{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in § 1 erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Schuldners der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Schuldforderungen, der ihm in Ausführung von § 2 notifiziert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss die Einrichtungen zur Einziehung von Beiträgen spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung davon in Kenntnis setzen: 1. anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, 2.durch jedes andere Mittel, durch das die Inkenntnissetzung unterzeichnet werden kann und durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt, wenn die Versendung nicht gemäss Nr. 1 erfolgen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde den Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen nach Versendung der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Inkenntnissetzung erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf die in Ausführung von § 2 notifizierten Schulforderungen der Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen.] § 4 - Eintragungen, die nach der in § 3 Absatz 3 vorgesehenen Frist oder als Sicherheit für Schuldforderungen, die nicht gemäss § 2 notifiziert wurden, getätigt worden sind, sind weder wirksam gegenüber dem Hypothekengläubiger noch gegenüber dem Erwerber, der um die Aufhebung der Eintragung ersuchen können wird. § 5 - Die dem Notar aufgrund der Paragraphen 1 und 3 auferlegte Haftung darf je nach Fall den Wert des veräusserten Gutes beziehungsweise den Betrag der Hypothekeneintragung unter Abzug der bei ihm in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte nicht übersteigen. § 6 - Die Paragraphen 1 bis 5 finden Anwendung auf jede Personen, die ermächtigt sind, in § 1 erwähnte Urkunden zu authentifizieren. § 7 - Beamte oder ministerielle Amtsträger, die mit dem öffentlichen Verkauf beweglicher Güter beauftragt sind, deren Wert mindestens 250 EUR beträgt, sind persönlich für die Zahlung der Beträge haftbar, die den Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zum Zeitpunkt des Verkaufs von dem Arbeitgeber, ob natürliche oder juristische Person, oder dem in Anwendung der Artikel 265, 409 und 530 des Gesellschaftsgesetzbuches gesamtschuldnerisch Haftenden, der von der Pfändung betroffen ist, geschuldet werden, wenn sie die Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht spätestens binnen zwei Werktagen nach dem Verkauf hiervon in Kenntnis setzen: 1. anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, 2.durch jedes andere Mittel, durch das die Meldung unterzeichnet werden kann und durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt, wenn die Versendung nicht gemäss Nr. 1 erfolgen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beamte oder ministerielle Amtsträger, die beauftragt sind, die wie in Artikel 1627 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte anteilige Verteilung der in dritter Hand gepfändeten Gelder vorzunehmen, sind persönlich haftbar für die Zahlung der Beträge, die der Einrichtung zur Einziehung von Beiträgen zum Zeitpunkt der anteiligen Verteilung vom Schuldner oder gesamtschuldnerisch Haftenden geschuldet werden, wenn sie vor der Verteilung die Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen hiervon nicht in Kenntnis setzen: 1. anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit, 2.durch jedes andere Mittel, durch das die Meldung unterzeichnet werden kann und durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt, wenn die Versendung nicht gemäss Nr. 1 erfolgen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notifizierung der Höhe der geschuldeten Beträge, die von der Einrichtung zur Einziehung von Beiträgen anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit spätestens vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der in den vorangehenden Absätzen vorgesehenen Meldung durchgeführt wird, hat eine Drittpfändung in den Händen der Beamten oder ministeriellen Amtsträger, die in Absatz 1 erwähnt sind, zur Folge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Notifizierung nicht anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, versendet werden kann, nehmen die Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen die Notifizierung durch jedes andere Mittel vor, durch das die Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und sie unterzeichnet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Bestimmungen sind auf Beamte oder ministerielle Amtsträger anwendbar, die mit dem Verkauf beweglicher Güter beauftragt sind, gemäss den Artikeln 1526bis und folgenden des Gerichtsgesetzbuches. § 8 - In den Fällen, in denen die in den Paragraphen 1 und 7 erwähnte Meldung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, versendet wird, versteht man unter dem Datum der Versendung der besagten Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, das die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit mitteilt, nachdem sie die Empfangsbestätigung der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen, in denen die in § 3 erwähnten Inkenntnissetzungen und die in den Paragraphen 2 und 7 erwähnten Notifizierungen anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, versendet werden, ist das Datum dieser Inkenntnissetzungen und Notifizierungen das Datum ihrer Versendung. § 9 - Die in den Meldungen, Inkenntnissetzungen und Notifizierungen