📄 Texte de loi
1er OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mai 2002 relatif au transport de choses par route
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
31/12/1983
pub.
11/12/2007
numac
2007000934
source
service public federal interieur
Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mai 2002 relatif au transport de choses par route, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mai 2002 relatif au transport de choses par route. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 7. MAI 2002 - Königlicher Erlass über den Güterkraftverkehr BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät nach Beratung im Ministerrat zur Unterschrift vorgelegt wird, ist ergangen in Ausführung: 1.der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, 2. der Verordnung (EWG) Nr.3118/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, 3. der Richtlinie 92/106/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7.Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten, 4. der Richtlinie 96/26/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, 5. des Gesetzes vom 3.Mai 1999 über den Güterkraftverkehr.
Vorliegender Entwurf bildet einen der beiden Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 1999.
Der zweite Ausführungserlass ist der Königliche Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr. Letzterer wird durch vorliegenden Entwurf abgeändert.
I. AKTUELLE LAGE Der Güterkraftverkehr unterliegt derzeit einer Regelung, die unnötig kompliziert geworden ist, da sie aus zwei verschiedenen Teilen besteht: - Der erste Teil bezieht sich ausschliesslich auf die Bedingungen für den Zugang zum Beruf: Es handelt sich um den K.E. vom 18.03.1991 und den M.E. vom 19.03.1991. - Der zweite Teil handelt vor allem von den Verkehrslizenzen (Zugang zum Markt) und teilweise vom Zugang zum Beruf: Es handelt sich um das Gesetz vom 1. August 1960, den K.E. vom 25.11.1992 und den M.E. vom 26.11.1992.
Dieser zweite Teil umfasst auch zwei Verordnungen der Europäischen Union, die ebenfalls von den Verkehrslizenzen handeln: Es handelt sich um die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.03.1992 und die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993.
II. ENTWURF FÜR EINE NEUE REGELUNG Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch das Gesetz vom 3. Mai 1999 und demzufolge durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses hauptsächlich folgende Abänderungen angebracht werden: 1. eine bessere Strukturierung der Regelung, 2.die Anpassung an die Verordnungsbestimmungen der Europäischen Union, 3. die Deregulierung der Vermietung von Nutzfahrzeugen, 4.eine bessere Kontrolle der Bedingungen für den Zugang zum Beruf, 5. die Vereinfachung des Systems der Verkehrslizenzen, 6.die Einsetzung eines Beratungsorgans und eines Konzertierungsorgans.
III. KOMMENTARE ZU DEN ARTIKELN TITEL I - Allgemeines Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen, die für eine korrekte Auslegung des Königlichen Erlasses notwendig sind. Gewisse andere, oft grundlegendere Begriffe sind in Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 definiert. Sie werden im vorliegenden Entwurf nicht mehr aufgeführt.
In Artikel 2 werden zehn Güterkraftverkehrskategorien aufgezählt, die dem Gesetz vom 3. Mai 1999 und seinen Ausführungserlassen nicht unterliegen.
Es handelt sich im Wesentlichen um Transporte, die kaum Wettbewerbsprobleme mit sich bringen, da sie aufgrund des geringen Gewichts des Fahrzeugs, der Art der beförderten Ware oder der geringen Entfernung nur eine geringe wirtschaftliche Auswirkung haben (im Sinne der Richtlinie 96/26/EG vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers).
Dies ist für bestimmte innerstaatliche Transporte der Fall, wie zum Beispiel für Streusalztransporte, Werttransporte, Leichenbeförderungen usw.
Dies betrifft ebenfalls innerstaatliche und grenzüberschreitende Transporte, die gemäss der ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr von jeglicher Verpflichtung, über eine Verkehrslizenz zu verfügen, befreit sind; es handelt sich insbesondere um die Beförderung von Postsendungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstes.
Art. 3 - Die in Art. 2 erwähnten Ausnahmen sind nicht auf Frachtbriefe für den grenzüberschreitenden Verkehr anwendbar. Die Verwendung dieser Dokumente wird nämlich durch Kapitel III des von Belgien ratifizierten « Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr », besser bekannt unter der Abkürzung « CMR », vorgeschrieben.
Das CMR-Übereinkommen ist weder auf die Beförderung von Postsendungen noch auf die Beförderung von Leichen anwendbar. Es ist auch nicht auf die Beförderung von Umzugsgut anwendbar; vorliegender Entwurf sieht hierfür jedoch einen besonderen Frachtbrief vor.
TITEL II - In Belgien ansässige Unternehmen Zugang zum Beruf und Ausübung des Berufs Art. 4 - In Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 wird die Voraussetzung der Zuverlässigkeit genau beschrieben.
Der König bestimmt allein: - die Beweismittel, mit denen die Zuverlässigkeit nachgewiesen wird: dies ist Gegenstand der Paragraphen 1 bis 4 von Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs, - die Höchstdauer des Zeitraums, nach dem die Zuverlässigkeit erneut überprüft werden muss, sowie die Frist, die dem Unternehmen gewährt wird, um den erforderlichen Beweis vorzulegen: dies ist Gegenstand von Paragraph 5 (Absätze 1 und 2 beziehungsweise Absatz 3), - den in Artikel 8 § 5 Nr. 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 erwähnten Teiler: dies ist Gegenstand von Paragraph 6.
In Art. 5 werden die Beweismittel bestimmt, mit denen die Voraussetzung der fachlichen Eignung nachgewiesen wird (§ 1).
Da im Gesetz vom 3. Mai 1999 ausserdem nicht vorgesehen worden ist, dass man die Bescheinigung über die fachliche Eignung aufgrund der Berufserfahrung erhalten kann, sondern nur, dass man diese aufgrund einer bestandenen Prüfung erhalten kann, soll durch Art. 5 § 2 jeglicher Missbrauch vermieden werden, der darin bestünde, dass ein Belgier, der ein Transportunternehmen mitverwaltet hat, aufgrund der in Belgien gesammelten Erfahrung bei Behörden im Ausland eine Bescheinigung über die fachliche Eignung beantragt und diese Bescheinigung anschliessend in einem belgischen Unternehmen geltend macht.
In Art. 6 wird das Muster der zukünftigen Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäss Anhang II der vorerwähnten Richtlinie 98/76/EG festgelegt.
In Art. 7 wird die Liste der Sachgebiete bestimmt, die Gegenstand der Kurse und Prüfungen zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche Eignung sind. Es handelt sich um die Liste, die durch vorerwähnte Richtlinie 98/76/EG festgelegt worden ist.
Art. 8 - In Art. 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 wird bestimmt, dass die Kurse vom Minister oder von den vom König dafür zugelassenen Einrichtungen organisiert werden.
In Art. 8 des vorliegenden Entwurfs wird in Wirklichkeit vorgesehen, dass der König diese Einrichtungen durch einen separaten Königlichen Erlass zulässt, der am selben Tag wie der vorliegende Erlass, nämlich am 1. Januar 2003, in Kraft tritt.
In Art. 9 wird dem Minister die Festlegung der Modalitäten für die Organisation der Kurse anvertraut.
