindestbetrags, - nicht verfügbare Rücklagen für eigene Aktien oder Anteile und für eigene Gewinnanteile in den in Artikel 620 § 1 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Grenzen, - Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen und Wertminderungen, ob gemäß den Artikeln 48, 194 und 194bis steuerfrei oder nicht, - oder, für ausländische Gesellschaften, Rücklagen oder Rückstellungen wie in entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnt.
Die in Artikel 190 erwähnte Unantastbarkeitsbedingung gilt als nicht mehr erfüllt in dem Maße, wie die Herabsetzung auf die steuerfreien Rücklagen angerechnet wird.
Sieht die in Absatz 1 Nr. 2 und 2bis erwähnte Entscheidung der Generalversammlung eine Anrechnungsweise für eine Herabsetzung des Eigenkapitals vor, die sich sowohl auf das eingezahlte Kapital als auch je nach Fall auf die dem Kapital gleichgesetzten Beträge und auf andere als die in Absatz 4 erwähnten Rücklagen bezieht, die als solche gebucht wird und die zur Bestimmung eines Dividendenbetrags führt, der mindestens dem Dividendenbetrag entspricht, der aus einer Herabsetzung des eingezahlten Kapitals oder der dem Kapital gleichgesetzten Beträge für einen identischen Gesamtbetrag hervorgehen würde, auf den die in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehenen Regeln angewandt worden wären, wird der Dividendenbetrag ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 auf der Grundlage der vorerwähnten Entscheidung bestimmt." 3. Der frühere Absatz 2, der Absatz 8 wird, wird wie folgt abgeändert: - Im einleitenden Satz werden die Wörter "Als Vorschüsse gelten Gelddarlehen, ob in Wertpapieren verbrieft oder nicht, die eine natürliche Person einer Gesellschaft gewährt, von der sie Aktien oder Anteile besitzt oder in der sie ein Mandat oder eine Funktion wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 erwähnt ausübt, und Gelddarlehen, die einer solchen Gesellschaft gegebenenfalls gewährt werden vom Ehepartner dieser Person oder ihren Kindern" durch die Wörter "Als Vorschüsse im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 gelten Forderungen, ob in Wertpapieren verbrieft oder nicht, einer natürlichen Person einer Gesellschaft gegenüber, von der sie Aktien oder Anteile besitzt oder in der sie ein Mandat oder eine Funktion wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt ausübt, und gegebenenfalls Forderungen des Ehepartners dieser Person oder ihrer Kinder einer solchen Gesellschaft gegenüber" ersetzt. - In Nr. 2 werden die Wörter "Gelddarlehen an Genossenschaften" durch die Wörter "Forderungen Genossenschaften gegenüber" ersetzt. - In Nr. 3 werden die Wörter "Gelddarlehen, die von Gesellschaften gewährt werden" durch die Wörter "Forderungen von Gesellschaften" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 24 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "nur zu 75 Prozent" werden durch die Wörter "nur bis zu dem gemäß Artikel 198bis Absatz 1 Nr.2 bestimmten Satz" ersetzt. 2. Die Wörter "gemäß Artikel 198bis Absatz 1 Nr.2" werden durch die Wörter "gemäß Artikel 66 § 1 Absatz 4" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 27 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "nur zu 75 Prozent" werden durch die Wörter "nur bis zu dem gemäß Artikel 198bis Absatz 1 Nr.2 bestimmten Satz" ersetzt. 2. Die Wörter "gemäß Artikel 198bis Absatz 1 Nr.2" werden durch die Wörter "gemäß Artikel 66 § 1 Absatz 4" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 36 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.
März 2012 und 21. Dezember 2013, werden zwischen Absatz 8 und Absatz 9, der Absatz 12 wird, drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Ist ein ab dem 1. Januar 2018 gekauftes aufladbares Hybridfahrzeug mit einer elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet oder beträgt seine CO2-Emission mehr als 50 g/km, entspricht die zu berücksichtigende Emission des betreffenden Fahrzeugs der Emission des entsprechenden Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet. Gibt es kein entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert.
Unter aufladbarem Hybridfahrzeug versteht man ein Fahrzeug wie in Artikel 65 erwähnt, das sowohl mit einem Kraftstoffmotor als auch mit einer elektrischen Batterie ausgestattet ist, die mittels Anschluss an eine externe Energiequelle außerhalb des Fahrzeugs aufgeladen werden kann.
