{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-66\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 66</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In denselben Erlass wird ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen, Standesbeamte oder Bürgermeister oder ihre Beauftragten, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, die für die in Artikel 8 Nr. 13 bis 20 und Nr. 22 des Gesetzbuches bestimmten Urkunden und Schriftstücke geschuldete Steuer in bar zu zahlen, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. dem Generaldirektor des Katasters, der Registrierung und der Domänen vorab per Einschreibebrief notifizieren, dass sie sich verpflichten, die nachstehend unter Nr.2 bis 4 aufgeführten Vorschriften zu beachten, und dabei unter Bezugnahme auf den vorerwähnten Artikel 8 die genauen Kategorien von Urkunden und Schriftstücken angeben, für die die Zahlung der Steuer in bar erfolgen wird, 2. ein Register oder anderes Dokument führen, in dem die aufgrund von Artikel 8 Nr.13 bis 20 und 22 des Gesetzbuches steuerpflichtigen Urkunden und Schriftstücke sofort nach ihrer Abfassung mit durchlaufender Nummerierung vermerkt werden Der Vermerk umfasst neben der laufenden Nummer die Art des Schriftstücks, die Person, der das Schriftstück ausgestellt wurde oder mit deren Beteiligung es ausgestellt wurde, die Anzahl der steuerpflichtigen Exemplare und den Betrag der geschuldeten Steuer. Jedes im Register oder in einem anderen Dokument vermerkte Schriftstück wird mit seiner laufenden Nummer versehen, 3. innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalenderquartals dem in Artikel 1 Absatz 4 bestimmten Amt eine in zweifacher Ausfertigung ausgestellte, datierte und mit den zugrunde liegenden Schriften für gleich lautend erklärte Erklärung aushändigen, aus der sich für das abgelaufene Quartal pro betroffene Bestimmung die Anzahl Exemplare von Urkunden und Schriftstücken ersehen lässt, die von ihnen oder mit ihrer Beteiligung ausgefertigt wurden und aufgrund von Artikel 8 Nr. 13 bis 20 und 22 des Gesetzbuches steuerpflichtig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb derselben Frist wird der Betrag der geschuldeten Steuern auf das Postscheckkonto des vorerwähnten Amtes überwiesen. Ein mit einer Empfangsbestätigung versehenes Exemplar der Erklärung wird dem Abgeber der Erklärung zurückgegeben, 4. auf jedem Schriftstück, für das dem Staat auf Erklärung hin eine Stempelsteuer gezahlt werden muss, einen sichtbaren Vermerk mit folgendem Wortlaut anbringen: « Stempelsteuer von 5 euro gezahlt auf Erklärung seitens » (Name der Verwaltung beziehungsweise der öffentlichen Einrichtung). Die Absätze 2 bis 5 von Artikel 26 sind anwendbar. » Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr Art. 67 - Die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001 zur Einführung des Euro in die Erlasse über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Strassenverkehr und in Sachen Strassenverkehr und ADR, werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 2 - Unter den Bedingungen, die in den Artikeln 32 bis 34 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, in Artikel 31bis des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in Artikel 65 des am 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und in Artikel 2bis des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr festgelegt sind, 1. können folgende an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgestellte Übertretungen pro Übertretung Anlass geben zur sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten Geldbeträge: a) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses: Übertretungen des Artikels 5 § 1 Nr.2, der Artikel 6, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 26 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), b) und d) und des Artikels 28 des Gesetzes vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1999 über den Güterkraftverkehr sowie der Artikel 31, 34, 46 und 53 des Königlichen Erlasses vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2002 über den Güterkraftverkehr: 500 EUR, b) Übertretungen der Artikel 23 und 26 § 2 Nr.2 Buchstabe c) des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr und des Artikels 56 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr: 125 EUR, c) Übertretungen der Artikel 3bis , 4, 5, 11, 12, 13 und 15 der Verordnung (EWG) Nr.684/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates der Europäischen Union vom 11. Dezember 1997: 500 EUR, d) Übertretungen der Artikel 3, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr.12/98 des Rates der Europäischen Union vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind: 500 EUR, e) Übertretungen der Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr.2121/98 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen: 500 EUR, f) Übertretungen des Artikels 1 des Erlassgesetzes vom 30.Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen: 500 EUR, g) Übertretungen der Artikel 60 und 61 der Verordnung, die dem Erlass des Regenten vom 20.September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr beigefügt ist: 500 EUR, h) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses: - Übertretungen der Artikel 12, 13, 14 Absatz 1, 15, mit Ausnahme der Absätze 5 und 7, und des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über das Kontrollgerät im Strassenverkehr: 250 EUR, - Übertretungen des Artikels 3 Absatz 1 derselben Verordnung: 500 EUR, - Übertretungen des Artikels 15 Absatz 5 derselben Verordnung: 500 EUR, - Übertretungen des Artikels 15 Absatz 7 derselben Verordnung: 1 250 EUR, i) unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 § 2 des vorliegenden Erlasses: - Übertretungen des Artikels 10 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), der Artikel 9 und 11, mit Ausnahme seines Absatzes 4, des Anhangs zu diesem Übereinkommen sowie des Kapitels III Abschnitt C Nr.4 Buchstabe a) der Anlage 1 zum selben Anhang: 250 EUR, - Übertretungen des Artikels 10 des Anhangs zu diesem Übereinkommen: 500 EUR, - das Fehlen einer oder mehrerer der in Kapitel IV Abschnitt D der Anlage 1 zum Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen handschriftlichen Eintragungen auf den Schaublättern: 500 EUR, - Übertretungen des Artikels 11 Absatz 4 des Anhangs zu diesem Übereinkommen: 1 250 EUR, 2. können an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgestellte Übertretungen folgender Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr pro Übertretung Anlass geben zur sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten Geldbeträge: a) Übertretungen des Artikels 5: 250 EUR, b) Übertretungen des Artikels 6 Absatz 1: die in Anlage 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbeträge, c) Übertretungen des Artikels 7: - wenn die Unterbrechung weniger als 15 Minuten beträgt: 250 EUR, - wenn die Unterbrechung mindestens 15 Minuten und weniger als 45 Minuten beträgt: 125 EUR, d) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 1 und 2: 62 EUR pro 30-Minuten-Periode fehlender täglicher Ruhezeit, e) Übertretungen des Artikels 9: 125 EUR, f) Übertretungen des Artikels 14: 500 EUR, 3.können an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgestellte Übertretungen folgender Artikel des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) pro Übertretung Anlass geben zur sofortigen Zahlung der nachstehend erwähnten Geldbeträge: a) Übertretungen des Artikels 5: 250 EUR, b) Übertretungen des Artikels 6 Absatz 1: die in Anlage 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Geldbeträge, c) Übertretungen des Artikels 7: - wenn die Unterbrechung weniger als 15 Minuten beträgt: 250 EUR, - wenn die Unterbrechung mindestens 15 Minuten und weniger als 45 Minuten beträgt: 125 EUR, d) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 1 und 2: 62 EUR pro 30-Minuten-Periode fehlender täglicher Ruhezeit, e) Übertretungen des Artikels 8 Absatz 8: 125 EUR, 4.können die anderen an einem öffentlichen Ort im Sinne von Artikel 28 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgestellten Übertretungen der unter den Nummern 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels aufgezählten Verordnungen der Europäischen Union, internationalen Übereinkommen, Gesetze und Erlasse Anlass geben zur sofortigen Zahlung eines Geldbetrags von 62 EUR pro Übertretung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei Feststellung der Verwendung von falschen Verkehrslizenzen oder Fälschungen von Verkehrslizenzen oder von als solche geltenden Dokumenten, die durch die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Verordnungen der Europäischen Union, Gesetze und Erlasse auferlegt sind, wird der sofort zu zahlende Gesamtbetrag um 1 250 EUR erhöht. § 2 - Bei Feststellung von Manipulationen, die darauf abzielen, ein einwandfreies Funktionieren des Kontrollgeräts, mit dem das Fahrzeug ausgestattet ist, oder die korrekte Aufzeichnung der Daten auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts zu verhindern, sowie bei Feststellung von Verfälschungen der durch vorerwähnte Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 des Rates vom 20 Dezember 1985 und durch vorerwähntes AETR-Übereinkommen vorgeschriebenen Daten auf den Schaublättern oder jeglicher anderen Handlung, durch die versucht wird, sich einer Kontrolle zu entziehen, wird der sofort zu zahlende Gesamtbetrag um 1.250 EUR erhöht. » KAPITEL II - Aufhebungsbestimmungen Art. 68 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 3.März 1966 zur Festlegung eines Mustervertrags für die gewerbliche Beförderung bestimmter Schüttgüter und -produkte per Kippwagen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Juni 1968, 2. der Königliche Erlass vom 15.Juni 1966 über die Preise und Bedingungen für den gewerblichen Kraftfahrzeugverkehr mit Produkten, auf die der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl anwendbar ist, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1967, 21. Juni 1968, 15. April 1976 und 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1983, 3. der Königliche Erlass vom 7.Juli 1967 über die Kontrolle und die Bekanntmachung der Preise und Bedingungen für den gewerblichen Kraftfahrzeugverkehr zwischen Ländern der Benelux-Wirtschaftsunion mit Produkten, auf die der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl anwendbar ist, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Juni 1968, 4. der Königliche Erlass vom 18.März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen und durch den Königlichen Erlass vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1995 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr und des Königlichen Erlasses vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, 5. der Königliche Erlass vom 25.November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April 1995 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr und des Königlichen Erlasses vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 69 - Vorliegender Erlass ist, mit Ausnahme des Titels IV, bis zum 30. Juni 2005 nicht anwendbar auf: 1.Güterverkehr innerhalb des Gebiets der See- oder Binnenhäfen, wie es von den Gemeindebehörden abgegrenzt worden ist, 2. Beförderungen von Müll ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet im Rahmen der Ausführung eines öffentlichen Dienstes.