In Artikel 10 wird präzisiert, dass die Prüfung im Hinblick auf die fachliche Eignung aus einer schriftlichen Prüfung - teils Theorie, teils Übungen - und aus einer mündlichen Prüfung besteht. Die Gewichtung der Punkte sowie die für das Bestehen der Prüfung zu erfüllenden Bedingungen entsprechen den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie 98/76/EG. In § 5 Absatz 2 wird dem Prüfungsausschuss die Möglichkeit gegeben, zu beraten und bestimmte Bewerber, die die vorgeschriebene Bedingung erfüllen, noch anzunehmen.
In Art. 11 § 1 werden die Vergütungen für die Leistungen des Vorsitzenden, des Sekretärs und der Mitglieder des Prüfungsausschusses festgelegt.
In § 2 wird dem Minister die Befugnis anvertraut, die übrigen Modalitäten für die Organisation der Prüfungen festzulegen.
In Art. 12 werden die Mindestbedingungen festgelegt, die der Inhaber einer Bescheinigung oder eines Nachweises über die fachliche Eignung erfüllen muss, um als Person angesehen zu werden, die die Beförderungstätigkeit eines Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.
In § 3 wird die Höchstdauer des Zeitraums bestimmt, nach dem die fachliche Eignung erneut überprüft werden muss.
In Art. 13 wird die Frist festgelegt, die dem Verkehrsunternehmer gewährt wird, um einerseits den Minister oder seinen Beauftragten darüber zu informieren, dass eine der Personen, die bestimmt worden ist, um die Beförderungstätigkeiten des Unternehmens zu leiten, dieses Unternehmen verlassen hat, gestorben ist oder unfähig geworden ist, ihre Funktion auszuüben, und um andererseits seine Situation nach diesem Weggang zu regularisieren.
In Art. 14 wird der Betrag der Bürgschaft festgelegt, die von den Verkehrsunternehmern verlangt wird, um die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen.
Der berücksichtigte Betrag entspricht dem Mindestbetrag, der in der vorerwähnten Richtlinie (Zugang zum Beruf) vorgesehen ist.
In Art. 15 wird bestimmt, welche Bürgen diese Bürgschaften leisten dürfen.
Durch Art. 16 wird dem Minister die Befugnis übertragen, die Muster der Bürgschaftsbescheinigungen festzulegen.
In Art. 17 wird die Zweckbestimmung der Bürgschaft bestimmt: Deckung bestimmter Verbindlichkeiten des Transportunternehmens.
Die Zweckbestimmung der Bürgschaft ist in der Vergangenheit oft unterschiedlich interpretiert worden. Um in Zukunft jegliche Beanstandung zu vermeiden, wird in vorliegendem Entwurf festgelegt, für welche Schuldforderungen Anspruch auf die Bürgschaft erhoben werden kann.
So deckt die Bürgschaft nach Artikel 17 § 1 Nr. 1 Verbindlichkeiten, die aus der Lieferung bestimmter materieller Güter und Dienstleistungen resultieren, die für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr sowie für damit verbundene Leerfahrten für unerlässlich erachtet werden.
Die erstellte Liste - auch wenn sie aufgrund ihres einschränkenden Charakters notwendigerweise willkürlich ist - muss als erschöpfend betrachtet werden.
Für die Lieferung von unter den Buchstaben a) und b) erwähnten materiellen Gütern und Dienstleistungen macht es in Ermangelung ausdrücklicher Beschränkungen keinen Unterschied, ob die betreffenden Güter unmittelbar vom Lieferanten fakturiert oder ob sie mit einer magnetischen Zahlungskarte gekauft worden sind.
Gemäss Artikel 17 § 1 Nr. 2 deckt die Bürgschaft unter anderem Verbindlichkeiten, die aus Beförderungsverträgen - sowohl Hauptverträgen als auch Subunternehmerverträgen - resultieren, die das Unternehmen abgeschlossen hat.
Da Subunternehmerverträge in der Praxis häufig abgeschlossen werden, hat man die Subunternehmer schützen wollen.
Um diesen offensichtlichen Willen zum Schutz der Subunternehmer nicht zu untergraben, weisen wir mit Nachdruck darauf hin, dass nicht so sehr die Beziehung Hauptverkehrsunternehmer - Auftraggeber von Bedeutung ist, sondern die Beziehung Hauptverkehrsunternehmer - Subunternehmer.
Wenn ein Hauptverkehrsunternehmer Subunternehmern Transporte anvertraut, sollen diese Subunternehmer die Bürgschaft des Hauptverkehrsunternehmers in Anspruch nehmen können, selbst wenn Letzterer über eine Spediteurlizenz verfügen sollte, [was an sich keine Pflicht ist (siehe Art. 20 § 2 des K.E. vom 18.07.1975)].
Ausserdem kann der Vertrag nicht als Arbeitsvertrag bezeichnet werden, wenn der Subunternehmer häufig oder sogar ausschliesslich für einen einzigen Kunden/Hauptverkehrsunternehmer fährt.
Die finanzielle und wirtschaftliche Organisation der Arbeit wird immer vom Subunternehmer gewährleistet; daher hat dieser durchaus das Recht, die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen.
Ein Subunternehmer hat nämlich tatsächlich den Status eines selbständigen Berufs-Güterkraftverkehrsunternehmers, da er die Bedingungen in Sachen Zugang zum Beruf erfüllen und über die erforderlichen Lizenzen verfügen muss, um Beförderungen im gewerblichen Verkehr für Rechnung Dritter - im gegebenen Fall für Rechnung des Hauptverkehrsunternehmers - durchzuführen.
In Art. 18 werden die Vorschriften für die Inanspruchnahme der Bürgschaft festgelegt.
In Art. 19 werden die Verpflichtungen der betroffenen Parteien bei Inanspruchnahme, bei Herabsetzung und bei Kündigung der Bürgschaft festgelegt.
In Art. 20 werden die Vorschriften über die Befreiung der Bürgen dargelegt.
Es ist wichtig, einerseits den Bürgschaftsvertrag, dessen Vorhandensein durch das in Artikel 15 erwähnte Dokument nachgewiesen wird und aus dem sich die Verpflichtungen des Bürgen eventuellen Gläubigern gegenüber ergeben, und andererseits den Versicherungsvertrag, der beziehungsweise die Versicherungspolice, die zwischen dem Transportunternehmen und dem Bürgen abgeschlossen wird und woraus gegenseitige Verpflichtungen zwischen diesen Parteien entstehen, nicht miteinander zu verwechseln.
Die Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf diesen Artikel hat eine solche Verwechslung zu Tage gebracht. Um diesbezüglich jegliches Missverständnis zu vermeiden, sind die Wörter « gegenüber den eventuellen Gläubigern » in den Text von Art. 20 eingefügt worden.
TITEL III - Verkehrslizenzen In den Artikeln 21 und 22 werden die Bedingungen aufgezählt, die erfüllt werden müssen, um einerseits die Lizenz für innerstaatlichen Verkehr (Art. 21) und andererseits die Lizenz für innergemeinschaftlichen Verkehr (Art. 22) zu erhalten.