Der König kann bestimmen, was unter entsprechendem Fahrzeug zu verstehen ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 9 erwähnte Mindestenergiekapazität auf höchstens 2,1 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht erhöhen." Art. 8 - Artikel 53 Nr. 6 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "einschließlich der Vergleichsgeldbußen," und den Wörtern "Einziehungen und Vertragsstrafen" werden die Wörter "administrative Geldbußen, die von öffentlichen Behörden verhängt werden, selbst wenn diese Geldbußen nicht den Charakter einer strafrechtlichen Sanktion haben und ihr Betrag auf der Grundlage einer abzugsfähigen Steuer berechnet wird," eingefügt.2. Nummer 6 wird durch die Wörter "ebenso wie Sozialbeitragszuschläge," ergänzt. Art. 9 - Artikel 55 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Zinsen auf Schuldverschreibungen, Darlehen, Forderungen, Einlagen und andere Wertpapiere, die Anleihen darstellen, gelten nur als Werbungskosten, sofern sie nicht höher sind als ein Betrag, der: 1.für Zinsen auf Darlehen ohne feste Laufzeit, die keine Hypothekendarlehen sind und nicht im Rahmen eines Rahmenübereinkommens über das zentrale Cash-Management einer Gruppe wie in Artikel 198 § 4 Absatz 5 erwähnt an verbundene Gesellschaften gezahlt werden: dem von der Belgischen Nationalbank veröffentlichten MFI-Zinssatz entspricht, der für Darlehen bis zu 1.000.000 EUR mit variablem Zinssatz oder mit anfänglicher Zinsbindung von bis zu einem Jahr gilt, die nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gewährt werden und im Monat November des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, auf das sich die Zinsen beziehen, abgeschlossen werden, erhöht um 2,5 Prozent, 2. für Zinsen, die nicht in Nr.1 erwähnt sind: dem am Markt geltenden Zinssatz entspricht unter Berücksichtigung der spezifischen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung des mit dem Geschäft verbundenen Risikos und insbesondere der Finanzlage des Schuldners und der Laufzeit des Darlehens." b) Der einleitende Satz von Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Anwendung von Absatz 1 Nr.2 ist der zu berücksichtigende Zinssatz:".
Art. 10 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 wird Nr. 1 aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "1 und" und die Wörter "oder der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge" aufgehoben.4. Der frühere Absatz 4 wird aufgehoben.5. Im früheren Absatz 5, der Absatz 3 geworden ist, werden die Wörter "und der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge" und die Wörter "oder diese Fahrzeuge" aufgehoben. Art. 11 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 2000 und die Gesetze vom 10. August 2001, 27. Dezember 2005, 22.
Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge sind nur bis zu dem gemäß Artikel 198bis bestimmten abzugsfähigen Satz abzugsfähig;für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen, die vor dem 1.
Januar 2018 gekauft worden sind, gilt ein Mindestsatz von 75 Prozent." 2. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 65 erwähnten Fahrzeuge sind nur in folgenden Grenzen abzugsfähig: 1.bis zu 40 Prozent, wenn ihre CO2-Emission 200 g/km oder mehr beträgt, 2. in den anderen Fällen bis zu einem Satz, der durch folgende Formel bestimmt wird: 120 Prozent -(0,5 Prozent * Koeffizient * g CO2/km), wobei der Koeffizient für Fahrzeuge mit Dieselmotor auf 1 und für Fahrzeuge mit einem anderen Motor auf 0,95 festgelegt wird.Ist das Fahrzeug mit einem Erdgasmotor ausgestattet und beträgt seine Steuerleistung weniger als 12 Steuer-PS, wird der Koeffizient auf 0,90 herabgesetzt.
Der gemäß Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Satz kann nicht unter 50 Prozent und nicht über 100 Prozent liegen und beträgt mindestens 75 Prozent für gemachte oder getragene Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 2018 gekauft worden sind.
Ist das in Artikel 65 erwähnte Fahrzeug ein aufladbares Hybridfahrzeug wie in Artikel 36 § 2 Absatz 10 erwähnt, das mit einer elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet ist oder dessen CO2-Emission mehr als 50 g/km beträgt, entspricht die in Absatz 1 erwähnte zu berücksichtigende CO2-Emission der CO2-Emission des entsprechenden Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet. Gibt es kein entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet, wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert.
In Abweichung von Absatz 1 sind Minderwerte in Bezug auf die in demselben Absatz erwähnten Fahrzeuge als Werbungskosten nur bis zu dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis zwischen der Summe der vor dem Verkauf steuerlich zugelassenen Abschreibungen und der Summe der für die entsprechenden Besteuerungszeiträume gebuchten Abschreibungen abzugsfähig.
Der König kann bestimmen, was unter entsprechendem Fahrzeug zu verstehen ist.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 erwähnten Koeffizienten, der auf Fahrzeuge mit einem Erdgasmotor und einer Steuerleistung von weniger als 12 Steuer-PS anwendbar ist, auf mindestens 0,75 herabsetzen und die in Absatz 3 erwähnte Mindestenergiekapazität auf höchstens 2,1 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht erhöhen.
Absatz 3 ist nicht anwendbar auf Hybridfahrzeuge, die vor dem 1.
Januar 2018 gekauft worden sind." 3. Paragraph 2 wird durch eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. auf Kosten, die auf Dritte abgewälzt werden, vorausgesetzt, diese Kosten sind ausdrücklich und separat auf der Rechnung vermerkt." 4. In § 3 werden zwischen den Wörtern "die Dritten gehören," und den Wörtern "und den Betrag der in vorliegendem Artikel erwähnten Kosten" die Wörter "die vom Endnutzer dieser Fahrzeuge gemacht werden," eingefügt. Art. 12 - Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2019 erworben oder gebildet werden, beträgt der Basisprozentsatz des Abzugs jedoch 20 Prozent." Art. 13 - Artikel 70 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. April 1997, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015 und dessen Ersetzung durch Artikel 89 des vorliegenden Gesetzes widerrufen wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 70 - Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, den Investitionsabzug auf den Abschreibungszeitraum der erworbenen oder gebildeten Anlagen zu verteilen, wenn der auf den Abschreibungszeitraum der Anlagen zu verteilende Investitionsabzug sich auf Anlagen zur Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Produkte und hoch entwickelter Technologien bezieht, die keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder negative Auswirkungen auf die Umwelt verringern sollen.