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-70\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 70</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bürgschaftsbescheinigungen, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 38 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr erstellt worden sind, und diejenigen, die gemäss den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 18. März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995, erstellt worden sind, werden in Bezug auf ihren Betrag und ihre Auswirkungen denen gleichgesetzt, die aufgrund von Titel II Kapitel III des vorliegenden Erlasses erstellt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-71\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 71</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 33 muss das Unternehmen, das als Ersatz für eine für ein Kraftfahrzeug gültige und nach dem 31. Dezember 2002 ablaufende allgemeine Genehmigung für innerstaatlichen Verkehr eine Abschrift einer Lizenz für innerstaatlichen Verkehr oder einer Lizenz für innergemeinschaftlichen Verkehr erhält, bei der ersten Ausstellung der Abschrift der vorerwähnten Verkehrslizenz die in Artikel 33 vorgesehene Gebühr nicht zahlen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-72\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 72</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Lizenz für innerstaatlichen Verkehr und die Lizenz für innergemeinschaftlichen Verkehr wird jedem Unternehmen, das noch nicht alle Gebühren gezahlt hat, die es gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen entrichten muss, verweigert</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-73\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 73</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1992 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen wird die Bestimmung von Nummer 9 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9. « gewerblicher Güterverkehr »: jeden Güterverkehr für Rechnung Dritter mittels Gegenleistung in Form irgendeines direkten oder indirekten Vorteils in bar oder in natura. » Art. 74 - Die gemäss dem Gesetz vom 1. August 1960 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen erteilten allgemeinen Genehmigungen für innerstaatlichen Verkehr bleiben bis zu ihrem Ablauftag gültig; ihre Gültigkeit wird jedoch auf den 31. Dezember 2003 begrenzt</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 75 - Die Artikel 1 bis 36, 37 § 2 und 39 bis 42 des Gesetzes treten am 1. Januar 2003 in Kraft.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch tritt Artikel 42 am 1. Juni 2002 in Kraft, was die Streichung der Wörter « beziehungsweise mit einem Fahrzeug mit unabhängigem mechanischem Antrieb » in Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 1960 über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen betrifft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-76\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 76</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 73 und 75 Absatz 2, die am 1. Juni 2002 in Kraft treten</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 77</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Anlage 2 LISTE DER SACHGEBIETE, DIE GEGENSTAND DER KURSE UND PRÜFUNGEN ZUR ERLANGUNG DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG SIND 1. Zivilrecht a) Verträge im Allgemeinen, b) die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, und insbesondere die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, c) Aushandeln eines rechtsgültigen Beförderungsvertrags, insbesondere was die Beförderungsbedingungen betrifft, d) Analyse einer Beschwerde des Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch Verzögerung bei der Lieferung entstanden sind, sowie Auswirkungen dieser Beschwerde auf die vertragliche Haftung, e) Regeln des CMR-Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelsrecht a) Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Gewerbes, allgemeine Verpflichtungen der Kaufleute (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) und Konkursfolgen, b) Rechtsformen von Handelsgesellschaften und Vorschriften über ihre Gründung und Arbeitsweise. 3. Sozialrecht a) Rolle und Arbeitsweise der Sozialeinrichtungen, die im Kraftverkehrssektor tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsausschüsse, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.), b) Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit, c) Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und Arbeitsdauer, bezahlter Urlaub, Entlohnung, Beendigung des Arbeitsvertrags usw.), d) Vorschriften in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten der Führer und in Bezug auf den Fahrtschreiber sowie praktische Massnahmen zur Durchführung dieser Vorschriften.