Der einzige Unterschied zwischen den beiden Lizenzen besteht darin, dass für den Erhalt einer Lizenz für innerstaatlichen Verkehr eine auf den innerstaatlichen Verkehr bezogene fachliche Eignung genügt (ein Diplom, das seit April 1991 nicht mehr ausgestellt wird), während für den Erhalt einer Lizenz für innergemeinschaftlichen Verkehr eine auf den grenzüberschreitenden Verkehr bezogene fachliche Eignung erforderlich ist.
In Art. 23 wird vorgesehen, dass in Belgien ansässige Unternehmen für Beförderungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr von einer Lizenz für innerstaatlichen oder innergemeinschaftlichen Verkehr befreit sind. Diese Befreiung wird gemäss den Bestimmungen der in der Einleitung des vorliegenden Berichts erwähnten Richtlinie 92/106/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Dezember 1992 gewährt.
Während diese Richtlinie auf Beförderungen im kombinierten Verkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar ist, wird der Grundsatz der Befreiung von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses auf alle Beförderungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ausgedehnt.
In den Artikeln 24 und 25 werden die Fälle aufgezählt, in denen die Lizenzen für innerstaatlichen Verkehr und die Lizenzen für innergemeinschaftlichen Verkehr den in Belgien ansässigen Unternehmen verweigert werden müssen. In diesen Artikeln werden ebenfalls die Modalitäten in Bezug auf diese Verweigerung festgelegt.
In Art. 26 werden die verschiedenen Umstände, die zum Entzug derselben Lizenzen oder zur Beschränkung der Anzahl Abschriften führen, genauestens aufgezählt.
In zwei Fällen, in denen eine subjektivere Beurteilung möglich ist, nämlich: - im Falle, wo die Person, die theoretisch ihre fachliche Eignung geltend macht, die Beförderungstätigkeiten unzureichend leitet, - im Falle, wo das Unternehmen keinen wie in Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 definierten tatsächlichen Betriebssitz in Belgien mehr hat, kann gegen den Entziehungsbeschluss beim Minister oder bei seinem Beauftragten Beschwerde eingereicht werden (Art. 26 § 7).
Die neue Beurteilung erfolgt jedoch erst, nachdem die Kommission für Güterkraftverkehr eine mit Gründen versehene Stellungnahme, wie vorgeschrieben in Artikel 39 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 1999, abgegeben hat.
Eine solche Beschwerde kann nicht eingereicht werden, wenn sich herausstellt, dass die Person, die ihre fachliche Eignung in einem Unternehmen geltend macht, dieses Unternehmen gar nicht geleitet hat.
In den Artikeln 27, 28 und 29 werden die Modalitäten der in Art. 26 erwähnten Entzüge festgelegt.
In den Artikeln 30 bis 32 werden die Gültigkeitsbedingungen der Lizenzen für innerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Verkehr bestimmt.
Gemäss Artikel 6 der vorerwähnten Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften wird in Artikel 32 bestimmt, dass die Lizenz für innergemeinschaftlichen Verkehr für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig ist; dieser Grundsatz wird auf die Lizenz für innerstaatlichen Verkehr ausgedehnt.
Jedoch hat die Erfahrung gezeigt, dass die Beschlüsse über den Entzug der Verkehrslizenzen praktisch nie Wirkung zeigen, da die Verkehrsunternehmer ihre Lizenzen nicht zurückschicken und es entweder vorziehen, dafür bestraft zu werden, als die Dokumente zurückzugeben, oder sich dafür entscheiden, die Dokumente als verloren zu melden.
Unter diesen Umständen und um zu vermeiden, dass Transportunternehmen diese Vorschriften ins Lächerliche ziehen, müssen die Behörden entsprechend reagieren können. In Art. 32 § 2 ist daher vorgesehen, dass die Abschriften der Lizenzen nur für einen Zeitraum von einem Jahr für gültig erklärt werden. Für Unternehmen, die in Ordnung sind, ist es selbstverständlich, dass die jährliche Erneuerung der Abschriften der Lizenzen « automatisch » erfolgt, das heisst, ohne dass die Verkehrsunternehmer sie beantragen müssen.
Nach Artikel 22 § 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 bestimmt der König (...) « den Betrag der Gebühren, die zugunsten zugelassener Einrichtungen als Gegenleistung zu erheben sind für Dienstleistungen, die im Rahmen der Anfertigung und Ausgabe von Verkehrslizenzen erbracht werden ».
In Ausführung dieser Bestimmung wird in Art. 33 des vorliegenden Entwurfs der Betrag der Gebühren festgelegt, die pro Abschrift einer Lizenz für innerstaatlichen oder innergemeinschaftlichen Verkehr an die VoG « Institut du Transport routier » beziehungsweise « Instituut voor Wegtransport » (Institut für Strassentransport) zu entrichten sind.
In Art. 34 wird eine flexible Bestimmung vorgesehen, durch die das Problem der Ersetzung zeitweilig ausser Betrieb gesetzter Fahrzeuge geregelt werden kann.
In Artikel 35 wird die Bekanntmachung der Erteilung und der Streichung von Lizenzen für innerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Verkehr vorgesehen.
Diese Bekanntmachung, die in drei verschiedenen Formen vorgesehen ist, ist um so notwendiger als Art. 37 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 den Begriff der Mitverantwortlichkeit eingeführt hat: Auftraggeber, Verlader und Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs können wie der Verkehrsunternehmer bestraft werden, insbesondere wenn dieser nicht Inhaber der erforderlichen Verkehrslizenz ist; diese Personen müssen sich vor Durchführung des Transports vergewissern, dass der betreffende Verkehrsunternehmer auf diesem Gebiet in Ordnung ist.
Durch Art. 36 wird den Verkehrsunternehmern die Verpflichtung auferlegt, statistische Daten über ihre Beförderungstätigkeiten mitzuteilen.
In Art. 37 werden dem Minister bestimmte Befugnisse übertragen; diese Subdelegation ist in Art. 22 § 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 vorgesehen.
Die Art. 38 bis 40 handeln von der Lizenz für innergemeinschaftlichen Verkehr, die normalerweise in Belgien von den in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Norwegen und Liechtenstein (= Europäischer Wirtschaftsraum) ansässigen Unternehmen verlangt wird.
Die Art. 38 und 39 betreffen die Befreiung von der Lizenz für innergemeinschaftlichen Verkehr: - für Fahrzeuge mit geringer Nutzlast gemäss dem Anhang der « Ersten Richtlinie » Absatz 3, abgeändert durch Art. 13 der vorerwähnten Verordnung (EWG) Nr. 881/92, - im Rahmen des grenzüberschreitenden kombinierten Verkehrs gemäss den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie 92/106/EWG. Was die Lizenzen für innergemeinschaftlichen Verkehr betrifft, die von den im EWR ansässigen ausländischen Verkehrsunternehmern verlangt werden, wird in Art. 40 auf das durch die vorerwähnte Verordnung (EWG) Nr. 881/92 festgelegte Muster verwiesen.
Die Art. 41 bis 48 handeln von den Lizenzen für internationalen Verkehr, die normalerweise in Belgien von den ausserhalb des EWR (Europäische Union + ISL + N + FL) ansässigen Verkehrsunternehmern verlangt werden.