In diesem Fall wird der Abzug einheitlich auf den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Basisprozentsatz festgelegt, der um 17 Prozentpunkte erhöht wird, und auf die Abschreibungen berechnet, die für jeden Besteuerungszeitraum des Abschreibungszeitraums zugelassen werden.
In Bezug auf andere Anlagen haben Steuerpflichtige, die am ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem diese Anlagen erworben oder gebildet werden, weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, die Möglichkeit, den Investitionsabzug auf den Abschreibungszeitraum dieser anderen erworbenen oder gebildeten Anlagen zu verteilen. In diesem Fall wird der Abzug einheitlich auf den in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Basisprozentsatz festgelegt, der um 7 Prozentpunkte erhöht wird, und auf die Abschreibungen berechnet, die für jeden Besteuerungszeitraum des Abschreibungszeitraums zugelassen werden." Art. 14 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe c) Absatz 1 werden die Wörter "von Nr. 4 Buchstabe b)" durch die Wörter "von Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 4 Buchstabe b)" ersetzt. 2. In Nr.2 wird Buchstabe a) mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "a) in Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Einstellungsmehrwerte, die anlässlich der Einstellung der Tätigkeit ab dem Alter von sechzig Jahren oder aufgrund des Todes oder anlässlich einer zwangsweisen definitiven Einstellung verwirklicht oder festgestellt werden auf: - immaterielle Anlagen in dem Maße, wie sie die in Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Grenze nicht übersteigen, - Aktiva, die keine immateriellen Anlagen sind.
Unter zwangsweiser definitiver Einstellung versteht man die definitive Einstellung, die die Folge eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses ist, ebenso wie die definitive Einstellung, die die Folge einer in Artikel 135 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Behinderung ist,". 3. In Nr.4 Buchstabe a) Absatz 1 werden vor den Wörtern "Mehrwerte, die auf Sachanlagen oder Finanzanlagen" die Wörter "unbeschadet der Anwendung von Nr. 2 Buchstabe a)" eingefügt. 4. Nummer 4 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) in Nr.1 Buchstabe c) erwähnte Entschädigungen, die anlässlich einer Handlung, die ab dem Alter von sechzig Jahren durchgeführt wird, oder aufgrund des Todes oder anlässlich einer Zwangshandlung erzielt werden.
Unter Zwangshandlung versteht man die Handlung, die die Folge eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses ist,".
Art. 15 - In Artikel 173 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "zum Steuersatz von 16,5 Prozent" durch die Wörter "zum Steuersatz von 10 oder 16,5 Prozent" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 184 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird davon ausgegangen, dass der Betrag des in Absatz 1 erwähnten eingezahlten Kapitals, der Betrag der Emissionsagien und die Beträge, die anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichnet werden, die gemäß Absatz 2 dem Kapital gleichgesetzt werden, nicht im Verhältnis zur Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der vorerwähnten Beträge, die infolge der Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 bis 5 auf die besteuerten Rücklagen und die steuerfreien Rücklagen angerechnet worden sind, herabgesetzt sind." Art. 17 - Artikel 184ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen" durch die Wörter "des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "die in Bezug auf diese Aktiva zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichten Mehr- und Minderwerte auf der Grundlage des Buchwertes, den sie zum Zeitpunkt des Vorgangs haben, bestimmt" jeweils durch die Wörter "zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichte Mehr- und Minderwerte, Abschreibungen und Wertminderungen, die sich auf diese Aktiva beziehen, auf der Grundlage des Realwertes, den sie zum Zeitpunkt des Vorgangs haben, bestimmt" ersetzt.3. In § 2 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 8 wird, fünf Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Bei Übertragung eines oder mehrerer Bestandteile, die mit einer ausländischen Niederlassung verbunden sind, deren Gewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien steuerfrei sind, an den belgischen Gesellschaftssitz, die Hauptniederlassung, den Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz oder eine andere belgische Niederlassung werden zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichte Mehr- und Minderwerte, Abschreibungen und Wertminderungen, die sich auf diese Aktiva beziehen, auf der Grundlage des Realwertes, den sie zum Zeitpunkt des Vorgangs haben, bestimmt. Bei Übertragung eines oder mehrerer belgischer Bestandteile an eine ausländische Niederlassung, deren Gewinne aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien steuerfrei sind, werden zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichte Mehr- und Minderwerte, Abschreibungen und Wertminderungen, die sich auf diese Aktiva beziehen, gemäß Artikel 185/1 auf der Grundlage des Realwertes, den sie zum Zeitpunkt des Vorgangs haben, bestimmt.