enthaltenen Informationen sind identisch, ungeachtet der Tatsache, ob sie anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und sie unterzeichnet werden können, mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Meldungen und Inkenntnissetzungen durch jedes andere Mittel, durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und durch das sie unterzeichnet werden können, versendet werden, müssen diese Meldungen und Inkenntnissetzungen gemäss den vom Minister der Sozialen Angelegenheiten oder von seinem Beauftragten festgelegten Mustern erstellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Versendung der vorerwähnten Meldungen, Inkenntnissetzungen und Notifizierungen, die an die Einziehungseinrichtung gerichtet sind oder von ihr ausgehen, werden die betreffenden Personen anhand der Erkennungsnummer, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, und der Erkennungsnummer, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt ist, identifiziert. § 10 - Wenn die in den Paragraphen 1 und 7 erwähnte Meldung nicht anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, mitgeteilt wird, dürfen die Inkenntnissetzungen und Notifizierungen, die aus dieser Meldung folgen, nicht anhand dieses Verfahrens jedoch ausschliesslich durch jedes andere Mittel, durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und die Inkenntnissetzungen und Notifizierungen unterzeichnet werden können, versendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die in den Paragraphen 2 und 7 erwähnte Notifizierung nicht anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, mitgeteilt wird, dürfen die Inkenntnissetzungen, die aus dieser Notifizierung folgen, nicht anhand dieses Verfahrens jedoch ausschliesslich durch jedes andere Mittel, durch das deren Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt und die Inkenntnissetzungen unterzeichnet werden können, versendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein anderes Mittel verwendet wird, ist die Meldung, die Inkenntnissetzung oder die Notifizierung, die durch dieses andere Mittel versandt wird, ausschlaggebend im Vergleich zu der eventuellen Versendung derselben Meldung, derselben Inkenntnissetzung oder derselben Notifizierung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, wenn das Datum der elektronischen Versendung nicht dem Datum der Versendung durch jedes andere Mittel, wie sie im vorangehenden Absatz erwähnt ist, entspricht. § 11 - Die Herkunft und die Integrität des Inhalts der in den Paragraphen 1, 2, 3 und 7 erwähnten Meldungen, Inkenntnissetzungen und Notifizierungen müssen im Falle der Versendung anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, durch angepasste Sicherheitstechniken gewährleistet werden. § 12 - Damit die in den Paragraphen 2 und 7 erwähnten Notifizierungen auf gültige Weise als Drittpfändung gelten, wenn sie anhand eines Verfahrens versandt werden, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, müssen sie mit einer elektronischen Signatur versehen sein, die anhand einer der nachfolgenden Techniken implementiert wird: - Erstellung einer elektronischen Signatur anhand eines belgischen elektronischen Personalausweises, - Erstellung einer digitalen Signatur anhand eines privaten Schlüssels, der einem zuständigen Beamten zugeordnet wird und mit einem für diesen Beamten ausgestellten Zertifikat verbunden ist, wobei sowohl der private Schlüssel als auch das Zertifikat im Computer sicher gespeichert sind, - Erstellung einer digitalen Signatur anhand eines privaten Schlüssels, der einer Einrichtung zugeordnet wird und mit einem für diese Einrichtung ausgestellten Zertifikat verbunden ist, wobei sowohl der private Schlüssel als auch das Zertifikat im Computer sicher gespeichert sind, - Erstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur die befugten Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen die Signatur erstellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die eingehaltenen Verfahren müssen es ausserdem ermöglichen, dass die natürliche Person, die für die Versendung verantwortlich ist, korrekt identifiziert wird und dass der Zeitpunkt der Versendung korrekt festgestellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Daten müssen während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Versender aufbewahrt werden und bei einer Rechtsstreitigkeit müssen sie innerhalb einer annehmbaren Frist vorgelegt werden.]] [Art. 41quater eingefügt durch Art. 48 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005) und ersetzt durch Art. 93 des G. (I) vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (II) (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 3 ersetzt durch Art. 34 des G. (I) vom 8. Juni 2008 (II) (B.S. vom 16. Juni 2008)] [Art. 41quinquies - § 1 - Die Abtretung in Eigentum oder Niessbrauch einer Gesamtheit von Gütern, die unter anderem aus die Erhaltung des Kundenstamms ermöglichenden Elementen bestehen und zur Wahrnehmung eines freien Berufs, eines Amtes oder eines Postens oder für einen Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsbetrieb genutzt werden, und die Bestellung eines Niessbrauchs auf dieselben Güter sind der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber erst wirksam nach Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem eine [beglaubigte Abschrift oder eine von allen Vertragsparteien für vollständig, richtig und wahr erklärte Abschrift] der Übertragungs- oder Bestellungsurkunde dieser Einrichtung notifiziert wurde. § 2 - Der Zessionar haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist vom Zedenten geschuldet werden, und zwar bis zu dem von ihm bereits gezahlten oder zuerkannten Betrag oder bis zu einem Betrag, der dem Nennwert der Aktien oder Anteile entspricht, die vor Ablauf der vorerwähnten Frist als Gegenleistung für die Abtretung zuerkannt wurden. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Zedent der Übertragungsurkunde eine innerhalb dreissig Tagen vor der Notifizierung des Vertrags ausgestellte Bescheinigung beilegt, die ausschliesslich zu diesem Zweck von den Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen erstellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Ausstellung dieser Bescheinigung muss der Zedent einen Antrag in zweifacher Ausfertigung bei der Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen verweigert die Bescheinigung, wenn der Zedent am Datum des Antrags der Einrichtung gegenüber eine erwiesene und feststehende Schuld hat oder wenn der Antrag des Zedenten nach Ankündigung oder während einer Kontrolle eines Sozialinspektors eingereicht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bescheinigung wird ausgestellt oder verweigert innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Einreichung des Antrags des Zedenten. § 4 - Den Bestimmungen des vorliegenden Artikels unterliegen nicht Abtretungen, die von einem Konkursverwalter, von einem Aufschubkommissar oder im Falle einer gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches erfolgenden Fusion, Aufspaltung oder Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs durchgeführt werden. § 5 - Der Antrag und die Bescheinigung erwähnt in vorliegendem Artikel werden entsprechend den von dem für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegten Mustern erstellt.] [Art. 41qunquies eingefügt durch Art. 49 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 19. Juli 2005); § 1 abgeändert durch Art. 143 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (II) (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Abschnitt 7 - Verjährung Art. 42 - [Die Schuldforderungen des Landesamtes für soziale Sicherheit zu Lasten der vorliegendem Gesetz unterstehenden Arbeitgeber und der in Artikel 30bis erwähnten Personen verjähren in drei Jahren ab dem Tag der Fälligkeit der erwähnten Schuldforderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von dieser Regel wird die Verjährungsfrist auf sieben Jahre verlängert, wenn die Schuldforderungen des vorerwähnten Landesamtes die Folge sind von Regularisierungen von Amts wegen nach der Feststellung durch den Arbeitgeber von betrügerischen Machenschaften oder falschen oder wissentlich unvollständigen Erklärungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegen das Landesamt für soziale Sicherheit erhobenen Klagen auf Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge verjähren in drei Jahren ab dem Zahlungsdatum.] [Die Schuldforderungen der Einrichtungen zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zu Lasten der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben entlohnt werden, die durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet worden ist, verjähren in sieben Jahren.] [Bei betrügerischem Anschluss an die soziale Sicherheit für Lohnempfänger verfügt das vorerwähnte Landesamt über eine Frist von sieben Jahren ab dem ersten Tag des Quartals nach demjenigen, in dem der Verstoss begangen worden ist, um die Annullierung dieser betrügerischen Anschlüsse oder den Anschluss von Amts wegen beim tatsächlichen Arbeitgeber vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäss Absatz 2 gilt die eventuelle Rückzahlung von Beiträgen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.] [Die von einem Arbeitnehmer gegen das Landesamt für soziale Sicherheit erhobene Klage auf Anerkennung seines subjektiven Rechts gegenüber dem vorerwähnten Landesamt muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach der vom vorerwähnten Landesamt vorgenommenen Notifizierung der Entscheidung in puncto Anschluss oder Verweigerung des Anschlusses eingereicht werden. Die Beiträge, die sich auf die Anerkennung dieses subjektiven Rechts beziehen, müssen, wenn sie sich auf einen künftigen Zeitraum beziehen, spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal, in dem die Beiträge geschuldet werden, oder, wenn sie sich auf einen ganz oder zum Teil abgelaufenen Zeitraum beziehen, innerhalb des Monats nach demjenigen, in dem das subjektive Recht des Arbeitnehmers durch eine rechtskräftige Entscheidung anerkannt worden ist, gemeldet und gezahlt werden.] [Die Verjährung der in den [Absätzen 1 bis 3] erwähnten Klagen wird unterbrochen: 1. auf die in Artikel 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches erwähnte Weise, 2.[durch einen Einschreibebrief des Landesamtes für soziale Sicherheit an den Arbeitgeber oder die in Artikel 30bis erwähnten Personen und durch einen Einschreibebrief des Arbeitgebers oder der in Artikel 30bis erwähnten Personen an das vorerwähnte Landesamt,] 3. durch Zustellung des in Artikel 40 erwähnten Zahlungsbefehls.] [Art. 42 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 74 Nr. 1 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 93 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 (I) (B.S. vom 30. Dezember 2005); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 74 Nr. 