In Art. 41 werden die mit den Lizenzen für internationalen Verkehr gleichgesetzten Dokumente aufgezählt.
In Art. 42 wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Fälle, in denen in Ermangelung der Gegenseitigkeit eine Lizenz für internationalen Verkehr ebenfalls für - Anhänger, - Verkehr für eigene Rechnung erforderlich ist, durch die in diesem Bereich abgeschlossenen internationalen Abkommen bestimmt werden.
Das Gleiche gilt für Beförderungen, für die ausnahmsweise keine Lizenz für internationalen Verkehr erforderlich ist.
In Art. 43 wird bestimmt, dass ein Führer, der eine Befreiung von der Lizenz für internationalen Verkehr geltend macht, den Beweis dafür erbringen muss.
In Art. 44 werden die Kriterien für die Verweigerung oder den Entzug dieser Lizenzen bestimmt.
In den Artikeln 45 und 46 werden die Bedingungen für ihre Gültigkeit bestimmt.
In Art. 47 werden zwei Arten von Lizenzen für internationalen Verkehr vorgesehen je nach der Anzahl Fahrten, die durch diese Lizenzen genehmigt werden.
In Art. 48 wird dem Minister die Befugnis anvertraut, die Art und Weise der Erteilung und das Muster der Lizenzen für internationalen Verkehr zu bestimmen, wie in Art. 22 § 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 vorgesehen.
Die Art. 49 bis 55 handeln von den in Art. 21 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 erwähnten Kabotagelizenzen. Diese Lizenzen ermöglichen es Unternehmen, die ausserhalb des EWR (Europäische Union + ISL + N + FL) ansässig sind, Beförderungen durchzuführen, bei denen Verlade- und Entladeplatz sich beide auf belgischem Staatsgebiet befinden.
Dieses Kapitel bleibt relativ theoretisch, da es von einer Art Verkehrslizenz handelt, die bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht besteht. Im Augenblick ist es nur den im EWR ansässigen Verkehrsunternehmern erlaubt, in Belgien Strassenkabotage durchzuführen, aber man kann sich vorstellen, dass es den in bestimmten Ländern ausserhalb der Gemeinschaft ansässigen Verkehrsunternehmern gemäss den Gemeinschaftsvorschriften oder den bilateralen oder multilateralen Abkommen eines Tages erlaubt sein wird, insbesondere unter Gewährleistung der Gegenseitigkeit mit oder ohne Kabotagelizenz (cf. Art. 50) in Belgien Strassenkabotage durchzuführen.
TITEL IV - Frachtbriefe Art. 56 und 57 - In Art. 23 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 wird vorgeschrieben, dass für jede Sendung ein Frachtbrief erstellt werden muss.
Es sollen verschiedene Muster von Frachtbriefen je nach Art der Beförderung, für die sie verwendet werden, vorgesehen werden.
Die dem König durch Art. 24 des Gesetzes verliehenen Befugnisse werden dem Minister durch Art. 57 des vorliegenden Entwurfs übertragen.
Aus offensichtlich praktischen Gründen wird in Art. 56 im Wesentlichen jedoch präzisiert, dass für Beförderungen, die mit im Ausland, das heisst ausserhalb Belgiens, zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt werden, nicht notwendigerweise ein Frachtbrief benutzt werden muss, der dem vom Minister festgelegten Muster entspricht, sofern die betreffenden Verkehrsunternehmer über einen Frachtbrief verfügen, der dem in den Artikeln 5 und 6 des so genannten CMR-Übereinkommens beschriebenen Frachtbrief entspricht.
TITEL V - Kontrolle In Art. 58 werden gemäss Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 die Bediensteten bestimmt, die mit der Kontrolle über die Einhaltung der Regelung für den Güterkraftverkehr beauftragt sind.
In Art. 59 wird die Behörde bestimmt, die beauftragt ist, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die durch die Gemeinschaftsvorschriften in Sachen Güterkraftverkehr vorgeschriebenen Informationen über die von den Unternehmen begangenen Verstösse mitzuteilen oder diese Informationen von ihnen entgegenzunehmen.
TITEL VI - Kommission für Güterkraftverkehr In Art. 60 wird die Zusammensetzung der Kommission für Güterkraftverkehr bestimmt.
Art. 61 § 1 handelt über die Entschädigung der Mitglieder der vorerwähnten Kommission sowie der konsultierten Personen.
In § 2 wird der Minister damit beauftragt, die Arbeitsweise dieser Kommission zu bestimmen.
TITEL VII - Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr In Art. 62 wird die Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr bestimmt.
Was Punkt 2 dieses Artikels betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass, wenn Probleme in Zusammenhang mit der Kontrolle über die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Regelungen im Konzertierungsausschuss zur Sprache gebracht werden, in Übereinstimmung mit dem Aktionsplan vom 20. November 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kontrolldiensten ein Vertreter jedes der folgenden Ministerien an der Sitzung des Ausschusses teilnimmt: Soziale Angelegenheiten, Beschäftigung, Finanzen, Inneres und Justiz.
In Art. 63 wird der Minister damit beauftragt, die Arbeitsweise des vorerwähnten Ausschusses zu bestimmen.
TITEL VIII - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Die Artikel 64, 65 und 66 sind infolge der Bemerkung des Staatsrates in Bezug auf Art. 37, der ebenfalls abgeändert worden ist, in den Erlassentwurf eingefügt worden.
Für Lizenzen für innerstaatlichen Verkehr und Lizenzen für innergemeinschaftlichen Verkehr muss eine Stempelsteuer in Höhe von 5 Euro gezahlt werden. Diese Steuer wird in Anwendung von Art. 8 Nr. 16 Buchstabe a) des Stempelsteuergesetzbuches geschuldet, demzufolge Urkunden, die Privatpersonen ausgestellt werden, um als Nachweis für eine Genehmigung zu dienen, die in Ausführung von Gesetzen und Verordnungen des öffentlichen Rechts oder des Verwaltungsrechts zu Zwecken der Ausübung einer Berufstätigkeit erteilt wird, dieser Stempelsteuer unterliegen.
Ziel ist es, auf die Verwendung von Klebesteuermarken zu verzichten und ein System der zeitversetzten Zahlung in bar einzuführen: Die mit den Stempelsteuern übereinstimmenden Beträge werden von den Transportunternehmen auf das Konto der Landtransportverwaltung überwiesen, die innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalenderquartals den Gesamtbetrag der im abgelaufenen Quartal fällig gewordenen Stempelsteuern auf das Konto des zuständigen Stempel- oder Registrierungsamts des Ministeriums der Finanzen überweist.
Diese Barzahlung durch vierteljährliche Überweisungen auf der Grundlage von periodischen Erklärungen bringt eine dreifache Abänderung des Erlasses des Regenten vom 18. September 1947 über die Ausführung des Stempelsteuergesetzbuches mit sich: Die Artikeln 1 und 26 dieses Erlasses werden abgeändert, während ein Art. 26bis eingefügt wird, um eine Abweichung vom Grundsatz der Benutzung von Klebemarken sowie die Modalitäten für diese Abweichung vorzusehen.