Ist der Wert dieser Bestandteile anlässlich eines in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Vorgangs von dem Staat festgesetzt worden, in dem diese Bestandteile zum Zeitpunkt des Vorgangs gelegen waren, und werden nicht verwirklichte Mehrwerte auf diese Bestandteile infolge dieser Vorgänge tatsächlich von diesem Staat in die Besteuerungsgrundlage einbezogen, wird davon ausgegangen, dass der von diesem Staat festgesetzte Wert dem Realwert entspricht, außer wenn nachgewiesen wird, dass der von diesem Staat festgesetzte Wert über dem Realwert liegt.
Absatz 5 ist nur anwendbar in Bezug auf Bestandteile, die zum Zeitpunkt des Vorgangs in einem Staat gelegen sind, mit dem Belgien eine Vereinbarung oder ein Abkommen abgeschlossen hat oder der zusammen mit Belgien zu den Parteien eines anderen bilateralen oder multilateralen Rechtsinstruments gehört, sofern dieses Abkommen, diese Vereinbarung oder dieses Rechtsinstrument den Informationsaustausch im Hinblick auf die Anwendung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ermöglicht.
Ist Absatz 5 nicht anwendbar, wird außer bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der Realwert der in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Bestandteile ihrem Anschaffungs- oder Investitionswert entspricht, verringert um die Wertminderungen und Abschreibungen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches verzeichnet werden können." 4. In § 2 wird der frühere Absatz 3, der Absatz 8 wird, wie folgt ersetzt: "Außer wenn die Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist und dort den Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern unterliegt, ist Absatz 2 nicht anwendbar, wenn die Verlegung eine in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Gesellschaft betrifft. In diesem Fall werden zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichte Wertminderungen und Mehr- und Minderwerte, die sich auf diese Aktiva beziehen, auf der Grundlage ihres Anschaffungs- oder Investitionswertes bestimmt, verringert um die Abschreibungen und Wertminderungen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches berücksichtigt worden wären, und werden die Abschreibungen in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Vorgangs im Ausland gelegenen Bestandteile nur in dem Maße berücksichtigt, wie sie auf dem Anschaffungs- oder Investitionswert beruhen." 5. In § 2 wird der frühere Absatz 6, der Absatz 11 wird, wie folgt ersetzt: "Ist Absatz 5 nicht anwendbar, werden Abschreibungen in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Vorgangs im Ausland gelegenen Bestandteile in Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 jedoch nur in dem Maße berücksichtigt, wie sie auf dem Anschaffungs- oder Investitionswert beruhen, und werden zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichte Minderwerte oder Wertminderungen auf diese Bestandteile auf der Grundlage ihres Anschaffungs- oder Investitionswertes bestimmt, verringert um die Wertminderungen und Abschreibungen, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches verzeichnet worden sind." Art. 18 - Artikel 185 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 2004 und 11. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gesellschaften sind ebenfalls in Bezug auf Gewinne steuerpflichtig, die einer Betriebsstätte zugerechnet werden können und aufgrund eines mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, in dem Maße, wie diese Gewinne im Rahmen einer hybriden Gestaltung erzielt werden und im Steuergebiet der Betriebsstätte nicht steuerpflichtig sind, da die Betriebsstätte dort nicht als solche betrachtet wird. Wenn ein oder mehrere verbundene nichtansässige Unternehmen, die zusammengenommen eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 50 Prozent der Stimmrechte, des Kapitals oder der Rechte auf Gewinnbeteiligung in einem in Artikel 29 erwähnten Unternehmen halten, das in Belgien eingetragen oder ansässig ist, in einem Steuergebiet oder in Steuergebieten angesiedelt ist/sind, das/die das Unternehmen als einen in Belgien Steuerpflichtigen betrachtet/betrachten, wird das Unternehmen in Abweichung von Absatz 1 und Artikel 29 als in Belgien ansässig betrachtet und werden seine Einkünfte insoweit besteuert, wie diese Einkünfte nicht anderweitig nach den belgischen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften eines anderen Steuergebiets besteuert werden.
Absatz 3 gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen." 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet des Artikels 203 § 1 Nr.6 sind im Rahmen einer hybriden Gestaltung erzielte Einkünfte, die nicht in die Gewinne der belgischen Gesellschaften oder Niederlassungen einbezogen werden, die die Empfänger sind oder aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates als solche betrachtet werden, steuerpflichtig beziehungsweise nicht abzugsfähig in dem Maße, wie ein ausländisches Unternehmen oder ein Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens diese Einkünfte von den steuerpflichtigen Einkünften abziehen darf.