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer Absatz 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 32 des G. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2008 (I) (B.S. vom 16. Juni 2008); Abs. 6 (früherer Absatz 3) ersetzt durch Art. 36 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Abs. 6 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 93 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2005 (I) (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 6 Nr. 2 ersetzt durch Art. 56 des G. vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009)] KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen Art. 43 - Wenn dem Arbeitnehmer die Entlohnung über einen Dritten gezahlt wird, kann der König besondere Regeln erlassen, die von den Artikeln 15 und 23 §§ 1 und 2 abweichen. Er kann auch für die Einziehung und Beitreibung der geschuldeten Beiträge diesen Dritten als Arbeitgeber betrachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen Art. 44 - § 1 - Die Leistungen, die ganz oder teilweise mithilfe der Mittel des Landesamtes für soziale Sicherheit [oder des Landesamtes für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen] erbracht werden, unterliegen folgenden Bestimmungen: 1. Unabhängig vom ehelichen Güterstand verfügt die verheiratete Arbeitnehmerin über die ihr geschuldeten Leistungen und ihre Entlohnung, so wie es in den Gesetzen über die Arbeitsverträge vorgesehen ist.2. Einem minderjährigen Arbeitnehmer geschuldete Leistungen können ihm rechtsgültig übertragen werden ausser bei Einspruch des Vaters, der Mutter oder des Vormunds.3. Beklagt sich der Ehepartner des Leistungsberechtigten, dass der Berechtigte die Leistungen verschwendet, kann der Friedensrichter entscheiden, dass sie dem Kläger gezahlt werden.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Berechtigte hinterbliebener Ehepartner, geschieden oder von Tisch und Bett getrennt, kann der Friedensrichter auf Antrag eines Dritten entscheiden, dass die zugunsten der Kinder vorgesehenen Leistungen der natürlichen oder juristischen Person, die das Sorgerecht für sie hat, gezahlt werden. § 2 - Bis zu dem Tag des Inkrafttretens von Artikel 1410 des Gerichtsgesetzbuches sind diese Leistungen nicht übertragbar und unpfändbar, es sei denn, die Auszahlungseinrichtung fordert den Betrag der unrechtmässigen Zahlungen zurück. § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Leistungen, die in den Gesetzen vorgesehen sind, die sich auf die Regelungen beziehen, die in Artikel 5 Nr. 2, 3, 5 erwähnt sind und die durch die Bestimmungen dieser Gesetze geregelt sind. [Art. 44 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1989 (B.S. vom 4. November 1989)] Art. 45 - Jeder Arbeitgeber, der seinem Personal freiwillig soziale Vorteile zusätzlich zu denen, die aus vorliegendem Gesetz hervorgehen, gewährt, muss sie allen Arbeitnehmern seines Unternehmens, die der gleichen Kategorie angehören, ohne Unterscheidung gewähren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-46\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 46</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesamt für soziale Sicherheit, [das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen], das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung und das Landesamt für Arbeitsbeschaffung werden für die Anwendung der Gesetze in Bezug auf die direkten Steuern dem Staat gleichgesetzt. Sie sind von sämtlichen Steuern und Gebühren zugunsten der Provinzen und Gemeinden befreit. [Art. 46 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Art. 45 - 48 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 49 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, damit sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in Einklang gebracht werden KAPITEL VII - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 50 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 51 - Bis zum Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Organisation und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen die Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Landesamt für soziale Sicherheit und den versicherungspflichtigen Arbeitgebern ungeachtet des geforderten Betrags in den Zuständigkeitsbereich des Friedensrichters.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-52\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 52</span><span class=\"lf-art-t\">Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden an den vom König festgelegten Daten in Kraft treten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Artikel 3 § 4 Absatz 4, 5 und 6 und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe a), b) und c) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 [...] werden anwendbar bleiben, solange der König die vierteljährliche Zahlung der Gesamtheit des für die Jahresurlaubsregelung der Lohnempfänger bestimmten Beitrags nicht vorgeschrieben hat. [Sobald die vierteljährliche Zahlung vorgeschrieben sein wird, wird Artikel 65 der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, auch aufgehoben.] [Art. 52 Abs. 2 abgeändert durch Art. 38 Nr. 3 des G. vom 26. März 1970 (B.S. vom 28. März 1970); Abs. 3 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 28. März 1975 (B.S. vom 8. April 1975)]</p></div>", "next": 0}