Art. 67 - In Zusammenhang mit vorliegendem Entwurf stellt der Königliche Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr den zweiten Ausführungserlass des Gesetzes vom 3. Mai 1999 dar. Die Aufhebung des Gesetzes vom 1. August 1960 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen und die « Ersetzung » dieses Gesetzes durch das vorerwähnte Gesetz vom 3. Mai 1999 führen zu bestimmten Abänderungen der Art. 2 und 3 des K.E. vom 19. Juli 2000.
Diese Gelegenheit ist genutzt worden, um: a) bestimmte Punkte in Bezug auf den Personenkraftverkehr zu verbessern oder zu aktualisieren: - In Art.2 Nr. 1 Buchstabe e) (ex-Art. 2 Nr. 1 Buchstabe b) wird nun auf die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 vom 02.10.1998 verwiesen, da die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 seit dem 31.12.1999 aufgehoben ist, - In Art. 2 Nr. 1 Buchstabe g) (ex-Art. 2 Nr. 1 Buchstabe g) wird nicht mehr auf die Art. 60 und 61 der dem Erlass des Regenten vom 20.09.1947 beigefügten Verordnung hingewiesen. Diese beiden Punkte werden nun in Art. 2 Nr. 1 Buchstabe h) erwähnt, - In Art. 2 Nr. 1 Buchstabe h) (ex-Art. 2 Nr. 1 Buchstabe g) wird eine sofortige Zahlung von 500 EUR (anstatt der bisherigen 250 EUR) vorgesehen für Gelegenheitsverkehr ohne Fahrtenblatt oder ohne (gültige) Sondergenehmigung, wenn das Fahrzeug ausserhalb der Europäischen Union zugelassen ist; durch ex-Art. 2 Nr. 1 Buchstabe g) entstand eine unannehmbare Diskriminierung gegenüber den in Belgien oder in der Europäischen Union zugelassenen Fahrzeugen, für die eine sofortige Zahlung von 500 EUR vorgesehen ist, b) diese Artikel neu zu strukturieren durch eine Gruppierung der jeweiligen Bestimmungen in Bezug auf den Güterkraftverkehr, den Personenkraftverkehr und die sozialen Vorschriften im Bereich Strassentransport (Lenk- und Ruhezeiten, Benutzung des Tachographen). Durch Art. 68 werden aufgehoben: a) der Königliche Erlass vom 18.März 1991, der den Teil « Zugang zum Beruf » der derzeit geltenden Vorschriften darstellt, b) der Königliche Erlass vom 25.November 1992, der den Teil « Ausübung des Berufs » der derzeitigen Vorschriften darstellt, c) die Königlichen Erlasse vom 3.März 1966, 15. Juni 1966, 7. Juli 1967: Seit der Liberalisierung der Preisbildung auf europäischer Ebene im Jahre 1990 ist es nicht mehr angebracht, Systeme von obligatorischen Tarifen (EGKS-Tarif) oder von Musterverträgen kombiniert mit einem Referenztarif (Schüttgutverkehr) beizubehalten.
Im Gegensatz zu den derzeit geltenden Vorschriften (Königlicher Erlass vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, Art. 3 § 1 Nr. 4 und 5) ist in Art. 2 des vorliegenden Entwurfs nicht mehr die Rede von einer Befreiung (Beförderungskategorien, die nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften fallen) für Güterverkehr innerhalb eines Hafengebiets und für Beförderungen von Müll im Rahmen eines öffentlichen Dienstes.
Durch Art. 69 wird den betreffenden Unternehmen daher eine ausreichende Frist gewährt, damit sie ihre Lage in Ordnung bringen können.
In Art. 70 wird vorgesehen, dass die in der Vergangenheit erstellten Bürgschaftsbescheinigungen denen gleichgesetzt werden, die aufgrund des vorliegenden Entwurfs erstellt werden müssen.
Diese Gleichsetzung bezieht sich auf alle Aspekte der Bürgschaft, das heisst sowohl auf ihren Betrag als auch auf ihre Auswirkungen.
Aufgrund der derzeitigen Vorschriften (Königlicher Erlass vom 25.
November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, Art. 12) sind Transportunternehmen verpflichtet, für jede allgemeine Genehmigung für innerstaatlichen Verkehr, die sie besitzen, Gebühren an die VoG « Institut du Transport routier » (I.T.R.)/« Instituut voor Wegtransport » (I.W.T.) (Institut für Strassentransport) zu entrichten. Ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Entwurfs werden diese Genehmigungen jedoch nicht mehr ausgegeben.
Um zu vermeiden, dass die betreffenden Verkehrsunternehmer die Gebühren zweimal an das I.T.R.-I.W.T. entrichten, wird in Art. 71 vorgesehen, dass diese Gebühr für die erste Ausstellung jeder Abschrift der neuen Verkehrslizenzen nicht bezahlt zu werden braucht.
In Art. 72 wird vorgesehen, dass die Verkehrslizenz jedem Verkehrsunternehmer verweigert wird, der bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Entwurfs dem Staat oder dem I.T.R.-I.W.T. noch Gebühren (Gebühren, deren Verordnungsgrundlage für die Erhebung durch den K.E. vom 7. April 1995 aufgehoben wurde) schuldig ist.
Durch Art. 73 wird Art. 2 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 25.
November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen abgeändert.
Diese Abänderung zielt lediglich darauf ab, die Liberalisierung der Vermietung von Nutzfahrzeugen voranzutreiben; diese Liberalisierung ergibt sich aus dem Anwendungsbereich des vorliegenden Entwurfs.
Ziel ist es, die neuen Vorschriften in zwei Etappen in Kraft treten zu lassen, und zwar: - am 1. Juni 2002: die Abschaffung der Transportgenehmigungen für die Vermietung von Nutzfahrzeugen einerseits und für gezogene Fahrzeuge (Anhänger und Sattelanhänger) andererseits, - am 1. Januar 2003: alle anderen Bestimmungen.
Diesbezüglich sei auf die Kommentare zu den Artikeln 75 und 76 hingewiesen.
In Art. 74 wird vorgesehen, dass die aufgrund des Gesetzes vom 1.
August 1960 erteilten Transportgenehmigungen bis spätestens 31.
Dezember 2003 gültig bleiben, das heisst während höchstens einem Jahr nach In-Kraft-Treten der neuen Vorschriften.
Selbstverständlich sind Transportgenehmigungen, die im Laufe des Jahres 2003 ablaufen, nach ihrem Ablauftag nicht mehr gültig.
Es handelt sich um eine Bestimmung, mit der jede Unterbrechung bei der Erteilung der Genehmigungen, über die die Kraftverkehrsunternehmer verfügen müssen, vermieden werden soll.
Trotzdem wird die Verwaltung gleich nach Veröffentlichung des vorliegenden Entwurfs die notwendigen Initiativen ergreifen, um den betroffenen Sektor zu sensibilisieren. Sie wird die Transportunternehmen genauestens über die neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen informieren und besonders darauf dringen, dass der Betrag ihrer Bürgschaft vor dem 1. Januar 2003 angepasst werden muss.