Folgende Einkünfte, die im Rahmen einer hybriden Gestaltung erzielt werden, sind betroffen: a) ein Einkommen, das im Rahmen eines Finanzinstruments erzielt wird, wenn der Abzug für das ausländische Unternehmen oder einen Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung der belgischen Gesellschaften oder Niederlassungen, die die Empfänger sind oder aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates als solche betrachtet werden, auf Unterschiede bei der Einordnung des Finanzinstruments oder der Einordnung des im Rahmen des Finanzinstruments erzielten Einkommens zurückzuführen ist. Aus einem Einkommen, das dem zugrunde liegenden Ertrag eines übertragenen Finanzinstruments entspricht, entsteht keine hybride Gestaltung, wenn das Einkommen von einem Wertpapierhändler im Rahmen einer am Markt getätigten hybriden Übertragung gezahlt wird, sofern der Wertpapierhändler im Steuergebiet des Zahlenden alle Beträge, die er im Zusammenhang mit dem übertragenen Finanzinstrument erhält, als Einkünfte berücksichtigen muss.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung versteht man unter: - "Finanzinstrument": jedes Instrument, soweit es zu einem Finanzierungs- oder Eigenkapitalertrag führt, der gemäß den Vorschriften für die Besteuerung von Schulden, Kapital oder Finanzderivaten nach den belgischen Rechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften des Staates des ausländischen Unternehmens oder des Zweigbetriebs eines solchen Unternehmens besteuert wird, einschließlich hybrider Übertragungen, - "am Markt getätigter hybrider Übertragung": eine hybride Übertragung, die von einem Wertpapierhändler im Zuge seiner üblichen Geschäftstätigkeit und nicht im Rahmen einer strukturierten Gestaltung vorgenommen wird, - "Wertpapierhändler": eine Person oder ein Unternehmen, deren/dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, regelmäßig auf eigene Rechnung für Zwecke der Gewinnerzielung Finanzinstrumente zu kaufen und zu verkaufen, b) ein Einkommen, das von einem ausländischen Unternehmen oder einem Zweigbetrieb eines solchen Unternehmens gezahlt wird, das/der ein hybrides Unternehmen ist, in dem Maße, wie dieses Einkommen für dieses hybride Unternehmen abzugsfähig ist von den steuerpflichtigen Einkünften, die nicht ebenfalls in den steuerpflichtigen Einkünften der belgischen Gesellschaften oder Niederlassungen enthalten sind, denen dieses Einkommen gezahlt wird oder bei denen aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates davon ausgegangen wird, dass ihnen dieses Einkommen gezahlt wird." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Der Betrag der beruflichen Verluste, die in ausländischen Niederlassungen erlitten werden oder sich auf im Ausland gelegene Aktiva beziehen, über die die Gesellschaft verfügt, deren in diesen Niederlassungen oder durch diese Aktiva erzielten Gewinne gemäß einem von Belgien abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, wird für die Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage nicht berücksichtigt, außer was endgültige berufliche Verluste betrifft, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erlitten wurden. Der Betrag der beruflichen Verluste, die in ausländischen Niederlassungen erlitten werden oder sich auf im Ausland gelegene Aktiva beziehen, über die die Gesellschaft verfügt, für die die Steuer auf Gewinne, die in diesen Niederlassungen oder durch diese Aktiva erzielt werden, in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermäßigt wird, wird für die Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage in demselben Maße nicht berücksichtigt, wie die Steuer auf Gewinne aufgrund dieses Abkommens ermäßigt wird.
Vorherige berufliche Verluste, die in einer ausländischen Niederlassung erlitten wurden, deren Gewinne steuerfrei sind oder für die die Steuer auf Gewinne in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermäßigt wird, und die die Gesellschaft in Bezug auf einen Besteuerungszeitraum, der vor dem 1. Januar 2020 begonnen hat, von ihren belgischen Gewinnen abgezogen hat, werden von Gewinnen, die steuerfrei sind oder für die die Steuer in Anwendung dieses Abkommens ermäßigt wird, abgezogen, außer wenn die Gesellschaft nachweist, dass diese Verluste nicht von den Gewinnen dieser ausländischen Niederlassung abgezogen worden sind.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden folgende berufliche Verluste als endgültig betrachtet: a) Verluste, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Gesellschaft ihre Tätigkeiten in einem bestimmten Mitgliedstaat definitiv einstellt, insofern in dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Niederlassung gelegen war, für diese Verluste kein Abzug gleich welcher Art gewährt wird, b) in Ermangelung einer ausländischen Niederlassung Verluste, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat über keine Aktiva mehr verfügt, insofern in dem Mitgliedstaat, in dem die Aktiva gelegen waren, für diese Verluste kein Abzug gleich welcher Art gewährt wird. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden berufliche Verluste nicht als endgültig betrachtet, sofern diese Verluste in dem Staat, in dem die ausländische Niederlassung oder die Aktiva gelegen waren, noch zu einem Abzug in Bezug auf andere in diesem Staat gelegene Niederlassungen oder Aktiva, über die die Gesellschaft verfügt, berechtigen oder sofern der Anspruch auf Abzug dieser Verluste in diesem anderen Staat auf eine andere Person übertragen wird.
Nimmt die Gesellschaft binnen drei Jahren nach Abzug der endgültigen beruflichen Verluste erneut Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat auf, in dem die Niederlassung oder die Aktiva gelegen waren, die zu der Bestimmung der endgültigen beruflichen Verluste geführt haben, wird der steuerpflichtigen Grundlage des Besteuerungszeitraums, in dem die Tätigkeiten erneut aufgenommen werden, ein Betrag hinzugefügt, der den abgezogenen endgültigen beruflichen Verlusten entspricht." Art. 19 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 185/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 185/1 - Bei Übertragung eines oder mehrerer Aktivabestandteile einer inländischen Gesellschaft an ihre ausländische Niederlassung, deren Gewinne in Belgien aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, umfassen Gewinne in Abweichung von Artikel 24 ebenfalls die Plusdifferenz zwischen einerseits dem Realwert und andererseits dem Anschaffungs- oder Investitionswert dieser Bestandteile abzüglich der vorher zugelassenen Wertminderungen und Abschreibungen." Art. 20 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 185/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 185/2 - § 1 - Gewinne umfassen ebenfalls nicht ausgeschüttete Gewinne der in § 2 Absatz 1 beschriebenen ausländischen Gesellschaft aus unangemessenen Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.
Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, sofern die in § 2 beschriebene ausländische Gesellschaft nicht selbst Eigentümer der Aktiva wäre oder die Risiken, aus denen ihre gesamten Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, nicht eingegangen wäre, wenn sie nicht von dem Steuerpflichtigen beherrscht würde, dessen Entscheidungsträger die für diese Aktiva und Risiken relevanten Aufgaben ausführen, die für die Erzielung der Einkünfte der vorerwähnten ausländischen Gesellschaft ausschlaggebend sind.
Gewinne der in Absatz 1 erwähnten ausländischen Gesellschaft werden berücksichtigt mit Ausnahme der Beträge, die nicht durch Aktiva und Risiken erzielt werden, die mit den Aufgaben von Entscheidungsträgern zusammenhängen, die von dem Steuerpflichtigen ausgeführt werden.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "nicht ausgeschütteten Gewinnen" Gewinne, die durch eine in § 2 beschriebene ausländische Gesellschaft in einem Besteuerungszeitraum erzielt werden, der im Laufe des Besteuerungszeitraums des Steuerpflichtigen endet. § 2 - Nicht ausgeschüttete Gewinne einer ausländischen Gesellschaft können nur in die Gewinne des Steuerpflichtigen einbezogen werden: - wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte hält, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile dieser ausländischen Gesellschaft verbunden sind, oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent des Kapitals dieser Gesellschaft hält oder Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Gewinne dieser Gesellschaft hat und wenn - die ausländische Gesellschaft aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates oder des Steuergebiets, in dem sie ansässig ist, dort entweder keiner Einkommensteuer unterliegt oder einer Einkommensteuer unterliegt, die sich auf weniger als die Hälfte der Gesellschaftssteuer beläuft, die geschuldet würde, wenn diese ausländische Gesellschaft in Belgien ansässig wäre.
Für die Berechnung der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Gesellschaftssteuer, die geschuldet würde, wenn diese ausländische Gesellschaft in Belgien ansässig wäre, wird das Ergebnis dieser ausländischen Gesellschaft nicht berücksichtigt, das durch eine oder mehrere ausländische Niederlassungen dieser ausländischen Gesellschaft erzielt wird, deren Gewinne in Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, das zwischen dem Land oder Steuergebiet, in dem diese ausländische Gesellschaft ansässig ist, und dem Land oder Steuergebiet, in dem diese ausländische Niederlassung gelegen ist, abgeschlossen worden ist." Art. 21 - Artikel 185ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in Artikel 66 § 2" und den Wörtern "erwähnte Fahrzeuge ausgenommen" die Wörter "Nr.1 bis 3" eingefügt. 2. Der Artikel wird aufgehoben. Art. 22 - Artikel 190bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 23.
Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: "Die Beibehaltung des Abzugs von 20 Prozent der Kosten wie erwähnt in Artikel 64ter, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer bestand, und in Artikel 198bis Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 41 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. Dezember 2017 bestand, der über den Betrag der tatsächlich gemachten oder getragenen Kosten hinaus zugelassen wurde, unterliegt der in Artikel 190 Absatz 2 erwähnten Bedingung." Art. 23 - Artikel 191 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 192 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 15.Dezember 2004, 11. Dezember 2008, 22. Dezember 2009, 29. März 2012, 13. Dezember 2012 und 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Nicht in Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnte Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die verwirklicht oder bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens einer aufgelösten Gesellschaft festgestellt werden, sind ebenfalls vollständig steuerfrei in dem Maße, wie die möglichen Einkünfte dieser Aktien oder Anteile für einen Abzug von den Gewinnen gemäß den Artikeln 202 und 203 oder - für Aktien oder Anteile, die gemäß Artikel 194 des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden - gemäß den Artikeln 202 § 1 und § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 203 in Betracht kommen." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Aktien oder Anteile, die infolge eines in Anwendung von Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr.2 steuerfreien Vorgangs durch Umtausch erhalten werden" durch die Wörter "Aktien oder Anteile, die infolge eines Vorgangs durch Umtausch erhalten werden, der in Anwendung von Artikel 45 § 1 Absatz 1 Nr. 2 aufgrund der Tatsache steuerfrei ist, dass die möglichen Einkünfte der umgetauschten Aktien oder Anteile zum Zeitpunkt des Umtauschs nicht für einen Abzug von den Gewinnen gemäß den Artikeln 202 § 1 und 203 in Betracht kamen" ersetzt.
Art. 25 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 1bis - Eingliederungsbetriebe".