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Steuerrecht a) Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen, b) Kraftfahrzeugsteuer, c) Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege, d) Einkommensteuer. 5. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens a) Rechtliche und praktische Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren, b) Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen, c) Bilanz (Definition, Präsentation und Interpretation), d) Lesen und Interpretieren einer Ergebnisrechnung, e) Analyse der Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens, insbesondere aufgrund von Finanzkennzahlen, f) Ausarbeitung eines Budgets, g) Bestandteile des Selbstkostenpreises (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) und seine Berechnung pro Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne, h) Erstellung eines Organigramms für das gesamte Personal des Unternehmens und Aufstellung von Arbeitsplänen usw., i) Grundsätze der Marktforschung (« Marketing »), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw., j) im Kraftverkehr übliche Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Personen-, Sach- und Gepäckversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen, k) Telematikanwendungen im Strassenverkehr, l) Anwendung der Regeln für die Fakturierung von Güterkraftverkehrsleistungen, Bedeutung und Wirkung der Incoterms, m) Kategorien von Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs, ihre Rolle, ihre Aufgaben und ihre eventuelle Rechtsstellung.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausübung des Berufs a) Regelungen in Bezug auf den Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter, Mieten von Nutzfahrzeugen, Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Lizenzen für innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen und aussergemeinschaftlichen Verkehr, die Kontrolle und die Sanktionen, b) Regelungen für die Gründung eines Strassenverkehrsunternehmens, c) für die Erbringung von Kraftverkehrsleistungen erforderliche Dokumente und Schaffung von Kontrollverfahren, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung die erforderlichen Dokumente insbesondere über das Fahrzeug, den Führer und das Beförderungsgut im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden, d) Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, Frachtraumverteilungsstellen und Logistik, e) die Formalitäten beim Grenzübergang, Rolle und Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten. 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Technische Normen und technischer Betrieb a) Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Verfahren für die von diesen allgemeinen Regeln abweichenden aussergewöhnlichen Transporte, b) Wahl der Fahrzeuge und ihrer Einzelteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) je nach Bedarf des Unternehmens, c) Formalitäten in Bezug auf die Betriebserlaubnis für diese Fahrzeuge sowie Zulassung und technische Kontrolle dieser Fahrzeuge, d) Massnahmen gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase und gegen Lärmbelästigung, e) Aufstellung von Plänen für die regelmässige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung f) Arten von Lade- und Entladegeräten (Heckklappen, Container, Paletten usw.) sowie das Einführen von Verfahren und Erteilen von Anweisungen für das Laden und Entladen von Gütern (Lastverteilung, Stapelung, Sicherung, Verkeilung usw.), g) Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Strasse und des « Roll-on-roll-off »-Verkehrs, h) Durchführung von Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften für Gefahrgut- und Abfalltransporte, i) Durchführung von Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung verderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des ATP-Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, j) Durchführung von Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung lebender Tiere. 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verkehrssicherheit a) Erforderliche Qualifikationen des Fahrpersonals (Führerschein, ärztliches Tauglichkeitsattest, Berufsbefähigungsnachweis usw.), b) Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Führer die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Verkehrsregeln, -verbote und -beschränkungen einhalten (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Vorfahrtsregeln, Regeln über Halten und Parken, Gebrauch der Scheinwerfer und Lichter, Verkehrszeichen, Verhalten gegenüber den schwächeren Verkehrsteilnehmern usw.), c) Ausarbeitung von Anweisungen für die Führer in Bezug auf ein vorausschauendes Fahrverhalten und auf die Überprüfung der Sicherheitsnormen, was den Zustand des Transportmaterials, der Ausrüstung und der Ladung betrifft, d) Aufstellung von Regeln für das Verhalten bei Unfällen und Anwendung geeigneter Massnahmen, um die Wiederholung von Unfällen oder schweren Verstössen zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er octobre 2003.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}