In Art. 75 wird zuerst vorgesehen, dass alle noch nicht in Kraft getretenen Artikel des Gesetzes vom 3. Mai 1999 am 1. Januar 2003 in Kraft treten.
In Abweichung davon wird in Art. 75 Absatz 2 jedoch das vorzeitige In-Kraft-Treten von Artikel 42 des Gesetzes vom 3. Mai 1999, durch den das Gesetz vom 1. August 1960 aufgehoben wird, vorgesehen, und zwar ausschliesslich was die Bestimmung betrifft, mit der die Verpflichtung, über eine Transportgenehmigung zu verfügen, auf gezogene Fahrzeuge ausgedehnt wird.
Es ist natürlich wichtig, dass der Königliche Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Mai 1999 zur gleichen Zeit wie das Gesetz in Kraft tritt.
In Art. 76 wird daher zuerst vorgesehen, dass der Königliche Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Mai 1999 am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.
Im selben Artikel wird anschliessend jedoch präzisiert, dass in Abweichung davon Art. 73 (durch den die Vermietung von Fahrzeugen liberalisiert wird) und Art. 75 Absatz 2 (durch den die Genehmigungspflicht für gezogene Fahrzeuge abgeschafft wird) ab dem 1.
Juni 2002 in Kraft treten.
Art. 77 - Ausführungsbestimmung IV - ERFORDERLICHE GUTACHTEN Wie vorgeschrieben sind die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des Textes für den Entwurf eines Königlichen Erlasses beteiligt worden. Ausserdem ist dieser Text dem Ministerrat und dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden.
Der vorgelegte Entwurf trägt den Gutachten dieser Instanzen in höchstem Masse Rechnung.
Was jedoch folgende Artikel betrifft, konnte dem Gutachten des Staatsrates nicht Folge geleistet werden: Titel I Es wurde einer optimalen Lesbarkeit des Textes des Königlichen Erlasses Vorrang eingeräumt. Diese Sorge rechtfertigt die Tatsache, dass trotz der geringen Anzahl Artikel eine Unterteilung des ersten Titels in zwei Kapitel beibehalten worden ist.
Ausserdem wird durch diese Unterteilung der Parallelismus mit der Struktur des Gesetzes vom 3. Mai 1999 beibehalten.
Art. 8 So wie der Ministerrat bei seiner ersten Untersuchung des Entwurfs eines Königlichen Erlasses hat auch der Staatsrat die Bemerkung gemacht, dass angesichts der Formulierung von Art. 11 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 der VoG « Institut du Transport Routier »/ »Instituut voor Wegtransport » (Institut für Strassentransport) für die Organisation der Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung in Bezug auf die fachliche Eignung kein Monopol verliehen werden darf. Dieser Bemerkung wurde Folge geleistet durch: 1. einen Entwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 3.Mai 1999. Nach Erhalt einer günstigen Stellungnahme seitens der drei Regionalregierungen ist dieser Entwurf am 15. Februar 2002 dem Staatsrat vorgelegt worden. Dieses Kollegium wurde ersucht, innerhalb eines Monats sein Gutachten abzugeben, 2. einen Entwurf zur Abänderung des vorliegenden Königlichen Erlasses. Einstweilen wird ein getrennter Königlicher Erlass die Zulassung ab dem 1. Januar 2003 der Einrichtungen vorsehen, die mit der Organisation der Kurse im Hinblick auf die fachliche Eignung beauftragt sind.
Art. 15 (Bemerkung 1) Es ist richtig, dass in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 96/26/EG - über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers - bestimmt wird, dass die Vorschriften in Sachen Bürgschaft nur für Unternehmen gelten, die die Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ab 1. Januar 1990 erhalten haben. Jedoch ist durch die Richtlinie 98/76/EG, mit der vorerwähnte Richtlinie 96/26/EG abgeändert worden ist, insbesondere in Artikel 5 dieser Richtlinie ein Absatz 3 hinzugefügt worden. In diesem zusätzlichen Absatz wird im Wesentlichen bestimmt, dass die Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 eine Genehmigung zur Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, spätestens am 1. Oktober 2001 die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie (Bestimmungen über die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit) erfüllen müssen.
Auch wenn die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 96/26/EG nicht aufgehoben worden sind, sind sie seit diesem Datum dennoch bedeutungslos geworden.
Art. 18 Den Verfassern des Entwurfs erschien es logisch und gerecht, im Falle des Konkurses des Transportunternehmens (in Artikel 18 § 3 Absatz 2) den Gläubigern Vorrang einzuräumen, die vor der Konkurseröffnung die notwendigen Schritte unternommen haben und vom Gericht ein Urteil erhalten haben, durch das das Bestehen und die Fälligkeit der Schuldforderung geltend gemacht wird.
Art. 23 (Bemerkung 1) Durch Artikel 23 § 1 wird die Richtlinie 92/106/EWG vom 7. Dezember 1992 korrekt umgesetzt.
Trotzdem sind die Verfasser des Entwurfs genauso verwundert wie der Staatsrat.
Der gegebenenfalls sehr unpraktische Schluss besteht darin, dass in Ermangelung einer Verkehrslizenz der Beweis dafür, dass das Unternehmen die Bedingungen für den Zugang zum Beruf erfüllt, durch Einsichtnahme in die Akte des Unternehmens bei der zuständigen Verwaltung oder durch eine nachträgliche Untersuchung beim Sitz des Unternehmens erbracht wird.
Art. 26 (Bemerkung 2) Eine unlesbar gewordene Verkehrslizenz ist selbstverständlich nicht mehr gültig.
Es obliegt dann dem betreffenden Unternehmen, unmittelbar um deren Ersetzung zu ersuchen.
Sollte ein Verkehrsunternehmer sich dennoch nicht an diese Vorschrift gehalten haben und eine solche Lizenz bei einer Kontrolle vorgelegt werden, obliegt es dem befugten Bediensteten, dieses wertlose Dokument unmittelbar einzuziehen.
Art. 29 Die Rechtsgrundlage für Artikel 29 ist Art. 22 § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 3. Mai 1999, in dem in Bezug auf die Verkehrslizenz vorgesehen ist, dass der König « (...) 6. die Vorschriften und Modalitäten in Bezug auf ihre Verweigerung und ihren Entzug » bestimmt.
Diese Gesetzesbestimmung bildet die Rechtsgrundlage für alle Bestimmungen des Königlichen Erlasses, die von der Verweigerung der Verkehrslizenzen (Titel III Kapitel III Abschnitt 2) und von ihrem Entzug (Titel III Kapitel III Abschnitt 3) handeln.
Im Übrigen wird in der Begründung zum Gesetz vom 3. Mai 1999 in den Kommentaren zu Art. 22 § 1 Nr. 6 ausdrücklich präzisiert, dass beabsichtigt wird, dem König die Befugnis zu übertragen, eine Frist vorzusehen, während deren entzogene Lizenzen nicht wieder erteilt werden können.