Art. 26 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel 193quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 193quater - § 1 - Für Gesellschaften, die am Ende des Besteuerungszeitraums auf der Grundlage von Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser von der zuständigen Region als Eingliederungsbetrieb zugelassen sind, werden Gewinne, die im Vermögen der Gesellschaft gehalten werden und in einem Besteuerungszeitraum erzielt werden, für den die Gesellschaft als Eingliederungsbetrieb zugelassen ist, in nachstehenden Grenzen und unter nachstehenden Bedingungen teilweise von der Steuer befreit.
Der Teil der in Absatz 1 erwähnten Gewinne, der in diesem Besteuerungszeitraum oder einem vorhergehenden Besteuerungszeitraum gemäß Artikel 193bis § 1 Absatz 1 bereits steuerfrei ist, kommt für die in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung nicht in Betracht.
Die steuerpflichtige Ergebnisrücklage, die nicht als Gewinn wie in den Absätzen 1 und 2 erwähnt betrachtet wird, ist auf einen Betrag begrenzt, der den Lohnkosten der in Belgien beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, die der Zielgruppe wie in Artikel 1 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 bestimmt angehören, mit einem Mindestbetrag von 7.440 EUR pro in Belgien beschäftigter Personaleinheit, die dieser Zielgruppe angehört. Dieser Mindestbetrag wird jährlich an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst, und zwar mit dem in Artikel 178 § 3 Absatz 1 Nr. 2 festgelegten Koeffizienten. § 2 - Die in § 1 erwähnte Steuerbefreiung der Gewinne wird nur gewährt und beibehalten, wenn: 1. steuerfreie Gewinne auf einem getrennten Passivkonto gebucht sind und dort belassen werden, 2.steuerfreie Gewinne nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dienen.
Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen sind ebenfalls auf Gewinne anwendbar, die gemäß Artikel 67 des Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 87 des Gesetzes vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer bestand, steuerfrei sind.
Sofern und in dem Maße, wie die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen während eines Besteuerungszeitraums nicht mehr erfüllt werden, gilt der vorher steuerfreie Gewinn als ein während dieses Besteuerungszeitraums erzielter Gewinn. § 3 - Die Artikel 67 §§ 1 und 2, 67bis und 67ter §§ 1 und 2 sind nicht anwendbar für einen Besteuerungszeitraum, für den die Gesellschaft die in vorliegendem Artikel erwähnte Steuerbefreiung der Gewinne anwendet." Art. 27 - Artikel 193quater § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 26 des vorliegenden Gesetzes, wird aufgehoben.
Art. 28 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2 - Steuerfreie Rückstellungen".
Art. 29 - Artikel 194 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 194bis ist die in Artikel 48 vorgesehene Steuerbefreiung für Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen nur auf folgende Rückstellungen anwendbar: 1. Rückstellungen, die aus Verbindlichkeiten hervorgehen, die das Unternehmen im Laufe des Besteuerungszeitraums oder eines der vorhergehenden Besteuerungszeiträume eingegangen ist, 2.Rückstellungen, die aus gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtungen hervorgehen, die keine Verpflichtungen sind, die ausschließlich aus der Anwendung von Buchführungsvorschriften oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Jahresabschluss hervorgehen." Art. 30 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "310 Prozent" durch die Wörter "356 Prozent" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "356 Prozent" durch die Wörter "421 Prozent" ersetzt.3. In § 4 Nr.4 werden die Wörter "150 Prozent" durch die Wörter "172 Prozent" ersetzt. 4. In § 4 Nr.4 werden die Wörter "172 Prozent" durch die Wörter "203 Prozent" ersetzt. 5. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter "150 Prozent" durch die Wörter "172 Prozent" ersetzt.6. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter "172 Prozent" durch die Wörter "203 Prozent" ersetzt. Art. 31 - Artikel 194quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2009 und 18.Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums" und den Wörtern "von Gesellschaften" die Wörter ", der spätestens am 30.Dezember 2018 endet," eingefügt. 2. Der Artikel wird aufgehoben. Art. 32 - Artikel 194quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Februar 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die in Absatz 2 vorgesehene Grenze" und den Wörtern "übersteigen dürfen" die Wörter "und den in Artikel 205/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Betrag, der gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 207 Absatz 5 und 6 begrenzt ist," eingefügt.2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "der Betrag ist auf den in § 1 Absatz 2 erwähnten Grenzbetrag begrenzt" durch die Wörter "der Betrag ist auf die in § 1 Absatz 2 erwähnte Grenze und den in Artikel 205/1 § 1 Absatz 2 erwähnten Betrag, der gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 207 Absatz 5 und 6 begrenzt ist, begrenzt" ersetzt. Art. 33 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 7 - Spezifische Steuerbefreiungen".
Art. 34 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 33, wird ein Artikel 194sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194sexies - Gewinne sind steuerfrei in Höhe des Gesamtbetrags der in Artikel 198/1 § 2 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten, die in Anwendung von Artikel 198/1 § 1 in einem der vorhergehenden Besteuerungszeiträume nicht als Werbungskosten in Betracht gekommen sind, abzüglich der Gewinne, die aufgrund des vorliegenden Artikels in einem der vorhergehenden Besteuerungszeiträume tatsächlich steuerfrei waren, und die in Anwendung dieses Artikels 198/1 nicht als Grundlage gedient haben für die Steuerbefreiung der Gewinne für den Steuerpflichtigen oder eines anderen Steuerpflichtigen, der Teil der Unternehmensgruppe ist, der der erstgenannte Steuerpflichtige angehört.