Art. 33 Die Erhebung von Gebühren zu Gunsten einer zugelassenen Einrichtung - laut Art. 29 § 2 des Ministeriellen Erlasses handelt es sich derzeit um die VoG « Institut du Transport routier »/ »Instituut voor Wegtransport » (Institut für Strassentransport) - wird durch die Beiträge und Dienste rein technischer und logistischer Natur gerechtfertigt, die dieses Institut im Rahmen der Anfertigung und Ausgabe von Verkehrslizenzen leistet, wie im Gesetz vom 3. Mai 1999 (Art. 22 § 1 Nr. 8) präzisiert.
Die zugelassene Einrichtung gewährleistet ebenfalls die technische und logistische Einhaltung der bilateralen und multilateralen Abkommen, die Belgien im Bereich Güterkraftverkehr abgeschlossen hat.
Diesbezüglich ist es wichtig, dass man sich der enormen Zunahme der bilateralen Transportgenehmigungen bewusst wird, die auf die Veränderungen in den geopolitischen Strukturen zurückzuführen ist, die es in den vergangenen zwölf Jahren in Europa gegeben hat. Ausserdem ist das Kontingent der multilateralen Genehmigungen, die Belgien durch die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zuerkannt worden sind, im selben Zeitraum von 67 auf 581 gestiegen.
Schliesslich leistet das Institut noch einen technischen und logistischen Beitrag zum System für die Verteilung der so genannten Ökopunkte, die seit 1993 für den Transit durch das österreichische Staatsgebiet erforderlich sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die zugelassene Einrichtung niemals stellvertretend für die durch das Gesetz vom 3. Mai 1999 und durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bestimmten Behörden eine Entscheidung trifft, sondern lediglich die notwendigen Beiträge und die nötige Unterstützung leistet.
Art. 38 - In Artikel 2 Absatz 1 der vorerwähnten Richtlinie 96/26/EG heisst es: « Diese Richtlinie gilt nicht für Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle jedoch für alle oder einen Teil der Beförderungskategorien herabsetzen. » - Auf der Grundlage des zweiten Satzes dieser Bestimmung ist im Entwurf eines Königlichen Erlasses (Art. 2 Nr. 1) vorgesehen, dass das Gesetz und sein Ausführungserlass, was die belgischen Verkehrsunternehmer betrifft, unter anderem nicht anwendbar sind auf « Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen oder mit Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 1 500 kg nicht überschreitet ». - Demzufolge ist es logisch, für Beförderungen mit Fahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 1 500 kg überschreitet, eine Verkehrslizenz zu verlangen, die als Beweis für die Erfüllung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf dient und bei einer Kontrolle auf öffentlicher Strasse vorgezeigt werden muss. - Da auf diesem Gebiet keine Einheitlichkeit zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union herrscht, ist es andererseits selbstverständlich, dass den ausländischen Verkehrsunternehmern durch die belgischen Rechtsvorschriften nicht dieselbe Schwelle auferlegt werden kann. Der einzig mögliche Schwellenwert, der für die ausländischen Unternehmer in Betracht gezogen werden kann, ist der Wert, der durch die Erste Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr festgelegt worden ist, nämlich ein zulässiges Gesamtgewicht von 6 Tonnen oder eine zulässige Nutzlast von 3,5 Tonnen.
Art. 62 Der Text von Art. 62 Nr. 3 ist abgeändert worden, um die Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr in Bezug auf die Vertretung des Güterkraftverkehrssektors zu verdeutlichen.
Weitere Präzisierungen, wie die Festlegung von Anzahl oder Ernennungsweise der Vertreter, wie der Staatsrat es vorgeschlagen hat, sind jedoch nicht notwendig.
Im Gegensatz zur Kommission für Güterkraftverkehr, von der in Art. 61 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses die Rede ist, ist der Konzertierungsausschuss nämlich kein Beratungsorgan, sondern ein Konzertierungsforum, in dem nichts durch Abstimmung beschlossen wird.
Anzahl und Benennung der Versammlungsteilnehmer sind veränderlich je nach Art der besprochenen Themen.
Titel VIII Kapitel III - Die allgemeinen Genehmigungen für innerstaatlichen Verkehr verlieren bei In-Kraft-Treten des neuen Königlichen Erlasses nicht von heute auf morgen ihre Gültigkeit.
In der Tat wird in Art. 74 diesbezüglich eine Übergangsbestimmung für ein Jahr vorgesehen. - Ab dem Datum des In-Kraft-Tretens muss das Unternehmen jedes Mal, wenn die Verwaltung es darum ersucht, und mindestens einmal alle fünf Jahre den Beweis erbringen, dass es die Voraussetzungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit (Art. 4 § 5 des Königlichen Erlasses) und auf die fachliche Eignung (Art. 12 § 3 des K.E.) noch immer erfüllt. Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit wird ihrerseits infolge des durch das Gesetz vom 3. Mai 1999 vorgesehenen Bürgschaftssystems ständig kontrolliert. - In der Praxis wird die mit der Ausführung dieser Bestimmungen beauftragte Verwaltung im Laufe der ersten fünf Jahre nach In-Kraft-Treten der neuen Vorschriften nach und nach bei allen Personen, die ihre Zuverlässigkeit nachweisen müssen, ein neueres Leumundszeugnis anfordern; parallel dazu wird diese Verwaltung über den gleichen Zeitraum kontrollieren, ob die Personen, die ihre Bescheinigung über die fachliche Eignung in den Transportunternehmen geltend machen, diese Unternehmen auch tatsächlich leiten. Diese Kontrollen müssen alle fünf Jahre wiederholt werden. - Unter diesen Umständen wurde Art. 67 des Entwurfs der Klarheit halber in den Übergangsbestimmungen gestrichen.
Art. 68 (Art. 70 geworden) Der Staatsrat scheint beim Lesen dieses Artikels verstanden zu haben, dass die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Vorschriften bestehenden Bürgschaftsleistungen unverändert weiter bestehen und, ohne jemals angepasst werden zu müssen, ausreichen würden, damit die betreffenden Transportunternehmen die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllten. Diese Auslegung entspricht jedoch nicht dem, was die Verfasser des Entwurfs haben sagen wollen: Die in diesem Artikel erwähnte Gleichsetzung bedeutet zwar, dass die « alten » Bürgschaftsleistungen tatsächlich weiter bestehen, aber dies verhindert keineswegs, dass die Beträge erhöht werden müssen, wenn sie unter den neuen Beträgen liegen, oder dass sie eventuell gesenkt werden können, wenn das Gegenteil der Fall ist.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS
7. MAI 2002 - Königlicher Erlass über den Güterkraftverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr;
Aufgrund des Stempelsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 2 Absatz 2;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 18. September 1947 über die Ausführung des Stempelsteuergesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1966 zur Festlegung eines Mustervertrags für die gewerbliche Beförderung bestimmter Schüttgüter und -produkte per Kippwagen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Juni 1968;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1966 über die Preise und Bedingungen für den gewerblichen Kraftfahrzeugverkehr mit Produkten, auf die der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl anwendbar ist, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Juli 1967, 21. Juni 1968, 15. April 1976 und 27. September 1983;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1967 über die Kontrolle und die Bekanntmachung der Preise und Bedingungen für den gewerblichen Kraftfahrzeugverkehr zwischen Ländern der Benelux-Wirtschaftsunion mit Produkten, auf die der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl anwendbar ist, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Juni 1968;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen und durch den Königlichen Erlass vom 7. April 1995 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr und des Königlichen Erlasses vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April 1995 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr und des Königlichen Erlasses vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11.