Ist der Steuerpflichtige Teil einer Unternehmensgruppe, können Gewinne auch in Höhe der in Absatz 1 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten von der Steuer befreit werden, die für eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung festgelegt werden, die Teil derselben Unternehmensgruppe ist, der auch der Steuerpflichtige angehört, wenn mit dieser Gesellschaft oder Niederlassung eine Vereinbarung geschlossen worden ist, aufgrund deren diese Gesellschaft oder Niederlassung sich dazu verpflichtet, die Verringerung der übertragenen überschüssigen Fremdkapitalkosten in ihre Erklärung aufzunehmen, und ein Ausgleich zugunsten dieser Gesellschaft oder Niederlassung vereinbart worden ist, der der Steuernachforderung entspricht, die geschuldet gewesen wäre, wenn die in diesem Absatz erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten nicht vom Gewinn des Besteuerungszeitraums ausgenommen worden wären.
Die Summe der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Steuerbefreiungen darf nicht mehr betragen als die Plusdifferenz zwischen dem in Artikel 198/1 § 3 erwähnten Grenzbetrag und den in Artikel 198/1 § 2 erwähnten überschüssigen Fremdkapitalkosten.
Um die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Steuerbefreiung erhalten zu können, muss die Gesellschaft ihrer Gesellschaftssteuererklärung eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom König festgelegt wird." Art. 35 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 33, wird ein Artikel 194septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 194septies - Gewinne sind steuerfrei in Höhe des in Artikel 205/5 § 3 Absatz 5 erwähnten Ausgleichs, der in Ausführung des in Artikel 205/5 § 3 erwähnten Konzernbeitragsvertrags als Gegenleistung für die Einbeziehung des Betrags des Konzernbeitrags in die Gewinne des Besteuerungszeitraums vereinnahmt wird." Art. 36 - Artikel 194septies, eingefügt durch Artikel 35, wird wie folgt ersetzt: "Art. 194septies - Gewinne sind steuerfrei: - in Höhe des in Artikel 205/5 § 3 Absatz 5 erwähnten Ausgleichs, der in Ausführung des in Artikel 205/5 § 3 erwähnten Konzernbeitragsvertrags als Gegenleistung für die Einbeziehung des Betrags des Konzernbeitrags in die Gewinne des Besteuerungszeitraums vereinnahmt wird, - in Höhe des in Artikel 194sexies Absatz 2 erwähnten Ausgleichs, den die inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung, die Teil derselben Unternehmensgruppe wie der Steuerpflichtige ist, in Ausführung der in Artikel 194sexies Absatz 2 erwähnten Vereinbarung als Gegenleistung für die Verringerung der in Artikel 194sexies erwähnten übertragenen überschüssigen Fremdkapitalkosten vereinnahmt." Art. 37 - In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 195/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 195/1 - Kosten, die während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt oder getragen werden oder die Beschaffenheit erwiesener und feststehender Schulden oder Verluste erhalten haben und als solche gebucht werden und die sich ganz oder teilweise auf einen zukünftigen Besteuerungszeitraum beziehen, sind in dem Besteuerungszeitraum, in dem sie gezahlt oder getragen werden oder als Schuld gebucht werden, und in den folgenden Besteuerungszeiträumen nur im Verhältnis zu dem Teil dieser Kosten, der sich auf den betreffenden Besteuerungszeitraum bezieht, als Werbungskosten abzugsfähig." Art. 38 - Artikel 196 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2009 und 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die erste Jahresrate der Abschreibung in Bezug auf die während des Geschäftsjahres erworbenen oder gebildeten Anlagen wird nur im Verhältnis zu dem Teil des Geschäftsjahres, in dem die Anlagen erworben oder gebildet wurden, als Werbungskosten berücksichtigt." 2. Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: " § 3 - Das in Artikel 64 vorgesehene System der degressiven Abschreibung ist nicht anwendbar. § 4 - Zugunsten von Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem eine immaterielle Anlage oder Sachanlage erworben oder gebildet wurde, als kleine Gesellschaften gelten, wird in Abweichung von Artikel 62 der Gesamtbetrag der Nebenkosten in Bezug auf den Kaufpreis entweder vollständig während des Besteuerungszeitraums, in dem diese Kosten gemacht werden, oder auf dieselbe Weise abgeschrieben wie die Hauptsumme des Anschaffungs- oder Investitionswertes der betreffenden Anlagen.
Zugunsten von Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 §§ 1 bis 6 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem eine immaterielle Anlage oder Sachanlage erworben oder gebildet wurde, nicht als kleine Gesellschaften gelten, wird in Abweichung von Artikel 62 der Gesamtbetrag der Nebenkosten in Bezug auf den Kaufpreis auf dieselbe Weise abgeschrieben wie die Hauptsumme des Anschaffungs- oder Investitionswertes der betreffenden Anlagen." Art. 39 - Artikel 198 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 einziger Absatz Nr.1 werden die Wörter "a …
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