Dezember 2001 zur Einführung des Euro in die Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr und in Sachen Strassenverkehr und ADR;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
April 2002;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 25. März 2002;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 5. Dezember 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens und Unseres Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeines KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers »: die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Kraftverkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge ausführt, 2.« Transitverkehr »: eine in Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr erwähnte Tätigkeit, die von ein und demselben Unternehmen und mit ein und demselben Kraftfahrzeug oder ein und demselben Zug miteinander verbundener Fahrzeuge ausgeführt wird, wobei das belgische Staatsgebiet durchfahren wird, ohne dass dort geladen oder entladen wird, 3. « kombiniertem Verkehr »: Güterbeförderungen, bei denen die Vor- und Nachlaufstrecke auf der Strasse zurückgelegt wird und bei denen ein Fahrzeug, ein Wechselaufbau oder ein Container von mindestens 20 Fuss Länge (6,096 Meter) auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstrasse oder auf See befördert wird, 4.« Wechselaufbau »: einen für die Ladung bestimmten Teil eines Fahrzeugs, der vom Fahrzeug abgenommen und wieder darauf befestigt werden kann, 5. « höchstzulässigem Gesamtgewicht »: das technisch zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs, wie es auf dem Zulassungsprotokoll dieses Fahrzeugs oder auf einem gleichwertigen Dokument angegeben ist, 6.« Gesetz »: das Gesetz vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr.
KAPITEL II - Anwendungsbereich - Befreiungen Art. 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 sind das Gesetz und vorliegender Erlass nicht anwendbar auf: 1. Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen oder mit Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, deren Nutzlast 500 kg nicht überschreitet, 2.Güterverkehr abseits der öffentlichen Strasse, 3. die Beförderung von Gepäck mit Kraftfahrzeugen, die ausschliesslich für den Personenverkehr gebaut sind oder mit Anhängern, die an diese Kraftfahrzeuge angekoppelt sind, 4.die Beförderung von beschädigten und reparaturbedürftigen Fahrzeugen, 5. die Beförderung von Fahrzeugen, die auf Verlangen der dazu befugten Bediensteten abgeschleppt werden, 6.Lokalverkehr, der ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet stattfindet im Hinblick auf die Verteilung von Streumitteln auf öffentlicher Strasse, um bei gefährlichen Witterungsbedingungen oder sonstigen Umständen die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, 7. die Beförderung von Postsendungen im Rahmen eines Auftrags des öffentlichen Dienstes, 8.Werttransporte, die mit speziell dafür konstruierten Fahrzeugen ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet durchgeführt werden, 9. Leichenbeförderungen ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet, 10.die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur dringenden Hilfeleistung notwendigen Gütern, insbesondere bei Katastrophen.
Art. 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 bleiben die in diesem Artikel aufgeführten Beförderungen, mit Ausnahme der in den Nummern 7 und 9 erwähnten Beförderungen, den Bestimmungen von Titel IV unterworfen, wenn die betroffenen Fahrzeuge die belgische Grenze überqueren.
TITEL II - In Belgien ansässige Unternehmen Zugang zum Beruf und Ausübung des Berufs KAPITEL I - Zuverlässigkeit Art. 4 - § 1 - Die wie in Artikel 8 des Gesetzes definierte Zuverlässigkeit wird durch ein Leumundszeugnis bescheinigt, das für eine öffentliche Verwaltung bestimmt ist.
Wenn das Ursprungsland des Betreffenden oder die Länder, in denen er wohnhaft war, das in Absatz 1 erwähnte Dokument nicht ausstellen, kann die Zuverlässigkeit durch einen Strafregisterauszug oder in Ermangelung eines solchen durch ein gleichwertiges Dokument, das von den zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsinstanzen des Ursprungslandes des Betreffenden und gegebenenfalls der Länder, in denen er wohnhaft war, ausgestellt wird, bescheinigt werden. § 2 - In Ermangelung der in § 1 erwähnten Dokumente oder wenn diese keine oder nur unzureichende Angaben enthalten, um bestimmen zu können, ob die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllt ist, müssen diese Dokumente durch eine von einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ausgestellte Bescheinigung, die sich auf Aspekte der Voraussetzung der Zuverlässigkeit bezieht, über die die in § 1 erwähnten Dokumente keinen Aufschluss geben, ersetzt oder vervollständigt werden. § 3 - In Ermangelung vorerwähnter Dokumente oder wenn diese noch immer unzureichende Angaben enthalten, um bestimmen zu können, ob alle Aspekte der Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllt sind, müssen diese Dokumente durch eine Bescheinigung vervollständigt oder ersetzt werden, die von einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde oder in Ermangelung einer solchen von einem Notar des Ursprungslandes des Betreffenden und gegebenenfalls der Länder, in denen er wohnhaft war, ausgestellt wird und mit der bescheinigt wird, dass der Betreffende feierlich und unter Eid erklärt hat, dass gegen ihn keine der in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verurteilungen oder Verbote ergangen beziehungsweise ausgesprochen worden sind. § 4 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein. § 5 - Das Unternehmen muss alle fünf Jahre den Beweis erbringen, dass es die Voraussetzung der Zuverlässigkeit noch immer erfüllt.
Ausserdem muss das Unternehmen diesen Beweis jedes Mal erbringen, wenn der Minister oder sein Beauftragter es darum ersucht.
Um den in Absatz 2 erwähnten Beweis zu erbringen, verfügt das Unternehmen über eine Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands der Anfrage, die der Minister oder sein Beauftragter an das Unternehmen gerichtet hat. § 6 - Der in Artikel 8 § 5 Nr. 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Teiler wird auf 60 festgelegt.
KAPITEL II - Fachliche Eignung Abschnitt 1 - Beweis Art. 5 - § 1 - Die fachliche Eignung wird bescheinigt: 1. entweder durch eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, ausgestellt gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 § 1 des Gesetzes, 2.oder durch eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, ausgestellt in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr, 3. oder durch eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für innerstaatlichen Güterkraftverkehr, ausgestellt in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5.September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, 4. oder durch eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, ausgestellt in Anwendung des in Nr.3 erwähnten Königlichen Erlasses vom 5. September 1978, 5. oder durch eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für grenzüberschreitenden Verkehr, ausgestellt in Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 7.März 1967 zur Festlegung der für die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung für grenzüberschreitenden Verkehr erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf die fachliche Eignung und zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.
September 1960 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22.
September 1960 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, 6. oder durch eine Bescheinigung über die fachliche Eignung, die seinerzeit für grenzüberschreitenden Verkehr ausschliesslich zwischen Belgien und den Niederlanden und umgekehrt gültig war, ausgestellt gemäss den Bestimmungen von Artikel 26bis des in Nr.5 des vorliegenden Artikel …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.